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PS240246

Zh Gerichte · 2024-10-15 · Deutsch ZH

Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2024 / Betreibung Nr. ...

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Am 11. Oktober 2024 begehrte die Beschwerdeführerin beim Betreibungs-

- 2 - amt Zürich 1 die Betreibung der Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegne- rin), vertreten durch das Sicherheitsdepartement, für eine Forderung von Fr. 63. nebst Zins von 5% seit 17. September 2024. Als Forderungsurkunde gab die Be- schwerdeführerin im Betreibungsbegehren "Beschluss und Urteil vom 17. Sep- tember 2024" an (act. 6/2/2).

E. 1.2 Am 15. Oktober 2024 erliess das Notariat Zürich (Altstadt) den Zahlungsbe- fehl (Betreibung Nr. 1). Darin wich es insofern von den Angaben der Beschwerde- führerin ab, als es das Sicherheitsdepartement nicht als Vertreterin der Schuldne- rin bezeichnete, sondern bei der Angabe der Forderungsurkunde (Beschluss und Urteil vom 17. September 2024) zusätzlich die Bemerkung "*** Betrifft: Sicher- heitsdepartement der Stadt Zürich, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich ***" an- brachte. Am 17. Oktober 2024 stellte das Notariat den Zahlungsbefehl dem Stadt- schreiber der Beschwerdegegnerin zuhanden der Stadtpräsidentin zu. Gleichen- tags erhob die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag (act. 6/2/1).

E. 1.3 Am 4. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 6/1). Sie beantragte, es sei festzustel- len, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei, und das Betrei- bungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, ihr kostenlos einen berichtigten Zahlungsbe- fehl zuzustellen (act. 6/1 S. 2). Konkret störte sich die Beschwerdeführerin an der Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Amtsnotariat und an der vorstehend erwähnten Abweichung vom Betreibungsbegehren (vgl. act. 6/1 S. 1 f.).

E. 1.4 Nach Einsicht in die Beschwerde und deren Beilagen gelangte die Vorin- stanz zum Schluss, dass die Betreibung und die Beschwerde möglicherweise rechtsmissbräuchlich sein könnten. Mit Beschluss vom 14. November 2024 setzte sie der Beschwerdeführerin deshalb eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen an, um die Forderungsurkunde (Beschluss und Urteil vom 17. Sep- tember 2024) vollständig in Kopie oder im Original nachzureichen (act. 3 = act. 5 = act. 6/3).

- 3 -

E. 1.5 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit folgenden Anträgen (act. 2): " 1 - Die Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2024 im Bezug auf CB240138 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gericht rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen.

E. 1.6 Die Kammer teilte den Parteien den Eingang der Beschwerde mit (act. 7/1 f.) und zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-11) bei. Weiterungen erübrigen sich. 2.

E. 2 Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2024 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen bzw die Beschwerde sei eventuell als gegenstandslos abzuschreiben, da Schuldner bereits vor dem 14. November 2024 die Schuld beim Betreibungsamt Kreis 1 beglichen hat.

E. 2.1 Die Ergreifung einer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Die Gutheis- sung des Rechtsmittels muss der rechtsuchenden Partei einen praktischen Nut- zen im Vollstreckungs- oder im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren verschaf- fen. Für die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zahlungsbefehls oder einer Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.2; BGer 5A_477/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.1). Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens definitiv weg, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 2.2 Wie sich aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ergibt, reichte die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024  d.h. am Tag als sie bei der Kammer

- 4 - die vorliegende Beschwerde erhob  bei der Vorinstanz eine Kopie der Forde- rungsurkunde ein (act. 6/3). Im Begleitschreiben machte sie sodann geltend, dass die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung bereits durch Zahlung an das Betrei- bungsamt getilgt worden sei; das Betreibungsamt Zürich 1 habe ihr daraufhin am

13. November 2024 Fr. 84.45 überwiesen (act. 6/5). Auf telefonische Rückfrage der Vorinstanz hin bestätigte das Betreibungsamt Zürich 1 am 10. Dezember 2024 die Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 6/7). Sie sandte der Vorinstanz das entsprechende Betreibungsprotokoll zu (act. 6/9). Darin ist aufgeführt, dass die streitgegenständliche Betreibung am 8. November 2024 durch Zahlung abge- schlossen wurde (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 schrieb die Vorinstanz das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren als gegen- standslos ab (act. 6/10). Dieser Beschluss wurde von keiner Partei angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit an der vorliegenden Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid der Vorinstanz überhaupt je ein praktisches Interesse bestanden hat, ist es mit dem rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Ver- fahrens jedenfalls weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen:

E. 3 Die Zustellung der Verfügung an der Stadtschreiber B._____, Stadthausquai 17, Stadt- haus, 8001 Zürich sei für nichtig zu erklären und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Verfügung der Sicherheitsdeparmeent der Stadt Zürich sowie auch das Betreibungsamt Kreis 1 zu erteilen.

E. 4 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  6. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240246-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 13. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stadtschreiber B._____ betreffend Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2024 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2024 (CB240138) Erwägungen: 1. 1.1. Am 11. Oktober 2024 begehrte die Beschwerdeführerin beim Betreibungs-

- 2 - amt Zürich 1 die Betreibung der Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegne- rin), vertreten durch das Sicherheitsdepartement, für eine Forderung von Fr. 63. nebst Zins von 5% seit 17. September 2024. Als Forderungsurkunde gab die Be- schwerdeführerin im Betreibungsbegehren "Beschluss und Urteil vom 17. Sep- tember 2024" an (act. 6/2/2). 1.2. Am 15. Oktober 2024 erliess das Notariat Zürich (Altstadt) den Zahlungsbe- fehl (Betreibung Nr. 1). Darin wich es insofern von den Angaben der Beschwerde- führerin ab, als es das Sicherheitsdepartement nicht als Vertreterin der Schuldne- rin bezeichnete, sondern bei der Angabe der Forderungsurkunde (Beschluss und Urteil vom 17. September 2024) zusätzlich die Bemerkung "*** Betrifft: Sicher- heitsdepartement der Stadt Zürich, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich ***" an- brachte. Am 17. Oktober 2024 stellte das Notariat den Zahlungsbefehl dem Stadt- schreiber der Beschwerdegegnerin zuhanden der Stadtpräsidentin zu. Gleichen- tags erhob die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag (act. 6/2/1). 1.3. Am 4. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 6/1). Sie beantragte, es sei festzustel- len, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei, und das Betrei- bungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, ihr kostenlos einen berichtigten Zahlungsbe- fehl zuzustellen (act. 6/1 S. 2). Konkret störte sich die Beschwerdeführerin an der Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Amtsnotariat und an der vorstehend erwähnten Abweichung vom Betreibungsbegehren (vgl. act. 6/1 S. 1 f.). 1.4. Nach Einsicht in die Beschwerde und deren Beilagen gelangte die Vorin- stanz zum Schluss, dass die Betreibung und die Beschwerde möglicherweise rechtsmissbräuchlich sein könnten. Mit Beschluss vom 14. November 2024 setzte sie der Beschwerdeführerin deshalb eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen an, um die Forderungsurkunde (Beschluss und Urteil vom 17. Sep- tember 2024) vollständig in Kopie oder im Original nachzureichen (act. 3 = act. 5 = act. 6/3).

- 3 - 1.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit folgenden Anträgen (act. 2): " 1 - Die Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2024 im Bezug auf CB240138 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gericht rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen. 2 - Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2024 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen bzw die Beschwerde sei eventuell als gegenstandslos abzuschreiben, da Schuldner bereits vor dem 14. November 2024 die Schuld beim Betreibungsamt Kreis 1 beglichen hat. 3 - Die Zustellung der Verfügung an der Stadtschreiber B._____, Stadthausquai 17, Stadt- haus, 8001 Zürich sei für nichtig zu erklären und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Verfügung der Sicherheitsdeparmeent der Stadt Zürich sowie auch das Betreibungsamt Kreis 1 zu erteilen. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." 1.6. Die Kammer teilte den Parteien den Eingang der Beschwerde mit (act. 7/1 f.) und zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-11) bei. Weiterungen erübrigen sich. 2. 2.1. Die Ergreifung einer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Die Gutheis- sung des Rechtsmittels muss der rechtsuchenden Partei einen praktischen Nut- zen im Vollstreckungs- oder im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren verschaf- fen. Für die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zahlungsbefehls oder einer Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.2; BGer 5A_477/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.1). Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens definitiv weg, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 2.2. Wie sich aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ergibt, reichte die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024  d.h. am Tag als sie bei der Kammer

- 4 - die vorliegende Beschwerde erhob  bei der Vorinstanz eine Kopie der Forde- rungsurkunde ein (act. 6/3). Im Begleitschreiben machte sie sodann geltend, dass die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung bereits durch Zahlung an das Betrei- bungsamt getilgt worden sei; das Betreibungsamt Zürich 1 habe ihr daraufhin am

13. November 2024 Fr. 84.45 überwiesen (act. 6/5). Auf telefonische Rückfrage der Vorinstanz hin bestätigte das Betreibungsamt Zürich 1 am 10. Dezember 2024 die Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 6/7). Sie sandte der Vorinstanz das entsprechende Betreibungsprotokoll zu (act. 6/9). Darin ist aufgeführt, dass die streitgegenständliche Betreibung am 8. November 2024 durch Zahlung abge- schlossen wurde (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 schrieb die Vorinstanz das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren als gegen- standslos ab (act. 6/10). Dieser Beschluss wurde von keiner Partei angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit an der vorliegenden Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid der Vorinstanz überhaupt je ein praktisches Interesse bestanden hat, ist es mit dem rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Ver- fahrens jedenfalls weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

13. März 2025