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WP210006

Zh Gerichte · 2021-10-29 · Deutsch ZH

Feststellung der Nachzahlungspflicht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 Juni 2011 wurde dem Gesuchsgegner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert, das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrie- ben und die Kosten des Verfahrens den damaligen Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 2/1 S. 3). 1.2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Ge- suchsgegner Beschwerde bei der erkennenden Kammer, welche mit Urteil vom

17. September 2012 gutgeheissen wurde. Dem Gesuchsgegner wurde die unent- geltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) ge- währt. Des Weiteren wurde der Entscheid der Erstinstanz bezüglich Kostenaufla- ge aufgehoben und die Gerichtskosten den damaligen Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die damaligen Parteien auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen wurden (Urk. 2/3 S. 7 Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2). 1.3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 und 23. November 2020 forderte die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte den Gesuchsgegner entweder zur Zahlung der provisorisch abgeschriebenen Prozesskosten oder zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse auf (Urk. 2/5 und Urk. 2/6). Mit Schreiben vom

13. Januar 2021 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, nach einer (we- gen unterbliebener Mitwirkung) eingeschränkten Prüfung seiner finanziellen Ver- hältnisse sei man zur Auffassung gelangt, dass die vollständige Zahlung zumut- bar sei, und erneut zur Zahlung der provisorisch abgeschriebenen Prozesskosten

- 3 - aufgefordert, ansonsten um Feststellung der Nachzahlungspflicht ersucht werde (Urk. 2/8). 1.4. Mit Eingabe vom 8. April 2021 beantragte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz, es sei die Nachzahlungs- pflicht des Gesuchsgegners für die ihm in den Verfahren mit den Geschäfts- Nr. FP110007-M bzw. RZ110004-O angefallenen und von der Gerichtskasse einstweilen übernommenen Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 4'767.20 festzustellen (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 2 f.). Mit Urteil vom 9. Sep- tember 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung der ihm im Verfahren FP110007-M auferlegten Kosten sowie der Aufwendungen im Zusammenhang mit der ihm in diesem Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Betrag von total Fr. 4'767.20 (Urk. 14 S. 5 f. = Urk. 17 S. 5 f.). 1.5. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 15/2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Ge- such um Feststellung der Nachzahlungspflicht sei abzuweisen (Urk. 16 S. 1 f.). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

- 4 - 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 16. April 2021 aufgefordert worden, seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenzu- legen. Er habe sich zwar mit Eingabe vom 4. Juli 2021 vernehmen lassen und di- verse Beilagen eingereicht, indes seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht umfas- send dargetan. So habe er keine Angaben dazu gemacht, wie seine Liegenschaft in Graubünden genutzt werde und ob diese einen Ertrag abwerfe. Ebenso habe er es unterlassen, weitergehende Unterlagen zu seinem Einkommen und Bedarf einzureichen. Daraufhin sei er mit Verfügung vom 8. Juni 2021 auf seine Mitwir- kungsobliegenheit hingewiesen und zur vollständigen Offenlegung seiner aktuel- len finanziellen Verhältnisse aufgefordert worden. In seiner Stellungnahme vom

E. 28 Juni 2021 habe der Gesuchsgegner zusammengefasst geltend gemacht, die Liegenschaft in Graubünden werde von einem Onkel bewohnt und werfe keinerlei Erträge ab, habe dies jedoch nicht näher belegt (mit Verweis auf Urk. 12). Diese Ausführungen des Gesuchsgegners stünden im Widerspruch zu der von ihm zu- vor eingereichten Meldung aus dem Jahr 2018 über seine Vermögenswerte in Graubünden, aus welcher ersichtlich sei, dass die genannte Liegenschaft einen Ertrag von Fr. 2'600.– abgeworfen habe (mit Verweis auf Urk. 8/3). Das vom Ge- suchsgegner eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis über fünf Tage (Urk. 13/1) sowie der Lohnausweis 2019 (Urk. 13/3) seien für das Verfahren nicht relevant. Unklar sei sodann, was der Gesuchsgegner aus der ins Recht gereichten Kredit- kartenabrechnung lautend auf B._____ (Urk. 13/7) zu seinen Gunsten ableiten wolle. Der Gesuchsgegner habe zwar eine Übersicht über seine Einnahmen und

- 5 - Ausgaben (Urk. 13/2) eingereicht, es aber mehrheitlich unterlassen, die geltend gemachten Positionen zu belegen. Im Recht lägen eine Lohnabrechnung für den Monat April 2021 (Urk. 13/4), ein Beleg über die Krankenkassenprämien (Urk. 13/6) sowie ein Beleg über weitere Gesundheitskosten (Urk. 13/5). Aus dem im Recht liegenden Zins- und Kapitalausweis betreffend die Liegenschaft in Graubünden sei sodann ersichtlich, dass vier nicht klar bezeichnete Personen Kreditnehmer (der auf der genannten Liegenschaft lastenden Hypothek) seien und dass im Jahr 2020 Zinsen im Umfang von Fr. 2'033.– angefallen seien (Urk. 13/8). Wenn man davon ausgehe, dass der Gesuchsgegner einer der vier Kreditnehmer sei – was dieser jedoch nicht zu belegen vermocht habe, zumal Urk. 13/8 auf B._____ laute – wären für ihn Kosten in Höhe von rund Fr. 500.– angefallen. Nebst den belegten Positionen mache der Gesuchsgegner weiter Wohnkosten, monatliche Steuerzahlungen, Versicherungskosten, Unterhaltskos- ten für die Liegenschaft in Graubünden, Kosten für sein Fahrzeug, Kosten für "Div. Ferien, Autorep., Sparen, Schulden […]" sowie Zahnarztkosten geltend (Urk. 13/2). Auch mache der Gesuchsgegner sehr hohe Benzinkosten für Besu- che seines Lebenspartners bzw. seiner Lebenspartnerin in Berlin sowie Kredit- und Hypothekarschulden geltend (Urk. 13/2). Es könne offengelassen werden, welche Positionen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal es der Gesuchs- gegner verpasst habe, die aufgezählten sowie weitere, zur abschliessenden Beur- teilung seiner finanziellen Lage benötigte Belege beizubringen. Damit habe er seine Mitwirkungsobliegenheit, auf welche er mit Verfügungen vom 16. April 2021 und 8. Juni 2021 hingewiesen worden sei, verletzt. In der Folge sei die Nachzah- lungsfähigkeit resp. Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners zu bejahen, zumal angesichts eines Einkommens von Fr. 5'370.60 pro Monat (mit Verweis auf Urk. 13/4) sowie allfälliger Erträge aus der Liegenschaft in Graubünden davon ausgegangen werden könne, dass insbesondere im Fall einer ratenweisen Nach- zahlung nicht ins Existenzminimum des Gesuchsgegners eingegriffen werde. Der Einwand des Gesuchsgegners, die geltend gemachten Forderungen seien ver- jährt, sei unbegründet, da die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 123 ZPO erst mit Abschluss des Verfahrens beim Obergericht im Jahr 2012 zu laufen be- gonnen habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsgegner

- 6 - die zu beurteilenden Gerichts- und Anwaltskosten nicht hoheitlich auferlegt wor- den seien. Vielmehr habe er im Verfahren FP110007-M einen Vergleich unter- zeichnet, mit welchem er sich verpflichtet habe, die Gerichtskosten des Verfah- rens zur Hälfte zu tragen, und auf eine Parteientschädigung verzichtet habe (mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 3). Wenn er mit dieser Kostenregelung nicht einverstan- den gewesen sei, hätte es ihm freigestanden, diesen Vergleich nicht zu unter- zeichnen (Urk. 17 S. 2 ff.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Angelegenheit sei verjährt, da die Forderung vom 24. Juni 2011 datiere (Urk. 16 S. 1).

Selbst wenn man mit dem Gesuchsgegner und entgegen der Vorinstanz da- von ausginge, die Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO habe mit Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu laufen begonnen, hülfe dies dem Ge- suchsgegner nicht, da der Lauf der Verjährungsfrist durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO gehemmt und die Verjährungsfrist somit um jährlich 62 Tage verlängert wird (BGer 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016, E. 2 mit Verweis auf BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 18; Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7221 ff., 7305; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 13; a.M. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 932). Dessen ungeachtet wurde die Verjährung der Nachzahlungsforderung durch die mit Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte vom 16. Oktober 2020 (Urk. 2/5), 23. November 2020 (Urk. 2/6) und 13. Januar 2021 (Urk. 2/8) er- folgte Geltendmachung der Nachzahlungsforderung ohnehin rechtzeitig unterbro- chen (vgl. dazu BGer 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016, E. 2). 4.2. Der Gesuchsgegner rügt weiter, er habe damals einen kostenlosen Rechts- beistand erhalten. Ausserdem sei unzutreffend, dass er unterschrieben habe, für die Prozesskosten aufzukommen, zumal er dafür gar keine Veranlassung gehabt habe (Urk. 16 S. 1).

Letzteres Vorbringen erweist sich angesichts des im Entscheid vom 24. Juni 2011 wiedergegebenen Vergleichs zwischen dem Gesuchsgegner und dessen Vater als aktenwidrig, da die damaligen Parteien darin vereinbarten, die Gerichts-

- 7 - kosten je zur Hälfte zu übernehmen und auf eine Parteientschädigung zu verzich- ten (Urk. 2/1 S. 3), mithin für die Bezahlung ihres jeweiligen Rechtsvertreters selbst aufzukommen. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, er habe im da- maligen Verfahren einen "kostenlosen Rechtsbeistand" erhalten (Urk. 16 S. 1), scheint er zu übersehen, dass die mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einhergehende Befreiung von der Zahlung der Gerichtskosten und des Honorars an den Rechtsbeistand (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO) nicht defi- nitiv war. Sie stand vielmehr unter dem Vorbehalt der Nachzahlung bzw. Rückfor- derung nach Erledigung des Prozesses, sobald der Gesuchsgegner dazu in der Lage ist (ZK ZPO-Emmel, Art. 123 N 1). Darauf wurde Gesuchsgegner bereits im Entscheid der erkennenden Kammer vom 17. September 2012 hingewiesen (Urk. 2/3 S. 7). 4.3. Der Gesuchsgegner beanstandet sodann, das Verfahren sei nur eingeleitet worden, weil das Steueramt Dietikon unerlaubterweise Angaben zu seinen Steu- erfaktoren herausgegeben habe (Urk. 16 S. 2).

Nachdem der Gesuchsgegner auf Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte betreffend Abklärung der Nachzahlungspflicht (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 2/6) nicht reagiert hatte, ersuchte diese das Steueramt der Stadt Dietikon um Bekanntgabe der Steuerfaktoren des Gesuchsgegners. Daraufhin teilte das Steu- eramt der Stadt Dietikon mit, der Gesuchsgegner habe im Steuerjahr 2018 ge- mäss Steuerregister ein Reineinkommen von Fr. 43'700.– und ein Reinvermögen von Fr. 98'000.– versteuert (Urk. 2/7). Das Vorgehen der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte vermag sich auf § 7 Abs. 1 der Verordnung des Oberge- richts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso (LS 211.14) zu stützen, wonach die Zentrale Inkasso- stelle am Obergericht regelmässig prüft, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO ver- pflichtet werden können. Die Auskunftserteilung des Steueramtes der Stadt Diet- ikon erfolgte sodann gestützt auf § 122 Abs. 1 StG/ZH (LS 631.1), wonach die Gemeindesteuerämter Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund

- 8 - der letzten Steuererklärung ausstellen. Inwiefern die Auskunftserteilung trotz der genannten gesetzlichen Grundlage unerlaubt gewesen sein soll, ist weder darge- tan noch ersichtlich. 4.4. Der Gesuchsgegner rügt weiter, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, da er die relevanten Unterlagen, soweit vorhanden, eingereicht habe (Urk. 16 S. 1).

Die Vorinstanz hatte den Gesuchsgegner nach dessen Stellungnahme vom

2. Juni 2021 (Urk. 7) mit Verfügung vom 8. Juni 2021 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse vollständig offen- zulegen und zu belegen (Urk. 9). Daraufhin reichte der Gesuchsgegner eine Übersicht ein, gemäss welcher seinen Einkünften von Fr. 5'370.– Ausgaben in der Höhe von Fr. 6'277.50 gegenüberstehen sollen (Urk. 13/2). Von den geltend ge- machten Positionen für die Lebenshaltungskosten belegte er allerdings entgegen der Aufforderung der Vorinstanz bloss diejenigen betreffend Krankenkassenprä- mien (Urk. 13/6) sowie Beteiligungen an Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalte; Urk. 13/5). Gänzlich unbelegt und daher für die Vorinstanz nicht überprüfbar blieben hingegen die geltend gemachten monatlichen Auslagen für Zahnarzt (Fr. 22.50), Wohnen (Fr. 1'900.–), Auto (Fr. 210.–), Benzin für Besuche des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin in Berlin (Fr. 1'000.–), Versiche- rungen (Fr. 80.–), Steuern (Fr. 300.–), Unterhalt des Ferienhauses (Fr. 300.–) so- wie für "Div. Ferien, Autorep., Sparen, schulden abz., Fitn" (Fr. 500.–). Vor die- sem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner eine Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit vorwarf, zumal weder hin- reichend dargetan noch ersichtlich ist, weshalb dem Gesuchsgegner das Be- schaffen und Einreichen von entsprechenden Belegen nicht möglich gewesen sein soll. 4.5. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich vorbringt, er könne nicht zu einer Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet werden, da seine Arbeitgeberin ihm am 23. August 2021 gekündigt habe (Urk. 16 S. 2; vgl. auch Urk. 18/1), kann dies aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangen-

- 9 - den umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. 4.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Kostenfreiheitsregeln gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind auf das Nach- zahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46), gelten jedoch nicht für ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'767.20 ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und Urk. 18/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 10 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'767.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP210006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie

Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 29. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. September 2021 (BD210005-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Im Jahr 2011 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) eine Klage betreffend Volljährigenunterhalt gegen seinen Vater. Da- raufhin schlossen die damaligen Parteien einen gerichtlichen Vergleich, gemäss welchem sich der Vater des Gesuchsgegners zur Zahlung von monatlichen Un- terhaltsbeiträgen von Fr. 400.– ab dem 1. April 2011 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Gesuchsgegners verpflichtete. Weiter vereinbarten die dama- ligen Parteien, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten (Urk. 2/1 S. 3). Mit Verfügungen vom

24. Juni 2011 wurde dem Gesuchsgegner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert, das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrie- ben und die Kosten des Verfahrens den damaligen Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 2/1 S. 3). 1.2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Ge- suchsgegner Beschwerde bei der erkennenden Kammer, welche mit Urteil vom

17. September 2012 gutgeheissen wurde. Dem Gesuchsgegner wurde die unent- geltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) ge- währt. Des Weiteren wurde der Entscheid der Erstinstanz bezüglich Kostenaufla- ge aufgehoben und die Gerichtskosten den damaligen Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die damaligen Parteien auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen wurden (Urk. 2/3 S. 7 Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2). 1.3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 und 23. November 2020 forderte die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte den Gesuchsgegner entweder zur Zahlung der provisorisch abgeschriebenen Prozesskosten oder zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse auf (Urk. 2/5 und Urk. 2/6). Mit Schreiben vom

13. Januar 2021 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, nach einer (we- gen unterbliebener Mitwirkung) eingeschränkten Prüfung seiner finanziellen Ver- hältnisse sei man zur Auffassung gelangt, dass die vollständige Zahlung zumut- bar sei, und erneut zur Zahlung der provisorisch abgeschriebenen Prozesskosten

- 3 - aufgefordert, ansonsten um Feststellung der Nachzahlungspflicht ersucht werde (Urk. 2/8). 1.4. Mit Eingabe vom 8. April 2021 beantragte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz, es sei die Nachzahlungs- pflicht des Gesuchsgegners für die ihm in den Verfahren mit den Geschäfts- Nr. FP110007-M bzw. RZ110004-O angefallenen und von der Gerichtskasse einstweilen übernommenen Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 4'767.20 festzustellen (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 2 f.). Mit Urteil vom 9. Sep- tember 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung der ihm im Verfahren FP110007-M auferlegten Kosten sowie der Aufwendungen im Zusammenhang mit der ihm in diesem Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Betrag von total Fr. 4'767.20 (Urk. 14 S. 5 f. = Urk. 17 S. 5 f.). 1.5. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 15/2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Ge- such um Feststellung der Nachzahlungspflicht sei abzuweisen (Urk. 16 S. 1 f.). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

- 4 - 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 16. April 2021 aufgefordert worden, seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenzu- legen. Er habe sich zwar mit Eingabe vom 4. Juli 2021 vernehmen lassen und di- verse Beilagen eingereicht, indes seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht umfas- send dargetan. So habe er keine Angaben dazu gemacht, wie seine Liegenschaft in Graubünden genutzt werde und ob diese einen Ertrag abwerfe. Ebenso habe er es unterlassen, weitergehende Unterlagen zu seinem Einkommen und Bedarf einzureichen. Daraufhin sei er mit Verfügung vom 8. Juni 2021 auf seine Mitwir- kungsobliegenheit hingewiesen und zur vollständigen Offenlegung seiner aktuel- len finanziellen Verhältnisse aufgefordert worden. In seiner Stellungnahme vom

28. Juni 2021 habe der Gesuchsgegner zusammengefasst geltend gemacht, die Liegenschaft in Graubünden werde von einem Onkel bewohnt und werfe keinerlei Erträge ab, habe dies jedoch nicht näher belegt (mit Verweis auf Urk. 12). Diese Ausführungen des Gesuchsgegners stünden im Widerspruch zu der von ihm zu- vor eingereichten Meldung aus dem Jahr 2018 über seine Vermögenswerte in Graubünden, aus welcher ersichtlich sei, dass die genannte Liegenschaft einen Ertrag von Fr. 2'600.– abgeworfen habe (mit Verweis auf Urk. 8/3). Das vom Ge- suchsgegner eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis über fünf Tage (Urk. 13/1) sowie der Lohnausweis 2019 (Urk. 13/3) seien für das Verfahren nicht relevant. Unklar sei sodann, was der Gesuchsgegner aus der ins Recht gereichten Kredit- kartenabrechnung lautend auf B._____ (Urk. 13/7) zu seinen Gunsten ableiten wolle. Der Gesuchsgegner habe zwar eine Übersicht über seine Einnahmen und

- 5 - Ausgaben (Urk. 13/2) eingereicht, es aber mehrheitlich unterlassen, die geltend gemachten Positionen zu belegen. Im Recht lägen eine Lohnabrechnung für den Monat April 2021 (Urk. 13/4), ein Beleg über die Krankenkassenprämien (Urk. 13/6) sowie ein Beleg über weitere Gesundheitskosten (Urk. 13/5). Aus dem im Recht liegenden Zins- und Kapitalausweis betreffend die Liegenschaft in Graubünden sei sodann ersichtlich, dass vier nicht klar bezeichnete Personen Kreditnehmer (der auf der genannten Liegenschaft lastenden Hypothek) seien und dass im Jahr 2020 Zinsen im Umfang von Fr. 2'033.– angefallen seien (Urk. 13/8). Wenn man davon ausgehe, dass der Gesuchsgegner einer der vier Kreditnehmer sei – was dieser jedoch nicht zu belegen vermocht habe, zumal Urk. 13/8 auf B._____ laute – wären für ihn Kosten in Höhe von rund Fr. 500.– angefallen. Nebst den belegten Positionen mache der Gesuchsgegner weiter Wohnkosten, monatliche Steuerzahlungen, Versicherungskosten, Unterhaltskos- ten für die Liegenschaft in Graubünden, Kosten für sein Fahrzeug, Kosten für "Div. Ferien, Autorep., Sparen, Schulden […]" sowie Zahnarztkosten geltend (Urk. 13/2). Auch mache der Gesuchsgegner sehr hohe Benzinkosten für Besu- che seines Lebenspartners bzw. seiner Lebenspartnerin in Berlin sowie Kredit- und Hypothekarschulden geltend (Urk. 13/2). Es könne offengelassen werden, welche Positionen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal es der Gesuchs- gegner verpasst habe, die aufgezählten sowie weitere, zur abschliessenden Beur- teilung seiner finanziellen Lage benötigte Belege beizubringen. Damit habe er seine Mitwirkungsobliegenheit, auf welche er mit Verfügungen vom 16. April 2021 und 8. Juni 2021 hingewiesen worden sei, verletzt. In der Folge sei die Nachzah- lungsfähigkeit resp. Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners zu bejahen, zumal angesichts eines Einkommens von Fr. 5'370.60 pro Monat (mit Verweis auf Urk. 13/4) sowie allfälliger Erträge aus der Liegenschaft in Graubünden davon ausgegangen werden könne, dass insbesondere im Fall einer ratenweisen Nach- zahlung nicht ins Existenzminimum des Gesuchsgegners eingegriffen werde. Der Einwand des Gesuchsgegners, die geltend gemachten Forderungen seien ver- jährt, sei unbegründet, da die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 123 ZPO erst mit Abschluss des Verfahrens beim Obergericht im Jahr 2012 zu laufen be- gonnen habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsgegner

- 6 - die zu beurteilenden Gerichts- und Anwaltskosten nicht hoheitlich auferlegt wor- den seien. Vielmehr habe er im Verfahren FP110007-M einen Vergleich unter- zeichnet, mit welchem er sich verpflichtet habe, die Gerichtskosten des Verfah- rens zur Hälfte zu tragen, und auf eine Parteientschädigung verzichtet habe (mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 3). Wenn er mit dieser Kostenregelung nicht einverstan- den gewesen sei, hätte es ihm freigestanden, diesen Vergleich nicht zu unter- zeichnen (Urk. 17 S. 2 ff.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Angelegenheit sei verjährt, da die Forderung vom 24. Juni 2011 datiere (Urk. 16 S. 1).

Selbst wenn man mit dem Gesuchsgegner und entgegen der Vorinstanz da- von ausginge, die Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO habe mit Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu laufen begonnen, hülfe dies dem Ge- suchsgegner nicht, da der Lauf der Verjährungsfrist durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO gehemmt und die Verjährungsfrist somit um jährlich 62 Tage verlängert wird (BGer 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016, E. 2 mit Verweis auf BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 18; Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7221 ff., 7305; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 13; a.M. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 932). Dessen ungeachtet wurde die Verjährung der Nachzahlungsforderung durch die mit Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte vom 16. Oktober 2020 (Urk. 2/5), 23. November 2020 (Urk. 2/6) und 13. Januar 2021 (Urk. 2/8) er- folgte Geltendmachung der Nachzahlungsforderung ohnehin rechtzeitig unterbro- chen (vgl. dazu BGer 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016, E. 2). 4.2. Der Gesuchsgegner rügt weiter, er habe damals einen kostenlosen Rechts- beistand erhalten. Ausserdem sei unzutreffend, dass er unterschrieben habe, für die Prozesskosten aufzukommen, zumal er dafür gar keine Veranlassung gehabt habe (Urk. 16 S. 1).

Letzteres Vorbringen erweist sich angesichts des im Entscheid vom 24. Juni 2011 wiedergegebenen Vergleichs zwischen dem Gesuchsgegner und dessen Vater als aktenwidrig, da die damaligen Parteien darin vereinbarten, die Gerichts-

- 7 - kosten je zur Hälfte zu übernehmen und auf eine Parteientschädigung zu verzich- ten (Urk. 2/1 S. 3), mithin für die Bezahlung ihres jeweiligen Rechtsvertreters selbst aufzukommen. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, er habe im da- maligen Verfahren einen "kostenlosen Rechtsbeistand" erhalten (Urk. 16 S. 1), scheint er zu übersehen, dass die mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einhergehende Befreiung von der Zahlung der Gerichtskosten und des Honorars an den Rechtsbeistand (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO) nicht defi- nitiv war. Sie stand vielmehr unter dem Vorbehalt der Nachzahlung bzw. Rückfor- derung nach Erledigung des Prozesses, sobald der Gesuchsgegner dazu in der Lage ist (ZK ZPO-Emmel, Art. 123 N 1). Darauf wurde Gesuchsgegner bereits im Entscheid der erkennenden Kammer vom 17. September 2012 hingewiesen (Urk. 2/3 S. 7). 4.3. Der Gesuchsgegner beanstandet sodann, das Verfahren sei nur eingeleitet worden, weil das Steueramt Dietikon unerlaubterweise Angaben zu seinen Steu- erfaktoren herausgegeben habe (Urk. 16 S. 2).

Nachdem der Gesuchsgegner auf Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte betreffend Abklärung der Nachzahlungspflicht (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 2/6) nicht reagiert hatte, ersuchte diese das Steueramt der Stadt Dietikon um Bekanntgabe der Steuerfaktoren des Gesuchsgegners. Daraufhin teilte das Steu- eramt der Stadt Dietikon mit, der Gesuchsgegner habe im Steuerjahr 2018 ge- mäss Steuerregister ein Reineinkommen von Fr. 43'700.– und ein Reinvermögen von Fr. 98'000.– versteuert (Urk. 2/7). Das Vorgehen der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte vermag sich auf § 7 Abs. 1 der Verordnung des Oberge- richts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso (LS 211.14) zu stützen, wonach die Zentrale Inkasso- stelle am Obergericht regelmässig prüft, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO ver- pflichtet werden können. Die Auskunftserteilung des Steueramtes der Stadt Diet- ikon erfolgte sodann gestützt auf § 122 Abs. 1 StG/ZH (LS 631.1), wonach die Gemeindesteuerämter Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund

- 8 - der letzten Steuererklärung ausstellen. Inwiefern die Auskunftserteilung trotz der genannten gesetzlichen Grundlage unerlaubt gewesen sein soll, ist weder darge- tan noch ersichtlich. 4.4. Der Gesuchsgegner rügt weiter, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, da er die relevanten Unterlagen, soweit vorhanden, eingereicht habe (Urk. 16 S. 1).

Die Vorinstanz hatte den Gesuchsgegner nach dessen Stellungnahme vom

2. Juni 2021 (Urk. 7) mit Verfügung vom 8. Juni 2021 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse vollständig offen- zulegen und zu belegen (Urk. 9). Daraufhin reichte der Gesuchsgegner eine Übersicht ein, gemäss welcher seinen Einkünften von Fr. 5'370.– Ausgaben in der Höhe von Fr. 6'277.50 gegenüberstehen sollen (Urk. 13/2). Von den geltend ge- machten Positionen für die Lebenshaltungskosten belegte er allerdings entgegen der Aufforderung der Vorinstanz bloss diejenigen betreffend Krankenkassenprä- mien (Urk. 13/6) sowie Beteiligungen an Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalte; Urk. 13/5). Gänzlich unbelegt und daher für die Vorinstanz nicht überprüfbar blieben hingegen die geltend gemachten monatlichen Auslagen für Zahnarzt (Fr. 22.50), Wohnen (Fr. 1'900.–), Auto (Fr. 210.–), Benzin für Besuche des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin in Berlin (Fr. 1'000.–), Versiche- rungen (Fr. 80.–), Steuern (Fr. 300.–), Unterhalt des Ferienhauses (Fr. 300.–) so- wie für "Div. Ferien, Autorep., Sparen, schulden abz., Fitn" (Fr. 500.–). Vor die- sem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner eine Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit vorwarf, zumal weder hin- reichend dargetan noch ersichtlich ist, weshalb dem Gesuchsgegner das Be- schaffen und Einreichen von entsprechenden Belegen nicht möglich gewesen sein soll. 4.5. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich vorbringt, er könne nicht zu einer Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet werden, da seine Arbeitgeberin ihm am 23. August 2021 gekündigt habe (Urk. 16 S. 2; vgl. auch Urk. 18/1), kann dies aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangen-

- 9 - den umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. 4.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Kostenfreiheitsregeln gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind auf das Nach- zahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46), gelten jedoch nicht für ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'767.20 ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und Urk. 18/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 10 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'767.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Oktober 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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