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PS150017

Zh Gerichte · 2015-01-21 · Deutsch ZH

Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Januar 2015 (EK140385)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubi- gerin) stellte das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg am 4. August 2014 einen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (im Fol- genden: Schuldner) aus. Der Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag (act. 5/2). Am 10. November 2014 stellte das genannte Betreibungsamt die Konkursandro- hung aus (act. 5/3). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 stellte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Horgen das Konkursbegehren (act. 5/1). Am 16. Dezember 2014 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung vor (act. 5/4/3). Die Vorla- dung wurde dem Schuldner am 17. Dezember 2014 zugestellt (act. 5/6). Mit Urteil vom 21. Januar 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach das Urteil innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden könne (act. 4 = 5/8). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 (Datum Eingang Bezirksgericht Horgen) erhob der Schuldner bei der Vorinstanz Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Januar 2015 und stellte den Antrag, der Konkurs sei aufzuheben (act. 2). Das Bezirksge- richt Horgen leitete die Eingabe am 3. Februar 2015 dem Obergericht weiter (act. 3).

E. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz korrekt hingewiesen (act. 4, Dispositiv Ziffer 5). Das Urteil vom 21. Ja- nuar 2015 wurde dem Schuldner am 22. Januar 2015 zugestellt (act. 5/9/2). Die Beschwerdefrist lief am Montag, 2. Februar 2015 ab. Die Beschwerde ging innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz ein. Nach Ablauf der Frist leitete das Be- zirksgericht Horgen die Eingabe dem Obergericht weiter. Nach der Rechtspre-

- 3 - chung des Bundesgerichts gilt eine Beschwerde als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innert der Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingegangen ist, auch wenn die Be- schwerde nach dem Gesetz beim Obergericht einzureichen ist (BGer 4A_476/2014, zur Publikation vorgesehen). Nach dem Gesagten erfolgte die Be- schwerde rechtzeitig.

E. 2.2 Der Konkurs wird im Beschwerdeverfahren aufgehoben, wenn der Schuld- ner innert der Beschwerdefrist nachweist, dass er die Forderung samt Zinsen be- zahlt oder hinterlegt hat und er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Der Schuldner bringt zur Begründung der Beschwerde vor, er habe sich anfangs 2015 beim Betreibungsamt über die offene Forderung erkundigt und einbezahlt, was er bekommen habe. Damit sei für ihn die Angelegenheit erledigt gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass noch etwas offen gewesen sei. Dieses habe er jetzt aber auch noch überwiesen (act. 2). Der Schuldner hat die Tilgung der Forderung weder substanziert behauptet noch belegt. Er hätte bis zum Ablauf der Beschwerdefrist seine Begründung ergänzen und entsprechende Unterlagen einreichen können (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da die Beschwerde indes erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Obergericht eingegangen ist, konnte der Schuldner auf diese Möglichkeit nicht mehr aufmerksam gemacht werden. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzun- gen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

- 4 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
  5. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 6. Februar 2015 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Januar 2015 (EK140385)

- 2 - Erwägungen: 1.

Auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubi- gerin) stellte das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg am 4. August 2014 einen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (im Fol- genden: Schuldner) aus. Der Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag (act. 5/2). Am 10. November 2014 stellte das genannte Betreibungsamt die Konkursandro- hung aus (act. 5/3). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 stellte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Horgen das Konkursbegehren (act. 5/1). Am 16. Dezember 2014 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung vor (act. 5/4/3). Die Vorla- dung wurde dem Schuldner am 17. Dezember 2014 zugestellt (act. 5/6). Mit Urteil vom 21. Januar 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Schuldner. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach das Urteil innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden könne (act. 4 = 5/8). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 (Datum Eingang Bezirksgericht Horgen) erhob der Schuldner bei der Vorinstanz Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Januar 2015 und stellte den Antrag, der Konkurs sei aufzuheben (act. 2). Das Bezirksge- richt Horgen leitete die Eingabe am 3. Februar 2015 dem Obergericht weiter (act. 3). 2.

2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz korrekt hingewiesen (act. 4, Dispositiv Ziffer 5). Das Urteil vom 21. Ja- nuar 2015 wurde dem Schuldner am 22. Januar 2015 zugestellt (act. 5/9/2). Die Beschwerdefrist lief am Montag, 2. Februar 2015 ab. Die Beschwerde ging innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz ein. Nach Ablauf der Frist leitete das Be- zirksgericht Horgen die Eingabe dem Obergericht weiter. Nach der Rechtspre-

- 3 - chung des Bundesgerichts gilt eine Beschwerde als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innert der Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingegangen ist, auch wenn die Be- schwerde nach dem Gesetz beim Obergericht einzureichen ist (BGer 4A_476/2014, zur Publikation vorgesehen). Nach dem Gesagten erfolgte die Be- schwerde rechtzeitig. 2.2. Der Konkurs wird im Beschwerdeverfahren aufgehoben, wenn der Schuld- ner innert der Beschwerdefrist nachweist, dass er die Forderung samt Zinsen be- zahlt oder hinterlegt hat und er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Der Schuldner bringt zur Begründung der Beschwerde vor, er habe sich anfangs 2015 beim Betreibungsamt über die offene Forderung erkundigt und einbezahlt, was er bekommen habe. Damit sei für ihn die Angelegenheit erledigt gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass noch etwas offen gewesen sei. Dieses habe er jetzt aber auch noch überwiesen (act. 2). Der Schuldner hat die Tilgung der Forderung weder substanziert behauptet noch belegt. Er hätte bis zum Ablauf der Beschwerdefrist seine Begründung ergänzen und entsprechende Unterlagen einreichen können (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da die Beschwerde indes erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Obergericht eingegangen ist, konnte der Schuldner auf diese Möglichkeit nicht mehr aufmerksam gemacht werden. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzun- gen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. 3.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

6. Februar 2015