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VB150010

Zh Gerichte · 2015-08-20 · Deutsch ZH

Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. August 2015 (BV150013-F)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbe- schwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) ein (act. 1).

E. 2 In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Horgen, Verfahrensnummer BV150013-F, bei (act. 5/1-21). Weiter wurden die Beschwerdeschrift vom 29. September 2015 des Beschwerdeführers, welche zu einem Verfahren vor der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PC150058-O, geführt hatte (act. 6), so- wie das dieses Verfahren abschliessende Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015 (act. 7) hinzuge- zogen.

E. 2.1 Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Aufsichtsbeschwer- den ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf ent- sprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsäch- lich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

E. 2.2 Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde ver- anlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ih- rem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts ande- res als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige ver- pflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 f.).

E. 2.3 Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessua-

- 4 - len Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammen- hang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Ent- scheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Auf- sichtsbehörde demnach nicht möglich. Gleiches gilt mit Blick auf eine auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtene prozessleitende Massnahme. Diese kann nicht mehr mit Beschwerde im Sinne von § 82 GOG angefoch- ten werden, da sich die Rechtsmittelinstanz bereits mit der angefochtenen Massnahme befasst hat. Ist eine sachliche Aufsichtsbeschwerde mangels Anfechtbarkeit mit einem Rechtsmittel durch die Aufsichtsbehörde zu be- handeln, prüft die Aufsichtsbehörde sodann nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auf- fassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amts- pflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Be- schwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnah- men veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). Ein Einschreiten ist selbst dann nicht möglich, wenn die Aufsichtsbehörde eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswür- digung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält.

E. 3 Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcheri-

- 3 - schen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommissi- on ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. III. 1. Nach § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Diese Frist hielt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 29. September 2015, welche am folgenden Tag bei der Post aufgegeben worden war (act. 1), ein (vgl. act. 5/18/1-2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erklärt in der Einleitung seiner Aufsichtsbeschwerde, diese gegen Bezirksgerichtspräsident Dr.iur. B._____ "et al." zu richten, wo- bei die Aufsichtsbeschwerde durch das Urteil vom 20. August 2015 ausge- löst werde (act. 1 S. 1). Seine Eingabe ist in zwei Teile gegliedert. So macht der Beschwerdeführer zunächst unter dem Titel "Vorbemerkung" allgemeine Ausführungen zum gesamten bisherigen erstinstanzlichen Scheidungsver-

- 5 - fahren inklusive der damit verbundenen Prozesse sowie dem Verhalten der damit befassten Bezirksrichter Dr.iur. B._____, lic.iur. C._____, lic.iur. D._____ sowie lic.iur. E._____ (act. 1 S. 1 – 4). Im zweiten Teil seiner Ein- gabe bringt der Beschwerdeführer konkrete Vorbehalte gegen das Urteil vom 20. August 2015 vor (act. 1 S. 4 f.).

E. 3.2 Die im ersten Teil der Eingabe erhobenen Vorwürfe decken sich im Wesent- lichen mit den im Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die ge- nannten Bezirksrichter, Geschäftsnummer VB140017-O, behandelten Vor- bringen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2015 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Erw. 3.2 ff.). Die damals vom Be- schwerdeführer dagegen ergriffenen Rechtsmittel wurden abgewiesen bzw. es wurde nicht darauf eingetreten (vgl. Urteil vom 23. März 2015 der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäftsnummer KD150004-O, sowie BGer vom 29. April 2015, 5A_329/2015). Gegen Be- zirksrichter lic.iur. E._____ ist im Übrigen erneut ein Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bei der Verwaltungskommission hängig (Verfahrens- nummer VB150003-O).

E. 3.3 Damit ergibt sich aus der Systematik der Eingabe vom 29. September 2015 sowie der Tatsache, dass die Vorwürfe des ersten Teils bereits früher gel- tend gemacht und behandelt worden sind, dass sich die vorliegende Be- schwerde gegen das Urteil vom 20. August 2015 im Verfahren BV150013-F betreffend Ausstand richtet und nicht gegen Justizpersonen als solche im Zusammenhang mit dem vor Bezirksgericht Horgen hängigen Scheidungs- verfahren. Es handelt sich damit um eine sachliche Aufsichtsbeschwerde. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn sich die Beschwerde vom

29. September 2015 im Sinne einer administrativen Aufsichtsbeschwerde (auch) gegen die genannten Bezirksrichter richten würde, darauf nicht einzu- treten wäre bzw. kein Verfahren anhand zu nehmen wäre, da sich aus dem Ergebnis der früheren Verfahren ergibt, dass eine solche Anzeige offensicht- lich unbegründet wäre.

- 6 - 4.1. Das Urteil vom 20. August 2015 war mit Beschwerde im Sinne vom Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Der Beschwerdeführer erhob die- ses Rechtsmittel denn auch parallel zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde, was zum obergerichtlichen Verfahren PC150058-O führte. Da somit gegen den angefochtenen Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand und sogar ergriffen wurde, bleibt kein Raum mehr für eine Überprü- fung durch die Aufsichtsbehörde. Dies gilt umso mehr, als dass in der zum Verfahren PC150058-O führenden Beschwerdeschrift vom 29. September 2015 abgesehen von wenigen nebensächlichen einleitenden und abschlies- senden Bemerkungen wortwörtlich dieselben Vorwürfe erhoben werden wie im vorliegenden Verfahren (vgl. act. 6 und act. 1). Die mit genanntem Be- schwerdeverfahren befasste I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die mit Urteil vom 30. November 2015 zum Schluss kam, dass die Beschwerde abzuweisen sei, hat sich mit diesen Vorwürfen denn auch be- reits eingehend auseinandergesetzt (act. 7). 4.2. Selbst wenn die vorliegende Aufsichtsbeschwerde zu behandeln wäre, lägen keine Anhaltspunkte vor, welche zu einer Gutheissung führen würden. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers in den Punkten 2 und 4 (act. 1 S. 4) sind sehr vage und lassen keine Umstände erkennen, welche ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern würden. Hinsichtlich der Punkte 1, 3, 5, 6 und 7 (act. 1 S. 4) kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen in Erwä- gung 3 des Urteils vom 30. November 2015 der I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PC150058-O (act. 8), verwie- sen werden. Diese zeigen auf, dass diesbezüglich keine durch eine Rechtsmittelinstanz zu korrigierenden Verfehlungen vorliegen, womit umso weniger ein aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben sein kann. Im Urteil vom 19. März 2015 der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PC150009-O (act. 2/4), auf das in Punkt 8 der Aufsichtsbeschwerde Bezug genommen wird (act. 1 S. 5), wurden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Mängel bezüglich des Verhal- tens der ersten Instanz festgestellt. Eine Bezugnahme auf das erwähnte Ur- teil kann der Vorinstanz ferner bis zu einer allfälligen Aufhebung durch die

- 7 - Rechtsmittelinstanz nicht vorgeworfen werden. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers in Punkt 9 (act. 1 S. 5) sind sodann schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Die Erwägungen und der Entscheid der Vorinstanz im Urteil vom

20. August 2015 erweisen sich auch ansonsten weder als offensichtlich halt- los noch sind sie mit einer Amtspflichtverletzung durch die beteiligten Jus- tizpersonen vergleichbar.

E. 5 Zusammenfassend ist die Aufsichtsbeschwerde vom 29. September 2015 damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO (act. 1 S. 1). Deren Bewil- ligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden.
  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, die in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom
  3. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.– festzusetzen sind, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zu entrichten.
  4. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:
  5. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 8 -
  6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  7. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  8. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  10. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Horgen, Verfahren BV150013-F, unter Beilage einer Kopie von act. 1, zur Kenntnisnahme.
  11. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 3. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB150010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 3. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen vom 20. August 2015 (BV150013-F)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbe- schwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) ein (act. 1). 2. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Horgen, Verfahrensnummer BV150013-F, bei (act. 5/1-21). Weiter wurden die Beschwerdeschrift vom 29. September 2015 des Beschwerdeführers, welche zu einem Verfahren vor der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PC150058-O, geführt hatte (act. 6), so- wie das dieses Verfahren abschliessende Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015 (act. 7) hinzuge- zogen. 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbe- schwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Auf- sicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcheri-

- 3 - schen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommissi- on ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. III. 1. Nach § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Diese Frist hielt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 29. September 2015, welche am folgenden Tag bei der Post aufgegeben worden war (act. 1), ein (vgl. act. 5/18/1-2). 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Aufsichtsbeschwer- den ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf ent- sprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsäch- lich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 2.2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde ver- anlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ih- rem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts ande- res als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige ver- pflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 f.). 2.3. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessua-

- 4 - len Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammen- hang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Ent- scheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Auf- sichtsbehörde demnach nicht möglich. Gleiches gilt mit Blick auf eine auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtene prozessleitende Massnahme. Diese kann nicht mehr mit Beschwerde im Sinne von § 82 GOG angefoch- ten werden, da sich die Rechtsmittelinstanz bereits mit der angefochtenen Massnahme befasst hat. Ist eine sachliche Aufsichtsbeschwerde mangels Anfechtbarkeit mit einem Rechtsmittel durch die Aufsichtsbehörde zu be- handeln, prüft die Aufsichtsbehörde sodann nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auf- fassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amts- pflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Be- schwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnah- men veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). Ein Einschreiten ist selbst dann nicht möglich, wenn die Aufsichtsbehörde eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswür- digung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält. 3.1. Der Beschwerdeführer erklärt in der Einleitung seiner Aufsichtsbeschwerde, diese gegen Bezirksgerichtspräsident Dr.iur. B._____ "et al." zu richten, wo- bei die Aufsichtsbeschwerde durch das Urteil vom 20. August 2015 ausge- löst werde (act. 1 S. 1). Seine Eingabe ist in zwei Teile gegliedert. So macht der Beschwerdeführer zunächst unter dem Titel "Vorbemerkung" allgemeine Ausführungen zum gesamten bisherigen erstinstanzlichen Scheidungsver-

- 5 - fahren inklusive der damit verbundenen Prozesse sowie dem Verhalten der damit befassten Bezirksrichter Dr.iur. B._____, lic.iur. C._____, lic.iur. D._____ sowie lic.iur. E._____ (act. 1 S. 1 – 4). Im zweiten Teil seiner Ein- gabe bringt der Beschwerdeführer konkrete Vorbehalte gegen das Urteil vom 20. August 2015 vor (act. 1 S. 4 f.). 3.2. Die im ersten Teil der Eingabe erhobenen Vorwürfe decken sich im Wesent- lichen mit den im Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die ge- nannten Bezirksrichter, Geschäftsnummer VB140017-O, behandelten Vor- bringen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2015 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Erw. 3.2 ff.). Die damals vom Be- schwerdeführer dagegen ergriffenen Rechtsmittel wurden abgewiesen bzw. es wurde nicht darauf eingetreten (vgl. Urteil vom 23. März 2015 der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäftsnummer KD150004-O, sowie BGer vom 29. April 2015, 5A_329/2015). Gegen Be- zirksrichter lic.iur. E._____ ist im Übrigen erneut ein Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bei der Verwaltungskommission hängig (Verfahrens- nummer VB150003-O). 3.3. Damit ergibt sich aus der Systematik der Eingabe vom 29. September 2015 sowie der Tatsache, dass die Vorwürfe des ersten Teils bereits früher gel- tend gemacht und behandelt worden sind, dass sich die vorliegende Be- schwerde gegen das Urteil vom 20. August 2015 im Verfahren BV150013-F betreffend Ausstand richtet und nicht gegen Justizpersonen als solche im Zusammenhang mit dem vor Bezirksgericht Horgen hängigen Scheidungs- verfahren. Es handelt sich damit um eine sachliche Aufsichtsbeschwerde. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn sich die Beschwerde vom

29. September 2015 im Sinne einer administrativen Aufsichtsbeschwerde (auch) gegen die genannten Bezirksrichter richten würde, darauf nicht einzu- treten wäre bzw. kein Verfahren anhand zu nehmen wäre, da sich aus dem Ergebnis der früheren Verfahren ergibt, dass eine solche Anzeige offensicht- lich unbegründet wäre.

- 6 - 4.1. Das Urteil vom 20. August 2015 war mit Beschwerde im Sinne vom Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Der Beschwerdeführer erhob die- ses Rechtsmittel denn auch parallel zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde, was zum obergerichtlichen Verfahren PC150058-O führte. Da somit gegen den angefochtenen Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand und sogar ergriffen wurde, bleibt kein Raum mehr für eine Überprü- fung durch die Aufsichtsbehörde. Dies gilt umso mehr, als dass in der zum Verfahren PC150058-O führenden Beschwerdeschrift vom 29. September 2015 abgesehen von wenigen nebensächlichen einleitenden und abschlies- senden Bemerkungen wortwörtlich dieselben Vorwürfe erhoben werden wie im vorliegenden Verfahren (vgl. act. 6 und act. 1). Die mit genanntem Be- schwerdeverfahren befasste I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die mit Urteil vom 30. November 2015 zum Schluss kam, dass die Beschwerde abzuweisen sei, hat sich mit diesen Vorwürfen denn auch be- reits eingehend auseinandergesetzt (act. 7). 4.2. Selbst wenn die vorliegende Aufsichtsbeschwerde zu behandeln wäre, lägen keine Anhaltspunkte vor, welche zu einer Gutheissung führen würden. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers in den Punkten 2 und 4 (act. 1 S. 4) sind sehr vage und lassen keine Umstände erkennen, welche ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern würden. Hinsichtlich der Punkte 1, 3, 5, 6 und 7 (act. 1 S. 4) kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen in Erwä- gung 3 des Urteils vom 30. November 2015 der I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PC150058-O (act. 8), verwie- sen werden. Diese zeigen auf, dass diesbezüglich keine durch eine Rechtsmittelinstanz zu korrigierenden Verfehlungen vorliegen, womit umso weniger ein aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben sein kann. Im Urteil vom 19. März 2015 der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PC150009-O (act. 2/4), auf das in Punkt 8 der Aufsichtsbeschwerde Bezug genommen wird (act. 1 S. 5), wurden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Mängel bezüglich des Verhal- tens der ersten Instanz festgestellt. Eine Bezugnahme auf das erwähnte Ur- teil kann der Vorinstanz ferner bis zu einer allfälligen Aufhebung durch die

- 7 - Rechtsmittelinstanz nicht vorgeworfen werden. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers in Punkt 9 (act. 1 S. 5) sind sodann schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Die Erwägungen und der Entscheid der Vorinstanz im Urteil vom

20. August 2015 erweisen sich auch ansonsten weder als offensichtlich halt- los noch sind sie mit einer Amtspflichtverletzung durch die beteiligten Jus- tizpersonen vergleichbar. 5. Zusammenfassend ist die Aufsichtsbeschwerde vom 29. September 2015 damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO (act. 1 S. 1). Deren Bewil- ligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, die in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom

8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.– festzusetzen sind, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 8 - 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Horgen, Verfahren BV150013-F, unter Beilage einer Kopie von act. 1, zur Kenntnisnahme. 7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 3. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

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