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HE130274

Einsetzung eines Sonderprüfers

Zh Handelsgericht · 2014-04-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 A._____,

E. 1.1 Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten mit einer Beteiligung von je 20% seit dem 21. Dezember 2010 (act. 1 S. 2 Rz. 4; act. 3/3 S. 4; act. 9 S. 2 Rz. 5). Die restlichen Aktien der Beklagten gehören zu je 30% D._____ und E._____. Die Beklagte (ehemals C'._____ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche Dienstleistungen jeglicher Art im Finanz- und Vermögensverwal- tungsbereich sowie in den Bereichen Beratung, Geschäftsführung, Verkauf und Kauf von Unternehmen bezweckt (act. 3/2).

E. 1.2 Gegenstand des Verfahrens bildet der Vorwurf der Kläger, anlässlich der or- dentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 28. Juni 2013 keine Auskunft über die massive Reduktion der Beteiligung der Beklagten an der F._____ AG, ih- rem einzigen Investment, erhalten zu haben (act. 1 S. 3 Rz. 6 und 7). Die heutige Geschäftsführung der Beklagten (D._____ und E._____) habe pflichtwidrig gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt, um sich zu Lasten der Gesellschaft sowie (indirekt) der Kläger erhebliche persönliche Vorteile zukommen zu lassen (act. 1 S. 4 Rz. 9).

- 3 - Die Beklagte hält dem entgegen, die Voraussetzungen einer Klage auf Ein- setzung eines Sonderprüfers seien nicht erfüllt. Die Kläger hätten ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht ausgeübt, verfügten bereits über die durch den Sonder- prüfer festzustellenden Informationen und zudem sei eine Schädigung der Be- klagten und deren Aktionäre ausgeschlossen (act. 9 S. 19 Rz. 70). Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

E. 2 Prozessverlauf Mit Klage vom 27. September 2013 (Datum der Überbringung) beantragten die Kläger die Einsetzung eines Sonderprüfers zur Prüfung der im Rechtsbegeh- ren umschriebenen Handlungen (act. 1). Den mit Verfügung vom 30. September 2013 unter Hinweis auf Art. 98 ZPO verlangten Vorschuss für die Gerichtskosten leisteten sie fristgerecht (Prot. S. 2 f.; act. 4+6). Die Klageantwort ging mit Datum vom 22. November 2013 ein (act. 9). Die klägerische Stellungnahme dazu erging mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 (act. 14). Es folgte eine Stellungnahme der Beklagten vom 3. Februar 2014 (act. 19) sowie eine weitere der Kläger am 28. Februar 2014 (act. 23). Letztere wurde der Beklagten am 4. März 2014 zugestellt (Prot. S. 7).

E. 3 Zuständigkeit und Verfahren

E. 3.1 Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 45 lit. a GOG. Die Zuständigkeit blieb denn auch zu Recht unbestritten (act. 1 S. 5 Rz. 3; act. 9 S. 2 Rz. 3).

E. 3.2 Es kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO). Im summarischen Verfahren sieht das Gesetz keinen doppelten Schriften- wechsel vor (Art. 253 ZPO). Der Kläger hat mithin das gesamte Klagefundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismittelnennung und – soweit möglich – Be- weismittelvorlegung) mit dem Begehren zu liefern. Wird darüber hinaus eine Stel-

- 4 - lungnahme eingeholt, dient dies alleine dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es geht dabei im Wesentlichen darum, zu sogenannten Noven (Parteibehauptungen, Urkunden) im Sinne von Art. 229 i.V.m. Art. 219 ZPO Stellung nehmen zu können (vgl. dazu CHEVALIER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER; Kommen- tar zur ZPO, 2010, N 11 f. zu Art. 253 ZPO; PAHUD, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, DIKE Kommentar zur ZPO, 2011, N 23 und N 25 zu Art. 229 ZPO; BGE 138 III 252, E. 2.1 = Pra 101 Nr. 109, mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Einsetzung eines Sonderprüfers (vgl. insbes. auch BGer 4A_260/2013, BGer 4A_129/2013, BGE 138 III 352, BGer 4C.190/2005)

E. 4.1 Grundsatz Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die Ge- neralversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen min- destens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Ein- setzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Or- gane Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2 OR).

E. 4.2 Quorum Es ist unbestritten, dass die Kläger seit dem 21. Dezember 2010 Aktionäre der Beklagten mit einer Beteiligung von je 20% sind (act. 1 S. 2 Rz. 4; act. 3/3 S. 4; act. 9 S. 2 Rz. 5). Damit sind sie zur Klage auf Einsetzung eines Sonderprü- fers aktivlegitimiert.

E. 4.3 Subsidiarität des Anspruchs

E. 4.3.1 Der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist gegenüber dem Recht auf Auskunft und auf Einsicht im Sinne von Art. 697 OR subsidiär. Entspre-

- 5 - chend muss das Sonderprüfungsbegehren thematisch vom vorgängigen Aus- kunfts- oder Einsichtsbegehren abgedeckt sein. Dadurch soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderprüfung eingeleitet wird (BGE 123 III 261, E.3.a; BGE 133 III 133, E.3.3). Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit eines Sonderprü- fungsbegehrens ist das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängigen Auskunfts- und Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat zwar nicht hinter einer wortklauberischen Auslegung verschanzen und zum vorn- herein nur ausdrücklich gestellte Fragen beantworten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, wo- rüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 123 III 261, E.3.a.). Eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes durch neue Fragen ist unzulässig, doch müssen Konkretisierungsfragen vor dem Richter noch möglich sein (WEBER, in: HONSELL / VOGT / WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N 3b zu Art. 697c OR). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen betreffend ausgeübtem Auskunfts- und Einsichtsrecht dürfen nicht übersteigert werden (WEBER, a.a.O., N 3b zu Art. 697c OR).

E. 4.3.2 Die Kläger bringen vor, am Freitag, 28. Juni 2013, habe die ordentliche Ge- neralversammlung der Beklagten stattgefunden (act. 1 S. 3 Rz. 6). Anlässlich der Generalversammlung hätten die Kläger Auskunft über geschäftsrelevante Vorfälle verlangt, insbesondere über die massive Reduktion der Beteiligung an der F._____ AG, bei welcher es sich um das einzige Investment der Beklagten hand- le. Dabei sei unter anderem auf den fragwürdigen Umstand hingewiesen worden, dass auf der einen Seite die F._____ AG, in den sechs bis zwölf Monaten vor der Generalversammlung noch mit einer Firmenbewertung von CHF 15 Mio. am

- 6 - Markt gehandelt worden sei und deren Aktien sogar zu CHF 60.– pro Aktie an In- vestoren verkauft worden seien und auf der anderen Seite diese Reduzierung der Beteiligung keinen positiven Einfluss auf das Geschäftsergebnis 2012 gehabt ha- be (act. 1 S. 3 Rz. 8). In den Büchern sei die Beteiligung (ursprünglich 200'000 von 250'000 Namenaktien) per Ende 2011 mit CHF 266'000.– bzw. 250'000.– bewertet worden, per Ende 2012 noch mit CHF 50'000.– (act. 3/18, act. 3/19). Die Klägerschaft vermute, dass von der Beteiligung 160'000 Namenaktien zu einem Preis von CHF 1.25 pro Aktie an D._____ und E._____ verkauft worden seien. Das gestellte Rechtsbegehren stimme mit dem Inhalt und dem Ziel der damaligen Auskunfts- und Einsichtsbegehren überein, weshalb die thematische Identität des Begehrens auf Einsetzung eines Sonderprüfers gegeben sei (act. 1 S. 3 f. Rz. 8). Die Kläger hätten ihre Rechte auf Auskunft und Einsicht zu den vorliegend mass- gebenden Geschäftsvorfällen vor, während und nach dieser Generalversammlung ausgeübt. Die entsprechende Auskunftserteilung und Einsichtnahme sei verwei- gert worden. Die Kläger hätten an der Generalversammlung beantragt, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen. Die Generalver- sammlung habe diesen Antrag abgelehnt (act. 1 S. 3 Rz. 6). Es werde bestritten, dass die Kläger eine Sonderprüfung in Bezug auf die gesamte Jahresrechnung verlangt hätten. Vielmehr hätten sie Auskunft über die Verminderung der F._____- Beteiligung ohne jeglichen positiven Ertrag verlangt, wobei jegliche Informationen auf die Fragen der Kläger zu dieser Transaktion verweigert worden seien, wes- halb sie in der Folge eine Sonderprüfung dazu verlangt hätten (act. 14 S. 10 Rz. 34). Nachdem die Antworten seitens des Verwaltungsrats zu den Fragen der Kläger, welche den vorliegenden Themenkomplex beträfen, kontinuierlich verwei- gert worden seien, hätten sich die weiteren Fragestellungen um die Reduktion der Beteiligung ebenfalls als unnütz erwiesen. Die Geschäftsführung habe schlicht jegliche Auskunft in diesem Zusammenhang verweigert (act. 14 S. 10 Rz. 31 und S. 11 Rz. 35). Das im Nachgang zur Generalversammlung vom 28. Juni 2013 verlangte Proto- koll sei den Klägern nicht zugegangen. Sie hätten erst im Rahmen dieses Verfah- rens davon Kenntnis erhalten. Die Auskunftsbegehren der Kläger und die Verwei-

- 7 - gerung der Antworten des Verwaltungsrates seien nicht protokolliert worden (act. 1 S. 3 Rz. 7; act. 14 S. 6 Rz. 21, S. 7 Rz. 24 und S. 9 Rz. 29). Die gehörige Pro- tokollführung sei unter anderem mit der Erklärung verweigert worden, es handle sich lediglich um ein Beschlussprotokoll (act. 14 S. 9 f. Rz. 31). Es sei falsch, dass den Klägern der protokollierte Vermerk vorgelesen worden sei und sie mit diesem einverstanden gewesen seien (act. 23 S. 4 Rz. 12 f.). Die Kläger hätten in den Schreiben vom 24. Juli 2013, vom 5. August 2013 und vom 16. August 2013 hinreichend dargelegt, dass sie anlässlich der Generalver- sammlung vom 28. Juni 2013 über die Handlungen der Geschäftsführung im Zu- sammenhang mit der Veräusserung eines wesentlichen Teils der Beteiligung an der F._____ AG zu einem nicht marktüblichen Preis und der damit einhergehen- den Schädigung der Beklagten, mithin zum Themenkomplex gemäss Rechtsbe- gehren, Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Dokumente verlangt hätten. Dies sei mit den Fragen in der Klage zulässigerweise noch weiter konkretisiert worden (act. 14 S. 7 Rz. 27, S. 9 Rz. 28 und S. 12 Rz. 36). Dass die Beklagte ihre Post über einen Zeitraum von drei Wochen nicht entgegen nehme, sei ihrem ei- genen Organisationsverschulden zuzuschreiben (act. 14 S. 12 Rz. 36). Aus der Jahresrechnung und den beklagtischen Ausführungen gehe einzig her- vor, dass 160'000 Namenaktien zu einer Gegenleistung von nicht mehr als CHF 1.25 pro Aktie abgegeben worden seien. Zu welchen Zeitpunkten, zu wel- chem exakten Preis, wie viele, an welche der beiden Personen, aus welchen Gründen, zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen sowie gestützt auf welche Bewertungsgrundlagen etc. die Aktien veräussert worden seien, sei den Klägern nicht bekannt (act. 14 S. 14 Rz. 44).

E. 4.3.3 Die Beklagte hält dem entgegen, die Kläger blieben Ausführungen betref- fend der konkreten Sachverhalte und Fragen, welche sie an der Generalver- sammlung gestellt haben wollten und der darauf erhaltenen Antworten schuldig. Dem Protokoll über die Generalversammlung (act. 11/10) der Beklagten könne entnommen werden, dass die Kläger weder vor noch während der Generalver- sammlung vom 28. Juni 2013 irgendwelche konkreten Fragen an den Verwal- tungsrat der Beklagten gerichtet hätten. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass

- 8 - die Kläger anlässlich der Generalversammlung die Einsetzung eines Sonderprü- fers zur Jahresrechnung allgemein verlangt hätten. Dieses generelle Begehren der Kläger, die gesamte Jahresrechnung des Jahres 2012 (und nicht einen kon- kreten Sachverhalt) durch einen Sonderprüfer überprüfen zu lassen, genüge je- doch für die Erfüllung des Erfordernisses der Subsidiarität nicht (act. 9 S. 9 Rz. 36 ff. und S. 11 Rz. 42). Die Kläger hätten, anstatt die Sonderprüfung in Bezug auf die gesamte Jahres- rechnung, vielmehr die Abklärung bzw. Auskunft betreffend konkreter Sachverhal- te verlangen müssen, wie beispielsweise, ob Beteiligungen an der F._____ AG durch die Beklagte veräussert worden seien, an welche Personen die Beteiligun- gen veräussert worden seien, zu welchem Preis veräussert worden sei und zu welchem Zeitpunkt die Veräusserungen getätigt worden seien usw. Diesem Erfor- dernis seien die Kläger aber erst mit den in ihrer Klageschrift aufgeführten (kon- kreten) Fragen zur Veräusserung und Bewertung der Beteiligung an der F._____ AG nachgekommen (act. 9 S. 10 Rz. 39 f.). Dass die Kläger das Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht bzw. nicht korrekt aus- geübt hätten, zeigten sie nicht zuletzt auch selber auf: Der E-Mail-Korrespondenz könne entnommen werden, dass die Kläger lediglich die Herausgabe des Ge- schäftsberichts sowie der Protokolle der letzten ordentlichen Generalversamm- lung der Beklagten verlangt hätten. Die Herausgabe bzw. Einsicht in Unterlagen, welche insbesondere die Veräusserung der Beteiligungen an der F._____ AG o- der den Unternehmenswert der F._____ AG betroffen hätten (beispielsweise Akti- enkaufverträge, Steuerunterlagen, etc.), hätten die Kläger hingegen nie verlangt und behaupteten dies in der Klageschrift zu Recht auch nicht (act. 9 S. 10 Rz. 41). Auskunfts- und Einsichtsbegehren, welche erst nach der Generalversammlung gestellt würden, seien verspätet. Die Schreiben vom 24. Juli 2013, 5. August 2013 und 16. August 2013 seien alle erst nach der Generalversammlung verschickt worden und damit verspätet. Diese Schreiben hätten der Beklagten bzw. deren Verwaltungsratsmitgliedern nicht zugestellt werden können, weil sie zu dieser Zeit in den Sommerferien gewesen seien. Von deren Inhalt habe der Verwaltungsrat

- 9 - der Beklagten erst mit Zustellung der Klageschrift Kenntnis erhalten (act. 9 S. 11 Rz. 41). Die klägerischen Ausführungen, wonach das Protokoll der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 unvollständig sein und gegen Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR verstossen solle, würden vehement bestritten. Es sei festzuhalten, dass es sich beim Protokoll einer Generalversammlung um ein Beschlussprotokoll handle, welches im Wesentlichen die Anträge sowie die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen wiedergebe. Die Kläger hätten ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht bezogen auf einen konkreten Sachverhalt ausgeübt. Was nicht zur Diskussion stünde, könne auch nicht protokolliert werden (act. 19 S. 7 Rz. 24). Des Weiteren sei den Klägern anlässlich der Generalversammlung der protokollierte Vermerk vorgelesen worden. Beide hätten sich damit einverstanden erklärt. Entsprechend hätten die Kläger innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten weder die Be- schlüsse der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 angefochten, noch das Protokoll der Generalversammlung beanstandet (act. 19 S. 7 Rz. 25).

E. 4.3.4 Im Protokoll der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 (act. 11/10) ist festgehalten, dass die Kläger zur Jahresrechnung eine Sonderprüfung beantragt haben. Begehren um Auskunft bzw. Einsicht und die entsprechenden Antworten werden hingegen nicht erwähnt. Das Protokoll der Generalversammlung ist – wie die Beklagte zutreffend festhält – im Wesentlichen ein Beschlussprotokoll, muss also beispielsweise nur die Be- schlüsse und Wahlen wiedergeben, ohne dass der Verlauf der Debatte mit ihren wesentlichen Gesichtspunkten im Protokoll zum Ausdruck kommen müsste (Art. 702 OR). Im Protokoll müssen indes auch die Begehren um Auskunft bzw. Ein- sicht und die Antworten verzeichnet werden und die von den Aktionären "zu Pro- tokoll" gegebenen Erklärungen. Vor allem in erhitzten Debatten ist der Übergang vom Diskussionsvotum zur "Erklärung zu Protokoll" fliessend. Der Präsident wird im Zweifel nachfragen, und der erfahrene Protokollführer nimmt vor allem dort, wo eine Anfechtungs- oder Verantwortlichkeitsklage oder ein Sonderprüfungsbegeh- ren im Raum steht, die wichtigsten Punkte der entsprechenden prozessrelevanten

- 10 - Voten ins Protokoll auf (vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 N 192 f.). Aufgrund der thematisierten Sonderprüfung hätten im vorliegenden Protokoll die wichtigsten Voten der vermutungsweise vorangegangenen Diskussion aufge- nommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Der blosse Vermerk, dass die Kläger eine Sonderprüfung verlangt hätten, genügt nicht. Das allfällige (aber mangels Protokollierung nicht glaubhaft gemachte) Einverständnis der Kläger mit dem protokollierten Vermerk ändert daran nichts. Relevant wären die Diskussi- onsvoten gewesen. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht klar, ob und wie Begehren um Einsicht und/oder Auskunft gestellt wurden und wie die Antworten darauf lau- teten. Es lässt sich jedoch zumindest entnehmen, dass eine Sonderprüfung der Jahresrechnung ein Thema war. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der Betei- ligung der Beklagten an der F._____ AG offenbar um deren einzige Beteiligung und zudem um deren einziges namhaftes Aktivum handelt, betrifft eine Prüfung der Jahresrechnung insbesondere diese Beteiligung und deren Wert oder allen- falls deren Wertveränderung. Daher kann diese Ungenauigkeit, ob nun eine Son- derprüfung betreffend die Jahresrechnung insgesamt oder lediglich bezüglich der Veränderungen der F._____-Beteiligung beantragt wurde, den Klägern nicht zum Nachteil gereichen. Die Beteiligten wussten offensichtlich, um was es geht. Rele- vante Auskünfte wurden in der Generalversammlung nicht erteilt. Auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass die stark reduzierte Be- teiligung am einzigen Investment, was offensichtlich war (act. 3/18), zu Fragen der nicht informierten Minderheit führte. Wenn davon nichts im Protokoll steht und die Protokollantin – die Rechtsvertreterin der Beklagten – lediglich den für ein Sonderprüfungsbegehren aus Juristensicht offensichtlich unzureichenden Satz "… beantragen die Durchführung einer Sonderprüfung zur Jahresrechnung" ins Protokoll aufnimmt, spricht dies für eine starke Verkürzung des Geschehenen. Das Protokoll (act. 11/10) ist generell sehr kurz gehalten. So fehlen u.a. die Stimmenverhältnisse bei Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und bei der Ablehnung der Sonderprüfung.

- 11 - Unverständlich ist auch, dass das Protokoll den Klägern innert der Frist zur Ein- reichung des Gesuchs betreffend Sonderprüfung nicht zugestellt wurde. Dies ver- unmöglichte ihnen einen Protest bzw. eine Klarstellung in Kenntnis des Protokol- les. Mit Schreiben vom 24. Juli und 5. August 2013 (act. 3/6+7) wandten sich die Klä- ger an die Beklagte und hielten fest, die Generalversammlung vom 28. Juni 2013 sei aus ihrer Sicht enttäuschend verlaufen. Sie hätten keinerlei Auskunft über ge- schäftsrelevante Vorfälle, insbesondere über die massiv reduzierte Beteiligung an der F._____ AG, erhalten. Weiter sei die beantragte Sonderprüfung abgelehnt worden. Sie hätten Zweifel am redlichen Geschäftsgang der Beklagten. Mit Schreiben vom 16. August 2013 (act. 3/8) wandten sich die Kläger zudem an ei- nen der Verwaltungsräte der Beklagten und äusserten erneut Zweifel am redli- chen Geschäftsgang der Beklagten, insbesondere bezüglich der Beteiligung an der F._____ AG. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Briefe in dem Sinne böswillig verschickt wurden, als damit Versäumnisse betreffend Ersuchen um Auskunft in der Gene- ralversammlung hätten behoben werden sollen. Dass die beiden Schreiben nicht zugestellt werden konnten, behaupteterweise wegen Ferienabwesenheit, kann den Klägern nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Entgegennahme der Post an einen Firmensitz auch zu Ferienzeiten gewährleistet sein sollte. Nachdem die Sonderprüfung bereits abgelehnt worden war, erscheint verständlich, dass die Kläger nicht noch Unterlagen zur Reduktion der F._____-Beteiligung einforderten. Gesamthaft erscheint glaubhaft, dass die Kläger von der Beklagten in der Gene- ralversammlung (erfolglos) Auskünfte zum Geschäftsgang der Beklagten, insbe- sondere zur Reduktion der Beteiligung an der F._____ AG, verlangt hatten. Dem Subsidiaritätsprinzip ist damit Genüge getan.

E. 4.4 Klagefrist

E. 4.4.1 Die Klage auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist innert dreier Monate seit dem ablehnenden Entscheid der Generalversammlung einzureichen (Art. 697b

- 12 - Abs. 1 OR). Es handelt sich hierbei um eine Verwirkungsfrist (WEBER, a.a.O., N 4 zu Art. 697b OR).

E. 4.4.2 Die Kläger sind der Ansicht, die Dreimonatsfrist gewahrt zu haben (act. 1 S. 3 Rz. 6).

E. 4.4.3 Die Beklagte bestreitet dies (act. 9 S. 2 Rz. 4).

E. 4.4.4 Nachdem der Antrag der Kläger auf Auskunft und Einsicht anlässlich der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 abschlägig beschieden wurde, begann die Dreimonatsfrist zur Einreichung einer Klage auf Einsetzung eines Sonderprü- fers am 29. Juni 2013 zu laufen und endete am Montag, 30. September (Art. 142 ZPO). Wie bereits in den Verfügungen vom 30. September 2013 (act. 4; Prot. S. 2) und vom 26. November 2013 (act. 12; Prot. S. 4) erwähnt, wurde die Klage gemäss Feststellung der Handelsgerichtskanzlei am 27. September 2013 dem Gericht überbracht (act. 1). Die Frist war somit gewahrt.

E. 4.5 Bestimmtheit des Begehrens

E. 4.5.1 Das Begehren um Durchführung einer Sonderprüfung muss sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen, d.h. auf einen hinreichend klar umschriebenen Bereich der Gesellschaftstätigkeit (BÖCKLI, a.a.O., § 16 N 43). Als reines Untersu- chungsinstrument mit eingeschränktem Anwendungsbereich kann die Sonderprü- fung nur der Abklärung von Sachverhalten dienen; Prüfungsgegenstand sind so- mit Tatsachen. Der Sonderprüfer hat lediglich festzustellen, nicht zu werten. Nicht Gegenstand der Sonderprüfung sein können somit Rechtsfragen, Ermessensent- scheide der Organe oder die Frage der Angemessenheit oder Zweckmässigkeit von Geschäftsentscheiden (WEBER, a.a.O., N 16 f. zu Art. 697a OR).

E. 4.5.2 Die Kläger führten aus, eine Sonderprüfung zu verlangen, welche eine Un- tersuchung im Zusammenhang mit dem früheren Hauptvermögenswert der Be- klagten betreffe, wobei sie die Stellung folgender Fragen beantragten (act. 1 S. 13 f.):

- 13 -

- Wann wurde von wem unter Angabe von welchen Gründen darüber entschieden, Aktien an der F._____ AG zu veräussern (Urkunden / Auskünfte: u. a. Verwaltungsratsprotokolle, Sitzungsproto- kolle, Anwaltskorrespondenz, Aktennotizen etc.)?

- Wer hat wann welche Vorbereitungen für die Durchführung der Veräusserungsgeschäfte in wel- cher Weise vorgenommen (Urkunden / Auskünfte: u. a. Sitzungsprotokolle, Aktennotizen, Brief- und E-Mailverkehr, Anwaltskorrespondenz etc.)?

- Zu welchen Zeitpunkten wurden wie viele Aktien an der F._____ AG von der Beklagten an wen und zu welchen Konditionen veräussert und abgetreten (Urkunden / Auskünfte: u. a. Aktienkauf- verträge, Indossamente der Aktien, Gutschriftsanzeigen von Banken, Buchungsbelege, Anwalts- korrespondenz etc.)?

- Was war der Zweck dieser Veräusserungen?

- Zu welchen Zeitpunkten wurden welche Verbindlichkeiten von Aktionären in welcher Höhe aus welchen Mitteln erfüllt (Urkunden / Auskünfte: u. a. Darlehensverträge, Darlehensbestätigungen, Gutschriftsanzeigen von Banken, Buchführungsunterlagen etc.)?

- Wie viele Aktien an der F._____ AG wurden per Ende 2012 von der C._____ AG gehalten und zu welchem Wert wurden diese in den Büchern der Beklagten geführt (Buchwert pro Aktie, Urkun- den / Auskünfte: u. a. Buchführungsunterlagen etc.)?

- Wie viele Aktien an der F._____ AG werden heute bzw. bei Abschluss des Sonderprüfungsbe- richts von der Beklagten gehalten und zu welchem Wert werden diese in den Büchern der Beklag- ten geführt (Buchwert pro Aktie, Urkunden / Auskünfte: u. a. Buchführungsunterlagen etc.)?

- Zu welchen Zeitpunkten wurde die Beteiligung an der F._____ AG von wem zu welchem Markt- bzw. Verkehrswert bewertet (Urkunden / Auskünfte: u. a. Bewertungen von Revisionsgesellschaf- ten, Firmenpräsentationen, Unterlagen von Verkaufsverhandlungen etc.)?

- Welches waren die von der Steuerbehörde anerkannten Werte der Beteiligung F._____ AG per Ende 2011 und per Ende 2012 (Urkunden / Auskünfte: u. a. Steuerschätzungen des Steueramtes, Steuererklärungen, Steuerveranlagungen etc.)?

- Welchem Markt- bzw. Verkehrswert entsprechen 160'000 Namenaktien der F._____ AG a) zum Zeitpunkt der Veräusserungsgeschäfte und b) bei Abschluss des Sonderprüfungsberichts?

- Hat der Sonderprüfer weitere, ergänzende und mit den fraglichen Veräusserungen zusammen- hängende Feststellungen gemacht, die ihm im vorliegenden Zusammenhang wichtig erscheinen?

- 14 -

E. 4.5.3 Die Beklagte hielt dem entgegen, die von den Klägern gemachten Vorwürfe betreffend die Veräusserung zu marktunüblichen Preisen könne gar nicht Gegen- stand einer Sonderprüfung sein. Bei der Beurteilung der Marktüblichkeit von Prei- sen bei der Veräusserung von Beteiligungen gehe es nicht um die Feststellung einer Tatsache, sondern um eine Wertungsfrage bzw. um einen Ermessensent- scheid der Geschäftsleitung. Diese Fragen seien dem Institut der Sonderprüfung nicht zugänglich (act. 9 S. 18 Rz. 64).

E. 4.5.4 Die von den Klägern beantragte Sonderprüfung bezieht sich im Kern und erkennbar auf einen bestimmten Gegenstand, nämlich die Frage, welche Hand- lungen von D._____ und E._____ seit anfangs Geschäftsjahr 2012 der Beklagten dazu geführt haben, dass ein wesentlicher Teil der Beteiligung an der F._____ AG veräussert wurde. Die im Rechtsbegehren enthaltenen Behauptungen betreffend Marktunüblichkeit und Schadenshöhe stellen überschiessende Bestandteile dar, die aber am Kern nichts ändern. Zentral sind jedenfalls die Handlungen bzw. Ver- haltensweisen des Verwaltungsrats und des Zeichnungsberechtigten. Dabei han- delt es sich um Tatsachen. Auch die von den Klägern aufgelisteten Fragen bezie- hen sich zumindest mehrheitlich auf Tatsachen, nicht auf Wertungen. Auf diese ist aber vorerst nicht einzugehen. Das klägerische Begehren ist, wenn man es auf den zulässigen Kern beschränkt, genügend bestimmt. Die konkreten Fragen wer- den im Rahmen der Instruktion des Sonderprüfers zu formulieren sein.

E. 4.6 Erforderlichkeit (aktuelles Rechtsschutzinteresse)

E. 4.6.1 Die Sonderprüfung muss für die Ausübung von Aktionärsrechten erforder- lich sein (Art. 697a Abs. 1 OR). Dieses Kriterium ist nur erfüllt, wenn der Antrag- steller ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Es hat ein erkennbarer Zusam- menhang zwischen dem Sonderprüfungsbegehren und der Ausübung der Aktio- närsrechte vorzuliegen. Als solche Aktionärsrechte in Betracht kommen vor allem die Verantwortlichkeitsklage, aber auch die Nichtgenehmigung der Jahresrech- nung, die Verweigerung der Décharge, die Abwahl von Verwaltungsrat oder Revi- sionsstelle oder die Anfechtungsklage. Die Voraussetzung des Zusammenhangs ist nicht gegeben bei offensichtlichen Informationsinteressen von Konkurrenten (WEBER, a.a.O., N 25 f. zu Art. 697a OR; BÖCKLI, a.a.O., § 16 N 50). Zudem steht

- 15 - die Sonderprüfung nur zur Beschaffung von Informationen zur Verfügung, welche gesellschaftsinterne Verhältnisse betreffen. Tatsachen, die ausserhalb der Ge- sellschaft liegen, können auch dann nicht Gegenstand einer Sonderprüfung sein, wenn sie geeignet sind, den Geschäftsgang der Gesellschaft mitzubeeinflussen. Auch ist das Begehren nur zuzulassen, wenn die Aktionäre bei vernünftiger Be- trachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln. An einer Sonderprüfung zu Fragen, die durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei ge- klärt sind, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Es wäre sinnlos, ei- ne Sonderprüfung durchzuführen, die den Aktionären keine neuen Perspektiven eröffnen kann (BGE 123 III 261, E.2.a und E.3.a).

E. 4.6.2 Die Kläger machen geltend, Pflichtverletzungen der Geschäftsführung hät- ten zur Schädigung der Beklagten geführt, weshalb den Klägern insbesondere ein Anspruch aus Art. 754 OR ff. (Verantwortlichkeit) zustehe. Die Kläger seien bis- lang darüber in Unkenntnis gelassen worden, wann wie viele Aktien der einzigen Beteiligung und damit des hauptsächlichen Vermögenswerts der Beklagten aus welchem Grund an wen und zu welchen Konditionen veräussert worden seien. Die Begehren um Auskunft und Einsicht seien mehrfach gestellt und die Erfüllung dieser Rechtsansprüche seitens der Geschäftsführung der Beklagten verweigert worden. Über die Sachverhalte, welche durch die Sonderprüfung abgeklärt wer- den sollten, sei in keiner Weise informiert worden. Die anbegehrte Sonderprüfung sei deshalb zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich (act. 1 S. 12 f. Rz. 44). Selbst wenn die Beklagte im vorliegenden Verfahren anerkannt habe, dass im Geschäftsjahr 2012 160'000 Namenaktien der F._____ AG von der Beklagten hauptsächlich an die Aktionäre und Geschäftsführer der Beklagten, nämlich D._____ und E._____, zu einem Preis von nicht mehr als CHF 1.25 pro Aktie ver- äussert worden seien, blieben die Frage gemäss Rechtsbegehren und die konkre- tisierenden Fragen unbeantwortet (act. 14 S. 13 f. Rz. 41 ff.). Die Kläger seien Aktionäre der Beklagten zu je 20% und hätten als Minderheitsak- tionäre ein besonderes Interesse, dass der mit ihrer Beteiligung verbundene Wert der Gesellschaft nicht beeinträchtigt bzw. geschädigt werde, weshalb sie auch ein

- 16 - erhebliches Interesse an einer vertieften Untersuchung der fragwürdigen Transak- tion hätten. Der dem Begehren um Einsetzung eines Sonderprüfers zugrunde lie- gende Sachverhalt sei den Klägern nicht im Detail bekannt, aber hinreichend klar, um den Anforderungen an die Einsetzung eines Sonderprüfers zu entsprechen. Davon, dass dem entsprechenden Begehren "offensichtliche Informationsinteres- sen von Konkurrenten" zugrunde liegen würden, könne keine Rede sein. Die Klä- ger als Aktionäre hätten Anspruch auf die verlangten Informationen und damit die Durchführung einer Sonderprüfung. Mit Konkurrenzierung habe dies nichts zu tun (act. 14 S. 14 Rz. 47). Die beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichte Verantwortlichkeitskla- ge gegen D._____ und E._____ sei sistiert worden, da die Ergebnisse einer allfäl- ligen Sonderprüfung von Relevanz wären und sich daraus eine Vereinfachung ergäbe (act. 23 S. 5 Rz. 17).

E. 4.6.3 Die Beklagte bringt dagegen vor, die Kläger hätten anhand der Jahresrech- nung der Beklagten per 31. Dezember 2012 ohne Weiteres die Aktienverkäufe sowie den Höchstkaufpreis pro Aktie der F._____ AG eruieren können. Ausser- dem sei aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten ersichtlich, welche Per- sonen berechtigt gewesen seien, für die Beklagte zu handeln und Aktienkaufver- träge zu unterzeichnen. Selbst wenn die Kläger keine Kenntnis von den Hand- lungs- bzw. Zeichnungsberechtigungen bei der Beklagten hätten, könnte ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse nicht bejaht werden. Sämtliche im Handelsamts- blatt publizierten Tatsachen würden als bekannt vorausgesetzt (act. 9 S. 13 Rz. 48 f.). An der Erforderlichkeit eines Sonderprüfers fehle es auch in Bezug auf die der Geschäftsleitung vorgeworfenen Sachverhalte im Zeitraum vor dem 14. Januar

2012. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger bis zum 14. Januar 2012 als Ge- schäftsführer der Beklagten fungiert hätten, hätten sie bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten gehabt, von wel- cher sie offensichtlich auch Gebrauch gemacht hätten, wie sie in ihrer Klageschrift selbst bestätigten (act. 9 S. 13 Rz. 50).

- 17 - Mit Einreichung einer Verantwortlichkeitsklage gegen D._____ und E._____ mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 beim Handelsgericht des Kantons Zürich bestä- tigten die Kläger selbst, dass sie über sämtliche für die Anhebung einer Verant- wortlichkeitsklage erforderlichen Angaben verfügten und die Einsetzung eines Sonderprüfers gar nicht notwendig sei. An welche Personen die Beteiligung an der F._____ AG veräussert worden sei, sei für die Beurteilung der Schädigung bzw. der Verantwortlichkeitsklage unerheblich und könne deshalb nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens sein (act. 19 S. 8 Rz. 28). Die Kläger konkurrenzierten die F._____ AG und indirekt auch die Beklagte mit ih- rer Tätigkeit für die G._____ AG. Deshalb und auch aufgrund der Tatsache, dass die Kläger die Einsetzung eines Sonderprüfers verlangten, obwohl sie die festzu- stellenden Tatsachen bereits kennen würden, sei offensichtlich, dass die Kläger Informationsinteressen verfolgten (act. 9 S. 13 Rz. 51).

E. 4.6.4 Zwar ist zutreffend, dass die Handlungs- und Zeichnungsberechtigungen dem Handelsregister zu entnehmen sind und die sich aus dem Handelsregister ergebenden Informationen als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, doch sind diesem weder die Handlungen des Verwaltungsrats D._____ und des Zeich- nungsberechtigten E._____ im Geschäftsjahr 2012 der Beklagten noch die Ant- worten auf die Konkretisierungsfragen der Kläger zu entnehmen. Da die Kläger per 14. Januar 2012 aus der Geschäftsführung der Beklagten aus- schieden, haben sie über Vorgänge des Geschäftsjahres 2012 keine Kenntnisse mehr und die ersuchte Sonderprüfung betrifft Handlungen des Verwaltungsrats D._____ und des Zeichnungsberechtigten E._____ im Geschäftsjahr 2012 der Beklagten. Dieses Argument der Beklagten sticht somit nicht. Die Kenntnisse der Kläger umfassen bisher vermutete Aktienverkäufe sowie ein möglicher Höchstkaufpreis pro Aktie der F._____ AG. Diese Vermutungen wurden seitens der Beklagten im Kern nicht bestritten, allerdings auch nicht ausdrücklich und schon gar nicht substantiiert anerkannt. Vielmehr beschränkte sie sich auf Vorbringen der Art, die Kläger würden schon alles wissen, ohne dieses Wissen aber ausdrücklich als zutreffend zu anerkennen (vgl. z.B. act. 9 S. 18).

- 18 - Den Klägern fehlen Informationen zu einzelnen Handlungen sowie den genauen Vorgängen bezüglich des Verkaufs (eines Teils) der Beteiligung der Beklagten an der F._____ AG und insbesondere zum genauen Kaufpreis. Folglich ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Kläger an einer Sonderprü- fung zu bejahen. Die von den Klägern angestrebten Informationen betreffen die Handlungen des Verwaltungsrats D._____ und des Zeichnungsberechtigten E._____ im Ge- schäftsjahr 2012 der Beklagten betreffend den Verkauf eines wesentlichen Teils der Beteiligung an der F._____ AG. Sie betreffen demnach die Beklagte und nicht die F._____ AG. Eine entsprechende Sonderprüfung fände denn auch bei der Beklagten und nicht bei der F._____ AG statt. Geschäftsgeheimnisse und für Konkurrenten interessante Informationen der F._____ AG werden dadurch nicht preisgegeben. So wird denn von der Beklagten auch nicht näher dargetan, welche Interna der F._____ AG die Kläger im Falle einer Sonderprüfung erfahren könn- ten. Selbst wenn somit die Kläger die F._____ AG konkurrenzierten, würde ihnen eine Sonderprüfung bei der Beklagten keine Geschäftsgeheimnisse der ersteren offenbaren. Im Übrigen hat der Sonderprüfer das Geschäftsgeheimnis zu wahren (Art. 697e Abs. 1 OR) und stellt der Richter den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen (Art. 697e Abs. 2 OR).

E. 4.7 Glaubhaftmachen von Gesetzes- und Statutenverletzungen und einer Schä- digung

E. 4.7.1 Gemäss Art. 697b Abs. 2 OR hat ein Gesuchsteller Anspruch auf Einset- zung eines Sonderprüfers, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Gesell- schaftsorgane Gesetz oder Statuten verletzt und dadurch die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt worden sind. Verletzung von Gesetz oder Statuten durch Organe bedeutet Verstoss gegen geschriebene Rechtsnormen oder ungeschrie- bene aktienrechtliche Grundsätze (z.B. Verletzung von Sorgfaltspflichten). Verlet- zung meint Pflichtwidrigkeit oder Widerrechtlichkeit einer Tätigkeit, nicht nur Un-

- 19 - zweckmässigkeit. Schädigung von Gesellschaft oder Aktionären bedeutet eine eingetretene, unfreiwillige Vermögensverminderung, nicht nur eine zukünftige oder drohende Schädigung. Neben dem Schaden ist auch der Kausalzusammen- hang glaubhaft zu machen, wobei kein allzu strenger Massstab anzulegen ist (WEBER, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 697b OR). Es braucht nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Umstände herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Es hat vielmehr in wertender Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen die von den Gesuchstellern behaupteten Verdachtsmomente auf ihre Wahr- scheinlichkeit hin zu prüfen. Das Gericht hat sich dabei vor Augen zu halten, dass es die mit Hilfe des Gesuchs im allgemeinen mittelbar angestrebte Haftung von Organen oder Gründern nicht antizipiert zu beurteilen, sondern bloss die Möglich- keit zu gewähren hat, deren tatbeständlichen (gemeint: sachverhaltlichen) Vo- raussetzungen durch den Sonderprüfer abklären zu lassen. Zu beachten ist im übrigen, dass die Sonderprüfung der Verbesserung der Information der Gesuch- steller zu dienen bestimmt ist und das Gericht deshalb von ihnen nicht diejenigen Nachweise verlangen darf, welche erst der Sonderprüfer erbringen soll. Entspre- chendes gilt in Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen, namentlich jene im Zusammenhang mit den behaupteten Pflichtverletzungen von Organen oder Gründern. Auch hier hat das Gericht die Frage nach dem rechts- oder statuten- widrigen Verhalten und damit nach der Verantwortlichkeit nicht abschliessend zu beantworten, sondern es darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen. Dem Gesuch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist aber jedenfalls dann zu ent- sprechen, wenn sich die rechtlichen Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzun- gen von Art. 697b Abs. 2 OR bei summarischer Prüfung als einigermassen aus- sichtsreich oder doch zum mindesten als vertretbar erweisen (BGE 120 II 393 E.4.c).

- 20 -

E. 4.7.2 Die Kläger führen aus, die beiden weiteren Aktionäre und Geschäftsführer der Beklagten würden diese zunehmend aushöhlen. So seien wesentliche Anteile der einstigen Mehrheitsbeteiligung an der F._____ AG zu nicht marktüblichen Preisen an die beiden Geschäftsführer veräussert worden, womit der Beklagten ein erheblicher Schaden zugefügt worden sei und die Kläger indirekt ebenfalls ei- ne Schädigung erlitten hätten (act. 1 S. 6 Rz. 15). Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger als Geschäftsführer bei der Beklagten und bei der F._____ AG Mitte Januar 2012 habe die Beklagte eine 80%- Beteiligung am Aktienkapital der F._____ AG von 200'000 Namenaktien gehalten. Diese sei letztlich bilanzmässig (act. 3/18) zu einem Betrag von CHF 250'000.– ausgewiesen worden, weshalb im Folgenden auf einen Buchwert von CHF 1.25 pro Aktie abgestellt werde. Wie der Jahresrechnung 2012 (act. 3/18) zu entneh- men sei, sei diese Beteiligung von CHF 250'000.– auf CHF 50'000.– reduziert worden. Bei gleichbleibendem Buchwert bedeute dies, dass eine Veräusserung von 160'000 Aktien vorgenommen worden sei. Ein marktüblicher Gegenwert von CHF 10.–, CHF 30.– oder CHF 60.– pro Aktie sei der Beklagten aber nicht zuge- gangen. Vielmehr ergebe sich aus der Jahresrechnung 2012, dass bei den sons- tigen Verbindlichkeiten der Beklagten "gegenüber Aktionär" lediglich ein Ausgleich von CHF 195'360.– (CHF 207'633.– im Jahr 2011 abzüglich CHF 12'273.– im Jahr 2012) verbucht worden sei. Damit liege die Schlussfolgerung nahe, dass ein Anteil des Aktienkapitals an der F._____ AG im Umfang von 160'000 Namenak- tien einerseits zu einem Preis von nicht mehr als CHF 200'000.– und andererseits an D._____ und E._____, als Mitaktionäre und nahe stehende Personen der Be- klagten, veräussert worden sei (act. 1 S. 7 Rz. 19 f. und S. 11 Rz. 39). Dafür, dass der überwiegende Anteil an der ursprünglichen F._____-Beteiligung auf die natürlichen Personen D._____ und E._____ übertragen worden sei, spre- che nicht nur die Jahresrechnung 2012, sondern auch, dass im Rahmen des In- vestorenprospekts zur Kapitalbeschaffung bei der F._____ AG vom März 2012 unter dem Stichwort "current shareholders" die Beteiligung "Management Team (76%), C'._____, Zurich (24%)" präsentiert worden sei. Beim Management Team handle es sich zur Hauptsache um D._____ und E._____, diese seien zu jenem

- 21 - Zeitpunkt die einzigen Verwaltungsräte und Zeichnungsberechtigten der F._____ AG gewesen. In der Pressemitteilung vom 4. April 2013 zur Verkündung von zwei Geschäftsleitungsmitgliedern werde "über F._____ AG" festgehalten, dass es sich bei den "zwei Hauptinvestoren" um D._____ und E._____ handle. Mit Statutenän- derungen der F._____ AG vom 7. September und 25. März 2013 hätten weitere Personen Aktien in der Anzahl zwischen 1'600 und 20'000 gezeichnet (act. 1 S. 7 f. Rz. 22 ff.). Im Jahr 2011 hätten sich Investoren für den Kauf von F._____-Aktien zum Preis von CHF 60.– verpflichtet, im Investorenprospekt vom März 2012 seien die Aktien "at CHF [30.00] per share" angeboten worden und der Ausgabebetrag der einzel- nen Aktien im Rahmen der Kapitalerhöhungen sei auf CHF 10.– und CHF 30.– festgelegt und von den Zeichnern bestätigt worden. Im Frühjahr und Herbst 2011 hätten zudem verschiedene Investoren Aktien zum Preis von CHF 60.– gekauft (act. 1 S. 9 Rz. 28). Der Marktwert einer F._____-Aktie habe sich somit im Ge- schäftsjahr 2012 auf mindestens CHF 10.– pro Aktie belaufen, wobei stets ein Un- ternehmenswert der F._____ AG von CHF 7.5 Mio. (d.h. CHF 30.– pro Aktie) prä- sentiert worden sei (act. 1 S. 11 f. Rz. 39). Im Jahre 2012 seien von vier Investoren Aktien der F._____ AG zum Preis von CHF 30.– gezeichnet worden (act. 3/22). Gleichzeitig – so die klägerische An- nahme – seien insgesamt 160'000 von der Beklagten an der F._____ AG gehal- tene Namenaktien zur Hauptsache an D._____ und E._____ zum Buchwert von CHF 1.25 übertragen worden. Aufgrund der Differenz zwischen Markt- und Buch- bzw. Veräusserungswert im Betrag von mindestens CHF 8.75 pro Aktie habe die Beklagte mindestens eine Vermögensverminderung von CHF 1'400'000.– erlitten (= 160'000 Namenaktien x CHF 8.75 Differenz pro Aktie). Der Schaden belaufe sich somit auf mindestens CHF 1'400'000.– (act. 1 S. 11 f. Rz. 39). Wenn H._____ seine F._____-Aktien zu einem Preis von CHF 1.40 an D._____ und E._____ habe verkaufen wollen und daraus weder einen Gewinn noch einen sonstigen Vorteil erlangt habe, sei dies sein gutes Recht als natürliche Person gewesen. Anders verhalte es sich, wenn eine Gesellschaft, vertreten durch deren Geschäftsführung, Aktien im Wert von mindestens CHF 10.– pro Aktie zu einem

- 22 - Preis von höchstens CHF 1.25 pro Aktie verkaufe und zwar an die Mitglieder eben dieser Geschäftsführung. Eine solche Transaktion widerspreche dem Recht und schädige die Gesellschaft. Dies selbst wenn der Markt- bzw. Verkehrswert nicht bei mindestens CHF 10.– pro Aktie gelegen hätte, sondern bei dem an H._____ bezahlten Preis von CHF 1.40. Aufgrund der der Gesellschaft entgangenen Diffe- renz von mindestens CHF 0.15 pro Aktie, hätte die Gesellschaft nämlich immerhin eine Vermögensverminderung bzw. eine Schädigung von CHF 24'000.– erlitten (act. 14 S. 16 Rz. 53). Die geschäftsführenden Personen D._____ und E._____ hätten a) den überwie- genden Anteil der einzigen Beteiligung der Beklagten, b) diesen zu einem nicht marktüblichen Preis und c) an sich selbst veräussert. Bereits die Veräusserung der Hauptaktiven der Beklagten ohne Gewinn widerspreche dem statutarischen Zweck der Beklagten. Als Minderheitsaktionärin – wenn sie denn überhaupt noch Aktionärin sei – könne die Beklagte nun auch keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die F._____ AG ausüben. Im Rahmen des Gesellschaftsinteresses habe die Geschäftsführung zudem für eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswer- tes und damit des "Shareholder Value" zu sorgen, was mit der entsprechenden Veräusserung in keiner Weise eingehalten worden sei. Damit sei auch die Pflicht zur Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft verletzt worden. Weiter stehe die durch die Geschäftsführung der Beklagten veranlasste Veräusserung der Aktien an sich selbst im Widerspruch zur Wahrung der Sorgfaltspflicht bei auftretenden Interes- senskollisionen und dem Selbstkontrahieren (act. 1 S. 10 Rz. 30). Selbst wenn ei- ne Veräusserung der wesentlichen Beteiligung zu einem nicht marktüblichen Preis an einzelne Aktionäre zulässig gewesen wäre – was nicht der Fall sei – würde der Verkauf an die Mehrheitsaktionäre zu einem "Vorzugspreis", ohne dass den Minderheitsaktionären eine Erwerbschance zu analogen Konditionen (allen- falls anteilsmässig entsprechend ihrer Beteiligung an der Beklagten) eingeräumt worden sei, der Pflicht der Geschäftsführung zur Gleichbehandlung der Aktionäre widersprechen. Rechtsgeschäfte mit Aktionären, welche nicht zu Drittkonditionen geschlossen worden seien oder einen grösseren Teil des betriebsnotwendigen Vermögens beträfen, seien nicht nur zweckwidrig, sondern verstiessen auch ge- gen den Gleichbehandlungsgrundsatz (act. 1 S. 10 Rz. 31). Sodann hätten die

- 23 - geschäftsführenden Personen Art. 718a OR verletzt. Diese Bestimmung be- schränke die Vertretungsbefugnis auf Rechtshandlungen, die der Zweck der Ge- sellschaft mit sich bringen kann. Wie dargelegt, seien weder die Veräusserung der Beteiligung noch die entsprechenden Konditionen vom Gesellschaftszweck von Art. 2 der Statuten gedeckt, weshalb D._____ und E._____ pflicht- und kom- petenzwidrig Veräusserungsgeschäfte beschlossen und getätigt hätten (act. 1 S. 10 f. Rz. 32). Weiter sei die Dividendenbestimmung von Art. 675 OR verletzt worden, welche den Schutz der Gesellschaft und die Substanzerhaltung zuguns- ten der Aktionäre bezwecke. Mit dem fraglichen Rechtsgeschäft sei ein wesentli- cher Teil der Substanz der Gesellschaft vernichtet und damit verunmöglicht wor- den, dass ein Ertrag in Form von Dividenden an die Aktionäre (insbesondere an die vorliegenden Kläger) zurück fliessen könne (act. 1 S. 11 Rz. 33). Beim vorlie- genden Rechtsgeschäft stehe zudem die von der Beklagten erbrachte Leistung (Abtretung von F._____-Aktien) in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Ge- genleistung (CHF 1.25 statt CHF 10.– oder CHF 30.– oder mehr pro Aktie) und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Die Aktien hätten einen Wert von min- destens CHF 10.– pro Aktie. Damit sei auch Art. 678 Abs. 2 OR missachtet wor- den (act. 1 S. 11 Rz. 34). Davon ausgehend, dass sich die Beklagte mit den frag- lichen Rechtsgeschäften zu einem wesentlichen Teil von ihren Aktiven getrennt habe und dadurch in dem Sinne ausgehöhlt worden sei, dass ihr die wirtschaftli- che Substanz entzogen worden sei, sei überdies von einer faktischen Liquidation der Gesellschaft auszugehen, womit die Geschäftsführung insbesondere gegen die Bestimmung von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 736 OR sowie Art. 8 Ziff. 6 und Art. 23 der Statuten verstossen habe (act. 1 S. 11 Rz. 35). Da insbesondere der Anhang in der Jahresrechnung 2012 nur davon spreche, dass die Firma eine Beteiligung halte, diese aber nicht einzeln aufgelistet werde, sei entweder davon auszugehen, dass die Beteiligung an der F._____ AG weder 20% ausmache noch nach Auffassung der Geschäftsführung anderweitig wesentlich erscheine für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft (was wiederum ei- ner Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 717 Abs. 1 OR entsprechen dürfte), oder aber die Bilanzierungsvorschriften nach Art. 662a OR und Art. 21 Abs. 2 der Sta- tuten verletzt worden seien (act. 1 S. 11 Rz. 36).

- 24 - Hätten D._____ und E._____ ihre Pflichten zur Sorgfalt, zum Handeln im Interes- se der Beklagten, zur Gewinnstrebigkeit und zur Gleichbehandlung etc. erfüllt, wäre es nicht zur Veräusserung des hauptsächlichen Vermögenswertes der Be- klagten zu einem nicht marktüblichen Preis an D._____ und E._____ gekommen. Die Geschäftsführung der Beklagten habe massive Verfehlungen begangen, wel- che nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung ohne Weiteres geeignet seien, schädigende Wirkungen der eingetretenen Art hervorzurufen (act. 1 S. 12 Rz. 41 und 43).

E. 4.7.3 Die Beklagte macht geltend, im Januar 2012 sei die F._____ AG, nach dem plötzlichen Abgang der Kläger, ohne Geschäftsführer dagestanden. Dazu seien ihr nahezu alle Darlehen gekündigt worden, sodass sie sich auch mit einem Liqui- ditätsproblem konfrontiert gesehen habe. Zudem habe sie für die Funktion der Kläger neues Personal finden und finanzieren müssen. In dieser Notlage sei die F._____ AG dringend auf frischen Kapital angewiesen gewesen. D._____ und E._____ hätten sich gezwungen gesehen, Privatdarlehen in beträchtlichem Um- fang zu gewähren, um den Konkurs zu verhindern. Zusätzlich sei versucht wor- den, über Investoren neues Kapital zu beschaffen. Es sei allgemein bekannt, dass Investoren, sofern sie von einem Start-up-Unternehmen und dessen Konzept überzeugt seien, die Bereitschaft hätten, Aktien zu einem Preis zu übernehmen, welcher über dem anhand der Bilanz errechneten Wert der Aktie liege, um der Gesellschaft auf diese Weise Kapital zur Verfügung zu stellen. Der Verkaufspreis von CHF 30.– sei provisorisch vorgeschlagen worden und es sei allen involvierten Personen bewusst gewesen, dass dieser nicht den damaligen buchhalterischen Wert des Unternehmens wiederspiegelt habe. Entsprechend sei er in Eckklam- mern aufgeführt worden. Der Investitionsprospekt sei zudem lediglich als Diskus- sionsbasis verwendet und nicht als verbindliche Offerte ausgestaltet gewesen, was mit dem Vermerk "Private and confidential – for discussion purposes only" gekennzeichnet worden sei (act. 9 S. 14 f. Rz. 53 ff.). Nach dem Ausscheiden der Kläger bei der Beklagten habe H._____ kurzfristig das der F._____ AG gewährte Darlehen gekündigt. Zudem habe er seine Beteili- gung von 50'000 Namenaktien an D._____ und E._____ verkaufen wollen. Er sei

- 25 - mehrere Jahre beratend für die F._____ AG tätig gewesen und habe den Verkauf an die Beklagte begleitet. Somit habe er gewusst, wie es finanziell um die F._____ AG gestanden habe. Der Kaufpreis pro Aktie habe sich zu diesem Zeit- punkt auf CHF 1.40 belaufen. Dies belege, dass die Vorwürfe der Kläger, wonach sich der Preis pro Aktie auf mindestens CHF 10.– belaufen habe solle, absurd seien. Weiter hätten sowohl das Steueramt des Kantons Solothurn als auch das- jenige des Kantons Zürich im Rahmen der Steuerveranlagung bestätigt, dass der Unternehmenswert bzw. der Wert einer Aktie per 31. Dezember 2010 bzw. per

31. Dezember 2011 CHF 0.– betragen habe. Somit sei bei einem Kaufpreis von CHF 1.25 genau genommen sogar ein finanzieller Vorteil für die Beklagte ge- schaffen worden. Sodann könne den Revisionsberichten zu den Geschäftsab- schlüssen per 31. Dezember 2011 und 2012 entnommen werden, dass diese einwandfrei seien (act. 9 S. 15 f. Rz. 57).

E. 4.7.4 Es blieb unbestritten, dass die Beklagte eine 80%-Beteiligung, mithin 200'000 von 250'000 Aktien, an der F._____ AG hielt. Diese wurden gemäss dem Jahresbericht 2012 per Ende 2011 mit CHF 250'000.– bewertet (act. 3/18). Das entspricht einem Buchwert von CHF 1.25 pro F._____-Aktie. Aus dem Jahresbe- richt 2012 (act. 3/18) ergibt sich, dass es sich beim Bilanzposten Beteiligungen im Jahre 2011 um den einzigen grossen Aktivposten handelt. Dieser wurde im Jahre 2012 im Vergleich zum Jahre 2011 massiv von CHF 250'000.– auf CHF 50'000.– reduziert. Die Reduktion um CHF 200'000.– entspricht 160'000 F._____-Aktien. Der Verkauf der Beteiligung an der F._____ AG blieb denn auch unbestritten, wenn auch jede positive Angabe über Details unterblieb. Auf der Passivseite wurde der Posten "Sonstige Verbindlichkeiten – gegenüber Aktionär" von CHF 207'633.– auf CHF 12'273.– reduziert (act. 3/18). Dies indi- ziert, dass Aktionäre in das Aktiengeschäft involviert waren. Der genaue Ver- kaufspreis lässt sich damit aber nicht ermitteln. Es erscheint glaubhaft, dass D._____ und E._____ verlaufs des Jahres 2012 Hauptaktionäre der F._____ AG wurden. Diese Annahme gründet einerseits auf dem Investorenprospekt vom März 2012, in welchem als "current shareholder" das "Management Team (76%)", bei welchem es sich um D._____ und E._____

- 26 - handelte, aufgeführt wurde (act. 3/20) und andererseits auf der Pressemitteilung vom 4. April 2013 (act. 3/21), in welcher festgehalten wird, dass es sich bei den beiden Hauptinvestoren um D._____ und E._____ handelt. Dies blieb denn auch unbestritten. Im Jahr 2011 bezahlten Investoren gemäss den entsprechenden Aktienkaufver- trägen für F._____-Aktien CHF 60.– (act. 3/25+26; vgl. auch act. 3/27). Als nach dem Abgang der Kläger neue Investoren gesucht wurden, wurde ein Kaufpreis von CHF 30.– zur Diskussion gestellt (act. 3/20). Unstrittig ist, dass im Jahre 2012 Aktien für den Preis von CHF 30.– gezeichnet wurden (act. 3/22). Damit konnte also im Markt ein wesentlich höherer Preis erzielt werden als für den Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an D._____ und E._____. Der Steuerwert oder der buchhal- terische Wert der Aktien ist in diesem Zusammenhang nicht von ausschlagge- bender Bedeutung. Der Marktpreis widerspiegelt oftmals auch (zwangsläufig spe- kulative) Erwartungen über den zukünftigen Geschäftsgang. Die Beklagte hat nicht einmal versucht, die Differenz zu begründen. Zu den behaupteten Pflichtverletzungen von D._____ und E._____: Gemäss Art. 717 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ge- schäftsführung ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Dass die Veräusserung von Aktiven unter dem Marktwert treuwidrig ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Da der entspre- chende Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde, trifft dies auch für einen Verstoss gegen Art. 717 OR zu. Damit stehen Verantwortlichkeitsansprüche gegen D._____ und E._____ ernsthaft zur Diskussion. Weiter ist eine AG in der Regel gewinnstrebig. Sie versucht einen möglichst ho- hen Ertrag zu erwirtschaften, um diesen dann als Gewinn (Dividende) an die Ge- sellschafter ausschütten zu können (MEIER-HAYOZ / FORSTMOSER, Schweizeri- sches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 16 N 41). Verkauft eine Gesellschaft ein massgebliches Aktivum unter dessen Wert, entspricht das dem Grundsatz nicht.

- 27 - Schliesst der Vertreter der AG ein Rechtsgeschäft mit sich selbst ab (Selbstkon- trahieren), besteht häufig ein Interessenskonflikt. Es bedarf daher einer besonde- ren Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht, was et- wa dann nicht der Fall ist, wenn Waren zum Börsen- oder Marktpreis gekauft oder verkauft werden (MEIER-HAYOZ / FORSTMOSER, a.a.O., § 16 N 243). Wurde vorlie- gend die Beteiligung nicht zum Marktpreis verkauft, sodass die Gefahr einer Be- nachteiligung bestand, wurden allenfalls die Voraussetzungen für eine Selbstkon- trahierung missachtet. Sodann haben die Aktionäre einer Gesellschaft grundsätzlich das Recht auf Gleichbehandlung. Dieses kann nur durchbrochen werden, wenn sachliche Grün- de es rechtfertigen (MEIER-HAYOZ / FORSTMOSER, a.a.O., § 16 N 144 ff.). Der Ver- kauf einer Beteiligung zu einem "Vorzugspreis" an die Mehrheitsaktionäre unter Übergehung der Minderheitsaktionäre könnte das Gleichbehandlungsgebot ver- letzt haben. Nach Art. 678 Abs. 1 OR sind Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates so- wie diesen nahe stehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, zur Rückerstattung verpflichtet. Nach Abs. 2 dieser Norm sind sie auch zur Rücker- stattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen. Steht demnach der Verkauf der F._____-Beteiligung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung, könnten die verkaufen- den Aktionäre zur Rückerstattung verpflichtet sein. Art. 663a Abs. 4 OR verlangt, dass der Gesamtbetrag der Beteiligungen an ande- ren Gesellschaften in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Zusätzlich sind im Anhang einzeln all jene Beteiligungen aufzulisten, die wesentlich sind zur Be- urteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft, nicht nur solche bei denen 20% oder mehr der stimmberechtigten Anteile gehalten werden, sondern auch solche, die anderweitig wesentlich für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft sind. Die offenzulegenden Informationen umfassen

- 28 - mindestens Firma, Zweck, Aktienkapital und Beteiligungsquote (NEUHAUS / BLÄTT- LER, in: HONSELL / VOGT / WATTER, Basler Kommentar Obligationenrecht II, N 23 ff. zu Art. 663b OR). Da vorliegend die offenzulegenden Informationen fehlen, wur- den allenfalls die Bestimmungen zur ordnungsgemässen Rechnungslegung ge- mäss Art. 662a OR nicht eingehalten. Der Beklagten mag ein substantielles Aktivum entzogen worden sein, von einer faktischen Liquidation kann jedoch kaum ausgegangen werden, zumal sie auch noch Dienstleistungen im Finanz- und Vermögensverwaltungs-, Beratungs- und Geschäftsführungsbereich anbietet, weshalb ein Verstoss gegen Art. 698 Abs. 2 Ziffer 6 und Art. 736 OR sowie Art. 8 Ziff. 6 und Art. 23 der Statuten wenig nahe- liegend erscheint. Nach dem Gesagten spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass D._____ und E._____ als Organe der Beklagen Gesetzesnormen verletzten und die Ge- sellschaft oder Aktionäre geschädigt wurden. Zumindest ist es vertretbar, davon auszugehen, wenn auch die Möglichkeit besteht, dass sich bei näherer Prüfung herausstellt, dass dem nicht so ist. Insgesamt erscheinen die relevanten Voraus- setzungen von den Klägern glaubhaft gemacht. Entsprechend ist ihnen die Mög- lichkeit zu geben, den gerügten Sachverhalt mittels einer Sonderprüfung abklären zu lassen. Diesem Interesse stehen keine überwiegenden Interessen der Beklag- ten entgegen. Insbesondere besteht entgegen den Befürchtungen der Beklagten keine Gefahr für Geschäftsgeheimnisse der F._____ AG, welche von den Klägern angeblich konkurrenziert wird, denn Gegenstand der Sonderprüfung ist im We- sentlichen die Beklagte und nicht die F._____ AG. Im Übrigen ist den Bedenken der Beklagen allenfalls im Rahmen der Bekanntgabe des Sonderprüfungsberichts an die Kläger Rechnung zu tragen (Art. 697e OR).

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird aus dem seitens der Kläger geleisteten Vorschuss gedeckt.

E. 5.1 Es ist eine Sonderprüfung anzuordnen. Allerdings enthält das klägerische Rechtsbegehren Unterstellungen, welche nicht zum Bestandteil des Dispositivs gehören können. Betroffen sind die Wendungen "zu einem nicht marktüblichen Preis" und "Schaden von mindestens CHF 1'400'000". Die Sonderprüfung hat sich

- 29 - auf die Umstände des im vorliegenden Entscheid thematisierten Kaufs- bzw. Ver- kaufsgeschäfts betreffend der Mehrheitsbeteiligung an der F._____ AG zu be- schränken.

E. 5.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_260/2013 (E. 1) vom 6. August 2013 festgehalten, dass es sich bei einem Entscheid über die Einsetzung eines Sonderprüfers um einen Endentscheid handelt. Folglich hat im vorliegenden Ver- fahren ein dieses abschliessende Urteil zu ergehen.

E. 5.3 Allerdings ist das Gericht verpflichtet, die Sonderprüfung gewissermassen zu begleiten, indem es nämlich den Prüfungsgegenstand, d.h. die konkreten Fra- gen, zu umschreiben bzw. zu formulieren hat (Art. 697c Abs. 2 OR), indem es über gewisse Streitigkeiten entscheiden muss (Art. Art. 697d Abs. 2 OR), indem es den Bericht über die Sonderprüfung entgegennimmt (Art. 697e Abs. 1 OR) und dessen Abnahme regelt (Art. 697e Abs. 2 und 3 OR). Diese gerichtlichen Tätigkei- ten sind in einem zweiten Verfahren vorzunehmen. Es erscheint angemessen, dieses nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen zu eröffnen, wobei der erste Schritt die Suche nach und die Ernennung des Sonderprüfers sein dürfte. Den Parteien steht es frei, bis 10 Tage nach Rechtskraft dieses Ent- scheides dem Gericht Vorschläge betreffend der Person des Sonderprüfers zu unterbreiten.

E. 5.4 Gemäss Art. 697g Abs. 1 OR überbindet der Richter, wenn er dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers entspricht, den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Dementsprechend hat die Beklagte einen Kostenvorschuss für die Sonderprüfung zu leisten. Im Säumnisfall würden wohl – im zweiten Verfahren – die Kläger zur Leistung des Vorschusses verpflichtet werden, wobei ihnen bei Leistung des selbigen ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt würde (analoge Anwendung von Art. 102 Abs. 3 ZPO und Art. 111 Abs. 2 ZPO).

E. 5.5 Im Kern obsiegen die Kläger im vorliegenden Verfahren. Deshalb werden die Beklagten kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der vom Gericht auf CHF 400'000.– geschätzte Streitwert (act. 4) blieb unbestritten. Die Liquidation ist nach Art. 111 ZPO vorzunehmen. Sodann hat die Beklagte den Klägern eine Par-

- 30 - teientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Dabei ist zu berücksich- tigen, dass ein Teil der Parteiaufwendungen im zweiten Verfahren anfallen wer- den und dannzumal eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Begehren betreffend Einsetzung eines Sonderprüfers wird gutgeheis- sen. Thema sind die Umstände des Verkaufs einer wesentlichen Beteiligung der Beklagten an der F._____ AG, vermutungsweise im Jahre 2012 und vermutungsweise mit D._____ und E._____ als Käufern.

2. Der Beklagten wird eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheides angesetzt, um für die Kosten der Sonderprüfung einen Vorschuss von einstweilen CHF 10'000.– bei der Obergerichtskasse des Kantons Zü- rich (Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich, Postkon- to 80-10210-7) zu leisten. Bei Säumnis ergingen weitere gerichtliche Anord- nungen.

3. Die Ernennung des Sonderprüfers und die damit zusammenhängenden bzw. anschliessenden Schritte erfolgen in einem separaten Verfahren, welches nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von Amtes wegen eröffnet wer- den wird (sogenanntes zweites Verfahren).

4. Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.

E. 6 Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Kostenanteil von CHF 8'000.– zu ersetzen.

E. 7 Der verbleibende, klägerischerseits geleistete Vorschuss von CHF 4'000.– bleibt für das zweite Verfahren bei der Gerichtskasse.

- 31 -

E. 8 Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das vorliegende Verfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von CHF 9'300.– zu bezahlen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter speziellem Hinweis auf die Kostenregelung – an die Kasse des Obergerichtes.

E. 10 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 400'000.–. Zürich, 9. April 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Mirjam Münger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE130274-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger Urteil vom 9. April 2014 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Einsetzung eines Sonderprüfers

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei ein Sonderprüfer einzusetzen, um die Frage zu klären, welche Handlungen des Verwaltungsratsmitglieds D._____ und des Zeichnungsberechtigten E._____ seit anfangs Geschäftsjahr 2012 der Beklagten (C._____ AG mit Sitz in Zürich) dazu geführt haben, dass ein wesentlicher Teil der Beteiligung an der F._____ AG mit Sitz in Zürich zu einem nicht marktüblichen Preis veräus- sert wurde und damit ein Schaden von mindestens CHF 1'400'000 bei der C._____ AG entstanden ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Sachverhaltsübersicht 1.1. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten mit einer Beteiligung von je 20% seit dem 21. Dezember 2010 (act. 1 S. 2 Rz. 4; act. 3/3 S. 4; act. 9 S. 2 Rz. 5). Die restlichen Aktien der Beklagten gehören zu je 30% D._____ und E._____. Die Beklagte (ehemals C'._____ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche Dienstleistungen jeglicher Art im Finanz- und Vermögensverwal- tungsbereich sowie in den Bereichen Beratung, Geschäftsführung, Verkauf und Kauf von Unternehmen bezweckt (act. 3/2). 1.2. Gegenstand des Verfahrens bildet der Vorwurf der Kläger, anlässlich der or- dentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 28. Juni 2013 keine Auskunft über die massive Reduktion der Beteiligung der Beklagten an der F._____ AG, ih- rem einzigen Investment, erhalten zu haben (act. 1 S. 3 Rz. 6 und 7). Die heutige Geschäftsführung der Beklagten (D._____ und E._____) habe pflichtwidrig gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt, um sich zu Lasten der Gesellschaft sowie (indirekt) der Kläger erhebliche persönliche Vorteile zukommen zu lassen (act. 1 S. 4 Rz. 9).

- 3 - Die Beklagte hält dem entgegen, die Voraussetzungen einer Klage auf Ein- setzung eines Sonderprüfers seien nicht erfüllt. Die Kläger hätten ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht ausgeübt, verfügten bereits über die durch den Sonder- prüfer festzustellenden Informationen und zudem sei eine Schädigung der Be- klagten und deren Aktionäre ausgeschlossen (act. 9 S. 19 Rz. 70). Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

2. Prozessverlauf Mit Klage vom 27. September 2013 (Datum der Überbringung) beantragten die Kläger die Einsetzung eines Sonderprüfers zur Prüfung der im Rechtsbegeh- ren umschriebenen Handlungen (act. 1). Den mit Verfügung vom 30. September 2013 unter Hinweis auf Art. 98 ZPO verlangten Vorschuss für die Gerichtskosten leisteten sie fristgerecht (Prot. S. 2 f.; act. 4+6). Die Klageantwort ging mit Datum vom 22. November 2013 ein (act. 9). Die klägerische Stellungnahme dazu erging mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 (act. 14). Es folgte eine Stellungnahme der Beklagten vom 3. Februar 2014 (act. 19) sowie eine weitere der Kläger am 28. Februar 2014 (act. 23). Letztere wurde der Beklagten am 4. März 2014 zugestellt (Prot. S. 7).

3. Zuständigkeit und Verfahren 3.1. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 45 lit. a GOG. Die Zuständigkeit blieb denn auch zu Recht unbestritten (act. 1 S. 5 Rz. 3; act. 9 S. 2 Rz. 3). 3.2. Es kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO). Im summarischen Verfahren sieht das Gesetz keinen doppelten Schriften- wechsel vor (Art. 253 ZPO). Der Kläger hat mithin das gesamte Klagefundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismittelnennung und – soweit möglich – Be- weismittelvorlegung) mit dem Begehren zu liefern. Wird darüber hinaus eine Stel-

- 4 - lungnahme eingeholt, dient dies alleine dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es geht dabei im Wesentlichen darum, zu sogenannten Noven (Parteibehauptungen, Urkunden) im Sinne von Art. 229 i.V.m. Art. 219 ZPO Stellung nehmen zu können (vgl. dazu CHEVALIER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER; Kommen- tar zur ZPO, 2010, N 11 f. zu Art. 253 ZPO; PAHUD, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, DIKE Kommentar zur ZPO, 2011, N 23 und N 25 zu Art. 229 ZPO; BGE 138 III 252, E. 2.1 = Pra 101 Nr. 109, mit weiteren Hinweisen).

4. Einsetzung eines Sonderprüfers (vgl. insbes. auch BGer 4A_260/2013, BGer 4A_129/2013, BGE 138 III 352, BGer 4C.190/2005) 4.1. Grundsatz Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die Ge- neralversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen min- destens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Ein- setzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Or- gane Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2 OR). 4.2. Quorum Es ist unbestritten, dass die Kläger seit dem 21. Dezember 2010 Aktionäre der Beklagten mit einer Beteiligung von je 20% sind (act. 1 S. 2 Rz. 4; act. 3/3 S. 4; act. 9 S. 2 Rz. 5). Damit sind sie zur Klage auf Einsetzung eines Sonderprü- fers aktivlegitimiert. 4.3. Subsidiarität des Anspruchs 4.3.1. Der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist gegenüber dem Recht auf Auskunft und auf Einsicht im Sinne von Art. 697 OR subsidiär. Entspre-

- 5 - chend muss das Sonderprüfungsbegehren thematisch vom vorgängigen Aus- kunfts- oder Einsichtsbegehren abgedeckt sein. Dadurch soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderprüfung eingeleitet wird (BGE 123 III 261, E.3.a; BGE 133 III 133, E.3.3). Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit eines Sonderprü- fungsbegehrens ist das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängigen Auskunfts- und Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat zwar nicht hinter einer wortklauberischen Auslegung verschanzen und zum vorn- herein nur ausdrücklich gestellte Fragen beantworten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, wo- rüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 123 III 261, E.3.a.). Eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes durch neue Fragen ist unzulässig, doch müssen Konkretisierungsfragen vor dem Richter noch möglich sein (WEBER, in: HONSELL / VOGT / WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N 3b zu Art. 697c OR). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen betreffend ausgeübtem Auskunfts- und Einsichtsrecht dürfen nicht übersteigert werden (WEBER, a.a.O., N 3b zu Art. 697c OR). 4.3.2. Die Kläger bringen vor, am Freitag, 28. Juni 2013, habe die ordentliche Ge- neralversammlung der Beklagten stattgefunden (act. 1 S. 3 Rz. 6). Anlässlich der Generalversammlung hätten die Kläger Auskunft über geschäftsrelevante Vorfälle verlangt, insbesondere über die massive Reduktion der Beteiligung an der F._____ AG, bei welcher es sich um das einzige Investment der Beklagten hand- le. Dabei sei unter anderem auf den fragwürdigen Umstand hingewiesen worden, dass auf der einen Seite die F._____ AG, in den sechs bis zwölf Monaten vor der Generalversammlung noch mit einer Firmenbewertung von CHF 15 Mio. am

- 6 - Markt gehandelt worden sei und deren Aktien sogar zu CHF 60.– pro Aktie an In- vestoren verkauft worden seien und auf der anderen Seite diese Reduzierung der Beteiligung keinen positiven Einfluss auf das Geschäftsergebnis 2012 gehabt ha- be (act. 1 S. 3 Rz. 8). In den Büchern sei die Beteiligung (ursprünglich 200'000 von 250'000 Namenaktien) per Ende 2011 mit CHF 266'000.– bzw. 250'000.– bewertet worden, per Ende 2012 noch mit CHF 50'000.– (act. 3/18, act. 3/19). Die Klägerschaft vermute, dass von der Beteiligung 160'000 Namenaktien zu einem Preis von CHF 1.25 pro Aktie an D._____ und E._____ verkauft worden seien. Das gestellte Rechtsbegehren stimme mit dem Inhalt und dem Ziel der damaligen Auskunfts- und Einsichtsbegehren überein, weshalb die thematische Identität des Begehrens auf Einsetzung eines Sonderprüfers gegeben sei (act. 1 S. 3 f. Rz. 8). Die Kläger hätten ihre Rechte auf Auskunft und Einsicht zu den vorliegend mass- gebenden Geschäftsvorfällen vor, während und nach dieser Generalversammlung ausgeübt. Die entsprechende Auskunftserteilung und Einsichtnahme sei verwei- gert worden. Die Kläger hätten an der Generalversammlung beantragt, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen. Die Generalver- sammlung habe diesen Antrag abgelehnt (act. 1 S. 3 Rz. 6). Es werde bestritten, dass die Kläger eine Sonderprüfung in Bezug auf die gesamte Jahresrechnung verlangt hätten. Vielmehr hätten sie Auskunft über die Verminderung der F._____- Beteiligung ohne jeglichen positiven Ertrag verlangt, wobei jegliche Informationen auf die Fragen der Kläger zu dieser Transaktion verweigert worden seien, wes- halb sie in der Folge eine Sonderprüfung dazu verlangt hätten (act. 14 S. 10 Rz. 34). Nachdem die Antworten seitens des Verwaltungsrats zu den Fragen der Kläger, welche den vorliegenden Themenkomplex beträfen, kontinuierlich verwei- gert worden seien, hätten sich die weiteren Fragestellungen um die Reduktion der Beteiligung ebenfalls als unnütz erwiesen. Die Geschäftsführung habe schlicht jegliche Auskunft in diesem Zusammenhang verweigert (act. 14 S. 10 Rz. 31 und S. 11 Rz. 35). Das im Nachgang zur Generalversammlung vom 28. Juni 2013 verlangte Proto- koll sei den Klägern nicht zugegangen. Sie hätten erst im Rahmen dieses Verfah- rens davon Kenntnis erhalten. Die Auskunftsbegehren der Kläger und die Verwei-

- 7 - gerung der Antworten des Verwaltungsrates seien nicht protokolliert worden (act. 1 S. 3 Rz. 7; act. 14 S. 6 Rz. 21, S. 7 Rz. 24 und S. 9 Rz. 29). Die gehörige Pro- tokollführung sei unter anderem mit der Erklärung verweigert worden, es handle sich lediglich um ein Beschlussprotokoll (act. 14 S. 9 f. Rz. 31). Es sei falsch, dass den Klägern der protokollierte Vermerk vorgelesen worden sei und sie mit diesem einverstanden gewesen seien (act. 23 S. 4 Rz. 12 f.). Die Kläger hätten in den Schreiben vom 24. Juli 2013, vom 5. August 2013 und vom 16. August 2013 hinreichend dargelegt, dass sie anlässlich der Generalver- sammlung vom 28. Juni 2013 über die Handlungen der Geschäftsführung im Zu- sammenhang mit der Veräusserung eines wesentlichen Teils der Beteiligung an der F._____ AG zu einem nicht marktüblichen Preis und der damit einhergehen- den Schädigung der Beklagten, mithin zum Themenkomplex gemäss Rechtsbe- gehren, Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Dokumente verlangt hätten. Dies sei mit den Fragen in der Klage zulässigerweise noch weiter konkretisiert worden (act. 14 S. 7 Rz. 27, S. 9 Rz. 28 und S. 12 Rz. 36). Dass die Beklagte ihre Post über einen Zeitraum von drei Wochen nicht entgegen nehme, sei ihrem ei- genen Organisationsverschulden zuzuschreiben (act. 14 S. 12 Rz. 36). Aus der Jahresrechnung und den beklagtischen Ausführungen gehe einzig her- vor, dass 160'000 Namenaktien zu einer Gegenleistung von nicht mehr als CHF 1.25 pro Aktie abgegeben worden seien. Zu welchen Zeitpunkten, zu wel- chem exakten Preis, wie viele, an welche der beiden Personen, aus welchen Gründen, zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen sowie gestützt auf welche Bewertungsgrundlagen etc. die Aktien veräussert worden seien, sei den Klägern nicht bekannt (act. 14 S. 14 Rz. 44). 4.3.3. Die Beklagte hält dem entgegen, die Kläger blieben Ausführungen betref- fend der konkreten Sachverhalte und Fragen, welche sie an der Generalver- sammlung gestellt haben wollten und der darauf erhaltenen Antworten schuldig. Dem Protokoll über die Generalversammlung (act. 11/10) der Beklagten könne entnommen werden, dass die Kläger weder vor noch während der Generalver- sammlung vom 28. Juni 2013 irgendwelche konkreten Fragen an den Verwal- tungsrat der Beklagten gerichtet hätten. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass

- 8 - die Kläger anlässlich der Generalversammlung die Einsetzung eines Sonderprü- fers zur Jahresrechnung allgemein verlangt hätten. Dieses generelle Begehren der Kläger, die gesamte Jahresrechnung des Jahres 2012 (und nicht einen kon- kreten Sachverhalt) durch einen Sonderprüfer überprüfen zu lassen, genüge je- doch für die Erfüllung des Erfordernisses der Subsidiarität nicht (act. 9 S. 9 Rz. 36 ff. und S. 11 Rz. 42). Die Kläger hätten, anstatt die Sonderprüfung in Bezug auf die gesamte Jahres- rechnung, vielmehr die Abklärung bzw. Auskunft betreffend konkreter Sachverhal- te verlangen müssen, wie beispielsweise, ob Beteiligungen an der F._____ AG durch die Beklagte veräussert worden seien, an welche Personen die Beteiligun- gen veräussert worden seien, zu welchem Preis veräussert worden sei und zu welchem Zeitpunkt die Veräusserungen getätigt worden seien usw. Diesem Erfor- dernis seien die Kläger aber erst mit den in ihrer Klageschrift aufgeführten (kon- kreten) Fragen zur Veräusserung und Bewertung der Beteiligung an der F._____ AG nachgekommen (act. 9 S. 10 Rz. 39 f.). Dass die Kläger das Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht bzw. nicht korrekt aus- geübt hätten, zeigten sie nicht zuletzt auch selber auf: Der E-Mail-Korrespondenz könne entnommen werden, dass die Kläger lediglich die Herausgabe des Ge- schäftsberichts sowie der Protokolle der letzten ordentlichen Generalversamm- lung der Beklagten verlangt hätten. Die Herausgabe bzw. Einsicht in Unterlagen, welche insbesondere die Veräusserung der Beteiligungen an der F._____ AG o- der den Unternehmenswert der F._____ AG betroffen hätten (beispielsweise Akti- enkaufverträge, Steuerunterlagen, etc.), hätten die Kläger hingegen nie verlangt und behaupteten dies in der Klageschrift zu Recht auch nicht (act. 9 S. 10 Rz. 41). Auskunfts- und Einsichtsbegehren, welche erst nach der Generalversammlung gestellt würden, seien verspätet. Die Schreiben vom 24. Juli 2013, 5. August 2013 und 16. August 2013 seien alle erst nach der Generalversammlung verschickt worden und damit verspätet. Diese Schreiben hätten der Beklagten bzw. deren Verwaltungsratsmitgliedern nicht zugestellt werden können, weil sie zu dieser Zeit in den Sommerferien gewesen seien. Von deren Inhalt habe der Verwaltungsrat

- 9 - der Beklagten erst mit Zustellung der Klageschrift Kenntnis erhalten (act. 9 S. 11 Rz. 41). Die klägerischen Ausführungen, wonach das Protokoll der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 unvollständig sein und gegen Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR verstossen solle, würden vehement bestritten. Es sei festzuhalten, dass es sich beim Protokoll einer Generalversammlung um ein Beschlussprotokoll handle, welches im Wesentlichen die Anträge sowie die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen wiedergebe. Die Kläger hätten ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht bezogen auf einen konkreten Sachverhalt ausgeübt. Was nicht zur Diskussion stünde, könne auch nicht protokolliert werden (act. 19 S. 7 Rz. 24). Des Weiteren sei den Klägern anlässlich der Generalversammlung der protokollierte Vermerk vorgelesen worden. Beide hätten sich damit einverstanden erklärt. Entsprechend hätten die Kläger innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten weder die Be- schlüsse der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 angefochten, noch das Protokoll der Generalversammlung beanstandet (act. 19 S. 7 Rz. 25). 4.3.4. Im Protokoll der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 (act. 11/10) ist festgehalten, dass die Kläger zur Jahresrechnung eine Sonderprüfung beantragt haben. Begehren um Auskunft bzw. Einsicht und die entsprechenden Antworten werden hingegen nicht erwähnt. Das Protokoll der Generalversammlung ist – wie die Beklagte zutreffend festhält – im Wesentlichen ein Beschlussprotokoll, muss also beispielsweise nur die Be- schlüsse und Wahlen wiedergeben, ohne dass der Verlauf der Debatte mit ihren wesentlichen Gesichtspunkten im Protokoll zum Ausdruck kommen müsste (Art. 702 OR). Im Protokoll müssen indes auch die Begehren um Auskunft bzw. Ein- sicht und die Antworten verzeichnet werden und die von den Aktionären "zu Pro- tokoll" gegebenen Erklärungen. Vor allem in erhitzten Debatten ist der Übergang vom Diskussionsvotum zur "Erklärung zu Protokoll" fliessend. Der Präsident wird im Zweifel nachfragen, und der erfahrene Protokollführer nimmt vor allem dort, wo eine Anfechtungs- oder Verantwortlichkeitsklage oder ein Sonderprüfungsbegeh- ren im Raum steht, die wichtigsten Punkte der entsprechenden prozessrelevanten

- 10 - Voten ins Protokoll auf (vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 N 192 f.). Aufgrund der thematisierten Sonderprüfung hätten im vorliegenden Protokoll die wichtigsten Voten der vermutungsweise vorangegangenen Diskussion aufge- nommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Der blosse Vermerk, dass die Kläger eine Sonderprüfung verlangt hätten, genügt nicht. Das allfällige (aber mangels Protokollierung nicht glaubhaft gemachte) Einverständnis der Kläger mit dem protokollierten Vermerk ändert daran nichts. Relevant wären die Diskussi- onsvoten gewesen. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht klar, ob und wie Begehren um Einsicht und/oder Auskunft gestellt wurden und wie die Antworten darauf lau- teten. Es lässt sich jedoch zumindest entnehmen, dass eine Sonderprüfung der Jahresrechnung ein Thema war. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der Betei- ligung der Beklagten an der F._____ AG offenbar um deren einzige Beteiligung und zudem um deren einziges namhaftes Aktivum handelt, betrifft eine Prüfung der Jahresrechnung insbesondere diese Beteiligung und deren Wert oder allen- falls deren Wertveränderung. Daher kann diese Ungenauigkeit, ob nun eine Son- derprüfung betreffend die Jahresrechnung insgesamt oder lediglich bezüglich der Veränderungen der F._____-Beteiligung beantragt wurde, den Klägern nicht zum Nachteil gereichen. Die Beteiligten wussten offensichtlich, um was es geht. Rele- vante Auskünfte wurden in der Generalversammlung nicht erteilt. Auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass die stark reduzierte Be- teiligung am einzigen Investment, was offensichtlich war (act. 3/18), zu Fragen der nicht informierten Minderheit führte. Wenn davon nichts im Protokoll steht und die Protokollantin – die Rechtsvertreterin der Beklagten – lediglich den für ein Sonderprüfungsbegehren aus Juristensicht offensichtlich unzureichenden Satz "… beantragen die Durchführung einer Sonderprüfung zur Jahresrechnung" ins Protokoll aufnimmt, spricht dies für eine starke Verkürzung des Geschehenen. Das Protokoll (act. 11/10) ist generell sehr kurz gehalten. So fehlen u.a. die Stimmenverhältnisse bei Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und bei der Ablehnung der Sonderprüfung.

- 11 - Unverständlich ist auch, dass das Protokoll den Klägern innert der Frist zur Ein- reichung des Gesuchs betreffend Sonderprüfung nicht zugestellt wurde. Dies ver- unmöglichte ihnen einen Protest bzw. eine Klarstellung in Kenntnis des Protokol- les. Mit Schreiben vom 24. Juli und 5. August 2013 (act. 3/6+7) wandten sich die Klä- ger an die Beklagte und hielten fest, die Generalversammlung vom 28. Juni 2013 sei aus ihrer Sicht enttäuschend verlaufen. Sie hätten keinerlei Auskunft über ge- schäftsrelevante Vorfälle, insbesondere über die massiv reduzierte Beteiligung an der F._____ AG, erhalten. Weiter sei die beantragte Sonderprüfung abgelehnt worden. Sie hätten Zweifel am redlichen Geschäftsgang der Beklagten. Mit Schreiben vom 16. August 2013 (act. 3/8) wandten sich die Kläger zudem an ei- nen der Verwaltungsräte der Beklagten und äusserten erneut Zweifel am redli- chen Geschäftsgang der Beklagten, insbesondere bezüglich der Beteiligung an der F._____ AG. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Briefe in dem Sinne böswillig verschickt wurden, als damit Versäumnisse betreffend Ersuchen um Auskunft in der Gene- ralversammlung hätten behoben werden sollen. Dass die beiden Schreiben nicht zugestellt werden konnten, behaupteterweise wegen Ferienabwesenheit, kann den Klägern nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Entgegennahme der Post an einen Firmensitz auch zu Ferienzeiten gewährleistet sein sollte. Nachdem die Sonderprüfung bereits abgelehnt worden war, erscheint verständlich, dass die Kläger nicht noch Unterlagen zur Reduktion der F._____-Beteiligung einforderten. Gesamthaft erscheint glaubhaft, dass die Kläger von der Beklagten in der Gene- ralversammlung (erfolglos) Auskünfte zum Geschäftsgang der Beklagten, insbe- sondere zur Reduktion der Beteiligung an der F._____ AG, verlangt hatten. Dem Subsidiaritätsprinzip ist damit Genüge getan. 4.4. Klagefrist 4.4.1. Die Klage auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist innert dreier Monate seit dem ablehnenden Entscheid der Generalversammlung einzureichen (Art. 697b

- 12 - Abs. 1 OR). Es handelt sich hierbei um eine Verwirkungsfrist (WEBER, a.a.O., N 4 zu Art. 697b OR). 4.4.2. Die Kläger sind der Ansicht, die Dreimonatsfrist gewahrt zu haben (act. 1 S. 3 Rz. 6). 4.4.3. Die Beklagte bestreitet dies (act. 9 S. 2 Rz. 4). 4.4.4. Nachdem der Antrag der Kläger auf Auskunft und Einsicht anlässlich der Generalversammlung vom 28. Juni 2013 abschlägig beschieden wurde, begann die Dreimonatsfrist zur Einreichung einer Klage auf Einsetzung eines Sonderprü- fers am 29. Juni 2013 zu laufen und endete am Montag, 30. September (Art. 142 ZPO). Wie bereits in den Verfügungen vom 30. September 2013 (act. 4; Prot. S. 2) und vom 26. November 2013 (act. 12; Prot. S. 4) erwähnt, wurde die Klage gemäss Feststellung der Handelsgerichtskanzlei am 27. September 2013 dem Gericht überbracht (act. 1). Die Frist war somit gewahrt. 4.5. Bestimmtheit des Begehrens 4.5.1. Das Begehren um Durchführung einer Sonderprüfung muss sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen, d.h. auf einen hinreichend klar umschriebenen Bereich der Gesellschaftstätigkeit (BÖCKLI, a.a.O., § 16 N 43). Als reines Untersu- chungsinstrument mit eingeschränktem Anwendungsbereich kann die Sonderprü- fung nur der Abklärung von Sachverhalten dienen; Prüfungsgegenstand sind so- mit Tatsachen. Der Sonderprüfer hat lediglich festzustellen, nicht zu werten. Nicht Gegenstand der Sonderprüfung sein können somit Rechtsfragen, Ermessensent- scheide der Organe oder die Frage der Angemessenheit oder Zweckmässigkeit von Geschäftsentscheiden (WEBER, a.a.O., N 16 f. zu Art. 697a OR). 4.5.2. Die Kläger führten aus, eine Sonderprüfung zu verlangen, welche eine Un- tersuchung im Zusammenhang mit dem früheren Hauptvermögenswert der Be- klagten betreffe, wobei sie die Stellung folgender Fragen beantragten (act. 1 S. 13 f.):

- 13 -

- Wann wurde von wem unter Angabe von welchen Gründen darüber entschieden, Aktien an der F._____ AG zu veräussern (Urkunden / Auskünfte: u. a. Verwaltungsratsprotokolle, Sitzungsproto- kolle, Anwaltskorrespondenz, Aktennotizen etc.)?

- Wer hat wann welche Vorbereitungen für die Durchführung der Veräusserungsgeschäfte in wel- cher Weise vorgenommen (Urkunden / Auskünfte: u. a. Sitzungsprotokolle, Aktennotizen, Brief- und E-Mailverkehr, Anwaltskorrespondenz etc.)?

- Zu welchen Zeitpunkten wurden wie viele Aktien an der F._____ AG von der Beklagten an wen und zu welchen Konditionen veräussert und abgetreten (Urkunden / Auskünfte: u. a. Aktienkauf- verträge, Indossamente der Aktien, Gutschriftsanzeigen von Banken, Buchungsbelege, Anwalts- korrespondenz etc.)?

- Was war der Zweck dieser Veräusserungen?

- Zu welchen Zeitpunkten wurden welche Verbindlichkeiten von Aktionären in welcher Höhe aus welchen Mitteln erfüllt (Urkunden / Auskünfte: u. a. Darlehensverträge, Darlehensbestätigungen, Gutschriftsanzeigen von Banken, Buchführungsunterlagen etc.)?

- Wie viele Aktien an der F._____ AG wurden per Ende 2012 von der C._____ AG gehalten und zu welchem Wert wurden diese in den Büchern der Beklagten geführt (Buchwert pro Aktie, Urkun- den / Auskünfte: u. a. Buchführungsunterlagen etc.)?

- Wie viele Aktien an der F._____ AG werden heute bzw. bei Abschluss des Sonderprüfungsbe- richts von der Beklagten gehalten und zu welchem Wert werden diese in den Büchern der Beklag- ten geführt (Buchwert pro Aktie, Urkunden / Auskünfte: u. a. Buchführungsunterlagen etc.)?

- Zu welchen Zeitpunkten wurde die Beteiligung an der F._____ AG von wem zu welchem Markt- bzw. Verkehrswert bewertet (Urkunden / Auskünfte: u. a. Bewertungen von Revisionsgesellschaf- ten, Firmenpräsentationen, Unterlagen von Verkaufsverhandlungen etc.)?

- Welches waren die von der Steuerbehörde anerkannten Werte der Beteiligung F._____ AG per Ende 2011 und per Ende 2012 (Urkunden / Auskünfte: u. a. Steuerschätzungen des Steueramtes, Steuererklärungen, Steuerveranlagungen etc.)?

- Welchem Markt- bzw. Verkehrswert entsprechen 160'000 Namenaktien der F._____ AG a) zum Zeitpunkt der Veräusserungsgeschäfte und b) bei Abschluss des Sonderprüfungsberichts?

- Hat der Sonderprüfer weitere, ergänzende und mit den fraglichen Veräusserungen zusammen- hängende Feststellungen gemacht, die ihm im vorliegenden Zusammenhang wichtig erscheinen?

- 14 - 4.5.3. Die Beklagte hielt dem entgegen, die von den Klägern gemachten Vorwürfe betreffend die Veräusserung zu marktunüblichen Preisen könne gar nicht Gegen- stand einer Sonderprüfung sein. Bei der Beurteilung der Marktüblichkeit von Prei- sen bei der Veräusserung von Beteiligungen gehe es nicht um die Feststellung einer Tatsache, sondern um eine Wertungsfrage bzw. um einen Ermessensent- scheid der Geschäftsleitung. Diese Fragen seien dem Institut der Sonderprüfung nicht zugänglich (act. 9 S. 18 Rz. 64). 4.5.4. Die von den Klägern beantragte Sonderprüfung bezieht sich im Kern und erkennbar auf einen bestimmten Gegenstand, nämlich die Frage, welche Hand- lungen von D._____ und E._____ seit anfangs Geschäftsjahr 2012 der Beklagten dazu geführt haben, dass ein wesentlicher Teil der Beteiligung an der F._____ AG veräussert wurde. Die im Rechtsbegehren enthaltenen Behauptungen betreffend Marktunüblichkeit und Schadenshöhe stellen überschiessende Bestandteile dar, die aber am Kern nichts ändern. Zentral sind jedenfalls die Handlungen bzw. Ver- haltensweisen des Verwaltungsrats und des Zeichnungsberechtigten. Dabei han- delt es sich um Tatsachen. Auch die von den Klägern aufgelisteten Fragen bezie- hen sich zumindest mehrheitlich auf Tatsachen, nicht auf Wertungen. Auf diese ist aber vorerst nicht einzugehen. Das klägerische Begehren ist, wenn man es auf den zulässigen Kern beschränkt, genügend bestimmt. Die konkreten Fragen wer- den im Rahmen der Instruktion des Sonderprüfers zu formulieren sein. 4.6. Erforderlichkeit (aktuelles Rechtsschutzinteresse) 4.6.1. Die Sonderprüfung muss für die Ausübung von Aktionärsrechten erforder- lich sein (Art. 697a Abs. 1 OR). Dieses Kriterium ist nur erfüllt, wenn der Antrag- steller ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Es hat ein erkennbarer Zusam- menhang zwischen dem Sonderprüfungsbegehren und der Ausübung der Aktio- närsrechte vorzuliegen. Als solche Aktionärsrechte in Betracht kommen vor allem die Verantwortlichkeitsklage, aber auch die Nichtgenehmigung der Jahresrech- nung, die Verweigerung der Décharge, die Abwahl von Verwaltungsrat oder Revi- sionsstelle oder die Anfechtungsklage. Die Voraussetzung des Zusammenhangs ist nicht gegeben bei offensichtlichen Informationsinteressen von Konkurrenten (WEBER, a.a.O., N 25 f. zu Art. 697a OR; BÖCKLI, a.a.O., § 16 N 50). Zudem steht

- 15 - die Sonderprüfung nur zur Beschaffung von Informationen zur Verfügung, welche gesellschaftsinterne Verhältnisse betreffen. Tatsachen, die ausserhalb der Ge- sellschaft liegen, können auch dann nicht Gegenstand einer Sonderprüfung sein, wenn sie geeignet sind, den Geschäftsgang der Gesellschaft mitzubeeinflussen. Auch ist das Begehren nur zuzulassen, wenn die Aktionäre bei vernünftiger Be- trachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln. An einer Sonderprüfung zu Fragen, die durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei ge- klärt sind, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Es wäre sinnlos, ei- ne Sonderprüfung durchzuführen, die den Aktionären keine neuen Perspektiven eröffnen kann (BGE 123 III 261, E.2.a und E.3.a). 4.6.2. Die Kläger machen geltend, Pflichtverletzungen der Geschäftsführung hät- ten zur Schädigung der Beklagten geführt, weshalb den Klägern insbesondere ein Anspruch aus Art. 754 OR ff. (Verantwortlichkeit) zustehe. Die Kläger seien bis- lang darüber in Unkenntnis gelassen worden, wann wie viele Aktien der einzigen Beteiligung und damit des hauptsächlichen Vermögenswerts der Beklagten aus welchem Grund an wen und zu welchen Konditionen veräussert worden seien. Die Begehren um Auskunft und Einsicht seien mehrfach gestellt und die Erfüllung dieser Rechtsansprüche seitens der Geschäftsführung der Beklagten verweigert worden. Über die Sachverhalte, welche durch die Sonderprüfung abgeklärt wer- den sollten, sei in keiner Weise informiert worden. Die anbegehrte Sonderprüfung sei deshalb zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich (act. 1 S. 12 f. Rz. 44). Selbst wenn die Beklagte im vorliegenden Verfahren anerkannt habe, dass im Geschäftsjahr 2012 160'000 Namenaktien der F._____ AG von der Beklagten hauptsächlich an die Aktionäre und Geschäftsführer der Beklagten, nämlich D._____ und E._____, zu einem Preis von nicht mehr als CHF 1.25 pro Aktie ver- äussert worden seien, blieben die Frage gemäss Rechtsbegehren und die konkre- tisierenden Fragen unbeantwortet (act. 14 S. 13 f. Rz. 41 ff.). Die Kläger seien Aktionäre der Beklagten zu je 20% und hätten als Minderheitsak- tionäre ein besonderes Interesse, dass der mit ihrer Beteiligung verbundene Wert der Gesellschaft nicht beeinträchtigt bzw. geschädigt werde, weshalb sie auch ein

- 16 - erhebliches Interesse an einer vertieften Untersuchung der fragwürdigen Transak- tion hätten. Der dem Begehren um Einsetzung eines Sonderprüfers zugrunde lie- gende Sachverhalt sei den Klägern nicht im Detail bekannt, aber hinreichend klar, um den Anforderungen an die Einsetzung eines Sonderprüfers zu entsprechen. Davon, dass dem entsprechenden Begehren "offensichtliche Informationsinteres- sen von Konkurrenten" zugrunde liegen würden, könne keine Rede sein. Die Klä- ger als Aktionäre hätten Anspruch auf die verlangten Informationen und damit die Durchführung einer Sonderprüfung. Mit Konkurrenzierung habe dies nichts zu tun (act. 14 S. 14 Rz. 47). Die beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichte Verantwortlichkeitskla- ge gegen D._____ und E._____ sei sistiert worden, da die Ergebnisse einer allfäl- ligen Sonderprüfung von Relevanz wären und sich daraus eine Vereinfachung ergäbe (act. 23 S. 5 Rz. 17). 4.6.3. Die Beklagte bringt dagegen vor, die Kläger hätten anhand der Jahresrech- nung der Beklagten per 31. Dezember 2012 ohne Weiteres die Aktienverkäufe sowie den Höchstkaufpreis pro Aktie der F._____ AG eruieren können. Ausser- dem sei aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten ersichtlich, welche Per- sonen berechtigt gewesen seien, für die Beklagte zu handeln und Aktienkaufver- träge zu unterzeichnen. Selbst wenn die Kläger keine Kenntnis von den Hand- lungs- bzw. Zeichnungsberechtigungen bei der Beklagten hätten, könnte ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse nicht bejaht werden. Sämtliche im Handelsamts- blatt publizierten Tatsachen würden als bekannt vorausgesetzt (act. 9 S. 13 Rz. 48 f.). An der Erforderlichkeit eines Sonderprüfers fehle es auch in Bezug auf die der Geschäftsleitung vorgeworfenen Sachverhalte im Zeitraum vor dem 14. Januar

2012. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger bis zum 14. Januar 2012 als Ge- schäftsführer der Beklagten fungiert hätten, hätten sie bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten gehabt, von wel- cher sie offensichtlich auch Gebrauch gemacht hätten, wie sie in ihrer Klageschrift selbst bestätigten (act. 9 S. 13 Rz. 50).

- 17 - Mit Einreichung einer Verantwortlichkeitsklage gegen D._____ und E._____ mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 beim Handelsgericht des Kantons Zürich bestä- tigten die Kläger selbst, dass sie über sämtliche für die Anhebung einer Verant- wortlichkeitsklage erforderlichen Angaben verfügten und die Einsetzung eines Sonderprüfers gar nicht notwendig sei. An welche Personen die Beteiligung an der F._____ AG veräussert worden sei, sei für die Beurteilung der Schädigung bzw. der Verantwortlichkeitsklage unerheblich und könne deshalb nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens sein (act. 19 S. 8 Rz. 28). Die Kläger konkurrenzierten die F._____ AG und indirekt auch die Beklagte mit ih- rer Tätigkeit für die G._____ AG. Deshalb und auch aufgrund der Tatsache, dass die Kläger die Einsetzung eines Sonderprüfers verlangten, obwohl sie die festzu- stellenden Tatsachen bereits kennen würden, sei offensichtlich, dass die Kläger Informationsinteressen verfolgten (act. 9 S. 13 Rz. 51). 4.6.4. Zwar ist zutreffend, dass die Handlungs- und Zeichnungsberechtigungen dem Handelsregister zu entnehmen sind und die sich aus dem Handelsregister ergebenden Informationen als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, doch sind diesem weder die Handlungen des Verwaltungsrats D._____ und des Zeich- nungsberechtigten E._____ im Geschäftsjahr 2012 der Beklagten noch die Ant- worten auf die Konkretisierungsfragen der Kläger zu entnehmen. Da die Kläger per 14. Januar 2012 aus der Geschäftsführung der Beklagten aus- schieden, haben sie über Vorgänge des Geschäftsjahres 2012 keine Kenntnisse mehr und die ersuchte Sonderprüfung betrifft Handlungen des Verwaltungsrats D._____ und des Zeichnungsberechtigten E._____ im Geschäftsjahr 2012 der Beklagten. Dieses Argument der Beklagten sticht somit nicht. Die Kenntnisse der Kläger umfassen bisher vermutete Aktienverkäufe sowie ein möglicher Höchstkaufpreis pro Aktie der F._____ AG. Diese Vermutungen wurden seitens der Beklagten im Kern nicht bestritten, allerdings auch nicht ausdrücklich und schon gar nicht substantiiert anerkannt. Vielmehr beschränkte sie sich auf Vorbringen der Art, die Kläger würden schon alles wissen, ohne dieses Wissen aber ausdrücklich als zutreffend zu anerkennen (vgl. z.B. act. 9 S. 18).

- 18 - Den Klägern fehlen Informationen zu einzelnen Handlungen sowie den genauen Vorgängen bezüglich des Verkaufs (eines Teils) der Beteiligung der Beklagten an der F._____ AG und insbesondere zum genauen Kaufpreis. Folglich ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Kläger an einer Sonderprü- fung zu bejahen. Die von den Klägern angestrebten Informationen betreffen die Handlungen des Verwaltungsrats D._____ und des Zeichnungsberechtigten E._____ im Ge- schäftsjahr 2012 der Beklagten betreffend den Verkauf eines wesentlichen Teils der Beteiligung an der F._____ AG. Sie betreffen demnach die Beklagte und nicht die F._____ AG. Eine entsprechende Sonderprüfung fände denn auch bei der Beklagten und nicht bei der F._____ AG statt. Geschäftsgeheimnisse und für Konkurrenten interessante Informationen der F._____ AG werden dadurch nicht preisgegeben. So wird denn von der Beklagten auch nicht näher dargetan, welche Interna der F._____ AG die Kläger im Falle einer Sonderprüfung erfahren könn- ten. Selbst wenn somit die Kläger die F._____ AG konkurrenzierten, würde ihnen eine Sonderprüfung bei der Beklagten keine Geschäftsgeheimnisse der ersteren offenbaren. Im Übrigen hat der Sonderprüfer das Geschäftsgeheimnis zu wahren (Art. 697e Abs. 1 OR) und stellt der Richter den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen (Art. 697e Abs. 2 OR). 4.7. Glaubhaftmachen von Gesetzes- und Statutenverletzungen und einer Schä- digung 4.7.1. Gemäss Art. 697b Abs. 2 OR hat ein Gesuchsteller Anspruch auf Einset- zung eines Sonderprüfers, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Gesell- schaftsorgane Gesetz oder Statuten verletzt und dadurch die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt worden sind. Verletzung von Gesetz oder Statuten durch Organe bedeutet Verstoss gegen geschriebene Rechtsnormen oder ungeschrie- bene aktienrechtliche Grundsätze (z.B. Verletzung von Sorgfaltspflichten). Verlet- zung meint Pflichtwidrigkeit oder Widerrechtlichkeit einer Tätigkeit, nicht nur Un-

- 19 - zweckmässigkeit. Schädigung von Gesellschaft oder Aktionären bedeutet eine eingetretene, unfreiwillige Vermögensverminderung, nicht nur eine zukünftige oder drohende Schädigung. Neben dem Schaden ist auch der Kausalzusammen- hang glaubhaft zu machen, wobei kein allzu strenger Massstab anzulegen ist (WEBER, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 697b OR). Es braucht nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Umstände herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Es hat vielmehr in wertender Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen die von den Gesuchstellern behaupteten Verdachtsmomente auf ihre Wahr- scheinlichkeit hin zu prüfen. Das Gericht hat sich dabei vor Augen zu halten, dass es die mit Hilfe des Gesuchs im allgemeinen mittelbar angestrebte Haftung von Organen oder Gründern nicht antizipiert zu beurteilen, sondern bloss die Möglich- keit zu gewähren hat, deren tatbeständlichen (gemeint: sachverhaltlichen) Vo- raussetzungen durch den Sonderprüfer abklären zu lassen. Zu beachten ist im übrigen, dass die Sonderprüfung der Verbesserung der Information der Gesuch- steller zu dienen bestimmt ist und das Gericht deshalb von ihnen nicht diejenigen Nachweise verlangen darf, welche erst der Sonderprüfer erbringen soll. Entspre- chendes gilt in Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen, namentlich jene im Zusammenhang mit den behaupteten Pflichtverletzungen von Organen oder Gründern. Auch hier hat das Gericht die Frage nach dem rechts- oder statuten- widrigen Verhalten und damit nach der Verantwortlichkeit nicht abschliessend zu beantworten, sondern es darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen. Dem Gesuch auf Einsetzung eines Sonderprüfers ist aber jedenfalls dann zu ent- sprechen, wenn sich die rechtlichen Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzun- gen von Art. 697b Abs. 2 OR bei summarischer Prüfung als einigermassen aus- sichtsreich oder doch zum mindesten als vertretbar erweisen (BGE 120 II 393 E.4.c).

- 20 - 4.7.2. Die Kläger führen aus, die beiden weiteren Aktionäre und Geschäftsführer der Beklagten würden diese zunehmend aushöhlen. So seien wesentliche Anteile der einstigen Mehrheitsbeteiligung an der F._____ AG zu nicht marktüblichen Preisen an die beiden Geschäftsführer veräussert worden, womit der Beklagten ein erheblicher Schaden zugefügt worden sei und die Kläger indirekt ebenfalls ei- ne Schädigung erlitten hätten (act. 1 S. 6 Rz. 15). Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger als Geschäftsführer bei der Beklagten und bei der F._____ AG Mitte Januar 2012 habe die Beklagte eine 80%- Beteiligung am Aktienkapital der F._____ AG von 200'000 Namenaktien gehalten. Diese sei letztlich bilanzmässig (act. 3/18) zu einem Betrag von CHF 250'000.– ausgewiesen worden, weshalb im Folgenden auf einen Buchwert von CHF 1.25 pro Aktie abgestellt werde. Wie der Jahresrechnung 2012 (act. 3/18) zu entneh- men sei, sei diese Beteiligung von CHF 250'000.– auf CHF 50'000.– reduziert worden. Bei gleichbleibendem Buchwert bedeute dies, dass eine Veräusserung von 160'000 Aktien vorgenommen worden sei. Ein marktüblicher Gegenwert von CHF 10.–, CHF 30.– oder CHF 60.– pro Aktie sei der Beklagten aber nicht zuge- gangen. Vielmehr ergebe sich aus der Jahresrechnung 2012, dass bei den sons- tigen Verbindlichkeiten der Beklagten "gegenüber Aktionär" lediglich ein Ausgleich von CHF 195'360.– (CHF 207'633.– im Jahr 2011 abzüglich CHF 12'273.– im Jahr 2012) verbucht worden sei. Damit liege die Schlussfolgerung nahe, dass ein Anteil des Aktienkapitals an der F._____ AG im Umfang von 160'000 Namenak- tien einerseits zu einem Preis von nicht mehr als CHF 200'000.– und andererseits an D._____ und E._____, als Mitaktionäre und nahe stehende Personen der Be- klagten, veräussert worden sei (act. 1 S. 7 Rz. 19 f. und S. 11 Rz. 39). Dafür, dass der überwiegende Anteil an der ursprünglichen F._____-Beteiligung auf die natürlichen Personen D._____ und E._____ übertragen worden sei, spre- che nicht nur die Jahresrechnung 2012, sondern auch, dass im Rahmen des In- vestorenprospekts zur Kapitalbeschaffung bei der F._____ AG vom März 2012 unter dem Stichwort "current shareholders" die Beteiligung "Management Team (76%), C'._____, Zurich (24%)" präsentiert worden sei. Beim Management Team handle es sich zur Hauptsache um D._____ und E._____, diese seien zu jenem

- 21 - Zeitpunkt die einzigen Verwaltungsräte und Zeichnungsberechtigten der F._____ AG gewesen. In der Pressemitteilung vom 4. April 2013 zur Verkündung von zwei Geschäftsleitungsmitgliedern werde "über F._____ AG" festgehalten, dass es sich bei den "zwei Hauptinvestoren" um D._____ und E._____ handle. Mit Statutenän- derungen der F._____ AG vom 7. September und 25. März 2013 hätten weitere Personen Aktien in der Anzahl zwischen 1'600 und 20'000 gezeichnet (act. 1 S. 7 f. Rz. 22 ff.). Im Jahr 2011 hätten sich Investoren für den Kauf von F._____-Aktien zum Preis von CHF 60.– verpflichtet, im Investorenprospekt vom März 2012 seien die Aktien "at CHF [30.00] per share" angeboten worden und der Ausgabebetrag der einzel- nen Aktien im Rahmen der Kapitalerhöhungen sei auf CHF 10.– und CHF 30.– festgelegt und von den Zeichnern bestätigt worden. Im Frühjahr und Herbst 2011 hätten zudem verschiedene Investoren Aktien zum Preis von CHF 60.– gekauft (act. 1 S. 9 Rz. 28). Der Marktwert einer F._____-Aktie habe sich somit im Ge- schäftsjahr 2012 auf mindestens CHF 10.– pro Aktie belaufen, wobei stets ein Un- ternehmenswert der F._____ AG von CHF 7.5 Mio. (d.h. CHF 30.– pro Aktie) prä- sentiert worden sei (act. 1 S. 11 f. Rz. 39). Im Jahre 2012 seien von vier Investoren Aktien der F._____ AG zum Preis von CHF 30.– gezeichnet worden (act. 3/22). Gleichzeitig – so die klägerische An- nahme – seien insgesamt 160'000 von der Beklagten an der F._____ AG gehal- tene Namenaktien zur Hauptsache an D._____ und E._____ zum Buchwert von CHF 1.25 übertragen worden. Aufgrund der Differenz zwischen Markt- und Buch- bzw. Veräusserungswert im Betrag von mindestens CHF 8.75 pro Aktie habe die Beklagte mindestens eine Vermögensverminderung von CHF 1'400'000.– erlitten (= 160'000 Namenaktien x CHF 8.75 Differenz pro Aktie). Der Schaden belaufe sich somit auf mindestens CHF 1'400'000.– (act. 1 S. 11 f. Rz. 39). Wenn H._____ seine F._____-Aktien zu einem Preis von CHF 1.40 an D._____ und E._____ habe verkaufen wollen und daraus weder einen Gewinn noch einen sonstigen Vorteil erlangt habe, sei dies sein gutes Recht als natürliche Person gewesen. Anders verhalte es sich, wenn eine Gesellschaft, vertreten durch deren Geschäftsführung, Aktien im Wert von mindestens CHF 10.– pro Aktie zu einem

- 22 - Preis von höchstens CHF 1.25 pro Aktie verkaufe und zwar an die Mitglieder eben dieser Geschäftsführung. Eine solche Transaktion widerspreche dem Recht und schädige die Gesellschaft. Dies selbst wenn der Markt- bzw. Verkehrswert nicht bei mindestens CHF 10.– pro Aktie gelegen hätte, sondern bei dem an H._____ bezahlten Preis von CHF 1.40. Aufgrund der der Gesellschaft entgangenen Diffe- renz von mindestens CHF 0.15 pro Aktie, hätte die Gesellschaft nämlich immerhin eine Vermögensverminderung bzw. eine Schädigung von CHF 24'000.– erlitten (act. 14 S. 16 Rz. 53). Die geschäftsführenden Personen D._____ und E._____ hätten a) den überwie- genden Anteil der einzigen Beteiligung der Beklagten, b) diesen zu einem nicht marktüblichen Preis und c) an sich selbst veräussert. Bereits die Veräusserung der Hauptaktiven der Beklagten ohne Gewinn widerspreche dem statutarischen Zweck der Beklagten. Als Minderheitsaktionärin – wenn sie denn überhaupt noch Aktionärin sei – könne die Beklagte nun auch keinen wesentlichen Einfluss mehr auf die F._____ AG ausüben. Im Rahmen des Gesellschaftsinteresses habe die Geschäftsführung zudem für eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswer- tes und damit des "Shareholder Value" zu sorgen, was mit der entsprechenden Veräusserung in keiner Weise eingehalten worden sei. Damit sei auch die Pflicht zur Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft verletzt worden. Weiter stehe die durch die Geschäftsführung der Beklagten veranlasste Veräusserung der Aktien an sich selbst im Widerspruch zur Wahrung der Sorgfaltspflicht bei auftretenden Interes- senskollisionen und dem Selbstkontrahieren (act. 1 S. 10 Rz. 30). Selbst wenn ei- ne Veräusserung der wesentlichen Beteiligung zu einem nicht marktüblichen Preis an einzelne Aktionäre zulässig gewesen wäre – was nicht der Fall sei – würde der Verkauf an die Mehrheitsaktionäre zu einem "Vorzugspreis", ohne dass den Minderheitsaktionären eine Erwerbschance zu analogen Konditionen (allen- falls anteilsmässig entsprechend ihrer Beteiligung an der Beklagten) eingeräumt worden sei, der Pflicht der Geschäftsführung zur Gleichbehandlung der Aktionäre widersprechen. Rechtsgeschäfte mit Aktionären, welche nicht zu Drittkonditionen geschlossen worden seien oder einen grösseren Teil des betriebsnotwendigen Vermögens beträfen, seien nicht nur zweckwidrig, sondern verstiessen auch ge- gen den Gleichbehandlungsgrundsatz (act. 1 S. 10 Rz. 31). Sodann hätten die

- 23 - geschäftsführenden Personen Art. 718a OR verletzt. Diese Bestimmung be- schränke die Vertretungsbefugnis auf Rechtshandlungen, die der Zweck der Ge- sellschaft mit sich bringen kann. Wie dargelegt, seien weder die Veräusserung der Beteiligung noch die entsprechenden Konditionen vom Gesellschaftszweck von Art. 2 der Statuten gedeckt, weshalb D._____ und E._____ pflicht- und kom- petenzwidrig Veräusserungsgeschäfte beschlossen und getätigt hätten (act. 1 S. 10 f. Rz. 32). Weiter sei die Dividendenbestimmung von Art. 675 OR verletzt worden, welche den Schutz der Gesellschaft und die Substanzerhaltung zuguns- ten der Aktionäre bezwecke. Mit dem fraglichen Rechtsgeschäft sei ein wesentli- cher Teil der Substanz der Gesellschaft vernichtet und damit verunmöglicht wor- den, dass ein Ertrag in Form von Dividenden an die Aktionäre (insbesondere an die vorliegenden Kläger) zurück fliessen könne (act. 1 S. 11 Rz. 33). Beim vorlie- genden Rechtsgeschäft stehe zudem die von der Beklagten erbrachte Leistung (Abtretung von F._____-Aktien) in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Ge- genleistung (CHF 1.25 statt CHF 10.– oder CHF 30.– oder mehr pro Aktie) und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Die Aktien hätten einen Wert von min- destens CHF 10.– pro Aktie. Damit sei auch Art. 678 Abs. 2 OR missachtet wor- den (act. 1 S. 11 Rz. 34). Davon ausgehend, dass sich die Beklagte mit den frag- lichen Rechtsgeschäften zu einem wesentlichen Teil von ihren Aktiven getrennt habe und dadurch in dem Sinne ausgehöhlt worden sei, dass ihr die wirtschaftli- che Substanz entzogen worden sei, sei überdies von einer faktischen Liquidation der Gesellschaft auszugehen, womit die Geschäftsführung insbesondere gegen die Bestimmung von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 736 OR sowie Art. 8 Ziff. 6 und Art. 23 der Statuten verstossen habe (act. 1 S. 11 Rz. 35). Da insbesondere der Anhang in der Jahresrechnung 2012 nur davon spreche, dass die Firma eine Beteiligung halte, diese aber nicht einzeln aufgelistet werde, sei entweder davon auszugehen, dass die Beteiligung an der F._____ AG weder 20% ausmache noch nach Auffassung der Geschäftsführung anderweitig wesentlich erscheine für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft (was wiederum ei- ner Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 717 Abs. 1 OR entsprechen dürfte), oder aber die Bilanzierungsvorschriften nach Art. 662a OR und Art. 21 Abs. 2 der Sta- tuten verletzt worden seien (act. 1 S. 11 Rz. 36).

- 24 - Hätten D._____ und E._____ ihre Pflichten zur Sorgfalt, zum Handeln im Interes- se der Beklagten, zur Gewinnstrebigkeit und zur Gleichbehandlung etc. erfüllt, wäre es nicht zur Veräusserung des hauptsächlichen Vermögenswertes der Be- klagten zu einem nicht marktüblichen Preis an D._____ und E._____ gekommen. Die Geschäftsführung der Beklagten habe massive Verfehlungen begangen, wel- che nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung ohne Weiteres geeignet seien, schädigende Wirkungen der eingetretenen Art hervorzurufen (act. 1 S. 12 Rz. 41 und 43). 4.7.3. Die Beklagte macht geltend, im Januar 2012 sei die F._____ AG, nach dem plötzlichen Abgang der Kläger, ohne Geschäftsführer dagestanden. Dazu seien ihr nahezu alle Darlehen gekündigt worden, sodass sie sich auch mit einem Liqui- ditätsproblem konfrontiert gesehen habe. Zudem habe sie für die Funktion der Kläger neues Personal finden und finanzieren müssen. In dieser Notlage sei die F._____ AG dringend auf frischen Kapital angewiesen gewesen. D._____ und E._____ hätten sich gezwungen gesehen, Privatdarlehen in beträchtlichem Um- fang zu gewähren, um den Konkurs zu verhindern. Zusätzlich sei versucht wor- den, über Investoren neues Kapital zu beschaffen. Es sei allgemein bekannt, dass Investoren, sofern sie von einem Start-up-Unternehmen und dessen Konzept überzeugt seien, die Bereitschaft hätten, Aktien zu einem Preis zu übernehmen, welcher über dem anhand der Bilanz errechneten Wert der Aktie liege, um der Gesellschaft auf diese Weise Kapital zur Verfügung zu stellen. Der Verkaufspreis von CHF 30.– sei provisorisch vorgeschlagen worden und es sei allen involvierten Personen bewusst gewesen, dass dieser nicht den damaligen buchhalterischen Wert des Unternehmens wiederspiegelt habe. Entsprechend sei er in Eckklam- mern aufgeführt worden. Der Investitionsprospekt sei zudem lediglich als Diskus- sionsbasis verwendet und nicht als verbindliche Offerte ausgestaltet gewesen, was mit dem Vermerk "Private and confidential – for discussion purposes only" gekennzeichnet worden sei (act. 9 S. 14 f. Rz. 53 ff.). Nach dem Ausscheiden der Kläger bei der Beklagten habe H._____ kurzfristig das der F._____ AG gewährte Darlehen gekündigt. Zudem habe er seine Beteili- gung von 50'000 Namenaktien an D._____ und E._____ verkaufen wollen. Er sei

- 25 - mehrere Jahre beratend für die F._____ AG tätig gewesen und habe den Verkauf an die Beklagte begleitet. Somit habe er gewusst, wie es finanziell um die F._____ AG gestanden habe. Der Kaufpreis pro Aktie habe sich zu diesem Zeit- punkt auf CHF 1.40 belaufen. Dies belege, dass die Vorwürfe der Kläger, wonach sich der Preis pro Aktie auf mindestens CHF 10.– belaufen habe solle, absurd seien. Weiter hätten sowohl das Steueramt des Kantons Solothurn als auch das- jenige des Kantons Zürich im Rahmen der Steuerveranlagung bestätigt, dass der Unternehmenswert bzw. der Wert einer Aktie per 31. Dezember 2010 bzw. per

31. Dezember 2011 CHF 0.– betragen habe. Somit sei bei einem Kaufpreis von CHF 1.25 genau genommen sogar ein finanzieller Vorteil für die Beklagte ge- schaffen worden. Sodann könne den Revisionsberichten zu den Geschäftsab- schlüssen per 31. Dezember 2011 und 2012 entnommen werden, dass diese einwandfrei seien (act. 9 S. 15 f. Rz. 57). 4.7.4. Es blieb unbestritten, dass die Beklagte eine 80%-Beteiligung, mithin 200'000 von 250'000 Aktien, an der F._____ AG hielt. Diese wurden gemäss dem Jahresbericht 2012 per Ende 2011 mit CHF 250'000.– bewertet (act. 3/18). Das entspricht einem Buchwert von CHF 1.25 pro F._____-Aktie. Aus dem Jahresbe- richt 2012 (act. 3/18) ergibt sich, dass es sich beim Bilanzposten Beteiligungen im Jahre 2011 um den einzigen grossen Aktivposten handelt. Dieser wurde im Jahre 2012 im Vergleich zum Jahre 2011 massiv von CHF 250'000.– auf CHF 50'000.– reduziert. Die Reduktion um CHF 200'000.– entspricht 160'000 F._____-Aktien. Der Verkauf der Beteiligung an der F._____ AG blieb denn auch unbestritten, wenn auch jede positive Angabe über Details unterblieb. Auf der Passivseite wurde der Posten "Sonstige Verbindlichkeiten – gegenüber Aktionär" von CHF 207'633.– auf CHF 12'273.– reduziert (act. 3/18). Dies indi- ziert, dass Aktionäre in das Aktiengeschäft involviert waren. Der genaue Ver- kaufspreis lässt sich damit aber nicht ermitteln. Es erscheint glaubhaft, dass D._____ und E._____ verlaufs des Jahres 2012 Hauptaktionäre der F._____ AG wurden. Diese Annahme gründet einerseits auf dem Investorenprospekt vom März 2012, in welchem als "current shareholder" das "Management Team (76%)", bei welchem es sich um D._____ und E._____

- 26 - handelte, aufgeführt wurde (act. 3/20) und andererseits auf der Pressemitteilung vom 4. April 2013 (act. 3/21), in welcher festgehalten wird, dass es sich bei den beiden Hauptinvestoren um D._____ und E._____ handelt. Dies blieb denn auch unbestritten. Im Jahr 2011 bezahlten Investoren gemäss den entsprechenden Aktienkaufver- trägen für F._____-Aktien CHF 60.– (act. 3/25+26; vgl. auch act. 3/27). Als nach dem Abgang der Kläger neue Investoren gesucht wurden, wurde ein Kaufpreis von CHF 30.– zur Diskussion gestellt (act. 3/20). Unstrittig ist, dass im Jahre 2012 Aktien für den Preis von CHF 30.– gezeichnet wurden (act. 3/22). Damit konnte also im Markt ein wesentlich höherer Preis erzielt werden als für den Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an D._____ und E._____. Der Steuerwert oder der buchhal- terische Wert der Aktien ist in diesem Zusammenhang nicht von ausschlagge- bender Bedeutung. Der Marktpreis widerspiegelt oftmals auch (zwangsläufig spe- kulative) Erwartungen über den zukünftigen Geschäftsgang. Die Beklagte hat nicht einmal versucht, die Differenz zu begründen. Zu den behaupteten Pflichtverletzungen von D._____ und E._____: Gemäss Art. 717 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ge- schäftsführung ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Dass die Veräusserung von Aktiven unter dem Marktwert treuwidrig ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Da der entspre- chende Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde, trifft dies auch für einen Verstoss gegen Art. 717 OR zu. Damit stehen Verantwortlichkeitsansprüche gegen D._____ und E._____ ernsthaft zur Diskussion. Weiter ist eine AG in der Regel gewinnstrebig. Sie versucht einen möglichst ho- hen Ertrag zu erwirtschaften, um diesen dann als Gewinn (Dividende) an die Ge- sellschafter ausschütten zu können (MEIER-HAYOZ / FORSTMOSER, Schweizeri- sches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 16 N 41). Verkauft eine Gesellschaft ein massgebliches Aktivum unter dessen Wert, entspricht das dem Grundsatz nicht.

- 27 - Schliesst der Vertreter der AG ein Rechtsgeschäft mit sich selbst ab (Selbstkon- trahieren), besteht häufig ein Interessenskonflikt. Es bedarf daher einer besonde- ren Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht, was et- wa dann nicht der Fall ist, wenn Waren zum Börsen- oder Marktpreis gekauft oder verkauft werden (MEIER-HAYOZ / FORSTMOSER, a.a.O., § 16 N 243). Wurde vorlie- gend die Beteiligung nicht zum Marktpreis verkauft, sodass die Gefahr einer Be- nachteiligung bestand, wurden allenfalls die Voraussetzungen für eine Selbstkon- trahierung missachtet. Sodann haben die Aktionäre einer Gesellschaft grundsätzlich das Recht auf Gleichbehandlung. Dieses kann nur durchbrochen werden, wenn sachliche Grün- de es rechtfertigen (MEIER-HAYOZ / FORSTMOSER, a.a.O., § 16 N 144 ff.). Der Ver- kauf einer Beteiligung zu einem "Vorzugspreis" an die Mehrheitsaktionäre unter Übergehung der Minderheitsaktionäre könnte das Gleichbehandlungsgebot ver- letzt haben. Nach Art. 678 Abs. 1 OR sind Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates so- wie diesen nahe stehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, zur Rückerstattung verpflichtet. Nach Abs. 2 dieser Norm sind sie auch zur Rücker- stattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen. Steht demnach der Verkauf der F._____-Beteiligung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung, könnten die verkaufen- den Aktionäre zur Rückerstattung verpflichtet sein. Art. 663a Abs. 4 OR verlangt, dass der Gesamtbetrag der Beteiligungen an ande- ren Gesellschaften in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Zusätzlich sind im Anhang einzeln all jene Beteiligungen aufzulisten, die wesentlich sind zur Be- urteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft, nicht nur solche bei denen 20% oder mehr der stimmberechtigten Anteile gehalten werden, sondern auch solche, die anderweitig wesentlich für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft sind. Die offenzulegenden Informationen umfassen

- 28 - mindestens Firma, Zweck, Aktienkapital und Beteiligungsquote (NEUHAUS / BLÄTT- LER, in: HONSELL / VOGT / WATTER, Basler Kommentar Obligationenrecht II, N 23 ff. zu Art. 663b OR). Da vorliegend die offenzulegenden Informationen fehlen, wur- den allenfalls die Bestimmungen zur ordnungsgemässen Rechnungslegung ge- mäss Art. 662a OR nicht eingehalten. Der Beklagten mag ein substantielles Aktivum entzogen worden sein, von einer faktischen Liquidation kann jedoch kaum ausgegangen werden, zumal sie auch noch Dienstleistungen im Finanz- und Vermögensverwaltungs-, Beratungs- und Geschäftsführungsbereich anbietet, weshalb ein Verstoss gegen Art. 698 Abs. 2 Ziffer 6 und Art. 736 OR sowie Art. 8 Ziff. 6 und Art. 23 der Statuten wenig nahe- liegend erscheint. Nach dem Gesagten spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass D._____ und E._____ als Organe der Beklagen Gesetzesnormen verletzten und die Ge- sellschaft oder Aktionäre geschädigt wurden. Zumindest ist es vertretbar, davon auszugehen, wenn auch die Möglichkeit besteht, dass sich bei näherer Prüfung herausstellt, dass dem nicht so ist. Insgesamt erscheinen die relevanten Voraus- setzungen von den Klägern glaubhaft gemacht. Entsprechend ist ihnen die Mög- lichkeit zu geben, den gerügten Sachverhalt mittels einer Sonderprüfung abklären zu lassen. Diesem Interesse stehen keine überwiegenden Interessen der Beklag- ten entgegen. Insbesondere besteht entgegen den Befürchtungen der Beklagten keine Gefahr für Geschäftsgeheimnisse der F._____ AG, welche von den Klägern angeblich konkurrenziert wird, denn Gegenstand der Sonderprüfung ist im We- sentlichen die Beklagte und nicht die F._____ AG. Im Übrigen ist den Bedenken der Beklagen allenfalls im Rahmen der Bekanntgabe des Sonderprüfungsberichts an die Kläger Rechnung zu tragen (Art. 697e OR).

5. Konkrete Anordnungen und weiteres Vorgehen 5.1. Es ist eine Sonderprüfung anzuordnen. Allerdings enthält das klägerische Rechtsbegehren Unterstellungen, welche nicht zum Bestandteil des Dispositivs gehören können. Betroffen sind die Wendungen "zu einem nicht marktüblichen Preis" und "Schaden von mindestens CHF 1'400'000". Die Sonderprüfung hat sich

- 29 - auf die Umstände des im vorliegenden Entscheid thematisierten Kaufs- bzw. Ver- kaufsgeschäfts betreffend der Mehrheitsbeteiligung an der F._____ AG zu be- schränken. 5.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_260/2013 (E. 1) vom 6. August 2013 festgehalten, dass es sich bei einem Entscheid über die Einsetzung eines Sonderprüfers um einen Endentscheid handelt. Folglich hat im vorliegenden Ver- fahren ein dieses abschliessende Urteil zu ergehen. 5.3. Allerdings ist das Gericht verpflichtet, die Sonderprüfung gewissermassen zu begleiten, indem es nämlich den Prüfungsgegenstand, d.h. die konkreten Fra- gen, zu umschreiben bzw. zu formulieren hat (Art. 697c Abs. 2 OR), indem es über gewisse Streitigkeiten entscheiden muss (Art. Art. 697d Abs. 2 OR), indem es den Bericht über die Sonderprüfung entgegennimmt (Art. 697e Abs. 1 OR) und dessen Abnahme regelt (Art. 697e Abs. 2 und 3 OR). Diese gerichtlichen Tätigkei- ten sind in einem zweiten Verfahren vorzunehmen. Es erscheint angemessen, dieses nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen zu eröffnen, wobei der erste Schritt die Suche nach und die Ernennung des Sonderprüfers sein dürfte. Den Parteien steht es frei, bis 10 Tage nach Rechtskraft dieses Ent- scheides dem Gericht Vorschläge betreffend der Person des Sonderprüfers zu unterbreiten. 5.4. Gemäss Art. 697g Abs. 1 OR überbindet der Richter, wenn er dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers entspricht, den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Dementsprechend hat die Beklagte einen Kostenvorschuss für die Sonderprüfung zu leisten. Im Säumnisfall würden wohl – im zweiten Verfahren – die Kläger zur Leistung des Vorschusses verpflichtet werden, wobei ihnen bei Leistung des selbigen ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt würde (analoge Anwendung von Art. 102 Abs. 3 ZPO und Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.5 Im Kern obsiegen die Kläger im vorliegenden Verfahren. Deshalb werden die Beklagten kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der vom Gericht auf CHF 400'000.– geschätzte Streitwert (act. 4) blieb unbestritten. Die Liquidation ist nach Art. 111 ZPO vorzunehmen. Sodann hat die Beklagte den Klägern eine Par-

- 30 - teientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Dabei ist zu berücksich- tigen, dass ein Teil der Parteiaufwendungen im zweiten Verfahren anfallen wer- den und dannzumal eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Begehren betreffend Einsetzung eines Sonderprüfers wird gutgeheis- sen. Thema sind die Umstände des Verkaufs einer wesentlichen Beteiligung der Beklagten an der F._____ AG, vermutungsweise im Jahre 2012 und vermutungsweise mit D._____ und E._____ als Käufern.

2. Der Beklagten wird eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheides angesetzt, um für die Kosten der Sonderprüfung einen Vorschuss von einstweilen CHF 10'000.– bei der Obergerichtskasse des Kantons Zü- rich (Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich, Postkon- to 80-10210-7) zu leisten. Bei Säumnis ergingen weitere gerichtliche Anord- nungen.

3. Die Ernennung des Sonderprüfers und die damit zusammenhängenden bzw. anschliessenden Schritte erfolgen in einem separaten Verfahren, welches nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von Amtes wegen eröffnet wer- den wird (sogenanntes zweites Verfahren).

4. Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.

5. Die Gerichtsgebühr wird aus dem seitens der Kläger geleisteten Vorschuss gedeckt.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Kostenanteil von CHF 8'000.– zu ersetzen.

7. Der verbleibende, klägerischerseits geleistete Vorschuss von CHF 4'000.– bleibt für das zweite Verfahren bei der Gerichtskasse.

- 31 -

8. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das vorliegende Verfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von CHF 9'300.– zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter speziellem Hinweis auf die Kostenregelung – an die Kasse des Obergerichtes.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 400'000.–. Zürich, 9. April 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Mirjam Münger