Rechtsöffnung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 28. November 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom 6. September 2022, ge- stützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2022 für Ent- scheidgebühren und Parteientschädigungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'544.45 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2022 (Urk. 7 S. 6 = Urk. 10 S. 6). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 (Poststempel vom 7. De- zember 2022, eingegangen am 8. Dezember 2022) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Urk. 8/2; Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensicht- lich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Beschwerde muss schriftlich und begründet innert der Rechtsmit- telfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 321 ZPO). Das bedeu- tet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). Das Vorliegen von Beschwerde- gründen ist vom Beschwerdeführer darzulegen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 wendet sich der Gesuchsgegner entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ans Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 9). Er stellt kei- ne Anträge. Aus seinen Ausführungen lässt sich jedoch sinngemäss entnehmen, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 28. November 2022 und damit die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin erreichen will (Urk. 9 S. 1 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Anfechtungsobjekt ist dabei der erstinstanzliche Endentscheid
- 3 - (Art. 319 lit. a ZPO). In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei konk- ret darzulegen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 321 ZPO). Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den an- gefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2022 stelle für die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin die Entscheidgebühren von Fr. 5'250.– so- wie Fr. 2'700.– (für das summarische Verfahren betreffend provisorische Eintra- gung eines Pfandrechts) zu ersetzen und die Parteientschädigungen von Fr. 7'162.05 sowie Fr. 1'432.10 (für das genannte summarische Verfahren) zu be- zahlen, einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner erbringe kei- nen Urkundenbeweis für die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung (Urk. 10 S. 3 und 5). b) Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren zunächst, die Ge- suchstellerin sei anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nicht erschienen, weshalb die Rechtsstellung absolut geklärt und die Gesuchstellerin damit schuldig sei (Urk. 9 S. 2). Sollte er damit geltend machen wollen, dass aus diesem Grund auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten gewesen wäre, ist er in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 9 S. 2) darauf hinzuweisen, dass bei Säumnis einer Partei das Gericht in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei – vorliegend des Gesuchsgegners – den Entscheid zu fällen hat. Das angefochtene Urteil vom 8. November 2022 erfolgte gemäss den vorstehend aufgeführten ge-
- 4 - setzlichen Bestimmungen. Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. c) Weiter moniert der Gesuchsgegner, der Rechtsöffnungstitel sei aus verschiedenen Gründen – u.a. es gebe keine Beweise; das Gesetz sähe keinen Nichteintretensentscheid vor; es seien auch keine Gesetze vorhanden, die gegen ihn angewendet werden könnten; es gebe keine Rechtskraftbescheinigung, alles sei Korruption – nicht gültig (Urk. 9 S. 2). Diesbezüglich legte die Vorinstanz kor- rekt dar, dass das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstre- ckungsverfahren sei und in diesem Verfahren nicht (mehr) geprüft werden könne, ob eine Forderung begründet sei oder nicht (Urk. 10 S. 4). Diese Prüfung erfolgte bereits im Verfahren, welches zum (Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens bildenden) Entscheid führte. Entsprechend darf das Rechtsöffnungsgericht die Forderung nicht mehr (noch einmal) prüfen. Aufgrund dessen durfte die Vorin- stanz die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen. Was die Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels anbelangt, führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2022 am
2. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Rechtskraftstempel in Urk. 3/2 S. 11) und die Forderung damit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am
9. September 2022 (Urk. 3/1) fällig war (Urk. 10 S. 5). d) Die Betreibungsforderung beruht auf einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2022. Darin wurde der Gesuchsgegner zur Zahlung von Entscheidgebühren und Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 16'544.45 an die Gesuchstellerin verpflichtet (Urk. 3/2 Dispositivziffern 3 - 4). Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil vom
28. November 2022 nicht in genügender Weise auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese nicht zutreffen würden. Er begnügt sich damit, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände zu wiederholen (u.a. Kritik am Rechtsöffnungstitel zu üben; vgl. Urk. 5 und Prot. I S. 4 - 6). Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben Erw. 3 a) rechtsfehlerhaft sein sollten oder inwieweit die Vorinstanz den Sachver-
- 5 - halt falsch festgestellt hätte. Damit vermag die Beschwerde den formellen Anfor- derungen an die Begründung nicht zu genügen. e) Anstoss nimmt der Gesuchsgegner schliesslich an der fehlenden ge- setzlichen Grundlage für die Nichteintretensentscheide der beschliessenden Kammer vom 2. Juni 2022 und des Bundesgerichts vom 6. Juli 2022 (Urk. 6/5 und 6/5a = Urk. 12a/1a). Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass das Gesetz in Art. 236 f. ZPO Bestimmungen zu den verschiedenen Entscheidarten enthält (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO: Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.). Fehlt eine oder fehlen mehrere Prozessvor- aussetzungen, fällt das Gericht einen Nichteintretensentscheid (BK ZPO-Killias, Art. 236 N 13; KUKO ZPO-Naegeli/Mayhall/Oberhammer, Art. 236 N 4; ZK ZPO- Staehelin, Art. 236 N 10). Fehl geht daher der Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang, wenn er die beschliessende Kammer, das Bundesgericht und die Vor- instanz des Amtsmissbrauchs und/oder der Fälschung bezichtigt (Urk. 9 S. 2 und 3). Ebenso erweist sich seine Behauptung als haltlos, die von der Vorinstanz zi- tierten Entscheide des Bundesgerichts (vgl. Urk. 10 S. 4; BGE 143 III 564 E. 4.3.1 und BGE 130 III 125 E. 2) gebe es nicht (Urk. 9 S. 3). Sie sind über die Internet- seite des Bundesgerichts www.bger.ch abrufbar. Die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren erweisen sich als teilweise unver- ständlich, nicht nachvollziehbar, listen zusammenhangslos Gesetzesbestimmun- gen auf oder erschöpfen sich in pauschalen Vorwürfen (Urk. 9 S. 3 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 4 a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei ei- nem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11 sowie Urk. 12a/1-13 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'455.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 13. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220201-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 13. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. 1 + 2, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. November 2022 (EB220361-M)
- 2 -
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. November 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom 6. September 2022, ge- stützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2022 für Ent- scheidgebühren und Parteientschädigungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'544.45 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2022 (Urk. 7 S. 6 = Urk. 10 S. 6). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 (Poststempel vom 7. De- zember 2022, eingegangen am 8. Dezember 2022) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Urk. 8/2; Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensicht- lich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerde muss schriftlich und begründet innert der Rechtsmit- telfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 321 ZPO). Das bedeu- tet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). Das Vorliegen von Beschwerde- gründen ist vom Beschwerdeführer darzulegen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 wendet sich der Gesuchsgegner entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ans Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 9). Er stellt kei- ne Anträge. Aus seinen Ausführungen lässt sich jedoch sinngemäss entnehmen, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 28. November 2022 und damit die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin erreichen will (Urk. 9 S. 1 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Anfechtungsobjekt ist dabei der erstinstanzliche Endentscheid
- 3 - (Art. 319 lit. a ZPO). In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei konk- ret darzulegen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 321 ZPO). Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den an- gefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2022 stelle für die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin die Entscheidgebühren von Fr. 5'250.– so- wie Fr. 2'700.– (für das summarische Verfahren betreffend provisorische Eintra- gung eines Pfandrechts) zu ersetzen und die Parteientschädigungen von Fr. 7'162.05 sowie Fr. 1'432.10 (für das genannte summarische Verfahren) zu be- zahlen, einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner erbringe kei- nen Urkundenbeweis für die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung (Urk. 10 S. 3 und 5). b) Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren zunächst, die Ge- suchstellerin sei anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nicht erschienen, weshalb die Rechtsstellung absolut geklärt und die Gesuchstellerin damit schuldig sei (Urk. 9 S. 2). Sollte er damit geltend machen wollen, dass aus diesem Grund auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten gewesen wäre, ist er in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 9 S. 2) darauf hinzuweisen, dass bei Säumnis einer Partei das Gericht in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei – vorliegend des Gesuchsgegners – den Entscheid zu fällen hat. Das angefochtene Urteil vom 8. November 2022 erfolgte gemäss den vorstehend aufgeführten ge-
- 4 - setzlichen Bestimmungen. Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. c) Weiter moniert der Gesuchsgegner, der Rechtsöffnungstitel sei aus verschiedenen Gründen – u.a. es gebe keine Beweise; das Gesetz sähe keinen Nichteintretensentscheid vor; es seien auch keine Gesetze vorhanden, die gegen ihn angewendet werden könnten; es gebe keine Rechtskraftbescheinigung, alles sei Korruption – nicht gültig (Urk. 9 S. 2). Diesbezüglich legte die Vorinstanz kor- rekt dar, dass das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstre- ckungsverfahren sei und in diesem Verfahren nicht (mehr) geprüft werden könne, ob eine Forderung begründet sei oder nicht (Urk. 10 S. 4). Diese Prüfung erfolgte bereits im Verfahren, welches zum (Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens bildenden) Entscheid führte. Entsprechend darf das Rechtsöffnungsgericht die Forderung nicht mehr (noch einmal) prüfen. Aufgrund dessen durfte die Vorin- stanz die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen. Was die Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels anbelangt, führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2022 am
2. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Rechtskraftstempel in Urk. 3/2 S. 11) und die Forderung damit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am
9. September 2022 (Urk. 3/1) fällig war (Urk. 10 S. 5). d) Die Betreibungsforderung beruht auf einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Februar 2022. Darin wurde der Gesuchsgegner zur Zahlung von Entscheidgebühren und Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 16'544.45 an die Gesuchstellerin verpflichtet (Urk. 3/2 Dispositivziffern 3 - 4). Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil vom
28. November 2022 nicht in genügender Weise auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese nicht zutreffen würden. Er begnügt sich damit, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände zu wiederholen (u.a. Kritik am Rechtsöffnungstitel zu üben; vgl. Urk. 5 und Prot. I S. 4 - 6). Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben Erw. 3 a) rechtsfehlerhaft sein sollten oder inwieweit die Vorinstanz den Sachver-
- 5 - halt falsch festgestellt hätte. Damit vermag die Beschwerde den formellen Anfor- derungen an die Begründung nicht zu genügen. e) Anstoss nimmt der Gesuchsgegner schliesslich an der fehlenden ge- setzlichen Grundlage für die Nichteintretensentscheide der beschliessenden Kammer vom 2. Juni 2022 und des Bundesgerichts vom 6. Juli 2022 (Urk. 6/5 und 6/5a = Urk. 12a/1a). Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass das Gesetz in Art. 236 f. ZPO Bestimmungen zu den verschiedenen Entscheidarten enthält (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO: Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.). Fehlt eine oder fehlen mehrere Prozessvor- aussetzungen, fällt das Gericht einen Nichteintretensentscheid (BK ZPO-Killias, Art. 236 N 13; KUKO ZPO-Naegeli/Mayhall/Oberhammer, Art. 236 N 4; ZK ZPO- Staehelin, Art. 236 N 10). Fehl geht daher der Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang, wenn er die beschliessende Kammer, das Bundesgericht und die Vor- instanz des Amtsmissbrauchs und/oder der Fälschung bezichtigt (Urk. 9 S. 2 und 3). Ebenso erweist sich seine Behauptung als haltlos, die von der Vorinstanz zi- tierten Entscheide des Bundesgerichts (vgl. Urk. 10 S. 4; BGE 143 III 564 E. 4.3.1 und BGE 130 III 125 E. 2) gebe es nicht (Urk. 9 S. 3). Sie sind über die Internet- seite des Bundesgerichts www.bger.ch abrufbar. Die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren erweisen sich als teilweise unver- ständlich, nicht nachvollziehbar, listen zusammenhangslos Gesetzesbestimmun- gen auf oder erschöpfen sich in pauschalen Vorwürfen (Urk. 9 S. 3 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei ei- nem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11 sowie Urk. 12a/1-13 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'455.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 13. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: jo