Betrug etc.
Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, jeweils über einen nicht näher bekannten Kreditvermittler, zunächst am 18. Juli 2017 einen Online-Privatkreditantrag in der Höhe von Fr. 100'000.– sowie am
2. August 2017 einen zweiten Online-Privatkreditantrag in der Höhe von Fr. 90'000.– bei der B._____ AG gestellt zu haben. Dabei habe der Beschuldigte am 2. August 2017 zusammen mit dem von ihm unterzeichneten Online- Privatkreditantrag, folgende ebenfalls von ihm unterzeichnete Dokumente einge- reicht: den Privatkreditvertrag, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, den Zahlungsauftrag Privatkredit, eine Kopie des Aufenthaltstitels, sowie zwei Betrei- bungsregisterauszüge vom 26. Juli 2017, Lohnausweise der C._____ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 und Kontoblätter der D._____ AG, auf wel- chen die Lohnzahlungen der C._____ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 ersichtlich gewesen seien.
- 7 - In den genannten Dokumenten sei ein Nettolohn des Beschuldigten von Fr. 6'021.50 angegeben, welcher jeweils monatlich auf sein Konto bei der D._____ AG überwiesen werde, wobei dem Beschuldigten nach Abzug der Le- benskosten ein Budgetüberschuss von Fr. 2'728.95 verbleiben würde. In Wirklich- keit seien die Lohnabrechnungen der C._____ GmbH und die Über- weisungsbelege der D._____ AG von einer unbekannten Täterschaft hergestellt worden, mit dem Ziel, die finanzielle Situation des Beschuldigten besser darzu- stellen, damit der Beschuldigte den Kredit in beantragter Höhe erhalten würde. Der Beschuldigte habe das besagte D._____ Konto jedoch erst am 17. Juli 2017 im Hinblick auf den Kreditantrag eröffnen lassen, weshalb für die Monate April, Mai und Juni 2017 noch gar kein Geld darauf hätte überwiesen werden können. 1.2. Der Beschuldigte habe die genannten Dokumente, insbesondere den Online-Privatkreditantrag, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung und den Privatkreditvertrag, nach erfolgter Zustellung durch den Kreditvermittler ohne zu prüfen unterzeichnet und die gefälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge der D._____ AG nicht korrigiert, weshalb er zumindest in Kauf genommen habe, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprochen hätten, sondern seine finan- ziellen Verhältnisse wesentlich besser dargestellt worden seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er entgegen der Angabe im Kreditantrag und Berechnungs- blatt Kreditfähigkeitsprüfung nicht einen Nettolohn von Fr. 6'021.– gehabt habe, sondern lediglich Teilzeit gearbeitet und monatlich zwischen Fr. 600.– bis Fr. 2'000.– verdient habe, weshalb er bei Angabe seiner tatsächlichen finanziellen Verhältnisse keinen Kredit bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte. 1.3. Durch diese Vorkehrungen des Beschuldigten seien die Mitarbeiter der B._____ AG in die falsche Annahme versetzt worden, dass der Beschuldigte über ein wesentlich höheres Nettoeinkommen bzw. über den angegebenen Budget- überschuss verfüge, weshalb er in der beantragen Höhe kreditwürdig sei. Dem Beschuldigten sei gestützt auf diese Angaben der Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– bewilligt worden und am 24. August 2017 der Kreditbetrag von Fr. 90'000.– auf sein Konto bei der D._____ AG überwiesen worden.
- 8 - 1.4. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner effektiven finanziellen Verhältnisse, was er mindestens in Kauf genommen habe, nicht in der Lage gewesen, die Raten für den in einem viel zu hohen Umfang bewilligten und ausbezahlten Kredit fristgerecht zu leisten, sodass der B._____ infolge nicht erfolgter Rückzahlung des Kredits bzw. aufgelaufener Zinsen ein Schaden in der Höhe von Fr. 84'117.20 entstanden sei. In diesem Umfang habe sich der Beschuldigte, was er mindestens in Kauf genommen habe, bereichert (zum Ganzen Urk. 13 S. 3 ff.) 2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die Kreditanträge vom 18. Juli 2017 bzw. 2. August 2017 und weitere, insgesamt drei bis vier Papie- re unterschrieben zu haben (Urk. 5/2 Fragen 5 und 11; Urk. 5/3 Fragen 26, 79, 86, 113, 120 ff.; Prot. I S. 6; Urk. 80 S. 5). Er habe die Anträge jedoch nicht selber ausgefüllt, sondern es sei alles über den Kreditvermittler "E._____" gelaufen (Urk. 5/2 Fragen 14 und 20; Urk. 5/3 Fragen 80, 85, 87, 92 f.; Urk. 80 S. 5). Er habe "E._____" eine Passkopie, eine Ausweiskopie mit Echtheitsbestätigung, ei- nen Betreibungsregisterauszug und drei Lohnabrechnungen gegeben (Urk. 5/2 Frage 5; Urk. 5/3 Frage 22; Prot. I S. 7). "E._____" habe ihm lediglich (bei einem weiteren Treffen der beiden) einen Stapel Papiere hingehalten und unten die Sei- ten für die Unterschrift angehoben (Urk. 5/3 Frage 114; Prot. I S. 7; Urk. 80 S. 6 f.). Er habe nicht gedacht, dass etwas nicht stimme und ihm vertraut (Urk. 80 S. 7). Die (gefälschten) Lohnabrechnungen von April, Mai und Juni 2017 habe er noch nie gesehen (Urk. 5/2 Frage 16). Er [der Beschuldigte] habe weder die ge- fälschten Lohnabrechnungen noch die (gefälschten) D._____ Kontoauszüge bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Fragen 129 f., 132 f.). 2.2. Die Verteidigung räumte ebenfalls ein, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte den Online-Privatkreditantrag (vom 2. August 2017), das Berech- nungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung und den Privatkreditantrag unterzeichnet habe, jedoch ohne deren Inhalt zu prüfen. Der Kreditvermittler sei darauf bedacht gewe- sen, dem Beschuldigten zu verheimlichen, dass seine Angaben in den Dokumen- ten nicht den Tatsachen entsprochen hätten (Urk. 29 S. 4). Dem Beschuldigten würden – so die Verteidigung – in der Anklageschrift zudem nur Unterlassungen
- 9 - vorgeworfen werden. Die Anklagebehörde lege jedoch nicht dar, inwiefern den Beschuldigten eine Garantenstellung getroffen hätte, die gefälschten Lohnab- rechnungen und Kontoauszüge zu korrigieren und den Inhalt der Dokumente auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Anklageschrift genüge damit den gesetz- lichen Anforderungen nicht (Urk. 29 S. 3, S. 10). Es lasse sich im Weiteren nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Privatkredits Kenntnis von den unechten respektive unwah- ren Urkunden gehabt habe, welche der Kreditvermittler zur Beschönigung der Zahlungsfähigkeit verwendet habe. Es könne dem Beschuldigten daher auch nicht vorgeworfen werden, er habe die B._____ AG arglistig getäuscht (Urk. 29 S. 10). An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte sei mangels Arglist vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. Die Privatklägerin hätte aufgrund des angegebenen Gehaltes von Fr. 6'900.– brutto für einen Chauffeur / Teamleiter misstrauisch werden müssen und sei dies auch tatsächlich geworden, indem sie sich am 26. Juli bei der C._____ GmbH erkundigt habe (Urk. 81 S. 3 f., S. 12). Die Privatklägerin hätte unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung zudem auch die Höhe der Entschädigung überprüfen müssen (Urk. 81 S. 5 und 12). Überdies fehle es auch am subjektiven Tatbestand (Urk. 81 S. 12). Der Beschuldigte habe keine Kenntnis von den gefälschten Lohn- abrechnungen und Bankbelegen gehabt und es auch nicht wissen können (Urk. 81 S. 9 und S. 14 f.), weshalb er auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen sei. 3. Sachverhaltserstellung 3.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrecht- liche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin-
- 10 - reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ff. m.w.H.). 3.2. Beweislage Zur Erstellung des Anklagevorwurfs liegen neben den Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 5 ff.; Urk. 80) folgende objektive Beweismittel im Recht: die Privatkreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017 (Urk. 2/1+2), die (gefälschten) Lohnabrechnungen der C._____ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 (Urk. 2/6), der Privatkreditvertrag vom 2. August 2017 (Urk. 2/7), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/8), der Zahlungsauftrag Privatkredit (Urk. 2/9), die Belastungsanzeige der B._____ (Urk. 2/10), die (gefälschten) D._____ Kontoauszüge für Mai, Juni und Juli 2017 (Urk. 2/12) und der richtige Kontoauszug der D._____ von 1. April bis 31. August 2017 (Urk. 7/6).
- 11 - 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte sagte an der ersten polizeilichen Einvernahme vom
25. Januar 2018 aus, er arbeite bei der C._____ GmbH als Chauffeur und Um- zugsmitarbeiter auf Abruf, cirka ein bis zwei Tage in der Woche (Urk. 5/1 Fragen 8 f.). In den Monaten April, Mai und Juni 2017 habe er auch für die C._____ GmbH gearbeitet (Urk. 5/1 Frage 12). Er verdiene im Monat zwischen Fr. 900 bis Fr. 4'000.– (Urk. 5/1 Frage 13). Er habe seit 2017 ein Konto bei der D._____ mit der IBAN 1 (Urk. 5/1 Frage 6). Auf Vorhalt, dass die B._____ eine Strafanzeige wegen Online-Privatkreditbetrug und Urkundenfälschung mittels gefälschter Lohnabrechnungen gegen ihn erstattet habe, wurde der Beschuldigte zunächst nervös und verweigerte in der Folge jegliche Aussagen (Urk. 5/1 Fragen 15 ff.). 3.3.2. Gleichentags erschien der Beschuldigte nochmals bei der Polizei zur Ein- vernahme und gab zusammengefasst zu Protokoll, er habe den Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 nicht selber gestellt. Er sei im Frühling 2017 in F._____ [Ort] in einer Bar mit einer unbekannten Person namens "E._____" ins Gespräch ge- kommen. Er [der Beschuldigte] habe ihm erzählt, dass er etwas Geld brauche, um eine Firma zu gründen. Die unbekannte Person habe ihm gesagt, dass er ihm hel- fen könne und für ihn alles besorge, um einen Kredit aufnehmen zu können. Er [der Beschuldigte] habe ihm bei einem erneuten Treffen in G._____ [Ort] eine Passkopie, eine Ausweiskopie [wohl des Ausländerausweises], eine Echtheitsbe- stätigung des Ausweises, eine Lohnabrechnung und einen Betreibungsregister- auszug gegeben. Nach ein bis zwei Wochen hätten sie sich nochmals in G._____ getroffen. Er [der Beschuldigte] hätte mehrere Papiere unterschreiben müssen, die er aber gar nicht gelesen habe. Er habe einfach unterschrieben. Er habe ihm [dem Kreditvermittler] nach Erhalt des Kredits von Fr. 90'000.– zunächst davon Fr. 5'000.– und dann nochmals Fr. 13'000.–, insgesamt Fr. 18'000.– gegeben (Urk. 5/2 Frage 5 f.). Er [der Beschuldigte] habe nichts machen müssen, ausser unter- schreiben (Urk. 5/2 Frage 9). Den Privatkreditantrag vom 2. August 2017 habe er persönlich unterschrieben. "E._____" habe ihm gesagt, wo er unterschreiben müsse (Urk. 5/2 Frage 11). Vom Kredit habe er noch Fr. 0.27 auf dem Konto, da er damit Schulden, Rechnungen und den Lebensunterhalt bezahlt habe (Urk. 5/2
- 12 - Fragen 7 f.). Die (gefälschten) Lohnausweise [recte: Lohnabrechnungen) für die Monate April, Mai und Juni 2017 habe er noch nie gesehen. Er wisse nicht, wer diese ausgestellt habe (Urk. 5/2 Frage 16). Er habe nicht gewusst, dass mit den Kreditanträgen etwas nicht stimme. Er habe gedacht, es sei normal, dass er den Kredit erhalte und jeden Monat etwas zurückbezahle (Urk. 5/2 Frage 17). Er habe die Formulare nicht selber ausgefüllt (Urk. 5/2 Frage 20). Es sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass etwas gefälscht sei. Er habe gedacht, es sei alles rechtens (Urk. 5/2 Frage 22). Er [der Beschuldigte] arbeite Teilzeit und verdiene zwischen Fr. 600.– bis Fr. 2'000.– (Urk. 5/2 Frage 26). 3.3.3. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Dezember 2018 gab der Beschuldigte zusammengefasst nochmals zu Protokoll, "E._____" eine Passko- pie, einen Betreibungsregisterauszug, eine Beglaubigung und eine Lohnabrech- nung gegeben zu haben, damit er [der Beschuldigte] einen Kredit von Fr. 100'000.– beantragen könne (Urk. 5/3 Frage 16). Später ergänzte der Be- schuldigte, er habe "E._____" drei Lohnabrechnungen der C._____ GmbH gege- ben (Urk. 5/3 Frage 22). "E._____" habe ihm auch gesagt, er müsse ein neues Konto eröffnen (Urk. 5/3 Frage 20 f.). Sie hätten sich nochmals getroffen, als er [der Beschuldigte] einen Brief von der B._____ erhalten habe. "E._____" habe den Brief geöffnet, alles durchgelesen und ihm [dem Beschuldigten] die Unterla- gen zum Unterschreiben hingehalten. Er habe drei bis viermal unterschrieben. "E._____" habe die Unterlagen mitgenommen. Bei einem erneuten Treffen habe "E._____" gesagt, er müsse nochmals unterschreiben, da der Kredit wegen des Leasings nur in der Höhe von Fr. 90'000.– bewilligt worden sei (Urk. 5/3 Frage 26). Nach drei Wochen habe er nochmals einen Brief erhalten, dass der Kredit bewilligt worden sei (Urk. 5/3 Frage 29). Er [der Beschuldige] habe nie (selber) ei- nen Brief der B._____ geöffnet (Urk. 5/3 Frage 32). Auf Nachfrage, was er unterschrieben habe, gab der Beschuldigte an, er habe nur die erste Seite angeschaut, dort seien die Angaben der Bank und der B._____ gestanden, den Rest habe er nicht gelesen. Er habe gesehen, dass seine Anga- ben und die Kreditsumme in der Höhe von Fr. 90'000.– darauf gewesen seien (Urk. 5/3 Fragen 33 f.). Die Unterlagen habe er nicht angeschaut, bevor er unter-
- 13 - schrieben habe (Urk. 5/3 Frage 36). Er habe "E._____" 20 % des Kredits geben müssen, insgesamt Fr. 18'000.–, für die Vorbereitung und Einreichung der Unter- lagen (Urk. 5/3 Frage 40, 43 und 46). Cirka im Juli 2017 habe er ein Konto eröffnet. Die Fr. 90'000.– seien dorthin überwiesen worden (Urk. 5/3 Fragen 55 ff.). Das Geld habe er gebraucht, um Schulden von Fr. 36'000.–, offene Mieten, Rechnungen und die Kreditraten der B._____ zu bezahlen. Der Zins des Kredites habe monatlich Fr. 1'320.– betragen (Urk. 5/3 Frage 66). Davon seien cirka Fr. 84'000.– noch offen (Urk. 5/3 Frage 74). Da die monatlichen Ausgaben so hoch gewesen seien, sei das Projekt einer eigenen Firma nicht zustande gekommen (Urk. 5/3 Frage 58 und 61). Auf Vorhalt der Online-Privatkreditanträge vom 18. Juli und 2. August 2017 gab der Beschuldigte an, er habe diese Anträge nicht ausgefüllt (Urk. 5/3 Frage 82 und 87). Er habe im damaligen Zeitpunkt nicht Fr. 6'021.– verdient (Urk. 5/3 Frage 83 und 90). Auf Vorhalt der Lohnabrechnungen der C._____ GmbH für die Mona- te April, Mai und Juni 2017 gab der Beschuldigte an, er habe in diesen Monaten dort gearbeitet, aber nicht Fr. 6'021.– verdient. Auf den Lohnabrechnungen, die er "E._____" gegeben habe, sei cirka Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– als monatlicher Lohn gestanden (Urk. 5/3 Fragen 101 ff.). Danach habe er seine Lohnabrechnun- gen nie wieder gesehen (Urk. 5/3 Frage 109). Er habe die gefälschten Lohnab- rechnungen nicht bei der Geschädigten eingereicht (Urk. 5/3 Frage 130) Das D._____ Konto (IBAN 2) habe er erst im Juni oder Juli 2017 eröffnet (Urk. 5/3 Frage 106). Die Kontoauszüge des genannten D._____ Kontos würden nicht der Wahrheit entsprechen (Urk. 5/3 Frage 132). Er [der Beschuldigte] habe diese Auszüge nicht bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Frage 135). Auf Vorhalt des Berechnungsblattes Kreditfähigkeitsprüfung vom 2. August 2017 gab der Beschuldigte an, dieses unterschrieben zu haben. "E._____" habe ihm einfach eine Stapel Papiere hingehalten und die Seite unten angehoben für seine Unterschrift (Urk. 5/3 Fragen 113 f.). Der Freibetrag in der Höhe von Fr. 2'728.95 stimme nicht. Er habe dies ebenfalls nicht bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Fragen 118 f.).
- 14 - Auf Vorhalt des Zahlungsauftrages Privatkredit vom 2. August 2017 gab der Be- schuldigte an, diesen sehe er zum ersten Mal. Es sei seine Unterschrift darauf. Kurz darauf korrigierte er, es könne sein, dass er die Kontonummer ausgefüllt habe (Urk. 5/3 Frage 121, 124). Es könne sein, dass "E._____" ihm gesagt habe, er müsse unterschreiben und die IBAN ausfüllen (Urk. 5/3 Frage 125). 3.3.4. An der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aus- sagen fest und betonte nochmals, er habe nichts durchgelesen. "E._____" habe ihm gesagt, es sei alles seriös bei der Bank und er [der Beschuldigte] müsse nur unterschreiben (Prot. I S. 11). "E._____" habe alles markiert, wo er habe unter- schreiben müssen. Auf einem Blatt habe er [der Beschuldigte] seine Kontonum- mer angegeben müssen, was er gemacht habe (Prot. I S. 7). Er habe zwischen acht bis zehn Raten mit dem Kredit zurückbezahlt, da er damals keine andere Möglichkeit gehabt und nur höchstens Fr. 2'000.– verdient habe (Prot. I S. 8). Er habe im Monat etwa Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– an Ausgaben gehabt (Prot. I S. 9). 3.3.5. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, alle Unter- lagen, die von ihm unterschrieben worden und von "E._____" der Bank einge- reicht worden seien, auf Geheiss von "E._____" unterschrieben zu haben, wobei "E._____" ihm durch Farbnotizen gezeigt habe, wo er unterschreiben müsse. Auf einem Dokument habe er die IBAN Nummer hingeschrieben. Ansonsten habe er praktisch nichts gelesen. Er habe gedacht, es stimme alles und habe "E._____" vertraut. Er habe nicht gewusst, dass gefälschte Lohnausweise und gefälschte Gutschriftanzeigen der D._____ eingereicht worden seien. Er wisse nicht, wer die gefälscht habe. Die Frage, ob er als Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, der monatlich maximal Fr. 2'000.– verdiene, einen Kredit von Fr. 90'000.– ohne irgendwelche Sicherheiten gegeben würde, verneinte der Beschuldigte. Er habe jedoch versucht, die Raten zu bezahlen und zwar über 8 Monate (Urk. 80).
- 15 - 3.4. Sachliche Beweise Die Privatklägerin B._____ erstattete am 25. Oktober 2017 eine Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten wegen Betrugs und eventualiter wegen Urkunden- fälschung (Urk. 1). Als Beilagen zur Strafanzeige reichte die B._____ unter ande- rem die beiden Online-Privatkreditanträge vom 18. Juli und 2. August 2017 (Urk. 2/1+2) ins Recht. Auf dem Online-Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 ist ersicht- lich, dass der Beschuldigte diesen am 18. Juli 2017 unter dem Hinweis "Mit mei- ner Unterschrift bestätige ich, dass meine Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen" unterzeichnete (Urk. 2/1 S. 3). Darin wird als Nettoein- kommen Fr. 6'021.–, als Auslagen insgesamt Fr. 1'514.– und als Kreditwunsch Fr. 100'000.– angegeben. Auf dem Online-Privatkreditantrag vom 2. August 2017 findet sich ebenfalls auf der letzten Seite die Unterschrift des Beschuldigten mit dem soeben genannten Hinweis der Richtigkeit der Angaben (Urk. 2/2 S. 3). Als Nettoeinkommen wird Fr. 6'021.–, als Auslagen insgesamt Fr. 1'514.–, als Kredit- wunsch Fr. 90'000.– und ein monatliches Leasing von Fr. 542.– aufgeführt. Die (gefälschten) Lohnabrechnungen der C._____ GmbH vom April, Mai und Juni 2017 mit einem ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 6'021.– (Urk. 2/6) und die (ge- fälschten) D._____ Kontoauszüge über die Überweisung des Salärs in der Höhe von Fr. 6'021.50 für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 (Urk. 2/12) finden sich ebenfalls in den Akten. Im Weiteren liegt der beidseitig unterzeichnete Privat- kreditvertrag vom 2. August 2017 vor (Urk. 2/7). Der Beschuldigte unterschrieb diesen wiederum unter Hinweis "[…] dass die im Antrag für den Privatkredit ge- machten Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind." Das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung der Privatklägerin B._____ wurde mit der Angabe eines Nettoeinkommens von Fr. 6'021.– und eines Freibetrags von Fr. 2'728.95 und ei- ner monatlichen effektiven Rückzahlungsrate von Fr. 1'303.85 ebenfalls vom Be- schuldigten am 2. August 2017 unterzeichnet (Urk. 2/8). Den Zahlungsauftrag Pri- vatkredit, mithin die handschriftliche Anweisung an die B._____, den Kredit von Fr. 90'000.– auf das Bankkonto der D._____ mit der IBAN 2 zu überweisen, un- terschrieb der Beschuldigte auch (Urk. 2/9), wobei der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, zusätzlich angab, die Kontonummer sei von ihm persönlich ausgefüllt worden (Urk. 5/3 Frage 125; Prot. I S. 7). Schliesslich liegt ein Kontoauszug der
- 16 - D._____ über das Bankkonto des Beschuldigten mit der erwähnten IBAN Num- mer für die Monate April bis Ende August 2017 vor, woraus ersichtlich ist, dass die erste Kontobewegung tatsächlich erst am 21. August 2017 erfolgte und die Privatklägerin am 24. August 2017 die Kreditüberweisung in der Höhe von Fr. 90'000.– zugunsten des Beschuldigten vornahm (Urk. 7/6). Die Überweisung des entsprechenden Betrages auf das Konto des Beschuldigten ergibt sich auch aus der Belastungsanzeige der Privatklägerin vom 24. August 2017 (Urk. 2/10). 3.5. Beweiswürdigung Aufgrund der Zugabe des Beschuldigten und der genannten objektiven Be- weismittel ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte die Online- Privatkreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017 (Urk. 2/1+2), den Privatkre- ditvertrag vom 2. August 2017 (Urk. 2/7), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeit vom 2. August 2017 (Urk. 2/8) und den Zahlungsauftrag Privatkredit vom
2. August 2017 (Urk. 2/9) unterschrieb, sowie die von ihm unterzeichneten Unter- lagen über den Kreditvermittler "E._____" bei der Privatklägerin zwecks Kredit- gewährung einreichen liess. Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er auf dem Zahlungsauftrag Privatkredit nicht nur unterschrieben, sondern auch das Bankkonto und den Namen der Bank angegeben habe (vgl. Urk. 2/9). Das D._____ Konto habe er erst im Juni oder Juli 2017 eröffnet (Urk. 2/3 Frage 106). Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin gestützt auf die ihr vorgelegenen Un- terlagen, d.h. in der wahrheitswidrigen Annahme, dass der Beschuldigte Fr. 6'021.50 verdiene und über einen monatlichen Überschuss von Fr. 2'728.95 ver- füge, ihm einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– gewährte und diesen Betrag am 24. August 2017 auch auf das D._____ Konto des Beschuldigten überwies (Urk. 2/10). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem im äusseren Sachverhalt, dass er die Raten des Kredits mit dem Kredit bezahlen musste, mit- hin seine tatsächliche finanzielle Situation einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– nicht zugelassen hätte (vgl. Prot. I S. 8). Der Beschuldigte gab ferner an, der Privatklägerin rund Fr. 84'000.– zuschulden (Urk. 5/3 Frage 74). Die Höhe der Forderung der Privatklägerin betrug inklusive aufgelaufener Zinsen per
- 17 -
15. Januar 2019 Fr. 85'360.55 (Urk. 25; vgl. zur Schadenersatzforderung hernach Ziffer VI). Im Weiteren stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die mit dem Privat- kreditantrag eingereichten Lohnabrechnungen der C._____ GmbH und die Kon- toauszüge der D._____ AG, welche die Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 6'021.50 ausweisen, nicht der Wahrheit entsprachen. Der Beschuldigte bestreitet indessen konstant, diese (gefälschten) Lohnabrechnungen und korres- pondierenden Kontoauszüge vom Kreditvermittler jemals vorgelegt erhalten zu haben. Die Vorinstanz prüfte daher folgerichtig, ob dem Beschuldigten das Einrei- chen der gefälschten Lohnabrechnungen und Bankauszüge angerechnet werden könne (vgl. dazu Urk. 39 S. 9 f.). Darauf ist nachfolgend im Rahmen der recht- lichen Würdigung des Sachverhaltes einzugehen. III. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass sich der Beschuldigte des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Im Wesentlichen begründete die Vorinstanz dies damit, dass sich der Beschuldigte die Handlungen des Kreditvermittlers "E._____" bezüglich beider Deliktsvorwürfe anrechnen lassen müsse und zudem unbestritten sei, dass er die beiden Privat- kreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017 und das Berechnungsblatt Kredit- fähigkeitsprüfung unterzeichnet habe (Urk. 39 S. 4 ff., S. 8 ff.). Es hätte vom Beschuldigten erwartet werden dürfen, dass er die Unterlagen, welche "E._____" der Privatklägerin einzureichen gedacht habe, vorgängig nochmals durchlesen würde. Dann wäre ihm (auch) ohne Weiteres aufgefallen, dass die Lohnabrech- nungen und Bankauszüge einen wahrheitswidrigen Inhalt aufweisen würden (Urk. 39 S. 11). 2. Betrug 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
- 18 - Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tat- bestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vor- handenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2. m.w.H.). Das Bundesgericht führte im genannten Entscheid sodann weiter aus, dass von besonderen Machenschaften auszugehen sei, wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank ver- wendet werden (E. 2.4.2). Der dortige Beschwerdeführer stellte sich, wie der Beschuldigte vorliegend, ebenfalls auf den Standpunkt, der Finanzierungsantrag und die gefälschten Lohnabrechnungen seien nicht von ihm eingereicht worden. Er habe sie lediglich vorab unterschrieben (E. 2.1). Das Bundesgericht hielt fest, es handle sich beim Einreichen eines Finanzierungsantrag zusammen mit gefälschten Lohnabrechnungen um eine arglistige Täuschung. Indem der Beschwerdeführer die Budgetberechnung unterzeichnet habe, habe er die falschen Angaben des Finanzierungsantrages bestätigt und damit den Irrtum der Bank bestärkt (E. 2.4.2.). 2.2. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass diese bundesgericht- liche Rechtsprechung auf den vorliegenden Vorwurf des Betrugs anzuwenden ist (Urk. 39 S. 4). Der Beschuldigte unterzeichnete unbestrittenermassen die beiden
- 19 - Privatkreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung vom 2. August 2017 und den Privatkreditvertrag vom
2. August 2017, welche allesamt auf den Angaben in den gefälschten Lohnab- rechnungen und korrespondierten Kontoauszügen basierten. Damit liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Unterlassung des Beschuldigten vor, son- dern vielmehr ein Handeln, indem er die falschen Angaben bestätigte und damit den Irrtum der Privatklägerin bestärkte. Der Vorinstanz ist daher zu folgen, dass der Beschuldigte das Handeln des Kreditvermittlers mit zu verantworten hat, in- dem er mit seinen Unterschriften den Irrtum der Privatklägerin bestärkte (Urk. 39 S. 5). Dass, (auch) der Kreditvermittler "E._____" durch die Einreichung der ge- fälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge tatbestandsmässig gehandelt hatte, mithin eine arglistige Täuschung beging, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 39 S. 5 ff.). 2.3. Die Verteidigung beanstandet, dass die Täuschung arglistig sei. Die Privat- klägerin sei ihrer Opfermitverantwortung nicht genügend nachgekommen. Nach Auffassung der Verteidigung hätten die Angaben in den gefälschten Lohnabrech- nungen der C._____ GmbH zur Höhe des Monatslohnes von brutto Fr. 6'900.– trotz der damit korrespondierenden Bankbelege der D._____ AG die Privatklägerin skeptisch machen müssen. Es gebe zwar Handnotizen auf dem Online-Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017, welche darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin am 26. Juli 2017 den Chef der C._____ GmbH angerufen und sich danach erkundigt habe, ob der Beschuldigte dort angestellt sei. Hätte die Privatklägerin auch nach der Höhe des Lohnes gefragt, wäre der Schwindel sofort aufgefallen (Urk. 29 S. 6 f.). Der Anruf bei der C._____ GmbH zeige zudem, dass die geschäftserfahrene Privatklägerin auch tatsächlich misstrauisch geworden sei, da ein Monatslohn von Fr. 6'900.– brutto in keiner Weise der angegebenen Funk- tion des Beschuldigten "Chauffeur / Teamleiter" entspreche (Urk. 80 S. 3). Diese Ausführungen der Verteidigung gehen fehl. Es entspricht der gängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass zwar das Kriterium der Überprüfbar- keit auch bei besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, aber es dennoch
- 20 - dabei bleibt, dass im Geschäftsverkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Eine Ausnahme davon ist nur zu machen, wenn sich aus den vorge- legten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.5.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2.). Vorliegend wurden der Privatklägerin zur Verifizierung der Angaben in den Privat- kreditanträgen drei gefälschte Lohnabrechnungen der C._____ GmbH und drei gefälschte Kontoauszüge des Privatkontos des Beschuldigten, welche die Lohn- überweisung aufzeigten, eingereicht. Für die Privatklägerin bestand demzufolge kein ernsthafter Anhaltspunkt, dass die Höhe der Lohnzahlung nicht zutreffend wäre. Der Strafanzeige der Privatklägerin vom 25. Oktober 2017 lässt sich denn auch entnehmen, dass sie am 26. Juli 2017 weitere Dokumente verlangte (Urk. 1). Entsprechendes ergibt sich aus dem Schreiben der Privatklägerin vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/13). Die Privatklägerin forderte den Beschuldigten unter anderem auf, Post- oder Bankkontoauszüge mit Lohneingängen der letzten drei Monate einzureichen. Es lässt sich demnach festhalten, dass der Privatklägerin zunächst nur die Lohnabrechnungen zur Verfügung standen und sie zur Prüfung der Lohn- angaben zusätzlich Bankbelege nachforderte. Sodann telefonierte die Privatklä- gerin mit der Arbeitgeberin des Beschuldigten, der C._____ GmbH, um zu über- prüfen, ob der Beschuldigte dort Mitarbeiter sei. Auch mit dem Beschuldigten nahm sie persönlich Kontakt auf, um das Leasing zu verifizieren, und reduzierte anschliessend infolge des Leasingvertrags die Kreditsumme von Fr. 100'000.– auf Fr. 90'000.–. Auf dem Online-Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 ist ersichtlich, dass die Privatklägerin die geprüften Angaben des Beschuldigten schliesslich mit einem Haken versah (vgl. Urk. 2/1). Die Privatklägerin verhielt sich mithin nicht leichtfertig, wenn sie davon ausging, dass die eingereichten Lohnabrechnungen und korrespondierten Bankauszüge echt seien, d.h. tatsächlich von den C._____ GmbH bzw. der D._____ AG ausge- stellt worden seien, und gestützt darauf annahm, sie seien auch inhaltlich wahr. Daran ändert die Berufsbezeichnung des Beschuldigten als Chauffeur nichts, zu- mal er auch als Teamleiter aufgeführt ist und sich in einem festen Anstellungsver-
- 21 - hältnis befinden soll (Urk. 2/1 S. 2 und 2/2 S. 2). Für die Privatklägerin bestand kein Anlass, an den Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen der Arglist zu bejahen. 2.4. Durch diese arglistige Täuschung wurde die Privatklägerin in einen Irrtum über die tatsächliche finanzielle Situation des Beschuldigten versetzt und gewähr- te dem Beschuldigten in der Folge einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– zu monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 1'303.85, welchen der Beschuldigte bei tatsächlicher Kenntnis seiner Einkommens- und Bedarfssituation nicht bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgehalten, dass beim sogenannten Darlehensbetrug Täuschungen über die Rückzahlungsfähigkeit zu einer Schädigung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens führen, weil dem Darlehensnehmer ein geringeres Ausfallrisiko vor- gespiegelt wird, als in Wirklichkeit besteht, was den Wert der Rückzahlungsforde- rung unter den Nominalwert vermindert (Urk. 39 S. 7, vgl. dazu auch BSK StGB II- MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 206). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung - und die Vollendung des Betrugs - ist das Verpflichtungsgeschäft. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus; selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Ver- tragsabschluss eingetretene Vermögensminderung nicht ungeschehen machen (BGE 123 IV 17 E. 3d; 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb; 102 IV 84 E. 4; Urteile 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2, 6B_150/2017 vom
11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_462/2014 vom
27. August 2015 E. 8.1.2, nicht publ. in BGE 141 IV 369; zum Ganzen Urteil 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Der Beschuldigte war vorliegend unbe- strittenermassen aufgrund seiner tatsächlichen Situation bereits im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens nicht in der Lage den Ratenzahlungen nachzukom- men und musste von Beginn an die Raten mittels des erhaltenen Kreditbetrages bezahlen (Prot. I S. 8). Eine Vermögensschädigung ist ohne Weiteres zu bejahen, weshalb die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs allesamt erfüllt sind. 2.5. In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, er habe nichts von den gefälschten Lohnabrechnungen und Bankkontoauszügen gewusst. Er habe die
- 22 - Online-Privatkreditanträge, die Kreditprüfung und den Privatkreditvertrag einfach nur unterschrieben. Im Rahmen der staatsanwaltschaftliche Einvernahme räumte er dann ein, er habe auf dem Zahlungsauftrag auch die Kontonummer eingefüllt. Der Beschuldigte ist mit diesem Einwand nicht zu hören. Er hätte schon beim oberflächlichen Lesen der Dokumente erkennen können, dass manche der darin enthaltenen Angaben (z.B. Lohnhöhe, 13. Monatslohn, angebliche Festan- stellung, angebliche Kinderlosigkeit, Verneinung früher Betreibungen) nicht der Wahrheit entsprachen. Eine Kontrolle wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen. Der Beschuldigte hat denn auch nicht bloss jeweils blind un- terschrieben, sondern eingeräumt, die erste Seite gelesen zu haben (Urk. 5/3 Frage 33 f. und 82). Zwecks Unterzeichnung lag ihm jeweils auch die dritte Seite vor. Dass er bei den wiederholten Unterzeichnungen gehindert worden wäre, alle Seiten der zu unterschreibenden Dokumente sowie Beilagen – "E._____" habe ihm einen Stapel Papiere hingehalten (vgl. Urk. 5/3 Frage 114) – anzuschauen und zur Kenntnis zu nehmen, wenn er das denn gewollt bzw. verlangt hätte, machte der Beschuldigte nicht geltend. Die Einsichtnahme war möglich. Ebenso wenig war es dem Beschuldigten untersagt, die an ihn selbst adressierte Post der Privatklägerin zu öffnen und zu sichten. "E._____" hat ihm lediglich gesagt, er sol- le bzw. müsse den Brief nicht öffnen, sondern direkt ihm ["E._____"] übergeben, er erledige alles (Urk. 5/2 Frage 5; Urk. 5/3 Fragen 23 und 28). Auch erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, Deutsch lesen zu können. Wenn er es durchgelesen hätte, hätte er sicher einiges, wenn auch nicht alles, verstehen kön- nen (Prot. I S. 12). Damit korrespondiert, dass der Beschuldigte schon zu Beginn verneinte, eine Übersetzung zu benötigen und in allen Einvernahmen ohne Dolmetscher befragt werden konnte. Dabei hätte es ihm ins Auge springen müssen, dass die in mehreren von ihm unterzeichneten Dokumenten genannte Zahl von Fr. 6'021.50 das von ihm mit drei Lohnabrechnungen ausgewiesene Einkommen von höchstens Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 5/2 Frage 25; 5/3 Frage 103, Prot. I S. 8) um das Dreifache überstieg. Gleiches gilt zum deklarierten Budget- überschuss (Freibetrag) von Fr. 2'728.95 gemäss Berechnungsblatt Kreditfähig- keitsprüfung (Urk. 2/8). Da dieses zudem nur eine einzige Seite umfasst, konnten die genannten falschen Zahlen schon bei einem Blick auf Anhieb erkannt werden.
- 23 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben bereits im Zeit- punkt der Antragsstellung überschuldet war angesichts seines tatsächlichen Ein- kommens von maximal Fr. 2'000.– und monatlichen Ausgaben von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– bei bestehenden Schulden gegenüber Freunden von ca. Fr. 36'000.–, welche er nur mittels des Kredites zurückzahlen konnte (Urk. 5/3 Fragen 59 ff.; Prot. I S. 9 f.). Dass er unter diesen Umständen keinen Kredit bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte, war ihm fraglos klar. Wer, wie der Beschuldigte, bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren Inhalt nicht gekannt zu haben. Der Beschuldigte hat im Ergebnis mit der Vorinstanz zumindest in Kauf genom- men, dass er mit seiner Unterschrift möglicherweise falsche Angaben bestätigt und damit die Privatklägerin über seine finanziellen Verhältnisse täuscht. Auf- grund seiner tatsächlichen finanziellen Situation musste er auch damit rechnen, dass er den monatlichen Rückzahlungsraten, die ihm auch von "E._____" voraus gesagt worden waren (Prot. I S. 9), nicht nachkommen kann. Damit nahm er auch eine Schädigung der Privatklägerin in Kauf, um sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Online- Privatkreditanträge mit dem Hinweis unterzeichnete, die Angaben seien voll- ständig und wahrheitsgemäss. Der Beschuldigte kann sich somit nicht aus der Verantwortung ziehen, dem Kreditvermittler "E._____" vertraut zu haben und von dessen Machenschaften nichts gewusst zu haben. Ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten ist in jedem Fall zu bejahen. 2.6. Der Beschuldigte hat sich demnach des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestäti- gen. 3. Urkundenfälschung 3.1. Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde zudem der Gebrauch unechter Urkunden vorgeworfen, indem er die gefälschten Lohnabrechnungen und damit korrespondierenden Kontoauszüge der D._____ AG nicht korrigiert ha- be, sondern zuliess, dass der Kreditvermittler "E._____" diese der Privatklägerin
- 24 - zusammen mit dem Privatkreditantrag einreichte (Urk. 29 S. 4 unten). Angeklagt ist mithin der Gebrauch von durch eine andere Person gefälschten (unechten) oder verfälschten (unwahren) Urkunden durch den Beschuldigten zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 3.2. Der Gebrauch setzt die Verwendung der Urkunde(n) im Rechtsverkehr ge- genüber einem Dritten voraus. Die Tat ist vollendet, wenn die fragliche Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gelangt. Das kann durch Versand an den Empfänger oder Vorzeigen geschehen (BSK StGB II-Boog, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 251 N 165; PK StGB Trechsel/Erni, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 251 N 11; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Auflage, 2011, S. 162). So erfüllt etwa die Vorlage eines gefälschten Kontoauszuges den Tatbestand (BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 167). Vorliegend sind die unwahren Urkun- den, die drei Lohnabrechnungen und die drei D._____-Bankauszüge (Urk. 2/6 und Urk. 2/12) der Privatklägerin, wie von dieser verlangt, zugestellt worden. An- sonsten wäre sie nicht in der Lage gewesen, die Online-Privatkreditanträge und das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung mit der Zahl des unwahren Netto- einkommen von Fr. 6‘021.50 zu versehen (Urk. 2/1, 2/2, 2/8 und 2/13). 3.3. In subjektiver Hinsicht ist neben (Eventual-)Vorsatz, eine Täuschungsab- sicht erforderlich, wobei die Eventualabsicht genügt (PK StGB Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 12; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 163). Der subjektive Tatbe- stand ist ebenfalls erfüllt. Dazu kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 39 S. 9 ff.) und auf die Ausführungen zum Betrug (Erw. III. 2.5) ver- wiesen werden. Wenn man dem Beschuldigten das nicht selber vorgenommene Einreichen der für die Krediterlangung erforderlichen, von ihm nur unterzeichne- ten, aber bewusst ungelesenen Dokumente inhaltlich anrechnen kann, so muss das auch hinsichtlich der Beilagen gelten. Deren Kerninhalt – hier der Betrag des dem Beschuldigten (angeblich) zustehenden bzw. ausbezahlten Nettolohns – floss nämlich in die vom Beschuldigten unterschriebenen Dokumente. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrmals mit seinen Unter- schriften die aus den gefälschten Urkunden stammenden unwahren Angaben namentlich zu seinem monatlichen Nettoeinkommen als wahr bestätigte. Er nahm
- 25 - dazu einen erheblichen Aufwand in Kauf, indem er zu diesem Zweck mehrmals von seinem Wohnort H._____ ins mehrere Dutzend Kilometer entfernte G._____ reiste, um dort den Kreditvermittler „E._____“ zu treffen und seine Unterschriften unter die von ihm selber mitgebrachten Dokumenten anzubringen und die Doku- mente dann „E._____“ zu überlassen. Auch geht es um den Gebrauch von meh- reren unwahren Urkunden. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte dem Kreditvermittler „E._____“ drei Lohnabrechnungen übergeben müssen, welche al- le in der Folge verfälscht und mit dem unwahren Nettoeinkommen versehen wur- den. Sodann konnte und musste der Beschuldigte aufgrund des Schreibens der Privatklägerin, in welchem drei Bankauszüge mit seinen monatlichen Lohnein- gängen verlangt wurden, vgl. Urk. 2/13, auch wissen, dass zur Vervollständigung des Kreditantrages auch noch drei Kontoauszüge eingereicht werden mussten. Indem der Beschuldigte den Inhalt des Kreditantrages und der Beilagen nicht zur Kenntnis nahm und kontrollierte, nahm er in Kauf, dass der Privatklägerin unwah- re Urkunden eingereicht würden. Ebenso nahm er zumindest in Kauf, dadurch ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Er strebte im Ergebnis einen hohen fünfstelligen Betrag an, welchen er aufgrund der unwahren Urkunden auch erhielt. 3.4. Der Beschuldigte hat sich demnach auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist ebenfalls zu bestätigen. IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Die- se betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt. Da wie nachfolgend gezeigt wird, vorliegend eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen auszusprechen ist, ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis
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31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt, was im Übrigen von keiner Seite beanstandet wurde. 2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeine Grundsätze der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, wie bei der Strafzumessung konkret vorzugehen ist (Urk. 39 S. 12 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend das Folgende: Zur Strafzumessung gehört auch die Wahl der Sanktionsart. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der (ge- danklichen) Festsetzung der Strafe für den einzelnen Normverstoss (nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht) auf "360 Strafeinheiten" oder weniger – was vorliegend der Fall ist – , ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Im überschneidenden Bereich gilt das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheits- strafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Wesentliche Kriterien für Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sank- tion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präven- tive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeich- net. Hält das Gericht im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen.
- 27 - 2.2. Der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe bis 360 Tagessätzen vor. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Urkundenfälschung zwar die gleich hohe Strafandrohung hat, jedoch als Mittel zum Zweck diente, weshalb es angemessen ist, zunächst die Einsatzstrafe für den Betrug festzulegen und als- dann für die Urkundenfälschung eine Asperation vorzunehmen (vgl. Urk. 39 S. 13 f.). Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens ist nachfolgend die konkrete Strafzumessung vorzunehmen, zumal keine aussergewöhnlichen Umstände für eine Erweiterung und/oder Unterschreitung des Strafrahmens vorliegen. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte ursprünglich den maximalen Kreditbetrag von Fr. 100'000.– erwirken wollte, die Privatklägerin ihm jedoch aufgrund des bereits bestehenden Leasings nur Fr. 90'000.– gewährte. Deshalb gibt es auch zwei Privatkreditanträge (vgl. Urk. 2/1+2). Dabei handelt es sich um einen im Vergleich zur Finanzlage des Beschuldigten sehr hohen Deliktsbetrag. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er offenbar auf einen Kreditvermittler namens "E._____" hereinfiel, der sein Unwissen in Finanzfragen ausnütze, um eine möglichst hohe Provision zu erzielen. Der Beschuldigte bezahlte dem Kreditvermittler insgesamt eine Provision von Fr. 18'000.– (vgl. Urk. 3/3 Fragen 43 und 57; Urk. 7/6). Der Beschuldigte vertraute dem Kreditvermittler eigenen Angaben zufolge blind. Dass er die ihm vorgelegten Dokumente einfach unterzeichnete, ohne den Inhalt noch- mals zu prüfen, widerspiegelt dieses blinde Vertrauen. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte lediglich eventualvorsätzlich. Er wollte mit dem Geld eine Firma gründen, verwendete das Geld jedoch letztlich zur Schulden- begleichung und Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Leicht zugunsten des Beschuldigten fällt zudem ins Gewicht, dass er immerhin zu Beginn versuchte, die Raten noch zurückzubezahlen. Allerdings musste ihm von Beginn an klar sein, dass dies mit seiner tatsächlichen finanziellen Situation nicht lange möglich sein
- 28 - wird. Das subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden leicht zu mindern, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 3.3. Es erscheint eine Strafe von 120 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigte angemessen. 3.4. Bezüglich der Urkundenfälschung kann auf die Erwägungen zum Betrug verwiesen werden. Die Urkundenfälschung war letztlich Mittel zum Zweck. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um 60 Strafeinheiten ist ohne Weiteres angemessen und so zu übernehmen (Urk. 39 S. 15). 3.5. Zur Täterkomponente kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 15). An der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, sich von seiner Frau scheiden zu lassen und aktuell arbeitslos zu sein (Urk. 80). Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die Privat- kreditanträge, den Privatkreditvertrag, die Kreditfähigkeitsprüfung und den Zahlungsauftrag unterschrieben zu haben. Diese Zugabe ist indessen neutral zu werten, da dies aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin erwiesen war. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 40). Insgesamt ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund der Täterkompo- nente weder zu erhöhen noch zu reduzieren. Es bleibt bei den 180 Strafeinheiten. 3.6. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Für die Ausfällung einer kurzen Freiheitsstrafe nach altem Sanktionsrecht (vgl. Art. 40 f. aStGB) besteht mithin kein Raum. Die Ausfällung einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen erscheint zweckmässig und schuldangemessen. 3.7. Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– ist nicht zu bestanden und ist zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 15 f.).
- 29 - V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte ist wie erwähnt Ersttäter. Dieser Ent- scheid ist demnach ebenfalls zu bestätigen. VI. Zivilforderung 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilforderungen und Konstituierung als Privatkläger im Strafverfahren zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 16 f.). 2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen (Urk. 39 S. 18 f.). 2.2. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung ist hinreichend belegt und ausgewiesen (Urk. 25). Der Schaden wurde natürlich und adäquat kausal durch den Beschuldigten eventualvorsätzlich verursacht. Der vor- instanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. VII. Beschlagnahme / Einziehung 1.1. Gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Vermögenswerte des Beschuldigten zur Kostendeckung beschlag- nahmt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigten den zu erwartenden Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Vermögenswerte den Zugriff des Staates entziehen könnte und Ersterer nicht aus einem Delikt stammen (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar 3. Aufl., Art. 268 N 2). 1.2. Im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden am
25. Januar 2018 seitens der Kantonspolizei Zürich Fr. 600.– und EUR 700.–
- 30 - sichergestellt und dieses Geld am 31. Januar 2018 an die Kasse der Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis überwiesen (Urk. 8/5+6). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Nachforderung. 1.3. Nach dem Dargelegten sind dem Beschuldigten aufgrund des zu ergehen- den Schuldspruchs die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist vorliegend für das Berufungsverfahren, inner- halb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 5'200.– pauschal festzusetzen. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 31 - Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Berufungsantrag 6 von der Verteidigung zurückgezogen wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
6. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. … 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'774.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 8.-9. …" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- 32 - 4. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'393.80 wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 8 und 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerschaft B._____ AG (versandt)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 33 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend Dispositivziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. September 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet.
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Nachforderung.
E. 1.3 Nach dem Dargelegten sind dem Beschuldigten aufgrund des zu ergehen- den Schuldspruchs die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist vorliegend für das Berufungsverfahren, inner- halb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 5'200.– pauschal festzusetzen. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 31 - Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Berufungsantrag 6 von der Verteidigung zurückgezogen wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
6. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. … 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'774.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 8.-9. …" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- 32 - 4. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'393.80 wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 8 und 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerschaft B._____ AG (versandt)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 33 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend Dispositivziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. September 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 1.4 Der Beschuldigte sei aufgrund seiner effektiven finanziellen Verhältnisse, was er mindestens in Kauf genommen habe, nicht in der Lage gewesen, die Raten für den in einem viel zu hohen Umfang bewilligten und ausbezahlten Kredit fristgerecht zu leisten, sodass der B._____ infolge nicht erfolgter Rückzahlung des Kredits bzw. aufgelaufener Zinsen ein Schaden in der Höhe von Fr. 84'117.20 entstanden sei. In diesem Umfang habe sich der Beschuldigte, was er mindestens in Kauf genommen habe, bereichert (zum Ganzen Urk. 13 S. 3 ff.) 2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die Kreditanträge vom 18. Juli 2017 bzw. 2. August 2017 und weitere, insgesamt drei bis vier Papie- re unterschrieben zu haben (Urk. 5/2 Fragen 5 und 11; Urk. 5/3 Fragen 26, 79, 86, 113, 120 ff.; Prot. I S. 6; Urk. 80 S. 5). Er habe die Anträge jedoch nicht selber ausgefüllt, sondern es sei alles über den Kreditvermittler "E._____" gelaufen (Urk. 5/2 Fragen 14 und 20; Urk. 5/3 Fragen 80, 85, 87, 92 f.; Urk. 80 S. 5). Er habe "E._____" eine Passkopie, eine Ausweiskopie mit Echtheitsbestätigung, ei- nen Betreibungsregisterauszug und drei Lohnabrechnungen gegeben (Urk. 5/2 Frage 5; Urk. 5/3 Frage 22; Prot. I S. 7). "E._____" habe ihm lediglich (bei einem weiteren Treffen der beiden) einen Stapel Papiere hingehalten und unten die Sei- ten für die Unterschrift angehoben (Urk. 5/3 Frage 114; Prot. I S. 7; Urk. 80 S. 6 f.). Er habe nicht gedacht, dass etwas nicht stimme und ihm vertraut (Urk. 80 S. 7). Die (gefälschten) Lohnabrechnungen von April, Mai und Juni 2017 habe er noch nie gesehen (Urk. 5/2 Frage 16). Er [der Beschuldigte] habe weder die ge- fälschten Lohnabrechnungen noch die (gefälschten) D._____ Kontoauszüge bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Fragen 129 f., 132 f.). 2.2. Die Verteidigung räumte ebenfalls ein, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte den Online-Privatkreditantrag (vom 2. August 2017), das Berech- nungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung und den Privatkreditantrag unterzeichnet habe, jedoch ohne deren Inhalt zu prüfen. Der Kreditvermittler sei darauf bedacht gewe- sen, dem Beschuldigten zu verheimlichen, dass seine Angaben in den Dokumen- ten nicht den Tatsachen entsprochen hätten (Urk. 29 S. 4). Dem Beschuldigten würden – so die Verteidigung – in der Anklageschrift zudem nur Unterlassungen
- 9 - vorgeworfen werden. Die Anklagebehörde lege jedoch nicht dar, inwiefern den Beschuldigten eine Garantenstellung getroffen hätte, die gefälschten Lohnab- rechnungen und Kontoauszüge zu korrigieren und den Inhalt der Dokumente auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Anklageschrift genüge damit den gesetz- lichen Anforderungen nicht (Urk. 29 S. 3, S. 10). Es lasse sich im Weiteren nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Privatkredits Kenntnis von den unechten respektive unwah- ren Urkunden gehabt habe, welche der Kreditvermittler zur Beschönigung der Zahlungsfähigkeit verwendet habe. Es könne dem Beschuldigten daher auch nicht vorgeworfen werden, er habe die B._____ AG arglistig getäuscht (Urk. 29 S. 10). An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte sei mangels Arglist vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. Die Privatklägerin hätte aufgrund des angegebenen Gehaltes von Fr. 6'900.– brutto für einen Chauffeur / Teamleiter misstrauisch werden müssen und sei dies auch tatsächlich geworden, indem sie sich am 26. Juli bei der C._____ GmbH erkundigt habe (Urk. 81 S. 3 f., S. 12). Die Privatklägerin hätte unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung zudem auch die Höhe der Entschädigung überprüfen müssen (Urk. 81 S. 5 und 12). Überdies fehle es auch am subjektiven Tatbestand (Urk. 81 S. 12). Der Beschuldigte habe keine Kenntnis von den gefälschten Lohn- abrechnungen und Bankbelegen gehabt und es auch nicht wissen können (Urk. 81 S. 9 und S. 14 f.), weshalb er auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen sei.
E. 1.5 Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschienen (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 80)
– auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 6) vollumfänglich an (Urk. 41). Anlässlich der Beru- fungshandlung zog die amtliche Verteidigung zudem den Antrag auf Anfechtung ihres Honorars zurück (Prot. II S. 8; Dispositivziffer 7), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45 und Urk. 47). 2.2. Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil – abge- sehen von der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) und der Entschädigung der
- 6 - amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7) – in keinem Punkt in Rechtskraft er- wachsen. Mithin steht der angefochtene Entscheid in diesem Umfang im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 3 Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte ursprünglich den maximalen Kreditbetrag von Fr. 100'000.– erwirken wollte, die Privatklägerin ihm jedoch aufgrund des bereits bestehenden Leasings nur Fr. 90'000.– gewährte. Deshalb gibt es auch zwei Privatkreditanträge (vgl. Urk. 2/1+2). Dabei handelt es sich um einen im Vergleich zur Finanzlage des Beschuldigten sehr hohen Deliktsbetrag. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er offenbar auf einen Kreditvermittler namens "E._____" hereinfiel, der sein Unwissen in Finanzfragen ausnütze, um eine möglichst hohe Provision zu erzielen. Der Beschuldigte bezahlte dem Kreditvermittler insgesamt eine Provision von Fr. 18'000.– (vgl. Urk. 3/3 Fragen 43 und 57; Urk. 7/6). Der Beschuldigte vertraute dem Kreditvermittler eigenen Angaben zufolge blind. Dass er die ihm vorgelegten Dokumente einfach unterzeichnete, ohne den Inhalt noch- mals zu prüfen, widerspiegelt dieses blinde Vertrauen. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht.
E. 3.2 Der Beschuldigte handelte lediglich eventualvorsätzlich. Er wollte mit dem Geld eine Firma gründen, verwendete das Geld jedoch letztlich zur Schulden- begleichung und Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Leicht zugunsten des Beschuldigten fällt zudem ins Gewicht, dass er immerhin zu Beginn versuchte, die Raten noch zurückzubezahlen. Allerdings musste ihm von Beginn an klar sein, dass dies mit seiner tatsächlichen finanziellen Situation nicht lange möglich sein
- 28 - wird. Das subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden leicht zu mindern, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist.
E. 3.3 Es erscheint eine Strafe von 120 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigte angemessen.
E. 3.3.1 Der Beschuldigte sagte an der ersten polizeilichen Einvernahme vom
25. Januar 2018 aus, er arbeite bei der C._____ GmbH als Chauffeur und Um- zugsmitarbeiter auf Abruf, cirka ein bis zwei Tage in der Woche (Urk. 5/1 Fragen
E. 3.3.2 Gleichentags erschien der Beschuldigte nochmals bei der Polizei zur Ein- vernahme und gab zusammengefasst zu Protokoll, er habe den Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 nicht selber gestellt. Er sei im Frühling 2017 in F._____ [Ort] in einer Bar mit einer unbekannten Person namens "E._____" ins Gespräch ge- kommen. Er [der Beschuldigte] habe ihm erzählt, dass er etwas Geld brauche, um eine Firma zu gründen. Die unbekannte Person habe ihm gesagt, dass er ihm hel- fen könne und für ihn alles besorge, um einen Kredit aufnehmen zu können. Er [der Beschuldigte] habe ihm bei einem erneuten Treffen in G._____ [Ort] eine Passkopie, eine Ausweiskopie [wohl des Ausländerausweises], eine Echtheitsbe- stätigung des Ausweises, eine Lohnabrechnung und einen Betreibungsregister- auszug gegeben. Nach ein bis zwei Wochen hätten sie sich nochmals in G._____ getroffen. Er [der Beschuldigte] hätte mehrere Papiere unterschreiben müssen, die er aber gar nicht gelesen habe. Er habe einfach unterschrieben. Er habe ihm [dem Kreditvermittler] nach Erhalt des Kredits von Fr. 90'000.– zunächst davon Fr. 5'000.– und dann nochmals Fr. 13'000.–, insgesamt Fr. 18'000.– gegeben (Urk. 5/2 Frage 5 f.). Er [der Beschuldigte] habe nichts machen müssen, ausser unter- schreiben (Urk. 5/2 Frage 9). Den Privatkreditantrag vom 2. August 2017 habe er persönlich unterschrieben. "E._____" habe ihm gesagt, wo er unterschreiben müsse (Urk. 5/2 Frage 11). Vom Kredit habe er noch Fr. 0.27 auf dem Konto, da er damit Schulden, Rechnungen und den Lebensunterhalt bezahlt habe (Urk. 5/2
- 12 - Fragen 7 f.). Die (gefälschten) Lohnausweise [recte: Lohnabrechnungen) für die Monate April, Mai und Juni 2017 habe er noch nie gesehen. Er wisse nicht, wer diese ausgestellt habe (Urk. 5/2 Frage 16). Er habe nicht gewusst, dass mit den Kreditanträgen etwas nicht stimme. Er habe gedacht, es sei normal, dass er den Kredit erhalte und jeden Monat etwas zurückbezahle (Urk. 5/2 Frage 17). Er habe die Formulare nicht selber ausgefüllt (Urk. 5/2 Frage 20). Es sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass etwas gefälscht sei. Er habe gedacht, es sei alles rechtens (Urk. 5/2 Frage 22). Er [der Beschuldigte] arbeite Teilzeit und verdiene zwischen Fr. 600.– bis Fr. 2'000.– (Urk. 5/2 Frage 26).
E. 3.3.3 In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Dezember 2018 gab der Beschuldigte zusammengefasst nochmals zu Protokoll, "E._____" eine Passko- pie, einen Betreibungsregisterauszug, eine Beglaubigung und eine Lohnabrech- nung gegeben zu haben, damit er [der Beschuldigte] einen Kredit von Fr. 100'000.– beantragen könne (Urk. 5/3 Frage 16). Später ergänzte der Be- schuldigte, er habe "E._____" drei Lohnabrechnungen der C._____ GmbH gege- ben (Urk. 5/3 Frage 22). "E._____" habe ihm auch gesagt, er müsse ein neues Konto eröffnen (Urk. 5/3 Frage 20 f.). Sie hätten sich nochmals getroffen, als er [der Beschuldigte] einen Brief von der B._____ erhalten habe. "E._____" habe den Brief geöffnet, alles durchgelesen und ihm [dem Beschuldigten] die Unterla- gen zum Unterschreiben hingehalten. Er habe drei bis viermal unterschrieben. "E._____" habe die Unterlagen mitgenommen. Bei einem erneuten Treffen habe "E._____" gesagt, er müsse nochmals unterschreiben, da der Kredit wegen des Leasings nur in der Höhe von Fr. 90'000.– bewilligt worden sei (Urk. 5/3 Frage 26). Nach drei Wochen habe er nochmals einen Brief erhalten, dass der Kredit bewilligt worden sei (Urk. 5/3 Frage 29). Er [der Beschuldige] habe nie (selber) ei- nen Brief der B._____ geöffnet (Urk. 5/3 Frage 32). Auf Nachfrage, was er unterschrieben habe, gab der Beschuldigte an, er habe nur die erste Seite angeschaut, dort seien die Angaben der Bank und der B._____ gestanden, den Rest habe er nicht gelesen. Er habe gesehen, dass seine Anga- ben und die Kreditsumme in der Höhe von Fr. 90'000.– darauf gewesen seien (Urk. 5/3 Fragen 33 f.). Die Unterlagen habe er nicht angeschaut, bevor er unter-
- 13 - schrieben habe (Urk. 5/3 Frage 36). Er habe "E._____" 20 % des Kredits geben müssen, insgesamt Fr. 18'000.–, für die Vorbereitung und Einreichung der Unter- lagen (Urk. 5/3 Frage 40, 43 und 46). Cirka im Juli 2017 habe er ein Konto eröffnet. Die Fr. 90'000.– seien dorthin überwiesen worden (Urk. 5/3 Fragen 55 ff.). Das Geld habe er gebraucht, um Schulden von Fr. 36'000.–, offene Mieten, Rechnungen und die Kreditraten der B._____ zu bezahlen. Der Zins des Kredites habe monatlich Fr. 1'320.– betragen (Urk. 5/3 Frage 66). Davon seien cirka Fr. 84'000.– noch offen (Urk. 5/3 Frage 74). Da die monatlichen Ausgaben so hoch gewesen seien, sei das Projekt einer eigenen Firma nicht zustande gekommen (Urk. 5/3 Frage 58 und 61). Auf Vorhalt der Online-Privatkreditanträge vom 18. Juli und 2. August 2017 gab der Beschuldigte an, er habe diese Anträge nicht ausgefüllt (Urk. 5/3 Frage 82 und 87). Er habe im damaligen Zeitpunkt nicht Fr. 6'021.– verdient (Urk. 5/3 Frage 83 und 90). Auf Vorhalt der Lohnabrechnungen der C._____ GmbH für die Mona- te April, Mai und Juni 2017 gab der Beschuldigte an, er habe in diesen Monaten dort gearbeitet, aber nicht Fr. 6'021.– verdient. Auf den Lohnabrechnungen, die er "E._____" gegeben habe, sei cirka Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– als monatlicher Lohn gestanden (Urk. 5/3 Fragen 101 ff.). Danach habe er seine Lohnabrechnun- gen nie wieder gesehen (Urk. 5/3 Frage 109). Er habe die gefälschten Lohnab- rechnungen nicht bei der Geschädigten eingereicht (Urk. 5/3 Frage 130) Das D._____ Konto (IBAN 2) habe er erst im Juni oder Juli 2017 eröffnet (Urk. 5/3 Frage 106). Die Kontoauszüge des genannten D._____ Kontos würden nicht der Wahrheit entsprechen (Urk. 5/3 Frage 132). Er [der Beschuldigte] habe diese Auszüge nicht bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Frage 135). Auf Vorhalt des Berechnungsblattes Kreditfähigkeitsprüfung vom 2. August 2017 gab der Beschuldigte an, dieses unterschrieben zu haben. "E._____" habe ihm einfach eine Stapel Papiere hingehalten und die Seite unten angehoben für seine Unterschrift (Urk. 5/3 Fragen 113 f.). Der Freibetrag in der Höhe von Fr. 2'728.95 stimme nicht. Er habe dies ebenfalls nicht bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Fragen 118 f.).
- 14 - Auf Vorhalt des Zahlungsauftrages Privatkredit vom 2. August 2017 gab der Be- schuldigte an, diesen sehe er zum ersten Mal. Es sei seine Unterschrift darauf. Kurz darauf korrigierte er, es könne sein, dass er die Kontonummer ausgefüllt habe (Urk. 5/3 Frage 121, 124). Es könne sein, dass "E._____" ihm gesagt habe, er müsse unterschreiben und die IBAN ausfüllen (Urk. 5/3 Frage 125).
E. 3.3.4 An der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aus- sagen fest und betonte nochmals, er habe nichts durchgelesen. "E._____" habe ihm gesagt, es sei alles seriös bei der Bank und er [der Beschuldigte] müsse nur unterschreiben (Prot. I S. 11). "E._____" habe alles markiert, wo er habe unter- schreiben müssen. Auf einem Blatt habe er [der Beschuldigte] seine Kontonum- mer angegeben müssen, was er gemacht habe (Prot. I S. 7). Er habe zwischen acht bis zehn Raten mit dem Kredit zurückbezahlt, da er damals keine andere Möglichkeit gehabt und nur höchstens Fr. 2'000.– verdient habe (Prot. I S. 8). Er habe im Monat etwa Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– an Ausgaben gehabt (Prot. I S. 9).
E. 3.3.5 An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, alle Unter- lagen, die von ihm unterschrieben worden und von "E._____" der Bank einge- reicht worden seien, auf Geheiss von "E._____" unterschrieben zu haben, wobei "E._____" ihm durch Farbnotizen gezeigt habe, wo er unterschreiben müsse. Auf einem Dokument habe er die IBAN Nummer hingeschrieben. Ansonsten habe er praktisch nichts gelesen. Er habe gedacht, es stimme alles und habe "E._____" vertraut. Er habe nicht gewusst, dass gefälschte Lohnausweise und gefälschte Gutschriftanzeigen der D._____ eingereicht worden seien. Er wisse nicht, wer die gefälscht habe. Die Frage, ob er als Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, der monatlich maximal Fr. 2'000.– verdiene, einen Kredit von Fr. 90'000.– ohne irgendwelche Sicherheiten gegeben würde, verneinte der Beschuldigte. Er habe jedoch versucht, die Raten zu bezahlen und zwar über 8 Monate (Urk. 80).
- 15 -
E. 3.4 Bezüglich der Urkundenfälschung kann auf die Erwägungen zum Betrug verwiesen werden. Die Urkundenfälschung war letztlich Mittel zum Zweck. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um 60 Strafeinheiten ist ohne Weiteres angemessen und so zu übernehmen (Urk. 39 S. 15).
E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Wesentliche Kriterien für Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sank- tion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präven- tive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeich- net. Hält das Gericht im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen.
- 27 - 2.2. Der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe bis 360 Tagessätzen vor. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Urkundenfälschung zwar die gleich hohe Strafandrohung hat, jedoch als Mittel zum Zweck diente, weshalb es angemessen ist, zunächst die Einsatzstrafe für den Betrug festzulegen und als- dann für die Urkundenfälschung eine Asperation vorzunehmen (vgl. Urk. 39 S. 13 f.). Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens ist nachfolgend die konkrete Strafzumessung vorzunehmen, zumal keine aussergewöhnlichen Umstände für eine Erweiterung und/oder Unterschreitung des Strafrahmens vorliegen. 3. Konkrete Strafzumessung
E. 3.5 Zur Täterkomponente kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 15). An der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, sich von seiner Frau scheiden zu lassen und aktuell arbeitslos zu sein (Urk. 80). Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die Privat- kreditanträge, den Privatkreditvertrag, die Kreditfähigkeitsprüfung und den Zahlungsauftrag unterschrieben zu haben. Diese Zugabe ist indessen neutral zu werten, da dies aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin erwiesen war. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 40). Insgesamt ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund der Täterkompo- nente weder zu erhöhen noch zu reduzieren. Es bleibt bei den 180 Strafeinheiten.
E. 3.6 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Für die Ausfällung einer kurzen Freiheitsstrafe nach altem Sanktionsrecht (vgl. Art. 40 f. aStGB) besteht mithin kein Raum. Die Ausfällung einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen erscheint zweckmässig und schuldangemessen.
E. 3.7 Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– ist nicht zu bestanden und ist zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 15 f.).
- 29 - V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte ist wie erwähnt Ersttäter. Dieser Ent- scheid ist demnach ebenfalls zu bestätigen. VI. Zivilforderung 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilforderungen und Konstituierung als Privatkläger im Strafverfahren zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 16 f.). 2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen (Urk. 39 S. 18 f.). 2.2. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung ist hinreichend belegt und ausgewiesen (Urk. 25). Der Schaden wurde natürlich und adäquat kausal durch den Beschuldigten eventualvorsätzlich verursacht. Der vor- instanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. VII. Beschlagnahme / Einziehung
E. 8 f.). In den Monaten April, Mai und Juni 2017 habe er auch für die C._____ GmbH gearbeitet (Urk. 5/1 Frage 12). Er verdiene im Monat zwischen Fr. 900 bis Fr. 4'000.– (Urk. 5/1 Frage 13). Er habe seit 2017 ein Konto bei der D._____ mit der IBAN 1 (Urk. 5/1 Frage 6). Auf Vorhalt, dass die B._____ eine Strafanzeige wegen Online-Privatkreditbetrug und Urkundenfälschung mittels gefälschter Lohnabrechnungen gegen ihn erstattet habe, wurde der Beschuldigte zunächst nervös und verweigerte in der Folge jegliche Aussagen (Urk. 5/1 Fragen 15 ff.).
E. 11 Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_462/2014 vom
27. August 2015 E. 8.1.2, nicht publ. in BGE 141 IV 369; zum Ganzen Urteil 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Der Beschuldigte war vorliegend unbe- strittenermassen aufgrund seiner tatsächlichen Situation bereits im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens nicht in der Lage den Ratenzahlungen nachzukom- men und musste von Beginn an die Raten mittels des erhaltenen Kreditbetrages bezahlen (Prot. I S. 8). Eine Vermögensschädigung ist ohne Weiteres zu bejahen, weshalb die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs allesamt erfüllt sind. 2.5. In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, er habe nichts von den gefälschten Lohnabrechnungen und Bankkontoauszügen gewusst. Er habe die
- 22 - Online-Privatkreditanträge, die Kreditprüfung und den Privatkreditvertrag einfach nur unterschrieben. Im Rahmen der staatsanwaltschaftliche Einvernahme räumte er dann ein, er habe auf dem Zahlungsauftrag auch die Kontonummer eingefüllt. Der Beschuldigte ist mit diesem Einwand nicht zu hören. Er hätte schon beim oberflächlichen Lesen der Dokumente erkennen können, dass manche der darin enthaltenen Angaben (z.B. Lohnhöhe, 13. Monatslohn, angebliche Festan- stellung, angebliche Kinderlosigkeit, Verneinung früher Betreibungen) nicht der Wahrheit entsprachen. Eine Kontrolle wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen. Der Beschuldigte hat denn auch nicht bloss jeweils blind un- terschrieben, sondern eingeräumt, die erste Seite gelesen zu haben (Urk. 5/3 Frage 33 f. und 82). Zwecks Unterzeichnung lag ihm jeweils auch die dritte Seite vor. Dass er bei den wiederholten Unterzeichnungen gehindert worden wäre, alle Seiten der zu unterschreibenden Dokumente sowie Beilagen – "E._____" habe ihm einen Stapel Papiere hingehalten (vgl. Urk. 5/3 Frage 114) – anzuschauen und zur Kenntnis zu nehmen, wenn er das denn gewollt bzw. verlangt hätte, machte der Beschuldigte nicht geltend. Die Einsichtnahme war möglich. Ebenso wenig war es dem Beschuldigten untersagt, die an ihn selbst adressierte Post der Privatklägerin zu öffnen und zu sichten. "E._____" hat ihm lediglich gesagt, er sol- le bzw. müsse den Brief nicht öffnen, sondern direkt ihm ["E._____"] übergeben, er erledige alles (Urk. 5/2 Frage 5; Urk. 5/3 Fragen 23 und 28). Auch erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, Deutsch lesen zu können. Wenn er es durchgelesen hätte, hätte er sicher einiges, wenn auch nicht alles, verstehen kön- nen (Prot. I S. 12). Damit korrespondiert, dass der Beschuldigte schon zu Beginn verneinte, eine Übersetzung zu benötigen und in allen Einvernahmen ohne Dolmetscher befragt werden konnte. Dabei hätte es ihm ins Auge springen müssen, dass die in mehreren von ihm unterzeichneten Dokumenten genannte Zahl von Fr. 6'021.50 das von ihm mit drei Lohnabrechnungen ausgewiesene Einkommen von höchstens Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 5/2 Frage 25; 5/3 Frage 103, Prot. I S. 8) um das Dreifache überstieg. Gleiches gilt zum deklarierten Budget- überschuss (Freibetrag) von Fr. 2'728.95 gemäss Berechnungsblatt Kreditfähig- keitsprüfung (Urk. 2/8). Da dieses zudem nur eine einzige Seite umfasst, konnten die genannten falschen Zahlen schon bei einem Blick auf Anhieb erkannt werden.
- 23 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben bereits im Zeit- punkt der Antragsstellung überschuldet war angesichts seines tatsächlichen Ein- kommens von maximal Fr. 2'000.– und monatlichen Ausgaben von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– bei bestehenden Schulden gegenüber Freunden von ca. Fr. 36'000.–, welche er nur mittels des Kredites zurückzahlen konnte (Urk. 5/3 Fragen 59 ff.; Prot. I S. 9 f.). Dass er unter diesen Umständen keinen Kredit bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte, war ihm fraglos klar. Wer, wie der Beschuldigte, bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren Inhalt nicht gekannt zu haben. Der Beschuldigte hat im Ergebnis mit der Vorinstanz zumindest in Kauf genom- men, dass er mit seiner Unterschrift möglicherweise falsche Angaben bestätigt und damit die Privatklägerin über seine finanziellen Verhältnisse täuscht. Auf- grund seiner tatsächlichen finanziellen Situation musste er auch damit rechnen, dass er den monatlichen Rückzahlungsraten, die ihm auch von "E._____" voraus gesagt worden waren (Prot. I S. 9), nicht nachkommen kann. Damit nahm er auch eine Schädigung der Privatklägerin in Kauf, um sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Online- Privatkreditanträge mit dem Hinweis unterzeichnete, die Angaben seien voll- ständig und wahrheitsgemäss. Der Beschuldigte kann sich somit nicht aus der Verantwortung ziehen, dem Kreditvermittler "E._____" vertraut zu haben und von dessen Machenschaften nichts gewusst zu haben. Ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten ist in jedem Fall zu bejahen. 2.6. Der Beschuldigte hat sich demnach des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestäti- gen. 3. Urkundenfälschung
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 85'360.55 zu bezahlen.
- Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'393.80 (eingebucht bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Belege Nr. 1728 und 1729), wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'774.40 (inkl. Baraus- lagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 2; Prot. II S. 8)
- In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2009 aufzuheben;
- Herr A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;
- das sichergestellte Bargeld und die sichergestellten Gegenstände seien Herrn A._____ herauszugeben;
- die Zivilforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, eventua- liter auf den Zivilweg zu verweisen;
- die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, des Berufungsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - c) Der Privatklägerschaft B._____ AG: (Urk. 47; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September 2018 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen und mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 13). Der Beschuldigte liess dagegen fristgerecht Einsprache er- heben (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft hielt nach Ergänzung der Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 11. Dezember 2018 an die Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 19). 1.2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil der Vorinstanz vom 6. Februar 2019 wurde der Beschuldigte nach Durchführung der Hauptverhandlung des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen und die sichergestellte Bar- schaft in der Höhe von Fr. 1'393.80 wurde definitiv beschlagnahmt und zur teil- weisen Kostendeckung verwendet (Urk. 39 S. 19 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 liess der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 31) und am 12. Juni 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung erstatten (Urk. 41). Die Staats- - 5 - anwaltschaft teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2019 mit, die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 45). Die Privatklägerschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Juli 2019 auf Anschlussberufung und beantragte die vollum- fängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). 1.4. Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 7. November 2019 angesetzt (Urk. 51). Da der Beschuldigte erkrankte, wurde einem Verschiebungs- gesuch (vgl. Urk. 53) stattgegeben, die Ladungen zur Berufungsverhandlung vom
- November 2019 am 6. November 2019 abgenommen und die Berufungs- verhandlung auf den 27. Februar 2020 angesetzt (Urk. 57). Zufolge einer Hospita- lisation der Ehefrau des Beschuldigten (weshalb jener das Kind zu betreuen hat- te) mussten auch die Ladungen zur Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 abgenommen werden (vgl. Urk. 60-62; Urk. 67/1-2). Schliesslich wurden dem Beschuldigten mit Beschluss vom 14. April 2020 diverse sichergestellten Gegen- stände herausgegeben (Urk. 70) und die Berufungsverhandlung auf den
- September 2020 angesetzt (Urk. 72). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschienen (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 80) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 6) vollumfänglich an (Urk. 41). Anlässlich der Beru- fungshandlung zog die amtliche Verteidigung zudem den Antrag auf Anfechtung ihres Honorars zurück (Prot. II S. 8; Dispositivziffer 7), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45 und Urk. 47). 2.2. Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil – abge- sehen von der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) und der Entschädigung der - 6 - amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7) – in keinem Punkt in Rechtskraft er- wachsen. Mithin steht der angefochtene Entscheid in diesem Umfang im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt
- Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, jeweils über einen nicht näher bekannten Kreditvermittler, zunächst am 18. Juli 2017 einen Online-Privatkreditantrag in der Höhe von Fr. 100'000.– sowie am
- August 2017 einen zweiten Online-Privatkreditantrag in der Höhe von Fr. 90'000.– bei der B._____ AG gestellt zu haben. Dabei habe der Beschuldigte am 2. August 2017 zusammen mit dem von ihm unterzeichneten Online- Privatkreditantrag, folgende ebenfalls von ihm unterzeichnete Dokumente einge- reicht: den Privatkreditvertrag, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, den Zahlungsauftrag Privatkredit, eine Kopie des Aufenthaltstitels, sowie zwei Betrei- bungsregisterauszüge vom 26. Juli 2017, Lohnausweise der C._____ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 und Kontoblätter der D._____ AG, auf wel- chen die Lohnzahlungen der C._____ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 ersichtlich gewesen seien. - 7 - In den genannten Dokumenten sei ein Nettolohn des Beschuldigten von Fr. 6'021.50 angegeben, welcher jeweils monatlich auf sein Konto bei der D._____ AG überwiesen werde, wobei dem Beschuldigten nach Abzug der Le- benskosten ein Budgetüberschuss von Fr. 2'728.95 verbleiben würde. In Wirklich- keit seien die Lohnabrechnungen der C._____ GmbH und die Über- weisungsbelege der D._____ AG von einer unbekannten Täterschaft hergestellt worden, mit dem Ziel, die finanzielle Situation des Beschuldigten besser darzu- stellen, damit der Beschuldigte den Kredit in beantragter Höhe erhalten würde. Der Beschuldigte habe das besagte D._____ Konto jedoch erst am 17. Juli 2017 im Hinblick auf den Kreditantrag eröffnen lassen, weshalb für die Monate April, Mai und Juni 2017 noch gar kein Geld darauf hätte überwiesen werden können. 1.2. Der Beschuldigte habe die genannten Dokumente, insbesondere den Online-Privatkreditantrag, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung und den Privatkreditvertrag, nach erfolgter Zustellung durch den Kreditvermittler ohne zu prüfen unterzeichnet und die gefälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge der D._____ AG nicht korrigiert, weshalb er zumindest in Kauf genommen habe, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprochen hätten, sondern seine finan- ziellen Verhältnisse wesentlich besser dargestellt worden seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er entgegen der Angabe im Kreditantrag und Berechnungs- blatt Kreditfähigkeitsprüfung nicht einen Nettolohn von Fr. 6'021.– gehabt habe, sondern lediglich Teilzeit gearbeitet und monatlich zwischen Fr. 600.– bis Fr. 2'000.– verdient habe, weshalb er bei Angabe seiner tatsächlichen finanziellen Verhältnisse keinen Kredit bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte. 1.3. Durch diese Vorkehrungen des Beschuldigten seien die Mitarbeiter der B._____ AG in die falsche Annahme versetzt worden, dass der Beschuldigte über ein wesentlich höheres Nettoeinkommen bzw. über den angegebenen Budget- überschuss verfüge, weshalb er in der beantragen Höhe kreditwürdig sei. Dem Beschuldigten sei gestützt auf diese Angaben der Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– bewilligt worden und am 24. August 2017 der Kreditbetrag von Fr. 90'000.– auf sein Konto bei der D._____ AG überwiesen worden. - 8 - 1.4. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner effektiven finanziellen Verhältnisse, was er mindestens in Kauf genommen habe, nicht in der Lage gewesen, die Raten für den in einem viel zu hohen Umfang bewilligten und ausbezahlten Kredit fristgerecht zu leisten, sodass der B._____ infolge nicht erfolgter Rückzahlung des Kredits bzw. aufgelaufener Zinsen ein Schaden in der Höhe von Fr. 84'117.20 entstanden sei. In diesem Umfang habe sich der Beschuldigte, was er mindestens in Kauf genommen habe, bereichert (zum Ganzen Urk. 13 S. 3 ff.)
- Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die Kreditanträge vom 18. Juli 2017 bzw. 2. August 2017 und weitere, insgesamt drei bis vier Papie- re unterschrieben zu haben (Urk. 5/2 Fragen 5 und 11; Urk. 5/3 Fragen 26, 79, 86, 113, 120 ff.; Prot. I S. 6; Urk. 80 S. 5). Er habe die Anträge jedoch nicht selber ausgefüllt, sondern es sei alles über den Kreditvermittler "E._____" gelaufen (Urk. 5/2 Fragen 14 und 20; Urk. 5/3 Fragen 80, 85, 87, 92 f.; Urk. 80 S. 5). Er habe "E._____" eine Passkopie, eine Ausweiskopie mit Echtheitsbestätigung, ei- nen Betreibungsregisterauszug und drei Lohnabrechnungen gegeben (Urk. 5/2 Frage 5; Urk. 5/3 Frage 22; Prot. I S. 7). "E._____" habe ihm lediglich (bei einem weiteren Treffen der beiden) einen Stapel Papiere hingehalten und unten die Sei- ten für die Unterschrift angehoben (Urk. 5/3 Frage 114; Prot. I S. 7; Urk. 80 S. 6 f.). Er habe nicht gedacht, dass etwas nicht stimme und ihm vertraut (Urk. 80 S. 7). Die (gefälschten) Lohnabrechnungen von April, Mai und Juni 2017 habe er noch nie gesehen (Urk. 5/2 Frage 16). Er [der Beschuldigte] habe weder die ge- fälschten Lohnabrechnungen noch die (gefälschten) D._____ Kontoauszüge bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Fragen 129 f., 132 f.). 2.2. Die Verteidigung räumte ebenfalls ein, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte den Online-Privatkreditantrag (vom 2. August 2017), das Berech- nungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung und den Privatkreditantrag unterzeichnet habe, jedoch ohne deren Inhalt zu prüfen. Der Kreditvermittler sei darauf bedacht gewe- sen, dem Beschuldigten zu verheimlichen, dass seine Angaben in den Dokumen- ten nicht den Tatsachen entsprochen hätten (Urk. 29 S. 4). Dem Beschuldigten würden – so die Verteidigung – in der Anklageschrift zudem nur Unterlassungen - 9 - vorgeworfen werden. Die Anklagebehörde lege jedoch nicht dar, inwiefern den Beschuldigten eine Garantenstellung getroffen hätte, die gefälschten Lohnab- rechnungen und Kontoauszüge zu korrigieren und den Inhalt der Dokumente auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Anklageschrift genüge damit den gesetz- lichen Anforderungen nicht (Urk. 29 S. 3, S. 10). Es lasse sich im Weiteren nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Privatkredits Kenntnis von den unechten respektive unwah- ren Urkunden gehabt habe, welche der Kreditvermittler zur Beschönigung der Zahlungsfähigkeit verwendet habe. Es könne dem Beschuldigten daher auch nicht vorgeworfen werden, er habe die B._____ AG arglistig getäuscht (Urk. 29 S. 10). An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte sei mangels Arglist vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. Die Privatklägerin hätte aufgrund des angegebenen Gehaltes von Fr. 6'900.– brutto für einen Chauffeur / Teamleiter misstrauisch werden müssen und sei dies auch tatsächlich geworden, indem sie sich am 26. Juli bei der C._____ GmbH erkundigt habe (Urk. 81 S. 3 f., S. 12). Die Privatklägerin hätte unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung zudem auch die Höhe der Entschädigung überprüfen müssen (Urk. 81 S. 5 und 12). Überdies fehle es auch am subjektiven Tatbestand (Urk. 81 S. 12). Der Beschuldigte habe keine Kenntnis von den gefälschten Lohn- abrechnungen und Bankbelegen gehabt und es auch nicht wissen können (Urk. 81 S. 9 und S. 14 f.), weshalb er auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen sei.
- Sachverhaltserstellung 3.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrecht- liche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- - 10 - reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ff. m.w.H.). 3.2. Beweislage Zur Erstellung des Anklagevorwurfs liegen neben den Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 5 ff.; Urk. 80) folgende objektive Beweismittel im Recht: die Privatkreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017 (Urk. 2/1+2), die (gefälschten) Lohnabrechnungen der C._____ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 (Urk. 2/6), der Privatkreditvertrag vom 2. August 2017 (Urk. 2/7), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/8), der Zahlungsauftrag Privatkredit (Urk. 2/9), die Belastungsanzeige der B._____ (Urk. 2/10), die (gefälschten) D._____ Kontoauszüge für Mai, Juni und Juli 2017 (Urk. 2/12) und der richtige Kontoauszug der D._____ von 1. April bis 31. August 2017 (Urk. 7/6). - 11 - 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte sagte an der ersten polizeilichen Einvernahme vom
- Januar 2018 aus, er arbeite bei der C._____ GmbH als Chauffeur und Um- zugsmitarbeiter auf Abruf, cirka ein bis zwei Tage in der Woche (Urk. 5/1 Fragen 8 f.). In den Monaten April, Mai und Juni 2017 habe er auch für die C._____ GmbH gearbeitet (Urk. 5/1 Frage 12). Er verdiene im Monat zwischen Fr. 900 bis Fr. 4'000.– (Urk. 5/1 Frage 13). Er habe seit 2017 ein Konto bei der D._____ mit der IBAN 1 (Urk. 5/1 Frage 6). Auf Vorhalt, dass die B._____ eine Strafanzeige wegen Online-Privatkreditbetrug und Urkundenfälschung mittels gefälschter Lohnabrechnungen gegen ihn erstattet habe, wurde der Beschuldigte zunächst nervös und verweigerte in der Folge jegliche Aussagen (Urk. 5/1 Fragen 15 ff.). 3.3.2. Gleichentags erschien der Beschuldigte nochmals bei der Polizei zur Ein- vernahme und gab zusammengefasst zu Protokoll, er habe den Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 nicht selber gestellt. Er sei im Frühling 2017 in F._____ [Ort] in einer Bar mit einer unbekannten Person namens "E._____" ins Gespräch ge- kommen. Er [der Beschuldigte] habe ihm erzählt, dass er etwas Geld brauche, um eine Firma zu gründen. Die unbekannte Person habe ihm gesagt, dass er ihm hel- fen könne und für ihn alles besorge, um einen Kredit aufnehmen zu können. Er [der Beschuldigte] habe ihm bei einem erneuten Treffen in G._____ [Ort] eine Passkopie, eine Ausweiskopie [wohl des Ausländerausweises], eine Echtheitsbe- stätigung des Ausweises, eine Lohnabrechnung und einen Betreibungsregister- auszug gegeben. Nach ein bis zwei Wochen hätten sie sich nochmals in G._____ getroffen. Er [der Beschuldigte] hätte mehrere Papiere unterschreiben müssen, die er aber gar nicht gelesen habe. Er habe einfach unterschrieben. Er habe ihm [dem Kreditvermittler] nach Erhalt des Kredits von Fr. 90'000.– zunächst davon Fr. 5'000.– und dann nochmals Fr. 13'000.–, insgesamt Fr. 18'000.– gegeben (Urk. 5/2 Frage 5 f.). Er [der Beschuldigte] habe nichts machen müssen, ausser unter- schreiben (Urk. 5/2 Frage 9). Den Privatkreditantrag vom 2. August 2017 habe er persönlich unterschrieben. "E._____" habe ihm gesagt, wo er unterschreiben müsse (Urk. 5/2 Frage 11). Vom Kredit habe er noch Fr. 0.27 auf dem Konto, da er damit Schulden, Rechnungen und den Lebensunterhalt bezahlt habe (Urk. 5/2 - 12 - Fragen 7 f.). Die (gefälschten) Lohnausweise [recte: Lohnabrechnungen) für die Monate April, Mai und Juni 2017 habe er noch nie gesehen. Er wisse nicht, wer diese ausgestellt habe (Urk. 5/2 Frage 16). Er habe nicht gewusst, dass mit den Kreditanträgen etwas nicht stimme. Er habe gedacht, es sei normal, dass er den Kredit erhalte und jeden Monat etwas zurückbezahle (Urk. 5/2 Frage 17). Er habe die Formulare nicht selber ausgefüllt (Urk. 5/2 Frage 20). Es sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass etwas gefälscht sei. Er habe gedacht, es sei alles rechtens (Urk. 5/2 Frage 22). Er [der Beschuldigte] arbeite Teilzeit und verdiene zwischen Fr. 600.– bis Fr. 2'000.– (Urk. 5/2 Frage 26). 3.3.3. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Dezember 2018 gab der Beschuldigte zusammengefasst nochmals zu Protokoll, "E._____" eine Passko- pie, einen Betreibungsregisterauszug, eine Beglaubigung und eine Lohnabrech- nung gegeben zu haben, damit er [der Beschuldigte] einen Kredit von Fr. 100'000.– beantragen könne (Urk. 5/3 Frage 16). Später ergänzte der Be- schuldigte, er habe "E._____" drei Lohnabrechnungen der C._____ GmbH gege- ben (Urk. 5/3 Frage 22). "E._____" habe ihm auch gesagt, er müsse ein neues Konto eröffnen (Urk. 5/3 Frage 20 f.). Sie hätten sich nochmals getroffen, als er [der Beschuldigte] einen Brief von der B._____ erhalten habe. "E._____" habe den Brief geöffnet, alles durchgelesen und ihm [dem Beschuldigten] die Unterla- gen zum Unterschreiben hingehalten. Er habe drei bis viermal unterschrieben. "E._____" habe die Unterlagen mitgenommen. Bei einem erneuten Treffen habe "E._____" gesagt, er müsse nochmals unterschreiben, da der Kredit wegen des Leasings nur in der Höhe von Fr. 90'000.– bewilligt worden sei (Urk. 5/3 Frage 26). Nach drei Wochen habe er nochmals einen Brief erhalten, dass der Kredit bewilligt worden sei (Urk. 5/3 Frage 29). Er [der Beschuldige] habe nie (selber) ei- nen Brief der B._____ geöffnet (Urk. 5/3 Frage 32). Auf Nachfrage, was er unterschrieben habe, gab der Beschuldigte an, er habe nur die erste Seite angeschaut, dort seien die Angaben der Bank und der B._____ gestanden, den Rest habe er nicht gelesen. Er habe gesehen, dass seine Anga- ben und die Kreditsumme in der Höhe von Fr. 90'000.– darauf gewesen seien (Urk. 5/3 Fragen 33 f.). Die Unterlagen habe er nicht angeschaut, bevor er unter- - 13 - schrieben habe (Urk. 5/3 Frage 36). Er habe "E._____" 20 % des Kredits geben müssen, insgesamt Fr. 18'000.–, für die Vorbereitung und Einreichung der Unter- lagen (Urk. 5/3 Frage 40, 43 und 46). Cirka im Juli 2017 habe er ein Konto eröffnet. Die Fr. 90'000.– seien dorthin überwiesen worden (Urk. 5/3 Fragen 55 ff.). Das Geld habe er gebraucht, um Schulden von Fr. 36'000.–, offene Mieten, Rechnungen und die Kreditraten der B._____ zu bezahlen. Der Zins des Kredites habe monatlich Fr. 1'320.– betragen (Urk. 5/3 Frage 66). Davon seien cirka Fr. 84'000.– noch offen (Urk. 5/3 Frage 74). Da die monatlichen Ausgaben so hoch gewesen seien, sei das Projekt einer eigenen Firma nicht zustande gekommen (Urk. 5/3 Frage 58 und 61). Auf Vorhalt der Online-Privatkreditanträge vom 18. Juli und 2. August 2017 gab der Beschuldigte an, er habe diese Anträge nicht ausgefüllt (Urk. 5/3 Frage 82 und 87). Er habe im damaligen Zeitpunkt nicht Fr. 6'021.– verdient (Urk. 5/3 Frage 83 und 90). Auf Vorhalt der Lohnabrechnungen der C._____ GmbH für die Mona- te April, Mai und Juni 2017 gab der Beschuldigte an, er habe in diesen Monaten dort gearbeitet, aber nicht Fr. 6'021.– verdient. Auf den Lohnabrechnungen, die er "E._____" gegeben habe, sei cirka Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– als monatlicher Lohn gestanden (Urk. 5/3 Fragen 101 ff.). Danach habe er seine Lohnabrechnun- gen nie wieder gesehen (Urk. 5/3 Frage 109). Er habe die gefälschten Lohnab- rechnungen nicht bei der Geschädigten eingereicht (Urk. 5/3 Frage 130) Das D._____ Konto (IBAN 2) habe er erst im Juni oder Juli 2017 eröffnet (Urk. 5/3 Frage 106). Die Kontoauszüge des genannten D._____ Kontos würden nicht der Wahrheit entsprechen (Urk. 5/3 Frage 132). Er [der Beschuldigte] habe diese Auszüge nicht bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Frage 135). Auf Vorhalt des Berechnungsblattes Kreditfähigkeitsprüfung vom 2. August 2017 gab der Beschuldigte an, dieses unterschrieben zu haben. "E._____" habe ihm einfach eine Stapel Papiere hingehalten und die Seite unten angehoben für seine Unterschrift (Urk. 5/3 Fragen 113 f.). Der Freibetrag in der Höhe von Fr. 2'728.95 stimme nicht. Er habe dies ebenfalls nicht bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Fragen 118 f.). - 14 - Auf Vorhalt des Zahlungsauftrages Privatkredit vom 2. August 2017 gab der Be- schuldigte an, diesen sehe er zum ersten Mal. Es sei seine Unterschrift darauf. Kurz darauf korrigierte er, es könne sein, dass er die Kontonummer ausgefüllt habe (Urk. 5/3 Frage 121, 124). Es könne sein, dass "E._____" ihm gesagt habe, er müsse unterschreiben und die IBAN ausfüllen (Urk. 5/3 Frage 125). 3.3.4. An der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aus- sagen fest und betonte nochmals, er habe nichts durchgelesen. "E._____" habe ihm gesagt, es sei alles seriös bei der Bank und er [der Beschuldigte] müsse nur unterschreiben (Prot. I S. 11). "E._____" habe alles markiert, wo er habe unter- schreiben müssen. Auf einem Blatt habe er [der Beschuldigte] seine Kontonum- mer angegeben müssen, was er gemacht habe (Prot. I S. 7). Er habe zwischen acht bis zehn Raten mit dem Kredit zurückbezahlt, da er damals keine andere Möglichkeit gehabt und nur höchstens Fr. 2'000.– verdient habe (Prot. I S. 8). Er habe im Monat etwa Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– an Ausgaben gehabt (Prot. I S. 9). 3.3.5. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, alle Unter- lagen, die von ihm unterschrieben worden und von "E._____" der Bank einge- reicht worden seien, auf Geheiss von "E._____" unterschrieben zu haben, wobei "E._____" ihm durch Farbnotizen gezeigt habe, wo er unterschreiben müsse. Auf einem Dokument habe er die IBAN Nummer hingeschrieben. Ansonsten habe er praktisch nichts gelesen. Er habe gedacht, es stimme alles und habe "E._____" vertraut. Er habe nicht gewusst, dass gefälschte Lohnausweise und gefälschte Gutschriftanzeigen der D._____ eingereicht worden seien. Er wisse nicht, wer die gefälscht habe. Die Frage, ob er als Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, der monatlich maximal Fr. 2'000.– verdiene, einen Kredit von Fr. 90'000.– ohne irgendwelche Sicherheiten gegeben würde, verneinte der Beschuldigte. Er habe jedoch versucht, die Raten zu bezahlen und zwar über 8 Monate (Urk. 80). - 15 - 3.4. Sachliche Beweise Die Privatklägerin B._____ erstattete am 25. Oktober 2017 eine Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten wegen Betrugs und eventualiter wegen Urkunden- fälschung (Urk. 1). Als Beilagen zur Strafanzeige reichte die B._____ unter ande- rem die beiden Online-Privatkreditanträge vom 18. Juli und 2. August 2017 (Urk. 2/1+2) ins Recht. Auf dem Online-Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 ist ersicht- lich, dass der Beschuldigte diesen am 18. Juli 2017 unter dem Hinweis "Mit mei- ner Unterschrift bestätige ich, dass meine Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen" unterzeichnete (Urk. 2/1 S. 3). Darin wird als Nettoein- kommen Fr. 6'021.–, als Auslagen insgesamt Fr. 1'514.– und als Kreditwunsch Fr. 100'000.– angegeben. Auf dem Online-Privatkreditantrag vom 2. August 2017 findet sich ebenfalls auf der letzten Seite die Unterschrift des Beschuldigten mit dem soeben genannten Hinweis der Richtigkeit der Angaben (Urk. 2/2 S. 3). Als Nettoeinkommen wird Fr. 6'021.–, als Auslagen insgesamt Fr. 1'514.–, als Kredit- wunsch Fr. 90'000.– und ein monatliches Leasing von Fr. 542.– aufgeführt. Die (gefälschten) Lohnabrechnungen der C._____ GmbH vom April, Mai und Juni 2017 mit einem ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 6'021.– (Urk. 2/6) und die (ge- fälschten) D._____ Kontoauszüge über die Überweisung des Salärs in der Höhe von Fr. 6'021.50 für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 (Urk. 2/12) finden sich ebenfalls in den Akten. Im Weiteren liegt der beidseitig unterzeichnete Privat- kreditvertrag vom 2. August 2017 vor (Urk. 2/7). Der Beschuldigte unterschrieb diesen wiederum unter Hinweis "[…] dass die im Antrag für den Privatkredit ge- machten Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind." Das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung der Privatklägerin B._____ wurde mit der Angabe eines Nettoeinkommens von Fr. 6'021.– und eines Freibetrags von Fr. 2'728.95 und ei- ner monatlichen effektiven Rückzahlungsrate von Fr. 1'303.85 ebenfalls vom Be- schuldigten am 2. August 2017 unterzeichnet (Urk. 2/8). Den Zahlungsauftrag Pri- vatkredit, mithin die handschriftliche Anweisung an die B._____, den Kredit von Fr. 90'000.– auf das Bankkonto der D._____ mit der IBAN 2 zu überweisen, un- terschrieb der Beschuldigte auch (Urk. 2/9), wobei der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, zusätzlich angab, die Kontonummer sei von ihm persönlich ausgefüllt worden (Urk. 5/3 Frage 125; Prot. I S. 7). Schliesslich liegt ein Kontoauszug der - 16 - D._____ über das Bankkonto des Beschuldigten mit der erwähnten IBAN Num- mer für die Monate April bis Ende August 2017 vor, woraus ersichtlich ist, dass die erste Kontobewegung tatsächlich erst am 21. August 2017 erfolgte und die Privatklägerin am 24. August 2017 die Kreditüberweisung in der Höhe von Fr. 90'000.– zugunsten des Beschuldigten vornahm (Urk. 7/6). Die Überweisung des entsprechenden Betrages auf das Konto des Beschuldigten ergibt sich auch aus der Belastungsanzeige der Privatklägerin vom 24. August 2017 (Urk. 2/10). 3.5. Beweiswürdigung Aufgrund der Zugabe des Beschuldigten und der genannten objektiven Be- weismittel ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte die Online- Privatkreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017 (Urk. 2/1+2), den Privatkre- ditvertrag vom 2. August 2017 (Urk. 2/7), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeit vom 2. August 2017 (Urk. 2/8) und den Zahlungsauftrag Privatkredit vom
- August 2017 (Urk. 2/9) unterschrieb, sowie die von ihm unterzeichneten Unter- lagen über den Kreditvermittler "E._____" bei der Privatklägerin zwecks Kredit- gewährung einreichen liess. Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er auf dem Zahlungsauftrag Privatkredit nicht nur unterschrieben, sondern auch das Bankkonto und den Namen der Bank angegeben habe (vgl. Urk. 2/9). Das D._____ Konto habe er erst im Juni oder Juli 2017 eröffnet (Urk. 2/3 Frage 106). Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin gestützt auf die ihr vorgelegenen Un- terlagen, d.h. in der wahrheitswidrigen Annahme, dass der Beschuldigte Fr. 6'021.50 verdiene und über einen monatlichen Überschuss von Fr. 2'728.95 ver- füge, ihm einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– gewährte und diesen Betrag am 24. August 2017 auch auf das D._____ Konto des Beschuldigten überwies (Urk. 2/10). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem im äusseren Sachverhalt, dass er die Raten des Kredits mit dem Kredit bezahlen musste, mit- hin seine tatsächliche finanzielle Situation einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– nicht zugelassen hätte (vgl. Prot. I S. 8). Der Beschuldigte gab ferner an, der Privatklägerin rund Fr. 84'000.– zuschulden (Urk. 5/3 Frage 74). Die Höhe der Forderung der Privatklägerin betrug inklusive aufgelaufener Zinsen per - 17 -
- Januar 2019 Fr. 85'360.55 (Urk. 25; vgl. zur Schadenersatzforderung hernach Ziffer VI). Im Weiteren stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die mit dem Privat- kreditantrag eingereichten Lohnabrechnungen der C._____ GmbH und die Kon- toauszüge der D._____ AG, welche die Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 6'021.50 ausweisen, nicht der Wahrheit entsprachen. Der Beschuldigte bestreitet indessen konstant, diese (gefälschten) Lohnabrechnungen und korres- pondierenden Kontoauszüge vom Kreditvermittler jemals vorgelegt erhalten zu haben. Die Vorinstanz prüfte daher folgerichtig, ob dem Beschuldigten das Einrei- chen der gefälschten Lohnabrechnungen und Bankauszüge angerechnet werden könne (vgl. dazu Urk. 39 S. 9 f.). Darauf ist nachfolgend im Rahmen der recht- lichen Würdigung des Sachverhaltes einzugehen. III. Rechtliche Würdigung
- Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass sich der Beschuldigte des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Im Wesentlichen begründete die Vorinstanz dies damit, dass sich der Beschuldigte die Handlungen des Kreditvermittlers "E._____" bezüglich beider Deliktsvorwürfe anrechnen lassen müsse und zudem unbestritten sei, dass er die beiden Privat- kreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017 und das Berechnungsblatt Kredit- fähigkeitsprüfung unterzeichnet habe (Urk. 39 S. 4 ff., S. 8 ff.). Es hätte vom Beschuldigten erwartet werden dürfen, dass er die Unterlagen, welche "E._____" der Privatklägerin einzureichen gedacht habe, vorgängig nochmals durchlesen würde. Dann wäre ihm (auch) ohne Weiteres aufgefallen, dass die Lohnabrech- nungen und Bankauszüge einen wahrheitswidrigen Inhalt aufweisen würden (Urk. 39 S. 11).
- Betrug 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch - 18 - Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tat- bestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vor- handenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2. m.w.H.). Das Bundesgericht führte im genannten Entscheid sodann weiter aus, dass von besonderen Machenschaften auszugehen sei, wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank ver- wendet werden (E. 2.4.2). Der dortige Beschwerdeführer stellte sich, wie der Beschuldigte vorliegend, ebenfalls auf den Standpunkt, der Finanzierungsantrag und die gefälschten Lohnabrechnungen seien nicht von ihm eingereicht worden. Er habe sie lediglich vorab unterschrieben (E. 2.1). Das Bundesgericht hielt fest, es handle sich beim Einreichen eines Finanzierungsantrag zusammen mit gefälschten Lohnabrechnungen um eine arglistige Täuschung. Indem der Beschwerdeführer die Budgetberechnung unterzeichnet habe, habe er die falschen Angaben des Finanzierungsantrages bestätigt und damit den Irrtum der Bank bestärkt (E. 2.4.2.). 2.2. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass diese bundesgericht- liche Rechtsprechung auf den vorliegenden Vorwurf des Betrugs anzuwenden ist (Urk. 39 S. 4). Der Beschuldigte unterzeichnete unbestrittenermassen die beiden - 19 - Privatkreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung vom 2. August 2017 und den Privatkreditvertrag vom
- August 2017, welche allesamt auf den Angaben in den gefälschten Lohnab- rechnungen und korrespondierten Kontoauszügen basierten. Damit liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Unterlassung des Beschuldigten vor, son- dern vielmehr ein Handeln, indem er die falschen Angaben bestätigte und damit den Irrtum der Privatklägerin bestärkte. Der Vorinstanz ist daher zu folgen, dass der Beschuldigte das Handeln des Kreditvermittlers mit zu verantworten hat, in- dem er mit seinen Unterschriften den Irrtum der Privatklägerin bestärkte (Urk. 39 S. 5). Dass, (auch) der Kreditvermittler "E._____" durch die Einreichung der ge- fälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge tatbestandsmässig gehandelt hatte, mithin eine arglistige Täuschung beging, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 39 S. 5 ff.). 2.3. Die Verteidigung beanstandet, dass die Täuschung arglistig sei. Die Privat- klägerin sei ihrer Opfermitverantwortung nicht genügend nachgekommen. Nach Auffassung der Verteidigung hätten die Angaben in den gefälschten Lohnabrech- nungen der C._____ GmbH zur Höhe des Monatslohnes von brutto Fr. 6'900.– trotz der damit korrespondierenden Bankbelege der D._____ AG die Privatklägerin skeptisch machen müssen. Es gebe zwar Handnotizen auf dem Online-Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017, welche darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin am 26. Juli 2017 den Chef der C._____ GmbH angerufen und sich danach erkundigt habe, ob der Beschuldigte dort angestellt sei. Hätte die Privatklägerin auch nach der Höhe des Lohnes gefragt, wäre der Schwindel sofort aufgefallen (Urk. 29 S. 6 f.). Der Anruf bei der C._____ GmbH zeige zudem, dass die geschäftserfahrene Privatklägerin auch tatsächlich misstrauisch geworden sei, da ein Monatslohn von Fr. 6'900.– brutto in keiner Weise der angegebenen Funk- tion des Beschuldigten "Chauffeur / Teamleiter" entspreche (Urk. 80 S. 3). Diese Ausführungen der Verteidigung gehen fehl. Es entspricht der gängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass zwar das Kriterium der Überprüfbar- keit auch bei besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, aber es dennoch - 20 - dabei bleibt, dass im Geschäftsverkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Eine Ausnahme davon ist nur zu machen, wenn sich aus den vorge- legten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.5.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2.). Vorliegend wurden der Privatklägerin zur Verifizierung der Angaben in den Privat- kreditanträgen drei gefälschte Lohnabrechnungen der C._____ GmbH und drei gefälschte Kontoauszüge des Privatkontos des Beschuldigten, welche die Lohn- überweisung aufzeigten, eingereicht. Für die Privatklägerin bestand demzufolge kein ernsthafter Anhaltspunkt, dass die Höhe der Lohnzahlung nicht zutreffend wäre. Der Strafanzeige der Privatklägerin vom 25. Oktober 2017 lässt sich denn auch entnehmen, dass sie am 26. Juli 2017 weitere Dokumente verlangte (Urk. 1). Entsprechendes ergibt sich aus dem Schreiben der Privatklägerin vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/13). Die Privatklägerin forderte den Beschuldigten unter anderem auf, Post- oder Bankkontoauszüge mit Lohneingängen der letzten drei Monate einzureichen. Es lässt sich demnach festhalten, dass der Privatklägerin zunächst nur die Lohnabrechnungen zur Verfügung standen und sie zur Prüfung der Lohn- angaben zusätzlich Bankbelege nachforderte. Sodann telefonierte die Privatklä- gerin mit der Arbeitgeberin des Beschuldigten, der C._____ GmbH, um zu über- prüfen, ob der Beschuldigte dort Mitarbeiter sei. Auch mit dem Beschuldigten nahm sie persönlich Kontakt auf, um das Leasing zu verifizieren, und reduzierte anschliessend infolge des Leasingvertrags die Kreditsumme von Fr. 100'000.– auf Fr. 90'000.–. Auf dem Online-Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 ist ersichtlich, dass die Privatklägerin die geprüften Angaben des Beschuldigten schliesslich mit einem Haken versah (vgl. Urk. 2/1). Die Privatklägerin verhielt sich mithin nicht leichtfertig, wenn sie davon ausging, dass die eingereichten Lohnabrechnungen und korrespondierten Bankauszüge echt seien, d.h. tatsächlich von den C._____ GmbH bzw. der D._____ AG ausge- stellt worden seien, und gestützt darauf annahm, sie seien auch inhaltlich wahr. Daran ändert die Berufsbezeichnung des Beschuldigten als Chauffeur nichts, zu- mal er auch als Teamleiter aufgeführt ist und sich in einem festen Anstellungsver- - 21 - hältnis befinden soll (Urk. 2/1 S. 2 und 2/2 S. 2). Für die Privatklägerin bestand kein Anlass, an den Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen der Arglist zu bejahen. 2.4. Durch diese arglistige Täuschung wurde die Privatklägerin in einen Irrtum über die tatsächliche finanzielle Situation des Beschuldigten versetzt und gewähr- te dem Beschuldigten in der Folge einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– zu monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 1'303.85, welchen der Beschuldigte bei tatsächlicher Kenntnis seiner Einkommens- und Bedarfssituation nicht bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgehalten, dass beim sogenannten Darlehensbetrug Täuschungen über die Rückzahlungsfähigkeit zu einer Schädigung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens führen, weil dem Darlehensnehmer ein geringeres Ausfallrisiko vor- gespiegelt wird, als in Wirklichkeit besteht, was den Wert der Rückzahlungsforde- rung unter den Nominalwert vermindert (Urk. 39 S. 7, vgl. dazu auch BSK StGB II- MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 206). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung - und die Vollendung des Betrugs - ist das Verpflichtungsgeschäft. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus; selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Ver- tragsabschluss eingetretene Vermögensminderung nicht ungeschehen machen (BGE 123 IV 17 E. 3d; 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb; 102 IV 84 E. 4; Urteile 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2, 6B_150/2017 vom
- Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_462/2014 vom
- August 2015 E. 8.1.2, nicht publ. in BGE 141 IV 369; zum Ganzen Urteil 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Der Beschuldigte war vorliegend unbe- strittenermassen aufgrund seiner tatsächlichen Situation bereits im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens nicht in der Lage den Ratenzahlungen nachzukom- men und musste von Beginn an die Raten mittels des erhaltenen Kreditbetrages bezahlen (Prot. I S. 8). Eine Vermögensschädigung ist ohne Weiteres zu bejahen, weshalb die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs allesamt erfüllt sind. 2.5. In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, er habe nichts von den gefälschten Lohnabrechnungen und Bankkontoauszügen gewusst. Er habe die - 22 - Online-Privatkreditanträge, die Kreditprüfung und den Privatkreditvertrag einfach nur unterschrieben. Im Rahmen der staatsanwaltschaftliche Einvernahme räumte er dann ein, er habe auf dem Zahlungsauftrag auch die Kontonummer eingefüllt. Der Beschuldigte ist mit diesem Einwand nicht zu hören. Er hätte schon beim oberflächlichen Lesen der Dokumente erkennen können, dass manche der darin enthaltenen Angaben (z.B. Lohnhöhe, 13. Monatslohn, angebliche Festan- stellung, angebliche Kinderlosigkeit, Verneinung früher Betreibungen) nicht der Wahrheit entsprachen. Eine Kontrolle wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen. Der Beschuldigte hat denn auch nicht bloss jeweils blind un- terschrieben, sondern eingeräumt, die erste Seite gelesen zu haben (Urk. 5/3 Frage 33 f. und 82). Zwecks Unterzeichnung lag ihm jeweils auch die dritte Seite vor. Dass er bei den wiederholten Unterzeichnungen gehindert worden wäre, alle Seiten der zu unterschreibenden Dokumente sowie Beilagen – "E._____" habe ihm einen Stapel Papiere hingehalten (vgl. Urk. 5/3 Frage 114) – anzuschauen und zur Kenntnis zu nehmen, wenn er das denn gewollt bzw. verlangt hätte, machte der Beschuldigte nicht geltend. Die Einsichtnahme war möglich. Ebenso wenig war es dem Beschuldigten untersagt, die an ihn selbst adressierte Post der Privatklägerin zu öffnen und zu sichten. "E._____" hat ihm lediglich gesagt, er sol- le bzw. müsse den Brief nicht öffnen, sondern direkt ihm ["E._____"] übergeben, er erledige alles (Urk. 5/2 Frage 5; Urk. 5/3 Fragen 23 und 28). Auch erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, Deutsch lesen zu können. Wenn er es durchgelesen hätte, hätte er sicher einiges, wenn auch nicht alles, verstehen kön- nen (Prot. I S. 12). Damit korrespondiert, dass der Beschuldigte schon zu Beginn verneinte, eine Übersetzung zu benötigen und in allen Einvernahmen ohne Dolmetscher befragt werden konnte. Dabei hätte es ihm ins Auge springen müssen, dass die in mehreren von ihm unterzeichneten Dokumenten genannte Zahl von Fr. 6'021.50 das von ihm mit drei Lohnabrechnungen ausgewiesene Einkommen von höchstens Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 5/2 Frage 25; 5/3 Frage 103, Prot. I S. 8) um das Dreifache überstieg. Gleiches gilt zum deklarierten Budget- überschuss (Freibetrag) von Fr. 2'728.95 gemäss Berechnungsblatt Kreditfähig- keitsprüfung (Urk. 2/8). Da dieses zudem nur eine einzige Seite umfasst, konnten die genannten falschen Zahlen schon bei einem Blick auf Anhieb erkannt werden. - 23 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben bereits im Zeit- punkt der Antragsstellung überschuldet war angesichts seines tatsächlichen Ein- kommens von maximal Fr. 2'000.– und monatlichen Ausgaben von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– bei bestehenden Schulden gegenüber Freunden von ca. Fr. 36'000.–, welche er nur mittels des Kredites zurückzahlen konnte (Urk. 5/3 Fragen 59 ff.; Prot. I S. 9 f.). Dass er unter diesen Umständen keinen Kredit bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte, war ihm fraglos klar. Wer, wie der Beschuldigte, bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren Inhalt nicht gekannt zu haben. Der Beschuldigte hat im Ergebnis mit der Vorinstanz zumindest in Kauf genom- men, dass er mit seiner Unterschrift möglicherweise falsche Angaben bestätigt und damit die Privatklägerin über seine finanziellen Verhältnisse täuscht. Auf- grund seiner tatsächlichen finanziellen Situation musste er auch damit rechnen, dass er den monatlichen Rückzahlungsraten, die ihm auch von "E._____" voraus gesagt worden waren (Prot. I S. 9), nicht nachkommen kann. Damit nahm er auch eine Schädigung der Privatklägerin in Kauf, um sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Online- Privatkreditanträge mit dem Hinweis unterzeichnete, die Angaben seien voll- ständig und wahrheitsgemäss. Der Beschuldigte kann sich somit nicht aus der Verantwortung ziehen, dem Kreditvermittler "E._____" vertraut zu haben und von dessen Machenschaften nichts gewusst zu haben. Ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten ist in jedem Fall zu bejahen. 2.6. Der Beschuldigte hat sich demnach des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestäti- gen.
- Urkundenfälschung 3.1. Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde zudem der Gebrauch unechter Urkunden vorgeworfen, indem er die gefälschten Lohnabrechnungen und damit korrespondierenden Kontoauszüge der D._____ AG nicht korrigiert ha- be, sondern zuliess, dass der Kreditvermittler "E._____" diese der Privatklägerin - 24 - zusammen mit dem Privatkreditantrag einreichte (Urk. 29 S. 4 unten). Angeklagt ist mithin der Gebrauch von durch eine andere Person gefälschten (unechten) oder verfälschten (unwahren) Urkunden durch den Beschuldigten zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 3.2. Der Gebrauch setzt die Verwendung der Urkunde(n) im Rechtsverkehr ge- genüber einem Dritten voraus. Die Tat ist vollendet, wenn die fragliche Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gelangt. Das kann durch Versand an den Empfänger oder Vorzeigen geschehen (BSK StGB II-Boog, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 251 N 165; PK StGB Trechsel/Erni, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 251 N 11; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Auflage, 2011, S. 162). So erfüllt etwa die Vorlage eines gefälschten Kontoauszuges den Tatbestand (BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 167). Vorliegend sind die unwahren Urkun- den, die drei Lohnabrechnungen und die drei D._____-Bankauszüge (Urk. 2/6 und Urk. 2/12) der Privatklägerin, wie von dieser verlangt, zugestellt worden. An- sonsten wäre sie nicht in der Lage gewesen, die Online-Privatkreditanträge und das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung mit der Zahl des unwahren Netto- einkommen von Fr. 6‘021.50 zu versehen (Urk. 2/1, 2/2, 2/8 und 2/13). 3.3. In subjektiver Hinsicht ist neben (Eventual-)Vorsatz, eine Täuschungsab- sicht erforderlich, wobei die Eventualabsicht genügt (PK StGB Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 12; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 163). Der subjektive Tatbe- stand ist ebenfalls erfüllt. Dazu kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 39 S. 9 ff.) und auf die Ausführungen zum Betrug (Erw. III. 2.5) ver- wiesen werden. Wenn man dem Beschuldigten das nicht selber vorgenommene Einreichen der für die Krediterlangung erforderlichen, von ihm nur unterzeichne- ten, aber bewusst ungelesenen Dokumente inhaltlich anrechnen kann, so muss das auch hinsichtlich der Beilagen gelten. Deren Kerninhalt – hier der Betrag des dem Beschuldigten (angeblich) zustehenden bzw. ausbezahlten Nettolohns – floss nämlich in die vom Beschuldigten unterschriebenen Dokumente. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrmals mit seinen Unter- schriften die aus den gefälschten Urkunden stammenden unwahren Angaben namentlich zu seinem monatlichen Nettoeinkommen als wahr bestätigte. Er nahm - 25 - dazu einen erheblichen Aufwand in Kauf, indem er zu diesem Zweck mehrmals von seinem Wohnort H._____ ins mehrere Dutzend Kilometer entfernte G._____ reiste, um dort den Kreditvermittler „E._____“ zu treffen und seine Unterschriften unter die von ihm selber mitgebrachten Dokumenten anzubringen und die Doku- mente dann „E._____“ zu überlassen. Auch geht es um den Gebrauch von meh- reren unwahren Urkunden. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte dem Kreditvermittler „E._____“ drei Lohnabrechnungen übergeben müssen, welche al- le in der Folge verfälscht und mit dem unwahren Nettoeinkommen versehen wur- den. Sodann konnte und musste der Beschuldigte aufgrund des Schreibens der Privatklägerin, in welchem drei Bankauszüge mit seinen monatlichen Lohnein- gängen verlangt wurden, vgl. Urk. 2/13, auch wissen, dass zur Vervollständigung des Kreditantrages auch noch drei Kontoauszüge eingereicht werden mussten. Indem der Beschuldigte den Inhalt des Kreditantrages und der Beilagen nicht zur Kenntnis nahm und kontrollierte, nahm er in Kauf, dass der Privatklägerin unwah- re Urkunden eingereicht würden. Ebenso nahm er zumindest in Kauf, dadurch ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Er strebte im Ergebnis einen hohen fünfstelligen Betrag an, welchen er aufgrund der unwahren Urkunden auch erhielt. 3.4. Der Beschuldigte hat sich demnach auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist ebenfalls zu bestätigen. IV. Strafzumessung
- Anwendbares Recht Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Die- se betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt. Da wie nachfolgend gezeigt wird, vorliegend eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen auszusprechen ist, ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis - 26 -
- Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt, was im Übrigen von keiner Seite beanstandet wurde.
- Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeine Grundsätze der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, wie bei der Strafzumessung konkret vorzugehen ist (Urk. 39 S. 12 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend das Folgende: Zur Strafzumessung gehört auch die Wahl der Sanktionsart. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der (ge- danklichen) Festsetzung der Strafe für den einzelnen Normverstoss (nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht) auf "360 Strafeinheiten" oder weniger – was vorliegend der Fall ist – , ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Im überschneidenden Bereich gilt das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheits- strafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Wesentliche Kriterien für Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sank- tion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präven- tive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeich- net. Hält das Gericht im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen. - 27 - 2.2. Der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe bis 360 Tagessätzen vor. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Urkundenfälschung zwar die gleich hohe Strafandrohung hat, jedoch als Mittel zum Zweck diente, weshalb es angemessen ist, zunächst die Einsatzstrafe für den Betrug festzulegen und als- dann für die Urkundenfälschung eine Asperation vorzunehmen (vgl. Urk. 39 S. 13 f.). Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens ist nachfolgend die konkrete Strafzumessung vorzunehmen, zumal keine aussergewöhnlichen Umstände für eine Erweiterung und/oder Unterschreitung des Strafrahmens vorliegen.
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte ursprünglich den maximalen Kreditbetrag von Fr. 100'000.– erwirken wollte, die Privatklägerin ihm jedoch aufgrund des bereits bestehenden Leasings nur Fr. 90'000.– gewährte. Deshalb gibt es auch zwei Privatkreditanträge (vgl. Urk. 2/1+2). Dabei handelt es sich um einen im Vergleich zur Finanzlage des Beschuldigten sehr hohen Deliktsbetrag. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er offenbar auf einen Kreditvermittler namens "E._____" hereinfiel, der sein Unwissen in Finanzfragen ausnütze, um eine möglichst hohe Provision zu erzielen. Der Beschuldigte bezahlte dem Kreditvermittler insgesamt eine Provision von Fr. 18'000.– (vgl. Urk. 3/3 Fragen 43 und 57; Urk. 7/6). Der Beschuldigte vertraute dem Kreditvermittler eigenen Angaben zufolge blind. Dass er die ihm vorgelegten Dokumente einfach unterzeichnete, ohne den Inhalt noch- mals zu prüfen, widerspiegelt dieses blinde Vertrauen. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte lediglich eventualvorsätzlich. Er wollte mit dem Geld eine Firma gründen, verwendete das Geld jedoch letztlich zur Schulden- begleichung und Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Leicht zugunsten des Beschuldigten fällt zudem ins Gewicht, dass er immerhin zu Beginn versuchte, die Raten noch zurückzubezahlen. Allerdings musste ihm von Beginn an klar sein, dass dies mit seiner tatsächlichen finanziellen Situation nicht lange möglich sein - 28 - wird. Das subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden leicht zu mindern, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 3.3. Es erscheint eine Strafe von 120 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigte angemessen. 3.4. Bezüglich der Urkundenfälschung kann auf die Erwägungen zum Betrug verwiesen werden. Die Urkundenfälschung war letztlich Mittel zum Zweck. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um 60 Strafeinheiten ist ohne Weiteres angemessen und so zu übernehmen (Urk. 39 S. 15). 3.5. Zur Täterkomponente kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 15). An der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, sich von seiner Frau scheiden zu lassen und aktuell arbeitslos zu sein (Urk. 80). Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die Privat- kreditanträge, den Privatkreditvertrag, die Kreditfähigkeitsprüfung und den Zahlungsauftrag unterschrieben zu haben. Diese Zugabe ist indessen neutral zu werten, da dies aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin erwiesen war. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 40). Insgesamt ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund der Täterkompo- nente weder zu erhöhen noch zu reduzieren. Es bleibt bei den 180 Strafeinheiten. 3.6. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Für die Ausfällung einer kurzen Freiheitsstrafe nach altem Sanktionsrecht (vgl. Art. 40 f. aStGB) besteht mithin kein Raum. Die Ausfällung einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen erscheint zweckmässig und schuldangemessen. 3.7. Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– ist nicht zu bestanden und ist zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 15 f.). - 29 - V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte ist wie erwähnt Ersttäter. Dieser Ent- scheid ist demnach ebenfalls zu bestätigen. VI. Zivilforderung
- Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilforderungen und Konstituierung als Privatkläger im Strafverfahren zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 16 f.).
- Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen (Urk. 39 S. 18 f.). 2.2. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung ist hinreichend belegt und ausgewiesen (Urk. 25). Der Schaden wurde natürlich und adäquat kausal durch den Beschuldigten eventualvorsätzlich verursacht. Der vor- instanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. VII. Beschlagnahme / Einziehung 1.1. Gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Vermögenswerte des Beschuldigten zur Kostendeckung beschlag- nahmt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigten den zu erwartenden Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Vermögenswerte den Zugriff des Staates entziehen könnte und Ersterer nicht aus einem Delikt stammen (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar 3. Aufl., Art. 268 N 2). 1.2. Im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden am
- Januar 2018 seitens der Kantonspolizei Zürich Fr. 600.– und EUR 700.– - 30 - sichergestellt und dieses Geld am 31. Januar 2018 an die Kasse der Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis überwiesen (Urk. 8/5+6). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Nachforderung. 1.3. Nach dem Dargelegten sind dem Beschuldigten aufgrund des zu ergehen- den Schuldspruchs die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.
- Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist vorliegend für das Berufungsverfahren, inner- halb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 5'200.– pauschal festzusetzen. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 31 - Es wird beschlossen:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der Berufungsantrag 6 von der Verteidigung zurückgezogen wurde.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. …
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'774.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 8.-9. …"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. - 32 -
- Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'393.80 wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerschaft B._____ AG (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 33 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend Dispositivziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190283-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 3. September 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 6. Februar 2019 (GB180050)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September 2018 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 19 ff.)
"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 85'360.55 zu bezahlen. 5. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'393.80 (eingebucht bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Belege Nr. 1728 und 1729), wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'774.40 (inkl. Baraus- lagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- 3 - 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
(Urk. 41 S. 2; Prot. II S. 8) 1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2009 aufzuheben; 2. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen; 3. das sichergestellte Bargeld und die sichergestellten Gegenstände seien Herrn A._____ herauszugeben; 4. die Zivilforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, eventua- liter auf den Zivilweg zu verweisen; 5. die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, des Berufungsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - c) Der Privatklägerschaft B._____ AG: (Urk. 47; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September 2018 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen und mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 13). Der Beschuldigte liess dagegen fristgerecht Einsprache er- heben (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft hielt nach Ergänzung der Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 11. Dezember 2018 an die Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 19). 1.2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil der Vorinstanz vom 6. Februar 2019 wurde der Beschuldigte nach Durchführung der Hauptverhandlung des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen und die sichergestellte Bar- schaft in der Höhe von Fr. 1'393.80 wurde definitiv beschlagnahmt und zur teil- weisen Kostendeckung verwendet (Urk. 39 S. 19 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 liess der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 31) und am 12. Juni 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung erstatten (Urk. 41). Die Staats-
- 5 - anwaltschaft teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2019 mit, die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 45). Die Privatklägerschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Juli 2019 auf Anschlussberufung und beantragte die vollum- fängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). 1.4. Die Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 7. November 2019 angesetzt (Urk. 51). Da der Beschuldigte erkrankte, wurde einem Verschiebungs- gesuch (vgl. Urk. 53) stattgegeben, die Ladungen zur Berufungsverhandlung vom
7. November 2019 am 6. November 2019 abgenommen und die Berufungs- verhandlung auf den 27. Februar 2020 angesetzt (Urk. 57). Zufolge einer Hospita- lisation der Ehefrau des Beschuldigten (weshalb jener das Kind zu betreuen hat- te) mussten auch die Ladungen zur Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 abgenommen werden (vgl. Urk. 60-62; Urk. 67/1-2). Schliesslich wurden dem Beschuldigten mit Beschluss vom 14. April 2020 diverse sichergestellten Gegen- stände herausgegeben (Urk. 70) und die Berufungsverhandlung auf den
3. September 2020 angesetzt (Urk. 72). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschienen (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 80)
– auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 6) vollumfänglich an (Urk. 41). Anlässlich der Beru- fungshandlung zog die amtliche Verteidigung zudem den Antrag auf Anfechtung ihres Honorars zurück (Prot. II S. 8; Dispositivziffer 7), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45 und Urk. 47). 2.2. Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil – abge- sehen von der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) und der Entschädigung der
- 6 - amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7) – in keinem Punkt in Rechtskraft er- wachsen. Mithin steht der angefochtene Entscheid in diesem Umfang im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, jeweils über einen nicht näher bekannten Kreditvermittler, zunächst am 18. Juli 2017 einen Online-Privatkreditantrag in der Höhe von Fr. 100'000.– sowie am
2. August 2017 einen zweiten Online-Privatkreditantrag in der Höhe von Fr. 90'000.– bei der B._____ AG gestellt zu haben. Dabei habe der Beschuldigte am 2. August 2017 zusammen mit dem von ihm unterzeichneten Online- Privatkreditantrag, folgende ebenfalls von ihm unterzeichnete Dokumente einge- reicht: den Privatkreditvertrag, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, den Zahlungsauftrag Privatkredit, eine Kopie des Aufenthaltstitels, sowie zwei Betrei- bungsregisterauszüge vom 26. Juli 2017, Lohnausweise der C._____ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 und Kontoblätter der D._____ AG, auf wel- chen die Lohnzahlungen der C._____ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 ersichtlich gewesen seien.
- 7 - In den genannten Dokumenten sei ein Nettolohn des Beschuldigten von Fr. 6'021.50 angegeben, welcher jeweils monatlich auf sein Konto bei der D._____ AG überwiesen werde, wobei dem Beschuldigten nach Abzug der Le- benskosten ein Budgetüberschuss von Fr. 2'728.95 verbleiben würde. In Wirklich- keit seien die Lohnabrechnungen der C._____ GmbH und die Über- weisungsbelege der D._____ AG von einer unbekannten Täterschaft hergestellt worden, mit dem Ziel, die finanzielle Situation des Beschuldigten besser darzu- stellen, damit der Beschuldigte den Kredit in beantragter Höhe erhalten würde. Der Beschuldigte habe das besagte D._____ Konto jedoch erst am 17. Juli 2017 im Hinblick auf den Kreditantrag eröffnen lassen, weshalb für die Monate April, Mai und Juni 2017 noch gar kein Geld darauf hätte überwiesen werden können. 1.2. Der Beschuldigte habe die genannten Dokumente, insbesondere den Online-Privatkreditantrag, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung und den Privatkreditvertrag, nach erfolgter Zustellung durch den Kreditvermittler ohne zu prüfen unterzeichnet und die gefälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge der D._____ AG nicht korrigiert, weshalb er zumindest in Kauf genommen habe, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprochen hätten, sondern seine finan- ziellen Verhältnisse wesentlich besser dargestellt worden seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er entgegen der Angabe im Kreditantrag und Berechnungs- blatt Kreditfähigkeitsprüfung nicht einen Nettolohn von Fr. 6'021.– gehabt habe, sondern lediglich Teilzeit gearbeitet und monatlich zwischen Fr. 600.– bis Fr. 2'000.– verdient habe, weshalb er bei Angabe seiner tatsächlichen finanziellen Verhältnisse keinen Kredit bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte. 1.3. Durch diese Vorkehrungen des Beschuldigten seien die Mitarbeiter der B._____ AG in die falsche Annahme versetzt worden, dass der Beschuldigte über ein wesentlich höheres Nettoeinkommen bzw. über den angegebenen Budget- überschuss verfüge, weshalb er in der beantragen Höhe kreditwürdig sei. Dem Beschuldigten sei gestützt auf diese Angaben der Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– bewilligt worden und am 24. August 2017 der Kreditbetrag von Fr. 90'000.– auf sein Konto bei der D._____ AG überwiesen worden.
- 8 - 1.4. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner effektiven finanziellen Verhältnisse, was er mindestens in Kauf genommen habe, nicht in der Lage gewesen, die Raten für den in einem viel zu hohen Umfang bewilligten und ausbezahlten Kredit fristgerecht zu leisten, sodass der B._____ infolge nicht erfolgter Rückzahlung des Kredits bzw. aufgelaufener Zinsen ein Schaden in der Höhe von Fr. 84'117.20 entstanden sei. In diesem Umfang habe sich der Beschuldigte, was er mindestens in Kauf genommen habe, bereichert (zum Ganzen Urk. 13 S. 3 ff.) 2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die Kreditanträge vom 18. Juli 2017 bzw. 2. August 2017 und weitere, insgesamt drei bis vier Papie- re unterschrieben zu haben (Urk. 5/2 Fragen 5 und 11; Urk. 5/3 Fragen 26, 79, 86, 113, 120 ff.; Prot. I S. 6; Urk. 80 S. 5). Er habe die Anträge jedoch nicht selber ausgefüllt, sondern es sei alles über den Kreditvermittler "E._____" gelaufen (Urk. 5/2 Fragen 14 und 20; Urk. 5/3 Fragen 80, 85, 87, 92 f.; Urk. 80 S. 5). Er habe "E._____" eine Passkopie, eine Ausweiskopie mit Echtheitsbestätigung, ei- nen Betreibungsregisterauszug und drei Lohnabrechnungen gegeben (Urk. 5/2 Frage 5; Urk. 5/3 Frage 22; Prot. I S. 7). "E._____" habe ihm lediglich (bei einem weiteren Treffen der beiden) einen Stapel Papiere hingehalten und unten die Sei- ten für die Unterschrift angehoben (Urk. 5/3 Frage 114; Prot. I S. 7; Urk. 80 S. 6 f.). Er habe nicht gedacht, dass etwas nicht stimme und ihm vertraut (Urk. 80 S. 7). Die (gefälschten) Lohnabrechnungen von April, Mai und Juni 2017 habe er noch nie gesehen (Urk. 5/2 Frage 16). Er [der Beschuldigte] habe weder die ge- fälschten Lohnabrechnungen noch die (gefälschten) D._____ Kontoauszüge bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Fragen 129 f., 132 f.). 2.2. Die Verteidigung räumte ebenfalls ein, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte den Online-Privatkreditantrag (vom 2. August 2017), das Berech- nungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung und den Privatkreditantrag unterzeichnet habe, jedoch ohne deren Inhalt zu prüfen. Der Kreditvermittler sei darauf bedacht gewe- sen, dem Beschuldigten zu verheimlichen, dass seine Angaben in den Dokumen- ten nicht den Tatsachen entsprochen hätten (Urk. 29 S. 4). Dem Beschuldigten würden – so die Verteidigung – in der Anklageschrift zudem nur Unterlassungen
- 9 - vorgeworfen werden. Die Anklagebehörde lege jedoch nicht dar, inwiefern den Beschuldigten eine Garantenstellung getroffen hätte, die gefälschten Lohnab- rechnungen und Kontoauszüge zu korrigieren und den Inhalt der Dokumente auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Anklageschrift genüge damit den gesetz- lichen Anforderungen nicht (Urk. 29 S. 3, S. 10). Es lasse sich im Weiteren nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Privatkredits Kenntnis von den unechten respektive unwah- ren Urkunden gehabt habe, welche der Kreditvermittler zur Beschönigung der Zahlungsfähigkeit verwendet habe. Es könne dem Beschuldigten daher auch nicht vorgeworfen werden, er habe die B._____ AG arglistig getäuscht (Urk. 29 S. 10). An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte sei mangels Arglist vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. Die Privatklägerin hätte aufgrund des angegebenen Gehaltes von Fr. 6'900.– brutto für einen Chauffeur / Teamleiter misstrauisch werden müssen und sei dies auch tatsächlich geworden, indem sie sich am 26. Juli bei der C._____ GmbH erkundigt habe (Urk. 81 S. 3 f., S. 12). Die Privatklägerin hätte unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung zudem auch die Höhe der Entschädigung überprüfen müssen (Urk. 81 S. 5 und 12). Überdies fehle es auch am subjektiven Tatbestand (Urk. 81 S. 12). Der Beschuldigte habe keine Kenntnis von den gefälschten Lohn- abrechnungen und Bankbelegen gehabt und es auch nicht wissen können (Urk. 81 S. 9 und S. 14 f.), weshalb er auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen sei. 3. Sachverhaltserstellung 3.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrecht- liche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin-
- 10 - reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ff. m.w.H.). 3.2. Beweislage Zur Erstellung des Anklagevorwurfs liegen neben den Aussagen des Beschuldig- ten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 5 ff.; Urk. 80) folgende objektive Beweismittel im Recht: die Privatkreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017 (Urk. 2/1+2), die (gefälschten) Lohnabrechnungen der C._____ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 (Urk. 2/6), der Privatkreditvertrag vom 2. August 2017 (Urk. 2/7), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/8), der Zahlungsauftrag Privatkredit (Urk. 2/9), die Belastungsanzeige der B._____ (Urk. 2/10), die (gefälschten) D._____ Kontoauszüge für Mai, Juni und Juli 2017 (Urk. 2/12) und der richtige Kontoauszug der D._____ von 1. April bis 31. August 2017 (Urk. 7/6).
- 11 - 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte sagte an der ersten polizeilichen Einvernahme vom
25. Januar 2018 aus, er arbeite bei der C._____ GmbH als Chauffeur und Um- zugsmitarbeiter auf Abruf, cirka ein bis zwei Tage in der Woche (Urk. 5/1 Fragen 8 f.). In den Monaten April, Mai und Juni 2017 habe er auch für die C._____ GmbH gearbeitet (Urk. 5/1 Frage 12). Er verdiene im Monat zwischen Fr. 900 bis Fr. 4'000.– (Urk. 5/1 Frage 13). Er habe seit 2017 ein Konto bei der D._____ mit der IBAN 1 (Urk. 5/1 Frage 6). Auf Vorhalt, dass die B._____ eine Strafanzeige wegen Online-Privatkreditbetrug und Urkundenfälschung mittels gefälschter Lohnabrechnungen gegen ihn erstattet habe, wurde der Beschuldigte zunächst nervös und verweigerte in der Folge jegliche Aussagen (Urk. 5/1 Fragen 15 ff.). 3.3.2. Gleichentags erschien der Beschuldigte nochmals bei der Polizei zur Ein- vernahme und gab zusammengefasst zu Protokoll, er habe den Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 nicht selber gestellt. Er sei im Frühling 2017 in F._____ [Ort] in einer Bar mit einer unbekannten Person namens "E._____" ins Gespräch ge- kommen. Er [der Beschuldigte] habe ihm erzählt, dass er etwas Geld brauche, um eine Firma zu gründen. Die unbekannte Person habe ihm gesagt, dass er ihm hel- fen könne und für ihn alles besorge, um einen Kredit aufnehmen zu können. Er [der Beschuldigte] habe ihm bei einem erneuten Treffen in G._____ [Ort] eine Passkopie, eine Ausweiskopie [wohl des Ausländerausweises], eine Echtheitsbe- stätigung des Ausweises, eine Lohnabrechnung und einen Betreibungsregister- auszug gegeben. Nach ein bis zwei Wochen hätten sie sich nochmals in G._____ getroffen. Er [der Beschuldigte] hätte mehrere Papiere unterschreiben müssen, die er aber gar nicht gelesen habe. Er habe einfach unterschrieben. Er habe ihm [dem Kreditvermittler] nach Erhalt des Kredits von Fr. 90'000.– zunächst davon Fr. 5'000.– und dann nochmals Fr. 13'000.–, insgesamt Fr. 18'000.– gegeben (Urk. 5/2 Frage 5 f.). Er [der Beschuldigte] habe nichts machen müssen, ausser unter- schreiben (Urk. 5/2 Frage 9). Den Privatkreditantrag vom 2. August 2017 habe er persönlich unterschrieben. "E._____" habe ihm gesagt, wo er unterschreiben müsse (Urk. 5/2 Frage 11). Vom Kredit habe er noch Fr. 0.27 auf dem Konto, da er damit Schulden, Rechnungen und den Lebensunterhalt bezahlt habe (Urk. 5/2
- 12 - Fragen 7 f.). Die (gefälschten) Lohnausweise [recte: Lohnabrechnungen) für die Monate April, Mai und Juni 2017 habe er noch nie gesehen. Er wisse nicht, wer diese ausgestellt habe (Urk. 5/2 Frage 16). Er habe nicht gewusst, dass mit den Kreditanträgen etwas nicht stimme. Er habe gedacht, es sei normal, dass er den Kredit erhalte und jeden Monat etwas zurückbezahle (Urk. 5/2 Frage 17). Er habe die Formulare nicht selber ausgefüllt (Urk. 5/2 Frage 20). Es sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass etwas gefälscht sei. Er habe gedacht, es sei alles rechtens (Urk. 5/2 Frage 22). Er [der Beschuldigte] arbeite Teilzeit und verdiene zwischen Fr. 600.– bis Fr. 2'000.– (Urk. 5/2 Frage 26). 3.3.3. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Dezember 2018 gab der Beschuldigte zusammengefasst nochmals zu Protokoll, "E._____" eine Passko- pie, einen Betreibungsregisterauszug, eine Beglaubigung und eine Lohnabrech- nung gegeben zu haben, damit er [der Beschuldigte] einen Kredit von Fr. 100'000.– beantragen könne (Urk. 5/3 Frage 16). Später ergänzte der Be- schuldigte, er habe "E._____" drei Lohnabrechnungen der C._____ GmbH gege- ben (Urk. 5/3 Frage 22). "E._____" habe ihm auch gesagt, er müsse ein neues Konto eröffnen (Urk. 5/3 Frage 20 f.). Sie hätten sich nochmals getroffen, als er [der Beschuldigte] einen Brief von der B._____ erhalten habe. "E._____" habe den Brief geöffnet, alles durchgelesen und ihm [dem Beschuldigten] die Unterla- gen zum Unterschreiben hingehalten. Er habe drei bis viermal unterschrieben. "E._____" habe die Unterlagen mitgenommen. Bei einem erneuten Treffen habe "E._____" gesagt, er müsse nochmals unterschreiben, da der Kredit wegen des Leasings nur in der Höhe von Fr. 90'000.– bewilligt worden sei (Urk. 5/3 Frage 26). Nach drei Wochen habe er nochmals einen Brief erhalten, dass der Kredit bewilligt worden sei (Urk. 5/3 Frage 29). Er [der Beschuldige] habe nie (selber) ei- nen Brief der B._____ geöffnet (Urk. 5/3 Frage 32). Auf Nachfrage, was er unterschrieben habe, gab der Beschuldigte an, er habe nur die erste Seite angeschaut, dort seien die Angaben der Bank und der B._____ gestanden, den Rest habe er nicht gelesen. Er habe gesehen, dass seine Anga- ben und die Kreditsumme in der Höhe von Fr. 90'000.– darauf gewesen seien (Urk. 5/3 Fragen 33 f.). Die Unterlagen habe er nicht angeschaut, bevor er unter-
- 13 - schrieben habe (Urk. 5/3 Frage 36). Er habe "E._____" 20 % des Kredits geben müssen, insgesamt Fr. 18'000.–, für die Vorbereitung und Einreichung der Unter- lagen (Urk. 5/3 Frage 40, 43 und 46). Cirka im Juli 2017 habe er ein Konto eröffnet. Die Fr. 90'000.– seien dorthin überwiesen worden (Urk. 5/3 Fragen 55 ff.). Das Geld habe er gebraucht, um Schulden von Fr. 36'000.–, offene Mieten, Rechnungen und die Kreditraten der B._____ zu bezahlen. Der Zins des Kredites habe monatlich Fr. 1'320.– betragen (Urk. 5/3 Frage 66). Davon seien cirka Fr. 84'000.– noch offen (Urk. 5/3 Frage 74). Da die monatlichen Ausgaben so hoch gewesen seien, sei das Projekt einer eigenen Firma nicht zustande gekommen (Urk. 5/3 Frage 58 und 61). Auf Vorhalt der Online-Privatkreditanträge vom 18. Juli und 2. August 2017 gab der Beschuldigte an, er habe diese Anträge nicht ausgefüllt (Urk. 5/3 Frage 82 und 87). Er habe im damaligen Zeitpunkt nicht Fr. 6'021.– verdient (Urk. 5/3 Frage 83 und 90). Auf Vorhalt der Lohnabrechnungen der C._____ GmbH für die Mona- te April, Mai und Juni 2017 gab der Beschuldigte an, er habe in diesen Monaten dort gearbeitet, aber nicht Fr. 6'021.– verdient. Auf den Lohnabrechnungen, die er "E._____" gegeben habe, sei cirka Fr. 1'500.– bis Fr. 2'000.– als monatlicher Lohn gestanden (Urk. 5/3 Fragen 101 ff.). Danach habe er seine Lohnabrechnun- gen nie wieder gesehen (Urk. 5/3 Frage 109). Er habe die gefälschten Lohnab- rechnungen nicht bei der Geschädigten eingereicht (Urk. 5/3 Frage 130) Das D._____ Konto (IBAN 2) habe er erst im Juni oder Juli 2017 eröffnet (Urk. 5/3 Frage 106). Die Kontoauszüge des genannten D._____ Kontos würden nicht der Wahrheit entsprechen (Urk. 5/3 Frage 132). Er [der Beschuldigte] habe diese Auszüge nicht bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Frage 135). Auf Vorhalt des Berechnungsblattes Kreditfähigkeitsprüfung vom 2. August 2017 gab der Beschuldigte an, dieses unterschrieben zu haben. "E._____" habe ihm einfach eine Stapel Papiere hingehalten und die Seite unten angehoben für seine Unterschrift (Urk. 5/3 Fragen 113 f.). Der Freibetrag in der Höhe von Fr. 2'728.95 stimme nicht. Er habe dies ebenfalls nicht bei der B._____ eingereicht (Urk. 5/3 Fragen 118 f.).
- 14 - Auf Vorhalt des Zahlungsauftrages Privatkredit vom 2. August 2017 gab der Be- schuldigte an, diesen sehe er zum ersten Mal. Es sei seine Unterschrift darauf. Kurz darauf korrigierte er, es könne sein, dass er die Kontonummer ausgefüllt habe (Urk. 5/3 Frage 121, 124). Es könne sein, dass "E._____" ihm gesagt habe, er müsse unterschreiben und die IBAN ausfüllen (Urk. 5/3 Frage 125). 3.3.4. An der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aus- sagen fest und betonte nochmals, er habe nichts durchgelesen. "E._____" habe ihm gesagt, es sei alles seriös bei der Bank und er [der Beschuldigte] müsse nur unterschreiben (Prot. I S. 11). "E._____" habe alles markiert, wo er habe unter- schreiben müssen. Auf einem Blatt habe er [der Beschuldigte] seine Kontonum- mer angegeben müssen, was er gemacht habe (Prot. I S. 7). Er habe zwischen acht bis zehn Raten mit dem Kredit zurückbezahlt, da er damals keine andere Möglichkeit gehabt und nur höchstens Fr. 2'000.– verdient habe (Prot. I S. 8). Er habe im Monat etwa Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– an Ausgaben gehabt (Prot. I S. 9). 3.3.5. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, alle Unter- lagen, die von ihm unterschrieben worden und von "E._____" der Bank einge- reicht worden seien, auf Geheiss von "E._____" unterschrieben zu haben, wobei "E._____" ihm durch Farbnotizen gezeigt habe, wo er unterschreiben müsse. Auf einem Dokument habe er die IBAN Nummer hingeschrieben. Ansonsten habe er praktisch nichts gelesen. Er habe gedacht, es stimme alles und habe "E._____" vertraut. Er habe nicht gewusst, dass gefälschte Lohnausweise und gefälschte Gutschriftanzeigen der D._____ eingereicht worden seien. Er wisse nicht, wer die gefälscht habe. Die Frage, ob er als Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, der monatlich maximal Fr. 2'000.– verdiene, einen Kredit von Fr. 90'000.– ohne irgendwelche Sicherheiten gegeben würde, verneinte der Beschuldigte. Er habe jedoch versucht, die Raten zu bezahlen und zwar über 8 Monate (Urk. 80).
- 15 - 3.4. Sachliche Beweise Die Privatklägerin B._____ erstattete am 25. Oktober 2017 eine Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten wegen Betrugs und eventualiter wegen Urkunden- fälschung (Urk. 1). Als Beilagen zur Strafanzeige reichte die B._____ unter ande- rem die beiden Online-Privatkreditanträge vom 18. Juli und 2. August 2017 (Urk. 2/1+2) ins Recht. Auf dem Online-Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 ist ersicht- lich, dass der Beschuldigte diesen am 18. Juli 2017 unter dem Hinweis "Mit mei- ner Unterschrift bestätige ich, dass meine Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen" unterzeichnete (Urk. 2/1 S. 3). Darin wird als Nettoein- kommen Fr. 6'021.–, als Auslagen insgesamt Fr. 1'514.– und als Kreditwunsch Fr. 100'000.– angegeben. Auf dem Online-Privatkreditantrag vom 2. August 2017 findet sich ebenfalls auf der letzten Seite die Unterschrift des Beschuldigten mit dem soeben genannten Hinweis der Richtigkeit der Angaben (Urk. 2/2 S. 3). Als Nettoeinkommen wird Fr. 6'021.–, als Auslagen insgesamt Fr. 1'514.–, als Kredit- wunsch Fr. 90'000.– und ein monatliches Leasing von Fr. 542.– aufgeführt. Die (gefälschten) Lohnabrechnungen der C._____ GmbH vom April, Mai und Juni 2017 mit einem ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 6'021.– (Urk. 2/6) und die (ge- fälschten) D._____ Kontoauszüge über die Überweisung des Salärs in der Höhe von Fr. 6'021.50 für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 (Urk. 2/12) finden sich ebenfalls in den Akten. Im Weiteren liegt der beidseitig unterzeichnete Privat- kreditvertrag vom 2. August 2017 vor (Urk. 2/7). Der Beschuldigte unterschrieb diesen wiederum unter Hinweis "[…] dass die im Antrag für den Privatkredit ge- machten Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind." Das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung der Privatklägerin B._____ wurde mit der Angabe eines Nettoeinkommens von Fr. 6'021.– und eines Freibetrags von Fr. 2'728.95 und ei- ner monatlichen effektiven Rückzahlungsrate von Fr. 1'303.85 ebenfalls vom Be- schuldigten am 2. August 2017 unterzeichnet (Urk. 2/8). Den Zahlungsauftrag Pri- vatkredit, mithin die handschriftliche Anweisung an die B._____, den Kredit von Fr. 90'000.– auf das Bankkonto der D._____ mit der IBAN 2 zu überweisen, un- terschrieb der Beschuldigte auch (Urk. 2/9), wobei der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, zusätzlich angab, die Kontonummer sei von ihm persönlich ausgefüllt worden (Urk. 5/3 Frage 125; Prot. I S. 7). Schliesslich liegt ein Kontoauszug der
- 16 - D._____ über das Bankkonto des Beschuldigten mit der erwähnten IBAN Num- mer für die Monate April bis Ende August 2017 vor, woraus ersichtlich ist, dass die erste Kontobewegung tatsächlich erst am 21. August 2017 erfolgte und die Privatklägerin am 24. August 2017 die Kreditüberweisung in der Höhe von Fr. 90'000.– zugunsten des Beschuldigten vornahm (Urk. 7/6). Die Überweisung des entsprechenden Betrages auf das Konto des Beschuldigten ergibt sich auch aus der Belastungsanzeige der Privatklägerin vom 24. August 2017 (Urk. 2/10). 3.5. Beweiswürdigung Aufgrund der Zugabe des Beschuldigten und der genannten objektiven Be- weismittel ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte die Online- Privatkreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017 (Urk. 2/1+2), den Privatkre- ditvertrag vom 2. August 2017 (Urk. 2/7), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeit vom 2. August 2017 (Urk. 2/8) und den Zahlungsauftrag Privatkredit vom
2. August 2017 (Urk. 2/9) unterschrieb, sowie die von ihm unterzeichneten Unter- lagen über den Kreditvermittler "E._____" bei der Privatklägerin zwecks Kredit- gewährung einreichen liess. Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er auf dem Zahlungsauftrag Privatkredit nicht nur unterschrieben, sondern auch das Bankkonto und den Namen der Bank angegeben habe (vgl. Urk. 2/9). Das D._____ Konto habe er erst im Juni oder Juli 2017 eröffnet (Urk. 2/3 Frage 106). Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin gestützt auf die ihr vorgelegenen Un- terlagen, d.h. in der wahrheitswidrigen Annahme, dass der Beschuldigte Fr. 6'021.50 verdiene und über einen monatlichen Überschuss von Fr. 2'728.95 ver- füge, ihm einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– gewährte und diesen Betrag am 24. August 2017 auch auf das D._____ Konto des Beschuldigten überwies (Urk. 2/10). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem im äusseren Sachverhalt, dass er die Raten des Kredits mit dem Kredit bezahlen musste, mit- hin seine tatsächliche finanzielle Situation einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– nicht zugelassen hätte (vgl. Prot. I S. 8). Der Beschuldigte gab ferner an, der Privatklägerin rund Fr. 84'000.– zuschulden (Urk. 5/3 Frage 74). Die Höhe der Forderung der Privatklägerin betrug inklusive aufgelaufener Zinsen per
- 17 -
15. Januar 2019 Fr. 85'360.55 (Urk. 25; vgl. zur Schadenersatzforderung hernach Ziffer VI). Im Weiteren stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die mit dem Privat- kreditantrag eingereichten Lohnabrechnungen der C._____ GmbH und die Kon- toauszüge der D._____ AG, welche die Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 6'021.50 ausweisen, nicht der Wahrheit entsprachen. Der Beschuldigte bestreitet indessen konstant, diese (gefälschten) Lohnabrechnungen und korres- pondierenden Kontoauszüge vom Kreditvermittler jemals vorgelegt erhalten zu haben. Die Vorinstanz prüfte daher folgerichtig, ob dem Beschuldigten das Einrei- chen der gefälschten Lohnabrechnungen und Bankauszüge angerechnet werden könne (vgl. dazu Urk. 39 S. 9 f.). Darauf ist nachfolgend im Rahmen der recht- lichen Würdigung des Sachverhaltes einzugehen. III. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass sich der Beschuldigte des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Im Wesentlichen begründete die Vorinstanz dies damit, dass sich der Beschuldigte die Handlungen des Kreditvermittlers "E._____" bezüglich beider Deliktsvorwürfe anrechnen lassen müsse und zudem unbestritten sei, dass er die beiden Privat- kreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017 und das Berechnungsblatt Kredit- fähigkeitsprüfung unterzeichnet habe (Urk. 39 S. 4 ff., S. 8 ff.). Es hätte vom Beschuldigten erwartet werden dürfen, dass er die Unterlagen, welche "E._____" der Privatklägerin einzureichen gedacht habe, vorgängig nochmals durchlesen würde. Dann wäre ihm (auch) ohne Weiteres aufgefallen, dass die Lohnabrech- nungen und Bankauszüge einen wahrheitswidrigen Inhalt aufweisen würden (Urk. 39 S. 11). 2. Betrug 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
- 18 - Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tat- bestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vor- handenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2. m.w.H.). Das Bundesgericht führte im genannten Entscheid sodann weiter aus, dass von besonderen Machenschaften auszugehen sei, wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank ver- wendet werden (E. 2.4.2). Der dortige Beschwerdeführer stellte sich, wie der Beschuldigte vorliegend, ebenfalls auf den Standpunkt, der Finanzierungsantrag und die gefälschten Lohnabrechnungen seien nicht von ihm eingereicht worden. Er habe sie lediglich vorab unterschrieben (E. 2.1). Das Bundesgericht hielt fest, es handle sich beim Einreichen eines Finanzierungsantrag zusammen mit gefälschten Lohnabrechnungen um eine arglistige Täuschung. Indem der Beschwerdeführer die Budgetberechnung unterzeichnet habe, habe er die falschen Angaben des Finanzierungsantrages bestätigt und damit den Irrtum der Bank bestärkt (E. 2.4.2.). 2.2. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass diese bundesgericht- liche Rechtsprechung auf den vorliegenden Vorwurf des Betrugs anzuwenden ist (Urk. 39 S. 4). Der Beschuldigte unterzeichnete unbestrittenermassen die beiden
- 19 - Privatkreditanträge vom 18. Juli bzw. 2. August 2017, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung vom 2. August 2017 und den Privatkreditvertrag vom
2. August 2017, welche allesamt auf den Angaben in den gefälschten Lohnab- rechnungen und korrespondierten Kontoauszügen basierten. Damit liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Unterlassung des Beschuldigten vor, son- dern vielmehr ein Handeln, indem er die falschen Angaben bestätigte und damit den Irrtum der Privatklägerin bestärkte. Der Vorinstanz ist daher zu folgen, dass der Beschuldigte das Handeln des Kreditvermittlers mit zu verantworten hat, in- dem er mit seinen Unterschriften den Irrtum der Privatklägerin bestärkte (Urk. 39 S. 5). Dass, (auch) der Kreditvermittler "E._____" durch die Einreichung der ge- fälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge tatbestandsmässig gehandelt hatte, mithin eine arglistige Täuschung beging, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 39 S. 5 ff.). 2.3. Die Verteidigung beanstandet, dass die Täuschung arglistig sei. Die Privat- klägerin sei ihrer Opfermitverantwortung nicht genügend nachgekommen. Nach Auffassung der Verteidigung hätten die Angaben in den gefälschten Lohnabrech- nungen der C._____ GmbH zur Höhe des Monatslohnes von brutto Fr. 6'900.– trotz der damit korrespondierenden Bankbelege der D._____ AG die Privatklägerin skeptisch machen müssen. Es gebe zwar Handnotizen auf dem Online-Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017, welche darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin am 26. Juli 2017 den Chef der C._____ GmbH angerufen und sich danach erkundigt habe, ob der Beschuldigte dort angestellt sei. Hätte die Privatklägerin auch nach der Höhe des Lohnes gefragt, wäre der Schwindel sofort aufgefallen (Urk. 29 S. 6 f.). Der Anruf bei der C._____ GmbH zeige zudem, dass die geschäftserfahrene Privatklägerin auch tatsächlich misstrauisch geworden sei, da ein Monatslohn von Fr. 6'900.– brutto in keiner Weise der angegebenen Funk- tion des Beschuldigten "Chauffeur / Teamleiter" entspreche (Urk. 80 S. 3). Diese Ausführungen der Verteidigung gehen fehl. Es entspricht der gängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass zwar das Kriterium der Überprüfbar- keit auch bei besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, aber es dennoch
- 20 - dabei bleibt, dass im Geschäftsverkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Eine Ausnahme davon ist nur zu machen, wenn sich aus den vorge- legten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.5.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2.). Vorliegend wurden der Privatklägerin zur Verifizierung der Angaben in den Privat- kreditanträgen drei gefälschte Lohnabrechnungen der C._____ GmbH und drei gefälschte Kontoauszüge des Privatkontos des Beschuldigten, welche die Lohn- überweisung aufzeigten, eingereicht. Für die Privatklägerin bestand demzufolge kein ernsthafter Anhaltspunkt, dass die Höhe der Lohnzahlung nicht zutreffend wäre. Der Strafanzeige der Privatklägerin vom 25. Oktober 2017 lässt sich denn auch entnehmen, dass sie am 26. Juli 2017 weitere Dokumente verlangte (Urk. 1). Entsprechendes ergibt sich aus dem Schreiben der Privatklägerin vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/13). Die Privatklägerin forderte den Beschuldigten unter anderem auf, Post- oder Bankkontoauszüge mit Lohneingängen der letzten drei Monate einzureichen. Es lässt sich demnach festhalten, dass der Privatklägerin zunächst nur die Lohnabrechnungen zur Verfügung standen und sie zur Prüfung der Lohn- angaben zusätzlich Bankbelege nachforderte. Sodann telefonierte die Privatklä- gerin mit der Arbeitgeberin des Beschuldigten, der C._____ GmbH, um zu über- prüfen, ob der Beschuldigte dort Mitarbeiter sei. Auch mit dem Beschuldigten nahm sie persönlich Kontakt auf, um das Leasing zu verifizieren, und reduzierte anschliessend infolge des Leasingvertrags die Kreditsumme von Fr. 100'000.– auf Fr. 90'000.–. Auf dem Online-Privatkreditantrag vom 18. Juli 2017 ist ersichtlich, dass die Privatklägerin die geprüften Angaben des Beschuldigten schliesslich mit einem Haken versah (vgl. Urk. 2/1). Die Privatklägerin verhielt sich mithin nicht leichtfertig, wenn sie davon ausging, dass die eingereichten Lohnabrechnungen und korrespondierten Bankauszüge echt seien, d.h. tatsächlich von den C._____ GmbH bzw. der D._____ AG ausge- stellt worden seien, und gestützt darauf annahm, sie seien auch inhaltlich wahr. Daran ändert die Berufsbezeichnung des Beschuldigten als Chauffeur nichts, zu- mal er auch als Teamleiter aufgeführt ist und sich in einem festen Anstellungsver-
- 21 - hältnis befinden soll (Urk. 2/1 S. 2 und 2/2 S. 2). Für die Privatklägerin bestand kein Anlass, an den Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen der Arglist zu bejahen. 2.4. Durch diese arglistige Täuschung wurde die Privatklägerin in einen Irrtum über die tatsächliche finanzielle Situation des Beschuldigten versetzt und gewähr- te dem Beschuldigten in der Folge einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.– zu monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 1'303.85, welchen der Beschuldigte bei tatsächlicher Kenntnis seiner Einkommens- und Bedarfssituation nicht bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgehalten, dass beim sogenannten Darlehensbetrug Täuschungen über die Rückzahlungsfähigkeit zu einer Schädigung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens führen, weil dem Darlehensnehmer ein geringeres Ausfallrisiko vor- gespiegelt wird, als in Wirklichkeit besteht, was den Wert der Rückzahlungsforde- rung unter den Nominalwert vermindert (Urk. 39 S. 7, vgl. dazu auch BSK StGB II- MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 206). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung - und die Vollendung des Betrugs - ist das Verpflichtungsgeschäft. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus; selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Ver- tragsabschluss eingetretene Vermögensminderung nicht ungeschehen machen (BGE 123 IV 17 E. 3d; 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb; 102 IV 84 E. 4; Urteile 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2, 6B_150/2017 vom
11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_462/2014 vom
27. August 2015 E. 8.1.2, nicht publ. in BGE 141 IV 369; zum Ganzen Urteil 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Der Beschuldigte war vorliegend unbe- strittenermassen aufgrund seiner tatsächlichen Situation bereits im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens nicht in der Lage den Ratenzahlungen nachzukom- men und musste von Beginn an die Raten mittels des erhaltenen Kreditbetrages bezahlen (Prot. I S. 8). Eine Vermögensschädigung ist ohne Weiteres zu bejahen, weshalb die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs allesamt erfüllt sind. 2.5. In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, er habe nichts von den gefälschten Lohnabrechnungen und Bankkontoauszügen gewusst. Er habe die
- 22 - Online-Privatkreditanträge, die Kreditprüfung und den Privatkreditvertrag einfach nur unterschrieben. Im Rahmen der staatsanwaltschaftliche Einvernahme räumte er dann ein, er habe auf dem Zahlungsauftrag auch die Kontonummer eingefüllt. Der Beschuldigte ist mit diesem Einwand nicht zu hören. Er hätte schon beim oberflächlichen Lesen der Dokumente erkennen können, dass manche der darin enthaltenen Angaben (z.B. Lohnhöhe, 13. Monatslohn, angebliche Festan- stellung, angebliche Kinderlosigkeit, Verneinung früher Betreibungen) nicht der Wahrheit entsprachen. Eine Kontrolle wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen. Der Beschuldigte hat denn auch nicht bloss jeweils blind un- terschrieben, sondern eingeräumt, die erste Seite gelesen zu haben (Urk. 5/3 Frage 33 f. und 82). Zwecks Unterzeichnung lag ihm jeweils auch die dritte Seite vor. Dass er bei den wiederholten Unterzeichnungen gehindert worden wäre, alle Seiten der zu unterschreibenden Dokumente sowie Beilagen – "E._____" habe ihm einen Stapel Papiere hingehalten (vgl. Urk. 5/3 Frage 114) – anzuschauen und zur Kenntnis zu nehmen, wenn er das denn gewollt bzw. verlangt hätte, machte der Beschuldigte nicht geltend. Die Einsichtnahme war möglich. Ebenso wenig war es dem Beschuldigten untersagt, die an ihn selbst adressierte Post der Privatklägerin zu öffnen und zu sichten. "E._____" hat ihm lediglich gesagt, er sol- le bzw. müsse den Brief nicht öffnen, sondern direkt ihm ["E._____"] übergeben, er erledige alles (Urk. 5/2 Frage 5; Urk. 5/3 Fragen 23 und 28). Auch erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, Deutsch lesen zu können. Wenn er es durchgelesen hätte, hätte er sicher einiges, wenn auch nicht alles, verstehen kön- nen (Prot. I S. 12). Damit korrespondiert, dass der Beschuldigte schon zu Beginn verneinte, eine Übersetzung zu benötigen und in allen Einvernahmen ohne Dolmetscher befragt werden konnte. Dabei hätte es ihm ins Auge springen müssen, dass die in mehreren von ihm unterzeichneten Dokumenten genannte Zahl von Fr. 6'021.50 das von ihm mit drei Lohnabrechnungen ausgewiesene Einkommen von höchstens Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 5/2 Frage 25; 5/3 Frage 103, Prot. I S. 8) um das Dreifache überstieg. Gleiches gilt zum deklarierten Budget- überschuss (Freibetrag) von Fr. 2'728.95 gemäss Berechnungsblatt Kreditfähig- keitsprüfung (Urk. 2/8). Da dieses zudem nur eine einzige Seite umfasst, konnten die genannten falschen Zahlen schon bei einem Blick auf Anhieb erkannt werden.
- 23 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben bereits im Zeit- punkt der Antragsstellung überschuldet war angesichts seines tatsächlichen Ein- kommens von maximal Fr. 2'000.– und monatlichen Ausgaben von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– bei bestehenden Schulden gegenüber Freunden von ca. Fr. 36'000.–, welche er nur mittels des Kredites zurückzahlen konnte (Urk. 5/3 Fragen 59 ff.; Prot. I S. 9 f.). Dass er unter diesen Umständen keinen Kredit bzw. nicht in der beantragten Höhe erhalten hätte, war ihm fraglos klar. Wer, wie der Beschuldigte, bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren Inhalt nicht gekannt zu haben. Der Beschuldigte hat im Ergebnis mit der Vorinstanz zumindest in Kauf genom- men, dass er mit seiner Unterschrift möglicherweise falsche Angaben bestätigt und damit die Privatklägerin über seine finanziellen Verhältnisse täuscht. Auf- grund seiner tatsächlichen finanziellen Situation musste er auch damit rechnen, dass er den monatlichen Rückzahlungsraten, die ihm auch von "E._____" voraus gesagt worden waren (Prot. I S. 9), nicht nachkommen kann. Damit nahm er auch eine Schädigung der Privatklägerin in Kauf, um sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Online- Privatkreditanträge mit dem Hinweis unterzeichnete, die Angaben seien voll- ständig und wahrheitsgemäss. Der Beschuldigte kann sich somit nicht aus der Verantwortung ziehen, dem Kreditvermittler "E._____" vertraut zu haben und von dessen Machenschaften nichts gewusst zu haben. Ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten ist in jedem Fall zu bejahen. 2.6. Der Beschuldigte hat sich demnach des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestäti- gen. 3. Urkundenfälschung 3.1. Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde zudem der Gebrauch unechter Urkunden vorgeworfen, indem er die gefälschten Lohnabrechnungen und damit korrespondierenden Kontoauszüge der D._____ AG nicht korrigiert ha- be, sondern zuliess, dass der Kreditvermittler "E._____" diese der Privatklägerin
- 24 - zusammen mit dem Privatkreditantrag einreichte (Urk. 29 S. 4 unten). Angeklagt ist mithin der Gebrauch von durch eine andere Person gefälschten (unechten) oder verfälschten (unwahren) Urkunden durch den Beschuldigten zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 3.2. Der Gebrauch setzt die Verwendung der Urkunde(n) im Rechtsverkehr ge- genüber einem Dritten voraus. Die Tat ist vollendet, wenn die fragliche Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gelangt. Das kann durch Versand an den Empfänger oder Vorzeigen geschehen (BSK StGB II-Boog, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 251 N 165; PK StGB Trechsel/Erni, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 251 N 11; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Auflage, 2011, S. 162). So erfüllt etwa die Vorlage eines gefälschten Kontoauszuges den Tatbestand (BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 167). Vorliegend sind die unwahren Urkun- den, die drei Lohnabrechnungen und die drei D._____-Bankauszüge (Urk. 2/6 und Urk. 2/12) der Privatklägerin, wie von dieser verlangt, zugestellt worden. An- sonsten wäre sie nicht in der Lage gewesen, die Online-Privatkreditanträge und das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung mit der Zahl des unwahren Netto- einkommen von Fr. 6‘021.50 zu versehen (Urk. 2/1, 2/2, 2/8 und 2/13). 3.3. In subjektiver Hinsicht ist neben (Eventual-)Vorsatz, eine Täuschungsab- sicht erforderlich, wobei die Eventualabsicht genügt (PK StGB Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 12; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 163). Der subjektive Tatbe- stand ist ebenfalls erfüllt. Dazu kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 39 S. 9 ff.) und auf die Ausführungen zum Betrug (Erw. III. 2.5) ver- wiesen werden. Wenn man dem Beschuldigten das nicht selber vorgenommene Einreichen der für die Krediterlangung erforderlichen, von ihm nur unterzeichne- ten, aber bewusst ungelesenen Dokumente inhaltlich anrechnen kann, so muss das auch hinsichtlich der Beilagen gelten. Deren Kerninhalt – hier der Betrag des dem Beschuldigten (angeblich) zustehenden bzw. ausbezahlten Nettolohns – floss nämlich in die vom Beschuldigten unterschriebenen Dokumente. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrmals mit seinen Unter- schriften die aus den gefälschten Urkunden stammenden unwahren Angaben namentlich zu seinem monatlichen Nettoeinkommen als wahr bestätigte. Er nahm
- 25 - dazu einen erheblichen Aufwand in Kauf, indem er zu diesem Zweck mehrmals von seinem Wohnort H._____ ins mehrere Dutzend Kilometer entfernte G._____ reiste, um dort den Kreditvermittler „E._____“ zu treffen und seine Unterschriften unter die von ihm selber mitgebrachten Dokumenten anzubringen und die Doku- mente dann „E._____“ zu überlassen. Auch geht es um den Gebrauch von meh- reren unwahren Urkunden. Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte dem Kreditvermittler „E._____“ drei Lohnabrechnungen übergeben müssen, welche al- le in der Folge verfälscht und mit dem unwahren Nettoeinkommen versehen wur- den. Sodann konnte und musste der Beschuldigte aufgrund des Schreibens der Privatklägerin, in welchem drei Bankauszüge mit seinen monatlichen Lohnein- gängen verlangt wurden, vgl. Urk. 2/13, auch wissen, dass zur Vervollständigung des Kreditantrages auch noch drei Kontoauszüge eingereicht werden mussten. Indem der Beschuldigte den Inhalt des Kreditantrages und der Beilagen nicht zur Kenntnis nahm und kontrollierte, nahm er in Kauf, dass der Privatklägerin unwah- re Urkunden eingereicht würden. Ebenso nahm er zumindest in Kauf, dadurch ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Er strebte im Ergebnis einen hohen fünfstelligen Betrag an, welchen er aufgrund der unwahren Urkunden auch erhielt. 3.4. Der Beschuldigte hat sich demnach auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist ebenfalls zu bestätigen. IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Die- se betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt. Da wie nachfolgend gezeigt wird, vorliegend eine Geldstrafe von 180 Tages- sätzen auszusprechen ist, ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis
- 26 -
31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt, was im Übrigen von keiner Seite beanstandet wurde. 2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeine Grundsätze der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, wie bei der Strafzumessung konkret vorzugehen ist (Urk. 39 S. 12 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend das Folgende: Zur Strafzumessung gehört auch die Wahl der Sanktionsart. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der (ge- danklichen) Festsetzung der Strafe für den einzelnen Normverstoss (nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht) auf "360 Strafeinheiten" oder weniger – was vorliegend der Fall ist – , ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Im überschneidenden Bereich gilt das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheits- strafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Wesentliche Kriterien für Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sank- tion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präven- tive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeich- net. Hält das Gericht im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen.
- 27 - 2.2. Der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe bis 360 Tagessätzen vor. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Urkundenfälschung zwar die gleich hohe Strafandrohung hat, jedoch als Mittel zum Zweck diente, weshalb es angemessen ist, zunächst die Einsatzstrafe für den Betrug festzulegen und als- dann für die Urkundenfälschung eine Asperation vorzunehmen (vgl. Urk. 39 S. 13 f.). Innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens ist nachfolgend die konkrete Strafzumessung vorzunehmen, zumal keine aussergewöhnlichen Umstände für eine Erweiterung und/oder Unterschreitung des Strafrahmens vorliegen. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte ursprünglich den maximalen Kreditbetrag von Fr. 100'000.– erwirken wollte, die Privatklägerin ihm jedoch aufgrund des bereits bestehenden Leasings nur Fr. 90'000.– gewährte. Deshalb gibt es auch zwei Privatkreditanträge (vgl. Urk. 2/1+2). Dabei handelt es sich um einen im Vergleich zur Finanzlage des Beschuldigten sehr hohen Deliktsbetrag. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er offenbar auf einen Kreditvermittler namens "E._____" hereinfiel, der sein Unwissen in Finanzfragen ausnütze, um eine möglichst hohe Provision zu erzielen. Der Beschuldigte bezahlte dem Kreditvermittler insgesamt eine Provision von Fr. 18'000.– (vgl. Urk. 3/3 Fragen 43 und 57; Urk. 7/6). Der Beschuldigte vertraute dem Kreditvermittler eigenen Angaben zufolge blind. Dass er die ihm vorgelegten Dokumente einfach unterzeichnete, ohne den Inhalt noch- mals zu prüfen, widerspiegelt dieses blinde Vertrauen. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte lediglich eventualvorsätzlich. Er wollte mit dem Geld eine Firma gründen, verwendete das Geld jedoch letztlich zur Schulden- begleichung und Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Leicht zugunsten des Beschuldigten fällt zudem ins Gewicht, dass er immerhin zu Beginn versuchte, die Raten noch zurückzubezahlen. Allerdings musste ihm von Beginn an klar sein, dass dies mit seiner tatsächlichen finanziellen Situation nicht lange möglich sein
- 28 - wird. Das subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden leicht zu mindern, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 3.3. Es erscheint eine Strafe von 120 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigte angemessen. 3.4. Bezüglich der Urkundenfälschung kann auf die Erwägungen zum Betrug verwiesen werden. Die Urkundenfälschung war letztlich Mittel zum Zweck. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um 60 Strafeinheiten ist ohne Weiteres angemessen und so zu übernehmen (Urk. 39 S. 15). 3.5. Zur Täterkomponente kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 15). An der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, sich von seiner Frau scheiden zu lassen und aktuell arbeitslos zu sein (Urk. 80). Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die Privat- kreditanträge, den Privatkreditvertrag, die Kreditfähigkeitsprüfung und den Zahlungsauftrag unterschrieben zu haben. Diese Zugabe ist indessen neutral zu werten, da dies aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin erwiesen war. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 40). Insgesamt ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund der Täterkompo- nente weder zu erhöhen noch zu reduzieren. Es bleibt bei den 180 Strafeinheiten. 3.6. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Für die Ausfällung einer kurzen Freiheitsstrafe nach altem Sanktionsrecht (vgl. Art. 40 f. aStGB) besteht mithin kein Raum. Die Ausfällung einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen erscheint zweckmässig und schuldangemessen. 3.7. Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– ist nicht zu bestanden und ist zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 15 f.).
- 29 - V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte ist wie erwähnt Ersttäter. Dieser Ent- scheid ist demnach ebenfalls zu bestätigen. VI. Zivilforderung 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilforderungen und Konstituierung als Privatkläger im Strafverfahren zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 16 f.). 2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen (Urk. 39 S. 18 f.). 2.2. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung ist hinreichend belegt und ausgewiesen (Urk. 25). Der Schaden wurde natürlich und adäquat kausal durch den Beschuldigten eventualvorsätzlich verursacht. Der vor- instanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. VII. Beschlagnahme / Einziehung 1.1. Gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Vermögenswerte des Beschuldigten zur Kostendeckung beschlag- nahmt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigten den zu erwartenden Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Vermögenswerte den Zugriff des Staates entziehen könnte und Ersterer nicht aus einem Delikt stammen (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar 3. Aufl., Art. 268 N 2). 1.2. Im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden am
25. Januar 2018 seitens der Kantonspolizei Zürich Fr. 600.– und EUR 700.–
- 30 - sichergestellt und dieses Geld am 31. Januar 2018 an die Kasse der Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis überwiesen (Urk. 8/5+6). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der Nachforderung. 1.3. Nach dem Dargelegten sind dem Beschuldigten aufgrund des zu ergehen- den Schuldspruchs die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist vorliegend für das Berufungsverfahren, inner- halb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 5'200.– pauschal festzusetzen. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 31 - Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Berufungsantrag 6 von der Verteidigung zurückgezogen wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
6. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. … 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'774.40 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 8.-9. …" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- 32 - 4. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'393.80 wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 85'360.55 zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 8 und 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerschaft B._____ AG (versandt)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 33 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend Dispositivziffer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. September 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.