opencaselaw.ch

PS230141

Zh Gerichte · 2022-06-14 · Deutsch ZH

Zahlungsbefehle vom 14. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. August 2022

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Be- treibungsamt Kreis 7." 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–24). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht

- 4 - werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass der angefochtene Entscheid von einer unbenannten, nicht berech- tigten und bevollmächtigten Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin Dr. D._____ stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirksgericht Zürich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten Jahreshälfte des Bezirksgerich- tes Zürich finden lasse (act. 27 S. 2). 3.1.2. Dem ist – wie der Beschwerdeführerin bereits mit Urteil der Kammer vom

27. September 2023 (PS230127) erläutert wurde – entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entsprechenden Listen geführt werden. Gemäss ange- fochtenem Beschluss wirkte Dr. D._____ zusammen mit Mitgliedern der Vo- rinstanz unter Bezeichnung als Gerichtsschreiberin mit. Daran ist für die Be- schwerdeführerin erkennbar, dass Dr. D._____ am Bezirksgericht Zürich als Ge- richtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kanton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der

- 5 - Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Alle anderen Entscheide unter- schreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom

3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils unterzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unter- schrift vorangehenden Bezeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Be- setzung. Es ist kein Gültigkeitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgeführt wird. Demnach wurde der angefochtene Entscheid von Dr. D._____ als der mitwirkenden Ge- richtsschreiberin gültig unterzeichnet. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet. 3.2.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien keine Gründe angegeben worden, weshalb Ersatzrichter B._____ durch Bezirksrichter Dr. E._____ ersetzt worden sei. Für eine Veränderung des Spruchkörpers müss- ten sachliche Gründe gegeben sein, welche das Gericht den Parteien bekannt zu geben habe. Bei Bezirksrichter Dr. E._____ sei als Parteizugehörigkeit die Grüne Partei und die Junge Grüne, Zürich, in der Interessenbindungsliste aufgeführt. Da auch Bezirksrichter lic. iur. F._____ der Grünen Partei angehöre und Bezirksrich- ter Dr. E._____ in der "jungen Grünen" sei, scheine Bezirksrichter lic. iur. F._____ oberhalb von Bezirksrichter Dr. E._____ zu stehen. Dadurch sei die richterliche Unabhängigkeit von Bezirksrichter Dr. E._____ gefährdet (act. 27 S. 2 f). 3.2.2. Die Begründung, weshalb Ersatzrichter B._____ – wie von der Be- schwerdeführerin beantragt (!) – durch ein anderes Gerichtsmitglied ersetzt wur- de, ergibt sich sowohl aus dem Entscheid der Kammer vom 29. Juni 2023 (act. 22 E. 6.5.2 u. 6.6) als auch aus dem angefochtenen Entscheid (act. 26 E. 2.2). Damit ist die Veränderung des Spruchkörpers hinreichend begründet. Entgegen der An-

- 6 - sicht der Beschwerdeführerin muss sodann nicht begründet werden, durch wel- ches Mitglied Ersatzrichter B._____ ersetzt wird, da grundsätzlich sämtliche or- dentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Mitwirkung berechtigt sind (vgl. zu ihrer Legitimation hernach E. 3.3.2.). Schliesslich geht der Einwand der Be- schwerdeführerin fehl, dass die richterliche Unabhängigkeit von Bezirksrichter Dr. E._____ aufgrund parteiinterner Hierarchien gefährdet sei. Die blosse Tatsache, dass Bezirksrichter Dr. E._____ auch als Mitglied der Jungen Grünen aufgeführt wird, lässt jedenfalls keinerlei Rückschlüsse auf parteiinterne Hierarchien zu. Ausserdem wäre ohnehin nicht ersichtlich inwiefern parteiinterne Hierarchien Ein- fluss auf die richterliche Unabhängigkeit hätten, zumal selbst bei parteiinternen Hierarchien keine Weisungsbefugnisse hinsichtlich der Ausübung des Richter- amts bestünden, in welches Dr. E._____ und lic. iur. F._____ gewählt worden sind. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin äussert weiter die Ansicht, dass die richterli- che Unabhängigkeit gefährdet sei, wenn die Bezirksgerichts… (als Vorsitzende) am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichts… auch die Vorgesetzte von Bezirks- richter Dr. E._____, der derselben Abteilung wie die Gericht… angehöre. Der vo- rinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 27 S. 3 f.). 3.3.2. Der … obliegt nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die … Vorgesetze der am Gericht amtenden Mitglieder oder Ersatzmit- glieder wäre. Die (ordentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Er- satzmitglieder (Ersatzbezirksrichter) durch die übergeordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kantons Zürich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG). Die … hat auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihr aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit der am Bezirksgericht amtenden Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie ist gegenüber den Mit- gliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend besteht zwischen der … lic. i- ur. C._____ und dem Bezirksrichter Dr. E._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Auch diese Rüge ist unbe- gründet.

- 7 - 3.4. Ferner macht die Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbare Ausführungen dazu, wonach die Vorinstanz zuerst eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom Obergericht hätte verlangen sollen, bevor sie einen neuen Entscheid hätte erlas- sen dürfen (act. 27 S. 4). Im Entscheid der Kammer vom 29. Juni 2023 wurde nichts Vollstreckbares angeordnet, weshalb es auch keiner Vollstreckbarkeitser- klärung bedarf. Die Tatsache, dass die Vorinstanz das Verfahren beförderlich be- handelt, gibt keinerlei Anlass für Beanstandungen. Auch diesbezüglich ist die Be- schwerde unbegründet. 3.5. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe gar nicht neu entschieden, da die Begründung trotz Änderung der Besetzung gleich geblieben sei (act. 27 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusam- menhang Ausführungen zur Öffentlichkeit der Urteilsberatung, legt aber mit Ver- weis auf § 134 Abs. 1 GOG selbst dar, dass im Kanton Zürich die Urteilsberatung nicht öffentlich ist (act. 27 S. 5), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, der Entscheid sei nicht mittels Mehrheitsbe- schlusses gefasst worden, weshalb eine Urkundenfälschung vorliege (act. 27 S. 6). Diese Behauptung ist haltlos. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid nicht durch die darauf vermerkte Besetzung mittels Mehrheitsbe- schluss gefällt wurde. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, dass sich durch die neue Besetzung die – zutreffende (vgl. hernach E. 4) – Begründung des Ent- scheids hätte ändern müssen. 3.6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass kein Protokoll geführt worden sei (act. 27 S. 6). Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Verhandlung stattfand, hätte einzig ein reines Verfahrensprotokoll erstellt werden können, welches in chronologischer Ordnung über das Prozessgeschehen Auskunft gibt und über welches die ZPO keine Vorschriften enthält. Ein solches ist nicht vorgeschrieben. Aktenvollständigkeit kann auch erlangt werden, indem – wie hier – die Ausferti- gungen von den Entscheidungen zu den Akten erhoben werden (ERIC PAHUD, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 2ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.

- 8 -

E. 4.1 In der Sache machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz im Wesentli- chen geltend, die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 seien nichtig, da mangels Angabe eines Namens nicht überprüfbar sei, wer die Zah- lungsbefehle unterschrieben habe (act. 1).

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 unbestritten und aktenkundig bereits am

22. Juni 2022, 6. Juli 2022 bzw. 24. August 2022 erhalten. Die Beschwerde vom

E. 5 Dezember 2022; vgl. OGer ZH PS220181 vom 5. Januar 2023). 4.3.4. Die Beschwerdeführerin hält – ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinanderzusetzen – am Einwand der Nichtigkeit fest. Sie verkennt da- bei zum wiederholten Mal, dass nicht jeder behauptete Mangel einer Verfügung, deren Nichtigkeit zur Folge hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Nichtig- keit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, vielmehr nur ausnahms- weise anzunehmen. Nach der sogenannten Evidenztheorie wird eine Verfügung nur als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, was in Art. 22 Abs. 1 SchKG da-

- 10 - hingehend konkretisiert wird, dass ein Verstoss gegen Vorschriften, die im öffent- lichen Interesse und von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen wor- den sind, vorliegen muss (vgl. BGer 5A_444/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3.2). Ansonsten ist ein fehlerhafter Hoheitsakt nicht nichtig, sondern lediglich anfecht- bar. Er ist also grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und daraufhin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden (vgl. zum Gan- zen BGer 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.3; BGE 147 III 226 E. 3.1.2). 4.3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist Nichtigkeit nur im Falle einer feh- lenden Unterschrift anzunehmen (vgl. hiervor E. 4.2). So ist in Art. 6 der Verord- nung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formula- re und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR] explizit vorgeschrieben, dass Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften befugten Beamten o- der Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen sind. Zeichnungsberechtigt sind u.a. die Betreibungsbeamten, wobei die Unterschriftei- genhändig (§ 11 Abs. § lit. a u. § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG]) oder in Form eines Faksimilestempels erfol- gen kann, da sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (BGer 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; OGer ZH PS230050 vom 5. April 2023, E. 4.3.; OGer ZH PS230083 vom

12. September 2023, E. 4.2.). Die Angabe des Namens des Beamten wird dabei nicht vorgeschrieben. Ein Nichtigkeitsgrund, mithin ein Verstoss gegen Vorschrif- ten, die im öffentlichen Interesse oder von am Verfahren nicht beteiligten Perso- nen erlassen worden sind, liegt damit nicht vor. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die verspätet erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein- getreten. 4.3.6. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführe- rin im Zusammenhang mit der Unterschrift von G._____ auf den Zahlungsbefeh- len einzugehen. Es sei indes angemerkt, dass die Behauptung der Beschwerde- führerin, die Unterschrift des Amtsleiters des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht zu kennen (act. 27 S. 7), angesichts ihrer zahlreichen Verfahren gegen das Betrei-

- 11 - bungsamt Zürich 7 geradezu treuwidrig anmutet. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerdeschrift gar selbst an, dass es üblich sei, dass G._____ im Na- men des Betreibungsamtes Stellung nehme (act. 27 S. 9), womit ihr auch ohne Weiteres seine Unterschrift bekannt sein muss.

E. 5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Betreibungsbegehren seien nicht beim Betreibungsamt eingegangen, bevor die Zahlungsbefehle ausgestellt worden seien, was zu deren Nichtigkeit führe. Sie habe geltend gemacht, dass die Couverts der Betreibungsbegehren nicht aufbe- wahrt worden seien. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich ihre Begründungs- pflicht verletzt (act. 27 S. 8).

E. 5.2 Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und erwogen, es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit dem Einwand betreffend die an- geblich nicht erfolgten Eingänge der Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt bzw. die nicht unterzeichneten Betreibungsprotokolle zu ihren Gunsten abzuleiten versuche (act. 9 S. 2–5 i.V.m. act. 6/4, 6/8, 6/12 und 6/16). Es sei aktenkundig, dass die Betreibungsbegehren in den streitgegenständlichen Betreibungen am

14. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. August 2022 beim Betreibungsamt eingegangen seien, was das Amt jeweils mit dem Eingangsstempel gekennzeichnet (act. 6/1, 6/5, 6/9 und 6/13) und in den entsprechenden Betreibungsprotokollen protokolliert habe (act. 6/4, 6/8, 6/12 und 6/16 je S. 1). Die streitgegenständlichen Zahlungsbe- fehle trugen die gleichen Daten und seien der Beschwerdeführerin unbestritten und aktenkundig am 22. Juni 2022, 6. Juli 2022 und 24. August 2022 zugestellt worden (act. 2/1–4 = 6/2/2 f., 6/6/2 f., 6/10/2 f. und 6/14/2 f). Von aus- und zugestellten Zah- lungsbefehlen ohne entsprechende Betreibungsbegehren (act. 9 S. 4–5) könne da- her offensichtlich keine Rede sein. Das Aufbewahren von Couverts der Betrei- bungsbegehren (act. 9 S. 3–5) sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch üblich oder erforderlich, da der Eingang beim Betreibungsamt keine Frist für den Betrei- bungsschuldner oder -gläubiger auslöse. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ge- be somit weder Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 Abs. 1 SchKG),

- 12 - noch wäre es – innert Beschwerdefrist – aufsichtsrechtlich zu beanstanden (act. 26 E. 7).

Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt angesichts dieser ausführlichen Begründung offensichtlich nicht vor. Die Behauptung, dass Zahlungsbefehle aus- gestellt worden seien, bevor beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren ein- gegangen sei, findet – wie bereits die Vorinstanz festhielt – in den Akten keine Stütze (vgl. act. 2/1–4 = 6/2/2 f., 6/6/2 f., 6/10/2 f. und 6/14/2 f.). Ein Nichtigkeits- grund liegt damit nicht vor, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Im Übrigen fehlte es auch an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander- setzt, sondern bloss ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt wie- derholt.

E. 6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin schwer nachvollziehbare Ausfüh- rungen im Zusammenhang mit den Betreibungen Nr. 5 und 6. Sie spricht von (strafrechtlich relevanter) "Urkundenverfälschung" im Amt und von Missbrauch ei- ner elektronischen Unterschrift (act. 27 S. 9). Diese Betreibungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ausserdem handelt es sich um – wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – neue Vorbringen und damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zu berücksichtigende No- ven (vgl. hiervor E. 2). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Ohnehin scheint aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits ein Verfahren bei der Vorinstanz pendent zu sein. So verweist die Beschwerdeführe- rin auf ein Verfahren CB230063 und verlangt einen Aktenbeizug (act. 27 S. 9). Da auf die Einwände nicht einzugehen ist, erübrigt sich auch ein Aktenbeizug. 7.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor-

- 13 - bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 7.2. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerdeschrift zahlreiche offen- sichtlich unberechtigte Rügen, so macht sie beispielsweise wiederholt Gehörsver- letzungen durch die Vorinstanz geltend, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich und einlässlich mit ihren Einwänden auseinander setzt (vgl. hiervor E. 4.2. u. 4.3.3. sowie E. 5.2). Ausserdem bringt sie – teilweise wider besseres Wissen – verschiedene Einwände gegen die Zulässigkeit von Unterschriften vor und stellt haltlose Behauptungen im Zusammenhang mit Urkundenfälschungen auf (vgl. et- wa hiervor E. 3.1, E. 3.5 und E. 5.2). Schliesslich war die Beschwerde vor Vo- rinstanz offensichtlich verspätet, was der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres bekannt gewesen sein muss, und die vorgebrachten Nichtigkeits- vorwürfe wurden nicht ansatzweise stichhaltig begründet. Somit ist die Prozess- führung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Deshalb sind ihr für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, die auf Fr. 300.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 27, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 14 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230141-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 6. November 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Zahlungsbefehle vom 14. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. August 2022 (Betreibungen Nr. 1, 2, 3 und 4) (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2023 (CB230066)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) betrieb die Beschwerde- führerin mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 14. Juni 2022,

4. Juli 2022 und 12. August 2022 in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 gemäss Verfügungen vom 7. Februar 2019, 6. November 2019 und 14. März 2022 über to- tal Fr. 99'701.60 je zuzüglich Zinsen, Kosten sowie teilweise Gebühren und Ausla- gen für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2011–2012, Direkte Bundes- steuern 2011–2012 und 2017 sowie Nachsteuern, Steuerstrafen und eine Ord- nungsbusse. Die jeweiligen Zustellungen der Zahlungsbefehle an die Beschwerde- führerin erfolgten am 22. Juni 2022, 6. Juli 2022 und 24. August 2022 (act. 2/1–4). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz), sinngemäss mit folgen- den Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 i.V.m. act. 2/1–4): 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Zü- rich 7 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuhe- ben. 3. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, es sei mangels Angabe eines Namens der unterzeichnenden Person nicht überprüfbar, wer die Zahlungs- befehle unterschrieben habe und ob diese Person berechtigt sei, für das Betrei- bungsamt Zürich 7 zu handeln. Deshalb seien die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nichtig (act. 1). 1.3. Die Beschwerde wurde von der Vorinstanz im Geschäft Nr. CB220150-L ent- gegengenommen und nach Durchführung des Schriftenwechsels (act. 1–15) mit Beschluss vom 23. März 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 16). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Poststempel, act. 21/1) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Geschäft

- 3 - Nr. PS230072). Mit Urteil vom 29. Juni 2023 hob die Kammer den Beschluss der Vorinstanz vom 23. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (act. 22 Disp.-Ziff. 1). Dies zu- sammengefasst mit der Begründung, es bestehe gestützt auf BGE 149 I 14 der An- schein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, da der mitwirken- de Ersatzrichter lic. iur. B._____ gleichzeitig als Leitender Gerichtsschreiber amte und dadurch der ebenfalls am Beschluss mitwirkenden … lic. iur. C._____ hierar- chisch unterstellt sei (act. 22 E. 6.5.2 und 6.6). 1.4. Die Vorinstanz führte das Geschäft Nr. CB220150-L nach der Rückweisung unter der neuen Geschäfts-Nr. CB230066-L weiter und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin in neuer Besetzung mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2023 ab (act. 26). 1.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2023 rechtzeitig (act. 24/5) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 27 S. 1): "1 - Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf CB230066 sei für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurück- zuweisen. 2 - Betreibungen 1, 2, 3 & 4 seien für nichtig zu erklären und aufzu- heben. 3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bungen 1, 2, 3 & 4 im Betreibungsregister zu löschen. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Be- treibungsamt Kreis 7." 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–24). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht

- 4 - werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass der angefochtene Entscheid von einer unbenannten, nicht berech- tigten und bevollmächtigten Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin Dr. D._____ stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirksgericht Zürich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten Jahreshälfte des Bezirksgerich- tes Zürich finden lasse (act. 27 S. 2). 3.1.2. Dem ist – wie der Beschwerdeführerin bereits mit Urteil der Kammer vom

27. September 2023 (PS230127) erläutert wurde – entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entsprechenden Listen geführt werden. Gemäss ange- fochtenem Beschluss wirkte Dr. D._____ zusammen mit Mitgliedern der Vo- rinstanz unter Bezeichnung als Gerichtsschreiberin mit. Daran ist für die Be- schwerdeführerin erkennbar, dass Dr. D._____ am Bezirksgericht Zürich als Ge- richtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kanton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der

- 5 - Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Alle anderen Entscheide unter- schreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom

3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils unterzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unter- schrift vorangehenden Bezeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Be- setzung. Es ist kein Gültigkeitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgeführt wird. Demnach wurde der angefochtene Entscheid von Dr. D._____ als der mitwirkenden Ge- richtsschreiberin gültig unterzeichnet. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet. 3.2.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien keine Gründe angegeben worden, weshalb Ersatzrichter B._____ durch Bezirksrichter Dr. E._____ ersetzt worden sei. Für eine Veränderung des Spruchkörpers müss- ten sachliche Gründe gegeben sein, welche das Gericht den Parteien bekannt zu geben habe. Bei Bezirksrichter Dr. E._____ sei als Parteizugehörigkeit die Grüne Partei und die Junge Grüne, Zürich, in der Interessenbindungsliste aufgeführt. Da auch Bezirksrichter lic. iur. F._____ der Grünen Partei angehöre und Bezirksrich- ter Dr. E._____ in der "jungen Grünen" sei, scheine Bezirksrichter lic. iur. F._____ oberhalb von Bezirksrichter Dr. E._____ zu stehen. Dadurch sei die richterliche Unabhängigkeit von Bezirksrichter Dr. E._____ gefährdet (act. 27 S. 2 f). 3.2.2. Die Begründung, weshalb Ersatzrichter B._____ – wie von der Be- schwerdeführerin beantragt (!) – durch ein anderes Gerichtsmitglied ersetzt wur- de, ergibt sich sowohl aus dem Entscheid der Kammer vom 29. Juni 2023 (act. 22 E. 6.5.2 u. 6.6) als auch aus dem angefochtenen Entscheid (act. 26 E. 2.2). Damit ist die Veränderung des Spruchkörpers hinreichend begründet. Entgegen der An-

- 6 - sicht der Beschwerdeführerin muss sodann nicht begründet werden, durch wel- ches Mitglied Ersatzrichter B._____ ersetzt wird, da grundsätzlich sämtliche or- dentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Mitwirkung berechtigt sind (vgl. zu ihrer Legitimation hernach E. 3.3.2.). Schliesslich geht der Einwand der Be- schwerdeführerin fehl, dass die richterliche Unabhängigkeit von Bezirksrichter Dr. E._____ aufgrund parteiinterner Hierarchien gefährdet sei. Die blosse Tatsache, dass Bezirksrichter Dr. E._____ auch als Mitglied der Jungen Grünen aufgeführt wird, lässt jedenfalls keinerlei Rückschlüsse auf parteiinterne Hierarchien zu. Ausserdem wäre ohnehin nicht ersichtlich inwiefern parteiinterne Hierarchien Ein- fluss auf die richterliche Unabhängigkeit hätten, zumal selbst bei parteiinternen Hierarchien keine Weisungsbefugnisse hinsichtlich der Ausübung des Richter- amts bestünden, in welches Dr. E._____ und lic. iur. F._____ gewählt worden sind. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin äussert weiter die Ansicht, dass die richterli- che Unabhängigkeit gefährdet sei, wenn die Bezirksgerichts… (als Vorsitzende) am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichts… auch die Vorgesetzte von Bezirks- richter Dr. E._____, der derselben Abteilung wie die Gericht… angehöre. Der vo- rinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 27 S. 3 f.). 3.3.2. Der … obliegt nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die … Vorgesetze der am Gericht amtenden Mitglieder oder Ersatzmit- glieder wäre. Die (ordentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Er- satzmitglieder (Ersatzbezirksrichter) durch die übergeordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kantons Zürich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG). Die … hat auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihr aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit der am Bezirksgericht amtenden Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie ist gegenüber den Mit- gliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend besteht zwischen der … lic. i- ur. C._____ und dem Bezirksrichter Dr. E._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Auch diese Rüge ist unbe- gründet.

- 7 - 3.4. Ferner macht die Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbare Ausführungen dazu, wonach die Vorinstanz zuerst eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom Obergericht hätte verlangen sollen, bevor sie einen neuen Entscheid hätte erlas- sen dürfen (act. 27 S. 4). Im Entscheid der Kammer vom 29. Juni 2023 wurde nichts Vollstreckbares angeordnet, weshalb es auch keiner Vollstreckbarkeitser- klärung bedarf. Die Tatsache, dass die Vorinstanz das Verfahren beförderlich be- handelt, gibt keinerlei Anlass für Beanstandungen. Auch diesbezüglich ist die Be- schwerde unbegründet. 3.5. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe gar nicht neu entschieden, da die Begründung trotz Änderung der Besetzung gleich geblieben sei (act. 27 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusam- menhang Ausführungen zur Öffentlichkeit der Urteilsberatung, legt aber mit Ver- weis auf § 134 Abs. 1 GOG selbst dar, dass im Kanton Zürich die Urteilsberatung nicht öffentlich ist (act. 27 S. 5), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, der Entscheid sei nicht mittels Mehrheitsbe- schlusses gefasst worden, weshalb eine Urkundenfälschung vorliege (act. 27 S. 6). Diese Behauptung ist haltlos. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid nicht durch die darauf vermerkte Besetzung mittels Mehrheitsbe- schluss gefällt wurde. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, dass sich durch die neue Besetzung die – zutreffende (vgl. hernach E. 4) – Begründung des Ent- scheids hätte ändern müssen. 3.6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass kein Protokoll geführt worden sei (act. 27 S. 6). Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Verhandlung stattfand, hätte einzig ein reines Verfahrensprotokoll erstellt werden können, welches in chronologischer Ordnung über das Prozessgeschehen Auskunft gibt und über welches die ZPO keine Vorschriften enthält. Ein solches ist nicht vorgeschrieben. Aktenvollständigkeit kann auch erlangt werden, indem – wie hier – die Ausferti- gungen von den Entscheidungen zu den Akten erhoben werden (ERIC PAHUD, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 2ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.

- 8 - 4.1. In der Sache machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz im Wesentli- chen geltend, die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 seien nichtig, da mangels Angabe eines Namens nicht überprüfbar sei, wer die Zah- lungsbefehle unterschrieben habe (act. 1). 4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 unbestritten und aktenkundig bereits am

22. Juni 2022, 6. Juli 2022 bzw. 24. August 2022 erhalten. Die Beschwerde vom

5. Dezember 2022 sei damit offensichtlich verspätet, weshalb darauf unter Vorbe- halt einer allfälligen Nichtigkeit der Betreibungen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG nicht einzutreten sei (Art. 17 Abs. 2 und Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 f. ZPO).

Zur Nichtigkeit erwog die Vorinstanz, eine fehlende Unterschrift führe grund- sätzlich zur Nichtigkeit eines Entscheides, da erst mit der handschriftlichen Unter- schrift die formelle Richtigkeit des getroffenen Entscheides bestätigt werde (etwa BGer 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 5.1 und 5.3). Eine fehlerhafte Unter- zeichnung sei demgegenüber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. etwa BGer 2A.309/2005 vom 14. November 2005 E. 3.5). Dasselbe gelte für eine unle- serliche Unterschrift oder eine nicht namentliche Nennung des Unterschreibenden, sofern nicht nachvollzogen werden könne, wer den Entscheid unterschrieben habe (OGer ZH PS220189 vom 5. Dezember 2022 E. 4.3.2; vgl. OGer ZH PS220181 vom 5. Januar 2023 E. III.4.2 f.; OGer ZH RT180196 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.6 m.w.H.). Zudem sei nicht jeder mangelhaft eröffnete Entscheid nichtig. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei dadurch tatsächlich ir- regeführt und benachteiligt worden sei. Dabei sei der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze finde (BGer 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 5.3 m.w.H.). In tatsächli- cher Hinsicht sei unbestritten und aktenkundig, dass die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle jeweils eine Unterschrift tragen würden, aber nicht angegeben sei, wem diese Unterschrift zuzuordnen sei bzw. wer namens des Betreibungsamtes die Zahlungsbefehle unterzeichnet habe (act. 1 i.V.m. act. 2/1-4 = 6/2/2, 6/6/2, 6/10/2 und 6/14/2; act. 5). Dies führe allerdings nicht zur Nichtigkeit der Zahlungs-

- 9 - befehle, da kein Fall einer fehlenden Unterschrift vorliege. Auf die Beschwerde sei somit wegen offensichtlicher Verspätung nicht einzutreten (act. 26 E. 4.1 u. 2). 4.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift ein, die Vor- instanz habe "grundlos" behauptet, die Tatsache, dass der Name der Person, welcher die Zahlungsbefehle unterschrieben habe, nicht bekannt sei, keine Nich- tigkeit der Zahlungsbefehle zur Folge habe. Die Vorinstanz habe dies nicht be- gründet und damit ihre Begründungspflicht grob verletzt (act. 27 S. 6). 4.3.2. Die aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begrün- dungspflicht verlangt, dass das Gericht in der Entscheidbegründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 4.3.3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 4.2.), genügt die vor- instanzliche Entscheidbegründung der Begründungspflicht ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat ausführlich und unter Bezugnahme sowohl auf die bundes- als auch die obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass nur eine fehlende Un- terschrift zur Nichtigkeit führe, nicht aber eine fehlerhafte. Dabei betreffen zwei der von der Vorinstanz zitierten Urteile Verfahren der Beschwerdeführerin und dürfen damit als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. OGer ZH PS220189 vom

5. Dezember 2022; vgl. OGer ZH PS220181 vom 5. Januar 2023). 4.3.4. Die Beschwerdeführerin hält – ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinanderzusetzen – am Einwand der Nichtigkeit fest. Sie verkennt da- bei zum wiederholten Mal, dass nicht jeder behauptete Mangel einer Verfügung, deren Nichtigkeit zur Folge hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Nichtig- keit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, vielmehr nur ausnahms- weise anzunehmen. Nach der sogenannten Evidenztheorie wird eine Verfügung nur als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, was in Art. 22 Abs. 1 SchKG da-

- 10 - hingehend konkretisiert wird, dass ein Verstoss gegen Vorschriften, die im öffent- lichen Interesse und von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen wor- den sind, vorliegen muss (vgl. BGer 5A_444/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3.2). Ansonsten ist ein fehlerhafter Hoheitsakt nicht nichtig, sondern lediglich anfecht- bar. Er ist also grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und daraufhin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden (vgl. zum Gan- zen BGer 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.3; BGE 147 III 226 E. 3.1.2). 4.3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist Nichtigkeit nur im Falle einer feh- lenden Unterschrift anzunehmen (vgl. hiervor E. 4.2). So ist in Art. 6 der Verord- nung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formula- re und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR] explizit vorgeschrieben, dass Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften befugten Beamten o- der Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen sind. Zeichnungsberechtigt sind u.a. die Betreibungsbeamten, wobei die Unterschriftei- genhändig (§ 11 Abs. § lit. a u. § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG]) oder in Form eines Faksimilestempels erfol- gen kann, da sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (BGer 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; OGer ZH PS230050 vom 5. April 2023, E. 4.3.; OGer ZH PS230083 vom

12. September 2023, E. 4.2.). Die Angabe des Namens des Beamten wird dabei nicht vorgeschrieben. Ein Nichtigkeitsgrund, mithin ein Verstoss gegen Vorschrif- ten, die im öffentlichen Interesse oder von am Verfahren nicht beteiligten Perso- nen erlassen worden sind, liegt damit nicht vor. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die verspätet erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein- getreten. 4.3.6. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführe- rin im Zusammenhang mit der Unterschrift von G._____ auf den Zahlungsbefeh- len einzugehen. Es sei indes angemerkt, dass die Behauptung der Beschwerde- führerin, die Unterschrift des Amtsleiters des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht zu kennen (act. 27 S. 7), angesichts ihrer zahlreichen Verfahren gegen das Betrei-

- 11 - bungsamt Zürich 7 geradezu treuwidrig anmutet. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerdeschrift gar selbst an, dass es üblich sei, dass G._____ im Na- men des Betreibungsamtes Stellung nehme (act. 27 S. 9), womit ihr auch ohne Weiteres seine Unterschrift bekannt sein muss. 5.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Betreibungsbegehren seien nicht beim Betreibungsamt eingegangen, bevor die Zahlungsbefehle ausgestellt worden seien, was zu deren Nichtigkeit führe. Sie habe geltend gemacht, dass die Couverts der Betreibungsbegehren nicht aufbe- wahrt worden seien. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich ihre Begründungs- pflicht verletzt (act. 27 S. 8). 5.2. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und erwogen, es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit dem Einwand betreffend die an- geblich nicht erfolgten Eingänge der Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt bzw. die nicht unterzeichneten Betreibungsprotokolle zu ihren Gunsten abzuleiten versuche (act. 9 S. 2–5 i.V.m. act. 6/4, 6/8, 6/12 und 6/16). Es sei aktenkundig, dass die Betreibungsbegehren in den streitgegenständlichen Betreibungen am

14. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. August 2022 beim Betreibungsamt eingegangen seien, was das Amt jeweils mit dem Eingangsstempel gekennzeichnet (act. 6/1, 6/5, 6/9 und 6/13) und in den entsprechenden Betreibungsprotokollen protokolliert habe (act. 6/4, 6/8, 6/12 und 6/16 je S. 1). Die streitgegenständlichen Zahlungsbe- fehle trugen die gleichen Daten und seien der Beschwerdeführerin unbestritten und aktenkundig am 22. Juni 2022, 6. Juli 2022 und 24. August 2022 zugestellt worden (act. 2/1–4 = 6/2/2 f., 6/6/2 f., 6/10/2 f. und 6/14/2 f). Von aus- und zugestellten Zah- lungsbefehlen ohne entsprechende Betreibungsbegehren (act. 9 S. 4–5) könne da- her offensichtlich keine Rede sein. Das Aufbewahren von Couverts der Betrei- bungsbegehren (act. 9 S. 3–5) sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch üblich oder erforderlich, da der Eingang beim Betreibungsamt keine Frist für den Betrei- bungsschuldner oder -gläubiger auslöse. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ge- be somit weder Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 Abs. 1 SchKG),

- 12 - noch wäre es – innert Beschwerdefrist – aufsichtsrechtlich zu beanstanden (act. 26 E. 7).

Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt angesichts dieser ausführlichen Begründung offensichtlich nicht vor. Die Behauptung, dass Zahlungsbefehle aus- gestellt worden seien, bevor beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren ein- gegangen sei, findet – wie bereits die Vorinstanz festhielt – in den Akten keine Stütze (vgl. act. 2/1–4 = 6/2/2 f., 6/6/2 f., 6/10/2 f. und 6/14/2 f.). Ein Nichtigkeits- grund liegt damit nicht vor, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Im Übrigen fehlte es auch an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander- setzt, sondern bloss ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt wie- derholt. 6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin schwer nachvollziehbare Ausfüh- rungen im Zusammenhang mit den Betreibungen Nr. 5 und 6. Sie spricht von (strafrechtlich relevanter) "Urkundenverfälschung" im Amt und von Missbrauch ei- ner elektronischen Unterschrift (act. 27 S. 9). Diese Betreibungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ausserdem handelt es sich um – wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – neue Vorbringen und damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zu berücksichtigende No- ven (vgl. hiervor E. 2). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Ohnehin scheint aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits ein Verfahren bei der Vorinstanz pendent zu sein. So verweist die Beschwerdeführe- rin auf ein Verfahren CB230063 und verlangt einen Aktenbeizug (act. 27 S. 9). Da auf die Einwände nicht einzugehen ist, erübrigt sich auch ein Aktenbeizug. 7.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kos- tenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vor-

- 13 - bringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kos- ten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020). 7.2. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerdeschrift zahlreiche offen- sichtlich unberechtigte Rügen, so macht sie beispielsweise wiederholt Gehörsver- letzungen durch die Vorinstanz geltend, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich und einlässlich mit ihren Einwänden auseinander setzt (vgl. hiervor E. 4.2. u. 4.3.3. sowie E. 5.2). Ausserdem bringt sie – teilweise wider besseres Wissen – verschiedene Einwände gegen die Zulässigkeit von Unterschriften vor und stellt haltlose Behauptungen im Zusammenhang mit Urkundenfälschungen auf (vgl. et- wa hiervor E. 3.1, E. 3.5 und E. 5.2). Schliesslich war die Beschwerde vor Vo- rinstanz offensichtlich verspätet, was der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres bekannt gewesen sein muss, und die vorgebrachten Nichtigkeits- vorwürfe wurden nicht ansatzweise stichhaltig begründet. Somit ist die Prozess- führung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Deshalb sind ihr für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, die auf Fr. 300.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 27, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 14 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am: