Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
E. 2 Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
E. 3 Nach einer ersten Verfügung vom 2. Mai 2013 (Prot.S. 2), welche Erörterungen zum Vorgehen enthielt, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. Mai 2013 Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.
E. 4 Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
E. 5 Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
E. 6 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Helene Lampel
Dispositiv
- Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
- Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
- Nach einer ersten Verfügung vom 2. Mai 2013 (Prot.S. 2), welche Erörterungen zum Vorgehen enthielt, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. Mai 2013 Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.
- Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
- Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
- Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt:
- Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handels- register gelöscht.
- Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. - 3 -
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE130131-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 18. Juli 2013 in Sachen Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ C.V., Beklagte betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
3. Nach einer ersten Verfügung vom 2. Mai 2013 (Prot.S. 2), welche Erörterungen zum Vorgehen enthielt, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. Mai 2013 Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.
4. Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
5. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
6. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handels- register gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
- 3 -
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 30'000. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Helene Lampel