Verfügung vom 20. August 2020 bezüglich Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehles
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 12. August 2020 (Poststempel) reichte A._____ (Gläubiger und Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt B._____ das Betreibungsbe- gehren gegen C._____ ein (act. 6/1). Das Betreibungsamt stellte den Zah- lungsbefehl am 14. August 2020 aus (act. 6/2), unterliess aber dessen Zu- stellung an den Schuldner, sondern forderte den Gläubiger gleichentags auf, vorerst einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (act. 6/3). Mit Schreiben vom 20. August 2020 teilte das Betreibungsamt dem Gläubiger mit, der Schuldner sei zwar noch bei der Einwohnerkontrolle angemeldet, je- doch nicht mehr erreichbar. Er wohne angeblich in D._____ [Ort], E._____- weg …, c/o F._____. Die Betreibung sei dort anzuheben (act. 6/5). Dieses Schreiben und die Einforderung des Kostenvorschusses wurden dem Gläu- biger am 22. August 2020 zugestellt (act. 6/10-11). Mit Eingabe vom 26. Au- gust 2020 (Poststempel) reichte er Beschwerde beim Bezirksgericht B._____ ein und beantragte (act. 1):
"- Aufhebung der Verfügung "Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls"
- das Amt hat Rechtshilfe an das zuständige Amt zu stellen und die Rech- nung dementsprechend anzupassen.
- Eventualiter hat das Amt eine "Rückweisungsverfügung" auszustellen
- Die Kosten übernimmt der Staat"
Mit Urteil vom 29. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksgerichtes B._____ die Beschwerde vom
25. August 2020 gegen die Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes B._____ sowie die Kostenrechnung vom 20. August 2020 ab (act. 13).
E. 2 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Poststempel) erhob A._____ beim Obergericht innert Frist Beschwerde und verlangte die Aufhebung des vo- rinstanzlichen Entscheides (act. 14 i.V.m. act. 13 und act. 11/2).
- 3 -
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
E. 4 a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 21 SchKG und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforderlich. Die Formulierung bzw. der Wortlaut der Anträge ist jedoch nicht allein entscheidend, sondern es sind die gestellten Begehren nach Treu und Glauben sowie im Lichte der Begründung auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Begründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617, Erw. 4; BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, Erw. 2.2; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, Erw. 3.2.1). Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass sich ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge ge- tan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weite- res, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht
- 4 - eingetreten (OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff.; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1).
b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012, Erw. 1.4; PS160204 vom
16. Januar 2017, Erw. 4.1 und Erw. 4.2).
E. 5 a) Die Vorinstanz führte u.a. aus, gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG sei der (na- türliche) Schuldner an seinem (Schweizer) Wohnsitz zu betreiben. Ein Wohnsitzwechsel des Schuldners führe bis zur Pfändungs- resp. Konkur- sandrohung automatisch auch zu einem Wechsel des Betreibungsortes (Art. 53 SchKG e contrario) (act. 13 Erw. 3.1). Der Beschwerdeführer habe sein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt B._____ adressiert und den Schuldner mit der Adresse G._____-strasse …, B._____, aufgeführt (act. 6/1). Da das Betreibungsamt B._____ am 20. August 2020 den Wegzug des Schuldners aus B._____ resp. die Wohnsitzverlegung an den E._____-weg 19 in D._____ mitgeteilt erhalten habe und aufgrund dessen für die Betrei- bung gegen den Schuldner örtlich nicht zuständig gewesen sei, sei gegen die Protokollierung der Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls nichts einzu- wenden. Weder eine Weiterleitung an ein anderes Amt noch die rechtshilfe- weise Zustellung - wie dies der Beschwerdeführer verlange - sei angezeigt. Eine Weiterleitung nach Art. 32 SchKG habe zu erfolgen, sofern das zustän- dige Amt anhand der Angaben im Begehren erkennbar sei (…). Aus dem Betreibungsbegehen des Beschwerdeführers sei jedoch nicht erkennbar, dass ein anderes Betreibungsamt als jenes aus B._____ dafür zuständig sein könne. Vielmehr habe der Beschwerdeführer sein Begehren aufgrund der angeführten Schuldneradresse absichtlich an das Amt in B._____ ge- richtet, weil er dieses für zuständig erachtet habe. Wie das Betreibungsamt
- 5 - B._____ in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2020 richtig ausführe, sei Art. 66 SchKG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Zustel- lung des Zahlungsbefehls mittels Rechtshilfeersuchen nach Art. 66 SchKG erfolge in Fällen, in welchen der Betreibungs- und der Wohnort auseinander- fielen. Wie vom Betreibungsamt richtig ausgeführt, könne dies bei der Anru- fung eines besonderen Betreibungsortes (Art. 49-52 SchKG) der Fall sein (…). Der Beschwerdeführer wolle den Schuldner an seinem ordentlichen Be- treibungsort betreiben, jedoch habe dieser seinen Wohnsitz am 20. August 2020 nicht mehr in B._____ inne gehabt. Einen besonderen Betreibungsort in B._____ mache der Beschwerdeführer weder geltend, noch sei ein sol- cher den Akten zu entnehmen, womit Art. 66 SchKG auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Der Verweis des Beschwerdeführers auf BGer 5A_542/2014 vom 18. September 2014, E. 4.1.2, greife nicht. Dabei gehe es um einen Schuldner, welcher seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt haben soll, und somit einen expliziten Anwendungsfall von Art. 66 SchKG. Zudem sei der Wohnsitzwechsel im Unterschied zum vorliegenden Verfah- ren umstritten gewesen (act. 13 Erw. 3.2. S. 4-5).
Die Kostenrechnung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sei nicht zu beanstanden, da der Zahlungsbefehl am 14. August 2020 erstellt worden sei, als der Wohnsitzwechsel dem Betreibungsamt noch nicht bekannt und der Einwohnerplattform auch noch nicht zu entnehmen gewesen sei. Die Fr. 73.30 erwiesen sich aufgrund der in Betreibung gesetzten Forderung als gebührenordnungskonform (act. 13 Erw. 3.2 S. 5).
b) Der Beschwerdeführer brachte u.a. vor, die Vorinstanz sei auf Art. 53 SchKG nicht näher eingegangen, was gegen Treu und Glauben verstosse. Gemäss BGE 136 III 373 E.2.1 hätte die Vorinstanz das Betreibungsamt anweisen müssen, das Begehren an das zuständige Amt weiterzuleiten bzw. ein Rechtshilfeersuchen zu stellen (act. 14 S. 1). Art. 8 Abs. 1 VwVG besage eindeutig, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachte, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen habe. Hier sei das Betreibungsamt B._____ zum Zeitpunkt des Begehrens örtlich zuständig
- 6 - gewesen, was vom Amt und auch von der unteren Aufsichtsbehörde bestä- tigt worden sei. Da das Amt die neue Adresse habe eruieren können, hätte es im Sinne von Art. 9 BV handeln und entsprechend das Begehren weiter- leiten oder ein Rechtshilfeersuchen stellen müssen. Art. 32 SchKG habe den Sinn der Fristwahrung, ungeachtet davon, wann die eigentliche Frist ablaufe. Gemäss Art. 66 Abs. 2 SchKG habe die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post zu erfolgen, wenn der Schuldner nicht mehr am Orte der Betreibung wohne, also hätte das Betrei- bungsamt nach Kenntnisnahme des Umzugs des Schuldners ein Rechtshil- feersuchen stellen müssen. Es sei für ihn unerklärlich und nicht nachvoll- ziehbar, weshalb sich die Vorinstanz auf einen besonderen Betreibungsort gemäss Art. 48 SchKG berufe. Das Betreibungsamt hätte sein Begehren an das neue zuständige Betreibungsamt weiterleiten müssen. Es griffen hier Art. 53 und Art. 66 Abs. 2 SchKG (act. 14 S. 2).
E. 6 a) Der Beschwerdeführer setzt den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz seine eigene Rechtsauffassung gegenüber und wiederholt teilweise seine vorinstanzlichen Ausführungen. Seinem Rechtsverständnis kann nicht ge- folgt werden.
Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungs- amt zu richten (Art. 67 Abs. 1 SchKG). Ist das Betreibungsamt, welches das Betreibungsbegehren empfangen hat, örtlich nicht zuständig, muss es, so- fern die Angaben im Betreibungsbegehren das zuständige Betreibungsamt erkennen lassen, diesem das Betreibungsbegehren nach Eintrag im Tage- buch überweisen (Art. 32 Abs. 2 SchKG; vgl. dazu BGE 127 III 567 Erw. 3a). Vorliegend ergab sich die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes aber nicht aus den Angaben im Betreibungsbegehren, vielmehr erfuhr das Betreibungsamt am 20. August 2020 in einem anderen Betreibungsverfah- ren von der Post, dass der Schuldner nicht mehr in B._____ wohnhaft sei. Daraufhin wurde der Zahlungsbefehl des Beschwerdeführers als unzustell- bar protokolliert und dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 5 S. 2). Der Be- schwerdeführer hat sein Begehren aufgrund der angeführten Schuldnerad-
- 7 - resse (G._____-strasse …, B._____) bewusst an das Amt in B._____ ge- richtet, weil er dieses für zuständig erachtet hat. Das Betreibungsamt muss- te deshalb das Betreibungsbegehren nicht weiterleiten. Wie bereits die Vo- rinstanz ausgeführt hat, ist der natürliche Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben und ein Wohnsitzwechsel führt bis zur Pfändungs- resp. Konkur- sandrohung automatisch auch zu einem Wechsel des Betreibungsortes (Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 53 SchKG e contrario). Der Hinweis der Vor- instanz auf Art. 53 SchKG genügte. Weitere Ausführungen zu Art. 53 SchKG erübrigten sich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 136 III 373 Erw. 2.1 hilft ihm für seine Argumentation nicht weiter. Das Bundesgericht machte in diesem Entscheid im Zusammenhang mit der Frage des Gerichts- standes bei einer Rechtsöffnung Ausführungen zu Art. 53 SchKG und wies darauf hin, dass bis zur Fixierung des Betreibungsortes der ordentliche Be- treibungsort dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners folge und die am alten Wohnsitz angehobene Betreibung am neuen Wohnsitz weiterzuführen sei. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, das Betreibungsamt müsse das Be- treibungsbegehren an das örtlich zuständige Amt überweisen. Das Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist im Übrigen auf das Betreibungsverfahren nicht anwendbar (Art. 4 VwVG). Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers gelangt auch Art. 66 Abs. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, erfolgt eine Zu- stellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtshilfeersuchen nach Art. 66 SchKG in Fällen, in welchen der Betreibungs- und der Wohnort auseinan- derfallen, was bei Anrufung eines besonderen Betreibungsortes (Art. 49-52 SchKG) der Fall sein kann. Das Vorliegen eines besonderen Betreibungsor- tes wurde aber von der Vorinstanz - und im Übrigen auch vom Beschwerde- führer - zu Recht verneint. Art. 9 BV wird mit diesem Entscheid nicht verletzt. Der Beschwerdeführer kann sein Betreibungsbegehren beim örtlich zustän- digen Betreibungsamt einreichen.
b) Mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist grundsätzlich auch die Kostenrechnung für die Ausstellung des Zahlungsbe- fehls angefochten. Da der Beschwerdeführer aber diesbezüglich die Be-
- 8 - schwerde nicht begründet und auch keine konkreten Anträge stellt, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteient- schädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14 und unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
- November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200204-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 11. November 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Verfügung vom 20. August 2020 bezüglich Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehles Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes B._____ vom 29. September 2020 (CB200014)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. August 2020 (Poststempel) reichte A._____ (Gläubiger und Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt B._____ das Betreibungsbe- gehren gegen C._____ ein (act. 6/1). Das Betreibungsamt stellte den Zah- lungsbefehl am 14. August 2020 aus (act. 6/2), unterliess aber dessen Zu- stellung an den Schuldner, sondern forderte den Gläubiger gleichentags auf, vorerst einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (act. 6/3). Mit Schreiben vom 20. August 2020 teilte das Betreibungsamt dem Gläubiger mit, der Schuldner sei zwar noch bei der Einwohnerkontrolle angemeldet, je- doch nicht mehr erreichbar. Er wohne angeblich in D._____ [Ort], E._____- weg …, c/o F._____. Die Betreibung sei dort anzuheben (act. 6/5). Dieses Schreiben und die Einforderung des Kostenvorschusses wurden dem Gläu- biger am 22. August 2020 zugestellt (act. 6/10-11). Mit Eingabe vom 26. Au- gust 2020 (Poststempel) reichte er Beschwerde beim Bezirksgericht B._____ ein und beantragte (act. 1):
"- Aufhebung der Verfügung "Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls"
- das Amt hat Rechtshilfe an das zuständige Amt zu stellen und die Rech- nung dementsprechend anzupassen.
- Eventualiter hat das Amt eine "Rückweisungsverfügung" auszustellen
- Die Kosten übernimmt der Staat"
Mit Urteil vom 29. September 2020 wies die untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksgerichtes B._____ die Beschwerde vom
25. August 2020 gegen die Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes B._____ sowie die Kostenrechnung vom 20. August 2020 ab (act. 13). 2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Poststempel) erhob A._____ beim Obergericht innert Frist Beschwerde und verlangte die Aufhebung des vo- rinstanzlichen Entscheides (act. 14 i.V.m. act. 13 und act. 11/2).
- 3 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 4.
a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 21 SchKG und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforderlich. Die Formulierung bzw. der Wortlaut der Anträge ist jedoch nicht allein entscheidend, sondern es sind die gestellten Begehren nach Treu und Glauben sowie im Lichte der Begründung auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Begründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617, Erw. 4; BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, Erw. 2.2; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, Erw. 3.2.1). Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass sich ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge ge- tan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weite- res, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht
- 4 - eingetreten (OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff.; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1).
b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012, Erw. 1.4; PS160204 vom
16. Januar 2017, Erw. 4.1 und Erw. 4.2). 5.
a) Die Vorinstanz führte u.a. aus, gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG sei der (na- türliche) Schuldner an seinem (Schweizer) Wohnsitz zu betreiben. Ein Wohnsitzwechsel des Schuldners führe bis zur Pfändungs- resp. Konkur- sandrohung automatisch auch zu einem Wechsel des Betreibungsortes (Art. 53 SchKG e contrario) (act. 13 Erw. 3.1). Der Beschwerdeführer habe sein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt B._____ adressiert und den Schuldner mit der Adresse G._____-strasse …, B._____, aufgeführt (act. 6/1). Da das Betreibungsamt B._____ am 20. August 2020 den Wegzug des Schuldners aus B._____ resp. die Wohnsitzverlegung an den E._____-weg 19 in D._____ mitgeteilt erhalten habe und aufgrund dessen für die Betrei- bung gegen den Schuldner örtlich nicht zuständig gewesen sei, sei gegen die Protokollierung der Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls nichts einzu- wenden. Weder eine Weiterleitung an ein anderes Amt noch die rechtshilfe- weise Zustellung - wie dies der Beschwerdeführer verlange - sei angezeigt. Eine Weiterleitung nach Art. 32 SchKG habe zu erfolgen, sofern das zustän- dige Amt anhand der Angaben im Begehren erkennbar sei (…). Aus dem Betreibungsbegehen des Beschwerdeführers sei jedoch nicht erkennbar, dass ein anderes Betreibungsamt als jenes aus B._____ dafür zuständig sein könne. Vielmehr habe der Beschwerdeführer sein Begehren aufgrund der angeführten Schuldneradresse absichtlich an das Amt in B._____ ge- richtet, weil er dieses für zuständig erachtet habe. Wie das Betreibungsamt
- 5 - B._____ in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2020 richtig ausführe, sei Art. 66 SchKG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Zustel- lung des Zahlungsbefehls mittels Rechtshilfeersuchen nach Art. 66 SchKG erfolge in Fällen, in welchen der Betreibungs- und der Wohnort auseinander- fielen. Wie vom Betreibungsamt richtig ausgeführt, könne dies bei der Anru- fung eines besonderen Betreibungsortes (Art. 49-52 SchKG) der Fall sein (…). Der Beschwerdeführer wolle den Schuldner an seinem ordentlichen Be- treibungsort betreiben, jedoch habe dieser seinen Wohnsitz am 20. August 2020 nicht mehr in B._____ inne gehabt. Einen besonderen Betreibungsort in B._____ mache der Beschwerdeführer weder geltend, noch sei ein sol- cher den Akten zu entnehmen, womit Art. 66 SchKG auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Der Verweis des Beschwerdeführers auf BGer 5A_542/2014 vom 18. September 2014, E. 4.1.2, greife nicht. Dabei gehe es um einen Schuldner, welcher seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt haben soll, und somit einen expliziten Anwendungsfall von Art. 66 SchKG. Zudem sei der Wohnsitzwechsel im Unterschied zum vorliegenden Verfah- ren umstritten gewesen (act. 13 Erw. 3.2. S. 4-5).
Die Kostenrechnung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sei nicht zu beanstanden, da der Zahlungsbefehl am 14. August 2020 erstellt worden sei, als der Wohnsitzwechsel dem Betreibungsamt noch nicht bekannt und der Einwohnerplattform auch noch nicht zu entnehmen gewesen sei. Die Fr. 73.30 erwiesen sich aufgrund der in Betreibung gesetzten Forderung als gebührenordnungskonform (act. 13 Erw. 3.2 S. 5).
b) Der Beschwerdeführer brachte u.a. vor, die Vorinstanz sei auf Art. 53 SchKG nicht näher eingegangen, was gegen Treu und Glauben verstosse. Gemäss BGE 136 III 373 E.2.1 hätte die Vorinstanz das Betreibungsamt anweisen müssen, das Begehren an das zuständige Amt weiterzuleiten bzw. ein Rechtshilfeersuchen zu stellen (act. 14 S. 1). Art. 8 Abs. 1 VwVG besage eindeutig, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachte, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen habe. Hier sei das Betreibungsamt B._____ zum Zeitpunkt des Begehrens örtlich zuständig
- 6 - gewesen, was vom Amt und auch von der unteren Aufsichtsbehörde bestä- tigt worden sei. Da das Amt die neue Adresse habe eruieren können, hätte es im Sinne von Art. 9 BV handeln und entsprechend das Begehren weiter- leiten oder ein Rechtshilfeersuchen stellen müssen. Art. 32 SchKG habe den Sinn der Fristwahrung, ungeachtet davon, wann die eigentliche Frist ablaufe. Gemäss Art. 66 Abs. 2 SchKG habe die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post zu erfolgen, wenn der Schuldner nicht mehr am Orte der Betreibung wohne, also hätte das Betrei- bungsamt nach Kenntnisnahme des Umzugs des Schuldners ein Rechtshil- feersuchen stellen müssen. Es sei für ihn unerklärlich und nicht nachvoll- ziehbar, weshalb sich die Vorinstanz auf einen besonderen Betreibungsort gemäss Art. 48 SchKG berufe. Das Betreibungsamt hätte sein Begehren an das neue zuständige Betreibungsamt weiterleiten müssen. Es griffen hier Art. 53 und Art. 66 Abs. 2 SchKG (act. 14 S. 2). 6.
a) Der Beschwerdeführer setzt den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz seine eigene Rechtsauffassung gegenüber und wiederholt teilweise seine vorinstanzlichen Ausführungen. Seinem Rechtsverständnis kann nicht ge- folgt werden.
Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungs- amt zu richten (Art. 67 Abs. 1 SchKG). Ist das Betreibungsamt, welches das Betreibungsbegehren empfangen hat, örtlich nicht zuständig, muss es, so- fern die Angaben im Betreibungsbegehren das zuständige Betreibungsamt erkennen lassen, diesem das Betreibungsbegehren nach Eintrag im Tage- buch überweisen (Art. 32 Abs. 2 SchKG; vgl. dazu BGE 127 III 567 Erw. 3a). Vorliegend ergab sich die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes aber nicht aus den Angaben im Betreibungsbegehren, vielmehr erfuhr das Betreibungsamt am 20. August 2020 in einem anderen Betreibungsverfah- ren von der Post, dass der Schuldner nicht mehr in B._____ wohnhaft sei. Daraufhin wurde der Zahlungsbefehl des Beschwerdeführers als unzustell- bar protokolliert und dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 5 S. 2). Der Be- schwerdeführer hat sein Begehren aufgrund der angeführten Schuldnerad-
- 7 - resse (G._____-strasse …, B._____) bewusst an das Amt in B._____ ge- richtet, weil er dieses für zuständig erachtet hat. Das Betreibungsamt muss- te deshalb das Betreibungsbegehren nicht weiterleiten. Wie bereits die Vo- rinstanz ausgeführt hat, ist der natürliche Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben und ein Wohnsitzwechsel führt bis zur Pfändungs- resp. Konkur- sandrohung automatisch auch zu einem Wechsel des Betreibungsortes (Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 53 SchKG e contrario). Der Hinweis der Vor- instanz auf Art. 53 SchKG genügte. Weitere Ausführungen zu Art. 53 SchKG erübrigten sich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 136 III 373 Erw. 2.1 hilft ihm für seine Argumentation nicht weiter. Das Bundesgericht machte in diesem Entscheid im Zusammenhang mit der Frage des Gerichts- standes bei einer Rechtsöffnung Ausführungen zu Art. 53 SchKG und wies darauf hin, dass bis zur Fixierung des Betreibungsortes der ordentliche Be- treibungsort dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners folge und die am alten Wohnsitz angehobene Betreibung am neuen Wohnsitz weiterzuführen sei. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, das Betreibungsamt müsse das Be- treibungsbegehren an das örtlich zuständige Amt überweisen. Das Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist im Übrigen auf das Betreibungsverfahren nicht anwendbar (Art. 4 VwVG). Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers gelangt auch Art. 66 Abs. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, erfolgt eine Zu- stellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtshilfeersuchen nach Art. 66 SchKG in Fällen, in welchen der Betreibungs- und der Wohnort auseinan- derfallen, was bei Anrufung eines besonderen Betreibungsortes (Art. 49-52 SchKG) der Fall sein kann. Das Vorliegen eines besonderen Betreibungsor- tes wurde aber von der Vorinstanz - und im Übrigen auch vom Beschwerde- führer - zu Recht verneint. Art. 9 BV wird mit diesem Entscheid nicht verletzt. Der Beschwerdeführer kann sein Betreibungsbegehren beim örtlich zustän- digen Betreibungsamt einreichen.
b) Mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist grundsätzlich auch die Kostenrechnung für die Ausstellung des Zahlungsbe- fehls angefochten. Da der Beschwerdeführer aber diesbezüglich die Be-
- 8 - schwerde nicht begründet und auch keine konkreten Anträge stellt, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteient- schädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14 und unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
12. November 2020