Forderung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 Juli 2025 auf den bereits erlassenen Entscheid (act. 9/22). 1.3. Mit Eingabe vom 21. August 2025 (Datum Poststempel) erhob der Be- klagte rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer gegen den Entscheid der Vorin- stanz vom 25. Juli 2025 (act. 2 f.; zur Rechtzeitigkeit s. act. 9/20). Nach Eingang des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wurde der Klägerin mit Ver- fügung vom 12. September 2025 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beant- worten (act. 10 – 13). Die Beschwerdeantwort datiert vom 30. September 2025 und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 15 ff.). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-22). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Der Beklagte rügt in seiner Beschwerde einleitend eine Überschreitung der Entscheidkompetenz durch die Vorinstanz, da aufgrund der gestellten Anträge der Klägerin die Streitwertgrenze von CHF 2'000.– überschritten sei (act. 2 Rz. 13 ff.). Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Da sein Fernbleiben von der Verhandlung nicht auf eigenem Verschulden beruht habe, könne von einer Säumnis keine Rede sein (act. 2 Rz. 18 ff.); selbst wenn eine Säumnis vorläge, hätte die Vorinstanz die Partei zu einer zweiten Verhand- lung vorladen müssen (act. 2 Rz. 23 ff.). Schliesslich rügt er, die Vorinstanz habe das Entscheidverfahren nicht protokolliert (act. 2 Rz. 26 ff.), und stellt sich auf den Standpunkt, die Forderungen der Klägerin seien ohnehin verjährt (act. 2 Rz. 29 ff.). 3.2. Die Klägerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2025 zusammengefasst und sinngemäss auf den Standpunkt, der Beklagte sei zur Verhandlung vom 25. Juli 2025 unentschuldigt nicht erschienen, da er der Vorinstanz die Flugannullierung sofort hätte mitteilen können (act. 15). 4. Nachstehend ist vorab über die Rügen im Zusammenhang mit der Ver- handlung vom 25. Juli 2025 zu befinden, bevor die weiteren Fragen behandelt werden. 4.1.1. Der Beklagte ist zur Schlichtungsverhandlung vom 25. Juli 2025 unbestrit- tenermassen nicht erschienen (vgl. act. 2 Rz. 18; s. auch Protokollvermerk in
- 4 - act. 9/18 S. 1 und S. 2 Mitte). Entgegen seiner Ansicht spielt bei der Frage der Säumnis das Verschulden keine Rolle: Eine Partei ist säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Erst bei einer allfälligen Wiederher- stellung ist die Verschuldensfrage von Bedeutung (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ein Wiederherstellungsgesuch wurde allerdings nicht gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Vorinstanz ihren Entscheid auch nicht nach seiner E-Mail erlassen (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 Rz. 11), zumal die Verhandlung nach Eröffnung des Entscheids um 14.45 Uhr geschlossen und die E-Mail des Beklag- ten erst um 19.00 Uhr gesendet wurde (act. 9/18 S. 3 f. und act. 9/19). 4.1.2. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, sind die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren und – subsidiär – diejenigen über das ordentliche Verfah- ren grundsätzlich anwendbar, wenn die Schlichtungsbehörde beabsichtigt, einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO zu fällen (BGE 147 III 440 E. 3.3.2.). Dies gilt al- lerdings nur, soweit die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 197
– 212 ZPO) keine entsprechende Regelung enthalten, andernfalls hätte diese den Vorrang gegenüber anderen Normen, die den gleichen Sachverhalt normieren (lex specialis-Grundsatz). Vorliegend geht es um die Frage, wie die Schlichtungsbehörde vorzuge- hen hat, wenn die beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung säumig ist. Dazu hält Art. 206 Abs. 2 ZPO unter dem Kapitel "Schlichtungsverfahren" fest, dass die Schlichtungsbehörde so verfährt, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre; es wird dabei ausdrücklich auf die Bestimmungen von Art. 209
– 212 ZPO verwiesen. Damit sehen die Bestimmungen des Schlichtungsverfah- rens bei Säumnis der beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung vor, dass sogleich das Entscheidverfahren gemäss Art. 212 ZPO eingeleitet werden kann und entsprechend gleich darüber verhandelt wird. Entgegen der Ansicht des Be- klagten hat die Vorinstanz darauf mit Angabe des Streitwerts von unter CHF 2'000.– hingewiesen (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 Rz. 23 und act. 9/16 S. 1 f.; zum Streitwert s. auch E. 4.2. nachstehend). Eine erneute Vorladung, wie dies seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2025 bei unbegründeten Klagen im vereinfachten Verfahren erforderlich wäre(vgl. Art. 245 Abs. 1 ZPO), ist für das
- 5 - Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen. Als lex specialis gehen die Bestimmun- gen über die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren den Bestimmungen des vereinfachten resp. ordentlichen Verfahrens vor. Dies wird auch dadurch verdeut- licht, dass die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren – im Gegensatz zu den anderen Verfahrensarten – je nach Säumniskonstellation abweichend geregelt sind (vgl. Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO mit Art. 245 Abs. 1 oder Art. 234 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die unterschiedliche Be- handlung der Säumnis im Schlichtungsverfahren und im vereinfachten resp. or- dentlichen Verfahren eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist. 4.1.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beklagten (act. 2 Rz. 26 f.) – das Entscheidverfahren am 25. Juli 2025 zumindest in den Grundzügen protokolliert wurde (act. 9/18). 4.1.4. Zusammengefasst liegt keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung vom 25. Juli 2025 vor. 4.2. In Bezug auf die Rüge der Überschreitung des Streitwerts von CHF 2'000.– stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin habe insge- samt CHF 2'114.85 gefordert, wovon CHF 600.– als Nebenkosten resp. sinnge- mäss als Schadenersatz eingeklagt worden seien (act. 2 Rz. 7). Weshalb es sich bei diesem Betrag um eine Schadensersatzforderung handeln soll, legt er aller- dings nicht dar. Festzuhalten ist, dass der Beklagte im Entscheid verpflichtet wurde, der Klägerin den Betrag von CHF 600.– in Form einer Umtriebsentschädi- gung zu zahlen (act. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Eine solche Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) wird allerdings bei der Streitwertberechnung als "laufende Kosten des Verfahrens" nicht berücksichtigt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz richtigerweise auch nicht getan, zumal sie sowohl in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2025 als auch in der gleichdatierten Eingangsanzeige/Vor- ladung den Streitwert des Schlichtungsverfahrens mit CHF 1'514.85 – und damit ohne die Umtriebsentschädigung von CHF 600.– – angegeben hatte (act. 9/14 und act. 9/16). Beide Urkunden wurden dem Beklagten zugestellt (a.a.O.). An- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. Juli 2025 wurde als Rechtsbegeh- ren der Klägerin Folgendes protokolliert (act. 9/18 S. 1):
- 6 - " 1. CHF 1'514.85 nebst 10 % Zins seit 30.04.2020 CHF 600.00 Nebenkosten / Umtriebsentschädigung CHF 74.00 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des BA Birmensdorf 2. [Rechtsvorschlag] 3. [K/E-Folgen]" Auch wenn der Betrag von CHF 600.– (auch) als Nebenkosten aufgenom- men wurde, geht aus dem darauf folgenden Schrägstrich sowie dem Begriff der Umtriebsentschädigung hervor, dass der fragliche Betrag als (prozessuale) Par- teientschädigung zu verstehen ist. Da der Streitwert damit unter CHF 2'000.– liegt, hat die Vorinstanz ihre Entscheidkompetenz nicht überschritten (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO). 4.3. Bei den Ausführungen betreffend die Zusammensetzung der Forderung (act. 2 Rz. 28) sowie die Einrede der Verjährung (act. 2 Rz. 29 ff.) handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven, weshalb sie nicht zu beachten sind (vgl. vorstehend E. 2 sowie betreffend die Verjährung OGer ZH RT190061 vom 4. November 2019, E. 2.b.ba). 4.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 500.– festzusetzen und mit dem Vorschuss des Beklagten zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie keine Umtriebsent- schädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt hat (vgl. act. 15).
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt, dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 500.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter CHF 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 31. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Aesch vom
25. Juli 2025 (GV.2025.00002 / SB.2025.00002)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderungen aus Rechnungen gegen den Beklag- ten ein (act. 9/12). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO entscheiden solle (act. 9/12 S. 2 Mitte). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 25. Juli 2025, 14.00 Uhr, vorgeladen (act. 9/14-16). An der Verhandlung erschien lediglich die Klägerin; der Beklagte erschien nicht, woraufhin eine münd- liche Verhandlung durchgeführt wurde (act. 9/18). Im Anschluss daran erliess die Vorinstanz ihren Entscheid vom 25. Juli 2025. Sie verpflichtete den Beklagten, der Klägerin CHF 1'514.85 nebst 10 % Zins seit 30. April 2020 sowie CHF 74.– Be- treibungskosten zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Beitreibungsamts Birmensdorf auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsge- bühr setzte sie auf CHF 420.– fest und auferlegte sie dem Beklagten (Dispositiv- Ziffern 2 und 3). Zudem verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin eine Um- triebsentschädigung von CHF 600.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4, je act. 9/20 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]). 1.2. Am Abend des 25. Juli 2025 gelangte der Beklagte per E-Mail an die Vor– instanz und erklärte, er habe an der Verhandlung nicht teilnehmen können, weil sein Rückflug nach Zürich am Vormittag des gleichen Tages kurzfristig annulliert worden sei (act. 9/19). Die Vorinstanz verwies den Beklagten mit Schreiben vom
29. Juli 2025 auf den bereits erlassenen Entscheid (act. 9/22). 1.3. Mit Eingabe vom 21. August 2025 (Datum Poststempel) erhob der Be- klagte rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer gegen den Entscheid der Vorin- stanz vom 25. Juli 2025 (act. 2 f.; zur Rechtzeitigkeit s. act. 9/20). Nach Eingang des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wurde der Klägerin mit Ver- fügung vom 12. September 2025 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beant- worten (act. 10 – 13). Die Beschwerdeantwort datiert vom 30. September 2025 und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 15 ff.). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-22). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Der Beklagte rügt in seiner Beschwerde einleitend eine Überschreitung der Entscheidkompetenz durch die Vorinstanz, da aufgrund der gestellten Anträge der Klägerin die Streitwertgrenze von CHF 2'000.– überschritten sei (act. 2 Rz. 13 ff.). Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Da sein Fernbleiben von der Verhandlung nicht auf eigenem Verschulden beruht habe, könne von einer Säumnis keine Rede sein (act. 2 Rz. 18 ff.); selbst wenn eine Säumnis vorläge, hätte die Vorinstanz die Partei zu einer zweiten Verhand- lung vorladen müssen (act. 2 Rz. 23 ff.). Schliesslich rügt er, die Vorinstanz habe das Entscheidverfahren nicht protokolliert (act. 2 Rz. 26 ff.), und stellt sich auf den Standpunkt, die Forderungen der Klägerin seien ohnehin verjährt (act. 2 Rz. 29 ff.). 3.2. Die Klägerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2025 zusammengefasst und sinngemäss auf den Standpunkt, der Beklagte sei zur Verhandlung vom 25. Juli 2025 unentschuldigt nicht erschienen, da er der Vorinstanz die Flugannullierung sofort hätte mitteilen können (act. 15). 4. Nachstehend ist vorab über die Rügen im Zusammenhang mit der Ver- handlung vom 25. Juli 2025 zu befinden, bevor die weiteren Fragen behandelt werden. 4.1.1. Der Beklagte ist zur Schlichtungsverhandlung vom 25. Juli 2025 unbestrit- tenermassen nicht erschienen (vgl. act. 2 Rz. 18; s. auch Protokollvermerk in
- 4 - act. 9/18 S. 1 und S. 2 Mitte). Entgegen seiner Ansicht spielt bei der Frage der Säumnis das Verschulden keine Rolle: Eine Partei ist säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Erst bei einer allfälligen Wiederher- stellung ist die Verschuldensfrage von Bedeutung (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ein Wiederherstellungsgesuch wurde allerdings nicht gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Vorinstanz ihren Entscheid auch nicht nach seiner E-Mail erlassen (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 Rz. 11), zumal die Verhandlung nach Eröffnung des Entscheids um 14.45 Uhr geschlossen und die E-Mail des Beklag- ten erst um 19.00 Uhr gesendet wurde (act. 9/18 S. 3 f. und act. 9/19). 4.1.2. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, sind die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren und – subsidiär – diejenigen über das ordentliche Verfah- ren grundsätzlich anwendbar, wenn die Schlichtungsbehörde beabsichtigt, einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO zu fällen (BGE 147 III 440 E. 3.3.2.). Dies gilt al- lerdings nur, soweit die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 197
– 212 ZPO) keine entsprechende Regelung enthalten, andernfalls hätte diese den Vorrang gegenüber anderen Normen, die den gleichen Sachverhalt normieren (lex specialis-Grundsatz). Vorliegend geht es um die Frage, wie die Schlichtungsbehörde vorzuge- hen hat, wenn die beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung säumig ist. Dazu hält Art. 206 Abs. 2 ZPO unter dem Kapitel "Schlichtungsverfahren" fest, dass die Schlichtungsbehörde so verfährt, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre; es wird dabei ausdrücklich auf die Bestimmungen von Art. 209
– 212 ZPO verwiesen. Damit sehen die Bestimmungen des Schlichtungsverfah- rens bei Säumnis der beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung vor, dass sogleich das Entscheidverfahren gemäss Art. 212 ZPO eingeleitet werden kann und entsprechend gleich darüber verhandelt wird. Entgegen der Ansicht des Be- klagten hat die Vorinstanz darauf mit Angabe des Streitwerts von unter CHF 2'000.– hingewiesen (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 Rz. 23 und act. 9/16 S. 1 f.; zum Streitwert s. auch E. 4.2. nachstehend). Eine erneute Vorladung, wie dies seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2025 bei unbegründeten Klagen im vereinfachten Verfahren erforderlich wäre(vgl. Art. 245 Abs. 1 ZPO), ist für das
- 5 - Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen. Als lex specialis gehen die Bestimmun- gen über die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren den Bestimmungen des vereinfachten resp. ordentlichen Verfahrens vor. Dies wird auch dadurch verdeut- licht, dass die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren – im Gegensatz zu den anderen Verfahrensarten – je nach Säumniskonstellation abweichend geregelt sind (vgl. Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO mit Art. 245 Abs. 1 oder Art. 234 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die unterschiedliche Be- handlung der Säumnis im Schlichtungsverfahren und im vereinfachten resp. or- dentlichen Verfahren eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist. 4.1.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beklagten (act. 2 Rz. 26 f.) – das Entscheidverfahren am 25. Juli 2025 zumindest in den Grundzügen protokolliert wurde (act. 9/18). 4.1.4. Zusammengefasst liegt keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung vom 25. Juli 2025 vor. 4.2. In Bezug auf die Rüge der Überschreitung des Streitwerts von CHF 2'000.– stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin habe insge- samt CHF 2'114.85 gefordert, wovon CHF 600.– als Nebenkosten resp. sinnge- mäss als Schadenersatz eingeklagt worden seien (act. 2 Rz. 7). Weshalb es sich bei diesem Betrag um eine Schadensersatzforderung handeln soll, legt er aller- dings nicht dar. Festzuhalten ist, dass der Beklagte im Entscheid verpflichtet wurde, der Klägerin den Betrag von CHF 600.– in Form einer Umtriebsentschädi- gung zu zahlen (act. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Eine solche Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) wird allerdings bei der Streitwertberechnung als "laufende Kosten des Verfahrens" nicht berücksichtigt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz richtigerweise auch nicht getan, zumal sie sowohl in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2025 als auch in der gleichdatierten Eingangsanzeige/Vor- ladung den Streitwert des Schlichtungsverfahrens mit CHF 1'514.85 – und damit ohne die Umtriebsentschädigung von CHF 600.– – angegeben hatte (act. 9/14 und act. 9/16). Beide Urkunden wurden dem Beklagten zugestellt (a.a.O.). An- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. Juli 2025 wurde als Rechtsbegeh- ren der Klägerin Folgendes protokolliert (act. 9/18 S. 1):
- 6 - " 1. CHF 1'514.85 nebst 10 % Zins seit 30.04.2020 CHF 600.00 Nebenkosten / Umtriebsentschädigung CHF 74.00 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des BA Birmensdorf 2. [Rechtsvorschlag] 3. [K/E-Folgen]" Auch wenn der Betrag von CHF 600.– (auch) als Nebenkosten aufgenom- men wurde, geht aus dem darauf folgenden Schrägstrich sowie dem Begriff der Umtriebsentschädigung hervor, dass der fragliche Betrag als (prozessuale) Par- teientschädigung zu verstehen ist. Da der Streitwert damit unter CHF 2'000.– liegt, hat die Vorinstanz ihre Entscheidkompetenz nicht überschritten (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO). 4.3. Bei den Ausführungen betreffend die Zusammensetzung der Forderung (act. 2 Rz. 28) sowie die Einrede der Verjährung (act. 2 Rz. 29 ff.) handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven, weshalb sie nicht zu beachten sind (vgl. vorstehend E. 2 sowie betreffend die Verjährung OGer ZH RT190061 vom 4. November 2019, E. 2.b.ba). 4.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 500.– festzusetzen und mit dem Vorschuss des Beklagten zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie keine Umtriebsent- schädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt hat (vgl. act. 15).
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt, dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 500.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter CHF 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: