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RU170037

Zh Gerichte · 2017-06-26 · Deutsch ZH

Forderung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 11. Mai 2017 verpflichtete das Friedensrichteramt Thalwil (Vorinstanz) die Beklagte, der Klägerin Fr. 1'015.20 nebst 5 % Zins seit

19. April 2015 und Fr. 80.30 Betreibungskosten zu bezahlen und in diesem Um- fang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2017) aufgehoben; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 21 = Urk. 26). b) Hiergegen hat die Beklagte am 14. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 23) Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, das angefoch- tene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (Urk. 25). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte sei nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 11. Mai 2017 erschienen, obwohl ihr die Vorla- dung dazu (samt Schlichtungsgesuch, welches bereits den Antrag auf Entscheid durch die Schlichtungsbehörde enthalten habe) ordnungsgemäss zugestellt wor- den sei. Daher sei auf die Vorbringen der Klägerin an der Verhandlung sowie auf die eingereichten Akten abzustellen. Demgemäss habe die Beklagte von der Klä- gerin für eine Veranstaltung in St. Gallen eine DJ-Anlage gemietet. Die Klägerin habe dafür am 20. März 2015 Rechnung gestellt, welche trotz Mahnung unbezahlt geblieben sei. Die Beklagte habe die Forderung in Bestand und Höhe nicht be- stritten, weshalb sie zur Zahlung derselben zu verpflichten sei (Urk. 26 S. 3-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 - Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe der Klägerin nie einen Auftrag erteilt; die fragliche Leistung sei von einer von ihr (der Beklag- ten) beauftragten und bezahlten Eventunternehmung vergeben worden. Dement- sprechend müsse die Klägerin die offene Forderung mit dieser Drittfirma bereini- gen. Zahlungsbelege für die besagte Eventunternehmung könnten auf Wunsch nachgereicht werden (Urk. 25). d) Dass nicht die Beklagte, sondern ein "Eventunternehmen" (welches nicht namentlich genannt wird) Vertragspartner der Klägerin und Schuldner der eingeklagten Forderung sei, wurde im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht geltend gemacht. Weil im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.b), bleibt es somit bei der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil, dass die Beklagte die DJ-Anlage von der Klägerin gemietet habe. Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht vorgebracht, womit es auch im Übrigen bei den Erwägungen des angefochtenen Urteils bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'015.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'015.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. Juni 2017

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Thalwil vom 11. Mai 2017 (GV.2017.00011 / SB.2017.00022)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Mai 2017 verpflichtete das Friedensrichteramt Thalwil (Vorinstanz) die Beklagte, der Klägerin Fr. 1'015.20 nebst 5 % Zins seit

19. April 2015 und Fr. 80.30 Betreibungskosten zu bezahlen und in diesem Um- fang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2017) aufgehoben; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 21 = Urk. 26). b) Hiergegen hat die Beklagte am 14. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 23) Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, das angefoch- tene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (Urk. 25). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte sei nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 11. Mai 2017 erschienen, obwohl ihr die Vorla- dung dazu (samt Schlichtungsgesuch, welches bereits den Antrag auf Entscheid durch die Schlichtungsbehörde enthalten habe) ordnungsgemäss zugestellt wor- den sei. Daher sei auf die Vorbringen der Klägerin an der Verhandlung sowie auf die eingereichten Akten abzustellen. Demgemäss habe die Beklagte von der Klä- gerin für eine Veranstaltung in St. Gallen eine DJ-Anlage gemietet. Die Klägerin habe dafür am 20. März 2015 Rechnung gestellt, welche trotz Mahnung unbezahlt geblieben sei. Die Beklagte habe die Forderung in Bestand und Höhe nicht be- stritten, weshalb sie zur Zahlung derselben zu verpflichten sei (Urk. 26 S. 3-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 - Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe der Klägerin nie einen Auftrag erteilt; die fragliche Leistung sei von einer von ihr (der Beklag- ten) beauftragten und bezahlten Eventunternehmung vergeben worden. Dement- sprechend müsse die Klägerin die offene Forderung mit dieser Drittfirma bereini- gen. Zahlungsbelege für die besagte Eventunternehmung könnten auf Wunsch nachgereicht werden (Urk. 25). d) Dass nicht die Beklagte, sondern ein "Eventunternehmen" (welches nicht namentlich genannt wird) Vertragspartner der Klägerin und Schuldner der eingeklagten Forderung sei, wurde im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht geltend gemacht. Weil im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.b), bleibt es somit bei der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil, dass die Beklagte die DJ-Anlage von der Klägerin gemietet habe. Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht vorgebracht, womit es auch im Übrigen bei den Erwägungen des angefochtenen Urteils bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'015.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'015.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz