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PS180146

Zh Gerichte · 2018-12-03 · Deutsch ZH

Arresteinsprache

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist eine Unternehmergesellschaft mit Sitz in Deutschland und bezweckt die Beratung von Fussballspielern (act. 3/5). Ge- schäftsführer ist C._____, der als Spielervermittler über eine Lizenz des deut- schen Fussballbundes verfügt (act. 3/6). Die Beschwerdeführerin vermittelte für den Beschwerdegegner seine Anstellung als professioneller Fussballspieler beim ukrainischen Fussballclub D._____ und verlangt von ihm für ihre Vermittlungstä- tigkeit im Zusammenhang mit den Arbeitsverträgen Nr. 410T (19. Juli 2012 bis

15. Juli 2013) und Nr. 522T (16. Juli 2013 bis 30. Juni 2018) sowie einen im Mai 2017 abgeschlossenen Arbeitsvertrag Provisionen in Höhe von USD 117'446.94 = Fr. 112'900.-- (USD 361'946.94 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von USD 244'500.--), USD 1'411'704.60 (Fr. 1'357'060.--) und USD 1'129'363.70 (Fr. 1'085'650.--), zusammen USD 2'658'515.20 (Fr. 2'555'600.--) zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 1). Für diese Forderung stellte die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2018 beim Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich ein Arrestbegehren (act. 1). Mit Arrestbefehl vom

25. Januar 2018 gab das Arrestgericht dem Begehren im Umfang von Fr. 47'977.--, Fr. 47'966.50 und Fr. 374'209.-- abzüglich Fr. 235'035.-- (= Fr. 235'117.50) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 235'117.50 seit 1. Januar 2014 statt. Im Übrigen wurde das Arrestgesuch abgewiesen (act. 5). Der Arrestbefehl wurde am 9. April 2018 vollzogen (act. 17).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob der Beschwerdegegner Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte dessen Aufhebung (act. 12). Mit Urteil vom

E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

13. August 2018 Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das ange- fochtene Urteil aufzuheben und die Einsprache abzuweisen (act. 35). Die Be- schwerdeführerin leistete den ihr mit Verfügung vom 15. August 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- fristgerecht (act. 40-42). Die Akten des vor- instanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-32). Mit Verfügung vom

24. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (act. 43). Die Beschwerdeantwort wurde am 5. Novem- ber 2018 (Datum Poststempel) erstattet (act. 45). Sie ist der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruch- reif.

E. 2 Juli 2018 hiess das Arrestgericht die Einsprache gut, hob den Arrestbefehl per unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des hiesigen Ver- fahrens, sofern keine anderslautende Anordnung erfolgt, auf, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen (act. 31 = act. 34).

- 3 -

E. 2.1 Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Das Beschwerdeverfah- ren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsachen und Beweismittel zugelassen sind, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; OGer ZH PS180188 vom 1. Oktober 2018, E. 2.2; OGer ZH PS150154 vom 16. November 2015, E. 2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat.

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 13. August 2018 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts durch die Vorinstanz. Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend inso- weit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Im Übrigen

- 4 - ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.3 Der Beschwerdegegner weist in der Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin (act. 45 N 4-6), dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde neu geltend macht, ukrainisches Recht sehe keine Höchstgrenze bei der Vermittlungsprovisi- on vor, und zum Beweis als Beilage 3 ein Schreiben der "Westukrainischen An- waltskanzlei" vom 13. August 2018 beilegt (act. 35 S. 9. f. und act. 37/3). Entge- gen der Meinung des Beschwerdegegners sind nach dem Gesagten Noven zuge- lassen, soweit sie echt sind, also nicht bereits bei der Vorinstanz hätten einge- bracht werden können. Ferner sind neue rechtliche Argumente unbeschränkt zu- lässig, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). Dement- sprechend ist die Beschwerdeführerin hier mit ihrem Argument zum ukrainischen Recht zu hören.

E. 3.1 Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrest- grund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuld- ner gehören. Vorliegend stehen die Voraussetzungen des Arrestgegenstandes und des Arrestgrundes nicht in Frage. Zwischen den Parteien ist einzig die Arrest- forderung streitig.

E. 3.2 Ausgangspunkt für den Entscheid der Vorinstanz bildete die Arrestforderung in dem Umfang, wie das Gericht das Arrestgesuch mit Urteil vom 25. Januar 2018 gutgeheissen hatte. Die Forderung betraf ausschliesslich Provisionsansprüche aus der Vermittlung der Arbeitsverträge Nr. 410T vom 19. Juli 2012 (act. 3/21) und Nr. 522T vom 16. Juli 2013 (act. 3/22). Beide Arbeitsverträge zwischen dem Beschwerdegegner und dem FC D._____ wurden unter dem Spielervermittlerver- trag zwischen den Parteien vom 6. Oktober 2011 (act. 3/7) vermittelt (act. 5 und act. 34 S. 7).

- 5 -

E. 3.2.1 Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Vorbringen der Parteien erach- tete die Vorinstanz nach wie vor die Arrestforderungen in Höhe von Fr. 47'977.-- und Fr. 47'966.50 sowie nunmehr eine gekürzte Forderung in Höhe von Fr. 74'841.90, zusammen Fr. 170'785.40, als glaubhaft. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung des Beschwerdegegners in Höhe von Fr. 235'035.-- verbleibe indes keine Forderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Deshalb hiess die Vorinstanz die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl auf (act. 34 S. 10 f.).

E. 3.2.2 Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst an, auch wenn auf die vorliegenden Verhältnisse schweizerisches materielles Recht anwendbar sei

– sei es, dass gestützt auf die undatierte Ergänzungsvereinbarung der Parteien zu den "Beraterverträgen" das CAS ("Court of Arbitration for Sport") in Lausanne als Schiedsgericht zuständig sei und gemäss R45 des Code of Sports-related Ar- bitration mangels Rechtswahl nach Schweizer Recht zu entscheiden habe oder weil die Parteien vertraglich Schweizer Recht vereinbart hätten –, sei zwingendes ausländisches Recht nicht unbeachtlich. Das ergebe sich sinngemäss auch aus Art. 19 IPRG. Weil ein schützenswertes sowie offensichtlich überwiegendes Inte- resse der Beschwerdegegners an einer Begrenzung der Vermittlungsprovision bestehe, zumal sich die Parteien in Ziff. 5 des Spielervermittlervertrages vom

E. 3.2.3 Demnach dürften in Abweichung von § 296 Abs. 3 SGB III für die Vermitt- lung von Berufssportlern mit dem Arbeitnehmer zwar Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen würden (§ 1 Vermittler-Vergütungsverordnung). Bei der Vermittlung in Beschäftigungsver- hältnisse mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten, dürfe aber die Vergütung einschliesslich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer insgesamt 14 % des dem

- 6 - vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate nicht übersteigen (§ 2 Abs. 1 Vermittler-Vergütungsverordnung). Da sich die Provisi- onsansprüche gestützt auf den vermittelten Arbeitsvertrag Nr. 410T in Höhe von

E. 3.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Parteien hätten keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen. Weder ent- halte Ziff. 5 des Spielervermittlervertrags vom 6. Oktober 2011 ausdrücklich eine Rechtswahl, noch ergebe sich eine solche im Sinne von Art. 116 IPRG eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen (act. 35 S. 6 f.). Wenn überhaupt würden Anhaltspunkte für die Anwendung von ukrainischem Recht bestehen, vorliegend sei ein ukrainischer Arbeitnehmer einem ukrainischen Arbeitgeber vermittelt wor- den und die Verhandlung sowie der Abschluss des Vertrages hätten in der Ukrai- ne stattgefunden. Ukrainisches Recht beschränke die Höhe der Vermittlungspro- vision nicht (act. 35 S. 7). Aber selbst bei Anwendung von Deutschem Recht wäre die Vermittler-Vergütungsverordnung nicht anwendbar, weil das zu Grunde lie- gende Sozialgesetzbuch nicht dafür gedacht sei, einen ukrainischen Arbeitneh- mer, der eine Stelle bei einem ukrainischen Arbeitgeber antrete, zu schützen (act. 35 S. 7). Die Parteien hätten mit der Prorogation des CAS, welches wiede- rum die Anwendung von Schweizer Recht vorsehe, ausdrücklich Schweizer Recht vereinbart, und für eine kollisionsrechtliche Anknüpfung nach Art. 117 IPRG blei- be kein Raum. Aber auch eine kollisionsrechtliche Analyse müsste die Anwend- barkeit von Ukrainischem und nicht von Deutschem Recht ergeben (act. 35 S. 8). Ferner sei die deutsche Regelung auch nicht gestützt auf Art. 19 IPRG anwend- bar, weil im Falle einer Rechtswahl dieser Umstand bei der Abwägung der Inte- ressen besonders in Betracht zu ziehen sei. Zudem seien der Zweck, der interna- tional zwingende Anwendungswille, der enge Sachverhaltsbezug und die nach

- 7 - schweizerischer Auffassung schützenswerten Parteiinteressen sowie die Wirkun- gen massgebend (act. 35 S. 8 ff.).

E. 3.4 Der Beschwerdegegner führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz leite aus Ziff. 5 des Spielervermittlungsvertrags vom 6. Oktober 2011 zu Recht auch keine Rechtswahl ab (act. 45 N 24 und N 52). Eine Rechtswahl zu Gunsten des Schweizer Rechts ergebe sich auch nicht indirekt aus der Ergänzungsvereinba- rung mit der Schiedsklausel, weil er die Ergänzungsvereinbarung nie unterzeich- net habe und sie daher nicht gültig sei. Dementsprechend habe er am

17. August 2018 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Gebrauchtma- chen einer gefälschten Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 2 StGB sowie wegen Prozessbetrug i.S.v. Art. 146 StGB eingereicht (act. 45 N 25 f., N 44 und N 50 f.). Ungeachtet dessen stelle eine Schiedsvereinbarung gerade kein Indiz für eine Rechtswahl dar, wenn ein internationales Schiedsgericht vereinbart werde, und die Beschwerdeführerin lege auch nicht dar, dass die Parteien beim Ab- schluss der Schiedsvereinbarung im Bewusstsein gehandelt hätten, eine Rechts- wahl zugunsten Schweizer Rechts zu treffen (act. 45 N 27 ff.). Deshalb sei das anwendbare Recht nach Art. 117 IPRG zu bestimmen. Auf den vorliegenden Sportlervermittlungsvertrag seien die Bestimmungen über den Mäklervertrag an- wendbar, wobei Mäklerverträge dem Recht des Staates unterstünden, in welchem der Mäkler seine Geschäftsniederlassung habe. Die Beschwerdeführerin habe ih- ren Sitz in Deutschland und zudem bestehe der engste Bezug zu Deutschland, mithin sei deutsches Recht und insbesondere § 2 der Vermittlungsvergütungsver- ordnung anwendbar (act. 45 N 30-34). Unabhängig vom anwendbaren Recht hät- ten die Parteien mit Ziff. 5 des Spielervermittlervertrags eine Unterwerfungsklau- sel vereinbart, weshalb die Vermittlervergütungsverordnung zu beachten sei. Das sei eine kollisionsrechtliche Teilverweisung, die Art. 19 IPRG vorgehe (act. 45 N 35-40 und N 57-63). Die Vermittlervergütungsverordnung regle auch Vermitt- lungen ins oder vom Ausland (act. 45 N 64-66). 4. 4.1. Die Ziff. 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielervermittlungs- vertrags vom 6. Oktober 2011 lautet wie folgt (act. 3/7):

- 8 - "Zwingende Rechtsnormen Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen be- treffend Arbeitsvermittlung sowie auch weitere zwingende Normen der Nationalen Ge- setzgebung des jeweiligen Landes, des internationalen Rechts und der anwendbaren Staatsverträge einzuhalten." Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass sie mit dieser Bestimmung keine Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG getroffen haben. Demgegenüber wird die Gültigkeit der undatierten Ergänzungsvereinbarung (act. 3/13), worin für Streitig- keiten aus den Spielervermittlerverträgen die Zuständigkeit des CAS vereinbart wird, bestritten. Der Beschwerdegegner bringt dazu im Beschwerdeverfahren erstmals vor, diese sei unecht und er habe deshalb gegen die Beschwerdeführe- rin am 17. August 2018 Strafanzeige eingereicht. Das sind neue Tatsachenbe- hauptungen, wobei erstere Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren hät- te eingebracht werden können und hier nicht mehr zu hören ist. Demgegenüber hat sich die behauptete Tatsache der erhobenen Strafanzeigen erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben, weshalb sie im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich zugelassen ist (vgl. vorne E. 2.3). Die Behauptung wird vom Beschwer- degegner indes nicht belegt und vermöchte für sich allein ohnehin nichts zu än- dern. Demnach ist auch in zweiter Instanz davon auszugehen, dass die Zustän- digkeit beim CAS liegt, welches gestützt auf R45 des Code of Sports-related Ar- bitration mangels einer Rechtswahl Schweizer Recht anwendet. Damit ist hier das Bestehen der Arrestforderung nach Schweizer Recht zu beurteilen und es bleibt kein Raum für eine kollisionsrechtliche Anknüpfung nach Art. 117 IPRG. 4.2. Art. 19 IPRG ist auch in diesem Fall zu berücksichtigen, weil es unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob das anzuwendende Recht gewählt wurde oder nicht (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, 3. Aufl. 2013, Art. 19 N 26, N 26 und N 28). Gestützt auf Art. 19 IPRG können zwingende Bestimmungen eines ausländischen Rechts berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Norm des Drittstaates international zwingend angewendet sein will, dass ein enger Zu- sammenhang des Sachverhalts mit der dritten Rechtsordnung besteht, dass nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwie-

- 9 - gende Interessen an der Anwendung der Norm bestehen und schliesslich, dass die Berücksichtigung der Eingriffsnorm nach deren Zweck und den sich daraus ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung angemes- sene Entscheidung erforderlich ist (BGE 130 III 620 E. 3.2). 4.2.1. Das deutsche Recht regelt in Teil III des Sozialgesetzbuches ("Arbeitsförde- rung") unter dem 7. Kapitel ("Weitere Aufgaben der Bundesagentur"), zweiten Ab- schnitt ("Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen"), zweiten Unterab- schnitt ("Beratung und Vermittlung durch Dritte") und zweiten Titel ("Ausbildungs- vermittlung und Arbeitsvermittlung") in § 296 den Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitssuchenden. Gestützt auf dessen Abs. 3 i.V.m. § 301 SGB III erliess das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Vermittler- Vergütungsverordnung vom 27. Juni 2002 (VermittVergV). §§ 1 und 2 Abs. 1 VermittVergV bestimmen, dass für die Vermittlung von Berufssportlern Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem zustehenden Arbeits- entgelt bemessen, wobei die Vergütung einschliesslich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 14 % des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsent- gelts nicht übersteigen darf. Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten darf die Vergütung insgesamt 14 % des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate nicht übersteigen. Diese Eingriffsnormen dienen dem Schutz des Arbeitnehmers. Nebst Berufssportlern sind auch Künstler, Artisten, Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins, Dressmen, Doppelgänger, Stuntmen und Discjockeys geschützt. All diesen Berufsgruppen ist eigen, dass sie ihre Tätigkeiten häufig nicht nur inner- halb der Landesgrenzen, sondern regelmässig auch im Ausland ausüben. Des- halb ist von einem international zwingenden Anwendungswillen auszugehen. 4.2.2. Die Vorinstanz hat den erforderlichen engen Zusammenhang des Sachver- halts mit dem deutschen Recht gestützt auf den deutschen Sitz der Beschwerde- führerin sowie die Tatsache, das deren einziger Geschäftsführer über eine Spie- lervermittler-Lizenz des Deutschen Fussballbundes verfügt, bejaht. Es trifft zu, dass damit das zu beurteilende Vertragsverhältnis einen Bezug zu Deutschland aufweist. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei den deutschen Normen, die

- 10 - vorliegend zur Anwendung gelangen sollen, um solche der deutschen Sozialge- setzgebung handelt, bei welchen der Schutz der schwächeren Vertragspartei im Zentrum steht. Bei solchen Schutznormen steht der gewöhnliche Aufenthaltsort der geschützten Partei als Anknüpfungspunkt im Vordergrund (ZK IPRG- Vischer/Widmer Lüchinger, 3.A. 2018, Art. 19 N 27). Der Beschwerdegegner ist als Arbeitnehmer die schwächere Vertragspartei. Er ist unbestritten ukrainischer Staatsangehöriger und er lebt in der Ukraine. Mittels der in Frage stehenden Spie- lervermittlung steht er auch bei einem ukrainischen Fussballclub unter Vertrag, ein Bezug zu Deutschland und dabei insbesondere zur deutschen Sozialgesetz- gebung fehlt bei ihm gänzlich. Jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden sum- marischen Prüfung ist der erforderliche enge Zusammenhang des Sachverhalts zur deutschen Rechtsordnung daher vorliegend zu verneinen. Die in der Vermitt- VerV statuierte Vergütungsbeschränkung ist bereits deshalb nicht zu beachten, und es erübrigt sich an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen von Art. 19 IPRG. 4.3. Aus diesem Grund ist auch ohne Belang, was die Parteien in Ziff. 5 des Spielervermittlungsvertrages vom 6. Oktober 2011 vereinbart haben. Ziff. 5 stellt eine Unterwerfungsklausel dar, die im Rahmen von Art. 19 IPRG zu beachten wä- re (vgl. BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, 3. Aufl. 2013, Art. 19 N 26). Unabhängig davon ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aber auch der Wortlaut von Ziff. 5 nicht auf die Anwendung von deutschem nationalem Recht schliessen liesse. Die Parteien haben die Einhaltung von Normen der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes vereinbart. Aus dem Spielervermittlungsver- trag selber ergibt sich aber nicht, worauf sich die Formulierung "des jeweiligen Landes" bezieht. Im Zusammenhang mit dem Zweck des Spielervermittlungsver- trages, der darin besteht, dem Beschwerdeführer Arbeitsverträge zu vermitteln, wäre aber in einer Gesamtbetrachtung wohl davon auszugehen, dass damit das Land, in welchem der Beschwerdegegner der vermittelten Arbeit nachgeht bzw. dessen Recht auf den Arbeitsvertrag anwendbar ist, gemeint ist. Das wären bei den vorliegenden Verhältnissen die Normen des ukrainischen Rechts. Es wurde vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt, dass diese keine Beschränkung des Vermittlerhonorars vorsehen (act. 37/3 und act. 45 Rz 5+6).

- 11 - 4.4. Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach summarischer Prüfung gestützt auf die vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, die zwischen den Parteien vereinbarten Vermittlungsprovisionen werden nicht durch die deutsche VermittVerV beschränkt, weshalb in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil vom 2. Juli 2018 aufzuheben und die Arresteinsprache vom 19. April 2018 abzuweisen ist. 5. 5.1. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf den Streit- wert in Höhe von Fr. 235'117.50 auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Parteientschädigung beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 AnwGebV Fr. 2'000.--, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, also total Fr. 2'154.--. 5.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig. Es wird erkannt:

E. 6 Oktober 2011 verpflichtet haben, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Best- immungen betreffend Arbeitsvermittlung sowie weitere zwingende Normen der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes einzuhalten, und der Sachver- halt einen engeren Bezug zum Deutschen als zum Schweizer Recht aufweise, würden die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Deutschen Rechts betref- fend die Arbeitsvermittlung selbst dann Anwendung finden (act. 34 S. 8 ff.).

E. 10 % auf dem (Brutto-)Lohn des Beschwerdegegners für die Saison 2012/2013 und 10 % auf der Vertragsabschlussgebühr innerhalb dieser Grenze befinde, sei- en sie nach wie vor glaubhaft gemacht. Demgegenüber übersteige der Provisi- onsanspruch für den vermittelten Vertrag Nr. 522T in Höhe von 10 % auf dem (Brutto-)Lohn für fünf Jahre (Saison 2013/2014 bis 2017/2018) die maximal zuläs- sige Vergütung, weshalb er auf zwölf Monate zu beschränken sei, was Fr. 74'841.90 ergebe (act. 34 S. 10 f.).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2018 aufgehoben.
  2. Die Arresteinsprache des Beschwerdegegners vom 19. April 2018 wird ab- gewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, dem Beschwerdegegner auferlegt und aus dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den ge- leisteten Vorschuss von Fr. 1'500.-- zu ersetzen. - 12 -
  4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.-- zu be- zahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage des Doppels der Beschwerdeantwort (act. 45), an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 235'117.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  7. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180146-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 3. Dezember 2018 in Sachen

A._____ UG, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2018 (EQ180060)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Unternehmergesellschaft mit Sitz in Deutschland und bezweckt die Beratung von Fussballspielern (act. 3/5). Ge- schäftsführer ist C._____, der als Spielervermittler über eine Lizenz des deut- schen Fussballbundes verfügt (act. 3/6). Die Beschwerdeführerin vermittelte für den Beschwerdegegner seine Anstellung als professioneller Fussballspieler beim ukrainischen Fussballclub D._____ und verlangt von ihm für ihre Vermittlungstä- tigkeit im Zusammenhang mit den Arbeitsverträgen Nr. 410T (19. Juli 2012 bis

15. Juli 2013) und Nr. 522T (16. Juli 2013 bis 30. Juni 2018) sowie einen im Mai 2017 abgeschlossenen Arbeitsvertrag Provisionen in Höhe von USD 117'446.94 = Fr. 112'900.-- (USD 361'946.94 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von USD 244'500.--), USD 1'411'704.60 (Fr. 1'357'060.--) und USD 1'129'363.70 (Fr. 1'085'650.--), zusammen USD 2'658'515.20 (Fr. 2'555'600.--) zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 1). Für diese Forderung stellte die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2018 beim Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich ein Arrestbegehren (act. 1). Mit Arrestbefehl vom

25. Januar 2018 gab das Arrestgericht dem Begehren im Umfang von Fr. 47'977.--, Fr. 47'966.50 und Fr. 374'209.-- abzüglich Fr. 235'035.-- (= Fr. 235'117.50) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 235'117.50 seit 1. Januar 2014 statt. Im Übrigen wurde das Arrestgesuch abgewiesen (act. 5). Der Arrestbefehl wurde am 9. April 2018 vollzogen (act. 17). 1.2. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob der Beschwerdegegner Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte dessen Aufhebung (act. 12). Mit Urteil vom

2. Juli 2018 hiess das Arrestgericht die Einsprache gut, hob den Arrestbefehl per unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des hiesigen Ver- fahrens, sofern keine anderslautende Anordnung erfolgt, auf, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen (act. 31 = act. 34).

- 3 - 1.3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

13. August 2018 Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das ange- fochtene Urteil aufzuheben und die Einsprache abzuweisen (act. 35). Die Be- schwerdeführerin leistete den ihr mit Verfügung vom 15. August 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- fristgerecht (act. 40-42). Die Akten des vor- instanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-32). Mit Verfügung vom

24. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (act. 43). Die Beschwerdeantwort wurde am 5. Novem- ber 2018 (Datum Poststempel) erstattet (act. 45). Sie ist der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Das Beschwerdeverfah- ren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsachen und Beweismittel zugelassen sind, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; OGer ZH PS180188 vom 1. Oktober 2018, E. 2.2; OGer ZH PS150154 vom 16. November 2015, E. 2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 13. August 2018 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts durch die Vorinstanz. Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend inso- weit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Im Übrigen

- 4 - ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.3. Der Beschwerdegegner weist in der Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin (act. 45 N 4-6), dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde neu geltend macht, ukrainisches Recht sehe keine Höchstgrenze bei der Vermittlungsprovisi- on vor, und zum Beweis als Beilage 3 ein Schreiben der "Westukrainischen An- waltskanzlei" vom 13. August 2018 beilegt (act. 35 S. 9. f. und act. 37/3). Entge- gen der Meinung des Beschwerdegegners sind nach dem Gesagten Noven zuge- lassen, soweit sie echt sind, also nicht bereits bei der Vorinstanz hätten einge- bracht werden können. Ferner sind neue rechtliche Argumente unbeschränkt zu- lässig, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). Dement- sprechend ist die Beschwerdeführerin hier mit ihrem Argument zum ukrainischen Recht zu hören. 3. 3.1. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrest- grund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuld- ner gehören. Vorliegend stehen die Voraussetzungen des Arrestgegenstandes und des Arrestgrundes nicht in Frage. Zwischen den Parteien ist einzig die Arrest- forderung streitig. 3.2. Ausgangspunkt für den Entscheid der Vorinstanz bildete die Arrestforderung in dem Umfang, wie das Gericht das Arrestgesuch mit Urteil vom 25. Januar 2018 gutgeheissen hatte. Die Forderung betraf ausschliesslich Provisionsansprüche aus der Vermittlung der Arbeitsverträge Nr. 410T vom 19. Juli 2012 (act. 3/21) und Nr. 522T vom 16. Juli 2013 (act. 3/22). Beide Arbeitsverträge zwischen dem Beschwerdegegner und dem FC D._____ wurden unter dem Spielervermittlerver- trag zwischen den Parteien vom 6. Oktober 2011 (act. 3/7) vermittelt (act. 5 und act. 34 S. 7).

- 5 - 3.2.1. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Vorbringen der Parteien erach- tete die Vorinstanz nach wie vor die Arrestforderungen in Höhe von Fr. 47'977.-- und Fr. 47'966.50 sowie nunmehr eine gekürzte Forderung in Höhe von Fr. 74'841.90, zusammen Fr. 170'785.40, als glaubhaft. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung des Beschwerdegegners in Höhe von Fr. 235'035.-- verbleibe indes keine Forderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Deshalb hiess die Vorinstanz die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl auf (act. 34 S. 10 f.). 3.2.2. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst an, auch wenn auf die vorliegenden Verhältnisse schweizerisches materielles Recht anwendbar sei

– sei es, dass gestützt auf die undatierte Ergänzungsvereinbarung der Parteien zu den "Beraterverträgen" das CAS ("Court of Arbitration for Sport") in Lausanne als Schiedsgericht zuständig sei und gemäss R45 des Code of Sports-related Ar- bitration mangels Rechtswahl nach Schweizer Recht zu entscheiden habe oder weil die Parteien vertraglich Schweizer Recht vereinbart hätten –, sei zwingendes ausländisches Recht nicht unbeachtlich. Das ergebe sich sinngemäss auch aus Art. 19 IPRG. Weil ein schützenswertes sowie offensichtlich überwiegendes Inte- resse der Beschwerdegegners an einer Begrenzung der Vermittlungsprovision bestehe, zumal sich die Parteien in Ziff. 5 des Spielervermittlervertrages vom

6. Oktober 2011 verpflichtet haben, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Best- immungen betreffend Arbeitsvermittlung sowie weitere zwingende Normen der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes einzuhalten, und der Sachver- halt einen engeren Bezug zum Deutschen als zum Schweizer Recht aufweise, würden die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Deutschen Rechts betref- fend die Arbeitsvermittlung selbst dann Anwendung finden (act. 34 S. 8 ff.). 3.2.3. Demnach dürften in Abweichung von § 296 Abs. 3 SGB III für die Vermitt- lung von Berufssportlern mit dem Arbeitnehmer zwar Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen würden (§ 1 Vermittler-Vergütungsverordnung). Bei der Vermittlung in Beschäftigungsver- hältnisse mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten, dürfe aber die Vergütung einschliesslich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer insgesamt 14 % des dem

- 6 - vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate nicht übersteigen (§ 2 Abs. 1 Vermittler-Vergütungsverordnung). Da sich die Provisi- onsansprüche gestützt auf den vermittelten Arbeitsvertrag Nr. 410T in Höhe von 10 % auf dem (Brutto-)Lohn des Beschwerdegegners für die Saison 2012/2013 und 10 % auf der Vertragsabschlussgebühr innerhalb dieser Grenze befinde, sei- en sie nach wie vor glaubhaft gemacht. Demgegenüber übersteige der Provisi- onsanspruch für den vermittelten Vertrag Nr. 522T in Höhe von 10 % auf dem (Brutto-)Lohn für fünf Jahre (Saison 2013/2014 bis 2017/2018) die maximal zuläs- sige Vergütung, weshalb er auf zwölf Monate zu beschränken sei, was Fr. 74'841.90 ergebe (act. 34 S. 10 f.). 3.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Parteien hätten keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen. Weder ent- halte Ziff. 5 des Spielervermittlervertrags vom 6. Oktober 2011 ausdrücklich eine Rechtswahl, noch ergebe sich eine solche im Sinne von Art. 116 IPRG eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen (act. 35 S. 6 f.). Wenn überhaupt würden Anhaltspunkte für die Anwendung von ukrainischem Recht bestehen, vorliegend sei ein ukrainischer Arbeitnehmer einem ukrainischen Arbeitgeber vermittelt wor- den und die Verhandlung sowie der Abschluss des Vertrages hätten in der Ukrai- ne stattgefunden. Ukrainisches Recht beschränke die Höhe der Vermittlungspro- vision nicht (act. 35 S. 7). Aber selbst bei Anwendung von Deutschem Recht wäre die Vermittler-Vergütungsverordnung nicht anwendbar, weil das zu Grunde lie- gende Sozialgesetzbuch nicht dafür gedacht sei, einen ukrainischen Arbeitneh- mer, der eine Stelle bei einem ukrainischen Arbeitgeber antrete, zu schützen (act. 35 S. 7). Die Parteien hätten mit der Prorogation des CAS, welches wiede- rum die Anwendung von Schweizer Recht vorsehe, ausdrücklich Schweizer Recht vereinbart, und für eine kollisionsrechtliche Anknüpfung nach Art. 117 IPRG blei- be kein Raum. Aber auch eine kollisionsrechtliche Analyse müsste die Anwend- barkeit von Ukrainischem und nicht von Deutschem Recht ergeben (act. 35 S. 8). Ferner sei die deutsche Regelung auch nicht gestützt auf Art. 19 IPRG anwend- bar, weil im Falle einer Rechtswahl dieser Umstand bei der Abwägung der Inte- ressen besonders in Betracht zu ziehen sei. Zudem seien der Zweck, der interna- tional zwingende Anwendungswille, der enge Sachverhaltsbezug und die nach

- 7 - schweizerischer Auffassung schützenswerten Parteiinteressen sowie die Wirkun- gen massgebend (act. 35 S. 8 ff.). 3.4. Der Beschwerdegegner führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz leite aus Ziff. 5 des Spielervermittlungsvertrags vom 6. Oktober 2011 zu Recht auch keine Rechtswahl ab (act. 45 N 24 und N 52). Eine Rechtswahl zu Gunsten des Schweizer Rechts ergebe sich auch nicht indirekt aus der Ergänzungsvereinba- rung mit der Schiedsklausel, weil er die Ergänzungsvereinbarung nie unterzeich- net habe und sie daher nicht gültig sei. Dementsprechend habe er am

17. August 2018 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Gebrauchtma- chen einer gefälschten Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 2 StGB sowie wegen Prozessbetrug i.S.v. Art. 146 StGB eingereicht (act. 45 N 25 f., N 44 und N 50 f.). Ungeachtet dessen stelle eine Schiedsvereinbarung gerade kein Indiz für eine Rechtswahl dar, wenn ein internationales Schiedsgericht vereinbart werde, und die Beschwerdeführerin lege auch nicht dar, dass die Parteien beim Ab- schluss der Schiedsvereinbarung im Bewusstsein gehandelt hätten, eine Rechts- wahl zugunsten Schweizer Rechts zu treffen (act. 45 N 27 ff.). Deshalb sei das anwendbare Recht nach Art. 117 IPRG zu bestimmen. Auf den vorliegenden Sportlervermittlungsvertrag seien die Bestimmungen über den Mäklervertrag an- wendbar, wobei Mäklerverträge dem Recht des Staates unterstünden, in welchem der Mäkler seine Geschäftsniederlassung habe. Die Beschwerdeführerin habe ih- ren Sitz in Deutschland und zudem bestehe der engste Bezug zu Deutschland, mithin sei deutsches Recht und insbesondere § 2 der Vermittlungsvergütungsver- ordnung anwendbar (act. 45 N 30-34). Unabhängig vom anwendbaren Recht hät- ten die Parteien mit Ziff. 5 des Spielervermittlervertrags eine Unterwerfungsklau- sel vereinbart, weshalb die Vermittlervergütungsverordnung zu beachten sei. Das sei eine kollisionsrechtliche Teilverweisung, die Art. 19 IPRG vorgehe (act. 45 N 35-40 und N 57-63). Die Vermittlervergütungsverordnung regle auch Vermitt- lungen ins oder vom Ausland (act. 45 N 64-66). 4. 4.1. Die Ziff. 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielervermittlungs- vertrags vom 6. Oktober 2011 lautet wie folgt (act. 3/7):

- 8 - "Zwingende Rechtsnormen Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen be- treffend Arbeitsvermittlung sowie auch weitere zwingende Normen der Nationalen Ge- setzgebung des jeweiligen Landes, des internationalen Rechts und der anwendbaren Staatsverträge einzuhalten." Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass sie mit dieser Bestimmung keine Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG getroffen haben. Demgegenüber wird die Gültigkeit der undatierten Ergänzungsvereinbarung (act. 3/13), worin für Streitig- keiten aus den Spielervermittlerverträgen die Zuständigkeit des CAS vereinbart wird, bestritten. Der Beschwerdegegner bringt dazu im Beschwerdeverfahren erstmals vor, diese sei unecht und er habe deshalb gegen die Beschwerdeführe- rin am 17. August 2018 Strafanzeige eingereicht. Das sind neue Tatsachenbe- hauptungen, wobei erstere Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren hät- te eingebracht werden können und hier nicht mehr zu hören ist. Demgegenüber hat sich die behauptete Tatsache der erhobenen Strafanzeigen erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben, weshalb sie im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich zugelassen ist (vgl. vorne E. 2.3). Die Behauptung wird vom Beschwer- degegner indes nicht belegt und vermöchte für sich allein ohnehin nichts zu än- dern. Demnach ist auch in zweiter Instanz davon auszugehen, dass die Zustän- digkeit beim CAS liegt, welches gestützt auf R45 des Code of Sports-related Ar- bitration mangels einer Rechtswahl Schweizer Recht anwendet. Damit ist hier das Bestehen der Arrestforderung nach Schweizer Recht zu beurteilen und es bleibt kein Raum für eine kollisionsrechtliche Anknüpfung nach Art. 117 IPRG. 4.2. Art. 19 IPRG ist auch in diesem Fall zu berücksichtigen, weil es unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob das anzuwendende Recht gewählt wurde oder nicht (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, 3. Aufl. 2013, Art. 19 N 26, N 26 und N 28). Gestützt auf Art. 19 IPRG können zwingende Bestimmungen eines ausländischen Rechts berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Norm des Drittstaates international zwingend angewendet sein will, dass ein enger Zu- sammenhang des Sachverhalts mit der dritten Rechtsordnung besteht, dass nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwie-

- 9 - gende Interessen an der Anwendung der Norm bestehen und schliesslich, dass die Berücksichtigung der Eingriffsnorm nach deren Zweck und den sich daraus ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung angemes- sene Entscheidung erforderlich ist (BGE 130 III 620 E. 3.2). 4.2.1. Das deutsche Recht regelt in Teil III des Sozialgesetzbuches ("Arbeitsförde- rung") unter dem 7. Kapitel ("Weitere Aufgaben der Bundesagentur"), zweiten Ab- schnitt ("Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen"), zweiten Unterab- schnitt ("Beratung und Vermittlung durch Dritte") und zweiten Titel ("Ausbildungs- vermittlung und Arbeitsvermittlung") in § 296 den Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitssuchenden. Gestützt auf dessen Abs. 3 i.V.m. § 301 SGB III erliess das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Vermittler- Vergütungsverordnung vom 27. Juni 2002 (VermittVergV). §§ 1 und 2 Abs. 1 VermittVergV bestimmen, dass für die Vermittlung von Berufssportlern Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem zustehenden Arbeits- entgelt bemessen, wobei die Vergütung einschliesslich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 14 % des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsent- gelts nicht übersteigen darf. Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten darf die Vergütung insgesamt 14 % des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate nicht übersteigen. Diese Eingriffsnormen dienen dem Schutz des Arbeitnehmers. Nebst Berufssportlern sind auch Künstler, Artisten, Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins, Dressmen, Doppelgänger, Stuntmen und Discjockeys geschützt. All diesen Berufsgruppen ist eigen, dass sie ihre Tätigkeiten häufig nicht nur inner- halb der Landesgrenzen, sondern regelmässig auch im Ausland ausüben. Des- halb ist von einem international zwingenden Anwendungswillen auszugehen. 4.2.2. Die Vorinstanz hat den erforderlichen engen Zusammenhang des Sachver- halts mit dem deutschen Recht gestützt auf den deutschen Sitz der Beschwerde- führerin sowie die Tatsache, das deren einziger Geschäftsführer über eine Spie- lervermittler-Lizenz des Deutschen Fussballbundes verfügt, bejaht. Es trifft zu, dass damit das zu beurteilende Vertragsverhältnis einen Bezug zu Deutschland aufweist. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei den deutschen Normen, die

- 10 - vorliegend zur Anwendung gelangen sollen, um solche der deutschen Sozialge- setzgebung handelt, bei welchen der Schutz der schwächeren Vertragspartei im Zentrum steht. Bei solchen Schutznormen steht der gewöhnliche Aufenthaltsort der geschützten Partei als Anknüpfungspunkt im Vordergrund (ZK IPRG- Vischer/Widmer Lüchinger, 3.A. 2018, Art. 19 N 27). Der Beschwerdegegner ist als Arbeitnehmer die schwächere Vertragspartei. Er ist unbestritten ukrainischer Staatsangehöriger und er lebt in der Ukraine. Mittels der in Frage stehenden Spie- lervermittlung steht er auch bei einem ukrainischen Fussballclub unter Vertrag, ein Bezug zu Deutschland und dabei insbesondere zur deutschen Sozialgesetz- gebung fehlt bei ihm gänzlich. Jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden sum- marischen Prüfung ist der erforderliche enge Zusammenhang des Sachverhalts zur deutschen Rechtsordnung daher vorliegend zu verneinen. Die in der Vermitt- VerV statuierte Vergütungsbeschränkung ist bereits deshalb nicht zu beachten, und es erübrigt sich an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen von Art. 19 IPRG. 4.3. Aus diesem Grund ist auch ohne Belang, was die Parteien in Ziff. 5 des Spielervermittlungsvertrages vom 6. Oktober 2011 vereinbart haben. Ziff. 5 stellt eine Unterwerfungsklausel dar, die im Rahmen von Art. 19 IPRG zu beachten wä- re (vgl. BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, 3. Aufl. 2013, Art. 19 N 26). Unabhängig davon ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aber auch der Wortlaut von Ziff. 5 nicht auf die Anwendung von deutschem nationalem Recht schliessen liesse. Die Parteien haben die Einhaltung von Normen der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes vereinbart. Aus dem Spielervermittlungsver- trag selber ergibt sich aber nicht, worauf sich die Formulierung "des jeweiligen Landes" bezieht. Im Zusammenhang mit dem Zweck des Spielervermittlungsver- trages, der darin besteht, dem Beschwerdeführer Arbeitsverträge zu vermitteln, wäre aber in einer Gesamtbetrachtung wohl davon auszugehen, dass damit das Land, in welchem der Beschwerdegegner der vermittelten Arbeit nachgeht bzw. dessen Recht auf den Arbeitsvertrag anwendbar ist, gemeint ist. Das wären bei den vorliegenden Verhältnissen die Normen des ukrainischen Rechts. Es wurde vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt, dass diese keine Beschränkung des Vermittlerhonorars vorsehen (act. 37/3 und act. 45 Rz 5+6).

- 11 - 4.4. Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach summarischer Prüfung gestützt auf die vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, die zwischen den Parteien vereinbarten Vermittlungsprovisionen werden nicht durch die deutsche VermittVerV beschränkt, weshalb in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil vom 2. Juli 2018 aufzuheben und die Arresteinsprache vom 19. April 2018 abzuweisen ist. 5. 5.1. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf den Streit- wert in Höhe von Fr. 235'117.50 auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Parteientschädigung beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 AnwGebV Fr. 2'000.--, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, also total Fr. 2'154.--. 5.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2018 aufgehoben. 2. Die Arresteinsprache des Beschwerdegegners vom 19. April 2018 wird ab- gewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, dem Beschwerdegegner auferlegt und aus dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den ge- leisteten Vorschuss von Fr. 1'500.-- zu ersetzen.

- 12 - 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.-- zu be- zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage des Doppels der Beschwerdeantwort (act. 45), an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 235'117.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

4. Dezember 2018