opencaselaw.ch

HE130218

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2013-08-09 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Geschäft wird abgeschrieben. - 3 -
  2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 2. August 2013 zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vollumfäng- lich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____-Strasse ... und ..., … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 111'405.65 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni
  3. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–.
  4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
  5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____.
  7. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde inner- halb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr. Zürich, 9. August 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Christian Fischbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE130218-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher Urteil vom 9. August 2013 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen Baugenossenschaft B._____, Beklagte betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin ein Ge- such um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegen- schaft Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____-Strasse ... und ..., … Zürich, für eine Pfand- summe von CHF 111'405.65 (inkl. MwSt. von 8%) zuzüglich Zins zu 5% seit

26. Juni 2013 (act. 1, siehe insb. den Rechnungsfehler in Rz. 6). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. August 2013 einstweilen ohne Anhörung der Gegen- partei entsprochen und das Grundbuchamt angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Stellung- nahme zum klägerischen Begehren angesetzt (act. 4; Dispositivziffern 1 und 2). Mit Eingabe vom 7. August 2013 teilte die Klägerin mit, die Beklagte habe die dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderung per 7. August 2013 beglichen, weshalb sie ihr Gesuch zurückziehe und beantrage, es sei das Grundbuchamt anzuweisen, das vorläufig eingetragene Pfandrecht wieder zu löschen (act. 7). Das Verfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Hö- he der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 111'405.65. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Umtriebe angefallen sind. Das Einzelgericht erkennt:

1. Das Geschäft wird abgeschrieben.

- 3 -

2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 2. August 2013 zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vollumfäng- lich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____-Strasse ... und ..., … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 111'405.65 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 2013.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–.

4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____.

7. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde inner- halb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr. Zürich, 9. August 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Christian Fischbacher