Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Begehren ging am 7. September 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Prot.S. 2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Gleich- zeitig wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (Prot. S. 2). Zuhanden der Beklagten wurde die Verfügung an deren Branch Office in C._____ geschickt (Adresse vgl. Rubrum). Die entsprechende Sendung kam als "nicht abgeholt" zurück (act. 5/2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Beantwortung angesetzt (Prot. S. 4). Bezüglich Zu- stellung wurde die postalische und diejenige durch Publikation angeordnet. Erneut holte die Beklagte die Sendung bei der Post nicht ab (act. 8/2). Die Publikation er- folgte am 21. Oktober 2011 (act. 9). Die bis 31. Oktober 2011 angesetzte Frist verstrich ungenutzt.
E. 2 Die Klägerin hat Sitz in C._____, die Beklagte in D._____. Die Parteien waren geschäftlich wegen der Distribution von Gütern des pharmazeutischen Bereiches in E._____ verbunden. In diesem Zusammenhang gab die Beklagte am 5. Mai 2010 schriftlich eine Garantieerklärung ab (act. 3/1: "Corporate Guarantee"), wo- nach sie sich verpflichtete, der Klägerin unbedingt, unwiderruflich, unter Verzicht auf alle Einreden und auf erste Aufforderung hin eine Zahlung zu leisten, welche dem Betrag entspricht, der seitens F._____ (Bank) von der Klägerin in Zusam- menhang mit einer anderen Garantie eingefordert wird (act. 3/1, Ziff. 1, 5). Die Garantie wurde Schweizer Recht unterstellt und als Gerichtsstand Zürich verein- bart (act. 3/1, Ziff. 9, 10).
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E. 3 Die auf Briefpapier der Beklagten geschriebene Garantie gemäss act. 3/1 ent- hält neben der Adresse in D._____ auch die Adresse des "Branch office" in C._____ (vgl. Rubrum). Letztere Adresse wird offensichtlich generell auf dem Briefpapier der Beklagten erwähnt (act. 3/11). Die Beklagte muss sich auf dieser Adressangabe behaften lassen, im Sinne, dass sie damit in der Schweiz ein Zu- stellungsdomizil besitzt. Von daher war es nicht nötig, sie zur Nennung eines sol- chen aufzufordern (Art. 140 ZPO). Nachdem die Beklagte am 21. Juli 2011 durch die Klägerin ersucht worden war, unter der Garantie zu leisten (act. 3/10), und in diesem Schreiben ausdrücklich rechtliche Schritte angedroht wurden, was die Be- klagte zur Kenntnis nahm (act. 3/11), musste diese mit einer Klage bzw. mit ge- richtlichen Zustellungen rechnen. Von daher hat schon die erste Verfügung vom
14. September 2011 als zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Ver- fügung vom 12. Oktober 2011 wurde zusätzlich noch publiziert. Von daher kann dahingestellt bleiben, ob im summarischen Verfahren eine Nachfristansetzung überhaupt notwendig ist.
E. 4 Nach unbestrittener und belegter klägerischer Darstellung ist der Garantiefall, für welchen die Vereinbarung der Parteien getroffen worden war, eingetreten. Die Klägerin war von F._____ aufgefordert worden, den Betrag von USD 2'313'939.57 zu bezahlen (act. 3/7). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus act. 3/1 nicht nach- gekommen.
E. 5 Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist sachlich und örtlich gegeben. Die Klägerin weist zutreffend auf Art. 23 LugÜ und Art. 6 ZPO sowie § 44 GOG hin. Die Rechtswahl ist zulässig (Art. 116 IPRG). Materiell liegt eine Garantie vor, d.h. ein selbständiges, nicht akzessorisches Garantieversprechen (Bundesgerichts- entscheid 4C.150/2006, in Anwendung von Art. 111 OR). Der Garantiefall ist of- fensichtlich eingetreten. Somit hat die Beklagte vertragsgemäss der Klägerin die von F._____ gegenüber der Klägerin geforderten Beträge - einschliesslich Kosten
- zu ersetzen. Sie entsprechen dem Klagebetrag. Auch die Verzugszinsforderung (Verzug mit Klageeinleitung) ist ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR). Deshalb ist die Klage wegen liquider Tatsachen- und Rechtsverhältnisse ge- stützt auf Art. 257 ZPO gutzuheissen.
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E. 6 Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert erreicht umgerechnet rund CHF 1,8 Mio. Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.
- Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezo- gen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 10'000 zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13'000 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Jeremias Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE110652-O U/ei Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer Urteil vom 6. Dezember 2011 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ Ltd., Beklagte betreffend Forderung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Begehren ging am 7. September 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Prot.S. 2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Gleich- zeitig wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (Prot. S. 2). Zuhanden der Beklagten wurde die Verfügung an deren Branch Office in C._____ geschickt (Adresse vgl. Rubrum). Die entsprechende Sendung kam als "nicht abgeholt" zurück (act. 5/2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Beantwortung angesetzt (Prot. S. 4). Bezüglich Zu- stellung wurde die postalische und diejenige durch Publikation angeordnet. Erneut holte die Beklagte die Sendung bei der Post nicht ab (act. 8/2). Die Publikation er- folgte am 21. Oktober 2011 (act. 9). Die bis 31. Oktober 2011 angesetzte Frist verstrich ungenutzt.
2. Die Klägerin hat Sitz in C._____, die Beklagte in D._____. Die Parteien waren geschäftlich wegen der Distribution von Gütern des pharmazeutischen Bereiches in E._____ verbunden. In diesem Zusammenhang gab die Beklagte am 5. Mai 2010 schriftlich eine Garantieerklärung ab (act. 3/1: "Corporate Guarantee"), wo- nach sie sich verpflichtete, der Klägerin unbedingt, unwiderruflich, unter Verzicht auf alle Einreden und auf erste Aufforderung hin eine Zahlung zu leisten, welche dem Betrag entspricht, der seitens F._____ (Bank) von der Klägerin in Zusam- menhang mit einer anderen Garantie eingefordert wird (act. 3/1, Ziff. 1, 5). Die Garantie wurde Schweizer Recht unterstellt und als Gerichtsstand Zürich verein- bart (act. 3/1, Ziff. 9, 10).
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3. Die auf Briefpapier der Beklagten geschriebene Garantie gemäss act. 3/1 ent- hält neben der Adresse in D._____ auch die Adresse des "Branch office" in C._____ (vgl. Rubrum). Letztere Adresse wird offensichtlich generell auf dem Briefpapier der Beklagten erwähnt (act. 3/11). Die Beklagte muss sich auf dieser Adressangabe behaften lassen, im Sinne, dass sie damit in der Schweiz ein Zu- stellungsdomizil besitzt. Von daher war es nicht nötig, sie zur Nennung eines sol- chen aufzufordern (Art. 140 ZPO). Nachdem die Beklagte am 21. Juli 2011 durch die Klägerin ersucht worden war, unter der Garantie zu leisten (act. 3/10), und in diesem Schreiben ausdrücklich rechtliche Schritte angedroht wurden, was die Be- klagte zur Kenntnis nahm (act. 3/11), musste diese mit einer Klage bzw. mit ge- richtlichen Zustellungen rechnen. Von daher hat schon die erste Verfügung vom
14. September 2011 als zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Ver- fügung vom 12. Oktober 2011 wurde zusätzlich noch publiziert. Von daher kann dahingestellt bleiben, ob im summarischen Verfahren eine Nachfristansetzung überhaupt notwendig ist.
4. Nach unbestrittener und belegter klägerischer Darstellung ist der Garantiefall, für welchen die Vereinbarung der Parteien getroffen worden war, eingetreten. Die Klägerin war von F._____ aufgefordert worden, den Betrag von USD 2'313'939.57 zu bezahlen (act. 3/7). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus act. 3/1 nicht nach- gekommen.
5. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist sachlich und örtlich gegeben. Die Klägerin weist zutreffend auf Art. 23 LugÜ und Art. 6 ZPO sowie § 44 GOG hin. Die Rechtswahl ist zulässig (Art. 116 IPRG). Materiell liegt eine Garantie vor, d.h. ein selbständiges, nicht akzessorisches Garantieversprechen (Bundesgerichts- entscheid 4C.150/2006, in Anwendung von Art. 111 OR). Der Garantiefall ist of- fensichtlich eingetreten. Somit hat die Beklagte vertragsgemäss der Klägerin die von F._____ gegenüber der Klägerin geforderten Beträge - einschliesslich Kosten
- zu ersetzen. Sie entsprechen dem Klagebetrag. Auch die Verzugszinsforderung (Verzug mit Klageeinleitung) ist ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR). Deshalb ist die Klage wegen liquider Tatsachen- und Rechtsverhältnisse ge- stützt auf Art. 257 ZPO gutzuheissen.
- 4 -
6. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert erreicht umgerechnet rund CHF 1,8 Mio. Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.
3. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezo- gen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 10'000 zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13'000 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Jeremias Widmer