Rechtsöffnung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. Januar 2018 wird dem Gesuchs- gegner zurückgeschickt und das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
- 3 -
E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
E. 3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: cm
Dispositiv
- Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. Januar 2018 wird dem Gesuchs- gegner zurückgeschickt und das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abgeschrieben. - 3 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton St. Gallen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Staatsanwaltschaft St. Gallen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2018 (EB170375-G)
- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) vom 24. Janu- ar 2018, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts … (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017) – gestützt auf einen Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2017 für ausstehende Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.-- nebst 5 % Zins seit 26. Juni 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss diesem Entscheid erteilt wurde (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die als Rekurs und Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil bezeichnete Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. Januar 2018 (zur Post gegeben am 2. Februar 2018; Urk. 1), da diese Eingabe lediglich – über weite Strecken umständlich lesbare, schwer verständliche und ungebührliche – allgemeine Unmutsäusserungen ohne konkre- ten Bezug zum angefochtenen Urteil und dessen Erwägungen enthält (vgl. Urk. 1) und daher insgesamt als querulatorisch zu werten ist, weshalb die Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne prozessuale Weiterungen an den Gesuchsgegner zurückzusenden ist, mit dem Hinweis, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung der zu vollstre- ckende Entscheid inhaltlich nicht mehr überprüft werden kann, weshalb der Straf- befehl vom 15. Februar 2017 und dessen Kostenfolgen auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde nicht mehr hätten überprüft werden können, da auch bei einem Vorgehen nach Art. 132 Abs. 3 ZPO dem Gericht (nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende) Kosten entstehen, welche dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. Januar 2018 wird dem Gesuchs- gegner zurückgeschickt und das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: cm