Rechtsöffnung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung und Urteil vom 29. April 2015 wies das Bezirksge- richt Affoltern (Vorinstanz) das Gesuch des Beklagten um Verschiebung der auf den gleichen Tag angesetzten Hauptverhandlung ab und erteilte sodann der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Affoltern a.A. ZH (Zahlungsbe- fehl vom 12. Dezember 2014) – gestützt auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 15. Oktober 2014 für die Parteientschädigung – definitive Rechts- öffnung für Fr. 1'654.30 nebst 5 % Zins seit 21. November 2014; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 23 = Urk. 28). b) Hiergegen hat der Beklagte am 17. Juli 2015 (Datum des Poststem- pels) fristgerecht (Urk. 24) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27): "• Die Beschwerde ist einzugehen. Die Verhandlung durfte nicht stattfin- den infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten. • Die Betreibung ist zurück zu ziehen da die Verhandlung in Bern noch nicht statt gefunden hat wo der Betrag bereits im Rechtsbegehren, zu verhandeln ist. • Die Entschädigung der Klagenden Partei ist als nichtig zu erklären • Die Verhandlung soll im zuständigen Gericht statt finden ! • Die Laufende Betreibung sei sofort einzustellen". c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Soweit der Beschwerdeantrag, die laufende Betreibung sofort einzu- stellen, als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung anzusehen wäre, würde dieses Gesuch mit dem heutigen Endentscheid hinfällig.
- 3 -
E. 3 a) Zur Abweisung des Verschiebungsgesuchs erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe am 19. Februar 2015 (nach Erhalt der Vorladung zur Haupt- verhandlung vom 29. April 2015) ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens, even- tualiter um Verschiebung der Verhandlung gestellt. Mit Verfügung vom 24. Febru- ar 2015 sei das Sistierungsgesuch abgewiesen und dem Beklagten Frist ange- setzt worden, um das Verschiebungsgesuch zu begründen und zu belegen. Innert Frist (bis 15. März 2015) habe der Beklagte nichts eingereicht, jedoch mit Eingabe vom 11. April 2015 mitgeteilt, dass er wegen Krankheit die Frist nicht habe wahr- nehmen können und die Krankheit bis am 16. April 2015 belegen werde. Am Tag vor der Verhandlung habe der Beklagte telefonisch mitgeteilt, er sei krank und könne nicht an der Verhandlung teilnehmen. Dabei sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, er müsse ein Arztzeugnis einreichen, welches seine Verhandlungsunfä- higkeit bescheinige. Am Morgen der auf 14:00 Uhr angesetzten Verhandlung sei er nochmals dazu aufgefordert worden sowie zur Erklärung, warum er ein solches nicht schon früher habe einreichen können; dabei habe er erklärt, er werde ein Arztzeugnis bis spätestens um 12:00 Uhr dem Gericht zukommen lassen. Um 13:45 Uhr habe der Beklagte schliesslich ein Arztzeugnis per Mail eingereicht und um 15:15 Uhr nochmals per Telefax. Grundsätzlich handle es sich bei einer Krankheit um einen zureichenden Grund für eine Verschiebung der Verhandlung. Jedoch sei fraglich, ob das Verschiebungsgesuch rechtzeitig eingereicht worden sei. Der Beklagte habe mindestens seit dem 11. April 2015 gewusst, dass er ver- handlungsunfähig sei, und er habe seit dem Erhalt der Verfügung vom 24. Febru- ar 2015 gewusst, dass er ein entsprechendes Arztzeugnis einreichen müsste. Der Beklagte habe aber dennoch, trotz mehrfacher Aufforderung, bis eine Viertelstun- de vor Verhandlungsbeginn zugewartet, um ein Arztzeugnis einzureichen. Dies sei als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten. Weiter habe der Beklagte trotz Aufforderung nicht erläutert, warum er das Zeugnis nicht früher habe einrei- chen können. Das Verschiebungsgesuch sei daher abzuweisen (Urk. 28 S. 2-5).
- 4 - Zur Rechtsöffnung selber erwog die Vorinstanz, die Klägerin stütze ihr Be- gehren auf die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 15. Oktober 2014, mit welcher der Beklagte zur Zah- lung einer Parteientschädigung von Fr. 1'654.30 an die Klägerin verpflichtet wor- den sei. Der Beklagte habe dagegen keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Damit sei die Rechtsöffnung zu erteilen, auch für den ab Mahnung verlangten Verzugszins (Urk. 28 S. 5-7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Hinsichtlich des abgewiesenen Verschiebungsgesuchs macht der Be- klagte in seiner Beschwerde geltend, die Verhandlung sei trotz ärztlichem Zeugnis der Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt worden. Das Arztzeugnis habe nicht vor 12:00 Uhr eingereicht werden können, da die Behandlung bis 12:10 Uhr ge- dauert habe (Urk. 27). Die Vorinstanz hatte, wie erwähnt, erwogen, dass der Beklagte nicht erläu- tert habe, warum er das Zeugnis nicht früher habe einreichen können. Dies ist zu- treffend; der Beklagte hat in der Tat mit keinem Wort erklärt, wieso er trotz Kennt- nis seiner schon am 11. April 2015 behaupteten Krankheit – welche im Übrigen schon länger bestanden haben musste, hat er nach eigenen Angaben doch des- wegen die am 15. März 2015 abgelaufene Frist nicht wahrnehmen können – nicht in der Lage gewesen sein sollte, bereits lange vor der Verhandlung ein entspre- chendes Arztzeugnis einzureichen. Wer eine Verschiebung einer Verhandlung er- reichen will, kann nicht bis zum letzten Moment zuwarten, um entsprechende Be- lege einzureichen; tut er es dennoch, kann dies als missbräuchlich gewertet wer- den. Dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch abgewiesen hat, ist daher
- 5 - korrekt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in seinem ers- ten (eventualiter gestellten) Verschiebungsgesuch als Begründung angegeben hatte, er sei vom 20. April bis am 10. Mai 2015 im Ausland (Urk. 7), was offen- sichtlich nicht zutreffend ist; umso eher durfte die Vorinstanz von einem Verstoss gegen Treu und Glauben ausgehen. d) Hinsichtlich der Rechtsöffnung macht der Beklagte beschwerdeweise geltend, die Parteientschädigung, für welche die Vorinstanz Rechtsöffnung erteilt habe, werde seit Dezember 2014 am Regionalgericht Bern streitig gemacht. Je- nes Verfahren werde von der Klägerin jedoch unnötig in die Länge gezogen, auch mit haltlosen Einwänden gegen die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 27). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist die Verfügung des Bezirksge- richts Affoltern vom 15. Oktober 2014, mit welcher der Beklagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'654.30 an die Klägerin verpflichtet wurde, rechts- kräftig und vollstreckbar (Urk. 3/4 S. 3). Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann nun nicht mehr (noch einmal) geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits entschieden wurde. Dass der Beklagte diesen Forde- rungsbetrag offenbar in einem anderen Gerichtsverfahren gegen die Klägerin gel- tend gemacht hat, darf daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. e) Soweit der Beschwerdeantrag, die Verhandlung solle im zuständigen Gericht stattfinden, als Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz an- zusehen wäre (und nicht bloss als Begehren, über die Forderung solle im hängi- gen Verfahren beim Regionalgericht Bern-Mittelland entschieden werden; dazu vorstehend Erwägung 3.d), würde es an einer Begründung mangeln und wäre entsprechend darauf nicht weiter einzugehen.
- 6 - f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet und muss sie abgewiesen werden.
E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'654.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'654.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150138-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Juli 2015
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. April 2015 (EB150011-A)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 29. April 2015 wies das Bezirksge- richt Affoltern (Vorinstanz) das Gesuch des Beklagten um Verschiebung der auf den gleichen Tag angesetzten Hauptverhandlung ab und erteilte sodann der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Affoltern a.A. ZH (Zahlungsbe- fehl vom 12. Dezember 2014) – gestützt auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 15. Oktober 2014 für die Parteientschädigung – definitive Rechts- öffnung für Fr. 1'654.30 nebst 5 % Zins seit 21. November 2014; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 23 = Urk. 28). b) Hiergegen hat der Beklagte am 17. Juli 2015 (Datum des Poststem- pels) fristgerecht (Urk. 24) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27): "• Die Beschwerde ist einzugehen. Die Verhandlung durfte nicht stattfin- den infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten. • Die Betreibung ist zurück zu ziehen da die Verhandlung in Bern noch nicht statt gefunden hat wo der Betrag bereits im Rechtsbegehren, zu verhandeln ist. • Die Entschädigung der Klagenden Partei ist als nichtig zu erklären • Die Verhandlung soll im zuständigen Gericht statt finden ! • Die Laufende Betreibung sei sofort einzustellen". c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit der Beschwerdeantrag, die laufende Betreibung sofort einzu- stellen, als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung anzusehen wäre, würde dieses Gesuch mit dem heutigen Endentscheid hinfällig.
- 3 - 3. a) Zur Abweisung des Verschiebungsgesuchs erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe am 19. Februar 2015 (nach Erhalt der Vorladung zur Haupt- verhandlung vom 29. April 2015) ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens, even- tualiter um Verschiebung der Verhandlung gestellt. Mit Verfügung vom 24. Febru- ar 2015 sei das Sistierungsgesuch abgewiesen und dem Beklagten Frist ange- setzt worden, um das Verschiebungsgesuch zu begründen und zu belegen. Innert Frist (bis 15. März 2015) habe der Beklagte nichts eingereicht, jedoch mit Eingabe vom 11. April 2015 mitgeteilt, dass er wegen Krankheit die Frist nicht habe wahr- nehmen können und die Krankheit bis am 16. April 2015 belegen werde. Am Tag vor der Verhandlung habe der Beklagte telefonisch mitgeteilt, er sei krank und könne nicht an der Verhandlung teilnehmen. Dabei sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, er müsse ein Arztzeugnis einreichen, welches seine Verhandlungsunfä- higkeit bescheinige. Am Morgen der auf 14:00 Uhr angesetzten Verhandlung sei er nochmals dazu aufgefordert worden sowie zur Erklärung, warum er ein solches nicht schon früher habe einreichen können; dabei habe er erklärt, er werde ein Arztzeugnis bis spätestens um 12:00 Uhr dem Gericht zukommen lassen. Um 13:45 Uhr habe der Beklagte schliesslich ein Arztzeugnis per Mail eingereicht und um 15:15 Uhr nochmals per Telefax. Grundsätzlich handle es sich bei einer Krankheit um einen zureichenden Grund für eine Verschiebung der Verhandlung. Jedoch sei fraglich, ob das Verschiebungsgesuch rechtzeitig eingereicht worden sei. Der Beklagte habe mindestens seit dem 11. April 2015 gewusst, dass er ver- handlungsunfähig sei, und er habe seit dem Erhalt der Verfügung vom 24. Febru- ar 2015 gewusst, dass er ein entsprechendes Arztzeugnis einreichen müsste. Der Beklagte habe aber dennoch, trotz mehrfacher Aufforderung, bis eine Viertelstun- de vor Verhandlungsbeginn zugewartet, um ein Arztzeugnis einzureichen. Dies sei als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten. Weiter habe der Beklagte trotz Aufforderung nicht erläutert, warum er das Zeugnis nicht früher habe einrei- chen können. Das Verschiebungsgesuch sei daher abzuweisen (Urk. 28 S. 2-5).
- 4 - Zur Rechtsöffnung selber erwog die Vorinstanz, die Klägerin stütze ihr Be- gehren auf die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 15. Oktober 2014, mit welcher der Beklagte zur Zah- lung einer Parteientschädigung von Fr. 1'654.30 an die Klägerin verpflichtet wor- den sei. Der Beklagte habe dagegen keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Damit sei die Rechtsöffnung zu erteilen, auch für den ab Mahnung verlangten Verzugszins (Urk. 28 S. 5-7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Hinsichtlich des abgewiesenen Verschiebungsgesuchs macht der Be- klagte in seiner Beschwerde geltend, die Verhandlung sei trotz ärztlichem Zeugnis der Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt worden. Das Arztzeugnis habe nicht vor 12:00 Uhr eingereicht werden können, da die Behandlung bis 12:10 Uhr ge- dauert habe (Urk. 27). Die Vorinstanz hatte, wie erwähnt, erwogen, dass der Beklagte nicht erläu- tert habe, warum er das Zeugnis nicht früher habe einreichen können. Dies ist zu- treffend; der Beklagte hat in der Tat mit keinem Wort erklärt, wieso er trotz Kennt- nis seiner schon am 11. April 2015 behaupteten Krankheit – welche im Übrigen schon länger bestanden haben musste, hat er nach eigenen Angaben doch des- wegen die am 15. März 2015 abgelaufene Frist nicht wahrnehmen können – nicht in der Lage gewesen sein sollte, bereits lange vor der Verhandlung ein entspre- chendes Arztzeugnis einzureichen. Wer eine Verschiebung einer Verhandlung er- reichen will, kann nicht bis zum letzten Moment zuwarten, um entsprechende Be- lege einzureichen; tut er es dennoch, kann dies als missbräuchlich gewertet wer- den. Dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch abgewiesen hat, ist daher
- 5 - korrekt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in seinem ers- ten (eventualiter gestellten) Verschiebungsgesuch als Begründung angegeben hatte, er sei vom 20. April bis am 10. Mai 2015 im Ausland (Urk. 7), was offen- sichtlich nicht zutreffend ist; umso eher durfte die Vorinstanz von einem Verstoss gegen Treu und Glauben ausgehen. d) Hinsichtlich der Rechtsöffnung macht der Beklagte beschwerdeweise geltend, die Parteientschädigung, für welche die Vorinstanz Rechtsöffnung erteilt habe, werde seit Dezember 2014 am Regionalgericht Bern streitig gemacht. Je- nes Verfahren werde von der Klägerin jedoch unnötig in die Länge gezogen, auch mit haltlosen Einwänden gegen die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 27). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist die Verfügung des Bezirksge- richts Affoltern vom 15. Oktober 2014, mit welcher der Beklagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'654.30 an die Klägerin verpflichtet wurde, rechts- kräftig und vollstreckbar (Urk. 3/4 S. 3). Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann nun nicht mehr (noch einmal) geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits entschieden wurde. Dass der Beklagte diesen Forde- rungsbetrag offenbar in einem anderen Gerichtsverfahren gegen die Klägerin gel- tend gemacht hat, darf daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. e) Soweit der Beschwerdeantrag, die Verhandlung solle im zuständigen Gericht stattfinden, als Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz an- zusehen wäre (und nicht bloss als Begehren, über die Forderung solle im hängi- gen Verfahren beim Regionalgericht Bern-Mittelland entschieden werden; dazu vorstehend Erwägung 3.d), würde es an einer Begründung mangeln und wäre entsprechend darauf nicht weiter einzugehen.
- 6 - f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet und muss sie abgewiesen werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'654.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'654.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: kt