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HE120250

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2012-11-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

E. 2 Kosten fallen ausser Ansatz.

E. 3 Entschädigungen werden keine zugesprochen.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an den Kläger und das Konkursamt B._____.

E. 5 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Marti

Dispositiv
  1. Am 19. Juni 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Zwar wurde der Mangel am 15. August 2012 behoben (act. 7). Die Beklagte war jedoch schon am
  2. August 2012 falliert. Das Konkursverfahren wurde am 3. September 2012 mangels Aktiven eingestellt. Die Beklagte wird gelöscht werden. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Die Regelung der Nebenfolgen erübrigt sich. Der Einzelrichter verfügt:
  3. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  4. Kosten fallen ausser Ansatz.
  5. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und das Konkursamt B._____.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Marti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE120250-O U/st Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Claudia Marti Verfügung vom 28. November 2012 in Sachen Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ AG in Liquidation, Beklagte betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 19. Juni 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Zwar wurde der Mangel am 15. August 2012 behoben (act. 7). Die Beklagte war jedoch schon am

7. August 2012 falliert. Das Konkursverfahren wurde am 3. September 2012 mangels Aktiven eingestellt. Die Beklagte wird gelöscht werden. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Die Regelung der Nebenfolgen erübrigt sich. Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und das Konkursamt B._____.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Marti