Kostenrechnung und Verfügung Nr. ... vom 24. Mai 2023
Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Juni 2023 liess sich das Betreibungsamt vernehmen und reichte die Akten ein (act. 5 u. 6). Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdegegnerin daraufhin zur Stellungnahme zugestellt, welche sich in der Folge dazu äusserte (act. 7–10). Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2023 hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gut und reduzierte die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 um Fr. 21.30 auf Fr. 5.– ([act. 11 =] act. 14 =[act. 16]). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob das Betreibungsamt mit Eingabe vom
27. September 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden Anträge: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 13.09.2023 sei aufzuheben. 2. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 24.05.2023 des Betreibungsamtes Zürich … für die Rückweisung des Betrei- bungsbegehrens (3) in der Höhe von Fr. 26.30 sei zu bestätigen und die Gegenpartei sei anzuweisen, die Rechnung dem Betrei- bungsamt Zürich … binnen 10 Tagen zu bezahlen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12). Der Eingang der hiesigen Beschwerde wurde dem Betreibungsamt und der Beschwerdegegnerin angezeigt (act. 18). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung zur Beschwerde kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - 2.1 Gegen Entscheide einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdever- fahren richtet sich sinngemäss nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 17 EG SchKG und § 84 GOG). 2.2.1 Zur Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde sind Personen berechtigt, die durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen sind, mithin ein Rechtsschut- zinteresse aufweisen. Nicht zur Beschwerde befugt sind hingegen Vollstreckungs- organe, die eine andere Rechtsauffassung als die untere Aufsichtsbehörde vertre- ten und den Entscheid deshalb von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde überprüfen lassen wollen (abstrakte Rechtskontrolle), ist doch das Amt grundsätz- lich nicht berechtigt, seinen Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen (SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 18 N 2 f.; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 11 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Betreibungsamt aber dann beschwerdeberechtigt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht oder wenn der angefochtene Ent- scheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten (namentlich Disziplinarentscheide) oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (BGE 140 III 644, E. 3.1; BGer 5A_159/2017 vom 21. November 2017, E. 1.3, m.w.H.). 2.2.2 Das Betreibungsamt ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zur Be- schwerde legitimiert, weil es sich um Gebühren- und Kostenfragen handelt. 2.3 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene
- 5 - Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Sind diese Voraussetzun- gen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1 Zur Frage der Kosten im Zusammenhang mit der physischen Rückweisung des Betreibungsbegehrens erwog die Vorinstanz, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 2 SchKG Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide mit dem Einverständnis der betroffenen Person elektronisch zugestellt werden könnten. Die Vorinstanz legte in der Folge die formalen Voraussetzungen für die elektronischen Übermittlungen dar und hielt fest, im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs gelte der eSchKG- Standard als anerkannte Zustellplattform. Die Beschwerdegegnerin sei Teilneh- merin am eSchKG-Verbund. Zwar handle es sich bei Art. 34 Abs. 2 SchKG um eine "Kann-Vorschrift", welche die elektronische Zustellung mit Einverständnis der betroffenen Person ermögliche, aber nicht vorschreibe. Es fehle an einer ausdrü- cklichen gesetzlichen Regelung, dass der eSchKG-Standard ausschliesslich sei bzw. es nicht im Belieben der Ämter stehe, ob die Zustellungen elektronisch erfol- gen sollten. Eine entsprechende Gesetzesänderung des SchKG, namentlich dass Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt würden, sofern die betreffende Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch einreicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt habe, beabsichtige indes der Bundesrat und habe diese in Vernehmlassung ge- schickt. Diese Gesetzesänderung sei zwar nicht in Kraft bzw. es stehe nicht fest, dass sie überhaupt angenommen werden. Trotzdem sei bereits zum jetzigen Zeit- punkt von einer Ausschliesslichkeit von via eSchKG übermittelten Mitteilungen auszugehen: So solle der eSchKG-Standard den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ver- einheitlichen und einen einheitlichen elektronischen Zugang zu den Betreibungs- ämtern ermöglichen. Gemäss Art. 1 der Verordnung des EJPD über die elektroni- sche Übermittlung im Betreibungswesen vom 9. Februar 2011 (SR 281.112.1) sei der Standard Teilnehmern des eSchKG-Verbunds, einer geschlossenen Benut-
- 6 - zergruppe von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentli- chen Rechts sowie Betreibungs- und Konkursämtern, vorbehalten. Den Teilneh- mern würden einmalige Aufnahmekosten von Fr. 500.–, ab dem zweiten Kalen- derjahr nach Beitritt eine weitere Gebühr von jährlich Fr. 200.– für die Erneuerung des Zugangs sowie pro Betreibungs- oder Auskunftsbegehren eine Pauschale verrechnet. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwer- degegnerin als Teilnehmerin am eSchKG-Verbund die Rückweisung des Betrei- bungsbegehrens zusätzlich per Post zugestellt worden sei. Dies widerspreche dem Konzept einer einheitlichen elektronischen Kommunikation und ein solches Vorgehen des Betreibungsamtes bewirke darüber hinaus grundsätzlich Rechtsun- sicherheit, da gerade bei fristauslösenden Zustellungen nicht klar sei, welche der beiden Mitteilungen die Frist auslöse. Die zusätzliche postalische Zustellung der Rückweisung und die in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Kosten (Fr. 5.30 Porto und Fr. 8.– für das postalische Rückweisungsschreiben) seien da- mit unzulässig (act. 14 E. 4.). 3.2 Zur dagegen erhobenen Beschwerde des Betreibungsamtes (act. 15) ist vorab festzuhalten, dass diese weitgehend wortwörtlich den bereits im Rahmen der Stellungnahme vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. act. 5) wiederholt, dies gänzlich ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Blosse Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen genügen einer hinrei- chenden Beschwerdebegründung nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen bzw. wortwörtlichen Wiederholungen braucht hier daher nicht eingegangen zu werden. Immerhin an einer Stelle ergänzt das Betreibungsamt seine vorinstanzliche Stel- lungnahme und lässt einen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid erkennen. Dar- auf ist nachfolgend einzugehen: So führt das Betreibungsamt zu Beginn von Ziff. 3.1 unter dem Titel "Geset- zesverletzung, Willkür und Diskriminierung (Dispositiv BGZ Ziffer 4)" (vgl. act. 15,
3. u. 4. Seite) seiner Beschwerdeschrift an die Kammer aus, die Vorinstanz ver- kenne, dass gestützt auf Art. 34 SchKG beide Wege der Kommunikation – schrift- lich und digital – gleichwertig im SchKG geregelt seien. Die Vorinstanz ziehe Ge- setzesänderungen bei, die noch gar nicht in Kraft seien und deren Einführung
- 7 - noch völlig ungewiss sei. Die Annahme der Vorinstanz, es bestehe eine "Aussch- liesslichkeit von via eSchKG übermittelten Mitteilungen" sei reine Willkür und ent- behre einer (gesetzlichen) Grundlage im aktuell geltenden SchKG. 3.3.1 Vorliegend bleibt daran zu erinnern, dass Gegenstand der vorliegenden Be- schwerde die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Kosten ist bzw. bereits vor Vorinstanz war. Inwiefern es sich dabei aufdrängt, die grundsätzliche Zuläs- sigkeit bzw. Unzulässigkeit von physischen Antworten des Betreibungsamtes auf digitale Anfragen hin zu beantworten, erscheint fraglich. Jedenfalls mit Blick auf die geltende Gesetzeslage und in diesem Zusammenhang Art. 34 Abs. 2 SchKG ist es jedenfalls nicht unproblematisch, aus dem SchKG hierarchisch nachgeord- neten Erlassen und beabsichtigten, indes noch ungewissen Gesetzesänderungen eine bereits heute bestehende Pflicht zur ausschliesslich digitalen Kommunikation seitens des Betreibungsamtes abzuleiten. 3.3.2 Letztlich muss diese Frage hier aber gar nicht beantwortet werden. Ebenso wenig muss beantwortet werden, ob es zulässig oder unzulässig ist, dass das Be- treibungsamt dieselbe Verfügung einmal elektronisch und einmal physisch erlässt bzw. zustellt. Zwar erscheint ein solches Vorgehen – ohne das Vorliegen konkre- ter sachlicher Gründe, welche hier nicht geltend gemacht sind – tatsächlich pro- blematisch, ist doch ein daraus resultierender Mehrwert weder für das Betrei- bungsamt noch die betreffende Partei erkennbar und weist die Vorinstanz zudem zu Recht auf die Rechtsunsicherheit hin, welche sich aus einem solch parallelen Vorgehen in Bezug auf einen allfälligen Fristenlauf ergeben kann. Indes sind der Beschwerdegegnerin durch die parallele Zustellung keine derartigen Nachteile er- wachsen und sie macht – abgesehen von den Kosten, auf welche sogleich einzu- gehen ist – auch keine solche geltend. 3.3.3 Hinsichtlich der Kosten zeigt sich die Situation wie folgt: Wie gezeigt, beant- wortete das Betreibungsamt eine digital via eSchKG-Plattform erfolgte Anfrage sowohl auf elektronischem als auch auf physischem Weg. Die grundsätzliche Zu- lässigkeit wie auch Gleichwertigkeit dieser beiden Kommunikationswege stellt das Betreibungsamt im Rahmen des zu berücksichtigenden Teils seiner Beschwerde- schrift hier nicht in Frage. In Rechnung stellte das Betreibungsamt der Beschwer-
- 8 - degegnerin in der Folge die Kosten für die (teurere) physisch-postalische Zustel- lung. 3.3.4 Jeder hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflich- ten nach Treu und Glauben zu handeln. Dieses für die gesamte Rechtsordnung im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime geltende Prinzip bindet auch sämtliche staatlichen Organe (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl. 2022, Art. 2 N 4). Daneben muss staatli- ches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Frage nach der Verhältnismässigkeit ist eine solche nach der Mit- tel-Zweck-Relation, namentlich danach, ob eine bestimmte Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet und erforderlich zur Erreichung eines bestimm- ten Zieles und in Anbetracht der involvierten Interessen angemessen ist. Unter dem Kriterium der Erforderlichkeit ist namentlich zu prüfen, ob es kein milderes Mittel gibt, das angestrebte Ziel zu erreichen; verlangt ist stets die Wahl der milde- ren von zwei gleichsam wirksamen Massnahmen (BSK BV-EPINEY, Art. 5 N 69 f. OFK BV-BIAGGINI, 2. Aufl. 2017, Art. 5 N 19). Mit Blick darauf ist das Betreibungsamt grundsätzlich gehalten, bei gleich- wertigen Möglichkeiten den für die Parteien milderen bzw. günstigeren Weg zu wählen. Vorliegend standen dem Betreibungsamt (von ihm unbestritten) die Mög- lichkeiten offen, das Betreibungsbegehren elektronisch über die eSchKG-Platt- form oder postalisch zurückzuweisen. Der elektronische Weg stellt dabei in Hin- blick auf die für die Beschwerdegegnerin entstehenden Kosten den günstigeren Weg dar. Sachliche Gründe, welche im vorliegenden Fall die Rückweisung auf dem physisch-postalischen Weg als das bessere bzw. erforderliche Mittel erschei- nen liessen, werden vom Betreibungsamt keine geltend gemacht; ebenso keine, welche das parallele Vorgehen zu rechtfertigen vermögen. Es kann damit nicht nachvollzogen werden, weshalb die Rückweisung des Betreibungsbegehrens par- allel auf zwei Wegen erfolgte. Mit Blick auf die der Beschwerdegegnerin anfallen- den Kosten und gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hätte vorliegend die Rückweisung des Betreibungsbegehrens lediglich auf dem Weg via eSchKG- Plattform zu erfolgen gehabt, und entsprechend können auch nur die in diesem
- 9 - Zusammenhang angefallenen Kosten als gerechtfertigt bezeichnet werden. So- weit sich das Betreibungsamt trotzdem entschied, das Betreibungsbegehren ohne erkennbare Notwendigkeit zusätzlich auf physisch-postalischem Weg abzuwei- sen, darf dies nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen. Die für die (vorlie- gend unnötige) physisch-postalische Abweisung angefallenen Kosten gehen ent- sprechend zu Lasten des Betreibungsamtes. 3.3.5 An dieser Einschätzung vermag im Übrigen die allgemein gehaltene Kritik des Betreibungsamtes an dem Umstand, dass Teilnehmende des eSchKG-Ver- bundes eine Art "Rotary Club" seien, welche sich mit Geld einkaufen und über dem Bundesgesetz (SchKG) und die GebV SchKG stehen würden, was diskrimi- nierend gegenüber Kleinkunden und Normalverbrauchern sei, die sich den Beitritt zum eSchK-Verbund nicht leisten könnten (vgl. act. 15, 4. Seite), nichts zu än- dern. Es geht in der vorliegenden Beschwerde nicht darum, in grundsätzlicher Weise das Institut des eSchKG-Verbundes gestützt auf allgemein gehaltene Kritik zu beurteilen. 3.3.6 Der Vorinstanz ist damit im Ergebnis zu folgen. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Hinsichtlich der Gebühr für die Kostenrechnung erwog die Vorinstanz so- dann, die Beschwerdegegnerin habe weder eine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG verlangt, noch könne – wie das Betreibungsamt geltend mache – ein entsprechendes konkluden- tes Verhalten angenommen werden, nur weil die Beschwerdegegnerin keinen Vorschuss geleistet habe. Die vorliegende Kostenrechnung stelle ohnehin keine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG dar, sondern eine einfache Kostenrechnung. Schriftstücke im Geldverkehr seien ausdrücklich gebührenfrei (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sowie u.w.H. auf: BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021; Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3). Auch der vom Betreibungsamt vor- gebrachte Verweis auf die Bemerkung zu Art. 9 (Randziffer 4) der Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich vom Oktober 2021 und Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG über- gehe ausdrücklich den Vorbehalt in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG. Entsprechend sei
- 10 - die in Rechnung gestellte Gebühr für die Kostenrechnung von Fr. 8.– unzulässig (act. 14 E. 5.). 4.2 Zur Beschwerde des Betreibungsamtes ist auch zu diesem Punkt festzuhal- ten, dass diese wieder weitgehend wortwörtlich seiner vorinstanzlichen Stellung- nahme entspricht. Wie gezeigt, ist auf entsprechende Ausführungen, welche eine blosse Wiederholung ohne Bezugnahme zum vorinstanzlichen Entscheid darstel- len, nicht einzugehen, da sie einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht genügen. Grundsätzlich einzugehen ist damit einzig auf die folgenden Einwände des Betreibungsamtes: Das Betreibungsamt macht geltend, die Annahme der Vorinstanz, wonach Rechnungen zu den Schriftstücken im Geldverkehr zählten, sei völlig willkürlich und haltlos und stehe so nicht im Kommentar Adam. Die "beiden Kommentare" erwähnten Schriftstücke im Geldverkehr im Zusammenhang mit Aktenexempla- ren. Gemeint seien z.B. Kontoauszüge, die nicht extra erstellt werden müssten, sondern einfach gedruckt werden könnten. Die "Gebührenrechnungen" des Be- treibungsamtes seien nicht bloss Gebührenrechnungen, sondern gleichzeitig auch Kostenverfügungen mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung (act. 15 6. Seite). 4.3.1 Wie bereits die Vorinstanz festhielt, regelt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) die Gebühren und Entschädigungen der Betreibungsämter, welche in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstre- ckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vorneh- men, abschliessend. Soweit weder das SchKG selber noch die Gebührenverord- nung Ausnahmen vorsehen, unterstehen grundsätzlich alle erfassten Verrichtun- gen der Gebührenpflicht (BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 6 f.; SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2017, Art. 16 N 3). Von der Gebührenpflicht explizit ausgenommen werden in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG "Schriftstücke im Geldver- kehr" und "Aktenexemplare", wobei das Gesetz nicht weiter konkretisiert, welche Schriftstücke unter den Begriff der "Schriftstücke im Geldverkehr" zu subsumieren sind. Insbesondere fragt sich, ob die vom Betreibungsamt erstellte "Verfügung und Kostenrechnung" darunter fällt. Das Betreibungsamt beruft sich auf "beide
- 11 - Kommentare", laut welchen Rechnungen nicht unter diese Bestimmung fallen würden. Aus den (wohl gemeinten) Literaturstellen ergibt sich, dass diese zu den im Geldverkehr erstellten Schriftstücken "Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbe- lege und -unterlagen etc." (Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3) bzw. "Quittun- gen, Anweisungen, Belege im Depositenwesen usw." (STRAESSLE/KRAUSKOPF, Er- läuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, Art. 7 N 2) zählen. Diese Aufzählungen sind nicht ab- schliessend; dass Rechnungen nicht auch darunter fallen, kann diesen Literatur- stellen – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – jedenfalls nicht entnom- men werden. Auch ist die Auffassung des Betreibungsamtes nicht zutreffend, dass gemäss Literaturstellen nur Schriftstücke im Geldverkehr im Zusammenhang mit Aktenexemplaren gemeint seien; selbiges ergibt sich weder aus dem Geset- zestext noch aus den genannten Stellen. 4.3.2 Die Gebührenrechnung bzw. das als "Kostenrechnung und Verfügung" be- zeichnete Dokument gibt Kenntnis über das Total der Gebührenbelastung; vorlie- gend wurde die Gebühr insbesondere nicht erst mit dieser "Kostenrechnung und Verfügung" festgesetzt, sondern die Festsetzung erfolgte bereits mit der "Rück- weisung des Betreibungsbegehrens" (vgl. act. 2/3). Die "Kostenrechnung und Verfügung" dient damit nur noch dazu, einen Überblick über das Total der Gebüh- renbelastung zu geben und der Beschwerdegegnerin die Zahlungsverbindungen und -modalitäten bekannt zu geben, mithin im Rahmen des Inkassos den Geld- verkehr zu ermöglichen. Damit erscheint es durchaus als richtig, die Kostenrech- nung als Schriftstück im Geldverkehr zu qualifizieren. Diese Auffassung findet im Übrigen auch eine Stütze in der Systematik der GebV SchKG selbst. So schreibt Art. 3 GebV SchKG explizit vor, dass das Verlangen einer detaillierten Kosten- rechnung durch eine Partei, welche die entsprechenden Bestimmungen der GebV SchKG nennen muss, eine gebührenpflichtige Verrichtung darstellt, wobei sich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG bestimmt. Dass die detaillierte Gebührenrech- nung unter Hinweis auf die für die Gebührenfestsetzung relevanten Bestimmun- gen explizit Erwähnung findet, nicht aber die "einfache Rechnung", legt zumindest den Schluss nahe, dass der Verordnungsgeber selbst aufgrund des weit gefass- ten Begriffes der "Schriftstücke im Geldverkehr" davon ausging, die explizit von
- 12 - der Gebührenfreiheit auszunehmenden Verrichtungen ausdrücklich regeln zu müssen. Hinzu kommt zudem, dass das Bundesgericht im bereits durch die Vorin- stanz zitierten Entscheid BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 in Erwä- gung 2.6. darauf hinwies, dass es dem Betreibungsamt nicht zustehe, eine allge- meine Inkassogebühr zu erheben, wenn eine betreibungsamtliche Vorkehr auf Rechnung erfolge; so könne es für die Abgeltung einer Leistung nicht massge- bend sein, welche Form der Zahlungsmodalitäten (Barzahlung, Kostenvorschuss oder Rechnung) Anwendung fände. 4.3.3 Dem Betreibungsamt ist es daher nicht gestattet, für die Rechnungsstellung eine zusätzliche Gebühr zu verlangen. Daran vermag im Übrigen – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – die Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich vom Okto- ber 2021 nichts zu ändern: Die dort vertretene Auffassung, dass als EDV-Kosten- rechnung ausgestaltete Verfügungen als Schriftstück zu einer Seite verrechnet werden dürften, stellt eine reine Meinungsäusserung dar und entbehrt einer Grundlage. Zudem sind solche Wegleitungen zwar nützlich, um eine einheitliche Praxis der Betreibungsämter zu gewährleisten und deren Ermessen zu konkreti- sieren; sie stellen aber kein objektives Recht dar und können eine gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (vgl. dazu: BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021, E. 2.1.). 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteien- tschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 13 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230180-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 7. Februar 2024 in Sachen Betreibungsamt Zürich …, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung, betreffend Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 24. Mai 2023 Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2023 (CB230053)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 24. Mai 2023 stellte die vorinstanzliche Beschwerdeführerin und hiesige Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) bei der hiesigen Beschwerde- führerin, dem Betreibungsamt Zürich … (fortan Betreibungsamt), via eSchKG ein Betreibungsbegehren unter der Referenz Nr. 2 Das Betreibungsamt wies dieses Begehren infolge Wegzuges der betriebenen Person gleichentags sowohl via eSchKG als auch postalisch zurück, und stellte der Beschwerdegegnerin mit Kos- tenrechnung und Verfügung Nr. 1 für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens Fr. 26.30 in Rechnung (act. 1 S. 2 f., act. 2/1–4, act. 6/3/1–2, vgl. auch act. 414 E. 3.). 1.2.1 Gegen diese Kostenrechnung gelangte die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 31. Mai 2023 (Datum Poststempel: 1. Juni 2023) an das Bezirksgericht Zürich als unter kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorin- stanz) und stellte die folgenden Anträge (act. 1). " Das Betreibungsamt Zürich … sei anzuweisen, die Kostenrech- nung/Verfügung 1 vom 24.05.2023 in Höhe von CHF 26.30 auf den Betrag von CHF 5.00 zu korrigieren, d.h.
a) Die Kosten von CHF 5.30 für das Porto der «Rückweisung Betrei- bungsbegehren» mittels eingeschriebenen Briefes vom 24.05.2023 und die Kosten für das Schreiben selbst in der Höhe von CHF 8.00 sind zu annullieren.
b) Die Kosten für die Kostenrechnung vom 24.05.2023 von CHF 8.00 sind zu annullieren." Sodann beantragte sie in prozessualer Hinsicht, die Zahlung der angefoch- tenen Kostenrechnung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde in Anwendung von Art. 36 SchKG zu sistieren. Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung ihrer Beschwerde im We- sentlichen geltend, dem Betreibungsamt mit ihrer Teilnahme am eSchKG-Ver- bund bzw. der Unterzeichnung der eSchKG-Vereinbarung ihr Einverständnis im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SchKG zur elektronischen Zustellungen von Verfügun- gen, Entscheiden und anderen Mitteilungen erteilt zu haben, weshalb sie nicht be- reit sei, die vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Fr. 5.30 für die zusätzli-
- 3 - che postalische Zustellung und Fr. 8.– für das dazugehörige postalisch zugestellte Schreiben "Rückweisung Betreibungsbegehren" aufgrund der bereits via eSchKG übermittelten Rückweisung des Betreibungsbegehrens zu bezahlen. Die sodann verrechneten Kosten von Fr. 8.– für die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 seien zudem unzulässig, da es sich um ein Schriftstück im Geldverkehr handle (vgl. act. 1). 1.2.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2023 setzte die Vorinstanz dem Be- treibungsamt Frist zur Vernehmlassung und zum Einsenden der Akten an und er- teilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 3). Mit Eingabe vom
9. Juni 2023 liess sich das Betreibungsamt vernehmen und reichte die Akten ein (act. 5 u. 6). Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdegegnerin daraufhin zur Stellungnahme zugestellt, welche sich in der Folge dazu äusserte (act. 7–10). Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2023 hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gut und reduzierte die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 um Fr. 21.30 auf Fr. 5.– ([act. 11 =] act. 14 =[act. 16]). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob das Betreibungsamt mit Eingabe vom
27. September 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden Anträge: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 13.09.2023 sei aufzuheben. 2. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 24.05.2023 des Betreibungsamtes Zürich … für die Rückweisung des Betrei- bungsbegehrens (3) in der Höhe von Fr. 26.30 sei zu bestätigen und die Gegenpartei sei anzuweisen, die Rechnung dem Betrei- bungsamt Zürich … binnen 10 Tagen zu bezahlen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12). Der Eingang der hiesigen Beschwerde wurde dem Betreibungsamt und der Beschwerdegegnerin angezeigt (act. 18). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung zur Beschwerde kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - 2.1 Gegen Entscheide einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdever- fahren richtet sich sinngemäss nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 17 EG SchKG und § 84 GOG). 2.2.1 Zur Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde sind Personen berechtigt, die durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen sind, mithin ein Rechtsschut- zinteresse aufweisen. Nicht zur Beschwerde befugt sind hingegen Vollstreckungs- organe, die eine andere Rechtsauffassung als die untere Aufsichtsbehörde vertre- ten und den Entscheid deshalb von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde überprüfen lassen wollen (abstrakte Rechtskontrolle), ist doch das Amt grundsätz- lich nicht berechtigt, seinen Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen (SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 18 N 2 f.; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 11 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Betreibungsamt aber dann beschwerdeberechtigt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht oder wenn der angefochtene Ent- scheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten (namentlich Disziplinarentscheide) oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (BGE 140 III 644, E. 3.1; BGer 5A_159/2017 vom 21. November 2017, E. 1.3, m.w.H.). 2.2.2 Das Betreibungsamt ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zur Be- schwerde legitimiert, weil es sich um Gebühren- und Kostenfragen handelt. 2.3 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene
- 5 - Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Sind diese Voraussetzun- gen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1 Zur Frage der Kosten im Zusammenhang mit der physischen Rückweisung des Betreibungsbegehrens erwog die Vorinstanz, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 2 SchKG Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide mit dem Einverständnis der betroffenen Person elektronisch zugestellt werden könnten. Die Vorinstanz legte in der Folge die formalen Voraussetzungen für die elektronischen Übermittlungen dar und hielt fest, im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs gelte der eSchKG- Standard als anerkannte Zustellplattform. Die Beschwerdegegnerin sei Teilneh- merin am eSchKG-Verbund. Zwar handle es sich bei Art. 34 Abs. 2 SchKG um eine "Kann-Vorschrift", welche die elektronische Zustellung mit Einverständnis der betroffenen Person ermögliche, aber nicht vorschreibe. Es fehle an einer ausdrü- cklichen gesetzlichen Regelung, dass der eSchKG-Standard ausschliesslich sei bzw. es nicht im Belieben der Ämter stehe, ob die Zustellungen elektronisch erfol- gen sollten. Eine entsprechende Gesetzesänderung des SchKG, namentlich dass Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt würden, sofern die betreffende Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch einreicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt habe, beabsichtige indes der Bundesrat und habe diese in Vernehmlassung ge- schickt. Diese Gesetzesänderung sei zwar nicht in Kraft bzw. es stehe nicht fest, dass sie überhaupt angenommen werden. Trotzdem sei bereits zum jetzigen Zeit- punkt von einer Ausschliesslichkeit von via eSchKG übermittelten Mitteilungen auszugehen: So solle der eSchKG-Standard den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ver- einheitlichen und einen einheitlichen elektronischen Zugang zu den Betreibungs- ämtern ermöglichen. Gemäss Art. 1 der Verordnung des EJPD über die elektroni- sche Übermittlung im Betreibungswesen vom 9. Februar 2011 (SR 281.112.1) sei der Standard Teilnehmern des eSchKG-Verbunds, einer geschlossenen Benut-
- 6 - zergruppe von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentli- chen Rechts sowie Betreibungs- und Konkursämtern, vorbehalten. Den Teilneh- mern würden einmalige Aufnahmekosten von Fr. 500.–, ab dem zweiten Kalen- derjahr nach Beitritt eine weitere Gebühr von jährlich Fr. 200.– für die Erneuerung des Zugangs sowie pro Betreibungs- oder Auskunftsbegehren eine Pauschale verrechnet. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwer- degegnerin als Teilnehmerin am eSchKG-Verbund die Rückweisung des Betrei- bungsbegehrens zusätzlich per Post zugestellt worden sei. Dies widerspreche dem Konzept einer einheitlichen elektronischen Kommunikation und ein solches Vorgehen des Betreibungsamtes bewirke darüber hinaus grundsätzlich Rechtsun- sicherheit, da gerade bei fristauslösenden Zustellungen nicht klar sei, welche der beiden Mitteilungen die Frist auslöse. Die zusätzliche postalische Zustellung der Rückweisung und die in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Kosten (Fr. 5.30 Porto und Fr. 8.– für das postalische Rückweisungsschreiben) seien da- mit unzulässig (act. 14 E. 4.). 3.2 Zur dagegen erhobenen Beschwerde des Betreibungsamtes (act. 15) ist vorab festzuhalten, dass diese weitgehend wortwörtlich den bereits im Rahmen der Stellungnahme vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. act. 5) wiederholt, dies gänzlich ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Blosse Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen genügen einer hinrei- chenden Beschwerdebegründung nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen bzw. wortwörtlichen Wiederholungen braucht hier daher nicht eingegangen zu werden. Immerhin an einer Stelle ergänzt das Betreibungsamt seine vorinstanzliche Stel- lungnahme und lässt einen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid erkennen. Dar- auf ist nachfolgend einzugehen: So führt das Betreibungsamt zu Beginn von Ziff. 3.1 unter dem Titel "Geset- zesverletzung, Willkür und Diskriminierung (Dispositiv BGZ Ziffer 4)" (vgl. act. 15,
3. u. 4. Seite) seiner Beschwerdeschrift an die Kammer aus, die Vorinstanz ver- kenne, dass gestützt auf Art. 34 SchKG beide Wege der Kommunikation – schrift- lich und digital – gleichwertig im SchKG geregelt seien. Die Vorinstanz ziehe Ge- setzesänderungen bei, die noch gar nicht in Kraft seien und deren Einführung
- 7 - noch völlig ungewiss sei. Die Annahme der Vorinstanz, es bestehe eine "Aussch- liesslichkeit von via eSchKG übermittelten Mitteilungen" sei reine Willkür und ent- behre einer (gesetzlichen) Grundlage im aktuell geltenden SchKG. 3.3.1 Vorliegend bleibt daran zu erinnern, dass Gegenstand der vorliegenden Be- schwerde die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Kosten ist bzw. bereits vor Vorinstanz war. Inwiefern es sich dabei aufdrängt, die grundsätzliche Zuläs- sigkeit bzw. Unzulässigkeit von physischen Antworten des Betreibungsamtes auf digitale Anfragen hin zu beantworten, erscheint fraglich. Jedenfalls mit Blick auf die geltende Gesetzeslage und in diesem Zusammenhang Art. 34 Abs. 2 SchKG ist es jedenfalls nicht unproblematisch, aus dem SchKG hierarchisch nachgeord- neten Erlassen und beabsichtigten, indes noch ungewissen Gesetzesänderungen eine bereits heute bestehende Pflicht zur ausschliesslich digitalen Kommunikation seitens des Betreibungsamtes abzuleiten. 3.3.2 Letztlich muss diese Frage hier aber gar nicht beantwortet werden. Ebenso wenig muss beantwortet werden, ob es zulässig oder unzulässig ist, dass das Be- treibungsamt dieselbe Verfügung einmal elektronisch und einmal physisch erlässt bzw. zustellt. Zwar erscheint ein solches Vorgehen – ohne das Vorliegen konkre- ter sachlicher Gründe, welche hier nicht geltend gemacht sind – tatsächlich pro- blematisch, ist doch ein daraus resultierender Mehrwert weder für das Betrei- bungsamt noch die betreffende Partei erkennbar und weist die Vorinstanz zudem zu Recht auf die Rechtsunsicherheit hin, welche sich aus einem solch parallelen Vorgehen in Bezug auf einen allfälligen Fristenlauf ergeben kann. Indes sind der Beschwerdegegnerin durch die parallele Zustellung keine derartigen Nachteile er- wachsen und sie macht – abgesehen von den Kosten, auf welche sogleich einzu- gehen ist – auch keine solche geltend. 3.3.3 Hinsichtlich der Kosten zeigt sich die Situation wie folgt: Wie gezeigt, beant- wortete das Betreibungsamt eine digital via eSchKG-Plattform erfolgte Anfrage sowohl auf elektronischem als auch auf physischem Weg. Die grundsätzliche Zu- lässigkeit wie auch Gleichwertigkeit dieser beiden Kommunikationswege stellt das Betreibungsamt im Rahmen des zu berücksichtigenden Teils seiner Beschwerde- schrift hier nicht in Frage. In Rechnung stellte das Betreibungsamt der Beschwer-
- 8 - degegnerin in der Folge die Kosten für die (teurere) physisch-postalische Zustel- lung. 3.3.4 Jeder hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflich- ten nach Treu und Glauben zu handeln. Dieses für die gesamte Rechtsordnung im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime geltende Prinzip bindet auch sämtliche staatlichen Organe (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl. 2022, Art. 2 N 4). Daneben muss staatli- ches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Frage nach der Verhältnismässigkeit ist eine solche nach der Mit- tel-Zweck-Relation, namentlich danach, ob eine bestimmte Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet und erforderlich zur Erreichung eines bestimm- ten Zieles und in Anbetracht der involvierten Interessen angemessen ist. Unter dem Kriterium der Erforderlichkeit ist namentlich zu prüfen, ob es kein milderes Mittel gibt, das angestrebte Ziel zu erreichen; verlangt ist stets die Wahl der milde- ren von zwei gleichsam wirksamen Massnahmen (BSK BV-EPINEY, Art. 5 N 69 f. OFK BV-BIAGGINI, 2. Aufl. 2017, Art. 5 N 19). Mit Blick darauf ist das Betreibungsamt grundsätzlich gehalten, bei gleich- wertigen Möglichkeiten den für die Parteien milderen bzw. günstigeren Weg zu wählen. Vorliegend standen dem Betreibungsamt (von ihm unbestritten) die Mög- lichkeiten offen, das Betreibungsbegehren elektronisch über die eSchKG-Platt- form oder postalisch zurückzuweisen. Der elektronische Weg stellt dabei in Hin- blick auf die für die Beschwerdegegnerin entstehenden Kosten den günstigeren Weg dar. Sachliche Gründe, welche im vorliegenden Fall die Rückweisung auf dem physisch-postalischen Weg als das bessere bzw. erforderliche Mittel erschei- nen liessen, werden vom Betreibungsamt keine geltend gemacht; ebenso keine, welche das parallele Vorgehen zu rechtfertigen vermögen. Es kann damit nicht nachvollzogen werden, weshalb die Rückweisung des Betreibungsbegehrens par- allel auf zwei Wegen erfolgte. Mit Blick auf die der Beschwerdegegnerin anfallen- den Kosten und gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hätte vorliegend die Rückweisung des Betreibungsbegehrens lediglich auf dem Weg via eSchKG- Plattform zu erfolgen gehabt, und entsprechend können auch nur die in diesem
- 9 - Zusammenhang angefallenen Kosten als gerechtfertigt bezeichnet werden. So- weit sich das Betreibungsamt trotzdem entschied, das Betreibungsbegehren ohne erkennbare Notwendigkeit zusätzlich auf physisch-postalischem Weg abzuwei- sen, darf dies nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen. Die für die (vorlie- gend unnötige) physisch-postalische Abweisung angefallenen Kosten gehen ent- sprechend zu Lasten des Betreibungsamtes. 3.3.5 An dieser Einschätzung vermag im Übrigen die allgemein gehaltene Kritik des Betreibungsamtes an dem Umstand, dass Teilnehmende des eSchKG-Ver- bundes eine Art "Rotary Club" seien, welche sich mit Geld einkaufen und über dem Bundesgesetz (SchKG) und die GebV SchKG stehen würden, was diskrimi- nierend gegenüber Kleinkunden und Normalverbrauchern sei, die sich den Beitritt zum eSchK-Verbund nicht leisten könnten (vgl. act. 15, 4. Seite), nichts zu än- dern. Es geht in der vorliegenden Beschwerde nicht darum, in grundsätzlicher Weise das Institut des eSchKG-Verbundes gestützt auf allgemein gehaltene Kritik zu beurteilen. 3.3.6 Der Vorinstanz ist damit im Ergebnis zu folgen. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Hinsichtlich der Gebühr für die Kostenrechnung erwog die Vorinstanz so- dann, die Beschwerdegegnerin habe weder eine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG verlangt, noch könne – wie das Betreibungsamt geltend mache – ein entsprechendes konkluden- tes Verhalten angenommen werden, nur weil die Beschwerdegegnerin keinen Vorschuss geleistet habe. Die vorliegende Kostenrechnung stelle ohnehin keine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG dar, sondern eine einfache Kostenrechnung. Schriftstücke im Geldverkehr seien ausdrücklich gebührenfrei (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG sowie u.w.H. auf: BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021; Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3). Auch der vom Betreibungsamt vor- gebrachte Verweis auf die Bemerkung zu Art. 9 (Randziffer 4) der Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich vom Oktober 2021 und Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG über- gehe ausdrücklich den Vorbehalt in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG. Entsprechend sei
- 10 - die in Rechnung gestellte Gebühr für die Kostenrechnung von Fr. 8.– unzulässig (act. 14 E. 5.). 4.2 Zur Beschwerde des Betreibungsamtes ist auch zu diesem Punkt festzuhal- ten, dass diese wieder weitgehend wortwörtlich seiner vorinstanzlichen Stellung- nahme entspricht. Wie gezeigt, ist auf entsprechende Ausführungen, welche eine blosse Wiederholung ohne Bezugnahme zum vorinstanzlichen Entscheid darstel- len, nicht einzugehen, da sie einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht genügen. Grundsätzlich einzugehen ist damit einzig auf die folgenden Einwände des Betreibungsamtes: Das Betreibungsamt macht geltend, die Annahme der Vorinstanz, wonach Rechnungen zu den Schriftstücken im Geldverkehr zählten, sei völlig willkürlich und haltlos und stehe so nicht im Kommentar Adam. Die "beiden Kommentare" erwähnten Schriftstücke im Geldverkehr im Zusammenhang mit Aktenexempla- ren. Gemeint seien z.B. Kontoauszüge, die nicht extra erstellt werden müssten, sondern einfach gedruckt werden könnten. Die "Gebührenrechnungen" des Be- treibungsamtes seien nicht bloss Gebührenrechnungen, sondern gleichzeitig auch Kostenverfügungen mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung (act. 15 6. Seite). 4.3.1 Wie bereits die Vorinstanz festhielt, regelt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) die Gebühren und Entschädigungen der Betreibungsämter, welche in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstre- ckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vorneh- men, abschliessend. Soweit weder das SchKG selber noch die Gebührenverord- nung Ausnahmen vorsehen, unterstehen grundsätzlich alle erfassten Verrichtun- gen der Gebührenpflicht (BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 16 N 6 f.; SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2017, Art. 16 N 3). Von der Gebührenpflicht explizit ausgenommen werden in Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG "Schriftstücke im Geldver- kehr" und "Aktenexemplare", wobei das Gesetz nicht weiter konkretisiert, welche Schriftstücke unter den Begriff der "Schriftstücke im Geldverkehr" zu subsumieren sind. Insbesondere fragt sich, ob die vom Betreibungsamt erstellte "Verfügung und Kostenrechnung" darunter fällt. Das Betreibungsamt beruft sich auf "beide
- 11 - Kommentare", laut welchen Rechnungen nicht unter diese Bestimmung fallen würden. Aus den (wohl gemeinten) Literaturstellen ergibt sich, dass diese zu den im Geldverkehr erstellten Schriftstücken "Zahlungsquittungen, Buchhaltungsbe- lege und -unterlagen etc." (Komm GebV SchKG-ADAM, Art. 9 N 3) bzw. "Quittun- gen, Anweisungen, Belege im Depositenwesen usw." (STRAESSLE/KRAUSKOPF, Er- läuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, Art. 7 N 2) zählen. Diese Aufzählungen sind nicht ab- schliessend; dass Rechnungen nicht auch darunter fallen, kann diesen Literatur- stellen – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – jedenfalls nicht entnom- men werden. Auch ist die Auffassung des Betreibungsamtes nicht zutreffend, dass gemäss Literaturstellen nur Schriftstücke im Geldverkehr im Zusammenhang mit Aktenexemplaren gemeint seien; selbiges ergibt sich weder aus dem Geset- zestext noch aus den genannten Stellen. 4.3.2 Die Gebührenrechnung bzw. das als "Kostenrechnung und Verfügung" be- zeichnete Dokument gibt Kenntnis über das Total der Gebührenbelastung; vorlie- gend wurde die Gebühr insbesondere nicht erst mit dieser "Kostenrechnung und Verfügung" festgesetzt, sondern die Festsetzung erfolgte bereits mit der "Rück- weisung des Betreibungsbegehrens" (vgl. act. 2/3). Die "Kostenrechnung und Verfügung" dient damit nur noch dazu, einen Überblick über das Total der Gebüh- renbelastung zu geben und der Beschwerdegegnerin die Zahlungsverbindungen und -modalitäten bekannt zu geben, mithin im Rahmen des Inkassos den Geld- verkehr zu ermöglichen. Damit erscheint es durchaus als richtig, die Kostenrech- nung als Schriftstück im Geldverkehr zu qualifizieren. Diese Auffassung findet im Übrigen auch eine Stütze in der Systematik der GebV SchKG selbst. So schreibt Art. 3 GebV SchKG explizit vor, dass das Verlangen einer detaillierten Kosten- rechnung durch eine Partei, welche die entsprechenden Bestimmungen der GebV SchKG nennen muss, eine gebührenpflichtige Verrichtung darstellt, wobei sich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG bestimmt. Dass die detaillierte Gebührenrech- nung unter Hinweis auf die für die Gebührenfestsetzung relevanten Bestimmun- gen explizit Erwähnung findet, nicht aber die "einfache Rechnung", legt zumindest den Schluss nahe, dass der Verordnungsgeber selbst aufgrund des weit gefass- ten Begriffes der "Schriftstücke im Geldverkehr" davon ausging, die explizit von
- 12 - der Gebührenfreiheit auszunehmenden Verrichtungen ausdrücklich regeln zu müssen. Hinzu kommt zudem, dass das Bundesgericht im bereits durch die Vorin- stanz zitierten Entscheid BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021 in Erwä- gung 2.6. darauf hinwies, dass es dem Betreibungsamt nicht zustehe, eine allge- meine Inkassogebühr zu erheben, wenn eine betreibungsamtliche Vorkehr auf Rechnung erfolge; so könne es für die Abgeltung einer Leistung nicht massge- bend sein, welche Form der Zahlungsmodalitäten (Barzahlung, Kostenvorschuss oder Rechnung) Anwendung fände. 4.3.3 Dem Betreibungsamt ist es daher nicht gestattet, für die Rechnungsstellung eine zusätzliche Gebühr zu verlangen. Daran vermag im Übrigen – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – die Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich vom Okto- ber 2021 nichts zu ändern: Die dort vertretene Auffassung, dass als EDV-Kosten- rechnung ausgestaltete Verfügungen als Schriftstück zu einer Seite verrechnet werden dürften, stellt eine reine Meinungsäusserung dar und entbehrt einer Grundlage. Zudem sind solche Wegleitungen zwar nützlich, um eine einheitliche Praxis der Betreibungsämter zu gewährleisten und deren Ermessen zu konkreti- sieren; sie stellen aber kein objektives Recht dar und können eine gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (vgl. dazu: BGer 5A_1014/2020 vom 17. Juni 2021, E. 2.1.). 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteien- tschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
8. Februar 2024