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HE120356

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2012-12-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt nach unbestritten gebliebener klägerischer Behauptung über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).

E. 2 Gestützt auf die Klage der Gläubigerin wurde der Beklagten Frist zur Be- hebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Andro- hungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschrif- ten über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

E. 3 Die Kosten werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, sind der Klägerin aber durch die Beklagte zu ersetzen.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt B._____. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

E. 5 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Marti

Dispositiv
  1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt nach unbestritten gebliebener klägerischer Behauptung über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).
  2. Gestützt auf die Klage der Gläubigerin wurde der Beklagten Frist zur Be- hebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Andro- hungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschrif- ten über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Klägerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädi- gung zuzusprechen. Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu bezif- fern. Der Einzelrichter erkennt:
  4. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
  5. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. - 3 -
  7. Die Kosten werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, sind der Klägerin aber durch die Beklagte zu ersetzen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt B._____. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Marti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE120356-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Claudia Marti Urteil vom 14. Dezember 2012 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt nach unbestritten gebliebener klägerischer Behauptung über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).

2. Gestützt auf die Klage der Gläubigerin wurde der Beklagten Frist zur Be- hebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Andro- hungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschrif- ten über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Klägerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädi- gung zuzusprechen. Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu bezif- fern. Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

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3. Die Kosten werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, sind der Klägerin aber durch die Beklagte zu ersetzen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt B._____. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Marti