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SB230045

Zh Gerichte · 2023-02-24 · Deutsch ZH

Diebstahl etc.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 November 2022 des Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sowie des mehrfachen ge- ringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung und damit innert gesetzlicher Frist meldete der Beschuldigte mündlich die Berufung an (Prot. I S. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Zudem reichte er in der Folge eine nicht unterzeichnete und nicht datierte Eingabe ein, mit welcher er erneut die Berufung bei der Vorinstanz anmeldete (Urk. 29). Nachdem das be- gründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wie- derum fristgerecht mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Poststempel 26. Januar

2023) die – auf einem Hausbrief der Strafanstalt Saxerriet handschriftlich verfass- te – Berufungserklärung ein (Urk. 38; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 10. Februar 2023, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 42). Die Präsidialverfügung vom

3. Februar 2023 konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden, worauf im Folgenden näher einzugehen ist. 2.1 Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentli- chung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumut- barer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Als zumutbare geeignete Nachforschungen hat die Behörde insbesondere bei der letzten bekannten Adres- se, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn oder den nächsten Angehörigen nachzufragen (BGer Urteile 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3; 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.2, 6B_317/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3).

- 3 - 2.2 Die Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde zunächst an die der Berufungsinstanz zuletzt bekannte Zustelladresse in der Justizvollzugsanstalt Saxerriet SG gesandt. Diese teilte der hiesigen Kammer mit Schreiben vom

9. Februar 2023 mit, dass der Beschuldigte bereits entlassen worden sei, weshalb die Verfügung auf diesem Weg nicht zugestellt werden könne (Urk. 41). Daraufhin wurde eine Zustellung per Gerichtsurkunde an die zuletzt bekannte – und vom Beschuldigten in seiner Berufungserklärung für die Zeit nach der Entlassung be- stätigte (vgl. Urk. 38) – persönliche Adresse des Beschuldigten, nämlich "c/o B._____, C._____-weg 1, … D._____", versucht. Die Post retournierte die Sen- dung umgehend mit dem Vermerk "wohnt nicht mehr hier" (Urk. 40/1). In der Fol- ge wurde versucht, bei der Strafanstalt Saxerriet die aktuelle Zustelladresse ab- zuklären. Der zuständige Sozialarbeiter teilte auf telefonische Anfrage mit, der Strafanstalt Saxerriet sei auch nur die Adresse am C._____-weg 1 in D._____ be- kannt. Allenfalls könne aber die KESB Winterthur weitere Informationen liefern. Eine telefonische Anfrage bei der KESB Winterthur ergab, dass bei einer Anhö- rung vom 2. Februar 2023 ebenfalls die Adresse am C._____-weg 1 in D._____ protokolliert worden sei (Urk. 43). Die KESB Winterthur leitete der hiesigen Kam- mer sodann ein Mail des Bruders des Beschuldigten weiter, welcher erklärte, die Adresse am C._____-weg 1 in D._____ sei noch aktuell (Urk. 44). Die Einwoh- nerkontrolle der Stadt D._____ teilte der hiesigen Kammer zudem mit, der Be- schuldigte sei seit dem 1. Mai 2022 an der Amtsadresse gemeldet, eine genaue Wohnadresse sei aber nicht bekannt (Urk. 45). In der Folge wurde gestützt auf diese Informationen ein erneuter Zustellversuch unternommen, wobei die Sen- dung dieses Mal mit Gerichtsurkunde ohne "c/o Angabe" persönlich zu Handen des Beschuldigten an die mehrfach genannte Adresse am C._____-weg 1 in D._____ versandt wurde. Auch der zweite Zustellversuch blieb indessen erfolglos. Die Sendung wurde von der Post erneut mit dem Vermerk "wohnt nicht mehr hier" umgehend retourniert (Urk. 40/4). 2.3 Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass die hiesige Kammer die zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, aber dennoch keine gültige Zustell- adresse des Beschuldigten in Erfahrung bringen konnte. Es liegt demnach ein Fall

- 4 - gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO vor, in welchem Zustellungen an den Beschul- digten grundsätzlich durch Publikation im Amtsblatt zu erfolgen hätten. 2.3 Da der Beschuldigte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren der Berufungs- kläger ist, gilt es im Folgenden auf die Bestimmung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO einzugehen. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stellt eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2). Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, tritt nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort die Rückzugsfiktion ein. Dies gilt für sämtliche Konstellationen, die in Art. 88 Abs. 1 StPO beschrieben werden (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2). 2.4 Vorliegend wurde zwar noch keine Vorladung versandt, für diese wird indes- sen ebenfalls eine Zustelladresse notwendig sein, an welche sie rechtsgültig zugestellt werden kann. Ein schriftliches Verfahren ist vorliegend im Übrigen nicht angezeigt, zumal er gemäss seiner Berufungserklärung – so weit verständlich – insbesondere eine verbesserte Legalprognose geltend macht (vgl. Urk. 38), zu deren Prüfung ein persönlicher Eindruck an der Berufungsverhandlung notwendig wäre. Zudem zeigt die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten auch auf, dass er nicht selbständig in der Lage ist, seinen Standpunkt in einem schriftli- chen Verfahren ausreichend verständlich zu machen. Nachdem auch nach allen zumutbaren Nachforschungen keine gültige Zustell- adresse des Beschuldigten ermittelt werden konnte, kann bereits im heutigen Zeitpunkt festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht zur Berufungsver- handlung vorgeladen werden kann. Eine Publikation im Amtsblatt hat gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung daher weder hinsichtlich der Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 noch hinsichtlich einer noch vorzuneh- menden Vorladung zu erfolgen. Vielmehr tritt aufgrund des nicht bekannten Auf- enthaltsortes des Beschuldigten bzw. mangels gültiger Zustelladresse sofort die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ein (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.6.2). 3. Das Berufungsverfahren ist daher als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

- 5 - 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. November 2022 rechtskräftig.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten (durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230045-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 23. Februar 2023

in Sachen

A.______, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 24. November 2022 (GG220081)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

24. November 2022 des Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sowie des mehrfachen ge- ringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung und damit innert gesetzlicher Frist meldete der Beschuldigte mündlich die Berufung an (Prot. I S. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Zudem reichte er in der Folge eine nicht unterzeichnete und nicht datierte Eingabe ein, mit welcher er erneut die Berufung bei der Vorinstanz anmeldete (Urk. 29). Nachdem das be- gründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wie- derum fristgerecht mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Poststempel 26. Januar

2023) die – auf einem Hausbrief der Strafanstalt Saxerriet handschriftlich verfass- te – Berufungserklärung ein (Urk. 38; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 10. Februar 2023, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 42). Die Präsidialverfügung vom

3. Februar 2023 konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden, worauf im Folgenden näher einzugehen ist. 2.1 Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentli- chung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumut- barer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Als zumutbare geeignete Nachforschungen hat die Behörde insbesondere bei der letzten bekannten Adres- se, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn oder den nächsten Angehörigen nachzufragen (BGer Urteile 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3; 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.2, 6B_317/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3).

- 3 - 2.2 Die Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde zunächst an die der Berufungsinstanz zuletzt bekannte Zustelladresse in der Justizvollzugsanstalt Saxerriet SG gesandt. Diese teilte der hiesigen Kammer mit Schreiben vom

9. Februar 2023 mit, dass der Beschuldigte bereits entlassen worden sei, weshalb die Verfügung auf diesem Weg nicht zugestellt werden könne (Urk. 41). Daraufhin wurde eine Zustellung per Gerichtsurkunde an die zuletzt bekannte – und vom Beschuldigten in seiner Berufungserklärung für die Zeit nach der Entlassung be- stätigte (vgl. Urk. 38) – persönliche Adresse des Beschuldigten, nämlich "c/o B._____, C._____-weg 1, … D._____", versucht. Die Post retournierte die Sen- dung umgehend mit dem Vermerk "wohnt nicht mehr hier" (Urk. 40/1). In der Fol- ge wurde versucht, bei der Strafanstalt Saxerriet die aktuelle Zustelladresse ab- zuklären. Der zuständige Sozialarbeiter teilte auf telefonische Anfrage mit, der Strafanstalt Saxerriet sei auch nur die Adresse am C._____-weg 1 in D._____ be- kannt. Allenfalls könne aber die KESB Winterthur weitere Informationen liefern. Eine telefonische Anfrage bei der KESB Winterthur ergab, dass bei einer Anhö- rung vom 2. Februar 2023 ebenfalls die Adresse am C._____-weg 1 in D._____ protokolliert worden sei (Urk. 43). Die KESB Winterthur leitete der hiesigen Kam- mer sodann ein Mail des Bruders des Beschuldigten weiter, welcher erklärte, die Adresse am C._____-weg 1 in D._____ sei noch aktuell (Urk. 44). Die Einwoh- nerkontrolle der Stadt D._____ teilte der hiesigen Kammer zudem mit, der Be- schuldigte sei seit dem 1. Mai 2022 an der Amtsadresse gemeldet, eine genaue Wohnadresse sei aber nicht bekannt (Urk. 45). In der Folge wurde gestützt auf diese Informationen ein erneuter Zustellversuch unternommen, wobei die Sen- dung dieses Mal mit Gerichtsurkunde ohne "c/o Angabe" persönlich zu Handen des Beschuldigten an die mehrfach genannte Adresse am C._____-weg 1 in D._____ versandt wurde. Auch der zweite Zustellversuch blieb indessen erfolglos. Die Sendung wurde von der Post erneut mit dem Vermerk "wohnt nicht mehr hier" umgehend retourniert (Urk. 40/4). 2.3 Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass die hiesige Kammer die zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, aber dennoch keine gültige Zustell- adresse des Beschuldigten in Erfahrung bringen konnte. Es liegt demnach ein Fall

- 4 - gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO vor, in welchem Zustellungen an den Beschul- digten grundsätzlich durch Publikation im Amtsblatt zu erfolgen hätten. 2.3 Da der Beschuldigte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren der Berufungs- kläger ist, gilt es im Folgenden auf die Bestimmung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO einzugehen. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stellt eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2). Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, tritt nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort die Rückzugsfiktion ein. Dies gilt für sämtliche Konstellationen, die in Art. 88 Abs. 1 StPO beschrieben werden (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2). 2.4 Vorliegend wurde zwar noch keine Vorladung versandt, für diese wird indes- sen ebenfalls eine Zustelladresse notwendig sein, an welche sie rechtsgültig zugestellt werden kann. Ein schriftliches Verfahren ist vorliegend im Übrigen nicht angezeigt, zumal er gemäss seiner Berufungserklärung – so weit verständlich – insbesondere eine verbesserte Legalprognose geltend macht (vgl. Urk. 38), zu deren Prüfung ein persönlicher Eindruck an der Berufungsverhandlung notwendig wäre. Zudem zeigt die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten auch auf, dass er nicht selbständig in der Lage ist, seinen Standpunkt in einem schriftli- chen Verfahren ausreichend verständlich zu machen. Nachdem auch nach allen zumutbaren Nachforschungen keine gültige Zustell- adresse des Beschuldigten ermittelt werden konnte, kann bereits im heutigen Zeitpunkt festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht zur Berufungsver- handlung vorgeladen werden kann. Eine Publikation im Amtsblatt hat gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung daher weder hinsichtlich der Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 noch hinsichtlich einer noch vorzuneh- menden Vorladung zu erfolgen. Vielmehr tritt aufgrund des nicht bekannten Auf- enthaltsortes des Beschuldigten bzw. mangels gültiger Zustelladresse sofort die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ein (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.6.2). 3. Das Berufungsverfahren ist daher als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

- 5 - 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. November 2022 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten (durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 -

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Februar 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti