Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 bewilligte das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Eheschutzverfah- ren der Eheleute B._____ beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ge- suchsgegners wurde der Beschwerdeführer bestellt (Urk. 4/31 S. 21). Im zugleich ergangenen Urteil merkte die Vorinstanz vor, dass die Ehegatten zum Getrenntle- ben berechtigt sind und bereits seit 1. Juli 2017 getrennt leben, und sie regelte die Trennungsfolgen (Urk. 4/31 S. 21 f. Disp.-Ziff. 1-5 und Urk. 4/40). Die Gerichts- kosten von insgesamt Fr. 2'700.– wurden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt, zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 4/31 S. 22 Disp.-Ziff. 7-8). Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchs- gegner, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 4/31 S. 22 Disp.-Ziff. 9). Das Urteil und die Verfügung vom 25. Mai 2018 erwuchsen in Rechtskraft.
E. 1.2 Am 19. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sei- ne Honorarnote ein (Urk. 4/38 und Urk. 4/39). Damit beantragte er die Zuspre- chung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 7'898.25 (einschliesslich Mehr- wertsteuer), basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 32.6 Stun- den (zu einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde) und Auslagen von Fr. 160.85 (Urk. 4/39). Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädi- gung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Ehe- schutzverfahren auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 4/44). Bereits zuvor hatte sie mit Verfügung vom 20. Juni 2018 auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gesuchstellerin eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 4/41).
- 3 -
E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 26. Juni 2018 aufzuheben und das Bezirksgericht Meilen anzuweisen[,] Rechtsanwalt lic.rer.pol. et lic.iur., LL.M. A._____ mit CHF 7'898.25 inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen;
E. 1.4 Neben dem Beschwerdeführer erhob auch der unentgeltliche Rechts- beistand der Gesuchstellerin gegen die ihm zugesprochene Entschädigung Be- schwerde (Geschäfts-Nr. RE180008).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Gesuchsgegners zu- gesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde an- fechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristge- recht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 4/45), und der Beschwerdeführer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädi- gung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme er- scheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
- 4 -
E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge sprin- gen. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwer- deverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids ("in der Erwä- gung, dass ...") aus, dass sie die (auf die Hälfte reduzierte) Entschädigung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin im Urteil vom 25. Mai 2018 auf Fr. 2'500.– inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt habe. Damit sei die Höhe einer angemesse- nen Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 96 ZPO und § 6 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 5'000.– festgesetzt worden (Urk. 2 S. 2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Kürzung der beantragten Entschädigung hätte begründet werden müssen, und er hält die ihm pauschal zu-
- 5 - gesprochene Entschädigung von Fr. 5'000.– in Berücksichtigung des in seiner Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwands von ingesamt 32.6 Stunden für verfassungswidrig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Überdies wirft er der Vorinstanz eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Zur Be- gründung führt er unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Ent- scheid BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 im Wesentlichen aus, dass die zugesprochene Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.– bei einem geltend gemachten Aufwand von 32.6 Stunden (unter Mitberücksichtigung der Auslagen) zu einem Stundenansatz von Fr. 137.47 führe. Dieser Ansatz liege erheblich unter dem vom Bundesgericht als verfassungskonform erachteten Ansatz in der Grös- senordnung von Fr. 180.–. Für das von der Vorinstanz gewählte pauschale Vor- gehen zur Bemessung der Entschädigung bestehe deshalb kein Raum. Vielmehr hätte die Vorinstanz Kürzungen der Honorarnote erläutern und darlegen müssen, welche der geltend gemachten Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sei- en und daher ausser Betracht bleiben müssten. Zudem – so der Beschwerdefüh- rer weiter – hätte ihm die Vorinstanz Gelegenheit geben müssen, darzulegen, in- wiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand im geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen sei. Dieses Versäumnis könne im Be- schwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 ZPO) nicht nachgeholt werden, weshalb die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sollte die Beschwerdeinstanz die Sache als spruchreif erachten, sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn antragsge- mäss mit Fr. 7'898.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.).
E. 3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) enthält die angefochtene Verfügung durchaus eine Begründung für die Kürzung des beantragten Honorars (vgl. Urk. 2 S. 2 und vorstehend, E. 3.1). Da- raus geht rechtsgenügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützt. Die sinn- gemässe Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, geht deshalb fehl (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO,
- 6 - Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Motivati- onspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids.
E. 3.4 Der vom Beschwerdeführer unentgeltlich vertretene Gesuchsgegner unterlag im Eheschutzverfahren in überwiegendem Ausmass. Entsprechend wur- den ihm die Kosten zu drei Vierteln auferlegt (vgl. Urk. 4/31 S. 20 E. VIII). Unter- liegt die unentgeltlich vertretene Partei vollumfänglich oder überwiegend, wird ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Dabei stellt Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entgegen seinem Wort- laut nicht auf den materiellen Prozessausgang, sondern darauf ab, ob der unent- geltlich vertretenen Partei (nach Massgabe von Art. 106 ff. ZPO) Prozesskosten auferlegt werden und ihr deshalb keine Parteientschädigung zu Lasten der Ge- genpartei zugesprochen wird (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 6; Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 122 N 5 und N 7). Die Höhe der Entschädigung durch den Kan- ton richtet sich – wie die Höhe der Parteientschädigung, die von der Entschädi- gung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zu unterscheiden ist (vgl. nachste- hende E. 3.5) – nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der unent- geltliche Rechtsbeistand dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen eingereicht hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (Art. 96 ZPO und § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
E. 3.5 Wie erwähnt, begründete die Vorinstanz die Höhe der strittigen Ent- schädigung mit dem Argument, dass die (auf die Hälfte reduzierte) "Entschädi- gung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin" im Urteil vom 25. Mai 2018 auf Fr. 2'500.– und "damit" die "Höhe einer angemessenen Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit b i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV" auf Fr. 5'000.– festgesetzt worden sei. Damit brachte sie sinngemäss zum Ausdruck, dass die Höhe der in Dispositiv-Ziffer 9 ihres Urteils festgesetzten Parteientschädigung die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers verbindlich präjudiziere. Diese
- 7 - Ansicht missachtet augenscheinlich die unterschiedliche Rechtsnatur der Partei- entschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO einerseits und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO andererseits und vermengt die beiden verschiedenartigen Ansprüche in unzulässiger Weise. Sie widerspricht zudem der obergerichtlichen Praxis.
E. 3.5.1 Die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die Vergütung für den Aufwand (Auslagen und Kosten), den die Beteiligung an einem gerichtli- chen Verfahren einer Partei verursacht (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343). Sie be- zweckt den – zumindest teilweisen – Ersatz für diese Aufwendungen und umfasst unter anderem auch die Kosten einer berufsmässigen (d.h. anwaltlichen) Vertre- tung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Sie betrifft die Entschädigungsfolge als Neben- punkt der Zivilrechtsstreitigkeit der Hauptparteien des Gerichtsverfahrens und hat einen durch den Tarif (AnwGebV) beschränkten Schadenersatzanspruch zum Gegenstand. Gläubigerin der Parteientschädigung ist dementsprechend die Ge- genpartei des Hauptsacheverfahrens (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ist diese unent- geltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), kann die Parteientschädigung nach herrschender Lehre (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 59 m.w.Hinw.; Mohs, OFK- ZPO, ZPO 122 N 3; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 122 N 5) und bun- desgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.3 m.w.Hinw.) allerdings auch direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugespro- chen werden. Auch in diesem Fall bleibt sie ihrer Rechtsnatur nach aber eine Par- teientschädigung. Besonders zu beachten ist, dass das Bundesrecht keinen An- spruch auf einen minimalen Anwaltskostenersatz gewährt (BGer 5A_391/2017 vom 13. Februar 2018, E. 3.6; BGer 4C_1/2011 vom 3. Mai 2011, E. 6.2 und E. 9.1; BGer 4A_367/2011 vom 27. September 2011, E. 3.2). Die vom Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands entwickelten Grundsätze müssen bei der Bemessung der Parteientschädi- gung deshalb nicht beachtet werden.
E. 3.5.2 Demgegenüber handelt es sich bei der hier angefochtenen Entschä- digung nach Art. 122 ZPO um eine (Honorar-)Forderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen den Staat. Sie betrifft die Gegenleistung, die der Staat
- 8 - dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Ausführung der ihm gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe auszurich- ten hat (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1; BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands ist gegenüber der Parteientschädigung allerdings subsidiär. Sie stellt eine staatliche Ausfallhaftung dar, die auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Cha- rakter dieses Mandats beruht, und greift insoweit, als der unentgeltliche Rechts- beistand für seine Tätigkeit im Ergebnis nicht von der Gegenpartei (über die Par- teientschädigung) angemessen honoriert werden kann. Indem Art. 122 ZPO eine "angemessene" Entschädigung vorschreibt, gewährt die ZPO dem unentgeltlichen Rechtsbeistand (im Unterschied zur Parteientschädigung) von Bundesrechts we- gen einen Anspruch auf eine minimale Entschädigung für den notwendigen Auf- wand, den das betreffende (konkrete) Mandat nach sich zieht (vgl. dazu nachste- hend, E. 3.6). Ein entsprechender Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auch aus Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126).
E. 3.5.3 Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 122 ZPO) um zwei verschiedenartige Ansprüche mit unterschiedlichen Betei- ligten (insbesondere Schuldnern) handelt, bemessen sich beide Ansprüche ge- mäss zürcherischem Recht grundsätzlich nach denselben Regeln und Kriterien (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Nach der Konzeption der AnwGebV entsprechen sich die Ansprüche betragsmässig. Aus diesem Grund geht das Obergericht in seiner Rechtsprechung davon aus, bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu- gunsten der obsiegenden Partei und der (subsidiären) Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO handle es sich materiell um denselben Entscheid (OGer ZH PC140016 vom 08.09.2014/Z02, E. 4.2). Dementsprechend erachtet es die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung als für die "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend und verneint einen Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung bislang kon-
- 9 - sequent (statt vieler z.B. OGer ZH PC140016/Z02 vom 08.09.2014, E. 4.1 und E. 4.2; OGer ZH RZ130005 vom 24.01.2014, E. 4.b-c; OGer ZH RE180003/Z01 vom 08.06.2018). Dieselbe Bindungs- bzw. Fixierungswirkung kommt nach der Praxis der beschliessenden Kammer auch einer reduzierten Parteientschädigung zu, die der (bloss) überwiegend obsiegenden Partei zugesprochen wurde (OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 3; OGer ZH RE150017 vom 04.02.2016, E. 3.3). In einem neueren Entscheid liess die Kammer allerdings ausdrücklich of- fen, ob in Einzelfällen eine über die Parteientschädigung hinausgehende zusätzli- che Entschädigung aus der Gerichtskasse denkbar sei (OGer ZH PP170047 vom 13.02.2018, E. 3.3.5; s.a. OGer ZH RE160018 vom 15.05.2017, E. III.6.b).
E. 3.5.4 Die damit aufgeworfene Frage nach der präjudiziellen Wirkung der rechtskräftig zugesprochenen (reduzierten) Parteientschädigung braucht vorlie- gend nicht weiter geprüft zu werden. Die Praxis des Obergerichts bejaht eine Bin- dungswirkung nämlich nur im Zusammenhang mit der Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO, d.h. auf Seiten der obsiegenden Partei. Hingegen wurde ei- ne Bindungswirkung der Parteientschädigung, die der (überwiegend oder vollum- fänglich) obsiegenden Partei zugesprochen wurde, für die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistands der unterliegenden Gegenpartei (d.h. im Kontext von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ausdrücklich verneint (OGer ZH RE150020 vom 30.09.2015, E. 3.d). Letzterer kann (im Unterschied zum unentgeltlichen Rechts- beistand der obsiegenden Partei) nicht über eine Parteientschädigung honoriert werden, welche der Entschädigung durch den Staat vorgeht (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Für ihn ist deshalb nach Einreichung der Kostennote eine den Bemes- sungskriterien der AnwGebV, aber auch den bundesrechtlichen Vorgaben ent- sprechende "angemessene" Entschädigung festzusetzen. Das vorinstanzliche Ar- gument, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Gesuchs- gegners (gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) sei auf Fr. 5'000.– festzusetzen, weil "die Höhe einer angemessenen Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit b i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV auf CHF 5'000.– festgesetzt" wor- den sei, geht deshalb von vornherein fehl und stellt eine (offensichtlich) unrichtige Rechtsanwendung dar (Art. 320 lit. a ZPO). Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die (reduzierte) Entschädigung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin im
- 10 - Urteil vom 25. Mai 2018 auf Fr. 2'500.– festgesetzt wurde (so Urk. 2 S. 2). Viel- mehr sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin selbst eine reduzierte Parteient- schädigung (im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b) in dieser Höhe zu (Urk. 4/31 S. 22 Disp.-Ziff. 9). Das ist nach dem Gesagten keineswegs dasselbe.
E. 3.6 Zu prüfen bleibt, ob der vorinstanzliche Entscheid bzw. die dem Be- schwerdeführer zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'000.– im Ergebnis den- noch den Vorgaben der AnwGebV sowie einer "angemessenen" Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht und vor der Verfassung stand- hält.
E. 3.6.1 Gemäss kantonalem Tarif wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV), zu- oder abzüglich allfälliger Zuschläge oder Reduktionen (§§ 11 ff. AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (ausser die Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Die auf Fr. 5'000.– festgesetzte Entschädigung für Zeitaufwand und Auslagen liegt inner- halb dieses Rahmens.
E. 3.6.2 Aus bundes(verfassungs)rechtlicher Sicht hielt das Bundesgericht, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, in mehreren Entscheiden fest, dass den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschä- digenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zukomme. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des An- walts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel könne im schweizweiten Durchschnitt eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro effek- tiv geleistete und notwendige Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) als vor der Ver-
- 11 - fassung standhaltend betrachtet werden. In diesem Rahmen – und nur in diesem Rahmen – seien auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig. Der Pau- schalisierung seien aber insofern Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Fra- ge, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden dürfe, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschä- digung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei. Nach dieser Praxis setzt das pauschalisierende Vorgehen mit anderen Wor- ten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Aner- kennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wird. Falls eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemach- ten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, be- steht demgegenüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise. In diesem Fall ist konkret zu prüfen, inwieweit der geltend gemachte Aufwand ef- fektiv notwendig war (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; bestätigt u.a. in BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4; BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4; s.a. BGE 137 III 185).
E. 3.6.3 Im Entscheid BGE 143 IV 453 vom 9. November 2017 relativierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistands eines Privatstrafklägers. Die massgeblichen höchstrichterlichen Überle- gungen müssen aber auch im zivilprozessualen Kontext gelten. In diesem Urteil bestätigte das Bundesgericht zunächst, dass es zulässig sei, für die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands Pau- schalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan-
- 12 - walt geleisteten Diensten stünden. Ausgangspunkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abge- sehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflis-
- 13 - tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 f. m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellung- nahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2).
E. 3.6.4 Die Vorinstanz verzichtete darauf, die in der Honorarnote (Urk. 4/39) aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu über- prüfen. Stattdessen ging sie zu Unrecht davon aus, die Entschädigung des Be- schwerdeführers werde durch die im Urteil vom 25. Mai 2018 festgesetzte (redu- zierte) Parteientschädigung präjudiziert (vgl. vorne, E. 3.5.4), welche ihrerseits gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwGebV pauschalisierend festgesetzt worden war (vgl. Urk. 2 S. 2). Die "angemessene" Entschädigung des Beschwerdeführers wurde demnach nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern pauschalisierend innerhalb des durch § 6 Abs. 3 AnwGebV (i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV) vorgegebenenTarifrahmens festgesetzt. Diese abstrahierende Bemessungsmethode ist nach dem Gesagten grund- sätzlich zulässig, sofern sie auf die konkreten Verhältnisse des Falles Rücksicht nimmt. Daran fehlt es vorliegend; jedenfalls bietet die vorinstanzliche Begründung keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der konkreten Umstände oder die Gewichtung der verschiedenen Bemessungskriterien. Im Ergebnis resultiert aus der zugesprochenen Entschädigung – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 32.6 Stunden (unter Mitberücksichtigung der Auslagen) – ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 137.– (exkl. Mehrwertsteuer). Das ist im Lichte der vorste- hend (E. 3.6.3) wiedergegebenen Erwägungen in BGE 143 IV 453 zwar nicht ent- scheidend und lässt die festgesetzte Entschädigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Ent-
- 14 - scheidend ist vielmehr, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeit- aufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 7'172.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erheblich über dem Mass dessen liegt, was die Vorinstanz für Fälle der vorliegenden Art als üblicherweise geboten und damit entschädigungspflichtig ansieht, nämlich Fr. 5'000.– (vgl. Urk. 2 S. 2). Das konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht ohne weiteres wissen, lag sein Antrag doch innerhalb des von der AnwGebV vorgege- benen Rahmens (vgl. vorne, E. 3.6.1). Es kann ihm deshalb nicht vorgehalten werden, lediglich eine Auflistung seiner Aufwandpositionen (Urk. 4/39) eingereicht und nicht näher begründet zu haben, weshalb der von ihm geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig war. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zunächst Gelegenheit geben müssen, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war (vgl. OGer ZH PC160045 vom 21.02.2017, E. 6.3; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 3.5). Stattdessen kürzte sie das beantragte Honorar ohne Weite- rungen und insbesondere ohne sich mit dem geltend gemachten Aufwand aus- einanderzusetzen pauschal um mehr als einen Drittel auf den für derartige Fälle als üblich erachteten Betrag. Dieses Vorgehen hält vor der Verfassung nicht stand. Auch insoweit hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
E. 4 Rückweisung an die Vorinstanz
E. 4.1 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer fordert eine Entschädigung, die nach vorin- stanzlicher Auffassung über dem für Fälle der vorliegenden Art üblichen Betrag von Fr. 5'000.– liegt. Es stellt sich deshalb die Frage der Kürzung des beantrag- ten Honorars. Die Vorinstanz hat nicht begründet, dass und weshalb der in Rech-
- 15 - nung gestellte Aufwand nicht notwendig war. Der Beschwerdeführer seinerseits hat vor Vorinstanz nicht dargetan und wurde von dieser auch nicht aufgefordert darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Führung des Prozessmandats erforderlich war. Wie er zutreffend festhält (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11), können entsprechende Erläuterungen wegen des Novenverbots nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Sache ist demnach nicht spruchreif und daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine Rückweisung erscheint auch deshalb sachgerecht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfahrens aus eigener Anschauung kennt und deshalb am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; OGer RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a; OGer RZ170009 vom 30.11.2017, E. 5.1). Angesichts des Verfahrensausgangs (Rückweisung) rechtfertigt es sich allerdings, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Vertei- lung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfälli- ge Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16).
E. 5.2 Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basie- rend auf einem Streitwert von rund Fr. 2'700.– (Differenz zwischen beschwerde- weise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.
- 16 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 17 - Zürich, 24. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE180009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 24. August 2018
in Sachen
A._____, lic. rer. pol. et lic. iur., LL.M., Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juni 2018 (EE170078-G)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 bewilligte das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Eheschutzverfah- ren der Eheleute B._____ beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ge- suchsgegners wurde der Beschwerdeführer bestellt (Urk. 4/31 S. 21). Im zugleich ergangenen Urteil merkte die Vorinstanz vor, dass die Ehegatten zum Getrenntle- ben berechtigt sind und bereits seit 1. Juli 2017 getrennt leben, und sie regelte die Trennungsfolgen (Urk. 4/31 S. 21 f. Disp.-Ziff. 1-5 und Urk. 4/40). Die Gerichts- kosten von insgesamt Fr. 2'700.– wurden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt, zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 4/31 S. 22 Disp.-Ziff. 7-8). Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchs- gegner, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 4/31 S. 22 Disp.-Ziff. 9). Das Urteil und die Verfügung vom 25. Mai 2018 erwuchsen in Rechtskraft. 1.2. Am 19. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sei- ne Honorarnote ein (Urk. 4/38 und Urk. 4/39). Damit beantragte er die Zuspre- chung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 7'898.25 (einschliesslich Mehr- wertsteuer), basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 32.6 Stun- den (zu einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde) und Auslagen von Fr. 160.85 (Urk. 4/39). Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädi- gung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Ehe- schutzverfahren auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 4/44). Bereits zuvor hatte sie mit Verfügung vom 20. Juni 2018 auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gesuchstellerin eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 4/41).
- 3 - 1.3. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 26. Juni 2018 aufzuheben und das Bezirksgericht Meilen anzuweisen[,] Rechtsanwalt lic.rer.pol. et lic.iur., LL.M. A._____ mit CHF 7'898.25 inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen; 2. Eventualiter sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 26. Juni 2018 auf- zuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-45) und der Ge- suchstellerin wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 3). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. 1.4. Neben dem Beschwerdeführer erhob auch der unentgeltliche Rechts- beistand der Gesuchstellerin gegen die ihm zugesprochene Entschädigung Be- schwerde (Geschäfts-Nr. RE180008). 2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Gesuchsgegners zu- gesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde an- fechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristge- recht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 4/45), und der Beschwerdeführer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädi- gung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme er- scheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge sprin- gen. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwer- deverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids ("in der Erwä- gung, dass ...") aus, dass sie die (auf die Hälfte reduzierte) Entschädigung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin im Urteil vom 25. Mai 2018 auf Fr. 2'500.– inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt habe. Damit sei die Höhe einer angemesse- nen Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 96 ZPO und § 6 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 5'000.– festgesetzt worden (Urk. 2 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Kürzung der beantragten Entschädigung hätte begründet werden müssen, und er hält die ihm pauschal zu-
- 5 - gesprochene Entschädigung von Fr. 5'000.– in Berücksichtigung des in seiner Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwands von ingesamt 32.6 Stunden für verfassungswidrig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Überdies wirft er der Vorinstanz eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Zur Be- gründung führt er unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Ent- scheid BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 im Wesentlichen aus, dass die zugesprochene Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.– bei einem geltend gemachten Aufwand von 32.6 Stunden (unter Mitberücksichtigung der Auslagen) zu einem Stundenansatz von Fr. 137.47 führe. Dieser Ansatz liege erheblich unter dem vom Bundesgericht als verfassungskonform erachteten Ansatz in der Grös- senordnung von Fr. 180.–. Für das von der Vorinstanz gewählte pauschale Vor- gehen zur Bemessung der Entschädigung bestehe deshalb kein Raum. Vielmehr hätte die Vorinstanz Kürzungen der Honorarnote erläutern und darlegen müssen, welche der geltend gemachten Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sei- en und daher ausser Betracht bleiben müssten. Zudem – so der Beschwerdefüh- rer weiter – hätte ihm die Vorinstanz Gelegenheit geben müssen, darzulegen, in- wiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand im geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen sei. Dieses Versäumnis könne im Be- schwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 ZPO) nicht nachgeholt werden, weshalb die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sollte die Beschwerdeinstanz die Sache als spruchreif erachten, sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn antragsge- mäss mit Fr. 7'898.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.). 3.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) enthält die angefochtene Verfügung durchaus eine Begründung für die Kürzung des beantragten Honorars (vgl. Urk. 2 S. 2 und vorstehend, E. 3.1). Da- raus geht rechtsgenügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützt. Die sinn- gemässe Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, geht deshalb fehl (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO,
- 6 - Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Motivati- onspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. 3.4. Der vom Beschwerdeführer unentgeltlich vertretene Gesuchsgegner unterlag im Eheschutzverfahren in überwiegendem Ausmass. Entsprechend wur- den ihm die Kosten zu drei Vierteln auferlegt (vgl. Urk. 4/31 S. 20 E. VIII). Unter- liegt die unentgeltlich vertretene Partei vollumfänglich oder überwiegend, wird ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Dabei stellt Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entgegen seinem Wort- laut nicht auf den materiellen Prozessausgang, sondern darauf ab, ob der unent- geltlich vertretenen Partei (nach Massgabe von Art. 106 ff. ZPO) Prozesskosten auferlegt werden und ihr deshalb keine Parteientschädigung zu Lasten der Ge- genpartei zugesprochen wird (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 6; Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 122 N 5 und N 7). Die Höhe der Entschädigung durch den Kan- ton richtet sich – wie die Höhe der Parteientschädigung, die von der Entschädi- gung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zu unterscheiden ist (vgl. nachste- hende E. 3.5) – nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der unent- geltliche Rechtsbeistand dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen eingereicht hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (Art. 96 ZPO und § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 3.5. Wie erwähnt, begründete die Vorinstanz die Höhe der strittigen Ent- schädigung mit dem Argument, dass die (auf die Hälfte reduzierte) "Entschädi- gung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin" im Urteil vom 25. Mai 2018 auf Fr. 2'500.– und "damit" die "Höhe einer angemessenen Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit b i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV" auf Fr. 5'000.– festgesetzt worden sei. Damit brachte sie sinngemäss zum Ausdruck, dass die Höhe der in Dispositiv-Ziffer 9 ihres Urteils festgesetzten Parteientschädigung die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers verbindlich präjudiziere. Diese
- 7 - Ansicht missachtet augenscheinlich die unterschiedliche Rechtsnatur der Partei- entschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO einerseits und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO andererseits und vermengt die beiden verschiedenartigen Ansprüche in unzulässiger Weise. Sie widerspricht zudem der obergerichtlichen Praxis. 3.5.1. Die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die Vergütung für den Aufwand (Auslagen und Kosten), den die Beteiligung an einem gerichtli- chen Verfahren einer Partei verursacht (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343). Sie be- zweckt den – zumindest teilweisen – Ersatz für diese Aufwendungen und umfasst unter anderem auch die Kosten einer berufsmässigen (d.h. anwaltlichen) Vertre- tung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Sie betrifft die Entschädigungsfolge als Neben- punkt der Zivilrechtsstreitigkeit der Hauptparteien des Gerichtsverfahrens und hat einen durch den Tarif (AnwGebV) beschränkten Schadenersatzanspruch zum Gegenstand. Gläubigerin der Parteientschädigung ist dementsprechend die Ge- genpartei des Hauptsacheverfahrens (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ist diese unent- geltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), kann die Parteientschädigung nach herrschender Lehre (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 59 m.w.Hinw.; Mohs, OFK- ZPO, ZPO 122 N 3; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 122 N 5) und bun- desgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.3 m.w.Hinw.) allerdings auch direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugespro- chen werden. Auch in diesem Fall bleibt sie ihrer Rechtsnatur nach aber eine Par- teientschädigung. Besonders zu beachten ist, dass das Bundesrecht keinen An- spruch auf einen minimalen Anwaltskostenersatz gewährt (BGer 5A_391/2017 vom 13. Februar 2018, E. 3.6; BGer 4C_1/2011 vom 3. Mai 2011, E. 6.2 und E. 9.1; BGer 4A_367/2011 vom 27. September 2011, E. 3.2). Die vom Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands entwickelten Grundsätze müssen bei der Bemessung der Parteientschädi- gung deshalb nicht beachtet werden. 3.5.2. Demgegenüber handelt es sich bei der hier angefochtenen Entschä- digung nach Art. 122 ZPO um eine (Honorar-)Forderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen den Staat. Sie betrifft die Gegenleistung, die der Staat
- 8 - dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Ausführung der ihm gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe auszurich- ten hat (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1; BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands ist gegenüber der Parteientschädigung allerdings subsidiär. Sie stellt eine staatliche Ausfallhaftung dar, die auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Cha- rakter dieses Mandats beruht, und greift insoweit, als der unentgeltliche Rechts- beistand für seine Tätigkeit im Ergebnis nicht von der Gegenpartei (über die Par- teientschädigung) angemessen honoriert werden kann. Indem Art. 122 ZPO eine "angemessene" Entschädigung vorschreibt, gewährt die ZPO dem unentgeltlichen Rechtsbeistand (im Unterschied zur Parteientschädigung) von Bundesrechts we- gen einen Anspruch auf eine minimale Entschädigung für den notwendigen Auf- wand, den das betreffende (konkrete) Mandat nach sich zieht (vgl. dazu nachste- hend, E. 3.6). Ein entsprechender Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auch aus Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). 3.5.3. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 122 ZPO) um zwei verschiedenartige Ansprüche mit unterschiedlichen Betei- ligten (insbesondere Schuldnern) handelt, bemessen sich beide Ansprüche ge- mäss zürcherischem Recht grundsätzlich nach denselben Regeln und Kriterien (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Nach der Konzeption der AnwGebV entsprechen sich die Ansprüche betragsmässig. Aus diesem Grund geht das Obergericht in seiner Rechtsprechung davon aus, bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu- gunsten der obsiegenden Partei und der (subsidiären) Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO handle es sich materiell um denselben Entscheid (OGer ZH PC140016 vom 08.09.2014/Z02, E. 4.2). Dementsprechend erachtet es die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung als für die "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend und verneint einen Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung bislang kon-
- 9 - sequent (statt vieler z.B. OGer ZH PC140016/Z02 vom 08.09.2014, E. 4.1 und E. 4.2; OGer ZH RZ130005 vom 24.01.2014, E. 4.b-c; OGer ZH RE180003/Z01 vom 08.06.2018). Dieselbe Bindungs- bzw. Fixierungswirkung kommt nach der Praxis der beschliessenden Kammer auch einer reduzierten Parteientschädigung zu, die der (bloss) überwiegend obsiegenden Partei zugesprochen wurde (OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 3; OGer ZH RE150017 vom 04.02.2016, E. 3.3). In einem neueren Entscheid liess die Kammer allerdings ausdrücklich of- fen, ob in Einzelfällen eine über die Parteientschädigung hinausgehende zusätzli- che Entschädigung aus der Gerichtskasse denkbar sei (OGer ZH PP170047 vom 13.02.2018, E. 3.3.5; s.a. OGer ZH RE160018 vom 15.05.2017, E. III.6.b). 3.5.4. Die damit aufgeworfene Frage nach der präjudiziellen Wirkung der rechtskräftig zugesprochenen (reduzierten) Parteientschädigung braucht vorlie- gend nicht weiter geprüft zu werden. Die Praxis des Obergerichts bejaht eine Bin- dungswirkung nämlich nur im Zusammenhang mit der Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO, d.h. auf Seiten der obsiegenden Partei. Hingegen wurde ei- ne Bindungswirkung der Parteientschädigung, die der (überwiegend oder vollum- fänglich) obsiegenden Partei zugesprochen wurde, für die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistands der unterliegenden Gegenpartei (d.h. im Kontext von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ausdrücklich verneint (OGer ZH RE150020 vom 30.09.2015, E. 3.d). Letzterer kann (im Unterschied zum unentgeltlichen Rechts- beistand der obsiegenden Partei) nicht über eine Parteientschädigung honoriert werden, welche der Entschädigung durch den Staat vorgeht (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Für ihn ist deshalb nach Einreichung der Kostennote eine den Bemes- sungskriterien der AnwGebV, aber auch den bundesrechtlichen Vorgaben ent- sprechende "angemessene" Entschädigung festzusetzen. Das vorinstanzliche Ar- gument, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Gesuchs- gegners (gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) sei auf Fr. 5'000.– festzusetzen, weil "die Höhe einer angemessenen Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit b i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV auf CHF 5'000.– festgesetzt" wor- den sei, geht deshalb von vornherein fehl und stellt eine (offensichtlich) unrichtige Rechtsanwendung dar (Art. 320 lit. a ZPO). Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die (reduzierte) Entschädigung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin im
- 10 - Urteil vom 25. Mai 2018 auf Fr. 2'500.– festgesetzt wurde (so Urk. 2 S. 2). Viel- mehr sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin selbst eine reduzierte Parteient- schädigung (im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b) in dieser Höhe zu (Urk. 4/31 S. 22 Disp.-Ziff. 9). Das ist nach dem Gesagten keineswegs dasselbe. 3.6. Zu prüfen bleibt, ob der vorinstanzliche Entscheid bzw. die dem Be- schwerdeführer zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'000.– im Ergebnis den- noch den Vorgaben der AnwGebV sowie einer "angemessenen" Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht und vor der Verfassung stand- hält. 3.6.1. Gemäss kantonalem Tarif wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV), zu- oder abzüglich allfälliger Zuschläge oder Reduktionen (§§ 11 ff. AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (ausser die Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Die auf Fr. 5'000.– festgesetzte Entschädigung für Zeitaufwand und Auslagen liegt inner- halb dieses Rahmens. 3.6.2. Aus bundes(verfassungs)rechtlicher Sicht hielt das Bundesgericht, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, in mehreren Entscheiden fest, dass den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschä- digenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zukomme. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des An- walts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel könne im schweizweiten Durchschnitt eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro effek- tiv geleistete und notwendige Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) als vor der Ver-
- 11 - fassung standhaltend betrachtet werden. In diesem Rahmen – und nur in diesem Rahmen – seien auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig. Der Pau- schalisierung seien aber insofern Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Fra- ge, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden dürfe, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschä- digung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei. Nach dieser Praxis setzt das pauschalisierende Vorgehen mit anderen Wor- ten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Aner- kennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wird. Falls eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemach- ten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, be- steht demgegenüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise. In diesem Fall ist konkret zu prüfen, inwieweit der geltend gemachte Aufwand ef- fektiv notwendig war (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; bestätigt u.a. in BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4; BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4; s.a. BGE 137 III 185). 3.6.3. Im Entscheid BGE 143 IV 453 vom 9. November 2017 relativierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistands eines Privatstrafklägers. Die massgeblichen höchstrichterlichen Überle- gungen müssen aber auch im zivilprozessualen Kontext gelten. In diesem Urteil bestätigte das Bundesgericht zunächst, dass es zulässig sei, für die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands Pau- schalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan-
- 12 - walt geleisteten Diensten stünden. Ausgangspunkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abge- sehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflis-
- 13 - tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 f. m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellung- nahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). 3.6.4. Die Vorinstanz verzichtete darauf, die in der Honorarnote (Urk. 4/39) aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu über- prüfen. Stattdessen ging sie zu Unrecht davon aus, die Entschädigung des Be- schwerdeführers werde durch die im Urteil vom 25. Mai 2018 festgesetzte (redu- zierte) Parteientschädigung präjudiziert (vgl. vorne, E. 3.5.4), welche ihrerseits gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwGebV pauschalisierend festgesetzt worden war (vgl. Urk. 2 S. 2). Die "angemessene" Entschädigung des Beschwerdeführers wurde demnach nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern pauschalisierend innerhalb des durch § 6 Abs. 3 AnwGebV (i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV) vorgegebenenTarifrahmens festgesetzt. Diese abstrahierende Bemessungsmethode ist nach dem Gesagten grund- sätzlich zulässig, sofern sie auf die konkreten Verhältnisse des Falles Rücksicht nimmt. Daran fehlt es vorliegend; jedenfalls bietet die vorinstanzliche Begründung keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der konkreten Umstände oder die Gewichtung der verschiedenen Bemessungskriterien. Im Ergebnis resultiert aus der zugesprochenen Entschädigung – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 32.6 Stunden (unter Mitberücksichtigung der Auslagen) – ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 137.– (exkl. Mehrwertsteuer). Das ist im Lichte der vorste- hend (E. 3.6.3) wiedergegebenen Erwägungen in BGE 143 IV 453 zwar nicht ent- scheidend und lässt die festgesetzte Entschädigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Ent-
- 14 - scheidend ist vielmehr, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeit- aufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 7'172.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erheblich über dem Mass dessen liegt, was die Vorinstanz für Fälle der vorliegenden Art als üblicherweise geboten und damit entschädigungspflichtig ansieht, nämlich Fr. 5'000.– (vgl. Urk. 2 S. 2). Das konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht ohne weiteres wissen, lag sein Antrag doch innerhalb des von der AnwGebV vorgege- benen Rahmens (vgl. vorne, E. 3.6.1). Es kann ihm deshalb nicht vorgehalten werden, lediglich eine Auflistung seiner Aufwandpositionen (Urk. 4/39) eingereicht und nicht näher begründet zu haben, weshalb der von ihm geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig war. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zunächst Gelegenheit geben müssen, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war (vgl. OGer ZH PC160045 vom 21.02.2017, E. 6.3; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 3.5). Stattdessen kürzte sie das beantragte Honorar ohne Weite- rungen und insbesondere ohne sich mit dem geltend gemachten Aufwand aus- einanderzusetzen pauschal um mehr als einen Drittel auf den für derartige Fälle als üblich erachteten Betrag. Dieses Vorgehen hält vor der Verfassung nicht stand. Auch insoweit hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 4. Rückweisung an die Vorinstanz 4.1. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 4.2. Der Beschwerdeführer fordert eine Entschädigung, die nach vorin- stanzlicher Auffassung über dem für Fälle der vorliegenden Art üblichen Betrag von Fr. 5'000.– liegt. Es stellt sich deshalb die Frage der Kürzung des beantrag- ten Honorars. Die Vorinstanz hat nicht begründet, dass und weshalb der in Rech-
- 15 - nung gestellte Aufwand nicht notwendig war. Der Beschwerdeführer seinerseits hat vor Vorinstanz nicht dargetan und wurde von dieser auch nicht aufgefordert darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Führung des Prozessmandats erforderlich war. Wie er zutreffend festhält (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11), können entsprechende Erläuterungen wegen des Novenverbots nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Sache ist demnach nicht spruchreif und daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine Rückweisung erscheint auch deshalb sachgerecht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfahrens aus eigener Anschauung kennt und deshalb am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; OGer RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a; OGer RZ170009 vom 30.11.2017, E. 5.1). Angesichts des Verfahrensausgangs (Rückweisung) rechtfertigt es sich allerdings, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Vertei- lung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfälli- ge Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16). 5.2. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basie- rend auf einem Streitwert von rund Fr. 2'700.– (Differenz zwischen beschwerde- weise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.
- 16 - Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 17 - Zürich, 24. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: am