Falsche Anschuldigung etc.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Berufungsanmeldung Mit Eingabe der Verteidigung vom 22. Dezember 2015 (Poststempel: 23. Dezem- ber 2015) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 anmelden (HD 29, Prot. I S. 28 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Privatkläger ergriffen kein Rechtsmittel.
E. 2 Berufungserklärung und Teilrechtskraft Das begründete Urteil ging dem Beschuldigten am 4. Mai 2016 zu (HD 37). Am
23. Mai 2016, und damit innert der 20-tägigen gesetzlichen Frist, gab er die Beru- fungserklärung bei der Post auf (HD 42; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend ND 11 (Ziff. 1 al. 2 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs); diesbezüglich sei der Beschuldigte freizusprechen (HD 42 S. 2). Entsprechend seien die Strafe (Ziff. 2) zu reduzieren und die Zi- vilansprüche der G._____ AG (Ziff. 7 lit. e) abzuweisen. Als mitangefochten gelten muss weiter die Regelung des Vollzugs der Strafe (Ziff. 3 und 4). Mittels Beschluss ist damit festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz hinsicht- lich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Veruntreu- ung betreffend ND 11), 5 (Beschlagnahmungen), 6-8 (Zivilansprüche, mit Aus- nahme von Ziff. 7 lit. e) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- 6 -
E. 2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den voll- oder teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB verweigert. Der Beschul- digte hat diesen Dispositivpunkt nicht angefochten, widersetzt sich der erstin- stanzlichen Regelung demnach nicht. In der Tat liegen beim Beschuldigten auch heute die erforderlichen, besonders günstigen Umstände nicht vor. Er delinquierte in den vergangenen zehn Jahren überaus oft und teils einschlägig, liess sich weder durch bereits laufende Strafver- fahren, noch durch bedingte oder unbedingte Freiheits- und Geldstrafen nachhal- tig beeindrucken. Hinzu kommt eine langjährige Suchtproblematik. Wohl ist ihm zugute zu halten, dass er sich durch seine Rückkehr in die Schweiz - zur Verbüs- sung der offenen Freiheitsstrafe und um sich im vorliegenden Strafverfahren zu stellen - und die Entzugsbemühungen positiv entwickelt hat. Indes vermag dies und auch das positive Nachtatverhalten die sich aus dem Vorleben des Beschul- digten ergebenden schweren Bedenken nicht aufzuwiegen. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
- 12 -
E. 2.2 Die Busse ist ohnehin zu bezahlen; einen bedingten Vollzug sieht das Gesetz nicht vor. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe, die praxisgemäss auf 10 Tage festzulegen ist.
IV. Zivilpunkt Die G._____ AG verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Mai 2013 (ND 11/10). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil dieser Privat- klägerin freigesprochen. Entgegen dem Antrag der Verteidigung ist die Schaden- ersatzforderung nicht abzuweisen, denn der Beschuldigte kann allenfalls im Rah- men einer Zivilklage dennoch belangt werden. Da der Sachverhalt nicht spruchreif ist, ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
V. Kosten und Entschädigung Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Gerichtsgebühr ist daher ausser Ansatz fallen zu lassen, und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 3'600.– inklusive Mehrwert- steuer (Urk. 49 und Urk. 51/4) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten fällt ausser Betracht. Die Teil- nahme an einer Verhandlung ist eine Bürgerpflicht, und er hatte auch keinen Er- werbsausfall.
- 13 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2015, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Veruntreuung betreffend ND 11), 5 (Beschlag- nahmungen), 6-8 (Zivilansprüche, mit Ausnahme von Ziff. 7 lit. e) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss ND 11 nicht schuldig und wird diesbezüglich freige- sprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Juni 2013 und vom 27. Juni 2013. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
E. 3 Würdigung
E. 3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschuldigte sei der Täter gewesen. Und tatsächlich spricht dafür Einiges. Auch wenn der BMW auf den Namen der GmbH von J._____ (in welcher der Be- schuldigte weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war) gemietet und einge- löst wurde (ND 11/2/2, ND 11/2/3, ND 11/2/6, ND 11/2/9, ND 11/2/15), hat der Beschuldigte den Mietvertrag doch als (Mit-)Mieter mitunterzeichnet (ND 11/2/2), den Wagen nach dem Einlösen zum Gebrauch übernommen und ihn denn auch während mindestens einer Woche - bis kurz vor der Abreise nach Rumänien - zumindest hauptsächlich gefahren (ND 11/4 S. 3 f.). Er war also derjenige, der die meiste Zeit Gewahrsam am Fahrzeug hatte und auf den insofern primär der Verdacht fällt, das Auto verkauft und so treuwidrig darüber verfügt zu haben. Sodann war die finanzielle Lage des Beschuldigten in jener Zeit insbesondere aufgrund seiner kostspieligen Alkohol- und Betäubungsmittelsucht prekär, wes- halb er ein Motiv für die Veräusserung des gut ausgerüsteten SUV gehabt hätte, der bei einem Neupreis von rund Fr. 100'000.– auch noch drei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung und mit einem Kilometerstand von etwas über 90'000 ei- nen guten Erlös versprach (ND 11/2/3, ND 11/2/12). Angesichts der beiden nur wenige Monate zuvor begangenen Veruntreuungen von Autos (ND 1 und ND 2) erschiene die Begehung der vorliegend interessie- renden Tat auch nicht geradezu als persönlichkeitsinadäquat.
- 8 - Weiter mutet seltsam an, dass der Beschuldigte bereits ein Jahr nach der Tat vergessen haben will, wem er wo das Fahrzeug zwecks Rückgabe an die Vermie- terin überlassen hat, und überhaupt erstaunt, dass er den Wagen nicht selbst vor seiner Abreise der Garage überbrachte, ging er mit einer Überlassung des BMW an einen Dritten doch ein gewisses Risiko ein, dass das Fahrzeug nicht sofort oder allenfalls auch gar nicht zurückgegeben werden würde.
E. 3.2 Diese letztgenannten - auch von der Vorinstanz angestellten - Überlegungen sind freilich solche, die ein gesunder, gewissenhafter Mieter anstellen würde, und zu diesem Kreis war der Beschuldigte damals nicht zu zählen: Er konsumierte ex- zessiv Alkohol und Betäubungsmittel, was offensichtlich seine Psyche beeinträch- tigte (so wusste er etwa auch nicht mehr, dass der Wagen gemietet, nicht geleast worden war, ND 11/4 S. 1), und er nahm es mit Verpflichtungen gegenüber Drit- ten nicht so genau, wie man es von einem Durchschnittsbürger erwarten kann. Beim Massstab, der beim Beschuldigten anzulegen ist, ist durchaus denkbar, dass er zwar den Wagen zurückgeben wollte (nicht zuletzt, weil sein Vater und der Garageninhaber sich kannten [HD 4 S. 17, Prot. I S. 22, Prot. II S. 15]), aber aufgrund seines Lebenswandels nicht das Pflichtbewusstsein entwickelte, das ein anderer Mieter zeigen würde, und er es deshalb ungeachtet des damit verbunde- nen Risikos als hinreichend erachtete, einen Kollegen zu beauftragen, den Wa- gen zurückzubringen; das ersparte ihm - der sich wie erwähnt offenbar spontan entschlossen hatte, die Schweiz zu verlassen - im Übrigen auch allfällige Diskus- sionen über eine Mitwirkung des Mitmieters J._____ (bzw. der K._____ GmbH) bei der Vertragsauflösung oder über den Zustand des Wagens bei der Rückgabe. Die Erinnerungslücke hinsichtlich der Person, die er mit der Rückgabe beauftrag- te, könnte der Beschuldigte aber auch zum Schutz des wahren Täters vorgespie- gelt haben. Zu denken ist - trotz der Bestreitung durch den Beschuldigen (Prot. II S. 13) - etwa an J._____. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2014 be- hauptete der Beschuldigte denn auch, weder diesen noch dessen Firma zu ken- nen, obgleich J._____ ja Mitunterzeichner gewesen und der Wagen auf dessen Firma gemietet worden war (HD 11/4 S. 2 f.). Möglicherweise bat der Beschuldig- te vor der Abreise nach Rumänien J._____, den Wagen der Vermieterin zurück-
- 9 - zubringen, und veruntreute J._____ daraufhin - ohne Wissen und Beteiligung des Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt - den BMW, indem er das Fahrzeug zwecks Verkaufs nach Albanien (ND 11/1 S. 5, ND 11/8 S. 2) überführte oder verbringen liess. Es war übrigens auch J._____ gewesen, der den Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und dem hier interessierenden BMW - was bisher offenbar noch nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen war - in einer Einvernahme vom
1. April 2014 betreffend Fahren ohne Berechtigung ins Spiel gebracht und so letztlich den Verdacht einer Veruntreuung auf den Beschuldigten gelenkt hatte (ND 11/3 S. 2 f.). In jener Befragung gab J._____ weiter unter anderem wahr- heitswidrig an, nur mit der Einlösung des BMW beim Strassenverkehrsamt zu tun gehabt zu haben, nicht aber "mit dem Kauf" (a.a.O. S. 3). Dabei wusste er genau, dass der Wagen auf die Firma J._____s gemietet war und er den Vertrag mitun- terzeichnet hatte. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2014 freiwillig und in Absprache mit dem Justizvollzug in die Schweiz zurückkehrte, um eine noch offene 30-monatige Freiheitsstrafe in anderer Sache zu verbüssen. Im vor- liegenden Strafverfahren zeigte er sich kooperativ und bezüglich der zahlreichen ihm vorgeworfenen Delikte weitgehend geständig, und zwar auch bezüglich zwei- er Veruntreuungen von Autos (ND 1 und ND 2) und hinsichtlich der ihm unter ND 11 über die Veruntreuung hinaus im Zusammenhang mit dem BMW X5 zur Last gelegten Straftaten (Urkundenfälschung hinsichtlich des Lohnausweises, vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung). Weshalb er nun die (dritte) Veruntreu- ung - die nur mit einem kleinen Bruchteil der gesamten Strafe geahndet würde - in der Untersuchung, vor Vorinstanz und nun - als einzige Straftat - vor Obergericht zu Unrecht bestreiten sollte, will nicht recht einleuchten.
E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar Anhaltpunkte für die Täterschaft des Beschuldigten bestehen, jedoch letztlich ernsthafte Zweifel daran verbleiben, dass er wie eingeklagt mit dem Verschwinden bzw. dem Weiterverkauf des BMW X5 etwas strafrechtlich Relevantes zu tun hatte.
- 10 - Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, und es ist auch kein anderer Sachverhalt nachweisbar, der zu einem Schuldspruch des Be- schuldigten als Allein- oder Mittäter - oder zumindest als Anstifter oder Gehilfe zu Veruntreuung - führen könnte (sodass die Anklage zur Verbesserung bzw. An- passung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen wäre). Angemerkt sei hierzu lediglich, dass sich auch keine Vereinbarung in den Akten findet, wonach der Be- schuldigte das Auto nicht einem Dritten zur Fahrt in die G._____ AG zwecks Rückgabe an den Eigentümer hätte übergeben dürfen. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung mit Bezug auf ND 11 freizusprechen.
III. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafe Der Beschuldigte beanstandet die Strafzumessung durch die Vorinstanz insoweit, als für die Veruntreuung gemäss ND 11, derer der Beschuldigte nicht schuldig ist, eine Strafe ausgefällt wurde (HD 42 S. 2). Die für die weiteren Delikte ausgesprochene Strafe kritisiert er dagegen in keiner Weise: Er bemängelt insbesondere - zu Recht - weder den von den Vorderrich- tern abgesteckten Strafrahmen, noch die Beurteilung der objektiven und subjek- tiven Tatschwere und der Täterkomponente, noch die konkrete Anwendung des Asperationsprinzips, die Zusatzstrafenbildung oder die Haftanrechnung (HD 38 S. 11 ff.). Die erstinstanzliche (Zusatz-)Strafe fiel denn auch durchaus milde aus, folgten die Bezirksrichter doch in Ausschöpfung ihres Ermessens hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe dem Antrag der Verteidigung, obschon sie weitergehen- de Schuldsprüche ausfällten als von Seiten des Beschuldigten beantragt. Auch unter Berücksichtigung des durchaus positiven Nachtatverhaltens des Be- schuldigten (gute Arbeitszeugnisse, Alkohol- und Drogenabstinenz; Urk. 51/1-3 und Prot. II S. 15) braucht unter diesen Umständen die Strafzumessung im vor-
- 11 - liegenden Fall ausnahmsweise nicht gesamthaft neu vorgenommen zu werden, sondern kann es bei einer angemessenen Reduktion der erstinstanzlichen Strafe um zwei Monate (entsprechend dem Anteil der Veruntreuung gemäss ND 11 an der Zusatzstrafe 2 und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, dieses angewandt auf beide Zusatzstrafen, vgl. insb. HD 38 S. 24 und S. 26) sein be- wenden haben. Der Beschuldigte ist demnach zu bestrafen mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
E. 5 Das Schadenersatzbegehren der G._____ AG wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung
E. 7 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 14 -
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1, 2 und 4-7
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörde (insb. Lagerbehörde und StVA)] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
E. 9 Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. September 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig – des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND3, ND4, ND5, ND6, ND8, ND9) – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1, ND2, ND11) – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND3, ND4, ND5, ND6, ND8, ND9, ND11) – des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (HD1, ND11) – der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB (HD1) – des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bun- desversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom
- März 2003 (HD1).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Juni 2013 sowie vom 27. Juni 2013.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- August 2015 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone (1 Mobiltelefon Apple - 3 - iPhone 5, schwarz, IMRI-Nr. … sowie 1 Mobiltelefon Apple iPhone 5, weiss, IMEI-Nr. …) werden der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die folgenden Schadenersatz- begehren anerkennt: a) B._____ AG: Fr. 1'000.– (ND3) b) B._____ AG: Fr. 1'000.– (ND4) c) B._____ AG: Fr. 1'000.– (ND5) d) C._____ (Schweiz) AG: Fr. 9'457.– (ND8)
- Die folgenden Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen: a) D._____ AG: Fr. 88'026.15 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Februar 2013 (ND1) b) E._____ GmbH: Fr. 45'000.– (ND4) c) F._____ AG: Fr. 64'878.35 (ND4) d) C._____ (Schweiz) AG: Im Fr. 9'457.– übersteigenden Betrag (ND8) e) G._____ AG: Fr. 22'000.– zzgl. Zins von 5% seit 15. Mai 2013 (ND11)
- Das Schadenersatzbegehren von H._____ (I._____, ND2) wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'602.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- - 4 - chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2)
- Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils sei bezüglich der Verun- treuung in ND 11 aufzuheben (Disp.-Ziffer 1 al. 2); von diesem Vorwurf sei A._____ freizusprechen.
- Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und das Strafmass sei zu reduzieren. Es sei eine Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten (Zusatzstrafe) auszufällen.
- Dispositivziffer 7 lit. e) sei aufzuheben. Die Zivilansprüche der G._____ AG seien abzuweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________ - 5 - Erwägungen: I. Formelles
- Berufungsanmeldung Mit Eingabe der Verteidigung vom 22. Dezember 2015 (Poststempel: 23. Dezem- ber 2015) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 anmelden (HD 29, Prot. I S. 28 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Privatkläger ergriffen kein Rechtsmittel.
- Berufungserklärung und Teilrechtskraft Das begründete Urteil ging dem Beschuldigten am 4. Mai 2016 zu (HD 37). Am
- Mai 2016, und damit innert der 20-tägigen gesetzlichen Frist, gab er die Beru- fungserklärung bei der Post auf (HD 42; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend ND 11 (Ziff. 1 al. 2 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs); diesbezüglich sei der Beschuldigte freizusprechen (HD 42 S. 2). Entsprechend seien die Strafe (Ziff. 2) zu reduzieren und die Zi- vilansprüche der G._____ AG (Ziff. 7 lit. e) abzuweisen. Als mitangefochten gelten muss weiter die Regelung des Vollzugs der Strafe (Ziff. 3 und 4). Mittels Beschluss ist damit festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz hinsicht- lich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Veruntreu- ung betreffend ND 11), 5 (Beschlagnahmungen), 6-8 (Zivilansprüche, mit Aus- nahme von Ziff. 7 lit. e) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist. - 6 -
- Dispensation der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (HD 46). II. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter ND 11 vorgeworfen, er habe am 15. Mai 2013 ge- meinsam mit J._____, Gesellschafter der K._____ GmbH, einen auf diese Firma lautenden Mietvertrag für einen BMW X5 mit der in … domizilierten G._____ AG geschlossen (HD 19 S. 14). Seine Zahlungsfähigkeit habe der Beschuldigte dabei mit einer selbst erstellten, fiktiven Lohnabrechnung seiner Firma L._____ GmbH vorgegeben (a.a.O. S. 15). Nach der Einlösung am gleichen Tag habe der Beschuldigte das Fahrzeug zum Gebrauch übernommen und verschiedene Fahrten durchgeführt, obschon ihm der Führerausweis seit mehr als fünf Jahren auf unbestimmte Zeit entzogen gewesen sei. "An einem nicht mehr bestimmbaren Tag Ende Mai 2013" habe er dann wie ein rechtmässiger Eigentümer über den Geländewagen verfügt, indem er ihn "an Un- bekannt zu einem nicht mehr bestimmbaren Preis weiterverkaufte" (HD 19 S. 15). Durch das beschriebene Verhalten habe sich der Beschuldigte der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung schul- dig gemacht.
- Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt vom Anklagevorwurf einzig in Abrede, den BMW X5 ver- äussert bzw. eine Veruntreuung begangen zu haben. Vielmehr habe er - nach- dem er sich kurzfristig entschlossen gehabt habe, sich nach Rumänien abzu- - 7 - setzen (die Verteidigung spricht von "Reissleine ziehen", der Beschuldigte davon, dass er bei der Wagenmiete noch nicht gewusst habe, dass er nach Rumänien reisen würde) - den Wagen rund ein- bis eineinhalb Wochen nach Mietbeginn an einem nicht mehr bekannten Ort abgestellt und einem Kollegen den Autoschlüssel übergeben mit dem Auftrag, das Auto der Vermieterin zurückzugeben (HD 4 S. 17 f., ND 11/4 S. 3 f., HD 26 S. 15, Prot. I S. 22, Prot. II S. 11 ff.). Wann genau und wo das gewesen sei, habe er allerdings so wenig in Erinnerung wie wem er damals das Fahrzeug zwecks Rückgabe überlassen habe.
- Würdigung 3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschuldigte sei der Täter gewesen. Und tatsächlich spricht dafür Einiges. Auch wenn der BMW auf den Namen der GmbH von J._____ (in welcher der Be- schuldigte weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war) gemietet und einge- löst wurde (ND 11/2/2, ND 11/2/3, ND 11/2/6, ND 11/2/9, ND 11/2/15), hat der Beschuldigte den Mietvertrag doch als (Mit-)Mieter mitunterzeichnet (ND 11/2/2), den Wagen nach dem Einlösen zum Gebrauch übernommen und ihn denn auch während mindestens einer Woche - bis kurz vor der Abreise nach Rumänien - zumindest hauptsächlich gefahren (ND 11/4 S. 3 f.). Er war also derjenige, der die meiste Zeit Gewahrsam am Fahrzeug hatte und auf den insofern primär der Verdacht fällt, das Auto verkauft und so treuwidrig darüber verfügt zu haben. Sodann war die finanzielle Lage des Beschuldigten in jener Zeit insbesondere aufgrund seiner kostspieligen Alkohol- und Betäubungsmittelsucht prekär, wes- halb er ein Motiv für die Veräusserung des gut ausgerüsteten SUV gehabt hätte, der bei einem Neupreis von rund Fr. 100'000.– auch noch drei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung und mit einem Kilometerstand von etwas über 90'000 ei- nen guten Erlös versprach (ND 11/2/3, ND 11/2/12). Angesichts der beiden nur wenige Monate zuvor begangenen Veruntreuungen von Autos (ND 1 und ND 2) erschiene die Begehung der vorliegend interessie- renden Tat auch nicht geradezu als persönlichkeitsinadäquat. - 8 - Weiter mutet seltsam an, dass der Beschuldigte bereits ein Jahr nach der Tat vergessen haben will, wem er wo das Fahrzeug zwecks Rückgabe an die Vermie- terin überlassen hat, und überhaupt erstaunt, dass er den Wagen nicht selbst vor seiner Abreise der Garage überbrachte, ging er mit einer Überlassung des BMW an einen Dritten doch ein gewisses Risiko ein, dass das Fahrzeug nicht sofort oder allenfalls auch gar nicht zurückgegeben werden würde. 3.2. Diese letztgenannten - auch von der Vorinstanz angestellten - Überlegungen sind freilich solche, die ein gesunder, gewissenhafter Mieter anstellen würde, und zu diesem Kreis war der Beschuldigte damals nicht zu zählen: Er konsumierte ex- zessiv Alkohol und Betäubungsmittel, was offensichtlich seine Psyche beeinträch- tigte (so wusste er etwa auch nicht mehr, dass der Wagen gemietet, nicht geleast worden war, ND 11/4 S. 1), und er nahm es mit Verpflichtungen gegenüber Drit- ten nicht so genau, wie man es von einem Durchschnittsbürger erwarten kann. Beim Massstab, der beim Beschuldigten anzulegen ist, ist durchaus denkbar, dass er zwar den Wagen zurückgeben wollte (nicht zuletzt, weil sein Vater und der Garageninhaber sich kannten [HD 4 S. 17, Prot. I S. 22, Prot. II S. 15]), aber aufgrund seines Lebenswandels nicht das Pflichtbewusstsein entwickelte, das ein anderer Mieter zeigen würde, und er es deshalb ungeachtet des damit verbunde- nen Risikos als hinreichend erachtete, einen Kollegen zu beauftragen, den Wa- gen zurückzubringen; das ersparte ihm - der sich wie erwähnt offenbar spontan entschlossen hatte, die Schweiz zu verlassen - im Übrigen auch allfällige Diskus- sionen über eine Mitwirkung des Mitmieters J._____ (bzw. der K._____ GmbH) bei der Vertragsauflösung oder über den Zustand des Wagens bei der Rückgabe. Die Erinnerungslücke hinsichtlich der Person, die er mit der Rückgabe beauftrag- te, könnte der Beschuldigte aber auch zum Schutz des wahren Täters vorgespie- gelt haben. Zu denken ist - trotz der Bestreitung durch den Beschuldigen (Prot. II S. 13) - etwa an J._____. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2014 be- hauptete der Beschuldigte denn auch, weder diesen noch dessen Firma zu ken- nen, obgleich J._____ ja Mitunterzeichner gewesen und der Wagen auf dessen Firma gemietet worden war (HD 11/4 S. 2 f.). Möglicherweise bat der Beschuldig- te vor der Abreise nach Rumänien J._____, den Wagen der Vermieterin zurück- - 9 - zubringen, und veruntreute J._____ daraufhin - ohne Wissen und Beteiligung des Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt - den BMW, indem er das Fahrzeug zwecks Verkaufs nach Albanien (ND 11/1 S. 5, ND 11/8 S. 2) überführte oder verbringen liess. Es war übrigens auch J._____ gewesen, der den Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und dem hier interessierenden BMW - was bisher offenbar noch nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen war - in einer Einvernahme vom
- April 2014 betreffend Fahren ohne Berechtigung ins Spiel gebracht und so letztlich den Verdacht einer Veruntreuung auf den Beschuldigten gelenkt hatte (ND 11/3 S. 2 f.). In jener Befragung gab J._____ weiter unter anderem wahr- heitswidrig an, nur mit der Einlösung des BMW beim Strassenverkehrsamt zu tun gehabt zu haben, nicht aber "mit dem Kauf" (a.a.O. S. 3). Dabei wusste er genau, dass der Wagen auf die Firma J._____s gemietet war und er den Vertrag mitun- terzeichnet hatte. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2014 freiwillig und in Absprache mit dem Justizvollzug in die Schweiz zurückkehrte, um eine noch offene 30-monatige Freiheitsstrafe in anderer Sache zu verbüssen. Im vor- liegenden Strafverfahren zeigte er sich kooperativ und bezüglich der zahlreichen ihm vorgeworfenen Delikte weitgehend geständig, und zwar auch bezüglich zwei- er Veruntreuungen von Autos (ND 1 und ND 2) und hinsichtlich der ihm unter ND 11 über die Veruntreuung hinaus im Zusammenhang mit dem BMW X5 zur Last gelegten Straftaten (Urkundenfälschung hinsichtlich des Lohnausweises, vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung). Weshalb er nun die (dritte) Veruntreu- ung - die nur mit einem kleinen Bruchteil der gesamten Strafe geahndet würde - in der Untersuchung, vor Vorinstanz und nun - als einzige Straftat - vor Obergericht zu Unrecht bestreiten sollte, will nicht recht einleuchten. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar Anhaltpunkte für die Täterschaft des Beschuldigten bestehen, jedoch letztlich ernsthafte Zweifel daran verbleiben, dass er wie eingeklagt mit dem Verschwinden bzw. dem Weiterverkauf des BMW X5 etwas strafrechtlich Relevantes zu tun hatte. - 10 - Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, und es ist auch kein anderer Sachverhalt nachweisbar, der zu einem Schuldspruch des Be- schuldigten als Allein- oder Mittäter - oder zumindest als Anstifter oder Gehilfe zu Veruntreuung - führen könnte (sodass die Anklage zur Verbesserung bzw. An- passung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen wäre). Angemerkt sei hierzu lediglich, dass sich auch keine Vereinbarung in den Akten findet, wonach der Be- schuldigte das Auto nicht einem Dritten zur Fahrt in die G._____ AG zwecks Rückgabe an den Eigentümer hätte übergeben dürfen. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung mit Bezug auf ND 11 freizusprechen. III. Strafzumessung und Vollzug
- Strafe Der Beschuldigte beanstandet die Strafzumessung durch die Vorinstanz insoweit, als für die Veruntreuung gemäss ND 11, derer der Beschuldigte nicht schuldig ist, eine Strafe ausgefällt wurde (HD 42 S. 2). Die für die weiteren Delikte ausgesprochene Strafe kritisiert er dagegen in keiner Weise: Er bemängelt insbesondere - zu Recht - weder den von den Vorderrich- tern abgesteckten Strafrahmen, noch die Beurteilung der objektiven und subjek- tiven Tatschwere und der Täterkomponente, noch die konkrete Anwendung des Asperationsprinzips, die Zusatzstrafenbildung oder die Haftanrechnung (HD 38 S. 11 ff.). Die erstinstanzliche (Zusatz-)Strafe fiel denn auch durchaus milde aus, folgten die Bezirksrichter doch in Ausschöpfung ihres Ermessens hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe dem Antrag der Verteidigung, obschon sie weitergehen- de Schuldsprüche ausfällten als von Seiten des Beschuldigten beantragt. Auch unter Berücksichtigung des durchaus positiven Nachtatverhaltens des Be- schuldigten (gute Arbeitszeugnisse, Alkohol- und Drogenabstinenz; Urk. 51/1-3 und Prot. II S. 15) braucht unter diesen Umständen die Strafzumessung im vor- - 11 - liegenden Fall ausnahmsweise nicht gesamthaft neu vorgenommen zu werden, sondern kann es bei einer angemessenen Reduktion der erstinstanzlichen Strafe um zwei Monate (entsprechend dem Anteil der Veruntreuung gemäss ND 11 an der Zusatzstrafe 2 und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, dieses angewandt auf beide Zusatzstrafen, vgl. insb. HD 38 S. 24 und S. 26) sein be- wenden haben. Der Beschuldigte ist demnach zu bestrafen mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 13. Juni 2013 und vom 27. Juni 2013.
- Vollzug 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den voll- oder teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB verweigert. Der Beschul- digte hat diesen Dispositivpunkt nicht angefochten, widersetzt sich der erstin- stanzlichen Regelung demnach nicht. In der Tat liegen beim Beschuldigten auch heute die erforderlichen, besonders günstigen Umstände nicht vor. Er delinquierte in den vergangenen zehn Jahren überaus oft und teils einschlägig, liess sich weder durch bereits laufende Strafver- fahren, noch durch bedingte oder unbedingte Freiheits- und Geldstrafen nachhal- tig beeindrucken. Hinzu kommt eine langjährige Suchtproblematik. Wohl ist ihm zugute zu halten, dass er sich durch seine Rückkehr in die Schweiz - zur Verbüs- sung der offenen Freiheitsstrafe und um sich im vorliegenden Strafverfahren zu stellen - und die Entzugsbemühungen positiv entwickelt hat. Indes vermag dies und auch das positive Nachtatverhalten die sich aus dem Vorleben des Beschul- digten ergebenden schweren Bedenken nicht aufzuwiegen. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. - 12 - 2.2. Die Busse ist ohnehin zu bezahlen; einen bedingten Vollzug sieht das Gesetz nicht vor. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe, die praxisgemäss auf 10 Tage festzulegen ist. IV. Zivilpunkt Die G._____ AG verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Mai 2013 (ND 11/10). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil dieser Privat- klägerin freigesprochen. Entgegen dem Antrag der Verteidigung ist die Schaden- ersatzforderung nicht abzuweisen, denn der Beschuldigte kann allenfalls im Rah- men einer Zivilklage dennoch belangt werden. Da der Sachverhalt nicht spruchreif ist, ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). V. Kosten und Entschädigung Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Gerichtsgebühr ist daher ausser Ansatz fallen zu lassen, und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 3'600.– inklusive Mehrwert- steuer (Urk. 49 und Urk. 51/4) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten fällt ausser Betracht. Die Teil- nahme an einer Verhandlung ist eine Bürgerpflicht, und er hatte auch keinen Er- werbsausfall. - 13 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2015, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Veruntreuung betreffend ND 11), 5 (Beschlag- nahmungen), 6-8 (Zivilansprüche, mit Ausnahme von Ziff. 7 lit. e) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss ND 11 nicht schuldig und wird diesbezüglich freige- sprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Juni 2013 und vom 27. Juni 2013.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Das Schadenersatzbegehren der G._____ AG wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. - 14 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1, 2 und 4-7 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörde (insb. Lagerbehörde und StVA)] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160213-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 16. September 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend falsche Anschuldigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
16. Dezember 2015 (DG150069)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Septem- ber 2015 (HD 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig – des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND3, ND4, ND5, ND6, ND8, ND9) – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1, ND2, ND11) – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND3, ND4, ND5, ND6, ND8, ND9, ND11) – des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (HD1, ND11) – der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB (HD1) – des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bun- desversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom
21. März 2003 (HD1). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Juni 2013 sowie vom 27. Juni 2013. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
10. August 2015 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone (1 Mobiltelefon Apple
- 3 - iPhone 5, schwarz, IMRI-Nr. … sowie 1 Mobiltelefon Apple iPhone 5, weiss, IMEI-Nr. …) werden der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die folgenden Schadenersatz- begehren anerkennt: a) B._____ AG: Fr. 1'000.– (ND3) b) B._____ AG: Fr. 1'000.– (ND4) c) B._____ AG: Fr. 1'000.– (ND5) d) C._____ (Schweiz) AG: Fr. 9'457.– (ND8) 7. Die folgenden Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen: a) D._____ AG: Fr. 88'026.15 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Februar 2013 (ND1) b) E._____ GmbH: Fr. 45'000.– (ND4) c) F._____ AG: Fr. 64'878.35 (ND4) d) C._____ (Schweiz) AG: Im Fr. 9'457.– übersteigenden Betrag (ND8) e) G._____ AG: Fr. 22'000.– zzgl. Zins von 5% seit 15. Mai 2013 (ND11) 8. Das Schadenersatzbegehren von H._____ (I._____, ND2) wird abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'602.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli-
- 4 - chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
(Urk. 50 S. 2)
1. Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils sei bezüglich der Verun- treuung in ND 11 aufzuheben (Disp.-Ziffer 1 al. 2); von diesem Vorwurf sei A._____ freizusprechen.
2. Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und das Strafmass sei zu reduzieren. Es sei eine Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten (Zusatzstrafe) auszufällen.
3. Dispositivziffer 7 lit. e) sei aufzuheben. Die Zivilansprüche der G._____ AG seien abzuweisen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________
- 5 - Erwägungen: I. Formelles
1. Berufungsanmeldung Mit Eingabe der Verteidigung vom 22. Dezember 2015 (Poststempel: 23. Dezem- ber 2015) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 anmelden (HD 29, Prot. I S. 28 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Privatkläger ergriffen kein Rechtsmittel.
2. Berufungserklärung und Teilrechtskraft Das begründete Urteil ging dem Beschuldigten am 4. Mai 2016 zu (HD 37). Am
23. Mai 2016, und damit innert der 20-tägigen gesetzlichen Frist, gab er die Beru- fungserklärung bei der Post auf (HD 42; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend ND 11 (Ziff. 1 al. 2 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs); diesbezüglich sei der Beschuldigte freizusprechen (HD 42 S. 2). Entsprechend seien die Strafe (Ziff. 2) zu reduzieren und die Zi- vilansprüche der G._____ AG (Ziff. 7 lit. e) abzuweisen. Als mitangefochten gelten muss weiter die Regelung des Vollzugs der Strafe (Ziff. 3 und 4). Mittels Beschluss ist damit festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz hinsicht- lich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Veruntreu- ung betreffend ND 11), 5 (Beschlagnahmungen), 6-8 (Zivilansprüche, mit Aus- nahme von Ziff. 7 lit. e) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- 6 -
3. Dispensation der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (HD 46).
II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter ND 11 vorgeworfen, er habe am 15. Mai 2013 ge- meinsam mit J._____, Gesellschafter der K._____ GmbH, einen auf diese Firma lautenden Mietvertrag für einen BMW X5 mit der in … domizilierten G._____ AG geschlossen (HD 19 S. 14). Seine Zahlungsfähigkeit habe der Beschuldigte dabei mit einer selbst erstellten, fiktiven Lohnabrechnung seiner Firma L._____ GmbH vorgegeben (a.a.O. S. 15). Nach der Einlösung am gleichen Tag habe der Beschuldigte das Fahrzeug zum Gebrauch übernommen und verschiedene Fahrten durchgeführt, obschon ihm der Führerausweis seit mehr als fünf Jahren auf unbestimmte Zeit entzogen gewesen sei. "An einem nicht mehr bestimmbaren Tag Ende Mai 2013" habe er dann wie ein rechtmässiger Eigentümer über den Geländewagen verfügt, indem er ihn "an Un- bekannt zu einem nicht mehr bestimmbaren Preis weiterverkaufte" (HD 19 S. 15). Durch das beschriebene Verhalten habe sich der Beschuldigte der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung schul- dig gemacht.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt vom Anklagevorwurf einzig in Abrede, den BMW X5 ver- äussert bzw. eine Veruntreuung begangen zu haben. Vielmehr habe er - nach- dem er sich kurzfristig entschlossen gehabt habe, sich nach Rumänien abzu-
- 7 - setzen (die Verteidigung spricht von "Reissleine ziehen", der Beschuldigte davon, dass er bei der Wagenmiete noch nicht gewusst habe, dass er nach Rumänien reisen würde) - den Wagen rund ein- bis eineinhalb Wochen nach Mietbeginn an einem nicht mehr bekannten Ort abgestellt und einem Kollegen den Autoschlüssel übergeben mit dem Auftrag, das Auto der Vermieterin zurückzugeben (HD 4 S. 17 f., ND 11/4 S. 3 f., HD 26 S. 15, Prot. I S. 22, Prot. II S. 11 ff.). Wann genau und wo das gewesen sei, habe er allerdings so wenig in Erinnerung wie wem er damals das Fahrzeug zwecks Rückgabe überlassen habe.
3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschuldigte sei der Täter gewesen. Und tatsächlich spricht dafür Einiges. Auch wenn der BMW auf den Namen der GmbH von J._____ (in welcher der Be- schuldigte weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war) gemietet und einge- löst wurde (ND 11/2/2, ND 11/2/3, ND 11/2/6, ND 11/2/9, ND 11/2/15), hat der Beschuldigte den Mietvertrag doch als (Mit-)Mieter mitunterzeichnet (ND 11/2/2), den Wagen nach dem Einlösen zum Gebrauch übernommen und ihn denn auch während mindestens einer Woche - bis kurz vor der Abreise nach Rumänien - zumindest hauptsächlich gefahren (ND 11/4 S. 3 f.). Er war also derjenige, der die meiste Zeit Gewahrsam am Fahrzeug hatte und auf den insofern primär der Verdacht fällt, das Auto verkauft und so treuwidrig darüber verfügt zu haben. Sodann war die finanzielle Lage des Beschuldigten in jener Zeit insbesondere aufgrund seiner kostspieligen Alkohol- und Betäubungsmittelsucht prekär, wes- halb er ein Motiv für die Veräusserung des gut ausgerüsteten SUV gehabt hätte, der bei einem Neupreis von rund Fr. 100'000.– auch noch drei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung und mit einem Kilometerstand von etwas über 90'000 ei- nen guten Erlös versprach (ND 11/2/3, ND 11/2/12). Angesichts der beiden nur wenige Monate zuvor begangenen Veruntreuungen von Autos (ND 1 und ND 2) erschiene die Begehung der vorliegend interessie- renden Tat auch nicht geradezu als persönlichkeitsinadäquat.
- 8 - Weiter mutet seltsam an, dass der Beschuldigte bereits ein Jahr nach der Tat vergessen haben will, wem er wo das Fahrzeug zwecks Rückgabe an die Vermie- terin überlassen hat, und überhaupt erstaunt, dass er den Wagen nicht selbst vor seiner Abreise der Garage überbrachte, ging er mit einer Überlassung des BMW an einen Dritten doch ein gewisses Risiko ein, dass das Fahrzeug nicht sofort oder allenfalls auch gar nicht zurückgegeben werden würde. 3.2. Diese letztgenannten - auch von der Vorinstanz angestellten - Überlegungen sind freilich solche, die ein gesunder, gewissenhafter Mieter anstellen würde, und zu diesem Kreis war der Beschuldigte damals nicht zu zählen: Er konsumierte ex- zessiv Alkohol und Betäubungsmittel, was offensichtlich seine Psyche beeinträch- tigte (so wusste er etwa auch nicht mehr, dass der Wagen gemietet, nicht geleast worden war, ND 11/4 S. 1), und er nahm es mit Verpflichtungen gegenüber Drit- ten nicht so genau, wie man es von einem Durchschnittsbürger erwarten kann. Beim Massstab, der beim Beschuldigten anzulegen ist, ist durchaus denkbar, dass er zwar den Wagen zurückgeben wollte (nicht zuletzt, weil sein Vater und der Garageninhaber sich kannten [HD 4 S. 17, Prot. I S. 22, Prot. II S. 15]), aber aufgrund seines Lebenswandels nicht das Pflichtbewusstsein entwickelte, das ein anderer Mieter zeigen würde, und er es deshalb ungeachtet des damit verbunde- nen Risikos als hinreichend erachtete, einen Kollegen zu beauftragen, den Wa- gen zurückzubringen; das ersparte ihm - der sich wie erwähnt offenbar spontan entschlossen hatte, die Schweiz zu verlassen - im Übrigen auch allfällige Diskus- sionen über eine Mitwirkung des Mitmieters J._____ (bzw. der K._____ GmbH) bei der Vertragsauflösung oder über den Zustand des Wagens bei der Rückgabe. Die Erinnerungslücke hinsichtlich der Person, die er mit der Rückgabe beauftrag- te, könnte der Beschuldigte aber auch zum Schutz des wahren Täters vorgespie- gelt haben. Zu denken ist - trotz der Bestreitung durch den Beschuldigen (Prot. II S. 13) - etwa an J._____. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2014 be- hauptete der Beschuldigte denn auch, weder diesen noch dessen Firma zu ken- nen, obgleich J._____ ja Mitunterzeichner gewesen und der Wagen auf dessen Firma gemietet worden war (HD 11/4 S. 2 f.). Möglicherweise bat der Beschuldig- te vor der Abreise nach Rumänien J._____, den Wagen der Vermieterin zurück-
- 9 - zubringen, und veruntreute J._____ daraufhin - ohne Wissen und Beteiligung des Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt - den BMW, indem er das Fahrzeug zwecks Verkaufs nach Albanien (ND 11/1 S. 5, ND 11/8 S. 2) überführte oder verbringen liess. Es war übrigens auch J._____ gewesen, der den Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und dem hier interessierenden BMW - was bisher offenbar noch nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen war - in einer Einvernahme vom
1. April 2014 betreffend Fahren ohne Berechtigung ins Spiel gebracht und so letztlich den Verdacht einer Veruntreuung auf den Beschuldigten gelenkt hatte (ND 11/3 S. 2 f.). In jener Befragung gab J._____ weiter unter anderem wahr- heitswidrig an, nur mit der Einlösung des BMW beim Strassenverkehrsamt zu tun gehabt zu haben, nicht aber "mit dem Kauf" (a.a.O. S. 3). Dabei wusste er genau, dass der Wagen auf die Firma J._____s gemietet war und er den Vertrag mitun- terzeichnet hatte. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2014 freiwillig und in Absprache mit dem Justizvollzug in die Schweiz zurückkehrte, um eine noch offene 30-monatige Freiheitsstrafe in anderer Sache zu verbüssen. Im vor- liegenden Strafverfahren zeigte er sich kooperativ und bezüglich der zahlreichen ihm vorgeworfenen Delikte weitgehend geständig, und zwar auch bezüglich zwei- er Veruntreuungen von Autos (ND 1 und ND 2) und hinsichtlich der ihm unter ND 11 über die Veruntreuung hinaus im Zusammenhang mit dem BMW X5 zur Last gelegten Straftaten (Urkundenfälschung hinsichtlich des Lohnausweises, vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung). Weshalb er nun die (dritte) Veruntreu- ung - die nur mit einem kleinen Bruchteil der gesamten Strafe geahndet würde - in der Untersuchung, vor Vorinstanz und nun - als einzige Straftat - vor Obergericht zu Unrecht bestreiten sollte, will nicht recht einleuchten. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar Anhaltpunkte für die Täterschaft des Beschuldigten bestehen, jedoch letztlich ernsthafte Zweifel daran verbleiben, dass er wie eingeklagt mit dem Verschwinden bzw. dem Weiterverkauf des BMW X5 etwas strafrechtlich Relevantes zu tun hatte.
- 10 - Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, und es ist auch kein anderer Sachverhalt nachweisbar, der zu einem Schuldspruch des Be- schuldigten als Allein- oder Mittäter - oder zumindest als Anstifter oder Gehilfe zu Veruntreuung - führen könnte (sodass die Anklage zur Verbesserung bzw. An- passung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen wäre). Angemerkt sei hierzu lediglich, dass sich auch keine Vereinbarung in den Akten findet, wonach der Be- schuldigte das Auto nicht einem Dritten zur Fahrt in die G._____ AG zwecks Rückgabe an den Eigentümer hätte übergeben dürfen. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung mit Bezug auf ND 11 freizusprechen.
III. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafe Der Beschuldigte beanstandet die Strafzumessung durch die Vorinstanz insoweit, als für die Veruntreuung gemäss ND 11, derer der Beschuldigte nicht schuldig ist, eine Strafe ausgefällt wurde (HD 42 S. 2). Die für die weiteren Delikte ausgesprochene Strafe kritisiert er dagegen in keiner Weise: Er bemängelt insbesondere - zu Recht - weder den von den Vorderrich- tern abgesteckten Strafrahmen, noch die Beurteilung der objektiven und subjek- tiven Tatschwere und der Täterkomponente, noch die konkrete Anwendung des Asperationsprinzips, die Zusatzstrafenbildung oder die Haftanrechnung (HD 38 S. 11 ff.). Die erstinstanzliche (Zusatz-)Strafe fiel denn auch durchaus milde aus, folgten die Bezirksrichter doch in Ausschöpfung ihres Ermessens hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe dem Antrag der Verteidigung, obschon sie weitergehen- de Schuldsprüche ausfällten als von Seiten des Beschuldigten beantragt. Auch unter Berücksichtigung des durchaus positiven Nachtatverhaltens des Be- schuldigten (gute Arbeitszeugnisse, Alkohol- und Drogenabstinenz; Urk. 51/1-3 und Prot. II S. 15) braucht unter diesen Umständen die Strafzumessung im vor-
- 11 - liegenden Fall ausnahmsweise nicht gesamthaft neu vorgenommen zu werden, sondern kann es bei einer angemessenen Reduktion der erstinstanzlichen Strafe um zwei Monate (entsprechend dem Anteil der Veruntreuung gemäss ND 11 an der Zusatzstrafe 2 und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, dieses angewandt auf beide Zusatzstrafen, vgl. insb. HD 38 S. 24 und S. 26) sein be- wenden haben. Der Beschuldigte ist demnach zu bestrafen mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 13. Juni 2013 und vom 27. Juni 2013.
2. Vollzug 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den voll- oder teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB verweigert. Der Beschul- digte hat diesen Dispositivpunkt nicht angefochten, widersetzt sich der erstin- stanzlichen Regelung demnach nicht. In der Tat liegen beim Beschuldigten auch heute die erforderlichen, besonders günstigen Umstände nicht vor. Er delinquierte in den vergangenen zehn Jahren überaus oft und teils einschlägig, liess sich weder durch bereits laufende Strafver- fahren, noch durch bedingte oder unbedingte Freiheits- und Geldstrafen nachhal- tig beeindrucken. Hinzu kommt eine langjährige Suchtproblematik. Wohl ist ihm zugute zu halten, dass er sich durch seine Rückkehr in die Schweiz - zur Verbüs- sung der offenen Freiheitsstrafe und um sich im vorliegenden Strafverfahren zu stellen - und die Entzugsbemühungen positiv entwickelt hat. Indes vermag dies und auch das positive Nachtatverhalten die sich aus dem Vorleben des Beschul- digten ergebenden schweren Bedenken nicht aufzuwiegen. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
- 12 - 2.2. Die Busse ist ohnehin zu bezahlen; einen bedingten Vollzug sieht das Gesetz nicht vor. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe, die praxisgemäss auf 10 Tage festzulegen ist.
IV. Zivilpunkt Die G._____ AG verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Mai 2013 (ND 11/10). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil dieser Privat- klägerin freigesprochen. Entgegen dem Antrag der Verteidigung ist die Schaden- ersatzforderung nicht abzuweisen, denn der Beschuldigte kann allenfalls im Rah- men einer Zivilklage dennoch belangt werden. Da der Sachverhalt nicht spruchreif ist, ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
V. Kosten und Entschädigung Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Gerichtsgebühr ist daher ausser Ansatz fallen zu lassen, und die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 3'600.– inklusive Mehrwert- steuer (Urk. 49 und Urk. 51/4) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten fällt ausser Betracht. Die Teil- nahme an einer Verhandlung ist eine Bürgerpflicht, und er hatte auch keinen Er- werbsausfall.
- 13 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2015, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Veruntreuung betreffend ND 11), 5 (Beschlag- nahmungen), 6-8 (Zivilansprüche, mit Ausnahme von Ziff. 7 lit. e) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss ND 11 nicht schuldig und wird diesbezüglich freige- sprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Juni 2013 und vom 27. Juni 2013. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Das Schadenersatzbegehren der G._____ AG wird auf den Zivilweg ver- wiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 14 - 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1, 2 und 4-7
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörde (insb. Lagerbehörde und StVA)] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 9. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. September 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard