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RT170090

Zh Gerichte · 2017-05-29 · Deutsch ZH

Rechtsöffnung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. - 4 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 10/1-4, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170090-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,

Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 29. Mai 2017

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2017 (EB170195-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 4. Mai 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zah- lungsbefehl vom 18. April 2017), welche diese für Fr. 3'900.– nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 2017 aus einem Kaufvertrag verlangt hat, ohne Anhörung des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) ab. Die Ge- richtskosten auferlegte sie der Gesuchstellerin (Urk. 3 S. 3 f. = Urk. 7 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 10. Mai 2017 Beschwerde er- hoben, auf welche mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 12. Mai 2017 nicht eingetreten worden ist (Geschäfts-Nr. RT170086-O, Urk. 5). 1.3 Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (Datum Poststempel: 12. Mai 2017, eingegangen am 15. Mai 2017) erhob die Gesuchstellerin innert Frist ebenso Be- schwerde gegen das vorinstanzliche Urteil mit dem Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 6). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin zwar den Zahlungsbe- fehl eingereicht habe, nicht jedoch den Rechtsöffnungstitel. Indes sei dies unab- dingbare Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Da das Nachreichen von Unterlagen nur zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners diene und somit nicht der Rechtsöffnungstitel an sich mit einem zweiten Vortrag an der Verhandlung nachgereicht werden könne, er- weise sich das Rechtsöffnungsbegehren als offensichtlich unbegründet (Urk. 7 S. 3). 2.2 Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, dass der Gesuchsgegner ei- nen Kaufvertrag für eine Honda CB 900 Hornet über einen Betrag von Fr. 3'900.– unterzeichnet habe. Sodann könne auf der beigelegten Ausweiskopie des Motor- rades ersehen werden, dass das Fahrzeug sehr wohl ein schweizerisches Fahr- zeug sei. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthalte damit viel Unwahrheiten,

- 3 - welche so nicht akzeptabel seien. Da sie nun sämtliche Unterlagen für die Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung habe, sei ihr diese zu bewilligen (Urk. 6). 3.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. 3.2 Die Gesuchstellerin reicht den Kaufvertrag zwischen ihr und dem Ge- suchsgegner vom 19. Januar 2017 ebenso wie die letzte Mahnung über den Kaufpreis vom 31. März 2017 (Urk. 10/1; Urk. 10/2) erstmals im Beschwerdever- fahren ein. Damit handelt es sich bei diesen Eingaben um Noven, welche unzu- lässig und damit unbeachtlich sind. Entsprechend wurde der nun im Beschwerde- verfahren erstmals beigelegte Rechtsöffnungstitel (Kaufvertrag vom 19. Januar

2017) verspätet eingereicht und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 3.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 4 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 10/1-4, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: bz