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UE200117

Zh Gerichte · 2020-08-10 · Deutsch ZH

Nichtanhandnahme

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 12. Februar 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Bassersdorf, Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzung (Urk. 11/1). Am 17. Februar 2019 [recte: 2020] stellte er diesbezüglich einen Strafantrag (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 25. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an Hand (Urk. 3).

E. 1.1 In seiner Strafanzeige führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerde- gegnerin habe ihn mit den Worten "Egoist, Du mit Deiner Gurke!" beschimpft. Damit habe sie wohl C._____ (eine Freundin von ihm) gemeint. Die Beschwerde- gegnerin habe ihm gegenüber unter anderem am 16. Januar, 17. Januar,

1. Februar und 3. Februar 2020 unberechtigte Anschuldigungen in der Waschkü- che, in der Wohnung und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlungen geäussert, ihm allgemein unanständige, sehr freche und beleidigende Vorwürfe gemacht, Unfrieden gestiftet, ihn belästigt, bedrängt und nicht der Wahrheit ent- sprechende Aussagen und Äusserungen sowie Schuldzuweisungen getätigt. Er sei von Mitte Oktober 2019 bis zum Tag der Anzeigeerstattung von der Be- schwerdegegnerin verbal attackiert worden. Sie mache ihn für alles verantwort- lich, was im Mehrfamilienhaus falsch laufe. Dies in einer böswilligen und sehr ag- gressiven Art und Weise (Urk. 11/3).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass sich der Anzeige des Beschwerdeführers kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin entnehmen lasse. Insbesondere stelle der Satz "Egoist, Du mit Deiner Gurke" keinen Angriff gegen die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre eines Menschen dar, da die nötige Intensität, um die Persönlichkeit des Be-

- 4 - schwerdeführers in seiner menschlich-sittlichen Bedeutung oder seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, irgendwie zu verletzen, nicht gegeben sei. Darüber hin- aus sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit ihren Äusserungen hätte in seiner Ehre verletzen wollen, weshalb es an einem vorsätzlichen Handeln fehle und auch der subjektive Tatbestand der Art. 173 ff. StGB nicht erfüllt sei. Im Übrigen enthalte die Anzeige nur pauschale Vorwürfe, ohne dass konkrete strafbare Handlungen erkennbar seien (Urk. 3).

E. 1.3 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht der Wahrheit entsprächen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn in der Wasch- küche aufgesucht und ihm massive Vorwürfe gemacht. Unter anderem habe sie ihm vorgeworfen, Bäume und Sträucher in den letzten Jahren ohne die Zustim- mung aller Stockwerkeigentümer eingepflanzt zu haben. Er fühle sich in seiner Ehre und seinen Rechten verletzt (Urk. 2). Im Rahmen seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort führte er zusätzlich aus, es brauche nicht viel "Gespür" und Fantasie um zu erkennen, wen, wer, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Äusserung gemeint habe. Er empfinde es sowohl ihm als auch seiner Freundin C._____ gegenüber verwerflich und als eine Ungezogenheit sondergleichen. Ihm sei das Vokabular "Du mit Deiner Gurke" nicht geläufig (Urk. 15). 2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er-

- 5 - öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom

2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E.

E. 2 Gegen die ihm am 2. April 2020 zugestellte (Urk. 11/8) Nichtanhandnahme- verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die hiesige Kammer vom

9. April 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinn- gemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Am 1. Mai 2020 ging der mit Verfügung vom

22. April 2020 vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 5, Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom

25. Mai 2020 unter Einreichung der Akten vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10, Urk. 11). Die Beschwer- degegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 9/1). Der Beschwer- deführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Urk. 15). Die Staatsanwalt- schaft und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Duplik (vgl. Urk. 17– 19).

E. 3 nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Vorlie- gend ist mithin einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung gestützt auf die damalige Sach- und Aktenlage ergehen durfte. Soweit der Beschwerdeführer nebst dem in der Nichtanhandnahmeverfügung beurteilten Anzeigesachverhalt im Beschwerdeverfahren neue Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin erhebt, so

- 3 - bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; darauf ist nicht nä- her einzugehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihn in der Waschküche aufge- sucht und so massiv bedrängt habe, dass er Tätlichkeiten befürchtet habe (Urk. 2).

E. 3.1 Die Straftaten gegen die Ehre sind in den Artikeln 173 ff. StGB geregelt. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Strafanzeige noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in genügend substantiierter Weise dar- getan, dass die Beschwerdegegnerin die beanzeigten Äusserungen gegenüber Dritten getätigt hätte. Der pauschale Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin un- berechtigte Anschuldigungen auch im Rahmen der Stockwerkeigentümerver- sammlungen geäussert habe, ohne aufzuzeigen, wann dies geschehen wäre und welche konkreten Anschuldigungen gemacht worden seien, reicht nicht aus, um davon ausgehen zu können, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdefüh- rer gegenüber anderen eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder ver- dächtigt. Damit fällt ein strafbares Verhalten nach Art. 173 oder Art. 174 StGB von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen ist jedoch, ob sich die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten einer Beschimpfung strafbar gemacht haben könnte.

E. 4 Da die Beschwerde – wie sich nachfolgend zeigt – ohnehin abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob diese den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügt.

E. 4.1 Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist strafbar, wer jeman- den in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Er- fasst werden somit Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien (reine Wert- urteile). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 und N. 4 zu Art. 177 StGB). Bei der Äusserung negativer Werturteile ist objektiv erfor- derlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "der Schimpf und der Schande" preisgibt (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018,

- 6 - S. 412). Keine Beschimpfung ist dagegen die blosse Verletzung elementarer An- standsregeln (DONATSCH, Strafrecht III, , S. 413; TRECHSEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 177 StGB). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen muss (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 173 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei reinen Wertur- teilen muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, , N. 4 zu Art. 177 StGB).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2020 aus, dass das Klima im Haus "so sei, wie es sei". Der Be- schwerdeführer befehle über alle anderen Parteien und habe ihr gegenüber ge- sagt, seine Frau, D._____, würde sie hassen. "Gurke" habe sie zwar gesagt, je- doch nicht im Zusammenhang mit dem Wort "Egoist". Zudem sei dies ihrer Mei- nung nach kein Schimpfwort. Sie habe das mit der "Gurke" möglicherweise ge- sagt, als der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt habe, D._____ würde sie hassen. Diese Aussage habe sie verletzt. Sie wisse nicht, wofür sie sich entschuldigen müsse (Urk. 11/2).

E. 4.3 Sowohl aus der Strafanzeige als auch der Einvernahme mit der Beschwer- degegnerin ergibt sich, dass in der Liegenschaft, in welcher die Parteien wohnen, offensichtlich ein schwieriges Klima herrscht und es seit geraumer Zeit immer wieder zu Zerwürfnissen und gegenseitigen Anschuldigungen kam. Unter Berück- sichtigung dieses Umstands stellt die Bezeichnung als "Egoist" oder "Gurke" – so- fern sie gefallen ist – nicht ein Ausdruck der Missachtung dar und vermag auch nicht die notwendige Intensität aufzuweisen, um den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen resp. seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beschädigen. Nebst der Verwendung des Wortes "Gurke" in der Botanik wird der Begriff auch als Synonym des Wortes "Penis" oder im übertragenen Sinne dafür verwendet, eine Sache, Person oder Gruppe als etwas, das nichts mehr taugt, zu bezeich-

- 7 - nen. Der Ausdruck mag zwar salopp sein und als ungebührlich gelten, ist jedoch nicht geeignet, eine Missachtung einer Person zum Ausdruck zu bringen. Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer das Vokabular "Du mit Deiner Gurke" nicht geläufig sei (vgl. Urk. 15), zumal eine unbefangene Drittper- son eine derartige Äusserung kaum als ehrverletzend auffassen würde. Dem ist anzufügen, dass aus den Akten nicht klar hervorgeht, wen die Beschwerdegegne- rin als "Gurke" bezeichnete. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sie damit wohl seine Freundin C._____ gemeint; die Beschwerdegegnerin dagegen gab an, dies als Erwiderung darauf, dass D._____ (die Ehefrau des Be- schwerdeführers) sie hasse, gesagt zu haben. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als "Gurke" bezeichnet habe, wird demgegenüber nicht darge- tan. Zwar kann eine ehrverletzende Äusserung über eine Drittperson grundsätz- lich auch die Person verletzen, der gegenüber die Äusserung getätigt wurde. Das Bundesgericht hat insbesondere eine Verletzung des Ehemanns durch Beschimp- fung seiner Frau als "Hure" bejaht (BGE 92 IV 115). Die vorliegend geäusserte Bezeichnung einer Freundin oder der Ehefrau als "Gurke" ist jedoch nicht damit zu vergleichen und nicht annähernd geeignet, den Beschwerdeführer selbst in seiner Ehre zu verletzen. Inwiefern die Beschwerdegegnerin anderweitige straf- rechtlich relevante falsche Äusserungen bzw. Anschuldigungen dem Beschwerde- führer gegenüber getätigt haben sollte, vermochte dieser weder in der Strafanzei- ge noch im Beschwerdeverfahren in nachvollziehbarer Art und Weise darzutun. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (wie sinngemäss be- reits in der Strafanzeige ausgeführt) vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihn beschuldigt, Bäume und Sträucher ohne Zustimmung aller Eigentümer einge- pflanzt zu haben, ist auszuführen, dass diese Äusserungen – sofern sie gefallen sind – nicht geeignet sind, die Ehre des Beschwerdeführers in ihrem menschlich- sittlichen Bereich zu berühren. Mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich auszu- führen, dass der Beschwerdegegnerin kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könnte, zumal diese ausführte, den Beschwerdeführer sicher nicht willent- lich beleidigt und "Gurke" auch nicht als Schimpfwort verstanden zu haben (Urk. 11/2 F/A 6, F/A 11).

- 8 -

E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich aus der Strafanzeige kein strafrechtlich re- levanter Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin hat sich insbesondere keiner Ehr- verletzung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht an Hand. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht verneh- men lassen. Ihr ist damit mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen. - 9 -
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10007538 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10007538, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Gegen diesen Entscheid kann erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert , vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200117-O/U/GRO

Mitwirkend: Oberrichter

- 2 - 1. Am 12. Februar 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Bassersdorf, Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzung (Urk. 11/1). Am 17. Februar 2019 [recte: 2020] stellte er diesbezüglich einen Strafantrag (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 25. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an Hand (Urk. 3). 2. Gegen die ihm am 2. April 2020 zugestellte (Urk. 11/8) Nichtanhandnahme- verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die hiesige Kammer vom

9. April 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinn- gemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Am 1. Mai 2020 ging der mit Verfügung vom

22. April 2020 vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 5, Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom

25. Mai 2020 unter Einreichung der Akten vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10, Urk. 11). Die Beschwer- degegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 9/1). Der Beschwer- deführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Urk. 15). Die Staatsanwalt- schaft und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Duplik (vgl. Urk. 17– 19). 3. nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Vorlie- gend ist mithin einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung gestützt auf die damalige Sach- und Aktenlage ergehen durfte. Soweit der Beschwerdeführer nebst dem in der Nichtanhandnahmeverfügung beurteilten Anzeigesachverhalt im Beschwerdeverfahren neue Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin erhebt, so

- 3 - bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; darauf ist nicht nä- her einzugehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihn in der Waschküche aufge- sucht und so massiv bedrängt habe, dass er Tätlichkeiten befürchtet habe (Urk. 2). 4. Da die Beschwerde – wie sich nachfolgend zeigt – ohnehin abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob diese den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügt. 5. Zufolge Ferienabwesenheit einer Oberrichterin ergeht dieser Entscheid teil- weise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5). 1.1 In seiner Strafanzeige führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerde- gegnerin habe ihn mit den Worten "Egoist, Du mit Deiner Gurke!" beschimpft. Damit habe sie wohl C._____ (eine Freundin von ihm) gemeint. Die Beschwerde- gegnerin habe ihm gegenüber unter anderem am 16. Januar, 17. Januar,

1. Februar und 3. Februar 2020 unberechtigte Anschuldigungen in der Waschkü- che, in der Wohnung und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlungen geäussert, ihm allgemein unanständige, sehr freche und beleidigende Vorwürfe gemacht, Unfrieden gestiftet, ihn belästigt, bedrängt und nicht der Wahrheit ent- sprechende Aussagen und Äusserungen sowie Schuldzuweisungen getätigt. Er sei von Mitte Oktober 2019 bis zum Tag der Anzeigeerstattung von der Be- schwerdegegnerin verbal attackiert worden. Sie mache ihn für alles verantwort- lich, was im Mehrfamilienhaus falsch laufe. Dies in einer böswilligen und sehr ag- gressiven Art und Weise (Urk. 11/3). 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass sich der Anzeige des Beschwerdeführers kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin entnehmen lasse. Insbesondere stelle der Satz "Egoist, Du mit Deiner Gurke" keinen Angriff gegen die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre eines Menschen dar, da die nötige Intensität, um die Persönlichkeit des Be-

- 4 - schwerdeführers in seiner menschlich-sittlichen Bedeutung oder seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, irgendwie zu verletzen, nicht gegeben sei. Darüber hin- aus sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit ihren Äusserungen hätte in seiner Ehre verletzen wollen, weshalb es an einem vorsätzlichen Handeln fehle und auch der subjektive Tatbestand der Art. 173 ff. StGB nicht erfüllt sei. Im Übrigen enthalte die Anzeige nur pauschale Vorwürfe, ohne dass konkrete strafbare Handlungen erkennbar seien (Urk. 3). 1.3 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht der Wahrheit entsprächen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn in der Wasch- küche aufgesucht und ihm massive Vorwürfe gemacht. Unter anderem habe sie ihm vorgeworfen, Bäume und Sträucher in den letzten Jahren ohne die Zustim- mung aller Stockwerkeigentümer eingepflanzt zu haben. Er fühle sich in seiner Ehre und seinen Rechten verletzt (Urk. 2). Im Rahmen seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort führte er zusätzlich aus, es brauche nicht viel "Gespür" und Fantasie um zu erkennen, wen, wer, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Äusserung gemeint habe. Er empfinde es sowohl ihm als auch seiner Freundin C._____ gegenüber verwerflich und als eine Ungezogenheit sondergleichen. Ihm sei das Vokabular "Du mit Deiner Gurke" nicht geläufig (Urk. 15). 2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er-

- 5 - öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom

2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E.

3.1 Die Straftaten gegen die Ehre sind in den Artikeln 173 ff. StGB geregelt. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 3.2 Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Strafanzeige noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in genügend substantiierter Weise dar- getan, dass die Beschwerdegegnerin die beanzeigten Äusserungen gegenüber Dritten getätigt hätte. Der pauschale Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin un- berechtigte Anschuldigungen auch im Rahmen der Stockwerkeigentümerver- sammlungen geäussert habe, ohne aufzuzeigen, wann dies geschehen wäre und welche konkreten Anschuldigungen gemacht worden seien, reicht nicht aus, um davon ausgehen zu können, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdefüh- rer gegenüber anderen eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder ver- dächtigt. Damit fällt ein strafbares Verhalten nach Art. 173 oder Art. 174 StGB von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen ist jedoch, ob sich die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten einer Beschimpfung strafbar gemacht haben könnte. 4.1 Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist strafbar, wer jeman- den in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Er- fasst werden somit Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien (reine Wert- urteile). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 und N. 4 zu Art. 177 StGB). Bei der Äusserung negativer Werturteile ist objektiv erfor- derlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "der Schimpf und der Schande" preisgibt (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018,

- 6 - S. 412). Keine Beschimpfung ist dagegen die blosse Verletzung elementarer An- standsregeln (DONATSCH, Strafrecht III, , S. 413; TRECHSEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 177 StGB). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen muss (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 173 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei reinen Wertur- teilen muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, , N. 4 zu Art. 177 StGB). 4.2 Die Beschwerdegegnerin führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2020 aus, dass das Klima im Haus "so sei, wie es sei". Der Be- schwerdeführer befehle über alle anderen Parteien und habe ihr gegenüber ge- sagt, seine Frau, D._____, würde sie hassen. "Gurke" habe sie zwar gesagt, je- doch nicht im Zusammenhang mit dem Wort "Egoist". Zudem sei dies ihrer Mei- nung nach kein Schimpfwort. Sie habe das mit der "Gurke" möglicherweise ge- sagt, als der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt habe, D._____ würde sie hassen. Diese Aussage habe sie verletzt. Sie wisse nicht, wofür sie sich entschuldigen müsse (Urk. 11/2). 4.3 Sowohl aus der Strafanzeige als auch der Einvernahme mit der Beschwer- degegnerin ergibt sich, dass in der Liegenschaft, in welcher die Parteien wohnen, offensichtlich ein schwieriges Klima herrscht und es seit geraumer Zeit immer wieder zu Zerwürfnissen und gegenseitigen Anschuldigungen kam. Unter Berück- sichtigung dieses Umstands stellt die Bezeichnung als "Egoist" oder "Gurke" – so- fern sie gefallen ist – nicht ein Ausdruck der Missachtung dar und vermag auch nicht die notwendige Intensität aufzuweisen, um den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen resp. seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beschädigen. Nebst der Verwendung des Wortes "Gurke" in der Botanik wird der Begriff auch als Synonym des Wortes "Penis" oder im übertragenen Sinne dafür verwendet, eine Sache, Person oder Gruppe als etwas, das nichts mehr taugt, zu bezeich-

- 7 - nen. Der Ausdruck mag zwar salopp sein und als ungebührlich gelten, ist jedoch nicht geeignet, eine Missachtung einer Person zum Ausdruck zu bringen. Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer das Vokabular "Du mit Deiner Gurke" nicht geläufig sei (vgl. Urk. 15), zumal eine unbefangene Drittper- son eine derartige Äusserung kaum als ehrverletzend auffassen würde. Dem ist anzufügen, dass aus den Akten nicht klar hervorgeht, wen die Beschwerdegegne- rin als "Gurke" bezeichnete. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sie damit wohl seine Freundin C._____ gemeint; die Beschwerdegegnerin dagegen gab an, dies als Erwiderung darauf, dass D._____ (die Ehefrau des Be- schwerdeführers) sie hasse, gesagt zu haben. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als "Gurke" bezeichnet habe, wird demgegenüber nicht darge- tan. Zwar kann eine ehrverletzende Äusserung über eine Drittperson grundsätz- lich auch die Person verletzen, der gegenüber die Äusserung getätigt wurde. Das Bundesgericht hat insbesondere eine Verletzung des Ehemanns durch Beschimp- fung seiner Frau als "Hure" bejaht (BGE 92 IV 115). Die vorliegend geäusserte Bezeichnung einer Freundin oder der Ehefrau als "Gurke" ist jedoch nicht damit zu vergleichen und nicht annähernd geeignet, den Beschwerdeführer selbst in seiner Ehre zu verletzen. Inwiefern die Beschwerdegegnerin anderweitige straf- rechtlich relevante falsche Äusserungen bzw. Anschuldigungen dem Beschwerde- führer gegenüber getätigt haben sollte, vermochte dieser weder in der Strafanzei- ge noch im Beschwerdeverfahren in nachvollziehbarer Art und Weise darzutun. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (wie sinngemäss be- reits in der Strafanzeige ausgeführt) vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihn beschuldigt, Bäume und Sträucher ohne Zustimmung aller Eigentümer einge- pflanzt zu haben, ist auszuführen, dass diese Äusserungen – sofern sie gefallen sind – nicht geeignet sind, die Ehre des Beschwerdeführers in ihrem menschlich- sittlichen Bereich zu berühren. Mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich auszu- führen, dass der Beschwerdegegnerin kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könnte, zumal diese ausführte, den Beschwerdeführer sicher nicht willent- lich beleidigt und "Gurke" auch nicht als Schimpfwort verstanden zu haben (Urk. 11/2 F/A 6, F/A 11).

- 8 - 5. Nach dem Gesagten ergibt sich aus der Strafanzeige kein strafrechtlich re- levanter Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin hat sich insbesondere keiner Ehr- verletzung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht an Hand. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht verneh- men lassen. Ihr ist damit mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

- 9 - 4. Schriftliche Mitteilung an:

den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)

die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10007538 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10007538, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Emp- fangsbestätigung)

die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Gegen diesen Entscheid kann erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert , vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 10. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident:

A. Flury Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Breitenstein