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PS180142

Zh Gerichte · 2018-10-22 · Deutsch ZH

Pfändungsanzeigen vom 14. und 22. Juni 2018 / Betreibungen / Pfändungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist Fürsprecher und alleiniger Inhaber des Advoka- turbüros A._____; angestellt sind offenbar ein Anwalt und eine Sekretärin (vgl. act. 7).

In der Betreibung Nr. 2 des Gläubigers und Beschwerdegegners 3 gegen die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend: Schuldnerin) wurde dem Advokaturbüro A._____ an der D._____-Strasse ... in ... Zürich mit Schreiben vom

14. Juni 2018 Anzeige von der Pfändung eines Betrages von Fr. 12'000.– eines "Guthabens der Schuldnerin auf dem Treuhandkonto beim Advokaturbüro A._____ aus BVG Zahlung gemäss Scheidungsurteil sowie Bestätigung der Pen- sionskasse im Anhang" gemacht; dies unter Hinweis darauf, dass rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden könne und die Schuldnerin den Be- schwerdeführer von allen Berufsgeheimnissen befreit habe (vgl. act. 2/1).

In der Betreibung Nr. 1 der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin 2 gegen die Schuldnerin wurde A._____ mit Schreiben vom 22. Juni 2018 Anzeige von der Pfändung eines Betrages von Fr. 15'000.– eines "Guthabens der Schuldnerin auf dem Treuhandkonto gegen A._____ (Advokaturbüro A._____) aus der BVG Zah- lung gemäss Scheidungsurteil sowie Bestätigung der Pensionskasse im Anhang" gemacht; dies mit denselben Hinweisen (vgl. act. 2/2).

Gemäss Pfändungsurkunde wurde die Pfändung Nr. 3 für beide Betreibun- gen am 15. Juni 2018 vollzogen und eine "Forderung gegenüber A._____ (Advo- katurbüro A._____) herrührend aus der BVG Zahlung über Fr. 137'545.90 ge- mäss Überweisungsbestätigung der Pensionskasse sowie dem Scheidungsurteil B._____/E._____" als bestrittene Forderung gepfändet (vgl. act. 21).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 1. Juli 2018 (Datum Poststempel) erhob F._____ namens und auftrags des Avokaturbüros A._____ bzw. für den Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung als untere kantonale Auf-

- 3 - sichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) gegen diese bei- den Pfändungsanzeigen vom 14. und 22. Juni 2018 gemäss Art. 99 SchKG (vgl. act. 1). Sie brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe diese erst am 30. Juni 2018 zur Kenntnis nehmen können und es bestünden seit dem

23. März 2018 keine Guthaben irgendwelcher Art der Schuldnerin mehr beim Ad- vokaturbüro. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederherstellung allfällig verpasster Fristen für den Beschwerdeführer, da dieser seit 6. Juni 2018 zu 100% arbeitsun- fähig hospitalisiert sei und diese Arbeitsunfähigkeit bis mind. 2. August 2018 an- dauere (vgl. act. 1). Die Vorinstanz zog in der Folge von Amtes wegen namentlich die Zustellnachweise für die angefochtenen Pfändungsanzeigen bei (vgl. act. 11 S. 2 E. 2.1). Diesen entnahm die Vorinstanz, dass act. 2/1 am 19. Juni 2018 und act. 2/2 am 29. Juni 2018 eingeschrieben zugestellt und offensichtlich durch eine zum Empfang berechtigte Person am Schalter abgeholt worden seien (vgl. act. 11 S. 3 E. 3.1 i.V.m. act. 5/1-2).

E. 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Juli 2018 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13) entschied die Vorinstanz wie folgt über die Beschwerde:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3./4. Mitteilung / Rechtsmittel. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, auf die Beschwerde gegen die Pfändungsanzeige vom 14. Juni 2018 sei mangels Rechtzeitigkeit der Beschwer- de nicht einzutreten. Die Beschwerdefrist sei am 29. Juni 2018 abgelaufen und die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 1. Juli 2018 somit nicht gewahrt. Zudem sei eine entsprechende Fristenwiederherstellung ausgeschlossen, da der Be- schwerdeführer gemäss Art. 12 lit. a BGFA als praktizierender und im zürcheri- schen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt verpflichtet gewesen sei, sich so zu organisieren, dass die Frist auch im Krankheitsfall gewahrt bliebe. Ein un- entschuldbares (recte: unverschuldetes) Hindernis während der Beschwerdefrist habe somit nicht vorgelegen (vgl. act. 11 S. 3 E. 3.1 f.). Auf die Beschwerde ge- gen die Pfändungsanzeige vom 22. Juni 2018 sei mangels Beschwerdelegitimati- - 4 - on nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was die gepfände- ten Guthaben der Schuldnerin als offensichtlich nicht bestehend erscheinen lies- sen. Nur offensichtlich nicht bestehende Ansprüche dürften nicht gepfändet wer- den, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Eine allfällige Bestreitung der Forderung sei gemäss Pfändungsanzeige direkt gegenüber dem Betreibungsamt geltend zu machen (vgl. act. 11 S. 4 f. E. 3.3). 1.4 Dagegen erhob abermals F._____ Beschwerde mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde an die Kammer (vgl. act. 12) mit den fol- genden Rechtsbegehren:
  3. Es sei die Nichtigkeit der zwei Arreste festzustellen.
  4. Der Entscheid der Vorinstanz in Ziff. 1 und 2 sei aufzuheben.
  5. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei gutzuheissen, dem Beschwerdeführer sei die Frist wiederherzustellen und die beiden Pfändungssachen seien an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit dem Beschwerdeführer nach Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit (ab 15. August 2018) das rechtliche Gehör gewährt werden kann. Eventualiter: Der Entscheid sei für beide Betreibungen und Arreste aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei seit 6. Juni 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und voraussichtlich erst ab 15. August 2018 wieder teilweise arbeitsfähig. Der Klinikaufenthalt sei überstürzt und die Ar- beitsunfähigkeit überraschend eingetreten, sodass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit nicht habe vorbereiten können (vgl. act. 12 S. 1). Es bestünden kei- ne Forderungen der Schuldnerin irgendwelcher Art gegen den Beschwerdeführer. Der Arrest auf dem Treuhandkonto des Advokaturbüros betreffe ausschliesslich Gelder bzw. Bankbewegungen von Dritten und sei daher nichtig, was von Amtes wegen zu beachten sei (vgl. act. 12 S. 2 Ziff. 6). 1.5 Da die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018 bis und mit 15. August 2018 mittels ärztlichen Zeugnissen belegt war (vgl. act. 14), wurde das Beschwerdeverfahren bis zum 27. August 2018 sistiert und der Beschwerde mit Verfügung vom 2. August 2018 (act. 15) in dem Sinne - 5 - aufschiebende Wirkung gewährt, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, in den Betreibungen Nr. 2 und 1 einstweilen keine Verteilungen vorzunehmen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er innert der 10-tägigen Frist von Art. 33 Abs. 4 SchKG ein umfassend begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist(en) und die ihm nötig erscheinenden Handlungen vorzunehmen haben werde, andernfalls ein Verzicht auf weitere Vorbringen an- genommen werde (vgl. act. 15 S. 2). Mit Eingabe vom 27. August 2018 (Datum Poststempel) erklärt der Be- schwerdeführer, die Eingabe vom 30. Juli 2018 zu seiner eigenen machen zu wol- len. Des Weiteren ergänzt er diese und verweist auf die dort gestellten Rechtsbe- gehren. In seiner Begründung hebt er hervor, er habe dem Betreibungsamt be- reits mitgeteilt, dass keine Forderung der Schuldnerin gegen ihn und kein treu- händerisches Guthaben zugunsten der Schuldnerin im Zeitpunkt des Pfändungs- vollzuges auf seinem Treuhandkonto bestanden habe. Eine Auskunftspflicht Drit- ter bestehe nur, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners eine begründete Vermutung dafür bestehe, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam habe, welcher dem Schuldner gehörten. Dies sei aufgrund seiner gemachten An- gaben nicht der Fall. Daran ändere das gegen Ende 2016 beendete Mandat aus Ehescheidung nichts. Unabhängig von der Wiederherstellung der Fristen sei da- her die Nichtigkeit der Arreste festzustellen (vgl. act. 17 S. 2). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-9); ebenso die Pfändungsurkunde betreffend die beiden erwähnten Betreibungsverfahren (vgl. act. 21). Vom Einholen einer Antwort und einer Vernehmlassung kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Die Sache ist nunmehr spruchreif.
  6. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das - 6 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). Noven – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – sind nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Neue rechtliche Erwägungen hingegen schon (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). 2.3.1 Sperranzeigen stellen keine Betreibungshandlung i.e.S. dar, sondern die- nen lediglich der Vermögenserhaltung und haben somit keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung, selbst wenn der Drittschuldner den Bestand der Forde- rung bestreitet (vgl. BGE 109 III 11 ff., E. 2 = Pra 1983 Nr. 215). Bestreitet der Drittschuldner die Forderung, ist auf diesen Umstand und – sofern bekannt – auf die Gründe der Bestreitung in der Pfändungsurkunde hinzuweisen. Die bestrittene Forderung ist in diesem Fall nach Art. 131 SchKG abzutreten, anzuweisen oder öffentlich zu versteigern. Das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist hingegen einzuschlagen, wenn der Drittschuldner oder ein Dritter behauptet, die gepfändete Forderung stehe nicht (oder nicht im vollen Umfang) dem Schuldner zu oder sie sei mit einem Pfandrecht belastet. Der Drittschuldner ist gegen die Sperranzeige nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er dadurch auf die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Pfändung an sich hinweist (vgl. SK SchKG-SCHLEGEL/ZOPFI, 4. Aufl. 2017, Art. 99 N 4 und 8). Zur Beschwer- de wegen Nichtigkeit legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlich oder zumindest tatsächlich ge- - 7 - schützten Interessen betroffen ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 22 N 7; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Ergänzungsband, 2. Aufl. 2017, Art. 17 ad N 40 mit Verweis auf BGer 5A_578/2010 vom 19. November 2010, E. 2.2). Dieses Interesse besteht nicht mehr, wenn die Folgen der nichtigen Verfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, was der Fall ist, wenn die Betreibung abgeschlossen ist und der Verwertungserlös verteilt (vgl. OGer ZH PS170183 vom 5. September 2017, E. 4.2 m.w.H.). Denn gleich wie die Aufhe- bung einer fehlerhaften Verfügung durch Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist auch die Feststellung der Nichtigkeit nicht Selbstzweck, sondern muss einen aktuellen, praktischen Verfahrenszweck erfüllen (vgl. BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Ergänzungsband, a.a.O., Art. 22 ad N 16 d). 2.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Rechtsmittelschriften einzig gel- tend, die beiden "Arreste" seien nichtig und/oder rechtsmissbräuchlich und ver- langt die Feststellung von deren Nichtigkeit (vgl. act. 12 S. 1). Es ist aus den Ak- ten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in diesen beiden Betreibun- gen von Arresten betroffen sein soll (vgl. auch act. 19). Der Beschwerdeführer muss damit die Pfändung gemeint haben, zumal er auch vom Pfändungsvollzug spricht und sich dagegen zur Wehr setzen will, dass eine Forderung gegenüber ihm bzw. dem Advokaturbüro A._____ gepfändet wurde (vgl. act. 17 S. 2). Inso- weit ist der Beschwerdeführer durch die Pfändung mindestens in seinen tatsäch- lich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde wegen Nichtig- keit legitimiert ist. Auch besteht dieses Interesse noch, da die Betreibungen noch nicht abgeschlossen sind und auch noch kein Verwertungserlös verteilt wurde. 2.4.1 Ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG kann jederzeit bei der zur Sachentscheidung zuständigen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. KUKO SchKG- DIETH/WOHL, a.a.O., Art. 22 N 8; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 16 m.w.H.). 2.4.2 Der Beschwerdeführer verlangt zwar die Wiederherstellung sämtlicher Fris- ten namentlich auch jener für die SchK-Beschwerde an die Vorinstanz und für den - 8 - Weiterzug an die angerufene Kammer (vgl. act. 17 S. 2). Da die Nichtigkeit jedoch jederzeit geltend gemacht werden kann (vgl. statt vieler BGE 121 III 142 ff., E. 2; 120 III 117 ff., E. 2c) und der Beschwerdeführer neben der Nichtigkeit keine weite- ren Beschwerdegründe vorbringt, sind die Beschwerdefristen gemäss Art. 17 ff. SchKG nicht wesentlich, womit auch deren Wiederherstellung ausser Betracht fällt. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Fristen ist somit mangels Rechtsschutzinteresse zum vornherein nicht einzutreten. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdelegitimation des Beschwerde- führers als Drittschuldner in Bezug auf eine Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG gegen die Pfändung an sich gegeben wäre. Soweit sich der Beschwerde- führer (sinngemäss) auch gegen die Auskunfterteilung zur Wehr setzen wollte, fehlte es ihm zum vornherein an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal er selber behauptet, die von ihm verlangten Auskünfte gegenüber dem Betreibungs- amt schon längst mündlich und schriftlich erteilt zu haben (vgl. act. 17 S. 2 i.V.m. act. 12 S. 2). 2.5 Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen.
  7. Zur Beschwerde wegen Nichtigkeit im Einzelnen 3.1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Vorschriften, die im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, bzw. Rechte nicht beteiligter Dritter sind namentlich verletzt, wenn Vermögenswerte gepfändet werden, die offensicht- lich nicht dem Schuldner gehören (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 22 N 13). Der Umstand, dass der Drittschuldner bestreitet, Schuldner der ge- pfändeten Forderung zu sein, beeinträchtigt die Gültigkeit der Pfändung nicht, sondern hat zur Folge, dass die Pfändung eine bestrittene Forderung betrifft. Die mit dem Pfändungsvollzug betrauten Organe sind nicht befugt, über das Bestehen der gepfändeten Forderung zu befinden, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betriebenen und einem von diesem als sein Schuldner bezeichneten, die - 9 - Forderung bestreitenden Dritten zu beurteilen. Wie die Vorinstanz bereits ausführ- te (vgl. act. 11 S. 4 E. 3.3) ist das Betreibungsamt zu einem solchen Entscheid höchstens dann befugt, wenn die behaupteten Rechte, die gepfändet werden sol- len, offensichtlich nicht bestehen. Auch ist eine Pfändung ausgeschlossen, wenn alle Beteiligten die Nichtexistenz der Forderung anerkennen oder dies in einem amtlichen Verfahren festgestellt worden ist (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 99 N 12; OFK-KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 99 N 6 mit Verweis auf BGer 7B.99/2006, E. 3.1; BGE 120 III 18 ff., E. 4; BGE 109 III 11 ff., E. 2 m.w.H. = Pra 72 [1983] Nr. 215). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Nichtigkeit damit, dass der "Arrest" ausschliesslich Gelder bzw. Bankbewegungen von Dritten betreffe. Er habe gegenüber dem Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsvollzugs bereits die nötigen Auskünfte erteilt bzw. mitgeteilt, dass weder Forderungen der Schuld- nerin gegen ihn noch treuhänderisches Guthaben zu Gunsten der Schuldnerin im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges auf seinem Treuhandkonto bestanden hätten. Zudem handle es sich um einen Sucharrest, denn der Arrest erfolge ohne jede begründete Vermutung dafür, dass er irgendwelche Sach- bzw. Vermögenswerte treuhänderisch in Gewahrsam halte (vgl. act. 17 S. 2 i.V.m. act. 12 S. 2 f.). 3.3 Gemäss Pfändungsurkunde wurde eine Forderung gegenüber dem Be- schwerdeführer (Advokaturbüro A._____) gepfändet (vgl. act. 21). Dass Gelder von Dritten durch einen Arrest bzw. eine Pfändung von Guthaben auf einem Treuhandkonto des Advokaturbüros betroffen sein sollen, ist daher zum vornhe- rein nicht erkennbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er unterstehe dem Berufsgeheimnis für Rechtsanwälte und müsse insbesondere nur dann Auskünfte erteilen, wenn eine begründete Vermutung dafür bestehe, dass er Sachen in Gewahrsam habe, die dem Schuldner gehören, ist dies von vornherein unbehelflich. Zum einen kann sich der Beschwerdeführer nicht hinter dem Berufsgeheimnis verbergen, erst recht nicht, soweit die Schuldnerin ihn als seine Mandantin davon entbunden hat. Zum anderen hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass die gepfändete Forderung jeder Grundlage entbehre bzw. offensichtlich nicht bestehe. Vielmehr bestätigt er, dass ein Mandat zur - 10 - Schuldnerin bestanden habe. Dass dieses gemäss seinen Angaben gegen Ende 2016 beendet und alle "finanziellen Bewegungen und Ausgleichszahlungen" schon vor Einleitung des Pfändungsvollzugsverfahrens vollzogen worden sein sol- len, ändert daran nichts. Denn wie der Beschwerdeführer selber vorbringen lässt, gab es ein Mandat mit der Schuldnerin, im dessen Rahmen offenbar finanzielle Bewegungen und Ausgleichzahlungen vollzogen wurden (vgl. act. 17 S. 2 i.V.m. act. 12). Demzufolge besteht die gepfändete Forderung nicht offensichtlich nicht. Auch ist die Nichtexistenz der Forderung weder von allen Beteiligten anerkannt noch amtlich festgestellt worden. Die Pfändung betrifft somit einfach eine bestrit- tene Forderung. Vor diesem Hintergrund ist keine Nichtigkeit der Pfändung er- sichtlich. 3.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
  8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und Parteientschädigungen sind in diesen Verfahren keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
  9. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Fristen wird nicht eingetreten.
  10. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 11 - Es wird erkannt:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Es werden keine Kosten erhoben.
  13. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1-3 je unter Beilage von Doppeln oder Kopien der Aktoren 12 und 17, unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  16. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180142-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. B._____, Schuldnerin und Beschwerdegegnerin 1, 2. C1._____ AG (vormals C2._____ AG), Gläubigerin und Beschwerdegegnerin 2, 3. Staat und Stadt Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner 3, Nr. 3 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,

betreffend Pfändungsanzeigen vom 14. und 22. Juni 2018 / Betreibungen Nrn. 1 und 2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Juli 2018 (CB180097)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Der Beschwerdeführer ist Fürsprecher und alleiniger Inhaber des Advoka- turbüros A._____; angestellt sind offenbar ein Anwalt und eine Sekretärin (vgl. act. 7).

In der Betreibung Nr. 2 des Gläubigers und Beschwerdegegners 3 gegen die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend: Schuldnerin) wurde dem Advokaturbüro A._____ an der D._____-Strasse ... in ... Zürich mit Schreiben vom

14. Juni 2018 Anzeige von der Pfändung eines Betrages von Fr. 12'000.– eines "Guthabens der Schuldnerin auf dem Treuhandkonto beim Advokaturbüro A._____ aus BVG Zahlung gemäss Scheidungsurteil sowie Bestätigung der Pen- sionskasse im Anhang" gemacht; dies unter Hinweis darauf, dass rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden könne und die Schuldnerin den Be- schwerdeführer von allen Berufsgeheimnissen befreit habe (vgl. act. 2/1).

In der Betreibung Nr. 1 der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin 2 gegen die Schuldnerin wurde A._____ mit Schreiben vom 22. Juni 2018 Anzeige von der Pfändung eines Betrages von Fr. 15'000.– eines "Guthabens der Schuldnerin auf dem Treuhandkonto gegen A._____ (Advokaturbüro A._____) aus der BVG Zah- lung gemäss Scheidungsurteil sowie Bestätigung der Pensionskasse im Anhang" gemacht; dies mit denselben Hinweisen (vgl. act. 2/2).

Gemäss Pfändungsurkunde wurde die Pfändung Nr. 3 für beide Betreibun- gen am 15. Juni 2018 vollzogen und eine "Forderung gegenüber A._____ (Advo- katurbüro A._____) herrührend aus der BVG Zahlung über Fr. 137'545.90 ge- mäss Überweisungsbestätigung der Pensionskasse sowie dem Scheidungsurteil B._____/E._____" als bestrittene Forderung gepfändet (vgl. act. 21). 1.2 Mit Eingabe vom 1. Juli 2018 (Datum Poststempel) erhob F._____ namens und auftrags des Avokaturbüros A._____ bzw. für den Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung als untere kantonale Auf-

- 3 - sichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) gegen diese bei- den Pfändungsanzeigen vom 14. und 22. Juni 2018 gemäss Art. 99 SchKG (vgl. act. 1). Sie brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe diese erst am 30. Juni 2018 zur Kenntnis nehmen können und es bestünden seit dem

23. März 2018 keine Guthaben irgendwelcher Art der Schuldnerin mehr beim Ad- vokaturbüro. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederherstellung allfällig verpasster Fristen für den Beschwerdeführer, da dieser seit 6. Juni 2018 zu 100% arbeitsun- fähig hospitalisiert sei und diese Arbeitsunfähigkeit bis mind. 2. August 2018 an- dauere (vgl. act. 1). Die Vorinstanz zog in der Folge von Amtes wegen namentlich die Zustellnachweise für die angefochtenen Pfändungsanzeigen bei (vgl. act. 11 S. 2 E. 2.1). Diesen entnahm die Vorinstanz, dass act. 2/1 am 19. Juni 2018 und act. 2/2 am 29. Juni 2018 eingeschrieben zugestellt und offensichtlich durch eine zum Empfang berechtigte Person am Schalter abgeholt worden seien (vgl. act. 11 S. 3 E. 3.1 i.V.m. act. 5/1-2). 1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Juli 2018 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13) entschied die Vorinstanz wie folgt über die Beschwerde: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3./4. Mitteilung / Rechtsmittel.

Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, auf die Beschwerde gegen die Pfändungsanzeige vom 14. Juni 2018 sei mangels Rechtzeitigkeit der Beschwer- de nicht einzutreten. Die Beschwerdefrist sei am 29. Juni 2018 abgelaufen und die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 1. Juli 2018 somit nicht gewahrt. Zudem sei eine entsprechende Fristenwiederherstellung ausgeschlossen, da der Be- schwerdeführer gemäss Art. 12 lit. a BGFA als praktizierender und im zürcheri- schen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt verpflichtet gewesen sei, sich so zu organisieren, dass die Frist auch im Krankheitsfall gewahrt bliebe. Ein un- entschuldbares (recte: unverschuldetes) Hindernis während der Beschwerdefrist habe somit nicht vorgelegen (vgl. act. 11 S. 3 E. 3.1 f.). Auf die Beschwerde ge- gen die Pfändungsanzeige vom 22. Juni 2018 sei mangels Beschwerdelegitimati-

- 4 - on nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was die gepfände- ten Guthaben der Schuldnerin als offensichtlich nicht bestehend erscheinen lies- sen. Nur offensichtlich nicht bestehende Ansprüche dürften nicht gepfändet wer- den, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Eine allfällige Bestreitung der Forderung sei gemäss Pfändungsanzeige direkt gegenüber dem Betreibungsamt geltend zu machen (vgl. act. 11 S. 4 f. E. 3.3). 1.4 Dagegen erhob abermals F._____ Beschwerde mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde an die Kammer (vgl. act. 12) mit den fol- genden Rechtsbegehren: 0. Es sei die Nichtigkeit der zwei Arreste festzustellen. 1. Der Entscheid der Vorinstanz in Ziff. 1 und 2 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei gutzuheissen, dem Beschwerdeführer sei die Frist wiederherzustellen und die beiden Pfändungssachen seien an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit dem Beschwerdeführer nach Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit (ab 15. August 2018) das rechtliche Gehör gewährt werden kann. Eventualiter: Der Entscheid sei für beide Betreibungen und Arreste aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei seit 6. Juni 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und voraussichtlich erst ab 15. August 2018 wieder teilweise arbeitsfähig. Der Klinikaufenthalt sei überstürzt und die Ar- beitsunfähigkeit überraschend eingetreten, sodass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit nicht habe vorbereiten können (vgl. act. 12 S. 1). Es bestünden kei- ne Forderungen der Schuldnerin irgendwelcher Art gegen den Beschwerdeführer. Der Arrest auf dem Treuhandkonto des Advokaturbüros betreffe ausschliesslich Gelder bzw. Bankbewegungen von Dritten und sei daher nichtig, was von Amtes wegen zu beachten sei (vgl. act. 12 S. 2 Ziff. 6). 1.5 Da die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018 bis und mit 15. August 2018 mittels ärztlichen Zeugnissen belegt war (vgl. act. 14), wurde das Beschwerdeverfahren bis zum 27. August 2018 sistiert und der Beschwerde mit Verfügung vom 2. August 2018 (act. 15) in dem Sinne

- 5 - aufschiebende Wirkung gewährt, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, in den Betreibungen Nr. 2 und 1 einstweilen keine Verteilungen vorzunehmen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er innert der 10-tägigen Frist von Art. 33 Abs. 4 SchKG ein umfassend begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist(en) und die ihm nötig erscheinenden Handlungen vorzunehmen haben werde, andernfalls ein Verzicht auf weitere Vorbringen an- genommen werde (vgl. act. 15 S. 2).

Mit Eingabe vom 27. August 2018 (Datum Poststempel) erklärt der Be- schwerdeführer, die Eingabe vom 30. Juli 2018 zu seiner eigenen machen zu wol- len. Des Weiteren ergänzt er diese und verweist auf die dort gestellten Rechtsbe- gehren. In seiner Begründung hebt er hervor, er habe dem Betreibungsamt be- reits mitgeteilt, dass keine Forderung der Schuldnerin gegen ihn und kein treu- händerisches Guthaben zugunsten der Schuldnerin im Zeitpunkt des Pfändungs- vollzuges auf seinem Treuhandkonto bestanden habe. Eine Auskunftspflicht Drit- ter bestehe nur, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners eine begründete Vermutung dafür bestehe, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam habe, welcher dem Schuldner gehörten. Dies sei aufgrund seiner gemachten An- gaben nicht der Fall. Daran ändere das gegen Ende 2016 beendete Mandat aus Ehescheidung nichts. Unabhängig von der Wiederherstellung der Fristen sei da- her die Nichtigkeit der Arreste festzustellen (vgl. act. 17 S. 2). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-9); ebenso die Pfändungsurkunde betreffend die beiden erwähnten Betreibungsverfahren (vgl. act. 21). Vom Einholen einer Antwort und einer Vernehmlassung kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Die Sache ist nunmehr spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

- 6 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). Noven – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – sind nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Neue rechtliche Erwägungen hingegen schon (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). 2.3.1 Sperranzeigen stellen keine Betreibungshandlung i.e.S. dar, sondern die- nen lediglich der Vermögenserhaltung und haben somit keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung, selbst wenn der Drittschuldner den Bestand der Forde- rung bestreitet (vgl. BGE 109 III 11 ff., E. 2 = Pra 1983 Nr. 215). Bestreitet der Drittschuldner die Forderung, ist auf diesen Umstand und – sofern bekannt – auf die Gründe der Bestreitung in der Pfändungsurkunde hinzuweisen. Die bestrittene Forderung ist in diesem Fall nach Art. 131 SchKG abzutreten, anzuweisen oder öffentlich zu versteigern. Das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist hingegen einzuschlagen, wenn der Drittschuldner oder ein Dritter behauptet, die gepfändete Forderung stehe nicht (oder nicht im vollen Umfang) dem Schuldner zu oder sie sei mit einem Pfandrecht belastet. Der Drittschuldner ist gegen die Sperranzeige nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er dadurch auf die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Pfändung an sich hinweist (vgl. SK SchKG-SCHLEGEL/ZOPFI, 4. Aufl. 2017, Art. 99 N 4 und 8). Zur Beschwer- de wegen Nichtigkeit legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlich oder zumindest tatsächlich ge-

- 7 - schützten Interessen betroffen ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 22 N 7; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Ergänzungsband, 2. Aufl. 2017, Art. 17 ad N 40 mit Verweis auf BGer 5A_578/2010 vom 19. November 2010, E. 2.2). Dieses Interesse besteht nicht mehr, wenn die Folgen der nichtigen Verfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, was der Fall ist, wenn die Betreibung abgeschlossen ist und der Verwertungserlös verteilt (vgl. OGer ZH PS170183 vom 5. September 2017, E. 4.2 m.w.H.). Denn gleich wie die Aufhe- bung einer fehlerhaften Verfügung durch Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist auch die Feststellung der Nichtigkeit nicht Selbstzweck, sondern muss einen aktuellen, praktischen Verfahrenszweck erfüllen (vgl. BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Ergänzungsband, a.a.O., Art. 22 ad N 16 d). 2.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Rechtsmittelschriften einzig gel- tend, die beiden "Arreste" seien nichtig und/oder rechtsmissbräuchlich und ver- langt die Feststellung von deren Nichtigkeit (vgl. act. 12 S. 1). Es ist aus den Ak- ten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in diesen beiden Betreibun- gen von Arresten betroffen sein soll (vgl. auch act. 19). Der Beschwerdeführer muss damit die Pfändung gemeint haben, zumal er auch vom Pfändungsvollzug spricht und sich dagegen zur Wehr setzen will, dass eine Forderung gegenüber ihm bzw. dem Advokaturbüro A._____ gepfändet wurde (vgl. act. 17 S. 2). Inso- weit ist der Beschwerdeführer durch die Pfändung mindestens in seinen tatsäch- lich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde wegen Nichtig- keit legitimiert ist. Auch besteht dieses Interesse noch, da die Betreibungen noch nicht abgeschlossen sind und auch noch kein Verwertungserlös verteilt wurde. 2.4.1 Ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG kann jederzeit bei der zur Sachentscheidung zuständigen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. KUKO SchKG- DIETH/WOHL, a.a.O., Art. 22 N 8; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 16 m.w.H.). 2.4.2 Der Beschwerdeführer verlangt zwar die Wiederherstellung sämtlicher Fris- ten namentlich auch jener für die SchK-Beschwerde an die Vorinstanz und für den

- 8 - Weiterzug an die angerufene Kammer (vgl. act. 17 S. 2). Da die Nichtigkeit jedoch jederzeit geltend gemacht werden kann (vgl. statt vieler BGE 121 III 142 ff., E. 2; 120 III 117 ff., E. 2c) und der Beschwerdeführer neben der Nichtigkeit keine weite- ren Beschwerdegründe vorbringt, sind die Beschwerdefristen gemäss Art. 17 ff. SchKG nicht wesentlich, womit auch deren Wiederherstellung ausser Betracht fällt. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Fristen ist somit mangels Rechtsschutzinteresse zum vornherein nicht einzutreten. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdelegitimation des Beschwerde- führers als Drittschuldner in Bezug auf eine Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG gegen die Pfändung an sich gegeben wäre. Soweit sich der Beschwerde- führer (sinngemäss) auch gegen die Auskunfterteilung zur Wehr setzen wollte, fehlte es ihm zum vornherein an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal er selber behauptet, die von ihm verlangten Auskünfte gegenüber dem Betreibungs- amt schon längst mündlich und schriftlich erteilt zu haben (vgl. act. 17 S. 2 i.V.m. act. 12 S. 2). 2.5 Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen. 3. Zur Beschwerde wegen Nichtigkeit im Einzelnen 3.1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Vorschriften, die im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, bzw. Rechte nicht beteiligter Dritter sind namentlich verletzt, wenn Vermögenswerte gepfändet werden, die offensicht- lich nicht dem Schuldner gehören (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 22 N 13). Der Umstand, dass der Drittschuldner bestreitet, Schuldner der ge- pfändeten Forderung zu sein, beeinträchtigt die Gültigkeit der Pfändung nicht, sondern hat zur Folge, dass die Pfändung eine bestrittene Forderung betrifft. Die mit dem Pfändungsvollzug betrauten Organe sind nicht befugt, über das Bestehen der gepfändeten Forderung zu befinden, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betriebenen und einem von diesem als sein Schuldner bezeichneten, die

- 9 - Forderung bestreitenden Dritten zu beurteilen. Wie die Vorinstanz bereits ausführ- te (vgl. act. 11 S. 4 E. 3.3) ist das Betreibungsamt zu einem solchen Entscheid höchstens dann befugt, wenn die behaupteten Rechte, die gepfändet werden sol- len, offensichtlich nicht bestehen. Auch ist eine Pfändung ausgeschlossen, wenn alle Beteiligten die Nichtexistenz der Forderung anerkennen oder dies in einem amtlichen Verfahren festgestellt worden ist (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 99 N 12; OFK-KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 99 N 6 mit Verweis auf BGer 7B.99/2006, E. 3.1; BGE 120 III 18 ff., E. 4; BGE 109 III 11 ff., E. 2 m.w.H. = Pra 72 [1983] Nr. 215). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Nichtigkeit damit, dass der "Arrest" ausschliesslich Gelder bzw. Bankbewegungen von Dritten betreffe. Er habe gegenüber dem Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsvollzugs bereits die nötigen Auskünfte erteilt bzw. mitgeteilt, dass weder Forderungen der Schuld- nerin gegen ihn noch treuhänderisches Guthaben zu Gunsten der Schuldnerin im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges auf seinem Treuhandkonto bestanden hätten. Zudem handle es sich um einen Sucharrest, denn der Arrest erfolge ohne jede begründete Vermutung dafür, dass er irgendwelche Sach- bzw. Vermögenswerte treuhänderisch in Gewahrsam halte (vgl. act. 17 S. 2 i.V.m. act. 12 S. 2 f.).

3.3 Gemäss Pfändungsurkunde wurde eine Forderung gegenüber dem Be- schwerdeführer (Advokaturbüro A._____) gepfändet (vgl. act. 21). Dass Gelder von Dritten durch einen Arrest bzw. eine Pfändung von Guthaben auf einem Treuhandkonto des Advokaturbüros betroffen sein sollen, ist daher zum vornhe- rein nicht erkennbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er unterstehe dem Berufsgeheimnis für Rechtsanwälte und müsse insbesondere nur dann Auskünfte erteilen, wenn eine begründete Vermutung dafür bestehe, dass er Sachen in Gewahrsam habe, die dem Schuldner gehören, ist dies von vornherein unbehelflich. Zum einen kann sich der Beschwerdeführer nicht hinter dem Berufsgeheimnis verbergen, erst recht nicht, soweit die Schuldnerin ihn als seine Mandantin davon entbunden hat. Zum anderen hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass die gepfändete Forderung jeder Grundlage entbehre bzw. offensichtlich nicht bestehe. Vielmehr bestätigt er, dass ein Mandat zur

- 10 - Schuldnerin bestanden habe. Dass dieses gemäss seinen Angaben gegen Ende 2016 beendet und alle "finanziellen Bewegungen und Ausgleichszahlungen" schon vor Einleitung des Pfändungsvollzugsverfahrens vollzogen worden sein sol- len, ändert daran nichts. Denn wie der Beschwerdeführer selber vorbringen lässt, gab es ein Mandat mit der Schuldnerin, im dessen Rahmen offenbar finanzielle Bewegungen und Ausgleichzahlungen vollzogen wurden (vgl. act. 17 S. 2 i.V.m. act. 12).

Demzufolge besteht die gepfändete Forderung nicht offensichtlich nicht. Auch ist die Nichtexistenz der Forderung weder von allen Beteiligten anerkannt noch amtlich festgestellt worden. Die Pfändung betrifft somit einfach eine bestrit- tene Forderung. Vor diesem Hintergrund ist keine Nichtigkeit der Pfändung er- sichtlich. 3.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und Parteientschädigungen sind in diesen Verfahren keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Fristen wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1-3 je unter Beilage von Doppeln oder Kopien der Aktoren 12 und 17, unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

23. Oktober 2018