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VB230001

Zh Gerichte · 2022-11-30 · Deutsch ZH

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. November 2022 (CB220011-E)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) ist im Grundregister B._____ als Al- leineigentümerin der Liegenschaft Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, C._____-strasse …, B._____, in der Abteilung Eigentum mit folgendem Ein- trag erfasst: "A._____, tt.08.1960, F, D._____" (act. 6/7 S. 2 Rz 2, vgl. auch act. 3/1). Mit Eingabe vom 25. August 2022 (act. 6/3/2 = act. 3/3) gelangte die Beschwerdeführerin an das Grundbuchamt B._____ (fortan: Beschwer- degegner) und stellte den Antrag, es sei ihr Name im Grundbuch vollständig in Grossbuchstaben zu führen. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien erliess der Beschwerdegegner am 9. September 2022 eine Verfü- gung (act. 6/3/1, act. 3/1) und wies die Grundbuchanmeldung der Be- schwerdeführerin ab.

E. 2 Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom

30. November 2022, GB220011-E [recte: CB220011-E], aufzuhe-

- 3 - ben und es sei anzuordnen, dass der Familienname (A._____) und der Vornamen (A._____) der Beschwerdeführerin in Grossbuch- staben in der Abteilung Eigentum des Grundbuches des Grund- buchamtes B._____ einzutragen ist.

E. 3 Subeventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom

30. November 2022, GB220011-E [recte: CB220011-E], aufzuhe- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 4 Subsubeventualiter sei die Verfügung des Grundbuchamts B.______ vom 9. September 2022 aufzuheben und die Angele- genheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzu- weisen.

E. 5 Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat-

- 4 - sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. 1. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) zufolge übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Be- zirksgerichts Hinwil vom 30. November 2022 (Geschäfts-Nr. CB220011-E, act. 4) richtet, zuständig. 2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen, wobei sie nebst konkreten Anträgen eine hinreichende Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung hat sich die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzei- gen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet bzw. aus wel- chen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Be- gründungslast ein weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich ver- tretenen Prozessbeteiligten. Vorausgesetzt wird aber immerhin, dass zur Begründung wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Be- schwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Begründung in der Sache nicht überzeugend, ist die Beschwerde ab- zuweisen (vgl. zum Ganzen DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46; Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der

- 5 - II. Zivilkammer OGer ZH vom 9. August 2011, Geschäfts-Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Beschluss der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Ge- schäfts-Nr. PF110034-O, E. 3.2). 3. Das Bezirksgericht Hinwil befasste sich in seinem Beschluss vom

30. November 2022 (act. 4) mit verschiedenen Vorbringen der Beschwerde- führerin und trat schliesslich auf die Beschwerde nicht ein, weil dieser ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO fehle. Namentlich lege die Beschwerdeführerin nicht dar, welchen rechtlichen oder praktischen Nutzen sie aus der geforderten Gross- schreibung hätte. Da sie mit ihrem korrekten Namen als Alleineigentümerin der obgenannten Liegenschaft im Grundbuch der Stadt B._____ eingetragen sei, sei ein Nutzen ihres Antrags aus objektiver Sicht nicht erkennbar. 4. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, in ihrer Beschwerdeschrift vom

30. Dezember 2022 überzeugend darzulegen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten, falsch gewesen sei. Sie führt dazu einzig aus, eine Person werde über ihren amtlichen Namen identifiziert, welcher aus dem Vor- und Familiennamen bestehe, wobei eine unzutreffende Schreib- weise eine korrekte Online-Anmeldung oder den Versand einer E-Mail ver- hindern würde (act. 1 Rz 22). Darüber hinaus legt sie zwar ihre Gründe dar, weshalb ihr Name im Grundbuch durchgehend gross zu schreiben sei (feh- lende gesetzliche Grundlage für eine blosse Grossschreibung der Anfangs- buchstaben, analoge Anwendung des Registerharmoniegesetzes, Praxis der Ausgleichskasse). Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausreichend auseinanderzusetzen. Sie vermag namentlich nicht darzutun, weshalb sie entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts ein schützenswertes Interesse an ihrem Begehren auf- weise. Weder legt sie etwa dar, dass der aktuelle Eintrag im Grundbuch ein Risiko darstellen würde, dass ihr Eigentum an ihrem Grundstück bestritten werden könnte, wobei sie auch nicht behauptet, dieses sei in der Vergan- genheit schon einmal in Frage gestellt worden. Noch ergibt sich aus ihren

- 6 - Ausführungen, inwiefern dieses Risiko vermindert würde, wenn ihr Name im Grundbuch in Grossbuchstaben geschrieben stünde. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Wie bereits das Bezirksgericht festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin so, wie ihre Person zurzeit im Grundbuch der Stadt B._____ als Alleineigentümerin der massgeblichen Liegenschaft eingetragen ist, eindeutig als deren Eigentümerin identifiziert werden kann. Genau das ist Sinn und Zweck des Grundbuchs. Welchen schützenswerten rechtlichen oder praktischen Nutzen die Beschwerdeführe- rin daraus zöge, wenn ihr Vor- und Nachname in der von ihr geforderten Grossschreibung im Grundbuch vermerkt wäre, ist somit nicht erkennbar. Das Bezirksgericht Hinwil hat demnach in seinem Beschluss vom

30. November 2022 zu Recht das fehlende schützenswerte Interesse der Beschwerdeführerin festgestellt, weshalb die Beschwerde dagegen abzu- weisen ist. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales Rechtsmittel da- gegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1). Vorbehalten bleibt hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht (Be- schluss der Verwaltungskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. VB200006-O vom 1. Dezember 2020, E. IV.2; BSK ZGB II-Schmid, Art. 956b N 5; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 5A_732/2018 vom 13. September 2018).

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin, − den Beschwerdegegner, − das Bezirksgericht Hinwil. Die Akten Geschäfts-Nr. CB220011-E werden dem Bezirksgericht Hin- wil nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechts- kräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
  6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Zürich, 24. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB230001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. März 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Notariat, Grundbuch- und Konkursamt B._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. November 2022 (CB220011- E)

- 2 -

Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) ist im Grundregister B._____ als Al- leineigentümerin der Liegenschaft Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, C._____-strasse …, B._____, in der Abteilung Eigentum mit folgendem Ein- trag erfasst: "A._____, tt.08.1960, F, D._____" (act. 6/7 S. 2 Rz 2, vgl. auch act. 3/1). Mit Eingabe vom 25. August 2022 (act. 6/3/2 = act. 3/3) gelangte die Beschwerdeführerin an das Grundbuchamt B._____ (fortan: Beschwer- degegner) und stellte den Antrag, es sei ihr Name im Grundbuch vollständig in Grossbuchstaben zu führen. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien erliess der Beschwerdegegner am 9. September 2022 eine Verfü- gung (act. 6/3/1, act. 3/1) und wies die Grundbuchanmeldung der Be- schwerdeführerin ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

12. Oktober 2022 beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichts- behörde über das Grundbuchamt B._____ eine Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der erwähnten Verfügung sowie die Eintra- gung ihres Vor- und Nachnamens im Grundbuch vollständig in Grossbuch- staben (act. 6/1). Nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren trat das Bezirksgericht Hinwil mit Beschluss vom 30. November 2022, Geschäfts- Nr. CB220011-E, auf die Beschwerde nicht ein (act. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 innert Frist Beschwer- de und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Novem- ber 2022, GB220011-E [recte: CB220011-E], aufzuheben und das Bezirksgericht Hinwil zu verpflichten, auf die Beschwerde vom

12. Oktober 2022 einzutreten.

2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom

30. November 2022, GB220011-E [recte: CB220011-E], aufzuhe-

- 3 - ben und es sei anzuordnen, dass der Familienname (A._____) und der Vornamen (A._____) der Beschwerdeführerin in Grossbuch- staben in der Abteilung Eigentum des Grundbuches des Grund- buchamtes B._____ einzutragen ist.

3. Subeventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom

30. November 2022, GB220011-E [recte: CB220011-E], aufzuhe- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Subsubeventualiter sei die Verfügung des Grundbuchamts B.______ vom 9. September 2022 aufzuheben und die Angele- genheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzu- weisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwert- steuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten des Bezirksgerichts Hinwil Geschäfts-Nr. CB220011- E bei (act. 6/1-19; siehe act. 1 Rz 6). 4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zei- gen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerde- führerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 5. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat-

- 4 - sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. 1. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) zufolge übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Be- zirksgerichts Hinwil vom 30. November 2022 (Geschäfts-Nr. CB220011-E, act. 4) richtet, zuständig. 2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen, wobei sie nebst konkreten Anträgen eine hinreichende Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung hat sich die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzei- gen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet bzw. aus wel- chen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Be- gründungslast ein weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich ver- tretenen Prozessbeteiligten. Vorausgesetzt wird aber immerhin, dass zur Begründung wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Be- schwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Begründung in der Sache nicht überzeugend, ist die Beschwerde ab- zuweisen (vgl. zum Ganzen DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46; Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der

- 5 - II. Zivilkammer OGer ZH vom 9. August 2011, Geschäfts-Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Beschluss der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Ge- schäfts-Nr. PF110034-O, E. 3.2). 3. Das Bezirksgericht Hinwil befasste sich in seinem Beschluss vom

30. November 2022 (act. 4) mit verschiedenen Vorbringen der Beschwerde- führerin und trat schliesslich auf die Beschwerde nicht ein, weil dieser ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO fehle. Namentlich lege die Beschwerdeführerin nicht dar, welchen rechtlichen oder praktischen Nutzen sie aus der geforderten Gross- schreibung hätte. Da sie mit ihrem korrekten Namen als Alleineigentümerin der obgenannten Liegenschaft im Grundbuch der Stadt B._____ eingetragen sei, sei ein Nutzen ihres Antrags aus objektiver Sicht nicht erkennbar. 4. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, in ihrer Beschwerdeschrift vom

30. Dezember 2022 überzeugend darzulegen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten, falsch gewesen sei. Sie führt dazu einzig aus, eine Person werde über ihren amtlichen Namen identifiziert, welcher aus dem Vor- und Familiennamen bestehe, wobei eine unzutreffende Schreib- weise eine korrekte Online-Anmeldung oder den Versand einer E-Mail ver- hindern würde (act. 1 Rz 22). Darüber hinaus legt sie zwar ihre Gründe dar, weshalb ihr Name im Grundbuch durchgehend gross zu schreiben sei (feh- lende gesetzliche Grundlage für eine blosse Grossschreibung der Anfangs- buchstaben, analoge Anwendung des Registerharmoniegesetzes, Praxis der Ausgleichskasse). Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausreichend auseinanderzusetzen. Sie vermag namentlich nicht darzutun, weshalb sie entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts ein schützenswertes Interesse an ihrem Begehren auf- weise. Weder legt sie etwa dar, dass der aktuelle Eintrag im Grundbuch ein Risiko darstellen würde, dass ihr Eigentum an ihrem Grundstück bestritten werden könnte, wobei sie auch nicht behauptet, dieses sei in der Vergan- genheit schon einmal in Frage gestellt worden. Noch ergibt sich aus ihren

- 6 - Ausführungen, inwiefern dieses Risiko vermindert würde, wenn ihr Name im Grundbuch in Grossbuchstaben geschrieben stünde. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Wie bereits das Bezirksgericht festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin so, wie ihre Person zurzeit im Grundbuch der Stadt B._____ als Alleineigentümerin der massgeblichen Liegenschaft eingetragen ist, eindeutig als deren Eigentümerin identifiziert werden kann. Genau das ist Sinn und Zweck des Grundbuchs. Welchen schützenswerten rechtlichen oder praktischen Nutzen die Beschwerdeführe- rin daraus zöge, wenn ihr Vor- und Nachname in der von ihr geforderten Grossschreibung im Grundbuch vermerkt wäre, ist somit nicht erkennbar. Das Bezirksgericht Hinwil hat demnach in seinem Beschluss vom

30. November 2022 zu Recht das fehlende schützenswerte Interesse der Beschwerdeführerin festgestellt, weshalb die Beschwerde dagegen abzu- weisen ist. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales Rechtsmittel da- gegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1). Vorbehalten bleibt hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht (Be- schluss der Verwaltungskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. VB200006-O vom 1. Dezember 2020, E. IV.2; BSK ZGB II-Schmid, Art. 956b N 5; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 5A_732/2018 vom 13. September 2018).

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin, − den Beschwerdegegner, − das Bezirksgericht Hinwil. Die Akten Geschäfts-Nr. CB220011-E werden dem Bezirksgericht Hin- wil nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechts- kräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Zürich, 24. März 2023

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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