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PS230056

Zh Gerichte · 2022-09-09 · Deutsch ZH

Betreibung Nr. ... / Pfändungsankündigung vom 9. September 2022

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdegegner betrieb die Beschwerdeführerin mit Zahlungs- befehl des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) vom 12. April 2022 in der Betreibung Nr. … gemäss Rechnungs-Nr. … vom 6. Oktober 2021 für die Fall-Nr. GB.2020.00007 über Fr. 920.00 zuzüglich Zins, Mahngebühr und Kosten. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin erfolgte am 4. Mai 2022 (act. 2/2). Am 16. Mai 2022 erhob sie Rechtsvorschlag (act. 4/6). Nach Ein- gang des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdegegners (act. 8/4) erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 (act. 2/1 = act. 4/1).

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG könne das Betreibungsamt angefochtene Verfügungen bis zu seiner Ver-

- 4 - nehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen, d.h. in eigener Kompetenz aufheben. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sei unbestritten und aktenkundig, dass das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren des Be- schwerdegegners vom 7. September 2022 während des hängigen Beschwerde- verfahrens im Vorfeld der Vernehmlassung mit Verfügung vom 15. September 2022 zurückgewiesen und gleichzeitig die angefochtene Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben habe. Dies mit der zutreffenden Begründung, der in der Betreibung Nr. … am 16. Mai 2022 erhobene Rechtsvorschlag sei durch das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen FV220069-L/U vom 31. Mai 2022 betreffend Feststellung des Nichtbestehens ei- ner Schuld nicht beseitigt worden. Damit habe das Betreibungsamt den Rechts- begehren der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der beanstandeten Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 und der beantragten Rückwei- sung des Fortsetzungsbegehrens, Rechtsbegehren 2, 3 und 6 der Beschwerde, vollumfänglich entsprochen, und sowohl die betroffenen Parteien als auch die Aufsichtsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde sei daher diesbe- züglich antragsgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es bestehe überdies kein Anlass, diese Wiedererwägung des Betreibungsamtes nichtig zu erklären oder aufzuheben, zumal damit die Betreibung Nr. … zugunsten der Be- schwerdeführerin in das Stadium des erhobenen, derzeit nicht beseitigten Rechtsvorschlages zurückversetzt worden sei. Mit anderen Worten gelte die Be- treibung Nr. … damit einstweilen als durch Rechtsvorschlag eingestellt, wie es sinngemäss aus dem Betreibungsprotokoll ersichtlich sei. Darüber hinaus seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Betreibung Nr. … nichtig wäre (act. 16 S. 4 f.).

E. 1.2 Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei aufsichtsrechtlich nicht zu be- anstanden. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei deshalb mangels ob- jektiver Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung gemäss Art. 14 SchKG i.V.m. § 19 Abs. 1 EG SchKG zu verzichten. Der Vollständigkeit halber könne hinzugefügt werden, dass das Betreibungsamt für die angefochtene Pfändungsankündigung das in Einklang mit Art. 1 und 2 VFRR (SR 281.31) i.V.m. § 9 VBG (LS 281.1) zu- lässige Formular des Betreibungsinspektorats "BEA.NET / VGBZ12 / EDV 3101"

- 5 - verwendet habe. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung verlange das Formular le- diglich den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an die Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit, worauf die vorliegende Pfändungsankündigung hingewiesen habe. Weitere Rechtsmittelbelehrungen, ins- besondere einen allgemeinen Hinweis auf Art. 17 ff. SchKG, schreibe das Formular nicht vor (act. 16 S. 5 f).

2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei inakzeptabel, dass die Vorinstanz die Zustellung der Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht für nichtig erklärt habe. Das Betrei- bungsamt sei anzuweisen, ihr eine neue Pfändungsankündigung mit Rechtsmit- telbelehrung zuzustellen. Das Bundesamt für Justiz sei darüber zu informieren, dass deren Formular falsch sei. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügende Begründung des angefochtenen Ent- scheids geltend, weil in diesem unerwähnt geblieben sei, dass sie (die Beschwer- deführerin) in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2023 vorgebracht habe, dass der Widerruf einer betreibungsamtlichen Verfügung nichtig sei, wenn dagegen bereits Beschwerde erhoben worden sei. Daher hätte die Vorinstanz die Pfändungsan- kündigung vom 9. September 2022 als auch deren Widerruf für nichtig erklären müssen. Auch habe sie im Schreiben vom 6. Januar 2023 darauf hingewiesen, dass Betreibungen, die trotz erhobenen Rechtsvorschlags fortgesetzt würden, nichtig seien. Daher sei die Betreibung Nr. … für nichtig zu erklären. Es sei inak- zeptabel, dass die Vorinstanz keine disziplinären Massnahmen erlassen habe, nachdem unbestritten sei, dass die Pfändungsankündigung trotz nicht beseitigtem Rechtsvorschlag erfolgt sei (act. 17 S. 2 f.).

E. 2 Gegen die Pfändungsankündigung und die Betreibung Nr. 199'412 er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 12. und 13. September 2022 Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz; act. 1 und act. 3 inkl. Beilagen act. 2/1-5 und act. 4/1-6).

E. 3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. September 2022 setzte die Vor- instanz dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und dem Beschwerdegeg- ner zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerden an (act. 5). Am 20. September 2022 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung ein (act. 7 und Beilagen act. 8/1-8) und beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, da die Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 mit Verfügung vom 15. September 2022 (act. 8/6) aufgehoben worden sei. Hierzu gewährte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 das rechtliche Gehör (act. 9). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (act. 11). Am 6. Januar 2023 liess sie der Vorinstanz eine weitere Eingabe zukom- men und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. September 2022 sei für nichtig zu erklären (act. 12).

- 3 -

E. 3.1 Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 4 SchKG zutreffend erwog, kann das Betreibungsamt eine angefochtene Verfügung bis zu seiner Ver- nehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen. Das gilt ge- mäss Art. 22 Abs. 2 SchKG selbst im Falle von nichtigen Verfügungen. Dies ver- kennt die Beschwerdeführerin. Die vom Betreibungsamt im Vorfeld seiner Ver- nehmlassung mit Verfügung vom 15. September 2022 wiedererwägungsweise aufgehobene angefochtene Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 in

- 6 - der Betreibung Nr. 199'412 (vgl. vorstehend Ziff. II.1.1) ist daher nicht zu bean- standen. Da die Betreibung Nr. …somit im Ergebnis nicht fortgesetzt wurde, son- dern wie die Vorinstanz zutreffend erwog, in das Stadium des erhobenen, nicht beseitigten Rechtsvorschlags zurückversetzt wurde, liegt auch keine trotz erho- benen Rechtsvorschlags weitergeführte Betreibung vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Nichtigkeit der Betreibung Nr. … verneinte. Bei diesem Ergebnis hatte sich die Vorinstanz auch nicht mehr zur Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 zu äussern. Nachdem diese wie gesagt in Einklang mit den Bestimmungen des SchKG wiedererwägungsweise aufgehoben worden war, bestand kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr an deren Be- urteilung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit, da eine entsprechende verfah- rensrechtliche Korrektur hinfällig war, weshalb die Beschwerde diesbezüglich zu Recht als gegenstandslos qualifiziert wurde. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3.2 Der Erlass einer fehlerhaften oder gar nichtigen Verfügung stellt für sich allein keine Dienstpflichtverletzung dar, welche aufsichtsrechtlich zu ahnden wäre, wie die Vorinstanz zutreffend erwog. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Der Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III.

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 4 Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (act. 13 = act. 16).

E. 5 Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen.

E. 6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 14). Den Parteien und dem Betreibungsamt wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 19/1-3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorlie- genden Entscheid eine Kopie von act. 17 zuzustellen. II.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 7 -
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 17, sowie an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
  5. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 3. Juli 2023 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

betreffend Betreibung Nr. …/ Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 2023 (CB220116)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Beschwerdegegner betrieb die Beschwerdeführerin mit Zahlungs- befehl des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) vom 12. April 2022 in der Betreibung Nr. … gemäss Rechnungs-Nr. … vom 6. Oktober 2021 für die Fall-Nr. GB.2020.00007 über Fr. 920.00 zuzüglich Zins, Mahngebühr und Kosten. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin erfolgte am 4. Mai 2022 (act. 2/2). Am 16. Mai 2022 erhob sie Rechtsvorschlag (act. 4/6). Nach Ein- gang des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdegegners (act. 8/4) erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 (act. 2/1 = act. 4/1).

2. Gegen die Pfändungsankündigung und die Betreibung Nr. 199'412 er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 12. und 13. September 2022 Be- schwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz; act. 1 und act. 3 inkl. Beilagen act. 2/1-5 und act. 4/1-6).

3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. September 2022 setzte die Vor- instanz dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und dem Beschwerdegeg- ner zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerden an (act. 5). Am 20. September 2022 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung ein (act. 7 und Beilagen act. 8/1-8) und beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, da die Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 mit Verfügung vom 15. September 2022 (act. 8/6) aufgehoben worden sei. Hierzu gewährte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 das rechtliche Gehör (act. 9). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (act. 11). Am 6. Januar 2023 liess sie der Vorinstanz eine weitere Eingabe zukom- men und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. September 2022 sei für nichtig zu erklären (act. 12).

- 3 -

4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (act. 13 = act. 16).

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2023 innert Frist (vgl. act. 14/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit den folgenden Anträgen (sinn- gemäss, act. 17 S. 1 f.): 1. Der Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2023 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Zustellung der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. … sei für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Pfändungsankündigung erneut mit einer aus- reichenden Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 3. Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 in der Betreibung Nr. … vom 9. September 2022 sei für nichtig zu erklä- ren. 4. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nich- tig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben. 5. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen. 6. Gegen die verantwortlichen Betreibungsbeamten des Betrei- bungsamtes Zürich 7 seien disziplinarische Massnahmen zu er- greifen.

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 14). Den Parteien und dem Betreibungsamt wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 19/1-3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorlie- genden Entscheid eine Kopie von act. 17 zuzustellen. II.

1.1 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG könne das Betreibungsamt angefochtene Verfügungen bis zu seiner Ver-

- 4 - nehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen, d.h. in eigener Kompetenz aufheben. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sei unbestritten und aktenkundig, dass das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren des Be- schwerdegegners vom 7. September 2022 während des hängigen Beschwerde- verfahrens im Vorfeld der Vernehmlassung mit Verfügung vom 15. September 2022 zurückgewiesen und gleichzeitig die angefochtene Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben habe. Dies mit der zutreffenden Begründung, der in der Betreibung Nr. … am 16. Mai 2022 erhobene Rechtsvorschlag sei durch das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen FV220069-L/U vom 31. Mai 2022 betreffend Feststellung des Nichtbestehens ei- ner Schuld nicht beseitigt worden. Damit habe das Betreibungsamt den Rechts- begehren der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der beanstandeten Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 und der beantragten Rückwei- sung des Fortsetzungsbegehrens, Rechtsbegehren 2, 3 und 6 der Beschwerde, vollumfänglich entsprochen, und sowohl die betroffenen Parteien als auch die Aufsichtsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde sei daher diesbe- züglich antragsgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es bestehe überdies kein Anlass, diese Wiedererwägung des Betreibungsamtes nichtig zu erklären oder aufzuheben, zumal damit die Betreibung Nr. … zugunsten der Be- schwerdeführerin in das Stadium des erhobenen, derzeit nicht beseitigten Rechtsvorschlages zurückversetzt worden sei. Mit anderen Worten gelte die Be- treibung Nr. … damit einstweilen als durch Rechtsvorschlag eingestellt, wie es sinngemäss aus dem Betreibungsprotokoll ersichtlich sei. Darüber hinaus seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Betreibung Nr. … nichtig wäre (act. 16 S. 4 f.).

1.2 Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei aufsichtsrechtlich nicht zu be- anstanden. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei deshalb mangels ob- jektiver Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung gemäss Art. 14 SchKG i.V.m. § 19 Abs. 1 EG SchKG zu verzichten. Der Vollständigkeit halber könne hinzugefügt werden, dass das Betreibungsamt für die angefochtene Pfändungsankündigung das in Einklang mit Art. 1 und 2 VFRR (SR 281.31) i.V.m. § 9 VBG (LS 281.1) zu- lässige Formular des Betreibungsinspektorats "BEA.NET / VGBZ12 / EDV 3101"

- 5 - verwendet habe. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung verlange das Formular le- diglich den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an die Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit, worauf die vorliegende Pfändungsankündigung hingewiesen habe. Weitere Rechtsmittelbelehrungen, ins- besondere einen allgemeinen Hinweis auf Art. 17 ff. SchKG, schreibe das Formular nicht vor (act. 16 S. 5 f).

2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei inakzeptabel, dass die Vorinstanz die Zustellung der Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht für nichtig erklärt habe. Das Betrei- bungsamt sei anzuweisen, ihr eine neue Pfändungsankündigung mit Rechtsmit- telbelehrung zuzustellen. Das Bundesamt für Justiz sei darüber zu informieren, dass deren Formular falsch sei. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügende Begründung des angefochtenen Ent- scheids geltend, weil in diesem unerwähnt geblieben sei, dass sie (die Beschwer- deführerin) in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2023 vorgebracht habe, dass der Widerruf einer betreibungsamtlichen Verfügung nichtig sei, wenn dagegen bereits Beschwerde erhoben worden sei. Daher hätte die Vorinstanz die Pfändungsan- kündigung vom 9. September 2022 als auch deren Widerruf für nichtig erklären müssen. Auch habe sie im Schreiben vom 6. Januar 2023 darauf hingewiesen, dass Betreibungen, die trotz erhobenen Rechtsvorschlags fortgesetzt würden, nichtig seien. Daher sei die Betreibung Nr. … für nichtig zu erklären. Es sei inak- zeptabel, dass die Vorinstanz keine disziplinären Massnahmen erlassen habe, nachdem unbestritten sei, dass die Pfändungsankündigung trotz nicht beseitigtem Rechtsvorschlag erfolgt sei (act. 17 S. 2 f.).

3.1 Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 4 SchKG zutreffend erwog, kann das Betreibungsamt eine angefochtene Verfügung bis zu seiner Ver- nehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen. Das gilt ge- mäss Art. 22 Abs. 2 SchKG selbst im Falle von nichtigen Verfügungen. Dies ver- kennt die Beschwerdeführerin. Die vom Betreibungsamt im Vorfeld seiner Ver- nehmlassung mit Verfügung vom 15. September 2022 wiedererwägungsweise aufgehobene angefochtene Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 in

- 6 - der Betreibung Nr. 199'412 (vgl. vorstehend Ziff. II.1.1) ist daher nicht zu bean- standen. Da die Betreibung Nr. …somit im Ergebnis nicht fortgesetzt wurde, son- dern wie die Vorinstanz zutreffend erwog, in das Stadium des erhobenen, nicht beseitigten Rechtsvorschlags zurückversetzt wurde, liegt auch keine trotz erho- benen Rechtsvorschlags weitergeführte Betreibung vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Nichtigkeit der Betreibung Nr. … verneinte. Bei diesem Ergebnis hatte sich die Vorinstanz auch nicht mehr zur Pfändungsankündigung vom 9. September 2022 zu äussern. Nachdem diese wie gesagt in Einklang mit den Bestimmungen des SchKG wiedererwägungsweise aufgehoben worden war, bestand kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr an deren Be- urteilung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit, da eine entsprechende verfah- rensrechtliche Korrektur hinfällig war, weshalb die Beschwerde diesbezüglich zu Recht als gegenstandslos qualifiziert wurde. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

3.2 Der Erlass einer fehlerhaften oder gar nichtigen Verfügung stellt für sich allein keine Dienstpflichtverletzung dar, welche aufsichtsrechtlich zu ahnden wäre, wie die Vorinstanz zutreffend erwog. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Der Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III.

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 7 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 17, sowie an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

4. Juli 2023