Verwertungsprotokoll vom 21. Mai 2013 (Beschwerde über ein Betreibungsamt / Rückweisung) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Februar 2014 (CB130142)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 erhob die Pfändungsgläubigerin und Be- schwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. 1... des Be- treibungsamtes Zürich 6 gegen das Verwertungsprotokoll in den Pfändungs- Nr. 2..., 3..., 4..., 4..., 5..., 6... und 7... vom 21. Mai 2013 Beschwerde bei der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz). Sie beantragte die Zuteilung des Netto- Verwertungserlöses ausschliesslich an sie sowie die Neuberechnung der Verwer- tungskosten, unter Ausschluss sämtlicher Kosten, die für andere Pfändungsgrup- pen als Pfändungs-Nr. 5... angefallen seien (act. 1 S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. September 2013 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 12). Diesen Entscheid zog die Be- schwerdeführerin ans Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter, welches mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob und die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückwies (act. 16 = 17).
- 3 - Die Vorinstanz wies sodann das Begehren der Beschwerdeführerin mit Zirkulati- onsbeschluss vom 11. Februar 2014 abermals ab, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war (act. 24 = 27 = 29).
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. Februar 2014 wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 28). Sie verlangt die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses vom 11. Febru- ar 2014 und die Anpassung des Verwertungsprotokolls im Sinne ihres ursprüngli- chen Begehrens. Prozessual beantragte die Beschwerdeführerin den Aufschub der Verteilung bis zum definitiven Entscheid über das Verwertungsprotokoll (act. 28 S. 3 und 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-25). Die Beschwerdegeg- nerin 5 wurde aus dem Rubrum entfernt, da sie ihr Desinteresse am Beschwerde- verfahren erklärt hatte (act. 22 und act. 24 S. 5). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2014 wurde das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, einstweilen keine Verwertungshandlungen vorzunehmen (act. 31). In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO konnte auf das Einholen von Stellungnahmen zur Beschwerde ver- zichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmit- telfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grund-
- 4 - sätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Rechtsanwendung durch die Vor- instanz, indem sie die Verteilung des Verwertungserlöses an die Gläubiger frühe- rer Pfändungsgruppen zuliess, obschon diese keine Verwertungsbegehren ge- stellt hatten.
E. 2.2 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass ausser der Beschwerdeführerin (Pfändungsgruppe Nr. 5...) kein anderer Gläubiger, insbesondere keiner aus einer der drei früheren Pfändungsgruppen Nr. 2..., 3... und 4..., das Verwertungsbegeh- ren gestellt hatte. Sie erwog sodann, die Ansicht der Beschwerdeführerin, der ge- samte Erlös käme aus diesem Grund ihr zu Gute, sei unzutreffend. Es komme für die Rangfolge der Befriedigung aus dem Verwertungserlös nicht darauf an, ob ein Gläubiger in einer früheren Pfändungsgruppe ein Verwertungsbegehren gestellt habe, sondern auf den Zeitpunkt, in welchem die Gläubiger im Sinne von Art. 110 SchKG das Fortsetzungsbegehren stellten. In diesem Sinne habe sich auch das Bundesgericht in BGE 111 III 63, S. 65 E. 2 geäussert, wonach der Nettoerlös den Gläubigern der vorangehenden Pfändungsgruppe zugute komme, "unabhän- gig davon, ob sie die Verwertung verlangt haben oder nicht". Diese Rechtslage ergebe sich direkt aus Art. 110 Abs. 2 und 3 SchKG, wonach für Gläubiger, die ihr Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach dem Pfän- dungsvollzug stellten, weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung gebildet wür- den. Eine erneute Pfändung bereits gepfändeter Gegenstände sei dabei nur mög- lich, soweit der Erlös nicht den Gläubigern der vorangehenden Gruppe zugute komme. Dass Art. 117 Abs. 1 SchKG – so die Vorinstanz weiter – das Recht, die Verwer- tung zu verlangen, jedem einzelnen Gläubiger einer Gruppe zuerkenne, sage nichts aus über die Wirkungen eines Verwertungsbegehrens des Gläubigers einer nachfolgenden Gruppe auf die Beteiligung der vorausgehenden Gruppen am Verwertungserlös. Da ein einziges Verwertungsbegehren – aus welcher Gruppe
- 5 - auch immer – die Verwertung der gepfändeten Gegenstände auslöse, würde die Auffassung der Beschwerdeführerin dazu führen, dass das Prinzip der Gruppen- pfändung ausgehebelt würde, obwohl den Gläubigern der vorgehenden Gruppen im Zeitpunkt des Verwertungsbegehrens eines Gläubigers aus einer nachfolgen- den Gruppe die Frist für das Verwertungsbegehren noch laufe. Die Pfändungen der Gruppen Nr. 2..., 3... und 4... – Pfändungsgruppen die vor derjenigen der Be- schwerdeführerin gebildet worden seien – seien im Zeitpunkt der Zwangsverwer- tung nach wie vor offen gewesen. Wie das Betreibungsamt zu Recht vortrage, seien die Pfändungs- und mithin die Verwertungsrechte der Gläubiger der vo- rausgehenden Gruppen im Zeitpunkt der Verwertung des Grundstücks am 8. No- vember 2012 nicht verwirkt gewesen, hätte die Frist für das Verwertungsbegehren der ältesten Pfändungsgruppe doch noch bis zum 26. November 2012 gedauert. Damit habe das Betreibungsamt diese Gläubiger auch nicht leer ausgehen lassen dürfen. Anders verhalte es sich nur mit Gläubigern, welche den definitiven Ver- lustschein verlangt oder die Betreibung zurückgezogen hätten, woraufhin deren Betreibung erloschen sei. Dies habe das Betreibungsamt aber korrekt berücksich- tigt. Auch sei die Verteilung des Erlöses korrekt erfolgt. Mit dem Nettoerlös könn- ten die Pfändungsgruppe Nr. 2... vollständig und Nr. 3... teilweise befriedigt wer- den, sämtliche späteren Pfändungsgruppen würden leer ausgehen und müssten ihre Betreibungskosten selber tragen. Entsprechend sei die Beschwerde abzu- weisen, soweit sie nicht durch die Berichtigung des Verwertungsprotokolls gegen- standslos geworden sei (act. 24 = 27 = 29).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe dem obiter dictum des Bundesgerichts zu viel Gewicht beigemessen. Ein obiter dictum sei zwar für die Rechtsanwendung nicht gänzlich bedeutungslos, doch habe es jedenfalls nicht das gleiche Gewicht wie ein wohlbegründetes Urteil zu einer konkreten, ihm vor- gelegten Rechtsfrage. In BGE 111 III 65, einem Entscheid, der schon fast 30 Jah- re zurückliege, habe das Bundesgericht nicht darüber zu befinden gehabt, ob ein vorangehender Gläubiger, der kein Verwertungsbegehren gestellt habe, am Erlös teilnehmen könne. Somit habe sich das Bundesgericht nicht direkt mit der hier in- teressierenden Frage auseinandergesetzt (act. 28 S. 8 und 11).
- 6 - Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 111 III 63 vom 29. November 1985 er- wogen, dass der Erlös der vorangehende Pfändungsgruppe zugute komme, und zwar unabhängig davon, ob deren Gläubiger die Verwertung verlangt haben oder nicht (E. 2). Zwar ging es im Entscheid in erster Linie um den Kostenvorschuss für die Verwertung, weshalb es sich – wie die Beschwerdeführerin zutreffend aus- führt – bei der genannten Erwägung um ein obiter dictum handelt. Jedoch hat das Bundesgericht diese Frage explizit aufgeworfen und beantwortet. Die Konstellati- on im Bundesgerichtsentscheid entspricht sodann der vorliegenden Sachlage: Es ging um einen Gläubiger, der ein Verwertungsbegehren für Vermögensgegen- stände gestellt hatte, welche bereits für eine frühere Gruppe gepfändet waren und für ihn erneut gepfändet wurden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die bun- desgerichtliche Begründung sei lapidar, trifft insoweit zu, als dass sie kurz und bündig ist. Die Aussage ist unmissverständlich und zeigt die (damalige) Sicht des Bundesgerichts in der vorliegend zu regelnden Frage. Eine weitergehende Be- gründung war im Entscheid nicht erforderlich, war doch diese Frage wie ausge- führt nicht strittig. Zur Einschlägigkeit der genannten Zitate ist anzumerken, dass FRITZSCHE/WALDER (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, § 32 N 6) ausführen, es gebe keinen Unterschied zwischen Gläubigern, die das Verwertungsbegehren gestellt hätten, und anderen. Hierzu wird auf Art. 117 und Art. 119 Abs. 2 SchKG verwiesen. Der Umstand, dass nicht lediglich auf Absatz 1 von Art. 117 SchKG, sondern auf den ganzen Artikel verwiesen wird, lässt sehr wohl darauf schliessen, dass nicht nur eine Pfändungsgruppe, sondern auch sol- che auf den Mehrerlös von der Aussage erfasst sein sollen. Nur weil der Entscheid bereits rund 30 Jahre alt ist, vermag dies an seiner Aussa- gekraft nichts zu ändern, schliesslich handelt es sich bei der Verwertung um einen Bereich des SchKG, der für das hier interessierende Problem keinen Änderungen unterlag. Es fehlen aktuellere (publizierte) Entscheide des Bundesgerichts zu die- ser Frage.
E. 2.4 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 110 SchKG falsch bzw. auf einen dort nicht geregelten Sachverhalt angewendet. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz lasse sich eine Beteiligung der passiv bleiben-
- 7 - den Gläubiger vorangehender Pfändungsgruppen nicht aus Art. 110 SchKG ablei- ten. Diese Norm behandle die Bildung von Pfändungsgruppen und die daraus ab- zuleitenden Vorrechte einer einzelnen Gruppe an den gepfändeten Vermögens- werten. Art. 110 Abs. 3 SchKG äussere sich jedoch nicht dazu, unter welchen Vo- raussetzungen ein Erlös den vorgehenden Pfändungsgläubigern ausgerichtet werden könne (act. 28 S. 8). Art. 110 SchKG regelt in Abs. 1 und 2 die Bildung von Pfändungsgruppen. Art. 110 Abs. 3 SchKG bezieht sich auf spätere Pfändungsgruppen (Abs. 2) und lautet wie folgt: "Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings ge- pfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für wel- che die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird". Zwar klärt diese Regelung die Frage des fehlenden Verwertungsbegehren nicht explizit, jedoch wird daraus ersichtlich, dass der Vermögenswert in erster Linie den frühe- ren Pfändungsgruppen zugute kommen soll, nämlich denjenigen, für welche der Wert in erster Linie gepfändet wurde. Dass der Gesetzgeber dies am mangelnden Verwertungsbegehren einer früheren Gruppe – die im Zeitpunkt der effektiven Verwertung noch besteht – hätte scheitern lassen wollen, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
E. 2.5 Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, es könne nicht allein aus dem Prinzip der Gruppenbildung abgeleitet werden, welches die Wirkungen eines Verwertungsbegehrens eines Gläubigers für andere Gläubiger seien, abgesehen von Art. 117 Abs. 1 SchKG, der ein Verwertungsbegehren innerhalb einer Gläubi- gergruppe für alle Teilnehmer dieser Gruppe gelten lasse. Es bestehe Klarheit darüber, dass nachfolgende Gläubigergruppen, für die kein Verwertungsbegehren gestellt worden sei, einen (Mehr-)Erlös nicht beanspruchen könnten. Gleiches müsse für vorgehende Gläubiger gelten (act. 28 S. 8 f.). Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich für vorangehende Gläubigergruppen grundsätzlich gleich verhalten sollte wie für nachfolgende. Ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin fehlt es jedoch auch diesbezüg- lich an Klarheit. Zwar vertritt FREY – gestützt auf die Ansicht weiterer Autoren – die Ansicht, nachfolgende Gläubigergruppen könnten den Mehrerlös nur bean-
- 8 - spruchen, wenn sie ein Verwertungsbegehren gestellt haben (BSK SchKG I-FREY, Art. 119 N 10). Ein Bundesgerichtsentscheid in dieser Frage ist nicht ergangen. Die zitierte Lehrmeinung behandelt Vermögensstücke, die nicht verwertet werden mussten, gleich wie ein allfälliger Verwertungsüberschuss. Dies überzeugt nicht. Müssen weitere Vermögensgegenstände verwertet werden, kann sehr wohl ein Verwertungsbegehren der nachfolgenden Gläubigergruppe verlangt werden, ist hierfür beispielsweise wiederum ein Kostenvorschuss erforderlich. Handelt es sich jedoch um einen Vermögensüberschuss, der aus einer bereits erfolgten Verwer- tung resultiert, ist nicht einzusehen, weshalb das Geld an den Schuldner heraus- zugeben ist, obschon noch offene Betreibungen bestehen, deren Gläubigern grundsätzlich das Recht zusteht, die Verwertung zu verlangen. Geld muss nicht verwertet werden und für die Verteilung von Geld braucht es kein Verwertungsbe- gehren. So ist im Falle der Pfändung von Barschaft in Schweizer Währung die Verwertung unnötig und damit auch ein entsprechendes Begehren. Eben so we- nig ist ein Verwertungsbegehren erforderlich, wenn sich das gepfändete Objekt selbst in Schweizer Geld umgesetzt hat, beispielsweise wenn eine gepfändete Forderung vom Drittschuldner innert der Frist, innert der das Verwertungsbegeh- ren gestellt werden kann, an das Betreibungsamt bezahlt worden ist. Auch sind in bar ausgerichtete Erträgnisse an die Gläubiger zu verteilen, selbst wenn kein Gläubiger die Verwertung des Pfändungsobjektes verlangt hat (BSK SchKG I- FREY, Art. 116 N 7 ff.). Ein Grund, weshalb es sich bei einem Überschuss anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann führen AMONN/WALTHER aus, ein Überschuss falle an die Gläubiger der folgenden Gruppe, zu deren Gunsten der Mehrerlös gepfändet worden sei; in letz- ter Linie stehe er dem Schuldner zu (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., § 29 N 13). Vom Erfordernis eines Verwer- tungsbegehrens der nachfolgenden Gruppe ist hier keine Rede. Somit wäre eher auch im Falle der nachfolgenden Gläubigergruppen von einer Verteilung des Überschusses ohne Verwertungsbegehren auszugehen. Diese Frage muss hier aber nicht abschliessend geklärt werden.
- 9 -
E. 2.6 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe sich mit der Lehrmeinung von FREY und den daraus folgenden Argumenten der Be- schwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, sondern halte vielmehr dafür, die Auf- fassung der Beschwerdeführerin würde das Prinzip der Gruppenpfändung aushe- beln, obwohl den vorgehenden Gläubigern die Frist für die Stellung des Verwer- tungsbegehrens im Zeitpunkt des entsprechenden Begehrens des nachgehenden Gläubigers noch nicht abgelaufen sei. Damit verkenne die Vorinstanz die Argu- mentation der Beschwerdeführerin bzw. die zitierte Lehrmeinung. FREY halte zu Recht fest, es bestehe kein Grund, bezüglich der Wirkungen des Verwertungsbe- gehrens die Gläubiger verschiedener Gruppen gleich zu behandeln wie die Gläu- biger innerhalb einer eigenen Gruppe. Gemäss Art. 117 Abs. 2 SchKG solle der nachfolgende Gläubiger nicht zuwarten müssen, bis ein Gläubiger der vorange- henden Gruppe das Verwertungsbegehren gestellt hat. Daraus abzuleiten, dass der nachfolgende Gläubiger mit seinem Verwertungsbegehren auch für die Gläu- biger der vorangehenden Gruppe die Verwertung verlange, gehe zu weit. Für ihn seien die Vermögenswerte gepfändet unter dem Vorbehalt, dass der Erlös nicht den vorangehenden Gläubigern ausgewiesen werden müsse. Dies sei eben nur der Fall, wenn in der vorangehenden Gruppe innert Frist ein Verwertungsbegeh- ren gestellt worden sei. Sei dies nicht der Fall gewesen, so gehe der für die vor- angehende Gruppe bestimmte Erlös an den nachfolgenden Gläubiger bzw., so- weit dieser gedeckt ist, an den Schuldner (BSK SchKG I-FREY, Art. 117 N 10). Sie, die Beschwerdeführerin, sei der Ansicht, dass jeder Gläubiger für sich bzw. seine Pfändungsgruppe während der für ihn geltenden Fristen das Verwertungs- begehren stellen könne, was spätere Verwertungsbegehren konkurrierender Gläubiger nicht ausschliesse. Ein solches Begehren sei aber unabdingbare Vor- aussetzung dafür, dass ein Gläubiger an einem Erlös bzw. einem Mehrerlös teil- nehmen könne. Wenn er kein Verwertungsbegehren stelle, dann sei er mit Aus- nahme der Konstellation nach Art. 117 Abs. 1 SchKG auch nicht berechtigt, an der Verteilung teilzunehmen (act. 28 S. 9). Zunächst ist anzumerken, dass die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen sachverhaltlichen oder rechtli-
- 10 - chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Somit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich eingehend mit der zitierten Lehrmeinung auseinander zu setzen, nachdem sie ihre Auffassung auf einen Bundesgerichtsentscheid und den Geset- zeswortlaut stützte. Nicht ganz klar ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Auffassung der Be- schwerdeführerin das Prinzip der Gruppenpfändung aushebeln würde. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass auch in einer Gläubigergruppe mehrere Gläubiger ein Verwertungsbegehren stellen, obwohl bereits ein einziges Verwer- tungsbegehren die Verwertung der gepfändeten Gegenstände auslösen würde. In der Regel erfolgen solche Verwertungsbegehren aber zeitlich nahe beieinander und vor der effektiven Verwertung, weshalb der Vorschuss für die Verwertung dann auch von sämtlichen die Verwertung beantragenden Gläubigern verlangt werden kann. Auf was die Vorinstanz hinaus wollte, ergibt sich aus dem Zusam- menhang mit der nachfolgenden Erwägung, nämlich dass die Pfändungsrechte der vorangehenden Gläubigergruppen im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung
– als der Vermögensgegenstand zu Geld gemacht wurde – noch nicht erloschen waren. Die Vorinstanz ging wohl davon aus, dass dann aufgrund der bereits er- folgten Versilberung kein Verwertungsbegehren mehr möglich sei. Nur unter die- ser Annahme würde die Auffassung der Beschwerdeführerin das Prinzip der Gruppenpfändung aushebeln und die vorangehenden Gläubiger könnten nicht mehr am Erlös teilhaben, obwohl ihre Frist noch nicht abgelaufen ist. Dies über- zeugt aber jedenfalls nicht: Würde man der Meinung der Beschwerdeführerin (und der Lehrmeinung von FREY) folgen, müsste man konsequenterweise auch Ver- wertungsbegehren noch zulassen, wenn der Vermögensgegenstand bereits ver- wertet ist. Hier wiederum zeigt sich, dass der Auffassung des Bundesgerichts den Vorzug zu geben ist: Da das Verwertungsbegehren formlos gestellt werden kann, müsste genügen, wenn je ein Gläubiger der vorangehenden Gläubigergruppen dem Be-
- 11 - treibungsamt innert der noch laufenden Frist mitteilt, aus dem erzielten Erlös be- friedigt werden zu wollen. Da kein Vorschuss mehr geleistet werden muss, reicht die blosse Mitteilung. Dies als Voraussetzung für die Partizipation am Erlös zu verlangen, scheint aber zu formalistisch, ist es doch gerade der Wille eines jeden Gläubigers, der ein Betreibungsverfahren durchführt, dass seine Forderung begli- chen wird. Somit überzeugt die zitierte Lehrmeinung und die von der Beschwerde- führerin darauf gestützte Argumentation nicht. Hinzu kommt, dass ein Verwer- tungsbegehren wie gesehen (Ziff. 2.5) für die Verteilung nicht erforderlich ist, wenn es sich beim Pfandgegenstand um Geld handelt – was nach der Verwer- tung eines Vermögensgegenstandes der Fall ist. Überdies gibt es auch Lehrmeinungen, welche die Ansicht des Bundesgerichts stützen (z.B. CR LP-BETTSCHART, Art. 117 N 12). Soweit verlangt wird, dass die Pfändungsrechte einer Gläubigergruppe noch bestehen müssen, um am Erlös teilzuhaben (vgl. WALDER/KULL, SchKG Art. 89-158, 5. Aufl., Art. 117 N 6), über- zeugt dies. Der Fortbestand der Pfändungsrechte kann jedoch nur bedeuten, dass die Frist der Gläubiger zur Stellung des Verwertungsbegehrens im Zeitpunkt der effektiven Verwertung noch läuft. Auch die Vorinstanz geht für die Verteilung davon aus, dass die Pfändungsrechte der vorhergehenden Gruppe noch nicht er- loschen sein dürfen und es vorliegend auch noch nicht waren. Für den Fortbestand der Pfändungsrechte auf den Zeitpunkt der Verteilung abzu- stellen, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt (act. 28 S. 7), rechtfertigt sich nicht. Andernfalls hätten es nachfolgende Gläubigergruppen in der Hand, die Ver- teilung beispielsweise mit Beschwerden hinauszuzögern. Vielmehr überzeugt es, den Zeitpunkt der effektiven Verwertung als massgebend zu betrachten.
E. 2.7 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Ansicht führe – im Gegen- satz zur Lösung der Vorinstanz – auch nicht zu einer willkürlichen bzw. zufälligen Berücksichtigung von Gläubigergruppen. Im konkreten Fall habe die Versteige- rung am 8. November 2012 stattgefunden, während die Frist für das Verwer- tungsbegehren für die älteste Pfändungsgruppe am 26. November 2012 abgelau- fen sei. Das Steigerungsdatum müsse als einigermassen zufällig bezeichnet wer- den und könne insbesondere vom beantragenden Gläubiger kaum beeinflusst
- 12 - werden. Wäre die von der Vorinstanz vertretene Auffassung korrekt, würde es somit entscheidend vom Zeitpunkt der Verwertungshandlung abhängen, ob ein passiver Gläubiger noch am Erlös teilhabe oder nicht. Vielmehr seien vernünf- tigerweise die für die Gruppen geltenden Fristen zu beachten. Die einzelnen Gruppen hätten ohne Weiteres ein Verwertungsbegehren stellen können, wurde der Versteigerungstermin doch vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichwohl seien die anderen Gläubiger untätig geblieben, womit sie konkludent auch zu ver- stehen gegeben hätten, dass sie kein Interesse an der Angelegenheit hätten. Die- ses Desinteresse hätten sie auch gezeigt, als die Vorinstanz ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt habe, und sie sich nicht äusser- ten. Die Rechte der ersten und zweiten Pfändungsgruppe seien im Zeitpunkt der Auflage des Verwertungsprotokolls bereits definitiv erloschen gewesen. Allein schon deshalb hätten sie im Mai 2013 bei der Erlösverteilung gar nicht mehr be- rücksichtigt werden dürfen. Lediglich die Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. 4... hätten damals noch ein Verwertungsbegehren stellen können (und auch müssen), hätten dies jedoch unterlassen (act. 28 S. 10). In der Tat besteht für die Gläubiger eine grössere Sicherheit der Partizipation am Erlös, wenn sie selber ein Verwertungsbegehren stellen. Auch trifft zu, dass diese Lösung eine gewisse Zufälligkeit beinhaltet. Jedoch führt dies nicht dazu, dass Gläubiger nicht mehr partizipieren, obwohl ihre Pfändungsrechte im Zeitpunkt der Verwertung, d.h. der Versilberung, noch bestanden (worauf – wie gesehen – ab- zustellen ist). Die eingewendete Zufälligkeit ist ohnehin nicht gänzlich auszu- schliessen. Sie besteht beispielsweise bereits in der Gruppenbildung, aber auch im Falle einer einzigen Gläubigergruppe, bei der nur ein Gläubiger das Verwer- tungsbegehren gestellt hat. Scheidet dieser Gläubiger aus, etwa weil er vom Schuldner befriedigt wurde, oder zieht er das Verwertungsbegehren zurück, muss ein anderer Gläubiger die Verwertung verlangen, wenn verwertet werden soll (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., § 25 N 19). Erfolgt die Ausscheidung nach Fristablauf, entfällt die Möglichkeit der Verwertung für die ganze Gruppe (vgl. BSK SchKG I-FREY, Art. 117 N 5), obwohl sie – dieser Auffassung ist auch die Beschwerdeführerin – ansonsten am Erlös partizipiert hätte. Auch hier ist einigermassen zufällig, wann der Gläubiger aus-
- 13 - scheidet bzw. sein Begehren zurückzieht, ob vor oder nach Ablauf der Frist für das Verwertungsbegehren. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ableiten, dass sich die Beschwerdegegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht äusserten.
E. 2.8 Auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kostenrisiko (act. 28 S. 7) führt nicht dazu, dass nur sie am Erlös partizipieren würde. Schliesslich wer- den die von ihr vorgeschossenen Kosten vorab aus dem Erlös gedeckt. Sodann wirken Rechtshandlungen eines Gläubigers zwar grundsätzlich nur für ihn selbst. Die Gläubiger einer Pfändungsgruppe bilden somit keine Interessengemeinschaft, was sich z.B. auch darin zeigt, dass jeder Gläubiger den Pfändungsanschluss ei- nes Konkurrenten mit Beschwerde anfechten und darüber hinaus dessen Forde- rung mit der Kollokationsklage bestreiten kann. Von der Regel der individuellen Rechtswahrung gibt es aber Ausnahmen. Hierzu gehört das Verwertungsbegeh- ren (Art. 117 Abs. 1 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., § 25 N 18 f.). Somit wird der die Verwertung verlangende Gläubiger – anders als bei einem Zi- vilprozess, den er führt – für sein Risiko nur dann belohnt, wenn der Erlös die Forderungen der vorangehenden Gläubigergruppen übersteigt.
E. 2.9 Nach dem Gesagten ist dem Schluss der Vorinstanz zuzustimmen. Die Be- schwerdeführerin vermag mit ihren Argumenten nicht durchzudringen. Sie bringt nichts vor, das Anlass gäbe, vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid abzuwei- chen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei den Beschwerdegeg- nern vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.
- 14 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 28, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 8. Juli 2014 in Sachen
A._____ Immobilien AG, Pfändungsgläubigerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, Betreibungsschuldnerin und Beschwerdegegnerin,
2. Kanton und Bezirk Schwyz, Gemeinde C._____ und deren Kirchge- meinde, 3. D._____ AG, 4. E._____ AG, 5. ..., 6. F._____, 7. G._____ AG, 8. H._____ AG, 9. I._____ Nachfolger J._____, Pfändungsgläubiger und Beschwerdegegner,
Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____
- 2 - Nr. 2 vertreten durch Steueramt C._____ Nr. 3 vertreten durch D._____ AG Nr. 8 vertreten durch K._____ AG
betreffend Verwertungsprotokoll vom 21. Mai 2013 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 6 / Rückweisung)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Februar 2014 (CB130142) Erwägungen: 1.
1.1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 erhob die Pfändungsgläubigerin und Be- schwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. 1... des Be- treibungsamtes Zürich 6 gegen das Verwertungsprotokoll in den Pfändungs- Nr. 2..., 3..., 4..., 4..., 5..., 6... und 7... vom 21. Mai 2013 Beschwerde bei der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz). Sie beantragte die Zuteilung des Netto- Verwertungserlöses ausschliesslich an sie sowie die Neuberechnung der Verwer- tungskosten, unter Ausschluss sämtlicher Kosten, die für andere Pfändungsgrup- pen als Pfändungs-Nr. 5... angefallen seien (act. 1 S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. September 2013 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 12). Diesen Entscheid zog die Be- schwerdeführerin ans Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter, welches mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob und die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückwies (act. 16 = 17).
- 3 - Die Vorinstanz wies sodann das Begehren der Beschwerdeführerin mit Zirkulati- onsbeschluss vom 11. Februar 2014 abermals ab, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war (act. 24 = 27 = 29). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. Februar 2014 wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 28). Sie verlangt die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses vom 11. Febru- ar 2014 und die Anpassung des Verwertungsprotokolls im Sinne ihres ursprüngli- chen Begehrens. Prozessual beantragte die Beschwerdeführerin den Aufschub der Verteilung bis zum definitiven Entscheid über das Verwertungsprotokoll (act. 28 S. 3 und 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-25). Die Beschwerdegeg- nerin 5 wurde aus dem Rubrum entfernt, da sie ihr Desinteresse am Beschwerde- verfahren erklärt hatte (act. 22 und act. 24 S. 5). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2014 wurde das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, einstweilen keine Verwertungshandlungen vorzunehmen (act. 31). In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO konnte auf das Einholen von Stellungnahmen zur Beschwerde ver- zichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.
2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmit- telfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grund-
- 4 - sätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Rechtsanwendung durch die Vor- instanz, indem sie die Verteilung des Verwertungserlöses an die Gläubiger frühe- rer Pfändungsgruppen zuliess, obschon diese keine Verwertungsbegehren ge- stellt hatten. 2.2. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass ausser der Beschwerdeführerin (Pfändungsgruppe Nr. 5...) kein anderer Gläubiger, insbesondere keiner aus einer der drei früheren Pfändungsgruppen Nr. 2..., 3... und 4..., das Verwertungsbegeh- ren gestellt hatte. Sie erwog sodann, die Ansicht der Beschwerdeführerin, der ge- samte Erlös käme aus diesem Grund ihr zu Gute, sei unzutreffend. Es komme für die Rangfolge der Befriedigung aus dem Verwertungserlös nicht darauf an, ob ein Gläubiger in einer früheren Pfändungsgruppe ein Verwertungsbegehren gestellt habe, sondern auf den Zeitpunkt, in welchem die Gläubiger im Sinne von Art. 110 SchKG das Fortsetzungsbegehren stellten. In diesem Sinne habe sich auch das Bundesgericht in BGE 111 III 63, S. 65 E. 2 geäussert, wonach der Nettoerlös den Gläubigern der vorangehenden Pfändungsgruppe zugute komme, "unabhän- gig davon, ob sie die Verwertung verlangt haben oder nicht". Diese Rechtslage ergebe sich direkt aus Art. 110 Abs. 2 und 3 SchKG, wonach für Gläubiger, die ihr Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach dem Pfän- dungsvollzug stellten, weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung gebildet wür- den. Eine erneute Pfändung bereits gepfändeter Gegenstände sei dabei nur mög- lich, soweit der Erlös nicht den Gläubigern der vorangehenden Gruppe zugute komme. Dass Art. 117 Abs. 1 SchKG – so die Vorinstanz weiter – das Recht, die Verwer- tung zu verlangen, jedem einzelnen Gläubiger einer Gruppe zuerkenne, sage nichts aus über die Wirkungen eines Verwertungsbegehrens des Gläubigers einer nachfolgenden Gruppe auf die Beteiligung der vorausgehenden Gruppen am Verwertungserlös. Da ein einziges Verwertungsbegehren – aus welcher Gruppe
- 5 - auch immer – die Verwertung der gepfändeten Gegenstände auslöse, würde die Auffassung der Beschwerdeführerin dazu führen, dass das Prinzip der Gruppen- pfändung ausgehebelt würde, obwohl den Gläubigern der vorgehenden Gruppen im Zeitpunkt des Verwertungsbegehrens eines Gläubigers aus einer nachfolgen- den Gruppe die Frist für das Verwertungsbegehren noch laufe. Die Pfändungen der Gruppen Nr. 2..., 3... und 4... – Pfändungsgruppen die vor derjenigen der Be- schwerdeführerin gebildet worden seien – seien im Zeitpunkt der Zwangsverwer- tung nach wie vor offen gewesen. Wie das Betreibungsamt zu Recht vortrage, seien die Pfändungs- und mithin die Verwertungsrechte der Gläubiger der vo- rausgehenden Gruppen im Zeitpunkt der Verwertung des Grundstücks am 8. No- vember 2012 nicht verwirkt gewesen, hätte die Frist für das Verwertungsbegehren der ältesten Pfändungsgruppe doch noch bis zum 26. November 2012 gedauert. Damit habe das Betreibungsamt diese Gläubiger auch nicht leer ausgehen lassen dürfen. Anders verhalte es sich nur mit Gläubigern, welche den definitiven Ver- lustschein verlangt oder die Betreibung zurückgezogen hätten, woraufhin deren Betreibung erloschen sei. Dies habe das Betreibungsamt aber korrekt berücksich- tigt. Auch sei die Verteilung des Erlöses korrekt erfolgt. Mit dem Nettoerlös könn- ten die Pfändungsgruppe Nr. 2... vollständig und Nr. 3... teilweise befriedigt wer- den, sämtliche späteren Pfändungsgruppen würden leer ausgehen und müssten ihre Betreibungskosten selber tragen. Entsprechend sei die Beschwerde abzu- weisen, soweit sie nicht durch die Berichtigung des Verwertungsprotokolls gegen- standslos geworden sei (act. 24 = 27 = 29). 2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe dem obiter dictum des Bundesgerichts zu viel Gewicht beigemessen. Ein obiter dictum sei zwar für die Rechtsanwendung nicht gänzlich bedeutungslos, doch habe es jedenfalls nicht das gleiche Gewicht wie ein wohlbegründetes Urteil zu einer konkreten, ihm vor- gelegten Rechtsfrage. In BGE 111 III 65, einem Entscheid, der schon fast 30 Jah- re zurückliege, habe das Bundesgericht nicht darüber zu befinden gehabt, ob ein vorangehender Gläubiger, der kein Verwertungsbegehren gestellt habe, am Erlös teilnehmen könne. Somit habe sich das Bundesgericht nicht direkt mit der hier in- teressierenden Frage auseinandergesetzt (act. 28 S. 8 und 11).
- 6 - Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 111 III 63 vom 29. November 1985 er- wogen, dass der Erlös der vorangehende Pfändungsgruppe zugute komme, und zwar unabhängig davon, ob deren Gläubiger die Verwertung verlangt haben oder nicht (E. 2). Zwar ging es im Entscheid in erster Linie um den Kostenvorschuss für die Verwertung, weshalb es sich – wie die Beschwerdeführerin zutreffend aus- führt – bei der genannten Erwägung um ein obiter dictum handelt. Jedoch hat das Bundesgericht diese Frage explizit aufgeworfen und beantwortet. Die Konstellati- on im Bundesgerichtsentscheid entspricht sodann der vorliegenden Sachlage: Es ging um einen Gläubiger, der ein Verwertungsbegehren für Vermögensgegen- stände gestellt hatte, welche bereits für eine frühere Gruppe gepfändet waren und für ihn erneut gepfändet wurden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die bun- desgerichtliche Begründung sei lapidar, trifft insoweit zu, als dass sie kurz und bündig ist. Die Aussage ist unmissverständlich und zeigt die (damalige) Sicht des Bundesgerichts in der vorliegend zu regelnden Frage. Eine weitergehende Be- gründung war im Entscheid nicht erforderlich, war doch diese Frage wie ausge- führt nicht strittig. Zur Einschlägigkeit der genannten Zitate ist anzumerken, dass FRITZSCHE/WALDER (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, § 32 N 6) ausführen, es gebe keinen Unterschied zwischen Gläubigern, die das Verwertungsbegehren gestellt hätten, und anderen. Hierzu wird auf Art. 117 und Art. 119 Abs. 2 SchKG verwiesen. Der Umstand, dass nicht lediglich auf Absatz 1 von Art. 117 SchKG, sondern auf den ganzen Artikel verwiesen wird, lässt sehr wohl darauf schliessen, dass nicht nur eine Pfändungsgruppe, sondern auch sol- che auf den Mehrerlös von der Aussage erfasst sein sollen. Nur weil der Entscheid bereits rund 30 Jahre alt ist, vermag dies an seiner Aussa- gekraft nichts zu ändern, schliesslich handelt es sich bei der Verwertung um einen Bereich des SchKG, der für das hier interessierende Problem keinen Änderungen unterlag. Es fehlen aktuellere (publizierte) Entscheide des Bundesgerichts zu die- ser Frage. 2.4. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 110 SchKG falsch bzw. auf einen dort nicht geregelten Sachverhalt angewendet. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz lasse sich eine Beteiligung der passiv bleiben-
- 7 - den Gläubiger vorangehender Pfändungsgruppen nicht aus Art. 110 SchKG ablei- ten. Diese Norm behandle die Bildung von Pfändungsgruppen und die daraus ab- zuleitenden Vorrechte einer einzelnen Gruppe an den gepfändeten Vermögens- werten. Art. 110 Abs. 3 SchKG äussere sich jedoch nicht dazu, unter welchen Vo- raussetzungen ein Erlös den vorgehenden Pfändungsgläubigern ausgerichtet werden könne (act. 28 S. 8). Art. 110 SchKG regelt in Abs. 1 und 2 die Bildung von Pfändungsgruppen. Art. 110 Abs. 3 SchKG bezieht sich auf spätere Pfändungsgruppen (Abs. 2) und lautet wie folgt: "Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings ge- pfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für wel- che die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird". Zwar klärt diese Regelung die Frage des fehlenden Verwertungsbegehren nicht explizit, jedoch wird daraus ersichtlich, dass der Vermögenswert in erster Linie den frühe- ren Pfändungsgruppen zugute kommen soll, nämlich denjenigen, für welche der Wert in erster Linie gepfändet wurde. Dass der Gesetzgeber dies am mangelnden Verwertungsbegehren einer früheren Gruppe – die im Zeitpunkt der effektiven Verwertung noch besteht – hätte scheitern lassen wollen, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. 2.5. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, es könne nicht allein aus dem Prinzip der Gruppenbildung abgeleitet werden, welches die Wirkungen eines Verwertungsbegehrens eines Gläubigers für andere Gläubiger seien, abgesehen von Art. 117 Abs. 1 SchKG, der ein Verwertungsbegehren innerhalb einer Gläubi- gergruppe für alle Teilnehmer dieser Gruppe gelten lasse. Es bestehe Klarheit darüber, dass nachfolgende Gläubigergruppen, für die kein Verwertungsbegehren gestellt worden sei, einen (Mehr-)Erlös nicht beanspruchen könnten. Gleiches müsse für vorgehende Gläubiger gelten (act. 28 S. 8 f.). Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich für vorangehende Gläubigergruppen grundsätzlich gleich verhalten sollte wie für nachfolgende. Ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführerin fehlt es jedoch auch diesbezüg- lich an Klarheit. Zwar vertritt FREY – gestützt auf die Ansicht weiterer Autoren – die Ansicht, nachfolgende Gläubigergruppen könnten den Mehrerlös nur bean-
- 8 - spruchen, wenn sie ein Verwertungsbegehren gestellt haben (BSK SchKG I-FREY, Art. 119 N 10). Ein Bundesgerichtsentscheid in dieser Frage ist nicht ergangen. Die zitierte Lehrmeinung behandelt Vermögensstücke, die nicht verwertet werden mussten, gleich wie ein allfälliger Verwertungsüberschuss. Dies überzeugt nicht. Müssen weitere Vermögensgegenstände verwertet werden, kann sehr wohl ein Verwertungsbegehren der nachfolgenden Gläubigergruppe verlangt werden, ist hierfür beispielsweise wiederum ein Kostenvorschuss erforderlich. Handelt es sich jedoch um einen Vermögensüberschuss, der aus einer bereits erfolgten Verwer- tung resultiert, ist nicht einzusehen, weshalb das Geld an den Schuldner heraus- zugeben ist, obschon noch offene Betreibungen bestehen, deren Gläubigern grundsätzlich das Recht zusteht, die Verwertung zu verlangen. Geld muss nicht verwertet werden und für die Verteilung von Geld braucht es kein Verwertungsbe- gehren. So ist im Falle der Pfändung von Barschaft in Schweizer Währung die Verwertung unnötig und damit auch ein entsprechendes Begehren. Eben so we- nig ist ein Verwertungsbegehren erforderlich, wenn sich das gepfändete Objekt selbst in Schweizer Geld umgesetzt hat, beispielsweise wenn eine gepfändete Forderung vom Drittschuldner innert der Frist, innert der das Verwertungsbegeh- ren gestellt werden kann, an das Betreibungsamt bezahlt worden ist. Auch sind in bar ausgerichtete Erträgnisse an die Gläubiger zu verteilen, selbst wenn kein Gläubiger die Verwertung des Pfändungsobjektes verlangt hat (BSK SchKG I- FREY, Art. 116 N 7 ff.). Ein Grund, weshalb es sich bei einem Überschuss anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann führen AMONN/WALTHER aus, ein Überschuss falle an die Gläubiger der folgenden Gruppe, zu deren Gunsten der Mehrerlös gepfändet worden sei; in letz- ter Linie stehe er dem Schuldner zu (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., § 29 N 13). Vom Erfordernis eines Verwer- tungsbegehrens der nachfolgenden Gruppe ist hier keine Rede. Somit wäre eher auch im Falle der nachfolgenden Gläubigergruppen von einer Verteilung des Überschusses ohne Verwertungsbegehren auszugehen. Diese Frage muss hier aber nicht abschliessend geklärt werden.
- 9 - 2.6. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe sich mit der Lehrmeinung von FREY und den daraus folgenden Argumenten der Be- schwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, sondern halte vielmehr dafür, die Auf- fassung der Beschwerdeführerin würde das Prinzip der Gruppenpfändung aushe- beln, obwohl den vorgehenden Gläubigern die Frist für die Stellung des Verwer- tungsbegehrens im Zeitpunkt des entsprechenden Begehrens des nachgehenden Gläubigers noch nicht abgelaufen sei. Damit verkenne die Vorinstanz die Argu- mentation der Beschwerdeführerin bzw. die zitierte Lehrmeinung. FREY halte zu Recht fest, es bestehe kein Grund, bezüglich der Wirkungen des Verwertungsbe- gehrens die Gläubiger verschiedener Gruppen gleich zu behandeln wie die Gläu- biger innerhalb einer eigenen Gruppe. Gemäss Art. 117 Abs. 2 SchKG solle der nachfolgende Gläubiger nicht zuwarten müssen, bis ein Gläubiger der vorange- henden Gruppe das Verwertungsbegehren gestellt hat. Daraus abzuleiten, dass der nachfolgende Gläubiger mit seinem Verwertungsbegehren auch für die Gläu- biger der vorangehenden Gruppe die Verwertung verlange, gehe zu weit. Für ihn seien die Vermögenswerte gepfändet unter dem Vorbehalt, dass der Erlös nicht den vorangehenden Gläubigern ausgewiesen werden müsse. Dies sei eben nur der Fall, wenn in der vorangehenden Gruppe innert Frist ein Verwertungsbegeh- ren gestellt worden sei. Sei dies nicht der Fall gewesen, so gehe der für die vor- angehende Gruppe bestimmte Erlös an den nachfolgenden Gläubiger bzw., so- weit dieser gedeckt ist, an den Schuldner (BSK SchKG I-FREY, Art. 117 N 10). Sie, die Beschwerdeführerin, sei der Ansicht, dass jeder Gläubiger für sich bzw. seine Pfändungsgruppe während der für ihn geltenden Fristen das Verwertungs- begehren stellen könne, was spätere Verwertungsbegehren konkurrierender Gläubiger nicht ausschliesse. Ein solches Begehren sei aber unabdingbare Vor- aussetzung dafür, dass ein Gläubiger an einem Erlös bzw. einem Mehrerlös teil- nehmen könne. Wenn er kein Verwertungsbegehren stelle, dann sei er mit Aus- nahme der Konstellation nach Art. 117 Abs. 1 SchKG auch nicht berechtigt, an der Verteilung teilzunehmen (act. 28 S. 9). Zunächst ist anzumerken, dass die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen sachverhaltlichen oder rechtli-
- 10 - chen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Somit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich eingehend mit der zitierten Lehrmeinung auseinander zu setzen, nachdem sie ihre Auffassung auf einen Bundesgerichtsentscheid und den Geset- zeswortlaut stützte. Nicht ganz klar ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Auffassung der Be- schwerdeführerin das Prinzip der Gruppenpfändung aushebeln würde. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass auch in einer Gläubigergruppe mehrere Gläubiger ein Verwertungsbegehren stellen, obwohl bereits ein einziges Verwer- tungsbegehren die Verwertung der gepfändeten Gegenstände auslösen würde. In der Regel erfolgen solche Verwertungsbegehren aber zeitlich nahe beieinander und vor der effektiven Verwertung, weshalb der Vorschuss für die Verwertung dann auch von sämtlichen die Verwertung beantragenden Gläubigern verlangt werden kann. Auf was die Vorinstanz hinaus wollte, ergibt sich aus dem Zusam- menhang mit der nachfolgenden Erwägung, nämlich dass die Pfändungsrechte der vorangehenden Gläubigergruppen im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung
– als der Vermögensgegenstand zu Geld gemacht wurde – noch nicht erloschen waren. Die Vorinstanz ging wohl davon aus, dass dann aufgrund der bereits er- folgten Versilberung kein Verwertungsbegehren mehr möglich sei. Nur unter die- ser Annahme würde die Auffassung der Beschwerdeführerin das Prinzip der Gruppenpfändung aushebeln und die vorangehenden Gläubiger könnten nicht mehr am Erlös teilhaben, obwohl ihre Frist noch nicht abgelaufen ist. Dies über- zeugt aber jedenfalls nicht: Würde man der Meinung der Beschwerdeführerin (und der Lehrmeinung von FREY) folgen, müsste man konsequenterweise auch Ver- wertungsbegehren noch zulassen, wenn der Vermögensgegenstand bereits ver- wertet ist. Hier wiederum zeigt sich, dass der Auffassung des Bundesgerichts den Vorzug zu geben ist: Da das Verwertungsbegehren formlos gestellt werden kann, müsste genügen, wenn je ein Gläubiger der vorangehenden Gläubigergruppen dem Be-
- 11 - treibungsamt innert der noch laufenden Frist mitteilt, aus dem erzielten Erlös be- friedigt werden zu wollen. Da kein Vorschuss mehr geleistet werden muss, reicht die blosse Mitteilung. Dies als Voraussetzung für die Partizipation am Erlös zu verlangen, scheint aber zu formalistisch, ist es doch gerade der Wille eines jeden Gläubigers, der ein Betreibungsverfahren durchführt, dass seine Forderung begli- chen wird. Somit überzeugt die zitierte Lehrmeinung und die von der Beschwerde- führerin darauf gestützte Argumentation nicht. Hinzu kommt, dass ein Verwer- tungsbegehren wie gesehen (Ziff. 2.5) für die Verteilung nicht erforderlich ist, wenn es sich beim Pfandgegenstand um Geld handelt – was nach der Verwer- tung eines Vermögensgegenstandes der Fall ist. Überdies gibt es auch Lehrmeinungen, welche die Ansicht des Bundesgerichts stützen (z.B. CR LP-BETTSCHART, Art. 117 N 12). Soweit verlangt wird, dass die Pfändungsrechte einer Gläubigergruppe noch bestehen müssen, um am Erlös teilzuhaben (vgl. WALDER/KULL, SchKG Art. 89-158, 5. Aufl., Art. 117 N 6), über- zeugt dies. Der Fortbestand der Pfändungsrechte kann jedoch nur bedeuten, dass die Frist der Gläubiger zur Stellung des Verwertungsbegehrens im Zeitpunkt der effektiven Verwertung noch läuft. Auch die Vorinstanz geht für die Verteilung davon aus, dass die Pfändungsrechte der vorhergehenden Gruppe noch nicht er- loschen sein dürfen und es vorliegend auch noch nicht waren. Für den Fortbestand der Pfändungsrechte auf den Zeitpunkt der Verteilung abzu- stellen, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt (act. 28 S. 7), rechtfertigt sich nicht. Andernfalls hätten es nachfolgende Gläubigergruppen in der Hand, die Ver- teilung beispielsweise mit Beschwerden hinauszuzögern. Vielmehr überzeugt es, den Zeitpunkt der effektiven Verwertung als massgebend zu betrachten. 2.7. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Ansicht führe – im Gegen- satz zur Lösung der Vorinstanz – auch nicht zu einer willkürlichen bzw. zufälligen Berücksichtigung von Gläubigergruppen. Im konkreten Fall habe die Versteige- rung am 8. November 2012 stattgefunden, während die Frist für das Verwer- tungsbegehren für die älteste Pfändungsgruppe am 26. November 2012 abgelau- fen sei. Das Steigerungsdatum müsse als einigermassen zufällig bezeichnet wer- den und könne insbesondere vom beantragenden Gläubiger kaum beeinflusst
- 12 - werden. Wäre die von der Vorinstanz vertretene Auffassung korrekt, würde es somit entscheidend vom Zeitpunkt der Verwertungshandlung abhängen, ob ein passiver Gläubiger noch am Erlös teilhabe oder nicht. Vielmehr seien vernünf- tigerweise die für die Gruppen geltenden Fristen zu beachten. Die einzelnen Gruppen hätten ohne Weiteres ein Verwertungsbegehren stellen können, wurde der Versteigerungstermin doch vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichwohl seien die anderen Gläubiger untätig geblieben, womit sie konkludent auch zu ver- stehen gegeben hätten, dass sie kein Interesse an der Angelegenheit hätten. Die- ses Desinteresse hätten sie auch gezeigt, als die Vorinstanz ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt habe, und sie sich nicht äusser- ten. Die Rechte der ersten und zweiten Pfändungsgruppe seien im Zeitpunkt der Auflage des Verwertungsprotokolls bereits definitiv erloschen gewesen. Allein schon deshalb hätten sie im Mai 2013 bei der Erlösverteilung gar nicht mehr be- rücksichtigt werden dürfen. Lediglich die Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. 4... hätten damals noch ein Verwertungsbegehren stellen können (und auch müssen), hätten dies jedoch unterlassen (act. 28 S. 10). In der Tat besteht für die Gläubiger eine grössere Sicherheit der Partizipation am Erlös, wenn sie selber ein Verwertungsbegehren stellen. Auch trifft zu, dass diese Lösung eine gewisse Zufälligkeit beinhaltet. Jedoch führt dies nicht dazu, dass Gläubiger nicht mehr partizipieren, obwohl ihre Pfändungsrechte im Zeitpunkt der Verwertung, d.h. der Versilberung, noch bestanden (worauf – wie gesehen – ab- zustellen ist). Die eingewendete Zufälligkeit ist ohnehin nicht gänzlich auszu- schliessen. Sie besteht beispielsweise bereits in der Gruppenbildung, aber auch im Falle einer einzigen Gläubigergruppe, bei der nur ein Gläubiger das Verwer- tungsbegehren gestellt hat. Scheidet dieser Gläubiger aus, etwa weil er vom Schuldner befriedigt wurde, oder zieht er das Verwertungsbegehren zurück, muss ein anderer Gläubiger die Verwertung verlangen, wenn verwertet werden soll (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., § 25 N 19). Erfolgt die Ausscheidung nach Fristablauf, entfällt die Möglichkeit der Verwertung für die ganze Gruppe (vgl. BSK SchKG I-FREY, Art. 117 N 5), obwohl sie – dieser Auffassung ist auch die Beschwerdeführerin – ansonsten am Erlös partizipiert hätte. Auch hier ist einigermassen zufällig, wann der Gläubiger aus-
- 13 - scheidet bzw. sein Begehren zurückzieht, ob vor oder nach Ablauf der Frist für das Verwertungsbegehren. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ableiten, dass sich die Beschwerdegegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht äusserten. 2.8. Auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kostenrisiko (act. 28 S. 7) führt nicht dazu, dass nur sie am Erlös partizipieren würde. Schliesslich wer- den die von ihr vorgeschossenen Kosten vorab aus dem Erlös gedeckt. Sodann wirken Rechtshandlungen eines Gläubigers zwar grundsätzlich nur für ihn selbst. Die Gläubiger einer Pfändungsgruppe bilden somit keine Interessengemeinschaft, was sich z.B. auch darin zeigt, dass jeder Gläubiger den Pfändungsanschluss ei- nes Konkurrenten mit Beschwerde anfechten und darüber hinaus dessen Forde- rung mit der Kollokationsklage bestreiten kann. Von der Regel der individuellen Rechtswahrung gibt es aber Ausnahmen. Hierzu gehört das Verwertungsbegeh- ren (Art. 117 Abs. 1 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., § 25 N 18 f.). Somit wird der die Verwertung verlangende Gläubiger – anders als bei einem Zi- vilprozess, den er führt – für sein Risiko nur dann belohnt, wenn der Erlös die Forderungen der vorangehenden Gläubigergruppen übersteigt. 2.9. Nach dem Gesagten ist dem Schluss der Vorinstanz zuzustimmen. Die Be- schwerdeführerin vermag mit ihren Argumenten nicht durchzudringen. Sie bringt nichts vor, das Anlass gäbe, vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid abzuwei- chen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei den Beschwerdegeg- nern vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.
- 14 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 28, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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