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PS130120

Zh Gerichte · 2013-07-01 · Deutsch ZH

Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Juli 2013 (CB130007)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Das Betreibungsamt C._____ stellte dem Beschwerdeführer am

8. September 2011 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... für eine Forde- rung der Beschwerdegegnerin von Fr. 48'423.-- nebst 5 % Zins seit 15. April 2011 zu, worauf er noch am selben Tag Rechtsvorschlag erhob (vgl. act. 2/6 = act. 7/1). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil um Ertei- lung der Rechtsöffnung in der erwähnten Betreibung. Einige Zeit später teilten die Parteien dem Einzelgericht mit, sie hätten eine aussergerichtliche Vereinbarung mit dem folgenden Inhalt geschlossen (act. 2/7 S. 2):

"1. Herr A._____ zieht den Rechtsvorschlag in der Betreibung C._____ Nr. ... hiermit zurück.

E. 1.2 Am 7. September 2012 traf das Fortsetzungsbegehren der Beschwerde- gegnerin vom 6. September 2012 betreffend die Betreibung Nr. ... beim Betrei- bungsamt C._____ ein (act. 7/2). Dieses kündigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben des selben Tages die Pfändung an und lud ihn vor, am 12. September 2012 im Amtslokal zu erscheinen (act. 2/8). Mit E-Mail-Nachrichten vom 19. Okto- ber 2012 gaben die Parteien dem Betreibungsamt C._____ bekannt, sie hätten

- 3 - vereinbart, das Betreibungsamt gemeinsam aufzufordern, das Pfändungsverfah- ren zu sistieren, bis ein definitiver Verlustschein gegen Frau D._____ vorliege. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm das Erscheinen am nächsten Mittwoch zu erlassen (vgl. act. 2/9, act. 7/3 und act. 10).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin wandte sich mit Schreiben vom 27. Februar 2013 (act. 7/4) an das Betreibungsamt C._____ und verlangte gestützt auf den definiti- ven Verlustschein infolge Pfändung gegen Frau D._____, das Betreibungsverfah- ren auf Pfändung Nr. ... fortzusetzen. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach E._____ umgezogen war, erteilte das Betreibungsamt C._____ dem Betrei- bungsamt E._____ mit Schreiben vom 8. März 2013 einen rechtshilfeweisen Pfändungsauftrag. Letzteres kündigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

11. März 2013 die Pfändung an und lud ihn zum Pfändungsvollzug vor (act. 2/2). Das betreffende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer seinen eigenen Anga- ben zufolge am 12. März 2013 zugestellt (act. 1 S. 3 und act. 2/5 S. 3). Gegen die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 4. April 2013 mangels Zuständigkeit nicht ein (act. 2/3), wovon er gemäss seiner Darstellung am 5. April 2013 Kenntnis erhielt (act. 1 S. 4). Mit Eingabe vom 8. April 2013 (Datum Poststempel; act. 1) reichte er beim Be- zirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine modifizierte Beschwerdeschrift gegen die Pfändungsankündi- gung des Betreibungsamtes E._____ vom 11. März 2013 ein. Mit Verfügung vom 10. April 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss die auf- schiebende Wirkung zuerkannt. Überdies wurden der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt C._____ Frist zur Beschwerdebeantwortung bzw. zur Ver- nehmlassung und Einsendung der Akten angesetzt (vgl. act. 4). Die Beschwerde- gegnerin äusserte sich rechtzeitig mit Eingabe vom 25. April 2013 (Datum Post- stempel; act. 8; vgl. act. 5 S. 1) und das Betreibungsamt C._____ reichte am 24. April 2013 (Datum Poststempel; act. 6) fristgerecht eine Stellungnahme ein (vgl. act. 5 S. 3). Davon haben die Parteien Kenntnis erhalten (vgl. act. 11). Mit Urteil vom 1. Juli 2013 (act. 13 = act. 16) wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwer- de ab.

- 4 -

E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

12. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 17) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 14 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2013 (act. 18) wurde das Betrei- bungsamt C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angewiesen, den Pfändungsauftrag durch das Betreibungsamt E._____ (Betrei- bung Nr. 2) vorläufig zu sistieren. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zu dieser Anordnung zu äussern und die Beschwerde zu beantworten. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert. Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin weder eine Stellungnahme zur superprovisorischen Mass- nahme noch eine Beschwerdeantwort ein (vgl. act. 19/2 und act. 20 bis 22). 2. Vorbemerkungen Im Einklang mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeanträ- ge und -begründung vom 8. April 2013 gegen die angefochtene Pfändungsan- kündigung als rechtzeitig zu qualifizieren sind, soweit sie bereits in der Beschwer- deschrift vom 18. März 2013 (act. 2/5) enthalten waren (act. 13 S. 3 f.; vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO analog sowie Art. 17 Abs. 2 SchKG). Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerdeschrift vom 8. April 2013 neu vorgetragene Argumentation, wes- halb die angekündigte Pfändung infolge Fehlens eines rechtzeitig gestellten Fort- setzungsbegehrens nichtig sein soll (vgl. act. 1 S. 4 ff. Ziffern 6, 9, 13, 14, 15), zu prüfen ist (act. 13 S. 5). Unabhängig davon, ob überhaupt Beschwerde geführt worden ist, haben die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung festzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Entsprechende Sachver- haltsbehauptungen oder rechtliche Ausführungen können ihnen daher jederzeit unterbreitet werden (act. 13 S. 5; vgl. BKS SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 22 N 16).

E. 2 Die B._____ AG verpflichtet sich demgegenüber, gegen A._____ keine Pfän- dungsbegehren zu stellen, solange gegenüber der Hauptschuldnerin Frau D._____ nicht ein definitiver Pfändungs- oder Konkursverlustschein vorliegt.

E. 3 Zur Beschwerde

E. 3.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2013 geltend, die Pfändungsan- kündigung des Betreibungsamtes E._____ vom 11. März 2013 sei nichtig im Sin-

- 5 - ne von Art. 22 SchKG, da sie erlassen worden sei, ohne dass ein gültiges recht- zeitiges Fortsetzungsbegehren vorgelegen habe (vgl. act. 1 S. 7 und act. 17 S. 4 f.). Es ist richtig, dass eine Betreibung auf Pfändung erst nach durchgeführtem Einlei- tungsverfahren und einem korrekten Fortsetzungsbegehren fortgesetzt werden darf (BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 1 ff.). Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann die Gläubigerin frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (vgl. Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer hat seinen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 vorbehaltlos zurückgezogen (vgl. act. 2/7), weshalb dieser rechtskräftig ist. Überdies wurde die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes C._____ – soweit ersichtlich – weder nach Art. 77 Abs. 3 noch nach Art. 85 SchKG eingestellt. Einer Fortsetzung der fraglichen Betreibung stand in dieser Hinsicht folglich nichts entgegen. Das Fortsetzungsbegehren ist grundsätzlich beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners zu stellen (BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 9). Vorliegend ist indessen zu beachten, dass das Betreibungsamt C._____ bereits mit Schreiben vom 7. September 2012 in der zur Diskussion stehenden Betreibung erstmals die Pfändung angekündigt hat (vgl. act. 2/8). Die Betreibung ist folglich am bisherigen Ort fortzusetzen, auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen seinen Wohnsitz verlegt hat (vgl. Art. 53 SchKG). Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Betreibungsamtes C._____ zur Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2012 (act. 7/2) zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. act. 1 und act. 17).

E. 3.2 Er beruft sich jedoch erneut darauf, dass dieses ungültig sei, weil die Par- teien im Rechtsöffnungsverfahren vereinbart hätten, dass die Beschwerdegegne-

- 6 - rin kein Pfändungsbegehren stelle, solange gegenüber der Hauptschuldnerin nicht ein definitiver Verlustschein vorliege (act. 1 S. 5 f. sowie act. 17 S. 5 und S. 7 f.). Es trifft zwar zu, dass das Fortsetzungsbegehren vom 6. September 2012 während der Zeitperiode eingereicht wurde, für welche sich die Beschwerdegeg- nerin gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtete hatte, kein Pfändungsbe- gehren zu stellen (act. 13 S. 7; vgl. act. 2/7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat somit eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt. Die Folgen einer Vertragsverletzung sind in den Art. 97 ff. OR geregelt. Selbst der schuldhafte Verstoss gegen die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer zöge aber keine Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der von der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Betreibungsamt C._____ abgegebenen Erklärung nach sich. Insbe- sondere durfte und musste das Betreibungsamt C._____ nur prüfen, ob das Fort- setzungsbegehren die formellen Anforderungen erfüllt und fristgerecht gestellt wurde (vgl. BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 10 ff.). Es spielt deshalb im vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob die Beschwerdegeg- nerin zur Vertragsverletzung gezwungen war, um die Jahresfrist gemäss Art. 88 SchKG nicht verstreichen zu lassen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Verfallen des Zahlungsbefehls nicht dem Sinn und Zweck der im Rechtsöffnungs- verfahren geschlossenen Vereinbarung der Parteien entsprochen hätte. Schliess- lich ist auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer gegen das Stellen des Fortsetzungsbegehrens protestiert oder ein gegenüber der Vereinbarung modifi- ziertes Vorgehen der Beschwerdegegnerin akzeptiert hat. Die betreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (vgl. act. 13 S. 7 f.) sind irrelevant, weshalb auch nicht nä- her auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände ("Pacta sunt servanda", Bestreiten des Akzeptierens eines "modifzierten Vorgehens" und Be- haupten eines Protests gegen das Fortsetzungsbegehren etc.; vgl. act. 17 S. 6 und S. 7) einzugehen ist. In seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2013 stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Frage, dass das Fortsetzungsbegehren vom 6. September 2012 (act. 7/2) bedingungslos gestellt wurde (act. 17; vgl. act. 1 S. 6 und act. 13 S. 7). Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Zwischenergebnis festzu-

- 7 - halten, dass es formell korrekt und fristgerecht erfolgte. Unter diesen Umständen war es dem Betreibungsamt auch nicht gestattet, von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin, die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen, selbst wenn der Schuldner die Gläubigerin inzwischen befriedigt oder Stundung erhalten hätte. Nach dem Eingang des Fortsetzungsbegehrens darf auf den Voll- zug der Pfändung nur dann verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren von der Gläubigerin zurückgezogen oder eine richterliche Einstellungsverfügung (vgl. Art. 85 SchKG) erlassen wird (BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 32). Soweit der Beschwerdeführer in der während des Rechtsöffnungsverfahrens geschlos- senen aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien eine Stundung erblicken will (vgl. act. 1 S. 6), wäre er daher ohnehin nicht zu hören. Es war jedoch auch kor- rekt, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die fragliche Vereinbarung enthalte keine Stundung (vgl. act. 13 S. 7). Die Stundung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Gläubigerin und Schuld- ner, durch den die Leistungspflicht des Schuldners durch (nachträgliche) zeitliche Verschiebung der Fälligkeit aufgeschoben wird (Gauch/Schluep/Schmid/Emmen- egger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne ausservertragli- ches Haftpflichtrecht, 9. Auflage, Zürich 2008, Rz 2188 mit Hinweis auf BGE 94 II 104f. und 69 II 302 sowie Rz 3137; BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, Art. 85 N 28; vgl. auch act. 13 S. 6). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwer- deführer – ohne Angabe von Belegstellen – eine andere rechtliche Definition der Stundung als massgebend erachtet (vgl. act. 17 S. 10 f.). Eine Willenserklärung der Beschwerdegegnerin, dass die Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, was unter anderem auch einen Verzicht auf Verzugszinsen zur Folge hätte, lässt sich der fraglichen aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien nicht ansatzweise entnehmen.

E. 3.3 Wie bereits (sinngemäss) im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 1 S. 5 ff.) vertritt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2013 den Standpunkt, das Fortsetzungsbegehren vom 6. September 2012 habe als zu- rückgezogen zu gelten. Die Parteien hätten mit E-Mail-Nachrichten vom 19. Okto- ber 2012 beim Betreibungsamt C._____ die Sistierung des Pfändungsverfahrens

- 8 - beantragt, bis ein definitiver Verlustschein gegen die Hauptschuldnerin (Frau D._____) vorliege. Damit habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Stundung gewährt, was einem Rückzug des Fortsetzungsbegehrens entspreche. Der Rückzug des Fortsetzungsbegehrens durch die Gläubigerin ist, solange die Pfändung noch nicht vollzogen wurde, voraussetzungslos möglich. Ein allfälliger Rückzug des Fortsetzungsbegehrens hat vorbehalt- und bedingungslos zu erfol- gen; er kann auch nicht befristet werden. Wird dem Schuldner nach der Stellung des Begehrens von der Gläubigerin eine Stundung gewährt, stellt dies einen Rückzug des Fortsetzungsbegehrens dar (BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 28 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Definition der Stundung ist auf das bereits Ausge- führte zu verweisen (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend erkannt, dass auch die Vereinbarung der Parteien vom 19. Oktober 2012 (vgl. act. 2/9, act. 7/3 und act. 10) keine Stundung bewirkt. Die fraglichen Schreiben enthalten keinerlei Erklärung der Beschwerde- gegnerin, dass die Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer hinausgeschoben werden soll. Sie sind daher nicht geeignet, um die vom Be- schwerdeführer vertretene Auffassung zu stützen, dass das Fortsetzungsbegeh- ren vom 6. September 2012 zurückgezogen worden sei. Dies muss umso mehr gelten, als beim Betreibungsamt C._____ ausdrücklich eine Sistierung und gera- de nicht die Beendigung des pendenten Verfahrens verlangt wurde (vgl. act. 13 S. 8). Das Betreibungsamt C._____ war – wie bereits erwähnt – ab Erhalt des Fort- setzungsbegehrens vom 6. September 2012 ohne weiteres dazu verpflichtet, un- verzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Mit ihrer E-Mail-Nachricht vom 19. Oktober 2012 hat die Beschwerdegegnerin (einzig) darauf verzichtet, ge- gen die (von den Parteien übereinstimmend gewünschte) Untätigkeit des Betrei- bungsamtes Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben.

E. 3.4 Neu vertritt der Beschwerdeführer hier schliesslich die Rechtsauffassung, dass in der Vereinbarung der Parteien vom 19. Oktober 2012 betreffend Sistie- rung ein bedingter Rückzug des Fortsetzungsbegehren enthalten sei. Ein solcher habe die gleichen Folgen wie ein unbedingter Rückzug, verwandle die Gläubige-

- 9 - rin durch den Rückzug unter einer Bedingung das betreffende Begehren doch selber in ein bedingtes (act. 17 S. 8 f. mit Hinweis auf BGE 94 III 78 und 85 III 68). Bei seiner diesbezüglichen Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Betreibungsamt C._____ nicht ansatz- weise einen Rückzug ihres Fortsetzungsbegehrens erklärt oder auch nur in Aus- sicht gestellt hat (vgl. act. 2/9, act. 7/3 und act. 10). Sie forderte das Betreibungs- amt C._____ – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. act. 7/3 und act. 10 S. 1) – lediglich dazu auf (act. 2/9, act. 7/3 und act. 10 S. 1): "… das hän- gige Pfändungsverfahren zu sistieren, bis ein definitiver Verlustschein gegen die Solidarschuldnerin D._____ vorliegt." Die neuen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zum Hintergrund der Vereinbarung vom 19. Oktober 2012 (act. 17 S. 9) ver- mögen den klaren Wortlaut nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das Selbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Be- schwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren habe zurückziehen wollen für den Fall, dass die Zahlung seitens der Hauptschuldnerin erfolgt respektive kein defini- tiver Verlustschein ausgestellt werde. Darüber hinaus finden diese Behauptungen in den Akten auch keinerlei Stütze (vgl. insbesondere act. 2/9, act. 7/3 und act. 10).

E. 3.5 Der Gesetzeswortlaut von Art. 89 SchKG weist das Betreibungsamt an, nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollzie- hen, was eine Verfahrenssistierung – wie Lehre und Rechtsprechung anneh- men – grundsätzlich ausschliessen dürfte. Werden dennoch Sistierungsbegehren gestellt, so hat das Betreibungssamt sie allerdings zurückzuweisen bzw. den Par- teien mitzuteilen, in welcher Weise das unzulässige Begehren verstanden und behandelt wird (z.B. Hinweis, dass damit das Fortsetzungsbegehren als zurück- gezogen gilt). Geschieht dies nicht – und im vorliegenden Fall gibt es keine Hin- weise, dass das Amt die Parteien in irgend einer Weise auf die Unzulässigkeit bzw. auf die Rechtswirkungen eines solchen Begehrens aufmerksam gemacht hätte – so muss nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) davon ausgegangen werden, dass Betreibungsverfahren, in denen innert Frist von Art. 88 SchKG ein gültiges Fortsetzungsbegehren gestellt wurde, pendent bleiben und der Zahlungsbefehl

- 10 - nicht "verjährt", wenn ein an sich unzulässiges gemeinsames Sistierungsbegeh- ren seitens des Betreibungsamtes reaktionslos entgegen genommen wird. Art. 88 SchKG steht dem nicht entgegen, da die Verwirkungsfrist von Abs. 2 nur die Stel- lung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber die Dauer des Betreibungsverfahrens an sich regelt. Und auch die Rechte anderer Gläubiger (Art. 110 f. SchKG) wer- den jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, dass die Pfändung noch gar nicht vollzogen wurde, nicht beeinträchtigt, da sich die Gläubigergruppen ab dem Zeit- punkt des Vollzuges einer Hauptpfändung (vgl. BSK SchKG I-Jent-Sørensen, N 3 ff. zu Art. 110) bilden.

E. 3.6 Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Mit dem heutigen Endentscheid fällt die mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2013 (act. 18) angeordnete superprovisori- sche Massnahme, d.h. die vorläufige Sistierung des Pfändungsauftrages durch das Betreibungsamt E._____ (Betreibung Nr. 2), dahin.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweit- instanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs so- wie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein, sowie an das Betreibungsamt E._____ zur Kenntnisnahme.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130120-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 21. August 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____,

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Juli 2013 (CB130007)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt C._____ stellte dem Beschwerdeführer am

8. September 2011 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... für eine Forde- rung der Beschwerdegegnerin von Fr. 48'423.-- nebst 5 % Zins seit 15. April 2011 zu, worauf er noch am selben Tag Rechtsvorschlag erhob (vgl. act. 2/6 = act. 7/1). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil um Ertei- lung der Rechtsöffnung in der erwähnten Betreibung. Einige Zeit später teilten die Parteien dem Einzelgericht mit, sie hätten eine aussergerichtliche Vereinbarung mit dem folgenden Inhalt geschlossen (act. 2/7 S. 2):

"1. Herr A._____ zieht den Rechtsvorschlag in der Betreibung C._____ Nr. ... hiermit zurück.

2. Die B._____ AG verpflichtet sich demgegenüber, gegen A._____ keine Pfän- dungsbegehren zu stellen, solange gegenüber der Hauptschuldnerin Frau D._____ nicht ein definitiver Pfändungs- oder Konkursverlustschein vorliegt.

3. Beide Parteien ersuchen das Bezirksgericht Hinwil, gestützt auf diesen Ver- gleich das Verfahren EB110276 als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskos- ten tragen die Parteien je hälftig, die Anwaltskosten bezahlt jede Partei sel- ber." Mit Verfügung vom 28. November 2011 merkte das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil den Rückzug des Rechtsvorschla- ges in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ vor und schrieb im Übrigen das Verfahren zufolge Vergleich als gegenstandslos geworden ab (act. 2/7). 1.2. Am 7. September 2012 traf das Fortsetzungsbegehren der Beschwerde- gegnerin vom 6. September 2012 betreffend die Betreibung Nr. ... beim Betrei- bungsamt C._____ ein (act. 7/2). Dieses kündigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben des selben Tages die Pfändung an und lud ihn vor, am 12. September 2012 im Amtslokal zu erscheinen (act. 2/8). Mit E-Mail-Nachrichten vom 19. Okto- ber 2012 gaben die Parteien dem Betreibungsamt C._____ bekannt, sie hätten

- 3 - vereinbart, das Betreibungsamt gemeinsam aufzufordern, das Pfändungsverfah- ren zu sistieren, bis ein definitiver Verlustschein gegen Frau D._____ vorliege. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm das Erscheinen am nächsten Mittwoch zu erlassen (vgl. act. 2/9, act. 7/3 und act. 10). 1.3. Die Beschwerdegegnerin wandte sich mit Schreiben vom 27. Februar 2013 (act. 7/4) an das Betreibungsamt C._____ und verlangte gestützt auf den definiti- ven Verlustschein infolge Pfändung gegen Frau D._____, das Betreibungsverfah- ren auf Pfändung Nr. ... fortzusetzen. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach E._____ umgezogen war, erteilte das Betreibungsamt C._____ dem Betrei- bungsamt E._____ mit Schreiben vom 8. März 2013 einen rechtshilfeweisen Pfändungsauftrag. Letzteres kündigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

11. März 2013 die Pfändung an und lud ihn zum Pfändungsvollzug vor (act. 2/2). Das betreffende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer seinen eigenen Anga- ben zufolge am 12. März 2013 zugestellt (act. 1 S. 3 und act. 2/5 S. 3). Gegen die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 4. April 2013 mangels Zuständigkeit nicht ein (act. 2/3), wovon er gemäss seiner Darstellung am 5. April 2013 Kenntnis erhielt (act. 1 S. 4). Mit Eingabe vom 8. April 2013 (Datum Poststempel; act. 1) reichte er beim Be- zirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine modifizierte Beschwerdeschrift gegen die Pfändungsankündi- gung des Betreibungsamtes E._____ vom 11. März 2013 ein. Mit Verfügung vom 10. April 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss die auf- schiebende Wirkung zuerkannt. Überdies wurden der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsamt C._____ Frist zur Beschwerdebeantwortung bzw. zur Ver- nehmlassung und Einsendung der Akten angesetzt (vgl. act. 4). Die Beschwerde- gegnerin äusserte sich rechtzeitig mit Eingabe vom 25. April 2013 (Datum Post- stempel; act. 8; vgl. act. 5 S. 1) und das Betreibungsamt C._____ reichte am 24. April 2013 (Datum Poststempel; act. 6) fristgerecht eine Stellungnahme ein (vgl. act. 5 S. 3). Davon haben die Parteien Kenntnis erhalten (vgl. act. 11). Mit Urteil vom 1. Juli 2013 (act. 13 = act. 16) wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwer- de ab.

- 4 - 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

12. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 17) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 14 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2013 (act. 18) wurde das Betrei- bungsamt C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angewiesen, den Pfändungsauftrag durch das Betreibungsamt E._____ (Betrei- bung Nr. 2) vorläufig zu sistieren. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zu dieser Anordnung zu äussern und die Beschwerde zu beantworten. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert. Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin weder eine Stellungnahme zur superprovisorischen Mass- nahme noch eine Beschwerdeantwort ein (vgl. act. 19/2 und act. 20 bis 22). 2. Vorbemerkungen Im Einklang mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeanträ- ge und -begründung vom 8. April 2013 gegen die angefochtene Pfändungsan- kündigung als rechtzeitig zu qualifizieren sind, soweit sie bereits in der Beschwer- deschrift vom 18. März 2013 (act. 2/5) enthalten waren (act. 13 S. 3 f.; vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO analog sowie Art. 17 Abs. 2 SchKG). Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerdeschrift vom 8. April 2013 neu vorgetragene Argumentation, wes- halb die angekündigte Pfändung infolge Fehlens eines rechtzeitig gestellten Fort- setzungsbegehrens nichtig sein soll (vgl. act. 1 S. 4 ff. Ziffern 6, 9, 13, 14, 15), zu prüfen ist (act. 13 S. 5). Unabhängig davon, ob überhaupt Beschwerde geführt worden ist, haben die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung festzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Entsprechende Sachver- haltsbehauptungen oder rechtliche Ausführungen können ihnen daher jederzeit unterbreitet werden (act. 13 S. 5; vgl. BKS SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 22 N 16). 3. Zur Beschwerde 3.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2013 geltend, die Pfändungsan- kündigung des Betreibungsamtes E._____ vom 11. März 2013 sei nichtig im Sin-

- 5 - ne von Art. 22 SchKG, da sie erlassen worden sei, ohne dass ein gültiges recht- zeitiges Fortsetzungsbegehren vorgelegen habe (vgl. act. 1 S. 7 und act. 17 S. 4 f.). Es ist richtig, dass eine Betreibung auf Pfändung erst nach durchgeführtem Einlei- tungsverfahren und einem korrekten Fortsetzungsbegehren fortgesetzt werden darf (BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 1 ff.). Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann die Gläubigerin frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (vgl. Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer hat seinen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 vorbehaltlos zurückgezogen (vgl. act. 2/7), weshalb dieser rechtskräftig ist. Überdies wurde die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes C._____ – soweit ersichtlich – weder nach Art. 77 Abs. 3 noch nach Art. 85 SchKG eingestellt. Einer Fortsetzung der fraglichen Betreibung stand in dieser Hinsicht folglich nichts entgegen. Das Fortsetzungsbegehren ist grundsätzlich beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners zu stellen (BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 9). Vorliegend ist indessen zu beachten, dass das Betreibungsamt C._____ bereits mit Schreiben vom 7. September 2012 in der zur Diskussion stehenden Betreibung erstmals die Pfändung angekündigt hat (vgl. act. 2/8). Die Betreibung ist folglich am bisherigen Ort fortzusetzen, auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen seinen Wohnsitz verlegt hat (vgl. Art. 53 SchKG). Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Betreibungsamtes C._____ zur Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2012 (act. 7/2) zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. act. 1 und act. 17). 3.2. Er beruft sich jedoch erneut darauf, dass dieses ungültig sei, weil die Par- teien im Rechtsöffnungsverfahren vereinbart hätten, dass die Beschwerdegegne-

- 6 - rin kein Pfändungsbegehren stelle, solange gegenüber der Hauptschuldnerin nicht ein definitiver Verlustschein vorliege (act. 1 S. 5 f. sowie act. 17 S. 5 und S. 7 f.). Es trifft zwar zu, dass das Fortsetzungsbegehren vom 6. September 2012 während der Zeitperiode eingereicht wurde, für welche sich die Beschwerdegeg- nerin gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtete hatte, kein Pfändungsbe- gehren zu stellen (act. 13 S. 7; vgl. act. 2/7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat somit eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt. Die Folgen einer Vertragsverletzung sind in den Art. 97 ff. OR geregelt. Selbst der schuldhafte Verstoss gegen die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer zöge aber keine Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der von der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Betreibungsamt C._____ abgegebenen Erklärung nach sich. Insbe- sondere durfte und musste das Betreibungsamt C._____ nur prüfen, ob das Fort- setzungsbegehren die formellen Anforderungen erfüllt und fristgerecht gestellt wurde (vgl. BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 10 ff.). Es spielt deshalb im vorliegenden Verfahren keine Rolle, ob die Beschwerdegeg- nerin zur Vertragsverletzung gezwungen war, um die Jahresfrist gemäss Art. 88 SchKG nicht verstreichen zu lassen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Verfallen des Zahlungsbefehls nicht dem Sinn und Zweck der im Rechtsöffnungs- verfahren geschlossenen Vereinbarung der Parteien entsprochen hätte. Schliess- lich ist auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer gegen das Stellen des Fortsetzungsbegehrens protestiert oder ein gegenüber der Vereinbarung modifi- ziertes Vorgehen der Beschwerdegegnerin akzeptiert hat. Die betreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (vgl. act. 13 S. 7 f.) sind irrelevant, weshalb auch nicht nä- her auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände ("Pacta sunt servanda", Bestreiten des Akzeptierens eines "modifzierten Vorgehens" und Be- haupten eines Protests gegen das Fortsetzungsbegehren etc.; vgl. act. 17 S. 6 und S. 7) einzugehen ist. In seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2013 stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Frage, dass das Fortsetzungsbegehren vom 6. September 2012 (act. 7/2) bedingungslos gestellt wurde (act. 17; vgl. act. 1 S. 6 und act. 13 S. 7). Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Zwischenergebnis festzu-

- 7 - halten, dass es formell korrekt und fristgerecht erfolgte. Unter diesen Umständen war es dem Betreibungsamt auch nicht gestattet, von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin, die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen, selbst wenn der Schuldner die Gläubigerin inzwischen befriedigt oder Stundung erhalten hätte. Nach dem Eingang des Fortsetzungsbegehrens darf auf den Voll- zug der Pfändung nur dann verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren von der Gläubigerin zurückgezogen oder eine richterliche Einstellungsverfügung (vgl. Art. 85 SchKG) erlassen wird (BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 32). Soweit der Beschwerdeführer in der während des Rechtsöffnungsverfahrens geschlos- senen aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien eine Stundung erblicken will (vgl. act. 1 S. 6), wäre er daher ohnehin nicht zu hören. Es war jedoch auch kor- rekt, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die fragliche Vereinbarung enthalte keine Stundung (vgl. act. 13 S. 7). Die Stundung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Gläubigerin und Schuld- ner, durch den die Leistungspflicht des Schuldners durch (nachträgliche) zeitliche Verschiebung der Fälligkeit aufgeschoben wird (Gauch/Schluep/Schmid/Emmen- egger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne ausservertragli- ches Haftpflichtrecht, 9. Auflage, Zürich 2008, Rz 2188 mit Hinweis auf BGE 94 II 104f. und 69 II 302 sowie Rz 3137; BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, Art. 85 N 28; vgl. auch act. 13 S. 6). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwer- deführer – ohne Angabe von Belegstellen – eine andere rechtliche Definition der Stundung als massgebend erachtet (vgl. act. 17 S. 10 f.). Eine Willenserklärung der Beschwerdegegnerin, dass die Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, was unter anderem auch einen Verzicht auf Verzugszinsen zur Folge hätte, lässt sich der fraglichen aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien nicht ansatzweise entnehmen. 3.3. Wie bereits (sinngemäss) im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 1 S. 5 ff.) vertritt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2013 den Standpunkt, das Fortsetzungsbegehren vom 6. September 2012 habe als zu- rückgezogen zu gelten. Die Parteien hätten mit E-Mail-Nachrichten vom 19. Okto- ber 2012 beim Betreibungsamt C._____ die Sistierung des Pfändungsverfahrens

- 8 - beantragt, bis ein definitiver Verlustschein gegen die Hauptschuldnerin (Frau D._____) vorliege. Damit habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Stundung gewährt, was einem Rückzug des Fortsetzungsbegehrens entspreche. Der Rückzug des Fortsetzungsbegehrens durch die Gläubigerin ist, solange die Pfändung noch nicht vollzogen wurde, voraussetzungslos möglich. Ein allfälliger Rückzug des Fortsetzungsbegehrens hat vorbehalt- und bedingungslos zu erfol- gen; er kann auch nicht befristet werden. Wird dem Schuldner nach der Stellung des Begehrens von der Gläubigerin eine Stundung gewährt, stellt dies einen Rückzug des Fortsetzungsbegehrens dar (BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 28 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Definition der Stundung ist auf das bereits Ausge- führte zu verweisen (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend erkannt, dass auch die Vereinbarung der Parteien vom 19. Oktober 2012 (vgl. act. 2/9, act. 7/3 und act. 10) keine Stundung bewirkt. Die fraglichen Schreiben enthalten keinerlei Erklärung der Beschwerde- gegnerin, dass die Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer hinausgeschoben werden soll. Sie sind daher nicht geeignet, um die vom Be- schwerdeführer vertretene Auffassung zu stützen, dass das Fortsetzungsbegeh- ren vom 6. September 2012 zurückgezogen worden sei. Dies muss umso mehr gelten, als beim Betreibungsamt C._____ ausdrücklich eine Sistierung und gera- de nicht die Beendigung des pendenten Verfahrens verlangt wurde (vgl. act. 13 S. 8). Das Betreibungsamt C._____ war – wie bereits erwähnt – ab Erhalt des Fort- setzungsbegehrens vom 6. September 2012 ohne weiteres dazu verpflichtet, un- verzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Mit ihrer E-Mail-Nachricht vom 19. Oktober 2012 hat die Beschwerdegegnerin (einzig) darauf verzichtet, ge- gen die (von den Parteien übereinstimmend gewünschte) Untätigkeit des Betrei- bungsamtes Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. 3.4. Neu vertritt der Beschwerdeführer hier schliesslich die Rechtsauffassung, dass in der Vereinbarung der Parteien vom 19. Oktober 2012 betreffend Sistie- rung ein bedingter Rückzug des Fortsetzungsbegehren enthalten sei. Ein solcher habe die gleichen Folgen wie ein unbedingter Rückzug, verwandle die Gläubige-

- 9 - rin durch den Rückzug unter einer Bedingung das betreffende Begehren doch selber in ein bedingtes (act. 17 S. 8 f. mit Hinweis auf BGE 94 III 78 und 85 III 68). Bei seiner diesbezüglichen Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Betreibungsamt C._____ nicht ansatz- weise einen Rückzug ihres Fortsetzungsbegehrens erklärt oder auch nur in Aus- sicht gestellt hat (vgl. act. 2/9, act. 7/3 und act. 10). Sie forderte das Betreibungs- amt C._____ – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. act. 7/3 und act. 10 S. 1) – lediglich dazu auf (act. 2/9, act. 7/3 und act. 10 S. 1): "… das hän- gige Pfändungsverfahren zu sistieren, bis ein definitiver Verlustschein gegen die Solidarschuldnerin D._____ vorliegt." Die neuen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zum Hintergrund der Vereinbarung vom 19. Oktober 2012 (act. 17 S. 9) ver- mögen den klaren Wortlaut nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das Selbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Be- schwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren habe zurückziehen wollen für den Fall, dass die Zahlung seitens der Hauptschuldnerin erfolgt respektive kein defini- tiver Verlustschein ausgestellt werde. Darüber hinaus finden diese Behauptungen in den Akten auch keinerlei Stütze (vgl. insbesondere act. 2/9, act. 7/3 und act. 10). 3.5. Der Gesetzeswortlaut von Art. 89 SchKG weist das Betreibungsamt an, nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollzie- hen, was eine Verfahrenssistierung – wie Lehre und Rechtsprechung anneh- men – grundsätzlich ausschliessen dürfte. Werden dennoch Sistierungsbegehren gestellt, so hat das Betreibungssamt sie allerdings zurückzuweisen bzw. den Par- teien mitzuteilen, in welcher Weise das unzulässige Begehren verstanden und behandelt wird (z.B. Hinweis, dass damit das Fortsetzungsbegehren als zurück- gezogen gilt). Geschieht dies nicht – und im vorliegenden Fall gibt es keine Hin- weise, dass das Amt die Parteien in irgend einer Weise auf die Unzulässigkeit bzw. auf die Rechtswirkungen eines solchen Begehrens aufmerksam gemacht hätte – so muss nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) davon ausgegangen werden, dass Betreibungsverfahren, in denen innert Frist von Art. 88 SchKG ein gültiges Fortsetzungsbegehren gestellt wurde, pendent bleiben und der Zahlungsbefehl

- 10 - nicht "verjährt", wenn ein an sich unzulässiges gemeinsames Sistierungsbegeh- ren seitens des Betreibungsamtes reaktionslos entgegen genommen wird. Art. 88 SchKG steht dem nicht entgegen, da die Verwirkungsfrist von Abs. 2 nur die Stel- lung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber die Dauer des Betreibungsverfahrens an sich regelt. Und auch die Rechte anderer Gläubiger (Art. 110 f. SchKG) wer- den jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, dass die Pfändung noch gar nicht vollzogen wurde, nicht beeinträchtigt, da sich die Gläubigergruppen ab dem Zeit- punkt des Vollzuges einer Hauptpfändung (vgl. BSK SchKG I-Jent-Sørensen, N 3 ff. zu Art. 110) bilden. 3.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Mit dem heutigen Endentscheid fällt die mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2013 (act. 18) angeordnete superprovisori- sche Massnahme, d.h. die vorläufige Sistierung des Pfändungsauftrages durch das Betreibungsamt E._____ (Betreibung Nr. 2), dahin. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweit- instanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs so- wie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein, sowie an das Betreibungsamt E._____ zur Kenntnisnahme. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

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