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HE130040

Rechtsschutz in klaren Fällen

Zh Handelsgericht · 2013-05-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____ im Fürstentum Liechtenstein. Die Beklagte ist eine Bank in der Rechts- form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Genf (Klägerin: act. 1 Rz. I.3 S. 3; Beklagte: act. 12 Rz. 30).

- 3 - 1.2. Am 26. Januar 1998 eröffnete die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B1._____ (Suisse), als Treuhänderin bzw. "Trustee" für den in Liechtenstein registrierten C._____ Trust ein Konto unter der Rubrik "C._____ Trust". Sodann eröffnete die Klägerin am 25. November 2002 bei der Rechtsvor- gängerin der Beklagten als Treuhänderin bzw. "Trustee" (nachfolgend Treuhände- rin) für den in Liechtenstein registrierten D._____ Trust ein Konto unter der Rubrik "D._____ Trust". Im Jahre 2002 wurde die B1._____ von der B2._____ (Suisse) übernommen und letztere im Jahre 2003 in die Geschäftstätigkeiten der Beklag- ten integriert (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 3 f.; Beklagte: act. 12 Rz. 5 f., Rz. 30). Unbestritten ist, dass seit dem 16. August 2007 nicht mehr die Klägerin Treuhän- derin des C._____ und des D._____ Trusts ist, sondern die F._____ reg. mit Sitz in G._____ (nachfolgend F._____; Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; Beklagte: act. 12 Rz. 7 ff., Rz. 37; act. 20 Rz. 1). In Liechtenstein sind zwischen der Klägerin und der F._____ einerseits und zwischen diesen beiden Treuhandunternehmen und den wirtschaftlich Berechtigten der Trusts andererseits Verfahren hängig. Dazu führt die Klägerin aus, im Rahmen der Abrechnung zwischen der Klägerin und den Berechtigten der Trusts sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, die in Liechtenstein zu einem Rechtsstreit wegen ungedeckter Forderungen der Klägerin geführt hätten (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; act. 18 Rz. III.4 f. S. 3, Rz. III.8 S. 4; Beklagte: act. 12 Rz. 10 ff., Rz. 28, Rz. 40). Seit sie von diesen Rechtsstreitigkeiten Kenntnis hat, verweigert die Beklagte der Klägerin die Her- ausgabe der bei ihr deponierten Vermögenswerte der beiden Trusts (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; Beklagte: act. 12 Rz. 10).

2. Formelles 2.1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ihre Klage auf Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die Zweigniederlassung Zürich der Beklagten anhängig (act. 1) Da einer Zweigniederlassung keine Rechtspersön- lichkeit zukommt, wurde gemäss Verfügung vom 1. Februar 2013 bezüglich der Beklagten ihr Hauptsitz ins Rubrum aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Be-

- 4 - klagten Frist zur Klageantwort und der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'500.00 angesetzt (act. 4). Der Ge- richtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Die Klageantwortschrift datiert vom 6. März 2013 (act. 12). Da diese neue Vorbringen enthielt und von der Beklagten zudem diverse Unterlagen eingereicht wurden, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 8. März 2013 Frist zur Replik angesetzt (act. 15), welche am

5. April 2013 erstattet (act. 18) und der Beklagten am 10. April 2013 zugestellt wurde (Prot. S. 5). Die Beklagte nahm ihrerseits mit Eingabe vom 22. April 2013 Stellung und reichte weitere Beilagen ein (act. 20 und act. 21/17-22). Die Stel- lungnahme der Beklagten einschliesslich der Beilagen wurden der Klägerin am

23. April 2013 zugestellt (Prot. S. 6). 2.2. Zuständigkeit 2.2.1. Die Klägerin hat ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein, während sich der Sitz der Beklagten in der Schweiz befindet. Damit liegt der Streitsache - entgegen der klägerischen Auffassung (act. 18 Rz. IV.10 S. 5) - ein internationales Verhält- nis zugrunde. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). 2.2.2. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ist die Anwendbarkeit des revidier- ten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) zu prüfen. Dieses ist für in der Schweiz nach dem 1. Januar 2011 anhängig gemachte Klagen in Zivil- und Handelssachen anwendbar (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Die Beklagte anerkennt die örtliche Zuständigkeit in Zürich (act. 12 Rz. 2, Rz. 30). Art. 24 LugÜ, in welcher Bestimmung es um die Einlassung der beklagten Partei geht, ist bei internationalen Verhältnissen anwendbar, wenn mindestens eine Par- tei ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 24 Satz 1 i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 LugÜ; vgl. BERGER, in: Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2011, N 12 ff. zu Art. 24 LugÜ). Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz als Ver- tragsstaat des LugÜ. Art. 24 LugÜ kommt sodann u.a. zur Anwendung, wenn zwar die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates gegeben ist, aber in-

- 5 - nerhalb desselben am falschen Ort geklagt wird (BERGER, a.a.O., N 9 zu Art. 24 LugÜ), wie vorliegend in Zürich anstatt gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ am Sitz der Beklagten in Genf. Aufgrund der Einlassung der Beklagten erübrigt es sich zu prü- fen, ob gemäss den Ausführungen der Klägerin mit der Kontoeröffnung der Ge- richtsstand in Zürich vereinbart wurde (act. 18 Rz. IV.10 S. 5) und ob die erwähn- te Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen an Art. 23 LugÜ genügt. 2.2.3. Da sich der Streit auf die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien bezieht, der vorgeschriebene Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 erreicht ist, die Klägerin im liechtensteinischen und die Beklagte im schweizerischen Handelsre- gister eingetragen ist und es vorliegend um einen Fall von Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO geht, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Ein- zelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG i.V.m. § 45 lit. d GOG). Wenn die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts wegen fehlender Liquidität des Sachverhaltes sowie der damit einhergehenden unklaren Rechtsfolgen bestreitet (act. 12 Rz. 2), bezieht sich ihr Einwand nicht auf die genannten Voraussetzungen zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit, sondern auf die Frage, ob die Klage auf Rechts- schutz in klaren Fällen gutgeheissen werden kann. Darauf ist nachfolgend unter

3. einzugehen. 2.2.4. Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Han- delsgerichts des Kantons Zürich ist zu bejahen. 2.3. Anwendbares Recht Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien ge- wählten Recht. Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten mit der Kontoeröffnung Schweizer Recht für anwendbar erklärt (act. 18 Rz. IV.10 S. 5), während sich die Beklagte zu dieser Thematik nicht äussert. Gemäss den unbestrittenen Ausfüh- rungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Parteien die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht vereinbarten.

3. Materielles

- 6 - 3.1. Rechtsschutz in klaren Fällen Der im Summarverfahren nach Art. 248 lit. b ZPO erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung dieses Rechtsschutzes nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom

22. Februar 2012 E. 2 m.w.H.). Wo richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand oder die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spielt, liegt kein klares Recht vor (HOFMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2010, N 11 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch ZR 111 [2012] Nr. 65). 3.2. Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3.) 3.2.1. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. aus, sie habe keine genaue Kenntnis über die aktuelle Zusammensetzung der Vermögenswerte, da die Beklagte seit 2007 die Auskunft darüber verweigere. Es handle sich indessen zweifellos um Wertschriften und Barwerte (act. 1 Rz. II.1 S. 5). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort, dass die Klägerin nicht wisse, wie sich die Vermögenswerte zusammensetzten, gehe dies doch insbesondere aus den der Klägerin regelmässig übermittelten Konto- auszügen der Jahre 2010 bis 2012 hervor. Gemäss Darstellung der Beklagten handelt es sich ausschliesslich um die Aktien der "H._____ SA …" sowie die Ak- tien der "I._____ INC, … [Ort]" (act. 12 Rz. 31). Die Beklagte reicht die Kontoaus- züge der Jahre 2010 bis 2012 auszugsweise ein (act. 13/15-16) und führt dazu aus, Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage sei als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, seien der Klägerin durch die Beklagte doch alle Informationen zur Ver- fügung gestellt worden (act. 12 Rz. 32). Die Klägerin wendet in der Replik ein, sie hätte wohl kaum ein Auskunftsbegehren gestellt, wenn die verlangten Informatio- nen vorgelegen hätten. Mit der Vorlage der verlangten Auszüge in diesem Verfah-

- 7 - ren werde das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerin richtigerweise gegenstandslos. Aufgrund der verspäteten Erfüllung des Begehrens werde die Beklagte jedoch kostenpflichtig. Auch jetzt habe die Beklagte allerdings nur die Depotauszüge vorgelegt, während die Kontoauszüge nach wie vor fehlten (act. 18 Rz. IV.9. S. 5). In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2013 (act. 20) betont die Beklagte, dass die Klägerin die Konto- und Depotauszüge stets zugestellt erhalten habe und reicht sämtliche gemäss ihrer Darstellung an die Klägerin versandten Unterlagen für die Jahre 2010 bis 2012 ein (act. 21/17-22). Der Wortlaut der jeweiligen Adressblätter zeige, dass ein Versand der Konto- und Depotauszüge stattgefunden habe. Der Nichterhalt der vorliegenden Auszüge sei von der Klägerin denn auch nie moniert worden. Zu präzisieren sei, dass aufgrund des sich stets vergrössernden Negativ- saldos der Klägerin auf dem Konto Nr. ….CHF - was einer offenen Kreditlinie gleichgekommen sei - die Kontoführung per 31. Dezember 2011 im Einverständ- nis mit der Klägerin auf ein Minimum reduziert und ihr ein Betrag von CHF 1'003.07 gutschrieben worden sei. Das gleiche Vorgehen sei im Zusam- menhang mit dem Konto Nr. ….USD (D._____ Trust) gewählt worden, wobei der Klägerin ein Betrag von USD 1'027.30 gutgeschrieben worden sei. Die entspre- chenden Abrechnungen seien der Klägerin übermittelt worden. Um die Guthaben der Klägerin nicht weiter zu belasten und die Kredite stets bewilligen lassen zu müssen, seien die vorgenannten Konten ab dem 1. Januar 2012 der Einfachheit halber mit einem Betrag von CHF 0.00 bzw. USD 0.00 aufgeführt, was eine Ver- ringerung der versandten Korrespondenz mit sich gebracht habe. Die Klägerin habe folglich ab dem 1. Januar 2012 keine "statement of account" - Auszüge mehr zugestellt erhalten, sondern es seien ihr nur noch "portfolio valuation" - Aus- züge übermittelt worden, welche aber eine Übersicht zu den streitgegenständli- chen Aktien beinhalteten. Somit seien die Vorbringen der Klägerin betreffend Kon- toauszüge nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin bereits bei Klageeinleitung über sämtliche Depot- und Kontoauszüge verfügt habe, fehle ihr jegliches Rechts- schutzinteresse hinsichtlich des Auskunftsbegehrens im Sinne von Ziff. 3 des Rechtsbegehrens, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei und die Klägerin voll- umfänglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (act. 20 Rz. 5 ff.).

- 8 - 3.2.2. Den von der Beklagten eingereichten Konto- und Depotauszügen ist zu entnehmen, dass im Portfolio No. … (betr. C._____ Trust) in den Jahren 2010 bis 2012 konstant 97 Aktien der "H._____ SA …" aufgeführt werden. Weiter geht da- raus hervor, dass nach Ausgleich des Negativsaldos durch entsprechende Bu- chungen der Saldo auf dem Konto Nr. ….CHF ab dem 31. Dezember 2011 CHF 0.00 betrug (act. 14/15, act. 21/17, act. 21/19, act. 21/21). Im Portfolio No. … (betr. D._____ Trust) werden konstant 100 Aktien der I._____ Inc., … aufgeführt. Nach dem Ausgleich des Negativsaldos durch entsprechende Buchungen per

31. Dezember 2011 betrug der Saldo auf dem Konto-Nr. ….USD USD 0.00 (act. 14/16, act. 21/18, act. 21/20, act. 21/22). 3.2.3. Mit zwei undatierten Schreiben [Faxaufdruck vom 22. bzw. 23.08.07] for- derte die Klägerin die Beklagte auf, die 97 Aktien der H._____ SA (H._____) und die 100 Aktien der I._____ Inc., … beim Fürstlichen Landgericht Vaduz zu hinter- legen, da in Bezug auf diese Aktien Rechtsstreitigkeiten ausgebrochen seien (act. 14/4-5). Im Schreiben der Klägerin vom 5. August 2011 (act. 14/11) wird ausgeführt: "I ha- ve already communicated to all of you that the Trustee is entitled to the right of re- tention for the trustees fees and expenses as long they have not been paid. […] The right of retention encloses and contains any and all Trust Properties. These are in the given situation

• The H._____ shares

• The I._____ shares. […] With the possible exception of the banker Mr. J._____ all of you know the outstanding amount due to the Trustee i.e. CHF 211'971.89 as of 31st of Decem- ber 2009." (act. 14/11). Schliesslich ist dem Schreiben des Vertreters der Klägerin an die Beklagte vom

20. Februar 2012 folgendes zu entnehmen: "Wir möchten Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Einleitung des gerichtlichen Herausgabeverfahrens ohne wei- tere Vorankündigung erfolgen wird, falls die Herausgabe der Depotwerte, nament- lich der 97 Aktien der H._____ SA, … sowie der 100 Aktien der I._____ Inc., …, nicht innert der gesetzten Frist erfolgen sollte. Gerne möchte ich Sie bitten, mir bis

- 9 - zum 1. März 2012 auch die aktuellen Konto- und Depotauszüge der genannten Geschäftsbeziehungen zuzustellen." (act. 3/9 S. 2). 3.2.4. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. sei die Beklagten zu verpflichten, voll- ständige Auskunft zu geben über den aktuellen Stand der Vermögenswerte sowie die Bewegungen der letzten drei Jahre bezüglich der unter den Rubriken C._____ und D._____ Trust geführten Konto-/Depotbeziehungen. Da die anbegehrte Aus- kunftserteilung nicht mit der Zusendung der Konto- und Depotauszüge gleichge- setzt werden kann, erweist sich die umstrittene Frage, ob die Klägerin die Konto- und Depotauszüge der letzten drei Jahre vor Klageeinleitung zugestellt erhielt oder nicht, als irrelevant und kann daher offen bleiben. Den von der Beklagten eingereichten Konto- und Depotauszügen ist zu entnehmen, dass die betreffen- den Vermögenswerte ausschliesslich aus den beiden genannten Aktienpaketen bestehen und entgegen der klägerischen Darstellung zu ihren Gunsten keine "Barwerte" auf den Konti und Depots vorhanden sind. Dass dies der Klägerin be- reits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens bekannt war, zeigt die vorste- hend zitierte Korrespondenz der Klägerin, in welcher sie in den Jahren 2007, 2011 und 2012 jeweils die Herausgabe der beiden Aktienpakete verlangte, wäh- rend allfällige "Barwerte" mit keinem Wort erwähnt wurden. Es erstaunt daher nicht, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren bereits vor Vorlage der Konto- auszüge, aus welchen hervorgeht, dass auf beiden Konti zunächst ein Negativ- saldo vorhanden war und dass der Saldo seit Ende 2011 CHF 0.00 bzw. USD 0.00 beträgt (act. 21/17-22), der Beklagten darin beipflichtete, dass das Aus- kunftsbegehren mit der Vorlage der Auszüge, welchen ausschliesslich die beiden Aktienbestände zu entnehmen sind (act. 14/15-16), gegenstandslos geworden sei (act. 18 Rz. IV.9. S. 5). Da die Klägerin von der Beklagten Auskunft über ihr be- reits vor Klageeinleitung bekannte Tatsachen verlangt, fehlt es ihr in dieser Hin- sicht an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. ZINGG, in: Berner Kommen- tar zur Schweizerischen ZPO, Band I, 2012, N 45 zu Art. 59 ZPO m.w.H.). Dem- entsprechend ist auf Rechtsbegehren Ziff. 3. nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

- 10 - 3.3. Herausgabebegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1. und Ziff. 2.) 3.3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sich die Konto- und Depotverhältnisse seit der Eröffnung nicht verändert hätten. Sie sei alleinige Konto- und Depotinha- berin und deshalb alleine auskunfts- und verfügungsberechtigt an den bei der Be- klagten auf ihren Bankkonti und Depots hinterlegten Vermögenswerten. Die Tat- sache, dass die Klägerin die beiden Konti und Depots mit der Rubrik "C._____ Trust" bzw. "D._____ Trust" eröffnet habe, habe keinen Einfluss auf den zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag, der alleine massgeblich und relevant sei. Die lediglich beschreibenden Bezeichnungen seien daher irrelevant und hätten keine rechtlichen Auswirkungen. Weder die wirtschaftlich Berechtigten der beiden Trusts noch die F._____ stünden in irgendeinem Vertragsverhältnis mit der Be- klagten oder verfügten über eine Vollmacht für die beiden Konti und Depots. Durch die Verweigerung der Auskunft über die Bewegungen und den Stand der Vermögenswerte und der Herausgabe derselben verletze die Beklagte klarer- weise den zwischen den Parteien bestehenden allgemeinen Bankvertrag (Konto- korrentvertrag / Depotvertrag / Girovertrag). Für die Verweigerung der Beklagten gebe es keine rechtliche Grundlage und diese verstosse gegen klares Recht (act. 1 Rz. II.1 S. 5 ff.; act. 18 Rz. II.3 S. 2 f., Rz. III.5 S. 3, Rz. IV.9 f. S. 5, Rz. VI.12 f. S. 6). Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass sie die streitgegenständlichen Aktien nicht an die Klägerin herausgeben könne und wolle, da sie aufgrund der Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein nicht wisse, wer genau daran berechtigt sei. Bei einer Übergabe der Aktien an die Klägerin setze sie sich dem Risiko einer Klage weiterer Berechtigter bzw. einer allfälligen Haftung gegenüber den tatsäch- lich Berechtigten aus. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr Treu- händerin der beiden Trusts sei, bestreitet die Beklagte auch die Instruktionsbe- fugnis der Klägerin. Vor dem Hintergrund der diversen Verfahren, in welchen über die Berechtigung an den streitgegenständlichen Aktien gestritten werde, bestehe eine offensichtlich unklare Sachlage mit der Konsequenz einer unbekannten Rechtsfolge, auch wenn die Klägerin sich als (ehemalige) Depot- und Kontobe-

- 11 - rechtigte ausweisen könne. Die Frage des tatsächlich Berechtigten an den streit- gegenständlichen Aktien könne nur in einem ordentlichen Verfahren beurteilt wer- den. Demzufolge sei auf Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht einzutreten (act. 12 Rz. 10 ff., Rz. 24, Rz. 28 f., Rz. 33 ff., Rz. 43 ff.; act. 20 Rz. 1). Für den Fall, dass das Einzelgericht von einer klaren Rechtslage ausgehen sollte, beantragt die Be- klagte, das Verfahren hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 zu sistieren, um allfällige widersprüchliche Urteile zu vermeiden (act. 12 Rz. 39 f.). Dazu führt die Klägerin aus, die Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein seien vor- liegend irrelevant und hätten auf das Vertragsverhältnis der Parteien keinen Ein- fluss (act. 18 Rz. III.5 S. 3, Rz. III.8 S. 4, Rz. IV.10 ff. S. 5 f.). Wenn eine Drittper- son Ansprüche gegenüber einem Bankkunden bei einer Bank erheben wolle, ha- be sie dies mit den dafür zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln gel- tend zu machen. Einziger Ansprechpartner der Bank sei ihr Kunde und die von ihm bezeichneten Unterschriftsträger. Alles andere sei eine klare Vertragsverlet- zung (act. 18 Rz. III.7 S. 4). Eine Haftung der Bank könne nur entstehen, wenn sie die vertraglichen Ansprüche ihres Kunden nicht erfülle. Einem Aussenstehen- den fehle jegliche rechtliche Grundlage, um Ansprüche gegenüber der Bank zu erheben. Dies gelte selbstredend auch dann, wenn der Aussenstehende mit dem Bankkunden in einem Rechtsstreit stehe. Eine rechtlich haltbare Begründung für die Verweigerung der Herausgabe der deponierten Vermögenswerte an die Klä- gerin gebe es nicht, weshalb die Verweigerung gegen klares Recht verstosse (act. 18 Rz. III.8 S. 4 f., Rz. VI.12 S. 6). Aus den genannten Gründen sei auch ei- ne Sistierung des Verfahrens nicht angezeigt (act. 18 Rz. V.11 S. 6). 3.3.2. Relevante Vermögenswerte Mit Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. beantragt die Klägerin, die Beklagte zur Her- ausgabe bzw. Auszahlung sämtlicher Vermögenswerte auf den unter den Rubri- ken C._____ und D._____ Trust geführten Konti und Depots zu verpflichten. Un- bestritten ist, dass zu den von der Beklagten verwahrten Vermögenswerten die 97 Aktien der H._____ S.A. (betr. C._____ Trust) sowie die 100 Aktien der I._____ Inc., … (betr. D._____ Trust) gehören. Die Klägerin bringt in der Klageschrift vor,

- 12 - dass zu den Vermögenswerten Wertschriften und Barwerte gehören (act 1 Rz. II.1. S. 5). Während mit "Wertschriften" offenbar die genannten Aktienpakete ge- meint sind, macht die Klägerin zu den "Barwerten" weder nähere Angaben noch sind den von den Parteien eingereichten Unterlagen Hinweise darauf zu entneh- men. Namentlich unterlässt es die Klägerin darzutun, welche Barwerte ihrer Auf- fassung nach vorhanden gewesen seien, bevor die Beklagte ihr im Jahre 2007 die Auskunft darüber zu verweigern begonnen habe. Die Beklagte hat dargelegt (act. 12 Rz. 31; act. 20 Rz. 6 ff.) sowie mit den eingereichten Kontoauszügen (act. 14/15-16; act. 21/17-22) belegt, dass die Geschäftsbeziehungen nicht mehr auf die von der Klägerin genannten Nummern … sowie … lauten und dass auf den Konti Nr. ….CHF (betr. C._____ Trust) und Nr. ….USD (betr. D._____ Trust) je ein Negativsaldo bestanden hatte, bis die Beklagte diese Negativsaldi durch entsprechende Buchungen ausglich, so dass seit dem 31. Dezember 2011 der Saldo auf den Konti CHF 0.00 bzw. USD 0.00 beträgt. In Bezug auf die "Barwer- te", welche die Beklagte gemäss Darstellung der Klägerin unter den Rubriken C._____ Trust und D._____ Trust verwahrt, erweist sich der Sachverhalt somit weder als unbestritten noch im Sinne der klägerischen Darstellung als sofort be- weisbar. Insoweit sich die Herausgabebegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht auf die beiden genannten Aktienpakete, sondern auf weitere Vermö- genswerte ("Barwerte") beziehen, ist gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht einzutreten. In Bezug auf die 97 Aktien der H._____ S.A. (betr. C._____ Trust) sowie die 100 Aktien der I._____ Inc., … (betr. D._____ Trust) ist die Vo- raussetzung des unbestrittenen Sachverhalts gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte diese Aktien aufgrund einer im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO klaren Rechtslage an die Klägerin herauszu- geben hat. 3.3.3. Hinterlegungsvertrag

a) Im standardisierten Depotgeschäft wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Depotbank als offenes Depot bezeichnet, bei welchem die Bank für den Kunden ein Effektenkonto führt (FAVRE, in: SSBR Band/Nr. 72, 2003, S. 24). Bezüglich des Kontos mit der Bezeichnung "D._____ Trust" geht aus Ziff. 18. des

- 13 - Depotreglements folgendes hervor: "Die Bank übernimmt an allen Geschäftsstel- len in der Schweiz Wertpapiere aller Art (Aktien, […]), […] zur Aufbewahrung und Verwaltung in offenem Depot […] (act. 3/6 S. 21). Für Wertpapiere ist das offene Depot als gemischtes Vertragsverhältnis zu qualifi- zieren, auf welches die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrages und diejeni- gen des einfachen Auftrag anwendbar sind. Die Verwahrungspflicht verkörpert das hinterlegungsvertragliche Element, während die Verwaltungspflichten ein auf- tragsrechtliches Element darstellen (FAVRE, a.a.O., S. 25 m.w.H.; KOLLER, in: Bas- ler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 16 zu Art. 472 OR m.w.H.; BGE 102 II 297 E. 2b; BGE 133 III 37 E. 3.1). Vorliegend steht die Verwahrung der Aktien durch die Beklagte im Vordergrund. Durch den Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR verpflichtet sich die Bank als Aufbewahrerin, dem Kunden als Hinterleger eine bewegliche Sache, die der Kunde der Bank anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die Eigentumsverhältnisse am Hinterlegungsgegenstand werden von der regulären Hinterlegung nicht tangiert (MOSKRIC, in: SSBR Band/Nr. 74, 2003, S. 54; KOLLER, a.a.O., N 4 zu Art. 475 OR).

b) Bei der Verwahrung von vertretbaren Sachen, namentlich Wertschriften, ist das Vorliegen eines depositum irregulare im Sinne von Art. 481 Abs. 3 OR in Be- tracht zu ziehen, bei welchem der Hinterlegungsgegenstand in das Alleineigentum des Aufbewahrers übergeht. Ein depositum irregulare kann indessen nur gestützt auf eine Vereinbarung unter den Parteien entstehen. Fehlt diese, so kommt ein regulärer Hinterlegungsvetrag zustande mit der Folge, dass der Aufbewahrer die ihm anvertraute vertretbare Sache in specie zu restituieren hat (KOLLER, a.a.O., N 3 und N 6 zu Art. 481 OR).

c) In Bezug auf die nicht börsenkotierten Aktien der H._____ S.A. fällt das Vorliegen eines depositum irregulare schon deshalb ausser Betracht, weil gemäss Handelsregisterauszug dieser Gesellschaft das Aktienkapital in 100 Aktien gestü- ckelt ist, wovon deren 97 von der Beklagten verwahrt werden, so dass es sich da- bei nicht um ein vertretbares Aktienpaket handeln kann.

- 14 - In Bezug auf die nicht börsenkotierten Aktien der I._____ Inc., … (act. 1 Rz. I.3. S. 4), wird von keiner Partei die Vereinbarung eines depositum irregulare behaup- tet noch ergibt sich eine entsprechende Vereinbarung aus den von der Klägerin eingereichten Vereinbarungen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom

25. November 2002 (act. 3/6).

d) Die Vereinbarungen zwischen den Parteien, mit welchen sich die Beklagte verpflichtet hat, für die Klägerin die beiden Aktienpakete zu verwahren, sind dem- entsprechend als reguläre Hinterlegungsverträge im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR zu qualifizieren. 3.3.4. Restitutionspflicht der Beklagten

a) Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde (Art. 475 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung ist zwingendes Recht. Wesentlicher und charakte- ristischer Bestandteil eines jeden Hinterlegungsvertrages ist somit das Recht des Hinterlegers, durch einseitige Willenserklärung jederzeit die Rückgabe der Sache zu verlangen, und die entsprechende Pflicht des Aufbewahrers zur Restitution des anvertrauten Gutes (KOLLER, a.a.O., N 2 zu Art. 472 OR und N 1 zu Art. 475 OR m.w.H.; ZR 96 [1997] Nr. 61 S. 157).

b) Unter Umständen steht dem Hinterleger nach Art. 895 ZGB ein eigenes Rückbehaltungs- oder Retentionsrecht für Forderungen gegenüber dem Hinterle- ger zu (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 61 S. 157). Dies wird von der Beklagten indessen nicht geltend gemacht, sondern sie hält explizit fest, keine eigenen materiellen In- teressen an den streitgegenständlichen Aktien zu haben (act. 12 Rz. 26).

c) Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, so- fern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage ge- gen ihn anhängig gemacht worden ist (Art. 479 Abs. 1 OR). Aus dieser Bestim- mung geht somit hervor, wie sich der Aufbewahrer zu verhalten hat, wenn er sich konkurrierenden Restitutionsansprüchen ausgesetzt sieht. Art. 479 Abs. 1 OR gibt

- 15 - in dieser Konfliktsituation dem obligationenrechtlichen Rückerstattungsanspruchs des Hinterlegers grundsätzlich den Vorrang; eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn der Drittansprecher die Sache gerichtlich mit Beschlag belegen lässt oder gegen Aufbewahrer bereits die Vindikationsklage anhängig gemacht hat (KOLLER, a.a.O., N 1 f. zu Art. 479 OR).

d) Das durch Art. 479 OR erfasste Kollisionsproblem entsteht nicht, wenn ein Treuhänder in seinem eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse eines Treugebers Treugut hinterlegt hat. Da der hinterlegende Treuhänder Eigentümer des Hinterlegungsgegenstandes ist, steht ein dinglicher und hinterlegungsvertrag- licher Restitutionsanspruch nur ihm zu. Es besteht kein "Dritter", der Eigentums- ansprüche erheben könnte (GAUTSCHI, in: Berner Kommentar, Besondere Auf- trags- und Geschäftsführungsverhältnisse sowie Hinterlegung, 2. Aufl. 1962, N 1b zu Art. 479 OR; KOLLER, a.a.O., N 5 zu Art. 479 OR; STUPP, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, 2. Aufl. 2012, N 7 zu Art. 479 OR; BGE 100 II 200 E. 8 f.; a.M. VON BALLMOOS, in: Schweizerisches Ob- ligationenrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 5 zu Art. 479 OR; BARBEY, in: Code des obligations I, 2003, N 1 zu Art. 479 OR). Wesentlich und unbestritten ist vorliegend, dass die streitgegenständlichen Aktien weder von einem Drittansprecher gerichtlich mit Beschlag belegt worden sind noch dass ein Drittansprecher eine Vindikationsklage anhängig gemacht hat. Demzufolge besteht vorliegend kein Kollisionsproblem im Sinne von Art. 479 Abs. 1 OR. Nachdem sich die uneinheitliche Meinung in der oben zitierten Litera- tur einzig auf die Frage bezieht, ob das Kollisionsproblem gemäss Art. 479 Abs. 1 OR im Falle eines Treuhänders als Hinterleger überhaupt entstehen kann oder nicht, ist diese vorliegend nicht von Relevanz.

e) Weder der unbestrittene Einwand der Beklagten, dass im Öffentlichkeitsre- gister von Liechtenstein seit dem 16. August 2007 nicht mehr die Klägerin, son- dern die F._____ als Trustee des C._____ und des D._____ Trusts eingetragen ist (act. 12 Rz. 9; act. 20 Rz. 1 ff.), noch ihre Hinweise (act. 12 Rz. 7 ff., Rz. 11, Rz. 16) auf die Schreiben, aus welchen hervorgeht, dass Dritte ihr gegenüber er- klärten, an den streitgegenständlichen Aktien berechtigt zu sein (act. 14/2-3,

- 16 - act. 14/6, act. 14/12), erweisen sich im Lichte der zwingenden Natur von Art. 475 Abs. 1 OR als relevant. Auch aus den Aufforderungen der Klägerin von August bzw. September 2011, die Vermögenswerte weiterhin blockiert zu halten bzw. nicht herauszugeben (act. 14/11-12), kann die Beklagte nichts für ihren Stand- punkt ableiten, konnte die Klägerin angesichts ihres jederzeitigen Restitutionsan- spruchs doch ohne Weiteres darauf zurückkommen (vgl. dazu die Klägerin: act. 18 Rz. III.6 S. 3 f.; die Beklagte: act. 12 Rz. 15 f.).

f) Zusammenfassend liegt in Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien keine Ausnahme von der Restitutionspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 475 Abs. 1 OR vor. 3.3.5. Befürchtung der Beklagten in Bezug auf Dritte

a) Beim Treuhandvertrag ist der Treuhänder im internen Verhältnis an die Weisungen des Treugebers gebunden, d.h. er muss vertragsgemäss und sorgfäl- tig tätig werden. Einschränkungen in der Verfügungsmacht haben jedoch nur obli- gatorische Wirkung. Extern gegenüber Dritten kann der Treuhänder über ein Recht bzw. eine Sache beliebig verfügen, da ihm eine sog. überschiessende Rechtsmacht zukommt. Der Vertragspartner des Treuhänders steht nur mit die- sem in einer Rechtsbeziehung, selbst wenn ihm bekannt ist, dass der Treuhänder für den Treugeber treuhänderisch handelt. Ein solcher Vertragspartner braucht sich deshalb auch nicht um die Interessenlage des Treugebers zu kümmern (WE- BER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 12 ff. zu Art. 394 OR m.w.H.; BGE 100 II 200 E. 8). Missbraucht der Treuhänder die ihm eingeräumte Rechtsstellung, etwa indem er treuwidrig über das Treugut verfügt, so wird er zwar schadenersatzpflichtig. Der Treugeber hat jedoch keinen An- spruch gegen einen Dritterwerber des Treugutes; er bleibt auf seine obligatori- schen Ansprüche gegen den Treuhänder angewiesen (KOLLER, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 15 N 29).

b) Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin in Bezug auf den C._____ und den D._____ Trust bis im August 2007 Treuhänderin bzw. Trustee gemäss Art. 897 des liechtentsteinschen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) war.

- 17 - In sachenrechtlicher Hinsicht weist die Treuhänderschaft im Sinne von 897 ff. PGR gegenüber der fiduziarischen Treuhand Besonderheiten auf, so namentlich bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs des Trustee (Art. 915 Abs. 1 PGR) sowie bei der Veräusserung von Treugut an einen bösgläubigen Dritten (Spurfol- gerecht gemäss Art. 912 Abs. 3 PGR). Gemäss Art. 919 Abs. 3 PGR erwirbt aber auch der Trustee grundsätzlich Eigentum am Treugut (vgl. PLACHEL, Der liechten- steinische Trust, in: AJP 2010, S. 618 ff.; SCHURR [HRSG.], Das neue liechtenstei- nische Stiftungsrecht, 2012, S. 154 ff., S. 212).

c) Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche Dritte gegen die Beklagte erheben könnten. Da in Bezug auf die Aktien ausser zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen, gibt es keine obligatorischen Ansprüche von Dritten. Nachdem davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Eigen- tümerin der streitgegenständlichen Aktien ist, entfallen auch dingliche Ansprüche von Dritten. Selbst wenn aber nicht die Klägerin, sondern eine Drittpartei Eigen- tümerin der Aktien wäre, würde dies nichts an der Restitutionspflicht der Beklag- ten ändern, nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 479 Abs. 1 OR vorliegt. Die allgemein gehaltenen Befürchtungen der Beklagten, bei Herausgabe der streitgegenständlichen Aktien allenfalls von Dritten ins Recht gefasst zu werden, haben keinen Einfluss auf ihre Restitutionspflicht gegenüber der Klägerin. 3.3.6. Fazit

a) In Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien ist die Restitutionspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 475 Abs. 1 OR zu bejahen. In dieser Hinsicht liegt klares Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO vor, weshalb Rechtsbegehren Ziff. 1. und Ziff. 2. der Klägerin entsprechend gutzuheissen sind. Zu berücksichti- gen ist, dass gemäss den von der Beklagten eingereichten Kontoauszügen (act. 14/15-16; act. 21/17-22) die in den Rechtsbegehren der Klägerin erwähnten Kontonummern nicht mehr aktuell sind (vgl. vorstehend 3.3.2.).

b) Im Übrigen ist auf Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

- 18 -

c) Nachdem sich die Klage als spruchreif erweist, liegt kein Grund für eine Ver- fahrenssistierung im Sinne von Art. 126 ZPO vor, weshalb der Sistierungsantrag der Beklagten (act. 12 S. 2, Rz. 39 f.) abzuweisen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. In Bezug auf die Herausgabe der Aktien gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. ist die Klage gutzuheissen. Demzufolge unterliegt die Beklagte in dieser Hinsicht. Im Übrigen ist auf die Klage nicht einzutreten, so dass die Klägerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend erscheint es angemessen, von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. 4.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). 4.3. Die Klägerin schätzt den Streitwert auf CHF 100'000 (act. 1 Rz. I.3 S. 4). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf rund drei Viertel der ordentlichen Gebühr festzusetzen ( § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 4.4. Ausgangsgemäss sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Parteien und Sachverhalt

E. 1.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____ im Fürstentum Liechtenstein. Die Beklagte ist eine Bank in der Rechts- form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Genf (Klägerin: act. 1 Rz. I.3 S. 3; Beklagte: act. 12 Rz. 30).

- 3 -

E. 1.2 Am 26. Januar 1998 eröffnete die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B1._____ (Suisse), als Treuhänderin bzw. "Trustee" für den in Liechtenstein registrierten C._____ Trust ein Konto unter der Rubrik "C._____ Trust". Sodann eröffnete die Klägerin am 25. November 2002 bei der Rechtsvor- gängerin der Beklagten als Treuhänderin bzw. "Trustee" (nachfolgend Treuhände- rin) für den in Liechtenstein registrierten D._____ Trust ein Konto unter der Rubrik "D._____ Trust". Im Jahre 2002 wurde die B1._____ von der B2._____ (Suisse) übernommen und letztere im Jahre 2003 in die Geschäftstätigkeiten der Beklag- ten integriert (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 3 f.; Beklagte: act. 12 Rz. 5 f., Rz. 30). Unbestritten ist, dass seit dem 16. August 2007 nicht mehr die Klägerin Treuhän- derin des C._____ und des D._____ Trusts ist, sondern die F._____ reg. mit Sitz in G._____ (nachfolgend F._____; Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; Beklagte: act. 12 Rz. 7 ff., Rz. 37; act. 20 Rz. 1). In Liechtenstein sind zwischen der Klägerin und der F._____ einerseits und zwischen diesen beiden Treuhandunternehmen und den wirtschaftlich Berechtigten der Trusts andererseits Verfahren hängig. Dazu führt die Klägerin aus, im Rahmen der Abrechnung zwischen der Klägerin und den Berechtigten der Trusts sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, die in Liechtenstein zu einem Rechtsstreit wegen ungedeckter Forderungen der Klägerin geführt hätten (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; act. 18 Rz. III.4 f. S. 3, Rz. III.8 S. 4; Beklagte: act. 12 Rz. 10 ff., Rz. 28, Rz. 40). Seit sie von diesen Rechtsstreitigkeiten Kenntnis hat, verweigert die Beklagte der Klägerin die Her- ausgabe der bei ihr deponierten Vermögenswerte der beiden Trusts (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; Beklagte: act. 12 Rz. 10).

E. 2 Formelles

E. 2.1 Prozessverlauf Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ihre Klage auf Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die Zweigniederlassung Zürich der Beklagten anhängig (act. 1) Da einer Zweigniederlassung keine Rechtspersön- lichkeit zukommt, wurde gemäss Verfügung vom 1. Februar 2013 bezüglich der Beklagten ihr Hauptsitz ins Rubrum aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Be-

- 4 - klagten Frist zur Klageantwort und der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'500.00 angesetzt (act. 4). Der Ge- richtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Die Klageantwortschrift datiert vom 6. März 2013 (act. 12). Da diese neue Vorbringen enthielt und von der Beklagten zudem diverse Unterlagen eingereicht wurden, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 8. März 2013 Frist zur Replik angesetzt (act. 15), welche am

E. 2.2 Zuständigkeit

E. 2.2.1 Die Klägerin hat ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein, während sich der Sitz der Beklagten in der Schweiz befindet. Damit liegt der Streitsache - entgegen der klägerischen Auffassung (act. 18 Rz. IV.10 S. 5) - ein internationales Verhält- nis zugrunde. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG).

E. 2.2.2 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ist die Anwendbarkeit des revidier- ten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) zu prüfen. Dieses ist für in der Schweiz nach dem 1. Januar 2011 anhängig gemachte Klagen in Zivil- und Handelssachen anwendbar (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Die Beklagte anerkennt die örtliche Zuständigkeit in Zürich (act. 12 Rz. 2, Rz. 30). Art. 24 LugÜ, in welcher Bestimmung es um die Einlassung der beklagten Partei geht, ist bei internationalen Verhältnissen anwendbar, wenn mindestens eine Par- tei ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 24 Satz 1 i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 LugÜ; vgl. BERGER, in: Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2011, N 12 ff. zu Art. 24 LugÜ). Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz als Ver- tragsstaat des LugÜ. Art. 24 LugÜ kommt sodann u.a. zur Anwendung, wenn zwar die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates gegeben ist, aber in-

- 5 - nerhalb desselben am falschen Ort geklagt wird (BERGER, a.a.O., N 9 zu Art. 24 LugÜ), wie vorliegend in Zürich anstatt gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ am Sitz der Beklagten in Genf. Aufgrund der Einlassung der Beklagten erübrigt es sich zu prü- fen, ob gemäss den Ausführungen der Klägerin mit der Kontoeröffnung der Ge- richtsstand in Zürich vereinbart wurde (act. 18 Rz. IV.10 S. 5) und ob die erwähn- te Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen an Art. 23 LugÜ genügt.

E. 2.2.3 Da sich der Streit auf die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien bezieht, der vorgeschriebene Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 erreicht ist, die Klägerin im liechtensteinischen und die Beklagte im schweizerischen Handelsre- gister eingetragen ist und es vorliegend um einen Fall von Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO geht, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Ein- zelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG i.V.m. § 45 lit. d GOG). Wenn die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts wegen fehlender Liquidität des Sachverhaltes sowie der damit einhergehenden unklaren Rechtsfolgen bestreitet (act. 12 Rz. 2), bezieht sich ihr Einwand nicht auf die genannten Voraussetzungen zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit, sondern auf die Frage, ob die Klage auf Rechts- schutz in klaren Fällen gutgeheissen werden kann. Darauf ist nachfolgend unter

3. einzugehen.

E. 2.2.4 Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Han- delsgerichts des Kantons Zürich ist zu bejahen.

E. 2.3 Anwendbares Recht Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien ge- wählten Recht. Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten mit der Kontoeröffnung Schweizer Recht für anwendbar erklärt (act. 18 Rz. IV.10 S. 5), während sich die Beklagte zu dieser Thematik nicht äussert. Gemäss den unbestrittenen Ausfüh- rungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Parteien die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht vereinbarten.

3. Materielles

- 6 - 3.1. Rechtsschutz in klaren Fällen Der im Summarverfahren nach Art. 248 lit. b ZPO erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung dieses Rechtsschutzes nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom

22. Februar 2012 E. 2 m.w.H.). Wo richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand oder die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spielt, liegt kein klares Recht vor (HOFMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2010, N 11 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch ZR 111 [2012] Nr. 65). 3.2. Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3.) 3.2.1. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. aus, sie habe keine genaue Kenntnis über die aktuelle Zusammensetzung der Vermögenswerte, da die Beklagte seit 2007 die Auskunft darüber verweigere. Es handle sich indessen zweifellos um Wertschriften und Barwerte (act. 1 Rz. II.1 S. 5). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort, dass die Klägerin nicht wisse, wie sich die Vermögenswerte zusammensetzten, gehe dies doch insbesondere aus den der Klägerin regelmässig übermittelten Konto- auszügen der Jahre 2010 bis 2012 hervor. Gemäss Darstellung der Beklagten handelt es sich ausschliesslich um die Aktien der "H._____ SA …" sowie die Ak- tien der "I._____ INC, … [Ort]" (act. 12 Rz. 31). Die Beklagte reicht die Kontoaus- züge der Jahre 2010 bis 2012 auszugsweise ein (act. 13/15-16) und führt dazu aus, Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage sei als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, seien der Klägerin durch die Beklagte doch alle Informationen zur Ver- fügung gestellt worden (act. 12 Rz. 32). Die Klägerin wendet in der Replik ein, sie hätte wohl kaum ein Auskunftsbegehren gestellt, wenn die verlangten Informatio- nen vorgelegen hätten. Mit der Vorlage der verlangten Auszüge in diesem Verfah-

- 7 - ren werde das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerin richtigerweise gegenstandslos. Aufgrund der verspäteten Erfüllung des Begehrens werde die Beklagte jedoch kostenpflichtig. Auch jetzt habe die Beklagte allerdings nur die Depotauszüge vorgelegt, während die Kontoauszüge nach wie vor fehlten (act. 18 Rz. IV.9. S. 5). In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2013 (act. 20) betont die Beklagte, dass die Klägerin die Konto- und Depotauszüge stets zugestellt erhalten habe und reicht sämtliche gemäss ihrer Darstellung an die Klägerin versandten Unterlagen für die Jahre 2010 bis 2012 ein (act. 21/17-22). Der Wortlaut der jeweiligen Adressblätter zeige, dass ein Versand der Konto- und Depotauszüge stattgefunden habe. Der Nichterhalt der vorliegenden Auszüge sei von der Klägerin denn auch nie moniert worden. Zu präzisieren sei, dass aufgrund des sich stets vergrössernden Negativ- saldos der Klägerin auf dem Konto Nr. ….CHF - was einer offenen Kreditlinie gleichgekommen sei - die Kontoführung per 31. Dezember 2011 im Einverständ- nis mit der Klägerin auf ein Minimum reduziert und ihr ein Betrag von CHF 1'003.07 gutschrieben worden sei. Das gleiche Vorgehen sei im Zusam- menhang mit dem Konto Nr. ….USD (D._____ Trust) gewählt worden, wobei der Klägerin ein Betrag von USD 1'027.30 gutgeschrieben worden sei. Die entspre- chenden Abrechnungen seien der Klägerin übermittelt worden. Um die Guthaben der Klägerin nicht weiter zu belasten und die Kredite stets bewilligen lassen zu müssen, seien die vorgenannten Konten ab dem 1. Januar 2012 der Einfachheit halber mit einem Betrag von CHF 0.00 bzw. USD 0.00 aufgeführt, was eine Ver- ringerung der versandten Korrespondenz mit sich gebracht habe. Die Klägerin habe folglich ab dem 1. Januar 2012 keine "statement of account" - Auszüge mehr zugestellt erhalten, sondern es seien ihr nur noch "portfolio valuation" - Aus- züge übermittelt worden, welche aber eine Übersicht zu den streitgegenständli- chen Aktien beinhalteten. Somit seien die Vorbringen der Klägerin betreffend Kon- toauszüge nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin bereits bei Klageeinleitung über sämtliche Depot- und Kontoauszüge verfügt habe, fehle ihr jegliches Rechts- schutzinteresse hinsichtlich des Auskunftsbegehrens im Sinne von Ziff. 3 des Rechtsbegehrens, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei und die Klägerin voll- umfänglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (act. 20 Rz. 5 ff.).

- 8 - 3.2.2. Den von der Beklagten eingereichten Konto- und Depotauszügen ist zu entnehmen, dass im Portfolio No. … (betr. C._____ Trust) in den Jahren 2010 bis 2012 konstant 97 Aktien der "H._____ SA …" aufgeführt werden. Weiter geht da- raus hervor, dass nach Ausgleich des Negativsaldos durch entsprechende Bu- chungen der Saldo auf dem Konto Nr. ….CHF ab dem 31. Dezember 2011 CHF 0.00 betrug (act. 14/15, act. 21/17, act. 21/19, act. 21/21). Im Portfolio No. … (betr. D._____ Trust) werden konstant 100 Aktien der I._____ Inc., … aufgeführt. Nach dem Ausgleich des Negativsaldos durch entsprechende Buchungen per

31. Dezember 2011 betrug der Saldo auf dem Konto-Nr. ….USD USD 0.00 (act. 14/16, act. 21/18, act. 21/20, act. 21/22). 3.2.3. Mit zwei undatierten Schreiben [Faxaufdruck vom 22. bzw. 23.08.07] for- derte die Klägerin die Beklagte auf, die 97 Aktien der H._____ SA (H._____) und die 100 Aktien der I._____ Inc., … beim Fürstlichen Landgericht Vaduz zu hinter- legen, da in Bezug auf diese Aktien Rechtsstreitigkeiten ausgebrochen seien (act. 14/4-5). Im Schreiben der Klägerin vom 5. August 2011 (act. 14/11) wird ausgeführt: "I ha- ve already communicated to all of you that the Trustee is entitled to the right of re- tention for the trustees fees and expenses as long they have not been paid. […] The right of retention encloses and contains any and all Trust Properties. These are in the given situation

• The H._____ shares

• The I._____ shares. […] With the possible exception of the banker Mr. J._____ all of you know the outstanding amount due to the Trustee i.e. CHF 211'971.89 as of 31st of Decem- ber 2009." (act. 14/11). Schliesslich ist dem Schreiben des Vertreters der Klägerin an die Beklagte vom

20. Februar 2012 folgendes zu entnehmen: "Wir möchten Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Einleitung des gerichtlichen Herausgabeverfahrens ohne wei- tere Vorankündigung erfolgen wird, falls die Herausgabe der Depotwerte, nament- lich der 97 Aktien der H._____ SA, … sowie der 100 Aktien der I._____ Inc., …, nicht innert der gesetzten Frist erfolgen sollte. Gerne möchte ich Sie bitten, mir bis

- 9 - zum 1. März 2012 auch die aktuellen Konto- und Depotauszüge der genannten Geschäftsbeziehungen zuzustellen." (act. 3/9 S. 2). 3.2.4. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. sei die Beklagten zu verpflichten, voll- ständige Auskunft zu geben über den aktuellen Stand der Vermögenswerte sowie die Bewegungen der letzten drei Jahre bezüglich der unter den Rubriken C._____ und D._____ Trust geführten Konto-/Depotbeziehungen. Da die anbegehrte Aus- kunftserteilung nicht mit der Zusendung der Konto- und Depotauszüge gleichge- setzt werden kann, erweist sich die umstrittene Frage, ob die Klägerin die Konto- und Depotauszüge der letzten drei Jahre vor Klageeinleitung zugestellt erhielt oder nicht, als irrelevant und kann daher offen bleiben. Den von der Beklagten eingereichten Konto- und Depotauszügen ist zu entnehmen, dass die betreffen- den Vermögenswerte ausschliesslich aus den beiden genannten Aktienpaketen bestehen und entgegen der klägerischen Darstellung zu ihren Gunsten keine "Barwerte" auf den Konti und Depots vorhanden sind. Dass dies der Klägerin be- reits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens bekannt war, zeigt die vorste- hend zitierte Korrespondenz der Klägerin, in welcher sie in den Jahren 2007, 2011 und 2012 jeweils die Herausgabe der beiden Aktienpakete verlangte, wäh- rend allfällige "Barwerte" mit keinem Wort erwähnt wurden. Es erstaunt daher nicht, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren bereits vor Vorlage der Konto- auszüge, aus welchen hervorgeht, dass auf beiden Konti zunächst ein Negativ- saldo vorhanden war und dass der Saldo seit Ende 2011 CHF 0.00 bzw. USD 0.00 beträgt (act. 21/17-22), der Beklagten darin beipflichtete, dass das Aus- kunftsbegehren mit der Vorlage der Auszüge, welchen ausschliesslich die beiden Aktienbestände zu entnehmen sind (act. 14/15-16), gegenstandslos geworden sei (act. 18 Rz. IV.9. S. 5). Da die Klägerin von der Beklagten Auskunft über ihr be- reits vor Klageeinleitung bekannte Tatsachen verlangt, fehlt es ihr in dieser Hin- sicht an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. ZINGG, in: Berner Kommen- tar zur Schweizerischen ZPO, Band I, 2012, N 45 zu Art. 59 ZPO m.w.H.). Dem- entsprechend ist auf Rechtsbegehren Ziff. 3. nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

- 10 - 3.3. Herausgabebegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1. und Ziff. 2.) 3.3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sich die Konto- und Depotverhältnisse seit der Eröffnung nicht verändert hätten. Sie sei alleinige Konto- und Depotinha- berin und deshalb alleine auskunfts- und verfügungsberechtigt an den bei der Be- klagten auf ihren Bankkonti und Depots hinterlegten Vermögenswerten. Die Tat- sache, dass die Klägerin die beiden Konti und Depots mit der Rubrik "C._____ Trust" bzw. "D._____ Trust" eröffnet habe, habe keinen Einfluss auf den zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag, der alleine massgeblich und relevant sei. Die lediglich beschreibenden Bezeichnungen seien daher irrelevant und hätten keine rechtlichen Auswirkungen. Weder die wirtschaftlich Berechtigten der beiden Trusts noch die F._____ stünden in irgendeinem Vertragsverhältnis mit der Be- klagten oder verfügten über eine Vollmacht für die beiden Konti und Depots. Durch die Verweigerung der Auskunft über die Bewegungen und den Stand der Vermögenswerte und der Herausgabe derselben verletze die Beklagte klarer- weise den zwischen den Parteien bestehenden allgemeinen Bankvertrag (Konto- korrentvertrag / Depotvertrag / Girovertrag). Für die Verweigerung der Beklagten gebe es keine rechtliche Grundlage und diese verstosse gegen klares Recht (act. 1 Rz. II.1 S. 5 ff.; act. 18 Rz. II.3 S. 2 f., Rz. III.5 S. 3, Rz. IV.9 f. S. 5, Rz. VI.12 f. S. 6). Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass sie die streitgegenständlichen Aktien nicht an die Klägerin herausgeben könne und wolle, da sie aufgrund der Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein nicht wisse, wer genau daran berechtigt sei. Bei einer Übergabe der Aktien an die Klägerin setze sie sich dem Risiko einer Klage weiterer Berechtigter bzw. einer allfälligen Haftung gegenüber den tatsäch- lich Berechtigten aus. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr Treu- händerin der beiden Trusts sei, bestreitet die Beklagte auch die Instruktionsbe- fugnis der Klägerin. Vor dem Hintergrund der diversen Verfahren, in welchen über die Berechtigung an den streitgegenständlichen Aktien gestritten werde, bestehe eine offensichtlich unklare Sachlage mit der Konsequenz einer unbekannten Rechtsfolge, auch wenn die Klägerin sich als (ehemalige) Depot- und Kontobe-

- 11 - rechtigte ausweisen könne. Die Frage des tatsächlich Berechtigten an den streit- gegenständlichen Aktien könne nur in einem ordentlichen Verfahren beurteilt wer- den. Demzufolge sei auf Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht einzutreten (act. 12 Rz. 10 ff., Rz. 24, Rz. 28 f., Rz. 33 ff., Rz. 43 ff.; act. 20 Rz. 1). Für den Fall, dass das Einzelgericht von einer klaren Rechtslage ausgehen sollte, beantragt die Be- klagte, das Verfahren hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 zu sistieren, um allfällige widersprüchliche Urteile zu vermeiden (act. 12 Rz. 39 f.). Dazu führt die Klägerin aus, die Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein seien vor- liegend irrelevant und hätten auf das Vertragsverhältnis der Parteien keinen Ein- fluss (act. 18 Rz. III.5 S. 3, Rz. III.8 S. 4, Rz. IV.10 ff. S. 5 f.). Wenn eine Drittper- son Ansprüche gegenüber einem Bankkunden bei einer Bank erheben wolle, ha- be sie dies mit den dafür zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln gel- tend zu machen. Einziger Ansprechpartner der Bank sei ihr Kunde und die von ihm bezeichneten Unterschriftsträger. Alles andere sei eine klare Vertragsverlet- zung (act. 18 Rz. III.7 S. 4). Eine Haftung der Bank könne nur entstehen, wenn sie die vertraglichen Ansprüche ihres Kunden nicht erfülle. Einem Aussenstehen- den fehle jegliche rechtliche Grundlage, um Ansprüche gegenüber der Bank zu erheben. Dies gelte selbstredend auch dann, wenn der Aussenstehende mit dem Bankkunden in einem Rechtsstreit stehe. Eine rechtlich haltbare Begründung für die Verweigerung der Herausgabe der deponierten Vermögenswerte an die Klä- gerin gebe es nicht, weshalb die Verweigerung gegen klares Recht verstosse (act. 18 Rz. III.8 S. 4 f., Rz. VI.12 S. 6). Aus den genannten Gründen sei auch ei- ne Sistierung des Verfahrens nicht angezeigt (act. 18 Rz. V.11 S. 6). 3.3.2. Relevante Vermögenswerte Mit Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. beantragt die Klägerin, die Beklagte zur Her- ausgabe bzw. Auszahlung sämtlicher Vermögenswerte auf den unter den Rubri- ken C._____ und D._____ Trust geführten Konti und Depots zu verpflichten. Un- bestritten ist, dass zu den von der Beklagten verwahrten Vermögenswerten die 97 Aktien der H._____ S.A. (betr. C._____ Trust) sowie die 100 Aktien der I._____ Inc., … (betr. D._____ Trust) gehören. Die Klägerin bringt in der Klageschrift vor,

- 12 - dass zu den Vermögenswerten Wertschriften und Barwerte gehören (act 1 Rz. II.1. S. 5). Während mit "Wertschriften" offenbar die genannten Aktienpakete ge- meint sind, macht die Klägerin zu den "Barwerten" weder nähere Angaben noch sind den von den Parteien eingereichten Unterlagen Hinweise darauf zu entneh- men. Namentlich unterlässt es die Klägerin darzutun, welche Barwerte ihrer Auf- fassung nach vorhanden gewesen seien, bevor die Beklagte ihr im Jahre 2007 die Auskunft darüber zu verweigern begonnen habe. Die Beklagte hat dargelegt (act. 12 Rz. 31; act. 20 Rz. 6 ff.) sowie mit den eingereichten Kontoauszügen (act. 14/15-16; act. 21/17-22) belegt, dass die Geschäftsbeziehungen nicht mehr auf die von der Klägerin genannten Nummern … sowie … lauten und dass auf den Konti Nr. ….CHF (betr. C._____ Trust) und Nr. ….USD (betr. D._____ Trust) je ein Negativsaldo bestanden hatte, bis die Beklagte diese Negativsaldi durch entsprechende Buchungen ausglich, so dass seit dem 31. Dezember 2011 der Saldo auf den Konti CHF 0.00 bzw. USD 0.00 beträgt. In Bezug auf die "Barwer- te", welche die Beklagte gemäss Darstellung der Klägerin unter den Rubriken C._____ Trust und D._____ Trust verwahrt, erweist sich der Sachverhalt somit weder als unbestritten noch im Sinne der klägerischen Darstellung als sofort be- weisbar. Insoweit sich die Herausgabebegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht auf die beiden genannten Aktienpakete, sondern auf weitere Vermö- genswerte ("Barwerte") beziehen, ist gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht einzutreten. In Bezug auf die 97 Aktien der H._____ S.A. (betr. C._____ Trust) sowie die 100 Aktien der I._____ Inc., … (betr. D._____ Trust) ist die Vo- raussetzung des unbestrittenen Sachverhalts gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte diese Aktien aufgrund einer im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO klaren Rechtslage an die Klägerin herauszu- geben hat. 3.3.3. Hinterlegungsvertrag

a) Im standardisierten Depotgeschäft wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Depotbank als offenes Depot bezeichnet, bei welchem die Bank für den Kunden ein Effektenkonto führt (FAVRE, in: SSBR Band/Nr. 72, 2003, S. 24). Bezüglich des Kontos mit der Bezeichnung "D._____ Trust" geht aus Ziff. 18. des

- 13 - Depotreglements folgendes hervor: "Die Bank übernimmt an allen Geschäftsstel- len in der Schweiz Wertpapiere aller Art (Aktien, […]), […] zur Aufbewahrung und Verwaltung in offenem Depot […] (act. 3/6 S. 21). Für Wertpapiere ist das offene Depot als gemischtes Vertragsverhältnis zu qualifi- zieren, auf welches die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrages und diejeni- gen des einfachen Auftrag anwendbar sind. Die Verwahrungspflicht verkörpert das hinterlegungsvertragliche Element, während die Verwaltungspflichten ein auf- tragsrechtliches Element darstellen (FAVRE, a.a.O., S. 25 m.w.H.; KOLLER, in: Bas- ler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 16 zu Art. 472 OR m.w.H.; BGE 102 II 297 E. 2b; BGE 133 III 37 E. 3.1). Vorliegend steht die Verwahrung der Aktien durch die Beklagte im Vordergrund. Durch den Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR verpflichtet sich die Bank als Aufbewahrerin, dem Kunden als Hinterleger eine bewegliche Sache, die der Kunde der Bank anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die Eigentumsverhältnisse am Hinterlegungsgegenstand werden von der regulären Hinterlegung nicht tangiert (MOSKRIC, in: SSBR Band/Nr. 74, 2003, S. 54; KOLLER, a.a.O., N 4 zu Art. 475 OR).

b) Bei der Verwahrung von vertretbaren Sachen, namentlich Wertschriften, ist das Vorliegen eines depositum irregulare im Sinne von Art. 481 Abs. 3 OR in Be- tracht zu ziehen, bei welchem der Hinterlegungsgegenstand in das Alleineigentum des Aufbewahrers übergeht. Ein depositum irregulare kann indessen nur gestützt auf eine Vereinbarung unter den Parteien entstehen. Fehlt diese, so kommt ein regulärer Hinterlegungsvetrag zustande mit der Folge, dass der Aufbewahrer die ihm anvertraute vertretbare Sache in specie zu restituieren hat (KOLLER, a.a.O., N 3 und N 6 zu Art. 481 OR).

c) In Bezug auf die nicht börsenkotierten Aktien der H._____ S.A. fällt das Vorliegen eines depositum irregulare schon deshalb ausser Betracht, weil gemäss Handelsregisterauszug dieser Gesellschaft das Aktienkapital in 100 Aktien gestü- ckelt ist, wovon deren 97 von der Beklagten verwahrt werden, so dass es sich da- bei nicht um ein vertretbares Aktienpaket handeln kann.

- 14 - In Bezug auf die nicht börsenkotierten Aktien der I._____ Inc., … (act. 1 Rz. I.3. S. 4), wird von keiner Partei die Vereinbarung eines depositum irregulare behaup- tet noch ergibt sich eine entsprechende Vereinbarung aus den von der Klägerin eingereichten Vereinbarungen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom

25. November 2002 (act. 3/6).

d) Die Vereinbarungen zwischen den Parteien, mit welchen sich die Beklagte verpflichtet hat, für die Klägerin die beiden Aktienpakete zu verwahren, sind dem- entsprechend als reguläre Hinterlegungsverträge im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR zu qualifizieren. 3.3.4. Restitutionspflicht der Beklagten

a) Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde (Art. 475 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung ist zwingendes Recht. Wesentlicher und charakte- ristischer Bestandteil eines jeden Hinterlegungsvertrages ist somit das Recht des Hinterlegers, durch einseitige Willenserklärung jederzeit die Rückgabe der Sache zu verlangen, und die entsprechende Pflicht des Aufbewahrers zur Restitution des anvertrauten Gutes (KOLLER, a.a.O., N 2 zu Art. 472 OR und N 1 zu Art. 475 OR m.w.H.; ZR 96 [1997] Nr. 61 S. 157).

b) Unter Umständen steht dem Hinterleger nach Art. 895 ZGB ein eigenes Rückbehaltungs- oder Retentionsrecht für Forderungen gegenüber dem Hinterle- ger zu (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 61 S. 157). Dies wird von der Beklagten indessen nicht geltend gemacht, sondern sie hält explizit fest, keine eigenen materiellen In- teressen an den streitgegenständlichen Aktien zu haben (act. 12 Rz. 26).

c) Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, so- fern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage ge- gen ihn anhängig gemacht worden ist (Art. 479 Abs. 1 OR). Aus dieser Bestim- mung geht somit hervor, wie sich der Aufbewahrer zu verhalten hat, wenn er sich konkurrierenden Restitutionsansprüchen ausgesetzt sieht. Art. 479 Abs. 1 OR gibt

- 15 - in dieser Konfliktsituation dem obligationenrechtlichen Rückerstattungsanspruchs des Hinterlegers grundsätzlich den Vorrang; eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn der Drittansprecher die Sache gerichtlich mit Beschlag belegen lässt oder gegen Aufbewahrer bereits die Vindikationsklage anhängig gemacht hat (KOLLER, a.a.O., N 1 f. zu Art. 479 OR).

d) Das durch Art. 479 OR erfasste Kollisionsproblem entsteht nicht, wenn ein Treuhänder in seinem eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse eines Treugebers Treugut hinterlegt hat. Da der hinterlegende Treuhänder Eigentümer des Hinterlegungsgegenstandes ist, steht ein dinglicher und hinterlegungsvertrag- licher Restitutionsanspruch nur ihm zu. Es besteht kein "Dritter", der Eigentums- ansprüche erheben könnte (GAUTSCHI, in: Berner Kommentar, Besondere Auf- trags- und Geschäftsführungsverhältnisse sowie Hinterlegung, 2. Aufl. 1962, N 1b zu Art. 479 OR; KOLLER, a.a.O., N 5 zu Art. 479 OR; STUPP, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, 2. Aufl. 2012, N 7 zu Art. 479 OR; BGE 100 II 200 E. 8 f.; a.M. VON BALLMOOS, in: Schweizerisches Ob- ligationenrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 5 zu Art. 479 OR; BARBEY, in: Code des obligations I, 2003, N 1 zu Art. 479 OR). Wesentlich und unbestritten ist vorliegend, dass die streitgegenständlichen Aktien weder von einem Drittansprecher gerichtlich mit Beschlag belegt worden sind noch dass ein Drittansprecher eine Vindikationsklage anhängig gemacht hat. Demzufolge besteht vorliegend kein Kollisionsproblem im Sinne von Art. 479 Abs. 1 OR. Nachdem sich die uneinheitliche Meinung in der oben zitierten Litera- tur einzig auf die Frage bezieht, ob das Kollisionsproblem gemäss Art. 479 Abs. 1 OR im Falle eines Treuhänders als Hinterleger überhaupt entstehen kann oder nicht, ist diese vorliegend nicht von Relevanz.

e) Weder der unbestrittene Einwand der Beklagten, dass im Öffentlichkeitsre- gister von Liechtenstein seit dem 16. August 2007 nicht mehr die Klägerin, son- dern die F._____ als Trustee des C._____ und des D._____ Trusts eingetragen ist (act. 12 Rz. 9; act. 20 Rz. 1 ff.), noch ihre Hinweise (act. 12 Rz. 7 ff., Rz. 11, Rz. 16) auf die Schreiben, aus welchen hervorgeht, dass Dritte ihr gegenüber er- klärten, an den streitgegenständlichen Aktien berechtigt zu sein (act. 14/2-3,

- 16 - act. 14/6, act. 14/12), erweisen sich im Lichte der zwingenden Natur von Art. 475 Abs. 1 OR als relevant. Auch aus den Aufforderungen der Klägerin von August bzw. September 2011, die Vermögenswerte weiterhin blockiert zu halten bzw. nicht herauszugeben (act. 14/11-12), kann die Beklagte nichts für ihren Stand- punkt ableiten, konnte die Klägerin angesichts ihres jederzeitigen Restitutionsan- spruchs doch ohne Weiteres darauf zurückkommen (vgl. dazu die Klägerin: act. 18 Rz. III.6 S. 3 f.; die Beklagte: act. 12 Rz. 15 f.).

f) Zusammenfassend liegt in Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien keine Ausnahme von der Restitutionspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 475 Abs. 1 OR vor. 3.3.5. Befürchtung der Beklagten in Bezug auf Dritte

a) Beim Treuhandvertrag ist der Treuhänder im internen Verhältnis an die Weisungen des Treugebers gebunden, d.h. er muss vertragsgemäss und sorgfäl- tig tätig werden. Einschränkungen in der Verfügungsmacht haben jedoch nur obli- gatorische Wirkung. Extern gegenüber Dritten kann der Treuhänder über ein Recht bzw. eine Sache beliebig verfügen, da ihm eine sog. überschiessende Rechtsmacht zukommt. Der Vertragspartner des Treuhänders steht nur mit die- sem in einer Rechtsbeziehung, selbst wenn ihm bekannt ist, dass der Treuhänder für den Treugeber treuhänderisch handelt. Ein solcher Vertragspartner braucht sich deshalb auch nicht um die Interessenlage des Treugebers zu kümmern (WE- BER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 12 ff. zu Art. 394 OR m.w.H.; BGE 100 II 200 E. 8). Missbraucht der Treuhänder die ihm eingeräumte Rechtsstellung, etwa indem er treuwidrig über das Treugut verfügt, so wird er zwar schadenersatzpflichtig. Der Treugeber hat jedoch keinen An- spruch gegen einen Dritterwerber des Treugutes; er bleibt auf seine obligatori- schen Ansprüche gegen den Treuhänder angewiesen (KOLLER, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 15 N 29).

b) Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin in Bezug auf den C._____ und den D._____ Trust bis im August 2007 Treuhänderin bzw. Trustee gemäss Art. 897 des liechtentsteinschen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) war.

- 17 - In sachenrechtlicher Hinsicht weist die Treuhänderschaft im Sinne von 897 ff. PGR gegenüber der fiduziarischen Treuhand Besonderheiten auf, so namentlich bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs des Trustee (Art. 915 Abs. 1 PGR) sowie bei der Veräusserung von Treugut an einen bösgläubigen Dritten (Spurfol- gerecht gemäss Art. 912 Abs. 3 PGR). Gemäss Art. 919 Abs. 3 PGR erwirbt aber auch der Trustee grundsätzlich Eigentum am Treugut (vgl. PLACHEL, Der liechten- steinische Trust, in: AJP 2010, S. 618 ff.; SCHURR [HRSG.], Das neue liechtenstei- nische Stiftungsrecht, 2012, S. 154 ff., S. 212).

c) Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche Dritte gegen die Beklagte erheben könnten. Da in Bezug auf die Aktien ausser zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen, gibt es keine obligatorischen Ansprüche von Dritten. Nachdem davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Eigen- tümerin der streitgegenständlichen Aktien ist, entfallen auch dingliche Ansprüche von Dritten. Selbst wenn aber nicht die Klägerin, sondern eine Drittpartei Eigen- tümerin der Aktien wäre, würde dies nichts an der Restitutionspflicht der Beklag- ten ändern, nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 479 Abs. 1 OR vorliegt. Die allgemein gehaltenen Befürchtungen der Beklagten, bei Herausgabe der streitgegenständlichen Aktien allenfalls von Dritten ins Recht gefasst zu werden, haben keinen Einfluss auf ihre Restitutionspflicht gegenüber der Klägerin. 3.3.6. Fazit

a) In Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien ist die Restitutionspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 475 Abs. 1 OR zu bejahen. In dieser Hinsicht liegt klares Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO vor, weshalb Rechtsbegehren Ziff. 1. und Ziff. 2. der Klägerin entsprechend gutzuheissen sind. Zu berücksichti- gen ist, dass gemäss den von der Beklagten eingereichten Kontoauszügen (act. 14/15-16; act. 21/17-22) die in den Rechtsbegehren der Klägerin erwähnten Kontonummern nicht mehr aktuell sind (vgl. vorstehend 3.3.2.).

b) Im Übrigen ist auf Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

- 18 -

c) Nachdem sich die Klage als spruchreif erweist, liegt kein Grund für eine Ver- fahrenssistierung im Sinne von Art. 126 ZPO vor, weshalb der Sistierungsantrag der Beklagten (act. 12 S. 2, Rz. 39 f.) abzuweisen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. In Bezug auf die Herausgabe der Aktien gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. ist die Klage gutzuheissen. Demzufolge unterliegt die Beklagte in dieser Hinsicht. Im Übrigen ist auf die Klage nicht einzutreten, so dass die Klägerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend erscheint es angemessen, von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. 4.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). 4.3. Die Klägerin schätzt den Streitwert auf CHF 100'000 (act. 1 Rz. I.3 S. 4). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf rund drei Viertel der ordentlichen Gebühr festzusetzen ( § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 4.4. Ausgangsgemäss sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:

E. 5 April 2013 erstattet (act. 18) und der Beklagten am 10. April 2013 zugestellt wurde (Prot. S. 5). Die Beklagte nahm ihrerseits mit Eingabe vom 22. April 2013 Stellung und reichte weitere Beilagen ein (act. 20 und act. 21/17-22). Die Stel- lungnahme der Beklagten einschliesslich der Beilagen wurden der Klägerin am

23. April 2013 zugestellt (Prot. S. 6).

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beklagten, das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. zu sistieren, wird abgewiesen. - 19 -
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus dem auf den Namen der Klägerin lautenden Portfolio-No. … die 97 Aktien der H._____S.A. (betr. C._____ Trust) herauszugeben. Im Übrigen wird auf Rechtsbegehren Ziff. 1. nicht eingetreten.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus dem auf den Namen der Klägerin lautenden Portfolio-No. … die 100 Aktien der I._____ Inc., … (betr. D._____ Trust) herauszugeben. Im Übrigen wird auf Rechtsbegehren Ziff. 2. nicht eingetreten.
  4. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3. wird nicht eingetreten.
  5. Die Gerichtsgebühr beträgt 6'500.00.
  6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklag- ten auferlegte Hälfte der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.00. - 20 - Zürich, 31. Mai 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: lic.iur.Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE130040-O U/st Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher als Einzelrichter sowie die Ge- richtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 31. Mai 2013 in Sachen A._____ AG (… Ltd.), Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ (Suisse) SA, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Vermö- genswerte, welche die Beklagte für die Klägerin unter der Konto- /Depotnummer …, Rubrik C._____ Trust, verwahrt, an die Kläge- rin herauszugeben und das Kontoguthaben auszuzahlen;

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Vermö- genswerte, welche die Beklagte unter der Konto-/Depotnummer …, Rubrik D._____ Trust, verwahrt, an die Klägerin herauszuge- ben und das Kontoguthaben auszuzahlen;

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, vollständige Auskunft zu geben über den aktuellen Stand der Vermögenswerte sowie die Bewe- gungen der letzten drei Jahre unter Konto-/Depotbeziehung Nr. …, Rubrik C._____ Trust, und unter der Konto-/Depotbezie- hung Nr. …1, Rubrik D._____ Trust;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren / Anträge der Beklagten: (act. 12 S. 2) "Auf die Klage sei nicht einzutreten. eventualiter sei das Verfahren betreffend Ziff. 1-2 des Rechtsbegeh- rens zu sistieren. eventualiter sei Ziff. 3 des Rechtsbegehrens aufgrund von Gegen- standslosigkeit abzuschreiben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Las- ten der Klägerin." Erwägungen:

1. Parteien und Sachverhalt 1.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____ im Fürstentum Liechtenstein. Die Beklagte ist eine Bank in der Rechts- form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Genf (Klägerin: act. 1 Rz. I.3 S. 3; Beklagte: act. 12 Rz. 30).

- 3 - 1.2. Am 26. Januar 1998 eröffnete die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B1._____ (Suisse), als Treuhänderin bzw. "Trustee" für den in Liechtenstein registrierten C._____ Trust ein Konto unter der Rubrik "C._____ Trust". Sodann eröffnete die Klägerin am 25. November 2002 bei der Rechtsvor- gängerin der Beklagten als Treuhänderin bzw. "Trustee" (nachfolgend Treuhände- rin) für den in Liechtenstein registrierten D._____ Trust ein Konto unter der Rubrik "D._____ Trust". Im Jahre 2002 wurde die B1._____ von der B2._____ (Suisse) übernommen und letztere im Jahre 2003 in die Geschäftstätigkeiten der Beklag- ten integriert (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 3 f.; Beklagte: act. 12 Rz. 5 f., Rz. 30). Unbestritten ist, dass seit dem 16. August 2007 nicht mehr die Klägerin Treuhän- derin des C._____ und des D._____ Trusts ist, sondern die F._____ reg. mit Sitz in G._____ (nachfolgend F._____; Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; Beklagte: act. 12 Rz. 7 ff., Rz. 37; act. 20 Rz. 1). In Liechtenstein sind zwischen der Klägerin und der F._____ einerseits und zwischen diesen beiden Treuhandunternehmen und den wirtschaftlich Berechtigten der Trusts andererseits Verfahren hängig. Dazu führt die Klägerin aus, im Rahmen der Abrechnung zwischen der Klägerin und den Berechtigten der Trusts sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, die in Liechtenstein zu einem Rechtsstreit wegen ungedeckter Forderungen der Klägerin geführt hätten (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; act. 18 Rz. III.4 f. S. 3, Rz. III.8 S. 4; Beklagte: act. 12 Rz. 10 ff., Rz. 28, Rz. 40). Seit sie von diesen Rechtsstreitigkeiten Kenntnis hat, verweigert die Beklagte der Klägerin die Her- ausgabe der bei ihr deponierten Vermögenswerte der beiden Trusts (Klägerin: act. 1 Rz. II.1 S. 5; Beklagte: act. 12 Rz. 10).

2. Formelles 2.1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ihre Klage auf Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die Zweigniederlassung Zürich der Beklagten anhängig (act. 1) Da einer Zweigniederlassung keine Rechtspersön- lichkeit zukommt, wurde gemäss Verfügung vom 1. Februar 2013 bezüglich der Beklagten ihr Hauptsitz ins Rubrum aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Be-

- 4 - klagten Frist zur Klageantwort und der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'500.00 angesetzt (act. 4). Der Ge- richtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Die Klageantwortschrift datiert vom 6. März 2013 (act. 12). Da diese neue Vorbringen enthielt und von der Beklagten zudem diverse Unterlagen eingereicht wurden, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 8. März 2013 Frist zur Replik angesetzt (act. 15), welche am

5. April 2013 erstattet (act. 18) und der Beklagten am 10. April 2013 zugestellt wurde (Prot. S. 5). Die Beklagte nahm ihrerseits mit Eingabe vom 22. April 2013 Stellung und reichte weitere Beilagen ein (act. 20 und act. 21/17-22). Die Stel- lungnahme der Beklagten einschliesslich der Beilagen wurden der Klägerin am

23. April 2013 zugestellt (Prot. S. 6). 2.2. Zuständigkeit 2.2.1. Die Klägerin hat ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein, während sich der Sitz der Beklagten in der Schweiz befindet. Damit liegt der Streitsache - entgegen der klägerischen Auffassung (act. 18 Rz. IV.10 S. 5) - ein internationales Verhält- nis zugrunde. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). 2.2.2. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ist die Anwendbarkeit des revidier- ten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) zu prüfen. Dieses ist für in der Schweiz nach dem 1. Januar 2011 anhängig gemachte Klagen in Zivil- und Handelssachen anwendbar (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Die Beklagte anerkennt die örtliche Zuständigkeit in Zürich (act. 12 Rz. 2, Rz. 30). Art. 24 LugÜ, in welcher Bestimmung es um die Einlassung der beklagten Partei geht, ist bei internationalen Verhältnissen anwendbar, wenn mindestens eine Par- tei ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 24 Satz 1 i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 LugÜ; vgl. BERGER, in: Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2011, N 12 ff. zu Art. 24 LugÜ). Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz als Ver- tragsstaat des LugÜ. Art. 24 LugÜ kommt sodann u.a. zur Anwendung, wenn zwar die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates gegeben ist, aber in-

- 5 - nerhalb desselben am falschen Ort geklagt wird (BERGER, a.a.O., N 9 zu Art. 24 LugÜ), wie vorliegend in Zürich anstatt gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ am Sitz der Beklagten in Genf. Aufgrund der Einlassung der Beklagten erübrigt es sich zu prü- fen, ob gemäss den Ausführungen der Klägerin mit der Kontoeröffnung der Ge- richtsstand in Zürich vereinbart wurde (act. 18 Rz. IV.10 S. 5) und ob die erwähn- te Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen an Art. 23 LugÜ genügt. 2.2.3. Da sich der Streit auf die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien bezieht, der vorgeschriebene Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 erreicht ist, die Klägerin im liechtensteinischen und die Beklagte im schweizerischen Handelsre- gister eingetragen ist und es vorliegend um einen Fall von Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO geht, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Ein- zelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG i.V.m. § 45 lit. d GOG). Wenn die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts wegen fehlender Liquidität des Sachverhaltes sowie der damit einhergehenden unklaren Rechtsfolgen bestreitet (act. 12 Rz. 2), bezieht sich ihr Einwand nicht auf die genannten Voraussetzungen zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit, sondern auf die Frage, ob die Klage auf Rechts- schutz in klaren Fällen gutgeheissen werden kann. Darauf ist nachfolgend unter

3. einzugehen. 2.2.4. Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Han- delsgerichts des Kantons Zürich ist zu bejahen. 2.3. Anwendbares Recht Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien ge- wählten Recht. Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten mit der Kontoeröffnung Schweizer Recht für anwendbar erklärt (act. 18 Rz. IV.10 S. 5), während sich die Beklagte zu dieser Thematik nicht äussert. Gemäss den unbestrittenen Ausfüh- rungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Parteien die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht vereinbarten.

3. Materielles

- 6 - 3.1. Rechtsschutz in klaren Fällen Der im Summarverfahren nach Art. 248 lit. b ZPO erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung dieses Rechtsschutzes nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2011 vom

22. Februar 2012 E. 2 m.w.H.). Wo richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand oder die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spielt, liegt kein klares Recht vor (HOFMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2010, N 11 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch ZR 111 [2012] Nr. 65). 3.2. Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3.) 3.2.1. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. aus, sie habe keine genaue Kenntnis über die aktuelle Zusammensetzung der Vermögenswerte, da die Beklagte seit 2007 die Auskunft darüber verweigere. Es handle sich indessen zweifellos um Wertschriften und Barwerte (act. 1 Rz. II.1 S. 5). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort, dass die Klägerin nicht wisse, wie sich die Vermögenswerte zusammensetzten, gehe dies doch insbesondere aus den der Klägerin regelmässig übermittelten Konto- auszügen der Jahre 2010 bis 2012 hervor. Gemäss Darstellung der Beklagten handelt es sich ausschliesslich um die Aktien der "H._____ SA …" sowie die Ak- tien der "I._____ INC, … [Ort]" (act. 12 Rz. 31). Die Beklagte reicht die Kontoaus- züge der Jahre 2010 bis 2012 auszugsweise ein (act. 13/15-16) und führt dazu aus, Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage sei als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, seien der Klägerin durch die Beklagte doch alle Informationen zur Ver- fügung gestellt worden (act. 12 Rz. 32). Die Klägerin wendet in der Replik ein, sie hätte wohl kaum ein Auskunftsbegehren gestellt, wenn die verlangten Informatio- nen vorgelegen hätten. Mit der Vorlage der verlangten Auszüge in diesem Verfah-

- 7 - ren werde das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerin richtigerweise gegenstandslos. Aufgrund der verspäteten Erfüllung des Begehrens werde die Beklagte jedoch kostenpflichtig. Auch jetzt habe die Beklagte allerdings nur die Depotauszüge vorgelegt, während die Kontoauszüge nach wie vor fehlten (act. 18 Rz. IV.9. S. 5). In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2013 (act. 20) betont die Beklagte, dass die Klägerin die Konto- und Depotauszüge stets zugestellt erhalten habe und reicht sämtliche gemäss ihrer Darstellung an die Klägerin versandten Unterlagen für die Jahre 2010 bis 2012 ein (act. 21/17-22). Der Wortlaut der jeweiligen Adressblätter zeige, dass ein Versand der Konto- und Depotauszüge stattgefunden habe. Der Nichterhalt der vorliegenden Auszüge sei von der Klägerin denn auch nie moniert worden. Zu präzisieren sei, dass aufgrund des sich stets vergrössernden Negativ- saldos der Klägerin auf dem Konto Nr. ….CHF - was einer offenen Kreditlinie gleichgekommen sei - die Kontoführung per 31. Dezember 2011 im Einverständ- nis mit der Klägerin auf ein Minimum reduziert und ihr ein Betrag von CHF 1'003.07 gutschrieben worden sei. Das gleiche Vorgehen sei im Zusam- menhang mit dem Konto Nr. ….USD (D._____ Trust) gewählt worden, wobei der Klägerin ein Betrag von USD 1'027.30 gutgeschrieben worden sei. Die entspre- chenden Abrechnungen seien der Klägerin übermittelt worden. Um die Guthaben der Klägerin nicht weiter zu belasten und die Kredite stets bewilligen lassen zu müssen, seien die vorgenannten Konten ab dem 1. Januar 2012 der Einfachheit halber mit einem Betrag von CHF 0.00 bzw. USD 0.00 aufgeführt, was eine Ver- ringerung der versandten Korrespondenz mit sich gebracht habe. Die Klägerin habe folglich ab dem 1. Januar 2012 keine "statement of account" - Auszüge mehr zugestellt erhalten, sondern es seien ihr nur noch "portfolio valuation" - Aus- züge übermittelt worden, welche aber eine Übersicht zu den streitgegenständli- chen Aktien beinhalteten. Somit seien die Vorbringen der Klägerin betreffend Kon- toauszüge nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin bereits bei Klageeinleitung über sämtliche Depot- und Kontoauszüge verfügt habe, fehle ihr jegliches Rechts- schutzinteresse hinsichtlich des Auskunftsbegehrens im Sinne von Ziff. 3 des Rechtsbegehrens, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei und die Klägerin voll- umfänglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (act. 20 Rz. 5 ff.).

- 8 - 3.2.2. Den von der Beklagten eingereichten Konto- und Depotauszügen ist zu entnehmen, dass im Portfolio No. … (betr. C._____ Trust) in den Jahren 2010 bis 2012 konstant 97 Aktien der "H._____ SA …" aufgeführt werden. Weiter geht da- raus hervor, dass nach Ausgleich des Negativsaldos durch entsprechende Bu- chungen der Saldo auf dem Konto Nr. ….CHF ab dem 31. Dezember 2011 CHF 0.00 betrug (act. 14/15, act. 21/17, act. 21/19, act. 21/21). Im Portfolio No. … (betr. D._____ Trust) werden konstant 100 Aktien der I._____ Inc., … aufgeführt. Nach dem Ausgleich des Negativsaldos durch entsprechende Buchungen per

31. Dezember 2011 betrug der Saldo auf dem Konto-Nr. ….USD USD 0.00 (act. 14/16, act. 21/18, act. 21/20, act. 21/22). 3.2.3. Mit zwei undatierten Schreiben [Faxaufdruck vom 22. bzw. 23.08.07] for- derte die Klägerin die Beklagte auf, die 97 Aktien der H._____ SA (H._____) und die 100 Aktien der I._____ Inc., … beim Fürstlichen Landgericht Vaduz zu hinter- legen, da in Bezug auf diese Aktien Rechtsstreitigkeiten ausgebrochen seien (act. 14/4-5). Im Schreiben der Klägerin vom 5. August 2011 (act. 14/11) wird ausgeführt: "I ha- ve already communicated to all of you that the Trustee is entitled to the right of re- tention for the trustees fees and expenses as long they have not been paid. […] The right of retention encloses and contains any and all Trust Properties. These are in the given situation

• The H._____ shares

• The I._____ shares. […] With the possible exception of the banker Mr. J._____ all of you know the outstanding amount due to the Trustee i.e. CHF 211'971.89 as of 31st of Decem- ber 2009." (act. 14/11). Schliesslich ist dem Schreiben des Vertreters der Klägerin an die Beklagte vom

20. Februar 2012 folgendes zu entnehmen: "Wir möchten Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Einleitung des gerichtlichen Herausgabeverfahrens ohne wei- tere Vorankündigung erfolgen wird, falls die Herausgabe der Depotwerte, nament- lich der 97 Aktien der H._____ SA, … sowie der 100 Aktien der I._____ Inc., …, nicht innert der gesetzten Frist erfolgen sollte. Gerne möchte ich Sie bitten, mir bis

- 9 - zum 1. März 2012 auch die aktuellen Konto- und Depotauszüge der genannten Geschäftsbeziehungen zuzustellen." (act. 3/9 S. 2). 3.2.4. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. sei die Beklagten zu verpflichten, voll- ständige Auskunft zu geben über den aktuellen Stand der Vermögenswerte sowie die Bewegungen der letzten drei Jahre bezüglich der unter den Rubriken C._____ und D._____ Trust geführten Konto-/Depotbeziehungen. Da die anbegehrte Aus- kunftserteilung nicht mit der Zusendung der Konto- und Depotauszüge gleichge- setzt werden kann, erweist sich die umstrittene Frage, ob die Klägerin die Konto- und Depotauszüge der letzten drei Jahre vor Klageeinleitung zugestellt erhielt oder nicht, als irrelevant und kann daher offen bleiben. Den von der Beklagten eingereichten Konto- und Depotauszügen ist zu entnehmen, dass die betreffen- den Vermögenswerte ausschliesslich aus den beiden genannten Aktienpaketen bestehen und entgegen der klägerischen Darstellung zu ihren Gunsten keine "Barwerte" auf den Konti und Depots vorhanden sind. Dass dies der Klägerin be- reits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens bekannt war, zeigt die vorste- hend zitierte Korrespondenz der Klägerin, in welcher sie in den Jahren 2007, 2011 und 2012 jeweils die Herausgabe der beiden Aktienpakete verlangte, wäh- rend allfällige "Barwerte" mit keinem Wort erwähnt wurden. Es erstaunt daher nicht, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren bereits vor Vorlage der Konto- auszüge, aus welchen hervorgeht, dass auf beiden Konti zunächst ein Negativ- saldo vorhanden war und dass der Saldo seit Ende 2011 CHF 0.00 bzw. USD 0.00 beträgt (act. 21/17-22), der Beklagten darin beipflichtete, dass das Aus- kunftsbegehren mit der Vorlage der Auszüge, welchen ausschliesslich die beiden Aktienbestände zu entnehmen sind (act. 14/15-16), gegenstandslos geworden sei (act. 18 Rz. IV.9. S. 5). Da die Klägerin von der Beklagten Auskunft über ihr be- reits vor Klageeinleitung bekannte Tatsachen verlangt, fehlt es ihr in dieser Hin- sicht an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. ZINGG, in: Berner Kommen- tar zur Schweizerischen ZPO, Band I, 2012, N 45 zu Art. 59 ZPO m.w.H.). Dem- entsprechend ist auf Rechtsbegehren Ziff. 3. nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

- 10 - 3.3. Herausgabebegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1. und Ziff. 2.) 3.3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sich die Konto- und Depotverhältnisse seit der Eröffnung nicht verändert hätten. Sie sei alleinige Konto- und Depotinha- berin und deshalb alleine auskunfts- und verfügungsberechtigt an den bei der Be- klagten auf ihren Bankkonti und Depots hinterlegten Vermögenswerten. Die Tat- sache, dass die Klägerin die beiden Konti und Depots mit der Rubrik "C._____ Trust" bzw. "D._____ Trust" eröffnet habe, habe keinen Einfluss auf den zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag, der alleine massgeblich und relevant sei. Die lediglich beschreibenden Bezeichnungen seien daher irrelevant und hätten keine rechtlichen Auswirkungen. Weder die wirtschaftlich Berechtigten der beiden Trusts noch die F._____ stünden in irgendeinem Vertragsverhältnis mit der Be- klagten oder verfügten über eine Vollmacht für die beiden Konti und Depots. Durch die Verweigerung der Auskunft über die Bewegungen und den Stand der Vermögenswerte und der Herausgabe derselben verletze die Beklagte klarer- weise den zwischen den Parteien bestehenden allgemeinen Bankvertrag (Konto- korrentvertrag / Depotvertrag / Girovertrag). Für die Verweigerung der Beklagten gebe es keine rechtliche Grundlage und diese verstosse gegen klares Recht (act. 1 Rz. II.1 S. 5 ff.; act. 18 Rz. II.3 S. 2 f., Rz. III.5 S. 3, Rz. IV.9 f. S. 5, Rz. VI.12 f. S. 6). Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass sie die streitgegenständlichen Aktien nicht an die Klägerin herausgeben könne und wolle, da sie aufgrund der Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein nicht wisse, wer genau daran berechtigt sei. Bei einer Übergabe der Aktien an die Klägerin setze sie sich dem Risiko einer Klage weiterer Berechtigter bzw. einer allfälligen Haftung gegenüber den tatsäch- lich Berechtigten aus. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr Treu- händerin der beiden Trusts sei, bestreitet die Beklagte auch die Instruktionsbe- fugnis der Klägerin. Vor dem Hintergrund der diversen Verfahren, in welchen über die Berechtigung an den streitgegenständlichen Aktien gestritten werde, bestehe eine offensichtlich unklare Sachlage mit der Konsequenz einer unbekannten Rechtsfolge, auch wenn die Klägerin sich als (ehemalige) Depot- und Kontobe-

- 11 - rechtigte ausweisen könne. Die Frage des tatsächlich Berechtigten an den streit- gegenständlichen Aktien könne nur in einem ordentlichen Verfahren beurteilt wer- den. Demzufolge sei auf Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht einzutreten (act. 12 Rz. 10 ff., Rz. 24, Rz. 28 f., Rz. 33 ff., Rz. 43 ff.; act. 20 Rz. 1). Für den Fall, dass das Einzelgericht von einer klaren Rechtslage ausgehen sollte, beantragt die Be- klagte, das Verfahren hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 zu sistieren, um allfällige widersprüchliche Urteile zu vermeiden (act. 12 Rz. 39 f.). Dazu führt die Klägerin aus, die Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein seien vor- liegend irrelevant und hätten auf das Vertragsverhältnis der Parteien keinen Ein- fluss (act. 18 Rz. III.5 S. 3, Rz. III.8 S. 4, Rz. IV.10 ff. S. 5 f.). Wenn eine Drittper- son Ansprüche gegenüber einem Bankkunden bei einer Bank erheben wolle, ha- be sie dies mit den dafür zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln gel- tend zu machen. Einziger Ansprechpartner der Bank sei ihr Kunde und die von ihm bezeichneten Unterschriftsträger. Alles andere sei eine klare Vertragsverlet- zung (act. 18 Rz. III.7 S. 4). Eine Haftung der Bank könne nur entstehen, wenn sie die vertraglichen Ansprüche ihres Kunden nicht erfülle. Einem Aussenstehen- den fehle jegliche rechtliche Grundlage, um Ansprüche gegenüber der Bank zu erheben. Dies gelte selbstredend auch dann, wenn der Aussenstehende mit dem Bankkunden in einem Rechtsstreit stehe. Eine rechtlich haltbare Begründung für die Verweigerung der Herausgabe der deponierten Vermögenswerte an die Klä- gerin gebe es nicht, weshalb die Verweigerung gegen klares Recht verstosse (act. 18 Rz. III.8 S. 4 f., Rz. VI.12 S. 6). Aus den genannten Gründen sei auch ei- ne Sistierung des Verfahrens nicht angezeigt (act. 18 Rz. V.11 S. 6). 3.3.2. Relevante Vermögenswerte Mit Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. beantragt die Klägerin, die Beklagte zur Her- ausgabe bzw. Auszahlung sämtlicher Vermögenswerte auf den unter den Rubri- ken C._____ und D._____ Trust geführten Konti und Depots zu verpflichten. Un- bestritten ist, dass zu den von der Beklagten verwahrten Vermögenswerten die 97 Aktien der H._____ S.A. (betr. C._____ Trust) sowie die 100 Aktien der I._____ Inc., … (betr. D._____ Trust) gehören. Die Klägerin bringt in der Klageschrift vor,

- 12 - dass zu den Vermögenswerten Wertschriften und Barwerte gehören (act 1 Rz. II.1. S. 5). Während mit "Wertschriften" offenbar die genannten Aktienpakete ge- meint sind, macht die Klägerin zu den "Barwerten" weder nähere Angaben noch sind den von den Parteien eingereichten Unterlagen Hinweise darauf zu entneh- men. Namentlich unterlässt es die Klägerin darzutun, welche Barwerte ihrer Auf- fassung nach vorhanden gewesen seien, bevor die Beklagte ihr im Jahre 2007 die Auskunft darüber zu verweigern begonnen habe. Die Beklagte hat dargelegt (act. 12 Rz. 31; act. 20 Rz. 6 ff.) sowie mit den eingereichten Kontoauszügen (act. 14/15-16; act. 21/17-22) belegt, dass die Geschäftsbeziehungen nicht mehr auf die von der Klägerin genannten Nummern … sowie … lauten und dass auf den Konti Nr. ….CHF (betr. C._____ Trust) und Nr. ….USD (betr. D._____ Trust) je ein Negativsaldo bestanden hatte, bis die Beklagte diese Negativsaldi durch entsprechende Buchungen ausglich, so dass seit dem 31. Dezember 2011 der Saldo auf den Konti CHF 0.00 bzw. USD 0.00 beträgt. In Bezug auf die "Barwer- te", welche die Beklagte gemäss Darstellung der Klägerin unter den Rubriken C._____ Trust und D._____ Trust verwahrt, erweist sich der Sachverhalt somit weder als unbestritten noch im Sinne der klägerischen Darstellung als sofort be- weisbar. Insoweit sich die Herausgabebegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht auf die beiden genannten Aktienpakete, sondern auf weitere Vermö- genswerte ("Barwerte") beziehen, ist gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht einzutreten. In Bezug auf die 97 Aktien der H._____ S.A. (betr. C._____ Trust) sowie die 100 Aktien der I._____ Inc., … (betr. D._____ Trust) ist die Vo- raussetzung des unbestrittenen Sachverhalts gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte diese Aktien aufgrund einer im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO klaren Rechtslage an die Klägerin herauszu- geben hat. 3.3.3. Hinterlegungsvertrag

a) Im standardisierten Depotgeschäft wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Depotbank als offenes Depot bezeichnet, bei welchem die Bank für den Kunden ein Effektenkonto führt (FAVRE, in: SSBR Band/Nr. 72, 2003, S. 24). Bezüglich des Kontos mit der Bezeichnung "D._____ Trust" geht aus Ziff. 18. des

- 13 - Depotreglements folgendes hervor: "Die Bank übernimmt an allen Geschäftsstel- len in der Schweiz Wertpapiere aller Art (Aktien, […]), […] zur Aufbewahrung und Verwaltung in offenem Depot […] (act. 3/6 S. 21). Für Wertpapiere ist das offene Depot als gemischtes Vertragsverhältnis zu qualifi- zieren, auf welches die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrages und diejeni- gen des einfachen Auftrag anwendbar sind. Die Verwahrungspflicht verkörpert das hinterlegungsvertragliche Element, während die Verwaltungspflichten ein auf- tragsrechtliches Element darstellen (FAVRE, a.a.O., S. 25 m.w.H.; KOLLER, in: Bas- ler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 16 zu Art. 472 OR m.w.H.; BGE 102 II 297 E. 2b; BGE 133 III 37 E. 3.1). Vorliegend steht die Verwahrung der Aktien durch die Beklagte im Vordergrund. Durch den Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR verpflichtet sich die Bank als Aufbewahrerin, dem Kunden als Hinterleger eine bewegliche Sache, die der Kunde der Bank anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die Eigentumsverhältnisse am Hinterlegungsgegenstand werden von der regulären Hinterlegung nicht tangiert (MOSKRIC, in: SSBR Band/Nr. 74, 2003, S. 54; KOLLER, a.a.O., N 4 zu Art. 475 OR).

b) Bei der Verwahrung von vertretbaren Sachen, namentlich Wertschriften, ist das Vorliegen eines depositum irregulare im Sinne von Art. 481 Abs. 3 OR in Be- tracht zu ziehen, bei welchem der Hinterlegungsgegenstand in das Alleineigentum des Aufbewahrers übergeht. Ein depositum irregulare kann indessen nur gestützt auf eine Vereinbarung unter den Parteien entstehen. Fehlt diese, so kommt ein regulärer Hinterlegungsvetrag zustande mit der Folge, dass der Aufbewahrer die ihm anvertraute vertretbare Sache in specie zu restituieren hat (KOLLER, a.a.O., N 3 und N 6 zu Art. 481 OR).

c) In Bezug auf die nicht börsenkotierten Aktien der H._____ S.A. fällt das Vorliegen eines depositum irregulare schon deshalb ausser Betracht, weil gemäss Handelsregisterauszug dieser Gesellschaft das Aktienkapital in 100 Aktien gestü- ckelt ist, wovon deren 97 von der Beklagten verwahrt werden, so dass es sich da- bei nicht um ein vertretbares Aktienpaket handeln kann.

- 14 - In Bezug auf die nicht börsenkotierten Aktien der I._____ Inc., … (act. 1 Rz. I.3. S. 4), wird von keiner Partei die Vereinbarung eines depositum irregulare behaup- tet noch ergibt sich eine entsprechende Vereinbarung aus den von der Klägerin eingereichten Vereinbarungen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom

25. November 2002 (act. 3/6).

d) Die Vereinbarungen zwischen den Parteien, mit welchen sich die Beklagte verpflichtet hat, für die Klägerin die beiden Aktienpakete zu verwahren, sind dem- entsprechend als reguläre Hinterlegungsverträge im Sinne von Art. 472 Abs. 1 OR zu qualifizieren. 3.3.4. Restitutionspflicht der Beklagten

a) Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde (Art. 475 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung ist zwingendes Recht. Wesentlicher und charakte- ristischer Bestandteil eines jeden Hinterlegungsvertrages ist somit das Recht des Hinterlegers, durch einseitige Willenserklärung jederzeit die Rückgabe der Sache zu verlangen, und die entsprechende Pflicht des Aufbewahrers zur Restitution des anvertrauten Gutes (KOLLER, a.a.O., N 2 zu Art. 472 OR und N 1 zu Art. 475 OR m.w.H.; ZR 96 [1997] Nr. 61 S. 157).

b) Unter Umständen steht dem Hinterleger nach Art. 895 ZGB ein eigenes Rückbehaltungs- oder Retentionsrecht für Forderungen gegenüber dem Hinterle- ger zu (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 61 S. 157). Dies wird von der Beklagten indessen nicht geltend gemacht, sondern sie hält explizit fest, keine eigenen materiellen In- teressen an den streitgegenständlichen Aktien zu haben (act. 12 Rz. 26).

c) Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, so- fern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage ge- gen ihn anhängig gemacht worden ist (Art. 479 Abs. 1 OR). Aus dieser Bestim- mung geht somit hervor, wie sich der Aufbewahrer zu verhalten hat, wenn er sich konkurrierenden Restitutionsansprüchen ausgesetzt sieht. Art. 479 Abs. 1 OR gibt

- 15 - in dieser Konfliktsituation dem obligationenrechtlichen Rückerstattungsanspruchs des Hinterlegers grundsätzlich den Vorrang; eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn der Drittansprecher die Sache gerichtlich mit Beschlag belegen lässt oder gegen Aufbewahrer bereits die Vindikationsklage anhängig gemacht hat (KOLLER, a.a.O., N 1 f. zu Art. 479 OR).

d) Das durch Art. 479 OR erfasste Kollisionsproblem entsteht nicht, wenn ein Treuhänder in seinem eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse eines Treugebers Treugut hinterlegt hat. Da der hinterlegende Treuhänder Eigentümer des Hinterlegungsgegenstandes ist, steht ein dinglicher und hinterlegungsvertrag- licher Restitutionsanspruch nur ihm zu. Es besteht kein "Dritter", der Eigentums- ansprüche erheben könnte (GAUTSCHI, in: Berner Kommentar, Besondere Auf- trags- und Geschäftsführungsverhältnisse sowie Hinterlegung, 2. Aufl. 1962, N 1b zu Art. 479 OR; KOLLER, a.a.O., N 5 zu Art. 479 OR; STUPP, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, 2. Aufl. 2012, N 7 zu Art. 479 OR; BGE 100 II 200 E. 8 f.; a.M. VON BALLMOOS, in: Schweizerisches Ob- ligationenrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 5 zu Art. 479 OR; BARBEY, in: Code des obligations I, 2003, N 1 zu Art. 479 OR). Wesentlich und unbestritten ist vorliegend, dass die streitgegenständlichen Aktien weder von einem Drittansprecher gerichtlich mit Beschlag belegt worden sind noch dass ein Drittansprecher eine Vindikationsklage anhängig gemacht hat. Demzufolge besteht vorliegend kein Kollisionsproblem im Sinne von Art. 479 Abs. 1 OR. Nachdem sich die uneinheitliche Meinung in der oben zitierten Litera- tur einzig auf die Frage bezieht, ob das Kollisionsproblem gemäss Art. 479 Abs. 1 OR im Falle eines Treuhänders als Hinterleger überhaupt entstehen kann oder nicht, ist diese vorliegend nicht von Relevanz.

e) Weder der unbestrittene Einwand der Beklagten, dass im Öffentlichkeitsre- gister von Liechtenstein seit dem 16. August 2007 nicht mehr die Klägerin, son- dern die F._____ als Trustee des C._____ und des D._____ Trusts eingetragen ist (act. 12 Rz. 9; act. 20 Rz. 1 ff.), noch ihre Hinweise (act. 12 Rz. 7 ff., Rz. 11, Rz. 16) auf die Schreiben, aus welchen hervorgeht, dass Dritte ihr gegenüber er- klärten, an den streitgegenständlichen Aktien berechtigt zu sein (act. 14/2-3,

- 16 - act. 14/6, act. 14/12), erweisen sich im Lichte der zwingenden Natur von Art. 475 Abs. 1 OR als relevant. Auch aus den Aufforderungen der Klägerin von August bzw. September 2011, die Vermögenswerte weiterhin blockiert zu halten bzw. nicht herauszugeben (act. 14/11-12), kann die Beklagte nichts für ihren Stand- punkt ableiten, konnte die Klägerin angesichts ihres jederzeitigen Restitutionsan- spruchs doch ohne Weiteres darauf zurückkommen (vgl. dazu die Klägerin: act. 18 Rz. III.6 S. 3 f.; die Beklagte: act. 12 Rz. 15 f.).

f) Zusammenfassend liegt in Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien keine Ausnahme von der Restitutionspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 475 Abs. 1 OR vor. 3.3.5. Befürchtung der Beklagten in Bezug auf Dritte

a) Beim Treuhandvertrag ist der Treuhänder im internen Verhältnis an die Weisungen des Treugebers gebunden, d.h. er muss vertragsgemäss und sorgfäl- tig tätig werden. Einschränkungen in der Verfügungsmacht haben jedoch nur obli- gatorische Wirkung. Extern gegenüber Dritten kann der Treuhänder über ein Recht bzw. eine Sache beliebig verfügen, da ihm eine sog. überschiessende Rechtsmacht zukommt. Der Vertragspartner des Treuhänders steht nur mit die- sem in einer Rechtsbeziehung, selbst wenn ihm bekannt ist, dass der Treuhänder für den Treugeber treuhänderisch handelt. Ein solcher Vertragspartner braucht sich deshalb auch nicht um die Interessenlage des Treugebers zu kümmern (WE- BER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 12 ff. zu Art. 394 OR m.w.H.; BGE 100 II 200 E. 8). Missbraucht der Treuhänder die ihm eingeräumte Rechtsstellung, etwa indem er treuwidrig über das Treugut verfügt, so wird er zwar schadenersatzpflichtig. Der Treugeber hat jedoch keinen An- spruch gegen einen Dritterwerber des Treugutes; er bleibt auf seine obligatori- schen Ansprüche gegen den Treuhänder angewiesen (KOLLER, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 15 N 29).

b) Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin in Bezug auf den C._____ und den D._____ Trust bis im August 2007 Treuhänderin bzw. Trustee gemäss Art. 897 des liechtentsteinschen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) war.

- 17 - In sachenrechtlicher Hinsicht weist die Treuhänderschaft im Sinne von 897 ff. PGR gegenüber der fiduziarischen Treuhand Besonderheiten auf, so namentlich bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs des Trustee (Art. 915 Abs. 1 PGR) sowie bei der Veräusserung von Treugut an einen bösgläubigen Dritten (Spurfol- gerecht gemäss Art. 912 Abs. 3 PGR). Gemäss Art. 919 Abs. 3 PGR erwirbt aber auch der Trustee grundsätzlich Eigentum am Treugut (vgl. PLACHEL, Der liechten- steinische Trust, in: AJP 2010, S. 618 ff.; SCHURR [HRSG.], Das neue liechtenstei- nische Stiftungsrecht, 2012, S. 154 ff., S. 212).

c) Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche Dritte gegen die Beklagte erheben könnten. Da in Bezug auf die Aktien ausser zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen, gibt es keine obligatorischen Ansprüche von Dritten. Nachdem davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Eigen- tümerin der streitgegenständlichen Aktien ist, entfallen auch dingliche Ansprüche von Dritten. Selbst wenn aber nicht die Klägerin, sondern eine Drittpartei Eigen- tümerin der Aktien wäre, würde dies nichts an der Restitutionspflicht der Beklag- ten ändern, nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 479 Abs. 1 OR vorliegt. Die allgemein gehaltenen Befürchtungen der Beklagten, bei Herausgabe der streitgegenständlichen Aktien allenfalls von Dritten ins Recht gefasst zu werden, haben keinen Einfluss auf ihre Restitutionspflicht gegenüber der Klägerin. 3.3.6. Fazit

a) In Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien ist die Restitutionspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 475 Abs. 1 OR zu bejahen. In dieser Hinsicht liegt klares Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO vor, weshalb Rechtsbegehren Ziff. 1. und Ziff. 2. der Klägerin entsprechend gutzuheissen sind. Zu berücksichti- gen ist, dass gemäss den von der Beklagten eingereichten Kontoauszügen (act. 14/15-16; act. 21/17-22) die in den Rechtsbegehren der Klägerin erwähnten Kontonummern nicht mehr aktuell sind (vgl. vorstehend 3.3.2.).

b) Im Übrigen ist auf Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

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c) Nachdem sich die Klage als spruchreif erweist, liegt kein Grund für eine Ver- fahrenssistierung im Sinne von Art. 126 ZPO vor, weshalb der Sistierungsantrag der Beklagten (act. 12 S. 2, Rz. 39 f.) abzuweisen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. In Bezug auf die Herausgabe der Aktien gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. ist die Klage gutzuheissen. Demzufolge unterliegt die Beklagte in dieser Hinsicht. Im Übrigen ist auf die Klage nicht einzutreten, so dass die Klägerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend erscheint es angemessen, von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. 4.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). 4.3. Die Klägerin schätzt den Streitwert auf CHF 100'000 (act. 1 Rz. I.3 S. 4). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf rund drei Viertel der ordentlichen Gebühr festzusetzen ( § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 4.4. Ausgangsgemäss sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Antrag der Beklagten, das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1. und 2. zu sistieren, wird abgewiesen.

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2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus dem auf den Namen der Klägerin lautenden Portfolio-No. … die 97 Aktien der H._____S.A. (betr. C._____ Trust) herauszugeben. Im Übrigen wird auf Rechtsbegehren Ziff. 1. nicht eingetreten.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus dem auf den Namen der Klägerin lautenden Portfolio-No. … die 100 Aktien der I._____ Inc., … (betr. D._____ Trust) herauszugeben. Im Übrigen wird auf Rechtsbegehren Ziff. 2. nicht eingetreten.

4. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3. wird nicht eingetreten.

5. Die Gerichtsgebühr beträgt 6'500.00.

6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklag- ten auferlegte Hälfte der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.00.

- 20 - Zürich, 31. Mai 2013 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: lic.iur.Helene Lampel