Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 19. April 2013 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Grundstück Kat. Nr. 1873, GBBl. …, … [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 84'984.40.
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E. 2 Der Klägerin wird Frist bis 26. August 2013 angesetzt, um eine Klage auf de- finitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) lö- schen lassen.
E. 3 Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'500.--; die weiteren Kosten betragen: CHF 58.-- (grundbuchamtliche Gebühr für die Eintragung).
E. 4 Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
E. 5 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 84'984.40. Zürich, 21. Mai 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher
Dispositiv
- Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 19. April 2013 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Grundstück Kat. Nr. 1873, GBBl. …, … [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 84'984.40. - 3 -
- Der Klägerin wird Frist bis 26. August 2013 angesetzt, um eine Klage auf de- finitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) lö- schen lassen.
- Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'500.--; die weiteren Kosten betragen: CHF 58.-- (grundbuchamtliche Gebühr für die Eintragung).
- Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
- Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 84'984.40. Zürich, 21. Mai 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE130119-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher Urteil vom 21. Mai 2013 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Nach Einsicht in das Rechtsbegehren der Klägerin vom 18. April 2013 (act. 1, sinngemäss): Es sei das Grundbuchamt C._____ sofort anzuweisen, zugunsten der Klägerin ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch einzu- tragen auf Grundstück Kat. Nr. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 84'984.40. mit dem Hinweis,
- dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwer- kerpfandrecht mit Verfügung vom 19. April 2013 für eine Pfandsumme von CHF 84'984.40 auf dem Grundstück Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], vor- läufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4) und
- dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, wes- halb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 3/2-5) als glaubhaft erscheint,
- dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklag- ten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, und
- dass die Klägerin noch am 21. Dezember 2012 Arbeiten ausführte (act. 3/5), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintra- gung am 19. April 2013 (act. 8) somit gewahrt ist, erkennt das Einzelgericht:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 19. April 2013 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Grundstück Kat. Nr. 1873, GBBl. …, … [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 84'984.40.
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2. Der Klägerin wird Frist bis 26. August 2013 angesetzt, um eine Klage auf de- finitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) lö- schen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'500.--; die weiteren Kosten betragen: CHF 58.-- (grundbuchamtliche Gebühr für die Eintragung).
4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 84'984.40. Zürich, 21. Mai 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher