Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 4. Juli 2013 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt stellte sich die Organisation der Beklagten wie folgt dar (act. 2/1): B._____ und C._____ wa- ren als Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen, D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien. Das Amt sah den Organisationsmangel darin, dass der einzige Geschäftsführer ledig- lich kollektiv zeichnungsberechtigt sei (Verletzung von Art. 814 Abs. 2 OR).
E. 2 In seiner Verfügung vom 11. Juli 2013 wies das Einzelgericht auf das Sys- tem der Selbstorganschaft hin, welches (grundsätzlich) bei einer GmbH gelte (Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR; BSK OR II - Watter, Art. 814 N 4). Da über eine allen- falls abweichende Regelung der Statuten nichts bekannt war, wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 3).
E. 3 In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2013 hielt der Kläger mit folgender Begründung an seinem Antrag fest (act. 5):
- 3 -
E. 4 Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde der Beklagten Frist bis 6. Sep- tember 2013 angesetzt, um den geltend gemachten Mangel zu beheben oder zu- reichende Gründe darzulegen, welche gegen die Klage sprechen (act. 7).
E. 5 Die Beklagte reichte keine Eingabe ein. Das hat insofern keine Konse- quenzen, als die Rechtsanwendung von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO).
E. 6 Unter dem 6. August 2013 teilte das Amt mit, der Mangel sei behoben (act. 10). Am 25. Juli 2013 war der einzige explizit als Geschäftsführer eingetra- gene Gesellschafter D._____ nunmehr mit Einzelzeichnungsberechtigung einge- tragen worden.
E. 7 Das Verfahren kann zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
E. 8 Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Allerdings dürfen dem Kläger keine Kosten auferlegt werden (Art. 154 Abs. 3 HRegV). Sofern die Beklagte die Ursache für die Einleitung des Verfahrens
- 4 - gesetzt hat, wird sie (praxisgemäss) kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. auch Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
E. 9 Es dürfte unstrittig sein, dass bei zwei explizit als solche im Handelsregis- ter eingetragenen Geschäftsführern die Kollektivunterschrift genügt. Entscheidend ist daher die Frage, ob ein Organisationsmangel vorlag, weil nur ein Gesellschaf- ter (mit Kollektivunterschrift) explizit als solcher eingetragen war.
E. 10 Gemäss Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR besteht bei der GmbH bezüglich Ge- schäftsführung das Prinzip der Selbstorganschaft der Gesellschafter. Die Stellung als Geschäftsführer wird ipso iure eingeräumt (BSK OR II - Art. 809 N 4). Von da- her rechtfertigt sich die Annahme, dass es keinen Organisationsmangel darstellt, wenn bei einem (zeichnungsberechtigten, vgl. dazu die Eintragungspflicht gemäss Art. 814 Abs. 6 OR) Gesellschafter im Handelsregister nicht explizit auf dessen Funktion als Geschäftsführer hingewiesen wird. Bei dieser Sichtweise lag in casu im Zeitpunkt der Klageeinleitung kein Organisationsmangel bezüglich Vertretung (Art. 814 Abs. 2 OR) vor, da alle Gesellschafter (und damit Geschäftsführer von Gesetzes wegen) zu zweien zeichnungsberechtigt waren.
E. 11 Nach Art. 809 Abs. 1 OR hat eine von der Selbstorganschaft abwei- chende Regelung der Geschäftsführung durch die Statuten zu erfolgen. Ein Be- schluss der Gesellschafter ohne Änderung der Statuten genügt demnach nicht, um die Geschäftsführung auf einen einzelnen Gesellschafter zu übertragen. Im Gegenteil ist seitens des Handelsregisteramtes mangels einer abweichenden sta- tutarischen Bestimmung, entsprechender Ausführungen in der öffentlichen Ur- kunde oder Wahlannahmeerklärungen davon auszugehen, dass sämtliche Ge- sellschafter zugleich auch Geschäftsführer sind, und es bedarf hierzu keines ge- sonderten Belegs (RINO SIFFERT, SHK HRegV, Bern 2013, N 14 zu Art. 71 HRegV). Da eine statutarische Abweichung fehlte, war vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass sämtliche Gesellschafter auch Geschäftsführer sind und dem Handelsregisteramt nur die Wahl des neuen Vorsitzenden der mehreren Ge- schäftsführer im Sinne von Art. 809 Abs. 3 OR mitgeteilt wurde.
- 5 -
E. 12 Der klägerische Standpunkt, die Gesellschafter hätten den "bewussten Entscheid gefällt, dass nur einer der Gesellschafter Organstellung als Geschäfts- führer haben soll, dabei aber kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt" sei, ist nicht zielführend und wohl auch nicht zutreffend. Die Gesellschafter wollten ihren explizit als solchen eingetragenen Geschäftsführer zum Vorsitzenden der Ge- schäftsführung machen (act. 6/2). Den entsprechenden Eintrag verweigerte je- doch der Kläger. Der Wille der Gesellschafter ging offensichtlich nicht dahin, die anderen Gesellschafter von der Geschäftsführung fernzuhalten. Dies hätten sie nämlich mit einer Löschung ihrer Zeichnungsberechtigung einfach bewerkstelligen können. Über die genauen Motive kann man spekulieren. Sie tun aber nichts zur Sache.
E. 13 Man könnte argumentieren, Art. 73 Abs. 1 lit. p der Handelsregisterver- ordnung (HRegV) statuiere klar die Eintragungspflicht betreffend Geschäftsfüh- rung. Ob dabei die Verordnung mehr als das Gesetz verlangt, muss nicht beant- wortet werden. Entscheidend ist vorliegend, dass es sich dabei allenfalls um eine Verletzung der Eintragungspflicht handelt (vgl. dazu die Bestimmungen Art. 152 und Art. 153b HRegV), jedoch nicht um einen Mangel "in der gesetzlich zwingen- den Organisation" (Art. 154 HRegV), welcher alleine als Grundlage für eine Klage wie die vorliegende dienen kann. Auch von daher war mithin eine Klage nicht ge- boten.
E. 14 Gesamthaft hat die Beklagte keinen Anlass für die Klageerhebung ge- setzt. Die Kosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Anlass für die Aussprechung einer Entschädigung besteht nicht.
E. 15 Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.
- 6 - Der Einzelrichter verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 10.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 21. Oktober 2013 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Marti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE130201-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti Verfügung vom 21. Oktober 2013 in Sachen Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 4. Juli 2013 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt stellte sich die Organisation der Beklagten wie folgt dar (act. 2/1): B._____ und C._____ wa- ren als Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen, D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien. Das Amt sah den Organisationsmangel darin, dass der einzige Geschäftsführer ledig- lich kollektiv zeichnungsberechtigt sei (Verletzung von Art. 814 Abs. 2 OR).
2. In seiner Verfügung vom 11. Juli 2013 wies das Einzelgericht auf das Sys- tem der Selbstorganschaft hin, welches (grundsätzlich) bei einer GmbH gelte (Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR; BSK OR II - Watter, Art. 814 N 4). Da über eine allen- falls abweichende Regelung der Statuten nichts bekannt war, wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 3).
3. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2013 hielt der Kläger mit folgender Begründung an seinem Antrag fest (act. 5):
- 3 -
4. Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde der Beklagten Frist bis 6. Sep- tember 2013 angesetzt, um den geltend gemachten Mangel zu beheben oder zu- reichende Gründe darzulegen, welche gegen die Klage sprechen (act. 7).
5. Die Beklagte reichte keine Eingabe ein. Das hat insofern keine Konse- quenzen, als die Rechtsanwendung von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO).
6. Unter dem 6. August 2013 teilte das Amt mit, der Mangel sei behoben (act. 10). Am 25. Juli 2013 war der einzige explizit als Geschäftsführer eingetra- gene Gesellschafter D._____ nunmehr mit Einzelzeichnungsberechtigung einge- tragen worden.
7. Das Verfahren kann zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
8. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Allerdings dürfen dem Kläger keine Kosten auferlegt werden (Art. 154 Abs. 3 HRegV). Sofern die Beklagte die Ursache für die Einleitung des Verfahrens
- 4 - gesetzt hat, wird sie (praxisgemäss) kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. auch Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
9. Es dürfte unstrittig sein, dass bei zwei explizit als solche im Handelsregis- ter eingetragenen Geschäftsführern die Kollektivunterschrift genügt. Entscheidend ist daher die Frage, ob ein Organisationsmangel vorlag, weil nur ein Gesellschaf- ter (mit Kollektivunterschrift) explizit als solcher eingetragen war.
10. Gemäss Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR besteht bei der GmbH bezüglich Ge- schäftsführung das Prinzip der Selbstorganschaft der Gesellschafter. Die Stellung als Geschäftsführer wird ipso iure eingeräumt (BSK OR II - Art. 809 N 4). Von da- her rechtfertigt sich die Annahme, dass es keinen Organisationsmangel darstellt, wenn bei einem (zeichnungsberechtigten, vgl. dazu die Eintragungspflicht gemäss Art. 814 Abs. 6 OR) Gesellschafter im Handelsregister nicht explizit auf dessen Funktion als Geschäftsführer hingewiesen wird. Bei dieser Sichtweise lag in casu im Zeitpunkt der Klageeinleitung kein Organisationsmangel bezüglich Vertretung (Art. 814 Abs. 2 OR) vor, da alle Gesellschafter (und damit Geschäftsführer von Gesetzes wegen) zu zweien zeichnungsberechtigt waren.
11. Nach Art. 809 Abs. 1 OR hat eine von der Selbstorganschaft abwei- chende Regelung der Geschäftsführung durch die Statuten zu erfolgen. Ein Be- schluss der Gesellschafter ohne Änderung der Statuten genügt demnach nicht, um die Geschäftsführung auf einen einzelnen Gesellschafter zu übertragen. Im Gegenteil ist seitens des Handelsregisteramtes mangels einer abweichenden sta- tutarischen Bestimmung, entsprechender Ausführungen in der öffentlichen Ur- kunde oder Wahlannahmeerklärungen davon auszugehen, dass sämtliche Ge- sellschafter zugleich auch Geschäftsführer sind, und es bedarf hierzu keines ge- sonderten Belegs (RINO SIFFERT, SHK HRegV, Bern 2013, N 14 zu Art. 71 HRegV). Da eine statutarische Abweichung fehlte, war vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass sämtliche Gesellschafter auch Geschäftsführer sind und dem Handelsregisteramt nur die Wahl des neuen Vorsitzenden der mehreren Ge- schäftsführer im Sinne von Art. 809 Abs. 3 OR mitgeteilt wurde.
- 5 -
12. Der klägerische Standpunkt, die Gesellschafter hätten den "bewussten Entscheid gefällt, dass nur einer der Gesellschafter Organstellung als Geschäfts- führer haben soll, dabei aber kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt" sei, ist nicht zielführend und wohl auch nicht zutreffend. Die Gesellschafter wollten ihren explizit als solchen eingetragenen Geschäftsführer zum Vorsitzenden der Ge- schäftsführung machen (act. 6/2). Den entsprechenden Eintrag verweigerte je- doch der Kläger. Der Wille der Gesellschafter ging offensichtlich nicht dahin, die anderen Gesellschafter von der Geschäftsführung fernzuhalten. Dies hätten sie nämlich mit einer Löschung ihrer Zeichnungsberechtigung einfach bewerkstelligen können. Über die genauen Motive kann man spekulieren. Sie tun aber nichts zur Sache.
13. Man könnte argumentieren, Art. 73 Abs. 1 lit. p der Handelsregisterver- ordnung (HRegV) statuiere klar die Eintragungspflicht betreffend Geschäftsfüh- rung. Ob dabei die Verordnung mehr als das Gesetz verlangt, muss nicht beant- wortet werden. Entscheidend ist vorliegend, dass es sich dabei allenfalls um eine Verletzung der Eintragungspflicht handelt (vgl. dazu die Bestimmungen Art. 152 und Art. 153b HRegV), jedoch nicht um einen Mangel "in der gesetzlich zwingen- den Organisation" (Art. 154 HRegV), welcher alleine als Grundlage für eine Klage wie die vorliegende dienen kann. Auch von daher war mithin eine Klage nicht ge- boten.
14. Gesamthaft hat die Beklagte keinen Anlass für die Klageerhebung ge- setzt. Die Kosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Anlass für die Aussprechung einer Entschädigung besteht nicht.
15. Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.
- 6 - Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 10.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 21. Oktober 2013 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Marti