Zahlung der Konkursforderung an das Konkursgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 172 Abs. 3 SchKG, Zahlung der Konkursforderung an das Konkursge- richt. Die Zahlung an das Konkursgericht ist nach Praxis der Kammer als Tilgung zu berücksichtigen. Dafür sollte eine ordentliche Quittung (mit Angabe des Betra- ges!) ausgestellt werden.
Gestützt auf das Konkursbegehren der … vom 31. März 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes … mit Urteil vom 18. Mai 2015 über die Schuldnerin den Konkurs. Dagegen führt die Schuldnerin Beschwerde mit dem Antrag, den Konkurs aufzuheben.
(aus den Erwägung der ersten Verfügung der Beschwerdeinstanz:)
Die Beschwerde ist nicht leicht verständlich, was allerdings auf die Merkwür- digkeit des Konkursverfahrens zurückgeht: in dessen Verlauf (am 11. Mai 2015) soll die Schuldnerin gemäss der Notiz eines Verwaltungssekretärs diesem "das Geld1 für die Gläubigerin" gebracht und ihn gebeten haben, "dieses für Sie einzu- zahlen". Davon wird im angefochtenen Entscheid kein Wort erwähnt, allerdings heisst es ohne weitere Erläuterungen, dass die Schuldnerin die Gerichtskosten nicht bezahlt habe. Das kann darauf hindeuten, dass tatsächlich die betriebene Schuld bezahlt worden war.
Noch ist nicht klar, wann der angefochtene Entscheid der Schuldnerin zu- ging. Da er vom 18. Mai datiert und die Beschwerde am 27. Mai zur Post gegeben wurde, ist die zehntägige Frist gewahrt. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung, es kann auf sie eingetreten werden.
Wenn ein Grund für die Aufhebung des Konkurses (Art. 174 SchKG) nach- gewiesen ist, wird einer Beschwerde praxisgemäss aufschiebende Wirkung bei- gelegt, auch wenn die allenfalls wesentliche Frage der Zahlungsfähigkeit noch nicht abschliessend beurteilt werden kann.
Die Schuldnerin argumentiert, für die Prämien der obligatorischen Kranken- versicherung hätte sie nicht auf Konkurs betrieben werden dürfen. Das trifft nicht zu (vgl. BGE 125 III 252 und 139 III 288). Einen anderen Verfahrensfehler macht
1 Hervorhebung beigefügt
die Schuldnerin nicht geltend. Zur Aufhebung des Konkurses kommen also nur Tilgung, Stundung oder Verzicht der resp. auf die betriebene Forderung in Frage (Art. 172 Ziff. 3 und 174 SchKG). Zum Abweisungsgrund der Tilgung bedarf es der Zahlung nicht nur der Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten, son- dern auch der Kosten des Konkursgerichts. Darauf deutet die etwas unglückliche Formulierung in der erwähnten Notiz hin, der Schuldnerin sei erklärt worden, sie müsse diese Fr. 250.-- bis am 15. Mai 2015 einzahlen (was falsch war, wenn die Verhandlung auf den 18. Mai 2015 angesetzt war, an welchem das Urteil gefällt wurde: der Nachweis der Tilgung kann bis zur Stunde der Verhandlung erbracht werden). Offenbar hat die Schuldnerin die Fr. 250.-- aber dann bereits am 13. Mai auf der Post einbezahlt.
Unter diesen Umständen ist ziemlich wahrscheinlich, dass der Konkurshin- derungsgrund der Tilgung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 18. Mai erfüllt war, und dass das Konkursgericht das wissen musste. Einstweilen ist der Be- schwerde daher die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da das Verfahren des Konkursrichters mehrfach fehlerhaft war, ist einstweilen auch kein Vorschuss für das Beschwerdeverfahren zu erheben.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 29. Mai 2015 Geschäfts-Nr.: PS150089-O/Z1
Hinweis: zur Zahlung an das Konkursgericht
vgl. ZR 101/2002 Nr. 17