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PS250225

Zh Gerichte · 2025-01-03 · Deutsch ZH

Pfändungsankündigungen vom 3. Januar 2025 / Betreibungen Nrn. ... und ...

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin erhob bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfol- gend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (recte: 2025) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen vom 3. Januar 2025 in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamts Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) sowie gegen die Aufhebung der Abrechnung der Pfändung Nr. 3 (act. 6/1). Mit Eingabe vom 17. März 2025 ergänzte sie ihre Beschwerde insofern, als dass sie ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ stellte (act. 6/5).

E. 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2025 schickte die Vorinstanz die (Er- gänzungs-)Eingabe vom 17. März 2025 der Beschwerdeführerin als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich zurück, wobei eine Kopie der Eingabe zu den Ak- ten genommen wurde (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter trat sie auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. 2), bestrafte die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 200.– (Dispositiv-Ziff. 3) und auf- erlegte ihr die auf Fr. 500.– festgesetzte Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziff. 4), ohne Parteientschädigungen zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. 5, act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar] = act. 6/7).

E. 1.3 Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2025 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2). Sie bean- tragte sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei für nich- tig zu erklären. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben, es sei festzustel- len, dass die Eingabe vom 17. März 2025 weder querulatorisch noch rechtsmiss- bräuchlich sei, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der An- weisung, Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ hät- ten in den Ausstand zu treten und das Gericht sei rechts- und verfassungskon- form zu besetzen (Anträge 2 – 4). Ferner seien Dispositiv-Ziffer 2 bis 4 für nichtig

- 3 - zu erklären, eventualiter aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen und die Entscheidgebühr von Fr. 500.– der Gerichtskasse aufzuerlegen (Anträge 2,

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1 – 8). Am 18. August 2025 wurde von der Schweizerischen Post eine Stellungnahme eingeholt (act. 8), die am Folgetag bei der hiesigen Kammer ein- traf (act. 9). Mit Beschluss vom 20. August 2025 wurde das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 10).

E. 1.5 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Urteil ist dem Beschwerdegegner eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Eine allfällige Nichtigkeit ist durch das Gericht von Amtes wegen zu beachten. 2.2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen

- 4 - (Art. 18 SchKG). Die Zustellung eines Entscheids einer Aufsichtsbehörde erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt die Mitteilung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (sogenannte Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der (fiktiven) Zustellung zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO). Der Beschwerdeführerin ist die Zustellfiktion sowie der Unterschied zur Dauer, wäh- rend der eine Sendung bei der Schweizerischen Post abgeholt werden kann, als äusserst prozesserfahrene Partei hinlänglich bekannt. Am 10. Juli 2025 versuchte die Schweizerische Post erfolglos der Beschwer- deführerin den angefochtenen Entscheid zuzustellen (act. 6/8/3). In der Folge hätte die Sendung bis am 17. Juli 2025 bei der Schweizerischen Post abgeholt werden können und wäre danach an die Vorinstanz zu retournieren gewesen. Je- doch wurde der angefochtene Entscheid am 21. Juli 2025 – und damit nach Ab- lauf der siebentägigen Abholfrist – aufgrund eines Versehens der Schweizeri- schen Post der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. act. 6/8/3, act. 9). Dies kann der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden, weshalb der angefochtene Entscheid als am 21. Juli 2025 zugestellt gilt. Die Rechtsmittelfrist lief der Be- schwerdeführerin damit am 31. Juli 2025 ab. Die am 31. Juli 2025 der Schweizeri- schen Post übergebene Beschwerde erweist sich als fristwahrend. 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Abrech- nung der Pfändung Nr. 3 (act. 5 E. 4) im Beschwerdeverfahren unbestritten blie- ben. Die Aufhebung der Abrechnung der Pfändung ist folglich nicht Streitgegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.4. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Begründung hat die Beschwerde führende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit einem blossen Verweis auf die Vorakten und/oder mit dem Üben von pauschaler Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist der Begründungsobliegenheit nicht Ge-

- 5 - nüge getan (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde wortwörtlich ihre vorin- stanzlichen Eingaben wieder (vgl. act. 2 S. 1 – 3 mit act. 6/1; act. 2 S. 3 – 6 mit act. 6/5). Eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten genügt den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht, weshalb diese Ausführun- gen unbeachtlich sind. Die Beschwerdeführerin macht zudem abstrakte rechtliche Vorbringen zu Art. 29 Abs. 2 BV sowie pauschale Beanstandungen zum Betrei- bungs-, Rechtsöffnungs- und Fortsetzungsbegehren (act. 2 S. 8 f.). Auch damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, wes- halb auch diese Ausführungen unbeachtet bleiben. 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, aus dem parallelen Beschwerdeverfahren CB250053 sei aktenkundig und gerichtsnotorisch, dass in den streitgegenständlichen Betreibungsverfahren das Betreibungsamt der Be- schwerdeführerin am tt.mm.2025 Pfändungsankündigungen jeweils auf den tt.mm.2025, 10.00 Uhr, im Amtslokal, durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie im Amtsblatt des Kantons Zü- rich (KABZH) habe zustellen lassen (zweite Pfändungsankündigungen). Die ge- gen die zweiten Pfändungsankündigungen erhobene Beschwerde sei abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Die zweiten Pfändungsankündi- gungen gälten deshalb als im Zeitpunkt der gültig erfolgten elektronischen Publi- kationen vom tt.mm.2025 als zugestellt. An der Beurteilung der Nichtigkeit und/oder Gültigkeit der vorgehenden (ersten) Pfändungsankündigungen vom

3. Januar 2025 habe die Beschwerdeführerin folglich kein schutzwürdiges Inter- esse mehr, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden sei (act. 5 E. 3). 2.5.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, sie habe weiterhin ein schutzwürdi- ges Interesse an der Beurteilung der Nichtigkeit und Gültigkeit der ersten Pfän- dungsankündigungen. Die zweiten Pfändungsankündigungen seien ihr nämlich

- 6 - nicht gültig zugestellt worden, was die Vorinstanz auch implizit anerkenne, indem diese geltend mache, die Beschwerde gegen die zweiten Pfändungsankündigun- gen sei fristgerecht eingereicht worden (act. 2 S. 6). 2.5.3. Die Beschwerdeführerin begründet die Ungültigkeit der Zustellung der zweiten Pfändungsankündigungen einzig damit, dass die Vorinstanz die Ungültig- keit implizit anerkannt habe. Diese Argumentation geht an den soeben wiederge- gebenen vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die Beschwerdeführerin betref- fend die ersten Pfändungsankündigungen kein schutzwürdiges Interesse habe, vorbei. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Rüge nicht durchzudringen. 2.6. 2.6.1. Die Vorinstanz retournierte die Ausstandsgesuche vom 17. März 2025 (Er- gänzungseingabe) an die Beschwerdeführerin, da diese seitenweise hineinko- pierte Textbausteine rechtlicher Art enthielten und die Beschwerdeführerin bereits unzählige Male darauf hingewiesen worden sei, dass entsprechende Eingaben künftig als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden (m.V.a. BG Zürich CB240066 vom 27. Juni 2024 E. 3). Ohnehin wäre das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ mangels dessen Mitwir- kung gegenstandslos und den pauschalen Vorwürfen gegen Gerichtsschreiberin Dr. C._____ fehlte jegliche Grundlage, weshalb darauf mangels eines Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten wäre. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid ferner darauf hin, dass weitere Ausstandsgesuche gegen Gerichts- schreiberin Dr. C._____, die damit begründet werden, Erstere hasse die Be- schwerdeführerin, sei ihr gegenüber feindlich gesinnt und trete heimlich mit dem Betreibungsamt in Kontakt, zukünftig ohne Weiteres kostenpflichtig als schikanös, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden (m.V.a. OGer ZH PS250156 vom 19. Juni 2025 E. 3.3; act. 5 E. 5). 2.6.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, darauf hingewiesen worden zu sein, dass Eingaben mit hineinkopierten Textbausteinen als querulatorisch und rechts- missbräuchlich gelten und zurückgewiesen würden. Der von der Vorinstanz zi- tierte Entscheid OGer ZH PS250156 (vom 19. Juni 2025) habe nichts mit ihr zu

- 7 - tun, sei keine gerichtsnotorische Tatsache und überdies habe die Vorinstanz mit dessen Zitierung das Amtsgeheimnis verletzt. Im Übrigen sei die (Ergänzungs-) Eingabe vom 17. März 2025 weder querulatorisch noch rechtsmissbräuchlich und beinhalte keine kopierten Textbausteine, sondern konkrete Vorwürfe (act. 2 S. 6 – 8). 2.6.3. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Amtsgeheimnisses übersieht die Beschwerdeführerin, dass nicht nur jene Tatsachen als gerichtsnotorisch gelten, die dem Gericht aus anderen Verfahren zwischen den gleichen Parteien bekannt sind. Vielmehr sind alle Tatsachen und Vorgänge gerichtsnotorisch, die das Ge- richt aus seiner amtlichen Tätigkeit kennt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7311), beispielsweise aus einem Parallelprozess oder einem sons- tigen früheren Verfahren (vgl. BIERI, Die Gerichtsnotorietät – ein "unbeschriebe- nes Blatt im Blätterwald", in: ZZZ 10/2006 S. 185 ff.). Zum anderen steht das der Beschwerdeführerin anrechenbare Wissen im Zentrum. Dabei ist zu beachten, dass sie im Beschwerdeverfahren PS250156 die Beschwerde führende Partei war. In jenem Beschwerdeverfahren wurde bestätigt, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zurück- geschickt werden (OGer ZH PS250156 vom 19. Juni 2025 E. 3.2. f.). Weshalb ihr Ausstandsgesuch zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich und que- rulatorisch beurteilt wurde, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde- schrift nicht auf, obwohl sie aufgrund der Begründungsobliegenheit dazu gehalten wäre. Vielmehr belässt sie es dabei, wiederholt geltend zu machen, die (Ergän- zungs-)Eingabe vom 17. März 2025 sei weder querulatorisch noch rechtsmiss- bräuchlich und verleiht zudem ihrem allgemeinen Unmut über die Vorinstanz Aus- druck. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Überdies stel- len die Ausführungen der Beschwerdeführerin, Ersatzrichter lic. iur. B._____ habe selber entschieden, in den Ausstand zu treten, was im Dispositiv festzuhalten ge- wesen wäre (act. 2 S. 6), Noven dar, die unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Folglich vermögen auch diese Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeu- gen.

- 8 - 2.7. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Eingaben der Beschwerdefüh- rerin keinen Anlass dazu gäben, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 5 E. 6). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es gebe definitiv Anlass von Amtes wegen einzuschreiten (act. 2 S. 7). Diese pauschale Rüge genügt der oben dar- gelegten Begründungsobliegenheit nicht. Überdies sind auch für die Kammer keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden, ersichtlich. 2.8. 2.8.1. Hinsichtlich der Kostenregelung erwog die Vorinstanz, die Kosten des Ver- fahrens seien nach wiederholter Androhung (m.V.a. OGer ZH PS230147 vom

E. 5 9); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners (act. 2 S. 9). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Antrag 1, act. 1 S. 9).

E. 10 Mai 2024 E. 3.2 und BGer 5A_11/2024 vom 10. Mai 2024 E. 4) der Beschwer- deführerin aufzuerlegen, weil einerseits die Beschwerde mutwillig sei, sei sie doch offensichtlich ohne ein rechtlich geschütztes Interesse erhoben worden, und weil andererseits die gestellten Ausstandsgesuche querulatorisch seien. Zudem sei der Beschwerdeführerin androhungsgemäss (m.V.a. BG Zürich CB250016 vom

2. Februar 2025) eine Busse von Fr. 200.– aufzuerlegen (act. 5 E. 7). 2.8.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, im Zirkulationsbeschluss CB250016 vom 2. Februar 2025 sei ihr die Auferlegung einer Ordnungsbusse nicht angedroht worden. Auch die Auferlegung der Verfahrenskosten sei ihr nicht wiederholt in Aussicht gestellt worden. Die von der Vorinstanz zitierten Verfahren seien keine gerichtsnotorischen Tatsachen, hätten nichts mit ihr zu tun und mit deren Bekanntgabe habe die Vorinstanz das Amtsgeheimnis verletzt (act. 2 S. 7 f.). 2.8.3. Die Beschwerdeführerin wurde sehr wohl wiederholt darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung zu rechnen hat, wenn ihre Eingaben als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückge- schickt werden müssten, so unter anderem im zitierten Zirkulationsbeschluss CB250016 (BG Zürich CB250016 vom 2. Februar 2025 E. 4) als auch im Ent- scheid der hiesigen Kammer, der eben jenen Zirkulationsbeschluss betraf (OGer ZH PS250074 vom 2. Juni 2025 E. 4.1.). Auch auf die Auferlegung der Verfah-

- 9 - renskosten für formell unzureichende und/oder in der Sache klar unberechtigte Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin wiederholt hingewiesen, unter ande- rem in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid der hiesigen Kammer PS230147 vom 22. Januar 2024 (E. 3.2. m.w.H.). In Bezug auf die Argumentation der verneinten Gerichtsnotorietät und des verletzten Amtsgeheimnisses ist auf die obige Erwägung 2.6.3. zu verweisen, wobei anzumerken bleibt, dass die Be- schwerdeführerin sowohl im Verfahren PS230147 vor der hiesigen Kammer als auch im Verfahren 5A_110/2024 vor dem Bundesgericht die Beschwerde füh- rende Partei war. 2.9. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 3. 3.1. Die Beschwerdeschrift ist – wie aufgezeigt wurde – formell unzureichend sowie in der Sache klar unberechtigt. Da der Beschwerdeführerin die Anforderun- gen an eine genügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdever- fahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Deshalb sind auch für dieses Verfahren andro- hungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. 3.2. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 10 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  6. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250225-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 1. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigungen vom 3. Januar 2025 / Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2025 (CB250030)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin erhob bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfol- gend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (recte: 2025) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen vom 3. Januar 2025 in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamts Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) sowie gegen die Aufhebung der Abrechnung der Pfändung Nr. 3 (act. 6/1). Mit Eingabe vom 17. März 2025 ergänzte sie ihre Beschwerde insofern, als dass sie ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ stellte (act. 6/5). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2025 schickte die Vorinstanz die (Er- gänzungs-)Eingabe vom 17. März 2025 der Beschwerdeführerin als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich zurück, wobei eine Kopie der Eingabe zu den Ak- ten genommen wurde (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter trat sie auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. 2), bestrafte die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 200.– (Dispositiv-Ziff. 3) und auf- erlegte ihr die auf Fr. 500.– festgesetzte Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziff. 4), ohne Parteientschädigungen zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. 5, act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar] = act. 6/7). 1.3. Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2025 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2). Sie bean- tragte sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei für nich- tig zu erklären. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben, es sei festzustel- len, dass die Eingabe vom 17. März 2025 weder querulatorisch noch rechtsmiss- bräuchlich sei, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der An- weisung, Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ hät- ten in den Ausstand zu treten und das Gericht sei rechts- und verfassungskon- form zu besetzen (Anträge 2 – 4). Ferner seien Dispositiv-Ziffer 2 bis 4 für nichtig

- 3 - zu erklären, eventualiter aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen und die Entscheidgebühr von Fr. 500.– der Gerichtskasse aufzuerlegen (Anträge 2, 5 – 9); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners (act. 2 S. 9). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Antrag 1, act. 1 S. 9). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1 – 8). Am 18. August 2025 wurde von der Schweizerischen Post eine Stellungnahme eingeholt (act. 8), die am Folgetag bei der hiesigen Kammer ein- traf (act. 9). Mit Beschluss vom 20. August 2025 wurde das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 10). 1.5. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Urteil ist dem Beschwerdegegner eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Eine allfällige Nichtigkeit ist durch das Gericht von Amtes wegen zu beachten. 2.2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen

- 4 - (Art. 18 SchKG). Die Zustellung eines Entscheids einer Aufsichtsbehörde erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt die Mitteilung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (sogenannte Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der (fiktiven) Zustellung zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO). Der Beschwerdeführerin ist die Zustellfiktion sowie der Unterschied zur Dauer, wäh- rend der eine Sendung bei der Schweizerischen Post abgeholt werden kann, als äusserst prozesserfahrene Partei hinlänglich bekannt. Am 10. Juli 2025 versuchte die Schweizerische Post erfolglos der Beschwer- deführerin den angefochtenen Entscheid zuzustellen (act. 6/8/3). In der Folge hätte die Sendung bis am 17. Juli 2025 bei der Schweizerischen Post abgeholt werden können und wäre danach an die Vorinstanz zu retournieren gewesen. Je- doch wurde der angefochtene Entscheid am 21. Juli 2025 – und damit nach Ab- lauf der siebentägigen Abholfrist – aufgrund eines Versehens der Schweizeri- schen Post der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. act. 6/8/3, act. 9). Dies kann der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden, weshalb der angefochtene Entscheid als am 21. Juli 2025 zugestellt gilt. Die Rechtsmittelfrist lief der Be- schwerdeführerin damit am 31. Juli 2025 ab. Die am 31. Juli 2025 der Schweizeri- schen Post übergebene Beschwerde erweist sich als fristwahrend. 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Abrech- nung der Pfändung Nr. 3 (act. 5 E. 4) im Beschwerdeverfahren unbestritten blie- ben. Die Aufhebung der Abrechnung der Pfändung ist folglich nicht Streitgegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.4. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Begründung hat die Beschwerde führende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit einem blossen Verweis auf die Vorakten und/oder mit dem Üben von pauschaler Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist der Begründungsobliegenheit nicht Ge-

- 5 - nüge getan (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde wortwörtlich ihre vorin- stanzlichen Eingaben wieder (vgl. act. 2 S. 1 – 3 mit act. 6/1; act. 2 S. 3 – 6 mit act. 6/5). Eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten genügt den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht, weshalb diese Ausführun- gen unbeachtlich sind. Die Beschwerdeführerin macht zudem abstrakte rechtliche Vorbringen zu Art. 29 Abs. 2 BV sowie pauschale Beanstandungen zum Betrei- bungs-, Rechtsöffnungs- und Fortsetzungsbegehren (act. 2 S. 8 f.). Auch damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, wes- halb auch diese Ausführungen unbeachtet bleiben. 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, aus dem parallelen Beschwerdeverfahren CB250053 sei aktenkundig und gerichtsnotorisch, dass in den streitgegenständlichen Betreibungsverfahren das Betreibungsamt der Be- schwerdeführerin am tt.mm.2025 Pfändungsankündigungen jeweils auf den tt.mm.2025, 10.00 Uhr, im Amtslokal, durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie im Amtsblatt des Kantons Zü- rich (KABZH) habe zustellen lassen (zweite Pfändungsankündigungen). Die ge- gen die zweiten Pfändungsankündigungen erhobene Beschwerde sei abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Die zweiten Pfändungsankündi- gungen gälten deshalb als im Zeitpunkt der gültig erfolgten elektronischen Publi- kationen vom tt.mm.2025 als zugestellt. An der Beurteilung der Nichtigkeit und/oder Gültigkeit der vorgehenden (ersten) Pfändungsankündigungen vom

3. Januar 2025 habe die Beschwerdeführerin folglich kein schutzwürdiges Inter- esse mehr, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden sei (act. 5 E. 3). 2.5.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, sie habe weiterhin ein schutzwürdi- ges Interesse an der Beurteilung der Nichtigkeit und Gültigkeit der ersten Pfän- dungsankündigungen. Die zweiten Pfändungsankündigungen seien ihr nämlich

- 6 - nicht gültig zugestellt worden, was die Vorinstanz auch implizit anerkenne, indem diese geltend mache, die Beschwerde gegen die zweiten Pfändungsankündigun- gen sei fristgerecht eingereicht worden (act. 2 S. 6). 2.5.3. Die Beschwerdeführerin begründet die Ungültigkeit der Zustellung der zweiten Pfändungsankündigungen einzig damit, dass die Vorinstanz die Ungültig- keit implizit anerkannt habe. Diese Argumentation geht an den soeben wiederge- gebenen vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die Beschwerdeführerin betref- fend die ersten Pfändungsankündigungen kein schutzwürdiges Interesse habe, vorbei. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Rüge nicht durchzudringen. 2.6. 2.6.1. Die Vorinstanz retournierte die Ausstandsgesuche vom 17. März 2025 (Er- gänzungseingabe) an die Beschwerdeführerin, da diese seitenweise hineinko- pierte Textbausteine rechtlicher Art enthielten und die Beschwerdeführerin bereits unzählige Male darauf hingewiesen worden sei, dass entsprechende Eingaben künftig als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden (m.V.a. BG Zürich CB240066 vom 27. Juni 2024 E. 3). Ohnehin wäre das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ mangels dessen Mitwir- kung gegenstandslos und den pauschalen Vorwürfen gegen Gerichtsschreiberin Dr. C._____ fehlte jegliche Grundlage, weshalb darauf mangels eines Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten wäre. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid ferner darauf hin, dass weitere Ausstandsgesuche gegen Gerichts- schreiberin Dr. C._____, die damit begründet werden, Erstere hasse die Be- schwerdeführerin, sei ihr gegenüber feindlich gesinnt und trete heimlich mit dem Betreibungsamt in Kontakt, zukünftig ohne Weiteres kostenpflichtig als schikanös, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden (m.V.a. OGer ZH PS250156 vom 19. Juni 2025 E. 3.3; act. 5 E. 5). 2.6.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, darauf hingewiesen worden zu sein, dass Eingaben mit hineinkopierten Textbausteinen als querulatorisch und rechts- missbräuchlich gelten und zurückgewiesen würden. Der von der Vorinstanz zi- tierte Entscheid OGer ZH PS250156 (vom 19. Juni 2025) habe nichts mit ihr zu

- 7 - tun, sei keine gerichtsnotorische Tatsache und überdies habe die Vorinstanz mit dessen Zitierung das Amtsgeheimnis verletzt. Im Übrigen sei die (Ergänzungs-) Eingabe vom 17. März 2025 weder querulatorisch noch rechtsmissbräuchlich und beinhalte keine kopierten Textbausteine, sondern konkrete Vorwürfe (act. 2 S. 6 – 8). 2.6.3. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Amtsgeheimnisses übersieht die Beschwerdeführerin, dass nicht nur jene Tatsachen als gerichtsnotorisch gelten, die dem Gericht aus anderen Verfahren zwischen den gleichen Parteien bekannt sind. Vielmehr sind alle Tatsachen und Vorgänge gerichtsnotorisch, die das Ge- richt aus seiner amtlichen Tätigkeit kennt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7311), beispielsweise aus einem Parallelprozess oder einem sons- tigen früheren Verfahren (vgl. BIERI, Die Gerichtsnotorietät – ein "unbeschriebe- nes Blatt im Blätterwald", in: ZZZ 10/2006 S. 185 ff.). Zum anderen steht das der Beschwerdeführerin anrechenbare Wissen im Zentrum. Dabei ist zu beachten, dass sie im Beschwerdeverfahren PS250156 die Beschwerde führende Partei war. In jenem Beschwerdeverfahren wurde bestätigt, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zurück- geschickt werden (OGer ZH PS250156 vom 19. Juni 2025 E. 3.2. f.). Weshalb ihr Ausstandsgesuch zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich und que- rulatorisch beurteilt wurde, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde- schrift nicht auf, obwohl sie aufgrund der Begründungsobliegenheit dazu gehalten wäre. Vielmehr belässt sie es dabei, wiederholt geltend zu machen, die (Ergän- zungs-)Eingabe vom 17. März 2025 sei weder querulatorisch noch rechtsmiss- bräuchlich und verleiht zudem ihrem allgemeinen Unmut über die Vorinstanz Aus- druck. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Überdies stel- len die Ausführungen der Beschwerdeführerin, Ersatzrichter lic. iur. B._____ habe selber entschieden, in den Ausstand zu treten, was im Dispositiv festzuhalten ge- wesen wäre (act. 2 S. 6), Noven dar, die unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Folglich vermögen auch diese Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeu- gen.

- 8 - 2.7. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Eingaben der Beschwerdefüh- rerin keinen Anlass dazu gäben, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 5 E. 6). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es gebe definitiv Anlass von Amtes wegen einzuschreiten (act. 2 S. 7). Diese pauschale Rüge genügt der oben dar- gelegten Begründungsobliegenheit nicht. Überdies sind auch für die Kammer keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden, ersichtlich. 2.8. 2.8.1. Hinsichtlich der Kostenregelung erwog die Vorinstanz, die Kosten des Ver- fahrens seien nach wiederholter Androhung (m.V.a. OGer ZH PS230147 vom

10. Mai 2024 E. 3.2 und BGer 5A_11/2024 vom 10. Mai 2024 E. 4) der Beschwer- deführerin aufzuerlegen, weil einerseits die Beschwerde mutwillig sei, sei sie doch offensichtlich ohne ein rechtlich geschütztes Interesse erhoben worden, und weil andererseits die gestellten Ausstandsgesuche querulatorisch seien. Zudem sei der Beschwerdeführerin androhungsgemäss (m.V.a. BG Zürich CB250016 vom

2. Februar 2025) eine Busse von Fr. 200.– aufzuerlegen (act. 5 E. 7). 2.8.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, im Zirkulationsbeschluss CB250016 vom 2. Februar 2025 sei ihr die Auferlegung einer Ordnungsbusse nicht angedroht worden. Auch die Auferlegung der Verfahrenskosten sei ihr nicht wiederholt in Aussicht gestellt worden. Die von der Vorinstanz zitierten Verfahren seien keine gerichtsnotorischen Tatsachen, hätten nichts mit ihr zu tun und mit deren Bekanntgabe habe die Vorinstanz das Amtsgeheimnis verletzt (act. 2 S. 7 f.). 2.8.3. Die Beschwerdeführerin wurde sehr wohl wiederholt darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung zu rechnen hat, wenn ihre Eingaben als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückge- schickt werden müssten, so unter anderem im zitierten Zirkulationsbeschluss CB250016 (BG Zürich CB250016 vom 2. Februar 2025 E. 4) als auch im Ent- scheid der hiesigen Kammer, der eben jenen Zirkulationsbeschluss betraf (OGer ZH PS250074 vom 2. Juni 2025 E. 4.1.). Auch auf die Auferlegung der Verfah-

- 9 - renskosten für formell unzureichende und/oder in der Sache klar unberechtigte Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin wiederholt hingewiesen, unter ande- rem in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid der hiesigen Kammer PS230147 vom 22. Januar 2024 (E. 3.2. m.w.H.). In Bezug auf die Argumentation der verneinten Gerichtsnotorietät und des verletzten Amtsgeheimnisses ist auf die obige Erwägung 2.6.3. zu verweisen, wobei anzumerken bleibt, dass die Be- schwerdeführerin sowohl im Verfahren PS230147 vor der hiesigen Kammer als auch im Verfahren 5A_110/2024 vor dem Bundesgericht die Beschwerde füh- rende Partei war. 2.9. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 3. 3.1. Die Beschwerdeschrift ist – wie aufgezeigt wurde – formell unzureichend sowie in der Sache klar unberechtigt. Da der Beschwerdeführerin die Anforderun- gen an eine genügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdever- fahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Deshalb sind auch für dieses Verfahren andro- hungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. 3.2. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

2. September 2025