Betrug etc. (Covid-Betrug)
Sachverhalt
1. Einleitung Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt hauptsächlich basierend auf dem Geständnis des Beschuldigten als erstellt und ging daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus (Urk. 57 S. 4). 2. Beschuldigter/Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vollumfänglich (Urk. 3 S. 7 und S. 16; Prot. I S. 10 f.). 2.2. Seitens der amtlichen Verteidigung wurde dagegen vor Vorinstanz wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung einschränkend vorgebracht, der Beschul- digte sei zwar geständig, das Formular "COVID-19-Kredit" am 26. März 2020 unterzeichnet und dabei einen Umsatzerlös von Fr. 800'000.– deklariert zu ha- ben, obwohl er im gesamten Jahr 2019 einen Umsatz von lediglich Fr 15'000.– erzielt habe. Ebenso sei er geständig, dass er dieses Kreditformular der B._____ AG in Dietikon habe zukommen lassen und dass die Bank ihm am 30. März 2020 den Kreditbetrag von Fr. 80'000.– gutgeschrieben habe. Der Beschuldigte bestrei- te indessen "die übrigen Ausführungen der Anklageschrift", insbesondere die Tat- sache, dass er vorausgesehen habe, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden (Urk. 49 S. 3 f.; Urk. 70 S. 6 ff.). 3. Würdigung 3.1. Wie auch seitens der Vorinstanz zutreffend geschlossen wird, deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Akten und dem Untersuchungs- ergebnis (Urk. 2-6; Urk. 11/2 und Urk. 12/2-3). Es kann daher darauf abgestellt werden. 3.2. Sodann ist zu bemerken, dass die seitens der Verteidigung bestrittene Fra- ge, ob der Beschuldigte die Tatsache, dass das Personal der Bank und der
- 8 - Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden, vorausgesehen habe, einerseits den Anklagesachverhalt betrifft, andererseits aber auch zentrales Element der recht- lichen Würdigung ist. Zweckmässigerweise ist der betreffende Punkt daher – wie schon von der amtlichen Verteidigung in ihrem Parteivortrag und der Vorinstanz in ihren Erwägungen – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Mit der Vorinstanz kann dazu im Übrigen angemerkt werden (Urk. 57 S. 4), dass das Vorgehen des Beschuldigten auf Grund der ihm bewussten Augenfälligkeit der Falschangaben nur dann einen Sinn ergibt, wenn er gerade davon ausging, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden. Mithin ist für die rechtliche Wür- digung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (Urk. 20). III. Rechtliche Würdigung 1. Betrug 1.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 57 S. 5 – 11), weswegen grundsätz- lich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen präzisierender Natur. 1.2.1. Die amtliche Verteidigung machte zur Begründung, weswegen der Beschuldigte nicht habe voraussehen können, dass der Getäuschte bzw. die Getäuschten von einer Überprüfung absehen würden, vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte habe die COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung noch nie gelesen und damals von deren Exis- tenz nichts gewusst. Er habe das Kreditformular bereits am 26. März 2020, mithin nur einen Tag nach der Medienmitteilung des Bundesrats über die Notverordnung zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes unterzeichnet. Da er auch nicht gewusst habe, wie viele Kreditanträge bei seiner Hausbank ein- gehen würden, habe er nicht darauf spekulieren können, dass aufgrund einer Flut von Kreditgesuchen eine Überprüfung unterbleiben würde. In den Medien sei nie kommuniziert worden, dass keine Prüfung der Angaben in den Kreditanträgen stattfinde (Urk. 49 S. 5; Urk. 70 S. 5 ff.). Im Gegenteil habe aufgrund der Medien-
- 9 - konferenz und der Medienmitteilung wenigstens in den ersten Tagen nach dem
25. März 2020 davon ausgegangen werden müssen, dass eine gewisse Prüfung stattfinden werde (Urk. 49 S. 6 f. ; Urk. 70 S. 8 f.). Art. 11 Abs. 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung halte fest, dass die Bürgschaftsorganisationen Ge- suche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit über- prüfen würden, wobei sich die Verordnung nicht zur Prüfungspflicht der kreditge- benden Bank äussere (Urk. 49 S. 7). Weiter halte Art. 12 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung fest, dass der Gesuchsteller die Bürgschaftsorga- nisation, die kreditgebende Bank und die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie die SNB von den Geheimhaltungsvorschriften, insbeson- dere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden habe, damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft werden können (Urk. 49 S. 8; Urk. 70 S. 7 f.). Im Zeitpunkt des Kreditantrages habe die C._____ GmbH bereits seit ca. zwei Jahren eine geschäftliche Beziehung mit ih- rer Hausbank B._____ AG gehabt. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte da- von ausgehen müssen, dass die Bank über die finanziellen Verhältnisse der C._____ GmbH Bescheid wusste und habe nicht damit rechnen können, dass die B._____ AG seinen Kreditantrag ohne jegliche Prüfung genehmigen würde (Urk. 49 S. 7; Urk. 70 S. 10). Mangels Arglist sei der objektive Tatbestand des Be- trugs daher in casu nicht erfüllt, weswegen der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 49 S. 8; Urk. 70 S. 11). 1.2.2. Vorweg ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums der fehlen- den Überprüfung grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECH- SEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021; m.w.H.). Davon geht zu Recht auch die Verteidigung aus, wie ihre Formulierung, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen können, dass die B._____ AG seinen Kreditantrag ohne jegliche Prüfung genehmigen würde (Urk. 49 S. 7), implizit zeigt. Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldig-
- 10 - te habe aufgrund gegebenen besonderen Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der B._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung unter- ziehen würden. 1.2.3. Wie seitens der Vorinstanz überzeugend erwogen wird, erfolgte die Vergabe der Covid-19- Kredite gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuch- stellenden Unternehmens ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwen- dungsabsicht (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unternehmen, N 51). So wird in Zif- fer 2.3 der festgelegten Rahmenbedingen für COVID-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung ver- weigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (Anhang 1 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV]). Aus dem seitens der amtlichen Verteidigung angeführten Art. 11 Abs. 3 der Covid-19-SBüV für die Bürgschafts- organisationen geht nichts anderes hervor. Art. 3 Covid-19-SBüV regelt die Vergabe von Krediten bis zur Höhe von Fr. 500'000.–. Art. 3 Abs. 1 Covid-19- SBüV spricht dabei von einer formlosen Gewährung einer einmaligen Solidar- bürgschaft für Bankkredite bis zu Fr. 500'000.–. Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne weiteres als von der Bürgschaftsorganisation ver- bürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisati- onen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Entbindung von den Geheimhaltungsvorschrif- ten durch den Gesuchsteller ändert nichts daran. Aus dieser Regelung folgt, dass die vergebenen Covid-Kredite eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation darstellen. Die Schweiz befand sich im relevanten Zeitpunkt in einer Ausnahmesituation. Angesichts der sich ausbreiten- den Pandemie hat der Bund schnell reagieren müssen und einschneidende Massnahmen ergriffen, einen sogenannten "Lockdown" verfügt, der zahlreiche wirtschaftliche Existenzen gefährdete. Die drohende wirtschaftliche Katastrophe
- 11 - galt es abzuwenden und zahlreiche insbesondere kleine und mittlere Unterneh- men vor dem Konkurs zu retten. Dabei war noch völlig ungewiss, wie sich die Pandemie und die damit einhergehenden staatlichen Massnahmen entwickeln würden. Entsprechend erfolgte die Vergabe der Covid-19-Kredite gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unternehmen weitestgehend ohne Prü- fung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht. Es sollte eine Soforthil- fe in einer absoluten Notsituation geschaffen werden, welche lediglich kurzfristig eine standardisierte Kreditvergabe erlaubte. Dies war nur durch Entgegenbrin- gung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dem- zufolge war auch allen klar bzw. musste allen unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen oder dem Wissen über die Anzahl ein- gehender Kreditanträge klar sein, dass die Angaben auf den Antragsformularen so gut wie nicht überprüft würden. Damit, dass bei einer Grossbank wie der B._____ eine sehr grosse Anzahl an Kreditanträgen eingehen würden, war ohne weiteres zu rechnen. Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung durch den Bund bedürft. Zudem wurde die Tatsache, dass die betreffenden Notkredite als zu erwartende Massengeschäfte einer Überprü- fung der Angaben der antragstellenden Personen kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien themati- siert. Dies zeigen insbesondere auch die seitens der Verteidigung aufgezeigten Beispiele amtlicher Mitteilungen (Urk 49 S. 6; Urk. 70 S. 8 f.). Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben stellte daher bereits im Zeitraum des Verordnungserlasses eine notorische Tatsache dar. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wird, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere im Hinblick auf die Höhe des angegebenen Umsatzes eine so offensichtlich falsche Angabe gegenüber seiner Hausbank nicht gemacht hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die B._____ die finanziellen Ver- hältnisse der C._____ GmbH ohne weiteres kennen würde. Davon ist bei einer Grossbank wie der B._____ auch nicht auszugehen, nur weil seit zwei Jahren ein Firmenkonto bestand. Zudem hatte die B._____ auch keine Kenntnisse darüber, ob die Gesellschaft des Beschuldigten allenfalls auch bei anderen Banken über
- 12 - Geschäftskonten verfügte oder nicht. Dies hätten die Mitarbeitenden der B._____ nur durch Nachfrage beim Beschuldigten oder z.B. Anforderung der von der Ver- teidigung erwähnten Mehrwertsteuerabrechnung (Urk. 49 S. 5; Urk. 70 S. 12) ab- klären können, wofür aber wie dargelegt in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsi- tuation die Kapazitäten und die Zeit fehlten. Der Beschuldigte hätte seine offen- sichtlichen Falschangaben zweifellos nicht vorgenommen, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Daher drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer gewissen hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen würde. Die Falschangaben des Beschuldigten sind daher als arglistige Täuschung zu qualifizieren. 1.3.1. Sowohl vor Vorinstanz wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung geltend, die Arglist entfalle aufgrund ungenü- gender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung. So seien seitens der B._____ elementarste Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen worden. Für sie als kreditgebende Bank wäre es ein Leichtes gewesen zu überprüfen, ob der ange- gebene Jahresumsatz plausibel sei. Da dies eine Möglichkeit gewesen sei für die Banken, ihr Image aufzubessern, wobei sie selbst kein Risiko getragen hätten, da die Kredite zu 100% durch den Bund gedeckt worden seien, hätten sie daran aber kein Interesse gehabt und hätten daran ausserdem Geld verdient (Urk. 49 S. 9; Urk. 70 S. 11 ff.). 1.3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Banken grundsätz- lich zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und es kann aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Dennoch bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Op- fers den Tatbestand nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfer- tigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge- richts vom 1. Februar 2007, 6S.167/2006, E.3.4. mit Verweisen). Die dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe
- 13 - sollte in einer Notsituation durch die COVID-19-Kredtivergabe ermöglicht werden, weswegen vorgesehen war, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist, diesen je- doch nicht inhaltlich prüft (Ziffer. 2.3. in Anhang 1 der Covid-19 SBüV). Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreich eingegangen Kreditanträgen hätte ge- wisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar gewesen. Dementsprechend wurde den Bürgern bzw. Unternehmen in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und damit auch wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegenge- bracht. Von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung der Bank kann daher keine Rede sein. 1.4. Sodann war – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 70 S. 15 f.) – im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt, zumal in casu angesichts der konkreten Umstände ein Gefähr- dungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (BGE 122 IV 281 E. 2.a [«Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss»]; BGE 142 IV 346 E. 3.2.). 1.5. Schliesslich ist mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz – und entge- gen der Verteidigung (Urk. 70 S. 16) – auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 57 S. 11). 1.6. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Urkundenfälschung 2.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 57 S. 12 – 15), weswegen
- 14 - grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen präzisierender Natur. 2.2.1. Die amtliche Verteidigung bestritt vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB des Kreditantrags. Nur eine Schrift, die generell geeignet sei, Beweis zu erbrin- gen, könne Mittel zum Beweis sein, weswegen nur Schriften als Urkunden gelten würden, die bestimmt und geeignet seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Die Erläuterungen der eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 14. April 2020 zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung hielten daher fest, eine Urkundenfälschung scheine regelmässig nicht vorzuliegen, weil den Angaben der Gesuchsteller zumeist die Urkundenqualität abgehe (Urk. 49 S. 12; Urk. 70 S. 18). 2.2.2. Das gesuchstellende Unternehmen gibt im Kreditantrag für einen Co- vid-19-Kredit im Sinne der Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärun- gen ab. Wird der Kredit gewährt, wird der Antrag automatisch zum Kreditvertrag, wird an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen weitergeleitet und ist dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unter- nehmen, N 55). Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass es sich beim Co- vid-19-Kreditantrag um die schriftliche Verkörperung einer menschlichen Gedan- kenäusserung handelt, aus der der Aussteller als Garant der Erklärung ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung ist der Kreditantrag beweis- geeignet, wobei bezüglich des Beweiswertes festzuhalten ist, dass der Covid19- Kreditantrag im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und somit erhöhte Glaubwür- digkeit geniesst. Dessen Urkundenqualität ist mithin zu bejahen. 2.3.1. Die amtliche Verteidigung wendete in Bestreitung der Tathandlung ei- ner Falschbeurkundung ein, diese erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge, die nur dann vorliege, wenn der Schrift eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme und der Adressat sich daher vernünftigerweise auf den beurkundeten Inhalt verlassen dürfe. Dies sei dann der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Selbstauskünften gegenüber
- 15 - Kreditinstituten käme gemäss Bundesgericht i.d.R. keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Urk. 49 S. 12 f.; Urk. 70 S. 17 f.). 2.3.2. Wie zur Urkundenqualität des Kreditantrags soeben dargelegt kommt dem Kreditantrag bei COVID-19-Solidarbürgschaftskrediten entgegen der Ansicht der Verteidigung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da der Antrag mit dessen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kredit- vertrag wird. Dass eine nähere Überprüfung der Angaben gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss, zieht zwangsläufig eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben nach sich. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen schriftlichen Äusse- rung, also einer einfachen schriftlichen Lüge, kommt deshalb dem Kreditantrag und den darin enthaltenen Äusserungen erhöhte Glaubwürdigkeit zu, wodurch der Erklärung seitens deren Adressaten besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Der Adressat der Erklärung, die Bank bzw. deren Mitarbeitende, durfte – und musste angesichts der vorstehend geschilderten speziellen Natur der Covid- Kredite – sich daher auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde verlassen. Der Be- schuldigte gab im Kreditantrag einen erzielten Umsatz seiner Firma von Fr. 800'000.– anstelle von tatsächlich richtigen Fr. 15'000.– an, wobei er seine Unterschrift darunter setzte. Hierdurch nahm er eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung des Verwendungszwecks durch den Beschuldigten auf dem Kreditformular. Der Inhalt der Urkunde wurde bzw. ist unwahr, da der Beschuldigte den Kredit zur Beglei- chung anderweitiger Schulden verwendete statt für seine Firma, wobei er das be- reits beim Ausfüllen des Kreditantrages so plante. 2.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit zudem der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 57 S. 17 – 21). Aufgrund des
- 16 - Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldig- ten mit maximal einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Über- tretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 70 18 ff.). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Bezüglich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 15 – 17). 3. Tatkomponente 3.1. Betrug 3.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 80'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vergleichsweise tief ist. Nichtsdestotrotz handelt sich um einen durchaus erheblichen Betrag. Bezüglich der Vorgehensweise liegt nur eine einzige Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums vor. Zwar bediente sich der Beschuldigte keiner Lügengebäude, sondern nur aber immerhin einer falschen Angabe in einer Urkunde, von der er wusste bzw. vo- raussah, dass die Mitarbeitenden der B._____ sie nicht überprüfen würden. Die gesamte Gesellschaft befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer aus- serordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finan- zielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Kredi- ten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt wer- den mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus und bezog Leis- tungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen
- 17 - war, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit ma- nifestierte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven, indem er die erhältlich gemachte Kreditsumme zur Tilgung seiner privaten Schulden nutzte. Zwar befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation, von einer eigentlichen schweren Notlage – wie die Verteidigung dies darzutun versucht (Urk. 70 S. 19 f.) – kann jedoch keine Rede sein. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objek- tiven Kriterien nicht zu relativieren. 3.1.3. Zwischenfazit In objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist ein nicht mehr leichtes Verschul- den anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.2. Urkundenfälschung 3.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fälschte der Beschuldigte mit dem Kreditantragsformular, das nach Akzeptanz durch die Kreditbank zum Vertragsdokument wurde, eine Ur- kunde, die in zwei relevanten Punkten – dem Umsatz seiner Firma und der ge- planten Verwendung der Kreditsumme – Falschangaben enthielt. Die solcher- massen gefälschte Urkunde war entsprechend geeignet, damit befasste Perso- nen, insbesondere Mitarbeitende der Kreditbank wie auch der Bürgschaftsgenos- senschaft, zu täuschen. Die Urkundenfälschung stand dabei in engstem Zusam- menhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
- 18 - 3.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (Erw. 3.1.2.) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe relativieren die objektiven Kriterien nicht. 3.2.3. Zwischenfazit In objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist ein nicht mehr leichtes Verschul- den anzunehmen. Es ist von einer Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3. Bildung der Gesamtstrafe Die Urkundenfälschung steht wie erwähnt in engstem Zusammenhang mit dem Betrug, indem die gefälschte Urkunde das Tatmittel für den Betrug darstellt. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es daher angemessen, die Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für die Urkundenfälschung nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug ist daher um 2 Monate zu erhöhen. 4. Täterkomponente 4.1. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte gestand die äusseren Umstände seiner Tat seit Beginn der Untersuchung ein (Urk. 2 S. 11). Angesichts der von Anfang an sehr klaren Be- weislast hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Auch zeigte der Beschuldigte kaum Einsicht und Reue, indem er die Meinung vertrat, es handle sich bei seinem Tat- verhalten "menschlich" nicht um einen Betrug (Urk. 3 S. 17), wobei er den Be- trugsvorwurf durch seinen Verteidiger auch bestreiten liess. Das Geständnis ist mithin nur leicht strafmindernd zu werten. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er im September 2021 mit der Bürgschaftsgenossenschaft D._____ eine
- 19 - Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat und regelmässige Abzahlungen leis- tet (vgl. Urk. 70 S. 20; Urk- 71/1-2). 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, indem er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2013 wegen Hausfriedensbruchs verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 19/1; Urk. 58). Die Vorstrafe liegt bereits relativ lange zurück und ist zudem nicht einschlägig. Sie ist daher nur leicht straferhö- hend zu berücksichtigen. 4.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben/allgemeiner Leumund Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Er wurde in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. In Zürich absolvierte er die Primar- und die Sekundarschule, worauf er nach einem 10. Schuljahr eine 4-jährige Lehre als Gebäudetechniker/ Sanitär absolvierte. Nach der Lehre arbeitete er auf seinem gelernten Beruf und machte sich 2018 selbständig (Urk. 3 S. 19). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er ein Planungsbüro für Haus- und Gebäudetechnik (Prot. I S. 14). Er lebte damals nicht in einer Beziehung und hatte keinerlei Unter- haltsverpflichtungen (Urk. 3 S. 18; Prot. I S. 14). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung wurde nichts Neues ausgeführt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bleiben strafzumessungsneutral. 4.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten.
- 20 - 4.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend durchaus beförder- lich geführt. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zei- tablaufs fällt daher ausser Betracht. 4.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt sind im Rahmen der Täterkomponente mit dem Geständnis sowie dem Nachtatverhalten ein strafminderndes und mit der Vorstrafe ein leicht straferhö- hendes Zumessungskriterium festzustellen. Dabei überwiegen die strafmindern- den Kriterien, weshalb die Täterkomponente zu einer Strafreduktion von 2 Mona- ten führt. 5. Gesamtwürdigung 5.1. Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 10 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.2. Verbindungsbusse Die Aussprechung einer Busse gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint entge- gen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 19 f.) weder schuldangemessen noch aus spezial- präventiven Gründen notwendig. Überdies handelt es sich um keinen Fall der sogenannten Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3). Auf die Aus- fällung einer Verbindungsbusse ist daher zu verzichten. V. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 21 f.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 des angefochte- nen Entscheides) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Lediglich die Strafe fällt mit der Reduktion gestützt auf das Nachtatverhalten und dem Wegfall der Busse leichter aus als vor Vorinstanz. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu 4/5 einstweilen zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'705.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 72). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der voraus- sichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist die amtliche Verteidigung mit einem Honorar von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 22 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 27. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 4. (…) 5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin Fr. 77'905.90 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab 2. November 2020 zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) entschädigt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'863.65 inkl. MwSt. zu bezahlen. 9. (…) 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 23 - − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versendet) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 24 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Februar 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 57 S. 5 – 11), weswegen grundsätz- lich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen präzisierender Natur.
E. 1.2 Gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil meldete die amtliche Vertei- digung namens des Beschuldigten am 28. April 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 52). Nachdem den Parteien das begründete Urteil zugestellt worden war (Urk. 55 = 57), ging bei der hiesigen Berufungsinstanz mit Schreiben vom
30. September 2021 die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ein, wo- bei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom
E. 1.2.1 Die amtliche Verteidigung machte zur Begründung, weswegen der Beschuldigte nicht habe voraussehen können, dass der Getäuschte bzw. die Getäuschten von einer Überprüfung absehen würden, vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte habe die COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung noch nie gelesen und damals von deren Exis- tenz nichts gewusst. Er habe das Kreditformular bereits am 26. März 2020, mithin nur einen Tag nach der Medienmitteilung des Bundesrats über die Notverordnung zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes unterzeichnet. Da er auch nicht gewusst habe, wie viele Kreditanträge bei seiner Hausbank ein- gehen würden, habe er nicht darauf spekulieren können, dass aufgrund einer Flut von Kreditgesuchen eine Überprüfung unterbleiben würde. In den Medien sei nie kommuniziert worden, dass keine Prüfung der Angaben in den Kreditanträgen stattfinde (Urk. 49 S. 5; Urk. 70 S. 5 ff.). Im Gegenteil habe aufgrund der Medien-
- 9 - konferenz und der Medienmitteilung wenigstens in den ersten Tagen nach dem
25. März 2020 davon ausgegangen werden müssen, dass eine gewisse Prüfung stattfinden werde (Urk. 49 S. 6 f. ; Urk. 70 S. 8 f.). Art. 11 Abs. 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung halte fest, dass die Bürgschaftsorganisationen Ge- suche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit über- prüfen würden, wobei sich die Verordnung nicht zur Prüfungspflicht der kreditge- benden Bank äussere (Urk. 49 S. 7). Weiter halte Art. 12 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung fest, dass der Gesuchsteller die Bürgschaftsorga- nisation, die kreditgebende Bank und die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie die SNB von den Geheimhaltungsvorschriften, insbeson- dere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden habe, damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft werden können (Urk. 49 S. 8; Urk. 70 S. 7 f.). Im Zeitpunkt des Kreditantrages habe die C._____ GmbH bereits seit ca. zwei Jahren eine geschäftliche Beziehung mit ih- rer Hausbank B._____ AG gehabt. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte da- von ausgehen müssen, dass die Bank über die finanziellen Verhältnisse der C._____ GmbH Bescheid wusste und habe nicht damit rechnen können, dass die B._____ AG seinen Kreditantrag ohne jegliche Prüfung genehmigen würde (Urk. 49 S. 7; Urk. 70 S. 10). Mangels Arglist sei der objektive Tatbestand des Be- trugs daher in casu nicht erfüllt, weswegen der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 49 S. 8; Urk. 70 S. 11).
E. 1.2.2 Vorweg ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums der fehlen- den Überprüfung grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECH- SEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021; m.w.H.). Davon geht zu Recht auch die Verteidigung aus, wie ihre Formulierung, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen können, dass die B._____ AG seinen Kreditantrag ohne jegliche Prüfung genehmigen würde (Urk. 49 S. 7), implizit zeigt. Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldig-
- 10 - te habe aufgrund gegebenen besonderen Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der B._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung unter- ziehen würden.
E. 1.2.3 Wie seitens der Vorinstanz überzeugend erwogen wird, erfolgte die Vergabe der Covid-19- Kredite gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuch- stellenden Unternehmens ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwen- dungsabsicht (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unternehmen, N 51). So wird in Zif- fer 2.3 der festgelegten Rahmenbedingen für COVID-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung ver- weigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (Anhang 1 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV]). Aus dem seitens der amtlichen Verteidigung angeführten Art. 11 Abs. 3 der Covid-19-SBüV für die Bürgschafts- organisationen geht nichts anderes hervor. Art. 3 Covid-19-SBüV regelt die Vergabe von Krediten bis zur Höhe von Fr. 500'000.–. Art. 3 Abs. 1 Covid-19- SBüV spricht dabei von einer formlosen Gewährung einer einmaligen Solidar- bürgschaft für Bankkredite bis zu Fr. 500'000.–. Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne weiteres als von der Bürgschaftsorganisation ver- bürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisati- onen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Entbindung von den Geheimhaltungsvorschrif- ten durch den Gesuchsteller ändert nichts daran. Aus dieser Regelung folgt, dass die vergebenen Covid-Kredite eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation darstellen. Die Schweiz befand sich im relevanten Zeitpunkt in einer Ausnahmesituation. Angesichts der sich ausbreiten- den Pandemie hat der Bund schnell reagieren müssen und einschneidende Massnahmen ergriffen, einen sogenannten "Lockdown" verfügt, der zahlreiche wirtschaftliche Existenzen gefährdete. Die drohende wirtschaftliche Katastrophe
- 11 - galt es abzuwenden und zahlreiche insbesondere kleine und mittlere Unterneh- men vor dem Konkurs zu retten. Dabei war noch völlig ungewiss, wie sich die Pandemie und die damit einhergehenden staatlichen Massnahmen entwickeln würden. Entsprechend erfolgte die Vergabe der Covid-19-Kredite gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unternehmen weitestgehend ohne Prü- fung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht. Es sollte eine Soforthil- fe in einer absoluten Notsituation geschaffen werden, welche lediglich kurzfristig eine standardisierte Kreditvergabe erlaubte. Dies war nur durch Entgegenbrin- gung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dem- zufolge war auch allen klar bzw. musste allen unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen oder dem Wissen über die Anzahl ein- gehender Kreditanträge klar sein, dass die Angaben auf den Antragsformularen so gut wie nicht überprüft würden. Damit, dass bei einer Grossbank wie der B._____ eine sehr grosse Anzahl an Kreditanträgen eingehen würden, war ohne weiteres zu rechnen. Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung durch den Bund bedürft. Zudem wurde die Tatsache, dass die betreffenden Notkredite als zu erwartende Massengeschäfte einer Überprü- fung der Angaben der antragstellenden Personen kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien themati- siert. Dies zeigen insbesondere auch die seitens der Verteidigung aufgezeigten Beispiele amtlicher Mitteilungen (Urk 49 S. 6; Urk. 70 S. 8 f.). Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben stellte daher bereits im Zeitraum des Verordnungserlasses eine notorische Tatsache dar. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wird, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere im Hinblick auf die Höhe des angegebenen Umsatzes eine so offensichtlich falsche Angabe gegenüber seiner Hausbank nicht gemacht hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die B._____ die finanziellen Ver- hältnisse der C._____ GmbH ohne weiteres kennen würde. Davon ist bei einer Grossbank wie der B._____ auch nicht auszugehen, nur weil seit zwei Jahren ein Firmenkonto bestand. Zudem hatte die B._____ auch keine Kenntnisse darüber, ob die Gesellschaft des Beschuldigten allenfalls auch bei anderen Banken über
- 12 - Geschäftskonten verfügte oder nicht. Dies hätten die Mitarbeitenden der B._____ nur durch Nachfrage beim Beschuldigten oder z.B. Anforderung der von der Ver- teidigung erwähnten Mehrwertsteuerabrechnung (Urk. 49 S. 5; Urk. 70 S. 12) ab- klären können, wofür aber wie dargelegt in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsi- tuation die Kapazitäten und die Zeit fehlten. Der Beschuldigte hätte seine offen- sichtlichen Falschangaben zweifellos nicht vorgenommen, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Daher drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer gewissen hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen würde. Die Falschangaben des Beschuldigten sind daher als arglistige Täuschung zu qualifizieren.
E. 1.3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Dem Beschuldigten wurde, nach- dem er sich bei seinem Verteidiger krank gemeldet hatte, auf Gesuch das persönliche Erscheinen erlassen (Prot. II S. 3 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 7 ff.).
- 6 - 2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich ange- fochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen ange- fochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 betreffend Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin vollumfänglich anfechten, verlangt einen Freispruch von den Anklagevorwürfen und stattdessen einen Schuldspruch wegen Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidar- bürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) im Sinne von Art. 23 COVID-19-SBüV (Urk. 59 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sodann die Verteidigung des Beschuldigten, das Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dispositivzif- fern 6 bis 8 und 10 werde ebenfalls nicht angefochten (Prot. II S. 5). 2.2. Von der Berufung nicht umfasst ist daher der erstinstanzliche Entscheid betr. Zivilansprüche der Privatklägerin (Ziff. 5), die Kostenfestsetzung (Ziff. 6), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. Nachforderungsvorbehalt; Ziff. 7 und 10) sowie die Prozessentschädigung der Privatklägerin (Ziff. 8). Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. April 2021 ist mithin be- züglich Dispositivziffer 5-8 und 10 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. 3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 7 - II. Sachverhalt 1. Einleitung Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt hauptsächlich basierend auf dem Geständnis des Beschuldigten als erstellt und ging daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus (Urk. 57 S. 4). 2. Beschuldigter/Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vollumfänglich (Urk. 3 S. 7 und S. 16; Prot. I S. 10 f.). 2.2. Seitens der amtlichen Verteidigung wurde dagegen vor Vorinstanz wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung einschränkend vorgebracht, der Beschul- digte sei zwar geständig, das Formular "COVID-19-Kredit" am 26. März 2020 unterzeichnet und dabei einen Umsatzerlös von Fr. 800'000.– deklariert zu ha- ben, obwohl er im gesamten Jahr 2019 einen Umsatz von lediglich Fr 15'000.– erzielt habe. Ebenso sei er geständig, dass er dieses Kreditformular der B._____ AG in Dietikon habe zukommen lassen und dass die Bank ihm am 30. März 2020 den Kreditbetrag von Fr. 80'000.– gutgeschrieben habe. Der Beschuldigte bestrei- te indessen "die übrigen Ausführungen der Anklageschrift", insbesondere die Tat- sache, dass er vorausgesehen habe, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden (Urk. 49 S. 3 f.; Urk. 70 S. 6 ff.). 3. Würdigung 3.1. Wie auch seitens der Vorinstanz zutreffend geschlossen wird, deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Akten und dem Untersuchungs- ergebnis (Urk. 2-6; Urk. 11/2 und Urk. 12/2-3). Es kann daher darauf abgestellt werden. 3.2. Sodann ist zu bemerken, dass die seitens der Verteidigung bestrittene Fra- ge, ob der Beschuldigte die Tatsache, dass das Personal der Bank und der
- 8 - Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden, vorausgesehen habe, einerseits den Anklagesachverhalt betrifft, andererseits aber auch zentrales Element der recht- lichen Würdigung ist. Zweckmässigerweise ist der betreffende Punkt daher – wie schon von der amtlichen Verteidigung in ihrem Parteivortrag und der Vorinstanz in ihren Erwägungen – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Mit der Vorinstanz kann dazu im Übrigen angemerkt werden (Urk. 57 S. 4), dass das Vorgehen des Beschuldigten auf Grund der ihm bewussten Augenfälligkeit der Falschangaben nur dann einen Sinn ergibt, wenn er gerade davon ausging, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden. Mithin ist für die rechtliche Wür- digung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (Urk. 20). III. Rechtliche Würdigung 1. Betrug
E. 1.3.1 Sowohl vor Vorinstanz wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung geltend, die Arglist entfalle aufgrund ungenü- gender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung. So seien seitens der B._____ elementarste Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen worden. Für sie als kreditgebende Bank wäre es ein Leichtes gewesen zu überprüfen, ob der ange- gebene Jahresumsatz plausibel sei. Da dies eine Möglichkeit gewesen sei für die Banken, ihr Image aufzubessern, wobei sie selbst kein Risiko getragen hätten, da die Kredite zu 100% durch den Bund gedeckt worden seien, hätten sie daran aber kein Interesse gehabt und hätten daran ausserdem Geld verdient (Urk. 49 S. 9; Urk. 70 S. 11 ff.).
E. 1.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Banken grundsätz- lich zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und es kann aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Dennoch bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Op- fers den Tatbestand nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfer- tigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge- richts vom 1. Februar 2007, 6S.167/2006, E.3.4. mit Verweisen). Die dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe
- 13 - sollte in einer Notsituation durch die COVID-19-Kredtivergabe ermöglicht werden, weswegen vorgesehen war, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist, diesen je- doch nicht inhaltlich prüft (Ziffer. 2.3. in Anhang 1 der Covid-19 SBüV). Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreich eingegangen Kreditanträgen hätte ge- wisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar gewesen. Dementsprechend wurde den Bürgern bzw. Unternehmen in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und damit auch wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegenge- bracht. Von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung der Bank kann daher keine Rede sein.
E. 1.4 Sodann war – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 70 S. 15 f.) – im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt, zumal in casu angesichts der konkreten Umstände ein Gefähr- dungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (BGE 122 IV 281 E. 2.a [«Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss»]; BGE 142 IV 346 E. 3.2.).
E. 1.5 Schliesslich ist mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz – und entge- gen der Verteidigung (Urk. 70 S. 16) – auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 57 S. 11).
E. 1.6 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Urkundenfälschung 2.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 57 S. 12 – 15), weswegen
- 14 - grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen präzisierender Natur. 2.2.1. Die amtliche Verteidigung bestritt vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB des Kreditantrags. Nur eine Schrift, die generell geeignet sei, Beweis zu erbrin- gen, könne Mittel zum Beweis sein, weswegen nur Schriften als Urkunden gelten würden, die bestimmt und geeignet seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Die Erläuterungen der eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 14. April 2020 zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung hielten daher fest, eine Urkundenfälschung scheine regelmässig nicht vorzuliegen, weil den Angaben der Gesuchsteller zumeist die Urkundenqualität abgehe (Urk. 49 S. 12; Urk. 70 S. 18). 2.2.2. Das gesuchstellende Unternehmen gibt im Kreditantrag für einen Co- vid-19-Kredit im Sinne der Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärun- gen ab. Wird der Kredit gewährt, wird der Antrag automatisch zum Kreditvertrag, wird an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen weitergeleitet und ist dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unter- nehmen, N 55). Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass es sich beim Co- vid-19-Kreditantrag um die schriftliche Verkörperung einer menschlichen Gedan- kenäusserung handelt, aus der der Aussteller als Garant der Erklärung ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung ist der Kreditantrag beweis- geeignet, wobei bezüglich des Beweiswertes festzuhalten ist, dass der Covid19- Kreditantrag im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und somit erhöhte Glaubwür- digkeit geniesst. Dessen Urkundenqualität ist mithin zu bejahen. 2.3.1. Die amtliche Verteidigung wendete in Bestreitung der Tathandlung ei- ner Falschbeurkundung ein, diese erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge, die nur dann vorliege, wenn der Schrift eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme und der Adressat sich daher vernünftigerweise auf den beurkundeten Inhalt verlassen dürfe. Dies sei dann der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Selbstauskünften gegenüber
- 15 - Kreditinstituten käme gemäss Bundesgericht i.d.R. keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Urk. 49 S. 12 f.; Urk. 70 S. 17 f.). 2.3.2. Wie zur Urkundenqualität des Kreditantrags soeben dargelegt kommt dem Kreditantrag bei COVID-19-Solidarbürgschaftskrediten entgegen der Ansicht der Verteidigung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da der Antrag mit dessen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kredit- vertrag wird. Dass eine nähere Überprüfung der Angaben gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss, zieht zwangsläufig eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben nach sich. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen schriftlichen Äusse- rung, also einer einfachen schriftlichen Lüge, kommt deshalb dem Kreditantrag und den darin enthaltenen Äusserungen erhöhte Glaubwürdigkeit zu, wodurch der Erklärung seitens deren Adressaten besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Der Adressat der Erklärung, die Bank bzw. deren Mitarbeitende, durfte – und musste angesichts der vorstehend geschilderten speziellen Natur der Covid- Kredite – sich daher auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde verlassen. Der Be- schuldigte gab im Kreditantrag einen erzielten Umsatz seiner Firma von Fr. 800'000.– anstelle von tatsächlich richtigen Fr. 15'000.– an, wobei er seine Unterschrift darunter setzte. Hierdurch nahm er eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung des Verwendungszwecks durch den Beschuldigten auf dem Kreditformular. Der Inhalt der Urkunde wurde bzw. ist unwahr, da der Beschuldigte den Kredit zur Beglei- chung anderweitiger Schulden verwendete statt für seine Firma, wobei er das be- reits beim Ausfüllen des Kreditantrages so plante. 2.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit zudem der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 57 S. 17 – 21). Aufgrund des
- 16 - Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldig- ten mit maximal einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Über- tretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 70 18 ff.). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Bezüglich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 15 – 17). 3. Tatkomponente 3.1. Betrug 3.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 80'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vergleichsweise tief ist. Nichtsdestotrotz handelt sich um einen durchaus erheblichen Betrag. Bezüglich der Vorgehensweise liegt nur eine einzige Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums vor. Zwar bediente sich der Beschuldigte keiner Lügengebäude, sondern nur aber immerhin einer falschen Angabe in einer Urkunde, von der er wusste bzw. vo- raussah, dass die Mitarbeitenden der B._____ sie nicht überprüfen würden. Die gesamte Gesellschaft befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer aus- serordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finan- zielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Kredi- ten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt wer- den mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus und bezog Leis- tungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen
- 17 - war, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit ma- nifestierte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven, indem er die erhältlich gemachte Kreditsumme zur Tilgung seiner privaten Schulden nutzte. Zwar befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation, von einer eigentlichen schweren Notlage – wie die Verteidigung dies darzutun versucht (Urk. 70 S. 19 f.) – kann jedoch keine Rede sein. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objek- tiven Kriterien nicht zu relativieren. 3.1.3. Zwischenfazit In objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist ein nicht mehr leichtes Verschul- den anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.2. Urkundenfälschung 3.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fälschte der Beschuldigte mit dem Kreditantragsformular, das nach Akzeptanz durch die Kreditbank zum Vertragsdokument wurde, eine Ur- kunde, die in zwei relevanten Punkten – dem Umsatz seiner Firma und der ge- planten Verwendung der Kreditsumme – Falschangaben enthielt. Die solcher- massen gefälschte Urkunde war entsprechend geeignet, damit befasste Perso- nen, insbesondere Mitarbeitende der Kreditbank wie auch der Bürgschaftsgenos- senschaft, zu täuschen. Die Urkundenfälschung stand dabei in engstem Zusam- menhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
- 18 - 3.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (Erw. 3.1.2.) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe relativieren die objektiven Kriterien nicht. 3.2.3. Zwischenfazit In objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist ein nicht mehr leichtes Verschul- den anzunehmen. Es ist von einer Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3. Bildung der Gesamtstrafe Die Urkundenfälschung steht wie erwähnt in engstem Zusammenhang mit dem Betrug, indem die gefälschte Urkunde das Tatmittel für den Betrug darstellt. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es daher angemessen, die Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für die Urkundenfälschung nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug ist daher um 2 Monate zu erhöhen.
E. 4 Täterkomponente
E. 4.1 Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte gestand die äusseren Umstände seiner Tat seit Beginn der Untersuchung ein (Urk. 2 S. 11). Angesichts der von Anfang an sehr klaren Be- weislast hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Auch zeigte der Beschuldigte kaum Einsicht und Reue, indem er die Meinung vertrat, es handle sich bei seinem Tat- verhalten "menschlich" nicht um einen Betrug (Urk. 3 S. 17), wobei er den Be- trugsvorwurf durch seinen Verteidiger auch bestreiten liess. Das Geständnis ist mithin nur leicht strafmindernd zu werten. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er im September 2021 mit der Bürgschaftsgenossenschaft D._____ eine
- 19 - Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat und regelmässige Abzahlungen leis- tet (vgl. Urk. 70 S. 20; Urk- 71/1-2).
E. 4.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, indem er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2013 wegen Hausfriedensbruchs verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 19/1; Urk. 58). Die Vorstrafe liegt bereits relativ lange zurück und ist zudem nicht einschlägig. Sie ist daher nur leicht straferhö- hend zu berücksichtigen.
E. 4.3 Persönliche Verhältnisse/Vorleben/allgemeiner Leumund Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Er wurde in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. In Zürich absolvierte er die Primar- und die Sekundarschule, worauf er nach einem 10. Schuljahr eine 4-jährige Lehre als Gebäudetechniker/ Sanitär absolvierte. Nach der Lehre arbeitete er auf seinem gelernten Beruf und machte sich 2018 selbständig (Urk. 3 S. 19). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er ein Planungsbüro für Haus- und Gebäudetechnik (Prot. I S. 14). Er lebte damals nicht in einer Beziehung und hatte keinerlei Unter- haltsverpflichtungen (Urk. 3 S. 18; Prot. I S. 14). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung wurde nichts Neues ausgeführt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bleiben strafzumessungsneutral.
E. 4.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten.
- 20 -
E. 4.5 Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend durchaus beförder- lich geführt. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zei- tablaufs fällt daher ausser Betracht.
E. 4.6 Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt sind im Rahmen der Täterkomponente mit dem Geständnis sowie dem Nachtatverhalten ein strafminderndes und mit der Vorstrafe ein leicht straferhö- hendes Zumessungskriterium festzustellen. Dabei überwiegen die strafmindern- den Kriterien, weshalb die Täterkomponente zu einer Strafreduktion von 2 Mona- ten führt.
E. 5 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin Fr. 77'905.90 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab 2. November 2020 zu bezahlen.
E. 5.1 Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 10 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
E. 5.2 Verbindungsbusse Die Aussprechung einer Busse gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint entge- gen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 19 f.) weder schuldangemessen noch aus spezial- präventiven Gründen notwendig. Überdies handelt es sich um keinen Fall der sogenannten Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3). Auf die Aus- fällung einer Verbindungsbusse ist daher zu verzichten. V. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 21 f.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 des angefochte- nen Entscheides) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Lediglich die Strafe fällt mit der Reduktion gestützt auf das Nachtatverhalten und dem Wegfall der Busse leichter aus als vor Vorinstanz. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu 4/5 einstweilen zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'705.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 72). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der voraus- sichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist die amtliche Verteidigung mit einem Honorar von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 22 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 27. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 4. (…)
E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.
E. 7 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) entschädigt.
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'863.65 inkl. MwSt. zu bezahlen.
E. 9 (…)
E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 23 - − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versendet) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 24 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Februar 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Bus- se von Fr. 2'000.00.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 77'905.90 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab 2. November 2020 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) entschädigt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 1'863.65 inkl. MwSt. zu bezahlen.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 2 und S. 21) Anträge:
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 27. April 2021 betreffend die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von den Anklagevorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona- virus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung) im Sinne von Art. 23 CO- VID-19-SBüV.
- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von maximal Fr. 2'000.–.
- Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung, seien dem Beschuldigten nur anteilsmässig aufzuer- legen.
- Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 4 - Eventualanträge:
- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
- Es sei von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Am 20. November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) bei der Vorinstanz Anklage wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 20). Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz fand am
- April 2021 statt (Prot. I S. 9 ff.). Gleichentags erfolgte die Urteilsberatung und das Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet und begründet sowie das schrift- liche Urteilsdispositiv ausgehändigt, wodurch die Frist zur Anmeldung der Beru- fung zu laufen begann (Prot. I S. 21 ff.). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil meldete die amtliche Vertei- digung namens des Beschuldigten am 28. April 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 52). Nachdem den Parteien das begründete Urteil zugestellt worden war (Urk. 55 = 57), ging bei der hiesigen Berufungsinstanz mit Schreiben vom
- September 2021 die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ein, wo- bei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom
- Oktober 2021 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Ein- gabe vom 20. Oktober 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzich- tete auf Beweisanträge und ersuchte um Dispensation ihrer Vertreterin von der Berufungsverhandlung (Urk. 63). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Dem Beschuldigten wurde, nach- dem er sich bei seinem Verteidiger krank gemeldet hatte, auf Gesuch das persönliche Erscheinen erlassen (Prot. II S. 3 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 7 ff.). - 6 -
- Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich ange- fochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen ange- fochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 betreffend Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin vollumfänglich anfechten, verlangt einen Freispruch von den Anklagevorwürfen und stattdessen einen Schuldspruch wegen Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidar- bürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) im Sinne von Art. 23 COVID-19-SBüV (Urk. 59 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sodann die Verteidigung des Beschuldigten, das Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dispositivzif- fern 6 bis 8 und 10 werde ebenfalls nicht angefochten (Prot. II S. 5). 2.2. Von der Berufung nicht umfasst ist daher der erstinstanzliche Entscheid betr. Zivilansprüche der Privatklägerin (Ziff. 5), die Kostenfestsetzung (Ziff. 6), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. Nachforderungsvorbehalt; Ziff. 7 und 10) sowie die Prozessentschädigung der Privatklägerin (Ziff. 8). Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. April 2021 ist mithin be- züglich Dispositivziffer 5-8 und 10 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist.
- Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 7 - II. Sachverhalt
- Einleitung Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt hauptsächlich basierend auf dem Geständnis des Beschuldigten als erstellt und ging daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus (Urk. 57 S. 4).
- Beschuldigter/Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vollumfänglich (Urk. 3 S. 7 und S. 16; Prot. I S. 10 f.). 2.2. Seitens der amtlichen Verteidigung wurde dagegen vor Vorinstanz wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung einschränkend vorgebracht, der Beschul- digte sei zwar geständig, das Formular "COVID-19-Kredit" am 26. März 2020 unterzeichnet und dabei einen Umsatzerlös von Fr. 800'000.– deklariert zu ha- ben, obwohl er im gesamten Jahr 2019 einen Umsatz von lediglich Fr 15'000.– erzielt habe. Ebenso sei er geständig, dass er dieses Kreditformular der B._____ AG in Dietikon habe zukommen lassen und dass die Bank ihm am 30. März 2020 den Kreditbetrag von Fr. 80'000.– gutgeschrieben habe. Der Beschuldigte bestrei- te indessen "die übrigen Ausführungen der Anklageschrift", insbesondere die Tat- sache, dass er vorausgesehen habe, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden (Urk. 49 S. 3 f.; Urk. 70 S. 6 ff.).
- Würdigung 3.1. Wie auch seitens der Vorinstanz zutreffend geschlossen wird, deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Akten und dem Untersuchungs- ergebnis (Urk. 2-6; Urk. 11/2 und Urk. 12/2-3). Es kann daher darauf abgestellt werden. 3.2. Sodann ist zu bemerken, dass die seitens der Verteidigung bestrittene Fra- ge, ob der Beschuldigte die Tatsache, dass das Personal der Bank und der - 8 - Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden, vorausgesehen habe, einerseits den Anklagesachverhalt betrifft, andererseits aber auch zentrales Element der recht- lichen Würdigung ist. Zweckmässigerweise ist der betreffende Punkt daher – wie schon von der amtlichen Verteidigung in ihrem Parteivortrag und der Vorinstanz in ihren Erwägungen – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Mit der Vorinstanz kann dazu im Übrigen angemerkt werden (Urk. 57 S. 4), dass das Vorgehen des Beschuldigten auf Grund der ihm bewussten Augenfälligkeit der Falschangaben nur dann einen Sinn ergibt, wenn er gerade davon ausging, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden. Mithin ist für die rechtliche Wür- digung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (Urk. 20). III. Rechtliche Würdigung
- Betrug 1.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 57 S. 5 – 11), weswegen grundsätz- lich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen präzisierender Natur. 1.2.1. Die amtliche Verteidigung machte zur Begründung, weswegen der Beschuldigte nicht habe voraussehen können, dass der Getäuschte bzw. die Getäuschten von einer Überprüfung absehen würden, vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte habe die COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung noch nie gelesen und damals von deren Exis- tenz nichts gewusst. Er habe das Kreditformular bereits am 26. März 2020, mithin nur einen Tag nach der Medienmitteilung des Bundesrats über die Notverordnung zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes unterzeichnet. Da er auch nicht gewusst habe, wie viele Kreditanträge bei seiner Hausbank ein- gehen würden, habe er nicht darauf spekulieren können, dass aufgrund einer Flut von Kreditgesuchen eine Überprüfung unterbleiben würde. In den Medien sei nie kommuniziert worden, dass keine Prüfung der Angaben in den Kreditanträgen stattfinde (Urk. 49 S. 5; Urk. 70 S. 5 ff.). Im Gegenteil habe aufgrund der Medien- - 9 - konferenz und der Medienmitteilung wenigstens in den ersten Tagen nach dem
- März 2020 davon ausgegangen werden müssen, dass eine gewisse Prüfung stattfinden werde (Urk. 49 S. 6 f. ; Urk. 70 S. 8 f.). Art. 11 Abs. 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung halte fest, dass die Bürgschaftsorganisationen Ge- suche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit über- prüfen würden, wobei sich die Verordnung nicht zur Prüfungspflicht der kreditge- benden Bank äussere (Urk. 49 S. 7). Weiter halte Art. 12 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung fest, dass der Gesuchsteller die Bürgschaftsorga- nisation, die kreditgebende Bank und die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie die SNB von den Geheimhaltungsvorschriften, insbeson- dere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden habe, damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft werden können (Urk. 49 S. 8; Urk. 70 S. 7 f.). Im Zeitpunkt des Kreditantrages habe die C._____ GmbH bereits seit ca. zwei Jahren eine geschäftliche Beziehung mit ih- rer Hausbank B._____ AG gehabt. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte da- von ausgehen müssen, dass die Bank über die finanziellen Verhältnisse der C._____ GmbH Bescheid wusste und habe nicht damit rechnen können, dass die B._____ AG seinen Kreditantrag ohne jegliche Prüfung genehmigen würde (Urk. 49 S. 7; Urk. 70 S. 10). Mangels Arglist sei der objektive Tatbestand des Be- trugs daher in casu nicht erfüllt, weswegen der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 49 S. 8; Urk. 70 S. 11). 1.2.2. Vorweg ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums der fehlen- den Überprüfung grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECH- SEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021; m.w.H.). Davon geht zu Recht auch die Verteidigung aus, wie ihre Formulierung, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen können, dass die B._____ AG seinen Kreditantrag ohne jegliche Prüfung genehmigen würde (Urk. 49 S. 7), implizit zeigt. Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldig- - 10 - te habe aufgrund gegebenen besonderen Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der B._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung unter- ziehen würden. 1.2.3. Wie seitens der Vorinstanz überzeugend erwogen wird, erfolgte die Vergabe der Covid-19- Kredite gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuch- stellenden Unternehmens ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwen- dungsabsicht (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unternehmen, N 51). So wird in Zif- fer 2.3 der festgelegten Rahmenbedingen für COVID-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung ver- weigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (Anhang 1 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV]). Aus dem seitens der amtlichen Verteidigung angeführten Art. 11 Abs. 3 der Covid-19-SBüV für die Bürgschafts- organisationen geht nichts anderes hervor. Art. 3 Covid-19-SBüV regelt die Vergabe von Krediten bis zur Höhe von Fr. 500'000.–. Art. 3 Abs. 1 Covid-19- SBüV spricht dabei von einer formlosen Gewährung einer einmaligen Solidar- bürgschaft für Bankkredite bis zu Fr. 500'000.–. Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne weiteres als von der Bürgschaftsorganisation ver- bürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisati- onen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Entbindung von den Geheimhaltungsvorschrif- ten durch den Gesuchsteller ändert nichts daran. Aus dieser Regelung folgt, dass die vergebenen Covid-Kredite eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation darstellen. Die Schweiz befand sich im relevanten Zeitpunkt in einer Ausnahmesituation. Angesichts der sich ausbreiten- den Pandemie hat der Bund schnell reagieren müssen und einschneidende Massnahmen ergriffen, einen sogenannten "Lockdown" verfügt, der zahlreiche wirtschaftliche Existenzen gefährdete. Die drohende wirtschaftliche Katastrophe - 11 - galt es abzuwenden und zahlreiche insbesondere kleine und mittlere Unterneh- men vor dem Konkurs zu retten. Dabei war noch völlig ungewiss, wie sich die Pandemie und die damit einhergehenden staatlichen Massnahmen entwickeln würden. Entsprechend erfolgte die Vergabe der Covid-19-Kredite gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unternehmen weitestgehend ohne Prü- fung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht. Es sollte eine Soforthil- fe in einer absoluten Notsituation geschaffen werden, welche lediglich kurzfristig eine standardisierte Kreditvergabe erlaubte. Dies war nur durch Entgegenbrin- gung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dem- zufolge war auch allen klar bzw. musste allen unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen oder dem Wissen über die Anzahl ein- gehender Kreditanträge klar sein, dass die Angaben auf den Antragsformularen so gut wie nicht überprüft würden. Damit, dass bei einer Grossbank wie der B._____ eine sehr grosse Anzahl an Kreditanträgen eingehen würden, war ohne weiteres zu rechnen. Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung durch den Bund bedürft. Zudem wurde die Tatsache, dass die betreffenden Notkredite als zu erwartende Massengeschäfte einer Überprü- fung der Angaben der antragstellenden Personen kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien themati- siert. Dies zeigen insbesondere auch die seitens der Verteidigung aufgezeigten Beispiele amtlicher Mitteilungen (Urk 49 S. 6; Urk. 70 S. 8 f.). Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben stellte daher bereits im Zeitraum des Verordnungserlasses eine notorische Tatsache dar. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wird, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere im Hinblick auf die Höhe des angegebenen Umsatzes eine so offensichtlich falsche Angabe gegenüber seiner Hausbank nicht gemacht hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die B._____ die finanziellen Ver- hältnisse der C._____ GmbH ohne weiteres kennen würde. Davon ist bei einer Grossbank wie der B._____ auch nicht auszugehen, nur weil seit zwei Jahren ein Firmenkonto bestand. Zudem hatte die B._____ auch keine Kenntnisse darüber, ob die Gesellschaft des Beschuldigten allenfalls auch bei anderen Banken über - 12 - Geschäftskonten verfügte oder nicht. Dies hätten die Mitarbeitenden der B._____ nur durch Nachfrage beim Beschuldigten oder z.B. Anforderung der von der Ver- teidigung erwähnten Mehrwertsteuerabrechnung (Urk. 49 S. 5; Urk. 70 S. 12) ab- klären können, wofür aber wie dargelegt in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsi- tuation die Kapazitäten und die Zeit fehlten. Der Beschuldigte hätte seine offen- sichtlichen Falschangaben zweifellos nicht vorgenommen, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Daher drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer gewissen hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen würde. Die Falschangaben des Beschuldigten sind daher als arglistige Täuschung zu qualifizieren. 1.3.1. Sowohl vor Vorinstanz wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung geltend, die Arglist entfalle aufgrund ungenü- gender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung. So seien seitens der B._____ elementarste Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen worden. Für sie als kreditgebende Bank wäre es ein Leichtes gewesen zu überprüfen, ob der ange- gebene Jahresumsatz plausibel sei. Da dies eine Möglichkeit gewesen sei für die Banken, ihr Image aufzubessern, wobei sie selbst kein Risiko getragen hätten, da die Kredite zu 100% durch den Bund gedeckt worden seien, hätten sie daran aber kein Interesse gehabt und hätten daran ausserdem Geld verdient (Urk. 49 S. 9; Urk. 70 S. 11 ff.). 1.3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Banken grundsätz- lich zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und es kann aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Dennoch bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Op- fers den Tatbestand nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfer- tigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge- richts vom 1. Februar 2007, 6S.167/2006, E.3.4. mit Verweisen). Die dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe - 13 - sollte in einer Notsituation durch die COVID-19-Kredtivergabe ermöglicht werden, weswegen vorgesehen war, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist, diesen je- doch nicht inhaltlich prüft (Ziffer. 2.3. in Anhang 1 der Covid-19 SBüV). Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreich eingegangen Kreditanträgen hätte ge- wisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar gewesen. Dementsprechend wurde den Bürgern bzw. Unternehmen in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und damit auch wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegenge- bracht. Von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung der Bank kann daher keine Rede sein. 1.4. Sodann war – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 70 S. 15 f.) – im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt, zumal in casu angesichts der konkreten Umstände ein Gefähr- dungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (BGE 122 IV 281 E. 2.a [«Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss»]; BGE 142 IV 346 E. 3.2.). 1.5. Schliesslich ist mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz – und entge- gen der Verteidigung (Urk. 70 S. 16) – auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 57 S. 11). 1.6. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Urkundenfälschung 2.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 57 S. 12 – 15), weswegen - 14 - grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen präzisierender Natur. 2.2.1. Die amtliche Verteidigung bestritt vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB des Kreditantrags. Nur eine Schrift, die generell geeignet sei, Beweis zu erbrin- gen, könne Mittel zum Beweis sein, weswegen nur Schriften als Urkunden gelten würden, die bestimmt und geeignet seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Die Erläuterungen der eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 14. April 2020 zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung hielten daher fest, eine Urkundenfälschung scheine regelmässig nicht vorzuliegen, weil den Angaben der Gesuchsteller zumeist die Urkundenqualität abgehe (Urk. 49 S. 12; Urk. 70 S. 18). 2.2.2. Das gesuchstellende Unternehmen gibt im Kreditantrag für einen Co- vid-19-Kredit im Sinne der Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärun- gen ab. Wird der Kredit gewährt, wird der Antrag automatisch zum Kreditvertrag, wird an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen weitergeleitet und ist dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unter- nehmen, N 55). Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass es sich beim Co- vid-19-Kreditantrag um die schriftliche Verkörperung einer menschlichen Gedan- kenäusserung handelt, aus der der Aussteller als Garant der Erklärung ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung ist der Kreditantrag beweis- geeignet, wobei bezüglich des Beweiswertes festzuhalten ist, dass der Covid19- Kreditantrag im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und somit erhöhte Glaubwür- digkeit geniesst. Dessen Urkundenqualität ist mithin zu bejahen. 2.3.1. Die amtliche Verteidigung wendete in Bestreitung der Tathandlung ei- ner Falschbeurkundung ein, diese erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge, die nur dann vorliege, wenn der Schrift eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme und der Adressat sich daher vernünftigerweise auf den beurkundeten Inhalt verlassen dürfe. Dies sei dann der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Selbstauskünften gegenüber - 15 - Kreditinstituten käme gemäss Bundesgericht i.d.R. keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Urk. 49 S. 12 f.; Urk. 70 S. 17 f.). 2.3.2. Wie zur Urkundenqualität des Kreditantrags soeben dargelegt kommt dem Kreditantrag bei COVID-19-Solidarbürgschaftskrediten entgegen der Ansicht der Verteidigung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da der Antrag mit dessen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kredit- vertrag wird. Dass eine nähere Überprüfung der Angaben gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss, zieht zwangsläufig eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben nach sich. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen schriftlichen Äusse- rung, also einer einfachen schriftlichen Lüge, kommt deshalb dem Kreditantrag und den darin enthaltenen Äusserungen erhöhte Glaubwürdigkeit zu, wodurch der Erklärung seitens deren Adressaten besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Der Adressat der Erklärung, die Bank bzw. deren Mitarbeitende, durfte – und musste angesichts der vorstehend geschilderten speziellen Natur der Covid- Kredite – sich daher auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde verlassen. Der Be- schuldigte gab im Kreditantrag einen erzielten Umsatz seiner Firma von Fr. 800'000.– anstelle von tatsächlich richtigen Fr. 15'000.– an, wobei er seine Unterschrift darunter setzte. Hierdurch nahm er eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung des Verwendungszwecks durch den Beschuldigten auf dem Kreditformular. Der Inhalt der Urkunde wurde bzw. ist unwahr, da der Beschuldigte den Kredit zur Beglei- chung anderweitiger Schulden verwendete statt für seine Firma, wobei er das be- reits beim Ausfüllen des Kreditantrages so plante. 2.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit zudem der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
- Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 57 S. 17 – 21). Aufgrund des - 16 - Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldig- ten mit maximal einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Über- tretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 70 18 ff.).
- Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Bezüglich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 15 – 17).
- Tatkomponente 3.1. Betrug 3.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 80'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vergleichsweise tief ist. Nichtsdestotrotz handelt sich um einen durchaus erheblichen Betrag. Bezüglich der Vorgehensweise liegt nur eine einzige Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums vor. Zwar bediente sich der Beschuldigte keiner Lügengebäude, sondern nur aber immerhin einer falschen Angabe in einer Urkunde, von der er wusste bzw. vo- raussah, dass die Mitarbeitenden der B._____ sie nicht überprüfen würden. Die gesamte Gesellschaft befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer aus- serordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finan- zielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Kredi- ten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt wer- den mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus und bezog Leis- tungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen - 17 - war, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit ma- nifestierte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven, indem er die erhältlich gemachte Kreditsumme zur Tilgung seiner privaten Schulden nutzte. Zwar befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation, von einer eigentlichen schweren Notlage – wie die Verteidigung dies darzutun versucht (Urk. 70 S. 19 f.) – kann jedoch keine Rede sein. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objek- tiven Kriterien nicht zu relativieren. 3.1.3. Zwischenfazit In objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist ein nicht mehr leichtes Verschul- den anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.2. Urkundenfälschung 3.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fälschte der Beschuldigte mit dem Kreditantragsformular, das nach Akzeptanz durch die Kreditbank zum Vertragsdokument wurde, eine Ur- kunde, die in zwei relevanten Punkten – dem Umsatz seiner Firma und der ge- planten Verwendung der Kreditsumme – Falschangaben enthielt. Die solcher- massen gefälschte Urkunde war entsprechend geeignet, damit befasste Perso- nen, insbesondere Mitarbeitende der Kreditbank wie auch der Bürgschaftsgenos- senschaft, zu täuschen. Die Urkundenfälschung stand dabei in engstem Zusam- menhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. - 18 - 3.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (Erw. 3.1.2.) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe relativieren die objektiven Kriterien nicht. 3.2.3. Zwischenfazit In objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist ein nicht mehr leichtes Verschul- den anzunehmen. Es ist von einer Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3. Bildung der Gesamtstrafe Die Urkundenfälschung steht wie erwähnt in engstem Zusammenhang mit dem Betrug, indem die gefälschte Urkunde das Tatmittel für den Betrug darstellt. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es daher angemessen, die Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für die Urkundenfälschung nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug ist daher um 2 Monate zu erhöhen.
- Täterkomponente 4.1. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte gestand die äusseren Umstände seiner Tat seit Beginn der Untersuchung ein (Urk. 2 S. 11). Angesichts der von Anfang an sehr klaren Be- weislast hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Auch zeigte der Beschuldigte kaum Einsicht und Reue, indem er die Meinung vertrat, es handle sich bei seinem Tat- verhalten "menschlich" nicht um einen Betrug (Urk. 3 S. 17), wobei er den Be- trugsvorwurf durch seinen Verteidiger auch bestreiten liess. Das Geständnis ist mithin nur leicht strafmindernd zu werten. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er im September 2021 mit der Bürgschaftsgenossenschaft D._____ eine - 19 - Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat und regelmässige Abzahlungen leis- tet (vgl. Urk. 70 S. 20; Urk- 71/1-2). 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, indem er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2013 wegen Hausfriedensbruchs verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 19/1; Urk. 58). Die Vorstrafe liegt bereits relativ lange zurück und ist zudem nicht einschlägig. Sie ist daher nur leicht straferhö- hend zu berücksichtigen. 4.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben/allgemeiner Leumund Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Er wurde in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. In Zürich absolvierte er die Primar- und die Sekundarschule, worauf er nach einem 10. Schuljahr eine 4-jährige Lehre als Gebäudetechniker/ Sanitär absolvierte. Nach der Lehre arbeitete er auf seinem gelernten Beruf und machte sich 2018 selbständig (Urk. 3 S. 19). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er ein Planungsbüro für Haus- und Gebäudetechnik (Prot. I S. 14). Er lebte damals nicht in einer Beziehung und hatte keinerlei Unter- haltsverpflichtungen (Urk. 3 S. 18; Prot. I S. 14). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung wurde nichts Neues ausgeführt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bleiben strafzumessungsneutral. 4.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten. - 20 - 4.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend durchaus beförder- lich geführt. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zei- tablaufs fällt daher ausser Betracht. 4.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt sind im Rahmen der Täterkomponente mit dem Geständnis sowie dem Nachtatverhalten ein strafminderndes und mit der Vorstrafe ein leicht straferhö- hendes Zumessungskriterium festzustellen. Dabei überwiegen die strafmindern- den Kriterien, weshalb die Täterkomponente zu einer Strafreduktion von 2 Mona- ten führt.
- Gesamtwürdigung 5.1. Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 10 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.2. Verbindungsbusse Die Aussprechung einer Busse gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint entge- gen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 19 f.) weder schuldangemessen noch aus spezial- präventiven Gründen notwendig. Überdies handelt es sich um keinen Fall der sogenannten Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3). Auf die Aus- fällung einer Verbindungsbusse ist daher zu verzichten. V. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 21 f.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. - 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 des angefochte- nen Entscheides) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Lediglich die Strafe fällt mit der Reduktion gestützt auf das Nachtatverhalten und dem Wegfall der Busse leichter aus als vor Vorinstanz. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu 4/5 einstweilen zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'705.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 72). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der voraus- sichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist die amtliche Verteidigung mit einem Honorar von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. - 22 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 27. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 4. (…)
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin Fr. 77'905.90 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab 2. November 2020 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) entschädigt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'863.65 inkl. MwSt. zu bezahlen.
- (…)
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 23 - − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versendet) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 24 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210497-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Weder sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 10. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 27. April 2021 (GG200052)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Novem- ber 2020 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 24 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Bus- se von Fr. 2'000.00. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 77'905.90 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab 2. November 2020 zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) entschädigt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 1'863.65 inkl. MwSt. zu bezahlen. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
(Urk. 70 S. 2 und S. 21) Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 27. April 2021 betreffend die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei von den Anklagevorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona- virus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung) im Sinne von Art. 23 CO- VID-19-SBüV. 4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von maximal Fr. 2'000.–. 5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung, seien dem Beschuldigten nur anteilsmässig aufzuer- legen. 6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 2. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 3. Es sei von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 20. November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) bei der Vorinstanz Anklage wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 20). Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz fand am
27. April 2021 statt (Prot. I S. 9 ff.). Gleichentags erfolgte die Urteilsberatung und das Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet und begründet sowie das schrift- liche Urteilsdispositiv ausgehändigt, wodurch die Frist zur Anmeldung der Beru- fung zu laufen begann (Prot. I S. 21 ff.). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil meldete die amtliche Vertei- digung namens des Beschuldigten am 28. April 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 52). Nachdem den Parteien das begründete Urteil zugestellt worden war (Urk. 55 = 57), ging bei der hiesigen Berufungsinstanz mit Schreiben vom
30. September 2021 die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ein, wo- bei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom
4. Oktober 2021 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Ein- gabe vom 20. Oktober 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzich- tete auf Beweisanträge und ersuchte um Dispensation ihrer Vertreterin von der Berufungsverhandlung (Urk. 63). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Dem Beschuldigten wurde, nach- dem er sich bei seinem Verteidiger krank gemeldet hatte, auf Gesuch das persönliche Erscheinen erlassen (Prot. II S. 3 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 7 ff.).
- 6 - 2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich ange- fochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen ange- fochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 betreffend Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin vollumfänglich anfechten, verlangt einen Freispruch von den Anklagevorwürfen und stattdessen einen Schuldspruch wegen Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidar- bürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) im Sinne von Art. 23 COVID-19-SBüV (Urk. 59 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sodann die Verteidigung des Beschuldigten, das Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dispositivzif- fern 6 bis 8 und 10 werde ebenfalls nicht angefochten (Prot. II S. 5). 2.2. Von der Berufung nicht umfasst ist daher der erstinstanzliche Entscheid betr. Zivilansprüche der Privatklägerin (Ziff. 5), die Kostenfestsetzung (Ziff. 6), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. Nachforderungsvorbehalt; Ziff. 7 und 10) sowie die Prozessentschädigung der Privatklägerin (Ziff. 8). Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. April 2021 ist mithin be- züglich Dispositivziffer 5-8 und 10 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist. 3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 7 - II. Sachverhalt 1. Einleitung Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt hauptsächlich basierend auf dem Geständnis des Beschuldigten als erstellt und ging daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift aus (Urk. 57 S. 4). 2. Beschuldigter/Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vollumfänglich (Urk. 3 S. 7 und S. 16; Prot. I S. 10 f.). 2.2. Seitens der amtlichen Verteidigung wurde dagegen vor Vorinstanz wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung einschränkend vorgebracht, der Beschul- digte sei zwar geständig, das Formular "COVID-19-Kredit" am 26. März 2020 unterzeichnet und dabei einen Umsatzerlös von Fr. 800'000.– deklariert zu ha- ben, obwohl er im gesamten Jahr 2019 einen Umsatz von lediglich Fr 15'000.– erzielt habe. Ebenso sei er geständig, dass er dieses Kreditformular der B._____ AG in Dietikon habe zukommen lassen und dass die Bank ihm am 30. März 2020 den Kreditbetrag von Fr. 80'000.– gutgeschrieben habe. Der Beschuldigte bestrei- te indessen "die übrigen Ausführungen der Anklageschrift", insbesondere die Tat- sache, dass er vorausgesehen habe, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden (Urk. 49 S. 3 f.; Urk. 70 S. 6 ff.). 3. Würdigung 3.1. Wie auch seitens der Vorinstanz zutreffend geschlossen wird, deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit den übrigen Akten und dem Untersuchungs- ergebnis (Urk. 2-6; Urk. 11/2 und Urk. 12/2-3). Es kann daher darauf abgestellt werden. 3.2. Sodann ist zu bemerken, dass die seitens der Verteidigung bestrittene Fra- ge, ob der Beschuldigte die Tatsache, dass das Personal der Bank und der
- 8 - Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würden, vorausgesehen habe, einerseits den Anklagesachverhalt betrifft, andererseits aber auch zentrales Element der recht- lichen Würdigung ist. Zweckmässigerweise ist der betreffende Punkt daher – wie schon von der amtlichen Verteidigung in ihrem Parteivortrag und der Vorinstanz in ihren Erwägungen – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Mit der Vorinstanz kann dazu im Übrigen angemerkt werden (Urk. 57 S. 4), dass das Vorgehen des Beschuldigten auf Grund der ihm bewussten Augenfälligkeit der Falschangaben nur dann einen Sinn ergibt, wenn er gerade davon ausging, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden. Mithin ist für die rechtliche Wür- digung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (Urk. 20). III. Rechtliche Würdigung 1. Betrug 1.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 57 S. 5 – 11), weswegen grundsätz- lich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen präzisierender Natur. 1.2.1. Die amtliche Verteidigung machte zur Begründung, weswegen der Beschuldigte nicht habe voraussehen können, dass der Getäuschte bzw. die Getäuschten von einer Überprüfung absehen würden, vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte habe die COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung noch nie gelesen und damals von deren Exis- tenz nichts gewusst. Er habe das Kreditformular bereits am 26. März 2020, mithin nur einen Tag nach der Medienmitteilung des Bundesrats über die Notverordnung zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes unterzeichnet. Da er auch nicht gewusst habe, wie viele Kreditanträge bei seiner Hausbank ein- gehen würden, habe er nicht darauf spekulieren können, dass aufgrund einer Flut von Kreditgesuchen eine Überprüfung unterbleiben würde. In den Medien sei nie kommuniziert worden, dass keine Prüfung der Angaben in den Kreditanträgen stattfinde (Urk. 49 S. 5; Urk. 70 S. 5 ff.). Im Gegenteil habe aufgrund der Medien-
- 9 - konferenz und der Medienmitteilung wenigstens in den ersten Tagen nach dem
25. März 2020 davon ausgegangen werden müssen, dass eine gewisse Prüfung stattfinden werde (Urk. 49 S. 6 f. ; Urk. 70 S. 8 f.). Art. 11 Abs. 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung halte fest, dass die Bürgschaftsorganisationen Ge- suche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit über- prüfen würden, wobei sich die Verordnung nicht zur Prüfungspflicht der kreditge- benden Bank äussere (Urk. 49 S. 7). Weiter halte Art. 12 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung fest, dass der Gesuchsteller die Bürgschaftsorga- nisation, die kreditgebende Bank und die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie die SNB von den Geheimhaltungsvorschriften, insbeson- dere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden habe, damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft werden können (Urk. 49 S. 8; Urk. 70 S. 7 f.). Im Zeitpunkt des Kreditantrages habe die C._____ GmbH bereits seit ca. zwei Jahren eine geschäftliche Beziehung mit ih- rer Hausbank B._____ AG gehabt. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte da- von ausgehen müssen, dass die Bank über die finanziellen Verhältnisse der C._____ GmbH Bescheid wusste und habe nicht damit rechnen können, dass die B._____ AG seinen Kreditantrag ohne jegliche Prüfung genehmigen würde (Urk. 49 S. 7; Urk. 70 S. 10). Mangels Arglist sei der objektive Tatbestand des Be- trugs daher in casu nicht erfüllt, weswegen der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 49 S. 8; Urk. 70 S. 11). 1.2.2. Vorweg ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums der fehlen- den Überprüfung grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECH- SEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021; m.w.H.). Davon geht zu Recht auch die Verteidigung aus, wie ihre Formulierung, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen können, dass die B._____ AG seinen Kreditantrag ohne jegliche Prüfung genehmigen würde (Urk. 49 S. 7), implizit zeigt. Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldig-
- 10 - te habe aufgrund gegebenen besonderen Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der B._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung unter- ziehen würden. 1.2.3. Wie seitens der Vorinstanz überzeugend erwogen wird, erfolgte die Vergabe der Covid-19- Kredite gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuch- stellenden Unternehmens ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwen- dungsabsicht (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unternehmen, N 51). So wird in Zif- fer 2.3 der festgelegten Rahmenbedingen für COVID-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung ver- weigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (Anhang 1 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV]). Aus dem seitens der amtlichen Verteidigung angeführten Art. 11 Abs. 3 der Covid-19-SBüV für die Bürgschafts- organisationen geht nichts anderes hervor. Art. 3 Covid-19-SBüV regelt die Vergabe von Krediten bis zur Höhe von Fr. 500'000.–. Art. 3 Abs. 1 Covid-19- SBüV spricht dabei von einer formlosen Gewährung einer einmaligen Solidar- bürgschaft für Bankkredite bis zu Fr. 500'000.–. Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne weiteres als von der Bürgschaftsorganisation ver- bürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisati- onen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Entbindung von den Geheimhaltungsvorschrif- ten durch den Gesuchsteller ändert nichts daran. Aus dieser Regelung folgt, dass die vergebenen Covid-Kredite eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation darstellen. Die Schweiz befand sich im relevanten Zeitpunkt in einer Ausnahmesituation. Angesichts der sich ausbreiten- den Pandemie hat der Bund schnell reagieren müssen und einschneidende Massnahmen ergriffen, einen sogenannten "Lockdown" verfügt, der zahlreiche wirtschaftliche Existenzen gefährdete. Die drohende wirtschaftliche Katastrophe
- 11 - galt es abzuwenden und zahlreiche insbesondere kleine und mittlere Unterneh- men vor dem Konkurs zu retten. Dabei war noch völlig ungewiss, wie sich die Pandemie und die damit einhergehenden staatlichen Massnahmen entwickeln würden. Entsprechend erfolgte die Vergabe der Covid-19-Kredite gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unternehmen weitestgehend ohne Prü- fung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht. Es sollte eine Soforthil- fe in einer absoluten Notsituation geschaffen werden, welche lediglich kurzfristig eine standardisierte Kreditvergabe erlaubte. Dies war nur durch Entgegenbrin- gung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dem- zufolge war auch allen klar bzw. musste allen unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen oder dem Wissen über die Anzahl ein- gehender Kreditanträge klar sein, dass die Angaben auf den Antragsformularen so gut wie nicht überprüft würden. Damit, dass bei einer Grossbank wie der B._____ eine sehr grosse Anzahl an Kreditanträgen eingehen würden, war ohne weiteres zu rechnen. Hätte es sich nur um Einzelschicksale gehandelt, hätte es keiner Sonderlösung durch den Bund bedürft. Zudem wurde die Tatsache, dass die betreffenden Notkredite als zu erwartende Massengeschäfte einer Überprü- fung der Angaben der antragstellenden Personen kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien themati- siert. Dies zeigen insbesondere auch die seitens der Verteidigung aufgezeigten Beispiele amtlicher Mitteilungen (Urk 49 S. 6; Urk. 70 S. 8 f.). Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben stellte daher bereits im Zeitraum des Verordnungserlasses eine notorische Tatsache dar. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wird, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere im Hinblick auf die Höhe des angegebenen Umsatzes eine so offensichtlich falsche Angabe gegenüber seiner Hausbank nicht gemacht hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die B._____ die finanziellen Ver- hältnisse der C._____ GmbH ohne weiteres kennen würde. Davon ist bei einer Grossbank wie der B._____ auch nicht auszugehen, nur weil seit zwei Jahren ein Firmenkonto bestand. Zudem hatte die B._____ auch keine Kenntnisse darüber, ob die Gesellschaft des Beschuldigten allenfalls auch bei anderen Banken über
- 12 - Geschäftskonten verfügte oder nicht. Dies hätten die Mitarbeitenden der B._____ nur durch Nachfrage beim Beschuldigten oder z.B. Anforderung der von der Ver- teidigung erwähnten Mehrwertsteuerabrechnung (Urk. 49 S. 5; Urk. 70 S. 12) ab- klären können, wofür aber wie dargelegt in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsi- tuation die Kapazitäten und die Zeit fehlten. Der Beschuldigte hätte seine offen- sichtlichen Falschangaben zweifellos nicht vorgenommen, wenn er mit deren Überprüfung gerechnet hätte. Daher drängt sich zwingend der Schluss auf, dass er darauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer gewissen hohen Wahrscheinlichkeit unterlassen würde. Die Falschangaben des Beschuldigten sind daher als arglistige Täuschung zu qualifizieren. 1.3.1. Sowohl vor Vorinstanz wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung geltend, die Arglist entfalle aufgrund ungenü- gender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung. So seien seitens der B._____ elementarste Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen worden. Für sie als kreditgebende Bank wäre es ein Leichtes gewesen zu überprüfen, ob der ange- gebene Jahresumsatz plausibel sei. Da dies eine Möglichkeit gewesen sei für die Banken, ihr Image aufzubessern, wobei sie selbst kein Risiko getragen hätten, da die Kredite zu 100% durch den Bund gedeckt worden seien, hätten sie daran aber kein Interesse gehabt und hätten daran ausserdem Geld verdient (Urk. 49 S. 9; Urk. 70 S. 11 ff.). 1.3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Banken grundsätz- lich zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und es kann aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Dennoch bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Op- fers den Tatbestand nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfer- tigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge- richts vom 1. Februar 2007, 6S.167/2006, E.3.4. mit Verweisen). Die dargelegte gesamtgesellschaftliche Notsituation wirkt sich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung aus. Eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe
- 13 - sollte in einer Notsituation durch die COVID-19-Kredtivergabe ermöglicht werden, weswegen vorgesehen war, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist, diesen je- doch nicht inhaltlich prüft (Ziffer. 2.3. in Anhang 1 der Covid-19 SBüV). Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreich eingegangen Kreditanträgen hätte ge- wisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar gewesen. Dementsprechend wurde den Bürgern bzw. Unternehmen in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und damit auch wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegenge- bracht. Von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung der Bank kann daher keine Rede sein. 1.4. Sodann war – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 70 S. 15 f.) – im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt, zumal in casu angesichts der konkreten Umstände ein Gefähr- dungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (BGE 122 IV 281 E. 2.a [«Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss»]; BGE 142 IV 346 E. 3.2.). 1.5. Schliesslich ist mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz – und entge- gen der Verteidigung (Urk. 70 S. 16) – auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 57 S. 11). 1.6. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Urkundenfälschung 2.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatvorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind überzeugend (Urk. 57 S. 12 – 15), weswegen
- 14 - grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher im Wesentlichen präzisierender Natur. 2.2.1. Die amtliche Verteidigung bestritt vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB des Kreditantrags. Nur eine Schrift, die generell geeignet sei, Beweis zu erbrin- gen, könne Mittel zum Beweis sein, weswegen nur Schriften als Urkunden gelten würden, die bestimmt und geeignet seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen. Die Erläuterungen der eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 14. April 2020 zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung hielten daher fest, eine Urkundenfälschung scheine regelmässig nicht vorzuliegen, weil den Angaben der Gesuchsteller zumeist die Urkundenqualität abgehe (Urk. 49 S. 12; Urk. 70 S. 18). 2.2.2. Das gesuchstellende Unternehmen gibt im Kreditantrag für einen Co- vid-19-Kredit im Sinne der Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärun- gen ab. Wird der Kredit gewährt, wird der Antrag automatisch zum Kreditvertrag, wird an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen weitergeleitet und ist dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung (CHRIST/KELLER/SIMIC, COVID-19 Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 Hilfsmassnahmen für Unter- nehmen, N 55). Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass es sich beim Co- vid-19-Kreditantrag um die schriftliche Verkörperung einer menschlichen Gedan- kenäusserung handelt, aus der der Aussteller als Garant der Erklärung ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung ist der Kreditantrag beweis- geeignet, wobei bezüglich des Beweiswertes festzuhalten ist, dass der Covid19- Kreditantrag im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und somit erhöhte Glaubwür- digkeit geniesst. Dessen Urkundenqualität ist mithin zu bejahen. 2.3.1. Die amtliche Verteidigung wendete in Bestreitung der Tathandlung ei- ner Falschbeurkundung ein, diese erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge, die nur dann vorliege, wenn der Schrift eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme und der Adressat sich daher vernünftigerweise auf den beurkundeten Inhalt verlassen dürfe. Dies sei dann der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Selbstauskünften gegenüber
- 15 - Kreditinstituten käme gemäss Bundesgericht i.d.R. keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Urk. 49 S. 12 f.; Urk. 70 S. 17 f.). 2.3.2. Wie zur Urkundenqualität des Kreditantrags soeben dargelegt kommt dem Kreditantrag bei COVID-19-Solidarbürgschaftskrediten entgegen der Ansicht der Verteidigung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da der Antrag mit dessen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kredit- vertrag wird. Dass eine nähere Überprüfung der Angaben gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss, zieht zwangsläufig eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben nach sich. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen schriftlichen Äusse- rung, also einer einfachen schriftlichen Lüge, kommt deshalb dem Kreditantrag und den darin enthaltenen Äusserungen erhöhte Glaubwürdigkeit zu, wodurch der Erklärung seitens deren Adressaten besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Der Adressat der Erklärung, die Bank bzw. deren Mitarbeitende, durfte – und musste angesichts der vorstehend geschilderten speziellen Natur der Covid- Kredite – sich daher auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde verlassen. Der Be- schuldigte gab im Kreditantrag einen erzielten Umsatz seiner Firma von Fr. 800'000.– anstelle von tatsächlich richtigen Fr. 15'000.– an, wobei er seine Unterschrift darunter setzte. Hierdurch nahm er eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung des Verwendungszwecks durch den Beschuldigten auf dem Kreditformular. Der Inhalt der Urkunde wurde bzw. ist unwahr, da der Beschuldigte den Kredit zur Beglei- chung anderweitiger Schulden verwendete statt für seine Firma, wobei er das be- reits beim Ausfüllen des Kreditantrages so plante. 2.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit zudem der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Urk. 57 S. 17 – 21). Aufgrund des
- 16 - Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldig- ten mit maximal einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Über- tretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 70 18 ff.). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Bezüglich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 15 – 17). 3. Tatkomponente 3.1. Betrug 3.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 80'000.– innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vergleichsweise tief ist. Nichtsdestotrotz handelt sich um einen durchaus erheblichen Betrag. Bezüglich der Vorgehensweise liegt nur eine einzige Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums vor. Zwar bediente sich der Beschuldigte keiner Lügengebäude, sondern nur aber immerhin einer falschen Angabe in einer Urkunde, von der er wusste bzw. vo- raussah, dass die Mitarbeitenden der B._____ sie nicht überprüfen würden. Die gesamte Gesellschaft befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer aus- serordentlichen Lage und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finan- zielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Kredi- ten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt wer- den mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus und bezog Leis- tungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen
- 17 - war, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit ma- nifestierte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven, indem er die erhältlich gemachte Kreditsumme zur Tilgung seiner privaten Schulden nutzte. Zwar befand er sich in einer schlechten finanziellen Situation, von einer eigentlichen schweren Notlage – wie die Verteidigung dies darzutun versucht (Urk. 70 S. 19 f.) – kann jedoch keine Rede sein. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objek- tiven Kriterien nicht zu relativieren. 3.1.3. Zwischenfazit In objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist ein nicht mehr leichtes Verschul- den anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.2. Urkundenfälschung 3.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fälschte der Beschuldigte mit dem Kreditantragsformular, das nach Akzeptanz durch die Kreditbank zum Vertragsdokument wurde, eine Ur- kunde, die in zwei relevanten Punkten – dem Umsatz seiner Firma und der ge- planten Verwendung der Kreditsumme – Falschangaben enthielt. Die solcher- massen gefälschte Urkunde war entsprechend geeignet, damit befasste Perso- nen, insbesondere Mitarbeitende der Kreditbank wie auch der Bürgschaftsgenos- senschaft, zu täuschen. Die Urkundenfälschung stand dabei in engstem Zusam- menhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. In objektiver Hinsicht ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
- 18 - 3.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (Erw. 3.1.2.) zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe relativieren die objektiven Kriterien nicht. 3.2.3. Zwischenfazit In objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist ein nicht mehr leichtes Verschul- den anzunehmen. Es ist von einer Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3. Bildung der Gesamtstrafe Die Urkundenfälschung steht wie erwähnt in engstem Zusammenhang mit dem Betrug, indem die gefälschte Urkunde das Tatmittel für den Betrug darstellt. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es daher angemessen, die Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für die Urkundenfälschung nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug ist daher um 2 Monate zu erhöhen. 4. Täterkomponente 4.1. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte gestand die äusseren Umstände seiner Tat seit Beginn der Untersuchung ein (Urk. 2 S. 11). Angesichts der von Anfang an sehr klaren Be- weislast hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Auch zeigte der Beschuldigte kaum Einsicht und Reue, indem er die Meinung vertrat, es handle sich bei seinem Tat- verhalten "menschlich" nicht um einen Betrug (Urk. 3 S. 17), wobei er den Be- trugsvorwurf durch seinen Verteidiger auch bestreiten liess. Das Geständnis ist mithin nur leicht strafmindernd zu werten. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er im September 2021 mit der Bürgschaftsgenossenschaft D._____ eine
- 19 - Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat und regelmässige Abzahlungen leis- tet (vgl. Urk. 70 S. 20; Urk- 71/1-2). 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, indem er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2013 wegen Hausfriedensbruchs verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 19/1; Urk. 58). Die Vorstrafe liegt bereits relativ lange zurück und ist zudem nicht einschlägig. Sie ist daher nur leicht straferhö- hend zu berücksichtigen. 4.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben/allgemeiner Leumund Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Er wurde in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. In Zürich absolvierte er die Primar- und die Sekundarschule, worauf er nach einem 10. Schuljahr eine 4-jährige Lehre als Gebäudetechniker/ Sanitär absolvierte. Nach der Lehre arbeitete er auf seinem gelernten Beruf und machte sich 2018 selbständig (Urk. 3 S. 19). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er ein Planungsbüro für Haus- und Gebäudetechnik (Prot. I S. 14). Er lebte damals nicht in einer Beziehung und hatte keinerlei Unter- haltsverpflichtungen (Urk. 3 S. 18; Prot. I S. 14). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung wurde nichts Neues ausgeführt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bleiben strafzumessungsneutral. 4.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten.
- 20 - 4.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend durchaus beförder- lich geführt. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zei- tablaufs fällt daher ausser Betracht. 4.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt sind im Rahmen der Täterkomponente mit dem Geständnis sowie dem Nachtatverhalten ein strafminderndes und mit der Vorstrafe ein leicht straferhö- hendes Zumessungskriterium festzustellen. Dabei überwiegen die strafmindern- den Kriterien, weshalb die Täterkomponente zu einer Strafreduktion von 2 Mona- ten führt. 5. Gesamtwürdigung 5.1. Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 10 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.2. Verbindungsbusse Die Aussprechung einer Busse gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint entge- gen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 19 f.) weder schuldangemessen noch aus spezial- präventiven Gründen notwendig. Überdies handelt es sich um keinen Fall der sogenannten Schnittstellenproblematik (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3). Auf die Aus- fällung einer Verbindungsbusse ist daher zu verzichten. V. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 21 f.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 des angefochte- nen Entscheides) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Lediglich die Strafe fällt mit der Reduktion gestützt auf das Nachtatverhalten und dem Wegfall der Busse leichter aus als vor Vorinstanz. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu 4/5 einstweilen zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'705.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 72). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der voraus- sichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist die amtliche Verteidigung mit einem Honorar von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 22 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 27. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 4. (…) 5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin Fr. 77'905.90 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab 2. November 2020 zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) entschädigt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'863.65 inkl. MwSt. zu bezahlen. 9. (…) 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 23 - − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versendet) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 24 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Februar 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.