Versuchter Mord etc.
Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht bestreiten liess, am 28. Februar 2020 auf dem …-platz in Zürich als Lenker des Fahrzeuges Hyundai Tucson, nachdem er sich durch eine spontane Fluchtfahrt der polizeili- chen Kontrolle entziehen wollte, der Privatklägerin A._____ die in der Anklageschrift genannten lebensgefährlichen Verletzungen zugefügt und I._____ in Lebensgefahr gebracht zu haben (Urk. 70 und Urk. 202). Entsprechend bean- tragte die Verteidigung sowohl vor erster Instanz als auch im Berufungsverfahren, es habe ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) zum Nachteil von A._____ und I._____ und wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zum Nachteil von A._____ zu erfolgen (Urk. 70 S. 2, Urk. 202 S. 2). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und dem Antrag der Staatsanwaltschaft stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, weder eine schwere Körperverletzung noch den Tod einer der beiden Personen in Kauf genommen zu haben. Zudem habe bezüglich H._____ und C._____ keine Lebensgefahr bestanden (Urk. 70 S. 21, Urk. 202 S. 10, S. 13 ff.).
- 10 - 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 102 S. 9 f.). Zu ergänzen ist, dass die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass gibt und weder von der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt wird. Es bestehen keine Hinweise, dass die Glaubwürdigkeit bei einer der befragten Personen in einer Art und Weise zweifelhaft wäre, dass sie sich nachteilig auf das Beweisergebnis auswirken könnte. Zu erwähnen ist einzig, dass naturgemäss jeder Beschuldigte ein er- hebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Entsprechend könnte er – nachvollziehbar – dazu neigen, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies spricht aber nicht von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit, sondern gebietet vielmehr eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung seiner Aussagen. Entscheidender als die Frage der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen ist ohnehin diejenige der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Darauf ist die Vorinstanz jeweils mit zutreffenden Erwägungen eingegangen, worauf verwiesen wird (Urk. 102 S. 11 ff.). 2.2. Als massgebende Beweismittel liegt, im Sinne einer Übersicht, Folgendes im Recht:
- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1 4/1 - 11, Prot. I S. 47 ff. und Urk. 200), der Privatkläger H._____ (Urk. D1 5/3/1 - 3) und I._____ (Urk. D1 5/2/1 und 5/2/4 - 5), der Privatklägerinnen A._____ (Urk. D1 5/1/1 - 2) und C._____ (Urk. D1 5/4/1 - 3), der vier Mitinsassen des Tatfahrzeuges (D._____ [Urk. D1 6/1 und 6/4], J._____ [Urk. D1 6/2 und 6/5], K._____ [Urk. D1 6/3 und 6/7], E._____ [Urk. D1 7/7 und Prot. I S. 5 ff.]), der Zeuginnen L._____ (Urk. D1 7/1 und 7/13), M._____ (Urk. D1 7/3 und 7/13) und N._____ (Urk. D1 7/20) und des Zeugen O._____ (Urk. D1 7/2 und 7/9)
- 11 -
- das interdisziplinäre Gutachten (technische Unfallanalyse) der Arbeits- gruppe für Unfallmechanik, inklusive Videosimulation (Urk. D1 14/8 - 9)
- die Fotodokumentation des Tatortes (Urk. D1 10/5)
- die Akten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin A._____, insbesondere das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D1 8/1 -8)
- das pharmakologisch-toxikologische Gutachten und das Gutachten zu Haaranalysen betreffend den Beschuldigten (Urk. D1 9/7 - 8). 3. Vorfall zum Nachteil von H._____ 3.1. Ausgangslage / Standpunkte 3.1.1. Die Vorinstanz ging nach eingehenden Erwägungen von folgendem äusse- ren Geschehen aus: H._____ habe sich 1 - 1.5 Meter leicht seitlich im hinteren Bereich des Fahrzeuges befunden, als der Beschuldigte brüsk den Rückwärts- gang eingelegt habe und sodann mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 - 15 km/h eine Strecke von 1 - 2 Meter rückwärts gefahren sei, bevor er abge- bremst habe und danach wieder vorwärts gefahren sei. H._____ habe sich dabei durch einen Sprung in Sicherheit bringen können. Ausgehend von einer sehr kur- zen Strecke im Rückwärtsgang bei maximal 10 - 15 km/h zum Zweck des kurzen Wendens und daher mit einem Stopp, sei nicht davon auszugehen, dass für H._____, der eher seitlich hinter dem Fahrzeug gestanden und seine Aufmerk- samkeit auf das Fahrzeug gerichtet habe, zu diesem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden habe. Auch sei bei diesem Geschehensablauf eine schwere Körper- verletzung unwahrscheinlich. Das Verhalten des Beschuldigten sei objektiv jedoch geeignet, eine einfache Körperverletzung zu verursachen. Entsprechend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte zum Nachteil von H._____ eventualvorsätzlich der versuchten qualifizierten Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 102 S. 11 ff., insbesondere S. 21).
- 12 - 3.1.2. Demgegenüber stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, das Verhalten des Beschuldigten sei als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu werten, eventualiter als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 26/1, Urk. 67, Urk. 103, Urk. 201 S. 3 ff.). Der Beschuldigte habe insbesondere gewusst, dass sich ver- schiedene Personen um das Fahrzeug herum bewegen würden und er habe um die genannten Gefahren gewusst. Gleichwohl sei er schnell retour gefahren, um vor der Polizei fliehen zu können (Urk. 26/1 S. 4). Es bestünden keine Zweifel an der Schilderung H._____s, wonach er habe zur Seite springen müssen, um nicht vom zurücksetzenden Auto erfasst zu werden (Urk. 201 S. 4). Den Beschuldigten habe es schlicht nicht gekümmert, jemanden zu treffen (Urk. 201 S. 5). 3.1.3. Der Beschuldigte sah in seinem Handeln gegenüber H._____ kein straf- rechtlich relevantes Verhalten. Er stellte sich auf den Standpunkt und liess auch durch seine Verteidigung vorbringen, H._____ habe sich, als er (der Beschuldigte) rückwärts gefahren sei, nicht hinter dem Fahrzeug befunden. Folglich verneinte er eine entsprechende Gefährdungssituation (Urk. D1 4/1 S. 12, 4/7 S. 5 und 9, Prot. I S. 55 f., Urk. 70 S. 5, Urk. 202 S. 13 und S. 23 f.). H._____ habe wider- sprüchlich ausgesagt. Er habe mit einen Ausfallschritt zur Seite springen müssen. Habe er nun springen müssen oder einen Ausfallschritt gemacht. Dies sei unklar (Urk. 202 S. 23 f.). 3.2.1. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob sich H._____ hinter dem Tat- fahrzeug aufgehalten habe, unter Einbezug der Aussagen von H._____ selbst, der Zeugin M._____ und dem Beschuldigten auseinandergesetzt. Sie gelangte zum Schluss, dass sich H._____ zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte unvermittelt rückwärts fuhr, 1 - 1.5 Meter leicht seitlich im hinteren Bereich des Fahrzeuges befunden habe (Urk. 102 S. 12 ff.). Dieses Fazit ist nicht zu beanstanden. Jedoch ist zu ergänzen, dass auch der Privatkläger I._____ aussagte und auf einer Skizze festhielt, dass H._____ hinter das Fahrzeug gegangen sei (Urk. D1 5/2/1 F/A 13 (inkl. Planskizze im Anhang), Urk. D1 5/2/4 F/A 28). Selbiges erklärte und skizzierte auch O._____ (Urk. D1 7/2 F/A 18 (inkl. Planskizze im Anhang), Urk. D1 7/9 F/A 17 (inkl. Planskizze im Anhang)). Zudem kann – entgegen der
- 13 - Vorinstanz (vgl. Urk. 102 S. 13 E. II.A.4.2.3) – aufgrund der klaren und sehr glaubhaften Aussagen von H._____ sowie der Schilderungen der Zeugin M._____ ohne Weiteres als bewiesen erachtet werden, dass sich H._____ zum fraglichen Zeitpunkt hinten rechts (beifahrerseitig) beim Tatfahrzeug befand. Mit den glaubhaften Schilderungen von H._____, M._____ und O._____ (Urk. D1 5/3/1 F/A 14 und D1 5/5/3 F/A 35, Urk. D1 7/17 F/A 48 und 51, Urk. D1 7/1 F/A 18 und D1 7/9 F/A 22 ff.) ist überdies entgegen den Ausführungen der Verteidigung beweismässig erstellt, dass sich H._____ durch einen Sprung vor dem Fahrzeug in Sicherheit bringen musste, er ansonsten über- oder zumindest angefahren worden wäre. Irrelevant ist, ob H._____ dabei (nur) einen Ausfallschritt gemacht hat oder zur Seite gesprungen ist. Klar ist, dass er unverzüglich auf die Seite gehen musste. Schliesslich schilderten diverse Personen, inklusive der Beschuldigte, dass das Fahrzeug mit Vollgas bzw. schnell zurückgefahren sei, worauf mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen abzustellen ist (Urk. 102 S. 14). 3.2.2. Im Sinne eines Zwischenfazits ist – mit der Vorinstanz – für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass sich H._____, als der Beschuldigte mit dem Tatfahrzeug rückwärts fuhr, mit einem Abstand von 1 - 1.5 Metern beifahrerseitig hinter dem Fahrzeug befand. Um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden, musste er sich mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. 3.2.3. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz bei der Herleitung, wonach von einer maximalen Geschwindigkeit von 10 - 15 km/h auszugehen sei und das da- mit einhergehende Fazit (mit entsprechender rechtlicher Würdigung), dass bei ei- ner eher tiefen Aufprallgeschwindigkeit von maximal 15 km/h im Normalfall eher leichte Verletzungen bei Fussgängern zu erwarten seien (Urk. 102 S. 14 und 17). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf allgemeine Aussagen im interdisziplinären Gutachten zur technischen Unfallanalyse (Urk. 14/8). Dabei lässt sie allerdings ausser Acht, dass das Gutachten weder konkret den Vorfall mit H._____ analy- sierte, noch, dass im zu beurteilenden physikalisch eine ganz andere Konstellati- on vorliegt. Das Gutachten erwähnt den "Normalfall", der bei einer "üblichen" "Pw- Fussgängerkollision" vorliegt und meint damit die Kollision eines mit zirka 15 km/h
- 14 - fahrenden Personenwagens mit einem die Fahrbahn querenden Fussgänger (Urk. D1 14/8 S. 19). Konkret ist jedoch die Situation zu beurteilen, bei welcher ein anfänglich stehendes Fahrzeug schnell (mit "Vollgas") rückwärts beschleunigt und dabei mit einem stehenden menschlichen Körper kollidiert bzw. kollidieren könnte. 3.2.4. H._____ stand zum fraglichen Zeitpunkt 1 - 1.5 Meter beifahrerseitig hinter dem Auto und machte infolge des abrupten Zurücksetzens einen reflexartigen Sprung neben das Fahrzeug. Gemäss seinen glaubhaften Schilderungen befand er sich, nachdem der Beschuldigte die Rückwärtsfahrt stoppte, auf der rechten Seite neben dem Fahrzeug auf der Höhe zwischen Vorderrad und Beifahrersitz (Urk. D1 5/3/3 F/A 31 f.). Dass diese Angabe realistisch ist, bestätigen auch sämt- liche Antworten auf die Frage, wie weit das Fahrzeug zurückgefahren sei, so namentlich von I._____ ('2 - 3 Meter', 'einige wenige Meter rückwärts', Urk. D1 5/2/1 F/A 14 und 34), M._____ ('ca. 1 ½ Meter' bzw. 1 - 2 Meter, Urk. D1 7/3 F/A 14 und Urk. D1 7/17 F/A 30), C._____ ('Ungefähr 2 Meter', Urk. D1 5/4/2 F/A 30) und dem Beschuldigten ('1 bis 2 Meter', Prot. I S. 54). Damit steht entgegen den Ausführungen der Verteidigung fest, dass es unweigerlich zur Kollision gekommen wäre, wäre H._____ nicht zur Seite gesprungen. Es steht ausser Frage, dass H._____ dabei zu Fall gekommen wäre und ihn mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit das über zwei Tonnen schwere Tatfahrzeug (Leer- gewicht 1690 - 1854 kg [Urk. D1 10/7 S. 2) zzgl. 5 Insassen) hernach mit dem Hinterrad an einer nur dem Zufall überlassenen Körperpartie (Beine, Bauch, Brust, Kopf) überrollt hätte. Aufgrund des äusserst unüberlegten und impulsiven Verhaltens des Beschuldigten ist auch keinesfalls auszuschliessen, dass dieser trotz der Kollision nicht gestoppt hätte, sondern dass H._____ nochmals mit dem Hinterrad überrollt worden wäre, als der Beschuldigte alsbald vorwärts beschleu- nigte. Es liegt auf der Hand, dass bei einem solchen Vorgang H._____ mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit schwer verletzt oder gar getötet worden wäre, zumal beim Überrollen lebenswichtige Organe oder Blutgefässe im Rumpf- oder Kopfbe- reich hätten betroffen sein können. Der äussere Sachverhalt ist demnach – in Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung – wie in der Anklageschrift um- schrieben erstellt und es ist für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
- 15 - 3.3. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand betreffend Gefährdungsvorsatz eventualiter Tötungsvorsatz, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm. Da diese Frage sehr eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft ist, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an jener Stelle näher darauf eingegan- gen (vgl. Ziff. III.2 nachstehend). 4. Vorfall zum Nachteil von A._____ 4.1. Ausgangslage / Standpunkte Die Vorinstanz bestätigte grundsätzlich den äusseren Anklagesachverhalt was den Geschehensablauf im Zusammenhang mit A._____ bestrifft, verneinte jedoch beim inneren Sachverhalt den Tötungsvorsatz und qualifizierte die Tat in rechtli- cher Hinsicht – entgegen der Anklage – als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (Urk. 102 S. 23 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Antrag fest, schliesst aus dem Verhalten des Beschuldigten einen Tötungsvorsatz und sieht damit den Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung als erfüllt. Über- dies wirft sie dem Beschuldigten ein besonders skrupelloses Tatmotiv sowie eine besonders grausame Vorgehensweise im Sinne der Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB vor (Urk. 67, Urk. 103 S. 3 ff., Urk. 201 S. 6 ff.). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz, A._____ mit dem Fahrzeug erfasst und sie dabei schwer verletzt zu haben. Diffus blieben sei- ne Schilderungen dazu, ob und wo er A._____ während seiner Fluchtfahrt wahr- genommen hatte und ob sie im Gefahrenbereich stand oder nicht (vgl. Urk. 102 S. 24 E. 5.2.). Einen Vorsatz, insbesondere einen Tötungsvorsatz, verneinte er nach wie vor, ebenso, dass er die Kollision mit A._____ bemerkt hätte. Er macht vielmehr ein Versehen geltend (Urk. 102 S. 23). Anlässlich der Berufungsver- handlung machte er keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 200 S. 5). Die Vertei- digung beantragte entsprechend einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB und wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB beantragen (Urk. 202 S. 2).
- 16 - 4.2. Äusserer Sacherhalt 4.2.1. Was den äusseren Sachverhalt betrifft, ist dieser weitestgehend anerkannt. Es steht einzig noch zur Diskussion, ob der Beschuldigte wusste bzw. wahrnahm, dass A._____ vor der Kollision auf der linken Seite des Tatfahrzeuges stand bzw. sich auf der linken Seite auf das Fahrzeug zubewegte und ob der Beschuldigte wahrgenommen hatte bzw. wahrnehmen konnte, dass das Fahrzeug mit A._____ kollidiert war. 4.2.2. Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich und differenziert mit den Aus- sagen des Beschuldigten und der übrigen einvernommen Personen sowie dem unfalltechnischen Gutachten und den Einwänden der Verteidigung auseinander (Urk. 102 S. 24 ff.). Darauf wird grundsätzlich vorab verwiesen. Überzeugend ge- langte sie zum Schluss, es sei klarerweise erwiesen, dass der Beschuldigte A._____ gesehen und entsprechend gewusst habe, dass sie auf der linken Seite seines Fahrzeuges stehe, als er nach vorne beschleunigt habe (Urk. 102 S. 24 f.). In der Tat sagte der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchlich und im Verlaufe des Verfahrens zunehmend schwammiger aus. Jedoch deponierte er immer wie- der Aussagen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass er A._____, als er das Fahrzeug nach vorne beschleunigte, gesehen haben musste und entspre- chend wahrnahm. Bereits anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. März 2020 er- klärte er, wie er gesehen haben will, dass A._____ eine Waffe gezogen habe und gerade dann habe er Gas gegeben (Urk. D1 4/1 F/A 126). Zudem habe er ge- dacht, dass die Menschen zwischen ihm und der Ausfahrt wegspringen würden, wenn er Gas gebe (Urk. D1 4/1 F/A 150). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. April 2020 erklärte er, A._____ habe sich in der letzten Phase vor sein Auto bewegt, es sei mitten auf der Strasse mit ihr kollidiert, sie habe sich dorthin bewegt, weil sie ihn habe aufhalten wollen. Er sei auf dem Weg dorthin gewesen und sie sei auch auf dem Weg dorthin gewesen. Als er fast in sie reingefahren sei, habe er sich geachtet. Er habe nicht sofort angehalten, weil es zu spät, viel zu spät, gewesen sei, um anzuhalten (Urk. D1 4/7 F/A 53 ff.). Bestä- tigung finden diese Schilderungen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, in den Aussagen von D._____ und E._____. Sie erklärten, der Beschuldigte habe eine
- 17 - Wischbewegung gemacht und geschrien habe, A._____ solle weggehen (vgl. Urk. 102 S. 24 mit Verweisen auf die Akten). E._____ beschrieb die Wischbewe- gung gar detailliert ("Dies machte er mit der linken Hand und mit der rechten Hand hat er das Lenkrad gehalten.", Urk. D1 7/7 F/A 83). Im späteren Verlauf der Ein- vernahme deponierte sie weiter, es seien zwei Personen im Weg gestanden, der Beschuldigte habe gesehen, dass sie im Weg seien und habe geschrien "Verpis- se eu". Als die Frau die Hand Richtung Gurt genommen habe, habe er einfach Gas gegeben (Urk. D1 7/7 F/A 86 f.). Aus dem unfalltechnischen Gutachten lässt sich ebenfalls schliessen, dass A._____ für den Beschuldigten vor seinem Los- fahren bis mindestens etwa 2 Meter vor der Kollision sowie auch vor dem Kollisi- onszeitpunkt gut erkennbar gewesen sei (Urk. 14/8 S. 21 ff.). Es bestehen deshalb – mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Verteidigung – keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte A._____ vor der Kollision auf der linken Seite wahrnahm und wusste, dass sie sich dort be- fand bzw. sich auf das Fahrzeug zubewegte. Die immer vager werdenden Aussa- gen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu relativieren. 4.2.3. Ebenfalls zutreffend ist das Fazit der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Kollision mit A._____ wahrgenommen haben muss. Wie sie richtig zu- sammenfasste, haben alle umstehenden Personen sowie die übrigen vier Fahr- zeuginsassen die Kollision visuell, akustisch und/oder durch Erschütterungen des Fahrzeuges wahrgenommen (Urk. 102 S. 26, Urk. 5/2/1 F/A 35, Urk. 5/3/1 F/A 16, Urk. 5/4/2 F/A 42, Urk. 6/1 F/A 23, Urk. 6/2 F/A 94 f., Urk. 6/3 F/A 43 und 47, Urk. 6/4 F/A 73, Urk. 6/7 F/A 76, Urk. 7/3 F/A 14, Urk. 7/7 F/A 87, Urk. 7/9 F/A 35 f.). Auch das unfalltechnische Gutachten äussert sich dazu unmissver- ständlich und bestätigte, dass die Kollision für den Lenker spürbar und auch das Kollisionsgeräusch deutlich wahrnehmbar war (Urk. D1 14/8 S. 27 Frage 5). Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung vermochten anlässlich der Berufungsverhandlung etwas vorzubringen, dass einen anderen Schluss aufdrän- gen würde.
- 18 - 4.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, in Bestätigung der Vorinstanz, dass der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, wobei zugunsten des Be- schuldigten nicht davon auszugehen ist, dass bei A._____ eine mindestens jahre- lange eingeschränkte Mobilität besteht (vgl. dazu Urk. 102 S. 27). 4.3. Innerer Sachverhalt Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm sowie die in der Anklage umschriebenen Qualifikations- merkmale gemäss Art. 112 StGB. Dabei geht es um innere Vorgänge, die sehr eng mit Fragen, die sich auch bei mit der rechtlichen Würdigung stellen, verknüpft sind, weshalb an jener Stelle näher darauf eingegangen wird (vgl. Ziff. III.1 nach- stehend). 5. Vorfall zum Nachteil von I._____ 5.1. Ausgangslage / Standpunkte Die Vorinstanz bestätigte auch hier den äusseren Anklagesachverhalt, verneinte jedoch entgegen der Anklage einen Tötungsvorsatz und die Qualifikationsmerk- male des Mordes gemäss Art. 112 StGB, sondern sah vielmehr den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt (Urk. 102 S. 30 f.). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, dass sich I._____ in einer Gefahrensituation befunden habe, räumte jedoch ein, dass dieser in die Wiese weggesprungen sei, weil er ihn fast überfahren hätte bzw. weil I._____ gedacht habe, er (der Beschuldigte) fahre in ihn hinein. Er hätte ihn aber nicht überfahren, da er zu weit weg auf der Seite gestanden sei (Urk. D1 4/7 F/A 50 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann nur noch sehr pauschal, es habe keine Leute gehabt, die im Weg gestanden seien, die Leute seien "einfach nicht" vor dem Auto gewesen (Prot. I S. 58). Die Verteidigung stellte den zur Anklage erhobenen, äusseren Sachverhalt nicht in Abrede. Insbesondere anerkannte sie ausdrücklich, dass I._____ durch die Fluchtfahrt des Be- schuldigten in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde. Einen Tötungs-
- 19 - vorsatz sah sie nicht als erfüllt und beantragte entsprechend einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 70 S. 2, 21 und 25 ff., Urk. 110 S. 2, Urk. 202 S. 2). 5.2. Äusserer Sachverhalt Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, namentlich die Aussagen diverser Personen, zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 102 S. 31 ff.). Ihrem Fazit, das den in der Anklage umschriebenen äusseren Sachverhalt (Urk. 26/1 S. 6) im Wesentlichen bestätigt, kann vorbehaltlos gefolgt werden. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten, dass er I._____ bzw. dessen gefährlichen Standort bereits wahrgenommen hatte, bevor dieser zur Seite sprang. Gemäss seinen eigenen, diesbezüglich nicht völlig unglaubhaften Depositionen, sah er ihn nämlich erst, als der Privatkläger den Sprung in die Wiese machte (vgl. Urk. D1 4/7 F/A 50 ff.). Nach dem Gesagten ist ansonsten für die rechtliche Würdigung ohne Weiteres auf den äusseren Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen. 5.3. Innerer Sachverhalt Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand betreffend Gefährdungsvorsatz eventualiter Tötungsvorsatz, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm sowie die in der Anklage umschriebenen Qualifikationsmerkmale ge- mäss Art. 112 StGB . Da diese Fragen sehr eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft sind, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an jener Stelle näher da- rauf eingegangen werden (vgl. Ziff. III.2 nachstehend). 6. Vorfall zum Nachteil von C._____ 6.1. Ausgangslage / Standpunkte Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, C._____, die neben A._____ im Bereich der Fahrbahn gestanden sei, habe schnell einen Schritt rückwärts auf die linke Seite machen müssen, um nicht – analog A._____ – vom Auto erfasst und allenfalls getötet oder mindestens schwer verletzt zu werden. Der Beschuldig-
- 20 - te habe zur Sicherung der Flucht ihren Tod in Kauf genommen und dabei beson- ders skrupellos gehandelt (Urk. 26/1 S. 6 f.). Die Vorinstanz erwog demgegenüber, dass sich zugunsten des Beschuldigten nicht erstellen lasse, dass sich C._____ tatsächlich im Gefahrenbereich befunden habe, wo sie vom Fahrzeug hätte erfasst werden können. Folglich sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Mordes (Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) frei (Urk. 102 S. 32 ff. und 59). Die Staatsanwaltschaft appelliert dagegen und fordert nach wie vor eine Verurteilung wegen versuchten Mordes Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 201). Der Beschuldigte bestreitet implizit eine Gefährdungssituation von C._____ und beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, einen Freispruch (Urk. 70, Urk. 202 S. 27). 6.2. Äusserer Sachverhalt 6.2.1. Der Beschuldigte äusserte sich in der Untersuchung zum Standort von C._____ dahingehend, dass sie auf der Wiese gestanden sei, nebenan sei die Polizistin (A._____) gestanden. Entsprechendes zeichnete er auch in der Planskizze ein (Urk. D1 4/1 F/A 98 und 138, Urk. D1 4/2) und stellte sich auf den Standpunkt, es sei niemand in der Fluchtrichtung gewesen (Urk. D1 4/7 F/A 29). Gegenüber der Vorinstanz hielt er am Standpunkt fest, dass keine Leute im Weg gestanden hätten (Prot. I S. 58). 6.2.2. Weiter liegen zu diesem Sachverhaltskomplex die Einvernahmen der Pri- vatklägerin C._____ und der Zeugin L._____ im Recht. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen korrekt wiedergegeben (Urk. 102 S. 33 f.). Die Privatklägerin C._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Februar 2020, sie seien alle am Ende der Allee gestanden, als das Auto gekommen sei. Man habe ihr dann ge- sagt, sie solle sich entfernen. Daraufhin sei sie zurück in Richtung erste Box ge- laufen und habe dann einen dumpfen Schlag gehört. Sie habe gerade noch zur Seite springen können, als sie gesehen habe, dass das Fahrzeug die Polizistin überfahren habe. Sie sei mit einem Schritt aus der Fahrtrichtung des Fahrzeuges gewesen. Es habe für sie eine Lebensgefahr bestanden (Urk. D1 5/4/2 F/A 19
- 21 - und 33 f.). Auf der Planskizze zeichnete C._____ ihren eigenen Standort zum Tatzeitpunkt bei der Einfahrt des Corsos ein (Urk. D1 5/4/1, Beilage 1, gelber Punkt [Standort AP Tatzeitpunkt]). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte C._____, sie habe ein bisschen nach hinten fliehen müssen, hätte sie das nicht getan, wäre sie vom Auto überfahren worden. Sie sei vielleicht einen Schritt nach hinten ge- gangen. Die Polizistin sei an ihr vorbeigeschleift worden. Es sei eine kleine Dis- tanz gewesen. Sie habe vielleicht eine Armlänge oder ein bisschen mehr Distanz gehabt, könne es aber nicht genau sagen. Zu ihrem Standort vor der Kollision des Fahrzeuges mit A._____ gab sie an, bei der Kurve gewesen zu sein, sie (C._____) habe zur Kabine gehen wollen. Entsprechend zeichnete sie dies auch auf der Planbeilage (Urk. D1 5/4/3) ein. Die Zeugin L._____ schilderte den Vorfall wie folgt: Ihre Kollegin, C._____, welche gegenüber der Strasse gestanden sei, sei auch beinahe überfahren worden. Sie habe nicht gesehen, wie eine Frau überfahren worden sei. Aber sie habe sehen können, wie das Auto mit hoher Ge- schwindigkeit gekommen sei und die Frau dann weggeworfen worden sei in Rich- tung WC. Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte die Zeugin alsdann, A._____ sei bei der Ecke gestanden und ihre Freundin (C._____) neben ihr (A._____). Sie habe aber nur C._____ sehen können. Sie habe gesehen, dass C._____ habe springen müssen, um sich zu retten. Zwischen C._____ und dem Auto habe es nur sehr wenig Platz, wenige Zentimeter, gegeben, sie sei ungefähr einen Schritt zurückgetreten. C._____ habe sich dabei genau neben dem Trottoir befunden, dann sei sie ein bisschen nach hinten gegangen und sei dann auf dem Trottoir gewesen (Urk. D1 7/13 F/A 44 ff.). 6.2.3. Die Schilderungen des Beschuldigten erweisen sich als sehr pauschal und sind deshalb kaum sachdienlich. Es lässt sich aus seinen Depositionen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen wer- den, C._____ sei nicht im Gefahrenbereich gewesen. Immerhin kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er C._____ gesehen bzw. wahrgenommen hatte, als er für die Polizeikontrolle angehalten wurde. Demgegenüber sagten C._____ und L._____ im Kern übereinstimmend und überzeugend aus. Es bestehen keinerlei Hinweise für tendenziöse, übertrie- bene oder unnötig belastende Aussagen oder Lügen. Beide Frauen stehen in kei-
- 22 - nem persönlichen oder beruflichen Verhältnis zum Beschuldigten. Zudem stellte die Privatklägerin C._____ im Strafverfahren keine zivilrechtliche Ansprüche (vgl. Urk. D1 21/2/1 und Urk. 102 S. 6), so dass ihr auch diesbezüglich keinerlei Inte- resse am Ausgang des Strafverfahrens nachgesagt werden kann. Dass im Detail kleinere Abweichungen zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeu- gin vorhanden sind, insbesondere was den genauen Standort von C._____ be- trifft, ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht abträglich. Im Gegenteil, es ist vielmehr Konsequenz und Ausdruck eines dynamischen Geschehens und nicht abgesprochener Schilderungen. Im Ergebnis besteht, entgegen der Vorinstanz, kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da ohne Einschränkung auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin abgestellt werden kann. Demnach ist rechtsgenüglich bewiesen, dass das Tatfahrzeug unmittelbar an C._____ vorbei- fuhr und diese reflexartig einen Schritt zurücktreten musste, um eine Kollision zu vermeiden. Aufgrund der impulsiven und unberechenbaren Fahrweise sowie dem Umstand, dass das Fahrzeug am Beschleunigen war – der Fahrzeuginsasse K._____ sprach gar davon, der Beschuldigte habe voll durchgezogen und sei da- vongerast (Urk. D1 6/3 39) – kann nicht mehr antizipiert werden, dass es bei einer Kollision nur zu leichten Verletzungen bei C._____ gekommen wäre. Vielmehr muss von der ganzen Palette an möglichen Verletzungsfolgen, insbesondre auch lebensgefährlichen, ausgegangen werden. Der äussere Sachverhalt ist demnach mit der Staatsanwaltschaft beweismässig erstellt. 6.3. Innerer Sachverhalt Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm sowie die in der Anklage umschrieben Qualifikations- merkmale gemäss Art. 112 StGB. Dabei geht es um innere Vorgänge, die sehr eng mit Fragen, die sich auch bei der rechtlichen Würdigung stellen, verknüpft sind, weshalb an jener Stelle näher darauf eingegangen wird (vgl. Ziff. III.2 nach- stehend).
- 23 - III. Rechtliche Würdigung 1. Delikt zum Nachteil von A._____ 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB (Urk. 102 S. 30). Die Staatsanwaltschaft beantragt auch im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 201 S. 2). Demgegenüber sieht die Verteidigung die Tatbestände der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB als erfüllt (Urk. 110 S. 2 und Urk. 202 S. 2). Nachfolgend wird deshalb zuerst der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu prüfen sein. Erst wenn dieser zu verneinen ist, kommen die Tatbestände der Gefährdung des Lebens sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung in Betracht. Der qualifizierte Tatbestand des versuchten Mordes ist hingegen erst zu diskutieren, sollte der Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt sein. 1.2. Versuchte vorsätzliche Tötung 1.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. OFK/StGB-Donatsch, StGB 22 N 2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.2. Vorliegend hat die Privatklägerin A._____ die Tat glücklicherweise überlebt, weshalb es am Erfolg, namentlich dem Todeseintritt, fehlt und deshalb von vor- herein – unabhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation –
- 24 - von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen ist. Indes ist in objektiver Hin- sicht dennoch erforderlich, dass das Handeln des Täters hätte zum Tod führen können, was vorliegend ohne Weiteres zu bejahen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte mit dem Tatfahrzeug, einem wuchtigen, hoch- gelegten, rund zwei Tonnen schweren SUV (Leergewicht 1690 - 1854 kg, zzgl. 5 Insassen, vgl. Urk. D1 10/7 S. 2) stark beschleunigend auf die Privatklägerin zu und machte keine Anstalten abzubremsen, obwohl er sie im Blick hatte. Selbst nachdem das Fahrzeug für den Beschuldigten wahrnehmbar mit A._____ kollidierte, bremste der Beschuldigte nicht ab, sondern beschleunigte weiter auf 36 bis 39 km/h und riss die im Radhaus eingeklemmte Privatklägerin rund 15 Meter mit. Schliesslich löste sich das Bein von A._____ aus dem Radkasten, was allerdings dazu führte, dass ihr rechtes Bein vom linken Hinterrad überrollt wurde, bevor ihr Körper auf der Strasse liegen blieb und der Beschuldigte weiterfuhr. Es ist erstellt und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sowie dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich zu entnehmen (Urk. D1 8/1 S. 6 und Urk. D1 8/7), dass die Privatklägerin äusserst schwere Verletzungen erlitt und aufgrund von Verletzungen des Schädels und des Gehirns in akuter Lebensgefahr schwebte. Ihr Leben konnte nur mit einer neurochirurgischen Notoperation gerettet werden. Ebenso machten die Beinverletzungen eine notfallmässige chirurgische Intervention notwendig. Es ist einzig Glück und Zufall zu verdanken, dass A._____ die Tat überlebte und nicht noch gravierendere Verletzungen erlitt. Es ist dabei von einem vollendeten Versuch auszugehen. Das Handeln des Beschuldigten hätte ohne Weiteres den Tod bewirken können, der Erfolgseintritt blieb ohne sein Zutun, sondern rein zufäl- lig, aus. 1.2.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich
- 25 - feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umstän- den, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrschein- lichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtver- letzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung ge- hören (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet einen Tötungsvorsatz. Das Beweisergebnis und der Tathergang lassen den Schluss auf einen direkten Vorsatz nicht zu. Hingegen ist ein eventualvorsätzliches Handeln näher zu betrachten. Obwohl der Beschuldigte die Privatklägerin bereits vor dem Aufprall in Fahrtrich- tung wahrnahm, bremste er weder ab, noch ging er vom Gas, was jedoch von je- dem vernünftigen Autolenker als reflexartige Reaktion zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen beschleunigte er stark weiter und nahm auch die für ihn wahrnehm- bare Kollision mit A._____ nicht zum Anlass zu stoppen. Dem unfalltechnischen Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verletzungen von A._____ mit Sicherheit deutlich geringer ausgefallen wären, hätte der Beschuldigte unmit- telbar nach der Kollision eine Vollbremsung eingeleitet. Wobei diesfalls ein Bremsweg von 3.2 Metern resultiert hätte (Urk. D1 14/8 S. 27 Frage 7). Das Ver- halten des Beschuldigten war äusserst egoistisch motiviert, ging es ihm doch ein- zig darum, möglichst schnell und unbehelligt den …-platz zu verlassen, um Kon- flikte mit seinen Eltern und mit den Strafbehörden wegen anderer Delikte zu ver- meiden. Nichtigkeiten verglichen mit den Tatfolgen. Das Fahrverhalten des Be-
- 26 - schuldigten war sehr impulsiv, unberechenbar und rücksichtslos. Nicht zu verges- sen ist in diesem Zusammenhang, dass der noch junge Beschuldigte über keinen Führerausweis verfügte und entsprechend über wenig – geschweige denn ge- schulte – Fahrpraxis. Seine Aufmerksamkeit war einzig auf seine Flucht gerichtet, sodass ihm alles andere völlig egal war. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, er habe sich der Polizeikontrolle entziehen wollen, "koste es, was es wolle". Es sei ihm gleichgültig gewesen, ob er mit einer Person kollidieren würde oder nicht. Er habe auch damit rechnen müssen, dass die Person den Kopf auf dem Asphalt aufschlage oder gar überrollt werde und damit lebensgefährlich verletzt werden könnte (Urk. 102 S. 29). Das Risiko, dass A._____ bei diesem Manöver hätte sterben können, war gar eindeutig höher, als dass sie es überlebt. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, gab er doch selbst zu Protokoll, dass bei diesem Vorgang an Verletzungen alles möglich sei, die Privatklägerin hätte auch die Wirbelsäule brechen oder der Kopf hätte gespalten werden können (Urk. D1 4/10 F/A 42). Wie die Vorinstanz weiter richtig erwog, gab der Beschul- digte das Geschehen aus der Hand und konnte nicht mehr mit einem glimpflichen Ausgang mit nur leichten Verletzungen rechnen (Urk. 102 S. 29). Beim vom Be- schuldigten gewählten Vorgehen muss jedem einigermassen durchschnittlich in- telligenten Menschen klar sein, dass es zu einer Kollision mit der Privatklägerin kommt. Wenn spätestens dabei nicht abgebremst, sondern noch weiter beschleu- nigt wird, ohne sich um den Verbleib des Opfers zu kümmern, nimmt ein Lenker jeden nur möglichen weiteren Geschehensverlauf in Kauf, mithin auch den einge- tretenen, mag dieser auch unüblich sein. Insgesamt musste sich bei dieser Aus- gangslage auch dem blindlings handelnden Beschuldigten das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass er die eingetre- tenen Folgen schlicht in Kauf nahm. Für eine bewusste Fahrlässigkeit, wie sie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung thematisierte (Urk. 202 S. 32 ff.), besteht bei diesem Ergebnis kein Raum, weshalb nicht vertiefter darauf einzugehen ist. Es sei einzig erwähnt, dass bei einer derart hohen Risikobereit- schaft, wie sie der Beschuldigte an den Tag legte, sowie der gravierenden Sorg- faltspflichtverletzung nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden kann, er
- 27 - habe darauf vertraut, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Der Beschuldigte erfüllt damit den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wodurch sich die Prüfung der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB infolge Kon- sumption erübrigt. 1.3. Versuchter Mord 1.3.1. Nachdem die Voraussetzungen für eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls der qualifi- zierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur An- wendung gelangt. 1.3.2. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, namentlich wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweg- grund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abge- stellt werden müsste. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzu- ziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst jenen Täter, der skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch ist, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren
- 28 - Umstände der Tat. In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (vgl. BGE 127 IV 10 E. 1 mit weiterführenden Hinweisen). 1.3.3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag zusammengefasst damit, dass das Tatmotiv des Beschuldigten besonders skrupellos sei. Er habe das Fahrzeug wie eine Schusswaffe verwendet, um sich quasi den Fluchtweg freizu- schiessen bzw. "freizufahren". Die Umstehenden hätten eher ausgelöscht werden sollen, als dass er sich den Konsequenzen der Fahrzeugentwendung und des Fahrens ohne Berechtigung stellen musste. Diese Güterabwägung müsse als krass bezeichnet werden. Zudem sei auch die Vorgehensweise besonders grausam. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er einer überfahrenen Personen einen qualvollen Tod bereite. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass A._____ höllische Qualen erleide und allenfalls jämmerlich bei vollem Bewusstsein sterben müsse (Urk. 67 S. 11, Urk. 201 S. 9). Demgegenüber argumentierte die Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht nur keine Tötung begehen bzw. diese in Kauf nehmen wollen, sondern er habe schon gar keine besonders verwerfliche bzw. skrupellose Tötung ausführen bzw. in Kauf nehmen wollen. Er habe weder von langer Hand eine Ausführung geplant, noch niedere Ziele wie Rache, Habsucht, Gier verfolgt. Es sei nicht sein Ziel gewesen, seine Flucht durch eine Tötung zu sichern. Der Tod von A._____ wäre zwar schlimm gewesen, jedoch nicht "äusserst grausam" im Sinne von Mord (Urk. 70 S. 29). Es liege eine spontane Tathandlung vor, weswegen Mord bereits auszu- schliessen sei (Urk. 202 S. 35). 1.3.4. Vorweg sei nochmals daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten aufgrund des Beweisergebnisses nicht vorgeworfen werden kann, dass er A._____ direkt-
- 29 - vorsätzlich töten wollte, sondern, wie vorstehend erwogen, den Todeseintritt bei seinem Handeln lediglich in Kauf nahm. Zweifellos ist das Tatverhalten des Beschuldigten völlig unverständlich, egoistisch und rücksichtslos. Er ordnete dabei gedankenlos sein – objektiv betrachtet – geringfügiges Interesse, einem Konflikt und einem Strafverfahren zu entkommen, dem hochrangigen Rechtsgut Leben über. Zudem ist offenkundig, dass A._____ gegen den rund zwei Tonnen schweren, sich beschleunigenden SUV keinerlei Chancen hatte, sondern der Situation komplett ausgeliefert war. Führt man sich den Ablauf der Geschehnisse jedoch vor Augen, wird auch deutlich, dass der Beschuldigte sehr impulsiv und subjektiv aus einer Stresssituation heraus gehandelt hatte und die Tat damit das Resultat einer Kurzschlussreaktion war. Sein Handeln und die damit verbundene Aufmerksamkeit galt nicht den anwesenden Personen, sondern seiner Flucht. Die Absicht des Beschuldigten war namentlich nicht primär darauf ausgerichtet, A._____ zu töten bzw. zu eliminieren oder sich aus ihrem Tod irgendeine Form von Vorteil zu verschaffen. Ohne den Vorfall verharmlosen zu wollen, kann doch gesagt werden, dass der fatale Verlauf letztlich auf eine Kombination verschiedener Faktoren zurückzuführen ist, bei denen die schweren Verletzungen bzw. die mögliche Tötung von A._____ einen Kollateralschaden darstellen und nichts mit dem eigentlichen Motiv des Beschuldigten zu tun haben. Einer dieser Faktoren war unzweifelhaft das impulsive und risikoreiche Fahrverhalten des Beschuldigten. Hinzu kam aber auch die sehr dynamische Situation, in welcher sich fünf Personen um das Fahrzeug herum in irgendeiner Form in Bewegung befanden, so auch A._____. Dass sie sich bewegte und sich kurz vor der Kollision allenfalls noch leicht auf das Fahrzeug zubewegte, ist ihr keinesfalls vorzuwerfen und liegt in der Natur des dynamischen Geschehens. Jedoch ist dies mitverantwortlich, dass sie sich just im falschen Moment linksseitig des Fahrzeuges auf der Fahrbahn aufhielt. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Beschuldigte hätte bremsen müssen, zeigt aber, dass er nicht von vornherein gezielt auf sie zufuhr, sondern die Ausgangslage für die Tatsituation eher zufällig und einigermassen spontan entstand. Anders verhielte es sich etwa, wenn A._____ mittig weiter vorne auf der Ausfahrt gestanden und dem Beschuldigten ein Stoppzeichen signalisiert hätte.
- 30 - Wäre der Beschuldigte diesfalls stark beschleunigend sowie zielgerichtet und mit voller Absicht, A._____ aus dem Weg zu räumen bzw. sich den Weg "freizuschiessen" (wie die Staatsanwaltschaft bildlich argumentiert), auf sie losgefahren, so wäre der Fall ganz anders zu beurteilen. Unter dem Strich war es vorliegend eine völlig sinnlose Kurzschlussreaktion eines jungen Erwachsenen, der schlicht zu feige war und in unreifer Manier abhauen wollte, anstatt gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten und seinen Eltern für seine ebenso nutz- und sinnlosen Taten, mit denen er seinen Alltag füllte, geradezustehen. Aus den gesamten Umständen ergibt sich deshalb, dass dem Beschuldigten keine besondere Skrupellosigkeit vorgeworfen werden kann, er hinterlässt nicht den Eindruck eines Täters, der fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachten wollte oder primitiv egoistisch handelte. Vielmehr gibt er das Bild eines (für sein Alter) unreifen jungen Erwachsenen ab, der ganz offensichtlich Mühe damit hat, in seinem Leben Tritt zu fassen und Verantwortung zu übernehmen und stattdessen in seiner Peergroup den Halbstarken mimt. 1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Handeln des Beschuldigten nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Er ist folglich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 2. Delikte zum Nachteil von H._____, I._____ und C._____ 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil von I._____ und C._____ sei als versuchter Mord zu qualifizieren und dasjenige zum Nachteil von H._____ als Gefährdung des Lebens, eventualiter als versuchter Mord (Urk. 26/1, Urk. 67, Urk. 201). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperver- letzung zum Nachteil von I._____ und der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H._____, bezüglich C._____ erfolgte ein Freispruch (Urk. 102 S. 58 f.). Die Verteidigung plädierte auch im Be- rufungsverfahren für eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens zum Nach-
- 31 - teil von I._____. Im Zusammenhang mit H._____ und C._____ erachtete sie einen Freispruch als angezeigt (Urk. 70, Urk. 110, Urk. 202). 2.2. Versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Mord, Gefährdung des Lebens 2.2.1. Zu den allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie zum versuchten Mord wird auf die vorste- henden Ausführungen in Ziff. III.1.2.1. und III.1.3.2. verwiesen. Da alle drei Privatkläger überlebten und unverletzt blieben, kommt – wenn über- haupt – von vornherein nur eine versuchte Tatbegehung in Betracht. 2.2.2. Der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht. Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die
- 32 - Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich un- verhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hin- weisen). 2.2.3. In objektiver Hinsicht ergibt sich aus dem erstellten Anklagesachverhalt, dass sowohl bei H._____, I._____ als auch C._____ aufgrund des äusserst risikoreichen und unberechenbaren Fahrverhaltens des Beschuldigten bei einer Kollision schwerste Verletzungen oder gar der Tod hätten resultieren können. Dies impliziert selbstredend auch eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr. Die Tathandlung des Beschuldigten war mit anderen Worten geeignet, um den objek- tiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung aber auch der Gefährdung des Lebens zu erfüllen. 2.2.4. Beim subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) ist zunächst die Ausgangslage der Polizeikontrolle näher zu betrachten. Der Be- schuldigte hielt unbestrittenermassen aufforderungsgemäss an. Er konnte dabei nach eigenen Angaben erkennen, dass insgesamt sechs Personen vor Ort waren, zwei Polizeibeamte, zwei P._____-Mitarbeiter und zwei Prostituierte (Urk. D1 4/1 F/A 93). Gemäss seiner Planskizze (Urk. D1 4/2) hielten sich je zwei Personen rechts und links vor seinem Fahrzeug auf sowie zwei weitere linksseitig in der Mit- te des Fahrzeugs, was ungeachtet der exakten Standorte aufgrund der Aussagen der übrigen Anwesenden den ungefähren Gegebenheiten entsprach, mit Aus- nahme der Anwesenheit der zweiten Prostituierten, was aber nicht weiter von Re- levanz ist. Offenbar zeigte sich der Beschuldigte zuerst auch gewillt, auf Geheiss vorwärts auf den Parkplatz zu fahren, worauf sich die Polizeibeamten und die P._____-Mitarbeiter sowie C._____ in Bewegung setzten. Völlig unvermittelt legte der Beschuldigte daraufhin den Rückwärtsgang ein und beschleunigte stark rück- wärts, stoppte und fuhr dann, die Linkskurve nehmend, ebenfalls mit Vollgas vor- wärts und verliess das Gelände. Es entspricht elementarstem Allgemeinwissen, dass ein solch unberechenbares, unerwartetes und risikoreiches Fahrverhalten, auf kleinräumigem Gelände, dazu mit einem zirka 4.5 Meter langen und rund zwei Tonne schweren SUV, Menschen, die sich in der Nähe des Fahrzeuges aufhal-
- 33 - ten, unweigerlich in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt. Damit konnte niemand der Anwesenden rechnen und es ist eine glückliche Fügung, dass sich H._____, I._____ und C._____ mit einem reflexartigen Schritt in Sicherheit bringen konnten. Wer trotz des Wissens um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr dennoch derart handelt, wie der Be- schuldigte gehandelt hat, der will den Eintritt dieses Erfolges auch. Dabei ist kein direkt auf die Herbeiführung der Gefahr gerichteter Wille notwendig. Es genügt, wenn der Täter diese als Folge des von ihm eigentlich verfolgten Ziels – wie vor- liegend die Flucht – in seinen Entschluss miteinbezieht. Der Beschuldigte hat sich folglich ein direktvorsätzliches Handeln anrechnen zu lassen. Sein Verhalten war zudem völlig unverhältnismässig und extrem gefährlich. Er gewichtete dabei sein Interesse, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, klar höher als die Sicherheit der fünf sich auf dem Platz befindenden Personen und handelte damit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. Der Beschuldigte erfüllt nach dem Gesagten durch sein Verhalten den Tatbestand der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nach- teil von H._____, I._____ und C._____. Bezüglich I._____ wurde dies seitens der Verteidigung im Übrigen ausdrücklich anerkannt. 2.2.5. Zum subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist zu- nächst, wie bereits beim Delikt zum Nachteil von A._____, festzuhalten, dass das Beweisergebnis und der Tathergang den Schluss auf einen direkten Vorsatz nicht zulässt. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist schliesslich aus folgenden Gründen zu verneinen: Wie bereits mehrfach erwähnt, handelte der Beschuldigte impulsiv und blindlings. Er scherte sich nicht darum, wo genau sich die fünf Personen um das Fahrzeug herum aufhielten, als er zu seinem brüsken Manöver ansetzte. Während im Zu- sammenhang mit A._____ dem Beschuldigten nachgewiesen werden konnte, dass er sie kurz vor der Kollision bewusst wahrnahm und sah, muss – mangels rechtsgenüglicher Beweise – zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er während des Zurücksetzens und des anschliessenden Vorwärtsfahrens H._____ und C._____ nicht bewusst wahrgenommen hatte. I._____ sah er erst,
- 34 - als dieser dabei war, in die Wiese zu springen. Zwar war das Verhalten des Be- schuldigten äusserst gefährlich, jedoch war der Geschehensablauf grundsätzlich offen und die Gefahr nicht derart evident, dass der Beschuldigte zwangsläufig um das Risiko einer Tötung wissen musste. Alle drei Privatkläger konnten sich denn auch mit einem Schritt oder einem Sprung rechtzeitig aus der Gefahrenzone ret- ten und eine Kollision vermeiden. Es handelt sich zwar um einen Grenzfall, jedoch kann nicht mit Überzeugung gesagt werden, der Tod der Privatkläger H._____, I._____ und C._____ habe sich als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft des Beschuldigten, ihn als Folge seiner Fluchtfahrt hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden kann. Auch lässt sich, anders als beim Vorfall mit A._____, hier aus den Tatumständen nicht stichhaltig schliessen, dass der Beschuldigte in seinem Entschluss, die Flucht anzutreten, den Entscheid gegen das Leben der drei Privatkläger miteinschloss. Der Be- schuldigte hat in dieser Phase der Fluchtfahrt wohl eher – zwar blindlings und reichlich naiv – darauf vertraut, dass er niemanden überfahren werde. Sein Fokus war vielmehr einfach darauf gerichtet, möglich schnell das Gelände zu verlassen. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist nach dem Gesagten zu verneinen. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist damit in allen drei Fällen nicht erfüllt. Entsprechend erübrigt sich auch die Prüfung des qualifizierten Tatbestan- des gemäss Art. 112 StGB. 2.3. Damit ist der Beschuldigte aus dem Vorfall vom 28. Februar 2020 zusätzlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (zum Nach- teil von H._____, I._____ und C._____) schuldig zu sprechen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei diesem Ausgang für den Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB kein Raum mehr besteht. Zur Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB hat das Bundesgericht festgehalten, eine Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen sei, beurteile sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (vgl. BGE 124 IV 53 E. 2).
- 35 - IV. Sanktion 1. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie die Wahl der Strafart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 36 ff. und 45). Die Verteidigung beantragt ebenfalls eine Freiheits- strafe (Urk. 202 S. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist dabei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall beim Vorliegen von Strafmilderungsgründen zu hart bzw. beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2). Für die Festlegung der Einsatzstrafe kann im Übrigen auf zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 37 f.), wobei die Täterkomponente nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.2 m.w.H.).
- 36 - 2. Schuldfähigkeit 2.1. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. Q._____ vom 20. Januar 2021 (Urk. D1 17/9/7) zu Unrecht eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 102 S. 21) und berücksichtige dieses Ergebnis bei der Strafzumessung betreffend Dossier 1 je- weils strafmindernd (vgl.Urk. 102 S. 38 ff.). 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, arbeitete das psychiatrische Gutach- ten mit zwei Hypothesen. Sollte der Beschuldigte den Entschluss zur Fluchtfahrt selbständig getroffen haben, wird er zum Tatzeitpunkt als voll schuldfähig erach- tet. Sollten die Fahrzeuginsassen ihn zur Flucht gedrängt haben und er sich auf- grund der Substanzwirkung unwohl gefühlt und fälschlicherweise von einem Waffeneinsatz ausgegangen sein, wird eine leichte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit angenommen (Urk. D1 17/9/7 S. 89, Urk. 102 S. 21). Die Vorinstanz gibt bei ihrer Würdigung die einzelnen Aussagen und übrigen Be- weismittel korrekt wieder (Urk. 102 S. 21 f.), darauf wird verwiesen. Dabei spricht alles deutlich und zutreffend für jene Hypothese, wonach der Beschuldigte den Entschluss zur Fluchtfahrt selbständig traf, er mithin voll schuldfähig ist. Weshalb die Vorinstanz im Ergebnis dennoch eine leichten Verminderung der Schuldfähig- keit annimmt, mithin dem Resultat der anderen Hypothese folgt und dabei keiner- lei Gründe nennt, weshalb sie vom Gutachten abweicht, ist schleierhaft. Es ist je- denfalls nachfolgend von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszuge- hen.
- 37 - 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Versuchte vorsätzliche Tötung 3.1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste begangene Tat (Art. 49 Abs. 1 StBG). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, welches eine Freiheitsstrafe von 5 Jahre bis 20 Jahren vorsieht. 3.1.2. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Der Beschuldigte handelte äusserst rücksichtlos, sehr impulsiv und ohne jegliche Empathie für die Privatklägerin. Er zeigte dabei eine enorme kriminelle Energie. Die Privatklägerin stand völlig chancenlos einem 4.5 Meter langen und rund zwei Tonnen schweren SUV gegenüber und hatte keine Möglichkeit zu ent- kommen. Obwohl der Beschuldigte zwei Mal die Gelegenheit hatte, eine Voll- bremsung zu machen, um eine Kollision zu vermeiden bzw. nach der Kollision den Schaden zu begrenzen und sich um das Opfer zu kümmern, beschleunigte er einfach weiter und riskierte dadurch einen äusserst grausamen und entwürdigen- den Tod der Privatklägerin. Er gab es damit aus der Hand, das Ausmass der Ver- letzungen noch irgendwie beeinflussen zu können. So wurde A._____ über rund 15 Meter im Radkasten mitgeschleift und hernach auch noch beim Bein mit dem Hinterrad überrollt. Entsprechend gravierend zeigte sich schliesslich das Ver- letzungsbild. Ihr Überleben grenzt an ein Wunder. Immerhin kann zugunsten des Beschuldigten erwähnt werden, dass die Tat nicht geplant, sondern aus einer Kurzschlussreaktion resultierte. Das objektive Tatverschulden wiegt dennoch insgesamt erheblich. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gibt es zudem keine An- zeichen dafür, dass der Beschuldigte schwer berauscht war und/oder zur Flucht gedrängt wurde (Urk. 202 S. 34). Dies jedoch aus nichtigen und äusserst egoisti- schen Gründen. Die Tat war völlig sinnlos und ohne Weiteres vermeidbar. Der Beschuldigte wollte lediglich einem Konflikt mit seinen Eltern wegen des entwen-
- 38 - deten Fahrzeuges sowie der Polizeikontrolle entgehen. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, die von Anbeginn unnötige Fluchtfahrt abzubrechen, um die von ihm geschaffene Gefahrensituation zu dämmen, was er jedoch nicht in Be- tracht zog. Es bleibt bei einem insgesamt erheblichen Tatverschulden. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist damit im mittleren Bereich des Strafrahmens bei 12 Jahren festzusetzen. Für den Versuch ist eine Strafminderung vorzunehmen, wobei diese nicht erheb- lich auszufallen hat. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, und nicht dem Zutun des Beschuldigten, dass A._____ nicht getötet wurde. Die Möglichkeit des Todeseintrittes war sehr nahe, zumal A._____ aufgrund ihrer gravierenden Ver- letzungen nachweislich in akuter Lebensgefahr schwebte. Es rechtfertigt sich eine Minderung der Einsatzstrafe um drei Jahre auf 9 Jahre. 3.2. Mehrfache Gefährdung des Lebens Dem Beschuldigten ist auch hier in objektiver Hinsicht anzulasten, das seine Tat- handlung völlig rücksichtslos war und für die Betroffenen äusserst unerwartet er- folgte. Der Beschuldigte hatte aufgrund seiner Impulsivität den Ereignisverlauf nur noch beschränkt in der Hand, es hätten ohne die reflexartigen Reaktionen der Privatkläger ohne Weiteres lebensgefährliche Verletzungen mit allenfalls irrever- siblen Schäden resultieren können. Jedoch liegt auch hier eine unüberlegte Spon- tantat vor und kann dem Beschuldigten keine Planung vorgeworfen werden. Die kriminelle Energie ist aufgrund der äusserst hohen Risikobereitschaft und des halsbrecherischen Vorgehens dennoch als hoch einzustufen. Subjektiv ist zu be- achten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens jedoch inhärent ist. Auch hier gilt, dass die Tat völlig sinnlos war und vermeidbar gewesen wäre und aus äusserst egoistischen Moti- ven erfolgte. Die Beweggründe des Beschuldigten, weshalb er den …-platz fluchtartig verlassen wollte, stehen in keinem Verhältnis zur Gefahrensituation, die er für die anwesenden Personen schuf. Das Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund erheblich und es ist für jede einzelne Gefährdung (insgesamt drei) eine Einzelstrafe von 20 Monaten festzu-
- 39 - legen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Mal 12 Monate auf 12 Jahre zu erhöhen ist. 3.3. Übrige Delikte 3.3.1. Was die übrigen Delikte betrifft, so stehen die Strafzumessungen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (9 Monate), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (1 Monat), die mehrfache Entwendung zum Gebrauch und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (9 Monate), die mehrfache Gewaltdar- stellung (1.5 Monate), und die Sachentziehung (0.5 Monat) (vgl. Urk. 102 S. 40 und S. 43 ff.) nicht mehr zur Diskussion. Die jeweiligen Straferhöhungen der Vorinstanz bedürfen keiner Korrektur und sind für die Gesamtfreiheitsstrafe zu übernehmen. 3.3.2. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, für die mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln sei eine höhere Strafe als 24 Monate angezeigt, ist berechtigt (Urk. 103 S. 5, Urk. 201 S. 12). Ebenso – mit Blick auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 144 IV 217 und BGer 6B_49/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3) – die Kritik, es hätte für die vier Raserfahrten eine Einzelfallbeurteilung erfolgen sollen. Immerhin zeigte die Vorinstanz ihre Überle- gungen, die für die vier Delikte zu einer Gesamtstrafe von 52 Monaten führten, nachvollziehbar auf. Auch gewichtete sie richtigerweise jene Fahrt in der 30er- Zone schwerer als die übrigen drei Fahrten, welche in der 50er-Zone stattfanden und nur knapp den qualifizierten Tatbestand erfüllten. Dies legt den Schluss nahe, dass die Vorinstanz im Sinne von gedanklichen Einzelstrafen für die drei Fahrten in der 50er-Zone je die Mindeststrafe von 12 Monaten vorsah und für die Fahrt in der 30er-Zone eine Strafe von 16 Monaten. Diese Gewichtung ist angemessen, wenn auch wohlwollend und die insgesamt 52 Monate deshalb nicht zu beanstanden. Nicht mehr verhältnismässig und nachvollziehbar ist jedoch in der Folge die Asperation mit lediglich 24 Monaten. Die Einsatzstrafe ist ausgehend von den 52 Monaten vielmehr um 30 Monate (anstatt 24) zu erhöhen, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen.
- 40 - 3.4. Zwischenfazit Insgesamt ist für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Gesamt- strafe von 16 Jahren und 3 Monaten festzusetzen. 3.5. Täterkomponente Zur Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 41 f. und 44). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung wolle. Zudem wolle er eine Lehre machen, wenn er einmal aus dem Gefängnis entlassen werde (Urk. 200 S. 3 und S. 5). Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist insbesondere auf die psychiatri- sche Begutachtung vom 20. Januar 2021 (Urk. D1 17/9/7 S. 88) zu verweisen, dieser ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine dissoziale Persönlichkeits- störung mit impulsiven Zügen und eine Cannabisabhängigkeit aufweist. Zudem besteht offenbar ein seit der Kindheit und Jugend vorhandenes ADHS fort, wel- ches die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten seit der Kindheit deutlich beeinträchtigt hat. Diese Umstände wirken sich zugunsten des Beschuldigten stark strafmindernd aus, insbesondere die ADHS-Problematik, welche unweigerlich zu einer belastenden Kindheit und Jugend geführt hat und wohl mitverantwortlich ist für sein ungeordnetes Leben. Strafmindernd zu berücksichtigen ist zudem sein noch sehr junges Alter. Straferhöhend ins Gewicht fallen jedoch die zum Teil einschlägigen Vorstrafen. Positiv zu werten ist wiederum eine gewisse Reue, welche der Beschuldigte gegenüber A._____ an den Tag legt und seine teilweisen Geständnisse. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe auf 14 Jahre zu reduzieren. 3.6. Ergebnis Zusammenfassend resultiert für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die bis heute erstandene Haft von 1179 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Voll-
- 41 - zug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 4. Busse 4.1. Die Vorinstanz sprach für die mehrfache vorsätzliche Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 102 S. 59) eine Busse von Fr. 800.– aus. Sie argumentierte, das Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Der Beschuldigte habe sich bei sieben Gelegenheiten gefilmt, als er nachts mit einem entwendeten Fahrzeug und ohne Führerschein unterwegs gewesen sei, mitunter auch anlässlich seiner vier Raserfahrten. Dabei habe er ein äusserst gefährliches Verhalten an den Tag gelegt, wenngleich die Sichtverhältnisse gut, das Verkehrs- aufkommen schwach und die Witterung trocken gewesen seien. Unter Berück- sichtigung seines jugendlichen Alters, des vollumfänglichen Geständnisses, aber auch der Vorstrafen, des getrübten automobilistischen Leumunds und seiner fi- nanziellen Verhältnisse rechtfertige sich eine Busse in dieser Höhe (Urk. 102 S. 45). 4.2. Die Staatsanwaltschaft appelliert gegen diesen Entscheid und beantragt ei- ne Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 26/1 S. 20, Urk. 103 S. 6, Urk. 201 S. 2). 4.3. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse bemisst sich nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 4.4. Für das Tatverschulden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 45). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser mittellos ist, sich seit Februar 2020 in Haft befindet und die nächsten Jahre im Strafvollzug verbringen wird. Es rechtfer- tigt sich deshalb, trotz des nicht mehr leichten Verschuldens, eine eher tiefe Bus- se festzusetzen. Wenn die Vorinstanz diese jedoch mit Fr. 800.– bemisst, ist dies gar wohlfeil, gilt es doch, eine 7-fache Tatbegehung zu sanktionieren. Die Busse ist deshalb auf Fr. 1'200.– zu erhöhen. Der Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro
- 42 - Tag für die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss und adäquat. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse hat deshalb an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen zu treten (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Massnahme 1. Die Vorinstanz ordnete, mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, eine ambu- lante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störun- gen) an, ohne dabei den Freiheitsentzug zugunsten der Massnahme auszuschie- ben. Der Beschuldigte appelliert gegen diese Anordnung und lässt die Anordnung ei- ner Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB beantragen, eventu- aliter die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 202 S. 3 f. und S. 38 f.). 2. Bezüglich der Massnahme kann auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 46 ff.). Die Voraussetzung der Anlasstat (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) ist auch durch den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens erfüllt. 3. Die Verteidigung begründet ihren Antrag damit, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB für den Beschuldigten optimal wäre, um den psychischen Störungs- komplex und die Suchtproblematik im geeigneten Rahmen zu behandeln. Dabei sei insbesondere auch die berufliche Ausbildung zu fördern (Urk. 202 S. 39). 4. Es hat entgegen den Vorbringen der Verteidigung bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zu bleiben. Die mit vorliegen- dem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 3 Monaten lässt aus den bereits von der Vorinstanz genannten Gründen keinen Raum für eine Massnahme nach Art. 61 StGB.
- 43 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da im Berufungsverfahren ein vollständiger Schuldspruch erfolgt, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dabei einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 4'500.– festzulegen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG) 1.2. Die Vorinstanz liess – mit einem pauschalen Verweis auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen und verzichtete auf den Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft moniert diesen Entscheid und bringt vor, dass die Verhältnisse des Beschuldigten nicht anders seien als bei einem anderen Straftäter. Er müsse nicht für eine Familie sorgen und es sei unklar, ob er dereinst Anwartschaften haben werde (Urk. 201 S. 14). 1.3. Zwar ist der Beschuldigte aktuell mittellos, jedoch rechtfertigt dies nicht von vornherein eine Kostenbefreiung gemäss Art. 425 StPO. Der finanziellen Situation des Beschuldigten kann auch zu einem späteren Zeitpunkt beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. Die Kosten sind deshalb vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen und nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt – teilweise – definitiv abzuschreiben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt teilweise. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Mehrumfang. Die Privatklägerin
- 44 - zog ihre Berufung innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zu- rück, weshalb ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 Nr. 37). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kos- ten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten zu 3/5 aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 19'120.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 203). Der Aufwand ist grundsätzlich ausgewiesen und angemessen. Einzige Ausnahme bildet die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Ver- teidigung mit insgesamt Fr. 18'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − … − der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. a und lit. b SVG, − … − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG,
- 45 - − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1bis StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2.-6. … 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter den Geschäfts-Nrn. 77491000 und 77493493 lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet: − Messer mit Umhängeschlaufe (Asservate-Nr. A013'615'457), − Glas mit Drehverschluss zur Aufbewahrung von Marihuana (Asservate-Nr. A013'616'789), − 5 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. unbekannt., rapportiert unter G.-Nr. 77493493). 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagernden Gegenstände wer- den dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansons- ten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wer- den: − Mobiltelefon Apple iPhone XR, IMEI 1, (Asservate-Nr. A013'586'237), − Smartwatch (Asservate-Nr. A013'615'537), − Schraubenzieher (Asservate-Nr. A013'615'606), − Pullover gelb/schwarz/weiss (Asservate-Nr. A013'615'479), − Daunengilet gelb/schwarz (Asservate-Nr. A013'615'480),
- 46 - − Baseballmütze Nike schwarz (Asservate-Nr. A013'615'515), − Sporthose Nike rot (Asservate-Nr. A013'615'559), − Sportschuhe Nike weiss/rot (Asservate-Nr. A013'615'571), − Kapuzenpullover schwarz (Asservate-Nr. A013'615'582). Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon Apple iPhone XR, IMEI 1, (Asservate-Nr. A013'586'237) heraus, werden die inkriminierten Daten gelöscht. Die Kosten hierfür werden durch die Vollzugsbehörde festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagernden Gegenstände wer- den der Privatklägerin A._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: − Jeans blau (Asservate-Nr. A013'585'132), − Pistole SIG SAUER P239, Nr. …, inkl. beschädigtes lnside-Holster, inkl. Magazin mit 8 Patronen (Asservate-Nr. A013'585'438), − Taschenlampe Fenix PD32 (Asservate-Nr. A013'585'552), − Wollmütze blau (Asservate-Nr. A013'585'701), − Handschellen (Asservate-Nr. A013'585'712), − Handschellentasche, mit Hosengurtfragment (Asservate-Nr. A013'615'593). 10. Folgendes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmtes und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagerndes Mobiltelefon wird D._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird: − Apple iPhone 11 in roter Hülle, IMEI 2 (Asservate-Nr. A013'709'289).
- 47 - 11. Folgendes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmtes und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagerndes Mobiltelefon wird E._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird: − Apple iPhone 6, IMEI 3 (Asservate-Nr. A013'586'215). 12. Folgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 beschlagnahmter und bei der F._____, … [Adresse], lagernder Personenwagen wird dem Privatkläger G._____ innert einer Frist von einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: − Personenwagen Hyundai Tucson 2.0 CRDI, grau, Stamm-Nr. …, Halter G._____ (Asservate-Nr. A013'615'684). 13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K200301- 024 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs wird die Privat- klägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Privatkläger H._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. 16. Der Privatkläger I._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 17. Die Unfallversicherung Stadt Zürich wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 18. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, der Kantons- polizei Zürich Schadenersatz von Fr. 753.90 zu bezahlen.
- 48 - 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 20.-22. … 23. (Mitteilungen) 24. (Rechtsmittel) 25. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 49 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ und − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil von H._____, I._____ und C._____. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1179 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'200.00. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehandlung) angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.00 festgesetzt. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenfestsetzung bezüglich der weiteren Kosten (Ziff. 20) bestätigt. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 50 - Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'500.00 amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt und in den verbleibenden 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 3/5 einstweilen und zu 2/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Vertretung von Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie versandt an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger 1 (H._____) − den Privatkläger 2 (I._____) − die Privatklägerin 4 (C._____) − den Privatkläger 5 (G._____) − die Privatklägerin 6 (Unfallversicherung Stadt Zürich) − die Privatklägerin 7 (Kantonspolizei Zürich)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1, 2, 4-7 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 51 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 77491000), unter Hinweis auf erstinstanzliche Dispositivziffern 7, 8, 9, 10 und 11 − die F._____, unter Hinweis auf erstinstanzliche Dispositivziffer 12 − das Forensische Institut Zürich, Referenz K200301-024 / 77491000, unter Hinweis auf erstinstanzliche Dispositivziffern 8, 9 und 13 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, PIN Nr. … − die amtliche Verteidigung betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 8 − den Vertreter der Privatklägerin A._____ betr. Fristbeginn gemäss erst- instanzliche Dispositivziffer 9 − D._____, betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 10 − E._____, betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 11 − den Privatkläger G._____, betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 12.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 52 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Mai 2023
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Erwägungen (69 Absätze)
E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die vorinstanz- lichen Akten verwiesen werden (Urk. 1 - 101).
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da im Berufungsverfahren ein vollständiger Schuldspruch erfolgt, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dabei einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 4'500.– festzulegen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG)
E. 1.2 Die Vorinstanz liess – mit einem pauschalen Verweis auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen und verzichtete auf den Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft moniert diesen Entscheid und bringt vor, dass die Verhältnisse des Beschuldigten nicht anders seien als bei einem anderen Straftäter. Er müsse nicht für eine Familie sorgen und es sei unklar, ob er dereinst Anwartschaften haben werde (Urk. 201 S. 14).
E. 1.2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. OFK/StGB-Donatsch, StGB 22 N 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2.2 Vorliegend hat die Privatklägerin A._____ die Tat glücklicherweise überlebt, weshalb es am Erfolg, namentlich dem Todeseintritt, fehlt und deshalb von vor- herein – unabhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation –
- 24 - von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen ist. Indes ist in objektiver Hin- sicht dennoch erforderlich, dass das Handeln des Täters hätte zum Tod führen können, was vorliegend ohne Weiteres zu bejahen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte mit dem Tatfahrzeug, einem wuchtigen, hoch- gelegten, rund zwei Tonnen schweren SUV (Leergewicht 1690 - 1854 kg, zzgl. 5 Insassen, vgl. Urk. D1 10/7 S. 2) stark beschleunigend auf die Privatklägerin zu und machte keine Anstalten abzubremsen, obwohl er sie im Blick hatte. Selbst nachdem das Fahrzeug für den Beschuldigten wahrnehmbar mit A._____ kollidierte, bremste der Beschuldigte nicht ab, sondern beschleunigte weiter auf 36 bis 39 km/h und riss die im Radhaus eingeklemmte Privatklägerin rund 15 Meter mit. Schliesslich löste sich das Bein von A._____ aus dem Radkasten, was allerdings dazu führte, dass ihr rechtes Bein vom linken Hinterrad überrollt wurde, bevor ihr Körper auf der Strasse liegen blieb und der Beschuldigte weiterfuhr. Es ist erstellt und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sowie dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich zu entnehmen (Urk. D1 8/1 S. 6 und Urk. D1 8/7), dass die Privatklägerin äusserst schwere Verletzungen erlitt und aufgrund von Verletzungen des Schädels und des Gehirns in akuter Lebensgefahr schwebte. Ihr Leben konnte nur mit einer neurochirurgischen Notoperation gerettet werden. Ebenso machten die Beinverletzungen eine notfallmässige chirurgische Intervention notwendig. Es ist einzig Glück und Zufall zu verdanken, dass A._____ die Tat überlebte und nicht noch gravierendere Verletzungen erlitt. Es ist dabei von einem vollendeten Versuch auszugehen. Das Handeln des Beschuldigten hätte ohne Weiteres den Tod bewirken können, der Erfolgseintritt blieb ohne sein Zutun, sondern rein zufäl- lig, aus.
E. 1.2.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich
- 25 - feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umstän- den, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrschein- lichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtver- letzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung ge- hören (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet einen Tötungsvorsatz. Das Beweisergebnis und der Tathergang lassen den Schluss auf einen direkten Vorsatz nicht zu. Hingegen ist ein eventualvorsätzliches Handeln näher zu betrachten. Obwohl der Beschuldigte die Privatklägerin bereits vor dem Aufprall in Fahrtrich- tung wahrnahm, bremste er weder ab, noch ging er vom Gas, was jedoch von je- dem vernünftigen Autolenker als reflexartige Reaktion zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen beschleunigte er stark weiter und nahm auch die für ihn wahrnehm- bare Kollision mit A._____ nicht zum Anlass zu stoppen. Dem unfalltechnischen Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verletzungen von A._____ mit Sicherheit deutlich geringer ausgefallen wären, hätte der Beschuldigte unmit- telbar nach der Kollision eine Vollbremsung eingeleitet. Wobei diesfalls ein Bremsweg von 3.2 Metern resultiert hätte (Urk. D1 14/8 S. 27 Frage 7). Das Ver- halten des Beschuldigten war äusserst egoistisch motiviert, ging es ihm doch ein- zig darum, möglichst schnell und unbehelligt den …-platz zu verlassen, um Kon- flikte mit seinen Eltern und mit den Strafbehörden wegen anderer Delikte zu ver- meiden. Nichtigkeiten verglichen mit den Tatfolgen. Das Fahrverhalten des Be-
- 26 - schuldigten war sehr impulsiv, unberechenbar und rücksichtslos. Nicht zu verges- sen ist in diesem Zusammenhang, dass der noch junge Beschuldigte über keinen Führerausweis verfügte und entsprechend über wenig – geschweige denn ge- schulte – Fahrpraxis. Seine Aufmerksamkeit war einzig auf seine Flucht gerichtet, sodass ihm alles andere völlig egal war. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, er habe sich der Polizeikontrolle entziehen wollen, "koste es, was es wolle". Es sei ihm gleichgültig gewesen, ob er mit einer Person kollidieren würde oder nicht. Er habe auch damit rechnen müssen, dass die Person den Kopf auf dem Asphalt aufschlage oder gar überrollt werde und damit lebensgefährlich verletzt werden könnte (Urk. 102 S. 29). Das Risiko, dass A._____ bei diesem Manöver hätte sterben können, war gar eindeutig höher, als dass sie es überlebt. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, gab er doch selbst zu Protokoll, dass bei diesem Vorgang an Verletzungen alles möglich sei, die Privatklägerin hätte auch die Wirbelsäule brechen oder der Kopf hätte gespalten werden können (Urk. D1 4/10 F/A 42). Wie die Vorinstanz weiter richtig erwog, gab der Beschul- digte das Geschehen aus der Hand und konnte nicht mehr mit einem glimpflichen Ausgang mit nur leichten Verletzungen rechnen (Urk. 102 S. 29). Beim vom Be- schuldigten gewählten Vorgehen muss jedem einigermassen durchschnittlich in- telligenten Menschen klar sein, dass es zu einer Kollision mit der Privatklägerin kommt. Wenn spätestens dabei nicht abgebremst, sondern noch weiter beschleu- nigt wird, ohne sich um den Verbleib des Opfers zu kümmern, nimmt ein Lenker jeden nur möglichen weiteren Geschehensverlauf in Kauf, mithin auch den einge- tretenen, mag dieser auch unüblich sein. Insgesamt musste sich bei dieser Aus- gangslage auch dem blindlings handelnden Beschuldigten das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass er die eingetre- tenen Folgen schlicht in Kauf nahm. Für eine bewusste Fahrlässigkeit, wie sie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung thematisierte (Urk. 202 S. 32 ff.), besteht bei diesem Ergebnis kein Raum, weshalb nicht vertiefter darauf einzugehen ist. Es sei einzig erwähnt, dass bei einer derart hohen Risikobereit- schaft, wie sie der Beschuldigte an den Tag legte, sowie der gravierenden Sorg- faltspflichtverletzung nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden kann, er
- 27 - habe darauf vertraut, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Der Beschuldigte erfüllt damit den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wodurch sich die Prüfung der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB infolge Kon- sumption erübrigt.
E. 1.3 Zwar ist der Beschuldigte aktuell mittellos, jedoch rechtfertigt dies nicht von vornherein eine Kostenbefreiung gemäss Art. 425 StPO. Der finanziellen Situation des Beschuldigten kann auch zu einem späteren Zeitpunkt beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. Die Kosten sind deshalb vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen und nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt – teilweise – definitiv abzuschreiben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt teilweise. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Mehrumfang. Die Privatklägerin
- 44 - zog ihre Berufung innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zu- rück, weshalb ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 Nr. 37). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kos- ten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten zu 3/5 aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 19'120.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 203). Der Aufwand ist grundsätzlich ausgewiesen und angemessen. Einzige Ausnahme bildet die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Ver- teidigung mit insgesamt Fr. 18'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − … − der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. a und lit. b SVG, − … − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG,
- 45 - − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1bis StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2.-6. …
E. 1.3.1 Nachdem die Voraussetzungen für eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls der qualifi- zierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur An- wendung gelangt.
E. 1.3.2 Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, namentlich wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweg- grund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abge- stellt werden müsste. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzu- ziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst jenen Täter, der skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch ist, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren
- 28 - Umstände der Tat. In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (vgl. BGE 127 IV 10 E. 1 mit weiterführenden Hinweisen).
E. 1.3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag zusammengefasst damit, dass das Tatmotiv des Beschuldigten besonders skrupellos sei. Er habe das Fahrzeug wie eine Schusswaffe verwendet, um sich quasi den Fluchtweg freizu- schiessen bzw. "freizufahren". Die Umstehenden hätten eher ausgelöscht werden sollen, als dass er sich den Konsequenzen der Fahrzeugentwendung und des Fahrens ohne Berechtigung stellen musste. Diese Güterabwägung müsse als krass bezeichnet werden. Zudem sei auch die Vorgehensweise besonders grausam. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er einer überfahrenen Personen einen qualvollen Tod bereite. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass A._____ höllische Qualen erleide und allenfalls jämmerlich bei vollem Bewusstsein sterben müsse (Urk. 67 S. 11, Urk. 201 S. 9). Demgegenüber argumentierte die Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht nur keine Tötung begehen bzw. diese in Kauf nehmen wollen, sondern er habe schon gar keine besonders verwerfliche bzw. skrupellose Tötung ausführen bzw. in Kauf nehmen wollen. Er habe weder von langer Hand eine Ausführung geplant, noch niedere Ziele wie Rache, Habsucht, Gier verfolgt. Es sei nicht sein Ziel gewesen, seine Flucht durch eine Tötung zu sichern. Der Tod von A._____ wäre zwar schlimm gewesen, jedoch nicht "äusserst grausam" im Sinne von Mord (Urk. 70 S. 29). Es liege eine spontane Tathandlung vor, weswegen Mord bereits auszu- schliessen sei (Urk. 202 S. 35).
E. 1.3.4 Vorweg sei nochmals daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten aufgrund des Beweisergebnisses nicht vorgeworfen werden kann, dass er A._____ direkt-
- 29 - vorsätzlich töten wollte, sondern, wie vorstehend erwogen, den Todeseintritt bei seinem Handeln lediglich in Kauf nahm. Zweifellos ist das Tatverhalten des Beschuldigten völlig unverständlich, egoistisch und rücksichtslos. Er ordnete dabei gedankenlos sein – objektiv betrachtet – geringfügiges Interesse, einem Konflikt und einem Strafverfahren zu entkommen, dem hochrangigen Rechtsgut Leben über. Zudem ist offenkundig, dass A._____ gegen den rund zwei Tonnen schweren, sich beschleunigenden SUV keinerlei Chancen hatte, sondern der Situation komplett ausgeliefert war. Führt man sich den Ablauf der Geschehnisse jedoch vor Augen, wird auch deutlich, dass der Beschuldigte sehr impulsiv und subjektiv aus einer Stresssituation heraus gehandelt hatte und die Tat damit das Resultat einer Kurzschlussreaktion war. Sein Handeln und die damit verbundene Aufmerksamkeit galt nicht den anwesenden Personen, sondern seiner Flucht. Die Absicht des Beschuldigten war namentlich nicht primär darauf ausgerichtet, A._____ zu töten bzw. zu eliminieren oder sich aus ihrem Tod irgendeine Form von Vorteil zu verschaffen. Ohne den Vorfall verharmlosen zu wollen, kann doch gesagt werden, dass der fatale Verlauf letztlich auf eine Kombination verschiedener Faktoren zurückzuführen ist, bei denen die schweren Verletzungen bzw. die mögliche Tötung von A._____ einen Kollateralschaden darstellen und nichts mit dem eigentlichen Motiv des Beschuldigten zu tun haben. Einer dieser Faktoren war unzweifelhaft das impulsive und risikoreiche Fahrverhalten des Beschuldigten. Hinzu kam aber auch die sehr dynamische Situation, in welcher sich fünf Personen um das Fahrzeug herum in irgendeiner Form in Bewegung befanden, so auch A._____. Dass sie sich bewegte und sich kurz vor der Kollision allenfalls noch leicht auf das Fahrzeug zubewegte, ist ihr keinesfalls vorzuwerfen und liegt in der Natur des dynamischen Geschehens. Jedoch ist dies mitverantwortlich, dass sie sich just im falschen Moment linksseitig des Fahrzeuges auf der Fahrbahn aufhielt. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Beschuldigte hätte bremsen müssen, zeigt aber, dass er nicht von vornherein gezielt auf sie zufuhr, sondern die Ausgangslage für die Tatsituation eher zufällig und einigermassen spontan entstand. Anders verhielte es sich etwa, wenn A._____ mittig weiter vorne auf der Ausfahrt gestanden und dem Beschuldigten ein Stoppzeichen signalisiert hätte.
- 30 - Wäre der Beschuldigte diesfalls stark beschleunigend sowie zielgerichtet und mit voller Absicht, A._____ aus dem Weg zu räumen bzw. sich den Weg "freizuschiessen" (wie die Staatsanwaltschaft bildlich argumentiert), auf sie losgefahren, so wäre der Fall ganz anders zu beurteilen. Unter dem Strich war es vorliegend eine völlig sinnlose Kurzschlussreaktion eines jungen Erwachsenen, der schlicht zu feige war und in unreifer Manier abhauen wollte, anstatt gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten und seinen Eltern für seine ebenso nutz- und sinnlosen Taten, mit denen er seinen Alltag füllte, geradezustehen. Aus den gesamten Umständen ergibt sich deshalb, dass dem Beschuldigten keine besondere Skrupellosigkeit vorgeworfen werden kann, er hinterlässt nicht den Eindruck eines Täters, der fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachten wollte oder primitiv egoistisch handelte. Vielmehr gibt er das Bild eines (für sein Alter) unreifen jungen Erwachsenen ab, der ganz offensichtlich Mühe damit hat, in seinem Leben Tritt zu fassen und Verantwortung zu übernehmen und stattdessen in seiner Peergroup den Halbstarken mimt.
E. 1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Handeln des Beschuldigten nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Er ist folglich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 2. Delikte zum Nachteil von H._____, I._____ und C._____
E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 2.1 Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. Q._____ vom 20. Januar 2021 (Urk. D1 17/9/7) zu Unrecht eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 102 S. 21) und berücksichtige dieses Ergebnis bei der Strafzumessung betreffend Dossier 1 je- weils strafmindernd (vgl.Urk. 102 S. 38 ff.).
E. 2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, arbeitete das psychiatrische Gutach- ten mit zwei Hypothesen. Sollte der Beschuldigte den Entschluss zur Fluchtfahrt selbständig getroffen haben, wird er zum Tatzeitpunkt als voll schuldfähig erach- tet. Sollten die Fahrzeuginsassen ihn zur Flucht gedrängt haben und er sich auf- grund der Substanzwirkung unwohl gefühlt und fälschlicherweise von einem Waffeneinsatz ausgegangen sein, wird eine leichte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit angenommen (Urk. D1 17/9/7 S. 89, Urk. 102 S. 21). Die Vorinstanz gibt bei ihrer Würdigung die einzelnen Aussagen und übrigen Be- weismittel korrekt wieder (Urk. 102 S. 21 f.), darauf wird verwiesen. Dabei spricht alles deutlich und zutreffend für jene Hypothese, wonach der Beschuldigte den Entschluss zur Fluchtfahrt selbständig traf, er mithin voll schuldfähig ist. Weshalb die Vorinstanz im Ergebnis dennoch eine leichten Verminderung der Schuldfähig- keit annimmt, mithin dem Resultat der anderen Hypothese folgt und dabei keiner- lei Gründe nennt, weshalb sie vom Gutachten abweicht, ist schleierhaft. Es ist je- denfalls nachfolgend von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszuge- hen.
- 37 - 3. Konkrete Strafzumessung
E. 2.2.1 Zu den allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie zum versuchten Mord wird auf die vorste- henden Ausführungen in Ziff. III.1.2.1. und III.1.3.2. verwiesen. Da alle drei Privatkläger überlebten und unverletzt blieben, kommt – wenn über- haupt – von vornherein nur eine versuchte Tatbegehung in Betracht.
E. 2.2.2 Der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht. Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die
- 32 - Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich un- verhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hin- weisen).
E. 2.2.3 In objektiver Hinsicht ergibt sich aus dem erstellten Anklagesachverhalt, dass sowohl bei H._____, I._____ als auch C._____ aufgrund des äusserst risikoreichen und unberechenbaren Fahrverhaltens des Beschuldigten bei einer Kollision schwerste Verletzungen oder gar der Tod hätten resultieren können. Dies impliziert selbstredend auch eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr. Die Tathandlung des Beschuldigten war mit anderen Worten geeignet, um den objek- tiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung aber auch der Gefährdung des Lebens zu erfüllen.
E. 2.2.4 Beim subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) ist zunächst die Ausgangslage der Polizeikontrolle näher zu betrachten. Der Be- schuldigte hielt unbestrittenermassen aufforderungsgemäss an. Er konnte dabei nach eigenen Angaben erkennen, dass insgesamt sechs Personen vor Ort waren, zwei Polizeibeamte, zwei P._____-Mitarbeiter und zwei Prostituierte (Urk. D1 4/1 F/A 93). Gemäss seiner Planskizze (Urk. D1 4/2) hielten sich je zwei Personen rechts und links vor seinem Fahrzeug auf sowie zwei weitere linksseitig in der Mit- te des Fahrzeugs, was ungeachtet der exakten Standorte aufgrund der Aussagen der übrigen Anwesenden den ungefähren Gegebenheiten entsprach, mit Aus- nahme der Anwesenheit der zweiten Prostituierten, was aber nicht weiter von Re- levanz ist. Offenbar zeigte sich der Beschuldigte zuerst auch gewillt, auf Geheiss vorwärts auf den Parkplatz zu fahren, worauf sich die Polizeibeamten und die P._____-Mitarbeiter sowie C._____ in Bewegung setzten. Völlig unvermittelt legte der Beschuldigte daraufhin den Rückwärtsgang ein und beschleunigte stark rück- wärts, stoppte und fuhr dann, die Linkskurve nehmend, ebenfalls mit Vollgas vor- wärts und verliess das Gelände. Es entspricht elementarstem Allgemeinwissen, dass ein solch unberechenbares, unerwartetes und risikoreiches Fahrverhalten, auf kleinräumigem Gelände, dazu mit einem zirka 4.5 Meter langen und rund zwei Tonne schweren SUV, Menschen, die sich in der Nähe des Fahrzeuges aufhal-
- 33 - ten, unweigerlich in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt. Damit konnte niemand der Anwesenden rechnen und es ist eine glückliche Fügung, dass sich H._____, I._____ und C._____ mit einem reflexartigen Schritt in Sicherheit bringen konnten. Wer trotz des Wissens um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr dennoch derart handelt, wie der Be- schuldigte gehandelt hat, der will den Eintritt dieses Erfolges auch. Dabei ist kein direkt auf die Herbeiführung der Gefahr gerichteter Wille notwendig. Es genügt, wenn der Täter diese als Folge des von ihm eigentlich verfolgten Ziels – wie vor- liegend die Flucht – in seinen Entschluss miteinbezieht. Der Beschuldigte hat sich folglich ein direktvorsätzliches Handeln anrechnen zu lassen. Sein Verhalten war zudem völlig unverhältnismässig und extrem gefährlich. Er gewichtete dabei sein Interesse, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, klar höher als die Sicherheit der fünf sich auf dem Platz befindenden Personen und handelte damit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. Der Beschuldigte erfüllt nach dem Gesagten durch sein Verhalten den Tatbestand der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nach- teil von H._____, I._____ und C._____. Bezüglich I._____ wurde dies seitens der Verteidigung im Übrigen ausdrücklich anerkannt.
E. 2.2.5 Zum subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist zu- nächst, wie bereits beim Delikt zum Nachteil von A._____, festzuhalten, dass das Beweisergebnis und der Tathergang den Schluss auf einen direkten Vorsatz nicht zulässt. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist schliesslich aus folgenden Gründen zu verneinen: Wie bereits mehrfach erwähnt, handelte der Beschuldigte impulsiv und blindlings. Er scherte sich nicht darum, wo genau sich die fünf Personen um das Fahrzeug herum aufhielten, als er zu seinem brüsken Manöver ansetzte. Während im Zu- sammenhang mit A._____ dem Beschuldigten nachgewiesen werden konnte, dass er sie kurz vor der Kollision bewusst wahrnahm und sah, muss – mangels rechtsgenüglicher Beweise – zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er während des Zurücksetzens und des anschliessenden Vorwärtsfahrens H._____ und C._____ nicht bewusst wahrgenommen hatte. I._____ sah er erst,
- 34 - als dieser dabei war, in die Wiese zu springen. Zwar war das Verhalten des Be- schuldigten äusserst gefährlich, jedoch war der Geschehensablauf grundsätzlich offen und die Gefahr nicht derart evident, dass der Beschuldigte zwangsläufig um das Risiko einer Tötung wissen musste. Alle drei Privatkläger konnten sich denn auch mit einem Schritt oder einem Sprung rechtzeitig aus der Gefahrenzone ret- ten und eine Kollision vermeiden. Es handelt sich zwar um einen Grenzfall, jedoch kann nicht mit Überzeugung gesagt werden, der Tod der Privatkläger H._____, I._____ und C._____ habe sich als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft des Beschuldigten, ihn als Folge seiner Fluchtfahrt hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden kann. Auch lässt sich, anders als beim Vorfall mit A._____, hier aus den Tatumständen nicht stichhaltig schliessen, dass der Beschuldigte in seinem Entschluss, die Flucht anzutreten, den Entscheid gegen das Leben der drei Privatkläger miteinschloss. Der Be- schuldigte hat in dieser Phase der Fluchtfahrt wohl eher – zwar blindlings und reichlich naiv – darauf vertraut, dass er niemanden überfahren werde. Sein Fokus war vielmehr einfach darauf gerichtet, möglich schnell das Gelände zu verlassen. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist nach dem Gesagten zu verneinen. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist damit in allen drei Fällen nicht erfüllt. Entsprechend erübrigt sich auch die Prüfung des qualifizierten Tatbestan- des gemäss Art. 112 StGB.
E. 2.3 Damit ist der Beschuldigte aus dem Vorfall vom 28. Februar 2020 zusätzlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (zum Nach- teil von H._____, I._____ und C._____) schuldig zu sprechen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei diesem Ausgang für den Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB kein Raum mehr besteht. Zur Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB hat das Bundesgericht festgehalten, eine Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen sei, beurteile sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (vgl. BGE 124 IV 53 E. 2).
- 35 - IV. Sanktion 1. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie die Wahl der Strafart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 36 ff. und 45). Die Verteidigung beantragt ebenfalls eine Freiheits- strafe (Urk. 202 S. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist dabei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall beim Vorliegen von Strafmilderungsgründen zu hart bzw. beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2). Für die Festlegung der Einsatzstrafe kann im Übrigen auf zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 37 f.), wobei die Täterkomponente nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.2 m.w.H.).
- 36 - 2. Schuldfähigkeit
E. 3 Alsdann wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 6. März 2023 der vorzeitige Straf- und Massnahmevollzug bewilligt, nachdem sich dieser bereits seit dem 29. Februar 2020 in Haft befand und weiterhin der Haftgrund der Flucht- gefahr zu bejahen war (Urk. 16/1/5 und 183).
E. 3.1 Versuchte vorsätzliche Tötung
E. 3.1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste begangene Tat (Art. 49 Abs. 1 StBG). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, welches eine Freiheitsstrafe von 5 Jahre bis 20 Jahren vorsieht.
E. 3.1.2 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Der Beschuldigte handelte äusserst rücksichtlos, sehr impulsiv und ohne jegliche Empathie für die Privatklägerin. Er zeigte dabei eine enorme kriminelle Energie. Die Privatklägerin stand völlig chancenlos einem 4.5 Meter langen und rund zwei Tonnen schweren SUV gegenüber und hatte keine Möglichkeit zu ent- kommen. Obwohl der Beschuldigte zwei Mal die Gelegenheit hatte, eine Voll- bremsung zu machen, um eine Kollision zu vermeiden bzw. nach der Kollision den Schaden zu begrenzen und sich um das Opfer zu kümmern, beschleunigte er einfach weiter und riskierte dadurch einen äusserst grausamen und entwürdigen- den Tod der Privatklägerin. Er gab es damit aus der Hand, das Ausmass der Ver- letzungen noch irgendwie beeinflussen zu können. So wurde A._____ über rund 15 Meter im Radkasten mitgeschleift und hernach auch noch beim Bein mit dem Hinterrad überrollt. Entsprechend gravierend zeigte sich schliesslich das Ver- letzungsbild. Ihr Überleben grenzt an ein Wunder. Immerhin kann zugunsten des Beschuldigten erwähnt werden, dass die Tat nicht geplant, sondern aus einer Kurzschlussreaktion resultierte. Das objektive Tatverschulden wiegt dennoch insgesamt erheblich. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gibt es zudem keine An- zeichen dafür, dass der Beschuldigte schwer berauscht war und/oder zur Flucht gedrängt wurde (Urk. 202 S. 34). Dies jedoch aus nichtigen und äusserst egoisti- schen Gründen. Die Tat war völlig sinnlos und ohne Weiteres vermeidbar. Der Beschuldigte wollte lediglich einem Konflikt mit seinen Eltern wegen des entwen-
- 38 - deten Fahrzeuges sowie der Polizeikontrolle entgehen. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, die von Anbeginn unnötige Fluchtfahrt abzubrechen, um die von ihm geschaffene Gefahrensituation zu dämmen, was er jedoch nicht in Be- tracht zog. Es bleibt bei einem insgesamt erheblichen Tatverschulden. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist damit im mittleren Bereich des Strafrahmens bei 12 Jahren festzusetzen. Für den Versuch ist eine Strafminderung vorzunehmen, wobei diese nicht erheb- lich auszufallen hat. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, und nicht dem Zutun des Beschuldigten, dass A._____ nicht getötet wurde. Die Möglichkeit des Todeseintrittes war sehr nahe, zumal A._____ aufgrund ihrer gravierenden Ver- letzungen nachweislich in akuter Lebensgefahr schwebte. Es rechtfertigt sich eine Minderung der Einsatzstrafe um drei Jahre auf 9 Jahre.
E. 3.1.3 Der Beschuldigte sah in seinem Handeln gegenüber H._____ kein straf- rechtlich relevantes Verhalten. Er stellte sich auf den Standpunkt und liess auch durch seine Verteidigung vorbringen, H._____ habe sich, als er (der Beschuldigte) rückwärts gefahren sei, nicht hinter dem Fahrzeug befunden. Folglich verneinte er eine entsprechende Gefährdungssituation (Urk. D1 4/1 S. 12, 4/7 S. 5 und 9, Prot. I S. 55 f., Urk. 70 S. 5, Urk. 202 S. 13 und S. 23 f.). H._____ habe wider- sprüchlich ausgesagt. Er habe mit einen Ausfallschritt zur Seite springen müssen. Habe er nun springen müssen oder einen Ausfallschritt gemacht. Dies sei unklar (Urk. 202 S. 23 f.). 3.2.1. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob sich H._____ hinter dem Tat- fahrzeug aufgehalten habe, unter Einbezug der Aussagen von H._____ selbst, der Zeugin M._____ und dem Beschuldigten auseinandergesetzt. Sie gelangte zum Schluss, dass sich H._____ zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte unvermittelt rückwärts fuhr, 1 - 1.5 Meter leicht seitlich im hinteren Bereich des Fahrzeuges befunden habe (Urk. 102 S. 12 ff.). Dieses Fazit ist nicht zu beanstanden. Jedoch ist zu ergänzen, dass auch der Privatkläger I._____ aussagte und auf einer Skizze festhielt, dass H._____ hinter das Fahrzeug gegangen sei (Urk. D1 5/2/1 F/A 13 (inkl. Planskizze im Anhang), Urk. D1 5/2/4 F/A 28). Selbiges erklärte und skizzierte auch O._____ (Urk. D1 7/2 F/A 18 (inkl. Planskizze im Anhang), Urk. D1 7/9 F/A 17 (inkl. Planskizze im Anhang)). Zudem kann – entgegen der
- 13 - Vorinstanz (vgl. Urk. 102 S. 13 E. II.A.4.2.3) – aufgrund der klaren und sehr glaubhaften Aussagen von H._____ sowie der Schilderungen der Zeugin M._____ ohne Weiteres als bewiesen erachtet werden, dass sich H._____ zum fraglichen Zeitpunkt hinten rechts (beifahrerseitig) beim Tatfahrzeug befand. Mit den glaubhaften Schilderungen von H._____, M._____ und O._____ (Urk. D1 5/3/1 F/A 14 und D1 5/5/3 F/A 35, Urk. D1 7/17 F/A 48 und 51, Urk. D1 7/1 F/A 18 und D1 7/9 F/A 22 ff.) ist überdies entgegen den Ausführungen der Verteidigung beweismässig erstellt, dass sich H._____ durch einen Sprung vor dem Fahrzeug in Sicherheit bringen musste, er ansonsten über- oder zumindest angefahren worden wäre. Irrelevant ist, ob H._____ dabei (nur) einen Ausfallschritt gemacht hat oder zur Seite gesprungen ist. Klar ist, dass er unverzüglich auf die Seite gehen musste. Schliesslich schilderten diverse Personen, inklusive der Beschuldigte, dass das Fahrzeug mit Vollgas bzw. schnell zurückgefahren sei, worauf mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen abzustellen ist (Urk. 102 S. 14). 3.2.2. Im Sinne eines Zwischenfazits ist – mit der Vorinstanz – für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass sich H._____, als der Beschuldigte mit dem Tatfahrzeug rückwärts fuhr, mit einem Abstand von 1 - 1.5 Metern beifahrerseitig hinter dem Fahrzeug befand. Um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden, musste er sich mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. 3.2.3. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz bei der Herleitung, wonach von einer maximalen Geschwindigkeit von 10 - 15 km/h auszugehen sei und das da- mit einhergehende Fazit (mit entsprechender rechtlicher Würdigung), dass bei ei- ner eher tiefen Aufprallgeschwindigkeit von maximal 15 km/h im Normalfall eher leichte Verletzungen bei Fussgängern zu erwarten seien (Urk. 102 S. 14 und 17). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf allgemeine Aussagen im interdisziplinären Gutachten zur technischen Unfallanalyse (Urk. 14/8). Dabei lässt sie allerdings ausser Acht, dass das Gutachten weder konkret den Vorfall mit H._____ analy- sierte, noch, dass im zu beurteilenden physikalisch eine ganz andere Konstellati- on vorliegt. Das Gutachten erwähnt den "Normalfall", der bei einer "üblichen" "Pw- Fussgängerkollision" vorliegt und meint damit die Kollision eines mit zirka 15 km/h
- 14 - fahrenden Personenwagens mit einem die Fahrbahn querenden Fussgänger (Urk. D1 14/8 S. 19). Konkret ist jedoch die Situation zu beurteilen, bei welcher ein anfänglich stehendes Fahrzeug schnell (mit "Vollgas") rückwärts beschleunigt und dabei mit einem stehenden menschlichen Körper kollidiert bzw. kollidieren könnte. 3.2.4. H._____ stand zum fraglichen Zeitpunkt 1 - 1.5 Meter beifahrerseitig hinter dem Auto und machte infolge des abrupten Zurücksetzens einen reflexartigen Sprung neben das Fahrzeug. Gemäss seinen glaubhaften Schilderungen befand er sich, nachdem der Beschuldigte die Rückwärtsfahrt stoppte, auf der rechten Seite neben dem Fahrzeug auf der Höhe zwischen Vorderrad und Beifahrersitz (Urk. D1 5/3/3 F/A 31 f.). Dass diese Angabe realistisch ist, bestätigen auch sämt- liche Antworten auf die Frage, wie weit das Fahrzeug zurückgefahren sei, so namentlich von I._____ ('2 - 3 Meter', 'einige wenige Meter rückwärts', Urk. D1 5/2/1 F/A 14 und 34), M._____ ('ca. 1 ½ Meter' bzw. 1 - 2 Meter, Urk. D1 7/3 F/A 14 und Urk. D1 7/17 F/A 30), C._____ ('Ungefähr 2 Meter', Urk. D1 5/4/2 F/A 30) und dem Beschuldigten ('1 bis 2 Meter', Prot. I S. 54). Damit steht entgegen den Ausführungen der Verteidigung fest, dass es unweigerlich zur Kollision gekommen wäre, wäre H._____ nicht zur Seite gesprungen. Es steht ausser Frage, dass H._____ dabei zu Fall gekommen wäre und ihn mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit das über zwei Tonnen schwere Tatfahrzeug (Leer- gewicht 1690 - 1854 kg [Urk. D1 10/7 S. 2) zzgl. 5 Insassen) hernach mit dem Hinterrad an einer nur dem Zufall überlassenen Körperpartie (Beine, Bauch, Brust, Kopf) überrollt hätte. Aufgrund des äusserst unüberlegten und impulsiven Verhaltens des Beschuldigten ist auch keinesfalls auszuschliessen, dass dieser trotz der Kollision nicht gestoppt hätte, sondern dass H._____ nochmals mit dem Hinterrad überrollt worden wäre, als der Beschuldigte alsbald vorwärts beschleu- nigte. Es liegt auf der Hand, dass bei einem solchen Vorgang H._____ mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit schwer verletzt oder gar getötet worden wäre, zumal beim Überrollen lebenswichtige Organe oder Blutgefässe im Rumpf- oder Kopfbe- reich hätten betroffen sein können. Der äussere Sachverhalt ist demnach – in Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung – wie in der Anklageschrift um- schrieben erstellt und es ist für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
- 15 -
E. 3.2 Mehrfache Gefährdung des Lebens Dem Beschuldigten ist auch hier in objektiver Hinsicht anzulasten, das seine Tat- handlung völlig rücksichtslos war und für die Betroffenen äusserst unerwartet er- folgte. Der Beschuldigte hatte aufgrund seiner Impulsivität den Ereignisverlauf nur noch beschränkt in der Hand, es hätten ohne die reflexartigen Reaktionen der Privatkläger ohne Weiteres lebensgefährliche Verletzungen mit allenfalls irrever- siblen Schäden resultieren können. Jedoch liegt auch hier eine unüberlegte Spon- tantat vor und kann dem Beschuldigten keine Planung vorgeworfen werden. Die kriminelle Energie ist aufgrund der äusserst hohen Risikobereitschaft und des halsbrecherischen Vorgehens dennoch als hoch einzustufen. Subjektiv ist zu be- achten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens jedoch inhärent ist. Auch hier gilt, dass die Tat völlig sinnlos war und vermeidbar gewesen wäre und aus äusserst egoistischen Moti- ven erfolgte. Die Beweggründe des Beschuldigten, weshalb er den …-platz fluchtartig verlassen wollte, stehen in keinem Verhältnis zur Gefahrensituation, die er für die anwesenden Personen schuf. Das Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund erheblich und es ist für jede einzelne Gefährdung (insgesamt drei) eine Einzelstrafe von 20 Monaten festzu-
- 39 - legen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Mal 12 Monate auf 12 Jahre zu erhöhen ist.
E. 3.3 Übrige Delikte
E. 3.3.1 Was die übrigen Delikte betrifft, so stehen die Strafzumessungen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (9 Monate), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (1 Monat), die mehrfache Entwendung zum Gebrauch und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (9 Monate), die mehrfache Gewaltdar- stellung (1.5 Monate), und die Sachentziehung (0.5 Monat) (vgl. Urk. 102 S. 40 und S. 43 ff.) nicht mehr zur Diskussion. Die jeweiligen Straferhöhungen der Vorinstanz bedürfen keiner Korrektur und sind für die Gesamtfreiheitsstrafe zu übernehmen.
E. 3.3.2 Der Einwand der Staatsanwaltschaft, für die mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln sei eine höhere Strafe als 24 Monate angezeigt, ist berechtigt (Urk. 103 S. 5, Urk. 201 S. 12). Ebenso – mit Blick auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 144 IV 217 und BGer 6B_49/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3) – die Kritik, es hätte für die vier Raserfahrten eine Einzelfallbeurteilung erfolgen sollen. Immerhin zeigte die Vorinstanz ihre Überle- gungen, die für die vier Delikte zu einer Gesamtstrafe von 52 Monaten führten, nachvollziehbar auf. Auch gewichtete sie richtigerweise jene Fahrt in der 30er- Zone schwerer als die übrigen drei Fahrten, welche in der 50er-Zone stattfanden und nur knapp den qualifizierten Tatbestand erfüllten. Dies legt den Schluss nahe, dass die Vorinstanz im Sinne von gedanklichen Einzelstrafen für die drei Fahrten in der 50er-Zone je die Mindeststrafe von 12 Monaten vorsah und für die Fahrt in der 30er-Zone eine Strafe von 16 Monaten. Diese Gewichtung ist angemessen, wenn auch wohlwollend und die insgesamt 52 Monate deshalb nicht zu beanstanden. Nicht mehr verhältnismässig und nachvollziehbar ist jedoch in der Folge die Asperation mit lediglich 24 Monaten. Die Einsatzstrafe ist ausgehend von den 52 Monaten vielmehr um 30 Monate (anstatt 24) zu erhöhen, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen.
- 40 -
E. 3.4 Zwischenfazit Insgesamt ist für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Gesamt- strafe von 16 Jahren und 3 Monaten festzusetzen.
E. 3.5 Täterkomponente Zur Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 41 f. und 44). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung wolle. Zudem wolle er eine Lehre machen, wenn er einmal aus dem Gefängnis entlassen werde (Urk. 200 S. 3 und S. 5). Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist insbesondere auf die psychiatri- sche Begutachtung vom 20. Januar 2021 (Urk. D1 17/9/7 S. 88) zu verweisen, dieser ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine dissoziale Persönlichkeits- störung mit impulsiven Zügen und eine Cannabisabhängigkeit aufweist. Zudem besteht offenbar ein seit der Kindheit und Jugend vorhandenes ADHS fort, wel- ches die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten seit der Kindheit deutlich beeinträchtigt hat. Diese Umstände wirken sich zugunsten des Beschuldigten stark strafmindernd aus, insbesondere die ADHS-Problematik, welche unweigerlich zu einer belastenden Kindheit und Jugend geführt hat und wohl mitverantwortlich ist für sein ungeordnetes Leben. Strafmindernd zu berücksichtigen ist zudem sein noch sehr junges Alter. Straferhöhend ins Gewicht fallen jedoch die zum Teil einschlägigen Vorstrafen. Positiv zu werten ist wiederum eine gewisse Reue, welche der Beschuldigte gegenüber A._____ an den Tag legt und seine teilweisen Geständnisse. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe auf 14 Jahre zu reduzieren.
E. 3.6 Ergebnis Zusammenfassend resultiert für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die bis heute erstandene Haft von 1179 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Voll-
- 41 - zug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 4. Busse
E. 4 Zur Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. Wyss sowie die Privatklägerin A._____ und deren Rechtsvertreter Dr. X._____ (Prot. II S. 11). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 4.1 Die Vorinstanz sprach für die mehrfache vorsätzliche Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 102 S. 59) eine Busse von Fr. 800.– aus. Sie argumentierte, das Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Der Beschuldigte habe sich bei sieben Gelegenheiten gefilmt, als er nachts mit einem entwendeten Fahrzeug und ohne Führerschein unterwegs gewesen sei, mitunter auch anlässlich seiner vier Raserfahrten. Dabei habe er ein äusserst gefährliches Verhalten an den Tag gelegt, wenngleich die Sichtverhältnisse gut, das Verkehrs- aufkommen schwach und die Witterung trocken gewesen seien. Unter Berück- sichtigung seines jugendlichen Alters, des vollumfänglichen Geständnisses, aber auch der Vorstrafen, des getrübten automobilistischen Leumunds und seiner fi- nanziellen Verhältnisse rechtfertige sich eine Busse in dieser Höhe (Urk. 102 S. 45).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft appelliert gegen diesen Entscheid und beantragt ei- ne Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 26/1 S. 20, Urk. 103 S. 6, Urk. 201 S. 2).
E. 4.2.1 Was den äusseren Sachverhalt betrifft, ist dieser weitestgehend anerkannt. Es steht einzig noch zur Diskussion, ob der Beschuldigte wusste bzw. wahrnahm, dass A._____ vor der Kollision auf der linken Seite des Tatfahrzeuges stand bzw. sich auf der linken Seite auf das Fahrzeug zubewegte und ob der Beschuldigte wahrgenommen hatte bzw. wahrnehmen konnte, dass das Fahrzeug mit A._____ kollidiert war.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich und differenziert mit den Aus- sagen des Beschuldigten und der übrigen einvernommen Personen sowie dem unfalltechnischen Gutachten und den Einwänden der Verteidigung auseinander (Urk. 102 S. 24 ff.). Darauf wird grundsätzlich vorab verwiesen. Überzeugend ge- langte sie zum Schluss, es sei klarerweise erwiesen, dass der Beschuldigte A._____ gesehen und entsprechend gewusst habe, dass sie auf der linken Seite seines Fahrzeuges stehe, als er nach vorne beschleunigt habe (Urk. 102 S. 24 f.). In der Tat sagte der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchlich und im Verlaufe des Verfahrens zunehmend schwammiger aus. Jedoch deponierte er immer wie- der Aussagen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass er A._____, als er das Fahrzeug nach vorne beschleunigte, gesehen haben musste und entspre- chend wahrnahm. Bereits anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. März 2020 er- klärte er, wie er gesehen haben will, dass A._____ eine Waffe gezogen habe und gerade dann habe er Gas gegeben (Urk. D1 4/1 F/A 126). Zudem habe er ge- dacht, dass die Menschen zwischen ihm und der Ausfahrt wegspringen würden, wenn er Gas gebe (Urk. D1 4/1 F/A 150). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. April 2020 erklärte er, A._____ habe sich in der letzten Phase vor sein Auto bewegt, es sei mitten auf der Strasse mit ihr kollidiert, sie habe sich dorthin bewegt, weil sie ihn habe aufhalten wollen. Er sei auf dem Weg dorthin gewesen und sie sei auch auf dem Weg dorthin gewesen. Als er fast in sie reingefahren sei, habe er sich geachtet. Er habe nicht sofort angehalten, weil es zu spät, viel zu spät, gewesen sei, um anzuhalten (Urk. D1 4/7 F/A 53 ff.). Bestä- tigung finden diese Schilderungen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, in den Aussagen von D._____ und E._____. Sie erklärten, der Beschuldigte habe eine
- 17 - Wischbewegung gemacht und geschrien habe, A._____ solle weggehen (vgl. Urk. 102 S. 24 mit Verweisen auf die Akten). E._____ beschrieb die Wischbewe- gung gar detailliert ("Dies machte er mit der linken Hand und mit der rechten Hand hat er das Lenkrad gehalten.", Urk. D1 7/7 F/A 83). Im späteren Verlauf der Ein- vernahme deponierte sie weiter, es seien zwei Personen im Weg gestanden, der Beschuldigte habe gesehen, dass sie im Weg seien und habe geschrien "Verpis- se eu". Als die Frau die Hand Richtung Gurt genommen habe, habe er einfach Gas gegeben (Urk. D1 7/7 F/A 86 f.). Aus dem unfalltechnischen Gutachten lässt sich ebenfalls schliessen, dass A._____ für den Beschuldigten vor seinem Los- fahren bis mindestens etwa 2 Meter vor der Kollision sowie auch vor dem Kollisi- onszeitpunkt gut erkennbar gewesen sei (Urk. 14/8 S. 21 ff.). Es bestehen deshalb – mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Verteidigung – keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte A._____ vor der Kollision auf der linken Seite wahrnahm und wusste, dass sie sich dort be- fand bzw. sich auf das Fahrzeug zubewegte. Die immer vager werdenden Aussa- gen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu relativieren.
E. 4.2.3 Ebenfalls zutreffend ist das Fazit der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Kollision mit A._____ wahrgenommen haben muss. Wie sie richtig zu- sammenfasste, haben alle umstehenden Personen sowie die übrigen vier Fahr- zeuginsassen die Kollision visuell, akustisch und/oder durch Erschütterungen des Fahrzeuges wahrgenommen (Urk. 102 S. 26, Urk. 5/2/1 F/A 35, Urk. 5/3/1 F/A 16, Urk. 5/4/2 F/A 42, Urk. 6/1 F/A 23, Urk. 6/2 F/A 94 f., Urk. 6/3 F/A 43 und 47, Urk. 6/4 F/A 73, Urk. 6/7 F/A 76, Urk. 7/3 F/A 14, Urk. 7/7 F/A 87, Urk. 7/9 F/A 35 f.). Auch das unfalltechnische Gutachten äussert sich dazu unmissver- ständlich und bestätigte, dass die Kollision für den Lenker spürbar und auch das Kollisionsgeräusch deutlich wahrnehmbar war (Urk. D1 14/8 S. 27 Frage 5). Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung vermochten anlässlich der Berufungsverhandlung etwas vorzubringen, dass einen anderen Schluss aufdrän- gen würde.
- 18 -
E. 4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, in Bestätigung der Vorinstanz, dass der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, wobei zugunsten des Be- schuldigten nicht davon auszugehen ist, dass bei A._____ eine mindestens jahre- lange eingeschränkte Mobilität besteht (vgl. dazu Urk. 102 S. 27).
E. 4.3 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse bemisst sich nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 4.4 Für das Tatverschulden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 45). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser mittellos ist, sich seit Februar 2020 in Haft befindet und die nächsten Jahre im Strafvollzug verbringen wird. Es rechtfer- tigt sich deshalb, trotz des nicht mehr leichten Verschuldens, eine eher tiefe Bus- se festzusetzen. Wenn die Vorinstanz diese jedoch mit Fr. 800.– bemisst, ist dies gar wohlfeil, gilt es doch, eine 7-fache Tatbegehung zu sanktionieren. Die Busse ist deshalb auf Fr. 1'200.– zu erhöhen. Der Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro
- 42 - Tag für die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss und adäquat. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse hat deshalb an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen zu treten (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Massnahme 1. Die Vorinstanz ordnete, mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, eine ambu- lante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störun- gen) an, ohne dabei den Freiheitsentzug zugunsten der Massnahme auszuschie- ben. Der Beschuldigte appelliert gegen diese Anordnung und lässt die Anordnung ei- ner Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB beantragen, eventu- aliter die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 202 S. 3 f. und S. 38 f.). 2. Bezüglich der Massnahme kann auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 46 ff.). Die Voraussetzung der Anlasstat (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) ist auch durch den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens erfüllt. 3. Die Verteidigung begründet ihren Antrag damit, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB für den Beschuldigten optimal wäre, um den psychischen Störungs- komplex und die Suchtproblematik im geeigneten Rahmen zu behandeln. Dabei sei insbesondere auch die berufliche Ausbildung zu fördern (Urk. 202 S. 39). 4. Es hat entgegen den Vorbringen der Verteidigung bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zu bleiben. Die mit vorliegen- dem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 3 Monaten lässt aus den bereits von der Vorinstanz genannten Gründen keinen Raum für eine Massnahme nach Art. 61 StGB.
- 43 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Dispositivziffer 1, Spie- gelstrich 1 und 3 (Schuldspruch), sowie die Dispositivziffern 3 (Strafe) und 6 (Massnahme) (Urk. 110 und 202). Diejenige der Staatsanwaltschaft gegen Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1 und 3 und Dispositivziffer 2 (Schuldspruch), die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 3), die Bemessung der Ersatzfreiheitsstra- fe für die Busse (Dispositivziffer 5) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 9 - (Dispositivziffern 20, 21 und 22) (Urk. 103 und 201). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 18. Januar 2022 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 [Spiegelstriche 2 und 4 - 10] und 7 - 19) in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 13), was mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 5.1 Ausgangslage / Standpunkte Die Vorinstanz bestätigte auch hier den äusseren Anklagesachverhalt, verneinte jedoch entgegen der Anklage einen Tötungsvorsatz und die Qualifikationsmerk- male des Mordes gemäss Art. 112 StGB, sondern sah vielmehr den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt (Urk. 102 S. 30 f.). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, dass sich I._____ in einer Gefahrensituation befunden habe, räumte jedoch ein, dass dieser in die Wiese weggesprungen sei, weil er ihn fast überfahren hätte bzw. weil I._____ gedacht habe, er (der Beschuldigte) fahre in ihn hinein. Er hätte ihn aber nicht überfahren, da er zu weit weg auf der Seite gestanden sei (Urk. D1 4/7 F/A 50 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann nur noch sehr pauschal, es habe keine Leute gehabt, die im Weg gestanden seien, die Leute seien "einfach nicht" vor dem Auto gewesen (Prot. I S. 58). Die Verteidigung stellte den zur Anklage erhobenen, äusseren Sachverhalt nicht in Abrede. Insbesondere anerkannte sie ausdrücklich, dass I._____ durch die Fluchtfahrt des Be- schuldigten in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde. Einen Tötungs-
- 19 - vorsatz sah sie nicht als erfüllt und beantragte entsprechend einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 70 S. 2, 21 und 25 ff., Urk. 110 S. 2, Urk. 202 S. 2).
E. 5.2 Äusserer Sachverhalt Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, namentlich die Aussagen diverser Personen, zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 102 S. 31 ff.). Ihrem Fazit, das den in der Anklage umschriebenen äusseren Sachverhalt (Urk. 26/1 S. 6) im Wesentlichen bestätigt, kann vorbehaltlos gefolgt werden. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten, dass er I._____ bzw. dessen gefährlichen Standort bereits wahrgenommen hatte, bevor dieser zur Seite sprang. Gemäss seinen eigenen, diesbezüglich nicht völlig unglaubhaften Depositionen, sah er ihn nämlich erst, als der Privatkläger den Sprung in die Wiese machte (vgl. Urk. D1 4/7 F/A 50 ff.). Nach dem Gesagten ist ansonsten für die rechtliche Würdigung ohne Weiteres auf den äusseren Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen.
E. 5.3 Innerer Sachverhalt Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand betreffend Gefährdungsvorsatz eventualiter Tötungsvorsatz, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm sowie die in der Anklage umschriebenen Qualifikationsmerkmale ge- mäss Art. 112 StGB . Da diese Fragen sehr eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft sind, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an jener Stelle näher da- rauf eingegangen werden (vgl. Ziff. III.2 nachstehend).
E. 6 Vorfall zum Nachteil von C._____
E. 6.1 Ausgangslage / Standpunkte Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, C._____, die neben A._____ im Bereich der Fahrbahn gestanden sei, habe schnell einen Schritt rückwärts auf die linke Seite machen müssen, um nicht – analog A._____ – vom Auto erfasst und allenfalls getötet oder mindestens schwer verletzt zu werden. Der Beschuldig-
- 20 - te habe zur Sicherung der Flucht ihren Tod in Kauf genommen und dabei beson- ders skrupellos gehandelt (Urk. 26/1 S. 6 f.). Die Vorinstanz erwog demgegenüber, dass sich zugunsten des Beschuldigten nicht erstellen lasse, dass sich C._____ tatsächlich im Gefahrenbereich befunden habe, wo sie vom Fahrzeug hätte erfasst werden können. Folglich sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Mordes (Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) frei (Urk. 102 S. 32 ff. und 59). Die Staatsanwaltschaft appelliert dagegen und fordert nach wie vor eine Verurteilung wegen versuchten Mordes Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 201). Der Beschuldigte bestreitet implizit eine Gefährdungssituation von C._____ und beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, einen Freispruch (Urk. 70, Urk. 202 S. 27).
E. 6.2 Äusserer Sachverhalt
E. 6.2.1 Der Beschuldigte äusserte sich in der Untersuchung zum Standort von C._____ dahingehend, dass sie auf der Wiese gestanden sei, nebenan sei die Polizistin (A._____) gestanden. Entsprechendes zeichnete er auch in der Planskizze ein (Urk. D1 4/1 F/A 98 und 138, Urk. D1 4/2) und stellte sich auf den Standpunkt, es sei niemand in der Fluchtrichtung gewesen (Urk. D1 4/7 F/A 29). Gegenüber der Vorinstanz hielt er am Standpunkt fest, dass keine Leute im Weg gestanden hätten (Prot. I S. 58).
E. 6.2.2 Weiter liegen zu diesem Sachverhaltskomplex die Einvernahmen der Pri- vatklägerin C._____ und der Zeugin L._____ im Recht. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen korrekt wiedergegeben (Urk. 102 S. 33 f.). Die Privatklägerin C._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Februar 2020, sie seien alle am Ende der Allee gestanden, als das Auto gekommen sei. Man habe ihr dann ge- sagt, sie solle sich entfernen. Daraufhin sei sie zurück in Richtung erste Box ge- laufen und habe dann einen dumpfen Schlag gehört. Sie habe gerade noch zur Seite springen können, als sie gesehen habe, dass das Fahrzeug die Polizistin überfahren habe. Sie sei mit einem Schritt aus der Fahrtrichtung des Fahrzeuges gewesen. Es habe für sie eine Lebensgefahr bestanden (Urk. D1 5/4/2 F/A 19
- 21 - und 33 f.). Auf der Planskizze zeichnete C._____ ihren eigenen Standort zum Tatzeitpunkt bei der Einfahrt des Corsos ein (Urk. D1 5/4/1, Beilage 1, gelber Punkt [Standort AP Tatzeitpunkt]). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte C._____, sie habe ein bisschen nach hinten fliehen müssen, hätte sie das nicht getan, wäre sie vom Auto überfahren worden. Sie sei vielleicht einen Schritt nach hinten ge- gangen. Die Polizistin sei an ihr vorbeigeschleift worden. Es sei eine kleine Dis- tanz gewesen. Sie habe vielleicht eine Armlänge oder ein bisschen mehr Distanz gehabt, könne es aber nicht genau sagen. Zu ihrem Standort vor der Kollision des Fahrzeuges mit A._____ gab sie an, bei der Kurve gewesen zu sein, sie (C._____) habe zur Kabine gehen wollen. Entsprechend zeichnete sie dies auch auf der Planbeilage (Urk. D1 5/4/3) ein. Die Zeugin L._____ schilderte den Vorfall wie folgt: Ihre Kollegin, C._____, welche gegenüber der Strasse gestanden sei, sei auch beinahe überfahren worden. Sie habe nicht gesehen, wie eine Frau überfahren worden sei. Aber sie habe sehen können, wie das Auto mit hoher Ge- schwindigkeit gekommen sei und die Frau dann weggeworfen worden sei in Rich- tung WC. Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte die Zeugin alsdann, A._____ sei bei der Ecke gestanden und ihre Freundin (C._____) neben ihr (A._____). Sie habe aber nur C._____ sehen können. Sie habe gesehen, dass C._____ habe springen müssen, um sich zu retten. Zwischen C._____ und dem Auto habe es nur sehr wenig Platz, wenige Zentimeter, gegeben, sie sei ungefähr einen Schritt zurückgetreten. C._____ habe sich dabei genau neben dem Trottoir befunden, dann sei sie ein bisschen nach hinten gegangen und sei dann auf dem Trottoir gewesen (Urk. D1 7/13 F/A 44 ff.).
E. 6.2.3 Die Schilderungen des Beschuldigten erweisen sich als sehr pauschal und sind deshalb kaum sachdienlich. Es lässt sich aus seinen Depositionen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen wer- den, C._____ sei nicht im Gefahrenbereich gewesen. Immerhin kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er C._____ gesehen bzw. wahrgenommen hatte, als er für die Polizeikontrolle angehalten wurde. Demgegenüber sagten C._____ und L._____ im Kern übereinstimmend und überzeugend aus. Es bestehen keinerlei Hinweise für tendenziöse, übertrie- bene oder unnötig belastende Aussagen oder Lügen. Beide Frauen stehen in kei-
- 22 - nem persönlichen oder beruflichen Verhältnis zum Beschuldigten. Zudem stellte die Privatklägerin C._____ im Strafverfahren keine zivilrechtliche Ansprüche (vgl. Urk. D1 21/2/1 und Urk. 102 S. 6), so dass ihr auch diesbezüglich keinerlei Inte- resse am Ausgang des Strafverfahrens nachgesagt werden kann. Dass im Detail kleinere Abweichungen zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeu- gin vorhanden sind, insbesondere was den genauen Standort von C._____ be- trifft, ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht abträglich. Im Gegenteil, es ist vielmehr Konsequenz und Ausdruck eines dynamischen Geschehens und nicht abgesprochener Schilderungen. Im Ergebnis besteht, entgegen der Vorinstanz, kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da ohne Einschränkung auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin abgestellt werden kann. Demnach ist rechtsgenüglich bewiesen, dass das Tatfahrzeug unmittelbar an C._____ vorbei- fuhr und diese reflexartig einen Schritt zurücktreten musste, um eine Kollision zu vermeiden. Aufgrund der impulsiven und unberechenbaren Fahrweise sowie dem Umstand, dass das Fahrzeug am Beschleunigen war – der Fahrzeuginsasse K._____ sprach gar davon, der Beschuldigte habe voll durchgezogen und sei da- vongerast (Urk. D1 6/3 39) – kann nicht mehr antizipiert werden, dass es bei einer Kollision nur zu leichten Verletzungen bei C._____ gekommen wäre. Vielmehr muss von der ganzen Palette an möglichen Verletzungsfolgen, insbesondre auch lebensgefährlichen, ausgegangen werden. Der äussere Sachverhalt ist demnach mit der Staatsanwaltschaft beweismässig erstellt.
E. 6.3 Innerer Sachverhalt Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm sowie die in der Anklage umschrieben Qualifikations- merkmale gemäss Art. 112 StGB. Dabei geht es um innere Vorgänge, die sehr eng mit Fragen, die sich auch bei der rechtlichen Würdigung stellen, verknüpft sind, weshalb an jener Stelle näher darauf eingegangen wird (vgl. Ziff. III.2 nach- stehend).
- 23 - III. Rechtliche Würdigung 1. Delikt zum Nachteil von A._____
E. 7 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
E. 8 Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagernden Gegenstände wer- den dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansons- ten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wer- den: − Mobiltelefon Apple iPhone XR, IMEI 1, (Asservate-Nr. A013'586'237), − Smartwatch (Asservate-Nr. A013'615'537), − Schraubenzieher (Asservate-Nr. A013'615'606), − Pullover gelb/schwarz/weiss (Asservate-Nr. A013'615'479), − Daunengilet gelb/schwarz (Asservate-Nr. A013'615'480),
- 46 - − Baseballmütze Nike schwarz (Asservate-Nr. A013'615'515), − Sporthose Nike rot (Asservate-Nr. A013'615'559), − Sportschuhe Nike weiss/rot (Asservate-Nr. A013'615'571), − Kapuzenpullover schwarz (Asservate-Nr. A013'615'582). Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon Apple iPhone XR, IMEI 1, (Asservate-Nr. A013'586'237) heraus, werden die inkriminierten Daten gelöscht. Die Kosten hierfür werden durch die Vollzugsbehörde festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
E. 9 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagernden Gegenstände wer- den der Privatklägerin A._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: − Jeans blau (Asservate-Nr. A013'585'132), − Pistole SIG SAUER P239, Nr. …, inkl. beschädigtes lnside-Holster, inkl. Magazin mit 8 Patronen (Asservate-Nr. A013'585'438), − Taschenlampe Fenix PD32 (Asservate-Nr. A013'585'552), − Wollmütze blau (Asservate-Nr. A013'585'701), − Handschellen (Asservate-Nr. A013'585'712), − Handschellentasche, mit Hosengurtfragment (Asservate-Nr. A013'615'593).
E. 10 Folgendes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmtes und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagerndes Mobiltelefon wird D._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird: − Apple iPhone 11 in roter Hülle, IMEI 2 (Asservate-Nr. A013'709'289).
- 47 -
E. 11 Folgendes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmtes und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagerndes Mobiltelefon wird E._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird: − Apple iPhone 6, IMEI 3 (Asservate-Nr. A013'586'215).
E. 12 Folgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 beschlagnahmter und bei der F._____, … [Adresse], lagernder Personenwagen wird dem Privatkläger G._____ innert einer Frist von einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: − Personenwagen Hyundai Tucson 2.0 CRDI, grau, Stamm-Nr. …, Halter G._____ (Asservate-Nr. A013'615'684).
E. 13 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K200301- 024 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
E. 14 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs wird die Privat- klägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 15 Der Privatkläger H._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
E. 16 Der Privatkläger I._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
E. 17 Die Unfallversicherung Stadt Zürich wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 18 Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, der Kantons- polizei Zürich Schadenersatz von Fr. 753.90 zu bezahlen.
- 48 -
E. 19 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 20.-22. …
E. 23 (Mitteilungen)
E. 24 (Rechtsmittel)
E. 25 (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 49 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ und − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil von H._____, I._____ und C._____. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1179 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'200.00. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehandlung) angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.00 festgesetzt. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenfestsetzung bezüglich der weiteren Kosten (Ziff. 20) bestätigt. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 50 - Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'500.00 amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt und in den verbleibenden 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 3/5 einstweilen und zu 2/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Vertretung von Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie versandt an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger 1 (H._____) − den Privatkläger 2 (I._____) − die Privatklägerin 4 (C._____) − den Privatkläger 5 (G._____) − die Privatklägerin 6 (Unfallversicherung Stadt Zürich) − die Privatklägerin 7 (Kantonspolizei Zürich)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1, 2, 4-7 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 51 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 77491000), unter Hinweis auf erstinstanzliche Dispositivziffern 7, 8, 9, 10 und 11 − die F._____, unter Hinweis auf erstinstanzliche Dispositivziffer 12 − das Forensische Institut Zürich, Referenz K200301-024 / 77491000, unter Hinweis auf erstinstanzliche Dispositivziffern 8, 9 und 13 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, PIN Nr. … − die amtliche Verteidigung betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 8 − den Vertreter der Privatklägerin A._____ betr. Fristbeginn gemäss erst- instanzliche Dispositivziffer 9 − D._____, betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 10 − E._____, betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 11 − den Privatkläger G._____, betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 12.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 52 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Mai 2023
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220218-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. C. Maira und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 22. Mai 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
A._____, Adresse dem Gericht bekannt, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend versuchter Mord etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung,
18. Januar 2022 (DG210113)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Juli 2021 (Urk. 26/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 102 S. 58 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. a und lit. b SVG, − der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1bis StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
- 3 - 2. Vom Vorwurf des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 690 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit eine Busse von Fr. 800.–. 4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme nicht aufgescho- ben. 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter den Geschäfts-Nrn. 77491000 und 77493493 lagernden Gegenstände und Betäu- bungsmittel werden eingezogen und vernichtet: − Messer mit Umhängeschlaufe (Asservate-Nr. A013'615'457), − Glas mit Drehverschluss zur Aufbewahrung von Marihuana (Asservate-Nr. A013'616'789), − 5 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. unbekannt., rapportiert unter G.-Nr. 77493493). 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen werden: − Mobiltelefon Apple iPhone XR, IMEI 1, (Asservate-Nr. A013'586'237), − Smartwatch (Asservate-Nr. A013'615'537),
- 4 - − Schraubenzieher (Asservate-Nr. A013'615'606), − Pullover gelb/schwarz/weiss (Asservate-Nr. A013'615'479), − Daunengilet gelb/schwarz (Asservate-Nr. A013'615'480), − Baseballmütze Nike schwarz (Asservate-Nr. A013'615'515), − Sporthose Nike rot (Asservate-Nr. A013'615'559), − Sportschuhe Nike weiss/rot (Asservate-Nr. A013'615'571), − Kapuzenpullover schwarz (Asservate-Nr. A013'615'582). Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon Apple iPhone XR, IMEI 1, (Asservate- Nr. A013'586'237) heraus, werden die inkriminierten Daten gelöscht. Die Kosten hierfür werden durch die Vollzugsbehörde festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin A._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: − Jeans blau (Asservate-Nr. A013'585'132), − Pistole SIG SAUER P239, Nr. …, inkl. beschädigtes lnside-Holster, inkl. Magazin mit 8 Patronen (Asservate-Nr. A013'585'438), − Taschenlampe Fenix PD32 (Asservate-Nr. A013'585'552), − Wollmütze blau (Asservate-Nr. A013'585'701), − Handschellen (Asservate-Nr. A013'585'712), − Handschellentasche, mit Hosengurtfragment (Asservate-Nr. A013'615'593). 10. Folgendes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 beschlagnahmtes und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagerndes Mobiltelefon wird D._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird:
- 5 - − Apple iPhone 11 in roter Hülle, IMEI 2 (Asservate-Nr. A013'709'289). 11. Folgendes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 beschlagnahmtes und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagerndes Mobiltelefon wird E._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird: − Apple iPhone 6, IMEI 3 (Asservate-Nr. A013'586'215). 12. Folgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 beschlagnahmter und bei der F._____, … [Adresse], lagernder Personenwa- gen wird dem Privatkläger G._____ innert einer Frist von einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: − Personenwagen Hyundai Tucson 2.0 CRDI, grau, Stamm-Nr. …, Halter G._____ (Asservate-Nr. A013'615'684). 13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K200301-024 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ver- nichtet. 14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genug- tuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 15. Der Privatkläger H._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 16. Der Privatkläger I._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Die Unfallversicherung Stadt Zürich wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 18. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, der Kantonspolizei Zürich Schadenersatz von Fr. 753.90 zu bezahlen.
- 6 - 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Prozessent- schädigung von Fr. 40'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 20. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'799.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 45'712.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 180.00 Zeugenentschädigung Fr. 30'371.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'615.50 diverse Kosten Fr. 57'172.20 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 21. Die Kosten der Untersuchung, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 22. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 57'172.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird abge- sehen. 23. (Mitteilungen) 24. (Rechtsmittel) 25. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 11) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 201 S. 2) • es sei B._____ im Sinne der Anklageschrift vom 22. Juli 2021 schuldig zu sprechen, • er sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 600.00) sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 zu bestrafen,
- 7 - • es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse festzusetzen, • es seien ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, • im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 202 S. 2 f.) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2022 − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (zum Nachteil von A._____ und I._____) − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB (zum Nachteil von A._____) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2022 mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (abzüglich erstandener Haft) und mit einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen. 3.1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2022 eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB (Massnahme für junge Erwachsene zur Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehandlung) anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu diesem Zweck aufzuschieben. 3.2. Eventualiter sei eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehand- lung) anzuordnen. 4. Die Kosten des gerichtlichen Berufungsverfahrens seien, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die vorinstanz- lichen Akten verwiesen werden (Urk. 1 - 101). 2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
3. Abteilung, vom 18. Januar 2022 meldeten die Staatsanwaltschaft, die Privat- klägerin A._____ und der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 75, 76 und 85). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgten seitens des Beschuldigten am 26. April 2022 und seitens der Staatsanwaltschaft am 7. April 2022 innert Frist die Berufungserklärungen (Urk. 110 und 103). Die Privatklägerin zog ihre Beru- fung innerhalb der laufenden Frist für die Berufungserklärung zurück (Urk. 101/5 und 108). Die mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2022 erfolgte Aufforderung zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufun- gen beantragt werde, blieb von allen Seiten ohne Eingabe (Urk. 118 und 119). 3. Alsdann wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 6. März 2023 der vorzeitige Straf- und Massnahmevollzug bewilligt, nachdem sich dieser bereits seit dem 29. Februar 2020 in Haft befand und weiterhin der Haftgrund der Flucht- gefahr zu bejahen war (Urk. 16/1/5 und 183). 4. Zur Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. Wyss sowie die Privatklägerin A._____ und deren Rechtsvertreter Dr. X._____ (Prot. II S. 11). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. 5. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Dispositivziffer 1, Spie- gelstrich 1 und 3 (Schuldspruch), sowie die Dispositivziffern 3 (Strafe) und 6 (Massnahme) (Urk. 110 und 202). Diejenige der Staatsanwaltschaft gegen Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1 und 3 und Dispositivziffer 2 (Schuldspruch), die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 3), die Bemessung der Ersatzfreiheitsstra- fe für die Busse (Dispositivziffer 5) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 9 - (Dispositivziffern 20, 21 und 22) (Urk. 103 und 201). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 18. Januar 2022 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 [Spiegelstriche 2 und 4 - 10] und 7 - 19) in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 13), was mittels Beschluss festzustellen ist. 6. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einläss- lich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht bestreiten liess, am 28. Februar 2020 auf dem …-platz in Zürich als Lenker des Fahrzeuges Hyundai Tucson, nachdem er sich durch eine spontane Fluchtfahrt der polizeili- chen Kontrolle entziehen wollte, der Privatklägerin A._____ die in der Anklageschrift genannten lebensgefährlichen Verletzungen zugefügt und I._____ in Lebensgefahr gebracht zu haben (Urk. 70 und Urk. 202). Entsprechend bean- tragte die Verteidigung sowohl vor erster Instanz als auch im Berufungsverfahren, es habe ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) zum Nachteil von A._____ und I._____ und wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zum Nachteil von A._____ zu erfolgen (Urk. 70 S. 2, Urk. 202 S. 2). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und dem Antrag der Staatsanwaltschaft stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, weder eine schwere Körperverletzung noch den Tod einer der beiden Personen in Kauf genommen zu haben. Zudem habe bezüglich H._____ und C._____ keine Lebensgefahr bestanden (Urk. 70 S. 21, Urk. 202 S. 10, S. 13 ff.).
- 10 - 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 102 S. 9 f.). Zu ergänzen ist, dass die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass gibt und weder von der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt wird. Es bestehen keine Hinweise, dass die Glaubwürdigkeit bei einer der befragten Personen in einer Art und Weise zweifelhaft wäre, dass sie sich nachteilig auf das Beweisergebnis auswirken könnte. Zu erwähnen ist einzig, dass naturgemäss jeder Beschuldigte ein er- hebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Entsprechend könnte er – nachvollziehbar – dazu neigen, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies spricht aber nicht von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit, sondern gebietet vielmehr eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung seiner Aussagen. Entscheidender als die Frage der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen ist ohnehin diejenige der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Darauf ist die Vorinstanz jeweils mit zutreffenden Erwägungen eingegangen, worauf verwiesen wird (Urk. 102 S. 11 ff.). 2.2. Als massgebende Beweismittel liegt, im Sinne einer Übersicht, Folgendes im Recht:
- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1 4/1 - 11, Prot. I S. 47 ff. und Urk. 200), der Privatkläger H._____ (Urk. D1 5/3/1 - 3) und I._____ (Urk. D1 5/2/1 und 5/2/4 - 5), der Privatklägerinnen A._____ (Urk. D1 5/1/1 - 2) und C._____ (Urk. D1 5/4/1 - 3), der vier Mitinsassen des Tatfahrzeuges (D._____ [Urk. D1 6/1 und 6/4], J._____ [Urk. D1 6/2 und 6/5], K._____ [Urk. D1 6/3 und 6/7], E._____ [Urk. D1 7/7 und Prot. I S. 5 ff.]), der Zeuginnen L._____ (Urk. D1 7/1 und 7/13), M._____ (Urk. D1 7/3 und 7/13) und N._____ (Urk. D1 7/20) und des Zeugen O._____ (Urk. D1 7/2 und 7/9)
- 11 -
- das interdisziplinäre Gutachten (technische Unfallanalyse) der Arbeits- gruppe für Unfallmechanik, inklusive Videosimulation (Urk. D1 14/8 - 9)
- die Fotodokumentation des Tatortes (Urk. D1 10/5)
- die Akten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin A._____, insbesondere das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D1 8/1 -8)
- das pharmakologisch-toxikologische Gutachten und das Gutachten zu Haaranalysen betreffend den Beschuldigten (Urk. D1 9/7 - 8). 3. Vorfall zum Nachteil von H._____ 3.1. Ausgangslage / Standpunkte 3.1.1. Die Vorinstanz ging nach eingehenden Erwägungen von folgendem äusse- ren Geschehen aus: H._____ habe sich 1 - 1.5 Meter leicht seitlich im hinteren Bereich des Fahrzeuges befunden, als der Beschuldigte brüsk den Rückwärts- gang eingelegt habe und sodann mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 - 15 km/h eine Strecke von 1 - 2 Meter rückwärts gefahren sei, bevor er abge- bremst habe und danach wieder vorwärts gefahren sei. H._____ habe sich dabei durch einen Sprung in Sicherheit bringen können. Ausgehend von einer sehr kur- zen Strecke im Rückwärtsgang bei maximal 10 - 15 km/h zum Zweck des kurzen Wendens und daher mit einem Stopp, sei nicht davon auszugehen, dass für H._____, der eher seitlich hinter dem Fahrzeug gestanden und seine Aufmerk- samkeit auf das Fahrzeug gerichtet habe, zu diesem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden habe. Auch sei bei diesem Geschehensablauf eine schwere Körper- verletzung unwahrscheinlich. Das Verhalten des Beschuldigten sei objektiv jedoch geeignet, eine einfache Körperverletzung zu verursachen. Entsprechend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte zum Nachteil von H._____ eventualvorsätzlich der versuchten qualifizierten Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 102 S. 11 ff., insbesondere S. 21).
- 12 - 3.1.2. Demgegenüber stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, das Verhalten des Beschuldigten sei als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu werten, eventualiter als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 26/1, Urk. 67, Urk. 103, Urk. 201 S. 3 ff.). Der Beschuldigte habe insbesondere gewusst, dass sich ver- schiedene Personen um das Fahrzeug herum bewegen würden und er habe um die genannten Gefahren gewusst. Gleichwohl sei er schnell retour gefahren, um vor der Polizei fliehen zu können (Urk. 26/1 S. 4). Es bestünden keine Zweifel an der Schilderung H._____s, wonach er habe zur Seite springen müssen, um nicht vom zurücksetzenden Auto erfasst zu werden (Urk. 201 S. 4). Den Beschuldigten habe es schlicht nicht gekümmert, jemanden zu treffen (Urk. 201 S. 5). 3.1.3. Der Beschuldigte sah in seinem Handeln gegenüber H._____ kein straf- rechtlich relevantes Verhalten. Er stellte sich auf den Standpunkt und liess auch durch seine Verteidigung vorbringen, H._____ habe sich, als er (der Beschuldigte) rückwärts gefahren sei, nicht hinter dem Fahrzeug befunden. Folglich verneinte er eine entsprechende Gefährdungssituation (Urk. D1 4/1 S. 12, 4/7 S. 5 und 9, Prot. I S. 55 f., Urk. 70 S. 5, Urk. 202 S. 13 und S. 23 f.). H._____ habe wider- sprüchlich ausgesagt. Er habe mit einen Ausfallschritt zur Seite springen müssen. Habe er nun springen müssen oder einen Ausfallschritt gemacht. Dies sei unklar (Urk. 202 S. 23 f.). 3.2.1. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob sich H._____ hinter dem Tat- fahrzeug aufgehalten habe, unter Einbezug der Aussagen von H._____ selbst, der Zeugin M._____ und dem Beschuldigten auseinandergesetzt. Sie gelangte zum Schluss, dass sich H._____ zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte unvermittelt rückwärts fuhr, 1 - 1.5 Meter leicht seitlich im hinteren Bereich des Fahrzeuges befunden habe (Urk. 102 S. 12 ff.). Dieses Fazit ist nicht zu beanstanden. Jedoch ist zu ergänzen, dass auch der Privatkläger I._____ aussagte und auf einer Skizze festhielt, dass H._____ hinter das Fahrzeug gegangen sei (Urk. D1 5/2/1 F/A 13 (inkl. Planskizze im Anhang), Urk. D1 5/2/4 F/A 28). Selbiges erklärte und skizzierte auch O._____ (Urk. D1 7/2 F/A 18 (inkl. Planskizze im Anhang), Urk. D1 7/9 F/A 17 (inkl. Planskizze im Anhang)). Zudem kann – entgegen der
- 13 - Vorinstanz (vgl. Urk. 102 S. 13 E. II.A.4.2.3) – aufgrund der klaren und sehr glaubhaften Aussagen von H._____ sowie der Schilderungen der Zeugin M._____ ohne Weiteres als bewiesen erachtet werden, dass sich H._____ zum fraglichen Zeitpunkt hinten rechts (beifahrerseitig) beim Tatfahrzeug befand. Mit den glaubhaften Schilderungen von H._____, M._____ und O._____ (Urk. D1 5/3/1 F/A 14 und D1 5/5/3 F/A 35, Urk. D1 7/17 F/A 48 und 51, Urk. D1 7/1 F/A 18 und D1 7/9 F/A 22 ff.) ist überdies entgegen den Ausführungen der Verteidigung beweismässig erstellt, dass sich H._____ durch einen Sprung vor dem Fahrzeug in Sicherheit bringen musste, er ansonsten über- oder zumindest angefahren worden wäre. Irrelevant ist, ob H._____ dabei (nur) einen Ausfallschritt gemacht hat oder zur Seite gesprungen ist. Klar ist, dass er unverzüglich auf die Seite gehen musste. Schliesslich schilderten diverse Personen, inklusive der Beschuldigte, dass das Fahrzeug mit Vollgas bzw. schnell zurückgefahren sei, worauf mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen abzustellen ist (Urk. 102 S. 14). 3.2.2. Im Sinne eines Zwischenfazits ist – mit der Vorinstanz – für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass sich H._____, als der Beschuldigte mit dem Tatfahrzeug rückwärts fuhr, mit einem Abstand von 1 - 1.5 Metern beifahrerseitig hinter dem Fahrzeug befand. Um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden, musste er sich mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. 3.2.3. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz bei der Herleitung, wonach von einer maximalen Geschwindigkeit von 10 - 15 km/h auszugehen sei und das da- mit einhergehende Fazit (mit entsprechender rechtlicher Würdigung), dass bei ei- ner eher tiefen Aufprallgeschwindigkeit von maximal 15 km/h im Normalfall eher leichte Verletzungen bei Fussgängern zu erwarten seien (Urk. 102 S. 14 und 17). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf allgemeine Aussagen im interdisziplinären Gutachten zur technischen Unfallanalyse (Urk. 14/8). Dabei lässt sie allerdings ausser Acht, dass das Gutachten weder konkret den Vorfall mit H._____ analy- sierte, noch, dass im zu beurteilenden physikalisch eine ganz andere Konstellati- on vorliegt. Das Gutachten erwähnt den "Normalfall", der bei einer "üblichen" "Pw- Fussgängerkollision" vorliegt und meint damit die Kollision eines mit zirka 15 km/h
- 14 - fahrenden Personenwagens mit einem die Fahrbahn querenden Fussgänger (Urk. D1 14/8 S. 19). Konkret ist jedoch die Situation zu beurteilen, bei welcher ein anfänglich stehendes Fahrzeug schnell (mit "Vollgas") rückwärts beschleunigt und dabei mit einem stehenden menschlichen Körper kollidiert bzw. kollidieren könnte. 3.2.4. H._____ stand zum fraglichen Zeitpunkt 1 - 1.5 Meter beifahrerseitig hinter dem Auto und machte infolge des abrupten Zurücksetzens einen reflexartigen Sprung neben das Fahrzeug. Gemäss seinen glaubhaften Schilderungen befand er sich, nachdem der Beschuldigte die Rückwärtsfahrt stoppte, auf der rechten Seite neben dem Fahrzeug auf der Höhe zwischen Vorderrad und Beifahrersitz (Urk. D1 5/3/3 F/A 31 f.). Dass diese Angabe realistisch ist, bestätigen auch sämt- liche Antworten auf die Frage, wie weit das Fahrzeug zurückgefahren sei, so namentlich von I._____ ('2 - 3 Meter', 'einige wenige Meter rückwärts', Urk. D1 5/2/1 F/A 14 und 34), M._____ ('ca. 1 ½ Meter' bzw. 1 - 2 Meter, Urk. D1 7/3 F/A 14 und Urk. D1 7/17 F/A 30), C._____ ('Ungefähr 2 Meter', Urk. D1 5/4/2 F/A 30) und dem Beschuldigten ('1 bis 2 Meter', Prot. I S. 54). Damit steht entgegen den Ausführungen der Verteidigung fest, dass es unweigerlich zur Kollision gekommen wäre, wäre H._____ nicht zur Seite gesprungen. Es steht ausser Frage, dass H._____ dabei zu Fall gekommen wäre und ihn mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit das über zwei Tonnen schwere Tatfahrzeug (Leer- gewicht 1690 - 1854 kg [Urk. D1 10/7 S. 2) zzgl. 5 Insassen) hernach mit dem Hinterrad an einer nur dem Zufall überlassenen Körperpartie (Beine, Bauch, Brust, Kopf) überrollt hätte. Aufgrund des äusserst unüberlegten und impulsiven Verhaltens des Beschuldigten ist auch keinesfalls auszuschliessen, dass dieser trotz der Kollision nicht gestoppt hätte, sondern dass H._____ nochmals mit dem Hinterrad überrollt worden wäre, als der Beschuldigte alsbald vorwärts beschleu- nigte. Es liegt auf der Hand, dass bei einem solchen Vorgang H._____ mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit schwer verletzt oder gar getötet worden wäre, zumal beim Überrollen lebenswichtige Organe oder Blutgefässe im Rumpf- oder Kopfbe- reich hätten betroffen sein können. Der äussere Sachverhalt ist demnach – in Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung – wie in der Anklageschrift um- schrieben erstellt und es ist für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen.
- 15 - 3.3. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand betreffend Gefährdungsvorsatz eventualiter Tötungsvorsatz, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm. Da diese Frage sehr eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft ist, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an jener Stelle näher darauf eingegan- gen (vgl. Ziff. III.2 nachstehend). 4. Vorfall zum Nachteil von A._____ 4.1. Ausgangslage / Standpunkte Die Vorinstanz bestätigte grundsätzlich den äusseren Anklagesachverhalt was den Geschehensablauf im Zusammenhang mit A._____ bestrifft, verneinte jedoch beim inneren Sachverhalt den Tötungsvorsatz und qualifizierte die Tat in rechtli- cher Hinsicht – entgegen der Anklage – als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (Urk. 102 S. 23 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Antrag fest, schliesst aus dem Verhalten des Beschuldigten einen Tötungsvorsatz und sieht damit den Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung als erfüllt. Über- dies wirft sie dem Beschuldigten ein besonders skrupelloses Tatmotiv sowie eine besonders grausame Vorgehensweise im Sinne der Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB vor (Urk. 67, Urk. 103 S. 3 ff., Urk. 201 S. 6 ff.). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz, A._____ mit dem Fahrzeug erfasst und sie dabei schwer verletzt zu haben. Diffus blieben sei- ne Schilderungen dazu, ob und wo er A._____ während seiner Fluchtfahrt wahr- genommen hatte und ob sie im Gefahrenbereich stand oder nicht (vgl. Urk. 102 S. 24 E. 5.2.). Einen Vorsatz, insbesondere einen Tötungsvorsatz, verneinte er nach wie vor, ebenso, dass er die Kollision mit A._____ bemerkt hätte. Er macht vielmehr ein Versehen geltend (Urk. 102 S. 23). Anlässlich der Berufungsver- handlung machte er keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 200 S. 5). Die Vertei- digung beantragte entsprechend einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB und wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB beantragen (Urk. 202 S. 2).
- 16 - 4.2. Äusserer Sacherhalt 4.2.1. Was den äusseren Sachverhalt betrifft, ist dieser weitestgehend anerkannt. Es steht einzig noch zur Diskussion, ob der Beschuldigte wusste bzw. wahrnahm, dass A._____ vor der Kollision auf der linken Seite des Tatfahrzeuges stand bzw. sich auf der linken Seite auf das Fahrzeug zubewegte und ob der Beschuldigte wahrgenommen hatte bzw. wahrnehmen konnte, dass das Fahrzeug mit A._____ kollidiert war. 4.2.2. Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich und differenziert mit den Aus- sagen des Beschuldigten und der übrigen einvernommen Personen sowie dem unfalltechnischen Gutachten und den Einwänden der Verteidigung auseinander (Urk. 102 S. 24 ff.). Darauf wird grundsätzlich vorab verwiesen. Überzeugend ge- langte sie zum Schluss, es sei klarerweise erwiesen, dass der Beschuldigte A._____ gesehen und entsprechend gewusst habe, dass sie auf der linken Seite seines Fahrzeuges stehe, als er nach vorne beschleunigt habe (Urk. 102 S. 24 f.). In der Tat sagte der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchlich und im Verlaufe des Verfahrens zunehmend schwammiger aus. Jedoch deponierte er immer wie- der Aussagen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass er A._____, als er das Fahrzeug nach vorne beschleunigte, gesehen haben musste und entspre- chend wahrnahm. Bereits anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. März 2020 er- klärte er, wie er gesehen haben will, dass A._____ eine Waffe gezogen habe und gerade dann habe er Gas gegeben (Urk. D1 4/1 F/A 126). Zudem habe er ge- dacht, dass die Menschen zwischen ihm und der Ausfahrt wegspringen würden, wenn er Gas gebe (Urk. D1 4/1 F/A 150). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. April 2020 erklärte er, A._____ habe sich in der letzten Phase vor sein Auto bewegt, es sei mitten auf der Strasse mit ihr kollidiert, sie habe sich dorthin bewegt, weil sie ihn habe aufhalten wollen. Er sei auf dem Weg dorthin gewesen und sie sei auch auf dem Weg dorthin gewesen. Als er fast in sie reingefahren sei, habe er sich geachtet. Er habe nicht sofort angehalten, weil es zu spät, viel zu spät, gewesen sei, um anzuhalten (Urk. D1 4/7 F/A 53 ff.). Bestä- tigung finden diese Schilderungen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, in den Aussagen von D._____ und E._____. Sie erklärten, der Beschuldigte habe eine
- 17 - Wischbewegung gemacht und geschrien habe, A._____ solle weggehen (vgl. Urk. 102 S. 24 mit Verweisen auf die Akten). E._____ beschrieb die Wischbewe- gung gar detailliert ("Dies machte er mit der linken Hand und mit der rechten Hand hat er das Lenkrad gehalten.", Urk. D1 7/7 F/A 83). Im späteren Verlauf der Ein- vernahme deponierte sie weiter, es seien zwei Personen im Weg gestanden, der Beschuldigte habe gesehen, dass sie im Weg seien und habe geschrien "Verpis- se eu". Als die Frau die Hand Richtung Gurt genommen habe, habe er einfach Gas gegeben (Urk. D1 7/7 F/A 86 f.). Aus dem unfalltechnischen Gutachten lässt sich ebenfalls schliessen, dass A._____ für den Beschuldigten vor seinem Los- fahren bis mindestens etwa 2 Meter vor der Kollision sowie auch vor dem Kollisi- onszeitpunkt gut erkennbar gewesen sei (Urk. 14/8 S. 21 ff.). Es bestehen deshalb – mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Verteidigung – keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte A._____ vor der Kollision auf der linken Seite wahrnahm und wusste, dass sie sich dort be- fand bzw. sich auf das Fahrzeug zubewegte. Die immer vager werdenden Aussa- gen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu relativieren. 4.2.3. Ebenfalls zutreffend ist das Fazit der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Kollision mit A._____ wahrgenommen haben muss. Wie sie richtig zu- sammenfasste, haben alle umstehenden Personen sowie die übrigen vier Fahr- zeuginsassen die Kollision visuell, akustisch und/oder durch Erschütterungen des Fahrzeuges wahrgenommen (Urk. 102 S. 26, Urk. 5/2/1 F/A 35, Urk. 5/3/1 F/A 16, Urk. 5/4/2 F/A 42, Urk. 6/1 F/A 23, Urk. 6/2 F/A 94 f., Urk. 6/3 F/A 43 und 47, Urk. 6/4 F/A 73, Urk. 6/7 F/A 76, Urk. 7/3 F/A 14, Urk. 7/7 F/A 87, Urk. 7/9 F/A 35 f.). Auch das unfalltechnische Gutachten äussert sich dazu unmissver- ständlich und bestätigte, dass die Kollision für den Lenker spürbar und auch das Kollisionsgeräusch deutlich wahrnehmbar war (Urk. D1 14/8 S. 27 Frage 5). Weder der Beschuldigte noch die Verteidigung vermochten anlässlich der Berufungsverhandlung etwas vorzubringen, dass einen anderen Schluss aufdrän- gen würde.
- 18 - 4.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, in Bestätigung der Vorinstanz, dass der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, wobei zugunsten des Be- schuldigten nicht davon auszugehen ist, dass bei A._____ eine mindestens jahre- lange eingeschränkte Mobilität besteht (vgl. dazu Urk. 102 S. 27). 4.3. Innerer Sachverhalt Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm sowie die in der Anklage umschriebenen Qualifikations- merkmale gemäss Art. 112 StGB. Dabei geht es um innere Vorgänge, die sehr eng mit Fragen, die sich auch bei mit der rechtlichen Würdigung stellen, verknüpft sind, weshalb an jener Stelle näher darauf eingegangen wird (vgl. Ziff. III.1 nach- stehend). 5. Vorfall zum Nachteil von I._____ 5.1. Ausgangslage / Standpunkte Die Vorinstanz bestätigte auch hier den äusseren Anklagesachverhalt, verneinte jedoch entgegen der Anklage einen Tötungsvorsatz und die Qualifikationsmerk- male des Mordes gemäss Art. 112 StGB, sondern sah vielmehr den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt (Urk. 102 S. 30 f.). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, dass sich I._____ in einer Gefahrensituation befunden habe, räumte jedoch ein, dass dieser in die Wiese weggesprungen sei, weil er ihn fast überfahren hätte bzw. weil I._____ gedacht habe, er (der Beschuldigte) fahre in ihn hinein. Er hätte ihn aber nicht überfahren, da er zu weit weg auf der Seite gestanden sei (Urk. D1 4/7 F/A 50 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann nur noch sehr pauschal, es habe keine Leute gehabt, die im Weg gestanden seien, die Leute seien "einfach nicht" vor dem Auto gewesen (Prot. I S. 58). Die Verteidigung stellte den zur Anklage erhobenen, äusseren Sachverhalt nicht in Abrede. Insbesondere anerkannte sie ausdrücklich, dass I._____ durch die Fluchtfahrt des Be- schuldigten in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde. Einen Tötungs-
- 19 - vorsatz sah sie nicht als erfüllt und beantragte entsprechend einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 70 S. 2, 21 und 25 ff., Urk. 110 S. 2, Urk. 202 S. 2). 5.2. Äusserer Sachverhalt Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, namentlich die Aussagen diverser Personen, zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 102 S. 31 ff.). Ihrem Fazit, das den in der Anklage umschriebenen äusseren Sachverhalt (Urk. 26/1 S. 6) im Wesentlichen bestätigt, kann vorbehaltlos gefolgt werden. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten, dass er I._____ bzw. dessen gefährlichen Standort bereits wahrgenommen hatte, bevor dieser zur Seite sprang. Gemäss seinen eigenen, diesbezüglich nicht völlig unglaubhaften Depositionen, sah er ihn nämlich erst, als der Privatkläger den Sprung in die Wiese machte (vgl. Urk. D1 4/7 F/A 50 ff.). Nach dem Gesagten ist ansonsten für die rechtliche Würdigung ohne Weiteres auf den äusseren Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen. 5.3. Innerer Sachverhalt Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand betreffend Gefährdungsvorsatz eventualiter Tötungsvorsatz, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm sowie die in der Anklage umschriebenen Qualifikationsmerkmale ge- mäss Art. 112 StGB . Da diese Fragen sehr eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft sind, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an jener Stelle näher da- rauf eingegangen werden (vgl. Ziff. III.2 nachstehend). 6. Vorfall zum Nachteil von C._____ 6.1. Ausgangslage / Standpunkte Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, C._____, die neben A._____ im Bereich der Fahrbahn gestanden sei, habe schnell einen Schritt rückwärts auf die linke Seite machen müssen, um nicht – analog A._____ – vom Auto erfasst und allenfalls getötet oder mindestens schwer verletzt zu werden. Der Beschuldig-
- 20 - te habe zur Sicherung der Flucht ihren Tod in Kauf genommen und dabei beson- ders skrupellos gehandelt (Urk. 26/1 S. 6 f.). Die Vorinstanz erwog demgegenüber, dass sich zugunsten des Beschuldigten nicht erstellen lasse, dass sich C._____ tatsächlich im Gefahrenbereich befunden habe, wo sie vom Fahrzeug hätte erfasst werden können. Folglich sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Mordes (Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) frei (Urk. 102 S. 32 ff. und 59). Die Staatsanwaltschaft appelliert dagegen und fordert nach wie vor eine Verurteilung wegen versuchten Mordes Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 201). Der Beschuldigte bestreitet implizit eine Gefährdungssituation von C._____ und beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, einen Freispruch (Urk. 70, Urk. 202 S. 27). 6.2. Äusserer Sachverhalt 6.2.1. Der Beschuldigte äusserte sich in der Untersuchung zum Standort von C._____ dahingehend, dass sie auf der Wiese gestanden sei, nebenan sei die Polizistin (A._____) gestanden. Entsprechendes zeichnete er auch in der Planskizze ein (Urk. D1 4/1 F/A 98 und 138, Urk. D1 4/2) und stellte sich auf den Standpunkt, es sei niemand in der Fluchtrichtung gewesen (Urk. D1 4/7 F/A 29). Gegenüber der Vorinstanz hielt er am Standpunkt fest, dass keine Leute im Weg gestanden hätten (Prot. I S. 58). 6.2.2. Weiter liegen zu diesem Sachverhaltskomplex die Einvernahmen der Pri- vatklägerin C._____ und der Zeugin L._____ im Recht. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen korrekt wiedergegeben (Urk. 102 S. 33 f.). Die Privatklägerin C._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Februar 2020, sie seien alle am Ende der Allee gestanden, als das Auto gekommen sei. Man habe ihr dann ge- sagt, sie solle sich entfernen. Daraufhin sei sie zurück in Richtung erste Box ge- laufen und habe dann einen dumpfen Schlag gehört. Sie habe gerade noch zur Seite springen können, als sie gesehen habe, dass das Fahrzeug die Polizistin überfahren habe. Sie sei mit einem Schritt aus der Fahrtrichtung des Fahrzeuges gewesen. Es habe für sie eine Lebensgefahr bestanden (Urk. D1 5/4/2 F/A 19
- 21 - und 33 f.). Auf der Planskizze zeichnete C._____ ihren eigenen Standort zum Tatzeitpunkt bei der Einfahrt des Corsos ein (Urk. D1 5/4/1, Beilage 1, gelber Punkt [Standort AP Tatzeitpunkt]). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte C._____, sie habe ein bisschen nach hinten fliehen müssen, hätte sie das nicht getan, wäre sie vom Auto überfahren worden. Sie sei vielleicht einen Schritt nach hinten ge- gangen. Die Polizistin sei an ihr vorbeigeschleift worden. Es sei eine kleine Dis- tanz gewesen. Sie habe vielleicht eine Armlänge oder ein bisschen mehr Distanz gehabt, könne es aber nicht genau sagen. Zu ihrem Standort vor der Kollision des Fahrzeuges mit A._____ gab sie an, bei der Kurve gewesen zu sein, sie (C._____) habe zur Kabine gehen wollen. Entsprechend zeichnete sie dies auch auf der Planbeilage (Urk. D1 5/4/3) ein. Die Zeugin L._____ schilderte den Vorfall wie folgt: Ihre Kollegin, C._____, welche gegenüber der Strasse gestanden sei, sei auch beinahe überfahren worden. Sie habe nicht gesehen, wie eine Frau überfahren worden sei. Aber sie habe sehen können, wie das Auto mit hoher Ge- schwindigkeit gekommen sei und die Frau dann weggeworfen worden sei in Rich- tung WC. Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte die Zeugin alsdann, A._____ sei bei der Ecke gestanden und ihre Freundin (C._____) neben ihr (A._____). Sie habe aber nur C._____ sehen können. Sie habe gesehen, dass C._____ habe springen müssen, um sich zu retten. Zwischen C._____ und dem Auto habe es nur sehr wenig Platz, wenige Zentimeter, gegeben, sie sei ungefähr einen Schritt zurückgetreten. C._____ habe sich dabei genau neben dem Trottoir befunden, dann sei sie ein bisschen nach hinten gegangen und sei dann auf dem Trottoir gewesen (Urk. D1 7/13 F/A 44 ff.). 6.2.3. Die Schilderungen des Beschuldigten erweisen sich als sehr pauschal und sind deshalb kaum sachdienlich. Es lässt sich aus seinen Depositionen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen wer- den, C._____ sei nicht im Gefahrenbereich gewesen. Immerhin kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er C._____ gesehen bzw. wahrgenommen hatte, als er für die Polizeikontrolle angehalten wurde. Demgegenüber sagten C._____ und L._____ im Kern übereinstimmend und überzeugend aus. Es bestehen keinerlei Hinweise für tendenziöse, übertrie- bene oder unnötig belastende Aussagen oder Lügen. Beide Frauen stehen in kei-
- 22 - nem persönlichen oder beruflichen Verhältnis zum Beschuldigten. Zudem stellte die Privatklägerin C._____ im Strafverfahren keine zivilrechtliche Ansprüche (vgl. Urk. D1 21/2/1 und Urk. 102 S. 6), so dass ihr auch diesbezüglich keinerlei Inte- resse am Ausgang des Strafverfahrens nachgesagt werden kann. Dass im Detail kleinere Abweichungen zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeu- gin vorhanden sind, insbesondere was den genauen Standort von C._____ be- trifft, ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht abträglich. Im Gegenteil, es ist vielmehr Konsequenz und Ausdruck eines dynamischen Geschehens und nicht abgesprochener Schilderungen. Im Ergebnis besteht, entgegen der Vorinstanz, kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da ohne Einschränkung auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin abgestellt werden kann. Demnach ist rechtsgenüglich bewiesen, dass das Tatfahrzeug unmittelbar an C._____ vorbei- fuhr und diese reflexartig einen Schritt zurücktreten musste, um eine Kollision zu vermeiden. Aufgrund der impulsiven und unberechenbaren Fahrweise sowie dem Umstand, dass das Fahrzeug am Beschleunigen war – der Fahrzeuginsasse K._____ sprach gar davon, der Beschuldigte habe voll durchgezogen und sei da- vongerast (Urk. D1 6/3 39) – kann nicht mehr antizipiert werden, dass es bei einer Kollision nur zu leichten Verletzungen bei C._____ gekommen wäre. Vielmehr muss von der ganzen Palette an möglichen Verletzungsfolgen, insbesondre auch lebensgefährlichen, ausgegangen werden. Der äussere Sachverhalt ist demnach mit der Staatsanwaltschaft beweismässig erstellt. 6.3. Innerer Sachverhalt Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand, mithin was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm sowie die in der Anklage umschrieben Qualifikations- merkmale gemäss Art. 112 StGB. Dabei geht es um innere Vorgänge, die sehr eng mit Fragen, die sich auch bei der rechtlichen Würdigung stellen, verknüpft sind, weshalb an jener Stelle näher darauf eingegangen wird (vgl. Ziff. III.2 nach- stehend).
- 23 - III. Rechtliche Würdigung 1. Delikt zum Nachteil von A._____ 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als schwere Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB (Urk. 102 S. 30). Die Staatsanwaltschaft beantragt auch im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 201 S. 2). Demgegenüber sieht die Verteidigung die Tatbestände der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB als erfüllt (Urk. 110 S. 2 und Urk. 202 S. 2). Nachfolgend wird deshalb zuerst der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu prüfen sein. Erst wenn dieser zu verneinen ist, kommen die Tatbestände der Gefährdung des Lebens sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung in Betracht. Der qualifizierte Tatbestand des versuchten Mordes ist hingegen erst zu diskutieren, sollte der Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt sein. 1.2. Versuchte vorsätzliche Tötung 1.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. OFK/StGB-Donatsch, StGB 22 N 2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.2. Vorliegend hat die Privatklägerin A._____ die Tat glücklicherweise überlebt, weshalb es am Erfolg, namentlich dem Todeseintritt, fehlt und deshalb von vor- herein – unabhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation –
- 24 - von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen ist. Indes ist in objektiver Hin- sicht dennoch erforderlich, dass das Handeln des Täters hätte zum Tod führen können, was vorliegend ohne Weiteres zu bejahen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte mit dem Tatfahrzeug, einem wuchtigen, hoch- gelegten, rund zwei Tonnen schweren SUV (Leergewicht 1690 - 1854 kg, zzgl. 5 Insassen, vgl. Urk. D1 10/7 S. 2) stark beschleunigend auf die Privatklägerin zu und machte keine Anstalten abzubremsen, obwohl er sie im Blick hatte. Selbst nachdem das Fahrzeug für den Beschuldigten wahrnehmbar mit A._____ kollidierte, bremste der Beschuldigte nicht ab, sondern beschleunigte weiter auf 36 bis 39 km/h und riss die im Radhaus eingeklemmte Privatklägerin rund 15 Meter mit. Schliesslich löste sich das Bein von A._____ aus dem Radkasten, was allerdings dazu führte, dass ihr rechtes Bein vom linken Hinterrad überrollt wurde, bevor ihr Körper auf der Strasse liegen blieb und der Beschuldigte weiterfuhr. Es ist erstellt und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sowie dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich zu entnehmen (Urk. D1 8/1 S. 6 und Urk. D1 8/7), dass die Privatklägerin äusserst schwere Verletzungen erlitt und aufgrund von Verletzungen des Schädels und des Gehirns in akuter Lebensgefahr schwebte. Ihr Leben konnte nur mit einer neurochirurgischen Notoperation gerettet werden. Ebenso machten die Beinverletzungen eine notfallmässige chirurgische Intervention notwendig. Es ist einzig Glück und Zufall zu verdanken, dass A._____ die Tat überlebte und nicht noch gravierendere Verletzungen erlitt. Es ist dabei von einem vollendeten Versuch auszugehen. Das Handeln des Beschuldigten hätte ohne Weiteres den Tod bewirken können, der Erfolgseintritt blieb ohne sein Zutun, sondern rein zufäl- lig, aus. 1.2.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich
- 25 - feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umstän- den, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrschein- lichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtver- letzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung ge- hören (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet einen Tötungsvorsatz. Das Beweisergebnis und der Tathergang lassen den Schluss auf einen direkten Vorsatz nicht zu. Hingegen ist ein eventualvorsätzliches Handeln näher zu betrachten. Obwohl der Beschuldigte die Privatklägerin bereits vor dem Aufprall in Fahrtrich- tung wahrnahm, bremste er weder ab, noch ging er vom Gas, was jedoch von je- dem vernünftigen Autolenker als reflexartige Reaktion zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen beschleunigte er stark weiter und nahm auch die für ihn wahrnehm- bare Kollision mit A._____ nicht zum Anlass zu stoppen. Dem unfalltechnischen Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verletzungen von A._____ mit Sicherheit deutlich geringer ausgefallen wären, hätte der Beschuldigte unmit- telbar nach der Kollision eine Vollbremsung eingeleitet. Wobei diesfalls ein Bremsweg von 3.2 Metern resultiert hätte (Urk. D1 14/8 S. 27 Frage 7). Das Ver- halten des Beschuldigten war äusserst egoistisch motiviert, ging es ihm doch ein- zig darum, möglichst schnell und unbehelligt den …-platz zu verlassen, um Kon- flikte mit seinen Eltern und mit den Strafbehörden wegen anderer Delikte zu ver- meiden. Nichtigkeiten verglichen mit den Tatfolgen. Das Fahrverhalten des Be-
- 26 - schuldigten war sehr impulsiv, unberechenbar und rücksichtslos. Nicht zu verges- sen ist in diesem Zusammenhang, dass der noch junge Beschuldigte über keinen Führerausweis verfügte und entsprechend über wenig – geschweige denn ge- schulte – Fahrpraxis. Seine Aufmerksamkeit war einzig auf seine Flucht gerichtet, sodass ihm alles andere völlig egal war. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, er habe sich der Polizeikontrolle entziehen wollen, "koste es, was es wolle". Es sei ihm gleichgültig gewesen, ob er mit einer Person kollidieren würde oder nicht. Er habe auch damit rechnen müssen, dass die Person den Kopf auf dem Asphalt aufschlage oder gar überrollt werde und damit lebensgefährlich verletzt werden könnte (Urk. 102 S. 29). Das Risiko, dass A._____ bei diesem Manöver hätte sterben können, war gar eindeutig höher, als dass sie es überlebt. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, gab er doch selbst zu Protokoll, dass bei diesem Vorgang an Verletzungen alles möglich sei, die Privatklägerin hätte auch die Wirbelsäule brechen oder der Kopf hätte gespalten werden können (Urk. D1 4/10 F/A 42). Wie die Vorinstanz weiter richtig erwog, gab der Beschul- digte das Geschehen aus der Hand und konnte nicht mehr mit einem glimpflichen Ausgang mit nur leichten Verletzungen rechnen (Urk. 102 S. 29). Beim vom Be- schuldigten gewählten Vorgehen muss jedem einigermassen durchschnittlich in- telligenten Menschen klar sein, dass es zu einer Kollision mit der Privatklägerin kommt. Wenn spätestens dabei nicht abgebremst, sondern noch weiter beschleu- nigt wird, ohne sich um den Verbleib des Opfers zu kümmern, nimmt ein Lenker jeden nur möglichen weiteren Geschehensverlauf in Kauf, mithin auch den einge- tretenen, mag dieser auch unüblich sein. Insgesamt musste sich bei dieser Aus- gangslage auch dem blindlings handelnden Beschuldigten das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass er die eingetre- tenen Folgen schlicht in Kauf nahm. Für eine bewusste Fahrlässigkeit, wie sie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung thematisierte (Urk. 202 S. 32 ff.), besteht bei diesem Ergebnis kein Raum, weshalb nicht vertiefter darauf einzugehen ist. Es sei einzig erwähnt, dass bei einer derart hohen Risikobereit- schaft, wie sie der Beschuldigte an den Tag legte, sowie der gravierenden Sorg- faltspflichtverletzung nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden kann, er
- 27 - habe darauf vertraut, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Der Beschuldigte erfüllt damit den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wodurch sich die Prüfung der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB infolge Kon- sumption erübrigt. 1.3. Versuchter Mord 1.3.1. Nachdem die Voraussetzungen für eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls der qualifi- zierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur An- wendung gelangt. 1.3.2. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, namentlich wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweg- grund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abge- stellt werden müsste. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzu- ziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst jenen Täter, der skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch ist, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren
- 28 - Umstände der Tat. In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (vgl. BGE 127 IV 10 E. 1 mit weiterführenden Hinweisen). 1.3.3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag zusammengefasst damit, dass das Tatmotiv des Beschuldigten besonders skrupellos sei. Er habe das Fahrzeug wie eine Schusswaffe verwendet, um sich quasi den Fluchtweg freizu- schiessen bzw. "freizufahren". Die Umstehenden hätten eher ausgelöscht werden sollen, als dass er sich den Konsequenzen der Fahrzeugentwendung und des Fahrens ohne Berechtigung stellen musste. Diese Güterabwägung müsse als krass bezeichnet werden. Zudem sei auch die Vorgehensweise besonders grausam. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er einer überfahrenen Personen einen qualvollen Tod bereite. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass A._____ höllische Qualen erleide und allenfalls jämmerlich bei vollem Bewusstsein sterben müsse (Urk. 67 S. 11, Urk. 201 S. 9). Demgegenüber argumentierte die Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht nur keine Tötung begehen bzw. diese in Kauf nehmen wollen, sondern er habe schon gar keine besonders verwerfliche bzw. skrupellose Tötung ausführen bzw. in Kauf nehmen wollen. Er habe weder von langer Hand eine Ausführung geplant, noch niedere Ziele wie Rache, Habsucht, Gier verfolgt. Es sei nicht sein Ziel gewesen, seine Flucht durch eine Tötung zu sichern. Der Tod von A._____ wäre zwar schlimm gewesen, jedoch nicht "äusserst grausam" im Sinne von Mord (Urk. 70 S. 29). Es liege eine spontane Tathandlung vor, weswegen Mord bereits auszu- schliessen sei (Urk. 202 S. 35). 1.3.4. Vorweg sei nochmals daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten aufgrund des Beweisergebnisses nicht vorgeworfen werden kann, dass er A._____ direkt-
- 29 - vorsätzlich töten wollte, sondern, wie vorstehend erwogen, den Todeseintritt bei seinem Handeln lediglich in Kauf nahm. Zweifellos ist das Tatverhalten des Beschuldigten völlig unverständlich, egoistisch und rücksichtslos. Er ordnete dabei gedankenlos sein – objektiv betrachtet – geringfügiges Interesse, einem Konflikt und einem Strafverfahren zu entkommen, dem hochrangigen Rechtsgut Leben über. Zudem ist offenkundig, dass A._____ gegen den rund zwei Tonnen schweren, sich beschleunigenden SUV keinerlei Chancen hatte, sondern der Situation komplett ausgeliefert war. Führt man sich den Ablauf der Geschehnisse jedoch vor Augen, wird auch deutlich, dass der Beschuldigte sehr impulsiv und subjektiv aus einer Stresssituation heraus gehandelt hatte und die Tat damit das Resultat einer Kurzschlussreaktion war. Sein Handeln und die damit verbundene Aufmerksamkeit galt nicht den anwesenden Personen, sondern seiner Flucht. Die Absicht des Beschuldigten war namentlich nicht primär darauf ausgerichtet, A._____ zu töten bzw. zu eliminieren oder sich aus ihrem Tod irgendeine Form von Vorteil zu verschaffen. Ohne den Vorfall verharmlosen zu wollen, kann doch gesagt werden, dass der fatale Verlauf letztlich auf eine Kombination verschiedener Faktoren zurückzuführen ist, bei denen die schweren Verletzungen bzw. die mögliche Tötung von A._____ einen Kollateralschaden darstellen und nichts mit dem eigentlichen Motiv des Beschuldigten zu tun haben. Einer dieser Faktoren war unzweifelhaft das impulsive und risikoreiche Fahrverhalten des Beschuldigten. Hinzu kam aber auch die sehr dynamische Situation, in welcher sich fünf Personen um das Fahrzeug herum in irgendeiner Form in Bewegung befanden, so auch A._____. Dass sie sich bewegte und sich kurz vor der Kollision allenfalls noch leicht auf das Fahrzeug zubewegte, ist ihr keinesfalls vorzuwerfen und liegt in der Natur des dynamischen Geschehens. Jedoch ist dies mitverantwortlich, dass sie sich just im falschen Moment linksseitig des Fahrzeuges auf der Fahrbahn aufhielt. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Beschuldigte hätte bremsen müssen, zeigt aber, dass er nicht von vornherein gezielt auf sie zufuhr, sondern die Ausgangslage für die Tatsituation eher zufällig und einigermassen spontan entstand. Anders verhielte es sich etwa, wenn A._____ mittig weiter vorne auf der Ausfahrt gestanden und dem Beschuldigten ein Stoppzeichen signalisiert hätte.
- 30 - Wäre der Beschuldigte diesfalls stark beschleunigend sowie zielgerichtet und mit voller Absicht, A._____ aus dem Weg zu räumen bzw. sich den Weg "freizuschiessen" (wie die Staatsanwaltschaft bildlich argumentiert), auf sie losgefahren, so wäre der Fall ganz anders zu beurteilen. Unter dem Strich war es vorliegend eine völlig sinnlose Kurzschlussreaktion eines jungen Erwachsenen, der schlicht zu feige war und in unreifer Manier abhauen wollte, anstatt gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten und seinen Eltern für seine ebenso nutz- und sinnlosen Taten, mit denen er seinen Alltag füllte, geradezustehen. Aus den gesamten Umständen ergibt sich deshalb, dass dem Beschuldigten keine besondere Skrupellosigkeit vorgeworfen werden kann, er hinterlässt nicht den Eindruck eines Täters, der fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachten wollte oder primitiv egoistisch handelte. Vielmehr gibt er das Bild eines (für sein Alter) unreifen jungen Erwachsenen ab, der ganz offensichtlich Mühe damit hat, in seinem Leben Tritt zu fassen und Verantwortung zu übernehmen und stattdessen in seiner Peergroup den Halbstarken mimt. 1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Handeln des Beschuldigten nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Er ist folglich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 2. Delikte zum Nachteil von H._____, I._____ und C._____ 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil von I._____ und C._____ sei als versuchter Mord zu qualifizieren und dasjenige zum Nachteil von H._____ als Gefährdung des Lebens, eventualiter als versuchter Mord (Urk. 26/1, Urk. 67, Urk. 201). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperver- letzung zum Nachteil von I._____ und der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H._____, bezüglich C._____ erfolgte ein Freispruch (Urk. 102 S. 58 f.). Die Verteidigung plädierte auch im Be- rufungsverfahren für eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens zum Nach-
- 31 - teil von I._____. Im Zusammenhang mit H._____ und C._____ erachtete sie einen Freispruch als angezeigt (Urk. 70, Urk. 110, Urk. 202). 2.2. Versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Mord, Gefährdung des Lebens 2.2.1. Zu den allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie zum versuchten Mord wird auf die vorste- henden Ausführungen in Ziff. III.1.2.1. und III.1.3.2. verwiesen. Da alle drei Privatkläger überlebten und unverletzt blieben, kommt – wenn über- haupt – von vornherein nur eine versuchte Tatbegehung in Betracht. 2.2.2. Der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht. Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die
- 32 - Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich un- verhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hin- weisen). 2.2.3. In objektiver Hinsicht ergibt sich aus dem erstellten Anklagesachverhalt, dass sowohl bei H._____, I._____ als auch C._____ aufgrund des äusserst risikoreichen und unberechenbaren Fahrverhaltens des Beschuldigten bei einer Kollision schwerste Verletzungen oder gar der Tod hätten resultieren können. Dies impliziert selbstredend auch eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr. Die Tathandlung des Beschuldigten war mit anderen Worten geeignet, um den objek- tiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung aber auch der Gefährdung des Lebens zu erfüllen. 2.2.4. Beim subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) ist zunächst die Ausgangslage der Polizeikontrolle näher zu betrachten. Der Be- schuldigte hielt unbestrittenermassen aufforderungsgemäss an. Er konnte dabei nach eigenen Angaben erkennen, dass insgesamt sechs Personen vor Ort waren, zwei Polizeibeamte, zwei P._____-Mitarbeiter und zwei Prostituierte (Urk. D1 4/1 F/A 93). Gemäss seiner Planskizze (Urk. D1 4/2) hielten sich je zwei Personen rechts und links vor seinem Fahrzeug auf sowie zwei weitere linksseitig in der Mit- te des Fahrzeugs, was ungeachtet der exakten Standorte aufgrund der Aussagen der übrigen Anwesenden den ungefähren Gegebenheiten entsprach, mit Aus- nahme der Anwesenheit der zweiten Prostituierten, was aber nicht weiter von Re- levanz ist. Offenbar zeigte sich der Beschuldigte zuerst auch gewillt, auf Geheiss vorwärts auf den Parkplatz zu fahren, worauf sich die Polizeibeamten und die P._____-Mitarbeiter sowie C._____ in Bewegung setzten. Völlig unvermittelt legte der Beschuldigte daraufhin den Rückwärtsgang ein und beschleunigte stark rück- wärts, stoppte und fuhr dann, die Linkskurve nehmend, ebenfalls mit Vollgas vor- wärts und verliess das Gelände. Es entspricht elementarstem Allgemeinwissen, dass ein solch unberechenbares, unerwartetes und risikoreiches Fahrverhalten, auf kleinräumigem Gelände, dazu mit einem zirka 4.5 Meter langen und rund zwei Tonne schweren SUV, Menschen, die sich in der Nähe des Fahrzeuges aufhal-
- 33 - ten, unweigerlich in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt. Damit konnte niemand der Anwesenden rechnen und es ist eine glückliche Fügung, dass sich H._____, I._____ und C._____ mit einem reflexartigen Schritt in Sicherheit bringen konnten. Wer trotz des Wissens um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr dennoch derart handelt, wie der Be- schuldigte gehandelt hat, der will den Eintritt dieses Erfolges auch. Dabei ist kein direkt auf die Herbeiführung der Gefahr gerichteter Wille notwendig. Es genügt, wenn der Täter diese als Folge des von ihm eigentlich verfolgten Ziels – wie vor- liegend die Flucht – in seinen Entschluss miteinbezieht. Der Beschuldigte hat sich folglich ein direktvorsätzliches Handeln anrechnen zu lassen. Sein Verhalten war zudem völlig unverhältnismässig und extrem gefährlich. Er gewichtete dabei sein Interesse, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, klar höher als die Sicherheit der fünf sich auf dem Platz befindenden Personen und handelte damit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. Der Beschuldigte erfüllt nach dem Gesagten durch sein Verhalten den Tatbestand der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nach- teil von H._____, I._____ und C._____. Bezüglich I._____ wurde dies seitens der Verteidigung im Übrigen ausdrücklich anerkannt. 2.2.5. Zum subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist zu- nächst, wie bereits beim Delikt zum Nachteil von A._____, festzuhalten, dass das Beweisergebnis und der Tathergang den Schluss auf einen direkten Vorsatz nicht zulässt. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist schliesslich aus folgenden Gründen zu verneinen: Wie bereits mehrfach erwähnt, handelte der Beschuldigte impulsiv und blindlings. Er scherte sich nicht darum, wo genau sich die fünf Personen um das Fahrzeug herum aufhielten, als er zu seinem brüsken Manöver ansetzte. Während im Zu- sammenhang mit A._____ dem Beschuldigten nachgewiesen werden konnte, dass er sie kurz vor der Kollision bewusst wahrnahm und sah, muss – mangels rechtsgenüglicher Beweise – zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er während des Zurücksetzens und des anschliessenden Vorwärtsfahrens H._____ und C._____ nicht bewusst wahrgenommen hatte. I._____ sah er erst,
- 34 - als dieser dabei war, in die Wiese zu springen. Zwar war das Verhalten des Be- schuldigten äusserst gefährlich, jedoch war der Geschehensablauf grundsätzlich offen und die Gefahr nicht derart evident, dass der Beschuldigte zwangsläufig um das Risiko einer Tötung wissen musste. Alle drei Privatkläger konnten sich denn auch mit einem Schritt oder einem Sprung rechtzeitig aus der Gefahrenzone ret- ten und eine Kollision vermeiden. Es handelt sich zwar um einen Grenzfall, jedoch kann nicht mit Überzeugung gesagt werden, der Tod der Privatkläger H._____, I._____ und C._____ habe sich als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft des Beschuldigten, ihn als Folge seiner Fluchtfahrt hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden kann. Auch lässt sich, anders als beim Vorfall mit A._____, hier aus den Tatumständen nicht stichhaltig schliessen, dass der Beschuldigte in seinem Entschluss, die Flucht anzutreten, den Entscheid gegen das Leben der drei Privatkläger miteinschloss. Der Be- schuldigte hat in dieser Phase der Fluchtfahrt wohl eher – zwar blindlings und reichlich naiv – darauf vertraut, dass er niemanden überfahren werde. Sein Fokus war vielmehr einfach darauf gerichtet, möglich schnell das Gelände zu verlassen. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist nach dem Gesagten zu verneinen. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist damit in allen drei Fällen nicht erfüllt. Entsprechend erübrigt sich auch die Prüfung des qualifizierten Tatbestan- des gemäss Art. 112 StGB. 2.3. Damit ist der Beschuldigte aus dem Vorfall vom 28. Februar 2020 zusätzlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (zum Nach- teil von H._____, I._____ und C._____) schuldig zu sprechen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei diesem Ausgang für den Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB kein Raum mehr besteht. Zur Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB hat das Bundesgericht festgehalten, eine Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen sei, beurteile sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (vgl. BGE 124 IV 53 E. 2).
- 35 - IV. Sanktion 1. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie die Wahl der Strafart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 36 ff. und 45). Die Verteidigung beantragt ebenfalls eine Freiheits- strafe (Urk. 202 S. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist dabei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall beim Vorliegen von Strafmilderungsgründen zu hart bzw. beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2). Für die Festlegung der Einsatzstrafe kann im Übrigen auf zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 37 f.), wobei die Täterkomponente nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.2 m.w.H.).
- 36 - 2. Schuldfähigkeit 2.1. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. Q._____ vom 20. Januar 2021 (Urk. D1 17/9/7) zu Unrecht eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 102 S. 21) und berücksichtige dieses Ergebnis bei der Strafzumessung betreffend Dossier 1 je- weils strafmindernd (vgl.Urk. 102 S. 38 ff.). 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, arbeitete das psychiatrische Gutach- ten mit zwei Hypothesen. Sollte der Beschuldigte den Entschluss zur Fluchtfahrt selbständig getroffen haben, wird er zum Tatzeitpunkt als voll schuldfähig erach- tet. Sollten die Fahrzeuginsassen ihn zur Flucht gedrängt haben und er sich auf- grund der Substanzwirkung unwohl gefühlt und fälschlicherweise von einem Waffeneinsatz ausgegangen sein, wird eine leichte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit angenommen (Urk. D1 17/9/7 S. 89, Urk. 102 S. 21). Die Vorinstanz gibt bei ihrer Würdigung die einzelnen Aussagen und übrigen Be- weismittel korrekt wieder (Urk. 102 S. 21 f.), darauf wird verwiesen. Dabei spricht alles deutlich und zutreffend für jene Hypothese, wonach der Beschuldigte den Entschluss zur Fluchtfahrt selbständig traf, er mithin voll schuldfähig ist. Weshalb die Vorinstanz im Ergebnis dennoch eine leichten Verminderung der Schuldfähig- keit annimmt, mithin dem Resultat der anderen Hypothese folgt und dabei keiner- lei Gründe nennt, weshalb sie vom Gutachten abweicht, ist schleierhaft. Es ist je- denfalls nachfolgend von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszuge- hen.
- 37 - 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Versuchte vorsätzliche Tötung 3.1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste begangene Tat (Art. 49 Abs. 1 StBG). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, welches eine Freiheitsstrafe von 5 Jahre bis 20 Jahren vorsieht. 3.1.2. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Der Beschuldigte handelte äusserst rücksichtlos, sehr impulsiv und ohne jegliche Empathie für die Privatklägerin. Er zeigte dabei eine enorme kriminelle Energie. Die Privatklägerin stand völlig chancenlos einem 4.5 Meter langen und rund zwei Tonnen schweren SUV gegenüber und hatte keine Möglichkeit zu ent- kommen. Obwohl der Beschuldigte zwei Mal die Gelegenheit hatte, eine Voll- bremsung zu machen, um eine Kollision zu vermeiden bzw. nach der Kollision den Schaden zu begrenzen und sich um das Opfer zu kümmern, beschleunigte er einfach weiter und riskierte dadurch einen äusserst grausamen und entwürdigen- den Tod der Privatklägerin. Er gab es damit aus der Hand, das Ausmass der Ver- letzungen noch irgendwie beeinflussen zu können. So wurde A._____ über rund 15 Meter im Radkasten mitgeschleift und hernach auch noch beim Bein mit dem Hinterrad überrollt. Entsprechend gravierend zeigte sich schliesslich das Ver- letzungsbild. Ihr Überleben grenzt an ein Wunder. Immerhin kann zugunsten des Beschuldigten erwähnt werden, dass die Tat nicht geplant, sondern aus einer Kurzschlussreaktion resultierte. Das objektive Tatverschulden wiegt dennoch insgesamt erheblich. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gibt es zudem keine An- zeichen dafür, dass der Beschuldigte schwer berauscht war und/oder zur Flucht gedrängt wurde (Urk. 202 S. 34). Dies jedoch aus nichtigen und äusserst egoisti- schen Gründen. Die Tat war völlig sinnlos und ohne Weiteres vermeidbar. Der Beschuldigte wollte lediglich einem Konflikt mit seinen Eltern wegen des entwen-
- 38 - deten Fahrzeuges sowie der Polizeikontrolle entgehen. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, die von Anbeginn unnötige Fluchtfahrt abzubrechen, um die von ihm geschaffene Gefahrensituation zu dämmen, was er jedoch nicht in Be- tracht zog. Es bleibt bei einem insgesamt erheblichen Tatverschulden. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist damit im mittleren Bereich des Strafrahmens bei 12 Jahren festzusetzen. Für den Versuch ist eine Strafminderung vorzunehmen, wobei diese nicht erheb- lich auszufallen hat. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, und nicht dem Zutun des Beschuldigten, dass A._____ nicht getötet wurde. Die Möglichkeit des Todeseintrittes war sehr nahe, zumal A._____ aufgrund ihrer gravierenden Ver- letzungen nachweislich in akuter Lebensgefahr schwebte. Es rechtfertigt sich eine Minderung der Einsatzstrafe um drei Jahre auf 9 Jahre. 3.2. Mehrfache Gefährdung des Lebens Dem Beschuldigten ist auch hier in objektiver Hinsicht anzulasten, das seine Tat- handlung völlig rücksichtslos war und für die Betroffenen äusserst unerwartet er- folgte. Der Beschuldigte hatte aufgrund seiner Impulsivität den Ereignisverlauf nur noch beschränkt in der Hand, es hätten ohne die reflexartigen Reaktionen der Privatkläger ohne Weiteres lebensgefährliche Verletzungen mit allenfalls irrever- siblen Schäden resultieren können. Jedoch liegt auch hier eine unüberlegte Spon- tantat vor und kann dem Beschuldigten keine Planung vorgeworfen werden. Die kriminelle Energie ist aufgrund der äusserst hohen Risikobereitschaft und des halsbrecherischen Vorgehens dennoch als hoch einzustufen. Subjektiv ist zu be- achten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens jedoch inhärent ist. Auch hier gilt, dass die Tat völlig sinnlos war und vermeidbar gewesen wäre und aus äusserst egoistischen Moti- ven erfolgte. Die Beweggründe des Beschuldigten, weshalb er den …-platz fluchtartig verlassen wollte, stehen in keinem Verhältnis zur Gefahrensituation, die er für die anwesenden Personen schuf. Das Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund erheblich und es ist für jede einzelne Gefährdung (insgesamt drei) eine Einzelstrafe von 20 Monaten festzu-
- 39 - legen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Mal 12 Monate auf 12 Jahre zu erhöhen ist. 3.3. Übrige Delikte 3.3.1. Was die übrigen Delikte betrifft, so stehen die Strafzumessungen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (9 Monate), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (1 Monat), die mehrfache Entwendung zum Gebrauch und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (9 Monate), die mehrfache Gewaltdar- stellung (1.5 Monate), und die Sachentziehung (0.5 Monat) (vgl. Urk. 102 S. 40 und S. 43 ff.) nicht mehr zur Diskussion. Die jeweiligen Straferhöhungen der Vorinstanz bedürfen keiner Korrektur und sind für die Gesamtfreiheitsstrafe zu übernehmen. 3.3.2. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, für die mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln sei eine höhere Strafe als 24 Monate angezeigt, ist berechtigt (Urk. 103 S. 5, Urk. 201 S. 12). Ebenso – mit Blick auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 144 IV 217 und BGer 6B_49/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3) – die Kritik, es hätte für die vier Raserfahrten eine Einzelfallbeurteilung erfolgen sollen. Immerhin zeigte die Vorinstanz ihre Überle- gungen, die für die vier Delikte zu einer Gesamtstrafe von 52 Monaten führten, nachvollziehbar auf. Auch gewichtete sie richtigerweise jene Fahrt in der 30er- Zone schwerer als die übrigen drei Fahrten, welche in der 50er-Zone stattfanden und nur knapp den qualifizierten Tatbestand erfüllten. Dies legt den Schluss nahe, dass die Vorinstanz im Sinne von gedanklichen Einzelstrafen für die drei Fahrten in der 50er-Zone je die Mindeststrafe von 12 Monaten vorsah und für die Fahrt in der 30er-Zone eine Strafe von 16 Monaten. Diese Gewichtung ist angemessen, wenn auch wohlwollend und die insgesamt 52 Monate deshalb nicht zu beanstanden. Nicht mehr verhältnismässig und nachvollziehbar ist jedoch in der Folge die Asperation mit lediglich 24 Monaten. Die Einsatzstrafe ist ausgehend von den 52 Monaten vielmehr um 30 Monate (anstatt 24) zu erhöhen, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen.
- 40 - 3.4. Zwischenfazit Insgesamt ist für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Gesamt- strafe von 16 Jahren und 3 Monaten festzusetzen. 3.5. Täterkomponente Zur Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 41 f. und 44). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung wolle. Zudem wolle er eine Lehre machen, wenn er einmal aus dem Gefängnis entlassen werde (Urk. 200 S. 3 und S. 5). Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist insbesondere auf die psychiatri- sche Begutachtung vom 20. Januar 2021 (Urk. D1 17/9/7 S. 88) zu verweisen, dieser ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine dissoziale Persönlichkeits- störung mit impulsiven Zügen und eine Cannabisabhängigkeit aufweist. Zudem besteht offenbar ein seit der Kindheit und Jugend vorhandenes ADHS fort, wel- ches die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten seit der Kindheit deutlich beeinträchtigt hat. Diese Umstände wirken sich zugunsten des Beschuldigten stark strafmindernd aus, insbesondere die ADHS-Problematik, welche unweigerlich zu einer belastenden Kindheit und Jugend geführt hat und wohl mitverantwortlich ist für sein ungeordnetes Leben. Strafmindernd zu berücksichtigen ist zudem sein noch sehr junges Alter. Straferhöhend ins Gewicht fallen jedoch die zum Teil einschlägigen Vorstrafen. Positiv zu werten ist wiederum eine gewisse Reue, welche der Beschuldigte gegenüber A._____ an den Tag legt und seine teilweisen Geständnisse. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe auf 14 Jahre zu reduzieren. 3.6. Ergebnis Zusammenfassend resultiert für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die bis heute erstandene Haft von 1179 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Voll-
- 41 - zug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 4. Busse 4.1. Die Vorinstanz sprach für die mehrfache vorsätzliche Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 102 S. 59) eine Busse von Fr. 800.– aus. Sie argumentierte, das Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Der Beschuldigte habe sich bei sieben Gelegenheiten gefilmt, als er nachts mit einem entwendeten Fahrzeug und ohne Führerschein unterwegs gewesen sei, mitunter auch anlässlich seiner vier Raserfahrten. Dabei habe er ein äusserst gefährliches Verhalten an den Tag gelegt, wenngleich die Sichtverhältnisse gut, das Verkehrs- aufkommen schwach und die Witterung trocken gewesen seien. Unter Berück- sichtigung seines jugendlichen Alters, des vollumfänglichen Geständnisses, aber auch der Vorstrafen, des getrübten automobilistischen Leumunds und seiner fi- nanziellen Verhältnisse rechtfertige sich eine Busse in dieser Höhe (Urk. 102 S. 45). 4.2. Die Staatsanwaltschaft appelliert gegen diesen Entscheid und beantragt ei- ne Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 26/1 S. 20, Urk. 103 S. 6, Urk. 201 S. 2). 4.3. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse bemisst sich nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 4.4. Für das Tatverschulden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 45). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser mittellos ist, sich seit Februar 2020 in Haft befindet und die nächsten Jahre im Strafvollzug verbringen wird. Es rechtfer- tigt sich deshalb, trotz des nicht mehr leichten Verschuldens, eine eher tiefe Bus- se festzusetzen. Wenn die Vorinstanz diese jedoch mit Fr. 800.– bemisst, ist dies gar wohlfeil, gilt es doch, eine 7-fache Tatbegehung zu sanktionieren. Die Busse ist deshalb auf Fr. 1'200.– zu erhöhen. Der Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro
- 42 - Tag für die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss und adäquat. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse hat deshalb an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen zu treten (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Massnahme 1. Die Vorinstanz ordnete, mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, eine ambu- lante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störun- gen) an, ohne dabei den Freiheitsentzug zugunsten der Massnahme auszuschie- ben. Der Beschuldigte appelliert gegen diese Anordnung und lässt die Anordnung ei- ner Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB beantragen, eventu- aliter die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 202 S. 3 f. und S. 38 f.). 2. Bezüglich der Massnahme kann auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 46 ff.). Die Voraussetzung der Anlasstat (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) ist auch durch den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens erfüllt. 3. Die Verteidigung begründet ihren Antrag damit, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB für den Beschuldigten optimal wäre, um den psychischen Störungs- komplex und die Suchtproblematik im geeigneten Rahmen zu behandeln. Dabei sei insbesondere auch die berufliche Ausbildung zu fördern (Urk. 202 S. 39). 4. Es hat entgegen den Vorbringen der Verteidigung bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zu bleiben. Die mit vorliegen- dem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 3 Monaten lässt aus den bereits von der Vorinstanz genannten Gründen keinen Raum für eine Massnahme nach Art. 61 StGB.
- 43 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da im Berufungsverfahren ein vollständiger Schuldspruch erfolgt, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dabei einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 4'500.– festzulegen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG) 1.2. Die Vorinstanz liess – mit einem pauschalen Verweis auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen und verzichtete auf den Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft moniert diesen Entscheid und bringt vor, dass die Verhältnisse des Beschuldigten nicht anders seien als bei einem anderen Straftäter. Er müsse nicht für eine Familie sorgen und es sei unklar, ob er dereinst Anwartschaften haben werde (Urk. 201 S. 14). 1.3. Zwar ist der Beschuldigte aktuell mittellos, jedoch rechtfertigt dies nicht von vornherein eine Kostenbefreiung gemäss Art. 425 StPO. Der finanziellen Situation des Beschuldigten kann auch zu einem späteren Zeitpunkt beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. Die Kosten sind deshalb vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen und nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt – teilweise – definitiv abzuschreiben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt teilweise. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Mehrumfang. Die Privatklägerin
- 44 - zog ihre Berufung innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zu- rück, weshalb ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind (ZR 110 Nr. 37). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kos- ten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten zu 3/5 aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 19'120.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 203). Der Aufwand ist grundsätzlich ausgewiesen und angemessen. Einzige Ausnahme bildet die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Ver- teidigung mit insgesamt Fr. 18'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − … − der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. a und lit. b SVG, − … − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG,
- 45 - − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1bis StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2.-6. … 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter den Geschäfts-Nrn. 77491000 und 77493493 lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet: − Messer mit Umhängeschlaufe (Asservate-Nr. A013'615'457), − Glas mit Drehverschluss zur Aufbewahrung von Marihuana (Asservate-Nr. A013'616'789), − 5 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. unbekannt., rapportiert unter G.-Nr. 77493493). 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagernden Gegenstände wer- den dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansons- ten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wer- den: − Mobiltelefon Apple iPhone XR, IMEI 1, (Asservate-Nr. A013'586'237), − Smartwatch (Asservate-Nr. A013'615'537), − Schraubenzieher (Asservate-Nr. A013'615'606), − Pullover gelb/schwarz/weiss (Asservate-Nr. A013'615'479), − Daunengilet gelb/schwarz (Asservate-Nr. A013'615'480),
- 46 - − Baseballmütze Nike schwarz (Asservate-Nr. A013'615'515), − Sporthose Nike rot (Asservate-Nr. A013'615'559), − Sportschuhe Nike weiss/rot (Asservate-Nr. A013'615'571), − Kapuzenpullover schwarz (Asservate-Nr. A013'615'582). Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon Apple iPhone XR, IMEI 1, (Asservate-Nr. A013'586'237) heraus, werden die inkriminierten Daten gelöscht. Die Kosten hierfür werden durch die Vollzugsbehörde festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagernden Gegenstände wer- den der Privatklägerin A._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: − Jeans blau (Asservate-Nr. A013'585'132), − Pistole SIG SAUER P239, Nr. …, inkl. beschädigtes lnside-Holster, inkl. Magazin mit 8 Patronen (Asservate-Nr. A013'585'438), − Taschenlampe Fenix PD32 (Asservate-Nr. A013'585'552), − Wollmütze blau (Asservate-Nr. A013'585'701), − Handschellen (Asservate-Nr. A013'585'712), − Handschellentasche, mit Hosengurtfragment (Asservate-Nr. A013'615'593). 10. Folgendes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmtes und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagerndes Mobiltelefon wird D._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird: − Apple iPhone 11 in roter Hülle, IMEI 2 (Asservate-Nr. A013'709'289).
- 47 - 11. Folgendes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Juni 2020 beschlagnahmtes und bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77491000 lagerndes Mobiltelefon wird E._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird: − Apple iPhone 6, IMEI 3 (Asservate-Nr. A013'586'215). 12. Folgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 beschlagnahmter und bei der F._____, … [Adresse], lagernder Personenwagen wird dem Privatkläger G._____ innert einer Frist von einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben: − Personenwagen Hyundai Tucson 2.0 CRDI, grau, Stamm-Nr. …, Halter G._____ (Asservate-Nr. A013'615'684). 13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K200301- 024 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs wird die Privat- klägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Privatkläger H._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. 16. Der Privatkläger I._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 17. Die Unfallversicherung Stadt Zürich wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 18. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, der Kantons- polizei Zürich Schadenersatz von Fr. 753.90 zu bezahlen.
- 48 - 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 20.-22. … 23. (Mitteilungen) 24. (Rechtsmittel) 25. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 49 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ und − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil von H._____, I._____ und C._____. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1179 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'200.00. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehandlung) angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.00 festgesetzt. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenfestsetzung bezüglich der weiteren Kosten (Ziff. 20) bestätigt. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 50 - Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'500.00 amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 3/5 dem Beschuldigten auferlegt und in den verbleibenden 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 3/5 einstweilen und zu 2/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Vertretung von Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie versandt an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Privatkläger 1 (H._____) − den Privatkläger 2 (I._____) − die Privatklägerin 4 (C._____) − den Privatkläger 5 (G._____) − die Privatklägerin 6 (Unfallversicherung Stadt Zürich) − die Privatklägerin 7 (Kantonspolizei Zürich)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 1, 2, 4-7 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 51 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 77491000), unter Hinweis auf erstinstanzliche Dispositivziffern 7, 8, 9, 10 und 11 − die F._____, unter Hinweis auf erstinstanzliche Dispositivziffer 12 − das Forensische Institut Zürich, Referenz K200301-024 / 77491000, unter Hinweis auf erstinstanzliche Dispositivziffern 8, 9 und 13 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, PIN Nr. … − die amtliche Verteidigung betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 8 − den Vertreter der Privatklägerin A._____ betr. Fristbeginn gemäss erst- instanzliche Dispositivziffer 9 − D._____, betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 10 − E._____, betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 11 − den Privatkläger G._____, betr. Fristbeginn gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 12.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 52 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Mai 2023
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle