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RA170012

Zh Gerichte · 2017-08-28 · Deutsch ZH

Arbeitsrechtliche Forderung (Edition)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 31. Juli 2017 erliess die Vorinstanz im arbeitsrechtlichen Forderungs- prozess der Parteien einen Beweisabnahmebeschluss gemäss § 140 ZPO/ZH (Urk. 2 = Urk. 4/106). Darin verpflichtete sie die Beklagte zur Edition diverser Ur- kunden unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss § 183 Abs. 2 ZPO/ZH.

E. 2 Es seien die nachfolgend aufgeführten, in Dispositiv Ziffer 3.2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Juli 2017 ange- ordneten Editionen aufzuheben:

- Vom Kläger damals übergebene Notizen zu potentiellen Neu- kunden und zu angebahnten Neugeschäften

E. 3 Es seien die nachfolgend aufgeführten, in Dispositiv Ziffern 3.3 und

E. 3.4 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Juli 2017 angeordneten Editionen zu den Beweissätzen 1.6 und 1.7 aufzu- heben:

- Detaillierte Buchhaltung der Beklagten der Jahre 2009-2010

- 3 -

E. 4 Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

31. Juli 2017 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Entscheide über die Abnahme von Beweismitteln einer Partei keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2). Mit Blick auf das Erfordernis des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verhält es sich in der Regel gleich. Grund dafür ist – neben dem bereits erwähnten, gegen den Endent- scheid zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel – dass Beweisanord- nungen jederzeit abgeändert und ergänzt werden können (vgl. Blickenstorfer, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42; BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14; ZR 116/2017 Nr. 41; Botschaft ZPO, S. 7377; OGer ZH PC120009 vom 27.02.2013, E. 6a; OGer ZH RB120047 vom 01.11.2012, E. 3; OGer ZH RB120050 vom 22.11.2012, E. 3c; zur analogen Rechtslage unter der zürcherischen ZPO: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., vor § 133 ff. N 9a sowie § 143 N 1).

E. 4.2 Die Beklagte bringt gegen gewisse Editionsanordnungen im Beweisabnah- mebeschluss vom 31. Juli 2017 vor, es werde damit über nicht streitige Tatsachen oder über verspätete Tatsachenbehauptungen Beweis abgenommen (Urk. 1 Rz. 45 f., 49 f., 56 ff., 60, 65). Sie legt jedoch nicht dar und es ist auch nicht er- sichtlich, wieso mit dem Rechtsmittel gegen einen allenfalls zu ihren Ungunsten ausfallenden Endentscheid eine allfällig unrichtige Zulassung der Beweismittel nicht korrigiert werden könnte. Daher droht der Beklagten insoweit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch den angefochtenen Beschluss. So- weit die Beklagte des Weiteren die Beweistauglichkeit diverser gemäss Be- weisabnahmebeschluss vom 31. Juli 2017 von ihr zu edierenden Urkunden be- streitet (Urk. 1 Rz. 61, 68 und 71), handelt es sich ohnehin um eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Beweisabnahme. Diese Vorbringen können auch noch in der Stellungnahme der Parteien nach § 147 ZPO/ZH (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 139 N 2; ZR 74 Nr. 36) bzw. wiederum im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend gemacht werden, weshalb der Beklagten insofern durch den angefochtenen Beweisabnahmebeschluss ebenfalls kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

- 8 -

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Die Beklagte stellte sodann den prozessualen Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 3). 3. Mit Verfügung vom 28. August 2017 wurde dem Kläger und Beschwerde- gegner (fortan Kläger) Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, wobei bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungshandlungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 3). Der Kostenvorschuss ging hierorts innert Frist ein (Urk. 3 und 5). Ebenfalls fristgerecht erstattete der Kläger mit Eingabe vom

15. September 2015 seine Stellungnahme (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. Sep- tember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeantwort einverlangt (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort, in welcher der Kläger beantragte, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, datiert vom

20. Oktober 2017 (Urk. 10). Sie wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Ok- tober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Die Beklagte erstattete da- raufhin am 13. November 2017 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 12), welche wiederum dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 12 S. 1). Der Kläger reichte daraufhin am 24. November 2017 eine weitere Eingabe ins Recht, welche der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14). II. 1. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde aus, ihr drohe durch die Aufforderung zur Edition diverser Urkunden im Beweisabnahmebeschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Juli 2017 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Nach

- 4 - der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei zwar im Grundsatz davon auszuge- hen, dass Entscheide über die Abnahme von Beweismitteln einer Partei keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügten. Dieser Grundsatz gelte in- des dann nicht, wenn von einer Partei verlangt werde, geheime Informationen of- fenzulegen. Die von der Editionsanordnung im Beweisabnahmebeschluss be- troffenen Urkunden, insbesondere ihre gesamte Buchhaltung (beinhaltend sämtli- che ihrer buchungsrelevanten geheimen Informationen über das betreffende Ge- schäftsjahr) sowie sämtliche E-Mails ihres Mitarbeiters C._____ vom 28./29. Ok- tober 2009 (beinhaltend den gesamten Emailverkehr des besagten Mitarbeiters mit an diesem Verfahren völlig unbeteiligten Bankkunden bezüglich diesem Pro- zess fremder Bankgeschäfte und weiterer Geschäftsgeheimnisse dieser unbetei- ligten Emailadressaten), enthielten – soweit sie überhaupt existierten – unzählige Angaben über unbeteiligte Kunden von ihr, welche vom Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG umfasst seien. Überdies unterlägen die besagten Unterlagen auch dem zivil- und strafrechtlich geschützten Privat- und Geschäftsgeheimnis sowohl von ihr als auch von am Verfahren unbeteiligten Dritten, zumal die Unterlagen unter anderem Internas, aber auch unzählige Tatsachen enthielten, welche ihren Be- trieb und ihre Vermögenslage beträfen, wie Bilanzen, Lohnlisten, Kalkulationen etc. Mit Bekanntgabe und/oder Herausgabe dieser geheimnisgeschützten Unter- lagen an das Gericht und an den Kläger würden die geschützten Informationen dem Geheimbereich unwiederbringlich entzogen. Um ihr Geheimnis und die Ge- heimnisse ihrer Kunden zu schützen, bliebe ihr nur die Möglichkeit, in Bezug auf die ungerechtfertigten Editionsanordnungen ihre Mitwirkung zu verweigern und später - im Rahmen der Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels - die zu Un- recht erlassenen Editionsanordnungen des Arbeitsgerichts zu beanstanden. Da- mit müsste sie aber die Folgen nach § 148 ZPO/ZH auf sich nehmen und könnte nur darauf hoffen, dass die Rechtsmittelinstanz ihren Standpunkt (ungeachtet der verweigerten Herausgabe) guthiesse. Ihr würde so wiederum die Möglichkeit ent- zogen, der Editionsanordnung – wenn sie im Rechtsmittelverfahren Bestand hätte

– nachzukommen, um die Folgen nach § 148 ZPO/ZH zu vermeiden. Dies würde sie erheblich benachteiligen (Urk. 1 Rz. 7 ff.).

- 5 - 2. Die Beklagte bringt gegen gewisse Editionsanordnungen im Beweisabnah- mebeschluss vom 31. Juli 2017 vor, es werde damit über nicht streitige Tatsachen oder über verspätete Tatsachenbehauptungen Beweis abgenommen. Bezüglich einiger Editionsanordnungen moniert sie, dass die verlangten Urkunden in keins- ter Weise hinreichend genau bezeichnet und nur auf eine Ausforschung der Be- klagten hinauslaufen würden. Sie werde dadurch auch verpflichtet, Geschäftsge- heimnisse und durch das Bankgeheimnis geschützte Informationen preiszugeben, die in keinerlei Zusammenhang zu den vorgebrachten Behauptungen stünden. Hinsichtlich einiger der gemäss Beweisabnahmebeschluss vom 31. Juli 2017 zu edierenden Urkunden kritisiert die Beklagte des Weiteren, dass die Vorinstanz diese wegen Beweisuntauglichkeit hätte ablehnen müssen. Sie stellt sich dem- entsprechend auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Recht bezüglich der Editionsauflagen zu ihren Lasten unrichtig angewendet, weshalb Ziff. 3.1 bis 3.4 des Beweisabnahmebeschlusses vom 31. Juli 2017 nach Massgabe ihres Rechtsbegehrens aufzuheben respektive abzuändern seien (Urk. 1 Rz 44 ff.). III. 1. Der angefochtene altrechtliche Beweisabnahmebeschluss nach § 140 ZPO/ZH datiert vom 31. Juli 2017. Er wurde somit nach Inkrafttreten der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 eröffnet. Daher richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dass der vor Vorinstanz nach wie vor hängige Forderungsprozess zwischen den Par- teien nach dem (alten) Prozessrecht des Kantons Zürich (ZPO/ZH) zu Ende zu führen ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO), ändert daran nichts (ZR 110/2011 Nr. 32). 2. Beim angefochtenen Beweisabnahmebeschluss handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (OGer ZH PE110026 vom 06.02.2012, E. II.1.2). Ge- gen diesen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ex- plizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch ihn der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

- 6 - 3. Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 13; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40). Der drohende Nach- teil muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Gan- zen OGer ZH RB160036 vom 20.01.2017, E. 3.2; OGer ZH PC170027 vom 03.07.2017, E. 2a; ZK ZPO-Freiburghaus/Aftheldt, Art. 319 N 15). Bei der An- nahme, dass ein solcher Nachteil drohe, ist indes Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, deren Zu- lässigkeit die Ausnahme. Den Parteien wird gegen den erstinstanzlichen Erledi- gungsentscheid die Berufung offenstehen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Mit dieser kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem die rechtlichen Konsequenzen des angefochtenen Beschlusses – sofern notwendig – korrigiert werden können (vgl. OGer ZH PE110026 vom 06.02.2012, E. II.1.3.3). Weiter ist darauf zu achten, dass das Haupt- und Beweisverfahren, die zum Entscheid in der Sache führen sollen, nicht ungehörig in die Länge gezogen werden (KUKO ZPO-Brunner, Art. 319 N 13). Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Ver- fahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachent- scheid befasst ist (davon ausgenommen selbstredend die prozessleitenden Vor- kehren, die nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift selbständig mit Beschwerde anfechtbar sind, vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Verzögerungen durch wiederholte Beschwerden gegen prozessleitende Entscheide sollen dadurch vermieden bzw. auf das notwendige Mass beschränkt werden (ZR 116/2017 Nr. 41). Die Beweis- last für die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils – als Ein- tretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – trägt die Beschwerde führende Partei, falls diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 15; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40; OGer ZH RE140001 vom 17.03.2014, E. 2.2; OGer ZH RB160036 vom 20.01.2017, E. 3.2).

- 7 -

E. 5.1 Das Bundesgericht macht indessen mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Bezug auf Entscheide über die Abnahme von Beweismitteln den Vorbehalt des Geheimnisschutzes (BGer 4A_63/2016 vom 10. Oktober 2016, E. 1.1; BGer 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010, E. 1.1). Auch insoweit verhält es sich hinsichtlich Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gleich. Wird von einer Partei verlangt, geheime Informa- tionen offenzulegen, so kann das einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil darstellen (ZR 116/2017 Nr. 41; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42; KGer BL 410 2012 114 vom 10.07.2012, E. 2.2; KGer BL 410 12 286 vom 19.11.2012, E. 1.2; vgl. zur Rechtslage unter der zürcherischen ZPO: Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., § 282 N 5e; ZR 83 Nr. 100; ZR 95 Nr. 62; Herzog, Die Editionspflicht nach neuer zürcherischer Zivilprozessordnung, 1980, S. 125). Die prozessuale Editionspflicht findet ihre Schranken am schutzwürdigen Ge- heimhaltungsinteresse einer Partei oder eines Dritten. Das Gericht hat das Ein- sichtsinteresse oder das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung gegen das Geheimhaltungsinteresse des Editionsverpflichteten abzuwägen (Spüh- ler/Vock, Urkundenedition nach den Prozessordnungen der Kantone Zürich und Bern, SJZ 95 S. 43; Herzog, a.a.O., S. 29 und 49). Die zürcherische Zivilprozess- ordnung sieht demgemäss vor, dass sich der Editionsverpflichtete gegen die Her- ausgabe von Urkunden wehren und sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen berufen kann (vgl. beispielsweise § 139 Abs. 2, § 145, §§ 158-160, § 183 Abs. 2 ZPO und § 184 ZPO/ZH). Mit der Editionsanordnung an die Partei im Be- weisabnahmebeschluss wird für den Weigerungsfall die Androhung gemäss § 183 Abs. 2 ZPO/ZH verbunden. Rechtfertigt die Partei fristgerecht die Nichteinrei- chung der Urkunden, so bedarf es nicht mehr zwingend eines neuen Entscheids über die Editionspflicht, doch kann das Gericht, vor dem der Prozess rechtshän- gig ist (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 335; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 44; Herzog, a.a.O., S. 115), auf seine Anordnung zurückkom- men bzw. Schutzmassnahmen i.S.v. § 145 ZPO/ZH treffen (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 183 N 8). Nicht nur entspricht es nämlich einem allgemeinen Grundsatz, dass prozessleitende Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden können, § 143 ZPO/ZH hält hinsichtlich der Änderung von Beweisbeschlüssen auch ausdrücklich fest, dass das Gericht an die den Beweisbeschlüssen zugrun-

- 9 - deliegende Auffassung nicht gebunden ist und es bis zum Erlass des Endent- scheids andere Beweise auferlegen und die Beweislast ändern kann (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 143 N 1). Über die streitige Editionspflicht hat demnach wie über das Bestehen eines Zeug- nisverweigerungsrechts das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden, das die Be- weise über rechtserhebliche streitige Tatsachen abnimmt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 183 N 7, § 164 N 5; Spühler/Vock, a.a.O.). Daran, dass zunächst das Prozessgericht darüber befindet, ob im konkreten Fall einer Partei ein Verweige- rungsrecht tatsächlich zusteht, hat auch die eidgenössische Zivilprozessordnung nichts geändert (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 163 N 20; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 163 N 20). Der Beklagten steht somit vorliegend die Möglichkeit offen, innert der ihr für die Edition der Urkunden angesetzten Frist vor Vorinstanz vorzubringen, dass durch die Editionsanordnungen im angefochtenen Beweisabnahmebeschluss vom

31. Juli 2017 ihr Geschäfts- und Bankgeheimnis verletzt und ein unzulässiger Ausforschungsbeweis zugelassen werde (vgl. Urk. 1 Rz. 8, 47, 51 ff., 59, 63, 67 und 70). Damit kann der Beklagten derzeit in diesem Punkt kein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entstehen. Ein solcher kann ihr frühestens dann drohen, wenn die Vorinstanz – nach der Gel- tendmachung von Verweigerungsgründen durch die Beklagte – die Verletzung von Bank- und Geschäftsgeheimnissen durch die vom Kläger beantragten Editio- nen verneint und negativ über die Befreiung der Beklagten von der Editionspflicht entscheidet.

E. 6 Insgesamt droht der Beklagten aufgrund des angefochtenen Beweisabnah- mebeschlusses vom 31. Juli 2017 somit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Daher ist auf sämtliche Be- schwerdeanträge der Beklagten nicht einzutreten.

- 10 - IV.

Dispositiv
  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  2. Überdies ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. [vgl. Urk. 10 S. 2]) festzusetzende Parteientschädi- gung zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'988'332.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA170012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 4. Juli 2018

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und / oder Rechtsanwältin X2._____

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Edition)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 31. Juli 2017 (AN160036-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 31. Juli 2017 erliess die Vorinstanz im arbeitsrechtlichen Forderungs- prozess der Parteien einen Beweisabnahmebeschluss gemäss § 140 ZPO/ZH (Urk. 2 = Urk. 4/106). Darin verpflichtete sie die Beklagte zur Edition diverser Ur- kunden unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss § 183 Abs. 2 ZPO/ZH. 2. Innert Frist erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Es seien die nachfolgend aufgeführten, in Dispositiv Ziffer 3.1 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Juli 2017 zu den Beweissätzen 1.1 bis 1.4 angeordneten Editionen aufzuheben:

- Detaillierte Buchhaltung der Beklagten für Jahre 2006-2016 (recte wohl 2009)

- Alle Kündigungen gegenüber lokalen Mitarbeitenden vom

28. Oktober 2009

- Alle E-Mails von C._____ vom 28./29. Oktober 2009

- Alle Anstellungsverträge mit D._____ Mitarbeitern ab 2009

- Alle Schreiben der Beklagten an die gekündigten Mitarbeiter vom Oktober 2009

- Kündigungsschreiben vom November 2009 an E._____, F._____ und G._____

- Sämtliche Korrespondenz der Beklagten (und/oder ihren Anwäl- ten) mit der Zentralbank von D._____ in den Jahren 2009/2010

2. Es seien die nachfolgend aufgeführten, in Dispositiv Ziffer 3.2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Juli 2017 ange- ordneten Editionen aufzuheben:

- Vom Kläger damals übergebene Notizen zu potentiellen Neu- kunden und zu angebahnten Neugeschäften

3. Es seien die nachfolgend aufgeführten, in Dispositiv Ziffern 3.3 und 3.4 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Juli 2017 angeordneten Editionen zu den Beweissätzen 1.6 und 1.7 aufzu- heben:

- Detaillierte Buchhaltung der Beklagten der Jahre 2009-2010

- 3 -

4. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

31. Juli 2017 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Die Beklagte stellte sodann den prozessualen Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 3). 3. Mit Verfügung vom 28. August 2017 wurde dem Kläger und Beschwerde- gegner (fortan Kläger) Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, wobei bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungshandlungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 3). Der Kostenvorschuss ging hierorts innert Frist ein (Urk. 3 und 5). Ebenfalls fristgerecht erstattete der Kläger mit Eingabe vom

15. September 2015 seine Stellungnahme (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. Sep- tember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeantwort einverlangt (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort, in welcher der Kläger beantragte, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, datiert vom

20. Oktober 2017 (Urk. 10). Sie wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Ok- tober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Die Beklagte erstattete da- raufhin am 13. November 2017 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 12), welche wiederum dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 12 S. 1). Der Kläger reichte daraufhin am 24. November 2017 eine weitere Eingabe ins Recht, welche der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14). II. 1. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde aus, ihr drohe durch die Aufforderung zur Edition diverser Urkunden im Beweisabnahmebeschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Juli 2017 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Nach

- 4 - der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei zwar im Grundsatz davon auszuge- hen, dass Entscheide über die Abnahme von Beweismitteln einer Partei keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügten. Dieser Grundsatz gelte in- des dann nicht, wenn von einer Partei verlangt werde, geheime Informationen of- fenzulegen. Die von der Editionsanordnung im Beweisabnahmebeschluss be- troffenen Urkunden, insbesondere ihre gesamte Buchhaltung (beinhaltend sämtli- che ihrer buchungsrelevanten geheimen Informationen über das betreffende Ge- schäftsjahr) sowie sämtliche E-Mails ihres Mitarbeiters C._____ vom 28./29. Ok- tober 2009 (beinhaltend den gesamten Emailverkehr des besagten Mitarbeiters mit an diesem Verfahren völlig unbeteiligten Bankkunden bezüglich diesem Pro- zess fremder Bankgeschäfte und weiterer Geschäftsgeheimnisse dieser unbetei- ligten Emailadressaten), enthielten – soweit sie überhaupt existierten – unzählige Angaben über unbeteiligte Kunden von ihr, welche vom Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG umfasst seien. Überdies unterlägen die besagten Unterlagen auch dem zivil- und strafrechtlich geschützten Privat- und Geschäftsgeheimnis sowohl von ihr als auch von am Verfahren unbeteiligten Dritten, zumal die Unterlagen unter anderem Internas, aber auch unzählige Tatsachen enthielten, welche ihren Be- trieb und ihre Vermögenslage beträfen, wie Bilanzen, Lohnlisten, Kalkulationen etc. Mit Bekanntgabe und/oder Herausgabe dieser geheimnisgeschützten Unter- lagen an das Gericht und an den Kläger würden die geschützten Informationen dem Geheimbereich unwiederbringlich entzogen. Um ihr Geheimnis und die Ge- heimnisse ihrer Kunden zu schützen, bliebe ihr nur die Möglichkeit, in Bezug auf die ungerechtfertigten Editionsanordnungen ihre Mitwirkung zu verweigern und später - im Rahmen der Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels - die zu Un- recht erlassenen Editionsanordnungen des Arbeitsgerichts zu beanstanden. Da- mit müsste sie aber die Folgen nach § 148 ZPO/ZH auf sich nehmen und könnte nur darauf hoffen, dass die Rechtsmittelinstanz ihren Standpunkt (ungeachtet der verweigerten Herausgabe) guthiesse. Ihr würde so wiederum die Möglichkeit ent- zogen, der Editionsanordnung – wenn sie im Rechtsmittelverfahren Bestand hätte

– nachzukommen, um die Folgen nach § 148 ZPO/ZH zu vermeiden. Dies würde sie erheblich benachteiligen (Urk. 1 Rz. 7 ff.).

- 5 - 2. Die Beklagte bringt gegen gewisse Editionsanordnungen im Beweisabnah- mebeschluss vom 31. Juli 2017 vor, es werde damit über nicht streitige Tatsachen oder über verspätete Tatsachenbehauptungen Beweis abgenommen. Bezüglich einiger Editionsanordnungen moniert sie, dass die verlangten Urkunden in keins- ter Weise hinreichend genau bezeichnet und nur auf eine Ausforschung der Be- klagten hinauslaufen würden. Sie werde dadurch auch verpflichtet, Geschäftsge- heimnisse und durch das Bankgeheimnis geschützte Informationen preiszugeben, die in keinerlei Zusammenhang zu den vorgebrachten Behauptungen stünden. Hinsichtlich einiger der gemäss Beweisabnahmebeschluss vom 31. Juli 2017 zu edierenden Urkunden kritisiert die Beklagte des Weiteren, dass die Vorinstanz diese wegen Beweisuntauglichkeit hätte ablehnen müssen. Sie stellt sich dem- entsprechend auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Recht bezüglich der Editionsauflagen zu ihren Lasten unrichtig angewendet, weshalb Ziff. 3.1 bis 3.4 des Beweisabnahmebeschlusses vom 31. Juli 2017 nach Massgabe ihres Rechtsbegehrens aufzuheben respektive abzuändern seien (Urk. 1 Rz 44 ff.). III. 1. Der angefochtene altrechtliche Beweisabnahmebeschluss nach § 140 ZPO/ZH datiert vom 31. Juli 2017. Er wurde somit nach Inkrafttreten der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 eröffnet. Daher richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dass der vor Vorinstanz nach wie vor hängige Forderungsprozess zwischen den Par- teien nach dem (alten) Prozessrecht des Kantons Zürich (ZPO/ZH) zu Ende zu führen ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO), ändert daran nichts (ZR 110/2011 Nr. 32). 2. Beim angefochtenen Beweisabnahmebeschluss handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (OGer ZH PE110026 vom 06.02.2012, E. II.1.2). Ge- gen diesen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ex- plizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch ihn der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

- 6 - 3. Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 13; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40). Der drohende Nach- teil muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Gan- zen OGer ZH RB160036 vom 20.01.2017, E. 3.2; OGer ZH PC170027 vom 03.07.2017, E. 2a; ZK ZPO-Freiburghaus/Aftheldt, Art. 319 N 15). Bei der An- nahme, dass ein solcher Nachteil drohe, ist indes Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, deren Zu- lässigkeit die Ausnahme. Den Parteien wird gegen den erstinstanzlichen Erledi- gungsentscheid die Berufung offenstehen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Mit dieser kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem die rechtlichen Konsequenzen des angefochtenen Beschlusses – sofern notwendig – korrigiert werden können (vgl. OGer ZH PE110026 vom 06.02.2012, E. II.1.3.3). Weiter ist darauf zu achten, dass das Haupt- und Beweisverfahren, die zum Entscheid in der Sache führen sollen, nicht ungehörig in die Länge gezogen werden (KUKO ZPO-Brunner, Art. 319 N 13). Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Ver- fahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachent- scheid befasst ist (davon ausgenommen selbstredend die prozessleitenden Vor- kehren, die nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift selbständig mit Beschwerde anfechtbar sind, vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Verzögerungen durch wiederholte Beschwerden gegen prozessleitende Entscheide sollen dadurch vermieden bzw. auf das notwendige Mass beschränkt werden (ZR 116/2017 Nr. 41). Die Beweis- last für die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils – als Ein- tretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – trägt die Beschwerde führende Partei, falls diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 15; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40; OGer ZH RE140001 vom 17.03.2014, E. 2.2; OGer ZH RB160036 vom 20.01.2017, E. 3.2).

- 7 - 4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Entscheide über die Abnahme von Beweismitteln einer Partei keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2). Mit Blick auf das Erfordernis des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verhält es sich in der Regel gleich. Grund dafür ist – neben dem bereits erwähnten, gegen den Endent- scheid zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel – dass Beweisanord- nungen jederzeit abgeändert und ergänzt werden können (vgl. Blickenstorfer, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42; BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14; ZR 116/2017 Nr. 41; Botschaft ZPO, S. 7377; OGer ZH PC120009 vom 27.02.2013, E. 6a; OGer ZH RB120047 vom 01.11.2012, E. 3; OGer ZH RB120050 vom 22.11.2012, E. 3c; zur analogen Rechtslage unter der zürcherischen ZPO: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., vor § 133 ff. N 9a sowie § 143 N 1). 4.2. Die Beklagte bringt gegen gewisse Editionsanordnungen im Beweisabnah- mebeschluss vom 31. Juli 2017 vor, es werde damit über nicht streitige Tatsachen oder über verspätete Tatsachenbehauptungen Beweis abgenommen (Urk. 1 Rz. 45 f., 49 f., 56 ff., 60, 65). Sie legt jedoch nicht dar und es ist auch nicht er- sichtlich, wieso mit dem Rechtsmittel gegen einen allenfalls zu ihren Ungunsten ausfallenden Endentscheid eine allfällig unrichtige Zulassung der Beweismittel nicht korrigiert werden könnte. Daher droht der Beklagten insoweit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch den angefochtenen Beschluss. So- weit die Beklagte des Weiteren die Beweistauglichkeit diverser gemäss Be- weisabnahmebeschluss vom 31. Juli 2017 von ihr zu edierenden Urkunden be- streitet (Urk. 1 Rz. 61, 68 und 71), handelt es sich ohnehin um eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Beweisabnahme. Diese Vorbringen können auch noch in der Stellungnahme der Parteien nach § 147 ZPO/ZH (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 139 N 2; ZR 74 Nr. 36) bzw. wiederum im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend gemacht werden, weshalb der Beklagten insofern durch den angefochtenen Beweisabnahmebeschluss ebenfalls kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

- 8 - 5.1. Das Bundesgericht macht indessen mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Bezug auf Entscheide über die Abnahme von Beweismitteln den Vorbehalt des Geheimnisschutzes (BGer 4A_63/2016 vom 10. Oktober 2016, E. 1.1; BGer 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010, E. 1.1). Auch insoweit verhält es sich hinsichtlich Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gleich. Wird von einer Partei verlangt, geheime Informa- tionen offenzulegen, so kann das einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil darstellen (ZR 116/2017 Nr. 41; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42; KGer BL 410 2012 114 vom 10.07.2012, E. 2.2; KGer BL 410 12 286 vom 19.11.2012, E. 1.2; vgl. zur Rechtslage unter der zürcherischen ZPO: Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., § 282 N 5e; ZR 83 Nr. 100; ZR 95 Nr. 62; Herzog, Die Editionspflicht nach neuer zürcherischer Zivilprozessordnung, 1980, S. 125). Die prozessuale Editionspflicht findet ihre Schranken am schutzwürdigen Ge- heimhaltungsinteresse einer Partei oder eines Dritten. Das Gericht hat das Ein- sichtsinteresse oder das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung gegen das Geheimhaltungsinteresse des Editionsverpflichteten abzuwägen (Spüh- ler/Vock, Urkundenedition nach den Prozessordnungen der Kantone Zürich und Bern, SJZ 95 S. 43; Herzog, a.a.O., S. 29 und 49). Die zürcherische Zivilprozess- ordnung sieht demgemäss vor, dass sich der Editionsverpflichtete gegen die Her- ausgabe von Urkunden wehren und sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen berufen kann (vgl. beispielsweise § 139 Abs. 2, § 145, §§ 158-160, § 183 Abs. 2 ZPO und § 184 ZPO/ZH). Mit der Editionsanordnung an die Partei im Be- weisabnahmebeschluss wird für den Weigerungsfall die Androhung gemäss § 183 Abs. 2 ZPO/ZH verbunden. Rechtfertigt die Partei fristgerecht die Nichteinrei- chung der Urkunden, so bedarf es nicht mehr zwingend eines neuen Entscheids über die Editionspflicht, doch kann das Gericht, vor dem der Prozess rechtshän- gig ist (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 335; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 44; Herzog, a.a.O., S. 115), auf seine Anordnung zurückkom- men bzw. Schutzmassnahmen i.S.v. § 145 ZPO/ZH treffen (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 183 N 8). Nicht nur entspricht es nämlich einem allgemeinen Grundsatz, dass prozessleitende Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden können, § 143 ZPO/ZH hält hinsichtlich der Änderung von Beweisbeschlüssen auch ausdrücklich fest, dass das Gericht an die den Beweisbeschlüssen zugrun-

- 9 - deliegende Auffassung nicht gebunden ist und es bis zum Erlass des Endent- scheids andere Beweise auferlegen und die Beweislast ändern kann (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 143 N 1). Über die streitige Editionspflicht hat demnach wie über das Bestehen eines Zeug- nisverweigerungsrechts das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden, das die Be- weise über rechtserhebliche streitige Tatsachen abnimmt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 183 N 7, § 164 N 5; Spühler/Vock, a.a.O.). Daran, dass zunächst das Prozessgericht darüber befindet, ob im konkreten Fall einer Partei ein Verweige- rungsrecht tatsächlich zusteht, hat auch die eidgenössische Zivilprozessordnung nichts geändert (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 163 N 20; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 163 N 20). Der Beklagten steht somit vorliegend die Möglichkeit offen, innert der ihr für die Edition der Urkunden angesetzten Frist vor Vorinstanz vorzubringen, dass durch die Editionsanordnungen im angefochtenen Beweisabnahmebeschluss vom

31. Juli 2017 ihr Geschäfts- und Bankgeheimnis verletzt und ein unzulässiger Ausforschungsbeweis zugelassen werde (vgl. Urk. 1 Rz. 8, 47, 51 ff., 59, 63, 67 und 70). Damit kann der Beklagten derzeit in diesem Punkt kein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entstehen. Ein solcher kann ihr frühestens dann drohen, wenn die Vorinstanz – nach der Gel- tendmachung von Verweigerungsgründen durch die Beklagte – die Verletzung von Bank- und Geschäftsgeheimnissen durch die vom Kläger beantragten Editio- nen verneint und negativ über die Befreiung der Beklagten von der Editionspflicht entscheidet. 6. Insgesamt droht der Beklagten aufgrund des angefochtenen Beweisabnah- mebeschlusses vom 31. Juli 2017 somit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Daher ist auf sämtliche Be- schwerdeanträge der Beklagten nicht einzutreten.

- 10 - IV. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Überdies ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. [vgl. Urk. 10 S. 2]) festzusetzende Parteientschädi- gung zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'988'332.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber

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