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HE110228

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2011-08-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Klage ging am 9. Mai 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangel- behebung (Eintragung am 11. Mai 2011, act. 6) wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die Stellungnahme datiert vom 6. Juli 2011 (act. 10).

E. 2 Die Beklagte macht geltend, sie verfüge nur noch über liquide Mittel von CHF 230, was den Streitwert bedeute. Gemäss Praxis wird selbst bei GmbHs mit einem Stammkapital von CHF 20'000 ein Streitwert von mindestens CHF 30'000 angenommen (ZR 110 Nr. 30). Es kann denn auch nicht eine einzelne Bilanzposi- tion massgeblich sein. Bei einer Gesamtbetrachtung spielt das Kapital eine wich- tige Rolle. Dieses beträgt vorliegend CHF 30'000. Zudem hat die Beklagte ge- mäss eigenen Angaben im letzten Geschäftsjahr einen Betriebsertrag von über CHF 170'000 erwirtschaftet (act. 11/2). Auch wenn sie gesamthaft mit Verlust ge- arbeitet haben mag, tangierte eine allfällige Auflösung der Beklagte offensichtlich erhebliche wirtschaftliche Werte. Folglich ist die Annahme eines Streitwertes von CHF 30'000 angemessen.

E. 3 Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise Konkurs anmelden muss, kann auf die Entscheidfällung keine Auswirkungen haben. Armenrecht wird juristischen Personen praktisch nie gewährt. Davon abgesehen war das Verfah- ren für die Beklagte aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 4 Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufol- ge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).

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E. 5 Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie erwähnt – CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt:

Dispositiv
  1. Das Armenrechtsgesuch der Beklagten wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE110228-O U/pz Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher Verfügung vom 3. August 2011 in Sachen Kanton Zürich, Kläger gegen A._____GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Klage ging am 9. Mai 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangel- behebung (Eintragung am 11. Mai 2011, act. 6) wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die Stellungnahme datiert vom 6. Juli 2011 (act. 10).

2. Die Beklagte macht geltend, sie verfüge nur noch über liquide Mittel von CHF 230, was den Streitwert bedeute. Gemäss Praxis wird selbst bei GmbHs mit einem Stammkapital von CHF 20'000 ein Streitwert von mindestens CHF 30'000 angenommen (ZR 110 Nr. 30). Es kann denn auch nicht eine einzelne Bilanzposi- tion massgeblich sein. Bei einer Gesamtbetrachtung spielt das Kapital eine wich- tige Rolle. Dieses beträgt vorliegend CHF 30'000. Zudem hat die Beklagte ge- mäss eigenen Angaben im letzten Geschäftsjahr einen Betriebsertrag von über CHF 170'000 erwirtschaftet (act. 11/2). Auch wenn sie gesamthaft mit Verlust ge- arbeitet haben mag, tangierte eine allfällige Auflösung der Beklagte offensichtlich erhebliche wirtschaftliche Werte. Folglich ist die Annahme eines Streitwertes von CHF 30'000 angemessen.

3. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise Konkurs anmelden muss, kann auf die Entscheidfällung keine Auswirkungen haben. Armenrecht wird juristischen Personen praktisch nie gewährt. Davon abgesehen war das Verfah- ren für die Beklagte aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO).

4. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufol- ge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).

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5. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie erwähnt – CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Armenrechtsgesuch der Beklagten wird abgewiesen.

2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Christian Fischbacher