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VR130007

Zh Gerichte · 2013-07-10 · Deutsch ZH

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 Februar 2013 beschloss Letztere nach weiteren Abklärungen am 10. Juli 2013 die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 2). Gegen diesen Beschluss liess die Rekurrentin durch ihren Rechts- vertreter innert Frist Rekurs bei der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich erheben und in der Sache folgende Anträge stel- len (act. 1): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

2. Es sei der Rekurrentin eine angemessene Entschädigung für die rechtliche Vertretung sowohl im erstinstanzlichen Entscheidverfahren als auch im vorliegenden Rekursverfahren zuzusprechen."

Im Weiteren liess sie folgenden Verfahrensantrag stellen (act. 1): "Die Rekurrentin sei durch die Verwaltungskommission persönlich an- zuhören bzw. es sei eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 26b Abs. 3 VRG durchzuführen."

1.2. Mit Verfügung vom 2. September 2013 wurde der Rekursgegnerin Frist an- gesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 3). Am 19. September 2013 verzichtete die Rekursgegnerin auf eine Vernehmlassung (act. 4). II. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe oder deren Ausschuss der Rekurs an die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Dem-

- 3 - zufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 zuständig. 2.1. In prozessualer Hinsicht beantragt die Rekurrentin ihre Anhörung bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der hiesigen Instanz und beruft sich auf § 26b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zü- rich (VRG, LS 175.2). Besagte Bestimmung hält in Absatz 1 fest, dass die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung erhalten müssen. Nach Absatz 3 kann die Rekursinstanz sodann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Bei Absatz 3 handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Es besteht damit grundsätzlich keine Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen. Ebenso wenig resultiert eine solche Verpflichtung aus der Bundesverfassung bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Pflicht zur mündlichen Anhörung kann sich jedoch aus der persönlichen Sachlage ergeben, beispielsweise dann, wenn es für den Entscheid wesent- lich auf die Persönlichkeit oder den Charakter des Betroffenen ankommt (Entscheid des Bundesgerichts 2P.202/2003 vom 29. Oktober 2003, E. 2.3; BGE 122 II 464 E. 4c). 2.2. Die Rekurrentin beruft sich in ihrer Rekurseingabe sinngemäss darauf, bei derart massiven Vorwürfen, wie sie vorliegend im Raum stünden, müsse sich das Gericht vorab einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen (act. 1 S. 14). Zutreffend ist zwar, dass sich die Vorwürfe auf die Vertrau- enswürdigkeit der Rekurrentin und damit auf ihren Charakter beziehen, und sie - sollten sie sich denn erstellen lassen - insofern weitreichende Konse- quenzen für die Rekurrentin haben könnten, als sie aufgrund ihrer Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis wohl deutlich weniger Dolmetscheraufträ- ge in der Rechtspflege und bei den Strafverfolgungsbehörden erhalten wür- de. Eine mündliche Anhörung drängt sich jedoch trotzdem nicht auf. Die ins Recht gereichten Unterlagen dokumentieren die Anschuldigungen hinrei- chend, so insbesondere die Wahrnehmungsberichte der verschiedenen Po- lizeibeamten (act. 5/3/5/2-7), die Untersuchungsakten betreffend die Verur-

- 4 - teilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (act. 5/7/2) sowie die Liste der kriminellen Handlungen von B._____ (act. 5/3/4/3), und geben genügend Aufschluss über die zu beurteilenden Vorfälle. Zudem konnte sich die Rekur- rentin in ihren Eingaben vom 3. April 2013, 10. Juni 2013 und 22. August 2013 eingehend zu den Vorwürfen äussern (act. 5/15, act. 5/25 und act. 1). Inwieweit aus der persönlichen Anhörung der Rekurrentin weitere massge- bende Erkenntnisse resultieren sollen, ist unter diesen Umständen nicht er- sichtlich. Damit erübrigt sich die Vorladung zu einer mündlichen Verhand- lung im Sinne von § 26b VRG. III. 1.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In persönlicher Hinsicht wird u.a. vorausgesetzt, dass die sich bewerbende Person über einen guten Leumund, insbesondere in straf- rechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. b DolmV) und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). Erfüllt eine im Ver- zeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Vorausset- zungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veran- lassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). 1.2. Der Begriff des "guten Leumundes" und damit zusammenhängend derjenige der Vertrauenswürdigkeit einer Person wird in der Dolmetscherverordnung nicht näher definiert. Vertrauenswürdigkeit kann jedoch nach gängiger Pra- xis gleichgesetzt werden mit bestehender Integrität, Verlässlichkeit, Gewis- senhaftigkeit, einwandfreier Sorgfalt bzw. hochentwickeltem Pflichtbewusst-

- 5 - sein bei der Ausübung der Tätigkeit, korrektem Verhalten im Geschäftsver- kehr, Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie mit Anse- hen und Achtung. Es muss Gewähr bestehen, dass sich Klienten, Behörden und Dritte auf die dolmetschende Person verlassen können und diese den Anforderungen in ihrem eigenen wie auch im geschäftlichen Bereich ver- nünftig und sachgerecht begegnet. Bei der Frage, ob eine Person mit Rück- sicht auf ihren Leumund zum Beruf des Dolmetschers zuzulassen ist, ist zu prüfen, ob die Lebensführung dieser Person mit einem Makel behaftet ist, der sie für die Ausübung dieses Berufs ungeeignet erscheinen lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Anwärter wegen eines Tatbestandes vorbe- straft ist, der seinen Charakter und seine Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt (vgl. BGE 104 Ia 187 E. 2b betr. die Zulassung zur Grundbuchverwal- terprüfung). Vertrauenswürdigkeit setzt damit insbesondere voraus, dass keine rechtlich massgebenden Verfehlungen bzw. Verstösse gegen die Rechtsordnung erfolgt sind, welche das Vertrauen in die korrekte Berufs- ausübung tangieren. Überdies vermag auch anderweitiges Fehlverhalten die Zutrauenswürdigkeit zu erschüttern, sofern deswegen die Glaubwürdigkeit und damit die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung und der Rechtspflege leidet (vgl. auch Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Be- amten in ZBl 1984, S. 397). Es rechtfertigt sich sodann, den Massstab bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit hoch anzusetzen, zumal Dolmetscher einen massgeblichen Einblick in die Tätigkeit der Strafverfolgung und Justiz geniessen. 2. Vorliegend stehen die folgenden Vorwürfe im Raum: 1. Unsorgfältiger Um- gang mit Gerichtsakten, 2. Unangemessenes Verhalten anlässlich des Poli- zeieinsatzes vom 14. Februar 2013, 3. Beziehung der Rekurrentin mit B._____, welcher zahlreiche strafbare Handlungen begangen hat, 4. Fahren in angetrunkenem Zustand, 5. Kontakte zum Drogenhändler "C._____" so- wie 6. Kontakte zum Drogenhändler D._____. 3.1. Hinsichtlich des Vorwurfs des unsorgfältigen Umgangs mit Akten stützt sich die Rekursgegnerin zur Begründung ihrer Ansicht auf die verschiedenen

- 6 - Wahrnehmungsberichte der Polizei und hält fest, die Rekurrentin habe aner- kannt, dass sie sich gegenüber einer Polizeibeamtin dahingehend geäussert habe, sie müsse vor einer allfälligen Festnahme noch Akten wegschliessen, und dass sich am fraglichen Abend B._____ in der massgebenden Woh- nung aufgehalten habe. Ihre Darlegung, Letzteres sei eine Ausnahme ge- wesen, überzeuge nicht. So habe sich bereits der früher angezeigte Streit zwischen ihr und B._____ in der besagten Wohnung abgespielt. Dem Jour- nal der Polizei sei zudem zu entnehmen, dass sich B._____ immer wieder bei der Rekurrentin aufgehalten habe. Der Umstand, dass die Rekurrentin in ihrer Einzimmerwohnung unverschlossene Akten aufbewahre und gleichzei- tig Besuch empfange, erschüttere ihre Vertrauenswürdigkeit (act. 2 E. 4.3). 3.2. Die Rekurrentin argumentiert hierzu, es fehle an Anhaltspunkten, dass in der Wohnung der Rekurrentin überall Gerichtsakten herumgelegen seien. Nur in einem Wahrnehmungsbericht werde von Akten auf dem Schreibtisch berich- tet, diese seien jedoch verdeckt gewesen. Aus dem Umstand, dass die Re- kurrentin damals in einer Einzimmerwohnung gelebt und gearbeitet habe, dürfe nicht auf einen unsorgfältigen Umgang mit den Akten geschlossen werden. Sie habe über ein abschliessbares Büromöbel verfügt. Zum fragli- chen Zeitpunkt sei sie zwar mit B._____ in der Wohnung gewesen, dieser habe sich aber nicht alleine in den Räumlichkeiten aufgehalten. Der Besuch in der Wohnung sei ungeplant gewesen. Dass sich dabei auf dem Schreib- tisch ein Dossier befunden habe, an welchem sie gearbeitet habe, stelle kei- ne Sorgfaltspflichtverletzung dar. Selbst Staatsanwälte führten Einvernah- men in ihren Büros durch, wobei sie sich nicht der Amtsgeheimnisverletzung schuldig machen würden. Die Rekurrentin habe sodann vor einer allfälligen Festnahme die Akten wegschliessen wollen, was auf einen sorgfältigen Um- gang mit den Gerichtsdossiers hinweise (act. 1 Rz 10 und act. 5/15 Rz 20 f.). 3.3. Die Rekurrentin anerkennt, dass sie sich am 14. Februar 2013 mit B._____ in ihrer Einzimmerwohnung an der … [Adresse] aufhielt, als sie von der Poli- zei aufgesucht wurde (act. 1 Rz 10, act. 5/15 Rz 20 f.). Ebenfalls unbestrit-

- 7 - ten blieb, dass sich auf ihrem Bürotisch zumindest ein massgebendes Dos- sier befand (act. 5/15 Rz 21). Hierzu ist dem Wahrnehmungsbericht der Po- lizeibeamtin E._____ vom 22. Februar 2013 zu entnehmen, dass sie beim Betreten der Wohnung mehrere Blätter herumliegen gesehen habe. Sie könne jedoch nicht sagen, um was es sich im Detail gehandelt habe. Auf die Aufklärung hin, man müsse sie, die Rekurrentin, allenfalls mitnehmen, habe diese geantwortet, dass sie zuerst noch die Akten wegschliessen müsse (act. 5/3/5/3 S. 3). Gemäss dem Wahrnehmungsbericht von F._____ vom

19. Februar 2013 habe sich die Rekurrentin dahingehend geäussert, es lä- gen überall Gerichtsakten herum und es sei ihr bewusst, dass sie die Akten nicht so herumliegen lassen dürfe, wenn Besuch anwesend sei. Bei einem kurzen Blick ins Innere der Wohnung habe er herumliegendes Papier fest- stellen können. Er habe aber keinen Blick darauf geworfen (act. 5/3/5/4 S. 2). Dem Wahrnehmungsbericht von G._____ vom 18. Februar 2013 zu- folge habe er im Rahmen der Polizeikontrolle in der Wohnung der Rekurren- tin auf dem Schreibtisch ein Schreiben eines Gerichts gesehen. Er glaube, es sei ein Schreiben des Obergerichts gewesen. Nicht erkannt habe er, was darin gestanden sei, zumal er sich darauf nicht geachtet habe und das Schreiben unter anderen Unterlagen gelegen sei (act. 5/3/5/7 S. 3). 3.4. Die Wahrnehmungsberichte bestätigen, dass sich in der Wohnung der Re- kurrentin im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung zumindest ein Dossier mit ei- nem Schreiben eines Gerichts auf ihrem Schreibtisch befunden hat, welches zwar nicht abgeschlossen, jedoch zumindest teilweise durch andere Doku- mente verdeckt war. Es stellt sich damit die Frage, ob ein solcher Umgang mit Akten den einer dolmetschenden Person zukommenden Sorgfaltspflich- ten entspricht. Nicht vorgeworfen werden darf der Rekurrentin in diesem Zu- sammenhang der Umstand, dass sie zum massgebenden Zeitpunkt in einer Einzimmerwohnung lebte und sich der Wohn- und Arbeitsbereich im selben Raum befanden, zumal solche Begebenheiten eine sichere Aufbewahrung von Aktenstücken, bspw. in einer abschliessbaren Kommode, nicht aus- schliessen. Die Rekurrentin besass denn offenbar auch ein mit Kaba- Schlüsseln abschliessbares Büromöbel (act. 1 Rz 10). Im Weiteren ist - ent-

- 8 - gegen den Ausführungen der Parteien - auch nicht massgebend, wie oft die Rekurrentin in ihrer Wohnung Besuch empfing. Relevant ist einzig, ob die Akten bei Besuchen ausreichend gesichert aufbewahrt wurden. 3.5. Wie Richterinnen und Richter unterliegen auch Übersetzer der Pflicht zur unabhängigen, neutralen Auftragserfüllung und zur Gewährleistung eines korrekten Verhaltens (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). Sie haben ihre Funktion pflichtgemäss auszuüben und alles zu unterlassen, was die Organisation, die Rechtsprechung und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Dabei sind sie nicht nur gehalten, die Integrität des Gerichts und der Straf- verfolgungsorgane im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren, sondern sich auch ausser Dienst so zu verhalten, dass die Bürger Vertrauen in ihre Tätigkeit haben und ihnen und den Gerichten bzw. Strafverfolgungs- behörden die erforderliche Achtung entgegen bringen. Durch ihre Tätigkeit erhalten Übersetzer Einblick in sensible Daten und erlangen ein Wissen, das ansonsten den in den Fall involvierten Parteien und den Strafverfolgungs- bzw. Gerichtsbehörden vorbehalten ist. Sie übernehmen eine wesentliche Aufgabe, welche nicht nur die Wahrung der Parteirechte gewährt, sondern im Endeffekt auch zum Gelingen von Strafverfolgungen und -unter- suchungen sowie zum Funktionieren der Rechtspflege beiträgt. Aufgrund ih- res erheblichen Einflusses auf das Funktionieren des Rechtssystems wird im Strafrecht tätigen Dolmetschern in Art. 73 StPO i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO die Pflicht auferlegt, über Tatsachen, welche ihnen in Ausübung ihrer amtli- chen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren. Zu- dem unterliegen Dolmetscher der Bestimmung über die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB (vgl. auch § 17 Abs. 2 DolmV). Strafbar macht sich namentlich, wer das Geheimnis unbefugten Dritten zur Kenntnis bringt oder ihnen die Kenntnisnahme ermöglicht, mithin derjenige, der die Akten mangelhaft sichert und in Kauf nimmt, dass sich ein Unbefug- ter Einsicht verschafft (Trechsel/Vest, StGB PK, Art. 320 N 8; Straten- werth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, 6. Auflage, Bern 2008, § 59 N 7). Die Anforderungen an den Umgang von Dolmetschenden mit Ak- ten sind daher hoch anzusetzen; insbesondere darf gefordert werden, dass

- 9 - sie hinsichtlich aus Dolmetschereinsätzen Erfahrenem verschwiegen blei- ben, die ihnen anvertrauten Dokumente sorgsam aufbewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis geben und sie nur dem Auftraggeber oder allfälligen Bevollmächtigten aushändigen. Der Art. 320 StGB zugrunde lie- gende Grundgedanke, dass ein nicht adäquater Umgang mit Gerichtsakten ein nicht tolerierbares und rügbares Verhalten darzustellen vermag, gilt auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht und ist daher im hiesigen Verfahren zu be- rücksichtigen. Demzufolge kann die Aufbewahrung des besagten Dossiers auf dem Pult der Rekurrentin nicht als hinreichend sicher betrachtet werden. Das Dossier war zwar teilweise durch weitere darüber liegende Dokumente verdeckt. Doch war es Dritten, welche sich in der Wohnung aufhielten, den- noch möglich, sich vom Inhalt einzelner Aktenstücke Kenntnis zu verschaf- fen; wie dies die Aussage des Polizeibeamten G._____ zeigt (act. 5/3/5/7 S. 3), welcher einen Blick auf das oberwähnte Gerichtsdokument werfen und dabei ein Schreiben des Obergerichts erkennen konnte (act. 5/3/5/7 S. 3). Die Anwesenheit der Rekurrentin in der Wohnung vermochte damit die Ein- sicht in die Gerichtsakten durch unberechtigte Dritte nicht zu verhindern. 3.6. Die Rekurrentin argumentiert diesbezüglich, Staatsanwälte würden in ihren Büros, in welchen sich zahlreiche Akten befänden, ebenfalls Einvernahmen durchführen, was bei ihrer Anwesenheit unproblematisch sei. Dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es besteht durchaus ein Unterschied, ob ein Staatsanwalt eine Einvernahme in seinem Büro, in welchem er weitere Akten aufbewahrt, durchführt oder ob eine Übersetzerin bei sich zu Hause Besuch empfängt und dabei Akten herumliegen lässt. Selbst in einer Einzimmerwohnung, wie es jene der Rekurrentin war, kann es vorkommen, dass der Besuch für kur- ze Zeit alleine gelassen wird, z.B. bei einem Toilettengang des Gastgebers. Dies wäre gerade im vorliegenden Fall nicht abwegig gewesen, gab die Re- kurrentin doch an, sie hätten am besagten Abend beide an Übelkeit gelitten (act. 5/15 Rz 20). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Besuch in der Wohnung umsieht und dabei auf die Akten stösst. Es wäre der Rekurrentin zumutbar gewesen, die Akten nach dem Betreten der Woh-

- 10 - nung mit B._____ in das abschliessbare Möbel zu legen. Der Umstand, dass sich die Rekurrentin den Polizeibeamten gegenüber dahingehend geäussert habe, vor einer allfälligen Festnahme die Akten verschliessen zu müssen (act. 5/3/5/3 S. 3), vermag sie sodann nicht zu entlasten, sondern zeigt le- diglich, dass sie sich der Pflicht zur sicheren Aufbewahrung bewusst war. Die Schlussfolgerung der Rekursgegnerin, durch das unverschlossene Auf- bewahren von Akten und den gleichzeitigen Empfang von Besuch in ihrer Wohnung sei die Vertrauenswürdigkeit der Rekurrentin erschüttert worden, ist damit nicht zu beanstanden. 4.1. Zum Vorwurf des unangemessenen Verhaltens der Rekurrentin anlässlich des Polizeieinsatzes vom 14. Februar 2013 in ihrer Wohnung erwägt die Rekursgegnerin, es sei unbestritten, dass die Rekurrentin gegenüber der Polizei eine falsche Auskunft über weitere sich in der Wohnung aufhaltende Personen erteilt habe. Sie sei zwar, da nicht als Dolmetscherin, sondern als Privatperson handelnd, nicht verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen, doch habe sie mit dieser Lüge das Vertrauen der Polizei und der übrigen Behörden in ihre Person zerstört. Dies gelte auch für ihre Tätigkeit als Dol- metscherin (act. 2 E. 4.3). 4.2. Die Rekurrentin begründet ihr Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2013 damit, dass sie unter Schock gestanden sei, als sie der Polizei eine falsche Angabe gemacht habe. Dies sei nachvollziehbar, denn die Polizei habe mit Maschinenpistolen auf sie gezielt, als sie die Haustür geöffnet habe. Sie habe sich plötzlich in der Rolle einer beschuldig- ten Person befunden. Die Polizeibeamten hätten sich bei ihrem Einsatz rechtswidrig verhalten, indem sie die Wohnung ohne Hausdurchsuchungs- befehl bzw. ohne nachträgliche Genehmigung betreten hätten. Die Haus- durchsuchung sei damit illegal erfolgt (act. 1 Rz 12 f., act. 5/15 Rz 15 f.). 4.3. Seitens der Rekurrentin wird anerkannt, dass die gegenüber der Polizei am

14. Februar 2013 gemachte Aussage, es halte sich neben ihr keine weitere Person in ihrer Wohnung auf, aufgrund der Anwesenheit von B._____ falsch war (act. 1 Rz 12, vgl. act. 2 E. 4.3). Den Erwägungen der Rekursgegnerin

- 11 - folgend unterlag die Rekurrentin in ihrer Rolle als Privatperson keiner Wahr- heitspflicht und war demzufolge auch nicht verpflichtet, auf die entsprechen- de Frage der Polizeibeamten zu antworten. Die Rekurrentin machte indes nicht nur von ihrem Schweigerecht Gebrauch, sondern log die Polizeibeam- ten mit ihren wahrheitswidrigen Angaben bewusst an. Ein Recht auf Lüge bzw. Erteilung einer irreführenden Auskunft existiert weder für beschuldigte noch für andere Personen. Demzufolge kann sich die Rekurrentin, welche nicht die gesuchte Person war, nicht auf ein solches Recht berufen. Irrefüh- rende Angaben können auch nicht mit dem Umstand, man sei unter Schock gestanden, gerechtfertigt werden. Allein durch dieses Verhalten - die be- wusste Lüge gegenüber den Polizeibeamten - erschütterte die Rekurrentin die Zutrauenswürdigkeit in ihre Person in erheblicher Weise. 4.4. Im Weiteren muss sich die Rekurrentin vorwerfen lassen, dass sie sich an- lässlich der Polizeikontrolle unkooperativ verhielt und die polizeiliche Tätig- keit aktiv behinderte (vgl. act. 5/3/5/4 S. 3, act. 5/22). Dadurch beeinträchtig- te sie ihre Zutrauenswürdigkeit ebenfalls massiv. In diesem Zusammenhang bringt die Rekurrentin vor, die Polizeikontrolle sei mangels Hausdurchsu- chungsbefehls rechtswidrig erfolgt, weshalb sie sich zu Recht gegen die Hausdurchsuchung gewehrt habe (act. 1 Rz 13, act. 5/15 Rz 16 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist, dass die Polizei die Wohnung der Rekurrentin im Zusammenhang mit einer eben verübten möglichen Straftat und dem Hinweis, dass sich allenfalls eine tatverdächtige Person im betreffenden Gebäude aufhalten könnte, aufsuchte (vgl. act. 5/3/5/1). Da Gefahr in Verzug war, war sie berechtigt, ohne vorgängige Befehlserteilung zu handeln und die Wohnung zur Anhaltung des Tatverdächtigen zu betre- ten (Art. 241 Abs. 3 StPO; BSK StPO-Gfeller, Art. 241 N 32; BSK StPO- Thormann/Brechbühl, Art. 244 N 22). Im Zeitpunkt der Durchsuchung han- delte die Polizei demnach entsprechend den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und damit rechtmässig. Die Rekurrentin war somit nicht be- rechtigt, sich gegen die Durchsuchung zu wehren und sich renitent zu ver- halten (vgl. dazu auch BSK StPO-Gfeller, Art. 242 N 12).

- 12 - 5.1. Zum Vorwurf, mit B._____ eine Beziehung geführt zu haben, erwägt die Re- kursgegnerin, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Rekurrentin vom kleinkriminellen Hintergrund von B._____ nicht gewusst habe, so habe sie über einen längeren Zeitraum hinweg einen privaten Umgang im klein- kriminellen Milieu gepflegt, was sie sich anrechnen lassen müsse (act. 2 E. 4.2). 5.2. Die Rekurrentin hält hingegen fest, mit Blick auf den Kontakt zu B._____ ge- he selbst die Rekursgegnerin davon aus, dass sie über dessen Vergangen- heit keine Kenntnis gehabt habe. Zudem habe sie sich unverzüglich von B._____ getrennt, als sie von seinen Problemen mit der Justiz erfahren ha- be, was ihre Professionalität aufzeige. Der Umstand, dass sie mit jemandem eine Beziehung gepflegt habe, von dem sie nicht gewusst habe, dass er kei- nen einwandfreien Leumund habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen (act. 1 Rz 8 und 11, act. 5/15 Rz 13 und 24). 5.3. Es ist unbestritten, dass B._____ der Freund der Rekurrentin war (act. 1 Rz 8, act. 2 E. 4.2). Ebenfalls erwiesen ist, dass B._____ in der Vergangen- heit mehrfach mit den Gesetzen in Konflikt geraten war (vgl. act. 5/3/4/3). Aufgrund fehlender gegenteiliger Hinweise muss jedoch davon ausgegan- gen werden, dass die Rekurrentin von der kriminellen Tätigkeit von B._____ erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfuhr und danach unmit- telbar die Konsequenzen zog und sich von ihm trennte (act. 1 Rz 8). Zutref- fend ist somit die Feststellung in der Rekurseingabe, die Rekurrentin habe über einen längeren Zeitraum hinweg einen privaten Kontakt zum kleinkrimi- nellen Milieu gepflegt, davon indes keine Kenntnis gehabt. Entgegen ihrer Darlegung kann die Rekurrentin aus diesem Unwissen jedoch nichts zu ih- ren Gunsten ableiten, zumal für die Frage der Zutrauenswürdigkeit nicht al- lein massgebend ist, ob sie die Beziehung zum Milieu bewusst aufrecht er- hielt oder nicht. Ein vorsätzlicher Kontakt zum kleinkriminellen Milieu vermag zwar die Vertrauenswürdigkeit umso mehr zu erschüttern, als er wissentlich eingegangen wird. Aber auch eine fahrlässige, selbst verschuldete Nähe zum kleinkriminellen Milieu kann die Zutrauenswürdigkeit einer Person tan-

- 13 - gieren, namentlich dann, wenn - wie vorliegend - aufgrund von unbestritte- nermassen erfolgten gewalttätigen Übergriffen auf die Rekurrentin (act. 5/15 Rz 13) für diese erkennbar sein musste, dass B._____ Mühe hatte, sich an die Gesetze zu halten. 6.1. Es ist damit festzuhalten, dass die Rekurrentin das Vertrauen in ihre Tätig- keit als Dolmetscherin namentlich durch ihr Verhalten anlässlich der polizei- lichen Kontrolle am 14. Februar 2013, aber auch durch die unsorgfältige Aufbewahrung eines Gerichtsdossiers in ihrer Wohnung sowie ihren Kontakt zu B._____, welchem zahlreiche kleinkriminelle Handlungen nachgewiesen werden können, erheblich erschüttert hat. Kommt hinzu, dass sich die Re- kurrentin weitere aktenkundige Vorfälle entgegen halten lassen muss. Be- reits im Jahre 2009 versäumte sie krankheitsbedingt einen Dolmetscherter- min bei der Polizei, ohne diese über ihre Abwesenheit im Voraus zu infor- mieren (act. 5/6/3, act. 5/6/7), was zu erheblichen Umtrieben für die Polizei und die anwesenden Parteien führte. Die Rekursgegnerin eröffnete deshalb ein Verfahren gegen die Rekurrentin, verzichtete jedoch auf Weiterungen (act. 5/6/8). Ebenfalls im Jahre 2009 kam es zu einer weiteren Beanstan- dung betreffend das Verhalten der Rekurrentin. Vorgeworfen wurde ihr, dass sie einen Übersetzungsauftrag aus gesundheitlichen Gründen erst kurz vor dem Termin abgesagt hatte (act. 5/7/1). Zudem wurde die Rekurrentin vom Gerichtspräsidium Bremgarten am 27. Mai 2008 wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.- und einer Busse von Fr. 1'200.- und mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juni 2009 ebenfalls wegen Fahrens in fahrun- fähigem (angetrunkenem) Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt (act. 5/7/2). Die Rekurrentin wurde damit wiederholt wegen Trunkenheit im Strassenverkehr bestraft, was sich negativ auf ihre Zutrauenswürdigkeit für die Tätigkeit als Dolmetscherin auswirkt. 6.2. Aufgrund der besagten Vorfälle fand am 29. April 2010 mit einem Vertreter der Fachgruppe Dolmetscherwesen ein Treffen statt, anlässlich welchem die

- 14 - Reklamationen und Verurteilungen mit der Rekurrentin besprochen wurden. Der entsprechenden Aktennotiz vom 6. Mai 2010 (act. 5/7/10) ist zu ent- nehmen, dass es in der Vergangenheit offenbar zu weiteren Vorfällen ge- kommen war, welche jedoch nicht dokumentiert wurden. Namentlich wurde der Rekurrentin vorgehalten, im Rahmen eines Übersetzungsauftrages für die Staatsanwaltschaft nur Teile der Gesprächspassagen übersetzt zu ha- ben, was schliesslich zu einer Reklamation eines Rechtsvertreters und zu einem Nachübersetzungsauftrag geführt habe. Trotz der zahlreichen Vorfälle verzichtete die Rekursgegnerin in der Folge auf die Ergreifung von Mass- nahmen, wies die Rekurrentin indes darauf hin, dass bei weiteren Straffällig- keiten eine Neubeurteilung ihrer Qualifikation als Dolmetscherin, namentlich des Erfordernisses des guten Leumundes, erfolgen müsse (act. 5/7/12). 6.3. Die Rekurrentin hat sich somit im Rahmen der Ausübung ihrer Dolmetscher- tätigkeit in der Vergangenheit bereits zahlreiche Fehlverhalten bzw. unan- gemessene Verhaltensweisen zu Schulden kommen lassen, welche nicht dem herkömmlichen Geschäftsgebaren von Dolmetschern entsprechen und das Ansehen der Behörden zu beeinträchtigen vermögen. Bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2010 verwarnte die Rekursgegnerin die Rekurrentin sinngemäss (act. 5/7/12). Dennoch kam diese in der Folge ihren Verhal- tenspflichten erneut nicht nach, namentlich durch ihr Verhalten anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 14. Februar 2013, aber auch durch die un- sorgfältige Aufbewahrung eines Gerichtsdossiers in ihrer Wohnung sowie ih- ren Kontakt zu B._____. Damit wurde die Rekurrentin dem besonderen Lo- yalitätsverhältnis, das Dolmetscher zum Staat haben, nicht gerecht und be- einträchtigte das Ansehen und die Unabhängigkeit des Dolmetscherwesens erheblich, weshalb ihr die für die Tätigkeit als Dolmetscherin notwendige Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden muss. 6.4. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Telefonaus- wertungen und der sich daraus ergebende Vorwurf gegenüber der Rekur- rentin, ihre Vertrauenswürdigkeit sei aufgrund ihres Umgangs mit Personen aus dem Drogenmilieu, namentlich mit D._____ und einer männlichen Per-

- 15 - son namens C._____, in schwerwiegender Weise erschüttert worden, ver- wertbar wären (vgl. Ausführungen hierzu der Rekurrentin in act. 1 Rz 4-8, 14 und 16, act. 15 Rz 4 f., 9 f. und 12 und der Rekursgegnerin in act. 2 E. 4.2 und E. 4.4). 7.1. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der Rekursgegnerin vorgesehene Massnahme der Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. § 13 DolmV sieht zwar bei Nichterfüllung der Voraussetzungen als Massnahme lediglich die Lö- schung aus dem Dolmetscherverzeichnis und keine milderen Massnahmen vor. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch verfassungsrechtlicher Na- tur (Art. 5 der Bundesverfassung) und daher auch im vorliegenden Verfah- ren zu berücksichtigen.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Lehre und Praxis, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Han- gartner in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzel- ler/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 36). 7.2. Wie dargelegt, liess sich die Rekurrentin seit ihrer Eintragung ins Dolmet- scherverzeichnis im Jahre 200x (act. 5/4/10) zahlreiche Verfehlungen zu Schulden kommen, und zwar selbst nach der Verwarnung vom 15. Juni 2010 (act. 5/7/12). Unter diesen Umständen scheint die Aussprechung einer erneuten Ermahnung wenig geeignet und es bleibt allein die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Streichung für die Rekurrentin in existenzieller Hinsicht weitreichende Konsequenzen haben könnte (vgl. act. 5/25). Das Interesse der Rekurrentin, zur Generierung eines massgebenden Einkommens wei- terhin im Verzeichnis eingetragen zu bleiben, vermag dasjenige der Öffent- lichkeit in das Funktionieren der Strafverfolgung und der Rechtspflege nicht aufzuwiegen, zumal die zahlreichen im Raum stehenden Vorwürfe - wie

- 16 - dargelegt - von erheblicher Tragweite sind und das Ansehen und das Ver- trauen in das Dolmetscherwesen erheblich beeinträchtigen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Rekurrentin aus dem Dolmetscherver- zeichnis zu löschen; dies auch mit Blick auf den Umstand, dass der Rekurs- gegnerin bei der Auslegung des Begriffs der Vertrauenswürdigkeit ein ge- wisses Ermessen zusteht. In solchen Fällen ist die Rechtsmittelinstanz zwar befugt, eine sog. Ermessenskontrolle vorzunehmen und die vorinstanzliche Ermessenausübung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen, sie greift je- doch nach gängiger Praxis nur mit Zurückhaltung ein. Demzufolge erweist sich der Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 als zutreffend, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzuspre- chen.
  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
  3. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom
  4. Juli 2013 bestätigt.
  5. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
  7. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. - 17 -
  8. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekurrentin unter Beilage einer Kopie von act. 4 und der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten.
  9. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 27. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR130007-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. Juni 2014

in Sachen

A._____, Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem 12. Februar 200x für die Sprachen … und … im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich einge- tragen (act. 5/4/10). Nach Eingang einer Meldung der Stadtpolizei Zürich bei der Zentralstelle Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am

27. Februar 2013 beschloss Letztere nach weiteren Abklärungen am 10. Juli 2013 die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 2). Gegen diesen Beschluss liess die Rekurrentin durch ihren Rechts- vertreter innert Frist Rekurs bei der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich erheben und in der Sache folgende Anträge stel- len (act. 1): "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

2. Es sei der Rekurrentin eine angemessene Entschädigung für die rechtliche Vertretung sowohl im erstinstanzlichen Entscheidverfahren als auch im vorliegenden Rekursverfahren zuzusprechen."

Im Weiteren liess sie folgenden Verfahrensantrag stellen (act. 1): "Die Rekurrentin sei durch die Verwaltungskommission persönlich an- zuhören bzw. es sei eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 26b Abs. 3 VRG durchzuführen."

1.2. Mit Verfügung vom 2. September 2013 wurde der Rekursgegnerin Frist an- gesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 3). Am 19. September 2013 verzichtete die Rekursgegnerin auf eine Vernehmlassung (act. 4). II. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe oder deren Ausschuss der Rekurs an die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Dem-

- 3 - zufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 zuständig. 2.1. In prozessualer Hinsicht beantragt die Rekurrentin ihre Anhörung bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der hiesigen Instanz und beruft sich auf § 26b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zü- rich (VRG, LS 175.2). Besagte Bestimmung hält in Absatz 1 fest, dass die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung erhalten müssen. Nach Absatz 3 kann die Rekursinstanz sodann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Bei Absatz 3 handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Es besteht damit grundsätzlich keine Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen. Ebenso wenig resultiert eine solche Verpflichtung aus der Bundesverfassung bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Pflicht zur mündlichen Anhörung kann sich jedoch aus der persönlichen Sachlage ergeben, beispielsweise dann, wenn es für den Entscheid wesent- lich auf die Persönlichkeit oder den Charakter des Betroffenen ankommt (Entscheid des Bundesgerichts 2P.202/2003 vom 29. Oktober 2003, E. 2.3; BGE 122 II 464 E. 4c). 2.2. Die Rekurrentin beruft sich in ihrer Rekurseingabe sinngemäss darauf, bei derart massiven Vorwürfen, wie sie vorliegend im Raum stünden, müsse sich das Gericht vorab einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen (act. 1 S. 14). Zutreffend ist zwar, dass sich die Vorwürfe auf die Vertrau- enswürdigkeit der Rekurrentin und damit auf ihren Charakter beziehen, und sie - sollten sie sich denn erstellen lassen - insofern weitreichende Konse- quenzen für die Rekurrentin haben könnten, als sie aufgrund ihrer Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis wohl deutlich weniger Dolmetscheraufträ- ge in der Rechtspflege und bei den Strafverfolgungsbehörden erhalten wür- de. Eine mündliche Anhörung drängt sich jedoch trotzdem nicht auf. Die ins Recht gereichten Unterlagen dokumentieren die Anschuldigungen hinrei- chend, so insbesondere die Wahrnehmungsberichte der verschiedenen Po- lizeibeamten (act. 5/3/5/2-7), die Untersuchungsakten betreffend die Verur-

- 4 - teilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (act. 5/7/2) sowie die Liste der kriminellen Handlungen von B._____ (act. 5/3/4/3), und geben genügend Aufschluss über die zu beurteilenden Vorfälle. Zudem konnte sich die Rekur- rentin in ihren Eingaben vom 3. April 2013, 10. Juni 2013 und 22. August 2013 eingehend zu den Vorwürfen äussern (act. 5/15, act. 5/25 und act. 1). Inwieweit aus der persönlichen Anhörung der Rekurrentin weitere massge- bende Erkenntnisse resultieren sollen, ist unter diesen Umständen nicht er- sichtlich. Damit erübrigt sich die Vorladung zu einer mündlichen Verhand- lung im Sinne von § 26b VRG. III. 1.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In persönlicher Hinsicht wird u.a. vorausgesetzt, dass die sich bewerbende Person über einen guten Leumund, insbesondere in straf- rechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. b DolmV) und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). Erfüllt eine im Ver- zeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Vorausset- zungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veran- lassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). 1.2. Der Begriff des "guten Leumundes" und damit zusammenhängend derjenige der Vertrauenswürdigkeit einer Person wird in der Dolmetscherverordnung nicht näher definiert. Vertrauenswürdigkeit kann jedoch nach gängiger Pra- xis gleichgesetzt werden mit bestehender Integrität, Verlässlichkeit, Gewis- senhaftigkeit, einwandfreier Sorgfalt bzw. hochentwickeltem Pflichtbewusst-

- 5 - sein bei der Ausübung der Tätigkeit, korrektem Verhalten im Geschäftsver- kehr, Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie mit Anse- hen und Achtung. Es muss Gewähr bestehen, dass sich Klienten, Behörden und Dritte auf die dolmetschende Person verlassen können und diese den Anforderungen in ihrem eigenen wie auch im geschäftlichen Bereich ver- nünftig und sachgerecht begegnet. Bei der Frage, ob eine Person mit Rück- sicht auf ihren Leumund zum Beruf des Dolmetschers zuzulassen ist, ist zu prüfen, ob die Lebensführung dieser Person mit einem Makel behaftet ist, der sie für die Ausübung dieses Berufs ungeeignet erscheinen lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Anwärter wegen eines Tatbestandes vorbe- straft ist, der seinen Charakter und seine Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt (vgl. BGE 104 Ia 187 E. 2b betr. die Zulassung zur Grundbuchverwal- terprüfung). Vertrauenswürdigkeit setzt damit insbesondere voraus, dass keine rechtlich massgebenden Verfehlungen bzw. Verstösse gegen die Rechtsordnung erfolgt sind, welche das Vertrauen in die korrekte Berufs- ausübung tangieren. Überdies vermag auch anderweitiges Fehlverhalten die Zutrauenswürdigkeit zu erschüttern, sofern deswegen die Glaubwürdigkeit und damit die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung und der Rechtspflege leidet (vgl. auch Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Be- amten in ZBl 1984, S. 397). Es rechtfertigt sich sodann, den Massstab bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit hoch anzusetzen, zumal Dolmetscher einen massgeblichen Einblick in die Tätigkeit der Strafverfolgung und Justiz geniessen. 2. Vorliegend stehen die folgenden Vorwürfe im Raum: 1. Unsorgfältiger Um- gang mit Gerichtsakten, 2. Unangemessenes Verhalten anlässlich des Poli- zeieinsatzes vom 14. Februar 2013, 3. Beziehung der Rekurrentin mit B._____, welcher zahlreiche strafbare Handlungen begangen hat, 4. Fahren in angetrunkenem Zustand, 5. Kontakte zum Drogenhändler "C._____" so- wie 6. Kontakte zum Drogenhändler D._____. 3.1. Hinsichtlich des Vorwurfs des unsorgfältigen Umgangs mit Akten stützt sich die Rekursgegnerin zur Begründung ihrer Ansicht auf die verschiedenen

- 6 - Wahrnehmungsberichte der Polizei und hält fest, die Rekurrentin habe aner- kannt, dass sie sich gegenüber einer Polizeibeamtin dahingehend geäussert habe, sie müsse vor einer allfälligen Festnahme noch Akten wegschliessen, und dass sich am fraglichen Abend B._____ in der massgebenden Woh- nung aufgehalten habe. Ihre Darlegung, Letzteres sei eine Ausnahme ge- wesen, überzeuge nicht. So habe sich bereits der früher angezeigte Streit zwischen ihr und B._____ in der besagten Wohnung abgespielt. Dem Jour- nal der Polizei sei zudem zu entnehmen, dass sich B._____ immer wieder bei der Rekurrentin aufgehalten habe. Der Umstand, dass die Rekurrentin in ihrer Einzimmerwohnung unverschlossene Akten aufbewahre und gleichzei- tig Besuch empfange, erschüttere ihre Vertrauenswürdigkeit (act. 2 E. 4.3). 3.2. Die Rekurrentin argumentiert hierzu, es fehle an Anhaltspunkten, dass in der Wohnung der Rekurrentin überall Gerichtsakten herumgelegen seien. Nur in einem Wahrnehmungsbericht werde von Akten auf dem Schreibtisch berich- tet, diese seien jedoch verdeckt gewesen. Aus dem Umstand, dass die Re- kurrentin damals in einer Einzimmerwohnung gelebt und gearbeitet habe, dürfe nicht auf einen unsorgfältigen Umgang mit den Akten geschlossen werden. Sie habe über ein abschliessbares Büromöbel verfügt. Zum fragli- chen Zeitpunkt sei sie zwar mit B._____ in der Wohnung gewesen, dieser habe sich aber nicht alleine in den Räumlichkeiten aufgehalten. Der Besuch in der Wohnung sei ungeplant gewesen. Dass sich dabei auf dem Schreib- tisch ein Dossier befunden habe, an welchem sie gearbeitet habe, stelle kei- ne Sorgfaltspflichtverletzung dar. Selbst Staatsanwälte führten Einvernah- men in ihren Büros durch, wobei sie sich nicht der Amtsgeheimnisverletzung schuldig machen würden. Die Rekurrentin habe sodann vor einer allfälligen Festnahme die Akten wegschliessen wollen, was auf einen sorgfältigen Um- gang mit den Gerichtsdossiers hinweise (act. 1 Rz 10 und act. 5/15 Rz 20 f.). 3.3. Die Rekurrentin anerkennt, dass sie sich am 14. Februar 2013 mit B._____ in ihrer Einzimmerwohnung an der … [Adresse] aufhielt, als sie von der Poli- zei aufgesucht wurde (act. 1 Rz 10, act. 5/15 Rz 20 f.). Ebenfalls unbestrit-

- 7 - ten blieb, dass sich auf ihrem Bürotisch zumindest ein massgebendes Dos- sier befand (act. 5/15 Rz 21). Hierzu ist dem Wahrnehmungsbericht der Po- lizeibeamtin E._____ vom 22. Februar 2013 zu entnehmen, dass sie beim Betreten der Wohnung mehrere Blätter herumliegen gesehen habe. Sie könne jedoch nicht sagen, um was es sich im Detail gehandelt habe. Auf die Aufklärung hin, man müsse sie, die Rekurrentin, allenfalls mitnehmen, habe diese geantwortet, dass sie zuerst noch die Akten wegschliessen müsse (act. 5/3/5/3 S. 3). Gemäss dem Wahrnehmungsbericht von F._____ vom

19. Februar 2013 habe sich die Rekurrentin dahingehend geäussert, es lä- gen überall Gerichtsakten herum und es sei ihr bewusst, dass sie die Akten nicht so herumliegen lassen dürfe, wenn Besuch anwesend sei. Bei einem kurzen Blick ins Innere der Wohnung habe er herumliegendes Papier fest- stellen können. Er habe aber keinen Blick darauf geworfen (act. 5/3/5/4 S. 2). Dem Wahrnehmungsbericht von G._____ vom 18. Februar 2013 zu- folge habe er im Rahmen der Polizeikontrolle in der Wohnung der Rekurren- tin auf dem Schreibtisch ein Schreiben eines Gerichts gesehen. Er glaube, es sei ein Schreiben des Obergerichts gewesen. Nicht erkannt habe er, was darin gestanden sei, zumal er sich darauf nicht geachtet habe und das Schreiben unter anderen Unterlagen gelegen sei (act. 5/3/5/7 S. 3). 3.4. Die Wahrnehmungsberichte bestätigen, dass sich in der Wohnung der Re- kurrentin im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung zumindest ein Dossier mit ei- nem Schreiben eines Gerichts auf ihrem Schreibtisch befunden hat, welches zwar nicht abgeschlossen, jedoch zumindest teilweise durch andere Doku- mente verdeckt war. Es stellt sich damit die Frage, ob ein solcher Umgang mit Akten den einer dolmetschenden Person zukommenden Sorgfaltspflich- ten entspricht. Nicht vorgeworfen werden darf der Rekurrentin in diesem Zu- sammenhang der Umstand, dass sie zum massgebenden Zeitpunkt in einer Einzimmerwohnung lebte und sich der Wohn- und Arbeitsbereich im selben Raum befanden, zumal solche Begebenheiten eine sichere Aufbewahrung von Aktenstücken, bspw. in einer abschliessbaren Kommode, nicht aus- schliessen. Die Rekurrentin besass denn offenbar auch ein mit Kaba- Schlüsseln abschliessbares Büromöbel (act. 1 Rz 10). Im Weiteren ist - ent-

- 8 - gegen den Ausführungen der Parteien - auch nicht massgebend, wie oft die Rekurrentin in ihrer Wohnung Besuch empfing. Relevant ist einzig, ob die Akten bei Besuchen ausreichend gesichert aufbewahrt wurden. 3.5. Wie Richterinnen und Richter unterliegen auch Übersetzer der Pflicht zur unabhängigen, neutralen Auftragserfüllung und zur Gewährleistung eines korrekten Verhaltens (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). Sie haben ihre Funktion pflichtgemäss auszuüben und alles zu unterlassen, was die Organisation, die Rechtsprechung und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Dabei sind sie nicht nur gehalten, die Integrität des Gerichts und der Straf- verfolgungsorgane im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren, sondern sich auch ausser Dienst so zu verhalten, dass die Bürger Vertrauen in ihre Tätigkeit haben und ihnen und den Gerichten bzw. Strafverfolgungs- behörden die erforderliche Achtung entgegen bringen. Durch ihre Tätigkeit erhalten Übersetzer Einblick in sensible Daten und erlangen ein Wissen, das ansonsten den in den Fall involvierten Parteien und den Strafverfolgungs- bzw. Gerichtsbehörden vorbehalten ist. Sie übernehmen eine wesentliche Aufgabe, welche nicht nur die Wahrung der Parteirechte gewährt, sondern im Endeffekt auch zum Gelingen von Strafverfolgungen und -unter- suchungen sowie zum Funktionieren der Rechtspflege beiträgt. Aufgrund ih- res erheblichen Einflusses auf das Funktionieren des Rechtssystems wird im Strafrecht tätigen Dolmetschern in Art. 73 StPO i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO die Pflicht auferlegt, über Tatsachen, welche ihnen in Ausübung ihrer amtli- chen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren. Zu- dem unterliegen Dolmetscher der Bestimmung über die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB (vgl. auch § 17 Abs. 2 DolmV). Strafbar macht sich namentlich, wer das Geheimnis unbefugten Dritten zur Kenntnis bringt oder ihnen die Kenntnisnahme ermöglicht, mithin derjenige, der die Akten mangelhaft sichert und in Kauf nimmt, dass sich ein Unbefug- ter Einsicht verschafft (Trechsel/Vest, StGB PK, Art. 320 N 8; Straten- werth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, 6. Auflage, Bern 2008, § 59 N 7). Die Anforderungen an den Umgang von Dolmetschenden mit Ak- ten sind daher hoch anzusetzen; insbesondere darf gefordert werden, dass

- 9 - sie hinsichtlich aus Dolmetschereinsätzen Erfahrenem verschwiegen blei- ben, die ihnen anvertrauten Dokumente sorgsam aufbewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis geben und sie nur dem Auftraggeber oder allfälligen Bevollmächtigten aushändigen. Der Art. 320 StGB zugrunde lie- gende Grundgedanke, dass ein nicht adäquater Umgang mit Gerichtsakten ein nicht tolerierbares und rügbares Verhalten darzustellen vermag, gilt auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht und ist daher im hiesigen Verfahren zu be- rücksichtigen. Demzufolge kann die Aufbewahrung des besagten Dossiers auf dem Pult der Rekurrentin nicht als hinreichend sicher betrachtet werden. Das Dossier war zwar teilweise durch weitere darüber liegende Dokumente verdeckt. Doch war es Dritten, welche sich in der Wohnung aufhielten, den- noch möglich, sich vom Inhalt einzelner Aktenstücke Kenntnis zu verschaf- fen; wie dies die Aussage des Polizeibeamten G._____ zeigt (act. 5/3/5/7 S. 3), welcher einen Blick auf das oberwähnte Gerichtsdokument werfen und dabei ein Schreiben des Obergerichts erkennen konnte (act. 5/3/5/7 S. 3). Die Anwesenheit der Rekurrentin in der Wohnung vermochte damit die Ein- sicht in die Gerichtsakten durch unberechtigte Dritte nicht zu verhindern. 3.6. Die Rekurrentin argumentiert diesbezüglich, Staatsanwälte würden in ihren Büros, in welchen sich zahlreiche Akten befänden, ebenfalls Einvernahmen durchführen, was bei ihrer Anwesenheit unproblematisch sei. Dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es besteht durchaus ein Unterschied, ob ein Staatsanwalt eine Einvernahme in seinem Büro, in welchem er weitere Akten aufbewahrt, durchführt oder ob eine Übersetzerin bei sich zu Hause Besuch empfängt und dabei Akten herumliegen lässt. Selbst in einer Einzimmerwohnung, wie es jene der Rekurrentin war, kann es vorkommen, dass der Besuch für kur- ze Zeit alleine gelassen wird, z.B. bei einem Toilettengang des Gastgebers. Dies wäre gerade im vorliegenden Fall nicht abwegig gewesen, gab die Re- kurrentin doch an, sie hätten am besagten Abend beide an Übelkeit gelitten (act. 5/15 Rz 20). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Besuch in der Wohnung umsieht und dabei auf die Akten stösst. Es wäre der Rekurrentin zumutbar gewesen, die Akten nach dem Betreten der Woh-

- 10 - nung mit B._____ in das abschliessbare Möbel zu legen. Der Umstand, dass sich die Rekurrentin den Polizeibeamten gegenüber dahingehend geäussert habe, vor einer allfälligen Festnahme die Akten verschliessen zu müssen (act. 5/3/5/3 S. 3), vermag sie sodann nicht zu entlasten, sondern zeigt le- diglich, dass sie sich der Pflicht zur sicheren Aufbewahrung bewusst war. Die Schlussfolgerung der Rekursgegnerin, durch das unverschlossene Auf- bewahren von Akten und den gleichzeitigen Empfang von Besuch in ihrer Wohnung sei die Vertrauenswürdigkeit der Rekurrentin erschüttert worden, ist damit nicht zu beanstanden. 4.1. Zum Vorwurf des unangemessenen Verhaltens der Rekurrentin anlässlich des Polizeieinsatzes vom 14. Februar 2013 in ihrer Wohnung erwägt die Rekursgegnerin, es sei unbestritten, dass die Rekurrentin gegenüber der Polizei eine falsche Auskunft über weitere sich in der Wohnung aufhaltende Personen erteilt habe. Sie sei zwar, da nicht als Dolmetscherin, sondern als Privatperson handelnd, nicht verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen, doch habe sie mit dieser Lüge das Vertrauen der Polizei und der übrigen Behörden in ihre Person zerstört. Dies gelte auch für ihre Tätigkeit als Dol- metscherin (act. 2 E. 4.3). 4.2. Die Rekurrentin begründet ihr Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2013 damit, dass sie unter Schock gestanden sei, als sie der Polizei eine falsche Angabe gemacht habe. Dies sei nachvollziehbar, denn die Polizei habe mit Maschinenpistolen auf sie gezielt, als sie die Haustür geöffnet habe. Sie habe sich plötzlich in der Rolle einer beschuldig- ten Person befunden. Die Polizeibeamten hätten sich bei ihrem Einsatz rechtswidrig verhalten, indem sie die Wohnung ohne Hausdurchsuchungs- befehl bzw. ohne nachträgliche Genehmigung betreten hätten. Die Haus- durchsuchung sei damit illegal erfolgt (act. 1 Rz 12 f., act. 5/15 Rz 15 f.). 4.3. Seitens der Rekurrentin wird anerkannt, dass die gegenüber der Polizei am

14. Februar 2013 gemachte Aussage, es halte sich neben ihr keine weitere Person in ihrer Wohnung auf, aufgrund der Anwesenheit von B._____ falsch war (act. 1 Rz 12, vgl. act. 2 E. 4.3). Den Erwägungen der Rekursgegnerin

- 11 - folgend unterlag die Rekurrentin in ihrer Rolle als Privatperson keiner Wahr- heitspflicht und war demzufolge auch nicht verpflichtet, auf die entsprechen- de Frage der Polizeibeamten zu antworten. Die Rekurrentin machte indes nicht nur von ihrem Schweigerecht Gebrauch, sondern log die Polizeibeam- ten mit ihren wahrheitswidrigen Angaben bewusst an. Ein Recht auf Lüge bzw. Erteilung einer irreführenden Auskunft existiert weder für beschuldigte noch für andere Personen. Demzufolge kann sich die Rekurrentin, welche nicht die gesuchte Person war, nicht auf ein solches Recht berufen. Irrefüh- rende Angaben können auch nicht mit dem Umstand, man sei unter Schock gestanden, gerechtfertigt werden. Allein durch dieses Verhalten - die be- wusste Lüge gegenüber den Polizeibeamten - erschütterte die Rekurrentin die Zutrauenswürdigkeit in ihre Person in erheblicher Weise. 4.4. Im Weiteren muss sich die Rekurrentin vorwerfen lassen, dass sie sich an- lässlich der Polizeikontrolle unkooperativ verhielt und die polizeiliche Tätig- keit aktiv behinderte (vgl. act. 5/3/5/4 S. 3, act. 5/22). Dadurch beeinträchtig- te sie ihre Zutrauenswürdigkeit ebenfalls massiv. In diesem Zusammenhang bringt die Rekurrentin vor, die Polizeikontrolle sei mangels Hausdurchsu- chungsbefehls rechtswidrig erfolgt, weshalb sie sich zu Recht gegen die Hausdurchsuchung gewehrt habe (act. 1 Rz 13, act. 5/15 Rz 16 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist, dass die Polizei die Wohnung der Rekurrentin im Zusammenhang mit einer eben verübten möglichen Straftat und dem Hinweis, dass sich allenfalls eine tatverdächtige Person im betreffenden Gebäude aufhalten könnte, aufsuchte (vgl. act. 5/3/5/1). Da Gefahr in Verzug war, war sie berechtigt, ohne vorgängige Befehlserteilung zu handeln und die Wohnung zur Anhaltung des Tatverdächtigen zu betre- ten (Art. 241 Abs. 3 StPO; BSK StPO-Gfeller, Art. 241 N 32; BSK StPO- Thormann/Brechbühl, Art. 244 N 22). Im Zeitpunkt der Durchsuchung han- delte die Polizei demnach entsprechend den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und damit rechtmässig. Die Rekurrentin war somit nicht be- rechtigt, sich gegen die Durchsuchung zu wehren und sich renitent zu ver- halten (vgl. dazu auch BSK StPO-Gfeller, Art. 242 N 12).

- 12 - 5.1. Zum Vorwurf, mit B._____ eine Beziehung geführt zu haben, erwägt die Re- kursgegnerin, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Rekurrentin vom kleinkriminellen Hintergrund von B._____ nicht gewusst habe, so habe sie über einen längeren Zeitraum hinweg einen privaten Umgang im klein- kriminellen Milieu gepflegt, was sie sich anrechnen lassen müsse (act. 2 E. 4.2). 5.2. Die Rekurrentin hält hingegen fest, mit Blick auf den Kontakt zu B._____ ge- he selbst die Rekursgegnerin davon aus, dass sie über dessen Vergangen- heit keine Kenntnis gehabt habe. Zudem habe sie sich unverzüglich von B._____ getrennt, als sie von seinen Problemen mit der Justiz erfahren ha- be, was ihre Professionalität aufzeige. Der Umstand, dass sie mit jemandem eine Beziehung gepflegt habe, von dem sie nicht gewusst habe, dass er kei- nen einwandfreien Leumund habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen (act. 1 Rz 8 und 11, act. 5/15 Rz 13 und 24). 5.3. Es ist unbestritten, dass B._____ der Freund der Rekurrentin war (act. 1 Rz 8, act. 2 E. 4.2). Ebenfalls erwiesen ist, dass B._____ in der Vergangen- heit mehrfach mit den Gesetzen in Konflikt geraten war (vgl. act. 5/3/4/3). Aufgrund fehlender gegenteiliger Hinweise muss jedoch davon ausgegan- gen werden, dass die Rekurrentin von der kriminellen Tätigkeit von B._____ erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfuhr und danach unmit- telbar die Konsequenzen zog und sich von ihm trennte (act. 1 Rz 8). Zutref- fend ist somit die Feststellung in der Rekurseingabe, die Rekurrentin habe über einen längeren Zeitraum hinweg einen privaten Kontakt zum kleinkrimi- nellen Milieu gepflegt, davon indes keine Kenntnis gehabt. Entgegen ihrer Darlegung kann die Rekurrentin aus diesem Unwissen jedoch nichts zu ih- ren Gunsten ableiten, zumal für die Frage der Zutrauenswürdigkeit nicht al- lein massgebend ist, ob sie die Beziehung zum Milieu bewusst aufrecht er- hielt oder nicht. Ein vorsätzlicher Kontakt zum kleinkriminellen Milieu vermag zwar die Vertrauenswürdigkeit umso mehr zu erschüttern, als er wissentlich eingegangen wird. Aber auch eine fahrlässige, selbst verschuldete Nähe zum kleinkriminellen Milieu kann die Zutrauenswürdigkeit einer Person tan-

- 13 - gieren, namentlich dann, wenn - wie vorliegend - aufgrund von unbestritte- nermassen erfolgten gewalttätigen Übergriffen auf die Rekurrentin (act. 5/15 Rz 13) für diese erkennbar sein musste, dass B._____ Mühe hatte, sich an die Gesetze zu halten. 6.1. Es ist damit festzuhalten, dass die Rekurrentin das Vertrauen in ihre Tätig- keit als Dolmetscherin namentlich durch ihr Verhalten anlässlich der polizei- lichen Kontrolle am 14. Februar 2013, aber auch durch die unsorgfältige Aufbewahrung eines Gerichtsdossiers in ihrer Wohnung sowie ihren Kontakt zu B._____, welchem zahlreiche kleinkriminelle Handlungen nachgewiesen werden können, erheblich erschüttert hat. Kommt hinzu, dass sich die Re- kurrentin weitere aktenkundige Vorfälle entgegen halten lassen muss. Be- reits im Jahre 2009 versäumte sie krankheitsbedingt einen Dolmetscherter- min bei der Polizei, ohne diese über ihre Abwesenheit im Voraus zu infor- mieren (act. 5/6/3, act. 5/6/7), was zu erheblichen Umtrieben für die Polizei und die anwesenden Parteien führte. Die Rekursgegnerin eröffnete deshalb ein Verfahren gegen die Rekurrentin, verzichtete jedoch auf Weiterungen (act. 5/6/8). Ebenfalls im Jahre 2009 kam es zu einer weiteren Beanstan- dung betreffend das Verhalten der Rekurrentin. Vorgeworfen wurde ihr, dass sie einen Übersetzungsauftrag aus gesundheitlichen Gründen erst kurz vor dem Termin abgesagt hatte (act. 5/7/1). Zudem wurde die Rekurrentin vom Gerichtspräsidium Bremgarten am 27. Mai 2008 wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.- und einer Busse von Fr. 1'200.- und mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juni 2009 ebenfalls wegen Fahrens in fahrun- fähigem (angetrunkenem) Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt (act. 5/7/2). Die Rekurrentin wurde damit wiederholt wegen Trunkenheit im Strassenverkehr bestraft, was sich negativ auf ihre Zutrauenswürdigkeit für die Tätigkeit als Dolmetscherin auswirkt. 6.2. Aufgrund der besagten Vorfälle fand am 29. April 2010 mit einem Vertreter der Fachgruppe Dolmetscherwesen ein Treffen statt, anlässlich welchem die

- 14 - Reklamationen und Verurteilungen mit der Rekurrentin besprochen wurden. Der entsprechenden Aktennotiz vom 6. Mai 2010 (act. 5/7/10) ist zu ent- nehmen, dass es in der Vergangenheit offenbar zu weiteren Vorfällen ge- kommen war, welche jedoch nicht dokumentiert wurden. Namentlich wurde der Rekurrentin vorgehalten, im Rahmen eines Übersetzungsauftrages für die Staatsanwaltschaft nur Teile der Gesprächspassagen übersetzt zu ha- ben, was schliesslich zu einer Reklamation eines Rechtsvertreters und zu einem Nachübersetzungsauftrag geführt habe. Trotz der zahlreichen Vorfälle verzichtete die Rekursgegnerin in der Folge auf die Ergreifung von Mass- nahmen, wies die Rekurrentin indes darauf hin, dass bei weiteren Straffällig- keiten eine Neubeurteilung ihrer Qualifikation als Dolmetscherin, namentlich des Erfordernisses des guten Leumundes, erfolgen müsse (act. 5/7/12). 6.3. Die Rekurrentin hat sich somit im Rahmen der Ausübung ihrer Dolmetscher- tätigkeit in der Vergangenheit bereits zahlreiche Fehlverhalten bzw. unan- gemessene Verhaltensweisen zu Schulden kommen lassen, welche nicht dem herkömmlichen Geschäftsgebaren von Dolmetschern entsprechen und das Ansehen der Behörden zu beeinträchtigen vermögen. Bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2010 verwarnte die Rekursgegnerin die Rekurrentin sinngemäss (act. 5/7/12). Dennoch kam diese in der Folge ihren Verhal- tenspflichten erneut nicht nach, namentlich durch ihr Verhalten anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 14. Februar 2013, aber auch durch die un- sorgfältige Aufbewahrung eines Gerichtsdossiers in ihrer Wohnung sowie ih- ren Kontakt zu B._____. Damit wurde die Rekurrentin dem besonderen Lo- yalitätsverhältnis, das Dolmetscher zum Staat haben, nicht gerecht und be- einträchtigte das Ansehen und die Unabhängigkeit des Dolmetscherwesens erheblich, weshalb ihr die für die Tätigkeit als Dolmetscherin notwendige Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden muss. 6.4. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Telefonaus- wertungen und der sich daraus ergebende Vorwurf gegenüber der Rekur- rentin, ihre Vertrauenswürdigkeit sei aufgrund ihres Umgangs mit Personen aus dem Drogenmilieu, namentlich mit D._____ und einer männlichen Per-

- 15 - son namens C._____, in schwerwiegender Weise erschüttert worden, ver- wertbar wären (vgl. Ausführungen hierzu der Rekurrentin in act. 1 Rz 4-8, 14 und 16, act. 15 Rz 4 f., 9 f. und 12 und der Rekursgegnerin in act. 2 E. 4.2 und E. 4.4). 7.1. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der Rekursgegnerin vorgesehene Massnahme der Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. § 13 DolmV sieht zwar bei Nichterfüllung der Voraussetzungen als Massnahme lediglich die Lö- schung aus dem Dolmetscherverzeichnis und keine milderen Massnahmen vor. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch verfassungsrechtlicher Na- tur (Art. 5 der Bundesverfassung) und daher auch im vorliegenden Verfah- ren zu berücksichtigen.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Lehre und Praxis, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Han- gartner in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzel- ler/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 36). 7.2. Wie dargelegt, liess sich die Rekurrentin seit ihrer Eintragung ins Dolmet- scherverzeichnis im Jahre 200x (act. 5/4/10) zahlreiche Verfehlungen zu Schulden kommen, und zwar selbst nach der Verwarnung vom 15. Juni 2010 (act. 5/7/12). Unter diesen Umständen scheint die Aussprechung einer erneuten Ermahnung wenig geeignet und es bleibt allein die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Streichung für die Rekurrentin in existenzieller Hinsicht weitreichende Konsequenzen haben könnte (vgl. act. 5/25). Das Interesse der Rekurrentin, zur Generierung eines massgebenden Einkommens wei- terhin im Verzeichnis eingetragen zu bleiben, vermag dasjenige der Öffent- lichkeit in das Funktionieren der Strafverfolgung und der Rechtspflege nicht aufzuwiegen, zumal die zahlreichen im Raum stehenden Vorwürfe - wie

- 16 - dargelegt - von erheblicher Tragweite sind und das Ansehen und das Ver- trauen in das Dolmetscherwesen erheblich beeinträchtigen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Rekurrentin aus dem Dolmetscherver- zeichnis zu löschen; dies auch mit Blick auf den Umstand, dass der Rekurs- gegnerin bei der Auslegung des Begriffs der Vertrauenswürdigkeit ein ge- wisses Ermessen zusteht. In solchen Fällen ist die Rechtsmittelinstanz zwar befugt, eine sog. Ermessenskontrolle vorzunehmen und die vorinstanzliche Ermessenausübung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen, sie greift je- doch nach gängiger Praxis nur mit Zurückhaltung ein. Demzufolge erweist sich der Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 als zutreffend, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzuspre- chen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom

10. Juli 2013 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.

- 17 - 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekurrentin unter Beilage einer Kopie von act. 4 und der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 27. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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