Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E. 2 Die Kosten fallen ausser Ansatz.
E. 3 Entschädigungen werden keine zugesprochen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
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E. 5 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien. - 3 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE120204-O U/mb Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher Verfügung vom 22. November 2012 in Sachen Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger gegen A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte vertreten durch Konkursamt B._____ betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Am 15. Mai 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revision (act. 2/1). Die Beklagte fiel am 14. August 2012 in Konkurs (vgl. Prot.S. 5). Mit Verfügung vom 30. August 2012 wur- de das Verfahren sistiert und das Konkursamt B._____ gebeten, zu gegebener Zeit über das Schicksal des Konkursverfahrens zu orientieren (Prot.S. 5). Eine Orientierung erfolgte bis dato nicht. Wie aber aus dem Registerauszug hervor- geht, wurde das Konkursverfahren am 1. Oktober 2012 mangels Aktiven einge- stellt. Da die Löschung der Beklagten erfolgen wird, kann das vorliegende Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 30'000. Kosten können keine auferlegt, Entschä- digungen keine zugesprochen werden. Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 3 -
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher