Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
E. 2 Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
E. 3 Nach einer ersten Verfügung vom 31. Juli 2012 (Prot.S. 2), welche Erörterun- gen zum Vorgehen enthielt, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 28. August 2012 Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 5). Die Frist verstrich unge- nutzt.
E. 4 Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
E. 5 Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
E. 6 Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handels- register gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 3 -
4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Roger Büchi
Dispositiv
- Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
- Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
- Nach einer ersten Verfügung vom 31. Juli 2012 (Prot.S. 2), welche Erörterun- gen zum Vorgehen enthielt, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 28. August 2012 Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 5). Die Frist verstrich unge- nutzt.
- Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
- Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
- Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt:
- Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handels- register gelöscht.
- Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien. - 3 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Roger Büchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE120243-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Roger Büchi Urteil vom 2. November 2012 in Sachen Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____, Beklagte betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
3. Nach einer ersten Verfügung vom 31. Juli 2012 (Prot.S. 2), welche Erörterun- gen zum Vorgehen enthielt, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 28. August 2012 Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 5). Die Frist verstrich unge- nutzt.
4. Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
5. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
6. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handels- register gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
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4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Roger Büchi