Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Juli 2013 (CB130012)
Sachverhalt
von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen.
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel
- 4 - sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Vorbehalten bleiben einzig Tatsachen, die die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben, da die Nichtigkeit betreibungsrechtlicher Verfügungen jederzeit geltend gemacht werden kann und von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 3.1 Das Bezirksgericht ging vom Grundsatz aus, dass sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürften, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige und effektiv bezahle, was mittels Belegen nachzuweisen sei. Es hat weiter darauf hingewiesen, dass, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nachkomme und sich über deren Zahlung ausweise, ihm die Möglichkeit offen stehe, eine Revision der Einkommenspfändung zu verlangen. Der effektive Mietzins des Schuldners könne nach Ablauf einer angemessenen Frist – in der Regel ab dem nächsten Kündi- gungstermin – auf ein seinen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen ange- passtes Normalmass herabgesetzt werden. Aus dem Formular betreffend Fort- setzung des Pfändungsvollzugs vom 21. Dezember 2013, das die Beschwerde- führerin unterschrieben habe (act. 8/5), gehe hervor, dass der Mietzins von Fr. 1'690.-- per 31. März 2013, dem nächstmöglichen Kündigungstermin, auf Fr. 1'100.-- herabgesetzt werde. Diese Reduktion sei anlässlich der Fortsetzung des Pfändungsvollzuges vom 26. März 2013 bestätigt und in der am 14. Mai 2013 versandten Pfändungsurkunde (act. 8/7) festgehalten worden. Wie sich aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Homegate-Auszug (act. 8/6) ergebe, würden Wohnungen im Bezirk Hinwil für einen Mietzins von Fr. 1'100.-- und weniger an- geboten. Die Herabsetzung des Mietzinses auf Fr. 1'100.-- und die Übergangsfrist bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin seien somit angemessen (act. 13 S. 4 f.). 3.2 Die Beschwerdeführer wenden sich mit der vorliegenden Beschwerde wie bereits vor dem Bezirksgericht (vgl. act. 1 S. 2) in erster Linie gegen die Her- absetzung ihrer Wohnkosten. Zur Deckung der effektiven Mietzinse bezahlten sie Fr. 590.-- von dem ohnehin sehr knapp bemessenen Existenzminimum dazu, so dass ihnen nur noch Fr. 1'500.-- zur Deckung ihres Lebensunterhalts samt Tele-
- 5 - fon- und Stromkosten verblieben. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie umzie- hen müssten. Sie sähen sich auch durchaus nach Wohnungen um. Doch seien die angebotenen Wohnungen teilweise schlicht unzumutbar oder der Vermieter blocke wegen der Betreibungen ab. Ferner würde ein Umzug auch grössere Un- kosten mit sich bringen, für die sie nicht aufkommen könnten. Die Beschwerde- führer sehen im Weiteren eine Ungereimtheit resp. Rechtsverletzung darin, dass das Betreibungsamt mit der Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die G._____ AG, für sechs Monate eine Nachzahlung von Fr. 19'531.80 bzw. Fr. 3'255.30 pro Monat verlangt habe. In diesem Betrag seien auch die Mietzinse und die Krankenkassenprämien enthalten, die damals von den Beschwerdeführern per Dauerauftrag schon bezahlt worden seien. Überdies ver- wahren sich die Beschwerdeführer gegen die Behauptung des Betreibungsamts, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankenkassenprämien bis März 2013 nicht bezahlt habe. Ein entsprechender Dauerauftrag laufe seit dem 31. August 2010. Ein einziges Mal seien die Prämien nicht bezahlt worden, nämlich als das Betrei- bungsamt das Geld nicht ausbezahlt habe, weil die Beschwerdeführer keinen Be- leg hätten vorweisen können. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer das "hin und her" bei den Anzeigen der Lohnpfändung und die ihnen beim Betrei- bungsamt widerfahrene Behandlung (act. 14). 3.3 Bei der mit der vorliegenden Beschwerde kritisierten Nachzahlungs- verpflichtung geht es offenbar um ein Schreiben des Betreibungsamts an die Ar- beitgeberin des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2013, womit die Ablieferung der von Juni 2012 bis November 2012 verfallenen Lohnabzüge im Betrag von Fr. 19'531.80 verlangt wird (act. 16/5/7). Das Schreiben erging nach Einreichung der Beschwerde beim Bezirksgericht, und auf die betreffenden Lohnabzüge im Betrag von Fr. 19'531.80 wird in der Beschwerde an das Bezirksgericht entspre- chend nicht eingegangen (vgl. act. 1). Die mit Schreiben vom 6. Juni 2013 ver- langte Nachzahlung ist somit eine neue, erstmals vor Obergericht vorgetragene Tatsache. Sie kann wegen des zweitinstanzlichen Novenverbots nicht berücksich- tigt werden. Das gilt entsprechend auch für die Beanstandung der Beschwerde- führer, die verlangte Nachzahlung für verfallene Lohnabzüge umfasse auch Miet- zinse und Krankenkassenprämien, die von ihnen per Dauerauftrag bereits bezahlt
- 6 - worden seien. Anhaltspunkte für eine nichtige Verfügung liegen nicht vor. Wären tatsächlich bezahlte Mietzinse und Krankenkassenprämien bei der Festsetzung der Nachzahlungsverpflichtung nicht berücksichtigt worden, könnten die Be- schwerdeführer eine Revision der Einkommenspfändung verlangen. Die Be- schwerde steht für eine entsprechende Rüge nicht zu Gebote (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b, S. 23; vgl. BGE 108 III 10 E. 4, S. 12 f.; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 25, 54 ff.). Soweit mit der Beschwerde weiter behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe ihre Krankenkassenprämien sehr wohl bezahlt, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit der angefochtene Entscheid in Zweifel gezogen werden soll. Selbst sinn- gemäss lässt sich der Beschwerde in dem Punkt kein Antrag entnehmen. Zu den Krankenkassenprämien hat das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom
28. Mai 2013 ausgeführt, eine rückwirkende Auszahlung erfolge nur, wenn der Schuldner belege, dass die Prämien auch wirklich bezahlt worden seien; die Be- schwerdeführerin habe lediglich die aktuellste Quittung vorgelegt, zumindest sei- en ihre Krankenkassenprämien bis März 2013 nicht bezahlt worden, sonst wären diese nicht betrieben worden (vgl. act. 7 S. 3; act. 8/8). Aus der am 14. Mai 2013 versandten Pfändungsurkunde ergibt sich (act. 8/7), dass die Krankenkassen- prämien der Beschwerdeführer im Betrag von insgesamt Fr. 621.30 in ihrem Exis- tenzminimum berücksichtigt wurden. Dass das Betreibungsamt eine (rückwirken- de) Auszahlung von Krankenkassenprämien trotz Vorlage entsprechender Zah- lungsbelege, mithin unrechtmässig, verweigert habe, machen die Beschwerdefüh- rer nicht geltend. Im Gegenteil weisen sie darauf hin, dass sie keinen Beleg hät- ten vorweisen können. Was ferner die von den Beschwerdeführern als erniedrigend und ungerecht empfundene Behandlung durch das Betreibungsamt angeht, gehen sie nicht auf spezifische Vorfälle ein, sondern bemängeln nur die allgemeine Amtsführung (vgl. act. 14: "das ewige hin und her beim Arbeitgeber betreff Auszahlung an das Amt ist sehr mühsam. Unser Meinung nach schert das Amt keinen Deut darum, ob ich (B._____) die Anstellung auch noch verliere"). Das kann nach dem Gesagten
- 7 - nicht Beschwerdegegenstand sein. Auch in dem Punkt fehlt es der Beschwerde überdies an einem praktischen Verfahrenszweck.
Auf die Beschwerde kann – was die vorgenannten Punkte betrifft – nicht eingetreten werden. 3.4 Es bleibt die Prüfung der Zulässigkeit bzw. Angemessenheit der Her- absetzung der Wohnungskosten, welche die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe an das Betreibungsamt vom 22. Mai 2013 rechtzeitig angefochten haben und an der auch die vorliegende Beschwerde Anstoss nimmt. Das Betreibungsamt hat im Existenzminimum der Beschwerdeführer ab dem
1. März 2013 nur noch Fr. 1'100.– für die Wohnungsmiete berücksichtigt; das Be- zirksgericht hat dies geschützt.
3.5 Zutreffend hat das Bezirksgericht in dieser Hinsicht darauf hingewie- sen, dass der effektiv bezahlte Mietzins nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden kann, wenn er der familiären und wirtschaftlichen Situation des Schuld- ners und den ortsüblichen Ansätzen entspricht. Grundsätzlich darf der Schuldner über die gleiche Anzahl Zimmer verfügen, wie Personen in seinem Haushalt woh- nen. Ein alleinstehender Schuldner kann daher eine 1-Zimmerwohnung und eine Familie mit zwei Kindern eine 4-Zimmerwohnung beanspruchen (vgl. AB GE 1997-1998 in SJ 2000 II, S. 214). Erscheint der monatliche Mietzins unangemes- sen hoch, ist dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer Übergangsfrist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Ver- hältnissen anzupassen. In der Regel kann ein überhöhter Mietzins nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2, S. 527; BGer 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2.1). Allein die Tatsache, dass mit Betreibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht leicht zu finden ist oder die angespannte Lage des Wohnungs- marktes rechtfertigen die Beibehaltung der überhöhten Wohnkosten nicht (AB BL vom 11. Juli 2006 in BlSchK 2007, S. 249). Die Herabsetzung muss allerdings verhältnismässig sein. Sie macht von vornherein keinen Sinn, wenn wegen der dadurch verursachten Umzugskosten nur ein ganz geringer finanzieller Erfolg für
- 8 - die Gläubiger zu verbuchen wäre (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Vonder Mühll,
2. A. 2010, Art. 93 N 26). Die Beschwerdeführer wohnen an der …strasse … in … ZH. Der Beschwer- deführer erzielt als Feinmechaniker bei der G._____ AG in Wetzikon einen Netto- lohn im Betrag von Fr. 5'000.-- pro Monat. Der von den Beschwerdeführern effek- tiv bezahlte Mietzins beträgt unbestritten Fr. 1'690.– pro Monat (vgl. act. 1 S. 2; act. 2/2; act. 7 S. 3). Wie gross die Wohnung der Beschwerdeführer ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Fest steht aber, dass die Beschwerdeführer (mindes- tens) eine 2-Zimmerwohnung benötigen. Dass Betreibungsregistereinträge die Wohnungssuche erschweren, versteht sich von selbst, wenn dies nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung für sich genommen auch kein Beibehalten der effektiven Wohnungskosten rechtfertigt. Der tiefe Bestand an leeren Wohnungen im Kanton Zürich ist gerichtsnotorisch. Nur drei (Halb-)Kantone (Zug, Basel- Landschaft, Genf) weisen für das Jahr 2012 eine tiefere Leerwohnungsziffer auf (vgl. http://www.bfs.admin.ch, Bau- und Wohnungswesen, Statistisches Lexikon, Leer stehende Wohnungen nach Kantonen am 1. Juni 2012). Günstigen Wohn- raum zu finden, dürfte im Bezirk Hinwil zwar einfacher sein als in der Stadt Zürich. So sind in dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Wohnportal www.homegate.ch vom 27. Mai 2013 (act. 8/6) zwei kleine zwei bzw. zweieinhalb Zimmer-Wohnungen in Wetzikon für Fr. 880.-- bzw. Fr. 930.-- ausgeschrieben (die Vermietung der Wohnung am …-Weg … war bis Ende August 2013 befristet). Offen ist, ob den Beschwerdeführern ein Umzug in eines dieser Objekte aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar wäre. So oder anders erscheinen die Wohnkosten der Beschwerdeführer von Fr. 1'690.-- indessen nicht als übersetzt. Gewöhnlich werden für eine 2-Zimmer-Wohnung auch in der Umgebung von Hin- wil mehr als Fr. 1'100.– bezahlt. Ein Blick auf das Wohnungsangebot in der Regi- on zeigt, dass nur sehr wenige Wohnungen mit zwei oder mehr Zimmern für Fr. 1'100.-- oder weniger zur Miete ausgeschrieben sind. Am 20. August 2013 wa- ren es insgesamt drei, davon eine möblierte Wohnung im Parterre zur Untermiete (vgl. act. 25). Auch der vorgenannte Auszug vom 27. Mai 2013 bezieht sich zum überwiegenden Teil auf Studios und 1.5-Zimmerwohnungen. Diese liegen bei cir- ka Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.--. Im Verhältnis dazu liegt der Mietzins der Beschwer-
- 9 - deführer von Fr. 1'690.-- für zwei Personen noch im Rahmen des Angemessenen. Die Wohnkosten machen sodann gerade mal rund ein Drittel des Einkommens des Beschwerdeführers aus, und übersteigen damit grundsätzlich auch nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer. Das gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf Stellensuche befindet (vgl. act. 8/7), und daher – so ist zu hoffen – in absehbarer Zeit ein zusätzliches Einkommen generieren wird. Die vom Betreibungsamt ange- führte Praxis des Sozialamts, für zwei Personen einen Mietzins von Fr. 1'100.-- zu berücksichtigen (vgl. act. 7 S. 3) wird dem vorliegenden Fall (schon) deshalb nicht gerecht. Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus zu Recht geltend, dass ein Umzug mit erheblichen Kosten verbunden ist, für die sie mit ihrem Existenz- minimum nicht aufkommen können. Der durch eine allfällige Mietzinsherabset- zung eingesparte Betrag reduziert sich somit jedenfalls um die Umzugskosten, und im gleichen Mass wird der aus dieser Massnahme zu erwartende Vorteil der Beschwerdegegner verringert. Insgesamt rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Wohnungskosten im Existenzminimum der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in ihrer Wohnung ge- genüber dem Interesse der Gläubiger an einer Vergrösserung der Pfändungsquo- te. 3.6 Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als das Existenzminimum der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'690.-- ab dem 1. April 2013 (wie bisher, vgl. act. 18; act. 8/5) Fr. 4'402.30 beträgt. Die Pfändungsquote beläuft sich ausgehend vom unverän- derten Nettoeinkommen des Beschwerdeführers (im Betrag von Fr. 5'000.– pro Monat) auf Fr. 597.70.
4. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 10 - Es wird erkannt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Mai 2013 versandten Pfändungsurkunde Fr. 3'812.30.-- beträgt. Die Wohnkos- ten wurden ab 31. März 2013 von Fr. 1'690.-- auf Fr. 1'100.-- pro Monat herabge- setzt. So ergab sich bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- eine Pfändungsquote von Fr. 1'187.70. In diesem Umfang wurde der Lohn des Be- schwerdeführers längstens bis zum 26. März 2014 gepfändet (act. 8/7). 1.2 Am 22. Mai 2013 beschwerten sich die Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unter anderem über die Herabsetzung des Mietzinses per
31. März 2013 auf Fr. 1'100.-- pro Monat. Sie machten geltend, nach Abzug der effektiven Mietkosten und der Krankenkassenprämien verbleibe ihnen lediglich ein Betrag von Fr. 1'500.--, mit dem sie nicht menschenwürdig existieren könnten (act. 1).
1.3 Mit Urteil vom 1. Juli 2013 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 13). Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2012 (Datum Poststempel; act. 14).
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-11). Mit Verfügung vom 2. August 2013 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt. Die Beschwerdegegnerin 2 teilte mit Schreiben vom
13. August 2013 mit, sie unterstütze das Vorgehen und die Auffassung des Be-
- 3 - treibungsamts (act. 24). Das Schreiben wurde den Beschwerdeführern sowie den Beschwerdegegnern 1 und 3 zur Kenntnis gebracht (act. 26/1-4). Die Beschwer- degegner 1 und 3 reichten keine Stellungnahme ein. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1 Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich gegen Verfügungen der Betreibungsämter (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; sie muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Auf Beschwerden mit dem blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung des Betreibungsam- tes feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten. Ebenso wenig kann (ohne konkre- ten Bezug zu einer Verfügung) die allgemeine Amtstätigkeit der Betreibungsämter zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG gemacht werden (vgl. BGE 128 III 468 E. 2.3, S. 469; BGer 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005, E. 1.1; BGer 7B.139/2006 vom 28. September 2006, E. 1.1; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. A. 2010, Art. 17 N 7, 22). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen.
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel
- 4 - sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Vorbehalten bleiben einzig Tatsachen, die die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben, da die Nichtigkeit betreibungsrechtlicher Verfügungen jederzeit geltend gemacht werden kann und von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 3.1 Das Bezirksgericht ging vom Grundsatz aus, dass sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürften, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige und effektiv bezahle, was mittels Belegen nachzuweisen sei. Es hat weiter darauf hingewiesen, dass, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nachkomme und sich über deren Zahlung ausweise, ihm die Möglichkeit offen stehe, eine Revision der Einkommenspfändung zu verlangen. Der effektive Mietzins des Schuldners könne nach Ablauf einer angemessenen Frist – in der Regel ab dem nächsten Kündi- gungstermin – auf ein seinen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen ange- passtes Normalmass herabgesetzt werden. Aus dem Formular betreffend Fort- setzung des Pfändungsvollzugs vom 21. Dezember 2013, das die Beschwerde- führerin unterschrieben habe (act. 8/5), gehe hervor, dass der Mietzins von Fr. 1'690.-- per 31. März 2013, dem nächstmöglichen Kündigungstermin, auf Fr. 1'100.-- herabgesetzt werde. Diese Reduktion sei anlässlich der Fortsetzung des Pfändungsvollzuges vom 26. März 2013 bestätigt und in der am 14. Mai 2013 versandten Pfändungsurkunde (act. 8/7) festgehalten worden. Wie sich aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Homegate-Auszug (act. 8/6) ergebe, würden Wohnungen im Bezirk Hinwil für einen Mietzins von Fr. 1'100.-- und weniger an- geboten. Die Herabsetzung des Mietzinses auf Fr. 1'100.-- und die Übergangsfrist bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin seien somit angemessen (act. 13 S. 4 f.). 3.2 Die Beschwerdeführer wenden sich mit der vorliegenden Beschwerde wie bereits vor dem Bezirksgericht (vgl. act. 1 S. 2) in erster Linie gegen die Her- absetzung ihrer Wohnkosten. Zur Deckung der effektiven Mietzinse bezahlten sie Fr. 590.-- von dem ohnehin sehr knapp bemessenen Existenzminimum dazu, so dass ihnen nur noch Fr. 1'500.-- zur Deckung ihres Lebensunterhalts samt Tele-
- 5 - fon- und Stromkosten verblieben. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie umzie- hen müssten. Sie sähen sich auch durchaus nach Wohnungen um. Doch seien die angebotenen Wohnungen teilweise schlicht unzumutbar oder der Vermieter blocke wegen der Betreibungen ab. Ferner würde ein Umzug auch grössere Un- kosten mit sich bringen, für die sie nicht aufkommen könnten. Die Beschwerde- führer sehen im Weiteren eine Ungereimtheit resp. Rechtsverletzung darin, dass das Betreibungsamt mit der Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die G._____ AG, für sechs Monate eine Nachzahlung von Fr. 19'531.80 bzw. Fr. 3'255.30 pro Monat verlangt habe. In diesem Betrag seien auch die Mietzinse und die Krankenkassenprämien enthalten, die damals von den Beschwerdeführern per Dauerauftrag schon bezahlt worden seien. Überdies ver- wahren sich die Beschwerdeführer gegen die Behauptung des Betreibungsamts, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankenkassenprämien bis März 2013 nicht bezahlt habe. Ein entsprechender Dauerauftrag laufe seit dem 31. August 2010. Ein einziges Mal seien die Prämien nicht bezahlt worden, nämlich als das Betrei- bungsamt das Geld nicht ausbezahlt habe, weil die Beschwerdeführer keinen Be- leg hätten vorweisen können. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer das "hin und her" bei den Anzeigen der Lohnpfändung und die ihnen beim Betrei- bungsamt widerfahrene Behandlung (act. 14). 3.3 Bei der mit der vorliegenden Beschwerde kritisierten Nachzahlungs- verpflichtung geht es offenbar um ein Schreiben des Betreibungsamts an die Ar- beitgeberin des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2013, womit die Ablieferung der von Juni 2012 bis November 2012 verfallenen Lohnabzüge im Betrag von Fr. 19'531.80 verlangt wird (act. 16/5/7). Das Schreiben erging nach Einreichung der Beschwerde beim Bezirksgericht, und auf die betreffenden Lohnabzüge im Betrag von Fr. 19'531.80 wird in der Beschwerde an das Bezirksgericht entspre- chend nicht eingegangen (vgl. act. 1). Die mit Schreiben vom 6. Juni 2013 ver- langte Nachzahlung ist somit eine neue, erstmals vor Obergericht vorgetragene Tatsache. Sie kann wegen des zweitinstanzlichen Novenverbots nicht berücksich- tigt werden. Das gilt entsprechend auch für die Beanstandung der Beschwerde- führer, die verlangte Nachzahlung für verfallene Lohnabzüge umfasse auch Miet- zinse und Krankenkassenprämien, die von ihnen per Dauerauftrag bereits bezahlt
- 6 - worden seien. Anhaltspunkte für eine nichtige Verfügung liegen nicht vor. Wären tatsächlich bezahlte Mietzinse und Krankenkassenprämien bei der Festsetzung der Nachzahlungsverpflichtung nicht berücksichtigt worden, könnten die Be- schwerdeführer eine Revision der Einkommenspfändung verlangen. Die Be- schwerde steht für eine entsprechende Rüge nicht zu Gebote (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b, S. 23; vgl. BGE 108 III 10 E. 4, S. 12 f.; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 25, 54 ff.). Soweit mit der Beschwerde weiter behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe ihre Krankenkassenprämien sehr wohl bezahlt, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit der angefochtene Entscheid in Zweifel gezogen werden soll. Selbst sinn- gemäss lässt sich der Beschwerde in dem Punkt kein Antrag entnehmen. Zu den Krankenkassenprämien hat das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom
28. Mai 2013 ausgeführt, eine rückwirkende Auszahlung erfolge nur, wenn der Schuldner belege, dass die Prämien auch wirklich bezahlt worden seien; die Be- schwerdeführerin habe lediglich die aktuellste Quittung vorgelegt, zumindest sei- en ihre Krankenkassenprämien bis März 2013 nicht bezahlt worden, sonst wären diese nicht betrieben worden (vgl. act. 7 S. 3; act. 8/8). Aus der am 14. Mai 2013 versandten Pfändungsurkunde ergibt sich (act. 8/7), dass die Krankenkassen- prämien der Beschwerdeführer im Betrag von insgesamt Fr. 621.30 in ihrem Exis- tenzminimum berücksichtigt wurden. Dass das Betreibungsamt eine (rückwirken- de) Auszahlung von Krankenkassenprämien trotz Vorlage entsprechender Zah- lungsbelege, mithin unrechtmässig, verweigert habe, machen die Beschwerdefüh- rer nicht geltend. Im Gegenteil weisen sie darauf hin, dass sie keinen Beleg hät- ten vorweisen können. Was ferner die von den Beschwerdeführern als erniedrigend und ungerecht empfundene Behandlung durch das Betreibungsamt angeht, gehen sie nicht auf spezifische Vorfälle ein, sondern bemängeln nur die allgemeine Amtsführung (vgl. act. 14: "das ewige hin und her beim Arbeitgeber betreff Auszahlung an das Amt ist sehr mühsam. Unser Meinung nach schert das Amt keinen Deut darum, ob ich (B._____) die Anstellung auch noch verliere"). Das kann nach dem Gesagten
- 7 - nicht Beschwerdegegenstand sein. Auch in dem Punkt fehlt es der Beschwerde überdies an einem praktischen Verfahrenszweck.
Auf die Beschwerde kann – was die vorgenannten Punkte betrifft – nicht eingetreten werden. 3.4 Es bleibt die Prüfung der Zulässigkeit bzw. Angemessenheit der Her- absetzung der Wohnungskosten, welche die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe an das Betreibungsamt vom 22. Mai 2013 rechtzeitig angefochten haben und an der auch die vorliegende Beschwerde Anstoss nimmt. Das Betreibungsamt hat im Existenzminimum der Beschwerdeführer ab dem
1. März 2013 nur noch Fr. 1'100.– für die Wohnungsmiete berücksichtigt; das Be- zirksgericht hat dies geschützt.
3.5 Zutreffend hat das Bezirksgericht in dieser Hinsicht darauf hingewie- sen, dass der effektiv bezahlte Mietzins nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden kann, wenn er der familiären und wirtschaftlichen Situation des Schuld- ners und den ortsüblichen Ansätzen entspricht. Grundsätzlich darf der Schuldner über die gleiche Anzahl Zimmer verfügen, wie Personen in seinem Haushalt woh- nen. Ein alleinstehender Schuldner kann daher eine 1-Zimmerwohnung und eine Familie mit zwei Kindern eine 4-Zimmerwohnung beanspruchen (vgl. AB GE 1997-1998 in SJ 2000 II, S. 214). Erscheint der monatliche Mietzins unangemes- sen hoch, ist dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer Übergangsfrist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Ver- hältnissen anzupassen. In der Regel kann ein überhöhter Mietzins nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2, S. 527; BGer 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2.1). Allein die Tatsache, dass mit Betreibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht leicht zu finden ist oder die angespannte Lage des Wohnungs- marktes rechtfertigen die Beibehaltung der überhöhten Wohnkosten nicht (AB BL vom 11. Juli 2006 in BlSchK 2007, S. 249). Die Herabsetzung muss allerdings verhältnismässig sein. Sie macht von vornherein keinen Sinn, wenn wegen der dadurch verursachten Umzugskosten nur ein ganz geringer finanzieller Erfolg für
- 8 - die Gläubiger zu verbuchen wäre (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Vonder Mühll,
2. A. 2010, Art. 93 N 26). Die Beschwerdeführer wohnen an der …strasse … in … ZH. Der Beschwer- deführer erzielt als Feinmechaniker bei der G._____ AG in Wetzikon einen Netto- lohn im Betrag von Fr. 5'000.-- pro Monat. Der von den Beschwerdeführern effek- tiv bezahlte Mietzins beträgt unbestritten Fr. 1'690.– pro Monat (vgl. act. 1 S. 2; act. 2/2; act. 7 S. 3). Wie gross die Wohnung der Beschwerdeführer ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Fest steht aber, dass die Beschwerdeführer (mindes- tens) eine 2-Zimmerwohnung benötigen. Dass Betreibungsregistereinträge die Wohnungssuche erschweren, versteht sich von selbst, wenn dies nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung für sich genommen auch kein Beibehalten der effektiven Wohnungskosten rechtfertigt. Der tiefe Bestand an leeren Wohnungen im Kanton Zürich ist gerichtsnotorisch. Nur drei (Halb-)Kantone (Zug, Basel- Landschaft, Genf) weisen für das Jahr 2012 eine tiefere Leerwohnungsziffer auf (vgl. http://www.bfs.admin.ch, Bau- und Wohnungswesen, Statistisches Lexikon, Leer stehende Wohnungen nach Kantonen am 1. Juni 2012). Günstigen Wohn- raum zu finden, dürfte im Bezirk Hinwil zwar einfacher sein als in der Stadt Zürich. So sind in dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Wohnportal www.homegate.ch vom 27. Mai 2013 (act. 8/6) zwei kleine zwei bzw. zweieinhalb Zimmer-Wohnungen in Wetzikon für Fr. 880.-- bzw. Fr. 930.-- ausgeschrieben (die Vermietung der Wohnung am …-Weg … war bis Ende August 2013 befristet). Offen ist, ob den Beschwerdeführern ein Umzug in eines dieser Objekte aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar wäre. So oder anders erscheinen die Wohnkosten der Beschwerdeführer von Fr. 1'690.-- indessen nicht als übersetzt. Gewöhnlich werden für eine 2-Zimmer-Wohnung auch in der Umgebung von Hin- wil mehr als Fr. 1'100.– bezahlt. Ein Blick auf das Wohnungsangebot in der Regi- on zeigt, dass nur sehr wenige Wohnungen mit zwei oder mehr Zimmern für Fr. 1'100.-- oder weniger zur Miete ausgeschrieben sind. Am 20. August 2013 wa- ren es insgesamt drei, davon eine möblierte Wohnung im Parterre zur Untermiete (vgl. act. 25). Auch der vorgenannte Auszug vom 27. Mai 2013 bezieht sich zum überwiegenden Teil auf Studios und 1.5-Zimmerwohnungen. Diese liegen bei cir- ka Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.--. Im Verhältnis dazu liegt der Mietzins der Beschwer-
- 9 - deführer von Fr. 1'690.-- für zwei Personen noch im Rahmen des Angemessenen. Die Wohnkosten machen sodann gerade mal rund ein Drittel des Einkommens des Beschwerdeführers aus, und übersteigen damit grundsätzlich auch nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer. Das gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf Stellensuche befindet (vgl. act. 8/7), und daher – so ist zu hoffen – in absehbarer Zeit ein zusätzliches Einkommen generieren wird. Die vom Betreibungsamt ange- führte Praxis des Sozialamts, für zwei Personen einen Mietzins von Fr. 1'100.-- zu berücksichtigen (vgl. act. 7 S. 3) wird dem vorliegenden Fall (schon) deshalb nicht gerecht. Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus zu Recht geltend, dass ein Umzug mit erheblichen Kosten verbunden ist, für die sie mit ihrem Existenz- minimum nicht aufkommen können. Der durch eine allfällige Mietzinsherabset- zung eingesparte Betrag reduziert sich somit jedenfalls um die Umzugskosten, und im gleichen Mass wird der aus dieser Massnahme zu erwartende Vorteil der Beschwerdegegner verringert. Insgesamt rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Wohnungskosten im Existenzminimum der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in ihrer Wohnung ge- genüber dem Interesse der Gläubiger an einer Vergrösserung der Pfändungsquo- te. 3.6 Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als das Existenzminimum der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'690.-- ab dem 1. April 2013 (wie bisher, vgl. act. 18; act. 8/5) Fr. 4'402.30 beträgt. Die Pfändungsquote beläuft sich ausgehend vom unverän- derten Nettoeinkommen des Beschwerdeführers (im Betrag von Fr. 5'000.– pro Monat) auf Fr. 597.70.
4. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 10 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil als untere Aufsichtsbehörde vom 1. Juli 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Betreibungsamt F._____ wird angewiesen, das gemeinschaftliche Exis- tenzminimum der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'690.-- ab dem 1. April 2013 auf Fr. 4'402.30 festzusetzen." Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage der erstinstanz- lichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichts- behörde sowie an das Betreibungsamt F._____, je gegen Empfangsschein.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130122-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 28. August 2013 in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer, gegen
1. C._____ AG, 2. D._____ AG, 3. Kanton Zürich und Reformierte Kirchgemeinde E._____, Beschwerdegegner,
Nr. 3 vertreten durch Steuerabteilung E._____,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt F._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Juli 2013 (CB120012)
- 2 - Erwägungen:
1.1 Am 21. Dezember 2012 vollzog das Betreibungsamt F._____ in der Be- treibung Nr. … die Pfändung des Einkommens von B._____ (Beschwerdeführer). In der betreffenden, am 7. Februar 2013 versandten Pfändungsurkunde wurde das gemeinschaftliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau A._____ (nachfolgend soweit nicht anders nötig einheitlich als Beschwerdeführer bezeichnet) auf Fr. 4'402.30 festgesetzt (act. 18). Am 26. März 2013 erfolgte eine weitere Einkommenspfändung in den Betreibungen Nr. … und Nr. …, wobei das gemeinschaftliche Existenzminimum der Beschwerdeführer gemäss der am
14. Mai 2013 versandten Pfändungsurkunde Fr. 3'812.30.-- beträgt. Die Wohnkos- ten wurden ab 31. März 2013 von Fr. 1'690.-- auf Fr. 1'100.-- pro Monat herabge- setzt. So ergab sich bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- eine Pfändungsquote von Fr. 1'187.70. In diesem Umfang wurde der Lohn des Be- schwerdeführers längstens bis zum 26. März 2014 gepfändet (act. 8/7). 1.2 Am 22. Mai 2013 beschwerten sich die Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unter anderem über die Herabsetzung des Mietzinses per
31. März 2013 auf Fr. 1'100.-- pro Monat. Sie machten geltend, nach Abzug der effektiven Mietkosten und der Krankenkassenprämien verbleibe ihnen lediglich ein Betrag von Fr. 1'500.--, mit dem sie nicht menschenwürdig existieren könnten (act. 1).
1.3 Mit Urteil vom 1. Juli 2013 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 13). Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2012 (Datum Poststempel; act. 14).
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-11). Mit Verfügung vom 2. August 2013 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt. Die Beschwerdegegnerin 2 teilte mit Schreiben vom
13. August 2013 mit, sie unterstütze das Vorgehen und die Auffassung des Be-
- 3 - treibungsamts (act. 24). Das Schreiben wurde den Beschwerdeführern sowie den Beschwerdegegnern 1 und 3 zur Kenntnis gebracht (act. 26/1-4). Die Beschwer- degegner 1 und 3 reichten keine Stellungnahme ein. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1 Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich gegen Verfügungen der Betreibungsämter (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; sie muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Auf Beschwerden mit dem blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung des Betreibungsam- tes feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten. Ebenso wenig kann (ohne konkre- ten Bezug zu einer Verfügung) die allgemeine Amtstätigkeit der Betreibungsämter zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG gemacht werden (vgl. BGE 128 III 468 E. 2.3, S. 469; BGer 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005, E. 1.1; BGer 7B.139/2006 vom 28. September 2006, E. 1.1; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 2. A. 2010, Art. 17 N 7, 22). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen.
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel
- 4 - sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Vorbehalten bleiben einzig Tatsachen, die die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben, da die Nichtigkeit betreibungsrechtlicher Verfügungen jederzeit geltend gemacht werden kann und von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 3.1 Das Bezirksgericht ging vom Grundsatz aus, dass sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürften, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige und effektiv bezahle, was mittels Belegen nachzuweisen sei. Es hat weiter darauf hingewiesen, dass, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nachkomme und sich über deren Zahlung ausweise, ihm die Möglichkeit offen stehe, eine Revision der Einkommenspfändung zu verlangen. Der effektive Mietzins des Schuldners könne nach Ablauf einer angemessenen Frist – in der Regel ab dem nächsten Kündi- gungstermin – auf ein seinen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen ange- passtes Normalmass herabgesetzt werden. Aus dem Formular betreffend Fort- setzung des Pfändungsvollzugs vom 21. Dezember 2013, das die Beschwerde- führerin unterschrieben habe (act. 8/5), gehe hervor, dass der Mietzins von Fr. 1'690.-- per 31. März 2013, dem nächstmöglichen Kündigungstermin, auf Fr. 1'100.-- herabgesetzt werde. Diese Reduktion sei anlässlich der Fortsetzung des Pfändungsvollzuges vom 26. März 2013 bestätigt und in der am 14. Mai 2013 versandten Pfändungsurkunde (act. 8/7) festgehalten worden. Wie sich aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Homegate-Auszug (act. 8/6) ergebe, würden Wohnungen im Bezirk Hinwil für einen Mietzins von Fr. 1'100.-- und weniger an- geboten. Die Herabsetzung des Mietzinses auf Fr. 1'100.-- und die Übergangsfrist bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin seien somit angemessen (act. 13 S. 4 f.). 3.2 Die Beschwerdeführer wenden sich mit der vorliegenden Beschwerde wie bereits vor dem Bezirksgericht (vgl. act. 1 S. 2) in erster Linie gegen die Her- absetzung ihrer Wohnkosten. Zur Deckung der effektiven Mietzinse bezahlten sie Fr. 590.-- von dem ohnehin sehr knapp bemessenen Existenzminimum dazu, so dass ihnen nur noch Fr. 1'500.-- zur Deckung ihres Lebensunterhalts samt Tele-
- 5 - fon- und Stromkosten verblieben. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie umzie- hen müssten. Sie sähen sich auch durchaus nach Wohnungen um. Doch seien die angebotenen Wohnungen teilweise schlicht unzumutbar oder der Vermieter blocke wegen der Betreibungen ab. Ferner würde ein Umzug auch grössere Un- kosten mit sich bringen, für die sie nicht aufkommen könnten. Die Beschwerde- führer sehen im Weiteren eine Ungereimtheit resp. Rechtsverletzung darin, dass das Betreibungsamt mit der Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die G._____ AG, für sechs Monate eine Nachzahlung von Fr. 19'531.80 bzw. Fr. 3'255.30 pro Monat verlangt habe. In diesem Betrag seien auch die Mietzinse und die Krankenkassenprämien enthalten, die damals von den Beschwerdeführern per Dauerauftrag schon bezahlt worden seien. Überdies ver- wahren sich die Beschwerdeführer gegen die Behauptung des Betreibungsamts, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankenkassenprämien bis März 2013 nicht bezahlt habe. Ein entsprechender Dauerauftrag laufe seit dem 31. August 2010. Ein einziges Mal seien die Prämien nicht bezahlt worden, nämlich als das Betrei- bungsamt das Geld nicht ausbezahlt habe, weil die Beschwerdeführer keinen Be- leg hätten vorweisen können. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer das "hin und her" bei den Anzeigen der Lohnpfändung und die ihnen beim Betrei- bungsamt widerfahrene Behandlung (act. 14). 3.3 Bei der mit der vorliegenden Beschwerde kritisierten Nachzahlungs- verpflichtung geht es offenbar um ein Schreiben des Betreibungsamts an die Ar- beitgeberin des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2013, womit die Ablieferung der von Juni 2012 bis November 2012 verfallenen Lohnabzüge im Betrag von Fr. 19'531.80 verlangt wird (act. 16/5/7). Das Schreiben erging nach Einreichung der Beschwerde beim Bezirksgericht, und auf die betreffenden Lohnabzüge im Betrag von Fr. 19'531.80 wird in der Beschwerde an das Bezirksgericht entspre- chend nicht eingegangen (vgl. act. 1). Die mit Schreiben vom 6. Juni 2013 ver- langte Nachzahlung ist somit eine neue, erstmals vor Obergericht vorgetragene Tatsache. Sie kann wegen des zweitinstanzlichen Novenverbots nicht berücksich- tigt werden. Das gilt entsprechend auch für die Beanstandung der Beschwerde- führer, die verlangte Nachzahlung für verfallene Lohnabzüge umfasse auch Miet- zinse und Krankenkassenprämien, die von ihnen per Dauerauftrag bereits bezahlt
- 6 - worden seien. Anhaltspunkte für eine nichtige Verfügung liegen nicht vor. Wären tatsächlich bezahlte Mietzinse und Krankenkassenprämien bei der Festsetzung der Nachzahlungsverpflichtung nicht berücksichtigt worden, könnten die Be- schwerdeführer eine Revision der Einkommenspfändung verlangen. Die Be- schwerde steht für eine entsprechende Rüge nicht zu Gebote (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b, S. 23; vgl. BGE 108 III 10 E. 4, S. 12 f.; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 25, 54 ff.). Soweit mit der Beschwerde weiter behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe ihre Krankenkassenprämien sehr wohl bezahlt, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit der angefochtene Entscheid in Zweifel gezogen werden soll. Selbst sinn- gemäss lässt sich der Beschwerde in dem Punkt kein Antrag entnehmen. Zu den Krankenkassenprämien hat das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom
28. Mai 2013 ausgeführt, eine rückwirkende Auszahlung erfolge nur, wenn der Schuldner belege, dass die Prämien auch wirklich bezahlt worden seien; die Be- schwerdeführerin habe lediglich die aktuellste Quittung vorgelegt, zumindest sei- en ihre Krankenkassenprämien bis März 2013 nicht bezahlt worden, sonst wären diese nicht betrieben worden (vgl. act. 7 S. 3; act. 8/8). Aus der am 14. Mai 2013 versandten Pfändungsurkunde ergibt sich (act. 8/7), dass die Krankenkassen- prämien der Beschwerdeführer im Betrag von insgesamt Fr. 621.30 in ihrem Exis- tenzminimum berücksichtigt wurden. Dass das Betreibungsamt eine (rückwirken- de) Auszahlung von Krankenkassenprämien trotz Vorlage entsprechender Zah- lungsbelege, mithin unrechtmässig, verweigert habe, machen die Beschwerdefüh- rer nicht geltend. Im Gegenteil weisen sie darauf hin, dass sie keinen Beleg hät- ten vorweisen können. Was ferner die von den Beschwerdeführern als erniedrigend und ungerecht empfundene Behandlung durch das Betreibungsamt angeht, gehen sie nicht auf spezifische Vorfälle ein, sondern bemängeln nur die allgemeine Amtsführung (vgl. act. 14: "das ewige hin und her beim Arbeitgeber betreff Auszahlung an das Amt ist sehr mühsam. Unser Meinung nach schert das Amt keinen Deut darum, ob ich (B._____) die Anstellung auch noch verliere"). Das kann nach dem Gesagten
- 7 - nicht Beschwerdegegenstand sein. Auch in dem Punkt fehlt es der Beschwerde überdies an einem praktischen Verfahrenszweck.
Auf die Beschwerde kann – was die vorgenannten Punkte betrifft – nicht eingetreten werden. 3.4 Es bleibt die Prüfung der Zulässigkeit bzw. Angemessenheit der Her- absetzung der Wohnungskosten, welche die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe an das Betreibungsamt vom 22. Mai 2013 rechtzeitig angefochten haben und an der auch die vorliegende Beschwerde Anstoss nimmt. Das Betreibungsamt hat im Existenzminimum der Beschwerdeführer ab dem
1. März 2013 nur noch Fr. 1'100.– für die Wohnungsmiete berücksichtigt; das Be- zirksgericht hat dies geschützt.
3.5 Zutreffend hat das Bezirksgericht in dieser Hinsicht darauf hingewie- sen, dass der effektiv bezahlte Mietzins nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden kann, wenn er der familiären und wirtschaftlichen Situation des Schuld- ners und den ortsüblichen Ansätzen entspricht. Grundsätzlich darf der Schuldner über die gleiche Anzahl Zimmer verfügen, wie Personen in seinem Haushalt woh- nen. Ein alleinstehender Schuldner kann daher eine 1-Zimmerwohnung und eine Familie mit zwei Kindern eine 4-Zimmerwohnung beanspruchen (vgl. AB GE 1997-1998 in SJ 2000 II, S. 214). Erscheint der monatliche Mietzins unangemes- sen hoch, ist dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer Übergangsfrist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Ver- hältnissen anzupassen. In der Regel kann ein überhöhter Mietzins nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2, S. 527; BGer 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2.1). Allein die Tatsache, dass mit Betreibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht leicht zu finden ist oder die angespannte Lage des Wohnungs- marktes rechtfertigen die Beibehaltung der überhöhten Wohnkosten nicht (AB BL vom 11. Juli 2006 in BlSchK 2007, S. 249). Die Herabsetzung muss allerdings verhältnismässig sein. Sie macht von vornherein keinen Sinn, wenn wegen der dadurch verursachten Umzugskosten nur ein ganz geringer finanzieller Erfolg für
- 8 - die Gläubiger zu verbuchen wäre (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Vonder Mühll,
2. A. 2010, Art. 93 N 26). Die Beschwerdeführer wohnen an der …strasse … in … ZH. Der Beschwer- deführer erzielt als Feinmechaniker bei der G._____ AG in Wetzikon einen Netto- lohn im Betrag von Fr. 5'000.-- pro Monat. Der von den Beschwerdeführern effek- tiv bezahlte Mietzins beträgt unbestritten Fr. 1'690.– pro Monat (vgl. act. 1 S. 2; act. 2/2; act. 7 S. 3). Wie gross die Wohnung der Beschwerdeführer ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Fest steht aber, dass die Beschwerdeführer (mindes- tens) eine 2-Zimmerwohnung benötigen. Dass Betreibungsregistereinträge die Wohnungssuche erschweren, versteht sich von selbst, wenn dies nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung für sich genommen auch kein Beibehalten der effektiven Wohnungskosten rechtfertigt. Der tiefe Bestand an leeren Wohnungen im Kanton Zürich ist gerichtsnotorisch. Nur drei (Halb-)Kantone (Zug, Basel- Landschaft, Genf) weisen für das Jahr 2012 eine tiefere Leerwohnungsziffer auf (vgl. http://www.bfs.admin.ch, Bau- und Wohnungswesen, Statistisches Lexikon, Leer stehende Wohnungen nach Kantonen am 1. Juni 2012). Günstigen Wohn- raum zu finden, dürfte im Bezirk Hinwil zwar einfacher sein als in der Stadt Zürich. So sind in dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Wohnportal www.homegate.ch vom 27. Mai 2013 (act. 8/6) zwei kleine zwei bzw. zweieinhalb Zimmer-Wohnungen in Wetzikon für Fr. 880.-- bzw. Fr. 930.-- ausgeschrieben (die Vermietung der Wohnung am …-Weg … war bis Ende August 2013 befristet). Offen ist, ob den Beschwerdeführern ein Umzug in eines dieser Objekte aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar wäre. So oder anders erscheinen die Wohnkosten der Beschwerdeführer von Fr. 1'690.-- indessen nicht als übersetzt. Gewöhnlich werden für eine 2-Zimmer-Wohnung auch in der Umgebung von Hin- wil mehr als Fr. 1'100.– bezahlt. Ein Blick auf das Wohnungsangebot in der Regi- on zeigt, dass nur sehr wenige Wohnungen mit zwei oder mehr Zimmern für Fr. 1'100.-- oder weniger zur Miete ausgeschrieben sind. Am 20. August 2013 wa- ren es insgesamt drei, davon eine möblierte Wohnung im Parterre zur Untermiete (vgl. act. 25). Auch der vorgenannte Auszug vom 27. Mai 2013 bezieht sich zum überwiegenden Teil auf Studios und 1.5-Zimmerwohnungen. Diese liegen bei cir- ka Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.--. Im Verhältnis dazu liegt der Mietzins der Beschwer-
- 9 - deführer von Fr. 1'690.-- für zwei Personen noch im Rahmen des Angemessenen. Die Wohnkosten machen sodann gerade mal rund ein Drittel des Einkommens des Beschwerdeführers aus, und übersteigen damit grundsätzlich auch nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer. Das gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf Stellensuche befindet (vgl. act. 8/7), und daher – so ist zu hoffen – in absehbarer Zeit ein zusätzliches Einkommen generieren wird. Die vom Betreibungsamt ange- führte Praxis des Sozialamts, für zwei Personen einen Mietzins von Fr. 1'100.-- zu berücksichtigen (vgl. act. 7 S. 3) wird dem vorliegenden Fall (schon) deshalb nicht gerecht. Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus zu Recht geltend, dass ein Umzug mit erheblichen Kosten verbunden ist, für die sie mit ihrem Existenz- minimum nicht aufkommen können. Der durch eine allfällige Mietzinsherabset- zung eingesparte Betrag reduziert sich somit jedenfalls um die Umzugskosten, und im gleichen Mass wird der aus dieser Massnahme zu erwartende Vorteil der Beschwerdegegner verringert. Insgesamt rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Wohnungskosten im Existenzminimum der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in ihrer Wohnung ge- genüber dem Interesse der Gläubiger an einer Vergrösserung der Pfändungsquo- te. 3.6 Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als das Existenzminimum der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'690.-- ab dem 1. April 2013 (wie bisher, vgl. act. 18; act. 8/5) Fr. 4'402.30 beträgt. Die Pfändungsquote beläuft sich ausgehend vom unverän- derten Nettoeinkommen des Beschwerdeführers (im Betrag von Fr. 5'000.– pro Monat) auf Fr. 597.70.
4. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 10 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil als untere Aufsichtsbehörde vom 1. Juli 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Betreibungsamt F._____ wird angewiesen, das gemeinschaftliche Exis- tenzminimum der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'690.-- ab dem 1. April 2013 auf Fr. 4'402.30 festzusetzen." Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage der erstinstanz- lichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichts- behörde sowie an das Betreibungsamt F._____, je gegen Empfangsschein. 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
versandt am: