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RT240099

Zh Gerichte · 2024-08-16 · Deutsch ZH

Rechtsöffnung

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Urteil vom 11. April 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024) definitive Rechts- öffnung für den Betrag von Fr. 699.60 zzgl. Zins zu 4.5% seit 12. Januar 2024 und für den bis 11. Januar 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 6.65. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 11 S. 7 = Urk. 15 S. 7).

E. 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 18. Juli 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 15/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1 f.): "1. Das Urteil sei dem Bezirksgericht zur Erstellung eines Rechtsgülti- gen Urteils zurückzugeben.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–13). Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegner gebeten, sich zwecks Vereinbarung eines Akteneinsichtstermins zu melden (Urk. 16). Die Akteneinsicht fand schliess- lich am 14. August 2024, statt, wobei dem Gesuchsgegner Einsicht in die vor- instanzlichen Akten (Urk. 1–13), die Akten des Berufungsverfahrens (Urk. 14–17) sowie in einen Auszug aus der Einwohnerplattform "KEP" gegeben wurde.

E. 1.4 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 2 Es wird Einsicht in das Protokoll beantragt.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

E. 2.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Gültigkeit und Echtheit des vorinstanzlichen Urteils

E. 3 Es wird Einsicht in die Beweismittel beantragt, insbesondere ein Auszug aus der Einwohnerkontrolle 'KEB'

E. 3.1 Der Gesuchsgegner rügt, das Urteil sei nicht von einem Richter unterschrie- ben und daher unwirksam (Urk. 14 Ziff. II.B.1). Gemäss § 136 GOG werden En- dentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und den Gerichtsschreiber unterschrieben, während andere Entscheide durch ein Mitglied des Gerichts oder den Gerichtsschreiber zu unter- schreiben sind. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG handelt, reicht die Unterschrift des Gerichtsschreibers aus. Die Vorderrichterin war somit nicht verpflichtet, das Urteil selber zu unterzeichnen. Es lag in ihrem Ermessen, das Urteil von der Ge- richtsschreiberin unterschreiben zu lassen. Entsprechend wurde das Urteil korrekt unterzeichnet und ist rechtswirksam.

E. 3.2 Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass das Urteil angeblich am

11. April 2024 verfasst worden sei. Die Zeitspanne bis zur Zustellung, und die Aus- sage der Vorderrichterin anlässlich der Verhandlung, wonach zu diesem Zeitpunkt

- 4 - kein Urteil gesprochen werde, erwecke den Verdacht, dass es sich um eine Urkun- denfälschung handle (Urk. 14 Ziff. II.B.2). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Die Verhandlung fand am 11. April 2024 statt und dauerte von 10.45 Uhr bis 11.00 Uhr (Prot. I S. 4 und S. 6). Ob die Vorderrichterin, wie vom Gesuchsgegner behauptet, anlässlich der Verhandlungen erklärte, dass an jenem Tag noch kein Urteil ergehen werde, ergibt sich nicht aus dem Protokoll. So wurde in einer Proto- kollnotiz einzig festgehalten, dass Ausführungen zum weiteren Verfahrensablauf gemacht wurden (Prot. I S. 4). Selbst wenn die Vorderrichterin jedoch Entsprechen- des gesagt haben sollte, ist deswegen nicht von einer Fälschung des Urteils aus- zugehen. Der Urteilsspruch kann mündlich erfolgen und hat im Nachgang vom Ge- richtsschreiber schriftlich festgehalten zu werden. Damit kann es durchaus sein, dass noch am Nachmittag des 11. April 2024 über das Rechtsöffnungsbegehren entschieden wurde, die schriftliche Ausfertigung einschliesslich der Redaktion der Urteilsbegründung indes einige Zeit in Anspruch genommen hat, sodass dieses erst am 11. Juli 2024 versendet werden konnte. 4. Erteilung der Rechtsöffnung

E. 4 Das Steueramt sei anzuweisen, die Rechnung an die Amtliche Per- son zu senden.

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten sich auf den Einschätzungs- entscheid des Kantonalen Steueramtes Kanton Zürich vom 1. September 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern 2023, Kapitalleistung i.S.v. § 37 StG). In Form des genannten Einschätzungsentscheids sei dem Gesuchsgegner die relevanten Steuerbemessungsfaktoren und der massgebliche Steuertarif mitgeteilt worden. Auf der Rückseite seien das entsprechende Rechtsmittel und die Auszüge aus dem Steuergesetz angegeben. Gegen diese Einschätzung sei gemäss Bestätigung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Februar 2024 keine Einsprache erhoben worden, womit dieser vollstreckbar werde. Mit dem Schreiben vom 25. September 2023 sei dem Gesuchsgegner zudem die Schlussrechnung der Staats- und Ge- meindesteuer, Kapitalabfindung 2023, sowie mit Schreiben vom 21. Februar 2024 ein Konto-Auszug der Staats- und Gemeindesteuer 2023 zugestellt worden. Über- dies bestreite der Gesuchsgegner den Erhalt des Einschätzungsentscheides sowie der Schlussrechnung nicht (Urk. 15 E. II.3).

- 5 - Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Stellungnahme geltend gemacht, der Zah- lungsbefehl sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibung sei aufzuheben. Zur Begründung habe er im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Namen von nicht- juristischen Personen eine einzige offizielle Schreibweise gebe: Zuerst komme der (Nach-)Name, dann ein Komma, und danach komme der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden). Sämtliche Unterlagen, so auch der Einschätzungsentscheid, die Schlussrechnungen sowie Mahnungen seien somit an das Einzelunternehmen A._____ geschickt worden, welche nicht der Steuerpflicht unterliege. Er habe sämt- liche Unterlagen, welche er von der Gesuchstellerin erhalten habe, mit dem Hin- weis, die Firma sei für diese Rechnungen nicht zuständig, zurückgeschickt. Die vorliegende inkorrekte Schreibweise mache den Zahlungsbefehl ungültig (Urk. 15 E. IV.2). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 ZStV Namen so erfasst würden, wie sie in den Zivilstandsurkunden geschrieben seien. Sowohl auf der kan- tonalen Einwohnerplattform "KEP" als auch im Zivilstandsregister werde der Ge- suchsgegner unter dem amtlichen Namen "A._____" geführt. Dies stimme mit dem auf dem am 12. Januar 2024 ausgestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. ...) auf- geführten Namen des Schuldners überein. Dasselbe treffe auf den Einschätzungs- entscheid vom 1. September 2023, die Rechtskraftbescheinigung vom 15. Februar 2024 sowie die Schlussrechnung vom 25. September 2023 zu. Die Vorbringen des Gesuchsgegners liefen somit von Vornherein ins Leere. Die Verwendung des amt- lichen Namens stelle eine eindeutige Identifikation in jedem Fall sicher. Die Nen- nung des Nachnamens vor dem Vornamen und die Abtrennung dieser beiden Na- mensbestandteile mittels Komma stellten keine zwingenden Voraussetzungen dar und trügen nicht zur klaren Identifikation einer Person bei. Sofern über die Identifi- kation keine Zweifel gehegt würden, würde eine fehlerhafte Parteibezeichnung ge- mäss Bundesgericht ohnehin geheilt (Urk. 15 E. IV.3). Der Gesuchsgegner habe somit keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Folglich sei den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für die Hauptforderung von Fr. 699.60 nebst Zins zu 4.5% seit 12. Januar 2024 sowie

- 6 - für den bis 11. Januar 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 6.65 zu erteilen (Urk. 15 E. IV.4).

E. 4.2 Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, zur vorinstanzli- chen Verhandlung sei das Einzelunternehmen "A._____" vertreten durch "A._____" erschienen. Die Existenz der Firma sei mit einem Auszug aus dem UID-Register und einem Auszug der SVA belegt worden. Diese Unterlagen seien im Urteil nicht erwähnt und offenbar bei der Beratung nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie als Gesuchsgegner "A._____" führe, als amtli- chen Namen aber "A._____" angebe. Dies verstosse gegen Art. 24 Abs. 4 ZStV, der die Veränderung der Reihenfolge von Vor- und Nachname untersage. Auf dem AHV-Ausweis, der massgeblich sei, werde die Schreibweise "A._____" verwendet. Die Verwendung unterschiedlicher Namensschreibweisen begründe den starken Verdacht, dass damit auch unterschiedliche Rechtssubjekte angesprochen wür- den. Gewisse Rechtsgeschäfte würden über die natürliche, andere über eine von ihm verwaltete juristische Person abgewickelt. Um Rechtsunsicherheiten in dieser Hinsicht zu vermeiden, müsse zwingend und einheitlich die oben bezeichnete Schreibweise verwendet werden: "Name, Vorname". Damit sei unbezweifelbar die natürliche Person bezeichnet (Urk. 14 Ziff. II.B.4–6 und 8).

E. 4.3 Vorliegend führt der Gesuchsgegner, dessen Nachname A._____ und dessen Vorname A._____ ist, ein Einzelunternehmen mit dem Namen "A._____" (Urk. 10/2). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners handelt es sich bei einem Ein- zelunternehmen nicht um eine juristische Person. Ein Einzelunternehmen ist ein von einer einzelnen natürlichen Person geführtes kaufmännisches Gewerbe. Ein Gewerbe ist gemäss Art. 2 lit. b HRegV bei einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit gegeben. Wer ein (einfaches oder zu- sammengesetztes) Gewerbe betreibt, ist nach Art. 931 OR entweder verpflichtet oder nur berechtigt, sein Einzelunternehmen in das schweizerische Handelsregis- ter eintragen zu lassen. Die Eintragung im Handelsregister ändert jedoch nichts daran, dass das Einzelunternehmen keine Rechtspersönlichkeit hat (Vogel, OFK- HRegV, Vorbemerkungen zu HRegV 36–39, N 1 f. und N 4). Ebenso wenig kann die Rechtseinheit Einzelunternehmen Partei im Sinne der

- 7 - Zivilprozessordnung sein; Partei ist einzig der Inhaber des Einzelunternehmens (BGE 142 III 96 E. 3.3.3). Mangels Rechtspersönlichkeit kann sich das Einzelun- ternehmen auch nicht vertreten lassen; es gibt lediglich einen Inhaber des Einzel- unternehmens. Entsprechend konnte zur vorinstanzlichen Verhandlung auch nicht das Einzelunternehmen "A._____", vertreten durch "A._____" erscheinen. Im Rubrum der Vorinstanz wird als Gesuchsgegner "A._____, geboren tt. Juni 1979, von C._____ und B._____" aufgeführt. Nur eine natürliche Person hat ein Geburtsdatum sowie einen Heimatort, sodass keine Zweifel bestehen, dass die Vorinstanz damit nicht das Einzelunternehmen gemeint hat. Wie sie denn auch zu- treffend ausführte, stellen die Nennung des Nachnamens vor dem Vornamen und die Abtrennung dieser beiden Namensbestandteile mittels Komma keine zwingen- den Voraussetzungen dar. Der Einwand des Gesuchsgegners, die Vorinstanz wi- derspreche sich selbst, wenn sie als Gesuchsgegner "A._____" führe, als amtlichen Namen aber "A._____" angebe, ist somit offensichtlich unbegründet. Es handelt sich um ein und dieselbe natürliche Person. An diese Person wurden sowohl der Einschätzungsentscheid vom 1. September 2023 (Urk. 3/2), die Rechtskraftbe- scheinigung vom 15. Februar 2024 (Urk. 3/2 S. 3) sowie die Schlussrechnung vom

25. September 2023 (Urk. 3/3) gesendet. Unabhängig von der Anordnung des Vor- und Nachnamens wurde auf sämtlichen der genannten Dokumente die AHV-Num- mer des Gesuchsgegners aufgeführt (756.7218.5699.49). Über eine solche verfügt ebenfalls nur eine natürliche Person, sodass keine Verwechslungsgefahr besteht. Auf dem Zahlungsbefehl wurde nebst dem Namen "A._____" das Geburtsdatum des Gesuchsgegners genannt. Die Schuldneridentität ist somit erstellt.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 699.60 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge

- 8 - seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 699.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240099-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt Russikon, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. April 2024 (EB240024-H)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 11. April 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024) definitive Rechts- öffnung für den Betrag von Fr. 699.60 zzgl. Zins zu 4.5% seit 12. Januar 2024 und für den bis 11. Januar 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 6.65. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 11 S. 7 = Urk. 15 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 18. Juli 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 15/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1 f.): "1. Das Urteil sei dem Bezirksgericht zur Erstellung eines Rechtsgülti- gen Urteils zurückzugeben. 2. Es wird Einsicht in das Protokoll beantragt. 3. Es wird Einsicht in die Beweismittel beantragt, insbesondere ein Auszug aus der Einwohnerkontrolle 'KEB' 4. Das Steueramt sei anzuweisen, die Rechnung an die Amtliche Per- son zu senden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksge- richts Pfäffikon." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–13). Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegner gebeten, sich zwecks Vereinbarung eines Akteneinsichtstermins zu melden (Urk. 16). Die Akteneinsicht fand schliess- lich am 14. August 2024, statt, wobei dem Gesuchsgegner Einsicht in die vor- instanzlichen Akten (Urk. 1–13), die Akten des Berufungsverfahrens (Urk. 14–17) sowie in einen Auszug aus der Einwohnerplattform "KEP" gegeben wurde. 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Gültigkeit und Echtheit des vorinstanzlichen Urteils 3.1. Der Gesuchsgegner rügt, das Urteil sei nicht von einem Richter unterschrie- ben und daher unwirksam (Urk. 14 Ziff. II.B.1). Gemäss § 136 GOG werden En- dentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und den Gerichtsschreiber unterschrieben, während andere Entscheide durch ein Mitglied des Gerichts oder den Gerichtsschreiber zu unter- schreiben sind. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG handelt, reicht die Unterschrift des Gerichtsschreibers aus. Die Vorderrichterin war somit nicht verpflichtet, das Urteil selber zu unterzeichnen. Es lag in ihrem Ermessen, das Urteil von der Ge- richtsschreiberin unterschreiben zu lassen. Entsprechend wurde das Urteil korrekt unterzeichnet und ist rechtswirksam. 3.2. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass das Urteil angeblich am

11. April 2024 verfasst worden sei. Die Zeitspanne bis zur Zustellung, und die Aus- sage der Vorderrichterin anlässlich der Verhandlung, wonach zu diesem Zeitpunkt

- 4 - kein Urteil gesprochen werde, erwecke den Verdacht, dass es sich um eine Urkun- denfälschung handle (Urk. 14 Ziff. II.B.2). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Die Verhandlung fand am 11. April 2024 statt und dauerte von 10.45 Uhr bis 11.00 Uhr (Prot. I S. 4 und S. 6). Ob die Vorderrichterin, wie vom Gesuchsgegner behauptet, anlässlich der Verhandlungen erklärte, dass an jenem Tag noch kein Urteil ergehen werde, ergibt sich nicht aus dem Protokoll. So wurde in einer Proto- kollnotiz einzig festgehalten, dass Ausführungen zum weiteren Verfahrensablauf gemacht wurden (Prot. I S. 4). Selbst wenn die Vorderrichterin jedoch Entsprechen- des gesagt haben sollte, ist deswegen nicht von einer Fälschung des Urteils aus- zugehen. Der Urteilsspruch kann mündlich erfolgen und hat im Nachgang vom Ge- richtsschreiber schriftlich festgehalten zu werden. Damit kann es durchaus sein, dass noch am Nachmittag des 11. April 2024 über das Rechtsöffnungsbegehren entschieden wurde, die schriftliche Ausfertigung einschliesslich der Redaktion der Urteilsbegründung indes einige Zeit in Anspruch genommen hat, sodass dieses erst am 11. Juli 2024 versendet werden konnte. 4. Erteilung der Rechtsöffnung 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten sich auf den Einschätzungs- entscheid des Kantonalen Steueramtes Kanton Zürich vom 1. September 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern 2023, Kapitalleistung i.S.v. § 37 StG). In Form des genannten Einschätzungsentscheids sei dem Gesuchsgegner die relevanten Steuerbemessungsfaktoren und der massgebliche Steuertarif mitgeteilt worden. Auf der Rückseite seien das entsprechende Rechtsmittel und die Auszüge aus dem Steuergesetz angegeben. Gegen diese Einschätzung sei gemäss Bestätigung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Februar 2024 keine Einsprache erhoben worden, womit dieser vollstreckbar werde. Mit dem Schreiben vom 25. September 2023 sei dem Gesuchsgegner zudem die Schlussrechnung der Staats- und Ge- meindesteuer, Kapitalabfindung 2023, sowie mit Schreiben vom 21. Februar 2024 ein Konto-Auszug der Staats- und Gemeindesteuer 2023 zugestellt worden. Über- dies bestreite der Gesuchsgegner den Erhalt des Einschätzungsentscheides sowie der Schlussrechnung nicht (Urk. 15 E. II.3).

- 5 - Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Stellungnahme geltend gemacht, der Zah- lungsbefehl sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibung sei aufzuheben. Zur Begründung habe er im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Namen von nicht- juristischen Personen eine einzige offizielle Schreibweise gebe: Zuerst komme der (Nach-)Name, dann ein Komma, und danach komme der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden). Sämtliche Unterlagen, so auch der Einschätzungsentscheid, die Schlussrechnungen sowie Mahnungen seien somit an das Einzelunternehmen A._____ geschickt worden, welche nicht der Steuerpflicht unterliege. Er habe sämt- liche Unterlagen, welche er von der Gesuchstellerin erhalten habe, mit dem Hin- weis, die Firma sei für diese Rechnungen nicht zuständig, zurückgeschickt. Die vorliegende inkorrekte Schreibweise mache den Zahlungsbefehl ungültig (Urk. 15 E. IV.2). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 ZStV Namen so erfasst würden, wie sie in den Zivilstandsurkunden geschrieben seien. Sowohl auf der kan- tonalen Einwohnerplattform "KEP" als auch im Zivilstandsregister werde der Ge- suchsgegner unter dem amtlichen Namen "A._____" geführt. Dies stimme mit dem auf dem am 12. Januar 2024 ausgestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. ...) auf- geführten Namen des Schuldners überein. Dasselbe treffe auf den Einschätzungs- entscheid vom 1. September 2023, die Rechtskraftbescheinigung vom 15. Februar 2024 sowie die Schlussrechnung vom 25. September 2023 zu. Die Vorbringen des Gesuchsgegners liefen somit von Vornherein ins Leere. Die Verwendung des amt- lichen Namens stelle eine eindeutige Identifikation in jedem Fall sicher. Die Nen- nung des Nachnamens vor dem Vornamen und die Abtrennung dieser beiden Na- mensbestandteile mittels Komma stellten keine zwingenden Voraussetzungen dar und trügen nicht zur klaren Identifikation einer Person bei. Sofern über die Identifi- kation keine Zweifel gehegt würden, würde eine fehlerhafte Parteibezeichnung ge- mäss Bundesgericht ohnehin geheilt (Urk. 15 E. IV.3). Der Gesuchsgegner habe somit keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Folglich sei den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für die Hauptforderung von Fr. 699.60 nebst Zins zu 4.5% seit 12. Januar 2024 sowie

- 6 - für den bis 11. Januar 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 6.65 zu erteilen (Urk. 15 E. IV.4). 4.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, zur vorinstanzli- chen Verhandlung sei das Einzelunternehmen "A._____" vertreten durch "A._____" erschienen. Die Existenz der Firma sei mit einem Auszug aus dem UID-Register und einem Auszug der SVA belegt worden. Diese Unterlagen seien im Urteil nicht erwähnt und offenbar bei der Beratung nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie als Gesuchsgegner "A._____" führe, als amtli- chen Namen aber "A._____" angebe. Dies verstosse gegen Art. 24 Abs. 4 ZStV, der die Veränderung der Reihenfolge von Vor- und Nachname untersage. Auf dem AHV-Ausweis, der massgeblich sei, werde die Schreibweise "A._____" verwendet. Die Verwendung unterschiedlicher Namensschreibweisen begründe den starken Verdacht, dass damit auch unterschiedliche Rechtssubjekte angesprochen wür- den. Gewisse Rechtsgeschäfte würden über die natürliche, andere über eine von ihm verwaltete juristische Person abgewickelt. Um Rechtsunsicherheiten in dieser Hinsicht zu vermeiden, müsse zwingend und einheitlich die oben bezeichnete Schreibweise verwendet werden: "Name, Vorname". Damit sei unbezweifelbar die natürliche Person bezeichnet (Urk. 14 Ziff. II.B.4–6 und 8). 4.3. Vorliegend führt der Gesuchsgegner, dessen Nachname A._____ und dessen Vorname A._____ ist, ein Einzelunternehmen mit dem Namen "A._____" (Urk. 10/2). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners handelt es sich bei einem Ein- zelunternehmen nicht um eine juristische Person. Ein Einzelunternehmen ist ein von einer einzelnen natürlichen Person geführtes kaufmännisches Gewerbe. Ein Gewerbe ist gemäss Art. 2 lit. b HRegV bei einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit gegeben. Wer ein (einfaches oder zu- sammengesetztes) Gewerbe betreibt, ist nach Art. 931 OR entweder verpflichtet oder nur berechtigt, sein Einzelunternehmen in das schweizerische Handelsregis- ter eintragen zu lassen. Die Eintragung im Handelsregister ändert jedoch nichts daran, dass das Einzelunternehmen keine Rechtspersönlichkeit hat (Vogel, OFK- HRegV, Vorbemerkungen zu HRegV 36–39, N 1 f. und N 4). Ebenso wenig kann die Rechtseinheit Einzelunternehmen Partei im Sinne der

- 7 - Zivilprozessordnung sein; Partei ist einzig der Inhaber des Einzelunternehmens (BGE 142 III 96 E. 3.3.3). Mangels Rechtspersönlichkeit kann sich das Einzelun- ternehmen auch nicht vertreten lassen; es gibt lediglich einen Inhaber des Einzel- unternehmens. Entsprechend konnte zur vorinstanzlichen Verhandlung auch nicht das Einzelunternehmen "A._____", vertreten durch "A._____" erscheinen. Im Rubrum der Vorinstanz wird als Gesuchsgegner "A._____, geboren tt. Juni 1979, von C._____ und B._____" aufgeführt. Nur eine natürliche Person hat ein Geburtsdatum sowie einen Heimatort, sodass keine Zweifel bestehen, dass die Vorinstanz damit nicht das Einzelunternehmen gemeint hat. Wie sie denn auch zu- treffend ausführte, stellen die Nennung des Nachnamens vor dem Vornamen und die Abtrennung dieser beiden Namensbestandteile mittels Komma keine zwingen- den Voraussetzungen dar. Der Einwand des Gesuchsgegners, die Vorinstanz wi- derspreche sich selbst, wenn sie als Gesuchsgegner "A._____" führe, als amtlichen Namen aber "A._____" angebe, ist somit offensichtlich unbegründet. Es handelt sich um ein und dieselbe natürliche Person. An diese Person wurden sowohl der Einschätzungsentscheid vom 1. September 2023 (Urk. 3/2), die Rechtskraftbe- scheinigung vom 15. Februar 2024 (Urk. 3/2 S. 3) sowie die Schlussrechnung vom

25. September 2023 (Urk. 3/3) gesendet. Unabhängig von der Anordnung des Vor- und Nachnamens wurde auf sämtlichen der genannten Dokumente die AHV-Num- mer des Gesuchsgegners aufgeführt (756.7218.5699.49). Über eine solche verfügt ebenfalls nur eine natürliche Person, sodass keine Verwechslungsgefahr besteht. Auf dem Zahlungsbefehl wurde nebst dem Namen "A._____" das Geburtsdatum des Gesuchsgegners genannt. Die Schuldneridentität ist somit erstellt. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 699.60 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge

- 8 - seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 699.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm