Aufsichtsbeschwerde gegen das aufsichtsrechtliche Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2025 (BZ250053-L)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Eingabe vom 19./21. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedens- richterämter gegen die Eingangsanzeige/Vorladung des Friedensrichter- amts Zürich … und … vom 10. April 2025 zur Schlichtungsverhandlung vom
28. Mai 2025. Mit Schreiben vom 23. April 2025 wurde die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt (act. 2/1).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 25. April 2025 (hierorts eingegangen: 30. April 2025) erhob die Beschwerdeführerin (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1 - Die Verfügung vom 23. April 2025 im Bezug auf BZ250053 sei für nichtig zu erklären und aufzuhaben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. "2 - N Bannwart sei gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten. "3 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. "4 - Die Eingangsanzeige / Vorladung vom 10.04.2025 im Bezug auf GV.2025.00098 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. "5 - Das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, den Ausstandsentscheid erneut mit Rechtmittelehrung zu erteilen "6 - Das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, die Akten im Bezug auf GV.2025.00098 Ihrem Stellvertreter bzw dem Friedenrich- teramt zu überweisen. "7 - Das Schlichtungsgesuch sei abzuweisen bzw das Friedensrichteramt Kreis … & … bzw Friedensrichteramt Kreis … & … sei gerichtlich anzu- weisen, das Schlichtungsgesuch abzuweisen. "8 - Eventuelle sei der RA B._____ sowie auch RA C._____ aufzufordern einen begläubige Handlungsregister Auszug für Züricher Rechtsanwälte sowie auch ein beglaubigte Vollmacht einzureichen. "9 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgung zu Lasten der Beschwer- degegnerin."
E. 1.3 Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren.
- 3 -
E. 1.4 Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Auf- sichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegrün- det. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet wer- den (vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar,
E. 2 Zur Sache
E. 2.1 Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde, welche sich gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter richtet, womit die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt wurde (Ge- schäfts-Nr. BZ250053-O), zuständig. 2.2.1. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann wegen Rechtsver- zögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht vorgenommen wird bzw. wenn die untere Aufsichtsbehörde unrechtmässig die Entscheidfällung verweigert (vgl. OGer ZH PS250034-O vom 6. Mai 2025, E. 3). Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Einga- ben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Gegen eine solche Rückweisung ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
- 4 - möglich (GSCHWEND, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 30; WEBER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 130-132 N 19; BA- CHOFNER, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27; Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2024, 5A_177/2024, E. 2). Querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Ein- gaben i.S.v. Art. 132 Abs. 3 ZPO sind Eingaben, die auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen. Im Gegensatz zu lediglich ungebührlichen Eingaben geht es hier um eine systematische Aneinander- reihung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien, um trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns, mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben sowie um ein krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und den vordergründig verfolgten Interes- sen, weil es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzes geht (BACHOFNER, a.a.O., Art. 132 N 26). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzu- setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab an- gelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (OGer ZH PS110192-O vom 21. Februar 2012 E. 5.1.; PS 240188-O vom 5. November 2024 E. 2.1.). Im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist von der beschwerde- führenden Partei darzulegen, warum ihre Eingabe zu Unrecht als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert worden sei (BACHOFNER, a.a.O., Art. 132 N 28). 2.2.2. Das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter erwog, dass die 18-seitige, weitschweifige Beschwerde mehrheitlich kopierte
- 5 - Texte ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Schlichtungsverfahren ent- halte, die Partei- und Vertretungsverhältnisse seien – soweit nötig – anläss- lich der Schlichtungsverhandlung zu klären und die Schlichtungsverhand- lung finde im Stellvertretungsfall – wie vorgesehen – am Sitz der vertretenen Friedensrichterin auf dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … und … statt. Zudem habe man ihr wiederholt angedroht, dass Ihre Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt werden könne (act. 2/1). 2.2.3. Die Beschwerdeführerin kopiert zunächst auf rund zehn Seiten ihre Be- schwerdeschrift vom 19. April 2024 [recte: 2025] in die Beschwerdeschrift (act. 1 S. 2-12). Hernach bringt sie vor, ihre Eingabe sei nicht weitschweifig, sondern "sehr sehr gut begründet". Ihr sei weder von der Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter noch von einer anderen Behörde jemals ange- droht worden, dass ihre Eingaben als querulatorisch und rechtsmissbräuch- lich zurückgeschickt würden. Es sei daher rechtswidrig und verfassungswid- rig, dass ihre Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück- geschickt worden sei. Die Eingabe sei nicht querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich. Die Beschwerde habe denn auch keine kopierten Texte enthal- ten ohne Bezug zum vorliegenden Schlichtungsverfahren. Ihre ausführlich begründete Beschwerdeschrift sei im Grossen und Ganzen ignoriert worden, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 1 S. 12
f. und 17). 2.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter die Eingabe nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hätte beurtei- len dürfen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, wes- halb das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichteräm- ter nicht zu diesem Schluss hätte kommen und/oder Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht hätte anwenden dürfen. Sie bringt lediglich vor, ihre Eingabe sei weder querulatorisch und rechtsmissbräuchlich noch weitschweifig, sondern "sehr sehr gut begründet". Dies genügt den Anforderungen an die Begründung
- 6 - einer Beschwerde nicht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin immer wieder angedroht wurde und wird, dass Einga- ben als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückgewiesen werden können, dabei handelt es sich um eine Gerichtsnoterietät. Ebenfalls gerichts- notorisch ist, dass die Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von aus- sichtslosen Eingaben mutwillig prozessiert. 2.2.5. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, wobei der angefochtene Entscheid ohnehin nichts enthält, was einer Aufschiebung überhaupt zugänglich wäre. Schliesslich ge- ben weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, um von Amtes wegen einzuschreiten.
E. 2.3 Auf die Rügen im Zusammenhang mit den Partei-/Vertretungsverhältnissen sowie dem Stellvertretungsfall braucht vorliegend nicht eingegangen zu wer- den. Die Verwaltungskommission ist für die Anträge gemäss Ziff. 2, 4-8 der Beschwerde nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüg- lich nicht einzutreten ist. Zudem erfolgt auch keine Meldung an die Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte – wie dies auf S. 16 der Beschwerde- schrift begehrt wird.
E. 3 Kosten und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine zu entrichten.
E. 3.2 Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenös- sisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. Septem-
- 7 - ber 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Friedens- - richterämter, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Zürich, 10. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250013-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das aufsichtsrechtliche Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2025 (BZ250053-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 19./21. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedens- richterämter gegen die Eingangsanzeige/Vorladung des Friedensrichter- amts Zürich … und … vom 10. April 2025 zur Schlichtungsverhandlung vom
28. Mai 2025. Mit Schreiben vom 23. April 2025 wurde die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt (act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 25. April 2025 (hierorts eingegangen: 30. April 2025) erhob die Beschwerdeführerin (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1 - Die Verfügung vom 23. April 2025 im Bezug auf BZ250053 sei für nichtig zu erklären und aufzuhaben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. "2 - N Bannwart sei gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten. "3 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. "4 - Die Eingangsanzeige / Vorladung vom 10.04.2025 im Bezug auf GV.2025.00098 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. "5 - Das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, den Ausstandsentscheid erneut mit Rechtmittelehrung zu erteilen "6 - Das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, die Akten im Bezug auf GV.2025.00098 Ihrem Stellvertreter bzw dem Friedenrich- teramt zu überweisen. "7 - Das Schlichtungsgesuch sei abzuweisen bzw das Friedensrichteramt Kreis … & … bzw Friedensrichteramt Kreis … & … sei gerichtlich anzu- weisen, das Schlichtungsgesuch abzuweisen. "8 - Eventuelle sei der RA B._____ sowie auch RA C._____ aufzufordern einen begläubige Handlungsregister Auszug für Züricher Rechtsanwälte sowie auch ein beglaubigte Vollmacht einzureichen. "9 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgung zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren.
- 3 - 1.4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Auf- sichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegrün- det. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet wer- den (vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar,
2. Aufl. 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 2. Zur Sache 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde, welche sich gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter richtet, womit die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt wurde (Ge- schäfts-Nr. BZ250053-O), zuständig. 2.2.1. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann wegen Rechtsver- zögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht vorgenommen wird bzw. wenn die untere Aufsichtsbehörde unrechtmässig die Entscheidfällung verweigert (vgl. OGer ZH PS250034-O vom 6. Mai 2025, E. 3). Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Einga- ben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Gegen eine solche Rückweisung ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
- 4 - möglich (GSCHWEND, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 30; WEBER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 130-132 N 19; BA- CHOFNER, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27; Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2024, 5A_177/2024, E. 2). Querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Ein- gaben i.S.v. Art. 132 Abs. 3 ZPO sind Eingaben, die auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen. Im Gegensatz zu lediglich ungebührlichen Eingaben geht es hier um eine systematische Aneinander- reihung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien, um trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns, mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben sowie um ein krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und den vordergründig verfolgten Interes- sen, weil es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzes geht (BACHOFNER, a.a.O., Art. 132 N 26). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzu- setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab an- gelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (OGer ZH PS110192-O vom 21. Februar 2012 E. 5.1.; PS 240188-O vom 5. November 2024 E. 2.1.). Im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist von der beschwerde- führenden Partei darzulegen, warum ihre Eingabe zu Unrecht als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert worden sei (BACHOFNER, a.a.O., Art. 132 N 28). 2.2.2. Das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter erwog, dass die 18-seitige, weitschweifige Beschwerde mehrheitlich kopierte
- 5 - Texte ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Schlichtungsverfahren ent- halte, die Partei- und Vertretungsverhältnisse seien – soweit nötig – anläss- lich der Schlichtungsverhandlung zu klären und die Schlichtungsverhand- lung finde im Stellvertretungsfall – wie vorgesehen – am Sitz der vertretenen Friedensrichterin auf dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … und … statt. Zudem habe man ihr wiederholt angedroht, dass Ihre Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt werden könne (act. 2/1). 2.2.3. Die Beschwerdeführerin kopiert zunächst auf rund zehn Seiten ihre Be- schwerdeschrift vom 19. April 2024 [recte: 2025] in die Beschwerdeschrift (act. 1 S. 2-12). Hernach bringt sie vor, ihre Eingabe sei nicht weitschweifig, sondern "sehr sehr gut begründet". Ihr sei weder von der Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter noch von einer anderen Behörde jemals ange- droht worden, dass ihre Eingaben als querulatorisch und rechtsmissbräuch- lich zurückgeschickt würden. Es sei daher rechtswidrig und verfassungswid- rig, dass ihre Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück- geschickt worden sei. Die Eingabe sei nicht querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich. Die Beschwerde habe denn auch keine kopierten Texte enthal- ten ohne Bezug zum vorliegenden Schlichtungsverfahren. Ihre ausführlich begründete Beschwerdeschrift sei im Grossen und Ganzen ignoriert worden, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 1 S. 12
f. und 17). 2.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter die Eingabe nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hätte beurtei- len dürfen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, wes- halb das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichteräm- ter nicht zu diesem Schluss hätte kommen und/oder Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht hätte anwenden dürfen. Sie bringt lediglich vor, ihre Eingabe sei weder querulatorisch und rechtsmissbräuchlich noch weitschweifig, sondern "sehr sehr gut begründet". Dies genügt den Anforderungen an die Begründung
- 6 - einer Beschwerde nicht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin immer wieder angedroht wurde und wird, dass Einga- ben als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückgewiesen werden können, dabei handelt es sich um eine Gerichtsnoterietät. Ebenfalls gerichts- notorisch ist, dass die Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von aus- sichtslosen Eingaben mutwillig prozessiert. 2.2.5. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, wobei der angefochtene Entscheid ohnehin nichts enthält, was einer Aufschiebung überhaupt zugänglich wäre. Schliesslich ge- ben weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, um von Amtes wegen einzuschreiten. 2.3. Auf die Rügen im Zusammenhang mit den Partei-/Vertretungsverhältnissen sowie dem Stellvertretungsfall braucht vorliegend nicht eingegangen zu wer- den. Die Verwaltungskommission ist für die Anträge gemäss Ziff. 2, 4-8 der Beschwerde nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüg- lich nicht einzutreten ist. Zudem erfolgt auch keine Meldung an die Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte – wie dies auf S. 16 der Beschwerde- schrift begehrt wird. 3. Kosten und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine zu entrichten. 3.2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenös- sisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. Septem-
- 7 - ber 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen:
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Friedens- - richterämter, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Zürich, 10. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: