Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
E. 2 Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
E. 3 Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 5. November 2013 Frist zur Mangel- behebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
E. 4 Gegen die Beklagte sind in der Schweiz keine Betreibungen hängig (act. 4).
E. 5 Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
E. 6 Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 15. Januar 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Mirjam Münger
Dispositiv
- Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
- Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
- Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 5. November 2013 Frist zur Mangel- behebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
- Gegen die Beklagte sind in der Schweiz keine Betreibungen hängig (act. 4).
- Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
- Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
- Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt:
- Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer gemäss act. 2/1 …, gemäss aktuellem Internet - Auszug …) wird im Handelsregister gelöscht.
- Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. - 3 -
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einem Doppel von act. 4.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 15. Januar 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Mirjam Münger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE130301-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger Urteil vom 15. Januar 2014 in Sachen Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ S.à.r.l., …, Beklagte betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
3. Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 5. November 2013 Frist zur Mangel- behebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
4. Gegen die Beklagte sind in der Schweiz keine Betreibungen hängig (act. 4).
5. Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer gemäss act. 2/1 …, gemäss aktuellem Internet - Auszug …) wird im Handelsregister gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
- 3 -
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einem Doppel von act. 4.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 15. Januar 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Mirjam Münger