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WG080007

Mehrfacher Tötungsversuch etc.

Zh Gerichte · 2009-05-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 15. Mai 2008 (Urk. 49) zusammengefasst vor, in der Nacht des 10. März 2007, nachdem er von Sicherheitskräften aus der AC._____ Bar in Zürich gewiesen worden sei, bei sich zu Hause im Keller seine dort ver- steckte Pistole der Marke Manurhin inklusive Munition behändigt zu haben. Für die Pistole habe er weder über eine Einfuhrbewilligung noch einen Waffentrag- schein verfügt. Anschliessend sei er mit einem Alkoholgehalt von mindestens 1.74g‰ und obwohl er Kokain konsumiert habe von seinem Wohnort am AG._____-weg …, … Zürich in die Innenstadt von Zürich zur AC._____ Bar ge- fahren, wo er mit der geladenen und schussbereiten Pistole in Richtung von sie- ben Personen, welche sich vor dem Eingang der erwähnten Bar aufgehalten hät- ten, geschossen habe. Dabei sei ein vom Angeklagten abgefeuertes Projektil in einem Direktschuss in den Unterschenkel von C._____ eingedrungen und innen- seitig wieder ausgetreten. Ferner habe A._____ durch zwei Projektile sowohl am linken als auch am rechten Oberarm je einen Durchschuss erlitten. Der Angeklag- te habe dabei vor und im Zeitpunkt der Schussabgabe gewusst, dass er eine funktionstüchtige Waffe benütze und damit die Menschen, auf die er zielte, tödlich treffen könne. Er habe dies gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen. 1.2. Der Staatsanwalt fordert deshalb eine Verurteilung des Angeklagten wegen mehrfacher versuchter Tötung, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 104 S. 31 i.V.m. Prot. S. 982). Demgegenüber beantragt die Verteidigung, ihr Mandant sei vom Tötungsvorwurf freizusprechen und des mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. In den restlichen Anklagepunk- ten habe ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu erfolgen (Urk. 107 S. 1 ff. i.V.m. Prot. S. 986 ff.).

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2. Standpunkt des Angeklagten Der Angeklagte machte zusammengefasst sinngemäss geltend, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand und Vergehen gegen das Waffengesetz sei er vollumfänglich geständig und erkläre sich für schuldig. Auch die Schussabgabe vor der AC._____ Bar bestritt er grundsätzlich nicht, verneinte aber, mit Tötungs- absicht oder in der Absicht, jemandem eine schwere Verletzung zuzufügen, ge- handelt zu haben (S. 88 f. und Urk. 107 S. 6 ff.).

3. Parteianträge Hierzu wird vollständig auf die eingangs aufgeführten Anträge (S. 6 ff.) ver- wiesen.

4. Zur Beweiswürdigung im Allgemeinen 4.1. In einem Strafprozess sind grundsätzlich an den Beweis von Täter- schaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellungen erfol- gen. Fehlt ein direkter Beweis, so ist gemäss dem in Art. 249 BStP sowie in § 277 Abs. 2 und 284 StPO verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzu- gehen, wonach der Richter nach seiner freien, für das Verfahren vor Geschwore- nengericht aus der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet. Äussert der Angeklagte andere Sachverhaltsdarstellungen als Zeugen oder als sich durch die übrigen Beweismittel ergeben, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' zum Freispruch. Vielmehr ist auf- grund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallender Umstände des Falles zu prüfen, ob sich vorhandene Zweifel überwinden lassen und der einge- klagte, aber bestrittene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit als nachge- wiesen betrachtet werden kann (ZR 72 [1973] Nr. 80 S. 194). Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Er-

- 15 - heblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel u.a. 2005, § 54 N 12). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren 'Mosaik' (Arzt, In dubio contra, in: Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist. Dabei muss sich das Beweisbild zum Tatbeweis selbstverständlich für jede ein- zelne vorgeworfene Tat soweit verdichten, dass es die richterliche Überzeugung zu begründen vermag. Wenn damit an den Nachweis der Täterschaft hohe Anfor- derungen zu stellen sind, setzt andererseits eine Verurteilung nicht absolute Ge- wissheit über die Täterschaft des Angeklagten voraus. Mit solcher Exaktheit las- sen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je feststellen (vgl. Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Kleinknecht/Meyer-Gossner, (DT) Strafprozessordnung, 1995, § 261d N 2; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11). Im Bereich naturwissenschaftlicher Beweise hat sich der Richter mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu behelfen, im Rahmen weiterer Beweismittel ist es seine Aufgabe, anhand sämtlicher Beweis- mittel und in Berücksichtigung möglicher Varianten des Geschehensablaufs zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist, an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag und ihnen eine Relevanz für den Entscheid versagen kann. Richterliche Urteilsfindung bedeutet somit ein Sich- Durchsetzen zur subjektiven Gewissheit (ZR 72 [1973] Nr. 80; m.w.H.). 4.2. Nach der Literatur und konstanter Rechtsprechung steht weder die prozessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (vgl. Zwei- dler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996] 105 ff., 115 ff.; ZR 87 [1987] Nr. 123 S. 290). Bei einer Aussage kommt es vorwiegend auf ihren inneren Ge- halt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, abgestellt werden. Für die Beurteilung einer konkre- ten Aussage, auf die es im Prozess ankommt, ist vielmehr die Aussageanalyse,

- 16 - d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung. Um eine Aussage als zuverlässig beurteilen zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (vgl. dazu Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81 [1985] 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugen- aussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Widersprüche, die sich in verschiedenen Aussagen ergeben, an sich noch nichts besagen. Sie können aus forensisch-psychologischer bzw. fo- rensisch-psychiatrischer Sicht unter Umständen sogar als Kriterium einer wahr- heitsgetreuen Schilderung angesehen werden. Im Bereich des Langzeitgedächt- nisses sind die Inhalte keineswegs ein für allemal unveränderlich gespeichert; je- des neue Hervorrufen, jedes neue ähnliche Erlebnis und viele andere Einflüsse führen zu Interaktionen, so dass ein getrenntes Abrufen von Einzelereignissen häufig nicht mehr möglich ist. Dabei kann der Betreffende durchaus die subjektive Gewissheit haben, ein Erlebnis korrekt wiederzugeben. Diese Erscheinungen sind namentlich zu beachten, wenn es im Verlaufe von zeitlich gestaffelten mehrfa- chen Aussagen mit zahlreichen Sekundäreinflüssen (Befragung, Einflüsse von anderen Aussagepersonen, Verteidigung usw.) zu divergierenden Versionen kommt (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 30). 4.3. Was die Aussagen des Angeklagten betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist je- doch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Angeklagten in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Delikts beschuldigt wird, kann als direkt Betroffener ein ganz erhebliches Interesse daran haben, die Ge- schehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf je- doch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung eines Angeklagten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vorn- herein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist jedoch insofern von Belang, als der Angeklagte bei einzelnen Sachverhaltsbe-

- 17 - reichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Ob er aus diesem Grund eine bestimmte Frage tatsächlich unrichtig be- antwortet oder sonst wie Unzutreffendes behauptet, ist anhand einer eingehenden Würdigung seiner Aussagen und seines Aussageverhaltens zu beurteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Erkenntnis, die Aussage eines Zeugen oder des Angeklagten sei glaubhaft, namentlich bei sich widersprechenden Dar- stellungen in aller Regel nicht ausreicht, um von einem rechtsgenügenden Beweis auszugehen. Vielmehr ist zusätzlich zu entscheiden, welche der Aussagen auch überzeugend und damit beweiskräftig ist. Zu diesem Zweck sind weitere Kriterien heranzuziehen, welche die an sich glaubhafte Aussage eines Beteiligten zu un- termauern vermögen. Dabei kann es sich um Hilfstatsachen handeln, welche di- rekt oder indirekt Auskunft über die Zuverlässigkeit der fraglichen Aussage geben, oder um Indizien, welche direkt den Sachverhalt und damit auch die Richtigkeit einer gleichlautenden Darstellung belegen. Erst nach einer derart umfassenden Würdigung ist es möglich, eine einzelne Aussage als beweisbildend bzw. – den Angeklagten betreffend – als widerlegt der Beurteilung zugrunde zu legen. 4.4. Aus dem Unmittelbarkeitsprinzip folgt bekanntlich, dass zur Urteils- begründung einzig auf das gerichtliche Verhandlungsprotokoll und auf die von Parteivertretern zu den Akten produzierten Urkunden und Gegenstände abgestellt werden darf. Es ist unmöglich, aber auch unnötig, auf jede einzelne Deposition sämtlicher Aussagepersonen einzugehen. Teilweise muss sich die Begründung darauf beschränken, die wesentlichen Aussagen nachzuzeichnen. Deshalb wer- den im Folgenden die Aussagen nicht umfassend und chronologisch wie- dergegeben, sondern nur die wesentlichen und entscheidenden. In diesem Zu- sammenhang ist auch an die ständige Praxis des Kassationsgerichtes des Kan- tons Zürich und des Bundesgerichts zu erinnern, wonach der Gehörsanspruch nicht verletzt wird, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jedem Argument des Angeklagten befasst. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, wel- che Vorbringen als begründet angesehen und welche allenfalls stillschweigend verworfen worden sind (Beschluss des KassGZ vom 11. April 1988, Nr. 119/87, Erw. II.1.; vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 260, m.w.H.). In

- 18 - diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dies bedeutet – es sei wiederholt – indessen nicht, dass es sich ausdrück- lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 1B_154/2007 vom 14.9.2007 = BGE 133 I 277 Erw. 3.1.; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

5. Würdigung der wichtigsten Aussagepersonen Zur Abklärung des eingeklagten Sachverhaltes ist zunächst eine Einzelwür- digung bezüglich Glaubwürdigkeit, Wirkung und Aussageverhalten des Angeklag- ten und der wichtigsten Aussagepersonen zu machen. Auf die Depositionen wei- terer Zeugen und Sachverständigen ist - soweit relevant - an den betreffenden Stellen, insbesondere bei der Abklärung des Sachverhaltes einzugehen. Ebenso ist auf weitere Sachverhaltsmerkmale oder Gegebenheiten, welche nicht Gegen- stand der Anklageschrift bilden, aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung relevant sind, zweckmässigerweise an den jeweiligen Stellen einzugehen. 5.1. Der Angeklagte I._____ 5.1.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit und persönlicher Eindruck des Angeklag- ten Zwar hat der Angeklagte naturgemäss aufgrund seiner prozessualen Stel- lung ein grosses Eigeninteresse am Verfahrensausgang. Dennoch kann daraus keinesfalls geschlossen werden, seine Glaubwürdigkeit sei schon alleine deshalb geringer als diejenige anderer Aussagepersonen, welche kein oder ein geringeres Interesse am Prozessausgang haben als er.

- 19 - Hingegen bestehen mit Blick auf die umfangreichen Vorstrafen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. Von 1996, damals noch als Ju- gendlicher, bis 1998 kam er mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hatte nebst einer bedingten Einschliessung diverse Bussen zu gewärtigen, so unter anderem wegen Drohungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch (Prot. S. 24 ff. und Urk. 41/5). Am 8. Mai 1998 wurde der Angeklagte mit Urteil des Kriminalgerichtes Luzern zu sechs Monaten bedingt verurteilt wegen mehrfa- chem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedens- bruch. Schliesslich erging am 4. März 2004 das Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Luzern, welches den Angeklagten als Zusatzstrafe zu einer Verfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 4. September 2003 (10 Tage Haft wegen Tät- lichkeiten) wegen diverser Delikte mit vier Jahren Zuchthaus bestrafte und die ob- genannte vom Kriminalgericht Luzern mit Urteil vom 8. Mai 1998 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt widerrief (Prot. S. 28 f., Urk. 41/5). Schliesslich folgte noch eine Busse des Statthalteramtes Horgen vom 22. April 2004 wegen ungebührlichen Verhaltens im Zustand der Trunkenheit gegenüber kontrollierenden Polizeifunktionären und eine Verurteilung des Amtsstatthalteram- tes Luzern vom 23. Juli 2004 ebenfalls zu einer Busse wegen Beförderung von Hanfprodukten (Prot. S. 34). Die letzte Bestrafung erfolgte 2007 wegen Tätlichkei- ten gegenüber seiner Ehefrau (Prot. S. 37). Nicht zu seinen Gunsten spricht so- dann, dass er während der laufenden Untersuchung versuchte, während einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mittels eines Hammers, den er aus dem Werkraum des Gefängnisses Winterthur entwendet hatte, zu fliehen (Prot. S. 50). Vor Schranken wirkte das Verhalten des Angeklagten sehr angepasst, gar brav, insgesamt höflich und korrekt, ferner hinterliess er einen kontrollierten Ein- druck. Allerdings fiel auf, dass er seine Tat zwar bedauerte und ungeschehen machen wollte, sich letztlich aber selber als Opfer betrachtete und so auch darzu- stellen versuchte. Immer wieder war der Angeklagte bemüht, für sein Verhalten Alkohol, Drogen oder Türsteher verantwortlich zu machen und sich so entspre- chend von der Tat zu distanzieren. Schwierigkeiten bereiteten ferner die zahlrei- chen Widersprüche und die daraus resultierende Inkonsistenz seiner Aussagen.

- 20 - Im Folgenden ist auf diese vom Angeklagten I._____ deponierten Aussagen im Einzelnen einzugehen: 5.1.2.Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten

a) Vorgeschichte bis zum Eintreffen zu Hause aa) Der Angeklagte bestritt nicht, zur fraglichen Zeit in der AC._____ Bar gewesen und dort um ca. 1.00 Uhr von Sicherheitsbeauftragten aus der Bar ge- wiesen worden zu sein. Widersprüchlich und voller gravierender Erinnerungslü- cken waren allerdings seine Aussagen zu entscheidenden Punkte, wie etwa, ob er gedroht habe zurückzukommen, wann er gemerkt habe, dass er Jacke und Schlüssel nicht hatte und wann er sich entschloss, die Waffe von zu Hause zu ho- len und was er damit bezweckte. ab) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 führte er aus, mit der Absicht ins Taxi gestiegen zu sein, die Waffe zu Hause zu holen und eventuell diese [gemeint die Türsteher] zu verletzen. Vor Schranken wollte er hingegen die- se Aussage nicht mehr bestätigen und brachte vor, damals betrunken gewesen zu sein (Prot. S. 110 i.V.m. Urk. 16/1 S. 6). Allerdings räumte er ein, vielleicht ge- sagt zu haben, er komme wieder, das könne durchaus möglich sein, er könne sich nicht richtig erinnern (Prot. S. 108); generell machte der Angeklagte immer wieder Erinnerungslücken für diese Phase des Sachverhaltes geltend ("Diese Pha- se des Rauswurfs, da kann ich mich wirklich nicht an viel erinnern.", Prot. S. 108, "Ich kann mich an dieses Taxi nicht erinnern. […]. Keine Ahnung, warum, wie, was.", Prot. S. 109) ac) Demgegenüber schien er sich erstaunlicherweise noch genau daran erinnern zu können, dass er nicht gedroht habe, jemanden umzubringen ("Aber ich habe sicher niemandem gedroht, mit Umbringen schon gar nicht. Das ist nicht meine Art, ich ma- che das nicht. Es steht nicht zur Debatte, voll betrunken, nüchtern, niemals würde ich so etwas sagen. Das wurde nachstehend von diesen Türstehern eingebaut.", "Aber auch wenn ich sage, 'ich komme zurück', ist das etwas anderes, als wenn einer behauptet, 'ich komme zurück und brin- ge euch um'.", Prot. S. 108). Zu überzeugen vermochte der Angeklagte damit nicht, aufgrund der geltend gemachten Erinnerungslücken muss vielmehr davon ausge-

- 21 - gangen werden, dass diese Aussagen auf einer Interpretation beruhten, nicht zu- letzt, um die von ihm ausgesprochene Drohung zu relativieren. ad) Ein weiterer Widerspruch findet sich in seinen Aussagen darüber, wann er das Fehlen von Jacke und Schlüssel realisiert habe. Vor Schranken zuerst zu diesem Thema befragt, ging er kaum auf die Frage ein und meinte, er habe noch zu jemandem gesagt: Jacke, Schlüssel; dann seien Schläge von allen Seiten ge- kommen (Prot. S. 106 f.). Nach Vorhalt der zweiten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 18. April 2007, anlässlich welcher er ausführte, das Fehlen von Jacke und Handy beim Rauswurf aus der AC._____ Bar gar nicht realisiert zu ha- ben, es sei ihm erst zu Hause oder auf dem Nachhauseweg in den Sinn gekom- men, er wisse es nicht mehr so genau (Prot. S. 107 i.V.m. Urk. 16/3 S. 3), erklärte er vor Gericht: "Nein, es war auch schon früher die Rede davon, ich hatte das zu- vor auch erwähnt. Der eine Türsteher sagt dies auch, dass ich gesagt hätte: 'Ja- cke, Jacke!'" (Prot. S. 107). Sogleich konfrontiert mit der polizeilichen Einvernah- me vom 31. Mai 2007, wo er aussagte, es sei ihm von Anfang an bewusst gewe- sen (Prot. S. 107 i.V.m. Urk. 16/5 S. 9), reagierte er mit einem schlichten er wisse es nicht (Prot. S. 107). Im Zusammenhang mit dem Eintreffen bei sich zu Hause an der AG._____-strasse in Zürich führte er schliesslich ungefragt aus, dass er gemerkt habe, ihm fehle die Jacke, der Schlüsselbund und das Natel und er zu- rück wollte, um diese Sachen zu holen ("Dann sah ich, mir fehlte etwas. Und ich wollte dann zu- rück und dieses Zeugs holen.", "Erst als ich mich im Bad so im Spiegel betrachtete, als ich sah, es fehlt mir etwas. Es war nicht nur die Jacke, dort drin waren der Schlüsselbund und das Natel.", Prot. S. 109, "Wie gesagt, ich sah, dass ich verletzt bin, dass mir Sachen fehlen: Schuhe, Jacke, Natel. Jacke und Natel vor al- lem, das war mir wichtig. Dann ging ich zurück um dieses Zeugs zu holen.", Prot. S. 112). Auf die Diskrepanz zwischen der Einvernahme vom 18. April 2007 und 31. Mai 2007 an- gesprochen, wusste er keine Antwort (Prot. S. 107). Insgesamt zeigt sich auch hier die Tendenz des Angeklagten, seine Aussagen der jeweiligen Frage anzu- passen, jeweils so viel und so detailliert bzw. pauschal auszusagen, wie es ihm gerade dienlich erschien, was in der Konsequenz zu den dargestellten Wider- sprüchen und Wirrungen führte. Ob die Aussagen seiner Erinnerung oder lediglich seiner Interpretation entsprangen, ob er etwas tatsächlich noch wusste oder nicht

- 22 - mehr, war kaum auszumachen. Seine Aussagen erweisen sich dadurch als äus- serst unzuverlässig und nicht mehr glaubhaft. ae) Der Angeklagte führte vor Gericht verschiedentlich aus, dass er anläss- lich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007, welche nur gerade wenige Stunden nach der Tat stattgefunden hatte, betrunken gewesen sei und eine grosse Wut mitgespielt habe, weil er zusammengeschlagen worden sei (Prot. S. 110 ff.); dies wohl in der Absicht, seine Widersprüche erklärlich machen zu wollen. Interessan- terweise machte er während jener Einvernahme aber nirgends geltend, dass er nicht mitbekomme, was gefragt sei. Im Gegenteil, nach der Befragung las er die Einvernahme durch und unterschrieb sie (Prot. S. 110). Es ist deshalb sinnvoller- weise zu klären, ob auf diese Einvernahme im Rahmen der Würdigung der Aus- sagen abgestellt werden kann. Bei der genannten Einvernahme war als polizeilicher Sachbearbeiter der Kantonspolizist Fw mbA AH._____ anwesend, welcher dazu vor Schranken als Zeuge befragt wurde. Auf seine Schilderungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Weder ergaben sich Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit noch erwiesen sich seine Aussagen als nicht glaubhaft, sondern als sachlich, plausibel und wi- derspruchsfrei (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. II.5.14.). Fw AH._____ erhielt zusammengefasst während jener Einvernahme den Eindruck, dass der Angeklagte sehr freizügig antwortete und sich korrekt verhielt. Im Übrigen konnte der Zeuge nicht bestätigen, dass der Angeklagte "besoffen" war, im Gegenteil, er habe auf die gestellten Fragen klar geantwortet. Zwar räum- te er ein, dass man dem Angeklagten, auch wegen seiner Aggressivität, angese- hen habe, dass er etwas Kokain hatte, seine Aussagen seien aber klar und auf die gestellten Fragen bezogen gewesen; seine Aussagen hätten auf ihn vernünf- tig gewirkt. Der Zeuge bestätigte ferner, dass der Angeklagte auf die Security wü- tend gewesen sei (Prot. S. 851). Nachdem ohne weiteres auf die Wahrnehmung des Zeugen AH._____ ab- gestellt werden kann, vermag der Angeklagte das Gericht nicht zu überzeugen, dass die aufgezeigten Widersprüche auf eine allfällige Alkoholisierung zurückzu-

- 23 - führen sind. Es kann deshalb ohne weiteres auf seien Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 abgestellt werden. af) Fazit Insgesamt kann der Angeklagte zur Vorgeschichte der Tat nichts Klärendes beitragen. Abgesehen von den zahlreichen Erinnerungslücken sind seine Aussa- gen durch unauflösbare Widersprüche und die Absicht auf ein bestimmtes Aussa- geergebnis geprägt und dadurch unzuverlässig und nicht glaubhaft.

b) Verhalten zu Hause bis zum Eintreffen vor dem AC._____ Den äusseren Ablauf bis zum Eintreffen vor dem AC._____ schilderte der Angeklagte, soweit er sich erinnern konnte, bereitwillig, immer etwa gleich und ohne wesentliche Widersprüche. Insgesamt decken sich seine Aussagen denn auch mit den entsprechenden Sachverhaltsabschnitten der Anklageschrift (Urk. 49 S. 3 Ziff. 2 und 3) und können insoweit als glaubhaft erachtet werden.

c) Schussabgabe vor dem AC._____ Für möglich hielt der Angeklagte vor Schranken seine Aussage in der Hafteinvernahme vom 10. März 2007, dass er mit seinem Auto in der Nähe des AC._____s angekommen sei und das Magazin in die Waffe gelegt habe (Prot. S. 116 f. i.V.m. Urk. 16/1 S. 10). Bereitwillig und plausibel erklärte er ferner, nicht mehr genau zu wissen, ob er den Schlitten im Auto zurückgezogen habe oder schon vorher. Auf alle Fälle sei die Waffe schussbereit gewesen, nachdem er in der Nähe des AC._____ einen Parkplatz gefunden hatte (Prot. S. 116). Auf die Frage, wann er die Ladebewegung gemacht habe, antwortete er, das wisse er auch nicht. Sie sei schussbereit gewesen, das müsse im Auto stattgefunden ha- ben (Prot. S. 118). Diffus präsentieren sich die Aussagen des Angeklagten darüber, weshalb tatsächlich geschossen wurde und warum er das ganze Magazin leerte: Dass er sofort abgedrückt hatte, erklärte der Angeklagte damit, dass er sich vom Türsteher bedroht gefühlt habe, er habe gedacht, dieser nehme jetzt auch

- 24 - eine Waffe hervor (Prot. S. 118 und 149). Er habe ihn ausser Gefecht setzen wol- len, er habe Angst gehabt (Prot. S. 119 und 148). Schliesslich soll seine negative Erfahrung mit Türstehern ihn dazu bewogen haben, (sofort) zu schiessen ("Ich dach- te, dieses Mal bist zu schneller. Dies nach meiner Geschichte, wie gesagt, als ich heimtückisch von hinten angeschossen wurde.", Prot. S. 117, "….ich sehe nur, dass er eine Handbewegung gegen die Brust macht, ich visiere ihn an und es ging mir durch den Kopf, ich wurde von Türstehern verletzt und jetzt werde ich die Türsteher verletzen", Prot. S. 120 f. i.V.m. Urk. 16/3 S. 1, "Ich wurde verletzt, jetzt werde ich als Erstes diesen einen verletzen.", Prot. S. 121). Dies alles im Widerspruch zu seinen Aussagen in der ersten Einvernahme vom 10. März 2007, wo er ausführte: "Nach einigen Metern, ich habe die anderen Personen schon gesehen und dachte mir schon, wenn diese Hurenwixer es eben wollen, nahm die Waffe an mich und nahm das Magazin und setzte dieses ein." (Prot. S. 148 i.V.m. Urk. 16/1 S. 11). Vom Staatsanwalt vor Schranken dazu befragt, erklärte er: "Ja, aber ich habe nicht so geschossen, wie Sie das sagen, einfach wahllos oder irgendwie, sondern ich habe auf den geschossen, welcher reagiert hat." (Prot. S. 148). Dass die meisten Aussagen des Angeklagten keine Konsistenz aufweisen, zeigen schliesslich auch die Antworten, als der Präsident später nochmals nach- fragte, was er mit diesen Schüssen gewollt habe. Nach Vorhalt der Hafteinver- nahme vom 10. März 2007, in welcher der Angeklagte mehrmals aussagte, es sei seine Absicht gewesen, die Bodyguards des Clubs zu verletzen, ins Knie zu schiessen (Prot. S. 123 i.V.m. Urk. 16/1 S. 2), meinte er, es sei Wut, Zorn dabei gewesen (Prot. S. 124). Von Angst und Bedrohung durch die angebliche Hand- bewegung eines Türstehers war keine Rede mehr. Stattdessen versuchte er die vorgehaltenen Aussagen zu relativieren und zu bagatellisieren: "Aber ich habe niemals, zu keinem Zeitpunkt, erwähnt, dass ich jemanden umbringen wollte, sondern ich habe gesagt, verletzen. Für mich ist das auch ein klarer Beweis, ein paar Stunden später, betrunken, sage ich klar in dieser Einvernahme, ich wollte ihn ins Knie….Es war noch Wut dabei, aber ich erwähne zu keinem Zeitpunkt, dass ich irgendjemanden umbringen wollte." (Prot. 124). Er gestand denn auch ein, mit der Absicht zum AC._____ gegangen zu sein, jemanden zu verletzen, schob aber sogleich relativierend nach: "Wenn die mich angreifen, wenn sie mich wieder so zusammenschlagen wie vorher, schiesse ich denen ins Bein. Das ist

- 25 - so, so dachte ich damals, in meinem voll betrunkenen Zustand." (Prot. S. 124). Auf Vorhalt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, worin er eine Verletzungs- absicht abstritt (Prot. S. 124 i.V.m. Urk. 16/3 S. 2), antwortete er: "Nein, verletzen wollte ich schon, das war meine Absicht.", schob aber sogleich nach: "Also, Ab- sicht, ich ging nicht in der Absicht dorthin, jemanden zu verletzen. Ich sagte mir, falls mich jemand angreifen würde, dann wäre ich gewillt, diesen ins Bein zu schiessen. Genau gleich, wie mir schon geschah." (Prot. S. 124 f.). Konstant sag- te er demgegenüber aus, dass er auf Kniehöhe gezielt habe (Prot. S. 125 i.V.m. Urk. 16/3 S. 2 f.). Die Aussagen und Erklärungen des Angeklagten, weshalb er geschossen habe, sind wirr, unzuverlässig und wirken - einmal mehr - der jeweiligen Frage- stellung und den Vorhalten angepasst. Er hat immer irgend eine Erklärung, wes- halb er so gehandelt hatte - einmal war es der Alkohol, dann die Handbewegung des Türstehers, schliesslich seine angeblich negative Erfahrung mit Bodyguards. Einmal will er aus Angst gehandelt haben, weil er sich bedroht fühlte, dann ist es wieder Zorn und Wut, die ihn treibt. Sein angeblicher Beweggrund für die Schussabgabe ist wenig überzeugend. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass ihm die vermeintlich bedrohliche Handbewegung des Türstehers als vordergründige Rechtfertigung gelegen kommt, um das Gericht glauben zu lassen, er habe sich verteidigen müssen. Dies um so mehr, als er immer wieder zugab, zurückgekommen zu sein, um die Tür- steher zu verletzen. Selbst wenn einer der Türsteher die besagte Handbewegung gemacht haben sollte, ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie entschei- dend, gar ursächlich für die Schussabgabe durch den Angeklagten war, sondern für ihn vielmehr eine willkommene Tatsache, um sein Handeln für sich zu rechtfer- tigen.

d) Verlassen des Tatortes Die diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten (Prot. S. 153 ff.) erwiesen sich im Wesentlichen als plausibel und konsistent, mithin glaubhaft. Um Wieder-

- 26 - holungen zu vermeiden, werden sie im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Detail dargelegt (Ziff. II.6.1.1.c).

e) Fazit Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Angeklagten sowohl in der Un- tersuchung als auch vor Gericht als äusserst umständlich und schwer zu fassen. Seine bereits mehrmals dargelegte Neigung, die Aussagen nicht primär aus sei- ner Erinnerung zu schöpfen, sondern ergebnisorientiert den jeweiligen Fragen anzupassen, macht sie äusserst unzuverlässig und führt zu den dargestellten, unauflöslichen Widersprüchen. Es ist daher in weiten Teilen, vor allem im Rah- men des Kerngeschehens, schwierig, aufgrund seiner Schilderungen ein Bild der Geschehnisse und Abläufe zu gewinnen. Grundsätzlich sind seine Aussagen da- her als unglaubhaft zu bewerten. Sofern allerdings die Depositionen des Ange- klagten schlüssig und widerspruchsfrei sind oder mit denjenigen glaubhafter Aus- sagepersonen übereinstimmen bzw. mit anderweitigen stichhaltigen Beweismit- teln korrespondieren, kann hingegen durchaus darauf abgestützt werden. Ebenso kann auf Aussagen abgestellt werden, mit denen er sich selbst belastet, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er sich selbst fälschlicherweise belasten würde. 5.2. Der Zeuge und Geschädigte C._____ 5.2.1 Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten C._____ Der Zeuge und Geschädigte C._____ (fortan nur noch als Zeuge bezeich- net) erlitt beim Vorfall vom 10. März 2007 vor der AC._____ Bar infolge der Schussabgabe durch den Angeklagten einen Wadendurchschuss am linken Un- terschenkel. Er stand und steht in keinerlei Beziehung zum Angeklagten; bis zum genannten Vorfall war er ihm in keiner Weise bekannt (Prot. S. 187 f.). Die per- sönlichen Verhältnisse des Zeugen wurden im geschworenengerichtlichen Ver- fahren nicht thematisiert, jedoch bestehen keinerlei Gründe, an seiner Glaubwür- digkeit zu zweifeln; dies umso mehr, als er anlässlich der Hauptverhandlung unter Ermahnung zur Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte (Prot.

- 27 - S. 185). Gleichwohl wird aber bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksich- tigen sein, dass er als Geschädigter ein wirtschaftliches und persönliches Interes- se (Schadenersatz und Genugtuung, vgl. Prot. S. 985 i.V.m. Urk. 106) am Pro- zessausgang hat. Der Zeuge machte vor Schranken einen durchwegs guten Eindruck. Er trat ruhig und sachlich auf und beantwortete die ihm gestellten Fragen bereitwillig. 5.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ Der Zeuge konnte vor Schranken den Ablauf der Geschehnisse in der Nacht des 10. März 2007 schlüssig und sachlich beschreiben. Über die Aufgaben seiner Security-Mitarbeiter und die Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit der AC._____ Bar gab er kompetent, kooperativ und glaubhaft Auskunft, wenn auch sein Anliegen spürbar war, sowohl sein Sicherheitsunternehmen als auch die Qualifikationen seiner Mitarbeiter in einem vorteilhaften Licht darzustellen. Ein Widerspruch findet sich in den Aussagen des Zeugen zu den Gescheh- nissen, bevor er am Tatort eintraf. Vor Schranken führte er aus, er sei am Frei- tagabend zu Hause gewesen und um zirka 23.00 Uhr zu Bett gegangen. Um etwa 01.10 Uhr sei er durch einen Telefonanruf von Herrn H._____ auf sein Natel ge- weckt worden. Dieser habe ihn darüber informiert, dass sie Ärger hätten mit ei- nem Gast, welcher ziemlich aggressiv gewesen und auf die Securities losgegan- gen sei und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Die Securities seien be- droht worden, "also quasi, 'ich erschiesse euch.'" (S. 190 f.). Auf Nachfrage des Geschädigtenvertreters, ob er im Telefonat von Herrn H._____ mitbekommen ha- be, dass von irgendwelchen Drohungen die Rede gewesen sei, antwortete der Zeuge: "Richtig, ja." und auf die Frage, was er (Herr H._____) ihm gesagt habe: "Morddrohungen ganz genau." (S. 205). Demgegenüber erwähnte er gegenüber der Polizei am Tattag, als er in der Unfallchirurgie in Spitalpflege war, nichts von Morddrohungen, sondern, dass H._____ gesagt habe, er habe das Gefühl, dieser Mann komme wieder (S. 218 und 219 i.V.m. Urk. 17/1 S. 2). Auf diese Diskrepanz angesprochen führte er aus: "Sie, wenn ich einmal um 01.10 Uhr geweckt werde, dann ist es ganz ernst. Und das waren Morddrohungen. Wenn ich am nächsten

- 28 - Tag im Spital von den Polizeibeamten befragt werde, dann können Sie sich mal vorstellen…". Auch wenn der Zeuge glaubhaft ausführte, dass er bei der polizeili- chen Befragung vom 10. März 2007 aufgrund der Narkose, der Schmerzen und der Medikamente in einem andern Zustand war ("Immer noch Narkose, Schmer- zen, Antibiotika und dieses ganze Zeugs. Gegenüber heute ist das schon noch einmal etwas anderes.", S. 217) als vor Schranken, erscheint die Aussage, dass der Angeklagte explizit Morddrohungen ausgesprochen haben soll, wenig glaub- haft. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass es aufgrund der langen zeitlichen Distanz zur Tat sowie der gesamten Tatumstände der Vorstellung bzw. der Inter- pretation des Zeugen entsprang, dass der Angeklagte Morddrohungen ausge- sprochen haben soll. Die Diskrepanz zwischen den beiden Aussagen ist zu gross, als dass man sie noch zu den plausiblen und unbeachtlichen Abweichungen zäh- len könnte, die etwa bei der Schilderung dynamischer Ereignisse entstehen. Glaubhaft und realitätsnah hingegen erschien die mehrfache Aussage, dass er die Situation als ernst einstufte, da ihn sein Einsatzleiter, H._____, um 1.10 Uhr nachts anrief (Prot. S. 191, und "Sie, wenn ich einmal um 01.10 Uhr geweckt werde, dann ist das ganz ernst", Prot. S. 218). Zum eigentlichen Tathergang führte der Zeuge widerspruchsfrei und reali- tätsnah aus, dass F._____, G._____, H._____, also insgesamt drei Mitarbeiter von ihm, A._____, ihre Kollegin, ein weiterer Kollege und er vor der AC._____ Bar gestanden seien (Prot. S. 193 f.). Bevor es zur Schussabgabe gekommen sei, sei er vielleicht 15 bis 20 Minuten draussen gewesen. Übereinstimmend mit der Tatrekonstruktion führte er aus, sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe Richtung Stadt bewegt zu haben, im Rücken den See, links vom Eingang des AC._____, vor dem AI._____-Club (links hinten, am Rand des Bildes, Urk. 25/12, Foto Nr. 49, Prot. S. 195). Es habe jemand von hinten geschossen und als er sich links, um 90 Grad, Richtung Strasse, umgedreht habe, sei er an der linken Wade zirka zwei bis drei Zentimeter unterhalb des Kniegelenks getroffen worden und hätte einen Durchschuss erlitten (Prot. S. 196 f.). Auf die Frage, wie viele Schüsse er gehört habe, räumte er ein, nicht sicher zu sein, fünf bis sechs (Prot. S. 197). Übereinstimmend mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2007 bestätigte er, sie seien ganz schnell hintereinander gefallen ("Ganz schnell. […]

- 29 - Ein bis zwei Sekunden, es wurde einfach mal schnell geballert.", "…innerhalb von zwei bis drei Sekunden fielen alle Schüsse", "Ja, eben, ganz schnell, ein bis zwei Sekunden, Maximum vielleicht drei Sekunden.", Urk. 17/2 S. 4 und Prot. S. 197). Schlüssig und übereinstimmend mit seiner Aus- sage, dass er getroffen worden sei, als er sich links um seine Achse gedreht habe (Prot. S. 196), erklärte er, sicher nicht von den ersten zwei, drei Schüssen getrof- fen worden zu sein, da er noch nicht verletzt worden sei, als die ersten Schüsse fielen, unmittelbar beim Umdrehen sei er angeschossen worden (Prot. S. 198). Nach der Schiesserei seien seine Leute dem Angeklagten hinterher gerannt, er sei nur etwa 100 Meter gerannt und habe wegen der Verletzung nicht mehr weiter rennen können (Prot. S. 198 f.). Der Zeuge verneinte, den Schützen gesehen zu haben, da zwischen ihnen eine Gruppe von Personen gestanden seien ("Es waren dort meine Securitys, A._____ war dort, ihre Kollegin, noch jemand.", Prot. S. 215). Insgesamt erweisen sich die Schilderungen des Zeugen - abgesehen von obgenannter Ausnahme - als glaubhaft und zuverlässig. Er gab sachlich, koopera- tiv und spontan Auskunft. Die Darstellung der Geschehnisse erfolgte plausibel und ihm Kern widerspruchsfrei, ohne dabei den Angeklagten mehr als nötig zu belasten. Wesentliche Widersprüche, mit Ausnahme des thematisierten, finden sich nicht. 5.3. Die Zeugin und Geschädigte A._____ 5.3.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin und Geschädigten A._____ A._____ (fortan als Zeugin bezeichnet) war am 9./10. März 2007 mit weite- ren Personen Gast im AC._____. Als sie vor der Bar auf das Taxi wartete, wurde sie durch die Schüsse des Angeklagten je am linken und rechten Oberarm getrof- fen. Die Zeugin und der Angeklagte waren bis zum Tatzeitpunkt weder miteinan- der bekannt, noch hatten sie sich vorher einmal gesehen (S. 227). Die persönli- chen Verhältnisse von A._____ wurden im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht thematisiert. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an

- 30 - der Glaubwürdigkeit ihrer Person aufdrängen. Einzig ist, wie bereits beim Zeugen C._____ (Ziff. II.5.2.1.), zu berücksichtigen, dass A._____ als Geschädigte ein wirtschaftliches und persönliches Interesse (vgl. S. 984 i.V.m. Urk. 105) am Aus- gang des Verfahrens hatte, was sie auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte ("Ich will aber auch, dass jemand, der so gemeingefährlich ist wie er, der immer und immer wieder etwas macht, der einer wehrlosen Frau eine Pistole ins Gesicht hält, der seine Frau grün und blau schlägt, der einen Hammer zu einer Einvernahme beim Staatsanwalt mitnimmt, der vier oder fünf Mal auszubrechen versucht, einfach für immer weggesperrt wird; dass niemand mehr eine Möglichkeit hat, von ihm verletzt zu werden, dass einfach die anderen auch geschützt sind vor ihm, denn es steigert sich immer mehr bei ihm", S. 242 f.). In persönlicher Hinsicht wirkte die Zeugin vor Schranken nach wie vor sehr berührt und betroffen von den Ereignissen des 10. März 2007. 5.3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin A._____ Die Zeugin führte stimmig aus, dass sie den Abend mit Frau E._____, deren Schwester AJ._____, AK._____ und Herrn D._____ in der AC._____ Bar ver- bracht habe (S. 226). Mit Frau E._____ und Herrn D._____ habe sie schliesslich den Club verlassen, AJ._____ sei noch zur Toilette gegangen, man habe ein Taxi rufen und nach Hause gehen wollen. Sie habe draussen schräg versetzt zum Eingang, mithin wenn man nach draussen komme, schräg links auf dem Trottoir gewartet. Weiter gab sie an, dass die Türsteher Herr H._____, F._____ und G._____ draussen vor dem AC._____ gestanden hätten (S. 226 f.). Lebensnah und spontan sowie übereinstimmend mit ihren Aussagen in der Untersuchung führte die Zeugin aus, dass es auf einmal zu knallen begonnen habe. "Ich hatte das Gefühl, dass jemand Böller, solche 'Weiberfürze' loslässt. Ich ging in die Ho- cke, weil ich erschrak. Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ich glaube, ich rief noch: 'Welcher Depp lässt hier Böller ab?'" (S. 228) bzw. "Ich bin erschrocken, weil ich dachte, dass jemand 'Böller' abgelassen hat, ich hörte mehrere Knälle. Ich bin dann zusammengezuckt, einfach aus Schreck, ich sagte noch, welcher Idiot lässt jetzt 'Böller' ab." (S. 228 i.V.m. Urk. 17/5 S. 4). Verwirrlich erweist sich in diesem Zusammenhang die vor Schranken gemachte Aussage, sie sei 'in die Hocke' ge- gangen, weil sie erschrocken sei (S. 228), einige Fragen später bestätigte sie

- 31 - dann, dass es ein leichtes Zucken gewesen sei, welches sie durchzogen habe, sie sei nicht gekauert, einfach zusammengezuckt (S. 241). Dasselbe führte sie vor der Untersuchungsbehörde aus: "Ich bin zusammengezuckt, einfach aus Schreck, […]" (S. 228). Auf die Diskrepanz aufmerksam gemacht und auf die Auf- forderung zu zeigen, wie sie "in die Hocke" gegangen sei, demonstrierte die Zeu- gin ein kurzes Zucken beziehungsweise Einziehen von Kopf und Schulter bei grundsätzlich aufrechter Haltung (S. 244). Ferner führte sie auf Nachfrage aus, sie wisse, der Ausdruck 'in die Hocke gehen', so, wie wir es kennen, sei effektiv hinuntergehen. Sie sei nicht sehr weit hinunter gegangen. Sie bejahte, dass sie sich einfach etwas vorgebeugt und zusammengezogen habe (S. 244 f.). Aus der unterschiedlichen Ausdrucksweise (in die Hocke gehen / zusammenzucken) auf eine unglaubhafte Aussage zu schliessen, ist allerdings nicht angezeigt. Es han- delt sich hierbei um eine Abweichung, wie sie bei der Schilderung eines dynami- schen Ereignisses immer wieder vorkommt. Massgebend ist vielmehr, dass die Zeugin vor Schranken nachvollziehbar und überzeugend erklären und demonst- rieren konnte, dass es ein kurzes Zucken, ein Zusammenzucken und eben nicht ein tatsächliches 'in die Hocke gehen' war. Die Abweichung ist deshalb in keiner Weise ein Anhaltspunkt für unglaubhafte und unverlässliche Aussagen. Auf Nachfrage erklärte sie, vier Böller gehört zu haben, ohne verifizieren zu können, welche zwei von diesen vier sie trafen (Prot. S. 228). Die Böllerschüsse seien "sehr schnell", "effektiv gleich hintereinander" erfolgt (Prot. S. 229). Weiter führte sie aus, Frau E._____ habe sie dann zur Seite, zum Eingang des AI._____-Clubs, gezogen. Sie (Frau E._____) habe gesehen, dass sie (die Geschädigte) schneeweiss werde. Dann habe sie (Frau E._____) gemeint, dass auf einer Seite die Jacke beschädigt sei und habe dort an ihrem Arm Blut gese- hen. Sie habe dann die Jacke ausgezogen und gesehen, dass beide Oberarme einen Durchschuss hätten (Prot. S. 228). Insgesamt vermochte die Zeugin mit ihren Aussagen zu überzeugen. Sie beantwortete die ihr gestellten Fragen kooperativ, gut nachvollziehbar, stimmig und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Ihre Schilderungen wirken als tatsäch- lich erlebt und nicht bloss ihrer Vorstellung entsprungen. Trotz ihrer nach wie vor

- 32 - starken Betroffenheit sind weder Übertreibungen und Dramatisierungstendenzen feststellbar noch belastet sie den Angeklagten mehr als nötig. 5.4. Der Zeuge und Geschädigte F._____ 5.4.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten F._____ Der Zeuge und Geschädigte F._____ (fortan: der Zeuge) arbeitete zum Tat- zeitpunkt als Türsteher der AC._____ Bar und stand während der Schussabgabe vor der Eingangstüre des Clubs. Der Angeklagte war dem Zeugen bis zum Vorfall vom 10. März 2007 nicht bekannt (Prot. S. 251). Es bestehen keinerlei Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, auch wenn seine persönlichen Verhältnisse nicht abgeklärt wurden. Auch er sagte unter der Ermahnung zur Wahrheitspflicht aus (Prot. S. 25). Vor Schranken hinterliess der Zeuge einen guten Eindruck. 5.4.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F._____ Dem Zeugen, welcher an jenem Abend als Türsteher vor dem Eingang der AC._____ Bar positioniert war, fiel der Angeklagte zum ersten Mal auf, als dieser aus der Bar gewiesen wurde. Er sei zusammen mit G._____ in der Drehtür drin gewesen, beide am Boden. Der Angeklagte habe sich heftig gewehrt, G._____ habe ihn dann aus der Drehtüre gezogen, wo sie ihn schliesslich zu Boden ge- drückt hätten (Prot. S. 254). Er habe schliesslich den Angeklagten aufgefordert wegzugehen, worauf dieser mit den Fäusten auf ihn losgegangen sei. G._____ und H._____ hätten ihn schliesslich auf die andere Strassenseite gestossen (Prot. S. 255 f.). Auf die Frage, wie der Angeklagte schliesslich diese Örtlichkeit verlas- sen habe, entgegnete der Zeuge, so wie er sich erinnere, sei auf der anderen Strassenseite, vis à vis vom AC._____ auf dem Trottoir, noch ein Herr gewesen, welcher dem Angeklagten gesagt habe: "Komm, gehen wir, es bringt nichts.". Dann habe der Angeklagte gedroht und sei weggegangen (Prot. S. 256). Glaub-

- 33 - haft, da weder forciert noch mit der Intention den Angeklagten zu Unrecht zu be- lasten und mit den Erinnerungslücken, die aufgrund des Zeitabstandes zur Tat natürlicherweise entstehen, bejahte der Zeuge die Frage, ob der Angeklagte ge- flucht habe, er wisse nicht mehr genau was, was man so fluche, auf die Mutter, die Tochter. Er habe sowohl auf Deutsch als auch auf Jugoslawisch geflucht, er habe aber nicht genau verstanden was er sagte, da der Angeklagte auf der ande- ren Strassenseite gewesen sei (Prot. S. 257). Vor der Untersuchungsbehörde sagte er diesbezüglich aus, er glaube zumindest, dass er [der Angeklagte] die Androhung, er würde zurückkommen, auf Deutsch sagte (Prot. S. 257 i.V.m. Urk. 17/11 S. 5) und bestätigte dies entsprechend vorsichtig vor Schranken ("Ja, kann sein.", "Kann schon sein.", Prot. S. 257). Er und seine Kollegen hätten die Drohung ernst genommen (Prot. S. 257) und auf Nachfrage und in Übereinstimmung zu seiner Aussage vor dem Staatsanwalt am 18. April 2001 (Urk. 17/11 S. 5 i.V.m. Prot. S. 279), er habe nichts Derartiges verstanden beziehungsweise mitbekommen, dass er eine Waffe holen gehe, oder so. Es sei schon möglich, dass der Ange- klagte gedroht habe, er werde eine Waffe holen. Er habe das nicht persönlich mitbekommen, sondern von den andern nachher etwas gehört, dass er das ge- sagt habe. Dass er gedroht habe, habe er aber schon gehört. Auf die Frage, ob er gehört habe, dass der Angeklagte zurückkommen würde, antwortete er glaubhaft, er wisse nicht genau, was er sagte, es sei immerhin zwei Jahre her (Prot. S. 258), während er vor der Untersuchungsbehörde am 18. April 2007 noch aussagte, der Angeklagte habe gedroht, dass er zurückkommen werde, ansonsten habe er glaublich nichts gedroht (Urk. 17/11 S. 4 i.V.m. Prot. S. 278). Allerdings erinnerte sich der Zeuge auf Nachfrage spontan und ohne zögern daran, dass der Ange- klagte etwas von Umbringen gesagt habe und zwar als er gedroht habe auf der anderen Seite der Strasse (Prot. S. 259). Der Angeklagte wirkte damals aggressiv auf den Zeugen (Prot. S. 259). Ob der Angeklagte bei seinem Rauswurf aus der AC._____ Bar bezie- hungsweise bei seinem Weggang etwas von einer Jacke gesagt habe und ob ein Schuh Thema gewesen sei, konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er habe etwas mitbekommen, dass der Angeklagte drinnen seine Jacke vergessen oder zurückgelassen habe (Prot. S. 265).

- 34 - Zum Alkoholisierungszustand konnte der Zeuge ebenfalls keine stichhaltigen Aussagen machen, er räumt zwar einen möglichen Alkoholeinfluss ein, wusste es aber nicht mehr genau (Prot. S. 259). Zum eigentlichen Tathergang führte der Zeuge schlüssig aus, vor dem Ein- gang, glaublich links, wenn man aus dem Lokal komme, des AC._____ gestanden zu haben. Er räumte mehrmals ein, den Angeklagten zuerst nicht gesehen zu ha- ben, da er auf die andere Seite der Strasse schaute. Er habe sich erst umgedreht, als er den Schuss gehört habe und dabei das Mündungsfeuer, hingegen keine Waffe gesehen (Prot. S. 262 f.). Ferner habe er die Umrisse eines Menschen ge- sehen, aber nicht, wer es war. Dass es derjenige sei, der hinausgeworfen worden sei, habe er erst realisiert, als sie (er und G._____) ihm nach der Schussabgabe nachgerannt seien (Prot. S. 264). Wie viele Schüsse gefallen waren, war er sich "nicht hundertprozentig sicher", ungefähr fünf bis sechs; diese seien ganz schnell hintereinander gefallen, glaublich ohne Unterbruch (Prot. S. 264). Zum weiteren Geschehen nach der Schussabgabe sagte der Zeuge aus, dass er sich gleich umgedreht habe und, nebst G._____ und H._____, dem An- geklagten hinterher gerannt sei. Er sei links (zum AC._____ hinauskommend be- trachtet) um die Ecke abgebogen und dann in die nächste Strasse rechts Rich- tung See. Schliesslich habe er ihn im Hof des AL._____ gesehen, wie er am Bo- den gelegen habe und H._____ und G._____ über ihm; der Angeklagte habe sich immer wieder heftig gewehrt und versucht aufzustehen. Er (der Zeuge) habe auch versucht ihn auf den Boden zu drücken. Nachher sei die Polizei gekommen und habe ihn übernommen. Eine Waffe habe er dort nicht gesehen, vor dem AL._____ habe er aber glaublich gehört, dass ein metallartiger Gegenstand zu Boden fiel (Prot. 269 - 273). Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen. Sie wirken natürlich und spontan - nicht zuletzt aufgrund der vereinzelt eingestandenen Erinnerungslücken - und ergeben ein ausgewogenes Bild des Tatherganges. Sie erweisen sich als widerspruchsfrei und zuverlässig und damit glaubhaft, weshalb bei der Sachverhaltserstellung ohne Weiteres auf sie abge- stellt werden kann.

- 35 - 5.5. Der Zeuge und Geschädigte G._____ 5.5.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten G._____ Der Zeuge und Geschädigte G._____ (fortan: der Zeuge) war ebenfalls Si- cherheitsbeauftragter der AC._____ Bar und derjenige, der den Angeklagten am

10. März 2007 aus dem Lokal hinauswies. Auch ihm war der Angeklagte bis zu diesem Tag nicht bekannt (Prot. S. 284). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person aufdrängen, waren keine ersichtlich, ferne sagte der Zeuge unter der strengen Androhung von Art. 307 StGB aus (Prot. S. 283). Auch er hinterliess vor Schranken einen einwandfreien Eindruck. 5.5.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G._____ Im Wesentlichen zusammengefasst führte der Zeuge zum Vorfeld der Tat aus, dass er in der AC._____ Bar drin für die Überwachung und Kontrolle der Gäste zuständig gewesen sei und den Angeklagten aufgefordert habe, das Lokal zu verlassen, weil er eine Frau an den Brüsten berührt habe. Weil der Angeklagte dem nicht nachgekommen sei und ihn habe schlagen wollen, habe er ihn gepackt und sei mit ihm zur Drehtür gegangen, in der sie zusammen zu Boden gefallen seien (Prot. S. 287 - 290). H._____ und F._____ hätten den Angeklagten dann rausgezogen (Prot. S. 292). Zur Frage, ob der Angeklagte bei seinem Weggang drohte zurückzukom- men, sagte der Zeuge aus, er habe in seiner Sprache, der 'Jugo-Sprache' ge- sprochen bzw. geflucht, er habe nichts verstanden, F._____ habe ihm übersetzt (Prot. 291, 293 und 317). Er habe geflucht und gedroht wiederzukommen und sie umzubringen ("Ich bringe euch um", "ich bringe deine Kollegen um", "ich komme wieder mit einer Pisto- le", Prot. 291, "Er habe gesagt, er komme wieder und er bringe alle um, solche Sachen", Prot. S. 293). Auf den Widerspruch hingewiesen, dass F._____ in der Untersuchung klar verneint habe, dass die Rede davon gewesen sei, dass er eine Pistole oder

- 36 - so etwas hole, blieb er dabei, dass der Angeklagte gesagt habe, er komme wieder und bringe alles um (Prot. S. 317). Die Frage, ob der Angeklagte irgendetwas von einer Jacke, von einem Natel oder von Schlüsseln erwähnte, verneinte er, ebenso, dass dieser beim Rauswurf eine Jacke an hatte bzw. nach ihr verlangte (Prot. S. 294 und 313). Demgegen- über glaubte er sich zu erinnern, dass der Angeklagte einen Turnschuh verloren hatte (Prot. S. 295). Den eigentlichen Tathergang schilderte der Zeuge, der nach dem Rauswurf des Angeklagten vor dem Eingang stehen blieb, folgendermassen: Der Angeklag- te sei von der linken Seite her gekommen, etwa 8 bis 9 Meter entfernt. Er könne sich genau erinnern, wie der Angeklagte seine Pistole von hinten, von seinem Rücken, genommen habe, diese bereit gemacht und auf ihn und seine Kollegen geschossen habe. Er sei dabei auf ihn und seine Kollegen zugelaufen (Prot. S. 298). Gezielt habe er auf seinen Oberkörper, ferner habe er dabei Augenkon- takt mit ihm gehabt (Prot. S. 299 f.). Der Zeuge sagte aus, vermutlich fünf bis sechs Schüsse gehört zu haben, die sehr schnell hintereinander erfolgt seien (Prot. S. 301). Während er in der Untersuchung noch verneinte, ein Mündungs- feuer gesehen zu haben, bejahte er dies vor Schranken zuerst, meinte aber schliesslich, sich nicht mehr genau erinnern zu können (Prot. S. 300 und 301). Nach der Schussabgabe rannte der Zeuge nach eigenen Angaben dem An- geklagten hinterher, "geradeaus, auf der linken Seite der Strasse", und nachher, "links" ab in die AM._____-strasse, dann beim Lichtsignal "rechts ab Richtung 'AL._____'", wo er (der Angeklagte) sich beim Parkplatz versteckt habe (Prot. S. 306 f.). Lebensnah und nachvollziehbar aber ohne Dramatisierungstendenzen schilderte der Zeuge in der Folge zusammengefasst und übereinstimmend mit seinen Aussagen in der Untersuchung, dass der Angeklagte ganz normal aus dem Versteck hervorgekommen sei und noch einmal die Waffe gezogen habe (Prot. S. 307 und 308 i.V.m. 17/14 S. 7). H._____ und er hätten schliesslich den Pfefferspray eingesetzt, worauf hin die Pistole zu Boden gefallen sei (Prot. S. 307 und 309).

- 37 - Auch dieser Zeuge erweckte nicht den Eindruck, dem Angeklagten etwas unterstellen zu wollen, was nicht seinen Wahrnehmungen entsprach. Seine Schil- derungen waren viel mehr wirklichkeitsnah, lebendig und sachlich. An der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen bestehen keine Zweifel. 5.6. Der Zeuge und Geschädigte H._____ 5.6.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten H._____ Der Zeuge und Geschädigte H._____ (fortan: der Zeuge) ist ebenfalls Tür- steher bei der AC._____ Bar. Seine persönlichen Verhältnisse wurden im ge- schworenengerichtlichen Verfahren nicht abgeklärt, jedoch bestehen keine An- haltspunkte, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Wie auch die anderen Zeu- gen wurde er zur Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB ermahnt (Prot. S. 321). Nichtsdestotrotz ist bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten, dass er als Geschädigter ein wirtschaftliches und persönliches Interesse am Prozessausgang hat (Genugtuung, vgl. Prot. S. 985 i.V.m. Urk. 106). 5.6.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____ Der Zeuge nahm den Angeklagten das erste Mal wahr, als dieser mit dem Türsteher G._____ in der Drehtüre am Boden lag, er selbst befand sich vor dem Eingang auf der linken Seite (Prot. S. 324). In der Folge sei der Angeklagte vor dem Eingang auf F._____ losgegangen und habe auf ihn eingeschlagen, dann sei ein Auto vorgefahren, in welches der Angeklagte eingestiegen sei (Prot. S. 325). Dabei habe er hinübergeschrien, er werde wiederkommen, er werde sie umbrin- gen; er habe auch in seiner Landessprache geflucht (Prot. S. 326 und 347). Dies- bezüglich bestätigte er vor Schranken auch die in der Untersuchung gemachte Aussage, wonach der Angeklagte weggegangen sei, rumgeschrien und gesagt habe, sie sollen kommen, er würde sie kaputtmachen (Prot. S. 327 i.V.m. Urk. 17/16 S. 5). Übereinstimmend mit den Zeugen F._____ und G._____ verneinte H._____, dass der Angeklagte beim Rauswurf seine Jacke vermisste (Prot. S. 335 f.).

- 38 - In der Folge habe er seinen Chef, C._____, angerufen, weil er die Situation sehr ernst genommen habe und gedacht habe, dass der Angeklagte wiederkom- me; an die Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern (Prot. S. 328). Schliesslich habe er auch die Polizei, die dort patrouilliere, darüber informiert, dass ein Gast ziemlich aggressiv gewesen sei und gesagt habe, er komme wieder, er habe ein- fach die Polizei informieren wollen, dass etwas passieren könnte (Prot. S. 328 und 329). Bei dieser Aussage blieb er auch, als ihm der Präsident den Wahrneh- mungsbericht des damals ausrückenden Stadtpolizisten W._____ vorhielt, wo- nach ein Türsteher vor Ort nichts über ein allfälliges Signalement gewusst habe, geschweige denn über eine Drohung (Prot. S. 329 i.V.m. Urk. 2a) ("Sonst hätte ich ja die Polizei gar nicht angehalten. Ich war beim Auto und zog meine Weste an, dann fuhr das Auto vorbei und ich schilderte es den Polizisten. Und wenn nichts vorgefallen wäre, dann hätte ich auch nichts gesagt", Prot. S. 329, "Und ich hätte auch nicht den Chef angerufen, Er hat immer gesagt, wenn etwas ist, dann ruft an. Und in acht Jahren ist das jetzt ein Mal vorgekommen." Prot. S. 330 und dies bestätigend Prot. S. 342). Schliesslich erklärte er auf Nachfrage nochmals mit Nachdruck, dass es sehr aussergewöhnlich sei, dass er seinen Chef in der Nacht anrufe. Fer- ner sagte der Zeuge aus, zusätzlich als Schutz eine schuss- und stichsichere Weste angezogen zu haben, weil er angenommen habe, dass der Angeklagte wiederkomme. Und auf Nachfrage, ob er gewisse ernsthafte Bedenken gehabt habe: "Richtig, ja." (Prot. S. 330). Bei der eigentlichen Tat, der Schussabgabe, nahm der Zeuge als erstes wahr, dass G._____ eine schnelle Bewegung gemacht habe, "es war vermutlich aus diesem Grund, weil er seinen Pfefferspray nehmen wollte, weil er als Erster sah, dass der Angeklagte wiederkommt, denn das war auf seiner Seite." (Prot. S. 331). Hingewiesen auf die Diskrepanz zu seiner Aussage in der Untersuchung, wonach G._____ zusammen gezuckt sei, erklärte er nachvollziehbar, dass er sich mit anderen Leuten unterhalten und dies nur aus dem Blickwinkel gesehen habe und nicht sagen könne, ob dies eine schnelle Bewegung, eine gezielte Bewegung oder ein Zusammenzucken sei (Prot. S. 331). Wie bereits in der Untersuchung erklärte der Zeuge auch vor Schranken, schliesslich den Angeklagten gesehen zu haben und, wie vermutlich G._____ ha-

- 39 - be zum Pfefferspray greifen wollen, dann sei schon der erste Schuss gefallen (Prot. S. 331 und Prot. S. 349 f. i.V.m. Urk. 17/16 S. 8). Die Frage, was der Ange- klagte genau getan habe, konnte der Zeuge nicht beantworten ("Ich sah es nicht. Ich sah in einfach dort stehen, ich sah sein Gesicht", Prot. S. 332). Hingegen konnte er sich noch daran erinnern, dass der Angeklagte gelaufen kam (Prot. S. 332). Eine Waffe sah er nicht (Prot. S. 333). Wahrgenommen hat der Zeuge einen Schuss, wie viele Schüsse es insgesamt waren, konnte er hingegen nicht sagen, er habe aber schon gehört, dass dort Lärm gewesen sei (Prot. S. 334). Die Geschehnisse nach der Schussabgabe schilderte der Zeuge nachvoll- ziehbar, zusammengefasst wie folgt: Er sei F._____ hinterher gerannt, welcher seinerseits dem Angeklagten nachrannte, Richtung AN._____-strasse, Richtung See und dann gleich um das AC._____ herum. Er habe F._____ dann einmal überholt und jemanden, "dort um die Ecke", gesehen, der am Boden - auf dem Trottoir - gelegen sei, er habe aber nicht gewusst wer (Prot. S. 336). Er sei der Erste gewesen, der beim AL._____ eingetroffen sei, wo der Angeklagte normal hervor gelaufen sei, Richtung See. Er (der Zeuge) habe dann zu seinem Pfeffer- spray gegriffen und der Angeklagte zur Waffe, er habe ihm dann mit dem Spray zum Glück ins Gesicht getroffen; G._____ etwas rechts von ihm habe auch den Pfefferspray gezogen (Prot. S. 338). Schliesslich habe er die Waffe des Angeklag- ten, welche auf den Boden gefallen sei, an sich genommen und hernach der Poli- zei übergeben (Prot. S. 339). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Zeugen als sachlich, lebensnah und dynamisch und im Kerngeschehen konstant; der Zeuge vermittelt ein stimmi- ges Bild der Geschehnisse. Es gibt keine Anhaltspunkte oder unauflösliche Wi- dersprüche, die an der Verlässlichkeit und damit der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen zweifeln lassen. Obwohl der Zeuge aufgrund seines Genugtuungsbegeh- rens durchaus ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und das Gericht auch unmissverständlich wissen liess, dass seine Erwartung sei, dass ein solcher Mensch, der so etwas tue, so lange wie möglich eingesperrt werde (Prot. S. 344), erweckte er nie den Eindruck, dass er mit seinen Aussagen den Angeklagten mehr als nötig belasten oder ihm etwas unterstellen wolle, was nicht

- 40 - seiner Wahrnehmung entsprach. Bei der Sachverhaltserstellung kann deshalb vorbehaltlos auf die Aussagen des Zeugen H._____ abgestellt werden. 5.7. Die Zeugen und Geschädigten E._____ und D._____ E._____ und D._____ (fortan: die Zeugen) verbrachten den besagten Abend zusammen mit der Geschädigten und Zeugin A._____ und weiteren Bekannten in der AC._____ Bar. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe warteten sie zusammen vor dem Eingang des Lokals auf ein Taxi und konnten letztlich nur sehr wenig zum Tathergang aussagen. Namentlich bei E._____ handelt es sich nicht um eine di- rekte Tatzeugin, sie sah weder den Angeklagten, noch nahm sie die Schüsse wirklich als solche wahr (Prot. S. 363). Beide wurden in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht als Zeugen unter Ermahnung zur Wahrheit im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen, Zweifel an ihrer Glaub- würdigkeit bestehen keine. Auch wenn die Zeugen aus dem Umfeld der Geschädigten A._____ stam- men, insbesondere E._____, die eine Freundin von ihr ist (Prot. S. 366), entstand nicht der Eindruck, dass sie wissentlich falsche Aussagen zu Ungunsten des An- geklagten machten. Beide gaben offen und sachlich Auskunft und hinterliessen den Eindruck, ihrer damaligen Wahrnehmung entsprechend und nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen, zumal sich auch keine unauflösbaren Wider- sprüche fanden. Insgesamt können ihre Aussagen als glaubhaft bezeichnet wer- den. Auf ihre konkreten Aussagen ist zweckmässigerweise - sofern nötig - im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einzugehen. 5.8. Der Zeuge S._____ Nachdem der Zeuge trotz zugestellter Vorladung (Prot. S. 381) nicht vor Ge- richt erschien, wurde - wie eingangs erwähnt - gestützt auf § 241 Abs. 1 StPO

- 41 - seine Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

11. Juni 2007 verlesen (Prot. S. 679 i.V.m. Urk. 18/4). 5.8.1. Glaubwürdigkeit des Zeugen S._____ Der Zeuge hielt sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe als Gast in der AC._____ Bar auf und konnte die Schussabgabe des Angeklagten beobachten. S._____ wird als glaubwürdig erachtet. Er war zum Zeitpunkt der Einver- nahme weder mit dem Angeklagten noch mit den Geschädigten persönlich be- kannt, noch besteht ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Verfah- rensausgang. Weitere Gründe, die seine Glaubwürdigkeit tangieren könnten, sind dem Gericht nicht bekannt. Im Übrigen wurde er vom Staatsanwalt vor der Ein- vernahme zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen von Art. 307 StGB auf- merksam gemacht (Urk. 18/4 S. 1). 5.8.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen S._____ Gemäss eigenen Angaben befand sich der Zeuge bei der Schussabgabe in der AC._____ Bar etwa auf der Höhe der rechten Hälfte des ersten Doppelfens- ters oder in der linken Fensterhälfte des zweiten Doppelfensters vom Eingang her gesehen, bündig, gerade am Fenster (Urk. 18/4 S. 4 und Urk. 25/16 S. 2). Der Schütze sei schätzungsweise zwei Meter von ihm entfernt gewesen, er zirka 50 Zentimeter im Lokal drin und der Angeklagte in der Mitte des Trottoirs (Urk. 18/4 S. 7). Hinsichtlich der Schussabgabe erklärte der Zeuge im Wesentlichen zu- sammengefasst - auf seine detaillierten und allfälligen weiteren Aussagen wird zweckmässigerweise im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einzugehen sein - dass der Angeklagte hingerannt gekommen sei, eine Schiessbewegung ausge- führt habe und wieder weggerannt sei, es sei alles relativ schnell gegangen, eine überhastete Aktion (Urk. 18/4 S. 2, 3 und 6). Der Schütze habe den Arm oder bei- de Arme waagerecht gehalten (Urk. 18/4 S. 4 und 6). Die widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen wirken konstant, als real er- lebt und in sich stimmig. Seine Antworten erscheinen detailgetreu, sachlich und äusserst zuverlässig. Der Zeuge hinterliess den Eindruck, nach bestem Wissen

- 42 - und Gewissen bzw. bester Erinnerung aussagen zu wollen. Bei der Sachverhalts- erstellung kann deshalb zweifelsfrei auf die glaubhaften Aussagen von S._____ abgestellt werden. 5.9. Der Zeuge T._____ 5.9.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen T._____ Der Zeuge war am 9./10. März 2007 Gast in der AC._____ Bar und konnte die Auseinandersetzung des Angeklagten in der Bar sowie seinen Weggang be- obachten; als die Schüsse fielen, war er nicht mehr anwesend. Er steht und stand in keinerlei Beziehung zum Angeklagten (Prot. S. 384) und auch sonst sind keine Gründe auszumachen, die an seiner Glaubwürdigkeit Zweifel erwecken könnten. Auch der Zeuge T._____ sagte vor Schranken unter der Androhung von Art. 307 StGB aus. 5.9.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen T._____ T._____ konnte vor allem zur Vorgeschichte der Tat, als der Angeklagte sich noch in der AC._____ Bar aufhielt, aussagen (Prot. S. 382 ff.), sowie zu einer mutmasslichen Droh- bzw. Schiessgebärde, als dieser nach dem Rauswurf in das Auto einstieg (vgl. Prot. S. 392 und 394). Er erwies sich als neutraler Zeuge, der seine Aussagen ausschliesslich aus seiner Erinnerung schöpfte und nicht den Eindruck hinterliess, bewusst unrichtige Angaben zu machen. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, namentlich auch keine relevanten Widersprüche, weshalb seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen bzw. bei der Sachverhaltsermittlung nicht auf diese abgestellt werden sollte. Auf seine konkreten Aussagen wird - soweit nötig - im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen.

- 43 - 5.10. Der Zeuge U._____ 5.10.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen U._____ Der Zeuge war ebenfalls Gast im AC._____ und konnte den Rauswurf des Angeklagten aus dem Lokal beobachten. Gründe, die seine Glaubwürdigkeit be- einträchtigen könnten, bestehen nicht. 5.10.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen U._____ Der Zeuge deponierte vor Schranken seine Aussagen neutral und sachlich und ohne eine Intention, den Angeklagten übermässig belasten oder entlasten zu wollen. Sie erfolgten alle frei von relevanten Widersprüchen. Die Schilderungen sind zuverlässig und glaubhaft, weshalb für die Erstellung des Sachverhaltes oh- ne Vorbehalt darauf abgestellt werden kann. Insbesondere konnte der Zeuge schlüssig, konstant und realitätsnah seine Wahrnehmung zur Thematik schildern, wie sich der Angeklagte nach dem Raus- wurf und vor seinem Weggang verhielt. Schliesslich war es auch der Zeuge U._____, und das untermauert seine Aussagen zusätzlich, welcher die Polizei in- formierte und gemäss Einsatzbulletin mitteilte, "Typ wurde von Türstehern raus- geschmissen, drohte zurückzukommen", was er vor Schranken denn auch bestä- tigte (Prot. S. 417 i.V.m. Urk. 2b). Nach dem Beweggrund für den Anruf befragt, antwortete er: "Ich wollte etwas verhindern mit diesem Anruf; dass es gar nicht so weit kommt, wie es dann nachher passiert ist, […]. Als ich den Angeklagten sagen hörte, er komme wieder vorbei, dachte ich, ich rufe sicherheitshalber die Polizei an,[…]" (Prot. S. 416). Später in der Einvernahme bestätigte er sodann seine mehrfachen Aussagen in der Untersuchung, wonach der Angeklagte gesagt habe, er komme noch einmal zurück, er sei da noch nicht fertig (Prot. S. 423 ff. i.V.m. Urk. 18/8 S. 2 und 3, Urk. 18/9 S. 3 und 4).

- 44 - 5.11. Der Zeuge V._____ 5.11.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen V._____ Der Zeuge V._____ war am 10. März 2007 mit seinem Auto in Zürich unter- wegs, als bei der AC._____ Bar der Angeklagte unvermittelt bei ihm einstieg und ihn aufforderte, nach AO._____ zu fahren. Der Zeuge wurde nach dem Vorfall von der Polizei verhaftet, weil er unter Verdacht stand, etwas mit dem Angeklagten zu tun zu haben bzw. mit ihm eine Straftat verübt zu haben (Prot. S. 427 und 438). Folglich wurde er in der Untersuchung denn auch als Auskunftsperson einver- nommen, vor Schranken dann als Zeuge (Prot. S. 427). Zweifel an der Glaubwür- digkeit von V._____ bestehen keine. 5.11.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen V._____ Konstant und dynamisch schilderte der Zeuge, wie er mit seinem Auto vor einer Lichtampel stand, die soeben von Rot auf Orange wechselte, als der Ange- klagte unvermittelt auf der Beifahrerseite in sein Auto sprang (Prot. S. 430, "[…] stieg diese Person, welche ich niemals zuvor gesehen hatte, einfach zu mir ins Auto ein.", "[…] das Auto war sogar schon in Bewegung, dann sprang er rein.", Prot. S. 430, "Von welcher Seite er eingestiegen ist, kann ich nicht sagen. Als ich ihn gesehen habe, war er vorne, auf dem rechten Beifahrersitz.", Prot. S. 431, "Ich sah nicht einmal, von welcher Seite er kam, ich sah in einfach plötzlich auf meinem Beifahrer- sitz. Ich war gerade dabei loszufahren, da war er da.", Prot. S. 437). Nachvollziehbar und mehr- fach führte er sodann aus, dass er in der Folge links abgebogen sei, da die ande- ren Autos hinter ihm gehupt hätten, und nach etwa 100 Metern angehalten und den Angeklagte aufgefordert habe, auszusteigen (Prot. S. 431 f., 433 i.Vm. Urk. 19/2 S. 4 und 437). Der Angeklagte habe geschrien (Prot. S. 431, 432 und 437) und ihm auf Deutsch gesagt, er solle ihn nach AO._____ bringen, damit er eine Pistole bzw. eine Waffe holen könne (Prot. S. 432, 433 i.V.m. Urk. 19/2 S. 4, Prot. S. 437, 445 und 446). Vom Präsidenten auf den Widerspruch hingewiesen, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2007 nichts von einer Pistole (wohl aber von etwas holen) erwähnt habe, entgegnete der Zeuge bestimmt, er (der Angeklagte) habe ganz klar Pistole gesagt (Prot. S. 446 f. i.V.m. Urk. 19/1 S. 2). Ob der Zeuge bei der Polizei nun von 'etwas holen' sprach oder von einer

- 45 - Pistole tut der Glaubhaftigkeit und der Konstanz seiner Aussagen allerdings kei- nen Abbruch, zumal der Zeuge nach dem Vorfall als Tatverdächtiger verhaftet worden war und zu einem sehr dynamischen Geschehensablauf aussagen muss- te, was gewisse Ungenauigkeiten oder Abweichungen in den Aussagen durchaus als nachvollziehbar erscheinen lässt. Seine nachfolgenden Aussagen in der Un- tersuchung und vor Schranken vermochten das Gericht zu überzeugen, dass es sich nicht um einen relevanten oder gar unauflöslichen Widerspruch handelte, sondern viel mehr um eine Ungenauigkeit, die bei der Schilderung eines dynami- schen Ereignisses auftreten kann. Der Zeuge sagte insgesamt sehr lebensnah und dynamisch und sowohl in der Untersuchung als auch vor Schranken im Kerngeschehen ohne relevante Abweichungen aus. Seine Schilderungen waren nicht nur auf das Beweisthema gerichtet, sondern durch ihre Lebendigkeit und Spontaneität Ausdruck davon, dass das Erzählte auch tatsächlich seiner Wahrnehmung entsprach. So zum Bei- spiel die Aussage, dass der Angeklagte beim Aussteigen von ihm ein 'Fanta' mit- genommen habe (Prot. S. 432). Die Ausführungen des Zeugen ergeben ein kohä- rentes Bild ohne relevante Widersprüche. Insgesamt geht das Gericht von einer sehr zuverlässigen und glaubhaften Aussage aus. Dass der Zeuge, wie er selbst zugab, wütend auf den Angeklagten ist (Prot. S. 438 f.), vermag diesen Eindruck nicht zu beeinträchtigen. 5.12. Der Zeuge W._____ Der Zeuge war zum Tatzeitpunkt als Polizeibeamter der Stadtpolizei Zürich im Einsatz und patrouillierte rund eine Stunde vor der Schussabgabe bei der AC._____ Bar. Er verfasste dazu in der Folge einen Wahrnehmungsbericht (Prot. S. 451 i.V.m. Urk. 2a). Das Gericht erachtete den Zeugen ohne Vorbehalt als glaubwürdig. Was seine Aussagen betrifft - sofern sie überhaupt von Relevanz sind -, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf sie abgestellt werden sollte.

- 46 - 5.13. Die Zeugin AA._____ 5.13.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin AA._____ Die Zeugin war zum Tatzeitpunkt und auch als sie vor Schranken aussagte die Ehefrau des Angeklagten. Sie hat mit ihm zusammen zwei im Jahre 2004 ge- borene Kinder, in jenem Jahr fand auch die Heirat statt (Prot. S. 462). Gründe, die an ihrer Glaubwürdigkeit Zweifel aufkommen liessen, bestehen nicht. 5.13.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin AA._____ Die Aussagen der Zeugin (Prot. S. 461 ff.) wirkten sehr lebensnah, offen und persönlich. Auch wenn sie während des ehelichen Zusammenlebens offensicht- lich unter den Schlägen und dem Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten litt und die Scheidung im Raume stand (Prot. S. 490), erweckte sie nicht den Ein- druck, den Angeklagten vor Schranken über Gebühr in ein besonders schlechtes Licht rücken oder ihm eins auswischen zu wollen. Vielmehr wirkten ihre Aussagen

- verständlicherweise - betroffen, aber dennoch sachlich und neutral und nicht von Vorwürfen oder unnötigen Anschuldigungen geprägt. Ihre Darstellung, was das Familien- und Eheleben aber auch die Geschehnisse in der Tatnacht betrifft, sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Auf ihre Aussagen kann deshalb ohne Vor- behalt abgestellt werden. 5.14. Weitere mit dem Fall befasste Zeugen und Sachverständige Was die Glaubwürdigkeit des polizeilichen Sachbearbeiters, Fw mbA AH._____ (Prot. S. 851 ff.), der Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 551 ff.), Dr. med. AQ._____ (Prot. S. 643 ff.), Dr. med. AR._____ (Prot. S. 680) und der Sachverständigen, Dr. med. AS._____ (Prot. S. 571 ff.), Dr. AT._____ (Prot. S. 602 ff.), Fw mbA AU._____ (Prot. S. 602 ff.), Dr. chem. AF._____ (Prot. S. 664) und Dr. med. AB._____ (Prot. S. 889 ff.), betrifft, kann diese ohne Weiteres ange- nommen werden, da diese Experten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet und teilwei- se forensisch tätig sind.

- 47 - Sie hinterliessen dem Gericht allesamt einen durchwegs kompetenten und sachlichen Eindruck. Auf ihre überzeugenden und auch für Laien verständlichen Ausführungen kann - sofern nicht speziell darauf eingegangen wird - vorbehaltlos abgestellt werden. Auf die restlichen Zeugen wird, sofern überhaupt erforderlich, bei den ein- zelnen Beweisthemen eingegangen.

6. Sachverhaltserstellung 6.1. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 6.1.1. Äusserer Anklagesachverhalt

a) Vorgeschichte aa) Verlassen der AC._____ Bar und Ankündigung zurückzukommen Die in der Anklageschrift unter Ziffer 1 des Sachverhaltes aufgeführte Ört- lichkeit, der fragliche Zeitpunkt sowie der Rauswurf des Angeklagten aus der AC._____-Bar (Urk. 49 S. 3 Ziff. 1) sowie sein Ein- und Aussteigen in den Perso- nenwagen von V._____ sind grundsätzlich unbestritten und vom Angeklagten an- erkannt. Sie ergeben sich nicht nur aus seinen Aussagen, sondern auch der Zeu- gen F._____, G._____, H._____, T._____, U._____ und V._____. Offen gelassen werden können die ganzen Umstände, weshalb und wie der Angeklagte aus der Bar ausgewiesen wurde. Eine Diskrepanz besteht hingegen zur Frage, ob der Angeklagte angekün- digt habe zurückzukommen und ob er gesagt habe, dass er die Pistole hole. Wäh- rend der Angeklagte einräumte, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er gedroht habe zurückzukommen, eine solche Aussage aber als durchaus möglich erachte- te (Ziff. II.5.1.2.a), bestätigen die Zeugen C._____, F._____, G._____, H._____, U._____ und V._____ glaubhaft und übereinstimmend, dass er seine Rückkehr ankündigte. Daran vermag der Wahrnehmungsbericht des Kantonspolizisten

- 48 - W._____, wonach bei seinem Eintreffen der befragte Türsteher nichts von einer Drohung wusste (Prot. S. 453), nichts zu ändern, da nicht eruiert werden konnte, mit welchem der Türsteher er damals gesprochen hatte. Ebenso kann die Aussage, er hole die Pistole, als erstellt betrachtet werden. So bestätigte der Zeuge V._____ mehrmals und klar, dass der Angeklagte dies so gesagt habe (Ziff. II.5.11.2.). Seine Aussagen korrespondieren zudem mit den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen G._____ und H._____, wonach der Angeklagte gedroht habe, er werde wieder kommen und alle umbringen (Ziff. II.5.5.2. und II.5.6.2.). In dieses Bild passt denn auch die Wahrnehmung des Zeu- gen T._____, wonach der Angeklagte beim Auto Handbewegungen gemacht ha- be, die etwas "mit Schiessen" zu tun hatten ("Ich würde mir da jetzt etwas herausnehmen, wenn ich seine Handbewegung deuten würde, wenn ich eine Bedeutung hineinlegen würde. Was er damit gemeint hat, das ist von ihm aus. Ich meine, man kennt es eben aus Filmszenen, diese Handbewegung hat schon etwas zu tun mit Schiessen, 'ich bringe dich um', oder weiss der Kuckuck was.", Prot. S. 392, "Die Hand war so, dass der Daumen nach oben zeigte, die beiden Zeige- und Mittelfinger waren gestreckt und der kleine und der Ringfinger waren etwas angewinkelt, wie stark kann ich nicht sagen.", Prot. S. 394 i.V.m. Urk. 18/11 S. 7). Die ohnehin als unzuverlässig gewürdigten Aussagen des Angeklagten (Prot. S. 111 f.) vermögen daran nichts zu ändern. ab) Verhalten zu Hause am AG._____-weg … und Rückkehr zur AC._____ Bar Der Angeklagte schilderte den äusseren Ablauf der Ereignisse in dieser Phase grundsätzlich so, wie in der Anklageschrift wiedergegeben (Urk. 49 S. 3 f. Ziff. 3 und 4, Ziff. II.5.1.2.c). Das Tragen einer Waffe ohne den hierzu erforderlichen Waffentragschein sowie die fehlende Einfuhrbewilligung gab der Angeklagte sinngemäss zu (Urk. 107 S. 1), ebenso das Fahren in alkoholisiertem Zustand und den vorgeworfenen Kokainkonsum (Prot. S. 102 und 115). Dass er aufgrund des Alkohol- und Dro- genkonsums in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigt war, erkannte er nicht nur in der Untersuchung, sondern bestätigte dies auch mehrmals vor Gericht ("Ich bin schwer gefahren, ich hatte Mühe mit Fahren, ich fuhr sehr langsam, ich habe das AC._____ fast nicht gefun- den.", Prot. S. 115 i.V.m. Urk. 16/1 S. 9 und Prot. S. 144).

- 49 - Aufgrund des ärztlichen Berichtes zur Blutalkoholanalyse (Prot. S. 929 f. i.V.m. Urk. 24/12) ist auch der vorgeworfene Alkoholgehalt von mindestens 1.74‰ als erstellt zu erachten. Mit Hilfe einer Rückrechnung konnte Dr. med. AE._____ beim Angeklagten für den 10. März 2007 folgende Blutalkoholkonzentrationen ermitteln: 1.00 Uhr minimal 1.78 g‰, maximal 2.54 g‰; 1.30 Uhr minimal 1.78 g%o, maximal 2.51 g‰; 02.00 Uhr (Tatzeitpunkt), minimal 1.78 g‰, maximal 2.41 g‰. Nachdem der Angeklagte um zirka 1.00 Uhr das AC._____ verliess und um zirka 2.00 Uhr zurückkehrte, führte er die besagte Fahrt an den Tatort in jenem Zeitraum aus, während der er nachweislich eine Blutalkoholkonzentration von mi- nimal 1.78 g‰ aufwies, sicherlich aber minimal 1.74 g‰ wie ihm von der Anklä- gerin vorgeworfen wird, da es zwischen der Fahrt zum AC._____ und der Verhaf- tung bzw. der Blutentnahme zu keinem weiteren Alkoholkonsumation gekommen war. Schliesslich konnte der Sachverständige AF._____ auch den dem Angeklag- ten zur Last gelegten Kokainkonsum bestätigen (Prot. S. 668 f.). Offen gelassen werden muss die Frage, ob das Magazin, als es der Ange- klagte im Keller behändigte, bereits abgefüllt war oder ob er es noch abfüllen musste. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2007 klar aussagte, er habe das Magazin zu Hause im Keller abgefüllt, konnte er sich vor Schranken nicht mehr genau dazu äussern, räumte aber ein, dass es möglich sei (Prot. S. 113 i.V.m. Urk. 16/1 S. 11). Nachdem die Waffe nach eige- nen Angaben des Angeklagten schussbereit war, als er in der Nähe des AC._____ aus dem Auto ausstieg, bzw. er das Magazin in die Waffe legte, als er angekommen war (Prot. S. 116), steht zumindest in zeitlicher Hinsicht fest, dass das Magazin - wenn es nicht bereits abgefüllt war - im Zeitraum zwischen der Be- händigung der Pistole im Keller und der Ankunft bei der AC._____ Bar gefüllt worden sein muss. Eine genauere zeitliche Lokalisation des "Abfüllens" ist nicht möglich, aber auch nicht weiter relevant. Zeugenaussagen, anderweitige Beweismittel oder relevante Widersprüche, welche an diesem plausiblen Geschehnisablauf Zweifel aufkommen lassen, be- stehen nicht. Was den äusseren Sachverhalt anbelangt, so kann dieser Passus -

- 50 - mit der erwähnten Relativierung bezüglich des Magazins - als erstellt betrachtet werden.

b) Kerngeschehen ba) Zum Tatzeitpunkt vor der AC._____ Bar anwesende Personen und de- ren Standorte (Urk. 49 S. 4 Ziff. 4) Die Anwesenheit und die jeweiligen Standorte von A._____, E._____, D._____, F._____, G._____, H._____ und C._____ zum fraglichen Zeitpunkt vor der AC._____ Bar ergeben sich aus deren glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen sowie der Tatrekonstruktion vom 24. September 2007 (A._____, Prot. S. 226 f. und 230 f. i.V.m. Urk. 25/12; E._____, Prot. S. 362 f. und 365 i.V.m. Urk. 25/12; D._____, Prot. S. 373 f. und 376 i.V.m. Urk. 25/12; F._____, Prot. S. 262 und 266 ff. i.V.m. 25/12; G._____, Prot. S. 297 ff. und 305 i.V.m. Urk. 25/12; H._____, Prot. S. 333 und 335 i.V.m. Urk. 25/12; C._____, Prot. S. 193 - 195; Prot. S. 975 i.V.m. Urk. 25/12). Insgesamt kann damit dieser Sachverhaltsabschnitt als rechtsgenügend er- stellt betrachtet werden. bb) Schussabgabe (Urk. 49 S. 4 Ziff. 5) bba) Als erstellt betrachtet - und im Übrigen vom Angeklagten bestätigt (Prot. S. 127 i.V.m. Urk. 25/12 Foto 1) - werden kann aufgrund der Tatrekonstruk- tion vom 24. September 2007 (Urk. 25/12) sowie der glaubhaften Aussagen des Zeugen S._____ ("Im Fenster, hinter dem ich stand und durch welches ich nach draussen sah, kam er vom linken Rand her nach links gehend und blieb ungefähr in der Mitte stehen", Urk. 18/4 S. 2, und Ziff. II.5.8.2.) der Standort des Angeklagten während der Schussabgabe (unge- fähr auf Höhe des mittleren Fensters der AC._____ Bar). bbb) Sodann bestreitet der Angeklagte die Schussabgabe grundsätzlich nicht, ebenso gestand er ein, das Magazin leer geschossen und nach der ersten Schussabgabe mit der Waffe nach links geschwenkt zu haben (Prot. S. 119, 121

f. und 177 ff. i.V.m. der Skizze im Anhang zu Urk. 16/5). Hingegen stellte er sich

- 51 - auf den Standpunkt, er habe die Waffe tief gehalten (Prot. S. 117, 123, 174 f. und 177 i.V.m. der Skizze im Anhang zu Urk. 16/5) bzw. bei der zweiten Schussabga- be, nachdem er nach links geschwenkt war, auf den Boden geschossen zu haben (Prot. S. 121 und 178 f.), während die Anklageschrift davon ausgeht, die Schuss- abgabe sei mit ausgestrecktem, parallel zum Boden erhobenem Arm erfolgt. In diesem Punkt ist der Sachverhalt somit unter Würdigung der vorhandenen Be- weismittel zu erstellen. Der Zeuge S._____, der nur zirka zwei Meter vom Angeklagten entfernt stand (Urk. 18/4 S. 7), führte mehrfach und explizit aus, dass der Angeklagte sei- nen Arm oder seine Arme waagrecht, 90 Grad zu seiner Körperachse, gehalten habe (Urk. 18/4 S. 4 und 6). Eine Stellung, die der Angeklagte notabene auch an- lässlich der Hafteinvernahme vom 10. Juli 2007 zeigte (Prot. S. 976 i.V.m. Urk. 16/2). Die Sachverständigen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zü- rich, Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____, gelangten in ihrem Gutachten zur Er- kenntnis, dass keinerlei Spuren für eine tiefe Waffenhaltung Richtung Boden be- stünden, m.a.W. nicht gegen den Boden geschossen wurde, sondern relativ hori- zontal; sie hätten trotz sehr genauem Suchen keine Abprallstellen gefunden (Prot. S. 621 und 625 f.). Als eine Ausnahme betrachteten sie den Schuss, der "in das Bein ging" (Prot. S. 625). Sie verneinten ferner, dass bei einem bewussten Schiessen - was der Angeklagte geltend machte - die Waffe aufgrund des Rück- stosses etwas in die Höhe gehe könnte (Prot. S. 639 f.). Somit kann ausgeschlos- sen werden, dass der Angeklagte tief zielte, sich die Waffe aber aufgrund des Rückstosses aufwärts bewegte und deshalb keine Abpraller gefunden wurden. Klar gegen die Version des Angeklagten, die Waffe tief gehalten bzw. gegen den Boden geschossen zu haben, sprechen ferner die Schussverletzungen der Geschädigten A._____, welche in je einem Durchschuss des linken und rechten Oberarmes bestanden (Ziff. II.6.1.1.bc nachstehend). Gemäss eigenen Angaben ist die Geschädigte 1.65m gross und trug zum Tatzeitpunkt Schuhe mit 5cm ho- hen Absätzen (Prot. S. 229). Während der Schussabgabe stand sie grundsätzlich aufrecht (Ziff. II.5.3.2.). Die Sachverständigen Dr. med. AS._____ und Dr.

- 52 - AT._____ gelangten zudem unabhängig voneinander zum Schluss, dass es sich bei den Treffern nicht um Abpraller, sondern um Direktschüsse handelte (Prot. S. 578 und 618). Anzunehmen, dass die beiden Treffer aus einer tief gehaltenen Waffe bzw. durch Schüsse auf den Boden entstanden sein könnten, wäre bei die- sen klaren gutachterlichen Befunden geradezu wirklichkeitsfremd. bbc) Was die Anzahl der abgefeuerten Schüsse betrifft, die Anklageschrift geht von mindestens sechs aus, kann sich der Angeklagte nicht genau äussern, geht aber von rund sechs Schüssen aus, drei bis vier während der ersten Kadenz, der Rest während der zweiten (Prot. S. 121 und 178 f.). Von fünf bis sechs Schüssen sprachen sodann die Zeugen C._____ (Prot. S. 197), F._____ (Prot. S. 264) und G._____ (Prot. S. 301), ohne sich genau festlegen zu können. Die Geschädigte A._____ erklärte vier Böller gehört zu haben (Prot. S. 228). Der Sachverständige Fw mbA AU._____ stellte schliesslich am Tatort sechs Hülsen des Fabrikats 'Pretoria Metal Pressing' sicher, welche der Pistole des Angeklag- ten zugeordnet werden konnten (Prot. S. 605, 609 und 611 ff.). Insoweit ist er- stellt, dass der Angeklagte sechs Schüsse abgab, ob es hingegen mindestens sechs waren, muss und kann offen gelassen werden. bbd) Nicht rechtsgenügend beweisen lässt sich, mit welcher Hand der An- geklagte die Waffe gezogen hat und welcher Arm - der linke, der rechte oder gar beide - ausgestreckt, parallel zum Boden positioniert war. Zwar wurde anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 fotographisch festgehalten (Prot. S. 976 i.V.m. Urk. 16/2), wie der Angeklagte demonstrierte, dass er mit ausgestrecktem rechtem Arm die Waffe hielt. Aber weder der Zeuge S._____ konnte sich dazu eindeutig äussern ("[…] ob es einhändig oder zweihändig war, kann ich nicht sagen.", Urk. 18/4 S. 3 und "Als der Schütze die Waffe hielt, ich weiss nicht ob mit einem oder zwei Armen, […]", Urk. 18/4 S. 6) noch vermochten die Sachverständigen Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____ anhand der Schmauchspuren an den Händen des Angeklagten darzu- legen, mit welcher Hand er nun geschossen hatte (Prot. S. 633 f.). Letztlich kann aber ohnehin offen gelassen werden, ob es nun die rechte Hand bzw. der rechte Arm, beide Hände bzw. Arme oder gar die linke Seite waren, da dies für die Er- stellung dieses Anklagepunktes ohne Belang ist.

- 53 - bbe) Mit den zwei genannten Einschränkungen kann damit der bezüglich dem Kerngeschehen eingeklagte äussere Sachverhalt als erstellt gelten. bc) Schussverletzungen des Geschädigten C._____ (Urk. 49 S. 4 f. Ziff. 6 und 11) und der Geschädigten A._____ (Urk. 49 S. 5 f. Ziff. 7, 8 und 10) Die physischen Verletzungen des Geschädigten C._____ sowie die Art und Weise, wie das Projektil in traf, sind unbestritten und durch die sichtbaren Verlet- zungen (Prot. S. 974 i.V.m. Urk. 22/7), die Aussagen des Geschädigten selbst (Prot. S. 196 und 202 i.V.m. Urk. 25/12 Foto 19), die unmissverständlichen Er- gebnisse der Sachverständigen Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____ (Prot. S. 619) und des medizinischen Sachverständigen Dr. med. AS._____ (Prot. S. 576 ff. zum Teil i.V.m. Urk. 98/1) sowie die Aussagen des Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 560 ff. i.V.m. Urk. 22/7) erstellt. Gleich verhält es sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Verlet- zungsbildern der Geschädigten A._____ (Urk. 49 S. 5 f. Ziff. 7,8 und 10). Als Be- weismittel dienen ihre eigenen Aussagen (Prot. S. 228 und 232 ff.), die sichtbaren Verletzungsbilder (Prot. S. 974 i.V.m. Urk. 21/10), die Erkenntnisse der Sachver- ständigen Dr. AT._____/Fw mbA AU._____ (Prot. S. 618 f.) und Dr. med. AS._____s (Prot. S. 576 ff. zum Teil i.V.m. Urk. 98/1) sowie die Aussagen des Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 553 ff. i.V.m. Urk. 21/10). Die Arbeitsunfä- higkeit von 14 Tagen wurde ferner durch Dr. med. AP._____ bestätigt (Prot. S. 555). bd) Abpraller (Urk. 49 S. 5 Ziff. 9) In der Anklageschrift ist sodann ein abgefeuertes Projektil erwähnt, welches links der Eingangstüre zur AC._____ Bar an einem Metallrahmen einmal auf der Höhe von 74.5cm und ein Mal auf der Höhe von 73.5cm abprallte. Auch dieser Sachverhaltsteil kann aufgrund der fachkundigen Aussagen der Sachverständi- gen Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____ (Prot. S. 602 ff.) als erstellt betrachtet werden.

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c) Verlassen des Tatortes (Urk. 49 S. 5 Ziff. 13) Der Angeklagte selbst bestätigte, dass er sich nach der Schussabgabe um- gedreht und davon gerannt sei. Wohin und in welche Richtung vermochte er sich hingegen in keiner Weise mehr zu erinnern (Prot. S. 153 f.), sondern erst wieder an den Moment, als die Türsteher in eingeholt hatten ("Auf einmal waren wieder ein paar Türsteher auf mir oben, mit Pfefferspray etc. Sie hielten mich fest und schlugen wieder massiv zu." Prot. S. 154). Und zur Frage, wo er die Waffe hatte, als er wegrannte: "Ich glaube, auf mir. Irgendwo in meiner Tasche, vorne, hinten, ich weiss es auch nicht mehr."; er habe sie schliesslich auf den Boden geworfen, weil er Pfefferspray abbekommen habe (Prot. S. 154 f.). Dass er die Waffe nochmals gezogen und abermals auf die Türsteher gerichtet hätte, verneinte er (Prot. S. 155). Sodann erklärten die Zeugen F._____ (Ziff. II.5.4.2.), G._____ (Ziff. II.5.5.2.) und H._____ (Ziff. II.5.6.2.) im Kern übereinstimmend, dem Angeklagten auf dem Weg wie von der Anklageschrift skizziert - wenn auch in anderen Worten ausge- drückt - hinterher gerannt zu sein bis zum Parkplatz des AL._____, wo er schliesslich von H._____ und G._____ überwältigt worden sei. Zur Frage nach der Waffe des Angeklagten sagten die Zeugen H._____ und G._____ überein- stimmend mit dem Angeklagten aus, dass dieser die Waffe habe fallen lassen, nachdem sie Pfefferspray eingesetzt hätten. Der Zeuge F._____, der als Letzter hinzu kam, hat zwar keine Waffe gesehen, aber immerhin gehört, dass ein me- tallartiger Gegenstand zu Boden fiel. Die in der Anklageschrift geschilderten Geschehnisse nach der Schussab- gabe können somit als erstellt gelten.

d) Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der äussere Anklagesachverhalt, unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, als erstellt zu erachten ist.

- 55 - 6.1.2. Innerer Anklagesachverhalt

a) Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm oder aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedachte, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbe- stands, dessen Feststellung ebenfalls Bestandteil der Sachverhaltsabklärung bil- det. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den - mangels eines Geständ- nisses - nur anhand der Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zum Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 10 zu § 162 StPO).

b) In subjektiver Hinsicht wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe vor und im Zeitpunkt der Schussabgabe gewusst, dass er eine funktionsfähige Waffe benütze und die abgefeuerten Projektile die Menschen, auf die er zielte tödlich treffen könnten. Ferner habe er gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genom- men, dass durch die Abgabe der sechs Schüsse in Richtung der sieben Geschä- digten eine oder gar mehrere der Geschädigten getroffen werden und an den Schussverletzungen auch sterben könnten. Dem Angeklagten wird mit anderen Worten in subjektiver Hinsicht Vorsatz bzw. eventualiter Eventualvorsatz vorge- worfen (Urk. 49 S. 5 Ziff. 12).

c) Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit 'Wissen' ist nicht nur ein akutes und reflektiertes Bewusstsein gemeint; es genügt, dass dem Täter die we- sentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind. Den tatbe- standsmässigen Erfolg muss der Täter für mindestens 'ernsthaft möglich' halten (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N 4 zu Art. 12). Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung und der gestützt da- rauf eingeführten Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB vor, wenn der Tä- ter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein. Praktisch dient das Institut des Eventualvorsatzes vor al- lem als Beweishilfe zum Schluss vom Wissen auf das Wollen, 'wenn sich dem Tä-

- 56 - ter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt wer- den kann', sofern nicht 'Gegenindizien diesen Schluss entkräften' (Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., N 13 und N 15 zu Art. 12).

d) Wissenskomponente Dass sich der Angeklagte vor und während der Schussabgabe bewusst war, dass er eine funktionstüchtige Waffe benützt, ergibt sich aus seinen eigenen Aus- sagen, wonach die Waffe schussbereit gewesen sei, als er in der Nähe des AC._____ parkiert und aus dem Auto ausgestiegen sei ("Auf alle Fälle war die Waffe schussbereit." Prot. S. 116 und 118), ferner hatte er offenbar bereits einmal in Bosni- en mit der Waffe geschossen (Prot. S. 114). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Angeklagte gemäss seiner Version der Tat die Waffe aus diesem Grund an den Tatort mitgenommen hatte, um sich zu verteidigen bzw. "diesen ins Bein zu schiessen", falls ihn jemand angreifen sollte (vgl. dazu Ziff. II.5.1.2.c). Folglich musste er auch aufgrund dieses Umstandes von einer funktionstüchtigen Waffe ausgegangen sein. Ferner entspricht es Allgemeinwissen, dass Menschen grund- sätzlich tödlich verletzt werden können, wenn mit einer geladenen und schussbe- reiten Waffe Schüsse auf sie abgegeben werden. Dies gilt um so mehr für den Angeklagten, handelte es sich bei der Pistole der Marke Manurhin immerhin um seine persönliche Waffe, mit welcher er auch schon selbst geschossen hatte (Prot. S. 114) und vor Schranken bemerkte er schliesslich diesen Eindruck bestä- tigend, "es wurden zwei Personen verletzt, es hätte schlimm ausgehen können" (Prot. S. 131). Somit kann als erstellt betrachtet werden, dass der Angeklagte im rechtli- chen Sinne wusste, dass er eine funktionstüchtige Waffe benutzte und durch sein Handeln den Tod von einem oder mehreren Geschädigten hätte herbeiführen können.

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e) Willenskomponente Bei der Bestimmung der Willenskomponente kommt dem Tatvorgehen er- hebliche Bedeutung zu. Wie das Beweisverfahren hervorbrachte, gab der Angeklagte mit ausge- strecktem, parallel zum Boden ausgerichtetem Arm (oder beide Arme, dies muss- te bekanntlich offen gelassen werden) unvermittelt und ziellos sechs Schüsse auf eine Menschengruppe von sieben Personen ab und zwar aus einer Distanz von wenigen Metern. A._____ und C._____ erlitten dadurch die bereits thematisierten Verletzungen (Ziff. II.6.1.1.bc). Der Zeuge S._____ schilderte diesbezüglich glaubhaft, es sei "relativ schnell" gegangen, der Angeklagte sei hin gerannt, habe die Schiessbewegung ausgeführt und sei dann wieder weggerannt bzw. "er kam herangerannt, nahm die Arme hoch, stoppte und schoss." Der Zeuge nahm den Vorfall als eine "überhastete Aktion" wahr, hatte den Eindruck, dass der Ange- klagte nicht gross zielen konnte (Urk. 18/4 S. 3 und 6). Hinzu kommt die Tatsa- che, dass der Angeklagte selbst die Tatwaffe nicht als besonders zielsicher wahr- nahm, sondern feststellte, dass es ziemlich schwer sei, mit ihr etwas zu treffen (Prot. S. 114). In der Untersuchung und vor Schranken berichtet er denn auch, dass die Pistole "von selbst" geschossen habe, "so halb automatisch" (Prot. S. 122). Schliesslich kam das Gericht bei der Analyse der Aussagen des Ange- klagten zum Schluss, dass er mit der Absicht zum AC._____ zurückkehrte, einen oder mehrere der Türsteher zu verletzen (Ziff. II.5.1.2.c). Sein Verhalten bei der Schussabgabe sowie seine selbst eingestandene Zielunsicherheit und sein Vorhaben, einen oder mehrere der Türsteher tatsächlich zu verletzen, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest damit rechnen musste, dass einer oder mehrere der Geschädigten tödlich getroffen werden könnten. Bei der genannten Konstellation wäre es naiv, gar lebensfremd, darauf zu vertrauen, dass es zu keinen ernsthaften oder tödlichen Verletzungen komme. Wer derart handelt wie der Angeklagte nimmt zwangsläufig einen oder mehrere tödliche Treffer in Kauf. Letztlich war es einzig dem Zufall zu verdanken, dass es nicht soweit kam. Der Angeklagte war sich der gravierenden Tragweite seines Verhaltens schliesslich auch bewusst, so führte er vor Schranken aus: "Es

- 58 - wurden zwei Personen verletzt, es hätte schlimm ausgehen können. Zum guten Glück geschah nichts 'Schlimmes', in Anführungszeichen, dafür danke ich Gott auf Knien." (Prot. S. 131). Und anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 war seine erste Frage: "Ist jemand verletzt worden, das möchte ich wissen?" und als der Staatsanwalt ihn fragte wobei: "Eben, bei der Schiesserei, es kann ein Querschläger ... Passanten sind überall." (Prot. S. 133 i.V.m. Urk. 16/1 S. 1).

f) Fazit Damit steht fest, dass auch der innere Sachverhalt im Sinne des Eventual- vorsatzes erstellt ist. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass direkter Vorsatz vorliege (Prot. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 18), kann indes nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der Angeklagte aus einer nahen Distanz, mit ausgestrecktem, waagerecht zum Boden verlaufendem Arm und unkontrolliert in die Gruppe der sieben Ge- schädigten schoss, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er deren Tod bewusst wollte, auch wenn die Geschädigten letztlich nur dank grossem Glück überlebten. Viel mehr sprechen sein impulsives, unkontrolliertes Verhalten und seine unge- zielten Schüsse für das dem Eventualvorsatz inhärente 'in Kauf nehmen'. Stich- haltige Anzeichen für eine mit Gewissheit vorausgesehene und gewollte Tötung lassen sich entgegen der Ansicht der Anklagebehörde nicht finden. Für direkten Vorsatz spräche eher das Gegenteil, eine kontrollierte, konzentrierte und gezielte Schussabgabe, um eben den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. 6.1.3. Fazit Die vorliegende Beweislage lässt keinen vernünftigen Zweifel offen, dass der eingeklagte Sachverhalt sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erstellt ist, wobei bezüglich der mehrfachen versuchten Tötung von einem eventualvor- sätzlichen Handeln ausgegangen wird.

- 59 - 6.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz Bezüglich des Vorwurfes des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz ist der Angeklag- te sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vollumfänglich geständig (Prot. S. 986 i.V.m. Urk. 107 S. 6). Das Untersuchungs- und Beweisergebnis vor Schranken brachte ferner nichts hervor, das Zweifel an den in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen aufkommen lassen würde. Das Erstellen des äusseren und inneren Sachverhaltes erübrigt sich demnach. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist nachfolgend zu prüfen, wie das Verhalten des Angeklagten rechtlich zu würdigen ist. Die Staatsanwaltschaft ver- langte eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 31). Demgegenüber plädierte die Verteidigung auf Teilfreispruch betreffend des Tötungsversuchs und Schuldspruch wegen mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung. In den restlichen Anklagepunkten folgte die Verteidigung der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 986 ff. i.V.m. Urk. 107).

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2. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Rechtliches

a) Vorsätzliche Tötung im Sinne des Grundtatbestandes nach Art. 111 StGB setzt einzig die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen vo- raus. Die Bestimmung gelangt dann zur Anwendung, wenn weder der qualifizierte Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB), noch der privilegierte Tatbestand des Totschlages (Art. 113 StGB) gegeben ist.

b) Mord im Sinne von Art. 112 StGB liegt vor, wenn der Täter einen Men- schen besonders skrupellos tötet, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchset- zung eigener Absichten aus. Als Mörder qualifiziert werden soll jener Tätertyp, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, mit einer Gesinnung von krassestem und primitivstem Egoismus, aus besonders gemeinem und niederträchtigem An- trieb und weitgehend ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Inte- ressen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 120 IV 274; BBl 1985 II S. 1022; Binder, der juristische und psychiatrische Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, Zeitschrift für Strafrecht, 67 [1952], S. 314 und 322 ff.; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage, Bern 1995, § 1 N 15 ff., Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Auf- lage, Zürich 2008, S. 2 ff., beide mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung).

c) Beim Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB handelt der Täter nach dem Wortlaut des Gesetzes in einer nach den Umständen entschuldbaren hefti- gen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung. Bei der heftigen Gemütsbewegung (Affekt) handelt es sich um ein psychologisches Phänomen, um eine starke Gefühlserregung, welche die Fähigkeiten zur Selbstbeherrschung beeinträchtigt, in Extremfällen auch die intellektuellen Fähigkeiten bis hin zur Zu-

- 61 - rechnungsunfähigkeit (mit weiteren Hinweisen Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 2 zu Art. 113 StGB). Die Anwendbarkeit des privilegierten Tatbestandes des Tot- schlags setzt zudem voraus, dass diese heftige Gemütsbewegung entschuldbar ist. Sie muss aufgrund aller äusseren Umstände und nach allgemein ethischen Grundsätzen menschlich verständlich erscheinen, so dass auch ein anständig ge- sinnter Mensch in der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt hätte gera- ten können (BGE 108 IV 102 mit Verweisen). Einen Totschlag begeht auch, wer unter grosser seelischer Belastung getötet hat. Während bei der heftigen Ge- mütsbewegung der Täter auf ein plötzlich ihn überkommendes Gefühl reagiert, besteht bei der grossen seelischen Belastung ein Gemütszustand, der sich wäh- rend langer Zeit zunehmend im Täter entwickelt, bis dieser völlig hoffnungslos wird und keine andere Möglichkeit als die Tötung sieht (Praxis 83 S. 932 = BGE 118 IV 233), also ein psychischer Druckzustand, der im Gegensatz zum Affekt nicht plötzlich auftritt, sondern sich über eine längere Zeit zu einer schweren und unausweichlichen seelischen Zwangslage entwickelt hat, welche die Entschei- dungsfreiheit des Täters wesentlich einengt und dessen Schuld mindert. Dabei liegt bei der grossen seelischen Belastung das Schwergewicht weniger auf dem psychischen Ausnahmezustand des Täters als vielmehr auf der äusseren Grenz- situation, die ihn begründet (Stratenwerth, a.a.O., § N 29). Entschuldbar muss auch die seelische Belastung sein (BGE 119 IV 204 f.). Als Massstab gilt grund- sätzlich der (rechtlich gesinnte) Durchschnittsmensch. Eine abnorme Erregbarkeit (z.B. krankhafte, wahnhafte Eifersucht, übertriebenes Ehrgefühl) bleibt ohne Ein- fluss auf die Subsumtion – sie ist allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksich- tigen (mit weiteren Hinweisen Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 14 zu Art. 113 StGB).

d) Ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die strafbare Handlung zu Ende geführt wird, der zur Vollendung des Ver- brechens oder des Vergehens gehörende Erfolg aber nicht eintritt.

- 62 - 2.1.2. Subsumtion

a) Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage keine qualifizierenden Elemente aufgenommen hat, die eine Subsumtion unter Art. 112 StGB erlauben würden, und deshalb nur schon aus prozessualen Gründen ein entsprechender Schuldspruch ausgeschlossen wäre, hat auch das Beweisergeb- nis keine Anhaltspunkte für ein besonders skrupelloses Handeln im Sinne des Gesetzes zu Tage gebracht. Wie die Staatsanwaltschaft ausführte (Urk. 104 S. 22), waren durchaus gewisse Rachegelüste vorhanden und auch war vor Schranken eine gewisse Frustration spürbar. Typische Qualifikationsmerkmale wie krasser Egoismus, Habgier, besondere Grausamkeit oder ein besonders grausamer und niederträchtiger Antrieb können dem Angeklagten aber nicht vor- geworfen werden.

b) Im Weiteren ergibt sich aus dem gewonnenen Beweisergebnis auch keine entschuldbare Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung im Sinne des Totschlagtatbestandes. Die Tatsache, dass der Angeklagte allenfalls wütend, frustriert, gar zornig und 'emotional geladen' war, genügt noch nicht, um auf eine entschuldbare Affekthandlung zu schliessen.

c) Nachdem sowohl Mord als auch Totschlag auszuschliessen sind, ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB an- wendbar.

d) Da sämtliche Geschädigte die Schussabgabe des Angeklagten über- lebten, liegt zwangsläufig ein versuchtes Delikt vor. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, gab der Angeklagte aus geringer Distanz voll- ends unkontrolliert und ziellos sechs Schüsse auf die Gruppe der Geschädigten ab und tat dadurch alles Notwendige, um deren Tod herbeizuführen. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel, dass es einzig Dank grossem Glück und Zufall nicht zu tödlichen Treffern kam. Ferner bestätigte der Sachverständige Dr. med. AS._____ betreffend der Verletzungen von A._____, dass die Treffer, wären sie nicht zufällig links und rechts aussen an den Oberarmen erfolgt, sondern irgend- wo dazwischen, sie sofort hätten töten können und auch eine zügige Hospitalisie-

- 63 - rung keine Rettung gewährleistet hätte (Prot. S. 581). Hinsichtlich C._____ räum- te er ein, dass dieser bei einem möglichen Treffer der Unterschenkelvene oder - arterie ohne Hilfe innert nützlicher Frist infolge des Blutverlustes hätte sterben können (Prot. S. 582 f.). In objektiver Hinsicht sind demnach die Tatbestands- merkmale der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand Bereits im Zusammenhang mit dem inneren Sachverhalt wurde ausführlich dargelegt, dass der Angeklagte bei seinen Schussabgaben um die möglicher- weise tödlichen Folgen wusste und diese auch in Kauf nahm (Ziff. II.6.1.2.). Unter Hinweis auf die in jenem Rahmen gemachten allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz und zu den Ausführungen der Anklägerin, die Schüsse seien mit direktem Vorsatz erfolgt, kann festgehalten werden, dass der Angeklagte eventualvorsätz- lich handelte. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tö- tung erfüllt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird der Eventualvorsatz dem direk- ten Vorsatz gleichgestellt. Zu berücksichtigen ist er allerdings im Zusammenhang mit der Strafzumessung. 2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 2.4. Fazit Der Angeklagte ist folglich der mehrfachen versuchten (eventu- al)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 64 -

3. Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (rechtliche Würdigung) 3.1. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 20 f.) betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG ist zutreffend und wurde ferner von der amtlichen Verteidigung anerkannt (Prot. S. 986 ff. i.V.m. Urk. 107 S. 1). Nach Art. 91 SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt und dabei in angetrunkenem Zustand (Abs. 1) oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist (Abs. 2). Als fahrunfähig gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt, wer wegen Alkohol-, Be- täubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Weiter wird nach Art. 2 Abs. 2 VRV die Fahrunfähigkeit als erwiesen betrachtet, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers u.a. Kokain nachgewiesen wird. Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ist die Strafe Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe, wenn eine quali- fizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. Qualifiziert ist die Blutalkoholkonzentra- tion bei einem Wert ab 0.8‰ (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Verordnung der Bundes- versammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003). Wie das Beweisverfahren hervorbrachte, konnte beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.74‰ sowie der Konsum von Kokain nachgewiesen werden. Er war sich der Alkoholisierung und des Drogenkonsums denn auch bewusst und entschloss sich dennoch, die Fahrt zum AC._____ anzutreten. Nachdem sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind und weder Rechtsfertigungs- noch Schuldausschlussgrün- de bestehen, ist der Angeklagte zusätzlich wegen Fahren in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG schuldig zu spre- chen.

- 65 - 3.2. Auch die rechtliche Würdigung der Anklägerin (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 21) betreffend die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist zutreffend und wurde von der Verteidigung an- erkannt (Prot. S. 986 ff. i.V.m. Urk. 107 S. 1). Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführte, verfügte der Angeklagte weder über eine Bewilligung gemäss Art. 25 WG, um die Pistole in die Schweiz einzuführen, noch hatte er im Sinne von Art. 27 WG eine Waffentragbewilligung. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe liegen keine vor. Der Angeklagte ist demnach der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Vorbemerkung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dazu ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen unter Berücksich- tigung allfälliger Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe festzusetzen. Kommt bei Tatmehrheit Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung, ist zuerst der Straf- rahmen ausgehend von der schwersten Straftat zu bestimmen und eine Einsatz- strafe für dieses Delikt innerhalb des Strafrahmens festzulegen. Alsdann ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der weiteren Straftaten angemessen zur Gesamtstrafe zu erhöhen. 1.2. Strafschärfungsgründe Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

- 66 - schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB als schwerstes vom Angeklagten begangenes Delikt weist einen ordentlichen Straf- rahmen aus, der von Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bis zwanzig Jah- re reicht (Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB). Nachdem das gesetzliche Höchstmass der Strafart (Freiheitsstrafe 20 Jahre) bereits erreicht ist, kann trotz Vorliegen eines Strafschärfungsgrundes (Erfüllung verschiedener Straftatbestände) keine Erweiterung des Strafrahmens bis höchs- tens um die Hälfte mehr stattfinden. Die Verübung mehrerer Straftaten kann je- doch innerhalb des Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden. 1.3. Strafmilderungsgründe Der Angeklagte hat sich der vollendet versuchten Ausführung der Tat schul- dig gemacht, mithin die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB gemil- dert werden kann. Das Gericht kann demnach theoretisch nicht nur auf eine Frei- heitsstrafe unter fünf Jahren, sondern auch auf eine andere Strafart, namentlich eine Geldstrafe, erkennen. Der Umfang einer allfälligen Milderung hängt nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 54). Lässt sich eine Erwei- terung des Strafrahmens nach unten aufgrund der Umstände nicht rechtfertigen, ist der vollendete Versuch zumindest strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55). Andere Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind keine ersichtlich.

- 67 - 1.4. Fazit Zwar könnte der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung wegen des Strafmil- derungsgrundes theoretisch nach unten erweitert werden. Wie aber noch zu zei- gen sein wird, sind weder das Verschulden noch die Umstände im Zusammen- hang mit dem Versuch derart, dass die Öffnung des Strafrahmens nach unten an- gezeigt und gerechtfertigt wäre. Die Gesamtstrafe ist vielmehr innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der vorsätzlichen Tötung (5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) festzulegen.

2. Strafzumessung im engeren Sinne 2.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der La- ge war, die Gefährdung und Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Ausgangspunkt für die Verschuldensbewertung ist somit die objektive Schwere der Straftat, wie sie vom Vorsatz umfasst wird. Unter die objektive Tat- schwere fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schädigungen beim Opfer, Sachschaden usw.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeu- tung ist zudem die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. dazu Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8, S. 175 ff.). In einem nächsten Schritt sind Gründe, welche die (sub- jektive) Verschuldensbewertung beeinflussen, zu berücksichtigen. Für das Ver- schulden massgebend sind unter anderem das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität des deliktischen Willens. Mit anderen Worten ist re-

- 68 - levant, inwiefern einem Täter die objektive Tatschwere konkret anzurechnen ist. Was alles für die Begründung des Verschuldens wesentlich ist, lässt sich nicht abschliessend dartun. Zwar zählt das Strafgesetzbuch einige Kriterien auf, welche das Tatverschulden beeinflussen können und auch beachtet werden müssen. Als Beispiel sei Art. 48 lit. a u. b StGB erwähnt, der von achtenswerten Beweggrün- den, von schwerer Bedrängnis und Drohung sowie sinngemäss von Beeinflus- sung, Versuchung und Provokation spricht. Von erheblicher praktischer Bedeu- tung ist Art. 19 Abs. 2 StGB, der den hauptsächlich (verschuldens-) reduzieren- den Einfluss der verminderten Zurechnungs- resp. Schuldfähigkeit betrifft. Um- stände wie Motiv, Beweggründe, Vorsatzattribute, aus psychiatrischen Gründen eingeschränkte Einsichtsfähigkeit usw. können somit entweder die Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen oder erschwerend ins Gewicht fallen (vgl. dazu Mathys, a.a.O., S. 176 und S. 181). Diese Tatkomponenten ändern jedoch nichts daran, dass es verschiedene weitere verschuldensrelevante Umstände gibt. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat prinzipiell nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, die teil- weise gesetzlich aufgeführt sind. Darunter fallen Vorstrafen, die Delinquenz wäh- rend laufender Strafuntersuchung und Probezeit, besondere Uneinsichtigkeit, auf- richtige Reue (Art. Art. 48 lit. d StGB), der Ablauf verhältnismässig langer Zeit seit der Tatbegehung (Art. 48 lit. e StGB), schwere Betroffenheit (Art. 54 StGB), ein Geständnis, echte Einsicht, besondere Strafempfindlichkeit (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), ausserstrafrechtliche Sanktionen usw. (vgl. dazu ausführlich Mathys, a.a.O., S. 173 ff. mit Verweisen). Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Strafe ein weites Ermessen zu (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 35 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Grundlage der Strafzumessung bildet das Beweisergebnis sowie die darauf basierende rechtliche Würdigung.

- 69 - 2.2. Vorgehen Im Folgenden werden zunächst die vom Angeklagten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (tatbezogene Kriterien). Schliesslich werden weitere Aspekte, die soge- nannten täterbezogenen Kriterien, dargestellt, welche keinen direkten Zusam- menhang mit der verübten Tat aufweisen und sodann eine Einsatzstrafe festge- legt. Abschliessend erfolgt die Würdigung der weiteren vom Angeklagten verübten Straftaten zur Bildung einer Gesamtstrafe.

3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Durch sein deliktisches Handeln hat sich der Angeklagte über eines der höchsten Rechtsgüter, die körperliche Integrität, oder konkreter, das mensch- liche Leben, leichtfertig und mehrfach hinweggesetzt. Das alleine, zumal sich sein Verhalten gegen mehrere Personen gerichtet hat, manifestiert bereits eine ver- werfliche Haltung und eine Geringschätzung des Lebens anderer. Dass der Ge- setzgeber eine derartige Gesinnung als gravierend erachtet, zeigt sich insbeson- dere an der Strafandrohung von mindestens 5 Jahren. 3.1.2. Tatvorgehen, kriminelle Energie Das eigentliche Tatvorgehen wurde bereits an anderen Stellen ausführlich dargelegt - darauf sei verwiesen. Zu betonen ist allerdings nochmals, dass der Angeklagte völlig unkontrolliert und ziellos, geradezu willkürlich und ohne jegliche rechtfertigende Faktoren, sondern aufgrund einer nichtigen Veranlassung aus ge- ringer Distanz auf eine Gruppe von sieben zufällig anwesenden Personen schoss. Und dies nicht nur ein Mal; er drückte vielmehr so lange ab, bis das ganze Maga- zin leer geschossen war. Dass diese Personen überlebten und die Verletzungen von A._____ und C._____ nicht gravierender ausfielen, ist einzig, und das sei unmissverständlich betont, einzig dem glücklichen Zufall zu verdanken. Es hätte

- 70 - ebenso gut mehrere Tote und Verletzte geben können. Darin zeigt sich nicht nur eine ausserordentlich rücksichtslose Haltung ohne jegliche Verantwortung, son- dern auch eine erhebliche kriminelle Energie. Dass der Angeklagte die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern aufgrund der Ereignisse des vorange- gangenen Abends mit einer gewissen Spontaneität und Emotionalität handelte, vermag sich vor diesem Hintergrund nicht verschuldensmindernd auszuwirken. 3.1.3 Persönliche Beziehung zwischen Oper und Täter Diesbezüglich bestehen keine verschuldensrelevanten Faktoren. Die Grup- pe der sieben Opfer ergab sich rein zufällig aus denjenigen Leuten, die sich zum Tatzeitpunkt vor der AC._____ Bar aufhielten. 3.1.4. Insgesamt ist bei diesen Umständen die objektive Tatschwere als ausserordentlich schwer zu werten und rechtfertigt eine hypothetische Einsatz- strafe in der Grössenordnung von 17 bis 20 Jahren. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Eventualvorsatz Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist das eventualvorsätzliche Han- deln des Angeklagten, mit anderen Worten der Umstand, dass er den Tod der Geschädigten nicht per se wollte, sondern lediglich in Kauf nahm. 3.2.2 . Tatanlass / Motiv Die widersprüchlichen und immer wieder angepassten Aussagen des Ange- klagten zu seinem Beweggrund für die Schussabgabe lassen den Schluss zu, dass er zur AC._____ Bar zurückkehrte, weil er sich für den als Unrecht empfun- denen Rauswurf bei den Türstehern rächen wollte (vgl. dazu im Einzelnen Ziff. II.5.1.2.c). Ein derartiges Motiv für sein deliktisches Handeln wirkt sich leicht ver- schuldenserhöhend aus, zumal seine Reaktion (Schussabgabe) gemessen am Anlass (Rauswurf) völlig unangemessen ist und er überdies zwischen dem Raus-

- 71 - wurf und der Rückkehr genügend Zeit und Gelegenheiten gehabt hätte, von sei- nem Vorhaben abzukommen, die Entscheidung dazu lag einzig bei ihm. 3.2.3. Schuldfähigkeit Diesbezüglich kann auf die sachlichen und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. AB._____ verwiesen werden (Prot. S. 889 ff.), welcher beim Angeklagten zwar gewisse dissoziale Persönlichkeitszü- ge, aber keine schwere psychische Störung feststellte und trotz Alkoholisierung und Kokainkonsum keine verminderte Fähigkeit, sich nach der möglichen Einsicht auch steuern zu können, feststellen konnte (Prot. S. 911 ff.). Das einzige, was die Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt vermindert haben könnte, sei der im Verlaufe des Abends getrunkene Alkohol und das konsumierte Kokain. Für die Frage der Ein- sichtsfähigkeit seien nicht die Laborwerte, sondern die Funktionsfähigkeit des An- geklagten im Intoxikationszustand massgebend. Bei den Tatmerkmalen sehe er ein in Etappen laufendes Tatverhalten. So sei der Angeklagte nach Hause gefah- ren, habe laut den ihm (dem Experten) gegenüber gemachten Aussagen ge- duscht und sich umgezogen, die Waffe geholt, sie geladen und sei mit dem Auto unfallfrei zur Diskothek zurückgefahren. Dieses Verhalten spreche gegen einen schweren Rauschzustand. Das Handeln des Angeklagten sei planvoll gewesen. Bei der Rückkehr schien er nüchterner zu sein als vorher. Er selbst habe ausge- sagt, wie aufmerksam er gewesen sei und wie blitzschnell er reagiert habe. Zu- sammenfassend habe er - der Gutachter - nichts erkannt, wonach der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht mehr zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten fähig gewe- sen sein könnte. Er habe auch nicht erkennen können, dass der Angeklagte sich im Vergleich mit andern Tätern durch die Alkoholisierung oder den Konsum von Kokain so unterscheiden könnte, dass man sagen müsste, die Schuldfähigkeit sei vermindert. Es besteht kein Anlass von diesem auch für einen Laien nachvollziehbaren Befund abzuweichen. So hat Dr. AB._____ auch eingehend und nachvollziehbar dargelegt, warum er zu einem anderen Befund gekommen ist als Dr. AV._____ (Prot. S. 905 ff.; 944 ff.). Er hat übrigens auch festgehalten, dass Dr. AV._____ damals trotz der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung keine Einschränkung der

- 72 - Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit sah (Prot. S. 958) bzw. die Frage offen liess (Prot. S. 967); eine Beurteilung, der damals auch das Obergericht des Kantons Luzern in seinem Entscheid vom 4. März 2004 gefolgt ist (Prot. S. 978 i.V. mit den entsprechenden Vorakten). Dr. AB._____ hat sich auch - auf die Fragen der Ver- teidigung hin - intensiv mit der kombinierten Wirkung von Alkohol und Kokain auseinandergesetzt und ist bei seinen Schlussfolgerungen geblieben (Prot. S. 930 ff.). Dazu kommt, dass sowohl Dr. AS._____ (Prot. S. 591 ff.) als auch Dr. AF._____ (Prot. S. 669 ff.) mit aller Deutlichkeit auf die sehr individuellen Auswir- kungen von Alkohol und Kokain hingewiesen hatten. Übrigens spricht auch das vom Angeklagten geschilderte bewusste Schwenken der Waffe nach links und sein ganzes Nachtatverhalten gegen eine für die Frage der Schuldfähigkeit rele- vante Beeinträchtigung durch den zuvor genossenen Alkohol und das Kokain. So war er auch unmittelbar nach seiner Flucht in der Lage, sein Verhalten so zu än- dern, dass er - wäre er nicht von den ihn verfolgenden Türstehern erkannt worden

- als unbeteiligter Passant hätte gelten können. Es ist somit von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten I._____ auszu- gehen. 3.2.4. Alkohol- und drogenbedingte Reduktion der Hemmschwelle Immerhin beurteilte das Gericht den Einfluss des konsumierten Alkohols und des Kokains als leicht verschuldensmindernd. Es entspricht durchaus der allge- meinen Lebenserfahrung, dass derartige Substanzen Hemmungen abbauen bzw. Aggressionen steigern können, mithin der Entschluss für eine Straftat schneller und unüberlegter erfolgt als in nüchternem Zustand, ohne aber zu einer Vermin- derung der Schuldfähigkeit zu führen. 3.3. Gesamtwürdigung der Tatkomponente Zwar vermögen die subjektiven Aspekte gesamthaft die als ausserordentlich schwer eingestufte objektive Tatschwere leicht zu mindern, insgesamt ist aber immer noch von einem gerade noch sehr schweren Tatverschulden auszugehen.

- 73 - 3.4. Vollendeter Versuch Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der vollendete Versuch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Mass dieser Minderung hängt unter ande- rem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. BGE 121 IV 49 ff). Auch in diesem Zusammenhang ist einmal mehr das unkontrollierte und verantwortungslose Tatvorgehen, das durch- aus als wildes, zielloses Drauflosballern bezeichnet werden kann, relevant. Nach- dem das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges ausschliesslich einer glücklichen Fügung zuzuschreiben ist und es ohne weiteres auch zu mehreren Todesfällen hätte kommen können, ist die vollendet versuchte Tatbegehung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse und Werdegang Zu den Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang und seinen per- sönlichen Verhältnissen ist grundsätzlich auf seine Aussagen anlässlich der per- sönlichen Befragung vom 27. April 2009 vor Gericht zu verweisen (Prot. S. 7 ff.). Insgesamt enthalten seine persönlichen Verhältnisse und sein Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Angeklagte ist am tt. Dezember 1978 in Bosnien geboren, wo er bei sei- nen Grosseltern wohnte. Seine Eltern sah er nur in den Ferien. Mit ca. 8 Jahren holten ihn seine Eltern in die Schweiz, wo er zusammen mit seinem vier Jahre jüngeren Bruder im Elternhaus aufwuchs, bis er nach einer tätlichen Auseinan- dersetzung mit seinem Vater 1999 auf der Strasse stand. Nach insgesamt 6 Jah- ren Primarschule besuchte er drei Jahre lang die Realschule. Anschliessend machte er eine dreijährige Ausbildung als Heizungsmonteur, welche er erfolgreich abschloss. Als solcher arbeitete er während zwei oder drei Jahre temporär, bis er sich die Handgelenkte brach und während ein bis zwei Jahre nicht mehr arbeiten konnte. Bis zu seinem Strafantritt im Jahre 2005 arbeitete er immer wieder bei ei-

- 74 - ner Firma AW._____, wo er dann auch aus der Halbfreiheit heraus arbeiten konn- te. Im Jahr 2000 wurde er Opfer einer Schussverletzung im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit Türstehern eines Luzerner Clubs. Im Jahr 2001 oder 2002 lernte er seine spätere Ehefrau kennen; eine Kroatin, die schon lange in der Schweiz lebte. Am tt.mm.2004 kam die Tochter BA._____ zur Welt, am tt.mm.2004 der Sohn BB._____. Kurz bevor er am 21. Februar 2005 seine Strafe in der halboffenen Strafanstalt Wauwilermoos antreten musste, fand die Heirat statt. Im Wauwilermoos blieb der Angeklagte bis zum 17. August 2006. Nachdem er wegen diverser Zwischenfälle für rund drei Monate in die geschlossene Anstalt "Grosshof" in Kriens verlegt werden musste, konnte er am 4. November 2006 ins Haus Lägern der Strafanstalt Pöschwies eintreten, wo er sich auch am Tattag noch befand. Die Ehe des Angeklagten war geprägt durch Streit und tätliche Auseinan- dersetzungen; Streit wegen der Drogen- und Alkoholprobleme des Angeklagten. Am 4. Januar 2007 erstattete seine Ehefrau Anzeige wegen häuslicher Gewalt, voraus eine provisorische Trennung und ein Hausverbot für den Angeklagten re- sultierte. Aufgrund der Besserungsversprechen des Angeklagten nahm ihn die Ehefrau drei Wochen vor dem Vorfall im AC._____ wieder auf. Eine auf den 1. April 2009 geplante Scheidungsverhandlung wurde auf den 8. Juni 2009 verscho- ben. Seit der Verhaftung des Angeklagten im vorliegenden Verfahren lebt die Fa- milie vom Einkommen der Ehefrau und vom Sozialamt. Was den Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten anbelangt, so wird auf die Erwägungen zur beantragten Verwahrung verwiesen, wobei schon an die- ser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Aussagen des Angeklagten dazu alles andere als stringent sind.

- 75 - 4.2. Vorstrafen und Leumund 4.2.1. Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, N 100 zu Art. 47 StGB). Vo- rauszuschicken ist, dass Verurteilungen, welche aufgrund des Ablaufes der in Art. 369 Abs. 1 - 6 StGB festgehaltenen Fristen von Amtes wegen aus dem Strafregis- ter entfernt wurden, dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB). Ausgehend von diesem Grundsatz liegen betreffend dem Angeklagten zwei strafzumessungsrelevante Vorstrafen vor. Einerseits das Urteil des Kriminalge- richtes des Kantons Luzern vom 8. Mai 1998, welches den Angeklagten wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch zu sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilte und welches mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 2004 vollstreckbar er- klärt wurde (Urk. 41/5). Ferner das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 2004 als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. September 2003 (Urk. 41/5), welches den Angeklagten wegen mehrerer, teils massiver Delikte quer durch das Strafgesetzbuch zu vier Jahren Zuchthaus verurteilte. Im Einzelnen kann dazu auf den Strafregisterauszug und die Aussagen des Angeklagten vor Gericht verwiesen werden (Urk. 41/5 i.V.m. Prot. S. 25ff.). Insgesamt wirken sich die teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten stark straferhöhend aus, nicht zuletzt, weil die vorliegend zu beurteilende Tat während des laufenden Vollzuges der obgenannten vierjährigen Zuchthausstrafe begangen wurde. 4.2.2. Dem Leumund des Täters wird, soweit er nicht Vorstrafen und frühere Verfahren betrifft, für die Beurteilung des Verschuldens im Gegensatz zu früher nur noch punktuelle Bedeutung zugemessen, denn einerseits würde die Berück- sichtigung eines schlechten Leumunds ohne Zusammenhang mit der zu beurtei- lenden Tat auf eine über dieses Delikt hinausgehende Ahndung der Lebensfüh- rungsschuld hinauslaufen (BSK, a.a.O., N 111 zu Art. 47 StGB) und andererseits

- 76 - kommt einem guten Leumund nur in geringem Umfang strafmindernde Wirkung zu, weil eine zu vermutende rechtsgetreue Lebensführung bis zur beurteilten Tat keine besondere, für die Strafzumessung relevante Leistung ist (Entscheid des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11.2.2005). Nachdem über den allgemeinen Leumund des Angeklagten kaum etwas bekannt ist, ist zu seinen Gunsten auf ei- nen im übrigen guten Leumund auszugehen. 4.3. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters und sein Verhalten im Strafverfahren mit zu berücksichtigen. So wirken sich das Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten so- wie Einsicht und Reue strafmindernd aus (BSK, a.a.O. N 129f. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 121 IV 205 darauf hingewiesen, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünf- tel bis zu einem Drittel führen könne. Damit hat das Bundesgericht unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Angeklagten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtat- verhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem An- trieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Angeklagten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund kann das Nachtatverhalten des Angeklagten leicht strafmindernd berücksichtig werden, hat er immerhin den äusseren Sachverhalt

- 77 - von Anfang an anerkannt, wenn auch angesichts der Beweislage notgedrungen. Im Übrigen zeigte er im Rahmen der Befragungen während der Untersuchung und vor Gericht ein anständiges Verhalten; ganz im Gegensatz zum Verhalten in der Haft. So musste der Angeklagte vom Bezirkgefängnis Winterthur ins Bezirks- gefängnis Zürich versetzt werden (Herausschmuggeln eines 800 Gramm schwe- ren Hammers aus der Werkstatt). Wegen eines weiteren Vorfalles (Aufwuch- ten/Zerstören der Fensterflügel der Zelle und Gitterstäbe) musste er mit sieben Tagen Bunkerstrafe bestraft werden (Prot. S. 50 ff.). Ins gleiche Kapitel geht die Aufsichtsbeschwerde, die er am 28. Mai 2008 mit der unzutreffenden Begründung machte, er sei von einem Beamten aus dem Gefängnis Pfäffikon unsittlich behan- delt und beleidigt worden (Prot. S. 40). Weitere strafmindernde Faktoren bestehen nicht. Zwar erwähnte der Angeklagte mehrmals, dass ihm das Ganze leid tue. Wirkliche Reue und Einsicht war aber nicht spürbar, neigte er doch stark dazu, sein Verhalten zu bagatellisieren, indem er seiner Alkoholisierung und seinem Drogenkonsum sowie dem Verhalten der Türsteher die Verantwortung zu schob. 4.4. Würdigung der täterbezogenen Faktoren Der starken Straferhöhung aufgrund der gravierenden Vorstrafen stehen insgesamt nur leicht strafmindernde Faktoren gegenüber.

5. Zwischenfazit In Würdigung aller vorgenannter strafzumessungsrelevanter Faktoren er- scheint eine Einsatzstrafe im Bereich von knapp 14 Jahren Freiheitsstrafe als den vorliegenden Verhältnissen angemessen.

- 78 -

6. Tatmehrheit (Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand) 6.1. Objektive Tatkomponenten Bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wirkt das Verschulden e- her schwer, nachdem der Angeklagte während des ganzen Abends ausgiebig al- koholische Getränke und obendrein noch Kokain konsumiert hatte und sich den- noch entschloss, ins Auto zu steigen und in die Innenstadt zu fahren. Weniger ins Gewicht fällt die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 6.2. Subjektive Tatschwere Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe zur mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden (Ziff. IV.3.2., allerdings mit Ausnahme von Ziff. IV.3.2.1. [Eventualvorsatz]). 6.3. Täterkomponente In Ergänzung zu den Ausführungen zur Einsatzstrafe (Ziff. IV.4.) ist einzig zu erwähnen, dass der Angeklagte den Alkohol- und Drogenkonsum sowie die Ver- gehen gegen das Waffengesetz von Anfang an sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eingestand, was durchwegs strafmindernd zu berücksichtigen ist. 6.4. Fazit Insgesamt fallen im Rahmen der Strafzumessung diese beiden übrigen De- likte, insbesondere die Vergehen gegen das Waffengesetz, nur marginal ins Ge-

- 79 - wicht. Im Sinne des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB resul- tiert deshalb lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe.

7. Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung aller dargelegter Strafzumessungsgründe rechtfertigt sich eine Bestrafung des Angeklagten I._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren.

8. Anrechnung der Haft Auf die Freiheitsstrafe sind nach Art. 51 StGB die 794 Tage erstandene Haft anzurechnen.

9. Strafvollzug Angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe kommt die Ge- währung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges nach Art. 42 bzw. 43 StGB aus objektiven Gründen nicht in Frage. V. Massnahme

1. Parteistandpunkte Die Anklägerin beantragte die Verwahrung des Angeklagten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB (Urk. 104 S. 31 i.V.m. Prot. S. 982). Die amtliche Verteidigung sprach sich gegen die Verwahrung aus (mit dem Eventualantrag, das Verfahren

- 80 - zu unterbrechen und eine Neubegutachtung vorzunehmen) und beantragte eine vollzugsbegleitende ambulante psychotherapeutische Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB (Urk. 107 S. 2 i.V.m. Prot. S. 986).

2. Rechtstheoretische Grundlagen 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: (a.) eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; (b.) ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies er- fordert; und (c.) die Voraussetzungen der Artikel 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnis- mässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnah- me auf eine sachverständige Begutachtung, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Rückfallgefahr und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 StGB). 2.2. Die Verwahrung stellt die ultima ratio der im Strafgesetzbuch vorgese- henen Massnahmen dar und ist dann anzuordnen, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: (a.) auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, er begehe weite- re Taten dieser Art; oder (b.) auf Grund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang

- 81 - stand, ernsthaft zu erwarten ist, der Täter begehe weitere Taten dieser Art und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 verspreche keinen Erfolg (Art. 64 Abs. 1 StGB). Eine Verwahrung kann somit nur dann angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Täter weitere Taten derselben Art begehe. Ferner muss eine hohe Wahrscheinlichkeit neuer Anlasstaten bestehen, damit die Ver- wahrung verhältnismässig ist (Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 8 zu Art. 64). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen (BSK Strafrecht I- Heer, Art. 64 N 51). 2.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn: (a.) der Täter mindestens eine Übertretung begangen hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und (b.) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die ambulante Massnahme kann unter Aufschub, wäh- rend und nach dem Vollzug einer angeordneten Freiheitsstrafe angeordnet wer- den (Art. 63 Abs. 2 StGB).

3. Verwahrung nach Art. 64 StGB 3.1. Unbestritten ist, dass es sich bei der mehrfach versuchten vorsätzli- chen Tötung, welcher der Angeklagte im vorliegenden Verfahren schuldig gespro- chen wurde, um eine der von Art. 64 Abs. 1 StGB erfassten Anlasstaten handelt. Ebenso ist die Voraussetzung der schweren Beeinträchtigung erfüllt, nachdem der Angeklagte im Sinne des vollendeten Versuchs alles unternommen hat, dass es zum Tod einer oder mehrerer Personen hätte kommen können.

- 82 - 3.2. Der Sachverständige Dr. AB._____ erkannte beim Angeklagten zwar gewisse dissoziale Persönlichkeitszüge, verneinte aber das Vorliegen einer schweren psychischen Störung (vgl. Prot. S. 905 und 911), weshalb zu prüfen bleibt, ob eine Rückfallgefahr i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB besteht. 3.3. Bei der Beurteilung der Legalprognose führte Dr. AB._____ kurz ge- fasst aus, dass sich viele Punkte finden würden, welche belastend seien für eine erneute Straffälligkeit. Er sah insbesondere in der polytropen Delinquenz, die zu mehreren Vorstrafen in unterschiedlichen Deliktsbereichen führte und welche seit nunmehr zehn Jahren bestehe, ein höheres Risiko, erneut straffällig zu werden, als wenn jemand nur in einem Bereich delinquiere. Die Bereitschaft, sich an Re- geln und Normen zu halten sei gering, auch das immer wieder täuschende Ver- halten sei ungünstig für die Legalprognose, da dies jegliche Betreuung bezüglich regelhaften Verhalten erschwere. Ebenfalls als ungünstig erweise sich, dass die Geschädigten dem Angeklagten nicht näher bekannt seien und als sehr belas- tend, dass aus einer Handgreiflichkeit, einer Banalität heraus sich sehr rasch die Bereitschaft entwickelte, mit einer Schusswaffe zurückzukehren und die Türsteher zu verletzen. Ferner stellte der Sachverständige eine erhöhe Aggressionsbereit- schaft gegenüber verschiedensten Personen, namentlich Polizisten, Mitgefange- ne und seine Ehefrau, fest. Zwar setzte er sie nicht in einen Zusammenhang mit einem vorgängigem Substanzkonsum, gestand aber zu, dass es zu einer Verstär- kung der Reizbarkeit und der aggressiven Verhaltensbereitschaften kommen könne. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem ihm aktuell vorgeworfe- nen Tathandeln finde nicht statt, es sei mehr ein Abwehren, ein Schuldzuweisen an andere. Die Taten würden bagatellisiert und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen sei gering (Prot. S. 915 ff.). Im Ergebnis und zusammenfassend hielt Dr. AB._____ fest, dass - ausge- hend von Körperverletzungen - ein sehr hohes Rückfallrisiko bestehe für ähnliche Taten und ein hohes Risiko für körperliche Gewalt. Auch das Risiko, dass der An- geklagte im Rahmen einer Auseinandersetzung einen anderen Menschen nicht nur verletzen, sondern auch töten könnte, sei klar über dem statistischen Risiko,

- 83 - welches bei 1% liege (Prot. S. 918 f. und 959). Als hierfür bedeutsam erachtete der Sachverständige, dass die Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Ange- klagten hoch und seine Schwelle, eine Faustfeuerwaffe zu besitzen und auch ein- zusetzen, niedrig sei (Prot. S. 919). Dazu befragt, ob auch eine sehr hohe Rückfallgefahr für schwere Körperver- letzungen bestehe, bejahte der Sachverständige zwar eine hohe Gefahr, präzi- sierte aber, dass er nicht ganz sicher sei, ob es sich bei den gewesenen Verlet- zungen um solche handle oder nicht; nur dann, wenn schwere Körperverletzun- gen vorlägen, könne man von Rückfall sprechen (Prot. S. 920). Ferner konkreti- sierte er, dass ein erhöhtes Risiko vorliege, dass der Angeklagte jemanden töten könnte, man aber nicht von Rückfall sprechen könne, da er niemanden getötet habe; aber das Risiko, dass jemand bei Handlungen zu Tode komme sei hoch. Und hinsichtlich dem statistischen Risiko ergänzte er sodann, dass bei Leuten, die schon einmal jemanden getötet hätten, das Rückfallrisiko für eine erneute Tö- tungshandlung bei einem Prozent oder tiefer liege. Vorliegend sei es sicher hö- herliegend, höher als ein Prozent, näher könne er es aber nicht bestimmen (Prot. S. 921). 3.4. Der Staatsanwalt verwies in seiner Begründung ohne sich in relevanter Form damit auseinanderzusetzen auf die Ausführungen des Sachverständigen (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 28). Demgegenüber monierte die Verteidigung, dass das Gutachten nicht als Grundlage für den Verwahrungsantrag ausreiche und zweifelte überdies die Ergebnisse des Sachverständigen hinsichtlich der Fra- ge nach der Alkoholabhängigkeit und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung an (Prot. S. 986 i.V.m. Urk. 107 S. 65 ff.). 3.5. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, stellte er für seine Prognose insbesondere auf die Vorstrafen des Angeklagten, seinen Hang zu regel- und normwidrigem Verhalten und seine Aggressionsbereitschaft

- 84 - gegenüber verschiedensten Personen ab. In den erwähnten Vorstrafen finden sich jedoch nur wenige Delikte, die den Anlasstaten von Art. 64 Abs. 1 StGB ent- sprechen. Diese Taten liegen zudem mehr als 10 Jahre zurück. Seither hat der Angeklagte - abgesehen von der heute zu beurteilenden Tat - keine gravierenden Gewaltdelikte mehr begangen, sondern sich beschränkte auf Tätlichkeiten und ei- ne einfache Körperverletzung beschränkt (vgl. im Einzelnen IV.4.2. vorstehend und Urk. 41/5). Insofern ist der Sachverständige zu Recht von einem sehr hohen Risiko sol- cher Taten ausgegangen, aber eben nur solcher Taten, namentlich einfachen Körperverletzungen bzw. Taten, die nicht mit einer Höchststrafe von fünf Jahren oder mehr bedroht sind. Für eine Verwahrung genügt dies nun aber nicht, da ei- nen hohe Wahrscheinlichkeit neuer Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB bestehen muss, worunter die obgenannten Delikte nicht zu subsumieren sind. Hinsichtlich allfälliger künftiger Tötungsdelikte ging Dr. AB._____ zwar von einem klar über dem statistischen Risiko liegenden Rückfallsrisiko aus. Nachdem dieses aber bei 1% liegt, kann, auch wenn es beim Angeklagten offenbar klar darüber ist, nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit und einer ernsthaft zu be- fürchtenden Rückfallgefahr ausgegangen werden, zumal ausserordentlich hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit zu stellen sind. Und wie den Ausführungen des Sachverständigen entnommen werden kann, beurteilte er ein mögliches Tö- tungsdelikt immer im Zusammenhang mit anderen "Handlungen" und "Auseinan- dersetzungen" und betrachtete die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB im Kontext und als Alternative zu einer möglichen Tötung. Daher ist für die Gefahr von schweren, Art. 122 StGB zuzuordnenden Körperverletzungen, wie sie durch die vorliegend zu beurteilende Schussabgabe ohne Weiteres hätten entstehen können, nur eine Rückfallgefahr in der gleichen Grössenordnung wie für Tötungs- delikte anzunehmen. Zusammenfassend zeigt sich, dass nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Rückfallgefahr hinsichtlich der Katalogtaten von Art. 64 StGB ausgegangen werden kann. Eine andere Beurteilung würde dem Gebot der Verhältnismässig- keit nicht gerecht.

- 85 - 3.6. Über die Frage der Rückfallgefahr hinaus gelangte das Gericht zum Schluss, dass eine Verwahrung auch deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil mit der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Jahren dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB genügend Rechnung getra- gen ist. 3.7. Fazit Nachdem die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB nicht vollständig er- füllt sind, ist von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob das vorliegende psychiatrische Gutachten eine genügende Grundlage für die Anordnung einer Verwahrung abgegeben hät- te.

4. Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB 4.1. Das gesetzliche Erfordernis an die Anlasstat ('eine mit Strafe bedrohte Tat') nach Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB ist offensichtlich erfüllt, nachdem der Ange- klagte vorliegend wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden ist. Zu prüfen ist, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 63 StGB gegeben sind, insbesondere ob beim Angeklagten eine schwere psychische Störung oder Abhängigkeit von Suchtstoffen vorliegt, ob die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und ob zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr wei- terer mit dem Zustand des Angeklagten in Zusammenhang stehenden Taten be- gegnen. Dazu gehört auch die Frage nach der Massnahmefähigkeit des Ange- klagten. 4.2. Ein immer wiederkehrendes Thema im vorliegenden Verfahren war ei- ne mögliche alkohol- und allenfalls auch kokainbedingte Sucht des Angeklagten. Der psychiatrische Sachverständige bejahte das Vorliegen einer Suchterkrankung zwar nicht, da er keine gesicherte Grundlage zur Diagnostizierung fand, schloss

- 86 - sie aber auch nicht explizit aus, sondern betrachtete eine Alkoholkrankheit und al- lenfalls ein Abhängigkeitssyndrom für Kokain für möglich (Prot. S. 907 f. und 922). Dass dies tatsächlich der Fall sein könnte, dafür sprechen etliche Faktoren. So hat die Ehefrau des Angeklagten diesen klar als Alkoholiker beschrieben (Prot. S. 461 ff). Der als Zeuge befragte … [Funktion] der Strafanstalt Wauwilermoos, Andreas BC._____ berichtete über zwei Vorfälle mit in PET-Flaschen deponierter hochprozentiger Ware und bestätigte damit auch die diesbezüglichen Behauptun- gen des Angeklagten (Prot. S. 803). Dazu kommt, dass auch Dr. AB._____ ein- räumen musste, dass die vom Angeklagten am 10. März 2007 offensichtlich ge- zeigte Alkoholtoleranz auf eine gewisse Abhängigkeit hindeute (Prot. S. 910). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. AB._____ beim Angeklagten gewisse dissozialen Persönlichkeitszüge feststellte und einräumte, dass die Ein- gangskriterien zu einer dissozialen Persönlichkeitsstörung wenigstens teilweise erfüllt seien (Prot. S. 905 ff.). Damit sind für das Gericht die Eingangskriterien von Art. 63 Abs. 1 StB durchaus gegeben. 4.3. Nachdem nach Ansicht von Dr. AB._____ Alkohol zwar nicht zwingend zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber doch zu einer gewissen Ent- hemmung führt (Prot. S. 912), besteht zwischen der Alkoholisierung und der vor- liegend zu beurteilenden Tat durchaus ein gewisser Zusammenhang. Ob wirklich die Alkoholprobleme bzw. die diese Abhängigkeit auslösenden Probleme im Vor- dergrund stehen oder andere, wird sich im Verlaufe der Therapie weisen. 4.4. Was die Motivation des Angeklagten für eine solche Behandlung anbe- langt, so hat er sowohl gegenüber Dr. AB._____ (Prot. S. 897) als auch gegen- über Dr. AR._____ (Prot. S. 683) die Bereitschaft gezeigt, sich einer Alkoholthe- rapie zu unterziehen. Auch vor Gericht hat er eine solche nicht kategorisch abge- lehnt (Prot. S. 86). Das von Lehre und Praxis verlangte Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen, liegt aus Sicht des Gerichtes vor. Es wird Sache des behandelnden Therapeuten sein, die Motivation des Angeklagten zu verstär-

- 87 - ken, wie es anscheinend Dr. AR._____ im Rahmen der Grundversorgung gelun- gen ist, beim Angeklagten gewisse Veränderungen zu bewirken (Prot. S. 683 ff.); eine Entwicklung, die dem psychiatrischen Gutachter Dr. AB._____ nicht bekannt war (Prot. S. 940). Entgegen der Auffassung von Dr. AB._____ kann aus der ge- scheiterten Therapie im Jahre 1999 nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass beim Angeklagten eine solche zum vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Dabei hat er wohl übersehen, dass Dr. AV._____ eine solche im Strafvollzug empfohlen hatte und einer Therapie in Freiheit, wie sie dann effektiv durchgeführt wurde, jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen hatte (Prot. S. 966). Dass vorlie- gend eine Therapie in Freiheit schon angesichts der Dauer der verhängten Frei- heitsstrafe nicht in Frage kommt, liegt auf der Hand. Auch Dr. AB._____ spricht sich - falls eine ambulante Behandlung angeordnet wird - für eine vollzugsbeglei- tende Behandlung aus (Prot. S. 954). Zudem liegt das Scheitern jener Massnah- me zehn Jahre zurück. 4.5. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist für den Angeklag- ten eine Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Ein Aufschub des Strafvoll- zuges ist vor dem Hintergrund der verhängten Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt. VI. Zivilforderungen

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Formelles

a) Gemäss § 192 Abs. 1 StPO können Geschädigte Zivilansprüche gegen einen Angeklagten entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen. Das Adhäsionsverfahren ist in-

- 88 - soweit von der Dispositionsmaxime im Sinne von § 54 ZPO beherrscht, als es nicht von Amtes wegen eingeleitet wird und es die Aufgabe des Geschädigten ist, seine Ansprüche zu substantiieren. Es darf dem Geschädigten nicht mehr zuge- sprochen werden, als er verlangt. Die Offizialmaxime gilt insoweit nicht, auch nicht für OHG-Fälle (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Zürich, § 192 N 24; ZR 96 [1997] Nr. 47). Demzufolge obliegt auch dem An- geklagten bzw. dessen Verteidiger die Aufgabe, genügend substantiierte Forde- rungen der Geschädigten entsprechend substantiiert zu bestreiten.

b) Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 OHG genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid er- ledigt (§ 193 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 OHG). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 3 StPO, Art. 9 Abs. 3 OHG). ‚Opfer’ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes, deren körperliche und/oder psychische Integrität verletzt wurde, und welche Zivilansprüche geltend machten, sind im vorliegenden Fall A._____, C._____ und H._____. 1.2. Materielles

a) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches sind das Vorliegen eines Schadens, ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Vorwerfbarkeit eines Verschuldens bei der Verschuldenshaftung. Im Falle der Tö- tung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 OR).

- 89 -

b) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter un- ter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer zusätzlichen Genugtu- ung entsprechen weitgehend denjenigen des Schadenersatzanspruches. Anstelle eines Schadens wird hier aber das Vorliegen einer immateriellen (seelischen oder moralischen) Unbill gefordert, welche strikte vom eigentlichen Schaden zu tren- nen ist (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N. 458). Ferner besteht Anspruch auf eine Genugtuung, wenn jemand in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Bemessung der Höhe der Genugtuung hängt von den konkreten Um- ständen im Einzelfall ab. Sie wird massgeblich von der Art und Schwere der Schädigung, von der Intensität und Dauer deren Auswirkungen auf die Persön- lichkeit der Betroffenen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers beein- flusst. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungs- summe. Massgeblich ist ferner die Aussicht, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz spürbar lindern wird (BGE 115 II 156 ff., 158, m.w.H.; BGE 117 II 50 ff. = Pra 80 [1991] Nr. 140; Brehm, Berner Kommentar, Obligatio- nenrecht, N 73 zu Art. 47 OR; OR-Schnyder in: Honsell/Vogt/Wiegand, N 7, N 8 und 11 zu Art. 47 OR und N 5-8 zu Art. 49 OR mit Verweisen auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts).

2. Würdigung 2.1. Parteistandpunkte 2.1.1. Bezüglich der Zivilforderungen der Geschädigten C._____, H._____, A._____ und B._____ wird auf die eingangs aufgeführten Anträge (S. 6 ff.) ver- wiesen.

- 90 - 2.1.2. Der Angeklagte liess ausführen, dass die Zivilforderungen der Ge- schädigten bzw. Regressforderungen von deren Versicherungen, soweit rechts- genügend ausgewiesen, gutzuheissen seien. Ferner anerkannte er auch dem Grundsatze nach die Genugtuungsforderungen, überliess aber deren Bemessung dem Gericht (Urk. 107 S. 2 i.V.m. Prot. S. 986 und 996 f.). 2.2. Schadenersatzbegehren 2.2.1. Des Geschädigten C._____ Die geltend gemachte Schadenersatzforderung des Geschädigten C._____ für den zusätzlichen Personalaufwand infolge seines verletzungsbedingten Aus- falls ist zwar nur teilweise belegt, aber substanziiert behauptet (Urk. 106 i.V.m. Urk. 79 und 80/1-7). Nachdem der Angeklagte aber dem Grundsatz nach die For- derung anerkannt und die geltend gemachten Zahlen, Aufstellungen und Annah- men nicht substanziiert bestritten hat, ist die Schadenersatzforderung als aner- kannt zu betrachten und in der beantragten Höhe von Fr. 16'195.00 zuzuspre- chen. Das gleiche gilt für den schon ab 10. März 2007 geltend gemachten Zins von 5 %. Dies rechtfertigt sich umso mehr als der Vertreter des Geschädigten sein Begehren schon mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 substanziiert hatte (Urk. 79 und 80/1-7). 2.2.2. Der Geschädigten B._____ Die Schadenersatzforderung der Geschädigten (Urk. 60) ist durch Rechnun- gen (Urk. 60A/1-21) belegt und damit durch den Angeklagten im Sinne seines An- trages anerkannt. Der Angeklagte ist demnach zu verpflichten, der B._____ Fr. 20'181.85 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 91 - 2.3. Genugtuungsbegehren 2.3.1. Der Geschädigten A._____ Die Geschädigte A._____ macht zur Begründung ihres Genugtuungsbegeh- ren im wesentlichen geltend, dass sie nach der Operation einen Monat lang hun- dertprozentig arbeitsunfähig war und in dieser Zeit jeden Tag zum Arzt zur Wund- versorgung gehen musste. Es habe sicher drei Monate gedauert, bis alles richtig verheilt gewesen sei. Noch heute spüre sie Schmerzen, wenn sie schwer tragen müsse; ebenfalls spüre sie den Wetterumschlag im Narben- oder Schusskanal. Zu den psychischen Folgen führte sie vor Gericht aus, dass sie seit diesem Zeit- punkt nicht mehr die gleiche Person sei. Sie habe einen kompletten Cut gemacht, einen neuen Job gesucht und sei umgezogen, ohne etwas aus der alten Woh- nung mitzunehmen. Einmal gehe es besser und dann wieder schlechter. Die Tatrekonstruktion habe zu einer Retraumatisierung geführt. Auch die jetzige Si- tuation (Aussagen vor Gericht) führe dazu, dass es ihr momentan nicht gut gehe. Jeden Tag sehe sie die zurückgebliebenen Narben, wenn sie in den Spiegel schaue. Seit dem Vorfall befinde sie sich in einer psychologischen Therapie; je nachdem wie es ihr gehe mit kleineren oder grösseren Abständen, durchschnitt- lich sicher alle zwei bis drei Wochen. Sie habe noch heute Mühe einzuschlafen, habe teilweise schlechte Träume, könne teilweise nur mit Licht schlafen, sperre sich im Zimmer ein und kontrolliere zigmal, ob die Wohnungstüre abgesperrt sei. Sie habe Angst, dass sich das Ganze wiederholen könnte (Prot. S. 233 ff. und Urk. 105 S. 6). Die von der Geschädigten geltend gemachten Beeinträchtigungen wurden von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein An- lass, nicht auf diese abzustellen, zumal sie auch von der Therapeutin der Ge- schädigten, der Zeugin BD._____, bestätigt wurden (Prot. S. 879 ff.). Angesichts der ganzen Umstände der Verletzung, insbesondere auch des Grades des Ver- schuldens des Angeklagten und im Vergleich mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungen erscheinen die beantragten Fr. 15'000.-- als angemessen. Diese Summe ist antragsgemäss zu verzinsen. Der Angeklagte

- 92 - ist daher zu verpflichten, der Geschädigten A._____ Fr. 15'000.-- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2007, zu bezahlen. 2.3.2. Des Geschädigten C._____ Der Geschädigte C._____ begründet sein Genugtuungsbegehren im we- sentlichen damit, während rund viereinhalb Monaten zu 100 Prozent und an- schliessend noch für einen Monat zu 50 Prozent vom Job weg gewesen zu sein. Vordergründig habe er den Vorfall gut verdaut, doch komme es - bei Erinnerun- gen daran - zu Rückfällen. Bis heute werde er von traumatischen Erinnerungen an den Vorfall heimgesucht. Der Vorfall habe sein ganzes Leben verändert. Er habe die Welt nicht mehr begriffen und auch heute begreife er nicht, dass hier in der Schweiz so etwas passieren könne. Seit diesem Tag sei er einfach immer wieder daran, das Leben neu aufzubauen. Zudem sei er überzeugt, dass der An- geklagte, sobald er auf freiem Fuss sei, versuchen werde, Rache zu üben. Äusserlich seien heute noch Narben sichtbar am Bein (Prot. S. 200 ff. und Urk. 106 S. 5 ff.). Den Aussagen von Dr. AP._____ kann entnommen werden, dass der Geschädigte aufgrund der Schussverletzungen operiert werden musste und bis zum 14. März 2007 hospitalisiert blieb (Prot. S. 564ff.). Die vom Geschädigten geltend gemachten Beeinträchtigungen wurden von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein Anlass, nicht auf diese abzustellen. Angesichts der ganzen Umstände der Verletzung, insbesondere auch des Grades des Verschuldens des Angeklagten und im Ver- gleich mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungen erscheinen die beantragten Fr. 15'000.-- als angemessen. Diese Summe ist an- tragsgemäss zu verzinsen. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, dem Ge- schädigten C._____ Fr. 15'000.-- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2007, zu bezahlen. 2.3.3. Des Geschädigten H._____ Der Geschädigte H._____ blieb physisch unverletzt. Aber die Einsicht, dass er, hätte er sich nicht mit einem Sprung um die Ecke in Sicherheit gebracht, eben-

- 93 - falls getroffen worden wäre, habe er nicht so einfach wegstecken können. So ha- be er nach dem Vorfall teilweise schlaflose Nächte und schlechte Träume gehabt. Dies sei noch heute der Fall; nicht andauernd, aber immer, wenn er wieder von solchen Vorfällen höre. Eine Zeitlang habe er auch aufgehört, nebenbei an der Türe zu arbeiten (Prot. S. 343 und 355 und Urk. 106). Auch diese, mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall noch anhaltende Beein- trächtigung wurde von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Angesichts der ganzen Um- stände der Verletzung, insbesondere auch des Grades des Verschuldens des Angeklagten und im Vergleich mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen zuge- sprochenen Genugtuungen erscheinen die beantragten Fr. 5'000.-- als angemes- sen. Diese Summe ist antragsgemäss zu verzinsen. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, dem Geschädigten H._____ Fr. 5'000.-- Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2007. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtsgebühr Die Hauptverhandlung erstreckte sich über insgesamt 11 Prozesstage. Es erscheint mithin gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 33'000.-- festzusetzen. Die übrigen Kosten ergeben sich aus der Auflistung im Urteilsdispositiv.

2. Kostenauferlegung Ausgangsgemäss wird der Angeklagte vollumfänglich kostenpflichtig (§ 188 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat er die Kosten der Untersuchung und des ge- schworenengerichtlichen Verfahrens zu übernehmen. Weiter sind ihm die Kosten

- 94 - der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, aufgrund seiner Mittellosigkeit aber de- finitiv abzuschreiben.

3. Prozessentschädigungen Die Geschädigten A._____, C._____ und H._____ waren erbeten vertreten. Rechtsanwalt X._____ legte für die Vertretung der Geschädigten A._____ eine Rechnung über Fr. 25'411.60 (inkl. MWSt) ins Recht (Urk. 105) und Rechtsanwalt Y._____ für seinen Aufwand eine über Fr. 6'932.15 (inkl. MWSt) für C._____ (Urk. 103/1) und eine weitere über Fr. 5'202.15 (inkl. MWSt) für H._____ (Urk. 13/2). Al- le drei Rechnungen erscheinen ausgewiesen und wurden seitens der Verteidi- gung auch nicht in Frage gestellt. Der Angeklagte ist dementsprechend zu ver- pflichten, den Geschädigten die geforderten Beträge als Prozessentschädigung zu bezahlen. VIII. Einziehungen

1. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2. Die Anklägerin beantragte die definitive Einziehung der mit Verfügung vom 3. März 2008 beschlagnahmten Tatwaffe (Pistole Marke Manurhin), die Her- ausgabe des ebenfalls mit Verfügung vom 3. März 2008 beschlagnahmten Mobil- telefons an den Angeklagten sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Ham-

- 95 - mers an die Leitung des Gefängnisses Winterthur (Urk. 104 S. 31). Die Verteidi- gung monierte dagegen nicht (Urk. 107 S. 67 f. i.V.m. Prot. S. 997).

3. Gegen die Anträge der Staatsanwaltschaft ist nichts einzuwenden. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 (Urk. 34/17) beschlagnahmte Tatwaffe (Pistole Manurhin, Kal. 7.65mm Browning, Nr. …, schwarz-braun) erfüllt ohne eiteres die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB und ist deshalb einzuziehen und dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nach Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Demgegenüber ist mangels rechtsgenügender Gründe für eine Einziehung dem Angeklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel das mit selbiger Verfügung (Urk. 34/17) beschlagnahmte Mobil- telefon Nokia inklusive Ladegerät auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollte der Angeklagte innert Jahresfrist kein Herausgabegesuch stellen, ist das Mobiltelefon zu vernichten. Ebenfalls erweist es sich als richtig, nach Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel, den mit Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 34/21) beschlagnahmten Hammers an die Leitung des Gefängnisses Winterthur herauszugeben.

- 96 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte I._____ ist schuldig

- der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG und

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

2. Der Angeklagte wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren bestraft, wovon bis heute 794 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind.

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ohne Auf- schub des Strafvollzugs angeordnet. 4.1. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 20'181.85 als Schadenersatz zu bezahlen. 4.2. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ Fr. 16'195.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Schadenersatz zu bezahlen. 5.1. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Genugtuung zu bezahlen. 5.2. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Genugtuung zu bezahlen. 5.3. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten H._____ Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 97 - Fr. 33'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'886.65 Untersuchungskosten Fr. 2'020.-- Zeugen Fr. 4'099.-- Gutachten...................................05.07.2011/Ma Fr. 60'840.90 amtliche Verteidigung Fr. 34.05 Diverse Kosten

7. Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfah- rens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden definitiv abgeschrieben. 8.1. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ eine Prozess- entschädigung von insgesamt Fr. 25'411.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 8.2. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'932.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 8.3. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten H._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 5'202.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. Rechtsmittel:

a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs-

- 98 - rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Prä- sidenten des Geschworenengerichts mündlich oder schriftlich anzu- melden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt.

b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist für die Erhebung der Beschwerde in Straf- sachen gegen den Entscheid des Geschworenengerichts erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung vorerst im Dispositiv an

- den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

- die Geschädigten A._____, C._____ und H._____ bzw. deren Vertreter (übergeben)

- die Geschädigten B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ (versandt)

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (versandt)

- 99 -

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (im Doppel; versandt)

- allfällige weitere Amtsstellen und hernach in vollständiger Ausfertigung an

- den Angeklagten bzw. dessen Verteidigerin

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- die Geschädigten A._____, C._____ und H._____ bzw. deren Vertreter

- die Geschädigten B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (im Doppel)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

- allfällige weitere Amtsstellen ferner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Strafregisterbehörden mit Formular A

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (mit Rechtskraftbescheini- gung)

- die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich (mit Rechtskraftbescheinigung)

- das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern (mit Rechtskraftbe- scheinigung)

- den psychiatrischen Gutachter Dr. AB._____ Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 beschlagnahmte Pistole, Marke Manurhin, Kal. 7.65 mm Brow- ning, Nr. …, schwarz-braun, samt Zubehör, Sachkautionsnummer 8263, wird eingezogen und dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 beschlagnahmte Natel Nokia, schwarz, inkl. Ladegerät, wird dem Angeklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel auf erstes Verlangen herausgegeben. Stellt der Angeklagte

- 100 - innerhalb eines Jahres seit diesem Zeitpunkt kein Herausgabegesuch, wer- den die Gegenstände vernichtet.

3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Ap- ril 2008 beschlagnahmte Hammer, Sachkautionsnummer 8285, wird der Lei- tung des Gefängnisses Winterthur nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel herausgegeben.

4. Gegen diesen Beschluss sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen das Urteil, nämlich kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen. Bezüglich Fristen und Modalitäten wird auf die im Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung verwiesen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien gemäss Mit- teilungssatz des Erkenntnisses sowie an den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich und die Leitung des Gefängnisses Winterthur. Schliesslich verfügt der Vorsitzende:

Erwägungen (79 Absätze)

E. 1 Anklagevorwurf

E. 1.1 Formelles

a) Gemäss § 192 Abs. 1 StPO können Geschädigte Zivilansprüche gegen einen Angeklagten entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen. Das Adhäsionsverfahren ist in-

- 88 - soweit von der Dispositionsmaxime im Sinne von § 54 ZPO beherrscht, als es nicht von Amtes wegen eingeleitet wird und es die Aufgabe des Geschädigten ist, seine Ansprüche zu substantiieren. Es darf dem Geschädigten nicht mehr zuge- sprochen werden, als er verlangt. Die Offizialmaxime gilt insoweit nicht, auch nicht für OHG-Fälle (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Zürich, § 192 N 24; ZR 96 [1997] Nr. 47). Demzufolge obliegt auch dem An- geklagten bzw. dessen Verteidiger die Aufgabe, genügend substantiierte Forde- rungen der Geschädigten entsprechend substantiiert zu bestreiten.

b) Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 OHG genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid er- ledigt (§ 193 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 OHG). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 3 StPO, Art. 9 Abs. 3 OHG). ‚Opfer’ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes, deren körperliche und/oder psychische Integrität verletzt wurde, und welche Zivilansprüche geltend machten, sind im vorliegenden Fall A._____, C._____ und H._____.

E. 1.2 Materielles

a) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches sind das Vorliegen eines Schadens, ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Vorwerfbarkeit eines Verschuldens bei der Verschuldenshaftung. Im Falle der Tö- tung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 OR).

- 89 -

b) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter un- ter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer zusätzlichen Genugtu- ung entsprechen weitgehend denjenigen des Schadenersatzanspruches. Anstelle eines Schadens wird hier aber das Vorliegen einer immateriellen (seelischen oder moralischen) Unbill gefordert, welche strikte vom eigentlichen Schaden zu tren- nen ist (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N. 458). Ferner besteht Anspruch auf eine Genugtuung, wenn jemand in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Bemessung der Höhe der Genugtuung hängt von den konkreten Um- ständen im Einzelfall ab. Sie wird massgeblich von der Art und Schwere der Schädigung, von der Intensität und Dauer deren Auswirkungen auf die Persön- lichkeit der Betroffenen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers beein- flusst. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungs- summe. Massgeblich ist ferner die Aussicht, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz spürbar lindern wird (BGE 115 II 156 ff., 158, m.w.H.; BGE 117 II 50 ff. = Pra 80 [1991] Nr. 140; Brehm, Berner Kommentar, Obligatio- nenrecht, N 73 zu Art. 47 OR; OR-Schnyder in: Honsell/Vogt/Wiegand, N 7, N 8 und 11 zu Art. 47 OR und N 5-8 zu Art. 49 OR mit Verweisen auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts).

2. Würdigung

E. 1.3 Strafmilderungsgründe Der Angeklagte hat sich der vollendet versuchten Ausführung der Tat schul- dig gemacht, mithin die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB gemil- dert werden kann. Das Gericht kann demnach theoretisch nicht nur auf eine Frei- heitsstrafe unter fünf Jahren, sondern auch auf eine andere Strafart, namentlich eine Geldstrafe, erkennen. Der Umfang einer allfälligen Milderung hängt nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 54). Lässt sich eine Erwei- terung des Strafrahmens nach unten aufgrund der Umstände nicht rechtfertigen, ist der vollendete Versuch zumindest strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55). Andere Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind keine ersichtlich.

- 67 -

E. 1.4 Fazit Zwar könnte der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung wegen des Strafmil- derungsgrundes theoretisch nach unten erweitert werden. Wie aber noch zu zei- gen sein wird, sind weder das Verschulden noch die Umstände im Zusammen- hang mit dem Versuch derart, dass die Öffnung des Strafrahmens nach unten an- gezeigt und gerechtfertigt wäre. Die Gesamtstrafe ist vielmehr innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der vorsätzlichen Tötung (5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) festzulegen.

2. Strafzumessung im engeren Sinne

E. 2 Standpunkt des Angeklagten Der Angeklagte machte zusammengefasst sinngemäss geltend, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand und Vergehen gegen das Waffengesetz sei er vollumfänglich geständig und erkläre sich für schuldig. Auch die Schussabgabe vor der AC._____ Bar bestritt er grundsätzlich nicht, verneinte aber, mit Tötungs- absicht oder in der Absicht, jemandem eine schwere Verletzung zuzufügen, ge- handelt zu haben (S. 88 f. und Urk. 107 S. 6 ff.).

E. 2.1 Parteistandpunkte

E. 2.1.1 Bezüglich der Zivilforderungen der Geschädigten C._____, H._____, A._____ und B._____ wird auf die eingangs aufgeführten Anträge (S. 6 ff.) ver- wiesen.

- 90 -

E. 2.1.2 Der Angeklagte liess ausführen, dass die Zivilforderungen der Ge- schädigten bzw. Regressforderungen von deren Versicherungen, soweit rechts- genügend ausgewiesen, gutzuheissen seien. Ferner anerkannte er auch dem Grundsatze nach die Genugtuungsforderungen, überliess aber deren Bemessung dem Gericht (Urk. 107 S. 2 i.V.m. Prot. S. 986 und 996 f.).

E. 2.2 Schadenersatzbegehren

E. 2.2.1 Des Geschädigten C._____ Die geltend gemachte Schadenersatzforderung des Geschädigten C._____ für den zusätzlichen Personalaufwand infolge seines verletzungsbedingten Aus- falls ist zwar nur teilweise belegt, aber substanziiert behauptet (Urk. 106 i.V.m. Urk. 79 und 80/1-7). Nachdem der Angeklagte aber dem Grundsatz nach die For- derung anerkannt und die geltend gemachten Zahlen, Aufstellungen und Annah- men nicht substanziiert bestritten hat, ist die Schadenersatzforderung als aner- kannt zu betrachten und in der beantragten Höhe von Fr. 16'195.00 zuzuspre- chen. Das gleiche gilt für den schon ab 10. März 2007 geltend gemachten Zins von 5 %. Dies rechtfertigt sich umso mehr als der Vertreter des Geschädigten sein Begehren schon mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 substanziiert hatte (Urk. 79 und 80/1-7).

E. 2.2.2 Der Geschädigten B._____ Die Schadenersatzforderung der Geschädigten (Urk. 60) ist durch Rechnun- gen (Urk. 60A/1-21) belegt und damit durch den Angeklagten im Sinne seines An- trages anerkannt. Der Angeklagte ist demnach zu verpflichten, der B._____ Fr. 20'181.85 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 91 -

E. 2.3 Genugtuungsbegehren

E. 2.3.1 Der Geschädigten A._____ Die Geschädigte A._____ macht zur Begründung ihres Genugtuungsbegeh- ren im wesentlichen geltend, dass sie nach der Operation einen Monat lang hun- dertprozentig arbeitsunfähig war und in dieser Zeit jeden Tag zum Arzt zur Wund- versorgung gehen musste. Es habe sicher drei Monate gedauert, bis alles richtig verheilt gewesen sei. Noch heute spüre sie Schmerzen, wenn sie schwer tragen müsse; ebenfalls spüre sie den Wetterumschlag im Narben- oder Schusskanal. Zu den psychischen Folgen führte sie vor Gericht aus, dass sie seit diesem Zeit- punkt nicht mehr die gleiche Person sei. Sie habe einen kompletten Cut gemacht, einen neuen Job gesucht und sei umgezogen, ohne etwas aus der alten Woh- nung mitzunehmen. Einmal gehe es besser und dann wieder schlechter. Die Tatrekonstruktion habe zu einer Retraumatisierung geführt. Auch die jetzige Si- tuation (Aussagen vor Gericht) führe dazu, dass es ihr momentan nicht gut gehe. Jeden Tag sehe sie die zurückgebliebenen Narben, wenn sie in den Spiegel schaue. Seit dem Vorfall befinde sie sich in einer psychologischen Therapie; je nachdem wie es ihr gehe mit kleineren oder grösseren Abständen, durchschnitt- lich sicher alle zwei bis drei Wochen. Sie habe noch heute Mühe einzuschlafen, habe teilweise schlechte Träume, könne teilweise nur mit Licht schlafen, sperre sich im Zimmer ein und kontrolliere zigmal, ob die Wohnungstüre abgesperrt sei. Sie habe Angst, dass sich das Ganze wiederholen könnte (Prot. S. 233 ff. und Urk. 105 S. 6). Die von der Geschädigten geltend gemachten Beeinträchtigungen wurden von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein An- lass, nicht auf diese abzustellen, zumal sie auch von der Therapeutin der Ge- schädigten, der Zeugin BD._____, bestätigt wurden (Prot. S. 879 ff.). Angesichts der ganzen Umstände der Verletzung, insbesondere auch des Grades des Ver- schuldens des Angeklagten und im Vergleich mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungen erscheinen die beantragten Fr. 15'000.-- als angemessen. Diese Summe ist antragsgemäss zu verzinsen. Der Angeklagte

- 92 - ist daher zu verpflichten, der Geschädigten A._____ Fr. 15'000.-- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2007, zu bezahlen.

E. 2.3.2 Des Geschädigten C._____ Der Geschädigte C._____ begründet sein Genugtuungsbegehren im we- sentlichen damit, während rund viereinhalb Monaten zu 100 Prozent und an- schliessend noch für einen Monat zu 50 Prozent vom Job weg gewesen zu sein. Vordergründig habe er den Vorfall gut verdaut, doch komme es - bei Erinnerun- gen daran - zu Rückfällen. Bis heute werde er von traumatischen Erinnerungen an den Vorfall heimgesucht. Der Vorfall habe sein ganzes Leben verändert. Er habe die Welt nicht mehr begriffen und auch heute begreife er nicht, dass hier in der Schweiz so etwas passieren könne. Seit diesem Tag sei er einfach immer wieder daran, das Leben neu aufzubauen. Zudem sei er überzeugt, dass der An- geklagte, sobald er auf freiem Fuss sei, versuchen werde, Rache zu üben. Äusserlich seien heute noch Narben sichtbar am Bein (Prot. S. 200 ff. und Urk. 106 S. 5 ff.). Den Aussagen von Dr. AP._____ kann entnommen werden, dass der Geschädigte aufgrund der Schussverletzungen operiert werden musste und bis zum 14. März 2007 hospitalisiert blieb (Prot. S. 564ff.). Die vom Geschädigten geltend gemachten Beeinträchtigungen wurden von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein Anlass, nicht auf diese abzustellen. Angesichts der ganzen Umstände der Verletzung, insbesondere auch des Grades des Verschuldens des Angeklagten und im Ver- gleich mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungen erscheinen die beantragten Fr. 15'000.-- als angemessen. Diese Summe ist an- tragsgemäss zu verzinsen. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, dem Ge- schädigten C._____ Fr. 15'000.-- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2007, zu bezahlen.

E. 2.3.3 Des Geschädigten H._____ Der Geschädigte H._____ blieb physisch unverletzt. Aber die Einsicht, dass er, hätte er sich nicht mit einem Sprung um die Ecke in Sicherheit gebracht, eben-

- 93 - falls getroffen worden wäre, habe er nicht so einfach wegstecken können. So ha- be er nach dem Vorfall teilweise schlaflose Nächte und schlechte Träume gehabt. Dies sei noch heute der Fall; nicht andauernd, aber immer, wenn er wieder von solchen Vorfällen höre. Eine Zeitlang habe er auch aufgehört, nebenbei an der Türe zu arbeiten (Prot. S. 343 und 355 und Urk. 106). Auch diese, mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall noch anhaltende Beein- trächtigung wurde von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Angesichts der ganzen Um- stände der Verletzung, insbesondere auch des Grades des Verschuldens des Angeklagten und im Vergleich mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen zuge- sprochenen Genugtuungen erscheinen die beantragten Fr. 5'000.-- als angemes- sen. Diese Summe ist antragsgemäss zu verzinsen. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, dem Geschädigten H._____ Fr. 5'000.-- Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2007. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtsgebühr Die Hauptverhandlung erstreckte sich über insgesamt 11 Prozesstage. Es erscheint mithin gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 33'000.-- festzusetzen. Die übrigen Kosten ergeben sich aus der Auflistung im Urteilsdispositiv.

2. Kostenauferlegung Ausgangsgemäss wird der Angeklagte vollumfänglich kostenpflichtig (§ 188 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat er die Kosten der Untersuchung und des ge- schworenengerichtlichen Verfahrens zu übernehmen. Weiter sind ihm die Kosten

- 94 - der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, aufgrund seiner Mittellosigkeit aber de- finitiv abzuschreiben.

3. Prozessentschädigungen Die Geschädigten A._____, C._____ und H._____ waren erbeten vertreten. Rechtsanwalt X._____ legte für die Vertretung der Geschädigten A._____ eine Rechnung über Fr. 25'411.60 (inkl. MWSt) ins Recht (Urk. 105) und Rechtsanwalt Y._____ für seinen Aufwand eine über Fr. 6'932.15 (inkl. MWSt) für C._____ (Urk. 103/1) und eine weitere über Fr. 5'202.15 (inkl. MWSt) für H._____ (Urk. 13/2). Al- le drei Rechnungen erscheinen ausgewiesen und wurden seitens der Verteidi- gung auch nicht in Frage gestellt. Der Angeklagte ist dementsprechend zu ver- pflichten, den Geschädigten die geforderten Beträge als Prozessentschädigung zu bezahlen. VIII. Einziehungen

1. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2. Die Anklägerin beantragte die definitive Einziehung der mit Verfügung vom 3. März 2008 beschlagnahmten Tatwaffe (Pistole Marke Manurhin), die Her- ausgabe des ebenfalls mit Verfügung vom 3. März 2008 beschlagnahmten Mobil- telefons an den Angeklagten sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Ham-

- 95 - mers an die Leitung des Gefängnisses Winterthur (Urk. 104 S. 31). Die Verteidi- gung monierte dagegen nicht (Urk. 107 S. 67 f. i.V.m. Prot. S. 997).

3. Gegen die Anträge der Staatsanwaltschaft ist nichts einzuwenden. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 (Urk. 34/17) beschlagnahmte Tatwaffe (Pistole Manurhin, Kal. 7.65mm Browning, Nr. …, schwarz-braun) erfüllt ohne eiteres die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB und ist deshalb einzuziehen und dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nach Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Demgegenüber ist mangels rechtsgenügender Gründe für eine Einziehung dem Angeklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel das mit selbiger Verfügung (Urk. 34/17) beschlagnahmte Mobil- telefon Nokia inklusive Ladegerät auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollte der Angeklagte innert Jahresfrist kein Herausgabegesuch stellen, ist das Mobiltelefon zu vernichten. Ebenfalls erweist es sich als richtig, nach Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel, den mit Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 34/21) beschlagnahmten Hammers an die Leitung des Gefängnisses Winterthur herauszugeben.

- 96 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte I._____ ist schuldig

- der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG und

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

2. Der Angeklagte wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren bestraft, wovon bis heute 794 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind.

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ohne Auf- schub des Strafvollzugs angeordnet.

E. 2.4 Fazit Der Angeklagte ist folglich der mehrfachen versuchten (eventu- al)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 64 -

3. Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (rechtliche Würdigung)

E. 3 Parteianträge Hierzu wird vollständig auf die eingangs aufgeführten Anträge (S. 6 ff.) ver- wiesen.

E. 3.1 Unbestritten ist, dass es sich bei der mehrfach versuchten vorsätzli- chen Tötung, welcher der Angeklagte im vorliegenden Verfahren schuldig gespro- chen wurde, um eine der von Art. 64 Abs. 1 StGB erfassten Anlasstaten handelt. Ebenso ist die Voraussetzung der schweren Beeinträchtigung erfüllt, nachdem der Angeklagte im Sinne des vollendeten Versuchs alles unternommen hat, dass es zum Tod einer oder mehrerer Personen hätte kommen können.

- 82 -

E. 3.1.1 Durch sein deliktisches Handeln hat sich der Angeklagte über eines der höchsten Rechtsgüter, die körperliche Integrität, oder konkreter, das mensch- liche Leben, leichtfertig und mehrfach hinweggesetzt. Das alleine, zumal sich sein Verhalten gegen mehrere Personen gerichtet hat, manifestiert bereits eine ver- werfliche Haltung und eine Geringschätzung des Lebens anderer. Dass der Ge- setzgeber eine derartige Gesinnung als gravierend erachtet, zeigt sich insbeson- dere an der Strafandrohung von mindestens 5 Jahren.

E. 3.1.2 Tatvorgehen, kriminelle Energie Das eigentliche Tatvorgehen wurde bereits an anderen Stellen ausführlich dargelegt - darauf sei verwiesen. Zu betonen ist allerdings nochmals, dass der Angeklagte völlig unkontrolliert und ziellos, geradezu willkürlich und ohne jegliche rechtfertigende Faktoren, sondern aufgrund einer nichtigen Veranlassung aus ge- ringer Distanz auf eine Gruppe von sieben zufällig anwesenden Personen schoss. Und dies nicht nur ein Mal; er drückte vielmehr so lange ab, bis das ganze Maga- zin leer geschossen war. Dass diese Personen überlebten und die Verletzungen von A._____ und C._____ nicht gravierender ausfielen, ist einzig, und das sei unmissverständlich betont, einzig dem glücklichen Zufall zu verdanken. Es hätte

- 70 - ebenso gut mehrere Tote und Verletzte geben können. Darin zeigt sich nicht nur eine ausserordentlich rücksichtslose Haltung ohne jegliche Verantwortung, son- dern auch eine erhebliche kriminelle Energie. Dass der Angeklagte die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern aufgrund der Ereignisse des vorange- gangenen Abends mit einer gewissen Spontaneität und Emotionalität handelte, vermag sich vor diesem Hintergrund nicht verschuldensmindernd auszuwirken.

E. 3.1.3 Persönliche Beziehung zwischen Oper und Täter Diesbezüglich bestehen keine verschuldensrelevanten Faktoren. Die Grup- pe der sieben Opfer ergab sich rein zufällig aus denjenigen Leuten, die sich zum Tatzeitpunkt vor der AC._____ Bar aufhielten.

E. 3.1.4 Insgesamt ist bei diesen Umständen die objektive Tatschwere als ausserordentlich schwer zu werten und rechtfertigt eine hypothetische Einsatz- strafe in der Grössenordnung von 17 bis 20 Jahren.

E. 3.2 Der Sachverständige Dr. AB._____ erkannte beim Angeklagten zwar gewisse dissoziale Persönlichkeitszüge, verneinte aber das Vorliegen einer schweren psychischen Störung (vgl. Prot. S. 905 und 911), weshalb zu prüfen bleibt, ob eine Rückfallgefahr i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB besteht.

E. 3.2.1 Eventualvorsatz Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist das eventualvorsätzliche Han- deln des Angeklagten, mit anderen Worten der Umstand, dass er den Tod der Geschädigten nicht per se wollte, sondern lediglich in Kauf nahm.

E. 3.2.2 . Tatanlass / Motiv Die widersprüchlichen und immer wieder angepassten Aussagen des Ange- klagten zu seinem Beweggrund für die Schussabgabe lassen den Schluss zu, dass er zur AC._____ Bar zurückkehrte, weil er sich für den als Unrecht empfun- denen Rauswurf bei den Türstehern rächen wollte (vgl. dazu im Einzelnen Ziff. II.5.1.2.c). Ein derartiges Motiv für sein deliktisches Handeln wirkt sich leicht ver- schuldenserhöhend aus, zumal seine Reaktion (Schussabgabe) gemessen am Anlass (Rauswurf) völlig unangemessen ist und er überdies zwischen dem Raus-

- 71 - wurf und der Rückkehr genügend Zeit und Gelegenheiten gehabt hätte, von sei- nem Vorhaben abzukommen, die Entscheidung dazu lag einzig bei ihm.

E. 3.2.3 Schuldfähigkeit Diesbezüglich kann auf die sachlichen und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. AB._____ verwiesen werden (Prot. S. 889 ff.), welcher beim Angeklagten zwar gewisse dissoziale Persönlichkeitszü- ge, aber keine schwere psychische Störung feststellte und trotz Alkoholisierung und Kokainkonsum keine verminderte Fähigkeit, sich nach der möglichen Einsicht auch steuern zu können, feststellen konnte (Prot. S. 911 ff.). Das einzige, was die Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt vermindert haben könnte, sei der im Verlaufe des Abends getrunkene Alkohol und das konsumierte Kokain. Für die Frage der Ein- sichtsfähigkeit seien nicht die Laborwerte, sondern die Funktionsfähigkeit des An- geklagten im Intoxikationszustand massgebend. Bei den Tatmerkmalen sehe er ein in Etappen laufendes Tatverhalten. So sei der Angeklagte nach Hause gefah- ren, habe laut den ihm (dem Experten) gegenüber gemachten Aussagen ge- duscht und sich umgezogen, die Waffe geholt, sie geladen und sei mit dem Auto unfallfrei zur Diskothek zurückgefahren. Dieses Verhalten spreche gegen einen schweren Rauschzustand. Das Handeln des Angeklagten sei planvoll gewesen. Bei der Rückkehr schien er nüchterner zu sein als vorher. Er selbst habe ausge- sagt, wie aufmerksam er gewesen sei und wie blitzschnell er reagiert habe. Zu- sammenfassend habe er - der Gutachter - nichts erkannt, wonach der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht mehr zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten fähig gewe- sen sein könnte. Er habe auch nicht erkennen können, dass der Angeklagte sich im Vergleich mit andern Tätern durch die Alkoholisierung oder den Konsum von Kokain so unterscheiden könnte, dass man sagen müsste, die Schuldfähigkeit sei vermindert. Es besteht kein Anlass von diesem auch für einen Laien nachvollziehbaren Befund abzuweichen. So hat Dr. AB._____ auch eingehend und nachvollziehbar dargelegt, warum er zu einem anderen Befund gekommen ist als Dr. AV._____ (Prot. S. 905 ff.; 944 ff.). Er hat übrigens auch festgehalten, dass Dr. AV._____ damals trotz der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung keine Einschränkung der

- 72 - Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit sah (Prot. S. 958) bzw. die Frage offen liess (Prot. S. 967); eine Beurteilung, der damals auch das Obergericht des Kantons Luzern in seinem Entscheid vom 4. März 2004 gefolgt ist (Prot. S. 978 i.V. mit den entsprechenden Vorakten). Dr. AB._____ hat sich auch - auf die Fragen der Ver- teidigung hin - intensiv mit der kombinierten Wirkung von Alkohol und Kokain auseinandergesetzt und ist bei seinen Schlussfolgerungen geblieben (Prot. S. 930 ff.). Dazu kommt, dass sowohl Dr. AS._____ (Prot. S. 591 ff.) als auch Dr. AF._____ (Prot. S. 669 ff.) mit aller Deutlichkeit auf die sehr individuellen Auswir- kungen von Alkohol und Kokain hingewiesen hatten. Übrigens spricht auch das vom Angeklagten geschilderte bewusste Schwenken der Waffe nach links und sein ganzes Nachtatverhalten gegen eine für die Frage der Schuldfähigkeit rele- vante Beeinträchtigung durch den zuvor genossenen Alkohol und das Kokain. So war er auch unmittelbar nach seiner Flucht in der Lage, sein Verhalten so zu än- dern, dass er - wäre er nicht von den ihn verfolgenden Türstehern erkannt worden

- als unbeteiligter Passant hätte gelten können. Es ist somit von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten I._____ auszu- gehen.

E. 3.2.4 Alkohol- und drogenbedingte Reduktion der Hemmschwelle Immerhin beurteilte das Gericht den Einfluss des konsumierten Alkohols und des Kokains als leicht verschuldensmindernd. Es entspricht durchaus der allge- meinen Lebenserfahrung, dass derartige Substanzen Hemmungen abbauen bzw. Aggressionen steigern können, mithin der Entschluss für eine Straftat schneller und unüberlegter erfolgt als in nüchternem Zustand, ohne aber zu einer Vermin- derung der Schuldfähigkeit zu führen.

E. 3.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose führte Dr. AB._____ kurz ge- fasst aus, dass sich viele Punkte finden würden, welche belastend seien für eine erneute Straffälligkeit. Er sah insbesondere in der polytropen Delinquenz, die zu mehreren Vorstrafen in unterschiedlichen Deliktsbereichen führte und welche seit nunmehr zehn Jahren bestehe, ein höheres Risiko, erneut straffällig zu werden, als wenn jemand nur in einem Bereich delinquiere. Die Bereitschaft, sich an Re- geln und Normen zu halten sei gering, auch das immer wieder täuschende Ver- halten sei ungünstig für die Legalprognose, da dies jegliche Betreuung bezüglich regelhaften Verhalten erschwere. Ebenfalls als ungünstig erweise sich, dass die Geschädigten dem Angeklagten nicht näher bekannt seien und als sehr belas- tend, dass aus einer Handgreiflichkeit, einer Banalität heraus sich sehr rasch die Bereitschaft entwickelte, mit einer Schusswaffe zurückzukehren und die Türsteher zu verletzen. Ferner stellte der Sachverständige eine erhöhe Aggressionsbereit- schaft gegenüber verschiedensten Personen, namentlich Polizisten, Mitgefange- ne und seine Ehefrau, fest. Zwar setzte er sie nicht in einen Zusammenhang mit einem vorgängigem Substanzkonsum, gestand aber zu, dass es zu einer Verstär- kung der Reizbarkeit und der aggressiven Verhaltensbereitschaften kommen könne. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem ihm aktuell vorgeworfe- nen Tathandeln finde nicht statt, es sei mehr ein Abwehren, ein Schuldzuweisen an andere. Die Taten würden bagatellisiert und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen sei gering (Prot. S. 915 ff.). Im Ergebnis und zusammenfassend hielt Dr. AB._____ fest, dass - ausge- hend von Körperverletzungen - ein sehr hohes Rückfallrisiko bestehe für ähnliche Taten und ein hohes Risiko für körperliche Gewalt. Auch das Risiko, dass der An- geklagte im Rahmen einer Auseinandersetzung einen anderen Menschen nicht nur verletzen, sondern auch töten könnte, sei klar über dem statistischen Risiko,

- 83 - welches bei 1% liege (Prot. S. 918 f. und 959). Als hierfür bedeutsam erachtete der Sachverständige, dass die Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Ange- klagten hoch und seine Schwelle, eine Faustfeuerwaffe zu besitzen und auch ein- zusetzen, niedrig sei (Prot. S. 919). Dazu befragt, ob auch eine sehr hohe Rückfallgefahr für schwere Körperver- letzungen bestehe, bejahte der Sachverständige zwar eine hohe Gefahr, präzi- sierte aber, dass er nicht ganz sicher sei, ob es sich bei den gewesenen Verlet- zungen um solche handle oder nicht; nur dann, wenn schwere Körperverletzun- gen vorlägen, könne man von Rückfall sprechen (Prot. S. 920). Ferner konkreti- sierte er, dass ein erhöhtes Risiko vorliege, dass der Angeklagte jemanden töten könnte, man aber nicht von Rückfall sprechen könne, da er niemanden getötet habe; aber das Risiko, dass jemand bei Handlungen zu Tode komme sei hoch. Und hinsichtlich dem statistischen Risiko ergänzte er sodann, dass bei Leuten, die schon einmal jemanden getötet hätten, das Rückfallrisiko für eine erneute Tö- tungshandlung bei einem Prozent oder tiefer liege. Vorliegend sei es sicher hö- herliegend, höher als ein Prozent, näher könne er es aber nicht bestimmen (Prot. S. 921).

E. 3.4 Der Staatsanwalt verwies in seiner Begründung ohne sich in relevanter Form damit auseinanderzusetzen auf die Ausführungen des Sachverständigen (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 28). Demgegenüber monierte die Verteidigung, dass das Gutachten nicht als Grundlage für den Verwahrungsantrag ausreiche und zweifelte überdies die Ergebnisse des Sachverständigen hinsichtlich der Fra- ge nach der Alkoholabhängigkeit und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung an (Prot. S. 986 i.V.m. Urk. 107 S. 65 ff.).

E. 3.5 Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, stellte er für seine Prognose insbesondere auf die Vorstrafen des Angeklagten, seinen Hang zu regel- und normwidrigem Verhalten und seine Aggressionsbereitschaft

- 84 - gegenüber verschiedensten Personen ab. In den erwähnten Vorstrafen finden sich jedoch nur wenige Delikte, die den Anlasstaten von Art. 64 Abs. 1 StGB ent- sprechen. Diese Taten liegen zudem mehr als 10 Jahre zurück. Seither hat der Angeklagte - abgesehen von der heute zu beurteilenden Tat - keine gravierenden Gewaltdelikte mehr begangen, sondern sich beschränkte auf Tätlichkeiten und ei- ne einfache Körperverletzung beschränkt (vgl. im Einzelnen IV.4.2. vorstehend und Urk. 41/5). Insofern ist der Sachverständige zu Recht von einem sehr hohen Risiko sol- cher Taten ausgegangen, aber eben nur solcher Taten, namentlich einfachen Körperverletzungen bzw. Taten, die nicht mit einer Höchststrafe von fünf Jahren oder mehr bedroht sind. Für eine Verwahrung genügt dies nun aber nicht, da ei- nen hohe Wahrscheinlichkeit neuer Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB bestehen muss, worunter die obgenannten Delikte nicht zu subsumieren sind. Hinsichtlich allfälliger künftiger Tötungsdelikte ging Dr. AB._____ zwar von einem klar über dem statistischen Risiko liegenden Rückfallsrisiko aus. Nachdem dieses aber bei 1% liegt, kann, auch wenn es beim Angeklagten offenbar klar darüber ist, nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit und einer ernsthaft zu be- fürchtenden Rückfallgefahr ausgegangen werden, zumal ausserordentlich hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit zu stellen sind. Und wie den Ausführungen des Sachverständigen entnommen werden kann, beurteilte er ein mögliches Tö- tungsdelikt immer im Zusammenhang mit anderen "Handlungen" und "Auseinan- dersetzungen" und betrachtete die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB im Kontext und als Alternative zu einer möglichen Tötung. Daher ist für die Gefahr von schweren, Art. 122 StGB zuzuordnenden Körperverletzungen, wie sie durch die vorliegend zu beurteilende Schussabgabe ohne Weiteres hätten entstehen können, nur eine Rückfallgefahr in der gleichen Grössenordnung wie für Tötungs- delikte anzunehmen. Zusammenfassend zeigt sich, dass nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Rückfallgefahr hinsichtlich der Katalogtaten von Art. 64 StGB ausgegangen werden kann. Eine andere Beurteilung würde dem Gebot der Verhältnismässig- keit nicht gerecht.

- 85 -

E. 3.6 Über die Frage der Rückfallgefahr hinaus gelangte das Gericht zum Schluss, dass eine Verwahrung auch deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil mit der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Jahren dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB genügend Rechnung getra- gen ist.

E. 3.7 Fazit Nachdem die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB nicht vollständig er- füllt sind, ist von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob das vorliegende psychiatrische Gutachten eine genügende Grundlage für die Anordnung einer Verwahrung abgegeben hät- te.

4. Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB

E. 4 Zur Beweiswürdigung im Allgemeinen

E. 4.1 Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 20'181.85 als Schadenersatz zu bezahlen.

E. 4.2 Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ Fr. 16'195.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Schadenersatz zu bezahlen.

E. 4.2.1 Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, N 100 zu Art. 47 StGB). Vo- rauszuschicken ist, dass Verurteilungen, welche aufgrund des Ablaufes der in Art. 369 Abs. 1 - 6 StGB festgehaltenen Fristen von Amtes wegen aus dem Strafregis- ter entfernt wurden, dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB). Ausgehend von diesem Grundsatz liegen betreffend dem Angeklagten zwei strafzumessungsrelevante Vorstrafen vor. Einerseits das Urteil des Kriminalge- richtes des Kantons Luzern vom 8. Mai 1998, welches den Angeklagten wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch zu sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilte und welches mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 2004 vollstreckbar er- klärt wurde (Urk. 41/5). Ferner das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 2004 als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. September 2003 (Urk. 41/5), welches den Angeklagten wegen mehrerer, teils massiver Delikte quer durch das Strafgesetzbuch zu vier Jahren Zuchthaus verurteilte. Im Einzelnen kann dazu auf den Strafregisterauszug und die Aussagen des Angeklagten vor Gericht verwiesen werden (Urk. 41/5 i.V.m. Prot. S. 25ff.). Insgesamt wirken sich die teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten stark straferhöhend aus, nicht zuletzt, weil die vorliegend zu beurteilende Tat während des laufenden Vollzuges der obgenannten vierjährigen Zuchthausstrafe begangen wurde.

E. 4.2.2 Dem Leumund des Täters wird, soweit er nicht Vorstrafen und frühere Verfahren betrifft, für die Beurteilung des Verschuldens im Gegensatz zu früher nur noch punktuelle Bedeutung zugemessen, denn einerseits würde die Berück- sichtigung eines schlechten Leumunds ohne Zusammenhang mit der zu beurtei- lenden Tat auf eine über dieses Delikt hinausgehende Ahndung der Lebensfüh- rungsschuld hinauslaufen (BSK, a.a.O., N 111 zu Art. 47 StGB) und andererseits

- 76 - kommt einem guten Leumund nur in geringem Umfang strafmindernde Wirkung zu, weil eine zu vermutende rechtsgetreue Lebensführung bis zur beurteilten Tat keine besondere, für die Strafzumessung relevante Leistung ist (Entscheid des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11.2.2005). Nachdem über den allgemeinen Leumund des Angeklagten kaum etwas bekannt ist, ist zu seinen Gunsten auf ei- nen im übrigen guten Leumund auszugehen.

E. 4.3 Nachdem nach Ansicht von Dr. AB._____ Alkohol zwar nicht zwingend zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber doch zu einer gewissen Ent- hemmung führt (Prot. S. 912), besteht zwischen der Alkoholisierung und der vor- liegend zu beurteilenden Tat durchaus ein gewisser Zusammenhang. Ob wirklich die Alkoholprobleme bzw. die diese Abhängigkeit auslösenden Probleme im Vor- dergrund stehen oder andere, wird sich im Verlaufe der Therapie weisen.

E. 4.4 Was die Motivation des Angeklagten für eine solche Behandlung anbe- langt, so hat er sowohl gegenüber Dr. AB._____ (Prot. S. 897) als auch gegen- über Dr. AR._____ (Prot. S. 683) die Bereitschaft gezeigt, sich einer Alkoholthe- rapie zu unterziehen. Auch vor Gericht hat er eine solche nicht kategorisch abge- lehnt (Prot. S. 86). Das von Lehre und Praxis verlangte Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen, liegt aus Sicht des Gerichtes vor. Es wird Sache des behandelnden Therapeuten sein, die Motivation des Angeklagten zu verstär-

- 87 - ken, wie es anscheinend Dr. AR._____ im Rahmen der Grundversorgung gelun- gen ist, beim Angeklagten gewisse Veränderungen zu bewirken (Prot. S. 683 ff.); eine Entwicklung, die dem psychiatrischen Gutachter Dr. AB._____ nicht bekannt war (Prot. S. 940). Entgegen der Auffassung von Dr. AB._____ kann aus der ge- scheiterten Therapie im Jahre 1999 nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass beim Angeklagten eine solche zum vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Dabei hat er wohl übersehen, dass Dr. AV._____ eine solche im Strafvollzug empfohlen hatte und einer Therapie in Freiheit, wie sie dann effektiv durchgeführt wurde, jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen hatte (Prot. S. 966). Dass vorlie- gend eine Therapie in Freiheit schon angesichts der Dauer der verhängten Frei- heitsstrafe nicht in Frage kommt, liegt auf der Hand. Auch Dr. AB._____ spricht sich - falls eine ambulante Behandlung angeordnet wird - für eine vollzugsbeglei- tende Behandlung aus (Prot. S. 954). Zudem liegt das Scheitern jener Massnah- me zehn Jahre zurück.

E. 4.5 Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist für den Angeklag- ten eine Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Ein Aufschub des Strafvoll- zuges ist vor dem Hintergrund der verhängten Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt. VI. Zivilforderungen

1. Rechtliche Grundlagen

E. 5 Würdigung der wichtigsten Aussagepersonen Zur Abklärung des eingeklagten Sachverhaltes ist zunächst eine Einzelwür- digung bezüglich Glaubwürdigkeit, Wirkung und Aussageverhalten des Angeklag- ten und der wichtigsten Aussagepersonen zu machen. Auf die Depositionen wei- terer Zeugen und Sachverständigen ist - soweit relevant - an den betreffenden Stellen, insbesondere bei der Abklärung des Sachverhaltes einzugehen. Ebenso ist auf weitere Sachverhaltsmerkmale oder Gegebenheiten, welche nicht Gegen- stand der Anklageschrift bilden, aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung relevant sind, zweckmässigerweise an den jeweiligen Stellen einzugehen.

E. 5.1 Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 5.1.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit und persönlicher Eindruck des Angeklag- ten Zwar hat der Angeklagte naturgemäss aufgrund seiner prozessualen Stel- lung ein grosses Eigeninteresse am Verfahrensausgang. Dennoch kann daraus keinesfalls geschlossen werden, seine Glaubwürdigkeit sei schon alleine deshalb geringer als diejenige anderer Aussagepersonen, welche kein oder ein geringeres Interesse am Prozessausgang haben als er.

- 19 - Hingegen bestehen mit Blick auf die umfangreichen Vorstrafen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. Von 1996, damals noch als Ju- gendlicher, bis 1998 kam er mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hatte nebst einer bedingten Einschliessung diverse Bussen zu gewärtigen, so unter anderem wegen Drohungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch (Prot. S. 24 ff. und Urk. 41/5). Am 8. Mai 1998 wurde der Angeklagte mit Urteil des Kriminalgerichtes Luzern zu sechs Monaten bedingt verurteilt wegen mehrfa- chem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedens- bruch. Schliesslich erging am 4. März 2004 das Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Luzern, welches den Angeklagten als Zusatzstrafe zu einer Verfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 4. September 2003 (10 Tage Haft wegen Tät- lichkeiten) wegen diverser Delikte mit vier Jahren Zuchthaus bestrafte und die ob- genannte vom Kriminalgericht Luzern mit Urteil vom 8. Mai 1998 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt widerrief (Prot. S. 28 f., Urk. 41/5). Schliesslich folgte noch eine Busse des Statthalteramtes Horgen vom 22. April 2004 wegen ungebührlichen Verhaltens im Zustand der Trunkenheit gegenüber kontrollierenden Polizeifunktionären und eine Verurteilung des Amtsstatthalteram- tes Luzern vom 23. Juli 2004 ebenfalls zu einer Busse wegen Beförderung von Hanfprodukten (Prot. S. 34). Die letzte Bestrafung erfolgte 2007 wegen Tätlichkei- ten gegenüber seiner Ehefrau (Prot. S. 37). Nicht zu seinen Gunsten spricht so- dann, dass er während der laufenden Untersuchung versuchte, während einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mittels eines Hammers, den er aus dem Werkraum des Gefängnisses Winterthur entwendet hatte, zu fliehen (Prot. S. 50). Vor Schranken wirkte das Verhalten des Angeklagten sehr angepasst, gar brav, insgesamt höflich und korrekt, ferner hinterliess er einen kontrollierten Ein- druck. Allerdings fiel auf, dass er seine Tat zwar bedauerte und ungeschehen machen wollte, sich letztlich aber selber als Opfer betrachtete und so auch darzu- stellen versuchte. Immer wieder war der Angeklagte bemüht, für sein Verhalten Alkohol, Drogen oder Türsteher verantwortlich zu machen und sich so entspre- chend von der Tat zu distanzieren. Schwierigkeiten bereiteten ferner die zahlrei- chen Widersprüche und die daraus resultierende Inkonsistenz seiner Aussagen.

- 20 - Im Folgenden ist auf diese vom Angeklagten I._____ deponierten Aussagen im Einzelnen einzugehen: 5.1.2.Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten

a) Vorgeschichte bis zum Eintreffen zu Hause aa) Der Angeklagte bestritt nicht, zur fraglichen Zeit in der AC._____ Bar gewesen und dort um ca. 1.00 Uhr von Sicherheitsbeauftragten aus der Bar ge- wiesen worden zu sein. Widersprüchlich und voller gravierender Erinnerungslü- cken waren allerdings seine Aussagen zu entscheidenden Punkte, wie etwa, ob er gedroht habe zurückzukommen, wann er gemerkt habe, dass er Jacke und Schlüssel nicht hatte und wann er sich entschloss, die Waffe von zu Hause zu ho- len und was er damit bezweckte. ab) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 führte er aus, mit der Absicht ins Taxi gestiegen zu sein, die Waffe zu Hause zu holen und eventuell diese [gemeint die Türsteher] zu verletzen. Vor Schranken wollte er hingegen die- se Aussage nicht mehr bestätigen und brachte vor, damals betrunken gewesen zu sein (Prot. S. 110 i.V.m. Urk. 16/1 S. 6). Allerdings räumte er ein, vielleicht ge- sagt zu haben, er komme wieder, das könne durchaus möglich sein, er könne sich nicht richtig erinnern (Prot. S. 108); generell machte der Angeklagte immer wieder Erinnerungslücken für diese Phase des Sachverhaltes geltend ("Diese Pha- se des Rauswurfs, da kann ich mich wirklich nicht an viel erinnern.", Prot. S. 108, "Ich kann mich an dieses Taxi nicht erinnern. […]. Keine Ahnung, warum, wie, was.", Prot. S. 109) ac) Demgegenüber schien er sich erstaunlicherweise noch genau daran erinnern zu können, dass er nicht gedroht habe, jemanden umzubringen ("Aber ich habe sicher niemandem gedroht, mit Umbringen schon gar nicht. Das ist nicht meine Art, ich ma- che das nicht. Es steht nicht zur Debatte, voll betrunken, nüchtern, niemals würde ich so etwas sagen. Das wurde nachstehend von diesen Türstehern eingebaut.", "Aber auch wenn ich sage, 'ich komme zurück', ist das etwas anderes, als wenn einer behauptet, 'ich komme zurück und brin- ge euch um'.", Prot. S. 108). Zu überzeugen vermochte der Angeklagte damit nicht, aufgrund der geltend gemachten Erinnerungslücken muss vielmehr davon ausge-

- 21 - gangen werden, dass diese Aussagen auf einer Interpretation beruhten, nicht zu- letzt, um die von ihm ausgesprochene Drohung zu relativieren. ad) Ein weiterer Widerspruch findet sich in seinen Aussagen darüber, wann er das Fehlen von Jacke und Schlüssel realisiert habe. Vor Schranken zuerst zu diesem Thema befragt, ging er kaum auf die Frage ein und meinte, er habe noch zu jemandem gesagt: Jacke, Schlüssel; dann seien Schläge von allen Seiten ge- kommen (Prot. S. 106 f.). Nach Vorhalt der zweiten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 18. April 2007, anlässlich welcher er ausführte, das Fehlen von Jacke und Handy beim Rauswurf aus der AC._____ Bar gar nicht realisiert zu ha- ben, es sei ihm erst zu Hause oder auf dem Nachhauseweg in den Sinn gekom- men, er wisse es nicht mehr so genau (Prot. S. 107 i.V.m. Urk. 16/3 S. 3), erklärte er vor Gericht: "Nein, es war auch schon früher die Rede davon, ich hatte das zu- vor auch erwähnt. Der eine Türsteher sagt dies auch, dass ich gesagt hätte: 'Ja- cke, Jacke!'" (Prot. S. 107). Sogleich konfrontiert mit der polizeilichen Einvernah- me vom 31. Mai 2007, wo er aussagte, es sei ihm von Anfang an bewusst gewe- sen (Prot. S. 107 i.V.m. Urk. 16/5 S. 9), reagierte er mit einem schlichten er wisse es nicht (Prot. S. 107). Im Zusammenhang mit dem Eintreffen bei sich zu Hause an der AG._____-strasse in Zürich führte er schliesslich ungefragt aus, dass er gemerkt habe, ihm fehle die Jacke, der Schlüsselbund und das Natel und er zu- rück wollte, um diese Sachen zu holen ("Dann sah ich, mir fehlte etwas. Und ich wollte dann zu- rück und dieses Zeugs holen.", "Erst als ich mich im Bad so im Spiegel betrachtete, als ich sah, es fehlt mir etwas. Es war nicht nur die Jacke, dort drin waren der Schlüsselbund und das Natel.", Prot. S. 109, "Wie gesagt, ich sah, dass ich verletzt bin, dass mir Sachen fehlen: Schuhe, Jacke, Natel. Jacke und Natel vor al- lem, das war mir wichtig. Dann ging ich zurück um dieses Zeugs zu holen.", Prot. S. 112). Auf die Diskrepanz zwischen der Einvernahme vom 18. April 2007 und 31. Mai 2007 an- gesprochen, wusste er keine Antwort (Prot. S. 107). Insgesamt zeigt sich auch hier die Tendenz des Angeklagten, seine Aussagen der jeweiligen Frage anzu- passen, jeweils so viel und so detailliert bzw. pauschal auszusagen, wie es ihm gerade dienlich erschien, was in der Konsequenz zu den dargestellten Wider- sprüchen und Wirrungen führte. Ob die Aussagen seiner Erinnerung oder lediglich seiner Interpretation entsprangen, ob er etwas tatsächlich noch wusste oder nicht

- 22 - mehr, war kaum auszumachen. Seine Aussagen erweisen sich dadurch als äus- serst unzuverlässig und nicht mehr glaubhaft. ae) Der Angeklagte führte vor Gericht verschiedentlich aus, dass er anläss- lich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007, welche nur gerade wenige Stunden nach der Tat stattgefunden hatte, betrunken gewesen sei und eine grosse Wut mitgespielt habe, weil er zusammengeschlagen worden sei (Prot. S. 110 ff.); dies wohl in der Absicht, seine Widersprüche erklärlich machen zu wollen. Interessan- terweise machte er während jener Einvernahme aber nirgends geltend, dass er nicht mitbekomme, was gefragt sei. Im Gegenteil, nach der Befragung las er die Einvernahme durch und unterschrieb sie (Prot. S. 110). Es ist deshalb sinnvoller- weise zu klären, ob auf diese Einvernahme im Rahmen der Würdigung der Aus- sagen abgestellt werden kann. Bei der genannten Einvernahme war als polizeilicher Sachbearbeiter der Kantonspolizist Fw mbA AH._____ anwesend, welcher dazu vor Schranken als Zeuge befragt wurde. Auf seine Schilderungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Weder ergaben sich Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit noch erwiesen sich seine Aussagen als nicht glaubhaft, sondern als sachlich, plausibel und wi- derspruchsfrei (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. II.5.14.). Fw AH._____ erhielt zusammengefasst während jener Einvernahme den Eindruck, dass der Angeklagte sehr freizügig antwortete und sich korrekt verhielt. Im Übrigen konnte der Zeuge nicht bestätigen, dass der Angeklagte "besoffen" war, im Gegenteil, er habe auf die gestellten Fragen klar geantwortet. Zwar räum- te er ein, dass man dem Angeklagten, auch wegen seiner Aggressivität, angese- hen habe, dass er etwas Kokain hatte, seine Aussagen seien aber klar und auf die gestellten Fragen bezogen gewesen; seine Aussagen hätten auf ihn vernünf- tig gewirkt. Der Zeuge bestätigte ferner, dass der Angeklagte auf die Security wü- tend gewesen sei (Prot. S. 851). Nachdem ohne weiteres auf die Wahrnehmung des Zeugen AH._____ ab- gestellt werden kann, vermag der Angeklagte das Gericht nicht zu überzeugen, dass die aufgezeigten Widersprüche auf eine allfällige Alkoholisierung zurückzu-

- 23 - führen sind. Es kann deshalb ohne weiteres auf seien Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 abgestellt werden. af) Fazit Insgesamt kann der Angeklagte zur Vorgeschichte der Tat nichts Klärendes beitragen. Abgesehen von den zahlreichen Erinnerungslücken sind seine Aussa- gen durch unauflösbare Widersprüche und die Absicht auf ein bestimmtes Aussa- geergebnis geprägt und dadurch unzuverlässig und nicht glaubhaft.

b) Verhalten zu Hause bis zum Eintreffen vor dem AC._____ Den äusseren Ablauf bis zum Eintreffen vor dem AC._____ schilderte der Angeklagte, soweit er sich erinnern konnte, bereitwillig, immer etwa gleich und ohne wesentliche Widersprüche. Insgesamt decken sich seine Aussagen denn auch mit den entsprechenden Sachverhaltsabschnitten der Anklageschrift (Urk. 49 S. 3 Ziff. 2 und 3) und können insoweit als glaubhaft erachtet werden.

c) Schussabgabe vor dem AC._____ Für möglich hielt der Angeklagte vor Schranken seine Aussage in der Hafteinvernahme vom 10. März 2007, dass er mit seinem Auto in der Nähe des AC._____s angekommen sei und das Magazin in die Waffe gelegt habe (Prot. S. 116 f. i.V.m. Urk. 16/1 S. 10). Bereitwillig und plausibel erklärte er ferner, nicht mehr genau zu wissen, ob er den Schlitten im Auto zurückgezogen habe oder schon vorher. Auf alle Fälle sei die Waffe schussbereit gewesen, nachdem er in der Nähe des AC._____ einen Parkplatz gefunden hatte (Prot. S. 116). Auf die Frage, wann er die Ladebewegung gemacht habe, antwortete er, das wisse er auch nicht. Sie sei schussbereit gewesen, das müsse im Auto stattgefunden ha- ben (Prot. S. 118). Diffus präsentieren sich die Aussagen des Angeklagten darüber, weshalb tatsächlich geschossen wurde und warum er das ganze Magazin leerte: Dass er sofort abgedrückt hatte, erklärte der Angeklagte damit, dass er sich vom Türsteher bedroht gefühlt habe, er habe gedacht, dieser nehme jetzt auch

- 24 - eine Waffe hervor (Prot. S. 118 und 149). Er habe ihn ausser Gefecht setzen wol- len, er habe Angst gehabt (Prot. S. 119 und 148). Schliesslich soll seine negative Erfahrung mit Türstehern ihn dazu bewogen haben, (sofort) zu schiessen ("Ich dach- te, dieses Mal bist zu schneller. Dies nach meiner Geschichte, wie gesagt, als ich heimtückisch von hinten angeschossen wurde.", Prot. S. 117, "….ich sehe nur, dass er eine Handbewegung gegen die Brust macht, ich visiere ihn an und es ging mir durch den Kopf, ich wurde von Türstehern verletzt und jetzt werde ich die Türsteher verletzen", Prot. S. 120 f. i.V.m. Urk. 16/3 S. 1, "Ich wurde verletzt, jetzt werde ich als Erstes diesen einen verletzen.", Prot. S. 121). Dies alles im Widerspruch zu seinen Aussagen in der ersten Einvernahme vom 10. März 2007, wo er ausführte: "Nach einigen Metern, ich habe die anderen Personen schon gesehen und dachte mir schon, wenn diese Hurenwixer es eben wollen, nahm die Waffe an mich und nahm das Magazin und setzte dieses ein." (Prot. S. 148 i.V.m. Urk. 16/1 S. 11). Vom Staatsanwalt vor Schranken dazu befragt, erklärte er: "Ja, aber ich habe nicht so geschossen, wie Sie das sagen, einfach wahllos oder irgendwie, sondern ich habe auf den geschossen, welcher reagiert hat." (Prot. S. 148). Dass die meisten Aussagen des Angeklagten keine Konsistenz aufweisen, zeigen schliesslich auch die Antworten, als der Präsident später nochmals nach- fragte, was er mit diesen Schüssen gewollt habe. Nach Vorhalt der Hafteinver- nahme vom 10. März 2007, in welcher der Angeklagte mehrmals aussagte, es sei seine Absicht gewesen, die Bodyguards des Clubs zu verletzen, ins Knie zu schiessen (Prot. S. 123 i.V.m. Urk. 16/1 S. 2), meinte er, es sei Wut, Zorn dabei gewesen (Prot. S. 124). Von Angst und Bedrohung durch die angebliche Hand- bewegung eines Türstehers war keine Rede mehr. Stattdessen versuchte er die vorgehaltenen Aussagen zu relativieren und zu bagatellisieren: "Aber ich habe niemals, zu keinem Zeitpunkt, erwähnt, dass ich jemanden umbringen wollte, sondern ich habe gesagt, verletzen. Für mich ist das auch ein klarer Beweis, ein paar Stunden später, betrunken, sage ich klar in dieser Einvernahme, ich wollte ihn ins Knie….Es war noch Wut dabei, aber ich erwähne zu keinem Zeitpunkt, dass ich irgendjemanden umbringen wollte." (Prot. 124). Er gestand denn auch ein, mit der Absicht zum AC._____ gegangen zu sein, jemanden zu verletzen, schob aber sogleich relativierend nach: "Wenn die mich angreifen, wenn sie mich wieder so zusammenschlagen wie vorher, schiesse ich denen ins Bein. Das ist

- 25 - so, so dachte ich damals, in meinem voll betrunkenen Zustand." (Prot. S. 124). Auf Vorhalt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, worin er eine Verletzungs- absicht abstritt (Prot. S. 124 i.V.m. Urk. 16/3 S. 2), antwortete er: "Nein, verletzen wollte ich schon, das war meine Absicht.", schob aber sogleich nach: "Also, Ab- sicht, ich ging nicht in der Absicht dorthin, jemanden zu verletzen. Ich sagte mir, falls mich jemand angreifen würde, dann wäre ich gewillt, diesen ins Bein zu schiessen. Genau gleich, wie mir schon geschah." (Prot. S. 124 f.). Konstant sag- te er demgegenüber aus, dass er auf Kniehöhe gezielt habe (Prot. S. 125 i.V.m. Urk. 16/3 S. 2 f.). Die Aussagen und Erklärungen des Angeklagten, weshalb er geschossen habe, sind wirr, unzuverlässig und wirken - einmal mehr - der jeweiligen Frage- stellung und den Vorhalten angepasst. Er hat immer irgend eine Erklärung, wes- halb er so gehandelt hatte - einmal war es der Alkohol, dann die Handbewegung des Türstehers, schliesslich seine angeblich negative Erfahrung mit Bodyguards. Einmal will er aus Angst gehandelt haben, weil er sich bedroht fühlte, dann ist es wieder Zorn und Wut, die ihn treibt. Sein angeblicher Beweggrund für die Schussabgabe ist wenig überzeugend. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass ihm die vermeintlich bedrohliche Handbewegung des Türstehers als vordergründige Rechtfertigung gelegen kommt, um das Gericht glauben zu lassen, er habe sich verteidigen müssen. Dies um so mehr, als er immer wieder zugab, zurückgekommen zu sein, um die Tür- steher zu verletzen. Selbst wenn einer der Türsteher die besagte Handbewegung gemacht haben sollte, ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie entschei- dend, gar ursächlich für die Schussabgabe durch den Angeklagten war, sondern für ihn vielmehr eine willkommene Tatsache, um sein Handeln für sich zu rechtfer- tigen.

d) Verlassen des Tatortes Die diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten (Prot. S. 153 ff.) erwiesen sich im Wesentlichen als plausibel und konsistent, mithin glaubhaft. Um Wieder-

- 26 - holungen zu vermeiden, werden sie im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Detail dargelegt (Ziff. II.6.1.1.c).

e) Fazit Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Angeklagten sowohl in der Un- tersuchung als auch vor Gericht als äusserst umständlich und schwer zu fassen. Seine bereits mehrmals dargelegte Neigung, die Aussagen nicht primär aus sei- ner Erinnerung zu schöpfen, sondern ergebnisorientiert den jeweiligen Fragen anzupassen, macht sie äusserst unzuverlässig und führt zu den dargestellten, unauflöslichen Widersprüchen. Es ist daher in weiten Teilen, vor allem im Rah- men des Kerngeschehens, schwierig, aufgrund seiner Schilderungen ein Bild der Geschehnisse und Abläufe zu gewinnen. Grundsätzlich sind seine Aussagen da- her als unglaubhaft zu bewerten. Sofern allerdings die Depositionen des Ange- klagten schlüssig und widerspruchsfrei sind oder mit denjenigen glaubhafter Aus- sagepersonen übereinstimmen bzw. mit anderweitigen stichhaltigen Beweismit- teln korrespondieren, kann hingegen durchaus darauf abgestützt werden. Ebenso kann auf Aussagen abgestellt werden, mit denen er sich selbst belastet, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er sich selbst fälschlicherweise belasten würde.

E. 5.2 Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 5.2.1 Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten C._____ Der Zeuge und Geschädigte C._____ (fortan nur noch als Zeuge bezeich- net) erlitt beim Vorfall vom 10. März 2007 vor der AC._____ Bar infolge der Schussabgabe durch den Angeklagten einen Wadendurchschuss am linken Un- terschenkel. Er stand und steht in keinerlei Beziehung zum Angeklagten; bis zum genannten Vorfall war er ihm in keiner Weise bekannt (Prot. S. 187 f.). Die per- sönlichen Verhältnisse des Zeugen wurden im geschworenengerichtlichen Ver- fahren nicht thematisiert, jedoch bestehen keinerlei Gründe, an seiner Glaubwür- digkeit zu zweifeln; dies umso mehr, als er anlässlich der Hauptverhandlung unter Ermahnung zur Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte (Prot.

- 27 - S. 185). Gleichwohl wird aber bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksich- tigen sein, dass er als Geschädigter ein wirtschaftliches und persönliches Interes- se (Schadenersatz und Genugtuung, vgl. Prot. S. 985 i.V.m. Urk. 106) am Pro- zessausgang hat. Der Zeuge machte vor Schranken einen durchwegs guten Eindruck. Er trat ruhig und sachlich auf und beantwortete die ihm gestellten Fragen bereitwillig.

E. 5.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ Der Zeuge konnte vor Schranken den Ablauf der Geschehnisse in der Nacht des 10. März 2007 schlüssig und sachlich beschreiben. Über die Aufgaben seiner Security-Mitarbeiter und die Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit der AC._____ Bar gab er kompetent, kooperativ und glaubhaft Auskunft, wenn auch sein Anliegen spürbar war, sowohl sein Sicherheitsunternehmen als auch die Qualifikationen seiner Mitarbeiter in einem vorteilhaften Licht darzustellen. Ein Widerspruch findet sich in den Aussagen des Zeugen zu den Gescheh- nissen, bevor er am Tatort eintraf. Vor Schranken führte er aus, er sei am Frei- tagabend zu Hause gewesen und um zirka 23.00 Uhr zu Bett gegangen. Um etwa 01.10 Uhr sei er durch einen Telefonanruf von Herrn H._____ auf sein Natel ge- weckt worden. Dieser habe ihn darüber informiert, dass sie Ärger hätten mit ei- nem Gast, welcher ziemlich aggressiv gewesen und auf die Securities losgegan- gen sei und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Die Securities seien be- droht worden, "also quasi, 'ich erschiesse euch.'" (S. 190 f.). Auf Nachfrage des Geschädigtenvertreters, ob er im Telefonat von Herrn H._____ mitbekommen ha- be, dass von irgendwelchen Drohungen die Rede gewesen sei, antwortete der Zeuge: "Richtig, ja." und auf die Frage, was er (Herr H._____) ihm gesagt habe: "Morddrohungen ganz genau." (S. 205). Demgegenüber erwähnte er gegenüber der Polizei am Tattag, als er in der Unfallchirurgie in Spitalpflege war, nichts von Morddrohungen, sondern, dass H._____ gesagt habe, er habe das Gefühl, dieser Mann komme wieder (S. 218 und 219 i.V.m. Urk. 17/1 S. 2). Auf diese Diskrepanz angesprochen führte er aus: "Sie, wenn ich einmal um 01.10 Uhr geweckt werde, dann ist es ganz ernst. Und das waren Morddrohungen. Wenn ich am nächsten

- 28 - Tag im Spital von den Polizeibeamten befragt werde, dann können Sie sich mal vorstellen…". Auch wenn der Zeuge glaubhaft ausführte, dass er bei der polizeili- chen Befragung vom 10. März 2007 aufgrund der Narkose, der Schmerzen und der Medikamente in einem andern Zustand war ("Immer noch Narkose, Schmer- zen, Antibiotika und dieses ganze Zeugs. Gegenüber heute ist das schon noch einmal etwas anderes.", S. 217) als vor Schranken, erscheint die Aussage, dass der Angeklagte explizit Morddrohungen ausgesprochen haben soll, wenig glaub- haft. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass es aufgrund der langen zeitlichen Distanz zur Tat sowie der gesamten Tatumstände der Vorstellung bzw. der Inter- pretation des Zeugen entsprang, dass der Angeklagte Morddrohungen ausge- sprochen haben soll. Die Diskrepanz zwischen den beiden Aussagen ist zu gross, als dass man sie noch zu den plausiblen und unbeachtlichen Abweichungen zäh- len könnte, die etwa bei der Schilderung dynamischer Ereignisse entstehen. Glaubhaft und realitätsnah hingegen erschien die mehrfache Aussage, dass er die Situation als ernst einstufte, da ihn sein Einsatzleiter, H._____, um 1.10 Uhr nachts anrief (Prot. S. 191, und "Sie, wenn ich einmal um 01.10 Uhr geweckt werde, dann ist das ganz ernst", Prot. S. 218). Zum eigentlichen Tathergang führte der Zeuge widerspruchsfrei und reali- tätsnah aus, dass F._____, G._____, H._____, also insgesamt drei Mitarbeiter von ihm, A._____, ihre Kollegin, ein weiterer Kollege und er vor der AC._____ Bar gestanden seien (Prot. S. 193 f.). Bevor es zur Schussabgabe gekommen sei, sei er vielleicht 15 bis 20 Minuten draussen gewesen. Übereinstimmend mit der Tatrekonstruktion führte er aus, sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe Richtung Stadt bewegt zu haben, im Rücken den See, links vom Eingang des AC._____, vor dem AI._____-Club (links hinten, am Rand des Bildes, Urk. 25/12, Foto Nr. 49, Prot. S. 195). Es habe jemand von hinten geschossen und als er sich links, um 90 Grad, Richtung Strasse, umgedreht habe, sei er an der linken Wade zirka zwei bis drei Zentimeter unterhalb des Kniegelenks getroffen worden und hätte einen Durchschuss erlitten (Prot. S. 196 f.). Auf die Frage, wie viele Schüsse er gehört habe, räumte er ein, nicht sicher zu sein, fünf bis sechs (Prot. S. 197). Übereinstimmend mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2007 bestätigte er, sie seien ganz schnell hintereinander gefallen ("Ganz schnell. […]

- 29 - Ein bis zwei Sekunden, es wurde einfach mal schnell geballert.", "…innerhalb von zwei bis drei Sekunden fielen alle Schüsse", "Ja, eben, ganz schnell, ein bis zwei Sekunden, Maximum vielleicht drei Sekunden.", Urk. 17/2 S. 4 und Prot. S. 197). Schlüssig und übereinstimmend mit seiner Aus- sage, dass er getroffen worden sei, als er sich links um seine Achse gedreht habe (Prot. S. 196), erklärte er, sicher nicht von den ersten zwei, drei Schüssen getrof- fen worden zu sein, da er noch nicht verletzt worden sei, als die ersten Schüsse fielen, unmittelbar beim Umdrehen sei er angeschossen worden (Prot. S. 198). Nach der Schiesserei seien seine Leute dem Angeklagten hinterher gerannt, er sei nur etwa 100 Meter gerannt und habe wegen der Verletzung nicht mehr weiter rennen können (Prot. S. 198 f.). Der Zeuge verneinte, den Schützen gesehen zu haben, da zwischen ihnen eine Gruppe von Personen gestanden seien ("Es waren dort meine Securitys, A._____ war dort, ihre Kollegin, noch jemand.", Prot. S. 215). Insgesamt erweisen sich die Schilderungen des Zeugen - abgesehen von obgenannter Ausnahme - als glaubhaft und zuverlässig. Er gab sachlich, koopera- tiv und spontan Auskunft. Die Darstellung der Geschehnisse erfolgte plausibel und ihm Kern widerspruchsfrei, ohne dabei den Angeklagten mehr als nötig zu belasten. Wesentliche Widersprüche, mit Ausnahme des thematisierten, finden sich nicht.

E. 5.3 Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten H._____ Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 97 - Fr. 33'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'886.65 Untersuchungskosten Fr. 2'020.-- Zeugen Fr. 4'099.-- Gutachten...................................05.07.2011/Ma Fr. 60'840.90 amtliche Verteidigung Fr. 34.05 Diverse Kosten

7. Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfah- rens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden definitiv abgeschrieben. 8.1. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ eine Prozess- entschädigung von insgesamt Fr. 25'411.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 8.2. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'932.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 8.3. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten H._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 5'202.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. Rechtsmittel:

a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs-

- 98 - rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Prä- sidenten des Geschworenengerichts mündlich oder schriftlich anzu- melden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt.

b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist für die Erhebung der Beschwerde in Straf- sachen gegen den Entscheid des Geschworenengerichts erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung vorerst im Dispositiv an

- den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

- die Geschädigten A._____, C._____ und H._____ bzw. deren Vertreter (übergeben)

- die Geschädigten B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ (versandt)

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (versandt)

- 99 -

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (im Doppel; versandt)

- allfällige weitere Amtsstellen und hernach in vollständiger Ausfertigung an

- den Angeklagten bzw. dessen Verteidigerin

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- die Geschädigten A._____, C._____ und H._____ bzw. deren Vertreter

- die Geschädigten B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (im Doppel)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

- allfällige weitere Amtsstellen ferner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Strafregisterbehörden mit Formular A

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (mit Rechtskraftbescheini- gung)

- die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich (mit Rechtskraftbescheinigung)

- das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern (mit Rechtskraftbe- scheinigung)

- den psychiatrischen Gutachter Dr. AB._____ Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 beschlagnahmte Pistole, Marke Manurhin, Kal. 7.65 mm Brow- ning, Nr. …, schwarz-braun, samt Zubehör, Sachkautionsnummer 8263, wird eingezogen und dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 beschlagnahmte Natel Nokia, schwarz, inkl. Ladegerät, wird dem Angeklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel auf erstes Verlangen herausgegeben. Stellt der Angeklagte

- 100 - innerhalb eines Jahres seit diesem Zeitpunkt kein Herausgabegesuch, wer- den die Gegenstände vernichtet.

3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Ap- ril 2008 beschlagnahmte Hammer, Sachkautionsnummer 8285, wird der Lei- tung des Gefängnisses Winterthur nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel herausgegeben.

4. Gegen diesen Beschluss sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen das Urteil, nämlich kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen. Bezüglich Fristen und Modalitäten wird auf die im Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung verwiesen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien gemäss Mit- teilungssatz des Erkenntnisses sowie an den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich und die Leitung des Gefängnisses Winterthur. Schliesslich verfügt der Vorsitzende:

E. 5.3.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin und Geschädigten A._____ A._____ (fortan als Zeugin bezeichnet) war am 9./10. März 2007 mit weite- ren Personen Gast im AC._____. Als sie vor der Bar auf das Taxi wartete, wurde sie durch die Schüsse des Angeklagten je am linken und rechten Oberarm getrof- fen. Die Zeugin und der Angeklagte waren bis zum Tatzeitpunkt weder miteinan- der bekannt, noch hatten sie sich vorher einmal gesehen (S. 227). Die persönli- chen Verhältnisse von A._____ wurden im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht thematisiert. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an

- 30 - der Glaubwürdigkeit ihrer Person aufdrängen. Einzig ist, wie bereits beim Zeugen C._____ (Ziff. II.5.2.1.), zu berücksichtigen, dass A._____ als Geschädigte ein wirtschaftliches und persönliches Interesse (vgl. S. 984 i.V.m. Urk. 105) am Aus- gang des Verfahrens hatte, was sie auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte ("Ich will aber auch, dass jemand, der so gemeingefährlich ist wie er, der immer und immer wieder etwas macht, der einer wehrlosen Frau eine Pistole ins Gesicht hält, der seine Frau grün und blau schlägt, der einen Hammer zu einer Einvernahme beim Staatsanwalt mitnimmt, der vier oder fünf Mal auszubrechen versucht, einfach für immer weggesperrt wird; dass niemand mehr eine Möglichkeit hat, von ihm verletzt zu werden, dass einfach die anderen auch geschützt sind vor ihm, denn es steigert sich immer mehr bei ihm", S. 242 f.). In persönlicher Hinsicht wirkte die Zeugin vor Schranken nach wie vor sehr berührt und betroffen von den Ereignissen des 10. März 2007.

E. 5.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin A._____ Die Zeugin führte stimmig aus, dass sie den Abend mit Frau E._____, deren Schwester AJ._____, AK._____ und Herrn D._____ in der AC._____ Bar ver- bracht habe (S. 226). Mit Frau E._____ und Herrn D._____ habe sie schliesslich den Club verlassen, AJ._____ sei noch zur Toilette gegangen, man habe ein Taxi rufen und nach Hause gehen wollen. Sie habe draussen schräg versetzt zum Eingang, mithin wenn man nach draussen komme, schräg links auf dem Trottoir gewartet. Weiter gab sie an, dass die Türsteher Herr H._____, F._____ und G._____ draussen vor dem AC._____ gestanden hätten (S. 226 f.). Lebensnah und spontan sowie übereinstimmend mit ihren Aussagen in der Untersuchung führte die Zeugin aus, dass es auf einmal zu knallen begonnen habe. "Ich hatte das Gefühl, dass jemand Böller, solche 'Weiberfürze' loslässt. Ich ging in die Ho- cke, weil ich erschrak. Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ich glaube, ich rief noch: 'Welcher Depp lässt hier Böller ab?'" (S. 228) bzw. "Ich bin erschrocken, weil ich dachte, dass jemand 'Böller' abgelassen hat, ich hörte mehrere Knälle. Ich bin dann zusammengezuckt, einfach aus Schreck, ich sagte noch, welcher Idiot lässt jetzt 'Böller' ab." (S. 228 i.V.m. Urk. 17/5 S. 4). Verwirrlich erweist sich in diesem Zusammenhang die vor Schranken gemachte Aussage, sie sei 'in die Hocke' ge- gangen, weil sie erschrocken sei (S. 228), einige Fragen später bestätigte sie

- 31 - dann, dass es ein leichtes Zucken gewesen sei, welches sie durchzogen habe, sie sei nicht gekauert, einfach zusammengezuckt (S. 241). Dasselbe führte sie vor der Untersuchungsbehörde aus: "Ich bin zusammengezuckt, einfach aus Schreck, […]" (S. 228). Auf die Diskrepanz aufmerksam gemacht und auf die Auf- forderung zu zeigen, wie sie "in die Hocke" gegangen sei, demonstrierte die Zeu- gin ein kurzes Zucken beziehungsweise Einziehen von Kopf und Schulter bei grundsätzlich aufrechter Haltung (S. 244). Ferner führte sie auf Nachfrage aus, sie wisse, der Ausdruck 'in die Hocke gehen', so, wie wir es kennen, sei effektiv hinuntergehen. Sie sei nicht sehr weit hinunter gegangen. Sie bejahte, dass sie sich einfach etwas vorgebeugt und zusammengezogen habe (S. 244 f.). Aus der unterschiedlichen Ausdrucksweise (in die Hocke gehen / zusammenzucken) auf eine unglaubhafte Aussage zu schliessen, ist allerdings nicht angezeigt. Es han- delt sich hierbei um eine Abweichung, wie sie bei der Schilderung eines dynami- schen Ereignisses immer wieder vorkommt. Massgebend ist vielmehr, dass die Zeugin vor Schranken nachvollziehbar und überzeugend erklären und demonst- rieren konnte, dass es ein kurzes Zucken, ein Zusammenzucken und eben nicht ein tatsächliches 'in die Hocke gehen' war. Die Abweichung ist deshalb in keiner Weise ein Anhaltspunkt für unglaubhafte und unverlässliche Aussagen. Auf Nachfrage erklärte sie, vier Böller gehört zu haben, ohne verifizieren zu können, welche zwei von diesen vier sie trafen (Prot. S. 228). Die Böllerschüsse seien "sehr schnell", "effektiv gleich hintereinander" erfolgt (Prot. S. 229). Weiter führte sie aus, Frau E._____ habe sie dann zur Seite, zum Eingang des AI._____-Clubs, gezogen. Sie (Frau E._____) habe gesehen, dass sie (die Geschädigte) schneeweiss werde. Dann habe sie (Frau E._____) gemeint, dass auf einer Seite die Jacke beschädigt sei und habe dort an ihrem Arm Blut gese- hen. Sie habe dann die Jacke ausgezogen und gesehen, dass beide Oberarme einen Durchschuss hätten (Prot. S. 228). Insgesamt vermochte die Zeugin mit ihren Aussagen zu überzeugen. Sie beantwortete die ihr gestellten Fragen kooperativ, gut nachvollziehbar, stimmig und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Ihre Schilderungen wirken als tatsäch- lich erlebt und nicht bloss ihrer Vorstellung entsprungen. Trotz ihrer nach wie vor

- 32 - starken Betroffenheit sind weder Übertreibungen und Dramatisierungstendenzen feststellbar noch belastet sie den Angeklagten mehr als nötig.

E. 5.4 Der Zeuge und Geschädigte F._____

E. 5.4.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten F._____ Der Zeuge und Geschädigte F._____ (fortan: der Zeuge) arbeitete zum Tat- zeitpunkt als Türsteher der AC._____ Bar und stand während der Schussabgabe vor der Eingangstüre des Clubs. Der Angeklagte war dem Zeugen bis zum Vorfall vom 10. März 2007 nicht bekannt (Prot. S. 251). Es bestehen keinerlei Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, auch wenn seine persönlichen Verhältnisse nicht abgeklärt wurden. Auch er sagte unter der Ermahnung zur Wahrheitspflicht aus (Prot. S. 25). Vor Schranken hinterliess der Zeuge einen guten Eindruck.

E. 5.4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F._____ Dem Zeugen, welcher an jenem Abend als Türsteher vor dem Eingang der AC._____ Bar positioniert war, fiel der Angeklagte zum ersten Mal auf, als dieser aus der Bar gewiesen wurde. Er sei zusammen mit G._____ in der Drehtür drin gewesen, beide am Boden. Der Angeklagte habe sich heftig gewehrt, G._____ habe ihn dann aus der Drehtüre gezogen, wo sie ihn schliesslich zu Boden ge- drückt hätten (Prot. S. 254). Er habe schliesslich den Angeklagten aufgefordert wegzugehen, worauf dieser mit den Fäusten auf ihn losgegangen sei. G._____ und H._____ hätten ihn schliesslich auf die andere Strassenseite gestossen (Prot. S. 255 f.). Auf die Frage, wie der Angeklagte schliesslich diese Örtlichkeit verlas- sen habe, entgegnete der Zeuge, so wie er sich erinnere, sei auf der anderen Strassenseite, vis à vis vom AC._____ auf dem Trottoir, noch ein Herr gewesen, welcher dem Angeklagten gesagt habe: "Komm, gehen wir, es bringt nichts.". Dann habe der Angeklagte gedroht und sei weggegangen (Prot. S. 256). Glaub-

- 33 - haft, da weder forciert noch mit der Intention den Angeklagten zu Unrecht zu be- lasten und mit den Erinnerungslücken, die aufgrund des Zeitabstandes zur Tat natürlicherweise entstehen, bejahte der Zeuge die Frage, ob der Angeklagte ge- flucht habe, er wisse nicht mehr genau was, was man so fluche, auf die Mutter, die Tochter. Er habe sowohl auf Deutsch als auch auf Jugoslawisch geflucht, er habe aber nicht genau verstanden was er sagte, da der Angeklagte auf der ande- ren Strassenseite gewesen sei (Prot. S. 257). Vor der Untersuchungsbehörde sagte er diesbezüglich aus, er glaube zumindest, dass er [der Angeklagte] die Androhung, er würde zurückkommen, auf Deutsch sagte (Prot. S. 257 i.V.m. Urk. 17/11 S. 5) und bestätigte dies entsprechend vorsichtig vor Schranken ("Ja, kann sein.", "Kann schon sein.", Prot. S. 257). Er und seine Kollegen hätten die Drohung ernst genommen (Prot. S. 257) und auf Nachfrage und in Übereinstimmung zu seiner Aussage vor dem Staatsanwalt am 18. April 2001 (Urk. 17/11 S. 5 i.V.m. Prot. S. 279), er habe nichts Derartiges verstanden beziehungsweise mitbekommen, dass er eine Waffe holen gehe, oder so. Es sei schon möglich, dass der Ange- klagte gedroht habe, er werde eine Waffe holen. Er habe das nicht persönlich mitbekommen, sondern von den andern nachher etwas gehört, dass er das ge- sagt habe. Dass er gedroht habe, habe er aber schon gehört. Auf die Frage, ob er gehört habe, dass der Angeklagte zurückkommen würde, antwortete er glaubhaft, er wisse nicht genau, was er sagte, es sei immerhin zwei Jahre her (Prot. S. 258), während er vor der Untersuchungsbehörde am 18. April 2007 noch aussagte, der Angeklagte habe gedroht, dass er zurückkommen werde, ansonsten habe er glaublich nichts gedroht (Urk. 17/11 S. 4 i.V.m. Prot. S. 278). Allerdings erinnerte sich der Zeuge auf Nachfrage spontan und ohne zögern daran, dass der Ange- klagte etwas von Umbringen gesagt habe und zwar als er gedroht habe auf der anderen Seite der Strasse (Prot. S. 259). Der Angeklagte wirkte damals aggressiv auf den Zeugen (Prot. S. 259). Ob der Angeklagte bei seinem Rauswurf aus der AC._____ Bar bezie- hungsweise bei seinem Weggang etwas von einer Jacke gesagt habe und ob ein Schuh Thema gewesen sei, konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er habe etwas mitbekommen, dass der Angeklagte drinnen seine Jacke vergessen oder zurückgelassen habe (Prot. S. 265).

- 34 - Zum Alkoholisierungszustand konnte der Zeuge ebenfalls keine stichhaltigen Aussagen machen, er räumt zwar einen möglichen Alkoholeinfluss ein, wusste es aber nicht mehr genau (Prot. S. 259). Zum eigentlichen Tathergang führte der Zeuge schlüssig aus, vor dem Ein- gang, glaublich links, wenn man aus dem Lokal komme, des AC._____ gestanden zu haben. Er räumte mehrmals ein, den Angeklagten zuerst nicht gesehen zu ha- ben, da er auf die andere Seite der Strasse schaute. Er habe sich erst umgedreht, als er den Schuss gehört habe und dabei das Mündungsfeuer, hingegen keine Waffe gesehen (Prot. S. 262 f.). Ferner habe er die Umrisse eines Menschen ge- sehen, aber nicht, wer es war. Dass es derjenige sei, der hinausgeworfen worden sei, habe er erst realisiert, als sie (er und G._____) ihm nach der Schussabgabe nachgerannt seien (Prot. S. 264). Wie viele Schüsse gefallen waren, war er sich "nicht hundertprozentig sicher", ungefähr fünf bis sechs; diese seien ganz schnell hintereinander gefallen, glaublich ohne Unterbruch (Prot. S. 264). Zum weiteren Geschehen nach der Schussabgabe sagte der Zeuge aus, dass er sich gleich umgedreht habe und, nebst G._____ und H._____, dem An- geklagten hinterher gerannt sei. Er sei links (zum AC._____ hinauskommend be- trachtet) um die Ecke abgebogen und dann in die nächste Strasse rechts Rich- tung See. Schliesslich habe er ihn im Hof des AL._____ gesehen, wie er am Bo- den gelegen habe und H._____ und G._____ über ihm; der Angeklagte habe sich immer wieder heftig gewehrt und versucht aufzustehen. Er (der Zeuge) habe auch versucht ihn auf den Boden zu drücken. Nachher sei die Polizei gekommen und habe ihn übernommen. Eine Waffe habe er dort nicht gesehen, vor dem AL._____ habe er aber glaublich gehört, dass ein metallartiger Gegenstand zu Boden fiel (Prot. 269 - 273). Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen. Sie wirken natürlich und spontan - nicht zuletzt aufgrund der vereinzelt eingestandenen Erinnerungslücken - und ergeben ein ausgewogenes Bild des Tatherganges. Sie erweisen sich als widerspruchsfrei und zuverlässig und damit glaubhaft, weshalb bei der Sachverhaltserstellung ohne Weiteres auf sie abge- stellt werden kann.

- 35 -

E. 5.5 Der Zeuge und Geschädigte G._____

E. 5.5.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten G._____ Der Zeuge und Geschädigte G._____ (fortan: der Zeuge) war ebenfalls Si- cherheitsbeauftragter der AC._____ Bar und derjenige, der den Angeklagten am

E. 5.5.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G._____ Im Wesentlichen zusammengefasst führte der Zeuge zum Vorfeld der Tat aus, dass er in der AC._____ Bar drin für die Überwachung und Kontrolle der Gäste zuständig gewesen sei und den Angeklagten aufgefordert habe, das Lokal zu verlassen, weil er eine Frau an den Brüsten berührt habe. Weil der Angeklagte dem nicht nachgekommen sei und ihn habe schlagen wollen, habe er ihn gepackt und sei mit ihm zur Drehtür gegangen, in der sie zusammen zu Boden gefallen seien (Prot. S. 287 - 290). H._____ und F._____ hätten den Angeklagten dann rausgezogen (Prot. S. 292). Zur Frage, ob der Angeklagte bei seinem Weggang drohte zurückzukom- men, sagte der Zeuge aus, er habe in seiner Sprache, der 'Jugo-Sprache' ge- sprochen bzw. geflucht, er habe nichts verstanden, F._____ habe ihm übersetzt (Prot. 291, 293 und 317). Er habe geflucht und gedroht wiederzukommen und sie umzubringen ("Ich bringe euch um", "ich bringe deine Kollegen um", "ich komme wieder mit einer Pisto- le", Prot. 291, "Er habe gesagt, er komme wieder und er bringe alle um, solche Sachen", Prot. S. 293). Auf den Widerspruch hingewiesen, dass F._____ in der Untersuchung klar verneint habe, dass die Rede davon gewesen sei, dass er eine Pistole oder

- 36 - so etwas hole, blieb er dabei, dass der Angeklagte gesagt habe, er komme wieder und bringe alles um (Prot. S. 317). Die Frage, ob der Angeklagte irgendetwas von einer Jacke, von einem Natel oder von Schlüsseln erwähnte, verneinte er, ebenso, dass dieser beim Rauswurf eine Jacke an hatte bzw. nach ihr verlangte (Prot. S. 294 und 313). Demgegen- über glaubte er sich zu erinnern, dass der Angeklagte einen Turnschuh verloren hatte (Prot. S. 295). Den eigentlichen Tathergang schilderte der Zeuge, der nach dem Rauswurf des Angeklagten vor dem Eingang stehen blieb, folgendermassen: Der Angeklag- te sei von der linken Seite her gekommen, etwa 8 bis 9 Meter entfernt. Er könne sich genau erinnern, wie der Angeklagte seine Pistole von hinten, von seinem Rücken, genommen habe, diese bereit gemacht und auf ihn und seine Kollegen geschossen habe. Er sei dabei auf ihn und seine Kollegen zugelaufen (Prot. S. 298). Gezielt habe er auf seinen Oberkörper, ferner habe er dabei Augenkon- takt mit ihm gehabt (Prot. S. 299 f.). Der Zeuge sagte aus, vermutlich fünf bis sechs Schüsse gehört zu haben, die sehr schnell hintereinander erfolgt seien (Prot. S. 301). Während er in der Untersuchung noch verneinte, ein Mündungs- feuer gesehen zu haben, bejahte er dies vor Schranken zuerst, meinte aber schliesslich, sich nicht mehr genau erinnern zu können (Prot. S. 300 und 301). Nach der Schussabgabe rannte der Zeuge nach eigenen Angaben dem An- geklagten hinterher, "geradeaus, auf der linken Seite der Strasse", und nachher, "links" ab in die AM._____-strasse, dann beim Lichtsignal "rechts ab Richtung 'AL._____'", wo er (der Angeklagte) sich beim Parkplatz versteckt habe (Prot. S. 306 f.). Lebensnah und nachvollziehbar aber ohne Dramatisierungstendenzen schilderte der Zeuge in der Folge zusammengefasst und übereinstimmend mit seinen Aussagen in der Untersuchung, dass der Angeklagte ganz normal aus dem Versteck hervorgekommen sei und noch einmal die Waffe gezogen habe (Prot. S. 307 und 308 i.V.m. 17/14 S. 7). H._____ und er hätten schliesslich den Pfefferspray eingesetzt, worauf hin die Pistole zu Boden gefallen sei (Prot. S. 307 und 309).

- 37 - Auch dieser Zeuge erweckte nicht den Eindruck, dem Angeklagten etwas unterstellen zu wollen, was nicht seinen Wahrnehmungen entsprach. Seine Schil- derungen waren viel mehr wirklichkeitsnah, lebendig und sachlich. An der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen bestehen keine Zweifel.

E. 5.6 Der Zeuge und Geschädigte H._____

E. 5.6.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten H._____ Der Zeuge und Geschädigte H._____ (fortan: der Zeuge) ist ebenfalls Tür- steher bei der AC._____ Bar. Seine persönlichen Verhältnisse wurden im ge- schworenengerichtlichen Verfahren nicht abgeklärt, jedoch bestehen keine An- haltspunkte, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Wie auch die anderen Zeu- gen wurde er zur Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB ermahnt (Prot. S. 321). Nichtsdestotrotz ist bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten, dass er als Geschädigter ein wirtschaftliches und persönliches Interesse am Prozessausgang hat (Genugtuung, vgl. Prot. S. 985 i.V.m. Urk. 106).

E. 5.6.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____ Der Zeuge nahm den Angeklagten das erste Mal wahr, als dieser mit dem Türsteher G._____ in der Drehtüre am Boden lag, er selbst befand sich vor dem Eingang auf der linken Seite (Prot. S. 324). In der Folge sei der Angeklagte vor dem Eingang auf F._____ losgegangen und habe auf ihn eingeschlagen, dann sei ein Auto vorgefahren, in welches der Angeklagte eingestiegen sei (Prot. S. 325). Dabei habe er hinübergeschrien, er werde wiederkommen, er werde sie umbrin- gen; er habe auch in seiner Landessprache geflucht (Prot. S. 326 und 347). Dies- bezüglich bestätigte er vor Schranken auch die in der Untersuchung gemachte Aussage, wonach der Angeklagte weggegangen sei, rumgeschrien und gesagt habe, sie sollen kommen, er würde sie kaputtmachen (Prot. S. 327 i.V.m. Urk. 17/16 S. 5). Übereinstimmend mit den Zeugen F._____ und G._____ verneinte H._____, dass der Angeklagte beim Rauswurf seine Jacke vermisste (Prot. S. 335 f.).

- 38 - In der Folge habe er seinen Chef, C._____, angerufen, weil er die Situation sehr ernst genommen habe und gedacht habe, dass der Angeklagte wiederkom- me; an die Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern (Prot. S. 328). Schliesslich habe er auch die Polizei, die dort patrouilliere, darüber informiert, dass ein Gast ziemlich aggressiv gewesen sei und gesagt habe, er komme wieder, er habe ein- fach die Polizei informieren wollen, dass etwas passieren könnte (Prot. S. 328 und 329). Bei dieser Aussage blieb er auch, als ihm der Präsident den Wahrneh- mungsbericht des damals ausrückenden Stadtpolizisten W._____ vorhielt, wo- nach ein Türsteher vor Ort nichts über ein allfälliges Signalement gewusst habe, geschweige denn über eine Drohung (Prot. S. 329 i.V.m. Urk. 2a) ("Sonst hätte ich ja die Polizei gar nicht angehalten. Ich war beim Auto und zog meine Weste an, dann fuhr das Auto vorbei und ich schilderte es den Polizisten. Und wenn nichts vorgefallen wäre, dann hätte ich auch nichts gesagt", Prot. S. 329, "Und ich hätte auch nicht den Chef angerufen, Er hat immer gesagt, wenn etwas ist, dann ruft an. Und in acht Jahren ist das jetzt ein Mal vorgekommen." Prot. S. 330 und dies bestätigend Prot. S. 342). Schliesslich erklärte er auf Nachfrage nochmals mit Nachdruck, dass es sehr aussergewöhnlich sei, dass er seinen Chef in der Nacht anrufe. Fer- ner sagte der Zeuge aus, zusätzlich als Schutz eine schuss- und stichsichere Weste angezogen zu haben, weil er angenommen habe, dass der Angeklagte wiederkomme. Und auf Nachfrage, ob er gewisse ernsthafte Bedenken gehabt habe: "Richtig, ja." (Prot. S. 330). Bei der eigentlichen Tat, der Schussabgabe, nahm der Zeuge als erstes wahr, dass G._____ eine schnelle Bewegung gemacht habe, "es war vermutlich aus diesem Grund, weil er seinen Pfefferspray nehmen wollte, weil er als Erster sah, dass der Angeklagte wiederkommt, denn das war auf seiner Seite." (Prot. S. 331). Hingewiesen auf die Diskrepanz zu seiner Aussage in der Untersuchung, wonach G._____ zusammen gezuckt sei, erklärte er nachvollziehbar, dass er sich mit anderen Leuten unterhalten und dies nur aus dem Blickwinkel gesehen habe und nicht sagen könne, ob dies eine schnelle Bewegung, eine gezielte Bewegung oder ein Zusammenzucken sei (Prot. S. 331). Wie bereits in der Untersuchung erklärte der Zeuge auch vor Schranken, schliesslich den Angeklagten gesehen zu haben und, wie vermutlich G._____ ha-

- 39 - be zum Pfefferspray greifen wollen, dann sei schon der erste Schuss gefallen (Prot. S. 331 und Prot. S. 349 f. i.V.m. Urk. 17/16 S. 8). Die Frage, was der Ange- klagte genau getan habe, konnte der Zeuge nicht beantworten ("Ich sah es nicht. Ich sah in einfach dort stehen, ich sah sein Gesicht", Prot. S. 332). Hingegen konnte er sich noch daran erinnern, dass der Angeklagte gelaufen kam (Prot. S. 332). Eine Waffe sah er nicht (Prot. S. 333). Wahrgenommen hat der Zeuge einen Schuss, wie viele Schüsse es insgesamt waren, konnte er hingegen nicht sagen, er habe aber schon gehört, dass dort Lärm gewesen sei (Prot. S. 334). Die Geschehnisse nach der Schussabgabe schilderte der Zeuge nachvoll- ziehbar, zusammengefasst wie folgt: Er sei F._____ hinterher gerannt, welcher seinerseits dem Angeklagten nachrannte, Richtung AN._____-strasse, Richtung See und dann gleich um das AC._____ herum. Er habe F._____ dann einmal überholt und jemanden, "dort um die Ecke", gesehen, der am Boden - auf dem Trottoir - gelegen sei, er habe aber nicht gewusst wer (Prot. S. 336). Er sei der Erste gewesen, der beim AL._____ eingetroffen sei, wo der Angeklagte normal hervor gelaufen sei, Richtung See. Er (der Zeuge) habe dann zu seinem Pfeffer- spray gegriffen und der Angeklagte zur Waffe, er habe ihm dann mit dem Spray zum Glück ins Gesicht getroffen; G._____ etwas rechts von ihm habe auch den Pfefferspray gezogen (Prot. S. 338). Schliesslich habe er die Waffe des Angeklag- ten, welche auf den Boden gefallen sei, an sich genommen und hernach der Poli- zei übergeben (Prot. S. 339). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Zeugen als sachlich, lebensnah und dynamisch und im Kerngeschehen konstant; der Zeuge vermittelt ein stimmi- ges Bild der Geschehnisse. Es gibt keine Anhaltspunkte oder unauflösliche Wi- dersprüche, die an der Verlässlichkeit und damit der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen zweifeln lassen. Obwohl der Zeuge aufgrund seines Genugtuungsbegeh- rens durchaus ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und das Gericht auch unmissverständlich wissen liess, dass seine Erwartung sei, dass ein solcher Mensch, der so etwas tue, so lange wie möglich eingesperrt werde (Prot. S. 344), erweckte er nie den Eindruck, dass er mit seinen Aussagen den Angeklagten mehr als nötig belasten oder ihm etwas unterstellen wolle, was nicht

- 40 - seiner Wahrnehmung entsprach. Bei der Sachverhaltserstellung kann deshalb vorbehaltlos auf die Aussagen des Zeugen H._____ abgestellt werden.

E. 5.7 Die Zeugen und Geschädigten E._____ und D._____ E._____ und D._____ (fortan: die Zeugen) verbrachten den besagten Abend zusammen mit der Geschädigten und Zeugin A._____ und weiteren Bekannten in der AC._____ Bar. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe warteten sie zusammen vor dem Eingang des Lokals auf ein Taxi und konnten letztlich nur sehr wenig zum Tathergang aussagen. Namentlich bei E._____ handelt es sich nicht um eine di- rekte Tatzeugin, sie sah weder den Angeklagten, noch nahm sie die Schüsse wirklich als solche wahr (Prot. S. 363). Beide wurden in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht als Zeugen unter Ermahnung zur Wahrheit im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen, Zweifel an ihrer Glaub- würdigkeit bestehen keine. Auch wenn die Zeugen aus dem Umfeld der Geschädigten A._____ stam- men, insbesondere E._____, die eine Freundin von ihr ist (Prot. S. 366), entstand nicht der Eindruck, dass sie wissentlich falsche Aussagen zu Ungunsten des An- geklagten machten. Beide gaben offen und sachlich Auskunft und hinterliessen den Eindruck, ihrer damaligen Wahrnehmung entsprechend und nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen, zumal sich auch keine unauflösbaren Wider- sprüche fanden. Insgesamt können ihre Aussagen als glaubhaft bezeichnet wer- den. Auf ihre konkreten Aussagen ist zweckmässigerweise - sofern nötig - im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einzugehen.

E. 5.8 Der Zeuge S._____ Nachdem der Zeuge trotz zugestellter Vorladung (Prot. S. 381) nicht vor Ge- richt erschien, wurde - wie eingangs erwähnt - gestützt auf § 241 Abs. 1 StPO

- 41 - seine Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

E. 5.8.1 Glaubwürdigkeit des Zeugen S._____ Der Zeuge hielt sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe als Gast in der AC._____ Bar auf und konnte die Schussabgabe des Angeklagten beobachten. S._____ wird als glaubwürdig erachtet. Er war zum Zeitpunkt der Einver- nahme weder mit dem Angeklagten noch mit den Geschädigten persönlich be- kannt, noch besteht ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Verfah- rensausgang. Weitere Gründe, die seine Glaubwürdigkeit tangieren könnten, sind dem Gericht nicht bekannt. Im Übrigen wurde er vom Staatsanwalt vor der Ein- vernahme zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen von Art. 307 StGB auf- merksam gemacht (Urk. 18/4 S. 1).

E. 5.8.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen S._____ Gemäss eigenen Angaben befand sich der Zeuge bei der Schussabgabe in der AC._____ Bar etwa auf der Höhe der rechten Hälfte des ersten Doppelfens- ters oder in der linken Fensterhälfte des zweiten Doppelfensters vom Eingang her gesehen, bündig, gerade am Fenster (Urk. 18/4 S. 4 und Urk. 25/16 S. 2). Der Schütze sei schätzungsweise zwei Meter von ihm entfernt gewesen, er zirka 50 Zentimeter im Lokal drin und der Angeklagte in der Mitte des Trottoirs (Urk. 18/4 S. 7). Hinsichtlich der Schussabgabe erklärte der Zeuge im Wesentlichen zu- sammengefasst - auf seine detaillierten und allfälligen weiteren Aussagen wird zweckmässigerweise im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einzugehen sein - dass der Angeklagte hingerannt gekommen sei, eine Schiessbewegung ausge- führt habe und wieder weggerannt sei, es sei alles relativ schnell gegangen, eine überhastete Aktion (Urk. 18/4 S. 2, 3 und 6). Der Schütze habe den Arm oder bei- de Arme waagerecht gehalten (Urk. 18/4 S. 4 und 6). Die widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen wirken konstant, als real er- lebt und in sich stimmig. Seine Antworten erscheinen detailgetreu, sachlich und äusserst zuverlässig. Der Zeuge hinterliess den Eindruck, nach bestem Wissen

- 42 - und Gewissen bzw. bester Erinnerung aussagen zu wollen. Bei der Sachverhalts- erstellung kann deshalb zweifelsfrei auf die glaubhaften Aussagen von S._____ abgestellt werden.

E. 5.9 Der Zeuge T._____

E. 5.9.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen T._____ Der Zeuge war am 9./10. März 2007 Gast in der AC._____ Bar und konnte die Auseinandersetzung des Angeklagten in der Bar sowie seinen Weggang be- obachten; als die Schüsse fielen, war er nicht mehr anwesend. Er steht und stand in keinerlei Beziehung zum Angeklagten (Prot. S. 384) und auch sonst sind keine Gründe auszumachen, die an seiner Glaubwürdigkeit Zweifel erwecken könnten. Auch der Zeuge T._____ sagte vor Schranken unter der Androhung von Art. 307 StGB aus.

E. 5.9.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen T._____ T._____ konnte vor allem zur Vorgeschichte der Tat, als der Angeklagte sich noch in der AC._____ Bar aufhielt, aussagen (Prot. S. 382 ff.), sowie zu einer mutmasslichen Droh- bzw. Schiessgebärde, als dieser nach dem Rauswurf in das Auto einstieg (vgl. Prot. S. 392 und 394). Er erwies sich als neutraler Zeuge, der seine Aussagen ausschliesslich aus seiner Erinnerung schöpfte und nicht den Eindruck hinterliess, bewusst unrichtige Angaben zu machen. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, namentlich auch keine relevanten Widersprüche, weshalb seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen bzw. bei der Sachverhaltsermittlung nicht auf diese abgestellt werden sollte. Auf seine konkreten Aussagen wird - soweit nötig - im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen.

- 43 -

E. 5.10 Der Zeuge U._____

E. 5.10.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen U._____ Der Zeuge war ebenfalls Gast im AC._____ und konnte den Rauswurf des Angeklagten aus dem Lokal beobachten. Gründe, die seine Glaubwürdigkeit be- einträchtigen könnten, bestehen nicht.

E. 5.10.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen U._____ Der Zeuge deponierte vor Schranken seine Aussagen neutral und sachlich und ohne eine Intention, den Angeklagten übermässig belasten oder entlasten zu wollen. Sie erfolgten alle frei von relevanten Widersprüchen. Die Schilderungen sind zuverlässig und glaubhaft, weshalb für die Erstellung des Sachverhaltes oh- ne Vorbehalt darauf abgestellt werden kann. Insbesondere konnte der Zeuge schlüssig, konstant und realitätsnah seine Wahrnehmung zur Thematik schildern, wie sich der Angeklagte nach dem Raus- wurf und vor seinem Weggang verhielt. Schliesslich war es auch der Zeuge U._____, und das untermauert seine Aussagen zusätzlich, welcher die Polizei in- formierte und gemäss Einsatzbulletin mitteilte, "Typ wurde von Türstehern raus- geschmissen, drohte zurückzukommen", was er vor Schranken denn auch bestä- tigte (Prot. S. 417 i.V.m. Urk. 2b). Nach dem Beweggrund für den Anruf befragt, antwortete er: "Ich wollte etwas verhindern mit diesem Anruf; dass es gar nicht so weit kommt, wie es dann nachher passiert ist, […]. Als ich den Angeklagten sagen hörte, er komme wieder vorbei, dachte ich, ich rufe sicherheitshalber die Polizei an,[…]" (Prot. S. 416). Später in der Einvernahme bestätigte er sodann seine mehrfachen Aussagen in der Untersuchung, wonach der Angeklagte gesagt habe, er komme noch einmal zurück, er sei da noch nicht fertig (Prot. S. 423 ff. i.V.m. Urk. 18/8 S. 2 und 3, Urk. 18/9 S. 3 und 4).

- 44 -

E. 5.11 Der Zeuge V._____

E. 5.11.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen V._____ Der Zeuge V._____ war am 10. März 2007 mit seinem Auto in Zürich unter- wegs, als bei der AC._____ Bar der Angeklagte unvermittelt bei ihm einstieg und ihn aufforderte, nach AO._____ zu fahren. Der Zeuge wurde nach dem Vorfall von der Polizei verhaftet, weil er unter Verdacht stand, etwas mit dem Angeklagten zu tun zu haben bzw. mit ihm eine Straftat verübt zu haben (Prot. S. 427 und 438). Folglich wurde er in der Untersuchung denn auch als Auskunftsperson einver- nommen, vor Schranken dann als Zeuge (Prot. S. 427). Zweifel an der Glaubwür- digkeit von V._____ bestehen keine.

E. 5.11.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen V._____ Konstant und dynamisch schilderte der Zeuge, wie er mit seinem Auto vor einer Lichtampel stand, die soeben von Rot auf Orange wechselte, als der Ange- klagte unvermittelt auf der Beifahrerseite in sein Auto sprang (Prot. S. 430, "[…] stieg diese Person, welche ich niemals zuvor gesehen hatte, einfach zu mir ins Auto ein.", "[…] das Auto war sogar schon in Bewegung, dann sprang er rein.", Prot. S. 430, "Von welcher Seite er eingestiegen ist, kann ich nicht sagen. Als ich ihn gesehen habe, war er vorne, auf dem rechten Beifahrersitz.", Prot. S. 431, "Ich sah nicht einmal, von welcher Seite er kam, ich sah in einfach plötzlich auf meinem Beifahrer- sitz. Ich war gerade dabei loszufahren, da war er da.", Prot. S. 437). Nachvollziehbar und mehr- fach führte er sodann aus, dass er in der Folge links abgebogen sei, da die ande- ren Autos hinter ihm gehupt hätten, und nach etwa 100 Metern angehalten und den Angeklagte aufgefordert habe, auszusteigen (Prot. S. 431 f., 433 i.Vm. Urk. 19/2 S. 4 und 437). Der Angeklagte habe geschrien (Prot. S. 431, 432 und 437) und ihm auf Deutsch gesagt, er solle ihn nach AO._____ bringen, damit er eine Pistole bzw. eine Waffe holen könne (Prot. S. 432, 433 i.V.m. Urk. 19/2 S. 4, Prot. S. 437, 445 und 446). Vom Präsidenten auf den Widerspruch hingewiesen, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2007 nichts von einer Pistole (wohl aber von etwas holen) erwähnt habe, entgegnete der Zeuge bestimmt, er (der Angeklagte) habe ganz klar Pistole gesagt (Prot. S. 446 f. i.V.m. Urk. 19/1 S. 2). Ob der Zeuge bei der Polizei nun von 'etwas holen' sprach oder von einer

- 45 - Pistole tut der Glaubhaftigkeit und der Konstanz seiner Aussagen allerdings kei- nen Abbruch, zumal der Zeuge nach dem Vorfall als Tatverdächtiger verhaftet worden war und zu einem sehr dynamischen Geschehensablauf aussagen muss- te, was gewisse Ungenauigkeiten oder Abweichungen in den Aussagen durchaus als nachvollziehbar erscheinen lässt. Seine nachfolgenden Aussagen in der Un- tersuchung und vor Schranken vermochten das Gericht zu überzeugen, dass es sich nicht um einen relevanten oder gar unauflöslichen Widerspruch handelte, sondern viel mehr um eine Ungenauigkeit, die bei der Schilderung eines dynami- schen Ereignisses auftreten kann. Der Zeuge sagte insgesamt sehr lebensnah und dynamisch und sowohl in der Untersuchung als auch vor Schranken im Kerngeschehen ohne relevante Abweichungen aus. Seine Schilderungen waren nicht nur auf das Beweisthema gerichtet, sondern durch ihre Lebendigkeit und Spontaneität Ausdruck davon, dass das Erzählte auch tatsächlich seiner Wahrnehmung entsprach. So zum Bei- spiel die Aussage, dass der Angeklagte beim Aussteigen von ihm ein 'Fanta' mit- genommen habe (Prot. S. 432). Die Ausführungen des Zeugen ergeben ein kohä- rentes Bild ohne relevante Widersprüche. Insgesamt geht das Gericht von einer sehr zuverlässigen und glaubhaften Aussage aus. Dass der Zeuge, wie er selbst zugab, wütend auf den Angeklagten ist (Prot. S. 438 f.), vermag diesen Eindruck nicht zu beeinträchtigen.

E. 5.12 Der Zeuge W._____ Der Zeuge war zum Tatzeitpunkt als Polizeibeamter der Stadtpolizei Zürich im Einsatz und patrouillierte rund eine Stunde vor der Schussabgabe bei der AC._____ Bar. Er verfasste dazu in der Folge einen Wahrnehmungsbericht (Prot. S. 451 i.V.m. Urk. 2a). Das Gericht erachtete den Zeugen ohne Vorbehalt als glaubwürdig. Was seine Aussagen betrifft - sofern sie überhaupt von Relevanz sind -, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf sie abgestellt werden sollte.

- 46 -

E. 5.13 Die Zeugin AA._____

E. 5.13.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin AA._____ Die Zeugin war zum Tatzeitpunkt und auch als sie vor Schranken aussagte die Ehefrau des Angeklagten. Sie hat mit ihm zusammen zwei im Jahre 2004 ge- borene Kinder, in jenem Jahr fand auch die Heirat statt (Prot. S. 462). Gründe, die an ihrer Glaubwürdigkeit Zweifel aufkommen liessen, bestehen nicht.

E. 5.13.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin AA._____ Die Aussagen der Zeugin (Prot. S. 461 ff.) wirkten sehr lebensnah, offen und persönlich. Auch wenn sie während des ehelichen Zusammenlebens offensicht- lich unter den Schlägen und dem Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten litt und die Scheidung im Raume stand (Prot. S. 490), erweckte sie nicht den Ein- druck, den Angeklagten vor Schranken über Gebühr in ein besonders schlechtes Licht rücken oder ihm eins auswischen zu wollen. Vielmehr wirkten ihre Aussagen

- verständlicherweise - betroffen, aber dennoch sachlich und neutral und nicht von Vorwürfen oder unnötigen Anschuldigungen geprägt. Ihre Darstellung, was das Familien- und Eheleben aber auch die Geschehnisse in der Tatnacht betrifft, sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Auf ihre Aussagen kann deshalb ohne Vor- behalt abgestellt werden.

E. 5.14 Weitere mit dem Fall befasste Zeugen und Sachverständige Was die Glaubwürdigkeit des polizeilichen Sachbearbeiters, Fw mbA AH._____ (Prot. S. 851 ff.), der Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 551 ff.), Dr. med. AQ._____ (Prot. S. 643 ff.), Dr. med. AR._____ (Prot. S. 680) und der Sachverständigen, Dr. med. AS._____ (Prot. S. 571 ff.), Dr. AT._____ (Prot. S. 602 ff.), Fw mbA AU._____ (Prot. S. 602 ff.), Dr. chem. AF._____ (Prot. S. 664) und Dr. med. AB._____ (Prot. S. 889 ff.), betrifft, kann diese ohne Weiteres ange- nommen werden, da diese Experten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet und teilwei- se forensisch tätig sind.

- 47 - Sie hinterliessen dem Gericht allesamt einen durchwegs kompetenten und sachlichen Eindruck. Auf ihre überzeugenden und auch für Laien verständlichen Ausführungen kann - sofern nicht speziell darauf eingegangen wird - vorbehaltlos abgestellt werden. Auf die restlichen Zeugen wird, sofern überhaupt erforderlich, bei den ein- zelnen Beweisthemen eingegangen.

6. Sachverhaltserstellung 6.1. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 6.1.1. Äusserer Anklagesachverhalt

a) Vorgeschichte aa) Verlassen der AC._____ Bar und Ankündigung zurückzukommen Die in der Anklageschrift unter Ziffer 1 des Sachverhaltes aufgeführte Ört- lichkeit, der fragliche Zeitpunkt sowie der Rauswurf des Angeklagten aus der AC._____-Bar (Urk. 49 S. 3 Ziff. 1) sowie sein Ein- und Aussteigen in den Perso- nenwagen von V._____ sind grundsätzlich unbestritten und vom Angeklagten an- erkannt. Sie ergeben sich nicht nur aus seinen Aussagen, sondern auch der Zeu- gen F._____, G._____, H._____, T._____, U._____ und V._____. Offen gelassen werden können die ganzen Umstände, weshalb und wie der Angeklagte aus der Bar ausgewiesen wurde. Eine Diskrepanz besteht hingegen zur Frage, ob der Angeklagte angekün- digt habe zurückzukommen und ob er gesagt habe, dass er die Pistole hole. Wäh- rend der Angeklagte einräumte, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er gedroht habe zurückzukommen, eine solche Aussage aber als durchaus möglich erachte- te (Ziff. II.5.1.2.a), bestätigen die Zeugen C._____, F._____, G._____, H._____, U._____ und V._____ glaubhaft und übereinstimmend, dass er seine Rückkehr ankündigte. Daran vermag der Wahrnehmungsbericht des Kantonspolizisten

- 48 - W._____, wonach bei seinem Eintreffen der befragte Türsteher nichts von einer Drohung wusste (Prot. S. 453), nichts zu ändern, da nicht eruiert werden konnte, mit welchem der Türsteher er damals gesprochen hatte. Ebenso kann die Aussage, er hole die Pistole, als erstellt betrachtet werden. So bestätigte der Zeuge V._____ mehrmals und klar, dass der Angeklagte dies so gesagt habe (Ziff. II.5.11.2.). Seine Aussagen korrespondieren zudem mit den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen G._____ und H._____, wonach der Angeklagte gedroht habe, er werde wieder kommen und alle umbringen (Ziff. II.5.5.2. und II.5.6.2.). In dieses Bild passt denn auch die Wahrnehmung des Zeu- gen T._____, wonach der Angeklagte beim Auto Handbewegungen gemacht ha- be, die etwas "mit Schiessen" zu tun hatten ("Ich würde mir da jetzt etwas herausnehmen, wenn ich seine Handbewegung deuten würde, wenn ich eine Bedeutung hineinlegen würde. Was er damit gemeint hat, das ist von ihm aus. Ich meine, man kennt es eben aus Filmszenen, diese Handbewegung hat schon etwas zu tun mit Schiessen, 'ich bringe dich um', oder weiss der Kuckuck was.", Prot. S. 392, "Die Hand war so, dass der Daumen nach oben zeigte, die beiden Zeige- und Mittelfinger waren gestreckt und der kleine und der Ringfinger waren etwas angewinkelt, wie stark kann ich nicht sagen.", Prot. S. 394 i.V.m. Urk. 18/11 S. 7). Die ohnehin als unzuverlässig gewürdigten Aussagen des Angeklagten (Prot. S. 111 f.) vermögen daran nichts zu ändern. ab) Verhalten zu Hause am AG._____-weg … und Rückkehr zur AC._____ Bar Der Angeklagte schilderte den äusseren Ablauf der Ereignisse in dieser Phase grundsätzlich so, wie in der Anklageschrift wiedergegeben (Urk. 49 S. 3 f. Ziff. 3 und 4, Ziff. II.5.1.2.c). Das Tragen einer Waffe ohne den hierzu erforderlichen Waffentragschein sowie die fehlende Einfuhrbewilligung gab der Angeklagte sinngemäss zu (Urk. 107 S. 1), ebenso das Fahren in alkoholisiertem Zustand und den vorgeworfenen Kokainkonsum (Prot. S. 102 und 115). Dass er aufgrund des Alkohol- und Dro- genkonsums in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigt war, erkannte er nicht nur in der Untersuchung, sondern bestätigte dies auch mehrmals vor Gericht ("Ich bin schwer gefahren, ich hatte Mühe mit Fahren, ich fuhr sehr langsam, ich habe das AC._____ fast nicht gefun- den.", Prot. S. 115 i.V.m. Urk. 16/1 S. 9 und Prot. S. 144).

- 49 - Aufgrund des ärztlichen Berichtes zur Blutalkoholanalyse (Prot. S. 929 f. i.V.m. Urk. 24/12) ist auch der vorgeworfene Alkoholgehalt von mindestens 1.74‰ als erstellt zu erachten. Mit Hilfe einer Rückrechnung konnte Dr. med. AE._____ beim Angeklagten für den 10. März 2007 folgende Blutalkoholkonzentrationen ermitteln: 1.00 Uhr minimal 1.78 g‰, maximal 2.54 g‰; 1.30 Uhr minimal 1.78 g%o, maximal 2.51 g‰; 02.00 Uhr (Tatzeitpunkt), minimal 1.78 g‰, maximal 2.41 g‰. Nachdem der Angeklagte um zirka 1.00 Uhr das AC._____ verliess und um zirka 2.00 Uhr zurückkehrte, führte er die besagte Fahrt an den Tatort in jenem Zeitraum aus, während der er nachweislich eine Blutalkoholkonzentration von mi- nimal 1.78 g‰ aufwies, sicherlich aber minimal 1.74 g‰ wie ihm von der Anklä- gerin vorgeworfen wird, da es zwischen der Fahrt zum AC._____ und der Verhaf- tung bzw. der Blutentnahme zu keinem weiteren Alkoholkonsumation gekommen war. Schliesslich konnte der Sachverständige AF._____ auch den dem Angeklag- ten zur Last gelegten Kokainkonsum bestätigen (Prot. S. 668 f.). Offen gelassen werden muss die Frage, ob das Magazin, als es der Ange- klagte im Keller behändigte, bereits abgefüllt war oder ob er es noch abfüllen musste. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2007 klar aussagte, er habe das Magazin zu Hause im Keller abgefüllt, konnte er sich vor Schranken nicht mehr genau dazu äussern, räumte aber ein, dass es möglich sei (Prot. S. 113 i.V.m. Urk. 16/1 S. 11). Nachdem die Waffe nach eige- nen Angaben des Angeklagten schussbereit war, als er in der Nähe des AC._____ aus dem Auto ausstieg, bzw. er das Magazin in die Waffe legte, als er angekommen war (Prot. S. 116), steht zumindest in zeitlicher Hinsicht fest, dass das Magazin - wenn es nicht bereits abgefüllt war - im Zeitraum zwischen der Be- händigung der Pistole im Keller und der Ankunft bei der AC._____ Bar gefüllt worden sein muss. Eine genauere zeitliche Lokalisation des "Abfüllens" ist nicht möglich, aber auch nicht weiter relevant. Zeugenaussagen, anderweitige Beweismittel oder relevante Widersprüche, welche an diesem plausiblen Geschehnisablauf Zweifel aufkommen lassen, be- stehen nicht. Was den äusseren Sachverhalt anbelangt, so kann dieser Passus -

- 50 - mit der erwähnten Relativierung bezüglich des Magazins - als erstellt betrachtet werden.

b) Kerngeschehen ba) Zum Tatzeitpunkt vor der AC._____ Bar anwesende Personen und de- ren Standorte (Urk. 49 S. 4 Ziff. 4) Die Anwesenheit und die jeweiligen Standorte von A._____, E._____, D._____, F._____, G._____, H._____ und C._____ zum fraglichen Zeitpunkt vor der AC._____ Bar ergeben sich aus deren glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen sowie der Tatrekonstruktion vom 24. September 2007 (A._____, Prot. S. 226 f. und 230 f. i.V.m. Urk. 25/12; E._____, Prot. S. 362 f. und 365 i.V.m. Urk. 25/12; D._____, Prot. S. 373 f. und 376 i.V.m. Urk. 25/12; F._____, Prot. S. 262 und 266 ff. i.V.m. 25/12; G._____, Prot. S. 297 ff. und 305 i.V.m. Urk. 25/12; H._____, Prot. S. 333 und 335 i.V.m. Urk. 25/12; C._____, Prot. S. 193 - 195; Prot. S. 975 i.V.m. Urk. 25/12). Insgesamt kann damit dieser Sachverhaltsabschnitt als rechtsgenügend er- stellt betrachtet werden. bb) Schussabgabe (Urk. 49 S. 4 Ziff. 5) bba) Als erstellt betrachtet - und im Übrigen vom Angeklagten bestätigt (Prot. S. 127 i.V.m. Urk. 25/12 Foto 1) - werden kann aufgrund der Tatrekonstruk- tion vom 24. September 2007 (Urk. 25/12) sowie der glaubhaften Aussagen des Zeugen S._____ ("Im Fenster, hinter dem ich stand und durch welches ich nach draussen sah, kam er vom linken Rand her nach links gehend und blieb ungefähr in der Mitte stehen", Urk. 18/4 S. 2, und Ziff. II.5.8.2.) der Standort des Angeklagten während der Schussabgabe (unge- fähr auf Höhe des mittleren Fensters der AC._____ Bar). bbb) Sodann bestreitet der Angeklagte die Schussabgabe grundsätzlich nicht, ebenso gestand er ein, das Magazin leer geschossen und nach der ersten Schussabgabe mit der Waffe nach links geschwenkt zu haben (Prot. S. 119, 121

f. und 177 ff. i.V.m. der Skizze im Anhang zu Urk. 16/5). Hingegen stellte er sich

- 51 - auf den Standpunkt, er habe die Waffe tief gehalten (Prot. S. 117, 123, 174 f. und 177 i.V.m. der Skizze im Anhang zu Urk. 16/5) bzw. bei der zweiten Schussabga- be, nachdem er nach links geschwenkt war, auf den Boden geschossen zu haben (Prot. S. 121 und 178 f.), während die Anklageschrift davon ausgeht, die Schuss- abgabe sei mit ausgestrecktem, parallel zum Boden erhobenem Arm erfolgt. In diesem Punkt ist der Sachverhalt somit unter Würdigung der vorhandenen Be- weismittel zu erstellen. Der Zeuge S._____, der nur zirka zwei Meter vom Angeklagten entfernt stand (Urk. 18/4 S. 7), führte mehrfach und explizit aus, dass der Angeklagte sei- nen Arm oder seine Arme waagrecht, 90 Grad zu seiner Körperachse, gehalten habe (Urk. 18/4 S. 4 und 6). Eine Stellung, die der Angeklagte notabene auch an- lässlich der Hafteinvernahme vom 10. Juli 2007 zeigte (Prot. S. 976 i.V.m. Urk. 16/2). Die Sachverständigen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zü- rich, Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____, gelangten in ihrem Gutachten zur Er- kenntnis, dass keinerlei Spuren für eine tiefe Waffenhaltung Richtung Boden be- stünden, m.a.W. nicht gegen den Boden geschossen wurde, sondern relativ hori- zontal; sie hätten trotz sehr genauem Suchen keine Abprallstellen gefunden (Prot. S. 621 und 625 f.). Als eine Ausnahme betrachteten sie den Schuss, der "in das Bein ging" (Prot. S. 625). Sie verneinten ferner, dass bei einem bewussten Schiessen - was der Angeklagte geltend machte - die Waffe aufgrund des Rück- stosses etwas in die Höhe gehe könnte (Prot. S. 639 f.). Somit kann ausgeschlos- sen werden, dass der Angeklagte tief zielte, sich die Waffe aber aufgrund des Rückstosses aufwärts bewegte und deshalb keine Abpraller gefunden wurden. Klar gegen die Version des Angeklagten, die Waffe tief gehalten bzw. gegen den Boden geschossen zu haben, sprechen ferner die Schussverletzungen der Geschädigten A._____, welche in je einem Durchschuss des linken und rechten Oberarmes bestanden (Ziff. II.6.1.1.bc nachstehend). Gemäss eigenen Angaben ist die Geschädigte 1.65m gross und trug zum Tatzeitpunkt Schuhe mit 5cm ho- hen Absätzen (Prot. S. 229). Während der Schussabgabe stand sie grundsätzlich aufrecht (Ziff. II.5.3.2.). Die Sachverständigen Dr. med. AS._____ und Dr.

- 52 - AT._____ gelangten zudem unabhängig voneinander zum Schluss, dass es sich bei den Treffern nicht um Abpraller, sondern um Direktschüsse handelte (Prot. S. 578 und 618). Anzunehmen, dass die beiden Treffer aus einer tief gehaltenen Waffe bzw. durch Schüsse auf den Boden entstanden sein könnten, wäre bei die- sen klaren gutachterlichen Befunden geradezu wirklichkeitsfremd. bbc) Was die Anzahl der abgefeuerten Schüsse betrifft, die Anklageschrift geht von mindestens sechs aus, kann sich der Angeklagte nicht genau äussern, geht aber von rund sechs Schüssen aus, drei bis vier während der ersten Kadenz, der Rest während der zweiten (Prot. S. 121 und 178 f.). Von fünf bis sechs Schüssen sprachen sodann die Zeugen C._____ (Prot. S. 197), F._____ (Prot. S. 264) und G._____ (Prot. S. 301), ohne sich genau festlegen zu können. Die Geschädigte A._____ erklärte vier Böller gehört zu haben (Prot. S. 228). Der Sachverständige Fw mbA AU._____ stellte schliesslich am Tatort sechs Hülsen des Fabrikats 'Pretoria Metal Pressing' sicher, welche der Pistole des Angeklag- ten zugeordnet werden konnten (Prot. S. 605, 609 und 611 ff.). Insoweit ist er- stellt, dass der Angeklagte sechs Schüsse abgab, ob es hingegen mindestens sechs waren, muss und kann offen gelassen werden. bbd) Nicht rechtsgenügend beweisen lässt sich, mit welcher Hand der An- geklagte die Waffe gezogen hat und welcher Arm - der linke, der rechte oder gar beide - ausgestreckt, parallel zum Boden positioniert war. Zwar wurde anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 fotographisch festgehalten (Prot. S. 976 i.V.m. Urk. 16/2), wie der Angeklagte demonstrierte, dass er mit ausgestrecktem rechtem Arm die Waffe hielt. Aber weder der Zeuge S._____ konnte sich dazu eindeutig äussern ("[…] ob es einhändig oder zweihändig war, kann ich nicht sagen.", Urk. 18/4 S. 3 und "Als der Schütze die Waffe hielt, ich weiss nicht ob mit einem oder zwei Armen, […]", Urk. 18/4 S. 6) noch vermochten die Sachverständigen Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____ anhand der Schmauchspuren an den Händen des Angeklagten darzu- legen, mit welcher Hand er nun geschossen hatte (Prot. S. 633 f.). Letztlich kann aber ohnehin offen gelassen werden, ob es nun die rechte Hand bzw. der rechte Arm, beide Hände bzw. Arme oder gar die linke Seite waren, da dies für die Er- stellung dieses Anklagepunktes ohne Belang ist.

- 53 - bbe) Mit den zwei genannten Einschränkungen kann damit der bezüglich dem Kerngeschehen eingeklagte äussere Sachverhalt als erstellt gelten. bc) Schussverletzungen des Geschädigten C._____ (Urk. 49 S. 4 f. Ziff. 6 und 11) und der Geschädigten A._____ (Urk. 49 S. 5 f. Ziff. 7, 8 und 10) Die physischen Verletzungen des Geschädigten C._____ sowie die Art und Weise, wie das Projektil in traf, sind unbestritten und durch die sichtbaren Verlet- zungen (Prot. S. 974 i.V.m. Urk. 22/7), die Aussagen des Geschädigten selbst (Prot. S. 196 und 202 i.V.m. Urk. 25/12 Foto 19), die unmissverständlichen Er- gebnisse der Sachverständigen Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____ (Prot. S. 619) und des medizinischen Sachverständigen Dr. med. AS._____ (Prot. S. 576 ff. zum Teil i.V.m. Urk. 98/1) sowie die Aussagen des Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 560 ff. i.V.m. Urk. 22/7) erstellt. Gleich verhält es sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Verlet- zungsbildern der Geschädigten A._____ (Urk. 49 S. 5 f. Ziff. 7,8 und 10). Als Be- weismittel dienen ihre eigenen Aussagen (Prot. S. 228 und 232 ff.), die sichtbaren Verletzungsbilder (Prot. S. 974 i.V.m. Urk. 21/10), die Erkenntnisse der Sachver- ständigen Dr. AT._____/Fw mbA AU._____ (Prot. S. 618 f.) und Dr. med. AS._____s (Prot. S. 576 ff. zum Teil i.V.m. Urk. 98/1) sowie die Aussagen des Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 553 ff. i.V.m. Urk. 21/10). Die Arbeitsunfä- higkeit von 14 Tagen wurde ferner durch Dr. med. AP._____ bestätigt (Prot. S. 555). bd) Abpraller (Urk. 49 S. 5 Ziff. 9) In der Anklageschrift ist sodann ein abgefeuertes Projektil erwähnt, welches links der Eingangstüre zur AC._____ Bar an einem Metallrahmen einmal auf der Höhe von 74.5cm und ein Mal auf der Höhe von 73.5cm abprallte. Auch dieser Sachverhaltsteil kann aufgrund der fachkundigen Aussagen der Sachverständi- gen Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____ (Prot. S. 602 ff.) als erstellt betrachtet werden.

- 54 -

c) Verlassen des Tatortes (Urk. 49 S. 5 Ziff. 13) Der Angeklagte selbst bestätigte, dass er sich nach der Schussabgabe um- gedreht und davon gerannt sei. Wohin und in welche Richtung vermochte er sich hingegen in keiner Weise mehr zu erinnern (Prot. S. 153 f.), sondern erst wieder an den Moment, als die Türsteher in eingeholt hatten ("Auf einmal waren wieder ein paar Türsteher auf mir oben, mit Pfefferspray etc. Sie hielten mich fest und schlugen wieder massiv zu." Prot. S. 154). Und zur Frage, wo er die Waffe hatte, als er wegrannte: "Ich glaube, auf mir. Irgendwo in meiner Tasche, vorne, hinten, ich weiss es auch nicht mehr."; er habe sie schliesslich auf den Boden geworfen, weil er Pfefferspray abbekommen habe (Prot. S. 154 f.). Dass er die Waffe nochmals gezogen und abermals auf die Türsteher gerichtet hätte, verneinte er (Prot. S. 155). Sodann erklärten die Zeugen F._____ (Ziff. II.5.4.2.), G._____ (Ziff. II.5.5.2.) und H._____ (Ziff. II.5.6.2.) im Kern übereinstimmend, dem Angeklagten auf dem Weg wie von der Anklageschrift skizziert - wenn auch in anderen Worten ausge- drückt - hinterher gerannt zu sein bis zum Parkplatz des AL._____, wo er schliesslich von H._____ und G._____ überwältigt worden sei. Zur Frage nach der Waffe des Angeklagten sagten die Zeugen H._____ und G._____ überein- stimmend mit dem Angeklagten aus, dass dieser die Waffe habe fallen lassen, nachdem sie Pfefferspray eingesetzt hätten. Der Zeuge F._____, der als Letzter hinzu kam, hat zwar keine Waffe gesehen, aber immerhin gehört, dass ein me- tallartiger Gegenstand zu Boden fiel. Die in der Anklageschrift geschilderten Geschehnisse nach der Schussab- gabe können somit als erstellt gelten.

d) Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der äussere Anklagesachverhalt, unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, als erstellt zu erachten ist.

- 55 - 6.1.2. Innerer Anklagesachverhalt

a) Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm oder aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedachte, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbe- stands, dessen Feststellung ebenfalls Bestandteil der Sachverhaltsabklärung bil- det. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den - mangels eines Geständ- nisses - nur anhand der Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zum Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 10 zu § 162 StPO).

b) In subjektiver Hinsicht wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe vor und im Zeitpunkt der Schussabgabe gewusst, dass er eine funktionsfähige Waffe benütze und die abgefeuerten Projektile die Menschen, auf die er zielte tödlich treffen könnten. Ferner habe er gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genom- men, dass durch die Abgabe der sechs Schüsse in Richtung der sieben Geschä- digten eine oder gar mehrere der Geschädigten getroffen werden und an den Schussverletzungen auch sterben könnten. Dem Angeklagten wird mit anderen Worten in subjektiver Hinsicht Vorsatz bzw. eventualiter Eventualvorsatz vorge- worfen (Urk. 49 S. 5 Ziff. 12).

c) Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit 'Wissen' ist nicht nur ein akutes und reflektiertes Bewusstsein gemeint; es genügt, dass dem Täter die we- sentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind. Den tatbe- standsmässigen Erfolg muss der Täter für mindestens 'ernsthaft möglich' halten (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N 4 zu Art. 12). Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung und der gestützt da- rauf eingeführten Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB vor, wenn der Tä- ter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein. Praktisch dient das Institut des Eventualvorsatzes vor al- lem als Beweishilfe zum Schluss vom Wissen auf das Wollen, 'wenn sich dem Tä-

- 56 - ter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt wer- den kann', sofern nicht 'Gegenindizien diesen Schluss entkräften' (Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., N 13 und N 15 zu Art. 12).

d) Wissenskomponente Dass sich der Angeklagte vor und während der Schussabgabe bewusst war, dass er eine funktionstüchtige Waffe benützt, ergibt sich aus seinen eigenen Aus- sagen, wonach die Waffe schussbereit gewesen sei, als er in der Nähe des AC._____ parkiert und aus dem Auto ausgestiegen sei ("Auf alle Fälle war die Waffe schussbereit." Prot. S. 116 und 118), ferner hatte er offenbar bereits einmal in Bosni- en mit der Waffe geschossen (Prot. S. 114). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Angeklagte gemäss seiner Version der Tat die Waffe aus diesem Grund an den Tatort mitgenommen hatte, um sich zu verteidigen bzw. "diesen ins Bein zu schiessen", falls ihn jemand angreifen sollte (vgl. dazu Ziff. II.5.1.2.c). Folglich musste er auch aufgrund dieses Umstandes von einer funktionstüchtigen Waffe ausgegangen sein. Ferner entspricht es Allgemeinwissen, dass Menschen grund- sätzlich tödlich verletzt werden können, wenn mit einer geladenen und schussbe- reiten Waffe Schüsse auf sie abgegeben werden. Dies gilt um so mehr für den Angeklagten, handelte es sich bei der Pistole der Marke Manurhin immerhin um seine persönliche Waffe, mit welcher er auch schon selbst geschossen hatte (Prot. S. 114) und vor Schranken bemerkte er schliesslich diesen Eindruck bestä- tigend, "es wurden zwei Personen verletzt, es hätte schlimm ausgehen können" (Prot. S. 131). Somit kann als erstellt betrachtet werden, dass der Angeklagte im rechtli- chen Sinne wusste, dass er eine funktionstüchtige Waffe benutzte und durch sein Handeln den Tod von einem oder mehreren Geschädigten hätte herbeiführen können.

- 57 -

e) Willenskomponente Bei der Bestimmung der Willenskomponente kommt dem Tatvorgehen er- hebliche Bedeutung zu. Wie das Beweisverfahren hervorbrachte, gab der Angeklagte mit ausge- strecktem, parallel zum Boden ausgerichtetem Arm (oder beide Arme, dies muss- te bekanntlich offen gelassen werden) unvermittelt und ziellos sechs Schüsse auf eine Menschengruppe von sieben Personen ab und zwar aus einer Distanz von wenigen Metern. A._____ und C._____ erlitten dadurch die bereits thematisierten Verletzungen (Ziff. II.6.1.1.bc). Der Zeuge S._____ schilderte diesbezüglich glaubhaft, es sei "relativ schnell" gegangen, der Angeklagte sei hin gerannt, habe die Schiessbewegung ausgeführt und sei dann wieder weggerannt bzw. "er kam herangerannt, nahm die Arme hoch, stoppte und schoss." Der Zeuge nahm den Vorfall als eine "überhastete Aktion" wahr, hatte den Eindruck, dass der Ange- klagte nicht gross zielen konnte (Urk. 18/4 S. 3 und 6). Hinzu kommt die Tatsa- che, dass der Angeklagte selbst die Tatwaffe nicht als besonders zielsicher wahr- nahm, sondern feststellte, dass es ziemlich schwer sei, mit ihr etwas zu treffen (Prot. S. 114). In der Untersuchung und vor Schranken berichtet er denn auch, dass die Pistole "von selbst" geschossen habe, "so halb automatisch" (Prot. S. 122). Schliesslich kam das Gericht bei der Analyse der Aussagen des Ange- klagten zum Schluss, dass er mit der Absicht zum AC._____ zurückkehrte, einen oder mehrere der Türsteher zu verletzen (Ziff. II.5.1.2.c). Sein Verhalten bei der Schussabgabe sowie seine selbst eingestandene Zielunsicherheit und sein Vorhaben, einen oder mehrere der Türsteher tatsächlich zu verletzen, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest damit rechnen musste, dass einer oder mehrere der Geschädigten tödlich getroffen werden könnten. Bei der genannten Konstellation wäre es naiv, gar lebensfremd, darauf zu vertrauen, dass es zu keinen ernsthaften oder tödlichen Verletzungen komme. Wer derart handelt wie der Angeklagte nimmt zwangsläufig einen oder mehrere tödliche Treffer in Kauf. Letztlich war es einzig dem Zufall zu verdanken, dass es nicht soweit kam. Der Angeklagte war sich der gravierenden Tragweite seines Verhaltens schliesslich auch bewusst, so führte er vor Schranken aus: "Es

- 58 - wurden zwei Personen verletzt, es hätte schlimm ausgehen können. Zum guten Glück geschah nichts 'Schlimmes', in Anführungszeichen, dafür danke ich Gott auf Knien." (Prot. S. 131). Und anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 war seine erste Frage: "Ist jemand verletzt worden, das möchte ich wissen?" und als der Staatsanwalt ihn fragte wobei: "Eben, bei der Schiesserei, es kann ein Querschläger ... Passanten sind überall." (Prot. S. 133 i.V.m. Urk. 16/1 S. 1).

f) Fazit Damit steht fest, dass auch der innere Sachverhalt im Sinne des Eventual- vorsatzes erstellt ist. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass direkter Vorsatz vorliege (Prot. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 18), kann indes nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der Angeklagte aus einer nahen Distanz, mit ausgestrecktem, waagerecht zum Boden verlaufendem Arm und unkontrolliert in die Gruppe der sieben Ge- schädigten schoss, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er deren Tod bewusst wollte, auch wenn die Geschädigten letztlich nur dank grossem Glück überlebten. Viel mehr sprechen sein impulsives, unkontrolliertes Verhalten und seine unge- zielten Schüsse für das dem Eventualvorsatz inhärente 'in Kauf nehmen'. Stich- haltige Anzeichen für eine mit Gewissheit vorausgesehene und gewollte Tötung lassen sich entgegen der Ansicht der Anklagebehörde nicht finden. Für direkten Vorsatz spräche eher das Gegenteil, eine kontrollierte, konzentrierte und gezielte Schussabgabe, um eben den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. 6.1.3. Fazit Die vorliegende Beweislage lässt keinen vernünftigen Zweifel offen, dass der eingeklagte Sachverhalt sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erstellt ist, wobei bezüglich der mehrfachen versuchten Tötung von einem eventualvor- sätzlichen Handeln ausgegangen wird.

- 59 - 6.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz Bezüglich des Vorwurfes des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz ist der Angeklag- te sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vollumfänglich geständig (Prot. S. 986 i.V.m. Urk. 107 S. 6). Das Untersuchungs- und Beweisergebnis vor Schranken brachte ferner nichts hervor, das Zweifel an den in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen aufkommen lassen würde. Das Erstellen des äusseren und inneren Sachverhaltes erübrigt sich demnach. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist nachfolgend zu prüfen, wie das Verhalten des Angeklagten rechtlich zu würdigen ist. Die Staatsanwaltschaft ver- langte eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 31). Demgegenüber plädierte die Verteidigung auf Teilfreispruch betreffend des Tötungsversuchs und Schuldspruch wegen mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung. In den restlichen Anklagepunkten folgte die Verteidigung der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 986 ff. i.V.m. Urk. 107).

- 60 -

2. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung

E. 10 März 2007 aus dem Lokal hinauswies. Auch ihm war der Angeklagte bis zu diesem Tag nicht bekannt (Prot. S. 284). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person aufdrängen, waren keine ersichtlich, ferne sagte der Zeuge unter der strengen Androhung von Art. 307 StGB aus (Prot. S. 283). Auch er hinterliess vor Schranken einen einwandfreien Eindruck.

E. 11 Juni 2007 verlesen (Prot. S. 679 i.V.m. Urk. 18/4).

Dispositiv
  1. Der Angeklagte bleibt in Sicherheitshaft.
  2. Der Staatsanwaltschaft wird eine Frist von 3 Tagen gesetzt zur Stellung- nahme zum Antrag der Verteidigung auf Gewährung des vorzeitigen Straf- antritts.
  3. Mündlich eröffnet.
  4. Gegen diesen Entscheid kann - soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 98 BGG) - bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen - 101 - Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. ____________________________________________ GESCHWORENENGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Geschworenengericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. WG080007/U Urteil und Beschluss vom 12. Mai 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin sowie 1.1 A._____, 1.2 B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

7. H._____, Geschädigte Nr. 1.1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Nrn. 2 und 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen I._____, Angeklagter bis 11.09.2009 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____, ab 11.09.2009 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____,

- 2 - betreffend mehrfacher Tötungsversuch etc.

- 3 - Mitwirkend: Gerichtshof: Vorsitzender: Geschworenengerichtspräsident Oberrichter Dr. Pierre Martin

1. Richter: Bezirksrichterin lic. iur. Regula Himmel, Bezirksgericht Zürich

2. Richter: Bezirksrichterin lic. iur. Susanne Zürcher, Bezirksgericht Meilen Gerichtsschreiber: lic. iur. Marius Weder Die Geschworenen:

1. J._____ 6. O._____

2. K._____ 7. P._____

3. L._____ 8. Q._____

4. M._____ 9. R._____

5. N._____

- 4 - Inhaltsübersicht Anklage ................................................................................................................. 6 Anträge .................................................................................................................. 6 I. Prozessgeschichte / Prozessuales ............................................................... 11

1. Prozessgeschichte ................................................................................. 11

2. Prozessuales ........................................................................................... 12 II. Sachverhalt .................................................................................................... 13

1. Anklagevorwurf ....................................................................................... 13

2. Standpunkt des Angeklagten ................................................................ 14

3. Parteianträge ........................................................................................... 14

4. Zur Beweiswürdigung im Allgemeinen ................................................. 14

5. Würdigung der wichtigsten Aussagepersonen .................................... 18 5.1. Der Angeklagte I._____ ..................................................................... 18 5.2. Der Zeuge und Geschädigte C._____ ............................................... 26 5.3. Die Zeugin und Geschädigte A._____ ............................................... 29 5.4. Der Zeuge und Geschädigte F._____ ................................................ 32 5.5. Der Zeuge und Geschädigte G._____ ............................................... 35 5.6. Der Zeuge und Geschädigte H._____ ............................................... 37 5.7. Die Zeugen und Geschädigten E._____ und D._____ ...................... 40 5.8. Der Zeuge S._____ ........................................................................... 40 5.9. Der Zeuge T._____ ............................................................................ 42 5.10. Der Zeuge U._____ ........................................................................ 43 5.11. Der Zeuge V._____ ........................................................................ 44 5.12. Der Zeuge W._____ ....................................................................... 45 5.13. Die Zeugin AA._____ ..................................................................... 46 5.14. Weitere mit dem Fall befasste Zeugen und Sachverständige ........ 46

6. Sachverhaltserstellung .......................................................................... 47 6.1. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung ......................................... 47 6.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz ......................................................................................... 59 III. Rechtliche Würdigung ................................................................................. 59

1. Vorbemerkung ........................................................................................ 59

2. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung ........................................... 60 2.1. Objektiver Tatbestand ........................................................................ 60 2.2. Subjektiver Tatbestand ...................................................................... 63 2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld .............................................................. 63 2.4. Fazit ................................................................................................... 63

3. Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (rechtliche Würdigung) ...................... 64 IV. Strafzumessung ........................................................................................... 65

1. Strafrahmen ............................................................................................. 65 1.1. Vorbemerkung ................................................................................... 65 1.2. Strafschärfungsgründe ...................................................................... 65

- 5 - 1.3. Strafmilderungsgründe ...................................................................... 66 1.4. Fazit ................................................................................................... 67

2. Strafzumessung im engeren Sinne ....................................................... 67 2.1. Zumessungsgrundsätze .................................................................... 67 2.2. Vorgehen ........................................................................................... 69

3. Tatkomponente ....................................................................................... 69 3.1. Objektive Tatschwere ........................................................................ 69 3.2. Subjektive Tatschwere ....................................................................... 70 3.3. Gesamtwürdigung der Tatkomponente .............................................. 72 3.4. Vollendeter Versuch .......................................................................... 73

4. Täterkomponente .................................................................................... 73 4.1. Persönliche Verhältnisse und Werdegang ......................................... 73 4.2. Vorstrafen und Leumund ................................................................... 75 4.3. Nachtatverhalten ............................................................................... 76 4.4. Würdigung der täterbezogenen Faktoren .......................................... 77

5. Zwischenfazit .......................................................................................... 77

6. Tatmehrheit (Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand) ................................................................................ 78 6.1. Objektive Tatkomponenten ................................................................ 78 6.2. Subjektive Tatschwere ....................................................................... 78 6.3. Täterkomponente .............................................................................. 78 6.4. Fazit ................................................................................................... 78

7. Gesamtstrafe ........................................................................................... 79

8. Anrechnung der Haft .............................................................................. 79

9. Strafvollzug ............................................................................................. 79 V. Massnahme .................................................................................................... 79

1. Parteistandpunkte .................................................................................. 79

2. Rechtstheoretische Grundlagen ........................................................... 80

3. Verwahrung nach Art. 64 StGB .............................................................. 81

4. Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB .......................................... 85 VI. Zivilforderungen ........................................................................................... 87

1. Rechtliche Grundlagen ........................................................................... 87 1.1. Formelles ........................................................................................... 87 1.2. Materielles ......................................................................................... 88

2. Würdigung ............................................................................................... 89 2.1. Parteistandpunkte .............................................................................. 89 2.2. Schadenersatzbegehren .................................................................... 90 2.3. Genugtuungsbegehren ...................................................................... 91 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen .......................................................... 93

1. Gerichtsgebühr ....................................................................................... 93

2. Kostenauferlegung ................................................................................. 93

3. Prozessentschädigungen ...................................................................... 94 VIII. Einziehungen .............................................................................................. 94

- 6 - Anklage Vgl. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Mai 2008 (Urk. 49); diesem Urteil beigeheftet. Anträge A) Staatsanwalt lic. iur. Pascal Gossner (Urk. 104 S. 31 i.V.m. Prot. S. 982):

1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen wegen mehrfacher versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

2. Der Angeklagte sei zu bestrafen mit 18 Jahren Freiheitsstrafe.

3. Der Angeklagte sei zu verwahren nach Art. 64 Abs. 1 StGB.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

3. März 2008 beschlagnahmte Tatwaffe samt Zubehör (Kaution Nr. 8263) sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils definitiv einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

5. Das als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 beschlagnahmte Mobiltelefongerät (inkl. Ladege- rät) sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den Angeklagten heraus- zugeben.

6. Der als Beweismittel mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. April 2008 beschlagnahmte Hammer sei nach Eintritt der

- 7 - Rechtskraft des Urteils an die Leitung des Gefängnisses Winterthur heraus- zugeben. B) Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Vertreter der Geschädigten A._____ (Urk. 105 S. 2 i.V.m. Prot. S. 984):

1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft, d.h. ins- besondere der mehrfach versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, schuldig zu sprechen.

2. Der Angeklagte sei mit 15 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Der Angeklagte sei nach Verbüssung der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren.

4. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ eine Genug- tuung von Fr. 15'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. März 2007, zu be- zahlen.

5. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten für ihre Aufwendungen und Kosten im Strafverfahren Fr. 24'411.60 zu bezahlen. C) Die Geschädigte B._____ (Urk. 60 und 60A/1-21, sinngemäss): Der Angeklagte sei adhäsionsweise zu verpflichten, der Geschädigten B._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'181.85 zu bezahlen; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Angeklagten.

- 8 - D) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Geschädigten C._____ und H._____ (Urk. 106 S. 1 f. i.V.m. Prot. S. 985):

1. Es sei der Angeklagte I._____ adhäsionsweise zu verpflichten, an C._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 16'195.00 sowie eine Genugtuung im Be- trag von CHF 15'000.00, je nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 zu bezah- len.

2. Es sei der Angeklagte I._____ ferner adhäsionsweise zu verpflichten, an H._____ eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Angeklagten.

4. [Es sei der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren] E) Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ als amtlicher Verteidiger des Angeklag- ten (Urk. 107 S. 1 ff. i.V.m. Prot. S. 986 ff., teilweise sinngemäss):

1. Teilfreispruch betreffend mehrfachen Versuchs der vorsätzlichen bzw. der eventualvorsätzlichen Tötung. Schuldspruch wegen mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung. In den restlichen Anklagepunkten Schuldspruch im Sinne der Anklage. 2.1 Strafe: 5 Jahre Freiheitsstrafe sofern der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und den übrigen Anklagepunkten erfolgt. 2.2 Eventualiter, falls Schuldspruch im Sinne der Anklage: Schuldspruch wegen eventualvorsätzlichen Tötungsversuchs und nicht wegen direkt vorsätzli- chem Tötungsversuch.

- 9 - Bei Schuldspruch im Sinne der Anklage angemessen höhere, aber deutlich unter dem Antrag der Anklage liegende Strafe. 2.3 Anrechnung aller erstandenen Haft.

3. Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten psychotherapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB.

4. Abweisung des Antrags auf Verwahrung. Eventuell Unterbrechung des Verfahrens und Neubegutachtung des Ange- klagten.

5. Gutheissung der Zivilforderungen der Geschädigten bzw. Regressforderun- gen von deren Versicherungen, soweit bereits rechtsgenügend ausgewie- sen. Für den Rest sei vorzumerken, dass der Angeklagte seine Schadenersatz- pflicht dem Grundsatz nach anerkennt. Zuerkennung und Bemessung von Genugtuungsleistungen nach Ermessen des Gerichts.

6. Einziehungen: anerkannt.

7. Kostenregelung ausgangsgemäss.

8. Gewährung des vorzeitigen Strafantritts.

9. Eventualiter, falls das Gericht den Verwahrungsantrag nicht ohne Weiterun- gen abweisen will: Der Entscheid in Sachen Verwahrung sei auszusetzen. Es seien die gutachterlichen Unterlagen zu erweitern um ein Gutachten, dem der für Verwahrungsgutachten nötige Fragenkatalog zugrunde liegt.

- 10 - Es sei mit dieser weiteren Begutachtung ein anderer Facharzt als Dr. AB._____ zu beauftragen.

- 11 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. In der Nacht des 10. März 2007 kam es vor der AC._____ Bar an der AD._____-strasse … in … Zürich zu einer mehrfachen Schussabgabe durch den Angeklagten mit einer Pistole der Marke Manurhin. Dabei hielt er seine Waffe in die Richtung von sieben sich vor dem Eingang der Bar aufhaltende Personen und verletzte dabei C._____ am Unterschenkel und A._____ am linken und rechten Oberarm. Der Angeklagte ergriff daraufhin die Flucht, konnte aber schliesslich von den ihm nacheilenden Türstehern der AC._____ Bar gefasst und den Beamten der Stadtpolizei Zürich übergeben werden. Noch in derselben Nacht trat diese die Ermittlungen an die Kantonspolizei Zürich ab. Die anschliessend durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich geführte Untersuchung fand mit dem Bericht über die Untersuchungsergebnisse vom 2. Mai 2008 (Urk. 46) ihren Ab- schluss. 1.2. Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 15. Mai 2008 gegen den Angeklagten erhobene Anklage wegen mehrfacher versuchter Tötung, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 49) wurde mit Beschluss der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Juli 2008 zugelassen und dem Ge- schworenengericht des Kantons Zürich zur Beurteilung überwiesen (Urk. 58). 1.3. Auf entsprechende Fristansetzungen (Urk. 62 und 66) gingen die Be- weismittellisten der Staatsanwaltschaft (Urk. 65), der amtlichen Verteidigung (Urk. 83 und 87), des Vertreters der Geschädigten 1.1 (Urk. 84) und des Vertreters der

- 12 - Geschädigten 2 und 7 (Urk. 79 und 80/1-7) beim hiesigen Gericht ein. Ferner leg- te die Geschädigte 1.2 unaufgefordert mit Eingabe vom 7. Juli 2008 ihre Zivilfor- derung mit den darin genannten Beweismitteln ins Recht (Urk. 60 und 60A/1-21). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2008 (recte: 2009) (Urk. 89) wurden die von den Parteien angerufenen Beweismittel im Sinne der Erwägungen zugelas- sen (Urk. 89). 1.4. Nach der Durchführung des Beweisverfahrens erfolgten am 7. Mai 2009 die Parteivorträge (Prot. S. 982 ff.) und das Schlusswort des Angeklagten (Prot. S. 1013 f.). Anschliessend zog sich das Geschworenengericht zur gehei- men Beratung zurück (Prot. S. 1015). Das vom Gericht gefällte Urteil wurde schliesslich am 12. Mai 2009 durch den Präsidenten eröffnet und in zusammen- gefasster Form begründet (Prot. S. 1016 ff.).

2. Prozessuales Anlässlich der Hauptverhandlung erschien der Zeuge S._____ trotz zuge- stellter Vorladung nicht, weshalb in Anwendung von § 241 StPO ersatzweise das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2007 (Urk. 18/4) verlesen und dadurch in den Prozess eingebracht wurde (Prot. S. 679). Ferner verzichteten die Parteien auf den Sachverständigen Dr. med. AE._____, da der Sachverständige Dr. chem. AF._____ die Rückrechnung der Blutalkoholkonzent- ration beim Angeklagten (Urk. 24/12) an dessen Stelle erläuterte (Prot. S. 678).

- 13 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 15. Mai 2008 (Urk. 49) zusammengefasst vor, in der Nacht des 10. März 2007, nachdem er von Sicherheitskräften aus der AC._____ Bar in Zürich gewiesen worden sei, bei sich zu Hause im Keller seine dort ver- steckte Pistole der Marke Manurhin inklusive Munition behändigt zu haben. Für die Pistole habe er weder über eine Einfuhrbewilligung noch einen Waffentrag- schein verfügt. Anschliessend sei er mit einem Alkoholgehalt von mindestens 1.74g‰ und obwohl er Kokain konsumiert habe von seinem Wohnort am AG._____-weg …, … Zürich in die Innenstadt von Zürich zur AC._____ Bar ge- fahren, wo er mit der geladenen und schussbereiten Pistole in Richtung von sie- ben Personen, welche sich vor dem Eingang der erwähnten Bar aufgehalten hät- ten, geschossen habe. Dabei sei ein vom Angeklagten abgefeuertes Projektil in einem Direktschuss in den Unterschenkel von C._____ eingedrungen und innen- seitig wieder ausgetreten. Ferner habe A._____ durch zwei Projektile sowohl am linken als auch am rechten Oberarm je einen Durchschuss erlitten. Der Angeklag- te habe dabei vor und im Zeitpunkt der Schussabgabe gewusst, dass er eine funktionstüchtige Waffe benütze und damit die Menschen, auf die er zielte, tödlich treffen könne. Er habe dies gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen. 1.2. Der Staatsanwalt fordert deshalb eine Verurteilung des Angeklagten wegen mehrfacher versuchter Tötung, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 104 S. 31 i.V.m. Prot. S. 982). Demgegenüber beantragt die Verteidigung, ihr Mandant sei vom Tötungsvorwurf freizusprechen und des mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. In den restlichen Anklagepunk- ten habe ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu erfolgen (Urk. 107 S. 1 ff. i.V.m. Prot. S. 986 ff.).

- 14 -

2. Standpunkt des Angeklagten Der Angeklagte machte zusammengefasst sinngemäss geltend, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand und Vergehen gegen das Waffengesetz sei er vollumfänglich geständig und erkläre sich für schuldig. Auch die Schussabgabe vor der AC._____ Bar bestritt er grundsätzlich nicht, verneinte aber, mit Tötungs- absicht oder in der Absicht, jemandem eine schwere Verletzung zuzufügen, ge- handelt zu haben (S. 88 f. und Urk. 107 S. 6 ff.).

3. Parteianträge Hierzu wird vollständig auf die eingangs aufgeführten Anträge (S. 6 ff.) ver- wiesen.

4. Zur Beweiswürdigung im Allgemeinen 4.1. In einem Strafprozess sind grundsätzlich an den Beweis von Täter- schaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellungen erfol- gen. Fehlt ein direkter Beweis, so ist gemäss dem in Art. 249 BStP sowie in § 277 Abs. 2 und 284 StPO verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzu- gehen, wonach der Richter nach seiner freien, für das Verfahren vor Geschwore- nengericht aus der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet. Äussert der Angeklagte andere Sachverhaltsdarstellungen als Zeugen oder als sich durch die übrigen Beweismittel ergeben, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' zum Freispruch. Vielmehr ist auf- grund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallender Umstände des Falles zu prüfen, ob sich vorhandene Zweifel überwinden lassen und der einge- klagte, aber bestrittene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit als nachge- wiesen betrachtet werden kann (ZR 72 [1973] Nr. 80 S. 194). Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Er-

- 15 - heblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel u.a. 2005, § 54 N 12). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren 'Mosaik' (Arzt, In dubio contra, in: Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist. Dabei muss sich das Beweisbild zum Tatbeweis selbstverständlich für jede ein- zelne vorgeworfene Tat soweit verdichten, dass es die richterliche Überzeugung zu begründen vermag. Wenn damit an den Nachweis der Täterschaft hohe Anfor- derungen zu stellen sind, setzt andererseits eine Verurteilung nicht absolute Ge- wissheit über die Täterschaft des Angeklagten voraus. Mit solcher Exaktheit las- sen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je feststellen (vgl. Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Kleinknecht/Meyer-Gossner, (DT) Strafprozessordnung, 1995, § 261d N 2; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11). Im Bereich naturwissenschaftlicher Beweise hat sich der Richter mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu behelfen, im Rahmen weiterer Beweismittel ist es seine Aufgabe, anhand sämtlicher Beweis- mittel und in Berücksichtigung möglicher Varianten des Geschehensablaufs zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist, an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag und ihnen eine Relevanz für den Entscheid versagen kann. Richterliche Urteilsfindung bedeutet somit ein Sich- Durchsetzen zur subjektiven Gewissheit (ZR 72 [1973] Nr. 80; m.w.H.). 4.2. Nach der Literatur und konstanter Rechtsprechung steht weder die prozessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (vgl. Zwei- dler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996] 105 ff., 115 ff.; ZR 87 [1987] Nr. 123 S. 290). Bei einer Aussage kommt es vorwiegend auf ihren inneren Ge- halt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, abgestellt werden. Für die Beurteilung einer konkre- ten Aussage, auf die es im Prozess ankommt, ist vielmehr die Aussageanalyse,

- 16 - d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung. Um eine Aussage als zuverlässig beurteilen zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (vgl. dazu Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81 [1985] 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugen- aussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Widersprüche, die sich in verschiedenen Aussagen ergeben, an sich noch nichts besagen. Sie können aus forensisch-psychologischer bzw. fo- rensisch-psychiatrischer Sicht unter Umständen sogar als Kriterium einer wahr- heitsgetreuen Schilderung angesehen werden. Im Bereich des Langzeitgedächt- nisses sind die Inhalte keineswegs ein für allemal unveränderlich gespeichert; je- des neue Hervorrufen, jedes neue ähnliche Erlebnis und viele andere Einflüsse führen zu Interaktionen, so dass ein getrenntes Abrufen von Einzelereignissen häufig nicht mehr möglich ist. Dabei kann der Betreffende durchaus die subjektive Gewissheit haben, ein Erlebnis korrekt wiederzugeben. Diese Erscheinungen sind namentlich zu beachten, wenn es im Verlaufe von zeitlich gestaffelten mehrfa- chen Aussagen mit zahlreichen Sekundäreinflüssen (Befragung, Einflüsse von anderen Aussagepersonen, Verteidigung usw.) zu divergierenden Versionen kommt (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 30). 4.3. Was die Aussagen des Angeklagten betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist je- doch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Angeklagten in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Delikts beschuldigt wird, kann als direkt Betroffener ein ganz erhebliches Interesse daran haben, die Ge- schehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf je- doch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung eines Angeklagten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vorn- herein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist jedoch insofern von Belang, als der Angeklagte bei einzelnen Sachverhaltsbe-

- 17 - reichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Ob er aus diesem Grund eine bestimmte Frage tatsächlich unrichtig be- antwortet oder sonst wie Unzutreffendes behauptet, ist anhand einer eingehenden Würdigung seiner Aussagen und seines Aussageverhaltens zu beurteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Erkenntnis, die Aussage eines Zeugen oder des Angeklagten sei glaubhaft, namentlich bei sich widersprechenden Dar- stellungen in aller Regel nicht ausreicht, um von einem rechtsgenügenden Beweis auszugehen. Vielmehr ist zusätzlich zu entscheiden, welche der Aussagen auch überzeugend und damit beweiskräftig ist. Zu diesem Zweck sind weitere Kriterien heranzuziehen, welche die an sich glaubhafte Aussage eines Beteiligten zu un- termauern vermögen. Dabei kann es sich um Hilfstatsachen handeln, welche di- rekt oder indirekt Auskunft über die Zuverlässigkeit der fraglichen Aussage geben, oder um Indizien, welche direkt den Sachverhalt und damit auch die Richtigkeit einer gleichlautenden Darstellung belegen. Erst nach einer derart umfassenden Würdigung ist es möglich, eine einzelne Aussage als beweisbildend bzw. – den Angeklagten betreffend – als widerlegt der Beurteilung zugrunde zu legen. 4.4. Aus dem Unmittelbarkeitsprinzip folgt bekanntlich, dass zur Urteils- begründung einzig auf das gerichtliche Verhandlungsprotokoll und auf die von Parteivertretern zu den Akten produzierten Urkunden und Gegenstände abgestellt werden darf. Es ist unmöglich, aber auch unnötig, auf jede einzelne Deposition sämtlicher Aussagepersonen einzugehen. Teilweise muss sich die Begründung darauf beschränken, die wesentlichen Aussagen nachzuzeichnen. Deshalb wer- den im Folgenden die Aussagen nicht umfassend und chronologisch wie- dergegeben, sondern nur die wesentlichen und entscheidenden. In diesem Zu- sammenhang ist auch an die ständige Praxis des Kassationsgerichtes des Kan- tons Zürich und des Bundesgerichts zu erinnern, wonach der Gehörsanspruch nicht verletzt wird, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jedem Argument des Angeklagten befasst. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, wel- che Vorbringen als begründet angesehen und welche allenfalls stillschweigend verworfen worden sind (Beschluss des KassGZ vom 11. April 1988, Nr. 119/87, Erw. II.1.; vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 260, m.w.H.). In

- 18 - diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dies bedeutet – es sei wiederholt – indessen nicht, dass es sich ausdrück- lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 1B_154/2007 vom 14.9.2007 = BGE 133 I 277 Erw. 3.1.; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

5. Würdigung der wichtigsten Aussagepersonen Zur Abklärung des eingeklagten Sachverhaltes ist zunächst eine Einzelwür- digung bezüglich Glaubwürdigkeit, Wirkung und Aussageverhalten des Angeklag- ten und der wichtigsten Aussagepersonen zu machen. Auf die Depositionen wei- terer Zeugen und Sachverständigen ist - soweit relevant - an den betreffenden Stellen, insbesondere bei der Abklärung des Sachverhaltes einzugehen. Ebenso ist auf weitere Sachverhaltsmerkmale oder Gegebenheiten, welche nicht Gegen- stand der Anklageschrift bilden, aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung relevant sind, zweckmässigerweise an den jeweiligen Stellen einzugehen. 5.1. Der Angeklagte I._____ 5.1.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit und persönlicher Eindruck des Angeklag- ten Zwar hat der Angeklagte naturgemäss aufgrund seiner prozessualen Stel- lung ein grosses Eigeninteresse am Verfahrensausgang. Dennoch kann daraus keinesfalls geschlossen werden, seine Glaubwürdigkeit sei schon alleine deshalb geringer als diejenige anderer Aussagepersonen, welche kein oder ein geringeres Interesse am Prozessausgang haben als er.

- 19 - Hingegen bestehen mit Blick auf die umfangreichen Vorstrafen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. Von 1996, damals noch als Ju- gendlicher, bis 1998 kam er mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hatte nebst einer bedingten Einschliessung diverse Bussen zu gewärtigen, so unter anderem wegen Drohungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch (Prot. S. 24 ff. und Urk. 41/5). Am 8. Mai 1998 wurde der Angeklagte mit Urteil des Kriminalgerichtes Luzern zu sechs Monaten bedingt verurteilt wegen mehrfa- chem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedens- bruch. Schliesslich erging am 4. März 2004 das Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Luzern, welches den Angeklagten als Zusatzstrafe zu einer Verfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 4. September 2003 (10 Tage Haft wegen Tät- lichkeiten) wegen diverser Delikte mit vier Jahren Zuchthaus bestrafte und die ob- genannte vom Kriminalgericht Luzern mit Urteil vom 8. Mai 1998 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt widerrief (Prot. S. 28 f., Urk. 41/5). Schliesslich folgte noch eine Busse des Statthalteramtes Horgen vom 22. April 2004 wegen ungebührlichen Verhaltens im Zustand der Trunkenheit gegenüber kontrollierenden Polizeifunktionären und eine Verurteilung des Amtsstatthalteram- tes Luzern vom 23. Juli 2004 ebenfalls zu einer Busse wegen Beförderung von Hanfprodukten (Prot. S. 34). Die letzte Bestrafung erfolgte 2007 wegen Tätlichkei- ten gegenüber seiner Ehefrau (Prot. S. 37). Nicht zu seinen Gunsten spricht so- dann, dass er während der laufenden Untersuchung versuchte, während einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mittels eines Hammers, den er aus dem Werkraum des Gefängnisses Winterthur entwendet hatte, zu fliehen (Prot. S. 50). Vor Schranken wirkte das Verhalten des Angeklagten sehr angepasst, gar brav, insgesamt höflich und korrekt, ferner hinterliess er einen kontrollierten Ein- druck. Allerdings fiel auf, dass er seine Tat zwar bedauerte und ungeschehen machen wollte, sich letztlich aber selber als Opfer betrachtete und so auch darzu- stellen versuchte. Immer wieder war der Angeklagte bemüht, für sein Verhalten Alkohol, Drogen oder Türsteher verantwortlich zu machen und sich so entspre- chend von der Tat zu distanzieren. Schwierigkeiten bereiteten ferner die zahlrei- chen Widersprüche und die daraus resultierende Inkonsistenz seiner Aussagen.

- 20 - Im Folgenden ist auf diese vom Angeklagten I._____ deponierten Aussagen im Einzelnen einzugehen: 5.1.2.Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten

a) Vorgeschichte bis zum Eintreffen zu Hause aa) Der Angeklagte bestritt nicht, zur fraglichen Zeit in der AC._____ Bar gewesen und dort um ca. 1.00 Uhr von Sicherheitsbeauftragten aus der Bar ge- wiesen worden zu sein. Widersprüchlich und voller gravierender Erinnerungslü- cken waren allerdings seine Aussagen zu entscheidenden Punkte, wie etwa, ob er gedroht habe zurückzukommen, wann er gemerkt habe, dass er Jacke und Schlüssel nicht hatte und wann er sich entschloss, die Waffe von zu Hause zu ho- len und was er damit bezweckte. ab) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 führte er aus, mit der Absicht ins Taxi gestiegen zu sein, die Waffe zu Hause zu holen und eventuell diese [gemeint die Türsteher] zu verletzen. Vor Schranken wollte er hingegen die- se Aussage nicht mehr bestätigen und brachte vor, damals betrunken gewesen zu sein (Prot. S. 110 i.V.m. Urk. 16/1 S. 6). Allerdings räumte er ein, vielleicht ge- sagt zu haben, er komme wieder, das könne durchaus möglich sein, er könne sich nicht richtig erinnern (Prot. S. 108); generell machte der Angeklagte immer wieder Erinnerungslücken für diese Phase des Sachverhaltes geltend ("Diese Pha- se des Rauswurfs, da kann ich mich wirklich nicht an viel erinnern.", Prot. S. 108, "Ich kann mich an dieses Taxi nicht erinnern. […]. Keine Ahnung, warum, wie, was.", Prot. S. 109) ac) Demgegenüber schien er sich erstaunlicherweise noch genau daran erinnern zu können, dass er nicht gedroht habe, jemanden umzubringen ("Aber ich habe sicher niemandem gedroht, mit Umbringen schon gar nicht. Das ist nicht meine Art, ich ma- che das nicht. Es steht nicht zur Debatte, voll betrunken, nüchtern, niemals würde ich so etwas sagen. Das wurde nachstehend von diesen Türstehern eingebaut.", "Aber auch wenn ich sage, 'ich komme zurück', ist das etwas anderes, als wenn einer behauptet, 'ich komme zurück und brin- ge euch um'.", Prot. S. 108). Zu überzeugen vermochte der Angeklagte damit nicht, aufgrund der geltend gemachten Erinnerungslücken muss vielmehr davon ausge-

- 21 - gangen werden, dass diese Aussagen auf einer Interpretation beruhten, nicht zu- letzt, um die von ihm ausgesprochene Drohung zu relativieren. ad) Ein weiterer Widerspruch findet sich in seinen Aussagen darüber, wann er das Fehlen von Jacke und Schlüssel realisiert habe. Vor Schranken zuerst zu diesem Thema befragt, ging er kaum auf die Frage ein und meinte, er habe noch zu jemandem gesagt: Jacke, Schlüssel; dann seien Schläge von allen Seiten ge- kommen (Prot. S. 106 f.). Nach Vorhalt der zweiten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 18. April 2007, anlässlich welcher er ausführte, das Fehlen von Jacke und Handy beim Rauswurf aus der AC._____ Bar gar nicht realisiert zu ha- ben, es sei ihm erst zu Hause oder auf dem Nachhauseweg in den Sinn gekom- men, er wisse es nicht mehr so genau (Prot. S. 107 i.V.m. Urk. 16/3 S. 3), erklärte er vor Gericht: "Nein, es war auch schon früher die Rede davon, ich hatte das zu- vor auch erwähnt. Der eine Türsteher sagt dies auch, dass ich gesagt hätte: 'Ja- cke, Jacke!'" (Prot. S. 107). Sogleich konfrontiert mit der polizeilichen Einvernah- me vom 31. Mai 2007, wo er aussagte, es sei ihm von Anfang an bewusst gewe- sen (Prot. S. 107 i.V.m. Urk. 16/5 S. 9), reagierte er mit einem schlichten er wisse es nicht (Prot. S. 107). Im Zusammenhang mit dem Eintreffen bei sich zu Hause an der AG._____-strasse in Zürich führte er schliesslich ungefragt aus, dass er gemerkt habe, ihm fehle die Jacke, der Schlüsselbund und das Natel und er zu- rück wollte, um diese Sachen zu holen ("Dann sah ich, mir fehlte etwas. Und ich wollte dann zu- rück und dieses Zeugs holen.", "Erst als ich mich im Bad so im Spiegel betrachtete, als ich sah, es fehlt mir etwas. Es war nicht nur die Jacke, dort drin waren der Schlüsselbund und das Natel.", Prot. S. 109, "Wie gesagt, ich sah, dass ich verletzt bin, dass mir Sachen fehlen: Schuhe, Jacke, Natel. Jacke und Natel vor al- lem, das war mir wichtig. Dann ging ich zurück um dieses Zeugs zu holen.", Prot. S. 112). Auf die Diskrepanz zwischen der Einvernahme vom 18. April 2007 und 31. Mai 2007 an- gesprochen, wusste er keine Antwort (Prot. S. 107). Insgesamt zeigt sich auch hier die Tendenz des Angeklagten, seine Aussagen der jeweiligen Frage anzu- passen, jeweils so viel und so detailliert bzw. pauschal auszusagen, wie es ihm gerade dienlich erschien, was in der Konsequenz zu den dargestellten Wider- sprüchen und Wirrungen führte. Ob die Aussagen seiner Erinnerung oder lediglich seiner Interpretation entsprangen, ob er etwas tatsächlich noch wusste oder nicht

- 22 - mehr, war kaum auszumachen. Seine Aussagen erweisen sich dadurch als äus- serst unzuverlässig und nicht mehr glaubhaft. ae) Der Angeklagte führte vor Gericht verschiedentlich aus, dass er anläss- lich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007, welche nur gerade wenige Stunden nach der Tat stattgefunden hatte, betrunken gewesen sei und eine grosse Wut mitgespielt habe, weil er zusammengeschlagen worden sei (Prot. S. 110 ff.); dies wohl in der Absicht, seine Widersprüche erklärlich machen zu wollen. Interessan- terweise machte er während jener Einvernahme aber nirgends geltend, dass er nicht mitbekomme, was gefragt sei. Im Gegenteil, nach der Befragung las er die Einvernahme durch und unterschrieb sie (Prot. S. 110). Es ist deshalb sinnvoller- weise zu klären, ob auf diese Einvernahme im Rahmen der Würdigung der Aus- sagen abgestellt werden kann. Bei der genannten Einvernahme war als polizeilicher Sachbearbeiter der Kantonspolizist Fw mbA AH._____ anwesend, welcher dazu vor Schranken als Zeuge befragt wurde. Auf seine Schilderungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Weder ergaben sich Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit noch erwiesen sich seine Aussagen als nicht glaubhaft, sondern als sachlich, plausibel und wi- derspruchsfrei (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. II.5.14.). Fw AH._____ erhielt zusammengefasst während jener Einvernahme den Eindruck, dass der Angeklagte sehr freizügig antwortete und sich korrekt verhielt. Im Übrigen konnte der Zeuge nicht bestätigen, dass der Angeklagte "besoffen" war, im Gegenteil, er habe auf die gestellten Fragen klar geantwortet. Zwar räum- te er ein, dass man dem Angeklagten, auch wegen seiner Aggressivität, angese- hen habe, dass er etwas Kokain hatte, seine Aussagen seien aber klar und auf die gestellten Fragen bezogen gewesen; seine Aussagen hätten auf ihn vernünf- tig gewirkt. Der Zeuge bestätigte ferner, dass der Angeklagte auf die Security wü- tend gewesen sei (Prot. S. 851). Nachdem ohne weiteres auf die Wahrnehmung des Zeugen AH._____ ab- gestellt werden kann, vermag der Angeklagte das Gericht nicht zu überzeugen, dass die aufgezeigten Widersprüche auf eine allfällige Alkoholisierung zurückzu-

- 23 - führen sind. Es kann deshalb ohne weiteres auf seien Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 abgestellt werden. af) Fazit Insgesamt kann der Angeklagte zur Vorgeschichte der Tat nichts Klärendes beitragen. Abgesehen von den zahlreichen Erinnerungslücken sind seine Aussa- gen durch unauflösbare Widersprüche und die Absicht auf ein bestimmtes Aussa- geergebnis geprägt und dadurch unzuverlässig und nicht glaubhaft.

b) Verhalten zu Hause bis zum Eintreffen vor dem AC._____ Den äusseren Ablauf bis zum Eintreffen vor dem AC._____ schilderte der Angeklagte, soweit er sich erinnern konnte, bereitwillig, immer etwa gleich und ohne wesentliche Widersprüche. Insgesamt decken sich seine Aussagen denn auch mit den entsprechenden Sachverhaltsabschnitten der Anklageschrift (Urk. 49 S. 3 Ziff. 2 und 3) und können insoweit als glaubhaft erachtet werden.

c) Schussabgabe vor dem AC._____ Für möglich hielt der Angeklagte vor Schranken seine Aussage in der Hafteinvernahme vom 10. März 2007, dass er mit seinem Auto in der Nähe des AC._____s angekommen sei und das Magazin in die Waffe gelegt habe (Prot. S. 116 f. i.V.m. Urk. 16/1 S. 10). Bereitwillig und plausibel erklärte er ferner, nicht mehr genau zu wissen, ob er den Schlitten im Auto zurückgezogen habe oder schon vorher. Auf alle Fälle sei die Waffe schussbereit gewesen, nachdem er in der Nähe des AC._____ einen Parkplatz gefunden hatte (Prot. S. 116). Auf die Frage, wann er die Ladebewegung gemacht habe, antwortete er, das wisse er auch nicht. Sie sei schussbereit gewesen, das müsse im Auto stattgefunden ha- ben (Prot. S. 118). Diffus präsentieren sich die Aussagen des Angeklagten darüber, weshalb tatsächlich geschossen wurde und warum er das ganze Magazin leerte: Dass er sofort abgedrückt hatte, erklärte der Angeklagte damit, dass er sich vom Türsteher bedroht gefühlt habe, er habe gedacht, dieser nehme jetzt auch

- 24 - eine Waffe hervor (Prot. S. 118 und 149). Er habe ihn ausser Gefecht setzen wol- len, er habe Angst gehabt (Prot. S. 119 und 148). Schliesslich soll seine negative Erfahrung mit Türstehern ihn dazu bewogen haben, (sofort) zu schiessen ("Ich dach- te, dieses Mal bist zu schneller. Dies nach meiner Geschichte, wie gesagt, als ich heimtückisch von hinten angeschossen wurde.", Prot. S. 117, "….ich sehe nur, dass er eine Handbewegung gegen die Brust macht, ich visiere ihn an und es ging mir durch den Kopf, ich wurde von Türstehern verletzt und jetzt werde ich die Türsteher verletzen", Prot. S. 120 f. i.V.m. Urk. 16/3 S. 1, "Ich wurde verletzt, jetzt werde ich als Erstes diesen einen verletzen.", Prot. S. 121). Dies alles im Widerspruch zu seinen Aussagen in der ersten Einvernahme vom 10. März 2007, wo er ausführte: "Nach einigen Metern, ich habe die anderen Personen schon gesehen und dachte mir schon, wenn diese Hurenwixer es eben wollen, nahm die Waffe an mich und nahm das Magazin und setzte dieses ein." (Prot. S. 148 i.V.m. Urk. 16/1 S. 11). Vom Staatsanwalt vor Schranken dazu befragt, erklärte er: "Ja, aber ich habe nicht so geschossen, wie Sie das sagen, einfach wahllos oder irgendwie, sondern ich habe auf den geschossen, welcher reagiert hat." (Prot. S. 148). Dass die meisten Aussagen des Angeklagten keine Konsistenz aufweisen, zeigen schliesslich auch die Antworten, als der Präsident später nochmals nach- fragte, was er mit diesen Schüssen gewollt habe. Nach Vorhalt der Hafteinver- nahme vom 10. März 2007, in welcher der Angeklagte mehrmals aussagte, es sei seine Absicht gewesen, die Bodyguards des Clubs zu verletzen, ins Knie zu schiessen (Prot. S. 123 i.V.m. Urk. 16/1 S. 2), meinte er, es sei Wut, Zorn dabei gewesen (Prot. S. 124). Von Angst und Bedrohung durch die angebliche Hand- bewegung eines Türstehers war keine Rede mehr. Stattdessen versuchte er die vorgehaltenen Aussagen zu relativieren und zu bagatellisieren: "Aber ich habe niemals, zu keinem Zeitpunkt, erwähnt, dass ich jemanden umbringen wollte, sondern ich habe gesagt, verletzen. Für mich ist das auch ein klarer Beweis, ein paar Stunden später, betrunken, sage ich klar in dieser Einvernahme, ich wollte ihn ins Knie….Es war noch Wut dabei, aber ich erwähne zu keinem Zeitpunkt, dass ich irgendjemanden umbringen wollte." (Prot. 124). Er gestand denn auch ein, mit der Absicht zum AC._____ gegangen zu sein, jemanden zu verletzen, schob aber sogleich relativierend nach: "Wenn die mich angreifen, wenn sie mich wieder so zusammenschlagen wie vorher, schiesse ich denen ins Bein. Das ist

- 25 - so, so dachte ich damals, in meinem voll betrunkenen Zustand." (Prot. S. 124). Auf Vorhalt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, worin er eine Verletzungs- absicht abstritt (Prot. S. 124 i.V.m. Urk. 16/3 S. 2), antwortete er: "Nein, verletzen wollte ich schon, das war meine Absicht.", schob aber sogleich nach: "Also, Ab- sicht, ich ging nicht in der Absicht dorthin, jemanden zu verletzen. Ich sagte mir, falls mich jemand angreifen würde, dann wäre ich gewillt, diesen ins Bein zu schiessen. Genau gleich, wie mir schon geschah." (Prot. S. 124 f.). Konstant sag- te er demgegenüber aus, dass er auf Kniehöhe gezielt habe (Prot. S. 125 i.V.m. Urk. 16/3 S. 2 f.). Die Aussagen und Erklärungen des Angeklagten, weshalb er geschossen habe, sind wirr, unzuverlässig und wirken - einmal mehr - der jeweiligen Frage- stellung und den Vorhalten angepasst. Er hat immer irgend eine Erklärung, wes- halb er so gehandelt hatte - einmal war es der Alkohol, dann die Handbewegung des Türstehers, schliesslich seine angeblich negative Erfahrung mit Bodyguards. Einmal will er aus Angst gehandelt haben, weil er sich bedroht fühlte, dann ist es wieder Zorn und Wut, die ihn treibt. Sein angeblicher Beweggrund für die Schussabgabe ist wenig überzeugend. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass ihm die vermeintlich bedrohliche Handbewegung des Türstehers als vordergründige Rechtfertigung gelegen kommt, um das Gericht glauben zu lassen, er habe sich verteidigen müssen. Dies um so mehr, als er immer wieder zugab, zurückgekommen zu sein, um die Tür- steher zu verletzen. Selbst wenn einer der Türsteher die besagte Handbewegung gemacht haben sollte, ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie entschei- dend, gar ursächlich für die Schussabgabe durch den Angeklagten war, sondern für ihn vielmehr eine willkommene Tatsache, um sein Handeln für sich zu rechtfer- tigen.

d) Verlassen des Tatortes Die diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten (Prot. S. 153 ff.) erwiesen sich im Wesentlichen als plausibel und konsistent, mithin glaubhaft. Um Wieder-

- 26 - holungen zu vermeiden, werden sie im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Detail dargelegt (Ziff. II.6.1.1.c).

e) Fazit Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Angeklagten sowohl in der Un- tersuchung als auch vor Gericht als äusserst umständlich und schwer zu fassen. Seine bereits mehrmals dargelegte Neigung, die Aussagen nicht primär aus sei- ner Erinnerung zu schöpfen, sondern ergebnisorientiert den jeweiligen Fragen anzupassen, macht sie äusserst unzuverlässig und führt zu den dargestellten, unauflöslichen Widersprüchen. Es ist daher in weiten Teilen, vor allem im Rah- men des Kerngeschehens, schwierig, aufgrund seiner Schilderungen ein Bild der Geschehnisse und Abläufe zu gewinnen. Grundsätzlich sind seine Aussagen da- her als unglaubhaft zu bewerten. Sofern allerdings die Depositionen des Ange- klagten schlüssig und widerspruchsfrei sind oder mit denjenigen glaubhafter Aus- sagepersonen übereinstimmen bzw. mit anderweitigen stichhaltigen Beweismit- teln korrespondieren, kann hingegen durchaus darauf abgestützt werden. Ebenso kann auf Aussagen abgestellt werden, mit denen er sich selbst belastet, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er sich selbst fälschlicherweise belasten würde. 5.2. Der Zeuge und Geschädigte C._____ 5.2.1 Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten C._____ Der Zeuge und Geschädigte C._____ (fortan nur noch als Zeuge bezeich- net) erlitt beim Vorfall vom 10. März 2007 vor der AC._____ Bar infolge der Schussabgabe durch den Angeklagten einen Wadendurchschuss am linken Un- terschenkel. Er stand und steht in keinerlei Beziehung zum Angeklagten; bis zum genannten Vorfall war er ihm in keiner Weise bekannt (Prot. S. 187 f.). Die per- sönlichen Verhältnisse des Zeugen wurden im geschworenengerichtlichen Ver- fahren nicht thematisiert, jedoch bestehen keinerlei Gründe, an seiner Glaubwür- digkeit zu zweifeln; dies umso mehr, als er anlässlich der Hauptverhandlung unter Ermahnung zur Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte (Prot.

- 27 - S. 185). Gleichwohl wird aber bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksich- tigen sein, dass er als Geschädigter ein wirtschaftliches und persönliches Interes- se (Schadenersatz und Genugtuung, vgl. Prot. S. 985 i.V.m. Urk. 106) am Pro- zessausgang hat. Der Zeuge machte vor Schranken einen durchwegs guten Eindruck. Er trat ruhig und sachlich auf und beantwortete die ihm gestellten Fragen bereitwillig. 5.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ Der Zeuge konnte vor Schranken den Ablauf der Geschehnisse in der Nacht des 10. März 2007 schlüssig und sachlich beschreiben. Über die Aufgaben seiner Security-Mitarbeiter und die Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit der AC._____ Bar gab er kompetent, kooperativ und glaubhaft Auskunft, wenn auch sein Anliegen spürbar war, sowohl sein Sicherheitsunternehmen als auch die Qualifikationen seiner Mitarbeiter in einem vorteilhaften Licht darzustellen. Ein Widerspruch findet sich in den Aussagen des Zeugen zu den Gescheh- nissen, bevor er am Tatort eintraf. Vor Schranken führte er aus, er sei am Frei- tagabend zu Hause gewesen und um zirka 23.00 Uhr zu Bett gegangen. Um etwa 01.10 Uhr sei er durch einen Telefonanruf von Herrn H._____ auf sein Natel ge- weckt worden. Dieser habe ihn darüber informiert, dass sie Ärger hätten mit ei- nem Gast, welcher ziemlich aggressiv gewesen und auf die Securities losgegan- gen sei und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Die Securities seien be- droht worden, "also quasi, 'ich erschiesse euch.'" (S. 190 f.). Auf Nachfrage des Geschädigtenvertreters, ob er im Telefonat von Herrn H._____ mitbekommen ha- be, dass von irgendwelchen Drohungen die Rede gewesen sei, antwortete der Zeuge: "Richtig, ja." und auf die Frage, was er (Herr H._____) ihm gesagt habe: "Morddrohungen ganz genau." (S. 205). Demgegenüber erwähnte er gegenüber der Polizei am Tattag, als er in der Unfallchirurgie in Spitalpflege war, nichts von Morddrohungen, sondern, dass H._____ gesagt habe, er habe das Gefühl, dieser Mann komme wieder (S. 218 und 219 i.V.m. Urk. 17/1 S. 2). Auf diese Diskrepanz angesprochen führte er aus: "Sie, wenn ich einmal um 01.10 Uhr geweckt werde, dann ist es ganz ernst. Und das waren Morddrohungen. Wenn ich am nächsten

- 28 - Tag im Spital von den Polizeibeamten befragt werde, dann können Sie sich mal vorstellen…". Auch wenn der Zeuge glaubhaft ausführte, dass er bei der polizeili- chen Befragung vom 10. März 2007 aufgrund der Narkose, der Schmerzen und der Medikamente in einem andern Zustand war ("Immer noch Narkose, Schmer- zen, Antibiotika und dieses ganze Zeugs. Gegenüber heute ist das schon noch einmal etwas anderes.", S. 217) als vor Schranken, erscheint die Aussage, dass der Angeklagte explizit Morddrohungen ausgesprochen haben soll, wenig glaub- haft. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass es aufgrund der langen zeitlichen Distanz zur Tat sowie der gesamten Tatumstände der Vorstellung bzw. der Inter- pretation des Zeugen entsprang, dass der Angeklagte Morddrohungen ausge- sprochen haben soll. Die Diskrepanz zwischen den beiden Aussagen ist zu gross, als dass man sie noch zu den plausiblen und unbeachtlichen Abweichungen zäh- len könnte, die etwa bei der Schilderung dynamischer Ereignisse entstehen. Glaubhaft und realitätsnah hingegen erschien die mehrfache Aussage, dass er die Situation als ernst einstufte, da ihn sein Einsatzleiter, H._____, um 1.10 Uhr nachts anrief (Prot. S. 191, und "Sie, wenn ich einmal um 01.10 Uhr geweckt werde, dann ist das ganz ernst", Prot. S. 218). Zum eigentlichen Tathergang führte der Zeuge widerspruchsfrei und reali- tätsnah aus, dass F._____, G._____, H._____, also insgesamt drei Mitarbeiter von ihm, A._____, ihre Kollegin, ein weiterer Kollege und er vor der AC._____ Bar gestanden seien (Prot. S. 193 f.). Bevor es zur Schussabgabe gekommen sei, sei er vielleicht 15 bis 20 Minuten draussen gewesen. Übereinstimmend mit der Tatrekonstruktion führte er aus, sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe Richtung Stadt bewegt zu haben, im Rücken den See, links vom Eingang des AC._____, vor dem AI._____-Club (links hinten, am Rand des Bildes, Urk. 25/12, Foto Nr. 49, Prot. S. 195). Es habe jemand von hinten geschossen und als er sich links, um 90 Grad, Richtung Strasse, umgedreht habe, sei er an der linken Wade zirka zwei bis drei Zentimeter unterhalb des Kniegelenks getroffen worden und hätte einen Durchschuss erlitten (Prot. S. 196 f.). Auf die Frage, wie viele Schüsse er gehört habe, räumte er ein, nicht sicher zu sein, fünf bis sechs (Prot. S. 197). Übereinstimmend mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2007 bestätigte er, sie seien ganz schnell hintereinander gefallen ("Ganz schnell. […]

- 29 - Ein bis zwei Sekunden, es wurde einfach mal schnell geballert.", "…innerhalb von zwei bis drei Sekunden fielen alle Schüsse", "Ja, eben, ganz schnell, ein bis zwei Sekunden, Maximum vielleicht drei Sekunden.", Urk. 17/2 S. 4 und Prot. S. 197). Schlüssig und übereinstimmend mit seiner Aus- sage, dass er getroffen worden sei, als er sich links um seine Achse gedreht habe (Prot. S. 196), erklärte er, sicher nicht von den ersten zwei, drei Schüssen getrof- fen worden zu sein, da er noch nicht verletzt worden sei, als die ersten Schüsse fielen, unmittelbar beim Umdrehen sei er angeschossen worden (Prot. S. 198). Nach der Schiesserei seien seine Leute dem Angeklagten hinterher gerannt, er sei nur etwa 100 Meter gerannt und habe wegen der Verletzung nicht mehr weiter rennen können (Prot. S. 198 f.). Der Zeuge verneinte, den Schützen gesehen zu haben, da zwischen ihnen eine Gruppe von Personen gestanden seien ("Es waren dort meine Securitys, A._____ war dort, ihre Kollegin, noch jemand.", Prot. S. 215). Insgesamt erweisen sich die Schilderungen des Zeugen - abgesehen von obgenannter Ausnahme - als glaubhaft und zuverlässig. Er gab sachlich, koopera- tiv und spontan Auskunft. Die Darstellung der Geschehnisse erfolgte plausibel und ihm Kern widerspruchsfrei, ohne dabei den Angeklagten mehr als nötig zu belasten. Wesentliche Widersprüche, mit Ausnahme des thematisierten, finden sich nicht. 5.3. Die Zeugin und Geschädigte A._____ 5.3.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin und Geschädigten A._____ A._____ (fortan als Zeugin bezeichnet) war am 9./10. März 2007 mit weite- ren Personen Gast im AC._____. Als sie vor der Bar auf das Taxi wartete, wurde sie durch die Schüsse des Angeklagten je am linken und rechten Oberarm getrof- fen. Die Zeugin und der Angeklagte waren bis zum Tatzeitpunkt weder miteinan- der bekannt, noch hatten sie sich vorher einmal gesehen (S. 227). Die persönli- chen Verhältnisse von A._____ wurden im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht thematisiert. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an

- 30 - der Glaubwürdigkeit ihrer Person aufdrängen. Einzig ist, wie bereits beim Zeugen C._____ (Ziff. II.5.2.1.), zu berücksichtigen, dass A._____ als Geschädigte ein wirtschaftliches und persönliches Interesse (vgl. S. 984 i.V.m. Urk. 105) am Aus- gang des Verfahrens hatte, was sie auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte ("Ich will aber auch, dass jemand, der so gemeingefährlich ist wie er, der immer und immer wieder etwas macht, der einer wehrlosen Frau eine Pistole ins Gesicht hält, der seine Frau grün und blau schlägt, der einen Hammer zu einer Einvernahme beim Staatsanwalt mitnimmt, der vier oder fünf Mal auszubrechen versucht, einfach für immer weggesperrt wird; dass niemand mehr eine Möglichkeit hat, von ihm verletzt zu werden, dass einfach die anderen auch geschützt sind vor ihm, denn es steigert sich immer mehr bei ihm", S. 242 f.). In persönlicher Hinsicht wirkte die Zeugin vor Schranken nach wie vor sehr berührt und betroffen von den Ereignissen des 10. März 2007. 5.3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin A._____ Die Zeugin führte stimmig aus, dass sie den Abend mit Frau E._____, deren Schwester AJ._____, AK._____ und Herrn D._____ in der AC._____ Bar ver- bracht habe (S. 226). Mit Frau E._____ und Herrn D._____ habe sie schliesslich den Club verlassen, AJ._____ sei noch zur Toilette gegangen, man habe ein Taxi rufen und nach Hause gehen wollen. Sie habe draussen schräg versetzt zum Eingang, mithin wenn man nach draussen komme, schräg links auf dem Trottoir gewartet. Weiter gab sie an, dass die Türsteher Herr H._____, F._____ und G._____ draussen vor dem AC._____ gestanden hätten (S. 226 f.). Lebensnah und spontan sowie übereinstimmend mit ihren Aussagen in der Untersuchung führte die Zeugin aus, dass es auf einmal zu knallen begonnen habe. "Ich hatte das Gefühl, dass jemand Böller, solche 'Weiberfürze' loslässt. Ich ging in die Ho- cke, weil ich erschrak. Ich bin mir nicht mehr sicher, aber ich glaube, ich rief noch: 'Welcher Depp lässt hier Böller ab?'" (S. 228) bzw. "Ich bin erschrocken, weil ich dachte, dass jemand 'Böller' abgelassen hat, ich hörte mehrere Knälle. Ich bin dann zusammengezuckt, einfach aus Schreck, ich sagte noch, welcher Idiot lässt jetzt 'Böller' ab." (S. 228 i.V.m. Urk. 17/5 S. 4). Verwirrlich erweist sich in diesem Zusammenhang die vor Schranken gemachte Aussage, sie sei 'in die Hocke' ge- gangen, weil sie erschrocken sei (S. 228), einige Fragen später bestätigte sie

- 31 - dann, dass es ein leichtes Zucken gewesen sei, welches sie durchzogen habe, sie sei nicht gekauert, einfach zusammengezuckt (S. 241). Dasselbe führte sie vor der Untersuchungsbehörde aus: "Ich bin zusammengezuckt, einfach aus Schreck, […]" (S. 228). Auf die Diskrepanz aufmerksam gemacht und auf die Auf- forderung zu zeigen, wie sie "in die Hocke" gegangen sei, demonstrierte die Zeu- gin ein kurzes Zucken beziehungsweise Einziehen von Kopf und Schulter bei grundsätzlich aufrechter Haltung (S. 244). Ferner führte sie auf Nachfrage aus, sie wisse, der Ausdruck 'in die Hocke gehen', so, wie wir es kennen, sei effektiv hinuntergehen. Sie sei nicht sehr weit hinunter gegangen. Sie bejahte, dass sie sich einfach etwas vorgebeugt und zusammengezogen habe (S. 244 f.). Aus der unterschiedlichen Ausdrucksweise (in die Hocke gehen / zusammenzucken) auf eine unglaubhafte Aussage zu schliessen, ist allerdings nicht angezeigt. Es han- delt sich hierbei um eine Abweichung, wie sie bei der Schilderung eines dynami- schen Ereignisses immer wieder vorkommt. Massgebend ist vielmehr, dass die Zeugin vor Schranken nachvollziehbar und überzeugend erklären und demonst- rieren konnte, dass es ein kurzes Zucken, ein Zusammenzucken und eben nicht ein tatsächliches 'in die Hocke gehen' war. Die Abweichung ist deshalb in keiner Weise ein Anhaltspunkt für unglaubhafte und unverlässliche Aussagen. Auf Nachfrage erklärte sie, vier Böller gehört zu haben, ohne verifizieren zu können, welche zwei von diesen vier sie trafen (Prot. S. 228). Die Böllerschüsse seien "sehr schnell", "effektiv gleich hintereinander" erfolgt (Prot. S. 229). Weiter führte sie aus, Frau E._____ habe sie dann zur Seite, zum Eingang des AI._____-Clubs, gezogen. Sie (Frau E._____) habe gesehen, dass sie (die Geschädigte) schneeweiss werde. Dann habe sie (Frau E._____) gemeint, dass auf einer Seite die Jacke beschädigt sei und habe dort an ihrem Arm Blut gese- hen. Sie habe dann die Jacke ausgezogen und gesehen, dass beide Oberarme einen Durchschuss hätten (Prot. S. 228). Insgesamt vermochte die Zeugin mit ihren Aussagen zu überzeugen. Sie beantwortete die ihr gestellten Fragen kooperativ, gut nachvollziehbar, stimmig und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Ihre Schilderungen wirken als tatsäch- lich erlebt und nicht bloss ihrer Vorstellung entsprungen. Trotz ihrer nach wie vor

- 32 - starken Betroffenheit sind weder Übertreibungen und Dramatisierungstendenzen feststellbar noch belastet sie den Angeklagten mehr als nötig. 5.4. Der Zeuge und Geschädigte F._____ 5.4.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten F._____ Der Zeuge und Geschädigte F._____ (fortan: der Zeuge) arbeitete zum Tat- zeitpunkt als Türsteher der AC._____ Bar und stand während der Schussabgabe vor der Eingangstüre des Clubs. Der Angeklagte war dem Zeugen bis zum Vorfall vom 10. März 2007 nicht bekannt (Prot. S. 251). Es bestehen keinerlei Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, auch wenn seine persönlichen Verhältnisse nicht abgeklärt wurden. Auch er sagte unter der Ermahnung zur Wahrheitspflicht aus (Prot. S. 25). Vor Schranken hinterliess der Zeuge einen guten Eindruck. 5.4.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F._____ Dem Zeugen, welcher an jenem Abend als Türsteher vor dem Eingang der AC._____ Bar positioniert war, fiel der Angeklagte zum ersten Mal auf, als dieser aus der Bar gewiesen wurde. Er sei zusammen mit G._____ in der Drehtür drin gewesen, beide am Boden. Der Angeklagte habe sich heftig gewehrt, G._____ habe ihn dann aus der Drehtüre gezogen, wo sie ihn schliesslich zu Boden ge- drückt hätten (Prot. S. 254). Er habe schliesslich den Angeklagten aufgefordert wegzugehen, worauf dieser mit den Fäusten auf ihn losgegangen sei. G._____ und H._____ hätten ihn schliesslich auf die andere Strassenseite gestossen (Prot. S. 255 f.). Auf die Frage, wie der Angeklagte schliesslich diese Örtlichkeit verlas- sen habe, entgegnete der Zeuge, so wie er sich erinnere, sei auf der anderen Strassenseite, vis à vis vom AC._____ auf dem Trottoir, noch ein Herr gewesen, welcher dem Angeklagten gesagt habe: "Komm, gehen wir, es bringt nichts.". Dann habe der Angeklagte gedroht und sei weggegangen (Prot. S. 256). Glaub-

- 33 - haft, da weder forciert noch mit der Intention den Angeklagten zu Unrecht zu be- lasten und mit den Erinnerungslücken, die aufgrund des Zeitabstandes zur Tat natürlicherweise entstehen, bejahte der Zeuge die Frage, ob der Angeklagte ge- flucht habe, er wisse nicht mehr genau was, was man so fluche, auf die Mutter, die Tochter. Er habe sowohl auf Deutsch als auch auf Jugoslawisch geflucht, er habe aber nicht genau verstanden was er sagte, da der Angeklagte auf der ande- ren Strassenseite gewesen sei (Prot. S. 257). Vor der Untersuchungsbehörde sagte er diesbezüglich aus, er glaube zumindest, dass er [der Angeklagte] die Androhung, er würde zurückkommen, auf Deutsch sagte (Prot. S. 257 i.V.m. Urk. 17/11 S. 5) und bestätigte dies entsprechend vorsichtig vor Schranken ("Ja, kann sein.", "Kann schon sein.", Prot. S. 257). Er und seine Kollegen hätten die Drohung ernst genommen (Prot. S. 257) und auf Nachfrage und in Übereinstimmung zu seiner Aussage vor dem Staatsanwalt am 18. April 2001 (Urk. 17/11 S. 5 i.V.m. Prot. S. 279), er habe nichts Derartiges verstanden beziehungsweise mitbekommen, dass er eine Waffe holen gehe, oder so. Es sei schon möglich, dass der Ange- klagte gedroht habe, er werde eine Waffe holen. Er habe das nicht persönlich mitbekommen, sondern von den andern nachher etwas gehört, dass er das ge- sagt habe. Dass er gedroht habe, habe er aber schon gehört. Auf die Frage, ob er gehört habe, dass der Angeklagte zurückkommen würde, antwortete er glaubhaft, er wisse nicht genau, was er sagte, es sei immerhin zwei Jahre her (Prot. S. 258), während er vor der Untersuchungsbehörde am 18. April 2007 noch aussagte, der Angeklagte habe gedroht, dass er zurückkommen werde, ansonsten habe er glaublich nichts gedroht (Urk. 17/11 S. 4 i.V.m. Prot. S. 278). Allerdings erinnerte sich der Zeuge auf Nachfrage spontan und ohne zögern daran, dass der Ange- klagte etwas von Umbringen gesagt habe und zwar als er gedroht habe auf der anderen Seite der Strasse (Prot. S. 259). Der Angeklagte wirkte damals aggressiv auf den Zeugen (Prot. S. 259). Ob der Angeklagte bei seinem Rauswurf aus der AC._____ Bar bezie- hungsweise bei seinem Weggang etwas von einer Jacke gesagt habe und ob ein Schuh Thema gewesen sei, konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Er habe etwas mitbekommen, dass der Angeklagte drinnen seine Jacke vergessen oder zurückgelassen habe (Prot. S. 265).

- 34 - Zum Alkoholisierungszustand konnte der Zeuge ebenfalls keine stichhaltigen Aussagen machen, er räumt zwar einen möglichen Alkoholeinfluss ein, wusste es aber nicht mehr genau (Prot. S. 259). Zum eigentlichen Tathergang führte der Zeuge schlüssig aus, vor dem Ein- gang, glaublich links, wenn man aus dem Lokal komme, des AC._____ gestanden zu haben. Er räumte mehrmals ein, den Angeklagten zuerst nicht gesehen zu ha- ben, da er auf die andere Seite der Strasse schaute. Er habe sich erst umgedreht, als er den Schuss gehört habe und dabei das Mündungsfeuer, hingegen keine Waffe gesehen (Prot. S. 262 f.). Ferner habe er die Umrisse eines Menschen ge- sehen, aber nicht, wer es war. Dass es derjenige sei, der hinausgeworfen worden sei, habe er erst realisiert, als sie (er und G._____) ihm nach der Schussabgabe nachgerannt seien (Prot. S. 264). Wie viele Schüsse gefallen waren, war er sich "nicht hundertprozentig sicher", ungefähr fünf bis sechs; diese seien ganz schnell hintereinander gefallen, glaublich ohne Unterbruch (Prot. S. 264). Zum weiteren Geschehen nach der Schussabgabe sagte der Zeuge aus, dass er sich gleich umgedreht habe und, nebst G._____ und H._____, dem An- geklagten hinterher gerannt sei. Er sei links (zum AC._____ hinauskommend be- trachtet) um die Ecke abgebogen und dann in die nächste Strasse rechts Rich- tung See. Schliesslich habe er ihn im Hof des AL._____ gesehen, wie er am Bo- den gelegen habe und H._____ und G._____ über ihm; der Angeklagte habe sich immer wieder heftig gewehrt und versucht aufzustehen. Er (der Zeuge) habe auch versucht ihn auf den Boden zu drücken. Nachher sei die Polizei gekommen und habe ihn übernommen. Eine Waffe habe er dort nicht gesehen, vor dem AL._____ habe er aber glaublich gehört, dass ein metallartiger Gegenstand zu Boden fiel (Prot. 269 - 273). Insgesamt bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen. Sie wirken natürlich und spontan - nicht zuletzt aufgrund der vereinzelt eingestandenen Erinnerungslücken - und ergeben ein ausgewogenes Bild des Tatherganges. Sie erweisen sich als widerspruchsfrei und zuverlässig und damit glaubhaft, weshalb bei der Sachverhaltserstellung ohne Weiteres auf sie abge- stellt werden kann.

- 35 - 5.5. Der Zeuge und Geschädigte G._____ 5.5.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten G._____ Der Zeuge und Geschädigte G._____ (fortan: der Zeuge) war ebenfalls Si- cherheitsbeauftragter der AC._____ Bar und derjenige, der den Angeklagten am

10. März 2007 aus dem Lokal hinauswies. Auch ihm war der Angeklagte bis zu diesem Tag nicht bekannt (Prot. S. 284). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person aufdrängen, waren keine ersichtlich, ferne sagte der Zeuge unter der strengen Androhung von Art. 307 StGB aus (Prot. S. 283). Auch er hinterliess vor Schranken einen einwandfreien Eindruck. 5.5.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G._____ Im Wesentlichen zusammengefasst führte der Zeuge zum Vorfeld der Tat aus, dass er in der AC._____ Bar drin für die Überwachung und Kontrolle der Gäste zuständig gewesen sei und den Angeklagten aufgefordert habe, das Lokal zu verlassen, weil er eine Frau an den Brüsten berührt habe. Weil der Angeklagte dem nicht nachgekommen sei und ihn habe schlagen wollen, habe er ihn gepackt und sei mit ihm zur Drehtür gegangen, in der sie zusammen zu Boden gefallen seien (Prot. S. 287 - 290). H._____ und F._____ hätten den Angeklagten dann rausgezogen (Prot. S. 292). Zur Frage, ob der Angeklagte bei seinem Weggang drohte zurückzukom- men, sagte der Zeuge aus, er habe in seiner Sprache, der 'Jugo-Sprache' ge- sprochen bzw. geflucht, er habe nichts verstanden, F._____ habe ihm übersetzt (Prot. 291, 293 und 317). Er habe geflucht und gedroht wiederzukommen und sie umzubringen ("Ich bringe euch um", "ich bringe deine Kollegen um", "ich komme wieder mit einer Pisto- le", Prot. 291, "Er habe gesagt, er komme wieder und er bringe alle um, solche Sachen", Prot. S. 293). Auf den Widerspruch hingewiesen, dass F._____ in der Untersuchung klar verneint habe, dass die Rede davon gewesen sei, dass er eine Pistole oder

- 36 - so etwas hole, blieb er dabei, dass der Angeklagte gesagt habe, er komme wieder und bringe alles um (Prot. S. 317). Die Frage, ob der Angeklagte irgendetwas von einer Jacke, von einem Natel oder von Schlüsseln erwähnte, verneinte er, ebenso, dass dieser beim Rauswurf eine Jacke an hatte bzw. nach ihr verlangte (Prot. S. 294 und 313). Demgegen- über glaubte er sich zu erinnern, dass der Angeklagte einen Turnschuh verloren hatte (Prot. S. 295). Den eigentlichen Tathergang schilderte der Zeuge, der nach dem Rauswurf des Angeklagten vor dem Eingang stehen blieb, folgendermassen: Der Angeklag- te sei von der linken Seite her gekommen, etwa 8 bis 9 Meter entfernt. Er könne sich genau erinnern, wie der Angeklagte seine Pistole von hinten, von seinem Rücken, genommen habe, diese bereit gemacht und auf ihn und seine Kollegen geschossen habe. Er sei dabei auf ihn und seine Kollegen zugelaufen (Prot. S. 298). Gezielt habe er auf seinen Oberkörper, ferner habe er dabei Augenkon- takt mit ihm gehabt (Prot. S. 299 f.). Der Zeuge sagte aus, vermutlich fünf bis sechs Schüsse gehört zu haben, die sehr schnell hintereinander erfolgt seien (Prot. S. 301). Während er in der Untersuchung noch verneinte, ein Mündungs- feuer gesehen zu haben, bejahte er dies vor Schranken zuerst, meinte aber schliesslich, sich nicht mehr genau erinnern zu können (Prot. S. 300 und 301). Nach der Schussabgabe rannte der Zeuge nach eigenen Angaben dem An- geklagten hinterher, "geradeaus, auf der linken Seite der Strasse", und nachher, "links" ab in die AM._____-strasse, dann beim Lichtsignal "rechts ab Richtung 'AL._____'", wo er (der Angeklagte) sich beim Parkplatz versteckt habe (Prot. S. 306 f.). Lebensnah und nachvollziehbar aber ohne Dramatisierungstendenzen schilderte der Zeuge in der Folge zusammengefasst und übereinstimmend mit seinen Aussagen in der Untersuchung, dass der Angeklagte ganz normal aus dem Versteck hervorgekommen sei und noch einmal die Waffe gezogen habe (Prot. S. 307 und 308 i.V.m. 17/14 S. 7). H._____ und er hätten schliesslich den Pfefferspray eingesetzt, worauf hin die Pistole zu Boden gefallen sei (Prot. S. 307 und 309).

- 37 - Auch dieser Zeuge erweckte nicht den Eindruck, dem Angeklagten etwas unterstellen zu wollen, was nicht seinen Wahrnehmungen entsprach. Seine Schil- derungen waren viel mehr wirklichkeitsnah, lebendig und sachlich. An der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen bestehen keine Zweifel. 5.6. Der Zeuge und Geschädigte H._____ 5.6.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen und Geschädigten H._____ Der Zeuge und Geschädigte H._____ (fortan: der Zeuge) ist ebenfalls Tür- steher bei der AC._____ Bar. Seine persönlichen Verhältnisse wurden im ge- schworenengerichtlichen Verfahren nicht abgeklärt, jedoch bestehen keine An- haltspunkte, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Wie auch die anderen Zeu- gen wurde er zur Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB ermahnt (Prot. S. 321). Nichtsdestotrotz ist bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten, dass er als Geschädigter ein wirtschaftliches und persönliches Interesse am Prozessausgang hat (Genugtuung, vgl. Prot. S. 985 i.V.m. Urk. 106). 5.6.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____ Der Zeuge nahm den Angeklagten das erste Mal wahr, als dieser mit dem Türsteher G._____ in der Drehtüre am Boden lag, er selbst befand sich vor dem Eingang auf der linken Seite (Prot. S. 324). In der Folge sei der Angeklagte vor dem Eingang auf F._____ losgegangen und habe auf ihn eingeschlagen, dann sei ein Auto vorgefahren, in welches der Angeklagte eingestiegen sei (Prot. S. 325). Dabei habe er hinübergeschrien, er werde wiederkommen, er werde sie umbrin- gen; er habe auch in seiner Landessprache geflucht (Prot. S. 326 und 347). Dies- bezüglich bestätigte er vor Schranken auch die in der Untersuchung gemachte Aussage, wonach der Angeklagte weggegangen sei, rumgeschrien und gesagt habe, sie sollen kommen, er würde sie kaputtmachen (Prot. S. 327 i.V.m. Urk. 17/16 S. 5). Übereinstimmend mit den Zeugen F._____ und G._____ verneinte H._____, dass der Angeklagte beim Rauswurf seine Jacke vermisste (Prot. S. 335 f.).

- 38 - In der Folge habe er seinen Chef, C._____, angerufen, weil er die Situation sehr ernst genommen habe und gedacht habe, dass der Angeklagte wiederkom- me; an die Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern (Prot. S. 328). Schliesslich habe er auch die Polizei, die dort patrouilliere, darüber informiert, dass ein Gast ziemlich aggressiv gewesen sei und gesagt habe, er komme wieder, er habe ein- fach die Polizei informieren wollen, dass etwas passieren könnte (Prot. S. 328 und 329). Bei dieser Aussage blieb er auch, als ihm der Präsident den Wahrneh- mungsbericht des damals ausrückenden Stadtpolizisten W._____ vorhielt, wo- nach ein Türsteher vor Ort nichts über ein allfälliges Signalement gewusst habe, geschweige denn über eine Drohung (Prot. S. 329 i.V.m. Urk. 2a) ("Sonst hätte ich ja die Polizei gar nicht angehalten. Ich war beim Auto und zog meine Weste an, dann fuhr das Auto vorbei und ich schilderte es den Polizisten. Und wenn nichts vorgefallen wäre, dann hätte ich auch nichts gesagt", Prot. S. 329, "Und ich hätte auch nicht den Chef angerufen, Er hat immer gesagt, wenn etwas ist, dann ruft an. Und in acht Jahren ist das jetzt ein Mal vorgekommen." Prot. S. 330 und dies bestätigend Prot. S. 342). Schliesslich erklärte er auf Nachfrage nochmals mit Nachdruck, dass es sehr aussergewöhnlich sei, dass er seinen Chef in der Nacht anrufe. Fer- ner sagte der Zeuge aus, zusätzlich als Schutz eine schuss- und stichsichere Weste angezogen zu haben, weil er angenommen habe, dass der Angeklagte wiederkomme. Und auf Nachfrage, ob er gewisse ernsthafte Bedenken gehabt habe: "Richtig, ja." (Prot. S. 330). Bei der eigentlichen Tat, der Schussabgabe, nahm der Zeuge als erstes wahr, dass G._____ eine schnelle Bewegung gemacht habe, "es war vermutlich aus diesem Grund, weil er seinen Pfefferspray nehmen wollte, weil er als Erster sah, dass der Angeklagte wiederkommt, denn das war auf seiner Seite." (Prot. S. 331). Hingewiesen auf die Diskrepanz zu seiner Aussage in der Untersuchung, wonach G._____ zusammen gezuckt sei, erklärte er nachvollziehbar, dass er sich mit anderen Leuten unterhalten und dies nur aus dem Blickwinkel gesehen habe und nicht sagen könne, ob dies eine schnelle Bewegung, eine gezielte Bewegung oder ein Zusammenzucken sei (Prot. S. 331). Wie bereits in der Untersuchung erklärte der Zeuge auch vor Schranken, schliesslich den Angeklagten gesehen zu haben und, wie vermutlich G._____ ha-

- 39 - be zum Pfefferspray greifen wollen, dann sei schon der erste Schuss gefallen (Prot. S. 331 und Prot. S. 349 f. i.V.m. Urk. 17/16 S. 8). Die Frage, was der Ange- klagte genau getan habe, konnte der Zeuge nicht beantworten ("Ich sah es nicht. Ich sah in einfach dort stehen, ich sah sein Gesicht", Prot. S. 332). Hingegen konnte er sich noch daran erinnern, dass der Angeklagte gelaufen kam (Prot. S. 332). Eine Waffe sah er nicht (Prot. S. 333). Wahrgenommen hat der Zeuge einen Schuss, wie viele Schüsse es insgesamt waren, konnte er hingegen nicht sagen, er habe aber schon gehört, dass dort Lärm gewesen sei (Prot. S. 334). Die Geschehnisse nach der Schussabgabe schilderte der Zeuge nachvoll- ziehbar, zusammengefasst wie folgt: Er sei F._____ hinterher gerannt, welcher seinerseits dem Angeklagten nachrannte, Richtung AN._____-strasse, Richtung See und dann gleich um das AC._____ herum. Er habe F._____ dann einmal überholt und jemanden, "dort um die Ecke", gesehen, der am Boden - auf dem Trottoir - gelegen sei, er habe aber nicht gewusst wer (Prot. S. 336). Er sei der Erste gewesen, der beim AL._____ eingetroffen sei, wo der Angeklagte normal hervor gelaufen sei, Richtung See. Er (der Zeuge) habe dann zu seinem Pfeffer- spray gegriffen und der Angeklagte zur Waffe, er habe ihm dann mit dem Spray zum Glück ins Gesicht getroffen; G._____ etwas rechts von ihm habe auch den Pfefferspray gezogen (Prot. S. 338). Schliesslich habe er die Waffe des Angeklag- ten, welche auf den Boden gefallen sei, an sich genommen und hernach der Poli- zei übergeben (Prot. S. 339). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Zeugen als sachlich, lebensnah und dynamisch und im Kerngeschehen konstant; der Zeuge vermittelt ein stimmi- ges Bild der Geschehnisse. Es gibt keine Anhaltspunkte oder unauflösliche Wi- dersprüche, die an der Verlässlichkeit und damit der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen zweifeln lassen. Obwohl der Zeuge aufgrund seines Genugtuungsbegeh- rens durchaus ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und das Gericht auch unmissverständlich wissen liess, dass seine Erwartung sei, dass ein solcher Mensch, der so etwas tue, so lange wie möglich eingesperrt werde (Prot. S. 344), erweckte er nie den Eindruck, dass er mit seinen Aussagen den Angeklagten mehr als nötig belasten oder ihm etwas unterstellen wolle, was nicht

- 40 - seiner Wahrnehmung entsprach. Bei der Sachverhaltserstellung kann deshalb vorbehaltlos auf die Aussagen des Zeugen H._____ abgestellt werden. 5.7. Die Zeugen und Geschädigten E._____ und D._____ E._____ und D._____ (fortan: die Zeugen) verbrachten den besagten Abend zusammen mit der Geschädigten und Zeugin A._____ und weiteren Bekannten in der AC._____ Bar. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe warteten sie zusammen vor dem Eingang des Lokals auf ein Taxi und konnten letztlich nur sehr wenig zum Tathergang aussagen. Namentlich bei E._____ handelt es sich nicht um eine di- rekte Tatzeugin, sie sah weder den Angeklagten, noch nahm sie die Schüsse wirklich als solche wahr (Prot. S. 363). Beide wurden in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht als Zeugen unter Ermahnung zur Wahrheit im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen, Zweifel an ihrer Glaub- würdigkeit bestehen keine. Auch wenn die Zeugen aus dem Umfeld der Geschädigten A._____ stam- men, insbesondere E._____, die eine Freundin von ihr ist (Prot. S. 366), entstand nicht der Eindruck, dass sie wissentlich falsche Aussagen zu Ungunsten des An- geklagten machten. Beide gaben offen und sachlich Auskunft und hinterliessen den Eindruck, ihrer damaligen Wahrnehmung entsprechend und nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen, zumal sich auch keine unauflösbaren Wider- sprüche fanden. Insgesamt können ihre Aussagen als glaubhaft bezeichnet wer- den. Auf ihre konkreten Aussagen ist zweckmässigerweise - sofern nötig - im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einzugehen. 5.8. Der Zeuge S._____ Nachdem der Zeuge trotz zugestellter Vorladung (Prot. S. 381) nicht vor Ge- richt erschien, wurde - wie eingangs erwähnt - gestützt auf § 241 Abs. 1 StPO

- 41 - seine Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

11. Juni 2007 verlesen (Prot. S. 679 i.V.m. Urk. 18/4). 5.8.1. Glaubwürdigkeit des Zeugen S._____ Der Zeuge hielt sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe als Gast in der AC._____ Bar auf und konnte die Schussabgabe des Angeklagten beobachten. S._____ wird als glaubwürdig erachtet. Er war zum Zeitpunkt der Einver- nahme weder mit dem Angeklagten noch mit den Geschädigten persönlich be- kannt, noch besteht ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Verfah- rensausgang. Weitere Gründe, die seine Glaubwürdigkeit tangieren könnten, sind dem Gericht nicht bekannt. Im Übrigen wurde er vom Staatsanwalt vor der Ein- vernahme zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen von Art. 307 StGB auf- merksam gemacht (Urk. 18/4 S. 1). 5.8.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen S._____ Gemäss eigenen Angaben befand sich der Zeuge bei der Schussabgabe in der AC._____ Bar etwa auf der Höhe der rechten Hälfte des ersten Doppelfens- ters oder in der linken Fensterhälfte des zweiten Doppelfensters vom Eingang her gesehen, bündig, gerade am Fenster (Urk. 18/4 S. 4 und Urk. 25/16 S. 2). Der Schütze sei schätzungsweise zwei Meter von ihm entfernt gewesen, er zirka 50 Zentimeter im Lokal drin und der Angeklagte in der Mitte des Trottoirs (Urk. 18/4 S. 7). Hinsichtlich der Schussabgabe erklärte der Zeuge im Wesentlichen zu- sammengefasst - auf seine detaillierten und allfälligen weiteren Aussagen wird zweckmässigerweise im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einzugehen sein - dass der Angeklagte hingerannt gekommen sei, eine Schiessbewegung ausge- führt habe und wieder weggerannt sei, es sei alles relativ schnell gegangen, eine überhastete Aktion (Urk. 18/4 S. 2, 3 und 6). Der Schütze habe den Arm oder bei- de Arme waagerecht gehalten (Urk. 18/4 S. 4 und 6). Die widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen wirken konstant, als real er- lebt und in sich stimmig. Seine Antworten erscheinen detailgetreu, sachlich und äusserst zuverlässig. Der Zeuge hinterliess den Eindruck, nach bestem Wissen

- 42 - und Gewissen bzw. bester Erinnerung aussagen zu wollen. Bei der Sachverhalts- erstellung kann deshalb zweifelsfrei auf die glaubhaften Aussagen von S._____ abgestellt werden. 5.9. Der Zeuge T._____ 5.9.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen T._____ Der Zeuge war am 9./10. März 2007 Gast in der AC._____ Bar und konnte die Auseinandersetzung des Angeklagten in der Bar sowie seinen Weggang be- obachten; als die Schüsse fielen, war er nicht mehr anwesend. Er steht und stand in keinerlei Beziehung zum Angeklagten (Prot. S. 384) und auch sonst sind keine Gründe auszumachen, die an seiner Glaubwürdigkeit Zweifel erwecken könnten. Auch der Zeuge T._____ sagte vor Schranken unter der Androhung von Art. 307 StGB aus. 5.9.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen T._____ T._____ konnte vor allem zur Vorgeschichte der Tat, als der Angeklagte sich noch in der AC._____ Bar aufhielt, aussagen (Prot. S. 382 ff.), sowie zu einer mutmasslichen Droh- bzw. Schiessgebärde, als dieser nach dem Rauswurf in das Auto einstieg (vgl. Prot. S. 392 und 394). Er erwies sich als neutraler Zeuge, der seine Aussagen ausschliesslich aus seiner Erinnerung schöpfte und nicht den Eindruck hinterliess, bewusst unrichtige Angaben zu machen. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, namentlich auch keine relevanten Widersprüche, weshalb seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen bzw. bei der Sachverhaltsermittlung nicht auf diese abgestellt werden sollte. Auf seine konkreten Aussagen wird - soweit nötig - im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen.

- 43 - 5.10. Der Zeuge U._____ 5.10.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen U._____ Der Zeuge war ebenfalls Gast im AC._____ und konnte den Rauswurf des Angeklagten aus dem Lokal beobachten. Gründe, die seine Glaubwürdigkeit be- einträchtigen könnten, bestehen nicht. 5.10.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen U._____ Der Zeuge deponierte vor Schranken seine Aussagen neutral und sachlich und ohne eine Intention, den Angeklagten übermässig belasten oder entlasten zu wollen. Sie erfolgten alle frei von relevanten Widersprüchen. Die Schilderungen sind zuverlässig und glaubhaft, weshalb für die Erstellung des Sachverhaltes oh- ne Vorbehalt darauf abgestellt werden kann. Insbesondere konnte der Zeuge schlüssig, konstant und realitätsnah seine Wahrnehmung zur Thematik schildern, wie sich der Angeklagte nach dem Raus- wurf und vor seinem Weggang verhielt. Schliesslich war es auch der Zeuge U._____, und das untermauert seine Aussagen zusätzlich, welcher die Polizei in- formierte und gemäss Einsatzbulletin mitteilte, "Typ wurde von Türstehern raus- geschmissen, drohte zurückzukommen", was er vor Schranken denn auch bestä- tigte (Prot. S. 417 i.V.m. Urk. 2b). Nach dem Beweggrund für den Anruf befragt, antwortete er: "Ich wollte etwas verhindern mit diesem Anruf; dass es gar nicht so weit kommt, wie es dann nachher passiert ist, […]. Als ich den Angeklagten sagen hörte, er komme wieder vorbei, dachte ich, ich rufe sicherheitshalber die Polizei an,[…]" (Prot. S. 416). Später in der Einvernahme bestätigte er sodann seine mehrfachen Aussagen in der Untersuchung, wonach der Angeklagte gesagt habe, er komme noch einmal zurück, er sei da noch nicht fertig (Prot. S. 423 ff. i.V.m. Urk. 18/8 S. 2 und 3, Urk. 18/9 S. 3 und 4).

- 44 - 5.11. Der Zeuge V._____ 5.11.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen V._____ Der Zeuge V._____ war am 10. März 2007 mit seinem Auto in Zürich unter- wegs, als bei der AC._____ Bar der Angeklagte unvermittelt bei ihm einstieg und ihn aufforderte, nach AO._____ zu fahren. Der Zeuge wurde nach dem Vorfall von der Polizei verhaftet, weil er unter Verdacht stand, etwas mit dem Angeklagten zu tun zu haben bzw. mit ihm eine Straftat verübt zu haben (Prot. S. 427 und 438). Folglich wurde er in der Untersuchung denn auch als Auskunftsperson einver- nommen, vor Schranken dann als Zeuge (Prot. S. 427). Zweifel an der Glaubwür- digkeit von V._____ bestehen keine. 5.11.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen V._____ Konstant und dynamisch schilderte der Zeuge, wie er mit seinem Auto vor einer Lichtampel stand, die soeben von Rot auf Orange wechselte, als der Ange- klagte unvermittelt auf der Beifahrerseite in sein Auto sprang (Prot. S. 430, "[…] stieg diese Person, welche ich niemals zuvor gesehen hatte, einfach zu mir ins Auto ein.", "[…] das Auto war sogar schon in Bewegung, dann sprang er rein.", Prot. S. 430, "Von welcher Seite er eingestiegen ist, kann ich nicht sagen. Als ich ihn gesehen habe, war er vorne, auf dem rechten Beifahrersitz.", Prot. S. 431, "Ich sah nicht einmal, von welcher Seite er kam, ich sah in einfach plötzlich auf meinem Beifahrer- sitz. Ich war gerade dabei loszufahren, da war er da.", Prot. S. 437). Nachvollziehbar und mehr- fach führte er sodann aus, dass er in der Folge links abgebogen sei, da die ande- ren Autos hinter ihm gehupt hätten, und nach etwa 100 Metern angehalten und den Angeklagte aufgefordert habe, auszusteigen (Prot. S. 431 f., 433 i.Vm. Urk. 19/2 S. 4 und 437). Der Angeklagte habe geschrien (Prot. S. 431, 432 und 437) und ihm auf Deutsch gesagt, er solle ihn nach AO._____ bringen, damit er eine Pistole bzw. eine Waffe holen könne (Prot. S. 432, 433 i.V.m. Urk. 19/2 S. 4, Prot. S. 437, 445 und 446). Vom Präsidenten auf den Widerspruch hingewiesen, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2007 nichts von einer Pistole (wohl aber von etwas holen) erwähnt habe, entgegnete der Zeuge bestimmt, er (der Angeklagte) habe ganz klar Pistole gesagt (Prot. S. 446 f. i.V.m. Urk. 19/1 S. 2). Ob der Zeuge bei der Polizei nun von 'etwas holen' sprach oder von einer

- 45 - Pistole tut der Glaubhaftigkeit und der Konstanz seiner Aussagen allerdings kei- nen Abbruch, zumal der Zeuge nach dem Vorfall als Tatverdächtiger verhaftet worden war und zu einem sehr dynamischen Geschehensablauf aussagen muss- te, was gewisse Ungenauigkeiten oder Abweichungen in den Aussagen durchaus als nachvollziehbar erscheinen lässt. Seine nachfolgenden Aussagen in der Un- tersuchung und vor Schranken vermochten das Gericht zu überzeugen, dass es sich nicht um einen relevanten oder gar unauflöslichen Widerspruch handelte, sondern viel mehr um eine Ungenauigkeit, die bei der Schilderung eines dynami- schen Ereignisses auftreten kann. Der Zeuge sagte insgesamt sehr lebensnah und dynamisch und sowohl in der Untersuchung als auch vor Schranken im Kerngeschehen ohne relevante Abweichungen aus. Seine Schilderungen waren nicht nur auf das Beweisthema gerichtet, sondern durch ihre Lebendigkeit und Spontaneität Ausdruck davon, dass das Erzählte auch tatsächlich seiner Wahrnehmung entsprach. So zum Bei- spiel die Aussage, dass der Angeklagte beim Aussteigen von ihm ein 'Fanta' mit- genommen habe (Prot. S. 432). Die Ausführungen des Zeugen ergeben ein kohä- rentes Bild ohne relevante Widersprüche. Insgesamt geht das Gericht von einer sehr zuverlässigen und glaubhaften Aussage aus. Dass der Zeuge, wie er selbst zugab, wütend auf den Angeklagten ist (Prot. S. 438 f.), vermag diesen Eindruck nicht zu beeinträchtigen. 5.12. Der Zeuge W._____ Der Zeuge war zum Tatzeitpunkt als Polizeibeamter der Stadtpolizei Zürich im Einsatz und patrouillierte rund eine Stunde vor der Schussabgabe bei der AC._____ Bar. Er verfasste dazu in der Folge einen Wahrnehmungsbericht (Prot. S. 451 i.V.m. Urk. 2a). Das Gericht erachtete den Zeugen ohne Vorbehalt als glaubwürdig. Was seine Aussagen betrifft - sofern sie überhaupt von Relevanz sind -, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf sie abgestellt werden sollte.

- 46 - 5.13. Die Zeugin AA._____ 5.13.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin AA._____ Die Zeugin war zum Tatzeitpunkt und auch als sie vor Schranken aussagte die Ehefrau des Angeklagten. Sie hat mit ihm zusammen zwei im Jahre 2004 ge- borene Kinder, in jenem Jahr fand auch die Heirat statt (Prot. S. 462). Gründe, die an ihrer Glaubwürdigkeit Zweifel aufkommen liessen, bestehen nicht. 5.13.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin AA._____ Die Aussagen der Zeugin (Prot. S. 461 ff.) wirkten sehr lebensnah, offen und persönlich. Auch wenn sie während des ehelichen Zusammenlebens offensicht- lich unter den Schlägen und dem Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten litt und die Scheidung im Raume stand (Prot. S. 490), erweckte sie nicht den Ein- druck, den Angeklagten vor Schranken über Gebühr in ein besonders schlechtes Licht rücken oder ihm eins auswischen zu wollen. Vielmehr wirkten ihre Aussagen

- verständlicherweise - betroffen, aber dennoch sachlich und neutral und nicht von Vorwürfen oder unnötigen Anschuldigungen geprägt. Ihre Darstellung, was das Familien- und Eheleben aber auch die Geschehnisse in der Tatnacht betrifft, sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Auf ihre Aussagen kann deshalb ohne Vor- behalt abgestellt werden. 5.14. Weitere mit dem Fall befasste Zeugen und Sachverständige Was die Glaubwürdigkeit des polizeilichen Sachbearbeiters, Fw mbA AH._____ (Prot. S. 851 ff.), der Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 551 ff.), Dr. med. AQ._____ (Prot. S. 643 ff.), Dr. med. AR._____ (Prot. S. 680) und der Sachverständigen, Dr. med. AS._____ (Prot. S. 571 ff.), Dr. AT._____ (Prot. S. 602 ff.), Fw mbA AU._____ (Prot. S. 602 ff.), Dr. chem. AF._____ (Prot. S. 664) und Dr. med. AB._____ (Prot. S. 889 ff.), betrifft, kann diese ohne Weiteres ange- nommen werden, da diese Experten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet und teilwei- se forensisch tätig sind.

- 47 - Sie hinterliessen dem Gericht allesamt einen durchwegs kompetenten und sachlichen Eindruck. Auf ihre überzeugenden und auch für Laien verständlichen Ausführungen kann - sofern nicht speziell darauf eingegangen wird - vorbehaltlos abgestellt werden. Auf die restlichen Zeugen wird, sofern überhaupt erforderlich, bei den ein- zelnen Beweisthemen eingegangen.

6. Sachverhaltserstellung 6.1. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 6.1.1. Äusserer Anklagesachverhalt

a) Vorgeschichte aa) Verlassen der AC._____ Bar und Ankündigung zurückzukommen Die in der Anklageschrift unter Ziffer 1 des Sachverhaltes aufgeführte Ört- lichkeit, der fragliche Zeitpunkt sowie der Rauswurf des Angeklagten aus der AC._____-Bar (Urk. 49 S. 3 Ziff. 1) sowie sein Ein- und Aussteigen in den Perso- nenwagen von V._____ sind grundsätzlich unbestritten und vom Angeklagten an- erkannt. Sie ergeben sich nicht nur aus seinen Aussagen, sondern auch der Zeu- gen F._____, G._____, H._____, T._____, U._____ und V._____. Offen gelassen werden können die ganzen Umstände, weshalb und wie der Angeklagte aus der Bar ausgewiesen wurde. Eine Diskrepanz besteht hingegen zur Frage, ob der Angeklagte angekün- digt habe zurückzukommen und ob er gesagt habe, dass er die Pistole hole. Wäh- rend der Angeklagte einräumte, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er gedroht habe zurückzukommen, eine solche Aussage aber als durchaus möglich erachte- te (Ziff. II.5.1.2.a), bestätigen die Zeugen C._____, F._____, G._____, H._____, U._____ und V._____ glaubhaft und übereinstimmend, dass er seine Rückkehr ankündigte. Daran vermag der Wahrnehmungsbericht des Kantonspolizisten

- 48 - W._____, wonach bei seinem Eintreffen der befragte Türsteher nichts von einer Drohung wusste (Prot. S. 453), nichts zu ändern, da nicht eruiert werden konnte, mit welchem der Türsteher er damals gesprochen hatte. Ebenso kann die Aussage, er hole die Pistole, als erstellt betrachtet werden. So bestätigte der Zeuge V._____ mehrmals und klar, dass der Angeklagte dies so gesagt habe (Ziff. II.5.11.2.). Seine Aussagen korrespondieren zudem mit den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen G._____ und H._____, wonach der Angeklagte gedroht habe, er werde wieder kommen und alle umbringen (Ziff. II.5.5.2. und II.5.6.2.). In dieses Bild passt denn auch die Wahrnehmung des Zeu- gen T._____, wonach der Angeklagte beim Auto Handbewegungen gemacht ha- be, die etwas "mit Schiessen" zu tun hatten ("Ich würde mir da jetzt etwas herausnehmen, wenn ich seine Handbewegung deuten würde, wenn ich eine Bedeutung hineinlegen würde. Was er damit gemeint hat, das ist von ihm aus. Ich meine, man kennt es eben aus Filmszenen, diese Handbewegung hat schon etwas zu tun mit Schiessen, 'ich bringe dich um', oder weiss der Kuckuck was.", Prot. S. 392, "Die Hand war so, dass der Daumen nach oben zeigte, die beiden Zeige- und Mittelfinger waren gestreckt und der kleine und der Ringfinger waren etwas angewinkelt, wie stark kann ich nicht sagen.", Prot. S. 394 i.V.m. Urk. 18/11 S. 7). Die ohnehin als unzuverlässig gewürdigten Aussagen des Angeklagten (Prot. S. 111 f.) vermögen daran nichts zu ändern. ab) Verhalten zu Hause am AG._____-weg … und Rückkehr zur AC._____ Bar Der Angeklagte schilderte den äusseren Ablauf der Ereignisse in dieser Phase grundsätzlich so, wie in der Anklageschrift wiedergegeben (Urk. 49 S. 3 f. Ziff. 3 und 4, Ziff. II.5.1.2.c). Das Tragen einer Waffe ohne den hierzu erforderlichen Waffentragschein sowie die fehlende Einfuhrbewilligung gab der Angeklagte sinngemäss zu (Urk. 107 S. 1), ebenso das Fahren in alkoholisiertem Zustand und den vorgeworfenen Kokainkonsum (Prot. S. 102 und 115). Dass er aufgrund des Alkohol- und Dro- genkonsums in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigt war, erkannte er nicht nur in der Untersuchung, sondern bestätigte dies auch mehrmals vor Gericht ("Ich bin schwer gefahren, ich hatte Mühe mit Fahren, ich fuhr sehr langsam, ich habe das AC._____ fast nicht gefun- den.", Prot. S. 115 i.V.m. Urk. 16/1 S. 9 und Prot. S. 144).

- 49 - Aufgrund des ärztlichen Berichtes zur Blutalkoholanalyse (Prot. S. 929 f. i.V.m. Urk. 24/12) ist auch der vorgeworfene Alkoholgehalt von mindestens 1.74‰ als erstellt zu erachten. Mit Hilfe einer Rückrechnung konnte Dr. med. AE._____ beim Angeklagten für den 10. März 2007 folgende Blutalkoholkonzentrationen ermitteln: 1.00 Uhr minimal 1.78 g‰, maximal 2.54 g‰; 1.30 Uhr minimal 1.78 g%o, maximal 2.51 g‰; 02.00 Uhr (Tatzeitpunkt), minimal 1.78 g‰, maximal 2.41 g‰. Nachdem der Angeklagte um zirka 1.00 Uhr das AC._____ verliess und um zirka 2.00 Uhr zurückkehrte, führte er die besagte Fahrt an den Tatort in jenem Zeitraum aus, während der er nachweislich eine Blutalkoholkonzentration von mi- nimal 1.78 g‰ aufwies, sicherlich aber minimal 1.74 g‰ wie ihm von der Anklä- gerin vorgeworfen wird, da es zwischen der Fahrt zum AC._____ und der Verhaf- tung bzw. der Blutentnahme zu keinem weiteren Alkoholkonsumation gekommen war. Schliesslich konnte der Sachverständige AF._____ auch den dem Angeklag- ten zur Last gelegten Kokainkonsum bestätigen (Prot. S. 668 f.). Offen gelassen werden muss die Frage, ob das Magazin, als es der Ange- klagte im Keller behändigte, bereits abgefüllt war oder ob er es noch abfüllen musste. Während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2007 klar aussagte, er habe das Magazin zu Hause im Keller abgefüllt, konnte er sich vor Schranken nicht mehr genau dazu äussern, räumte aber ein, dass es möglich sei (Prot. S. 113 i.V.m. Urk. 16/1 S. 11). Nachdem die Waffe nach eige- nen Angaben des Angeklagten schussbereit war, als er in der Nähe des AC._____ aus dem Auto ausstieg, bzw. er das Magazin in die Waffe legte, als er angekommen war (Prot. S. 116), steht zumindest in zeitlicher Hinsicht fest, dass das Magazin - wenn es nicht bereits abgefüllt war - im Zeitraum zwischen der Be- händigung der Pistole im Keller und der Ankunft bei der AC._____ Bar gefüllt worden sein muss. Eine genauere zeitliche Lokalisation des "Abfüllens" ist nicht möglich, aber auch nicht weiter relevant. Zeugenaussagen, anderweitige Beweismittel oder relevante Widersprüche, welche an diesem plausiblen Geschehnisablauf Zweifel aufkommen lassen, be- stehen nicht. Was den äusseren Sachverhalt anbelangt, so kann dieser Passus -

- 50 - mit der erwähnten Relativierung bezüglich des Magazins - als erstellt betrachtet werden.

b) Kerngeschehen ba) Zum Tatzeitpunkt vor der AC._____ Bar anwesende Personen und de- ren Standorte (Urk. 49 S. 4 Ziff. 4) Die Anwesenheit und die jeweiligen Standorte von A._____, E._____, D._____, F._____, G._____, H._____ und C._____ zum fraglichen Zeitpunkt vor der AC._____ Bar ergeben sich aus deren glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen sowie der Tatrekonstruktion vom 24. September 2007 (A._____, Prot. S. 226 f. und 230 f. i.V.m. Urk. 25/12; E._____, Prot. S. 362 f. und 365 i.V.m. Urk. 25/12; D._____, Prot. S. 373 f. und 376 i.V.m. Urk. 25/12; F._____, Prot. S. 262 und 266 ff. i.V.m. 25/12; G._____, Prot. S. 297 ff. und 305 i.V.m. Urk. 25/12; H._____, Prot. S. 333 und 335 i.V.m. Urk. 25/12; C._____, Prot. S. 193 - 195; Prot. S. 975 i.V.m. Urk. 25/12). Insgesamt kann damit dieser Sachverhaltsabschnitt als rechtsgenügend er- stellt betrachtet werden. bb) Schussabgabe (Urk. 49 S. 4 Ziff. 5) bba) Als erstellt betrachtet - und im Übrigen vom Angeklagten bestätigt (Prot. S. 127 i.V.m. Urk. 25/12 Foto 1) - werden kann aufgrund der Tatrekonstruk- tion vom 24. September 2007 (Urk. 25/12) sowie der glaubhaften Aussagen des Zeugen S._____ ("Im Fenster, hinter dem ich stand und durch welches ich nach draussen sah, kam er vom linken Rand her nach links gehend und blieb ungefähr in der Mitte stehen", Urk. 18/4 S. 2, und Ziff. II.5.8.2.) der Standort des Angeklagten während der Schussabgabe (unge- fähr auf Höhe des mittleren Fensters der AC._____ Bar). bbb) Sodann bestreitet der Angeklagte die Schussabgabe grundsätzlich nicht, ebenso gestand er ein, das Magazin leer geschossen und nach der ersten Schussabgabe mit der Waffe nach links geschwenkt zu haben (Prot. S. 119, 121

f. und 177 ff. i.V.m. der Skizze im Anhang zu Urk. 16/5). Hingegen stellte er sich

- 51 - auf den Standpunkt, er habe die Waffe tief gehalten (Prot. S. 117, 123, 174 f. und 177 i.V.m. der Skizze im Anhang zu Urk. 16/5) bzw. bei der zweiten Schussabga- be, nachdem er nach links geschwenkt war, auf den Boden geschossen zu haben (Prot. S. 121 und 178 f.), während die Anklageschrift davon ausgeht, die Schuss- abgabe sei mit ausgestrecktem, parallel zum Boden erhobenem Arm erfolgt. In diesem Punkt ist der Sachverhalt somit unter Würdigung der vorhandenen Be- weismittel zu erstellen. Der Zeuge S._____, der nur zirka zwei Meter vom Angeklagten entfernt stand (Urk. 18/4 S. 7), führte mehrfach und explizit aus, dass der Angeklagte sei- nen Arm oder seine Arme waagrecht, 90 Grad zu seiner Körperachse, gehalten habe (Urk. 18/4 S. 4 und 6). Eine Stellung, die der Angeklagte notabene auch an- lässlich der Hafteinvernahme vom 10. Juli 2007 zeigte (Prot. S. 976 i.V.m. Urk. 16/2). Die Sachverständigen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zü- rich, Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____, gelangten in ihrem Gutachten zur Er- kenntnis, dass keinerlei Spuren für eine tiefe Waffenhaltung Richtung Boden be- stünden, m.a.W. nicht gegen den Boden geschossen wurde, sondern relativ hori- zontal; sie hätten trotz sehr genauem Suchen keine Abprallstellen gefunden (Prot. S. 621 und 625 f.). Als eine Ausnahme betrachteten sie den Schuss, der "in das Bein ging" (Prot. S. 625). Sie verneinten ferner, dass bei einem bewussten Schiessen - was der Angeklagte geltend machte - die Waffe aufgrund des Rück- stosses etwas in die Höhe gehe könnte (Prot. S. 639 f.). Somit kann ausgeschlos- sen werden, dass der Angeklagte tief zielte, sich die Waffe aber aufgrund des Rückstosses aufwärts bewegte und deshalb keine Abpraller gefunden wurden. Klar gegen die Version des Angeklagten, die Waffe tief gehalten bzw. gegen den Boden geschossen zu haben, sprechen ferner die Schussverletzungen der Geschädigten A._____, welche in je einem Durchschuss des linken und rechten Oberarmes bestanden (Ziff. II.6.1.1.bc nachstehend). Gemäss eigenen Angaben ist die Geschädigte 1.65m gross und trug zum Tatzeitpunkt Schuhe mit 5cm ho- hen Absätzen (Prot. S. 229). Während der Schussabgabe stand sie grundsätzlich aufrecht (Ziff. II.5.3.2.). Die Sachverständigen Dr. med. AS._____ und Dr.

- 52 - AT._____ gelangten zudem unabhängig voneinander zum Schluss, dass es sich bei den Treffern nicht um Abpraller, sondern um Direktschüsse handelte (Prot. S. 578 und 618). Anzunehmen, dass die beiden Treffer aus einer tief gehaltenen Waffe bzw. durch Schüsse auf den Boden entstanden sein könnten, wäre bei die- sen klaren gutachterlichen Befunden geradezu wirklichkeitsfremd. bbc) Was die Anzahl der abgefeuerten Schüsse betrifft, die Anklageschrift geht von mindestens sechs aus, kann sich der Angeklagte nicht genau äussern, geht aber von rund sechs Schüssen aus, drei bis vier während der ersten Kadenz, der Rest während der zweiten (Prot. S. 121 und 178 f.). Von fünf bis sechs Schüssen sprachen sodann die Zeugen C._____ (Prot. S. 197), F._____ (Prot. S. 264) und G._____ (Prot. S. 301), ohne sich genau festlegen zu können. Die Geschädigte A._____ erklärte vier Böller gehört zu haben (Prot. S. 228). Der Sachverständige Fw mbA AU._____ stellte schliesslich am Tatort sechs Hülsen des Fabrikats 'Pretoria Metal Pressing' sicher, welche der Pistole des Angeklag- ten zugeordnet werden konnten (Prot. S. 605, 609 und 611 ff.). Insoweit ist er- stellt, dass der Angeklagte sechs Schüsse abgab, ob es hingegen mindestens sechs waren, muss und kann offen gelassen werden. bbd) Nicht rechtsgenügend beweisen lässt sich, mit welcher Hand der An- geklagte die Waffe gezogen hat und welcher Arm - der linke, der rechte oder gar beide - ausgestreckt, parallel zum Boden positioniert war. Zwar wurde anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 fotographisch festgehalten (Prot. S. 976 i.V.m. Urk. 16/2), wie der Angeklagte demonstrierte, dass er mit ausgestrecktem rechtem Arm die Waffe hielt. Aber weder der Zeuge S._____ konnte sich dazu eindeutig äussern ("[…] ob es einhändig oder zweihändig war, kann ich nicht sagen.", Urk. 18/4 S. 3 und "Als der Schütze die Waffe hielt, ich weiss nicht ob mit einem oder zwei Armen, […]", Urk. 18/4 S. 6) noch vermochten die Sachverständigen Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____ anhand der Schmauchspuren an den Händen des Angeklagten darzu- legen, mit welcher Hand er nun geschossen hatte (Prot. S. 633 f.). Letztlich kann aber ohnehin offen gelassen werden, ob es nun die rechte Hand bzw. der rechte Arm, beide Hände bzw. Arme oder gar die linke Seite waren, da dies für die Er- stellung dieses Anklagepunktes ohne Belang ist.

- 53 - bbe) Mit den zwei genannten Einschränkungen kann damit der bezüglich dem Kerngeschehen eingeklagte äussere Sachverhalt als erstellt gelten. bc) Schussverletzungen des Geschädigten C._____ (Urk. 49 S. 4 f. Ziff. 6 und 11) und der Geschädigten A._____ (Urk. 49 S. 5 f. Ziff. 7, 8 und 10) Die physischen Verletzungen des Geschädigten C._____ sowie die Art und Weise, wie das Projektil in traf, sind unbestritten und durch die sichtbaren Verlet- zungen (Prot. S. 974 i.V.m. Urk. 22/7), die Aussagen des Geschädigten selbst (Prot. S. 196 und 202 i.V.m. Urk. 25/12 Foto 19), die unmissverständlichen Er- gebnisse der Sachverständigen Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____ (Prot. S. 619) und des medizinischen Sachverständigen Dr. med. AS._____ (Prot. S. 576 ff. zum Teil i.V.m. Urk. 98/1) sowie die Aussagen des Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 560 ff. i.V.m. Urk. 22/7) erstellt. Gleich verhält es sich mit den in der Anklageschrift aufgeführten Verlet- zungsbildern der Geschädigten A._____ (Urk. 49 S. 5 f. Ziff. 7,8 und 10). Als Be- weismittel dienen ihre eigenen Aussagen (Prot. S. 228 und 232 ff.), die sichtbaren Verletzungsbilder (Prot. S. 974 i.V.m. Urk. 21/10), die Erkenntnisse der Sachver- ständigen Dr. AT._____/Fw mbA AU._____ (Prot. S. 618 f.) und Dr. med. AS._____s (Prot. S. 576 ff. zum Teil i.V.m. Urk. 98/1) sowie die Aussagen des Zeugen Dr. med. AP._____ (Prot. S. 553 ff. i.V.m. Urk. 21/10). Die Arbeitsunfä- higkeit von 14 Tagen wurde ferner durch Dr. med. AP._____ bestätigt (Prot. S. 555). bd) Abpraller (Urk. 49 S. 5 Ziff. 9) In der Anklageschrift ist sodann ein abgefeuertes Projektil erwähnt, welches links der Eingangstüre zur AC._____ Bar an einem Metallrahmen einmal auf der Höhe von 74.5cm und ein Mal auf der Höhe von 73.5cm abprallte. Auch dieser Sachverhaltsteil kann aufgrund der fachkundigen Aussagen der Sachverständi- gen Dr. AT._____ und Fw mbA AU._____ (Prot. S. 602 ff.) als erstellt betrachtet werden.

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c) Verlassen des Tatortes (Urk. 49 S. 5 Ziff. 13) Der Angeklagte selbst bestätigte, dass er sich nach der Schussabgabe um- gedreht und davon gerannt sei. Wohin und in welche Richtung vermochte er sich hingegen in keiner Weise mehr zu erinnern (Prot. S. 153 f.), sondern erst wieder an den Moment, als die Türsteher in eingeholt hatten ("Auf einmal waren wieder ein paar Türsteher auf mir oben, mit Pfefferspray etc. Sie hielten mich fest und schlugen wieder massiv zu." Prot. S. 154). Und zur Frage, wo er die Waffe hatte, als er wegrannte: "Ich glaube, auf mir. Irgendwo in meiner Tasche, vorne, hinten, ich weiss es auch nicht mehr."; er habe sie schliesslich auf den Boden geworfen, weil er Pfefferspray abbekommen habe (Prot. S. 154 f.). Dass er die Waffe nochmals gezogen und abermals auf die Türsteher gerichtet hätte, verneinte er (Prot. S. 155). Sodann erklärten die Zeugen F._____ (Ziff. II.5.4.2.), G._____ (Ziff. II.5.5.2.) und H._____ (Ziff. II.5.6.2.) im Kern übereinstimmend, dem Angeklagten auf dem Weg wie von der Anklageschrift skizziert - wenn auch in anderen Worten ausge- drückt - hinterher gerannt zu sein bis zum Parkplatz des AL._____, wo er schliesslich von H._____ und G._____ überwältigt worden sei. Zur Frage nach der Waffe des Angeklagten sagten die Zeugen H._____ und G._____ überein- stimmend mit dem Angeklagten aus, dass dieser die Waffe habe fallen lassen, nachdem sie Pfefferspray eingesetzt hätten. Der Zeuge F._____, der als Letzter hinzu kam, hat zwar keine Waffe gesehen, aber immerhin gehört, dass ein me- tallartiger Gegenstand zu Boden fiel. Die in der Anklageschrift geschilderten Geschehnisse nach der Schussab- gabe können somit als erstellt gelten.

d) Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der äussere Anklagesachverhalt, unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen, als erstellt zu erachten ist.

- 55 - 6.1.2. Innerer Anklagesachverhalt

a) Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm oder aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedachte, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbe- stands, dessen Feststellung ebenfalls Bestandteil der Sachverhaltsabklärung bil- det. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den - mangels eines Geständ- nisses - nur anhand der Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zum Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 10 zu § 162 StPO).

b) In subjektiver Hinsicht wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe vor und im Zeitpunkt der Schussabgabe gewusst, dass er eine funktionsfähige Waffe benütze und die abgefeuerten Projektile die Menschen, auf die er zielte tödlich treffen könnten. Ferner habe er gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genom- men, dass durch die Abgabe der sechs Schüsse in Richtung der sieben Geschä- digten eine oder gar mehrere der Geschädigten getroffen werden und an den Schussverletzungen auch sterben könnten. Dem Angeklagten wird mit anderen Worten in subjektiver Hinsicht Vorsatz bzw. eventualiter Eventualvorsatz vorge- worfen (Urk. 49 S. 5 Ziff. 12).

c) Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit 'Wissen' ist nicht nur ein akutes und reflektiertes Bewusstsein gemeint; es genügt, dass dem Täter die we- sentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind. Den tatbe- standsmässigen Erfolg muss der Täter für mindestens 'ernsthaft möglich' halten (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N 4 zu Art. 12). Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung und der gestützt da- rauf eingeführten Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB vor, wenn der Tä- ter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein. Praktisch dient das Institut des Eventualvorsatzes vor al- lem als Beweishilfe zum Schluss vom Wissen auf das Wollen, 'wenn sich dem Tä-

- 56 - ter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt wer- den kann', sofern nicht 'Gegenindizien diesen Schluss entkräften' (Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., N 13 und N 15 zu Art. 12).

d) Wissenskomponente Dass sich der Angeklagte vor und während der Schussabgabe bewusst war, dass er eine funktionstüchtige Waffe benützt, ergibt sich aus seinen eigenen Aus- sagen, wonach die Waffe schussbereit gewesen sei, als er in der Nähe des AC._____ parkiert und aus dem Auto ausgestiegen sei ("Auf alle Fälle war die Waffe schussbereit." Prot. S. 116 und 118), ferner hatte er offenbar bereits einmal in Bosni- en mit der Waffe geschossen (Prot. S. 114). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Angeklagte gemäss seiner Version der Tat die Waffe aus diesem Grund an den Tatort mitgenommen hatte, um sich zu verteidigen bzw. "diesen ins Bein zu schiessen", falls ihn jemand angreifen sollte (vgl. dazu Ziff. II.5.1.2.c). Folglich musste er auch aufgrund dieses Umstandes von einer funktionstüchtigen Waffe ausgegangen sein. Ferner entspricht es Allgemeinwissen, dass Menschen grund- sätzlich tödlich verletzt werden können, wenn mit einer geladenen und schussbe- reiten Waffe Schüsse auf sie abgegeben werden. Dies gilt um so mehr für den Angeklagten, handelte es sich bei der Pistole der Marke Manurhin immerhin um seine persönliche Waffe, mit welcher er auch schon selbst geschossen hatte (Prot. S. 114) und vor Schranken bemerkte er schliesslich diesen Eindruck bestä- tigend, "es wurden zwei Personen verletzt, es hätte schlimm ausgehen können" (Prot. S. 131). Somit kann als erstellt betrachtet werden, dass der Angeklagte im rechtli- chen Sinne wusste, dass er eine funktionstüchtige Waffe benutzte und durch sein Handeln den Tod von einem oder mehreren Geschädigten hätte herbeiführen können.

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e) Willenskomponente Bei der Bestimmung der Willenskomponente kommt dem Tatvorgehen er- hebliche Bedeutung zu. Wie das Beweisverfahren hervorbrachte, gab der Angeklagte mit ausge- strecktem, parallel zum Boden ausgerichtetem Arm (oder beide Arme, dies muss- te bekanntlich offen gelassen werden) unvermittelt und ziellos sechs Schüsse auf eine Menschengruppe von sieben Personen ab und zwar aus einer Distanz von wenigen Metern. A._____ und C._____ erlitten dadurch die bereits thematisierten Verletzungen (Ziff. II.6.1.1.bc). Der Zeuge S._____ schilderte diesbezüglich glaubhaft, es sei "relativ schnell" gegangen, der Angeklagte sei hin gerannt, habe die Schiessbewegung ausgeführt und sei dann wieder weggerannt bzw. "er kam herangerannt, nahm die Arme hoch, stoppte und schoss." Der Zeuge nahm den Vorfall als eine "überhastete Aktion" wahr, hatte den Eindruck, dass der Ange- klagte nicht gross zielen konnte (Urk. 18/4 S. 3 und 6). Hinzu kommt die Tatsa- che, dass der Angeklagte selbst die Tatwaffe nicht als besonders zielsicher wahr- nahm, sondern feststellte, dass es ziemlich schwer sei, mit ihr etwas zu treffen (Prot. S. 114). In der Untersuchung und vor Schranken berichtet er denn auch, dass die Pistole "von selbst" geschossen habe, "so halb automatisch" (Prot. S. 122). Schliesslich kam das Gericht bei der Analyse der Aussagen des Ange- klagten zum Schluss, dass er mit der Absicht zum AC._____ zurückkehrte, einen oder mehrere der Türsteher zu verletzen (Ziff. II.5.1.2.c). Sein Verhalten bei der Schussabgabe sowie seine selbst eingestandene Zielunsicherheit und sein Vorhaben, einen oder mehrere der Türsteher tatsächlich zu verletzen, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest damit rechnen musste, dass einer oder mehrere der Geschädigten tödlich getroffen werden könnten. Bei der genannten Konstellation wäre es naiv, gar lebensfremd, darauf zu vertrauen, dass es zu keinen ernsthaften oder tödlichen Verletzungen komme. Wer derart handelt wie der Angeklagte nimmt zwangsläufig einen oder mehrere tödliche Treffer in Kauf. Letztlich war es einzig dem Zufall zu verdanken, dass es nicht soweit kam. Der Angeklagte war sich der gravierenden Tragweite seines Verhaltens schliesslich auch bewusst, so führte er vor Schranken aus: "Es

- 58 - wurden zwei Personen verletzt, es hätte schlimm ausgehen können. Zum guten Glück geschah nichts 'Schlimmes', in Anführungszeichen, dafür danke ich Gott auf Knien." (Prot. S. 131). Und anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. März 2007 war seine erste Frage: "Ist jemand verletzt worden, das möchte ich wissen?" und als der Staatsanwalt ihn fragte wobei: "Eben, bei der Schiesserei, es kann ein Querschläger ... Passanten sind überall." (Prot. S. 133 i.V.m. Urk. 16/1 S. 1).

f) Fazit Damit steht fest, dass auch der innere Sachverhalt im Sinne des Eventual- vorsatzes erstellt ist. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass direkter Vorsatz vorliege (Prot. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 18), kann indes nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der Angeklagte aus einer nahen Distanz, mit ausgestrecktem, waagerecht zum Boden verlaufendem Arm und unkontrolliert in die Gruppe der sieben Ge- schädigten schoss, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er deren Tod bewusst wollte, auch wenn die Geschädigten letztlich nur dank grossem Glück überlebten. Viel mehr sprechen sein impulsives, unkontrolliertes Verhalten und seine unge- zielten Schüsse für das dem Eventualvorsatz inhärente 'in Kauf nehmen'. Stich- haltige Anzeichen für eine mit Gewissheit vorausgesehene und gewollte Tötung lassen sich entgegen der Ansicht der Anklagebehörde nicht finden. Für direkten Vorsatz spräche eher das Gegenteil, eine kontrollierte, konzentrierte und gezielte Schussabgabe, um eben den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. 6.1.3. Fazit Die vorliegende Beweislage lässt keinen vernünftigen Zweifel offen, dass der eingeklagte Sachverhalt sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erstellt ist, wobei bezüglich der mehrfachen versuchten Tötung von einem eventualvor- sätzlichen Handeln ausgegangen wird.

- 59 - 6.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz Bezüglich des Vorwurfes des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz ist der Angeklag- te sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vollumfänglich geständig (Prot. S. 986 i.V.m. Urk. 107 S. 6). Das Untersuchungs- und Beweisergebnis vor Schranken brachte ferner nichts hervor, das Zweifel an den in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen aufkommen lassen würde. Das Erstellen des äusseren und inneren Sachverhaltes erübrigt sich demnach. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist nachfolgend zu prüfen, wie das Verhalten des Angeklagten rechtlich zu würdigen ist. Die Staatsanwaltschaft ver- langte eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 31). Demgegenüber plädierte die Verteidigung auf Teilfreispruch betreffend des Tötungsversuchs und Schuldspruch wegen mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung. In den restlichen Anklagepunkten folgte die Verteidigung der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 986 ff. i.V.m. Urk. 107).

- 60 -

2. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Rechtliches

a) Vorsätzliche Tötung im Sinne des Grundtatbestandes nach Art. 111 StGB setzt einzig die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen vo- raus. Die Bestimmung gelangt dann zur Anwendung, wenn weder der qualifizierte Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB), noch der privilegierte Tatbestand des Totschlages (Art. 113 StGB) gegeben ist.

b) Mord im Sinne von Art. 112 StGB liegt vor, wenn der Täter einen Men- schen besonders skrupellos tötet, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchset- zung eigener Absichten aus. Als Mörder qualifiziert werden soll jener Tätertyp, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, mit einer Gesinnung von krassestem und primitivstem Egoismus, aus besonders gemeinem und niederträchtigem An- trieb und weitgehend ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Inte- ressen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 120 IV 274; BBl 1985 II S. 1022; Binder, der juristische und psychiatrische Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, Zeitschrift für Strafrecht, 67 [1952], S. 314 und 322 ff.; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage, Bern 1995, § 1 N 15 ff., Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Auf- lage, Zürich 2008, S. 2 ff., beide mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung).

c) Beim Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB handelt der Täter nach dem Wortlaut des Gesetzes in einer nach den Umständen entschuldbaren hefti- gen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung. Bei der heftigen Gemütsbewegung (Affekt) handelt es sich um ein psychologisches Phänomen, um eine starke Gefühlserregung, welche die Fähigkeiten zur Selbstbeherrschung beeinträchtigt, in Extremfällen auch die intellektuellen Fähigkeiten bis hin zur Zu-

- 61 - rechnungsunfähigkeit (mit weiteren Hinweisen Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 2 zu Art. 113 StGB). Die Anwendbarkeit des privilegierten Tatbestandes des Tot- schlags setzt zudem voraus, dass diese heftige Gemütsbewegung entschuldbar ist. Sie muss aufgrund aller äusseren Umstände und nach allgemein ethischen Grundsätzen menschlich verständlich erscheinen, so dass auch ein anständig ge- sinnter Mensch in der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt hätte gera- ten können (BGE 108 IV 102 mit Verweisen). Einen Totschlag begeht auch, wer unter grosser seelischer Belastung getötet hat. Während bei der heftigen Ge- mütsbewegung der Täter auf ein plötzlich ihn überkommendes Gefühl reagiert, besteht bei der grossen seelischen Belastung ein Gemütszustand, der sich wäh- rend langer Zeit zunehmend im Täter entwickelt, bis dieser völlig hoffnungslos wird und keine andere Möglichkeit als die Tötung sieht (Praxis 83 S. 932 = BGE 118 IV 233), also ein psychischer Druckzustand, der im Gegensatz zum Affekt nicht plötzlich auftritt, sondern sich über eine längere Zeit zu einer schweren und unausweichlichen seelischen Zwangslage entwickelt hat, welche die Entschei- dungsfreiheit des Täters wesentlich einengt und dessen Schuld mindert. Dabei liegt bei der grossen seelischen Belastung das Schwergewicht weniger auf dem psychischen Ausnahmezustand des Täters als vielmehr auf der äusseren Grenz- situation, die ihn begründet (Stratenwerth, a.a.O., § N 29). Entschuldbar muss auch die seelische Belastung sein (BGE 119 IV 204 f.). Als Massstab gilt grund- sätzlich der (rechtlich gesinnte) Durchschnittsmensch. Eine abnorme Erregbarkeit (z.B. krankhafte, wahnhafte Eifersucht, übertriebenes Ehrgefühl) bleibt ohne Ein- fluss auf die Subsumtion – sie ist allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksich- tigen (mit weiteren Hinweisen Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 14 zu Art. 113 StGB).

d) Ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die strafbare Handlung zu Ende geführt wird, der zur Vollendung des Ver- brechens oder des Vergehens gehörende Erfolg aber nicht eintritt.

- 62 - 2.1.2. Subsumtion

a) Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage keine qualifizierenden Elemente aufgenommen hat, die eine Subsumtion unter Art. 112 StGB erlauben würden, und deshalb nur schon aus prozessualen Gründen ein entsprechender Schuldspruch ausgeschlossen wäre, hat auch das Beweisergeb- nis keine Anhaltspunkte für ein besonders skrupelloses Handeln im Sinne des Gesetzes zu Tage gebracht. Wie die Staatsanwaltschaft ausführte (Urk. 104 S. 22), waren durchaus gewisse Rachegelüste vorhanden und auch war vor Schranken eine gewisse Frustration spürbar. Typische Qualifikationsmerkmale wie krasser Egoismus, Habgier, besondere Grausamkeit oder ein besonders grausamer und niederträchtiger Antrieb können dem Angeklagten aber nicht vor- geworfen werden.

b) Im Weiteren ergibt sich aus dem gewonnenen Beweisergebnis auch keine entschuldbare Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung im Sinne des Totschlagtatbestandes. Die Tatsache, dass der Angeklagte allenfalls wütend, frustriert, gar zornig und 'emotional geladen' war, genügt noch nicht, um auf eine entschuldbare Affekthandlung zu schliessen.

c) Nachdem sowohl Mord als auch Totschlag auszuschliessen sind, ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB an- wendbar.

d) Da sämtliche Geschädigte die Schussabgabe des Angeklagten über- lebten, liegt zwangsläufig ein versuchtes Delikt vor. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, gab der Angeklagte aus geringer Distanz voll- ends unkontrolliert und ziellos sechs Schüsse auf die Gruppe der Geschädigten ab und tat dadurch alles Notwendige, um deren Tod herbeizuführen. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel, dass es einzig Dank grossem Glück und Zufall nicht zu tödlichen Treffern kam. Ferner bestätigte der Sachverständige Dr. med. AS._____ betreffend der Verletzungen von A._____, dass die Treffer, wären sie nicht zufällig links und rechts aussen an den Oberarmen erfolgt, sondern irgend- wo dazwischen, sie sofort hätten töten können und auch eine zügige Hospitalisie-

- 63 - rung keine Rettung gewährleistet hätte (Prot. S. 581). Hinsichtlich C._____ räum- te er ein, dass dieser bei einem möglichen Treffer der Unterschenkelvene oder - arterie ohne Hilfe innert nützlicher Frist infolge des Blutverlustes hätte sterben können (Prot. S. 582 f.). In objektiver Hinsicht sind demnach die Tatbestands- merkmale der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand Bereits im Zusammenhang mit dem inneren Sachverhalt wurde ausführlich dargelegt, dass der Angeklagte bei seinen Schussabgaben um die möglicher- weise tödlichen Folgen wusste und diese auch in Kauf nahm (Ziff. II.6.1.2.). Unter Hinweis auf die in jenem Rahmen gemachten allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz und zu den Ausführungen der Anklägerin, die Schüsse seien mit direktem Vorsatz erfolgt, kann festgehalten werden, dass der Angeklagte eventualvorsätz- lich handelte. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tö- tung erfüllt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird der Eventualvorsatz dem direk- ten Vorsatz gleichgestellt. Zu berücksichtigen ist er allerdings im Zusammenhang mit der Strafzumessung. 2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 2.4. Fazit Der Angeklagte ist folglich der mehrfachen versuchten (eventu- al)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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3. Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (rechtliche Würdigung) 3.1. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 20 f.) betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG ist zutreffend und wurde ferner von der amtlichen Verteidigung anerkannt (Prot. S. 986 ff. i.V.m. Urk. 107 S. 1). Nach Art. 91 SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt und dabei in angetrunkenem Zustand (Abs. 1) oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist (Abs. 2). Als fahrunfähig gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt, wer wegen Alkohol-, Be- täubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Weiter wird nach Art. 2 Abs. 2 VRV die Fahrunfähigkeit als erwiesen betrachtet, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers u.a. Kokain nachgewiesen wird. Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ist die Strafe Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe, wenn eine quali- fizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. Qualifiziert ist die Blutalkoholkonzentra- tion bei einem Wert ab 0.8‰ (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Verordnung der Bundes- versammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003). Wie das Beweisverfahren hervorbrachte, konnte beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.74‰ sowie der Konsum von Kokain nachgewiesen werden. Er war sich der Alkoholisierung und des Drogenkonsums denn auch bewusst und entschloss sich dennoch, die Fahrt zum AC._____ anzutreten. Nachdem sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind und weder Rechtsfertigungs- noch Schuldausschlussgrün- de bestehen, ist der Angeklagte zusätzlich wegen Fahren in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG schuldig zu spre- chen.

- 65 - 3.2. Auch die rechtliche Würdigung der Anklägerin (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 21) betreffend die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist zutreffend und wurde von der Verteidigung an- erkannt (Prot. S. 986 ff. i.V.m. Urk. 107 S. 1). Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführte, verfügte der Angeklagte weder über eine Bewilligung gemäss Art. 25 WG, um die Pistole in die Schweiz einzuführen, noch hatte er im Sinne von Art. 27 WG eine Waffentragbewilligung. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe liegen keine vor. Der Angeklagte ist demnach der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Vorbemerkung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dazu ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen unter Berücksich- tigung allfälliger Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe festzusetzen. Kommt bei Tatmehrheit Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung, ist zuerst der Straf- rahmen ausgehend von der schwersten Straftat zu bestimmen und eine Einsatz- strafe für dieses Delikt innerhalb des Strafrahmens festzulegen. Alsdann ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der weiteren Straftaten angemessen zur Gesamtstrafe zu erhöhen. 1.2. Strafschärfungsgründe Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

- 66 - schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB als schwerstes vom Angeklagten begangenes Delikt weist einen ordentlichen Straf- rahmen aus, der von Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bis zwanzig Jah- re reicht (Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB). Nachdem das gesetzliche Höchstmass der Strafart (Freiheitsstrafe 20 Jahre) bereits erreicht ist, kann trotz Vorliegen eines Strafschärfungsgrundes (Erfüllung verschiedener Straftatbestände) keine Erweiterung des Strafrahmens bis höchs- tens um die Hälfte mehr stattfinden. Die Verübung mehrerer Straftaten kann je- doch innerhalb des Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden. 1.3. Strafmilderungsgründe Der Angeklagte hat sich der vollendet versuchten Ausführung der Tat schul- dig gemacht, mithin die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB gemil- dert werden kann. Das Gericht kann demnach theoretisch nicht nur auf eine Frei- heitsstrafe unter fünf Jahren, sondern auch auf eine andere Strafart, namentlich eine Geldstrafe, erkennen. Der Umfang einer allfälligen Milderung hängt nach der Rechtsprechung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 54). Lässt sich eine Erwei- terung des Strafrahmens nach unten aufgrund der Umstände nicht rechtfertigen, ist der vollendete Versuch zumindest strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55). Andere Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind keine ersichtlich.

- 67 - 1.4. Fazit Zwar könnte der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung wegen des Strafmil- derungsgrundes theoretisch nach unten erweitert werden. Wie aber noch zu zei- gen sein wird, sind weder das Verschulden noch die Umstände im Zusammen- hang mit dem Versuch derart, dass die Öffnung des Strafrahmens nach unten an- gezeigt und gerechtfertigt wäre. Die Gesamtstrafe ist vielmehr innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der vorsätzlichen Tötung (5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) festzulegen.

2. Strafzumessung im engeren Sinne 2.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der La- ge war, die Gefährdung und Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Ausgangspunkt für die Verschuldensbewertung ist somit die objektive Schwere der Straftat, wie sie vom Vorsatz umfasst wird. Unter die objektive Tat- schwere fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schädigungen beim Opfer, Sachschaden usw.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeu- tung ist zudem die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. dazu Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8, S. 175 ff.). In einem nächsten Schritt sind Gründe, welche die (sub- jektive) Verschuldensbewertung beeinflussen, zu berücksichtigen. Für das Ver- schulden massgebend sind unter anderem das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität des deliktischen Willens. Mit anderen Worten ist re-

- 68 - levant, inwiefern einem Täter die objektive Tatschwere konkret anzurechnen ist. Was alles für die Begründung des Verschuldens wesentlich ist, lässt sich nicht abschliessend dartun. Zwar zählt das Strafgesetzbuch einige Kriterien auf, welche das Tatverschulden beeinflussen können und auch beachtet werden müssen. Als Beispiel sei Art. 48 lit. a u. b StGB erwähnt, der von achtenswerten Beweggrün- den, von schwerer Bedrängnis und Drohung sowie sinngemäss von Beeinflus- sung, Versuchung und Provokation spricht. Von erheblicher praktischer Bedeu- tung ist Art. 19 Abs. 2 StGB, der den hauptsächlich (verschuldens-) reduzieren- den Einfluss der verminderten Zurechnungs- resp. Schuldfähigkeit betrifft. Um- stände wie Motiv, Beweggründe, Vorsatzattribute, aus psychiatrischen Gründen eingeschränkte Einsichtsfähigkeit usw. können somit entweder die Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen oder erschwerend ins Gewicht fallen (vgl. dazu Mathys, a.a.O., S. 176 und S. 181). Diese Tatkomponenten ändern jedoch nichts daran, dass es verschiedene weitere verschuldensrelevante Umstände gibt. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat prinzipiell nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, die teil- weise gesetzlich aufgeführt sind. Darunter fallen Vorstrafen, die Delinquenz wäh- rend laufender Strafuntersuchung und Probezeit, besondere Uneinsichtigkeit, auf- richtige Reue (Art. Art. 48 lit. d StGB), der Ablauf verhältnismässig langer Zeit seit der Tatbegehung (Art. 48 lit. e StGB), schwere Betroffenheit (Art. 54 StGB), ein Geständnis, echte Einsicht, besondere Strafempfindlichkeit (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), ausserstrafrechtliche Sanktionen usw. (vgl. dazu ausführlich Mathys, a.a.O., S. 173 ff. mit Verweisen). Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Strafe ein weites Ermessen zu (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 35 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Grundlage der Strafzumessung bildet das Beweisergebnis sowie die darauf basierende rechtliche Würdigung.

- 69 - 2.2. Vorgehen Im Folgenden werden zunächst die vom Angeklagten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (tatbezogene Kriterien). Schliesslich werden weitere Aspekte, die soge- nannten täterbezogenen Kriterien, dargestellt, welche keinen direkten Zusam- menhang mit der verübten Tat aufweisen und sodann eine Einsatzstrafe festge- legt. Abschliessend erfolgt die Würdigung der weiteren vom Angeklagten verübten Straftaten zur Bildung einer Gesamtstrafe.

3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Durch sein deliktisches Handeln hat sich der Angeklagte über eines der höchsten Rechtsgüter, die körperliche Integrität, oder konkreter, das mensch- liche Leben, leichtfertig und mehrfach hinweggesetzt. Das alleine, zumal sich sein Verhalten gegen mehrere Personen gerichtet hat, manifestiert bereits eine ver- werfliche Haltung und eine Geringschätzung des Lebens anderer. Dass der Ge- setzgeber eine derartige Gesinnung als gravierend erachtet, zeigt sich insbeson- dere an der Strafandrohung von mindestens 5 Jahren. 3.1.2. Tatvorgehen, kriminelle Energie Das eigentliche Tatvorgehen wurde bereits an anderen Stellen ausführlich dargelegt - darauf sei verwiesen. Zu betonen ist allerdings nochmals, dass der Angeklagte völlig unkontrolliert und ziellos, geradezu willkürlich und ohne jegliche rechtfertigende Faktoren, sondern aufgrund einer nichtigen Veranlassung aus ge- ringer Distanz auf eine Gruppe von sieben zufällig anwesenden Personen schoss. Und dies nicht nur ein Mal; er drückte vielmehr so lange ab, bis das ganze Maga- zin leer geschossen war. Dass diese Personen überlebten und die Verletzungen von A._____ und C._____ nicht gravierender ausfielen, ist einzig, und das sei unmissverständlich betont, einzig dem glücklichen Zufall zu verdanken. Es hätte

- 70 - ebenso gut mehrere Tote und Verletzte geben können. Darin zeigt sich nicht nur eine ausserordentlich rücksichtslose Haltung ohne jegliche Verantwortung, son- dern auch eine erhebliche kriminelle Energie. Dass der Angeklagte die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern aufgrund der Ereignisse des vorange- gangenen Abends mit einer gewissen Spontaneität und Emotionalität handelte, vermag sich vor diesem Hintergrund nicht verschuldensmindernd auszuwirken. 3.1.3 Persönliche Beziehung zwischen Oper und Täter Diesbezüglich bestehen keine verschuldensrelevanten Faktoren. Die Grup- pe der sieben Opfer ergab sich rein zufällig aus denjenigen Leuten, die sich zum Tatzeitpunkt vor der AC._____ Bar aufhielten. 3.1.4. Insgesamt ist bei diesen Umständen die objektive Tatschwere als ausserordentlich schwer zu werten und rechtfertigt eine hypothetische Einsatz- strafe in der Grössenordnung von 17 bis 20 Jahren. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Eventualvorsatz Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist das eventualvorsätzliche Han- deln des Angeklagten, mit anderen Worten der Umstand, dass er den Tod der Geschädigten nicht per se wollte, sondern lediglich in Kauf nahm. 3.2.2 . Tatanlass / Motiv Die widersprüchlichen und immer wieder angepassten Aussagen des Ange- klagten zu seinem Beweggrund für die Schussabgabe lassen den Schluss zu, dass er zur AC._____ Bar zurückkehrte, weil er sich für den als Unrecht empfun- denen Rauswurf bei den Türstehern rächen wollte (vgl. dazu im Einzelnen Ziff. II.5.1.2.c). Ein derartiges Motiv für sein deliktisches Handeln wirkt sich leicht ver- schuldenserhöhend aus, zumal seine Reaktion (Schussabgabe) gemessen am Anlass (Rauswurf) völlig unangemessen ist und er überdies zwischen dem Raus-

- 71 - wurf und der Rückkehr genügend Zeit und Gelegenheiten gehabt hätte, von sei- nem Vorhaben abzukommen, die Entscheidung dazu lag einzig bei ihm. 3.2.3. Schuldfähigkeit Diesbezüglich kann auf die sachlichen und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. AB._____ verwiesen werden (Prot. S. 889 ff.), welcher beim Angeklagten zwar gewisse dissoziale Persönlichkeitszü- ge, aber keine schwere psychische Störung feststellte und trotz Alkoholisierung und Kokainkonsum keine verminderte Fähigkeit, sich nach der möglichen Einsicht auch steuern zu können, feststellen konnte (Prot. S. 911 ff.). Das einzige, was die Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt vermindert haben könnte, sei der im Verlaufe des Abends getrunkene Alkohol und das konsumierte Kokain. Für die Frage der Ein- sichtsfähigkeit seien nicht die Laborwerte, sondern die Funktionsfähigkeit des An- geklagten im Intoxikationszustand massgebend. Bei den Tatmerkmalen sehe er ein in Etappen laufendes Tatverhalten. So sei der Angeklagte nach Hause gefah- ren, habe laut den ihm (dem Experten) gegenüber gemachten Aussagen ge- duscht und sich umgezogen, die Waffe geholt, sie geladen und sei mit dem Auto unfallfrei zur Diskothek zurückgefahren. Dieses Verhalten spreche gegen einen schweren Rauschzustand. Das Handeln des Angeklagten sei planvoll gewesen. Bei der Rückkehr schien er nüchterner zu sein als vorher. Er selbst habe ausge- sagt, wie aufmerksam er gewesen sei und wie blitzschnell er reagiert habe. Zu- sammenfassend habe er - der Gutachter - nichts erkannt, wonach der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht mehr zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten fähig gewe- sen sein könnte. Er habe auch nicht erkennen können, dass der Angeklagte sich im Vergleich mit andern Tätern durch die Alkoholisierung oder den Konsum von Kokain so unterscheiden könnte, dass man sagen müsste, die Schuldfähigkeit sei vermindert. Es besteht kein Anlass von diesem auch für einen Laien nachvollziehbaren Befund abzuweichen. So hat Dr. AB._____ auch eingehend und nachvollziehbar dargelegt, warum er zu einem anderen Befund gekommen ist als Dr. AV._____ (Prot. S. 905 ff.; 944 ff.). Er hat übrigens auch festgehalten, dass Dr. AV._____ damals trotz der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung keine Einschränkung der

- 72 - Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit sah (Prot. S. 958) bzw. die Frage offen liess (Prot. S. 967); eine Beurteilung, der damals auch das Obergericht des Kantons Luzern in seinem Entscheid vom 4. März 2004 gefolgt ist (Prot. S. 978 i.V. mit den entsprechenden Vorakten). Dr. AB._____ hat sich auch - auf die Fragen der Ver- teidigung hin - intensiv mit der kombinierten Wirkung von Alkohol und Kokain auseinandergesetzt und ist bei seinen Schlussfolgerungen geblieben (Prot. S. 930 ff.). Dazu kommt, dass sowohl Dr. AS._____ (Prot. S. 591 ff.) als auch Dr. AF._____ (Prot. S. 669 ff.) mit aller Deutlichkeit auf die sehr individuellen Auswir- kungen von Alkohol und Kokain hingewiesen hatten. Übrigens spricht auch das vom Angeklagten geschilderte bewusste Schwenken der Waffe nach links und sein ganzes Nachtatverhalten gegen eine für die Frage der Schuldfähigkeit rele- vante Beeinträchtigung durch den zuvor genossenen Alkohol und das Kokain. So war er auch unmittelbar nach seiner Flucht in der Lage, sein Verhalten so zu än- dern, dass er - wäre er nicht von den ihn verfolgenden Türstehern erkannt worden

- als unbeteiligter Passant hätte gelten können. Es ist somit von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten I._____ auszu- gehen. 3.2.4. Alkohol- und drogenbedingte Reduktion der Hemmschwelle Immerhin beurteilte das Gericht den Einfluss des konsumierten Alkohols und des Kokains als leicht verschuldensmindernd. Es entspricht durchaus der allge- meinen Lebenserfahrung, dass derartige Substanzen Hemmungen abbauen bzw. Aggressionen steigern können, mithin der Entschluss für eine Straftat schneller und unüberlegter erfolgt als in nüchternem Zustand, ohne aber zu einer Vermin- derung der Schuldfähigkeit zu führen. 3.3. Gesamtwürdigung der Tatkomponente Zwar vermögen die subjektiven Aspekte gesamthaft die als ausserordentlich schwer eingestufte objektive Tatschwere leicht zu mindern, insgesamt ist aber immer noch von einem gerade noch sehr schweren Tatverschulden auszugehen.

- 73 - 3.4. Vollendeter Versuch Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der vollendete Versuch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Mass dieser Minderung hängt unter ande- rem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. BGE 121 IV 49 ff). Auch in diesem Zusammenhang ist einmal mehr das unkontrollierte und verantwortungslose Tatvorgehen, das durch- aus als wildes, zielloses Drauflosballern bezeichnet werden kann, relevant. Nach- dem das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges ausschliesslich einer glücklichen Fügung zuzuschreiben ist und es ohne weiteres auch zu mehreren Todesfällen hätte kommen können, ist die vollendet versuchte Tatbegehung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse und Werdegang Zu den Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang und seinen per- sönlichen Verhältnissen ist grundsätzlich auf seine Aussagen anlässlich der per- sönlichen Befragung vom 27. April 2009 vor Gericht zu verweisen (Prot. S. 7 ff.). Insgesamt enthalten seine persönlichen Verhältnisse und sein Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Angeklagte ist am tt. Dezember 1978 in Bosnien geboren, wo er bei sei- nen Grosseltern wohnte. Seine Eltern sah er nur in den Ferien. Mit ca. 8 Jahren holten ihn seine Eltern in die Schweiz, wo er zusammen mit seinem vier Jahre jüngeren Bruder im Elternhaus aufwuchs, bis er nach einer tätlichen Auseinan- dersetzung mit seinem Vater 1999 auf der Strasse stand. Nach insgesamt 6 Jah- ren Primarschule besuchte er drei Jahre lang die Realschule. Anschliessend machte er eine dreijährige Ausbildung als Heizungsmonteur, welche er erfolgreich abschloss. Als solcher arbeitete er während zwei oder drei Jahre temporär, bis er sich die Handgelenkte brach und während ein bis zwei Jahre nicht mehr arbeiten konnte. Bis zu seinem Strafantritt im Jahre 2005 arbeitete er immer wieder bei ei-

- 74 - ner Firma AW._____, wo er dann auch aus der Halbfreiheit heraus arbeiten konn- te. Im Jahr 2000 wurde er Opfer einer Schussverletzung im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit Türstehern eines Luzerner Clubs. Im Jahr 2001 oder 2002 lernte er seine spätere Ehefrau kennen; eine Kroatin, die schon lange in der Schweiz lebte. Am tt.mm.2004 kam die Tochter BA._____ zur Welt, am tt.mm.2004 der Sohn BB._____. Kurz bevor er am 21. Februar 2005 seine Strafe in der halboffenen Strafanstalt Wauwilermoos antreten musste, fand die Heirat statt. Im Wauwilermoos blieb der Angeklagte bis zum 17. August 2006. Nachdem er wegen diverser Zwischenfälle für rund drei Monate in die geschlossene Anstalt "Grosshof" in Kriens verlegt werden musste, konnte er am 4. November 2006 ins Haus Lägern der Strafanstalt Pöschwies eintreten, wo er sich auch am Tattag noch befand. Die Ehe des Angeklagten war geprägt durch Streit und tätliche Auseinan- dersetzungen; Streit wegen der Drogen- und Alkoholprobleme des Angeklagten. Am 4. Januar 2007 erstattete seine Ehefrau Anzeige wegen häuslicher Gewalt, voraus eine provisorische Trennung und ein Hausverbot für den Angeklagten re- sultierte. Aufgrund der Besserungsversprechen des Angeklagten nahm ihn die Ehefrau drei Wochen vor dem Vorfall im AC._____ wieder auf. Eine auf den 1. April 2009 geplante Scheidungsverhandlung wurde auf den 8. Juni 2009 verscho- ben. Seit der Verhaftung des Angeklagten im vorliegenden Verfahren lebt die Fa- milie vom Einkommen der Ehefrau und vom Sozialamt. Was den Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten anbelangt, so wird auf die Erwägungen zur beantragten Verwahrung verwiesen, wobei schon an die- ser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Aussagen des Angeklagten dazu alles andere als stringent sind.

- 75 - 4.2. Vorstrafen und Leumund 4.2.1. Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, N 100 zu Art. 47 StGB). Vo- rauszuschicken ist, dass Verurteilungen, welche aufgrund des Ablaufes der in Art. 369 Abs. 1 - 6 StGB festgehaltenen Fristen von Amtes wegen aus dem Strafregis- ter entfernt wurden, dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB). Ausgehend von diesem Grundsatz liegen betreffend dem Angeklagten zwei strafzumessungsrelevante Vorstrafen vor. Einerseits das Urteil des Kriminalge- richtes des Kantons Luzern vom 8. Mai 1998, welches den Angeklagten wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch zu sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilte und welches mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 2004 vollstreckbar er- klärt wurde (Urk. 41/5). Ferner das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 2004 als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. September 2003 (Urk. 41/5), welches den Angeklagten wegen mehrerer, teils massiver Delikte quer durch das Strafgesetzbuch zu vier Jahren Zuchthaus verurteilte. Im Einzelnen kann dazu auf den Strafregisterauszug und die Aussagen des Angeklagten vor Gericht verwiesen werden (Urk. 41/5 i.V.m. Prot. S. 25ff.). Insgesamt wirken sich die teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten stark straferhöhend aus, nicht zuletzt, weil die vorliegend zu beurteilende Tat während des laufenden Vollzuges der obgenannten vierjährigen Zuchthausstrafe begangen wurde. 4.2.2. Dem Leumund des Täters wird, soweit er nicht Vorstrafen und frühere Verfahren betrifft, für die Beurteilung des Verschuldens im Gegensatz zu früher nur noch punktuelle Bedeutung zugemessen, denn einerseits würde die Berück- sichtigung eines schlechten Leumunds ohne Zusammenhang mit der zu beurtei- lenden Tat auf eine über dieses Delikt hinausgehende Ahndung der Lebensfüh- rungsschuld hinauslaufen (BSK, a.a.O., N 111 zu Art. 47 StGB) und andererseits

- 76 - kommt einem guten Leumund nur in geringem Umfang strafmindernde Wirkung zu, weil eine zu vermutende rechtsgetreue Lebensführung bis zur beurteilten Tat keine besondere, für die Strafzumessung relevante Leistung ist (Entscheid des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11.2.2005). Nachdem über den allgemeinen Leumund des Angeklagten kaum etwas bekannt ist, ist zu seinen Gunsten auf ei- nen im übrigen guten Leumund auszugehen. 4.3. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters und sein Verhalten im Strafverfahren mit zu berücksichtigen. So wirken sich das Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten so- wie Einsicht und Reue strafmindernd aus (BSK, a.a.O. N 129f. zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 121 IV 205 darauf hingewiesen, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünf- tel bis zu einem Drittel führen könne. Damit hat das Bundesgericht unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Angeklagten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtat- verhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem An- trieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Angeklagten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund kann das Nachtatverhalten des Angeklagten leicht strafmindernd berücksichtig werden, hat er immerhin den äusseren Sachverhalt

- 77 - von Anfang an anerkannt, wenn auch angesichts der Beweislage notgedrungen. Im Übrigen zeigte er im Rahmen der Befragungen während der Untersuchung und vor Gericht ein anständiges Verhalten; ganz im Gegensatz zum Verhalten in der Haft. So musste der Angeklagte vom Bezirkgefängnis Winterthur ins Bezirks- gefängnis Zürich versetzt werden (Herausschmuggeln eines 800 Gramm schwe- ren Hammers aus der Werkstatt). Wegen eines weiteren Vorfalles (Aufwuch- ten/Zerstören der Fensterflügel der Zelle und Gitterstäbe) musste er mit sieben Tagen Bunkerstrafe bestraft werden (Prot. S. 50 ff.). Ins gleiche Kapitel geht die Aufsichtsbeschwerde, die er am 28. Mai 2008 mit der unzutreffenden Begründung machte, er sei von einem Beamten aus dem Gefängnis Pfäffikon unsittlich behan- delt und beleidigt worden (Prot. S. 40). Weitere strafmindernde Faktoren bestehen nicht. Zwar erwähnte der Angeklagte mehrmals, dass ihm das Ganze leid tue. Wirkliche Reue und Einsicht war aber nicht spürbar, neigte er doch stark dazu, sein Verhalten zu bagatellisieren, indem er seiner Alkoholisierung und seinem Drogenkonsum sowie dem Verhalten der Türsteher die Verantwortung zu schob. 4.4. Würdigung der täterbezogenen Faktoren Der starken Straferhöhung aufgrund der gravierenden Vorstrafen stehen insgesamt nur leicht strafmindernde Faktoren gegenüber.

5. Zwischenfazit In Würdigung aller vorgenannter strafzumessungsrelevanter Faktoren er- scheint eine Einsatzstrafe im Bereich von knapp 14 Jahren Freiheitsstrafe als den vorliegenden Verhältnissen angemessen.

- 78 -

6. Tatmehrheit (Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand) 6.1. Objektive Tatkomponenten Bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wirkt das Verschulden e- her schwer, nachdem der Angeklagte während des ganzen Abends ausgiebig al- koholische Getränke und obendrein noch Kokain konsumiert hatte und sich den- noch entschloss, ins Auto zu steigen und in die Innenstadt zu fahren. Weniger ins Gewicht fällt die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 6.2. Subjektive Tatschwere Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe zur mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden (Ziff. IV.3.2., allerdings mit Ausnahme von Ziff. IV.3.2.1. [Eventualvorsatz]). 6.3. Täterkomponente In Ergänzung zu den Ausführungen zur Einsatzstrafe (Ziff. IV.4.) ist einzig zu erwähnen, dass der Angeklagte den Alkohol- und Drogenkonsum sowie die Ver- gehen gegen das Waffengesetz von Anfang an sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eingestand, was durchwegs strafmindernd zu berücksichtigen ist. 6.4. Fazit Insgesamt fallen im Rahmen der Strafzumessung diese beiden übrigen De- likte, insbesondere die Vergehen gegen das Waffengesetz, nur marginal ins Ge-

- 79 - wicht. Im Sinne des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB resul- tiert deshalb lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe.

7. Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung aller dargelegter Strafzumessungsgründe rechtfertigt sich eine Bestrafung des Angeklagten I._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren.

8. Anrechnung der Haft Auf die Freiheitsstrafe sind nach Art. 51 StGB die 794 Tage erstandene Haft anzurechnen.

9. Strafvollzug Angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe kommt die Ge- währung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges nach Art. 42 bzw. 43 StGB aus objektiven Gründen nicht in Frage. V. Massnahme

1. Parteistandpunkte Die Anklägerin beantragte die Verwahrung des Angeklagten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB (Urk. 104 S. 31 i.V.m. Prot. S. 982). Die amtliche Verteidigung sprach sich gegen die Verwahrung aus (mit dem Eventualantrag, das Verfahren

- 80 - zu unterbrechen und eine Neubegutachtung vorzunehmen) und beantragte eine vollzugsbegleitende ambulante psychotherapeutische Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB (Urk. 107 S. 2 i.V.m. Prot. S. 986).

2. Rechtstheoretische Grundlagen 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: (a.) eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; (b.) ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies er- fordert; und (c.) die Voraussetzungen der Artikel 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnis- mässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnah- me auf eine sachverständige Begutachtung, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Rückfallgefahr und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 StGB). 2.2. Die Verwahrung stellt die ultima ratio der im Strafgesetzbuch vorgese- henen Massnahmen dar und ist dann anzuordnen, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: (a.) auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, er begehe weite- re Taten dieser Art; oder (b.) auf Grund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang

- 81 - stand, ernsthaft zu erwarten ist, der Täter begehe weitere Taten dieser Art und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 verspreche keinen Erfolg (Art. 64 Abs. 1 StGB). Eine Verwahrung kann somit nur dann angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Täter weitere Taten derselben Art begehe. Ferner muss eine hohe Wahrscheinlichkeit neuer Anlasstaten bestehen, damit die Ver- wahrung verhältnismässig ist (Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 8 zu Art. 64). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen (BSK Strafrecht I- Heer, Art. 64 N 51). 2.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn: (a.) der Täter mindestens eine Übertretung begangen hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und (b.) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die ambulante Massnahme kann unter Aufschub, wäh- rend und nach dem Vollzug einer angeordneten Freiheitsstrafe angeordnet wer- den (Art. 63 Abs. 2 StGB).

3. Verwahrung nach Art. 64 StGB 3.1. Unbestritten ist, dass es sich bei der mehrfach versuchten vorsätzli- chen Tötung, welcher der Angeklagte im vorliegenden Verfahren schuldig gespro- chen wurde, um eine der von Art. 64 Abs. 1 StGB erfassten Anlasstaten handelt. Ebenso ist die Voraussetzung der schweren Beeinträchtigung erfüllt, nachdem der Angeklagte im Sinne des vollendeten Versuchs alles unternommen hat, dass es zum Tod einer oder mehrerer Personen hätte kommen können.

- 82 - 3.2. Der Sachverständige Dr. AB._____ erkannte beim Angeklagten zwar gewisse dissoziale Persönlichkeitszüge, verneinte aber das Vorliegen einer schweren psychischen Störung (vgl. Prot. S. 905 und 911), weshalb zu prüfen bleibt, ob eine Rückfallgefahr i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB besteht. 3.3. Bei der Beurteilung der Legalprognose führte Dr. AB._____ kurz ge- fasst aus, dass sich viele Punkte finden würden, welche belastend seien für eine erneute Straffälligkeit. Er sah insbesondere in der polytropen Delinquenz, die zu mehreren Vorstrafen in unterschiedlichen Deliktsbereichen führte und welche seit nunmehr zehn Jahren bestehe, ein höheres Risiko, erneut straffällig zu werden, als wenn jemand nur in einem Bereich delinquiere. Die Bereitschaft, sich an Re- geln und Normen zu halten sei gering, auch das immer wieder täuschende Ver- halten sei ungünstig für die Legalprognose, da dies jegliche Betreuung bezüglich regelhaften Verhalten erschwere. Ebenfalls als ungünstig erweise sich, dass die Geschädigten dem Angeklagten nicht näher bekannt seien und als sehr belas- tend, dass aus einer Handgreiflichkeit, einer Banalität heraus sich sehr rasch die Bereitschaft entwickelte, mit einer Schusswaffe zurückzukehren und die Türsteher zu verletzen. Ferner stellte der Sachverständige eine erhöhe Aggressionsbereit- schaft gegenüber verschiedensten Personen, namentlich Polizisten, Mitgefange- ne und seine Ehefrau, fest. Zwar setzte er sie nicht in einen Zusammenhang mit einem vorgängigem Substanzkonsum, gestand aber zu, dass es zu einer Verstär- kung der Reizbarkeit und der aggressiven Verhaltensbereitschaften kommen könne. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem ihm aktuell vorgeworfe- nen Tathandeln finde nicht statt, es sei mehr ein Abwehren, ein Schuldzuweisen an andere. Die Taten würden bagatellisiert und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen sei gering (Prot. S. 915 ff.). Im Ergebnis und zusammenfassend hielt Dr. AB._____ fest, dass - ausge- hend von Körperverletzungen - ein sehr hohes Rückfallrisiko bestehe für ähnliche Taten und ein hohes Risiko für körperliche Gewalt. Auch das Risiko, dass der An- geklagte im Rahmen einer Auseinandersetzung einen anderen Menschen nicht nur verletzen, sondern auch töten könnte, sei klar über dem statistischen Risiko,

- 83 - welches bei 1% liege (Prot. S. 918 f. und 959). Als hierfür bedeutsam erachtete der Sachverständige, dass die Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Ange- klagten hoch und seine Schwelle, eine Faustfeuerwaffe zu besitzen und auch ein- zusetzen, niedrig sei (Prot. S. 919). Dazu befragt, ob auch eine sehr hohe Rückfallgefahr für schwere Körperver- letzungen bestehe, bejahte der Sachverständige zwar eine hohe Gefahr, präzi- sierte aber, dass er nicht ganz sicher sei, ob es sich bei den gewesenen Verlet- zungen um solche handle oder nicht; nur dann, wenn schwere Körperverletzun- gen vorlägen, könne man von Rückfall sprechen (Prot. S. 920). Ferner konkreti- sierte er, dass ein erhöhtes Risiko vorliege, dass der Angeklagte jemanden töten könnte, man aber nicht von Rückfall sprechen könne, da er niemanden getötet habe; aber das Risiko, dass jemand bei Handlungen zu Tode komme sei hoch. Und hinsichtlich dem statistischen Risiko ergänzte er sodann, dass bei Leuten, die schon einmal jemanden getötet hätten, das Rückfallrisiko für eine erneute Tö- tungshandlung bei einem Prozent oder tiefer liege. Vorliegend sei es sicher hö- herliegend, höher als ein Prozent, näher könne er es aber nicht bestimmen (Prot. S. 921). 3.4. Der Staatsanwalt verwies in seiner Begründung ohne sich in relevanter Form damit auseinanderzusetzen auf die Ausführungen des Sachverständigen (Prot. S. 982 i.V.m. Urk. 104 S. 28). Demgegenüber monierte die Verteidigung, dass das Gutachten nicht als Grundlage für den Verwahrungsantrag ausreiche und zweifelte überdies die Ergebnisse des Sachverständigen hinsichtlich der Fra- ge nach der Alkoholabhängigkeit und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung an (Prot. S. 986 i.V.m. Urk. 107 S. 65 ff.). 3.5. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, stellte er für seine Prognose insbesondere auf die Vorstrafen des Angeklagten, seinen Hang zu regel- und normwidrigem Verhalten und seine Aggressionsbereitschaft

- 84 - gegenüber verschiedensten Personen ab. In den erwähnten Vorstrafen finden sich jedoch nur wenige Delikte, die den Anlasstaten von Art. 64 Abs. 1 StGB ent- sprechen. Diese Taten liegen zudem mehr als 10 Jahre zurück. Seither hat der Angeklagte - abgesehen von der heute zu beurteilenden Tat - keine gravierenden Gewaltdelikte mehr begangen, sondern sich beschränkte auf Tätlichkeiten und ei- ne einfache Körperverletzung beschränkt (vgl. im Einzelnen IV.4.2. vorstehend und Urk. 41/5). Insofern ist der Sachverständige zu Recht von einem sehr hohen Risiko sol- cher Taten ausgegangen, aber eben nur solcher Taten, namentlich einfachen Körperverletzungen bzw. Taten, die nicht mit einer Höchststrafe von fünf Jahren oder mehr bedroht sind. Für eine Verwahrung genügt dies nun aber nicht, da ei- nen hohe Wahrscheinlichkeit neuer Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB bestehen muss, worunter die obgenannten Delikte nicht zu subsumieren sind. Hinsichtlich allfälliger künftiger Tötungsdelikte ging Dr. AB._____ zwar von einem klar über dem statistischen Risiko liegenden Rückfallsrisiko aus. Nachdem dieses aber bei 1% liegt, kann, auch wenn es beim Angeklagten offenbar klar darüber ist, nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit und einer ernsthaft zu be- fürchtenden Rückfallgefahr ausgegangen werden, zumal ausserordentlich hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit zu stellen sind. Und wie den Ausführungen des Sachverständigen entnommen werden kann, beurteilte er ein mögliches Tö- tungsdelikt immer im Zusammenhang mit anderen "Handlungen" und "Auseinan- dersetzungen" und betrachtete die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB im Kontext und als Alternative zu einer möglichen Tötung. Daher ist für die Gefahr von schweren, Art. 122 StGB zuzuordnenden Körperverletzungen, wie sie durch die vorliegend zu beurteilende Schussabgabe ohne Weiteres hätten entstehen können, nur eine Rückfallgefahr in der gleichen Grössenordnung wie für Tötungs- delikte anzunehmen. Zusammenfassend zeigt sich, dass nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Rückfallgefahr hinsichtlich der Katalogtaten von Art. 64 StGB ausgegangen werden kann. Eine andere Beurteilung würde dem Gebot der Verhältnismässig- keit nicht gerecht.

- 85 - 3.6. Über die Frage der Rückfallgefahr hinaus gelangte das Gericht zum Schluss, dass eine Verwahrung auch deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil mit der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Jahren dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB genügend Rechnung getra- gen ist. 3.7. Fazit Nachdem die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB nicht vollständig er- füllt sind, ist von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob das vorliegende psychiatrische Gutachten eine genügende Grundlage für die Anordnung einer Verwahrung abgegeben hät- te.

4. Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB 4.1. Das gesetzliche Erfordernis an die Anlasstat ('eine mit Strafe bedrohte Tat') nach Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB ist offensichtlich erfüllt, nachdem der Ange- klagte vorliegend wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden ist. Zu prüfen ist, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 63 StGB gegeben sind, insbesondere ob beim Angeklagten eine schwere psychische Störung oder Abhängigkeit von Suchtstoffen vorliegt, ob die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und ob zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr wei- terer mit dem Zustand des Angeklagten in Zusammenhang stehenden Taten be- gegnen. Dazu gehört auch die Frage nach der Massnahmefähigkeit des Ange- klagten. 4.2. Ein immer wiederkehrendes Thema im vorliegenden Verfahren war ei- ne mögliche alkohol- und allenfalls auch kokainbedingte Sucht des Angeklagten. Der psychiatrische Sachverständige bejahte das Vorliegen einer Suchterkrankung zwar nicht, da er keine gesicherte Grundlage zur Diagnostizierung fand, schloss

- 86 - sie aber auch nicht explizit aus, sondern betrachtete eine Alkoholkrankheit und al- lenfalls ein Abhängigkeitssyndrom für Kokain für möglich (Prot. S. 907 f. und 922). Dass dies tatsächlich der Fall sein könnte, dafür sprechen etliche Faktoren. So hat die Ehefrau des Angeklagten diesen klar als Alkoholiker beschrieben (Prot. S. 461 ff). Der als Zeuge befragte … [Funktion] der Strafanstalt Wauwilermoos, Andreas BC._____ berichtete über zwei Vorfälle mit in PET-Flaschen deponierter hochprozentiger Ware und bestätigte damit auch die diesbezüglichen Behauptun- gen des Angeklagten (Prot. S. 803). Dazu kommt, dass auch Dr. AB._____ ein- räumen musste, dass die vom Angeklagten am 10. März 2007 offensichtlich ge- zeigte Alkoholtoleranz auf eine gewisse Abhängigkeit hindeute (Prot. S. 910). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. AB._____ beim Angeklagten gewisse dissozialen Persönlichkeitszüge feststellte und einräumte, dass die Ein- gangskriterien zu einer dissozialen Persönlichkeitsstörung wenigstens teilweise erfüllt seien (Prot. S. 905 ff.). Damit sind für das Gericht die Eingangskriterien von Art. 63 Abs. 1 StB durchaus gegeben. 4.3. Nachdem nach Ansicht von Dr. AB._____ Alkohol zwar nicht zwingend zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber doch zu einer gewissen Ent- hemmung führt (Prot. S. 912), besteht zwischen der Alkoholisierung und der vor- liegend zu beurteilenden Tat durchaus ein gewisser Zusammenhang. Ob wirklich die Alkoholprobleme bzw. die diese Abhängigkeit auslösenden Probleme im Vor- dergrund stehen oder andere, wird sich im Verlaufe der Therapie weisen. 4.4. Was die Motivation des Angeklagten für eine solche Behandlung anbe- langt, so hat er sowohl gegenüber Dr. AB._____ (Prot. S. 897) als auch gegen- über Dr. AR._____ (Prot. S. 683) die Bereitschaft gezeigt, sich einer Alkoholthe- rapie zu unterziehen. Auch vor Gericht hat er eine solche nicht kategorisch abge- lehnt (Prot. S. 86). Das von Lehre und Praxis verlangte Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen, liegt aus Sicht des Gerichtes vor. Es wird Sache des behandelnden Therapeuten sein, die Motivation des Angeklagten zu verstär-

- 87 - ken, wie es anscheinend Dr. AR._____ im Rahmen der Grundversorgung gelun- gen ist, beim Angeklagten gewisse Veränderungen zu bewirken (Prot. S. 683 ff.); eine Entwicklung, die dem psychiatrischen Gutachter Dr. AB._____ nicht bekannt war (Prot. S. 940). Entgegen der Auffassung von Dr. AB._____ kann aus der ge- scheiterten Therapie im Jahre 1999 nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass beim Angeklagten eine solche zum vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Dabei hat er wohl übersehen, dass Dr. AV._____ eine solche im Strafvollzug empfohlen hatte und einer Therapie in Freiheit, wie sie dann effektiv durchgeführt wurde, jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen hatte (Prot. S. 966). Dass vorlie- gend eine Therapie in Freiheit schon angesichts der Dauer der verhängten Frei- heitsstrafe nicht in Frage kommt, liegt auf der Hand. Auch Dr. AB._____ spricht sich - falls eine ambulante Behandlung angeordnet wird - für eine vollzugsbeglei- tende Behandlung aus (Prot. S. 954). Zudem liegt das Scheitern jener Massnah- me zehn Jahre zurück. 4.5. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist für den Angeklag- ten eine Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Ein Aufschub des Strafvoll- zuges ist vor dem Hintergrund der verhängten Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt. VI. Zivilforderungen

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Formelles

a) Gemäss § 192 Abs. 1 StPO können Geschädigte Zivilansprüche gegen einen Angeklagten entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen. Das Adhäsionsverfahren ist in-

- 88 - soweit von der Dispositionsmaxime im Sinne von § 54 ZPO beherrscht, als es nicht von Amtes wegen eingeleitet wird und es die Aufgabe des Geschädigten ist, seine Ansprüche zu substantiieren. Es darf dem Geschädigten nicht mehr zuge- sprochen werden, als er verlangt. Die Offizialmaxime gilt insoweit nicht, auch nicht für OHG-Fälle (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Zürich, § 192 N 24; ZR 96 [1997] Nr. 47). Demzufolge obliegt auch dem An- geklagten bzw. dessen Verteidiger die Aufgabe, genügend substantiierte Forde- rungen der Geschädigten entsprechend substantiiert zu bestreiten.

b) Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 OHG genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid er- ledigt (§ 193 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 OHG). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 3 StPO, Art. 9 Abs. 3 OHG). ‚Opfer’ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes, deren körperliche und/oder psychische Integrität verletzt wurde, und welche Zivilansprüche geltend machten, sind im vorliegenden Fall A._____, C._____ und H._____. 1.2. Materielles

a) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches sind das Vorliegen eines Schadens, ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Vorwerfbarkeit eines Verschuldens bei der Verschuldenshaftung. Im Falle der Tö- tung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung zu ersetzen (Art. 45 Abs. 1 OR).

- 89 -

b) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter un- ter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer zusätzlichen Genugtu- ung entsprechen weitgehend denjenigen des Schadenersatzanspruches. Anstelle eines Schadens wird hier aber das Vorliegen einer immateriellen (seelischen oder moralischen) Unbill gefordert, welche strikte vom eigentlichen Schaden zu tren- nen ist (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N. 458). Ferner besteht Anspruch auf eine Genugtuung, wenn jemand in seiner Persönlichkeit wi- derrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Bemessung der Höhe der Genugtuung hängt von den konkreten Um- ständen im Einzelfall ab. Sie wird massgeblich von der Art und Schwere der Schädigung, von der Intensität und Dauer deren Auswirkungen auf die Persön- lichkeit der Betroffenen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers beein- flusst. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungs- summe. Massgeblich ist ferner die Aussicht, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz spürbar lindern wird (BGE 115 II 156 ff., 158, m.w.H.; BGE 117 II 50 ff. = Pra 80 [1991] Nr. 140; Brehm, Berner Kommentar, Obligatio- nenrecht, N 73 zu Art. 47 OR; OR-Schnyder in: Honsell/Vogt/Wiegand, N 7, N 8 und 11 zu Art. 47 OR und N 5-8 zu Art. 49 OR mit Verweisen auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts).

2. Würdigung 2.1. Parteistandpunkte 2.1.1. Bezüglich der Zivilforderungen der Geschädigten C._____, H._____, A._____ und B._____ wird auf die eingangs aufgeführten Anträge (S. 6 ff.) ver- wiesen.

- 90 - 2.1.2. Der Angeklagte liess ausführen, dass die Zivilforderungen der Ge- schädigten bzw. Regressforderungen von deren Versicherungen, soweit rechts- genügend ausgewiesen, gutzuheissen seien. Ferner anerkannte er auch dem Grundsatze nach die Genugtuungsforderungen, überliess aber deren Bemessung dem Gericht (Urk. 107 S. 2 i.V.m. Prot. S. 986 und 996 f.). 2.2. Schadenersatzbegehren 2.2.1. Des Geschädigten C._____ Die geltend gemachte Schadenersatzforderung des Geschädigten C._____ für den zusätzlichen Personalaufwand infolge seines verletzungsbedingten Aus- falls ist zwar nur teilweise belegt, aber substanziiert behauptet (Urk. 106 i.V.m. Urk. 79 und 80/1-7). Nachdem der Angeklagte aber dem Grundsatz nach die For- derung anerkannt und die geltend gemachten Zahlen, Aufstellungen und Annah- men nicht substanziiert bestritten hat, ist die Schadenersatzforderung als aner- kannt zu betrachten und in der beantragten Höhe von Fr. 16'195.00 zuzuspre- chen. Das gleiche gilt für den schon ab 10. März 2007 geltend gemachten Zins von 5 %. Dies rechtfertigt sich umso mehr als der Vertreter des Geschädigten sein Begehren schon mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 substanziiert hatte (Urk. 79 und 80/1-7). 2.2.2. Der Geschädigten B._____ Die Schadenersatzforderung der Geschädigten (Urk. 60) ist durch Rechnun- gen (Urk. 60A/1-21) belegt und damit durch den Angeklagten im Sinne seines An- trages anerkannt. Der Angeklagte ist demnach zu verpflichten, der B._____ Fr. 20'181.85 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 91 - 2.3. Genugtuungsbegehren 2.3.1. Der Geschädigten A._____ Die Geschädigte A._____ macht zur Begründung ihres Genugtuungsbegeh- ren im wesentlichen geltend, dass sie nach der Operation einen Monat lang hun- dertprozentig arbeitsunfähig war und in dieser Zeit jeden Tag zum Arzt zur Wund- versorgung gehen musste. Es habe sicher drei Monate gedauert, bis alles richtig verheilt gewesen sei. Noch heute spüre sie Schmerzen, wenn sie schwer tragen müsse; ebenfalls spüre sie den Wetterumschlag im Narben- oder Schusskanal. Zu den psychischen Folgen führte sie vor Gericht aus, dass sie seit diesem Zeit- punkt nicht mehr die gleiche Person sei. Sie habe einen kompletten Cut gemacht, einen neuen Job gesucht und sei umgezogen, ohne etwas aus der alten Woh- nung mitzunehmen. Einmal gehe es besser und dann wieder schlechter. Die Tatrekonstruktion habe zu einer Retraumatisierung geführt. Auch die jetzige Si- tuation (Aussagen vor Gericht) führe dazu, dass es ihr momentan nicht gut gehe. Jeden Tag sehe sie die zurückgebliebenen Narben, wenn sie in den Spiegel schaue. Seit dem Vorfall befinde sie sich in einer psychologischen Therapie; je nachdem wie es ihr gehe mit kleineren oder grösseren Abständen, durchschnitt- lich sicher alle zwei bis drei Wochen. Sie habe noch heute Mühe einzuschlafen, habe teilweise schlechte Träume, könne teilweise nur mit Licht schlafen, sperre sich im Zimmer ein und kontrolliere zigmal, ob die Wohnungstüre abgesperrt sei. Sie habe Angst, dass sich das Ganze wiederholen könnte (Prot. S. 233 ff. und Urk. 105 S. 6). Die von der Geschädigten geltend gemachten Beeinträchtigungen wurden von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein An- lass, nicht auf diese abzustellen, zumal sie auch von der Therapeutin der Ge- schädigten, der Zeugin BD._____, bestätigt wurden (Prot. S. 879 ff.). Angesichts der ganzen Umstände der Verletzung, insbesondere auch des Grades des Ver- schuldens des Angeklagten und im Vergleich mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungen erscheinen die beantragten Fr. 15'000.-- als angemessen. Diese Summe ist antragsgemäss zu verzinsen. Der Angeklagte

- 92 - ist daher zu verpflichten, der Geschädigten A._____ Fr. 15'000.-- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2007, zu bezahlen. 2.3.2. Des Geschädigten C._____ Der Geschädigte C._____ begründet sein Genugtuungsbegehren im we- sentlichen damit, während rund viereinhalb Monaten zu 100 Prozent und an- schliessend noch für einen Monat zu 50 Prozent vom Job weg gewesen zu sein. Vordergründig habe er den Vorfall gut verdaut, doch komme es - bei Erinnerun- gen daran - zu Rückfällen. Bis heute werde er von traumatischen Erinnerungen an den Vorfall heimgesucht. Der Vorfall habe sein ganzes Leben verändert. Er habe die Welt nicht mehr begriffen und auch heute begreife er nicht, dass hier in der Schweiz so etwas passieren könne. Seit diesem Tag sei er einfach immer wieder daran, das Leben neu aufzubauen. Zudem sei er überzeugt, dass der An- geklagte, sobald er auf freiem Fuss sei, versuchen werde, Rache zu üben. Äusserlich seien heute noch Narben sichtbar am Bein (Prot. S. 200 ff. und Urk. 106 S. 5 ff.). Den Aussagen von Dr. AP._____ kann entnommen werden, dass der Geschädigte aufgrund der Schussverletzungen operiert werden musste und bis zum 14. März 2007 hospitalisiert blieb (Prot. S. 564ff.). Die vom Geschädigten geltend gemachten Beeinträchtigungen wurden von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein Anlass, nicht auf diese abzustellen. Angesichts der ganzen Umstände der Verletzung, insbesondere auch des Grades des Verschuldens des Angeklagten und im Ver- gleich mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungen erscheinen die beantragten Fr. 15'000.-- als angemessen. Diese Summe ist an- tragsgemäss zu verzinsen. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, dem Ge- schädigten C._____ Fr. 15'000.-- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2007, zu bezahlen. 2.3.3. Des Geschädigten H._____ Der Geschädigte H._____ blieb physisch unverletzt. Aber die Einsicht, dass er, hätte er sich nicht mit einem Sprung um die Ecke in Sicherheit gebracht, eben-

- 93 - falls getroffen worden wäre, habe er nicht so einfach wegstecken können. So ha- be er nach dem Vorfall teilweise schlaflose Nächte und schlechte Träume gehabt. Dies sei noch heute der Fall; nicht andauernd, aber immer, wenn er wieder von solchen Vorfällen höre. Eine Zeitlang habe er auch aufgehört, nebenbei an der Türe zu arbeiten (Prot. S. 343 und 355 und Urk. 106). Auch diese, mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall noch anhaltende Beein- trächtigung wurde von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Angesichts der ganzen Um- stände der Verletzung, insbesondere auch des Grades des Verschuldens des Angeklagten und im Vergleich mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen zuge- sprochenen Genugtuungen erscheinen die beantragten Fr. 5'000.-- als angemes- sen. Diese Summe ist antragsgemäss zu verzinsen. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, dem Geschädigten H._____ Fr. 5'000.-- Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2007. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtsgebühr Die Hauptverhandlung erstreckte sich über insgesamt 11 Prozesstage. Es erscheint mithin gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 33'000.-- festzusetzen. Die übrigen Kosten ergeben sich aus der Auflistung im Urteilsdispositiv.

2. Kostenauferlegung Ausgangsgemäss wird der Angeklagte vollumfänglich kostenpflichtig (§ 188 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat er die Kosten der Untersuchung und des ge- schworenengerichtlichen Verfahrens zu übernehmen. Weiter sind ihm die Kosten

- 94 - der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, aufgrund seiner Mittellosigkeit aber de- finitiv abzuschreiben.

3. Prozessentschädigungen Die Geschädigten A._____, C._____ und H._____ waren erbeten vertreten. Rechtsanwalt X._____ legte für die Vertretung der Geschädigten A._____ eine Rechnung über Fr. 25'411.60 (inkl. MWSt) ins Recht (Urk. 105) und Rechtsanwalt Y._____ für seinen Aufwand eine über Fr. 6'932.15 (inkl. MWSt) für C._____ (Urk. 103/1) und eine weitere über Fr. 5'202.15 (inkl. MWSt) für H._____ (Urk. 13/2). Al- le drei Rechnungen erscheinen ausgewiesen und wurden seitens der Verteidi- gung auch nicht in Frage gestellt. Der Angeklagte ist dementsprechend zu ver- pflichten, den Geschädigten die geforderten Beträge als Prozessentschädigung zu bezahlen. VIII. Einziehungen

1. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2. Die Anklägerin beantragte die definitive Einziehung der mit Verfügung vom 3. März 2008 beschlagnahmten Tatwaffe (Pistole Marke Manurhin), die Her- ausgabe des ebenfalls mit Verfügung vom 3. März 2008 beschlagnahmten Mobil- telefons an den Angeklagten sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Ham-

- 95 - mers an die Leitung des Gefängnisses Winterthur (Urk. 104 S. 31). Die Verteidi- gung monierte dagegen nicht (Urk. 107 S. 67 f. i.V.m. Prot. S. 997).

3. Gegen die Anträge der Staatsanwaltschaft ist nichts einzuwenden. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 (Urk. 34/17) beschlagnahmte Tatwaffe (Pistole Manurhin, Kal. 7.65mm Browning, Nr. …, schwarz-braun) erfüllt ohne eiteres die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB und ist deshalb einzuziehen und dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nach Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Demgegenüber ist mangels rechtsgenügender Gründe für eine Einziehung dem Angeklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel das mit selbiger Verfügung (Urk. 34/17) beschlagnahmte Mobil- telefon Nokia inklusive Ladegerät auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollte der Angeklagte innert Jahresfrist kein Herausgabegesuch stellen, ist das Mobiltelefon zu vernichten. Ebenfalls erweist es sich als richtig, nach Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel, den mit Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 34/21) beschlagnahmten Hammers an die Leitung des Gefängnisses Winterthur herauszugeben.

- 96 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte I._____ ist schuldig

- der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG und

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

2. Der Angeklagte wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren bestraft, wovon bis heute 794 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind.

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ohne Auf- schub des Strafvollzugs angeordnet. 4.1. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 20'181.85 als Schadenersatz zu bezahlen. 4.2. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ Fr. 16'195.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Schadenersatz zu bezahlen. 5.1. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Genugtuung zu bezahlen. 5.2. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Genugtuung zu bezahlen. 5.3. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten H._____ Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 97 - Fr. 33'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'886.65 Untersuchungskosten Fr. 2'020.-- Zeugen Fr. 4'099.-- Gutachten...................................05.07.2011/Ma Fr. 60'840.90 amtliche Verteidigung Fr. 34.05 Diverse Kosten

7. Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfah- rens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden definitiv abgeschrieben. 8.1. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ eine Prozess- entschädigung von insgesamt Fr. 25'411.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 8.2. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'932.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 8.3. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten H._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 5'202.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. Rechtsmittel:

a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs-

- 98 - rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Prä- sidenten des Geschworenengerichts mündlich oder schriftlich anzu- melden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt.

b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist für die Erhebung der Beschwerde in Straf- sachen gegen den Entscheid des Geschworenengerichts erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung vorerst im Dispositiv an

- den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

- die Geschädigten A._____, C._____ und H._____ bzw. deren Vertreter (übergeben)

- die Geschädigten B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ (versandt)

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (versandt)

- 99 -

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (im Doppel; versandt)

- allfällige weitere Amtsstellen und hernach in vollständiger Ausfertigung an

- den Angeklagten bzw. dessen Verteidigerin

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- die Geschädigten A._____, C._____ und H._____ bzw. deren Vertreter

- die Geschädigten B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (im Doppel)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

- allfällige weitere Amtsstellen ferner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Strafregisterbehörden mit Formular A

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste (mit Rechtskraftbescheini- gung)

- die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich (mit Rechtskraftbescheinigung)

- das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern (mit Rechtskraftbe- scheinigung)

- den psychiatrischen Gutachter Dr. AB._____ Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 beschlagnahmte Pistole, Marke Manurhin, Kal. 7.65 mm Brow- ning, Nr. …, schwarz-braun, samt Zubehör, Sachkautionsnummer 8263, wird eingezogen und dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2008 beschlagnahmte Natel Nokia, schwarz, inkl. Ladegerät, wird dem Angeklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel auf erstes Verlangen herausgegeben. Stellt der Angeklagte

- 100 - innerhalb eines Jahres seit diesem Zeitpunkt kein Herausgabegesuch, wer- den die Gegenstände vernichtet.

3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Ap- ril 2008 beschlagnahmte Hammer, Sachkautionsnummer 8285, wird der Lei- tung des Gefängnisses Winterthur nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel herausgegeben.

4. Gegen diesen Beschluss sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen das Urteil, nämlich kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen. Bezüglich Fristen und Modalitäten wird auf die im Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung verwiesen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien gemäss Mit- teilungssatz des Erkenntnisses sowie an den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich und die Leitung des Gefängnisses Winterthur. Schliesslich verfügt der Vorsitzende:

1. Der Angeklagte bleibt in Sicherheitshaft.

2. Der Staatsanwaltschaft wird eine Frist von 3 Tagen gesetzt zur Stellung- nahme zum Antrag der Verteidigung auf Gewährung des vorzeitigen Straf- antritts.

3. Mündlich eröffnet.

4. Gegen diesen Entscheid kann - soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 98 BGG) - bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen

- 101 - Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. ____________________________________________ GESCHWORENENGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. P. Martin lic. iur. M. Weder (i.V. lic. iur. S. Fuchs)