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PS240244

Zh Gerichte · 2024-10-17 · Deutsch ZH

Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 usw. / Betreibung Nr. ...

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 In der Betreibung Nr. … betreibt der Kanton Zürich, vertreten durch die Zen- trale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Beschwerdegegner), A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 13'043.50. Am 17. Ok- tober 2024 kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Pfändung an und es forderte sie auf, bis am Montag 28. Oktober 2024 zwischen 07.30 Uhr und 11.00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/2).

E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz). Die Vorinstanz führte das Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. CB240134. Mit Be- schluss vom 31. Oktober 2024 trat sie auf die Beschwerde nicht ein (act. 4/1 S. 2). Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Januar 2025 gut. Das Obergericht hob den Beschluss vom

31. Oktober 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (OGer ZH PS240231 vom 14. Januar 2025).

E. 1.3 Bereits zuvor, d.h. mit Eingabe vom 7. November 2024, reichte die Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom

28. Oktober 2024 ein (act. 6/1). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin zur Behand- lung der Beschwerdeergänzung unter der Geschäfts-Nr. CB240139 ein neues Verfahren. Sie holte vom Betreibungsamt eine Vernehmlassung und von der Be- schwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein (act. 6/3, 6/5-8). Mit Verfügung vom 21. November 2024 stellte sie den Parteien die Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes samt Beilagen zu. Der Beschwerdeführerin stellte sie zudem die Be- schwerdeantwort des Beschwerdegegners zu. Zugleich wies sie die Parteien dar- auf hin, dass eine allfällige, fakultative Stellungnahme dazu innert 10 Tagen ein- zureichen wäre (act. 3= act. 5= act. 6/9).

- 3 -

E. 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie beantragt sinngemäss, es sei der Beschwer- degegner anzuweisen, der Vorinstanz die Vernehmlassung des Betreibungsam- tes samt Beilagen zu retournieren und alle Kopien davon zu löschen (act. 2 S. 3).

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-14). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erforder- nisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Fe- bruar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesser- fahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.

E. 4 Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass die Vorinstanz die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes samt Beilagen nicht nur ihr, sondern auch dem Beschwerdegegner zugestellt hat (act. 2 S. 2 f.).

- 4 -

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Zustellung mit dem formellen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG; vgl. act. 5 S. 2).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe keinen Anspruch darauf, Einsicht in die Vernehmlassung und die Akten des Betreibungs- amtes zu nehmen und sich dazu zu äussern. Der Beschwerdegegner habe nur Anspruch darauf, die Beschwerde zu beantworten. In den Akten des Betreibungs- amtes befänden sich höchstpersönliche Daten von ihr, die nicht an Dritte weiter- gegeben werden dürften. Die Vorinstanz habe Art. 17 IPRBR [gemeint wohl UNO- Pakt II], Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie ihren Anspruch auf Datenschutz verletzt, indem sie grundlos schutzwürdige Daten weitergeleitet habe (act. 2 S. 2 f.).

E. 4.3 Die Aufsichtsbehörden haben im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfah- ren den Anspruch des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör zu beachten (BGE 105 III 33 E. 2; BGE 101 III 70 E. 1). Aus diesem Anspruch fliesst nicht nur das Recht, die Beschwerde zu beantworten, sondern auch das Recht, sich zu all- fälligen weiteren Stellungnahmen der anderen Partei und zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern (spezifisch für das betreibungsrechtliche Beschwerde- verfahren BGE 142 III 234 E. 2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Die Wahrnehmung dieses Äusserungsrechts setzt voraus, dass die fragliche Stellungnahme oder Vernehmlassung der Partei zugestellt wird. Die Vorinstanz war demnach gehal- ten, der Beschwerdegegnerin die Vernehmlassung samt Beilagen zuzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgte die Zustellung somit nicht grundlos. Dass sich in der Vernehmlassung oder in den Beilagen bestimmte Informationen befänden, die zum Schutz ihrer Persönlichkeit und ihrer Grund- rechte vor der Zustellung von Amtes wegen hätten unkenntlich gemacht werden müssen (vgl. § 17 f. EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 156 ZPO), zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  6. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240244-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 usw. / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2024 (CB240139)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. … betreibt der Kanton Zürich, vertreten durch die Zen- trale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Beschwerdegegner), A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 13'043.50. Am 17. Ok- tober 2024 kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Pfändung an und es forderte sie auf, bis am Montag 28. Oktober 2024 zwischen 07.30 Uhr und 11.00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/2). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz). Die Vorinstanz führte das Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. CB240134. Mit Be- schluss vom 31. Oktober 2024 trat sie auf die Beschwerde nicht ein (act. 4/1 S. 2). Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Januar 2025 gut. Das Obergericht hob den Beschluss vom

31. Oktober 2024 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (OGer ZH PS240231 vom 14. Januar 2025). 1.3. Bereits zuvor, d.h. mit Eingabe vom 7. November 2024, reichte die Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom

28. Oktober 2024 ein (act. 6/1). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin zur Behand- lung der Beschwerdeergänzung unter der Geschäfts-Nr. CB240139 ein neues Verfahren. Sie holte vom Betreibungsamt eine Vernehmlassung und von der Be- schwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein (act. 6/3, 6/5-8). Mit Verfügung vom 21. November 2024 stellte sie den Parteien die Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes samt Beilagen zu. Der Beschwerdeführerin stellte sie zudem die Be- schwerdeantwort des Beschwerdegegners zu. Zugleich wies sie die Parteien dar- auf hin, dass eine allfällige, fakultative Stellungnahme dazu innert 10 Tagen ein- zureichen wäre (act. 3= act. 5= act. 6/9).

- 3 - 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie beantragt sinngemäss, es sei der Beschwer- degegner anzuweisen, der Vorinstanz die Vernehmlassung des Betreibungsam- tes samt Beilagen zu retournieren und alle Kopien davon zu löschen (act. 2 S. 3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-14). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erforder- nisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Fe- bruar 2011 E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesser- fahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass die Vorinstanz die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes samt Beilagen nicht nur ihr, sondern auch dem Beschwerdegegner zugestellt hat (act. 2 S. 2 f.).

- 4 - 4.1. Die Vorinstanz begründete die Zustellung mit dem formellen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG; vgl. act. 5 S. 2). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe keinen Anspruch darauf, Einsicht in die Vernehmlassung und die Akten des Betreibungs- amtes zu nehmen und sich dazu zu äussern. Der Beschwerdegegner habe nur Anspruch darauf, die Beschwerde zu beantworten. In den Akten des Betreibungs- amtes befänden sich höchstpersönliche Daten von ihr, die nicht an Dritte weiter- gegeben werden dürften. Die Vorinstanz habe Art. 17 IPRBR [gemeint wohl UNO- Pakt II], Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie ihren Anspruch auf Datenschutz verletzt, indem sie grundlos schutzwürdige Daten weitergeleitet habe (act. 2 S. 2 f.). 4.3. Die Aufsichtsbehörden haben im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfah- ren den Anspruch des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör zu beachten (BGE 105 III 33 E. 2; BGE 101 III 70 E. 1). Aus diesem Anspruch fliesst nicht nur das Recht, die Beschwerde zu beantworten, sondern auch das Recht, sich zu all- fälligen weiteren Stellungnahmen der anderen Partei und zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern (spezifisch für das betreibungsrechtliche Beschwerde- verfahren BGE 142 III 234 E. 2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Die Wahrnehmung dieses Äusserungsrechts setzt voraus, dass die fragliche Stellungnahme oder Vernehmlassung der Partei zugestellt wird. Die Vorinstanz war demnach gehal- ten, der Beschwerdegegnerin die Vernehmlassung samt Beilagen zuzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgte die Zustellung somit nicht grundlos. Dass sich in der Vernehmlassung oder in den Beilagen bestimmte Informationen befänden, die zum Schutz ihrer Persönlichkeit und ihrer Grund- rechte vor der Zustellung von Amtes wegen hätten unkenntlich gemacht werden müssen (vgl. § 17 f. EG SchKG, § 83 Abs. 3 GOG und Art. 156 ZPO), zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

14. Februar 2025