Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Januar 2022 (CB210046-C)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 (zugestellt je am 7. Januar 2022; act. 1A/5) wies das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter ein Gesuch von A._____ und B._____ (fortan: Be- schwerdeführer) betreffend Ausstand von Notar D._____ des Grundbuchamtes C._____ ab (Disp.-Ziff. 1) und trat auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer be- treffend Grundbuchanmeldung nicht ein (Disp.-Ziff. 2; act. 6).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (ebenso Poststempel; act. 2) erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Aufsichtsbeschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Diese setzte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 15. Februar 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.– an (act. 1A/12), welcher rechtzeitig geleistet wurde (act. 1A/14). Mit Beschluss vom 19. April 2022 überwies die II. Zivilkammer das Verfahren inklusive Kostenvorschuss zuständigkeitshalber an die Verwaltungs- kommission (act. 1A/17 = act. 1).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer stellten folgende Anträge (act. 2 S. 1 f.): "1. Beschluss Ziff. 1 des Bez. Ger. Bülach vom 04.01.2022 sei aufzuheben
E. 1.4 Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde dem Grundbuchamt C._____ Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der massgeblichen Akten angesetzt (act. 7).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 stellten die Beschwerdeführer ein Sistie- rungsgesuch. Zur Begründung führten sie aus, dass ihr Rechtsvertreter, Rechts- anwalt Dr. G._____, derzeit betreffend ihre Strassenanteile und Restparzellen am E._____-weg in F._____ in Verhandlungen mit der Stadt F._____ und der Pensi- onskasse H._____ stehe und in Absprache mit den Parteien sowie speziell mit dem Grundbuchamt C._____ die entsprechenden komplizierten Abtretungsverträ- ge vorbereite. Rechtsanwalt Dr. G._____ sei dabei auf den Kontakt zum Grund- buchamt C._____ und zu Herrn Notar D._____ angewiesen. Damit es für die Stadt F._____ und die Pensionskasse H._____ nicht zu kostenträchtigen zeitli- chen Verzögerungen komme – und um Rechtsanwalt Dr. G._____ den Kontakt zum Grundbuchamt C._____ zu erleichtern – würden sie eine sechsmonatige Sis- tierung beantragen (act. 8).
E. 1.6 In der Folge wurde die Verfügung vom 6. Mai 2022 aufgehoben, und dem Grundbuchamt C._____ wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2022 Frist zur freige- stellten Stellungnahme zum Sistierungsantrag angesetzt (act. 9). Das Grund- buchamt C._____ erklärte sich mit Eingabe vom 24. Mai 2022 mit der Sistierung einverstanden (act. 10). Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom
3. Juni 2022 bis am 30. November 2022 sistiert (act. 11).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 29. November 2022 (Poststempel: 30. November 2022) stellten die Beschwerdeführer folgende neuen Anträge: "1. Das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben 2. Alles unter Kostenfolge zulasten Staat bzw. Beschwerdegegnerin" 2. Prozessuales Die Beschwerdeführer führten zur Begründung ihres Antrages betreffend Ab- schreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit im Wesentlichen aus, dass es Rechtsanwalt Dr. G._____ gelungen sei, zusammen mit der Stadt
- 4 - F._____ und der Pensionskasse H._____ in der Sache E._____-weg eine für alle Parteien annehmbare Verhandlungslösung zu finden (act. 13 S. 2). Das Aus- standsbegehren sei damit gegenstandslos geworden, und es werde um Abschrei- bung des Verfahrens gebeten (act. 13 S. 3). Dem ist ohne Weiteres zu folgen, und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2 Es sei der beantragte Ausstand von Notar D._____ bzw. des Notariates C._____ anzu- ordnen
E. 3 Die beantragte Grundbuchanmeldung bzw. die Sache E._____-weg, F._____, sei an das stellvertretende Amt zur Durchführung zu übergeben
E. 3.1 In Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
E. 3.2 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Kla- ge die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird das Verfahren als gegen- standslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegen- standslos wurde (Botschaft ZPO, S. 7297). Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer das Gegenstandsloswerden des Prozesses zu vertreten hat, abzustellen ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 107 N 16). Die Beschwerdeführer haben mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 den Aus- stand des gesamten Grundbuchamtes C._____ gefordert und verlangt, dass die Sache E._____-weg an ein anderes Amt (bzw. "an das stellvertretende Amt") zur Durchführung zu übergeben sei (act. 2 S. 1). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 ha- ben sie wiederum beantragt, dass das Verfahren zu sistieren sei, weil u.a. ihrem
- 5 - Rechtsvertreter der Kontakt zum Grundbuchamt C._____ "zu erleichtern" sei. Schliesslich haben die Beschwerdeführer am 29. November 2022 die Abschrei- bung des Verfahrens beantragt, nachdem sie eine einvernehmliche Lösung ge- funden haben. Materiell haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde damit zu- rückgezogen, weshalb sie als unterliegende Partei zu gelten haben. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ihnen deshalb aufzuerlegen.
E. 3.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 4. Rechtsmittel Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanz- lich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen be- steht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1). Vorbehalten bleibt hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht (VK OG ZH, VB200006-O vom 1. Dezember 2020, E. IV.2., sowie VB200008-O vom 13. Juli 2021, E. 5.3.; BSK ZGB II-Schmid, Art. 956b N 5; vgl. auch BGer vom 13. September 2018, 5A_732/2018).
Es wird beschlossen:
E. 4 Es sei festzustellen, dass Notar D._____ mit Einschreiben an die Beschwerdeführerin vom 09.11.2021 eine falsche Rechtsmittelbelehrung verfasst und zugestellt hat
E. 5 Es seien alle Vorakten und insbesondere auch die mit Eingabe vom 11 .12.2021 an das Bez. Ger. Bülach beantragten Vorakten beizuziehen
E. 6 Der Beschwerdeführerin seien sämtliche Eingaben der Gegenparteien zuzustellen
E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Staat bzw. Beschwerdegegne- rin"
- 3 -
E. 8 September 2010 (GebV OG; LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr für das vorlie- gende Verfahren auf Fr. 250.– festzusetzen.
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
- Die Kosten werden unter solidarischer Haftung den beiden Beschwerdefüh- rern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Im Restbetrag wird den Beschwerdeführern der Kostenvorschuss erstat- tet.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer 1, im Doppel für sich und die Beschwerdeführe- rin 2, − den Beschwerdegegner, − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens CB210046-C (act. 1A/1-5).
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 15. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220004-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 15. Dezember 2022
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer
2 vertreten durch A._____ gegen
Grundbuchamt C._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Januar 2022 (CB210046-C)
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 (zugestellt je am 7. Januar 2022; act. 1A/5) wies das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter ein Gesuch von A._____ und B._____ (fortan: Be- schwerdeführer) betreffend Ausstand von Notar D._____ des Grundbuchamtes C._____ ab (Disp.-Ziff. 1) und trat auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer be- treffend Grundbuchanmeldung nicht ein (Disp.-Ziff. 2; act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (ebenso Poststempel; act. 2) erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Aufsichtsbeschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Diese setzte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 15. Februar 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.– an (act. 1A/12), welcher rechtzeitig geleistet wurde (act. 1A/14). Mit Beschluss vom 19. April 2022 überwies die II. Zivilkammer das Verfahren inklusive Kostenvorschuss zuständigkeitshalber an die Verwaltungs- kommission (act. 1A/17 = act. 1). 1.3. Die Beschwerdeführer stellten folgende Anträge (act. 2 S. 1 f.): "1. Beschluss Ziff. 1 des Bez. Ger. Bülach vom 04.01.2022 sei aufzuheben 2. Es sei der beantragte Ausstand von Notar D._____ bzw. des Notariates C._____ anzu- ordnen 3. Die beantragte Grundbuchanmeldung bzw. die Sache E._____-weg, F._____, sei an das stellvertretende Amt zur Durchführung zu übergeben 4. Es sei festzustellen, dass Notar D._____ mit Einschreiben an die Beschwerdeführerin vom 09.11.2021 eine falsche Rechtsmittelbelehrung verfasst und zugestellt hat 5. Es seien alle Vorakten und insbesondere auch die mit Eingabe vom 11 .12.2021 an das Bez. Ger. Bülach beantragten Vorakten beizuziehen 6. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche Eingaben der Gegenparteien zuzustellen 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Staat bzw. Beschwerdegegne- rin"
- 3 - 1.4. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde dem Grundbuchamt C._____ Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der massgeblichen Akten angesetzt (act. 7). 1.5. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 stellten die Beschwerdeführer ein Sistie- rungsgesuch. Zur Begründung führten sie aus, dass ihr Rechtsvertreter, Rechts- anwalt Dr. G._____, derzeit betreffend ihre Strassenanteile und Restparzellen am E._____-weg in F._____ in Verhandlungen mit der Stadt F._____ und der Pensi- onskasse H._____ stehe und in Absprache mit den Parteien sowie speziell mit dem Grundbuchamt C._____ die entsprechenden komplizierten Abtretungsverträ- ge vorbereite. Rechtsanwalt Dr. G._____ sei dabei auf den Kontakt zum Grund- buchamt C._____ und zu Herrn Notar D._____ angewiesen. Damit es für die Stadt F._____ und die Pensionskasse H._____ nicht zu kostenträchtigen zeitli- chen Verzögerungen komme – und um Rechtsanwalt Dr. G._____ den Kontakt zum Grundbuchamt C._____ zu erleichtern – würden sie eine sechsmonatige Sis- tierung beantragen (act. 8). 1.6. In der Folge wurde die Verfügung vom 6. Mai 2022 aufgehoben, und dem Grundbuchamt C._____ wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2022 Frist zur freige- stellten Stellungnahme zum Sistierungsantrag angesetzt (act. 9). Das Grund- buchamt C._____ erklärte sich mit Eingabe vom 24. Mai 2022 mit der Sistierung einverstanden (act. 10). Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom
3. Juni 2022 bis am 30. November 2022 sistiert (act. 11). 1.7. Mit Eingabe vom 29. November 2022 (Poststempel: 30. November 2022) stellten die Beschwerdeführer folgende neuen Anträge: "1. Das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben 2. Alles unter Kostenfolge zulasten Staat bzw. Beschwerdegegnerin" 2. Prozessuales Die Beschwerdeführer führten zur Begründung ihres Antrages betreffend Ab- schreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit im Wesentlichen aus, dass es Rechtsanwalt Dr. G._____ gelungen sei, zusammen mit der Stadt
- 4 - F._____ und der Pensionskasse H._____ in der Sache E._____-weg eine für alle Parteien annehmbare Verhandlungslösung zu finden (act. 13 S. 2). Das Aus- standsbegehren sei damit gegenstandslos geworden, und es werde um Abschrei- bung des Verfahrens gebeten (act. 13 S. 3). Dem ist ohne Weiteres zu folgen, und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. In Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr für das vorlie- gende Verfahren auf Fr. 250.– festzusetzen. 3.2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Kla- ge die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird das Verfahren als gegen- standslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegen- standslos wurde (Botschaft ZPO, S. 7297). Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer das Gegenstandsloswerden des Prozesses zu vertreten hat, abzustellen ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 107 N 16). Die Beschwerdeführer haben mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 den Aus- stand des gesamten Grundbuchamtes C._____ gefordert und verlangt, dass die Sache E._____-weg an ein anderes Amt (bzw. "an das stellvertretende Amt") zur Durchführung zu übergeben sei (act. 2 S. 1). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 ha- ben sie wiederum beantragt, dass das Verfahren zu sistieren sei, weil u.a. ihrem
- 5 - Rechtsvertreter der Kontakt zum Grundbuchamt C._____ "zu erleichtern" sei. Schliesslich haben die Beschwerdeführer am 29. November 2022 die Abschrei- bung des Verfahrens beantragt, nachdem sie eine einvernehmliche Lösung ge- funden haben. Materiell haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde damit zu- rückgezogen, weshalb sie als unterliegende Partei zu gelten haben. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ihnen deshalb aufzuerlegen. 3.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 4. Rechtsmittel Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanz- lich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen be- steht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1). Vorbehalten bleibt hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht (VK OG ZH, VB200006-O vom 1. Dezember 2020, E. IV.2., sowie VB200008-O vom 13. Juli 2021, E. 5.3.; BSK ZGB II-Schmid, Art. 956b N 5; vgl. auch BGer vom 13. September 2018, 5A_732/2018).
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden unter solidarischer Haftung den beiden Beschwerdefüh- rern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Im Restbetrag wird den Beschwerdeführern der Kostenvorschuss erstat- tet. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer 1, im Doppel für sich und die Beschwerdeführe- rin 2, − den Beschwerdegegner, − die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens CB210046-C (act. 1A/1-5). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 15. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
versandt am: