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PS110205

Zh Gerichte · 2011-04-14 · Deutsch ZH

Betreibung / Arrest (Beschwerde über das Betreibungsamt) Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2011 (CB100178)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Arrestbefehl vom 23. Februar 2009 bewilligte die Arrestrichterin des Be- zirksgerichtes Zürich der Gläubigerin B._____ AG für eine Forderung gegen A._____ von Fr. 51'155.15 die Verarrestierung folgender Arrestgegenstände (Ge- sch. Nr. EQ090028; act. 21/1): "BVG-Rentenansprüche der Arrestschuldnerin aus Vertrag Nr. .. gegenüber der BVG- Sammelstiftung der D._____, […], alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Ar- restforderung samt Kosten." Das Betreibungsamt C._____ vollzog den Arrest am 23./25. Februar 2009 und verarrestierte die BVG-Rentenansprüche von A._____ längstens für die Dauer ei- nes Jahres, d.h. bis 23. Februar 2010 (Arrest Nr. 212/09; act. 21/2 und 21/5). Die BVG-Sammelstiftung (bzw. für diese die E._____) teilte dem Betreibungsamt mit, dass A._____ aus dem erwähnten Vertrag eine Altersrente von jährlich Fr. 3'336.– beziehe (act. 21/3). Am 9. März 2009 stellte die B._____ AG beim Betreibungsamt C._____ für ihre Forderung gegen A._____ von Fr. 51'155.15 das Betreibungsbegehren (act. 21/6). Am 10. März 2009 wurde der Zahlungsbefehl ausgestellt (Betreibung Nr. ….; act. 21/14). Am 25. März 2009 ersuchte das Betreibungsamt die Rechtshilfeabteilung des Be- zirksgerichtes Zürich, die Zustellung der Arresturkunde (Arrest Nr. 212/09) und des Zahlungsbefehls (Betreibung Nr. …) an A._____ auf dem Weg der internatio- nalen Rechtshilfe zu veranlassen (act. 18/1 = 21/9). Die Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichtes leitete die Sache zur Erledigung an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Ein Bericht der … Behörden [aus Land F._____] über die Erledi- gung des Rechtshilfegesuchs (obergerichtliche Geschäfts-Nummer: WR090405) liegt nicht vor (act. 28).

- 3 -

E. 2 Am 2. Februar 2010 gab A._____ gemäss den betreibungsamtlichen Akten schriftlich folgende Erklärung ab (act. 3/2 = 21/15): "Ich, A._____, bin damit einverstanden, dass der Arrest Nr. 212/09 (Betreibung Nr. …) mit den bis heute eingegangen[en] Gelder[n] von Fr. 3336.00 abgerechnet werden kann. Auf eine Schlussabrechnung wird verzichtet. Die Gelder können dem Gläubiger, B._____ AG, umgehend überwiesen werden." In der Folge lieferte das Betreibungsamt gemäss einem Vermerk auf dessen Ab- rechnung vom 10. Februar 2010 und der Buchung im Betreibungsprotokoll Fr. 3'097.25 an die B._____ AG ab (Fr. 3'336.– abzüglich Fr. 238.75 Kosten; act. 21/17, 3/1).

E. 3 Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 9. November 2010 erhob A._____ unter Bezugnahme auf das Geschäft WR090405 und die "Verfügung" bzw. die "Entscheide", die sie am 8. Oktober 2010 erhalten habe, Beschwerde. Sie machte geltend, dass sie an Gonarthrose leide, deshalb hohe Gesundheits- kosten habe und – sinngemäss – über keine den Lebensbedarf übersteigenden Mittel verfüge (act. 1). Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter trat mit Beschluss vom 14. April 2011 auf die Beschwerde nicht ein (act. 12). Es erwog, dass unklar sei, gegen welche Verfügung sich die Beschwer- de richte, und dass die Betreibung Nr. ... laut Betreibungsamt abgeschlossen sei. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 30. September 2011 zugestellt (act. 25).

E. 4 Gegen diesen Beschluss erhob A._____ beim Obergericht mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 Beschwerde. Sie ersucht, der Gläubigerin B._____ AG den Betrag von Fr. 3'336.– auszuzahlen, verweist erneut auf ihre schlechten finanziellen Ver- hältnisse und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass zu ihren Gunsten entschieden werde (act. 13 und 14A/B).

- 4 - Das Obergericht zog verschiedene Akten bei: die Akten der Vorinstanz (act. 1– 10), die Akten des Betreibungsamtes (act. 21/1–19) sowie bezirksgerichtliche und obergerichtliche Unterlagen betreffend die rechtshilfeweise Zustellung der Ar- resturkunde und des Zahlungsbefehls (act. 18/1–6). II.

1. Gemäss Art. 52 SchKG kann am Ort des Arrestes eine Betreibung eingeleitet werden. Im Betreibungsverfahren dürfen aber (wenn der Arrestort nicht mit dem Wohnort des Schuldners zusammenfällt) nur die vom Arrest erfassten Vermö- genswerte mit Beschlag belegt werden (BGE 110 III 27 Erw. 1b; BGer, 7B.99/2004 vom 22. September 2004, Erw. 2). Der im Februar 2009 auf Begehren der B._____ AG vollzogene Arrest erfasste Rentenansprüche von A._____ in Höhe von Fr. 3'336.–. Diesen Betrag (abzüglich der betreibungsamtlichen Kosten) hat das Betreibungsamt mit dem schriftlichen Einverständnis von A._____ an die B._____ AG abgeliefert (vgl. act. 21/17 und 3/1). Die Betreibung der B._____ AG für eine Forderung von Fr. 51'155.15 (Nr. ...) kann somit nicht mehr fortgesetzt werden. Das Betreibungsamt hat das Betrei- bungsverfahren abgeschlossen (act. 2 und 3/1). Ein praktischer Verfahrenszweck, dem die Beschwerde an die Vorinstanz dienen könnte, ist – wie die Vorinstanz festgestellt hat – nicht ersichtlich.

2. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde von A._____ vom

E. 9 November 2010 nicht eingetreten. Ob die erst am 15. November 2010 bei der Schweizerischen Post eingetroffene Beschwerde rechtzeitig war (act. 1 und Onli- ne-Sendungsinformation der Post, nicht akturiert), kann dahingestellt bleiben; ein Bericht der … Behörden [aus F._____] über die rechtshilfeweise Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls liegt nicht vor (act. 17, 27 und 28).

- 5 -

3. Unter diesen Umständen ist die an das Obergericht gerichtete Beschwerde ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. April 2011 abzuweisen. Auch diese, mit dem 5. Oktober 2011 datierte Beschwerde traf nach Fristablauf bei der Schweizerischen Post ein (act. 15 und 16). In Anbetracht der geringen Ver- spätung und des … Wohnsitzes [aus F._____] der Beschwerdeführerin dürfte sie dennoch als rechtzeitig zu behandeln sein (Art. 33 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_59/2011 vom 25. März 2011, Erw. 5). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 14A und 14B, an das Betreibungsamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfe- weg.
  3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Eingaben an das Bundesgericht gelten als rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 BGG). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110205-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 21. Februar 2012 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Betreibung / Arrest (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2011 (CB100178)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Arrestbefehl vom 23. Februar 2009 bewilligte die Arrestrichterin des Be- zirksgerichtes Zürich der Gläubigerin B._____ AG für eine Forderung gegen A._____ von Fr. 51'155.15 die Verarrestierung folgender Arrestgegenstände (Ge- sch. Nr. EQ090028; act. 21/1): "BVG-Rentenansprüche der Arrestschuldnerin aus Vertrag Nr. .. gegenüber der BVG- Sammelstiftung der D._____, […], alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Ar- restforderung samt Kosten." Das Betreibungsamt C._____ vollzog den Arrest am 23./25. Februar 2009 und verarrestierte die BVG-Rentenansprüche von A._____ längstens für die Dauer ei- nes Jahres, d.h. bis 23. Februar 2010 (Arrest Nr. 212/09; act. 21/2 und 21/5). Die BVG-Sammelstiftung (bzw. für diese die E._____) teilte dem Betreibungsamt mit, dass A._____ aus dem erwähnten Vertrag eine Altersrente von jährlich Fr. 3'336.– beziehe (act. 21/3). Am 9. März 2009 stellte die B._____ AG beim Betreibungsamt C._____ für ihre Forderung gegen A._____ von Fr. 51'155.15 das Betreibungsbegehren (act. 21/6). Am 10. März 2009 wurde der Zahlungsbefehl ausgestellt (Betreibung Nr. ….; act. 21/14). Am 25. März 2009 ersuchte das Betreibungsamt die Rechtshilfeabteilung des Be- zirksgerichtes Zürich, die Zustellung der Arresturkunde (Arrest Nr. 212/09) und des Zahlungsbefehls (Betreibung Nr. …) an A._____ auf dem Weg der internatio- nalen Rechtshilfe zu veranlassen (act. 18/1 = 21/9). Die Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichtes leitete die Sache zur Erledigung an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Ein Bericht der … Behörden [aus Land F._____] über die Erledi- gung des Rechtshilfegesuchs (obergerichtliche Geschäfts-Nummer: WR090405) liegt nicht vor (act. 28).

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2. Am 2. Februar 2010 gab A._____ gemäss den betreibungsamtlichen Akten schriftlich folgende Erklärung ab (act. 3/2 = 21/15): "Ich, A._____, bin damit einverstanden, dass der Arrest Nr. 212/09 (Betreibung Nr. …) mit den bis heute eingegangen[en] Gelder[n] von Fr. 3336.00 abgerechnet werden kann. Auf eine Schlussabrechnung wird verzichtet. Die Gelder können dem Gläubiger, B._____ AG, umgehend überwiesen werden." In der Folge lieferte das Betreibungsamt gemäss einem Vermerk auf dessen Ab- rechnung vom 10. Februar 2010 und der Buchung im Betreibungsprotokoll Fr. 3'097.25 an die B._____ AG ab (Fr. 3'336.– abzüglich Fr. 238.75 Kosten; act. 21/17, 3/1).

3. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 9. November 2010 erhob A._____ unter Bezugnahme auf das Geschäft WR090405 und die "Verfügung" bzw. die "Entscheide", die sie am 8. Oktober 2010 erhalten habe, Beschwerde. Sie machte geltend, dass sie an Gonarthrose leide, deshalb hohe Gesundheits- kosten habe und – sinngemäss – über keine den Lebensbedarf übersteigenden Mittel verfüge (act. 1). Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter trat mit Beschluss vom 14. April 2011 auf die Beschwerde nicht ein (act. 12). Es erwog, dass unklar sei, gegen welche Verfügung sich die Beschwer- de richte, und dass die Betreibung Nr. ... laut Betreibungsamt abgeschlossen sei. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 30. September 2011 zugestellt (act. 25).

4. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ beim Obergericht mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 Beschwerde. Sie ersucht, der Gläubigerin B._____ AG den Betrag von Fr. 3'336.– auszuzahlen, verweist erneut auf ihre schlechten finanziellen Ver- hältnisse und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass zu ihren Gunsten entschieden werde (act. 13 und 14A/B).

- 4 - Das Obergericht zog verschiedene Akten bei: die Akten der Vorinstanz (act. 1– 10), die Akten des Betreibungsamtes (act. 21/1–19) sowie bezirksgerichtliche und obergerichtliche Unterlagen betreffend die rechtshilfeweise Zustellung der Ar- resturkunde und des Zahlungsbefehls (act. 18/1–6). II.

1. Gemäss Art. 52 SchKG kann am Ort des Arrestes eine Betreibung eingeleitet werden. Im Betreibungsverfahren dürfen aber (wenn der Arrestort nicht mit dem Wohnort des Schuldners zusammenfällt) nur die vom Arrest erfassten Vermö- genswerte mit Beschlag belegt werden (BGE 110 III 27 Erw. 1b; BGer, 7B.99/2004 vom 22. September 2004, Erw. 2). Der im Februar 2009 auf Begehren der B._____ AG vollzogene Arrest erfasste Rentenansprüche von A._____ in Höhe von Fr. 3'336.–. Diesen Betrag (abzüglich der betreibungsamtlichen Kosten) hat das Betreibungsamt mit dem schriftlichen Einverständnis von A._____ an die B._____ AG abgeliefert (vgl. act. 21/17 und 3/1). Die Betreibung der B._____ AG für eine Forderung von Fr. 51'155.15 (Nr. ...) kann somit nicht mehr fortgesetzt werden. Das Betreibungsamt hat das Betrei- bungsverfahren abgeschlossen (act. 2 und 3/1). Ein praktischer Verfahrenszweck, dem die Beschwerde an die Vorinstanz dienen könnte, ist – wie die Vorinstanz festgestellt hat – nicht ersichtlich.

2. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde von A._____ vom

9. November 2010 nicht eingetreten. Ob die erst am 15. November 2010 bei der Schweizerischen Post eingetroffene Beschwerde rechtzeitig war (act. 1 und Onli- ne-Sendungsinformation der Post, nicht akturiert), kann dahingestellt bleiben; ein Bericht der … Behörden [aus F._____] über die rechtshilfeweise Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls liegt nicht vor (act. 17, 27 und 28).

- 5 -

3. Unter diesen Umständen ist die an das Obergericht gerichtete Beschwerde ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. April 2011 abzuweisen. Auch diese, mit dem 5. Oktober 2011 datierte Beschwerde traf nach Fristablauf bei der Schweizerischen Post ein (act. 15 und 16). In Anbetracht der geringen Ver- spätung und des … Wohnsitzes [aus F._____] der Beschwerdeführerin dürfte sie dennoch als rechtzeitig zu behandeln sein (Art. 33 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_59/2011 vom 25. März 2011, Erw. 5). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 14A und 14B, an das Betreibungsamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfe- weg. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Eingaben an das Bundesgericht gelten als rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 BGG).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

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